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{'item': 'W171 2148052-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.02.2017 GeschäftszahlW171 2148052-1 SpruchW171 2148052-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte erstmals am 16.08.2006 unter dem Namen XXXX geb. XXXX bzw. XXXX, Staatsangehörigkeit Marokko einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde am 12.10.2006 aufgrund der Ortsabwesenheit des BF eingestellt. In weiterer Folge wurde dieser am 13.10.2006 festgenommen und erging am 23.10.2006 eine abweisende Entscheidung in Verbindung mit einer Ausweisung. Ein daraufhin angestrebtes Berufungsverfahren wurde am 12.03.2007 aufgrund neuerlicher Ortsabwesenheit des BF eingestellt.1.
  2. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte erstmals am 16.08.2006 unter dem Namen römisch 40 geb. römisch 40 bzw. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Marokko einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Verfahren wurde am 12.10.2006 aufgrund der Ortsabwesenheit des BF eingestellt. In weiterer Folge wurde dieser am 13.10.2006 festgenommen und erging am 23.10.2006 eine abweisende Entscheidung in Verbindung mit einer Ausweisung. Ein daraufhin angestrebtes Berufungsverfahren wurde am 12.03.2007 aufgrund neuerlicher Ortsabwesenheit des BF eingestellt. 1.
  3. Am 10.11.2015 stellte der BF unter dem Namen XXXX geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 20.04.2016 unter gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung hinsichtlich des Herkunftstaates Algerien und unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (§ 18 BFA-VG), rechtskräftig (04.06.2016) abgewiesen wurde.1.
  4. Am 10.11.2015 stellte der BF unter dem Namen römisch 40 geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 20.04.2016 unter gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung hinsichtlich des Herkunftstaates Algerien und unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (Paragraph 18, BFA-VG), rechtskräftig (04.06.2016) abgewiesen wurde. 1.
  5. Der BF reiste nach Beendigung einer Gerichtshaft in der Schweiz unter der Identität XXXX, geb. XXXX wieder in Österreich ein. Mit Antrag vom 08.07.2016 wurde für den BF bei der algerischen Vertretungsbehörde der Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt. Per 11.07.2016 erging ein Festnahmeauftrag hinsichtlich der Person des BF.1.
  6. Der BF reiste nach Beendigung einer Gerichtshaft in der Schweiz unter der Identität römisch 40 , geb. römisch 40 wieder in Österreich ein. Mit Antrag vom 08.07.2016 wurde für den BF bei der algerischen Vertretungsbehörde der Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates gestellt. Per 11.07.2016 erging ein Festnahmeauftrag hinsichtlich der Person des BF. 1.4 Der BF wurde am 13.2.2017 in Österreich aufgegriffen und gab im Zuge einer fremdenrechtlichen Einvernahme vor dem BFA am 14.02.2017 zur Verhängung einer Schubhaft den Namen XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit Marokko an. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Einvernahme an, er sei der Drogensucht verfallen und befände sich in Drogentherapie. Er heiße XXXX, sei am XXXX geboren und habe die marokkanische Staatsbürgerschaft. Er sei im Jahr 2004 aus Marokko weggegangen und über Frankreich und Belgien sodann nach Österreich gelangt. Danach sei er in die Schweiz und sodann wieder nach Österreich eingereist. Im Jahr 2015 sei er abermals in die Schweiz gereist und nach eineinhalb Jahren selbständig nach Österreich zurückgekommen. Er habe seinerzeit in der Schweiz seine Identität verschleiert, da er unter Drogeneinfluss gestanden habe. Sollte gewollt sein, dass er Österreich verlasse, so würde er nach Frankreich oder Belgien weiterreisen. Er verfüge über Euro 150,--, die jedoch von der Polizei abgenommen worden seien. Er sei in Österreich gemeldet, könne sich aber an die Adresse nicht erinnern. Er habe eine Adresse in der Nähe eines Kinos. Er habe die Möglichkeit in einem Heim Unterkunft zu nehmen, an dessen Adresse er sich nicht mehr erinnern könne. Er habe 3 Freunde, bei denen er