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{'item': 'W173 2133270-1'}

Obsah (14)Art. 133§ 45§ 2§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 3§ 14§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.02.2017 GeschäftszahlW173 2133270-1 SpruchW173 2133270-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Mösling

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Auf Grund des Antrages von XXXX vom 8.1.2007 auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG wurde nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens mit Bescheid vom 6.6.2007 der Antrag der BF abgewiesen, da ihr Grad der Behinderung 10% betrage.
  2. Auf Grund des Antrages von römisch 40 vom 8.1.2007 auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG wurde nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens mit Bescheid vom 6.6.2007 der Antrag der BF abgewiesen, da ihr Grad der Behinderung 10% betrage.
  3. Am 2.3.2016 begehrte die BF die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Als ihre Gesundheitsschädigung gab die BF RSL-Arthrose li. Handgelenk bei gleichzeitiger schmerzhafter Exostose an. Dazu legte die BF medizinische Unterlagen vor.
  4. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 13.4.2016 ein. Im medizinischen Gutachten vom 20.4.2016 wurde von der Sachverständigen, XXXX. XXXX KXXXX, FÄ für Orthopädie, Nachfolgendes ausgeführt:
  5. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 13.4.2016 ein. Im medizinischen Gutachten vom 20.4.2016 wurde von der Sachverständigen, römisch 40 . römisch 40 KXXXX, FÄ für Orthopädie, Nachfolgendes ausgeführt: " .Anamnese: Seit der letzten h.o. Begutachtung vom 16.2.07 sind folgende Änderungen eingetreten: 2009 KH XXXX." .Anamnese: Seit der letzten h.o. Begutachtung vom 16.2.07 sind folgende Änderungen eingetreten: 2009 KH römisch 40 . Handgelenksarthroskopie li. und TFCC Resektion li., Verkürzungsosteotomie, Pisektomie, Neurolyse des Nervus ulnaris in der Loge de Gyon, Medianusneurolyse, 2010 Handgelenksteildenervation li, 2.6.14 im KH XXXX: RSL Arthrodese, Ulnarplattenentfernung und Ulnarisneurolyse li. 19.1.15 im KH XXXX Exostosenabtragung und Auffüllung des RSL-Spaltes mit Songiosa aus dem li. Radius, 22.5.15 bis 18.6.15 Rehabilitation in XXXX, 14.3.16: KH XXXX Ulna matched resection, Handgelenksteildenervation links.Handgelenksarthroskopie li. und TFCC Resektion li., Verkürzungsosteotomie, Pisektomie, Neurolyse des Nervus ulnaris in der Loge de Gyon, Medianusneurolyse, 2010 Handgelenksteildenervation li, 2.6.14 im KH XXXX: RSL Arthrodese, Ulnarplattenentfernung und Ulnarisneurolyse li. 19.1.15 im KH römisch 40 Exostosenabtragung und Auffüllung des RSL-Spaltes mit Songiosa aus dem li. Radius, 22.5.15 bis 18.6.15 Rehabilitation in römisch 40 , 14.3.16: KH römisch 40 Ulna matched resection, Handgelenksteildenervation links. Derzeitige Beschwerden: Schmerzen im li. Handgelenk, derzeit Unterarmgipsverband links. Die Finger seien taub. Weiters hätte sie Schmerzen im rechten Handgelenk, hier trägt sie eine Orthese, eine Operation sei geplant, es liegen aber keine schriftlichen Unterlagen vor. Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel: Medikamente: Lansobene, Deflamat, Hydal, Aprednisolon, Sertralin, Neurontin, Oleovit gtt, Zyrtec Tbl. Sozialanamnese: Sozialhilfeempfängerin, früher Stubenmädchen, geschieden, 2 Kinder, lebt bei ihren Eltern. