G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF und § 22 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, nicht rechtmäßig. Der zitierte Bescheid wird daher aufgehoben.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF und Paragraph 22, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, nicht rechtmäßig. Der zitierte Bescheid wird daher aufgehoben. B) Die Revision ist
B) Die Revision ist
F, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger von Bangladesh, gehört der Volksgruppe der Bengalen an, ist sunnitischer Muslim, reiste im September 2012 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 04.09.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.09.2012 sowie einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 18.10.2012 begründete der BF seine Antragstellung im Wesentlichen damit, als politischer Sympathisant von lokalen politischen Gegnern mit dem Umbringen bedroht und wegen fingierter Delikte angezeigt worden zu sein, wobei er auch zwei Mal in Untersuchungshaft gesessen sei. Am 15.11.2011 habe er aus diesen Gründen endgültig das Herkunftsland verlassen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2012, Zl. 12 12.026-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF
G 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie
1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesh nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung
1 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF begründet.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2012, Zl. 12 12.026-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesh nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung
Paragraph 10, Absatz eins, leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF begründet. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.08.2015 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2015, Zl. W182 1430740-1/9E,
G 2005 als unbegründet abgewiesen und
G 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurückverwiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF begründet. Die Entscheidung wurde mit 28.12.2015 rechtskräftig.Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.08.2015 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2015, Zl. W182 1430740-1/9E,
Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) zurückverwiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen mit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF begründet. Die Entscheidung wurde mit 28.12.2015 rechtskräftig. Am 26.01.2016 wurde seitens des Bundesamtes eine Einvernahme mit dem BF durchgeführt, in der dieser insbesondere zu seiner aktuellen Situation in Österreich befragt wurde. Der BF gab im Wesentlichen an, dass er in Österreich von der Unterstützung seines Cousins, der XXXX, von der er etwa € 200,- monatlich erhalte, und geringfügiger Erwerbstätigkeit durch Aushilfe an einem Zeitungsstand für 2 €,- pro Stunde lebe. Versichert sei er durch die XXXX. Sein Cousin sei arbeitslos und habe er abgesehen von diesem und dessen Geschwistern keine Angehörigen in Österreich. Er sei seit gestern bei seinem Cousin und dessen Geschwistern wohnhaft, wofür er nichts zu bezahlen habe. Sein Cousin sei seit ca. 11 Jahren in Österreich. Ab und zu telefoniere er mit seinen Eltern und seinem Bruder in Bangladesch. Befragt zu allfälligen Abhängigkeitsverhältnissen in Österreich, erklärte der BF, er habe Kontakt zu Landsleuten aus Bangladesch und seien diese gute Freunde. Er habe in Österreich keine Kurse oder sonstigen Ausbildungen absolviert und könne er sich derzeit nicht einmal sein Leben leisten. Zu seinen Deutschkenntnissen erklärte der BF, nicht so viel zu verstehen. Er bemühe sich, in Zukunft Deutsch zu lernen. Er habe begonnen, bei XXXX kostenlose Kurse zu besuchen. Er besitze seit 2016 die Erste Hilfe Karte und sei unterstützendes Mitglied. Er sei auch in der XXXX und in einem bengalischen XXXX aktiv. In Bangladesch werde er verfolgt und sei sein Leben dort unsicher. Der BF legte eine Bestätigung der XXXX vom 05.08.2015 hinsichtlich seiner Mitgliedschaft, eine Unterstützungserklärung durch seinen Cousin, eine Meldebestätigung, eine Deutschkursbestätigung vom 20.12.2012, den Personalausweis seines Cousins, eine Deutschkursbestätigung vom 30.06.2013, eine Bestätigung hinsichtlich eines Alphabetisierungskurses vom 30.06.2013 sowie eine Registrierung für die fallweise Beschäftigung als XXXX im Bedarfsfall durch XXXX vom 25.10.2013 vor.Am 26.01.2016 wurde seitens des Bundesamtes eine Einvernahme mit dem BF durchgeführt, in der dieser insbesondere zu seiner aktuellen Situation in Österreich befragt wurde. Der BF gab im Wesentlichen an, dass er in Österreich von der Unterstützung seines Cousins, der römisch 40 , von der er etwa € 200,- monatlich erhalte, und geringfügiger Erwerbstätigkeit durch Aushilfe an einem Zeitungsstand für 2 €,- pro Stunde lebe. Versichert sei er durch die römisch 40 . Sein Cousin sei arbeitslos und habe er abgesehen von diesem und dessen Geschwistern keine Angehörigen in Österreich. Er sei seit gestern bei seinem Cousin und dessen Geschwistern wohnhaft, wofür er nichts zu bezahlen habe. Sein Cousin sei seit ca. 11 Jahren in Österreich. Ab und zu telefoniere er mit seinen