F (VwGVG), iVm §§ 3, 6, 7, 13, 14 und 15 Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/175 idgF (GebAG), insoweit teilweise Folge gegeben, dass die Gebühren des Zeugen XXXX mit EUR 201,80 bestimmt werden. Soweit sich die Beschwerde auf einen geringeren Zuspruch von Zeugengebühren richtet, wird sie als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins. 122 aus 2013, idgF (VwGVG), in Verbindung mit Paragraphen 3, 6, 7, 13, 14 und 15 Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/175 idgF (GebAG), insoweit teilweise Folge gegeben, dass die Gebühren des Zeugen römisch 40 mit EUR 201,80 bestimmt werden. Soweit sich die Beschwerde auf einen geringeren Zuspruch von Zeugengebühren richtet, wird sie als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
F (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist
F (B-VG) nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
F (GebAG) sowie Aufenthaltskosten
AG wie folgt zu:4. Mit angefochtenem Bescheid sprach der Vorsteher des Bezirksgerichtes Salzburg dem Zeugen Reisekosten
Paragraphen 6 bis 12 Gebührenanspruchsgesetz BGBl. Nr. 136/175 idgF (GebAG) sowie Aufenthaltskosten
Paragraphen 13 bis 16 GebAG wie folgt zu: "Kilometergeld Güssing-Wiener Neustadt à 109 km x 2 = 218 km à EUR 0,42/km EUR 91,56 ÖBB Wiener Neustadt-Salzburg Hauptbahnhof à EUR 56,80 und retour EUR 113,60 2x O-Bus Salzburg à EUR 2,50 EUR 5,-- Mehraufwand für die Verpflegung Frühstück 1x à EUR 4,-- EUR 4,-- Mittagessen 1x à EUR 8,50 EUR 8,50 Gesamt EUR 222,66 Kaufmännisch gerundet EUR 222,70" Begründend wurde ausgeführt, dass dem Zeugen zu so früher Stunde kein öffentliches Verkehrsmittel von Güssing nach Wiener Neustadt zur Verfügung gestanden sei, weshalb für diese Strecke Kilometergeld gewährt werden müsse. Für die Weiterreise habe ein zumutbares öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung gestanden, sodass dem Zeugen für diese Strecke nur diese Kosten hätten ersetzt werden können. Die beantragte Gebühr für Maut und Vignette sei abzuweisen gewesen, weil diese nur bei Zuspruch des Kilometergeldes zuzuerkennen gewesen wäre. Was Aufenthaltskosten angehe, sei der Zeuge für ein Frühstück und ein Mittagessen zu entschädigen gewesen, da er die Reise vor 6:00 Uhr angetreten und nach 14:00 Uhr beendet habe. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisor fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbringt, dass die Kosten für die Benützung eines Kraftfahrzeuges nicht zustünden. Aus den der Beschwerde beiliegenden – auf die Strecke zwischen "Güssing Volksbank" und "Salzburg Hauptbahnhof" bezogenen – Fahrplanauskünften (der ÖBB, der Westbahn, der Wiener Linien/Verkehrsverbund Ost-Region (VOR) sowie den Dr. Richard Verkehrsbetrieben ergäben sich mehrere Verbindungen mit Massenbeförderungsmittel vom Wohnort des Zeugen zum Vernehmungsort bzw. retour. Daher könne der Zeuge nur die Kosten für das Massenbeförderungsmittel (Bus, Straßenbahn, Bahn) geltend machen, wobei von einem Beginn der Reise vor 6:00 Uhr auszugehen sei. Dem Zeugen stünden daher folgende Gebühren zu: "Reisekosten Güssing-Wien 2x EUR 45,40 Wiener Linien 2x EUR 2,20 EUR 4,40 ÖBB Wien-Salzburg EUR 24,-- Salzburger Lokalbahnen 2x EUR 2,50 EUR 5,-- Westbahn Salzburg-Wien EUR 24,90 Gesamt EUR 103,70 Aufenthaltskosten Frühstück 1x EUR 4,-- Mittagessen 1x EUR 8,50 Abendessen 1x EUR 8,50 Gesamt EUR 21,--" Dabei werde darauf hingewiesen, dass
AG allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend seien und somit die Tarifbestimmungen der ÖBB Sparschiene in Anspruch genommen werden müssten.darauf hingewiesen, dass
Paragraph 7, GebAG allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend seien und somit die Tarifbestimmungen der ÖBB Sparschiene in Anspruch genommen werden müssten.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.1.3.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.4.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.4.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.5.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.3.1.5.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.1.