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Konvolut von Ambulanzbriefen aus dem KH XXXX, die eine Algesie beider Hände beschreiben, ebenso wie die a.o. Operationen, Ambulanzbrief KH XXXX 31.3.15: Exostosenabtragung und Auffüllung des RSL-Spaltes mit Spongiosa aus dem li. Radius am 19.1.15, Ambulanzbrief KH XXXX 17.11.15: Arthralgie bd. Hände und re. EllbogenZusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Konvolut von Ambulanzbriefen aus dem KH römisch 40 , die eine Algesie beider Hände beschreiben, ebenso wie die a.o. Operationen, Ambulanzbrief KH römisch 40 31.3.15: Exostosenabtragung und Auffüllung des RSL-Spaltes mit Spongiosa aus dem li. Radius am 19.1.15, Ambulanzbrief KH römisch 40 17.11.15: Arthralgie bd. Hände und re. Ellbogen Rotations CT li. Handgelenk 28.10.15: Zustand nach Verplattung einer distalen Radiusfraktur. Arztbrief XXXX 9.6.15: Rehabilitation durchgeführt, Patientenbrief KH XXXX: Ulna matched resection, Handgelenksteildenervation links.Rotations CT li. Handgelenk 28.10.15: Zustand nach Verplattung einer distalen Radiusfraktur. Arztbrief römisch 40 9.6.15: Rehabilitation durchgeführt, Patientenbrief KH XXXX: Ulna matched resection, Handgelenksteildenervation links. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: gut, Größe: 165,00 cm, Gewicht: 62,00 kg, Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Wirbelsäule – Beweglichkeit: HWS: Kinn – Jugulum Abstand: 2 cm, alle übrigen Ebenen: Frei beweglich, BWS: Gerade, LWS: Seitenneigen nach links bis 40° möglich, nach rechts bis 40° möglich, FBA: 0 cm, Obere Extremitäten: Rechtshänderin, Rechts: Schultergelenk: Abduktion bis 160 möglich, Ellbogengelenke: frei, Handgelenk: endlagig eingeschränkt, Finger: o. B. Links: Schultergelenk: Abduktion bis 150° möglich, Ellbogengelenk: endlagig minimal eingeschränkte Streckung, Handgelenk: Unterarmgips links, Finger: in Beugestellung, können nicht aktiv gestreckt werden. Kraft – und Faustschluss: re.frei,. li. nicht möglich, Kreuz- und Nackengriff: re. möglich, li. endlagig eingeschränkt, Untere Extremitäten: Rechts: Hüftgelenk: S 0–0–160, F 60-0-50, R 50-0-40, Kniegelenk: S 0–0–160, kein Erguss, bandstabil, USG: frei Links: Hüftgelenke: S 0-0-160, F 60-0-50, R 50-0-40, Kniegelenk: S 0-0-160, kein Erguß bandstabil, OSG: frei Varicen: keine, Füße: bds. o.B., Zehen- und Fersenstand: bds. möglich, Gangbild: frei, Gehbehelf: keiner Gesamtmobilität-Gangbild: geht frei, kein Gehbehelf Status Psychicus: wach, orientiert Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB% 01 Zustand nach oftmaliger Operation des linken Handgelenkes mit deutlicher Bewegungseinschränkung 02.06.24 30 02 Endlagige funktionelle Einschränkung des rechten Handgelenkes 02.06.20 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden 1 wird durch das Leiden 2 nicht erhöht, der kein ungünstiges relevantes Zusammenwirken der Leiden vorliegt. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum VGA wird das ehemalige Leiden 1 nach oftmaligen Operationen und deutlicher Verschlechterung um 2 Stufen erhöht, das Leiden 2 wird neu erfasst. Der Ges GdB steigt um 2 Stufen. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: s.o. X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand Frau XXXX kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Frau römisch 40 kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: X Jarömisch zehn Ja "
