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{'item': 'W176 2115491-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§§ 6§§ 13§ 7§ 58§ 17Art. 130§ 20§ 21§ 22§ 3§ 9§ 12§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.02.2017 GeschäftszahlW176 2115491-1 SpruchW176 2115491-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einz

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. I. 122/2013 idg

F (VwGVG), iVm §§ 3, 6, 7, 13, 14 und 15 Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/175 idgF (GebAG), insoweit teilweise Folge gegeben, dass die Gebühren des Zeugen XXXX mit EUR 201,80 bestimmt werden. Soweit sich die Beschwerde auf einen geringeren Zuspruch von Zeugengebühren richtet, wird sie als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins. 122 aus 2013, idgF (VwGVG), in Verbindung mit Paragraphen 3, 6, 7, 13, 14 und 15 Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/175 idgF (GebAG), insoweit teilweise Folge gegeben, dass die Gebühren des Zeugen römisch 40 mit EUR 201,80 bestimmt werden. Soweit sich die Beschwerde auf einen geringeren Zuspruch von Zeugengebühren richtet, wird sie als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F (B-VG) nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. In dem vor dem Bezirksgericht Salzburg zur Zl. XXXX geführten Strafverfahren wurde der in Güssing lebende Zeuge XXXX mit Ladung vom 15.06.2015 zur Hauptverhandlung am 30.06.2015 geladen.
  2. In dem vor dem Bezirksgericht Salzburg zur Zl. römisch 40 geführten Strafverfahren wurde der in Güssing lebende Zeuge römisch 40 mit Ladung vom 15.06.2015 zur Hauptverhandlung am 30.06.2015 geladen.
  3. Ab 10:35 Uhr fand die Strafverhandlung statt, zu der der Zeuge erschien. Auf der Ladung wurde bestätigt, dass seine Anwesenheit bis 11:00 Uhr erforderlich gewesen sei.
  4. Nach der Verhandlung beantragte der Zeuge im Servicecenter des genannten Gerichtes ein Kilometergeld von EUR 285,60 sowie Aufenthaltskosten für Frühstück und Mittagessen. Weiters legte er Belege für eine eigens erworbene Autobahnvignette von EUR 8,70, die Zahlung einer Mautgebühr von EUR 8,50 sowie eine Einzelfahrt mit den Salzburger Lokalbahnen von EUR 2,50 vor.
  5. Mit angefochtenem Bescheid sprach der Vorsteher des Bezirksgerichtes Salzburg dem Zeugen Reisekosten

§§ 6bis 12 Gebührenanspruchsgesetz BGBl. Nr. 136/175 idg

F (GebAG) sowie Aufenthaltskosten

§§ 13bis 16 Geb

AG wie folgt zu:4. Mit angefochtenem Bescheid sprach der Vorsteher des Bezirksgerichtes Salzburg dem Zeugen Reisekosten

Paragraphen 6 bis 12 Gebührenanspruchsgesetz BGBl. Nr. 136/175 idgF (GebAG) sowie Aufenthaltskosten