Eltern und seinem Bruder in Bangladesch. Befragt zu allfälligen Abhängigkeitsverhältnissen in Österreich, erklärte der BF, er habe Kontakt zu Landsleuten aus Bangladesch und seien diese gute Freunde. Er habe in Österreich keine Kurse oder sonstigen Ausbildungen absolviert und könne er sich derzeit nicht einmal sein Leben leisten. Zu seinen Deutschkenntnissen erklärte der BF, nicht so viel zu verstehen. Er bemühe sich, in Zukunft Deutsch zu lernen. Er habe begonnen, bei römisch 40 kostenlose Kurse zu besuchen. Er besitze seit 2016 die Erste Hilfe Karte und sei unterstützendes Mitglied. Er sei auch in der römisch 40 und in einem bengalischen römisch 40 aktiv. In Bangladesch werde er verfolgt und sei sein Leben dort unsicher. Der BF legte eine Bestätigung der römisch 40 vom 05.08.2015 hinsichtlich seiner Mitgliedschaft, eine Unterstützungserklärung durch seinen Cousin, eine Meldebestätigung, eine Deutschkursbestätigung vom 20.12.2012, den Personalausweis seines Cousins, eine Deutschkursbestätigung vom 30.06.2013, eine Bestätigung hinsichtlich eines Alphabetisierungskurses vom 30.06.2013 sowie eine Registrierung für die fallweise Beschäftigung als römisch 40 im Bedarfsfall durch römisch 40 vom 25.10.2013 vor. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.01.2016, Zl. 821202604/1541875 - BFA RD Salzburg, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesch
FPG zulässig sei.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus den Befragungen des BF zu seinem Privat- und Familienleben - mit Ausnahme der neuen Meldeadresse - keine Änderungen seit der Erlassung des Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben habe. Die Behörde sei unter Zugrundelegung des dargestellten Privat- und Familienlebens des BF und Heranziehung der höchstgerichtlichen Judikatur und Judikatur des EGMR in einer Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zum Schluss gekommen, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich überwiege. Sohin sei ein Aufenthaltstitel gem. §§ 55 AsylG 2005 nicht zu erteilen und die gegenständliche Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.01.2016, Zl. 821202604/1541875 - BFA RD Salzburg, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bangladesch
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus den Befragungen des BF zu seinem Privat- und Familienleben - mit Ausnahme der neuen Meldeadresse - keine Änderungen seit der Erlassung des Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben habe. Die Behörde sei unter Zugrundelegung des dargestellten Privat- und Familienlebens des BF und Heranziehung der höchstgerichtlichen Judikatur und Judikatur des EGMR in einer Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zum Schluss gekommen, dass das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich überwiege. Sohin sei ein Aufenthaltstitel gem. Paragraphen 55, AsylG 2005 nicht zu erteilen und die gegenständliche Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2016, Zl. L506 1430740-2/3E,
G 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde mit 17.05.2016 rechtskräftig.Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2016, Zl. L506 1430740-2/3E,
Paragraphen 10, 55 und 57 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde mit 17.05.2016 rechtskräftig.
G 2005 mit der Mitteilung, dass beabsichtigt sei, dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache
AVG zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz
G 2005 aufzuheben, auszufolgen und die von ihm unterfertigte Empfangsbestätigung an das Bundesamt zu retournieren. Dem Akt liegt eine diesbezüglich vom Referenten des Bundesamtes unterfertigte entsprechende Verfahrensanordnung bei. Dem Akteninhalt ist in weiterer Folge weder eine diesbezügliche vom BF unterfertigte Empfangsbestätigung, eine Mitteilung der Polizeiinspektion noch eine Urgenz des Bundesamtes zu entnehmen.Laut E-Mail des Bundesamts an eine Polizeiinspektion vom 06.12.2016, wurde letztere angewiesen, dem BF eine beigelegte Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mit der Mitteilung, dass beabsichtigt sei, dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz
Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 aufzuheben, auszufolgen und die von ihm unterfertigte Empfangsbestätigung an das Bundesamt zu retournieren. Dem Akt liegt eine diesbezüglich vom Referenten des Bundesamtes unterfertigte entsprechende Verfahrensanordnung bei. Dem Akteninhalt ist in weiterer Folge weder eine diesbezügliche vom BF unterfertigte Empfangsbestätigung, eine Mitteilung der Polizeiinspektion noch eine Urgenz des Bundesamtes zu entnehmen. Am 28.12.2016 wurden dem BF seitens des Bundesamtes eine Ladung für den 10.02.2017 samt entsprechender Länderfeststellungen zum Herkunftsland zugestellt. Mit Schreiben vom 06.02.2017 langte beim Bundesveraltungsgericht ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zur Zahl W182 1430740-1 ein. Der Wiederaufnahmeantrag wurde mit einem (in Kopie) beigefügten Polizeiprotokoll einer Polizeistation in Bangladesch über eine im Jänner 2004 gegen den BF eingebrachte Anzeige sowie einer Bestätigung eines bengalischen Parteianwaltes vom 10.01.2017, der die falschen Vorwürfe gegen den BF und dessen Gefängnisaufenthalt bestätigen