  6. Mit Bescheid vom 26.04.2016 wurde der Antrag der BF vom 2.3.2016 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Begründend wurde unter Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 30 vH. Die Einschätzung des Grades der Behinderung sei nach der aufgrund des § 14 Abs. 3 leg.cit. erlassenen Einschätzungsverordnung erfolgt. Das wesentliche Ergebnis sei dem beiliegenden Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
  7. Mit Bescheid vom 26.04.2016 wurde der Antrag der BF vom 2.3.2016 auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Begründend wurde unter Zitierung der maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 30 vH. Die Einschätzung des Grades der Behinderung sei nach der aufgrund des Paragraph 14, Absatz 3, leg.cit. erlassenen Einschätzungsverordnung erfolgt. Das wesentliche Ergebnis sei dem beiliegenden Gutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.
  8. Gegen diesen Bescheid vom 26.4.2016 erhob die BF mit Schreiben vom 2.6.2016 Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, noch weitere Befunde beizubringen und nicht mit dem Grad der Behinderung einverstanden zu sein.
  9. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht am 25.8.2016 vorgelegt. Auf Grund der Beschwerde und der vorgelegten Unterlagen wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie eingeholt. 5.
  10. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. WXXXX KXXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 23.11.2016 wurde auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF dazu im Wesentlichen folgendes ausgeführt: " Anamnese: Anamnese durch Sprachprobleme erschwert, AS will aber keinen Dolmetsch; letztes Gutachten 13/04/2016 (Abl. 55-57): GdB 30% (Handgelenk li 30%, Handgelenk re. 10%); 2016/09: Fract. mall. lat. dext. non rec (UKH LB), Pat. wollte keine Op., kommt zur Untersuchung mit US-Kunststoffgipsverband und Achselstützkrücken, weil die Belastung noch nicht erlaubt ist; sonst seit dem letzten Gutachten keine Erkrankungen, Unfälle oder Operationen; Derzeitige Beschwerden: seit dem letzten Gutachten hat sich nichts geändert, ich habe Schmerzen in beiden Händen und vor allem keine Kraft, ich habe auch GefühIsstörungen in beiden Händen (eine nähere Zuordnung kann auch auf genauere Befragung nicht angegeben werden), meine Gehleistung vor dem Unfall im September betrug ca. 1km, Stiegensteigen war möglich; VAS (visuelle Analogskala): 8,5 Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: B: seit 6 Wochen bettlägerig wegen Liegegips rechter US, M: Tradolan, Gabapentin Hex, Deflamat, Pantoprazol, Oleovit D3, Paracetamol, M-SG-Hydal, HM: derzeit zwei Achselstützkrücken wegen Liegegips; rechter Unterarm kurze und linker UA lange HG-Schiene aus Silikon mit Klettverschlüssen, beidseits mit Daumeneinschluß und HG-Versteifung; Sozialanamnese: Familie: geschieden, 2 Kinder außer Haus, Beruf/Arbeit: Schule / Stubenmädchen / derzeit MA 40, Wohnung:
  11. Stock mit Lift Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2016/03 (Abl. 18-19): OSS,Dr.WXXXX: Dg: Arthralgie li HG bei Z.n. RSL-Arthrodese; Th: Ulna-Matched-Resektion, Handgelenksteildenervation; ambulante Kontrolle und Gipswechsel nach Ulna-Matched-Resektion; 2016/05 (Abl. 20-24): OSS.Dr.GXXXX: Dg: Z.n.Ulna-Matched-Resektion, Handgelenksteildenervation; Th: Zip-Schiene (damit beschwerdefrei), Ergotherapie, physik.Th.; 2016/05 (Abl. 24): OSS,Dr.GXXXX: Schmerzen bde Handgelenke, Antrag auf Reha- Aufenthalt; von der AS am Untersuchungstag