AG ist die Gebühr vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu.3.2.1.1.
Paragraph 20, Absatz eins, GebAG ist die Gebühr vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu.
AG ist dann, wenn die bestimmte Gebühr EUR 200,-- übersteigt, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem [außer dem Zeugen] zuzustellen:
Paragraph 21, Absatz 2, GebAG ist dann, wenn die bestimmte Gebühr EUR 200,-- übersteigt, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem [außer dem Zeugen] zuzustellen:
AG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 GebAG die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.
Paragraph 22, GebAG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, GebAG die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. 3.2.1.2. Im vorliegenden Fall ist daher von der Parteistellung und Beschwerdelegitimation des beschwerdeführenden Revisors auszugehen; denn die mit dem angefochtenen Bescheid dem Zeugen zugesprochenen Gebühren (EUR 222,70) übersteigen den Betrag von EUR 200,-. Da die Beschwerde überdies
GVG innerhalb von vier Wochen fristwahrend erhoben wurde, liegen die Prozessvoraussetzungen zur inhaltlichen Behandlung der Beschwerde vor.3.2.1.2. Im vorliegenden Fall ist daher von der Parteistellung und Beschwerdelegitimation des beschwerdeführenden Revisors auszugehen; denn die mit dem angefochtenen Bescheid dem Zeugen zugesprochenen Gebühren (EUR 222,70) übersteigen den Betrag von EUR 200,-. Da die Beschwerde überdies
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb von vier Wochen fristwahrend erhoben wurde, liegen die Prozessvoraussetzungen zur inhaltlichen Behandlung der Beschwerde vor. 3.2.2.1.
AG umfasst die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden, wobei
1 leg.cit. damit die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld) für die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss, gemeint sind.3.2.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden, wobei
Paragraph 6, Absatz eins, leg.cit. damit die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld) für die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss, gemeint sind.
AG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, dann zu ersetzen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, dann zu ersetzen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist.
AG gebührt für Wegstrecken, die der Zeuge zu Fuß zurücklegen muss, ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld von 0,70 € für jeden angefangenen Kilometer.
Paragraph 12, Absatz eins, GebAG gebührt für Wegstrecken, die der Zeuge zu Fuß zurücklegen muss, ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld von 0,70 € für jeden angefangenen Kilometer. § 15 Abs. 1 GebAG legt fest, dass bei einer unvermeidlichen Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) eine Nächtigung vergütet werden müsste.Paragraph 15, Absatz eins, GebAG legt fest, dass bei einer unvermeidlichen Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) eine Nächtigung vergütet werden müsste. 3.2.2.
AG kaufmännisch gerundet) EUR 201,80.Auf Grundlage der festgestellten Tarife gebühren dem Beschwerdeführer daher – zusätzlich zu den Verpflegungskosten idHv EUR 12,50 – Fahrtkosten idHv EUR 189,26 und somit ein Gesamtbetrag von (
Paragraph 20, Absatz 3, GebAG kaufmännisch gerundet) EUR 201,
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat der beschwerdeführende Revisor keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.3.2.5.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat der beschwerdeführende Revisor keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf die ohnehin klare Rechtslage stützen.3.3.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf die ohnehin klare Rechtslage stützen. 3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W176.2115491.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.