Paragraphen 13 bis 16 GebAG wie folgt zu: "Kilometergeld Güssing-Wiener Neustadt à 109 km x 2 = 218 km à EUR 0,42/km EUR 91,56 ÖBB Wiener Neustadt-Salzburg Hauptbahnhof à EUR 56,80 und retour EUR 113,60 2x O-Bus Salzburg à EUR 2,50 EUR 5,-- Mehraufwand für die Verpflegung Frühstück 1x à EUR 4,-- EUR 4,-- Mittagessen 1x à EUR 8,50 EUR 8,50 Gesamt EUR 222,66 Kaufmännisch gerundet EUR 222,70" Begründend wurde ausgeführt, dass dem Zeugen zu so früher Stunde kein öffentliches Verkehrsmittel von Güssing nach Wiener Neustadt zur Verfügung gestanden sei, weshalb für diese Strecke Kilometergeld gewährt werden müsse. Für die Weiterreise habe ein zumutbares öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung gestanden, sodass dem Zeugen für diese Strecke nur diese Kosten hätten ersetzt werden können. Die beantragte Gebühr für Maut und Vignette sei abzuweisen gewesen, weil diese nur bei Zuspruch des Kilometergeldes zuzuerkennen gewesen wäre. Was Aufenthaltskosten angehe, sei der Zeuge für ein Frühstück und ein Mittagessen zu entschädigen gewesen, da er die Reise vor 6:00 Uhr angetreten und nach 14:00 Uhr beendet habe. 5. Gegen diesen Bescheid erhob der Revisor fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen vorbringt, dass die Kosten für die Benützung eines Kraftfahrzeuges nicht zustünden. Aus den der Beschwerde beiliegenden – auf die Strecke zwischen "Güssing Volksbank" und "Salzburg Hauptbahnhof" bezogenen – Fahrplanauskünften (der ÖBB, der Westbahn, der Wiener Linien/Verkehrsverbund Ost-Region (VOR) sowie den Dr. Richard Verkehrsbetrieben ergäben sich mehrere Verbindungen mit Massenbeförderungsmittel vom Wohnort des Zeugen zum Vernehmungsort bzw. retour. Daher könne der Zeuge nur die Kosten für das Massenbeförderungsmittel (Bus, Straßenbahn, Bahn) geltend machen, wobei von einem Beginn der Reise vor 6:00 Uhr auszugehen sei. Dem Zeugen stünden daher folgende Gebühren zu: "Reisekosten Güssing-Wien 2x EUR 45,40 Wiener Linien 2x EUR 2,20 EUR 4,40 ÖBB Wien-Salzburg EUR 24,-- Salzburger Lokalbahnen 2x EUR 2,50 EUR 5,-- Westbahn Salzburg-Wien EUR 24,90 Gesamt EUR 103,70 Aufenthaltskosten Frühstück 1x EUR 4,-- Mittagessen 1x EUR 8,50 Abendessen 1x EUR 8,50 Gesamt EUR 21,--" Dabei werde darauf hingewiesen, dass

§ 7Geb

AG allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend seien und somit die Tarifbestimmungen der ÖBB Sparschiene in Anspruch genommen werden müssten.darauf hingewiesen, dass

Paragraph 7, GebAG allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend seien und somit die Tarifbestimmungen der ÖBB Sparschiene in Anspruch genommen werden müssten.