mitgebrachte Befunde : 2016/09: UKH XXXX: Dg:Fract.mall.lat.dext.non rec., US-Gips, da Pat. keine OP will; 2016/09: KH XXXX,Dr.SXXXX: Dg: Z.n.RSL-Arthrodese li HG; Z.n. mehrfachen Exostosenabtragungen (li HG,Ellbogen,Schulter,re HG);2016/09: KH römisch 40 ,Dr.SXXXX: Dg: Z.n.RSL-Arthrodese li HG; Z.n. mehrfachen Exostosenabtragungen (li HG,Ellbogen,Schulter,re HG); rez, Cervikobrachialsyndrom li; chron. Lumbalsyndrom bei Verdacht auf BS-Prolaps; Arthritis re SG; chron. Depressio mit Somatisierungstendenz; Th: Gabapentin,Hydai,Oleovit,Lansoprazol,Deflamat,Sertralin,Tradolan,Neodolpasse Inf.; 2016/10: OSS,Dr. GXXXX: Dg: chron. Arthralgie bde Handgelenke, Th: Hydal, Gabapentin 2016/11: Dr.PXXXX, Allgemeinmedizin, Karteiauszug: Medikamente, Gips wegen Knöchelbruch, chron. Arthralgie bde Handgelenke; Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, Ernährungszustand: gut Größe: 159 cm Gewicht: 64 kg Blutdruck: 100/60 Klinischer Status - Fachstatus: Bei der Untersuchung kommt es wiederholt zu einer heftigen Aggravationsdemonstration, die objektiv nicht in allen Bereichen nachvollziehbar ist. Bei der passiven Bewegungsprüfung werden die Beschwerdeangaben der AS gebührend berücksichtigt, Hörvermögen: nicht beeinträchtigt; Sehvermögen: nicht beeinträchtigt; Zehenballen- und Fersenstand: links durchführbar; rechts wegen Liegegips nicht prüfbar, Schulter- und Beckengeradstand, soweit im unsicheren Enbeinstand beurteilbar; Finger-Boden-Abstand: nicht prüfbar, da Einbeinstand nicht durchführbar; A) CAPUT/COLLUM: unauffällig; THORAX: unauffällig; Atemexkursion: 5cm ABDOMEN: kein Druckschmerz, klinisch unauffällig; B) WIRBELSÄULE: Druckschmerz: diffus gesamte WS: Klopfschmerz: diffus gesamte WS ohne P.m.; Stauchungsschmerz: nein; Halswirbelsäule: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt, Kinn-Jugulum-Abstand 1,5cm, Myogelosen und Hartspan des Trapezius beidseits Brustwirbelsäule: Ott 30/33cm, Rippenbuckel: nein Lendenwirbelsäule: Schober 10/14cm, Seitneigung endlagig eingeschränkt, Lendenwulst nein; keine Insuffizienz der Rückenmuskulatur; C) OBERE EXTREMITÄTEN: Rechtshänder, Nacken- und Kreuzgriff beidseits endlagig eingeschränkt; muskuläre Verhältnisse unauffällig; Durchblutung unauffällig; Faustschluss, Grob- und Spitzgriff beidseits wegen Schmerzhaftigkeit nicht durchfürbar und nicht prüfbar; Schulter: rechts Links normal Ante-/Retroflexion 140 0 40 140 0 40 160 0 40 Au ßen-/ln ne n rotation 40 0 70 40 0 70 50 0 90 Abduktion/Adduktion 125 0 40 125 0 40 160 0 40 Ellbogen: rechts Links normal Extension/Flexion 0 5 140 0 5 140 10 0 150 Pronation/Supination 80 0 80 80 0 8Û 90 0 90 re EB: über Epicond. rad. 4cm lange, blande Narbe Handgelenk: rechts links normal Extension/Flexion 40 0 40 30 0 20 60 0 60 Radial-/Ulnarduktion 20 0 25 10 0 10 30 0 40 re HG: dorsal 3,5cm lange, blande Narbe; über Proc.styl.rad. 4cm lange, blande Narbe; li HG: ulnar 12cm, radial 6cm lange,blande Narbe; Fingergelenke: wegen Aggravation passiv nicht prüfbar, aktiv nur Minimalbewegungen NEUROLOGIE obere Extremitäten; Kraftgrad: 3-4 Sehnenreflexe: beidseits untermittellebhaft; Sensibilität: keine genauen Angaben, daher nicht prüfbar, Tinnel-Hoffmann-Zeichen: beidseits negativ D) UNTERE EXTREMITÄTEN: Valgusstellung : 5 Grad HÜFTGELENK: rechts links normal Druckschmerz: nein nein nein Extension/Flexion 0 0 125 0 0 125 15 0 13( Abduktion/Adduktion 30 0 30 30 0 30 35 0 30 Aussen-/lnnenrotation 