unter Umständen übernachten könne. Dies jedoch nur nach vorheriger Absprache. Familienangehörige seien nicht in Österreich. Er sei in Österreich niemals einer legalen Beschäftigung nachgegangen und lediglich in der Schweiz in ein Gerichtsverfahren involviert gewesen. Einen Deutschkurs oder andere berufsbildende Kurse habe er nicht absolviert und würde er im Falle seiner Freilassung nach Frankreich oder Belgien weiterreisen. Er wolle nicht in Haft bleiben, sondern werde in Haft sterben, falls er hierbleiben müsse.1.4 Der BF wurde am 13.2.2017 in Österreich aufgegriffen und gab im Zuge einer fremdenrechtlichen Einvernahme vor dem BFA am 14.02.2017 zur Verhängung einer Schubhaft den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Marokko an. Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Einvernahme an, er sei der Drogensucht verfallen und befände sich in Drogentherapie. Er heiße römisch 40 , sei am römisch 40 geboren und habe die marokkanische Staatsbürgerschaft. Er sei im Jahr 2004 aus Marokko weggegangen und über Frankreich und Belgien sodann nach Österreich gelangt. Danach sei er in die Schweiz und sodann wieder nach Österreich eingereist. Im Jahr 2015 sei er abermals in die Schweiz gereist und nach eineinhalb Jahren selbständig nach Österreich zurückgekommen. Er habe seinerzeit in der Schweiz seine Identität verschleiert, da er unter Drogeneinfluss gestanden habe. Sollte gewollt sein, dass er Österreich verlasse, so würde er nach Frankreich oder Belgien weiterreisen. Er verfüge über Euro 150,--, die jedoch von der Polizei abgenommen worden seien. Er sei in Österreich gemeldet, könne sich aber an die Adresse nicht erinnern. Er habe eine Adresse in der Nähe eines Kinos. Er habe die Möglichkeit in einem Heim Unterkunft zu nehmen, an dessen Adresse er sich nicht mehr erinnern könne. Er habe 3 Freunde, bei denen er unter Umständen übernachten könne. Dies jedoch nur nach vorheriger Absprache. Familienangehörige seien nicht in Österreich. Er sei in Österreich niemals einer legalen Beschäftigung nachgegangen und lediglich in der Schweiz in ein Gerichtsverfahren involviert gewesen. Einen Deutschkurs oder andere berufsbildende Kurse habe er nicht absolviert und würde er im Falle seiner Freilassung nach Frankreich oder Belgien weiterreisen. Er wolle nicht in Haft bleiben, sondern werde in Haft sterben, falls er hierbleiben müsse. 1.
  7. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Ziff. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.1.
  8. Mit dem nunmehr angefochtenen Mandatsbescheid wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziff. 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft damit, dass der BF die Tatbestände des § 76 Absatz 3 FPG zur Ziffer 1, 3, 8 und 9 erfüllt habe. Er habe durch die Verschleierung seiner Identität, seiner Nichtmitwirkung an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, sowie auf Grund seiner fehlenden Bekanntgabe einer Adresse nicht nur die Abschiebung behindert, sondern habe auch versucht, diese eindeutig zu umgehen. In Ermangelung einer Ausreisebereitschaft und Achtung der österreichischen Gesetze sei der BF trotz rechtskräftiger Ausreiseentscheidung bewusst illegal im Bundesgebiet verblieben und untergetaucht. Der BF habe es unterlassen, eine Abgabestelle bzw. Adresse zu nennen und war daher nicht weiter erreichbar. Die Antragsverfahren auf internationalen Schutz seien mehrmals eingestellt worden und habe sich der BF dadurch dem laufenden Asylverfahren entzogen und seine Mitwirkungspflicht auf das Gröbste verletzt. Es seien keine familiären bzw. privaten Beziehungen in Österreich erkennbar und sei der Grad seiner sozialen Verankerung daher sehr gering. Der BF gehe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und könne keine ausreichenden Existenzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nachweisen. Er sei weiters nicht in der Lage Österreich selbständig legal zu verlassen, und lebe als "U-Boot". Zur Abschiebung sei Schubhaft erforderlich, da der BF aufgrund seines Vorverhaltens nicht vertrauenswürdig sei. Entsprechend seines bisherigen