  1. In der Folge legte der Vorsteher des Bezirksgerichtes Salzburg die Beschwerde samt den Bezug habendenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor, wobei die Beschwerde unter einem dem Zeugen zur Kenntnis gebracht wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der Zeuge wurde vom Bezirksgericht im Verfahren XXXX für den 30.06.2015, 10:35 Uhr als Zeuge geladen. Die Einvernahme fand statt und der Zeuge wurde um 11:00 Uhr vom Richter entlassen.Der Zeuge wurde vom Bezirksgericht im Verfahren römisch 40 für den 30.06.2015, 10:35 Uhr als Zeuge geladen. Die Einvernahme fand statt und der Zeuge wurde um 11:00 Uhr vom Richter entlassen. Der Wohnort des Zeugen (XXXX Güssing,) ist 1,1 km von der Bushaltestelle "Güssing Volksbank" der von Dr. Richard betriebenen Linie G1 entfernt.Der Wohnort des Zeugen (römisch 40 Güssing,) ist 1,1 km von der Bushaltestelle "Güssing Volksbank" der von Dr. Richard betriebenen Linie G1 entfernt. Der Zeuge reiste am Verhandlungstag mit dem eigenen PKW nach Salzburg und zurück. Für die Fahrt machte er ein Kilometergeld von EUR 285,60 sowie Mehraufwand für Frühstück und Mittagessen geltend. Weiters bescheinigte er Kosten für Tagesvignette, Maut und (innerstädtischem) Bus (in Salzburg) von insgesamt EUR 19,70.1.
  3. Für die Anreise stand am Verhandlungstag folgende Verbindung mit Massenverkehrsmitteln von der Haltestelle Güssing Volksbank zu der – sich in unmittelbarer Nähe des Vernehmungsortes gelegenen Haltestelle Salzburg Justizgebäude (Hellbrunner Straße) des O-Buses der Salzburger Lokalbahnen zur Verfügung, mit der der Beschwerdeführer rechtzeitig am Vernehmungsort eingelangt wäre: (ca.) 4:00 bis 4:15 Fußweg vom Wohnort zur Bushaltestelle Güssing Volksbank 4:20 bis 6:20: Bus G1 (Dr. Richard Verkehrsbetriebe) nach Wien Matzleinsdorfer Platz (Triester Straße) 6:20 bis 6:24 Fußweg zur Haltestelle Wien Matzleinsdorfer Platz (ÖBB) 6:41 bis 6:43 Regionalzug nach Wien Meidling Bahnhof 7:02 bis 9:48 Intercity (ÖBB) nach Salzburg Hauptbahnhof 9:48 bis 9:53 Fußweg zu Bushaltestelle Salzburg Hauptbahnhof (Südtiroler Platz) 9:57 bis 10:01 O-Bus zur Haltestelle Salzburg Justizgebäude (Hellbrunner Straße) Für die Rückreise am Verhandlungstag stand u.a. folgende Verbindung mit Massenbeförderungsmitteln von der Haltestelle Salzburg Justizgebäude (Hellbrunner Straße) des O-Buses zur Haltestelle Güssing Volksbank zur Verfügung: 11:34 bis 11:45 O-Bus nach Salzburg Hauptbahnhof 11:52 bis 14:22 Westbahn nach Wien Westbahnhof 14:32 bis 14:38 U-Bahn U6 zur Station Wien Meidling Bf 14:38 bis 14:44 Fußweg nach Wien Meidling Bahnhof 14:45 bis 15:24 ÖBB-Regionalzug nach Wiener Neustadt Hauptbahnhof Der Preis eines Fahrscheins für eine Fahrt von Wiener Neustadt Hauptbahnhof nach Salzburg Hauptbahnhof nach dem ÖBB-Normaltarif am 30.06.2015 betrug EUR 56,
  4. Ein Westbahn-Ticket von Salzburg Hauptbahnhof nach Wien Westbahnhof kostete EUR 24,
  5. Die Kosten der Reise von Wien Westbahnhof nach Wiener Neustadt Hauptbahnhof betrugen EUR 11,--, jene für einen Fahrschein der Salzburger Lokalbahnen EUR 2,
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Sachverhalt stützen sich zum einen auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes, zum anderen ergeben sie sich aus Folgendem: Die Entfernung von 1,1 km vom Wohnort des Beschwerdeführers bis zur Bushaltestelle wurde einem gebräuchlichen Internet-Routenplaner entnommen. Die Feststellungen zur Möglichkeit einer Anreise mit Massenverkehrsmitteln ergeben sich aus den unter Punkt 1.
  7. angeführten Fahrplanauskünften sowie aus den vom Bundesverwaltungsgericht angeforderten ÖBB-Fahrplanheften bzw. -auskünften. Letztere beziehen sich zwar auf den Zeitraum von 13./
  8. Dezember 2015/ bis 09./
  9. Dezember
  10. Der Umstand, dass die betreffenden Züge auch in den vom Revisor getätigten Fahrplanabfragen aufscheinen, zeigt jedoch, dass es hier zu keinen Fahrplanänderungen gekommen ist. Die Feststellungen zur Verbindung zwischen Wien Westbahnhof und Wiener Neustadt Hauptbahnhof und den Kosten für einen Fahrschein für eine solche Fahrt ergeben sich aus einer Fahrplanauskunft der ÖBB betreffend den seit 11.12.2016 gültigen Fahrplan in Zusammenhang mit der telefonischen Auskunft des ÖBB-Kundenservice, wonach es allenfalls zu geringfügigen Änderungen gekommen sein kann.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.1.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.4.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.4.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.5.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.3.1.5.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.1.

§ 20Abs. 1 Geb

AG ist die Gebühr vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu.3.2.1.1.

Paragraph 20, Absatz eins, GebAG ist die Gebühr vom Leiter des Gerichts zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Dieser hat auch über die Gewährung eines Vorschusses zu entscheiden. Soweit es sich nicht um einen aus dem Ausland geladenen Zeugen handelt, kann der Leiter des Gerichts einen geeigneten Bediensteten des Gerichts mit der Durchführung des Verfahrens betrauen und ihn ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden. Auch in diesem Fall kommt die Befugnis zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, VwGVG) dem Leiter des Gerichts zu.