würde, begründet. Aus der Bestätigung würde weiters hervorgehen, dass auch nach der Ausreise des BF noch Anzeigen gegen diesen eingebracht worden seien und diene es zum Beweis dessen, dass der BF nach wie vor Anzeigen gegen seine Person und Verfolgung seitens seiner politischen Gegner zu gewärtigen habe. Dem Onkel des BF sei es erst jetzt gelungen, die beiligenden Beweismittel zu beschaffen, weshalb dem BF keinesfalls Verschulden an der späteren Geltendmachung der Beweismittel treffe. Die Dokumente sind in bengalischer Sprache verfasst. Das Verfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig. In der Einvernahme beim Bundesamt am 10.02.2017 gab der BF im Beisein eines Rechtsberaters und einer Dolmetscherin der bengalischen Sprache eingangs an, im psychosozialer Betreuung zu sein und regelmäßig Medikamente zu nehmen. Dazu legte der BF eine von der ärztlichen Leiterin des XXXX vom 09.02.2017 ausgestellte Behandlungsbestätigung vor, wonach der BF seit 20.06.2016 in regelmäßiger sozialer psychiatrischer Behandlung XXXX stehe. Als Diagnose wurde eine posttraumatische Belastungsstörung F 43.1 gestellt. Als Medikation wurde XXXX, XXXX, XXXX vermerkt. Weiters legte der BF befragt zu weiteren Beweismitteln seinen Antrag auf Wiederaufnahme vom 06.02.2017 samt entsprechender Schriftstücke aus Bangladesh, darunter auch die Bestätigung eines bengalischen Parteianwaltes vom 10.01.2017 in Kopie vor. Befragt gab der BF an, dass sich seine Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern im Herkunftsland aufhalten würden. Er telefoniere ein bis zweimal im Monat mit seinen Familienangehörigen. In Österreich wohne er mit seinen Cousins zusammen. Er lebe zurzeit von der Grundversorgung. Der BF konnte keine Bestätigungen oder Zeugnisse, die den Besuch bzw. die Absolvierung von Deutschkursen belegen, vorlegen. Er konnte jedoch "in gebrochenem, aber verständlichem Deutsch" einen durchschnittlichen Tagesablauf beschreiben. Der BF sei Mitglied beim XXXX und der XXXX. Auf Vorhalt, dass er eine Verfahrensanordnung
G 2005 erhalten habe, erklärte der BF ausdrücklich, diese Verfahrensanordnung nicht erhalten zu haben.In der Einvernahme beim Bundesamt am 10.02.2017 gab der BF im Beisein eines Rechtsberaters und einer Dolmetscherin der bengalischen Sprache eingangs an, im psychosozialer Betreuung zu sein und regelmäßig Medikamente zu nehmen. Dazu legte der BF eine von der ärztlichen Leiterin des römisch 40 vom 09.02.2017 ausgestellte Behandlungsbestätigung vor, wonach der BF seit 20.06.2016 in regelmäßiger sozialer psychiatrischer Behandlung römisch 40 stehe. Als Diagnose wurde eine posttraumatische Belastungsstörung F 43.1 gestellt. Als Medikation wurde römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 vermerkt. Weiters legte der BF befragt zu weiteren Beweismitteln seinen Antrag auf Wiederaufnahme vom 06.02.2017 samt entsprechender Schriftstücke aus Bangladesh, darunter auch die Bestätigung eines bengalischen Parteianwaltes vom 10.01.2017 in Kopie vor. Befragt gab der BF an, dass sich seine Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern im Herkunftsland aufhalten würden. Er telefoniere ein bis zweimal im Monat mit seinen Familienangehörigen. In Österreich wohne er mit seinen Cousins zusammen. Er lebe zurzeit von der Grundversorgung. Der BF konnte keine Bestätigungen oder Zeugnisse, die den Besuch bzw. die Absolvierung von Deutschkursen belegen, vorlegen. Er konnte jedoch "in gebrochenem, aber verständlichem Deutsch" einen durchschnittlichen Tagesablauf beschreiben. Der BF sei Mitglied beim römisch 40 und der römisch 40 . Auf Vorhalt, dass er eine Verfahrensanordnung
Paragraph 19, Absatz 3, AsylG 2005 erhalten habe, erklärte der BF ausdrücklich, diese Verfahrensanordnung nicht erhalten zu haben. Am 10.02.2017 wurde dem BF eine mit 10.02.2017 datierte Verfahrensanordnung
G 2005 mit der Mitteilung, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache
AVG zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz
G 2005 aufzuheben, ausgefolgt. Gleichzeitig wurde die Verfahrensanordnung vom Referenten des Bundesamtes unterfertigt. In der Verfahrensanordnung wurde auch darauf hingewiesen, dass durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nach § 28 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gelte. Die Ausfolgung der Verfahrensanordnung wurde vom BF mit Unterschrift bestätigt.Am 10.02.2017 wurde dem BF eine mit 10.02.2017 datierte Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mit der Mitteilung, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz
Paragraph 12, Absatz 2, AsylG 2005 aufzuheben, ausgefolgt. Gleichzeitig wurde die Verfahrensanordnung vom Referenten des Bundesamtes unterfertigt. In der Verfahrensanordnung wurde auch darauf hingewiesen, dass durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nach Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gelte. Die Ausfolgung der Verfahrensanordnung wurde vom BF mit Unterschrift bestätigt. In der darauffolgenden Einvernahme beim Bundesamt am 17.02.2017 gab der BF im Beisein eines Rechtsberaters und einer Dolmetscherin der bengalischen Sprache an, dass seine psychischen Probleme weiterhin aufrecht seien. Seine neuen Gründe habe er bei der Erstbefragung am 28.11.2016 zu Protokoll gegeben. Warum er eine neue Anzeige bekommen habe, wisse er nicht. Das in der Erstbefragung erwähnte Telefonat mit seiner Mutter habe er nicht aufgezeichnet. Dem BF wurde vorgehalten, dass die im Jänner 2017 vorgelegten Schriftstücke aus Bangladesh aus dem Jahr 2004 stammen und somit bereits 13 Jahre alt wären. Zu sonstigen Beweismitteln befragt, die konkret eine gegen seine Person gerichtete Verfolgung im Bangladesch belegen könnten, gab der BF an, dass es im Bangladesh im Moment niemand gebe, der solche besorgen könnte. Er habe gehört, dass es gegen ihn noch immer die alten Anzeigen gebe und eine neue Anzeige aus