Verhaltens sei beim BF daher von Fluchtgefahr auszugehen gewesen. Die vorliegende Entscheidung sei verhältnismäßig, notwendig und zweckmäßig um die Sicherung der Abschiebung erreichen zu können. Der Sicherungszweck könne auch nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden, da das Risiko des Untertauchens zu groß sei. Die Behörde habe daher unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit zu Recht Schubhaft verhängt.Die Behörde begründete die Verhängung der Schubhaft damit, dass der BF die Tatbestände des Paragraph 76, Absatz 3 FPG zur Ziffer 1, 3, 8 und 9 erfüllt habe. Er habe durch die Verschleierung seiner Identität, seiner Nichtmitwirkung an der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, sowie auf Grund seiner fehlenden Bekanntgabe einer Adresse nicht nur die Abschiebung behindert, sondern habe auch versucht, diese eindeutig zu umgehen. In Ermangelung einer Ausreisebereitschaft und Achtung der österreichischen Gesetze sei der BF trotz rechtskräftiger Ausreiseentscheidung bewusst illegal im Bundesgebiet verblieben und untergetaucht. Der BF habe es unterlassen, eine Abgabestelle bzw. Adresse zu nennen und war daher nicht weiter erreichbar. Die Antragsverfahren auf internationalen Schutz seien mehrmals eingestellt worden und habe sich der BF dadurch dem laufenden Asylverfahren entzogen und seine Mitwirkungspflicht auf das Gröbste verletzt. Es seien keine familiären bzw. privaten Beziehungen in Österreich erkennbar und sei der Grad seiner sozialen Verankerung daher sehr gering. Der BF gehe in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und könne keine ausreichenden Existenzmittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes nachweisen. Er sei weiters nicht in der Lage Österreich selbständig legal zu verlassen, und lebe als "U-Boot". Zur Abschiebung sei Schubhaft erforderlich, da der BF aufgrund seines Vorverhaltens nicht vertrauenswürdig sei. Entsprechend seines bisherigen Verhaltens sei beim BF daher von Fluchtgefahr auszugehen gewesen. Die vorliegende Entscheidung sei verhältnismäßig, notwendig und zweckmäßig um die Sicherung der Abschiebung erreichen zu können. Der Sicherungszweck könne auch nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden, da das Risiko des Untertauchens zu groß sei. Die Behörde habe daher unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit zu Recht Schubhaft verhängt. Diesbezüglich sei im Rahmen einer Interessenabwägung das Interesse des Staates an öffentlicher Ordnung und wirtschaftlichem Wohl ein höherer Stellenwert eingeräumt worden. Die Anordnung eines gelinderen Mittels sei zur Zweckerreichung nicht ausreichend, zumal eine finanzielle Sicherheitsleistung von vornherein nicht in Betracht komme. Da sich der BF in der Vergangenheit weder als vertrauenswürdig, noch als kooperativ erwiesen habe, sei auch die Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten und/oder eine periodische Meldeverpflichtung nicht als ausreichend zielführend zu bezeichnen. Aufgrund des gegebenen Gesundheitszustandes sei davon auszugehen, dass auch subjektiv Haftfähigkeit bestehe. Die Verhängung der gegenständlichen Schubhaft sei daher zulässig, verhältnismäßig und auch angemessen und stehe im Verhältnis zu den Interessen des öffentlichen Wohls. Die Schubhaft sei zur Sicherung des Verfahrens und zur Sicherung der Abschiebung des BF im Sinne einer "ultima ratio" dringend erforderlich. 1.6 Gegen den Schubhaftbescheid erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter rechtzeitig Beschwerde und begründete die Rechtswidrigkeit der Schubhaft im Wesentlichen damit, dass kein Sicherungsbedarf bestehe. In allen Fällen der Verhängung von Schubhaft sei eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Im konkreten Fall sei die laufende Schubhaft nicht rechtmäßig, da massive Anhaltspunkte für eine Unmöglichkeit der Durchführbarkeit der Abschiebung vorlägen. Eine Abschiebung sei auch in der Vergangenheit nicht zu bewerkstelligen gewesen und käme eine Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nur dann in Frage, wenn eine Abschiebung auch tatsächlich