30 0 30 30 0 30 35 0 35 OBERSCHENKEL rechts: unauffällig; links: unauffällig; Umfang: seitengleich KNIEGELENK: rechts links normal Extension/Flexion 5 0 130 5 0 130 5 0 130 Druckschmerz: nein nein nein Erguss: nein nein nein Rötung: nein nein nein Hyperthermie: nein nein nein retropatellare Symptomatik:nein nein nein Zohlen-Zeichen: negativ negativ negativ Bandinstabiiität: nein nein nein Kondylenabstand: 2 QF UNTERSCHENKEL: rechts: US-Gips; links: unauffällig; SPRUNGGELENK: rechts links normal Oberes SG: Extension/Flexion: Gips 25 0 45 25 0 45 Bandstabilität: Gips nein nein unteres SG: Eversion/Inversion:Gips 15 0 30 15 0 30 Erguss: Gips nein nein Hyperthermie/Rötung: Gips nein nein Malleolenabstand: QF FUSS- Und ZEHENGELENK: Beweglichkeit: kleine Gelenke beidseits endlagig eingeschränkt, schmerzfrei; Fußsohlenbeschwielung: links normal, rechts nicht prüfbar DURCHBLUTUNG: unauffällig NEUROLOGIE untere Extremitäten: Kraftgrad: 4-5 Sehnenreflexe: seitengleich mittelebhaft auslösbar; Sensibilität: unauffällig BEINLÄNGE: soweit mit Gips beurteilbar seitengleich; Gesamtmobilität - Gangbild: Hilfsmittel: 2 Achselstützkrücken, kurze HG-Schiene re, lange HG-Schiene li Schuhwerk: leichter HS li Anhalten: beim Aufstehen und Stehen An- und Auskleiden im Stehen: ohne Hilfe durchführbar; Hocke: beidseits nicht durchführbar; Gang biId: Dreibein-Gang mit AS-Krücken Schrittlänge: 1,5 SL Status Psychicus: zeitlich und örtlich orientiert; kommunikativ; kooperativ; Stimmungslage ausgeglichen/depressiv Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. GdB 01 linkes Handgelenk: Zustand nach mehrfachen Operationen mit deutlicher Bewegungseinschränkung: fixer Rahmensatz 02.06.24 30 02 rechtes Handgelenk: Funktionseinschränkung geringen Grades Fixer Rahmensatz; 02.06.20 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung richtet sich nach Leiden 1, durch Leiden 2 besteht kein ungünstiges Zusammenwirken in relevantem funktionsbeeinträchtigendem Ausmaß. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Die angegebenen Beschwerden im Bereich des rechten Sprunggelenks und die in den Befunden angeführten Veränderungen (Bruch des Außenknöchels) können wegen der Ruhigstellung im Liegegips nicht beurteilt werden und erreichen daher derzeit keinen Grad der Behinderung. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: ad 1.1.: Auf Grundlage des Vorbringens der BF in der Beschwerde vom 2.6.2016 (Abl. 61) mit den dazu vorgelegten fachärztlichen Gutachten (Abl. 76/1-76/24) ergibt sich im Vergleich zum Vorgutachten vom April 2016 (Abl. 55-57) keine einschätzungsrelevante Verschlechterung. ad 1.2.: Der Gesamtgrad der Behinderung wird mit 30% festgelegt, da eine relevante Funktionseinschränkung am linken Handgelenk und eine geringgradige Funktionseinschränkung am rechten Handgelenk vorliegt. ad 1.3.: Unter Berücksichtigung des vorliegenden Gutachtens (Abl. 55-57) bleibt der Gesamtgrad der Behinderung mit 30% gleich, da zwischen Leiden 1 und Leiden 2 kein ungünstiges Zusammenwirken in relevantem funktionsbeeinträchtigendem Ausmaß besteht. ad 1.4.: Eine Nachuntersuchung ist aus orthopädischer Sicht nicht erforderlich. ad. 1.5: Die Beschwerdeführerin kann trotz ihrer Funktionsbeeinträchtigungen mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Ad 1.6: Der Gesamt-GdB ist ab dem Zeitpunkt der Antragstellung anzunehmen. ." 5.
  12. Der BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