§ 21Abs. 2 Geb

AG ist dann, wenn die bestimmte Gebühr EUR 200,-- übersteigt, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem [außer dem Zeugen] zuzustellen:

Paragraph 21, Absatz 2, GebAG ist dann, wenn die bestimmte Gebühr EUR 200,-- übersteigt, eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Gebührenbestimmung außerdem [außer dem Zeugen] zuzustellen:

  1. in Zivilsachen den Parteien;
  2. in Strafsachen, soweit sie zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden können, der Anklagevertretung sowie jenen Personen, gegen die sich das Verfahren richtet;
  3. den Revisorinnen oder Revisoren, wenn die Gebühr nicht zur Gänze aus einem bereits erlegten Vorschuss bezahlt werden kann.

§ 22Geb

AG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 GebAG die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben.

Paragraph 22, GebAG können gegen die Entscheidung über die Gebühr der Zeuge und unter den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, GebAG die dort genannten Personen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben. 3.2.1.2. Im vorliegenden Fall ist daher von der Parteistellung und Beschwerdelegitimation des beschwerdeführenden Revisors auszugehen; denn die mit dem angefochtenen Bescheid dem Zeugen zugesprochenen Gebühren (EUR 222,70) übersteigen den Betrag von EUR 200,-. Da die Beschwerde überdies

§ 7Abs. 4 Vw

GVG innerhalb von vier Wochen fristwahrend erhoben wurde, liegen die Prozessvoraussetzungen zur inhaltlichen Behandlung der Beschwerde vor.3.2.1.2. Im vorliegenden Fall ist daher von der Parteistellung und Beschwerdelegitimation des beschwerdeführenden Revisors auszugehen; denn die mit dem angefochtenen Bescheid dem Zeugen zugesprochenen Gebühren (EUR 222,70) übersteigen den Betrag von EUR 200,-. Da die Beschwerde überdies

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG innerhalb von vier Wochen fristwahrend erhoben wurde, liegen die Prozessvoraussetzungen zur inhaltlichen Behandlung der Beschwerde vor. 3.2.2.1.

§ 3Abs. 1 Geb

AG umfasst die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden, wobei

§ 6Abs.

1 leg.cit. damit die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld) für die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss, gemeint sind.3.2.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden, wobei

Paragraph 6, Absatz eins, leg.cit. damit die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld) für die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss, gemeint sind.

§ 9Abs. 1 Z 1 Geb

AG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, dann zu ersetzen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, dann zu ersetzen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist.

§ 12Abs. 1 Geb

AG gebührt für Wegstrecken, die der Zeuge zu Fuß zurücklegen muss, ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld von 0,70 € für jeden angefangenen Kilometer.

Paragraph 12, Absatz eins, GebAG gebührt für Wegstrecken, die der Zeuge zu Fuß zurücklegen muss, ab dem zweiten Kilometer ein Kilometergeld von 0,70 € für jeden angefangenen Kilometer. § 15 Abs. 1 GebAG legt fest, dass bei einer unvermeidlichen Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) eine Nächtigung vergütet werden müsste.Paragraph 15, Absatz eins, GebAG legt fest, dass bei einer unvermeidlichen Reise zur Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) eine Nächtigung vergütet werden müsste. 3.2.2.