effektuiert werden könne. Daran würde auch der Umstand, dass ein Fremder durch falsche Angaben seine Identität und Staatsangehörigkeit verschleiere, nichts ändern, zumal die Schubhaft nicht den Charakter einer Straf- oder Beugehaft habe. Der BF habe im Rahmen der niederschriftlichen Befragung angegeben, marokkanischer Staatsangehöriger zu sein, und sei daher eine Abschiebung nach Algerien, für welche nunmehr der Titel bestehe, jedenfalls nicht durchführbar. Die gegenständliche Schubhaft sei allerdings auch unverhältnismäßig, da kein gelinderes Mittel verhängt worden sei. Die im § 77 FPG angeführten Möglichkeiten seien, sofern ein Sicherungsbedarf tatsächlich bestehe, für den Zweck der Verfahrenssicherung ausreichend.Die gegenständliche Schubhaft sei allerdings auch unverhältnismäßig, da kein gelinderes Mittel verhängt worden sei. Die im Paragraph 77, FPG angeführten Möglichkeiten seien, sofern ein Sicherungsbedarf tatsächlich bestehe, für den Zweck der Verfahrenssicherung ausreichend. Ausdrücklich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes und zur Klärung der Kooperationsbereitschaft beantragt. Schließlich wurde Kostenersatz, ein Ersatz der Kommissionsgebühren und der Barauslagen geltend gemacht bzw. beantragt. 1.
  9. Das BFA legte die Verwaltungsakten vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Mandatsbescheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Zum Sachverhalt ( I. 1.
  11. - 1.7.):Zum Sachverhalt ( römisch eins. 1.
  12. - 1.7.): Der unter I. beschriebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter römisch eins. beschriebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Zur Person: 1.
  13. Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist nach eigenen Angaben algerischer bzw. marokkanischer Staatsangehöriger und als solcher Fremder i.S.d. Diktion des FPG. 1.
  14. Er stellte am 10.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Entscheidung vom 20.04.2016 rechtskräftig abgewiesen worden ist. Es besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach Algerien. 1.
  15. Der BF ist drogenabhängig und befindet sich in einer Therapie. Sonst leidet er an keinen nennenswerten Erkrankungen. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
  16. Seit dem 04.06.2016 besteht gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. 2.
  17. In Laufe der folgenden drei Wochen wird eine Delegation der algerischen Botschaft die algerische Staatsangehörigkeit des BF überprüfen und diesfalls ein Heimreisezertifikat für den BF ausstellen. 2.
  18. Die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist ist aus Sicht zum Zeitpunkt der Erlassung der vorliegenden Entscheidung wahrscheinlich. 2.
  19. Der BF ist haftfähig. 2.
  20. Die geplante Abschiebung ist aus der Sicht zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung rechtlich wie auch faktisch durchführbar. Zum Sicherungsbedarf: 3.
  21. Der Beschwerdeführer war seit der Einreise in Österreich mit Ausnahme einer aktuellen Meldung im Polizeianhaltezentrum unter dem XXXX, geb. XXXX, StA Algerien, bzw. im Jahre 2006 für vier Tage in einem Asylzentrum unter dem Namen XXXX, geb. XXXX, StA Marokko, zu keiner Zeit mit einem aufrechten Wohnsitz im Inland gemeldet. Er hat daher bisher während der Asylverfahren nicht über einen gesicherten Wohnsitz verfügt und war auch nicht obdachlos gemeldet.3.
  22. Der Beschwerdeführer war seit der Einreise in Österreich mit Ausnahme einer aktuellen Meldung im Polizeianhaltezentrum unter dem römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Algerien, bzw. im Jahre 2006 für vier Tage in einem Asylzentrum unter dem Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Marokko, zu keiner Zeit mit einem aufrechten Wohnsitz im Inland gemeldet. Er hat daher bisher während der Asylverfahren nicht über einen gesicherten Wohnsitz verfügt und war auch nicht obdachlos gemeldet. 3.
  23. Der BF ist nach Asylantragstellung im August 2006 und nach Erhebung einer Berufung untergetaucht und hat daher am Verfahren zu seinem Antrag auf internationalen Schutz seinerzeit nicht mitgewirkt. 3.