§ 45Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG mit Schriftsatz vom 6.12.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Die BF sah von einer Stellungnahme ab.5.2. Der BF wurde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs

Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG mit Schriftsatz vom 6.12.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Die BF sah von einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G liegen nicht vor.1.1. Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. 1.

  1. Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 2.3.2016 bei der belangten Behörde eingelangt. Die BF legte dazu medizinische Unterlagen vor. Die belangte Behörde hat das oben wiedergegebene Sachverständigengutachten basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF durch Dr. AXXXX KXXXX, FÄ für Orthopädie, eingeholt. Diesem lagen die von der BF dem Antrag beigelegten Unterlagen zugrunde. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v. H. ermittelt. Für den Zustand nach oftmaliger Operation des linken Handgelenkes mit deutlicher Bewegungseinschränkung wurde die Position 02.06.24 mit einem Grad der Behinderung von 30% (Leiden 1) und für die endlagige funktionelle Einschränkung des rechten Handgelenkes die Position 02.06.20 mit einem Grad der Behinderung von 10% (Leiden 2) der Einschätzungsverordnung herangezogen. Wegen des Fehlens einer ungünstigen relevanten Zusammenwirkens der Leiden wurde das führende Leiden 1 nicht durch das Leiden 2 erhöht. 1.
  2. Der Antrag der BF vom 2.3.2016 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.4.2016 abgewiesen, da der Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H. beträgt. 1.
  3. Auf Grund der Beschwerde der BF hat das Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie eingeholt. Dr. WXXXX KXXXX, FA für Orthopädie und orthopädischen Chirurgie, hat auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF das oben wiedergegebene Gutachten vom 23.11.2016 erstellt. Das Leiden 1 der BF betreffend das linke Handgelenk mit dem Zustand nach mehrfachen Operationen mit deutlicher Bewegungseinschränkung und dem fixen Rahmensatz wurde auf der Positionsnummer 02.06.24 mit einem Grad der Behinderung von 30 % und das Leiden 2 das rechte Handgelenk betreffend mit Funktionseinschränkungen geringen Grades mit dem fixen Rahmensatz mit der Positionsnummer 02.06.20 und einem Grad der Behinderung von 10 % eingestuft. Durch das Leiden 2 besteht kein ungünstiges Zusammenwirken in relevantem funktionsbeeinträchtigendem Ausmaß, sodass der Gesamtgrad der Behinderung der Leiden der BF 30% beträgt. Die Beschwerden zum rechten Sprunggelenk (Bruch des Außenknöchels) mit dem Liegegips konnten nicht beurteilt werden und erreichten keinen Grad der Behinderung. Der Gutachter Dr. WXXXX KXXXX stellte keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten fest. 1.
  4. Bei der BF beträgt der Gesamtgrad der Behinderung 30 vH.
  5. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und den Angaben der BF. Die Feststellung zum Grad der Behinderung der BF basiert auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten, schlüssigen Sachverständigengutachten des FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Dr. WXXXX KXXXX, vom 23.11.2016, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF. Dem genannten Sachverständigen lagen die von der BF vorgelegten medizinischen Unterlagen vor. Der vom Bundesverwaltungsgericht beigezogene genannte Sachverständige, Dr. WXXXX KXXXX, FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, ist auf die Leiden der BF ausführlich eingegangen. Er hat schlüssig zum Leiden 1 zur Wahl der Position 02.06.24 auf den diesbezüglichen fixen Rahmensatz in der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 30% und zum Leiden 2 zur Position 02.06.20 ebenso auf den Fixrahmensatz in der Einschätzungsverordnung hingewiesen. Darüber hinaus wird auch von ihm betont, dass für eine Berücksichtigung von Leiden nach der Einschätzungsverordnung eine voraussichtlich länger als sechs Monate andauernde Funktionseinschränkung vorliegen muss. In diesem schlüssigen