G 2005
G 2005 aufgehoben. Darin wurden als Beweismittel unter anderem der Antrag auf Wiederaufnahme des Erstverfahrens inklusive Schriftstücke aus Bangladesh in Kopie sowie ein ärztlicher Befundbericht samt Bestätigung des XXXX angeführt. Festgestellt wurde unter anderem, dass sich beim BF bis zur Bescheiderlassung weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit ergeben, noch sich eine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Bangladesh eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde, ergeben hätte. Weiters wurde darin ausgeführt, dass der BF im gegenständlich Verfahren ausgeführt habe, dass seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren aufrecht bleiben würden, aber insofern neue dazukommen würden, nachdem ihm seine Mutter telefonisch mitgeteilt hätte, dass wieder Klagen gegen ihn hereingekommen seien und er seine Verhaftung und seinen Tod im Gefängnis befürchten würde. Weiters hätte er im Jänner 2017 von seinem Onkel aus Bangladesh Schriftstücke aus dem Jahr 2004 erhalten, die ebenfalls eine Verfolgung belegen sollten. Sein nunmehriges Vorbringen sei nicht glaubwürdig. Der neue Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. In weiterer Folge wurden Länderfeststellungen zur Situation im Herkunftsland getroffen, wobei diese keinerlei Informationen über die medizinische Versorgung hinsichtlich psychischer Erkrankungen im Herkunftsland enthalten. In der Beweiswürdigung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Hinweis auf ein Telefonat mit der Mutter nicht geeignet sei, die behauptete Bedrohungssituation zu bescheinigen, dies schon in Hinblick darauf, dass der BF diese Informationen auf telefonischem Wege nicht aufgezeichnet habe. Der bloß allgemeine Hinweis auf ein in der Vergangenheit mit seinem Vater geführtes Telefonat könne nicht als neu entstandenes Beweismittel gewertet werden. Es würden nämlich keinerlei Aufzeichnungen über das Telefonat vorliegen und könne daher nicht nachvollzogen werden, ob das behauptete Telefonat tatsächlich geführt worden sei. Zu den lediglich in Kopie vorliegenden Schriftstücken aus Bangladesh, welche dem Antrag auf Wiederaufnahme beigelegt seien, sei festzuhalten, dass diese historisch
Paragraph 12, AsylG 2005
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Darin wurden als Beweismittel unter anderem der Antrag auf Wiederaufnahme des Erstverfahrens inklusive Schriftstücke aus Bangladesh in Kopie sowie ein ärztlicher Befundbericht samt Bestätigung des römisch 40 angeführt. Festgestellt wurde unter anderem, dass sich beim BF bis zur Bescheiderlassung weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit ergeben, noch sich eine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Bangladesh eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde, ergeben hätte. Weiters wurde darin ausgeführt, dass der BF im gegenständlich Verfahren ausgeführt habe, dass seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren aufrecht bleiben würden, aber insofern neue dazukommen würden, nachdem ihm seine Mutter telefonisch mitgeteilt hätte, dass wieder Klagen gegen ihn hereingekommen seien und er seine Verhaftung und seinen Tod im Gefängnis befürchten würde. Weiters hätte er im Jänner 2017 von seinem Onkel aus Bangladesh Schriftstücke aus dem Jahr 2004 erhalten, die ebenfalls eine Verfolgung belegen sollten. Sein nunmehriges Vorbringen sei nicht glaubwürdig. Der neue Antrag auf internationalen Schutz sei voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. In weiterer Folge wurden Länderfeststellungen zur Situation im Herkunftsland getroffen, wobei diese keinerlei Informationen über die medizinische Versorgung hinsichtlich psychischer Erkrankungen im Herkunftsland enthalten. In der Beweiswürdigung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Hinweis auf ein Telefonat mit der Mutter nicht geeignet sei, die behauptete Bedrohungssituation zu bescheinigen, dies schon in Hinblick darauf, dass der BF diese Informationen auf telefonischem Wege nicht aufgezeichnet habe. Der bloß allgemeine Hinweis auf ein in der Vergangenheit mit seinem Vater geführtes Telefonat könne nicht als neu entstandenes Beweismittel gewertet werden. Es würden nämlich keinerlei Aufzeichnungen über das Telefonat vorliegen und könne daher nicht nachvollzogen werden, ob das behauptete Telefonat tatsächlich geführt worden sei. Zu den lediglich in Kopie vorliegenden Schriftstücken aus Bangladesh, welche dem Antrag auf Wiederaufnahme beigelegt seien, sei festzuhalten, dass diese historisch
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchteil A): 2.1.