  24. Nach seiner zweiten Asylantragstellung im November 2015 hat er Österreich zu einem Zeitpunkt verlassen, als gegen ihr eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorgelegen ist. 3.
  25. Der Beschwerdeführer ist in der Vergangenheit nach eigenen Angaben mehrmals wieder nach Österreich eingereist und hat jeweils gegen seine ihn treffenden Meldeverpflichtungen verstoßen. 3.
  26. Gegen den BF besteht eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung und hat sich der BF in der Vergangenheit schon einmal dem Verfahren auf internationalen Schutz sowie einer eingeleiteten Abschiebung durch Untertauchen entzogen. 3.
  27. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft würde der BF nach Frankreich oder Belgien weiterreisen. 3.
  28. Der BF hat sich im Rahmen der verschiedenen Asylverfahren unterschiedlicher Namen, Geburtsdaten und Staatsangehörigkeiten bedient und weitere falsche Angaben gemacht. Zur familiären/sozialen Komponente: 4.
  29. Der BF verfügt im Inland über keine Angehörigen, keine nennenswerten Freunde und hat im Verfahren keine wesentlichen Merkmale für seine Integration darlegen können. 4.
  30. Der BF geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine wesentlichen Deutschkenntnisse. 4.
  31. Der BF verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.
  32. Beweiswürdigung: 2.
  33. Zur Person und zum Verfahrensgang (1.1.-1.3.): Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. In der Beschwerdeschrift wird fälschlich als Tag der Einvernahme der 13.02.2017 angenommen. Aus dem Behördenakt ergibt sich jedoch unzweifelhaft der 14.02.2017 als Datum der Einvernahme. Dies wurde der Feststellung zugrunde gelegt. Der BF ist nach den Angaben im Akt drogenabhängig und befindet sich in laufender Therapie. Sonst sind keine Beschwerden aktenkundig. An dieser Stelle wird angemerkt, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Schubhaft einer engmaschigen Gesundheitskontrolle unterliegt. 2.
  34. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.5.): Die Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und wurde seitens des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen (2.1.). Die Feststellungen zur weiteren Vorgangsweise zur Erlangung eines Heimreisezertifikates in Form einer Delegation der algerischen Botschaft und die Feststellung über die Wahrscheinlichkeit der Erlangung eines Heimreisezertifikates (2.
  35. und 2.3.) begründen sich auf das durch eine Vielzahl von gleichgelagerten Fällen bereits bestehende Amtswissen sowie auf die aktenkundige Auskunft des BFA, dass der nächste Botschaftstermin längstens bis Mitte März stattfinden werde. Daraus ergibt sich, dass, bei Zutreffen der Staatsangehörigkeit des BF, innerhalb einer angemessenen Frist mit Erstellung eines Heimreisezertifikates zu rechnen ist. Der BF hat bisher selbst angegeben, algerischer bzw. marokkanischer Staatsangehöriger zu sein. Es ist daher legitim, die algerische Botschaft um Erstellung eines Heimreisezertifikats zu ersuchen. Das Abwarten eines Botschaftstermins zur formalen Bestätigung durch die Heimatbehörde ist dem BF jedenfalls zumutbar. Nach Ansicht des Gerichtes ist es zulässig von einer Erreichung des Sicherungszweckes auszugehen. Die Feststellungen zur Haftfähigkeit (2.4.) ergeben sich aus den Angaben im Akt und liegen diesbezüglich dem Gericht zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung keine anderslautenden Informationen vor. Ein diesbezügliches Vorbringen gibt es ebenso nicht und war daher von einer bestehenden Haftfähigkeit auszugehen. 2.
  36. Zum Sicherungsbedarf (3.1.-3.7.): Zu diesen Feststellungen wurden neben dem sonstigen Akteninhalt (3.2., 3.3., 3.
  37. u. 3.7.) insbesondere auch die im Akt erliegende Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (3.1.), sowie die Angaben des BF aus der Einvernahme vom 14.02.2017 (3.
