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{'item': 'W168 2138166-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.02.2017 GeschäftszahlW168 2138166-1 SpruchW168 2138166-1/7E W168 2138167-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2016, Zl. XXXX1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2016, Zl. römisch 40 2.) XXXX , XXXX , StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2016, Zl. XXXX2.) römisch 40 , römisch 40 , StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2016, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt: A) Den Beschwerden wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben, die Asylanträge zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführenden Parteien brachten nach der gemeinsam erfolgten illegalen Einreise nach Österreich am 11.04.2016 die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz ein. Durchgeführte Eurodac – Abfragen ergaben jeweils eine erkennungsdienstliche Behandlung der Beschwerdeführer in Ungarn mit Datum 04.04.2016, sowie jeweils eine Asylantragstellung in Ungarn mit Datum 05.04.

  1. Das Bundesamt führte aufgrund der vorhandenen Informationen und insbesondere der vorliegenden Eurodac – Treffer, welche für eine Zuständigkeit Ungarns sprechen, auf Art. 18 1 b Dublin III VO gestützte Konsultationen mit diesem Mitgliedsstaat. Die beschwerdeführende Partei wurde über das Führen von Konsultationen mit Mittelung gem. §29 Abs. 3 Z4 informiert.Das Bundesamt führte aufgrund der vorhandenen Informationen und insbesondere der vorliegenden Eurodac – Treffer, welche für eine Zuständigkeit Ungarns sprechen, auf Artikel 18, 1 b Dublin römisch drei VO gestützte Konsultationen mit diesem Mitgliedsstaat. Die beschwerdeführende Partei wurde über das Führen von Konsultationen mit Mittelung gem. §29 Absatz 3, Z4 informiert. Aufgrund der Unterlassung einer fristgerechten Antwort seitens Ungarn wurde diesem Mitgliedsstaat mit Schreiben des BFA vom 17.06.2016 mitgeteilt, dass mit Datum 16.06.2016 die Zuständigkeit für die Führung der Verfahrens gem. Art. 18 Abs. 1 b iVm. Art. 25 Abs. 2 Dublin III VO auf Ungarn übergegangen ist.Aufgrund der Unterlassung einer fristgerechten Antwort seitens Ungarn wurde diesem Mitgliedsstaat mit Schreiben des BFA vom 17.06.2016 mitgeteilt, dass mit Datum 16.06.2016 die Zuständigkeit für die Führung der Verfahrens gem. Artikel 18, Absatz eins, b in Verbindung mit Artikel 25, Absatz 2, Dublin römisch drei VO auf Ungarn übergegangen ist. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden I. die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Art. 18 1 b iVm Art. 25.2 Dublin III VO zur Prüfung der Anträge zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass deren Abschiebungen nach Ungarn zulässig sind.Mit den angefochtenen Bescheiden wurden römisch eins. die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Ungarn gemäß Artikel 18, 1 b in Verbindung mit Artikel 25 Punkt 2, Dublin römisch drei VO zur Prüfung der Anträge zuständig ist, sowie römisch zwei. gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass deren Abschiebungen nach Ungarn zulässig sind. Gegen diese Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben. Mit auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts erstatteter Mitteilung des BFA vom 04.01.2016 wurde darüber informiert, dass eine Überstellung der beschwerdeführenden Parteien, eine Aussetzung der Verfahrens, bzw. Fristverlängerungen nicht stattgefunden haben und damit die Überstellungsfristen bereits abgelaufen sind. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die beschwerdeführenden Parteien reisten illegal nachweislich über Ungarn kommend spätestens mit Datum 11.04.2016 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte hier gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Es wird weiters festgestellt, dass die ursprüngliche Zuständigkeit Ungarns für die materielle Führung der gegenständlichen Verfahren unzweifelhaft war. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates haben sich keine Hinweise ergeben. Die Überstellungsfrist in diesen Mitgliedsstaat ist jedoch gem. Art. 29 Abs. 1 Dublin III VO in den gegenständlichen Verfahren mit Datum 15.02.2017 abgelaufen.Die Überstellungsfrist in diesen Mitgliedsstaat ist jedoch gem. Artikel 29, Absatz eins, Dublin römisch drei VO in den gegenständlichen Verfahren mit Datum 15.02.2017 abgelaufen.
  3. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen, sowie die Überschreitung der First nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III – VO ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und wurden durch Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt im gegenständlichen Verfahren abgeklärt.Die festgestellten Tatsachen, sowie die Überschreitung der First nach Artikel 29, Absatz eins, Dublin römisch drei – VO ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und wurden durch Kontaktaufnahme mit dem Bundesamt im gegenständlichen Verfahren abgeklärt.
  4. Rechtliche Beurteilung: ZU A) Artikel 29 Dublin III – VO: Modalitäten und FristenArtikel 29 Dublin römisch drei – VO: Modalitäten und Fristen

(1)Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c oder d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung der beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme — oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Artikel 27 Absatz 3 aufschiebende Wirkung hat.
(2)Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten: Die Verfristungsbestimmungen der Dublin VO normieren in casu einen Zuständigkeitsübergang bzw. eine Zuständigkeitsbegründung des die trotz der rechtlichen Möglichkeiten einer Überstellung nicht während dieser Frist durchführenden Mitgliedsstaates mit Datum 16.12.2016. Ein Übergang der Zuständigkeit gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin III – VO hat in den gegenständlichen Verfahren mit Ablauf der oben genannten Frist stattgefunden und Österreich ist somit nunmehr für die Führung der materiellen Verfahren zuständig.Ein Übergang der Zuständigkeit gem. Artikel 29, Absatz 2, Dublin römisch drei – VO hat in den gegenständlichen Verfahren mit Ablauf der oben genannten Frist stattgefunden und Österreich ist somit nunmehr für die Führung der materiellen Verfahren zuständig. Dementsprechend waren gegenständliche, die Zuständigkeit Österreichs zurückweisende Bescheide zu beheben und die Verfahren zur Führung materieller Verfahren in Österreich an das Bundesamt zurückzuverweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a 7 BFA-VG unterbleiben.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, 7 BFA-VG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W168.2138166.1.00

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