G 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz mit Anordnung des Bundesamtes
1 BFA-VG als eingebracht, soweit sich aus diesem Bundesgesetz oder dem BFA-VG nichts anderes ergibt.
G 2005 idgF gilt in den Fällen des § 43 Abs. 2 BFA-VG der Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung der Befragung und gegebenenfalls der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung als eingebracht; dem Asylwerber ist binnen drei Tagen eine Verfahrenskarte auszustellen. Die 20-Tages-Frist nach § 28 Abs. 2 beginnt diesfalls mit der Setzung einer Verfahrenshandlung durch das Bundesamt.2.1.
Paragraph 17, Absatz 2, AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz mit Anordnung des Bundesamtes
Paragraph 43, Absatz eins, BFA-VG als eingebracht, soweit sich aus diesem Bundesgesetz oder dem BFA-VG nichts anderes ergibt.
Paragraph 17, Absatz 6, AsylG 2005 idgF gilt in den Fällen des Paragraph 43, Absatz 2, BFA-VG der Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung der Befragung und gegebenenfalls der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung als eingebracht; dem Asylwerber ist binnen drei Tagen eine Verfahrenskarte auszustellen. Die 20-Tages-Frist nach Paragraph 28, Absatz 2, beginnt diesfalls mit der Setzung einer Verfahrenshandlung durch das Bundesamt. § 43 BFA-VG idgF lautetParagraph 43, BFA-VG idgF lautet
Paragraph 42, übermittelten Information unverzüglich anzuordnen, dass
Abs. 1 Z 1 oder 2 absehen, wenn
Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 absehen, wenn
G 2005 idgF mit dem Zeitpunkt der Erstbefragung und erkennungsdienstlichen Behandlung (EURODAC/AFIS) am 28.11.2016 als eingebracht gilt. Mit E-Mail Mitteilung des Bundesamtes vom 06.12.2016, wurde eine Polizeiinspektion angewiesen, dem BF eine beigelegte Verfahrensanordnung
G 2005 zu übermitteln und die retournierte Empfangsbestätigung an das Bundesamt zu retournieren. Gleichzeitig wurde am 06.12.2016 eine entsprechende Verfahrensanordnung von einem Referenten des Bundesamtes unterfertigt und liegt dem Akt bei. Dies wird jedenfalls als Setzung einer Verfahrenshandlung durch das Bundesamt im Sinne von § 17 Abs. 6 AsylG 2005 idgF letzter Satz zu werten sein.Der BF wurde am 28.11.2016 zu seinem am selben Tag gestellten Antrag auf internationalen Schutz in einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Eine Anordnung nach Paragraph 43, BFA-VG ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen, weshalb davon auszugehen ist, dass der Antrag
Paragraph 17, Absatz 6, AsylG 2005 idgF mit dem Zeitpunkt der Erstbefragung und erkennungsdienstlichen Behandlung (EURODAC/AFIS) am 28.11.2016 als eingebracht gilt. Mit E-Mail Mitteilung des Bundesamtes vom 06.12.2016, wurde eine Polizeiinspektion angewiesen, dem BF eine beigelegte Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, AsylG 2005 zu übermitteln und die retournierte Empfangsbestätigung an das Bundesamt zu retournieren. Gleichzeitig wurde am 06.12.2016 eine entsprechende Verfahrensanordnung von einem Referenten des Bundesamtes unterfertigt und liegt dem Akt bei. Dies wird jedenfalls als Setzung einer Verfahrenshandlung durch das Bundesamt im Sinne von Paragraph 17, Absatz 6, AsylG 2005 idgF letzter Satz zu werten sein. § 29 Abs. 3 AsylG 2005 idgF lautet auszugsweise:Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 idgF lautet auszugsweise: Nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen hat das Bundesamt je nach Stand des Ermittlungsverfahrens [...]
Z 3 bis 6 hat nicht zu erfolgen, wenn der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist.Eine Mitteilung
Ziffer 3 bis 6 hat nicht zu erfolgen, wenn der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist. Dem Akteninhalt ist hinsichtlich der Übermittlung der Verfahrensanordnung an dem BF keine weitere Information zu entnehmen. Im Akteninhalt findet sich weder ein retourniertes Dokument noch eine sonstiger Hinweis auf ein Tätigwerden der angewiesenen Polizeiinspektion, noch finden sich Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesamt bei der Polizeiinspektion diesbezüglich urgiert hätte. Der BF erklärte in der Einvernahme beim Bundesamt am 10.02.2017 zudem ausdrücklich, keine Verfahrensanordnung erhalten zu haben. Sohin kann aus dem Akteninhalt nicht nachvollzogen werden, ob auch eine "Mitteilung" an dem BF erfolgt bzw. diese ihm in irgendeiner Form zugegangen ist, zumal seitens des Bundesamtes diesbezüglich auch keine Nachforschungen angestellt wurden. § 28 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 idgF lauten:Paragraph 28, Absatz eins und 2 AsylG 2005 idgF lauten:
der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn eine Mitteilung
3 Z 4 oder 6 erfolgt ist, dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3), der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt.