  38. u. 3.6.) herangezogen. Aus einem Auszug aus dem ZMR ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme seines aktuellen Aufenthaltes im PAZ und einer Kurzmeldung in der Betreuungsstelle im Jahre 2006 ansonsten keine aufrechte Meldeadresse im Inland gehabt hat. Der Beschwerdeführer war während seines Erstantragsverfahrens und nach Beendigung seines Zweitantragsverfahrens für die Behörden zu keiner Zeit greifbar, was sich nicht beschönigen lässt. Er gibt selbst in seiner Einvernahme an, in der Zeit nach der Beendigung seines zweiten Verfahrens im Ausland (Schweiz) gewesen zu sein und zwei Mal nach Österreich eingereist zu sein. Auch hier ist klar zu sehen, dass er, da er auch für diese Zeiten eine Meldung unterlassen hat, stehts seine Mitwirkungspflichten ganz offenbar mehrmals verletzt hat. In dieser Zeit hat er auch nicht den Kontakt zur Behörde gesucht, weshalb die Argumentation in der Beschwerdeschrift, der Beschwerdeführer sei kooperationsbereit , seitens des Gerichts nicht anerkennend gewürdigt werden kann. Es ist ganz im Gegensatz dazu klar erkennbar, dass der Beschwerdeführer auch durch seine innereuropäische Reisetätigkeit klar zum Ausdruck bringt, dass ihm weder das österreichische Asylverfahren, noch sonstige ihn in seine Reisefreiheit beschränkenden gesetzlichen Vorschriften in der Vergangenheit in irgendeiner Weise tangiert haben. Unter 3.
  39. wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach Erhebung einer Berufung im Erstverfahren und nach Beendigung des Zweitverfahrens (mit Ausspruch einer Rückkehrentscheidung) für die Behörden nicht mehr erreichbar gewesen ist und somit als untergetaucht bezeichnet werden kann. Er hat daher auch bei einem Verfahren zu einer Rückkehrentscheidung nicht mitgewirkt. Die Feststellung zu 3.
  40. begründet sich auf die Angaben im Akt, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, dass der BF nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung abermals untergetaucht ist. 2.
  41. Familiäre/soziale Komponente (4.1.-4.3.): Sämtliche Feststellungen zu diesem Punkt basieren auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 14.02.
  42. Hinsichtlich der Feststellung zu 4.
  43. wurden ergänzend Informationen aus dem Auszug der Anhaltedatei herangezogen, aus welchen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Entscheidung lediglich über Geldmittel von Euro 0,96 im Rahmen seiner Effekten verfügte. Hinsichtlich der Feststellung darüber, dass keine nennenswerten Kontakte im Inland bestehen (4.1.) darf ergänzend festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer im Verfahren bisher nicht in der Lage war konkrete Namen und auch Adressen seiner Bekannten zu nennen. In der Beschwerdeschrift selbst (Seite 2) findet sich lediglich das unsubstanziierte Vorbringen, der Beschwerdeführer verfüge über zahlreiche Bekanntschaften. Weshalb diesbezüglich weder Namen noch Anschriften seitens der Rechtsvertretung bekanntgegeben wurden, bleibt im Dunkeln. Das Gericht konnte daher davon ausgehen, dass keine nennenswerten freundschaftlichen Anknüpfungspunkte im Inland bestehen. 2.
  44. Die geplante Abschiebung ist daher rechtlich als auch faktisch durchführbar. 2.
  45. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen: Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
  46. Rechtliche Beurteilung 3.
  47. Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft:3.
  48. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft: 3.1.
  49. Gesetzliche Grundlage: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Zur Judikatur: 3.1.
  1. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
  2. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). 3.1.
