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{'item': 'W173 2143508-1'}

Obsah (11)§ 13Art 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.02.2017 GeschäftszahlW173 2143508-1 SpruchW173 2143508-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr al

§ 13

Abs.3 AVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Herr XXXX (in der Folge BF) stellte am 18.8.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Nach einer persönlichen Untersuchung des BF durch den medizinischen Sachverständigen Dr.XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50v.H. festgestellt. Dieser Gesamtgrad der Behinderung wurde auf Grund der Leiden des BF (

  1. Zustand nach operiertem Prostatakarzinom, Erstdiagnose 04/2015 – Pos.Nr. gz 13.01.03 – GdB 50%,
  2. Morbus Crohn – Pos.Nr. 07.04.05 – GdB 30%,
  3. Zustand nach Gallenblasenentfernung – Pos.Nr. gz 07.06.01 – GdB 10%) ermittelt. Eine Nachuntersuchung wurde für 04/2020 auf Grund des Ablaufs nach Heilungsbewährung und Reevaluierung des Leidens 1 vorgesehen. Auf Basis dieses medizinischen Sachverständigengutachtens wurde dem BF am 5.12.2016 ein bis 31.7.2020 befristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% ausgestellt.Herr römisch 40 (in der Folge BF) stellte am 18.8.2016 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses. Nach einer persönlichen Untersuchung des BF durch den medizinischen Sachverständigen Dr.XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 50v.H. festgestellt. Dieser Gesamtgrad der Behinderung wurde auf Grund der Leiden des BF (
  4. Zustand nach operiertem Prostatakarzinom, Erstdiagnose 04 aus 2015, – Pos.Nr. gz 13.01.03 – GdB 50%,
  5. Morbus Crohn – Pos.Nr. 07.04.05 – GdB 30%,
  6. Zustand nach Gallenblasenentfernung – Pos.Nr. gz 07.06.01 – GdB 10%) ermittelt. Eine Nachuntersuchung wurde für 04 aus 2020, auf Grund des Ablaufs nach Heilungsbewährung und Reevaluierung des Leidens 1 vorgesehen. Auf Basis dieses medizinischen Sachverständigengutachtens wurde dem BF am 5.12.2016 ein bis 31.7.2020 befristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50% ausgestellt. Mit Schreiben vom 19.12.2016 erhob der BF "Widerspruch" gegen den Bescheid vom 5.12.
  7. Darin wurde Nachfolgendes angeführt: " .. Sehr geehrte Damen und Herren, Ich beantrage daher, den angefochtenen Bescheid zu ändern und erneut über die Höhe des Grades der Behinderung eines Merkzeichens zu entscheiden. Zu einer fachärztlichen Untersuchung und Begutachtung in Ihrer versorgungsärztlichen Untersuchungsstelle oder durch einen anderen Gutachter bin ich gerne bereit. Mit freundlichen Grüßen XXXX" Nach Vorlage des Verwaltungsaktes am 30.12.2016 wurde dem BF mit Schreiben vom 23.1.2017 vom Bundesverwaltungsgericht ein Mängelbehebungsauftrag in Bezug auf das als "Beschwerde" gewertete Schreiben erteilt. Der BF wurde unter Wiedergab des § 9 Abs.1 VwGVG, in dem der Inhalt einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht festgelegt ist, zur Bekanntgabe der Rechtswidrigkeitsgründe des bekämpften Bescheides (§ 9 Abs. 1 Z 3 leg.cit.) bis zum 13.2.2017 h. o. einlangend aufgefordert. Der BF wurde auch im Rahmen des Mängelbehebungsauftrages darauf hingewiesen, dass sein Anbringen

§ 13Abs. 3 AVG i

Vm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde, sofern die Mängelbehebung nicht innerhalb offener Frist durchgeführt werde. Der BF sah von einer Bekanntgabe von Rechtswidrigkeitsgründe ab.Nach Vorlage des Verwaltungsaktes am 30.12.2016 wurde dem BF mit Schreiben vom 23.1.2017 vom Bundesverwaltungsgericht ein Mängelbehebungsauftrag in Bezug auf das als "Beschwerde" gewertete Schreiben erteilt. Der BF wurde unter Wiedergab des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG, in dem der Inhalt einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht festgelegt ist, zur Bekanntgabe der Rechtswidrigkeitsgründe des bekämpften Bescheides (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit.) bis zum 13.2.2017 h. o. einlangend aufgefordert. Der BF wurde auch im Rahmen des Mängelbehebungsauftrages darauf hingewiesen, dass sein Anbringen

Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werde, sofern die Mängelbehebung nicht innerhalb offener Frist durchgeführt werde. Der BF sah von einer Bekanntgabe von Rechtswidrigkeitsgründe ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Aus dem Beschwerdeschreiben des BF vom 19.12.2016 lassen sich keine Rechtswidrigkeitsgründe entnehmen. Nach dem Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichts zur Formulierung der Rechtswidrigkeitsgründe unter Setzung einer Frist bis zum 13.2.2017 hat der BF von einer Bekanntgabe von Rechtswidrigkeitsgründen abgesehen. Die Frist zur Mängelbehebung hinsichtlich der Formulierung eines Rechtswidrigkeitsgrundes ist - trotz des Hinweises auf die diesbezüglichen Rechtsfolgen durch das Bundesverwaltungsgericht - fruchtlos verstrichen.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt. Die ordnungsgemäße Zustellung des Mängelbehebungsauftrages ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis. Die Beschwerde des BF entspricht nicht den in § 9 VwGVG festgelegten Vorgaben.Die Beschwerde des BF entspricht nicht den in Paragraph 9, VwGVG festgelegten Vorgaben.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs. 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idg

F, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchpunkt A)

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu enthalten:

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu enthalten:

(1)die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,
(2)die Bezeichnung der belangten Behörde,
(3)die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
(4)das Begehren und
(5)die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

§ 13Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG). Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Der BF hat keine Rechtwidrigkeitsgründe dargelegt Zu den Mängeln iSd § 13 Abs 3 AVG zählen auch Inhaltsmängel wie das Fehlen eines Rechtswidrigkeitsgrundes (vgl dazu VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0120, 27.2.2015, Ra 2014/17/0035; Hengstschläger/Leeb, AVG I (

  1. Ausgabe 2014) § 13 Rz 27).Zu den Mängeln iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG zählen auch Inhaltsmängel wie das Fehlen eines Rechtswidrigkeitsgrundes vergleiche dazu VwGH 17.12.2014, Ro 2014/10/0120, 27.2.2015, Ra 2014/17/0035; Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (
  2. Ausgabe 2014) Paragraph 13, Rz 27). Im gegenständlichen Fall liegt zwar ein Bescheid vor. Es ist aber aus der Beschwerde nicht ersichtlich, welche Rechtswidrigkeitsgründe vorliegen würden. Wie bereits ausgeführt, ist der BF dem diesbezüglichen Mängelbehebungsauftrag (trotz Hinweis auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Verbesserung) hinsichtlich der Formulierung seiner Rechtswidrigkeitsgründe nicht nachgekommen. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 13, AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W173.2143508.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.