der Dublin - Verordnung oder eines Vertrages über die Zuständigkeit zur Prüfung eines Asylantrages oder eines Antrages auf internationalen Schutz geführt. Das Führen solcher Konsultationen ist dem Asylwerber innerhalb der 20-Tages-Frist mitzuteilen. Diesfalls gilt die 20-Tages-Frist nicht. Diese gilt überdies nicht, wenn eine Mitteilung
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, oder 6 erfolgt ist, dem Asylwerber ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3), der Asylwerber am Verfahren nicht mitwirkt, dieses gegenstandslos wird oder er sich diesem entzieht. Ist der Asylwerber aus in seiner Person gelegenen Gründen nicht in der Lage, am Verfahren mitzuwirken, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt. § 13 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 13, AsylG 2005 idgF lautet:
Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.
Absatz 2, verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu.
3 Z 4 oder 6 ist kann nur von einer einseitigen, empfangsbedürftigen Verfahrenshandlung ausgegangen werden, was zur Folge hat, dass die Mitteilung dem Asylwerber in irgendeiner Form zuzugehen hat. Ist die Mitteilung mit Verfahrensanordnung
G 2005 dem BF nicht zugegangen, wird sohin im Sinn von § 28 Abs. 2 AsylG 2005 aber von einer nicht erfolgten Mitteilung auszugehen sein (vgl. dazu auch VwGH 25.04.2008, Zl. 2007/20/0720, zur "nachweislichen Verständigung" der beschwerdeführenden Parteien als Mitteilung im Sinne des § 28 Abs. 2 AsylG 2005). Ist an dem BF innerhalb von 20 Tagen nach der Einbringung seines Antrages (keine Mitteilung
3 Z 4 oder 6 erfolgt, wäre diesfalls das Verfahren zuzulassen und dem BF eine Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 auszufolgen gewesen, zumal weder Anhaltspunkte für das Vorliegen der Ausschlusskriterien nach § 13 Abs. 2 AsylG 2005 noch Hinweise dafür vorliegen, dass dem BF ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (§ 12a Abs. 1 oder 3), er am Verfahren nicht mitgewirkt hat, dieses gegenstandslos geworden ist oder er sich diesem entzogen hat. Das gleiche gilt, wenn die Verfahrensanordnung nach Ablauf der Zwanzigtagefrist des § 28 Abs. 2 AsylG 2005 zugestellt wurde. Die Frist hat im konkreten Fall, wie bereits ausgeführt mit der ersten Verfahrenshandlung des Bundesamtes
G 2005 idgF sohin spätestens mit 06.12.2016 zu laufen begonnen. Die vom Bundesamt nachgeholte Verfahrensanordnung vom 10.02.2017, die dem BF am selben Tag ausgefolgt wurde, vermag am Fristablauf rückwirkend nichts mehr zu ändern, deutet aber darauf hin, dass auch das Bundesamt offenbar nicht von einer nach § 29 Abs. 3 Z 4 oder 6 AsylG 2005 erfolgten Mitteilung ausgegangen ist. Die Zulassung des Verfahrens und Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 lässt eine Ermessens-Entscheidung nach § 12a Abs. 2 im weiteren Verfahren - zumindest für die Dauer der Gültigkeit der Aufenthaltsberechtigung - sinnvoller Weise nicht mehr zu (vgl. dazu aber auch RV 330 XXIV. GP zu § 29 Abs. 3 Z 6 AsylG 2005, wonach es sich bei der Frage, ob der faktische Abschiebeschutz des Asylwerbers
2 aufgehoben wird, um eine der Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens handelt).Hinsichtlich der Mitteilung
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, oder 6 ist kann nur von einer einseitigen, empfangsbedürftigen Verfahrenshandlung ausgegangen werden, was zur Folge hat, dass die Mitteilung dem Asylwerber in irgendeiner Form zuzugehen hat. Ist die Mitteilung mit Verfahrensanordnung
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und Ziffer 6, AsylG 2005 dem BF nicht zugegangen, wird sohin im Sinn von Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 aber von einer nicht erfolgten Mitteilung auszugehen sein vergleiche dazu auch VwGH 25.04.2008, Zl. 2007/20/0720, zur "nachweislichen Verständigung" der beschwerdeführenden Parteien als Mitteilung im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005). Ist an dem BF innerhalb von 20 Tagen nach der Einbringung seines Antrages (keine Mitteilung
Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, oder 6 erfolgt, wäre diesfalls das Verfahren zuzulassen und dem BF eine Aufenthaltsberechtigungskarte nach Paragraph 51, AsylG 2005 auszufolgen gewesen, zumal weder Anhaltspunkte für das Vorliegen der Ausschlusskriterien nach Paragraph 13, Absatz 2, AsylG 2005 noch Hinweise dafür vorliegen, dass dem BF ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt (Paragraph 12 a, Absatz eins, oder 3), er am Verfahren nicht mitgewirkt hat, dieses gegenstandslos geworden ist oder er sich diesem entzogen hat. Das gleiche gilt, wenn die Verfahrensanordnung nach Ablauf der Zwanzigtagefrist des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG 2005 zugestellt wurde. Die Frist hat im konkreten Fall, wie bereits ausgeführt mit der ersten Verfahrenshandlung des Bundesamtes