  3. Im vorliegenden Fall ist Sicherungsbedarf gegeben, da aufgrund der Erfahrungen aus den bisherigen Asylverfahren in Bezug auf den BF, in welchen er über viele Monate untergetaucht war, auch jetzt kein Grund ersichtlich ist, weshalb sich der Beschwerdeführer nunmehr für die Behörde greifbar halten sollte. Der Beschwerdeführer hat sich durch die von ihm bisher gewählte Vorgehensweise bisher der Behörde erfolgreich entzogen, sodass eine Abschiebung nicht möglich gewesen ist. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Rahmen des bisher abgeführten Asylverfahrens beharrlich gegen seine Mitwirkungspflicht verstoßen und hierdurch auch sein unkooperatives Verhalten eindrucksvoll unter Beweis gestellt. Er gibt selbst an, bei einer eventuellen Freilassung seiner Person nicht gewillt zu sein, freiwillig das Land zu verlassen um in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, sondern nach Frankreich oder Belgien weiterreisen zu wollen, was im Zusammenhang mit seiner Verhaltensweise in der Vergangenheit auch nicht weiter verwundert. In der Vergangenheit ist der BF nach Frankreich, Belgien und in die Schweiz gereist und hat daher einen hohen Grad an innereuropäischer Mobilität bereits bewiesen. Dabei hat er aber gleichzeitig gegen geltende Normen verstoßen. Damit einhergehend ergibt sich, dass er in all den Zeiten, in denen er in Österreich anwesend war, ebenfalls gegen die Melde- und zumeist auch gegen die ihn treffende Mitwirkungspflicht verstoßen hat. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen, sich bei der Behörde zu melden um das Asylverfahren im Erstantragsverfahren fortsetzen zu können. Dem gänzlich konträr ist der BF nach Erhebung der Berufung, jedoch noch vor der Berufungsentscheidung erneut untergetaucht, was tendenziell für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes spricht. Durch sein Untertauchen hat er sich seinem Verfahren auf internationalen Schutz erfolgreich entzogen und seine Meldepflicht verletzt. Das Gericht geht hier auch nicht davon aus, dass sich diese Verhaltensweise des Beschwerdeführers in Zukunft grundlegend ändert, zumal keine konkreten Anhaltspunkte für eine derartige Annahme bestehen. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, aus welcher Motivation der Beschwerdeführer diesmal von seinem bisherigen Verhaltensmuster abweichen sollte, zumal dieses bisher ganz offenbar gut funktioniert hat. Aufgrund der bekannten Regelungen der Dublin-Verordnung stellt diese Vorgangsweise (Weiterreise) jedoch keine Lösung im europäischen Sinne dar, da der Beschwerdeführer bei einem Aufgriff im europäischen Ausland jedenfalls wieder nach Österreich überstellt werden würde. Genau das ist aber nicht Ziel der österreichischen bzw. der europäischen Flüchtlingsregelungen die bemüht sind, Asylverfahren auch zu einem Abschluss zu bringen. Es besteht daher ein erhöhtes Interesse, den Beschwerdeführer, der sich seit 2006 mit Unterbrechung(en) unrechtmäßig im Inland aufhält, nunmehr in seine Heimat rückzuführen. Auch die Tatsache, dass er Österreich mehrmals bei laufendem Verfahren verlassen hat bzw. untergetaucht ist, trägt nicht dazu bei, ein Vertrauen in ein zukünftig rechtskonformes Verhalten aufkommen zu lassen. Nach den Ergebnissen des gerichtlichen Verfahrens verfügt der BF über keine nennenswerten Kontakte im Inland bzw. hat er solche nicht glaubhaft angeben können. Er verfügt auch über keine familiären Beziehungen in Österreich. Es ist also nicht so, dass der Beschwerdeführer nunmehr aus einer umfassenden und haltgebenden Umgebung herausgerissen wird, zumal man auch hier beachten muss, dass der Beschwerdeführer bisher im Inland auch nicht legal erwerbstätig gewesen ist. Eine Existenzsicherung ist daher auch weiterhin von freiwilligen bzw. gesetzlich vorgesehenen Transferleistungen abhängig. 3.1.
  4. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Schubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des BF an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer über eine gewisse Zeitspanne nicht im Inland aufhältig gewesen ist. Das Gericht geht daher in einer Gesamtschau nicht davon aus, dass er diesbezüglich nennenswerte Kontakte im Inland tatsächlich knüpfen hatte können, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Dies gab der BF in der Einvernahme auch selbst nicht glaubhaft an und konnte hier auch ein unsubstantiiertes Vorbringen in der Beschwerdeschrift nichts ändern. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch gegen verwaltungsrechtliche Bestimmungen verstoßen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland herrschende Rechtssystem beabsichtigt. Das erkennende Gericht geht daher - wie oben angeführt - von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal die Bemühungen des BFA eine baldige Abschiebung durchführen zu können, im Rahmen des Verfahrens deutlich hervorgekommen sind. Es ist dem Beschwerdeführer jedenfalls zuzumuten, sein Asylverfahren in Österreich abzuwarten. Tut er das nicht, dann sind allfällige Nachteile im Rahmen des Asylverfahrens diesem selbst zuzurechnen. Eine innereuropäische Reisefreiheit für Asylwerber besteht nicht. 3.1.