Sachverständigengutachten vom 23.11.2016 stellte der Sachverständige Dr. WXXXX KXXXX keine Änderung zum Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 30% im Vergleich zum nachvollziehbaren, oben wiedergegebenen Vorgutachten vom 20.4.2016 von Dr. AXXXX KXXXX, FÄ für Orthopädie, fest, das von der belangten Behörde eingeholt wurde. Das Beschwerdevorbringen der BF fand damit dahingehend Berücksichtigung, als im Sachverständigengutachten auf den Leidenszustand der BF ausführlich und nachvollziehbar eingegangen wurde und auch eine detaillierte Auseinandersetzung mit den Leiden der BF erfolgte. Die Angaben der BF konnten auch auf diese Weise schlüssig und nachvollziehbar objektiviert werden. Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 23.11.2016 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem eingeholten und vorgelegten Beweismittel kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das eingeholte Sachverständigengutachten des Bundesverwaltungsgerichts wurde im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Die BF ist den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. WXXXX KXXXX zur Untermauerung ihrer Einwendungen auch nicht mit neuen aussagekräftigen Befunden oder einem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0033; 17.8.2016, Ra 2016/11/0095 u. 0096). Vielmehr hat die BF von einer Stellungnahme abgesehen.Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 23.11.2016 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem eingeholten und vorgelegten Beweismittel kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das eingeholte Sachverständigengutachten des Bundesverwaltungsgerichts wurde im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Die BF ist den schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. WXXXX KXXXX zur Untermauerung ihrer Einwendungen auch nicht mit neuen aussagekräftigen Befunden oder einem Sachverständigengutachten im Rahmen des ihr durch das Bundesverwaltungsgericht eingeräumten Parteiengehörs auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten vergleiche VwGH 27.5.2014, Ro 2014/11/0033; 17.8.2016, Ra 2016/11/0095 u. 0096). Vielmehr hat die BF von einer Stellungnahme abgesehen.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellungen des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005). Zu Spruchpunkt A) 1. Zur Entscheidung in der Sache:

§ 2Abs. 1 BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.

§ 2Abs. 2 BEinst

G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.

§ 2Abs. 3 BEinst

G gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.

§ 3BEinst

G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 14Abs. 1 BEinst

G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002 oder des Bundesverwaltungsgerichts;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

§ 14Abs. 2 BEinst

G hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, wenn ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vorliegt, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Wie bereits oben ausgeführt, liegt ein Grad der Behinderung von 30 vH vor und sind somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit der BF zum Personenkreis der begünstigten Behinderten nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall war zu klären, ob die BF auf Grund ihrer Gesundheitsschädigungen dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig ist und der daraus resultierende Gesamtgrad der Behinderung. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung (vgl. oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Ra 2014/01/0010; 24.03.2014, Ro 2014/01/0011) zukommt. Vom Vorliegen einer solchen wäre nach der Judikatur des VwGH auch nur auszugehen, wenn die Rechtsfrage über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzen würde (VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; 24.3.2014, Ro 2014/01/0011). Außerdem weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Es fehlt auch keine Rechtsprechung vergleiche oben zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W173.2133270.1.00

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