  1. Bei einer Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind auch angemessene Wartezeiten beim Umsteigen und eine "Verschnaufpause" von fünf Minuten vor dem Gerichtssaal einzuberechnen. Es darf nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Zeuge über ausreichende Ortskenntnisse in der Umgebung des Gerichtes und dem Parkhaus sowie über Kenntnisse der dort üblichen Frequenz von Kraftfahrzeugen verfügt, die ihm die Einhaltung eines angemessenen zeitlichen Sicherheitsspielraumes von etwa einer viertel Stunde bei der Hinfahrt erspart hätte (VwGH 22.03.1999, 98/17/0286). Ohne zwingende Notwendigkeit darf dem Zeugen die Unbequemlichkeit einer Nachtreise nicht zugemutet werden (vgl. Krammer/Schmidt, SDG – GebAG³ [2001] E
  2. zu § 15 GebAG mwN).Ohne zwingende Notwendigkeit darf dem Zeugen die Unbequemlichkeit einer Nachtreise nicht zugemutet werden vergleiche Krammer/Schmidt, SDG – GebAG³ [2001] E
  3. zu Paragraph 15, GebAG mwN). 3.2.
  4. Im gegenständlichen Fall ist zum einen strittig, ob dem Beschwerdeführer – wie es im angefochtenen Bescheid der Fall war – Fahrtkostenersatz in Form eines Kilometergeldes für die Strecke (Hin- und Rückreise) zwischen seinem Wohnort in Güssing und Wiener Neustadt Hauptbahnhof zuzuerkennen war, und zum anderen, in welcher Höhe der Ersatz von Fahrkosten mit Massenverkehrsmitteln auf der Strecke zwischen Wien Westbahnhof und Salzburg Hauptbahnhof (wiederum für Hin- und Rückreise) gebührt. Was die erste Frage angeht, wendet sich der beschwerdeführende Revisor mit dem Argument gegen den Zuspruch von Kilometergeld, dass dem Beschwerdeführer auch für die betreffenden Streckenabschnitte Massenbeförderungsmittel zur Verfügung gestanden seien. Dies trifft nach den getroffenen Feststellungen zwar zu. Um rechtzeitig am Vernehmungsort einzutreffen, hätte der Beschwerdeführer die Reise jedoch bereits um etwa 4 Uhr früh antreten müssen, was ihm nach dem unter Punkt 3.2.2.
  5. Ausgeführten nicht zugemutet werden konnte; eine zwingende Notwendigkeit für ein derartiges Vorgehen ist nicht ersichtlich. Somit ist in der Folge von einer Reise von Wiener Neustadt Hauptbahnhof zum Vernehmungsort in Salzburg mit Massenverkehrsmitteln abzustellen. Sofern der beschwerdeführende Revisior bezüglich der zweiten Frage für die Fahrt von Wien nach Salzburg auf den SparSchiene-Tarif abstellt, ist ihm entgegen zu halten, dass es sich dabei um ein kontingentiertes Angebot mit Zugbindung handelt, welches nicht bei jeder Verbindung zur Verfügung steht. Nicht einmal innerhalb des Angebots kann vom gleichen Tarif für die gleiche Reiseklasse ausgegangen werden. Somit steht diese Tarifermäßigung nicht dauernd und allgemein im Sinne von "jedem jederzeit" zur Verfügung. Daher ist die belangte Behörde bezüglich der Anreise zu Recht von der Vergütung eines Normalpreistickets ausgegangen. Hingegen stand für die Rückreise bezüglich der Strecke von Salzburg nach Wien in Hinblick auf die festgestellte Verbindung mit der Westbahn von Salzburg Hauptbahnhof nach Wien Westbahnhof, der Wiener U-Bahnlinie U6 sowie einem ÖBB- Regionalzug von Wien Meidling nach Wiener Neustadt Hauptbahnhof eine Variante zur Verfügung, die einerseits kostengünstiger als ein ÖBB-Normalpreisticket für die gleiche Strecke (EUR 35,90 gegenüber EUR 56,80) ist und andererseits dem Beschwerdeführer auch zumutbar ist. Auf Grundlage der festgestellten Tarife gebühren dem Beschwerdeführer daher – zusätzlich zu den Verpflegungskosten idHv EUR 12,50 – Fahrtkosten idHv EUR 189,26 und somit ein Gesamtbetrag von (

§ 20Abs. 3 Geb

AG kaufmännisch gerundet) EUR 201,80.Auf Grundlage der festgestellten Tarife gebühren dem Beschwerdeführer daher – zusätzlich zu den Verpflegungskosten idHv EUR 12,50 – Fahrtkosten idHv EUR 189,26 und somit ein Gesamtbetrag von (

Paragraph 20, Absatz 3, GebAG kaufmännisch gerundet) EUR 201,

  1. 3.2.
  2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.5.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat der beschwerdeführende Revisor keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.3.2.5.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat der beschwerdeführende Revisor keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf die ohnehin klare Rechtslage stützen.3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes bzw. auf die ohnehin klare Rechtslage stützen. 3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W176.2115491.1.00

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