  5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichts nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit einer konkreter werdenden Abschiebung. Die Kriterien, die bereits unter dem Punkt "Sicherungsbedarf" erörtert wurden, zeigen eindeutig, dass eine jederzeitige Erreichbarkeit des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Sicherheit gewährleistet wäre. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der ein evidentes Interesse daran hat, dass er im Inland verbleiben kann, nicht abermals für die Behörde unerreichbar sein und nicht wieder erfolgreich untertauchen würde. Auch eine familiäre Bindung, die unter Umständen Halt bieten könnte, ist nicht vorhanden. Der Beschwerdeführer war in der Vergangenheit nicht gewillt, sich seinem Asylverfahren in Österreich zu stellen und gegebenenfalls freiwillig in seine Heimat zurückzukehren und ist es auch zum Entscheidungszeitpunkt nicht. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann. 3.1.
  6. Die gegenständlich verhängte Schubhaft erweist sich daher auch als "ultima ratio" und wird die Schubhaft auch bis zur Entscheidung über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates vorerst weiterzuführen sein. Auf Grund des zuvor Ausgeführten ergibt sich, dass sowohl Sicherungsbedarf, als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht als erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben. 3.1.
  7. Auf Seite 2 und 3 in der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, dass die laufende Schubhaft auf Grund fehlender Effektuierbarkeit rechtswidrig sei. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer nunmehr der algerischen Botschaft zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgeführt werde, wiewohl der BF in diesem Verfahren angegeben habe, marokkanischer Staatsangehöriger zu sein. Hiezu hat das Gericht erwogen: Der BF hat in mehreren Verfahren unterschiedlichste Identitäten und Staatsangehörigkeiten angegeben um sich in den Verfahren eine bessere Position zu sichern und seine tatsächliche Identität zu verschleiern. Er verletzte dadurch auch die ihn treffende Mitwirkungspflicht. Es ist daher nach Ansicht des Gerichtes legitim und keinesfalls ungesetzlich, wenn die Behörde, von einer angegebenen Identität ausgehend, Kontakt zu einer Vertretungsbehörde zur Erlangung eines Heimreisezertifikates aufnimmt und der BF in weiterer Folge bis zur Klärung seiner Nationalität auf diesem Wege innerhalb angemessener Frist, in Gewahrsam der Behörde zu verbleiben hat. Es liegt im konkreten Fall gänzlich in der Hand des BF, durch richtige Angaben über seine Identität und Staatsangehörigkeit die Erlangung eines Heimreisezertifikates im Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungspflicht zu ermöglichen und dadurch die laufende Schubhaft so kurz als möglich zu halten. Es kann nicht sein, dass ein Beschwerdeführer durch Verstoß gegen ihn treffende Mitwirkungspflichten bzw. durch Fehlinformationen der Behörden gegenüber insofern einen Vorteil ziehen kann, als dadurch eine rechtmäßige Abschiebung von vornherein unmöglich gemacht wird. Durch ein rechtmäßiges Alternativverhalten würde für den BF zu jeder Zeit des Verfahrens die Möglichkeit bestehen, dieses wesentlich zu verkürzen und eine ehebaldigste Beendigung der Schubhaft durch Ausreise in seinen Herkunfsstaat zu erreichen. Tut er dies nicht, so ist ihm das angemessene Zuwarten einer Klärung im Stande der Schubhaft zumutbar. 3.1.
  8. Im vorliegenden Fall konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hinreichend geklärt werden konnte. Zu Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft:Zu Spruchpunkt römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft: Die getroffenen Feststellung und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zu Spruchpunkt III. und IV. - KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. - Kostenbegehren Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Zu Spruchpunkt B. - Revision Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W171.2148052.1.00

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