Paragraph 17, Absatz 6, letzter Satz AsylG 2005 idgF sohin spätestens mit 06.12.2016 zu laufen begonnen. Die vom Bundesamt nachgeholte Verfahrensanordnung vom 10.02.2017, die dem BF am selben Tag ausgefolgt wurde, vermag am Fristablauf rückwirkend nichts mehr zu ändern, deutet aber darauf hin, dass auch das Bundesamt offenbar nicht von einer nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, oder 6 AsylG 2005 erfolgten Mitteilung ausgegangen ist. Die Zulassung des Verfahrens und Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte nach Paragraph 51, AsylG 2005 lässt eine Ermessens-Entscheidung nach Paragraph 12 a, Absatz 2, im weiteren Verfahren - zumindest für die Dauer der Gültigkeit der Aufenthaltsberechtigung - sinnvoller Weise nicht mehr zu vergleiche dazu aber auch Regierungsvorlage 330 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 6, AsylG 2005, wonach es sich bei der Frage, ob der faktische Abschiebeschutz des Asylwerbers
Paragraph 12 a, Absatz 2, aufgehoben wird, um eine der Entscheidung des Antrages auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens handelt). Indem das Bundesamt auch keinerlei Nachforschungen bei der Polizeiinspektion anstellte, ob diese überhaupt, und wenn ja, in welcher Form aktiv wurde, und diesen Umstand bei der Erlassung des bekämpften Bescheides völlig ignorierte, hat sie dadurch die gegenständliche Entscheidung aber bereits mit Rechtswidrigkeit belastet. 2.2. Unabhängig davon belastete das Bundesamt das gegenständliche Verfahren zusätzlich mit erheblichen Ermittlungsmängeln. § 12 Abs. 1 AsylG 2005 idgF lautet:Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 idgF lautet: Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens
2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt.Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens
Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG gilt. §12a Abs. 2 AsylG 2005 idgF:§12a Absatz 2, AsylG 2005 idgF: Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wennHat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn 1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG oder eine Ausweisung
gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG besteht,
2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. § 22 BFA-VG idgF:Paragraph 22, BFA-VG idgF:
G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
FPG oder eine Ausweisung
FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden. Als Folgeantrag gilt laut Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 idgF jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.Als Folgeantrag gilt laut Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 idgF jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag. Gegen den BF besteht nach dem - mit 17.05.2016 rechtskräftigen - Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2016 eine Rückkehrentscheidung, die mangels Ausreise aus dem Bundesgebiet noch aufrecht ist
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235; 17.09.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.02.2009, 2008/01/0344; 06.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344; 06.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 04.05.2000, 99/20/0192; 21.09.2000, 98/20/0564; 24.08.2004, 2003/01/0431; 04.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183 mwN; 24.08.2004, 2003/01/0431; 17.09.2008, 2008/23/0684).
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235; 17.09.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.02.2009, 2008/01/0344; 06.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2007, 2004/20/0100; 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344; 06.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 04.05.2000, 99/20/0192; 21.09.2000, 98/20/0564; 24.08.2004, 2003/01/0431; 04.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183 mwN; 24.08.2004, 2003/01/0431; 17.09.2008, 2008/23/0684). Es erfordert eine Prognose, um bestimmen zu können, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. (vgl. die Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird (vgl. nochmals die Erläut. zur RV des FrÄG 2009, 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung
Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies u.U. mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens
G 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages
1 AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in § § 12 a Abs. 2 AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung z.B. Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt (vgl. dazu wieder AsylGH 03.03.2010, C5 265.439-2/2010/2E).Es erfordert eine Prognose, um bestimmen zu können, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. vergleiche die Erläut. zur Regierungsvorlage des FrÄG 2009, 330 BlgNR
Paragraph 68, AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies u.U. mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens
Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages
Paragraph 68, Absatz eins, AVG selbstverständlich nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in Paragraph Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. In Frage werden bei der notwendigen Abwägung z.B. Umstände kommen wie jener, wie lange Zeit seit der Rechtskraft des Vorbescheides verstrichen ist, wenn der neue Antrag gestellt wird, oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt vergleiche dazu wieder AsylGH 03.03.2010, C5 265.439-2/2010/2E). Das Vorbringen des BF zum Folgeantrag, dass seit 2015 eine neue Anzeige gegen ihn anhängig sei, dürfte a priori keinen neuen Sachverhalt erkennen lassen, da das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz vom 04.09.2012 des BF sowohl im Hinblick auf die Erteilung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat aber erst mit dem seit 28.12.2015 zugestellten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2015 rechtskräftig beendet wurde. Das Bundesamt hat es aber völlig unterlassen, sich mit den vom BF vorgelegten Beweismitteln in einer angemessenen Form auseinanderzusetzen. Ungeachtet des Umstandes, dass der BF diese Beweismittel - insbesondere eine Bestätigung eines bengalischen Parteianwaltes vom 10.01.2017 - dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines seit 06.02.2017 anhängigen Wiederaufnahmeantrages vorlegte, hätte sich auch das Bundesamt mit diesem Beweismittel auseinandersetzen müssen. Dies gilt umso mehr, als im Wiederaufnahmeantrag, den der BF dem Bundesamt ebenfalls vorlegte, dazu u.a. ausdrücklich ausgeführt wurde, dass es zum Beweis dessen diene, dass der BF "nach wie vor" Anzeigen gegen seine Person und Verfolgung seitens seiner politischen Gegner zu gewärtigen habe. Eine Auseinandersetzung wäre aber zudem auch im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 Z 3 jedenfalls erforderlich gewesen. Das Bundesamt hat jedoch die vorgelegten Dokumente mangels näherer Auseinandersetzung mit dem pauschalen - im Hinblick auf das Schreiben vom 10.01.2017 jedenfalls auch aktenwidrigen - Argument abgetan, dass die Schriftstücke aus dem Jahr 2004 stammen würden. Indem sich das Bundesamt nicht einmal in der Einvernahme am 17.02.2017 mit Hilfe der Dolmetscherin zumindest einen Überblick über den Inhalt des Dokumentes vom 10.01.2017 verschafft hat, geschweige denn dieses einer Übersetzung zugeführt hat, oder sich sonst in einer nachvollziehbaren Weise mit diesem Beweismittel auseinandergesetzt hat, sondern statt dessen in vorgreifender Beweiswürdigung pauschal auf Länderfeststellungen zu Erhältlichkeit von gefälschten bzw. echten Dokumenten mit unrichtigen Inhalt verwiesen wurde (vgl. etwa VwGH 18.01.2017, Zl. Ra 2016/18/0197), wurde die gegenständliche Entscheidung mit einem erheblichen Begründungs- und Ermittlungsmangel belastet.Das Bundesamt hat es aber völlig unterlassen, sich mit den vom BF vorgelegten Beweismitteln in einer angemessenen Form auseinanderzusetzen. Ungeachtet des Umstandes, dass der BF diese Beweismittel - insbesondere eine Bestätigung eines bengalischen Parteianwaltes vom 10.01.2017 - dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines seit 06.02.2017 anhängigen Wiederaufnahmeantrages vorlegte, hätte sich auch das Bundesamt mit diesem Beweismittel auseinandersetzen müssen. Dies gilt umso mehr, als im Wiederaufnahmeantrag, den der BF dem Bundesamt ebenfalls vorlegte, dazu u.a. ausdrücklich ausgeführt wurde, dass es zum Beweis dessen diene, dass der BF "nach wie vor" Anzeigen gegen seine Person und Verfolgung seitens seiner politischen Gegner zu gewärtigen habe. Eine Auseinandersetzung wäre aber zudem auch im Hinblick auf die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, jedenfalls erforderlich gewesen. Das Bundesamt hat jedoch die vorgelegten Dokumente mangels näherer Auseinandersetzung mit dem pauschalen - im Hinblick auf das Schreiben vom 10.01.2017 jedenfalls auch aktenwidrigen - Argument abgetan, dass die Schriftstücke aus dem Jahr 2004 stammen würden. Indem sich das Bundesamt nicht einmal in der Einvernahme am 17.02.2017 mit Hilfe der Dolmetscherin zumindest einen Überblick über den Inhalt des Dokumentes vom 10.01.2017 verschafft hat, geschweige denn dieses einer Übersetzung zugeführt hat, oder sich sonst in einer nachvollziehbaren Weise mit diesem Beweismittel auseinandergesetzt hat, sondern statt dessen in vorgreifender Beweiswürdigung pauschal auf Länderfeststellungen zu Erhältlichkeit von gefälschten bzw. echten Dokumenten mit unrichtigen Inhalt verwiesen wurde vergleiche etwa VwGH 18.01.2017, Zl. Ra 2016/18/0197), wurde die gegenständliche Entscheidung mit einem erheblichen Begründungs- und Ermittlungsmangel belastet. Hinzu kommt, dass das Bundesamt sich auch mit dem neuen Vorbringen des BF, sich aufgrund einer psychischen Erkrankung in Behandlung zu befinden, und den dazu von ihm vorgelegten fachärztlichen Befunden des XXXX vom 02.11.2016 und 09.02.2017 nicht erkennbar auseinandergesetzt hat. In den Befunden wird hinsichtlich des BF u. a. eine posttraumatische Belastungsstörung, schwere depressive Verstimmungen, wiederkehrende Suizidgedanken und eine paranoide Umgebungsverarbeitung festgestellt und zudem ausgeführt, dass er sich "mit konkreter werden einer drohenden Abschiebung zuletzt schwer depressiv mit wiederkehrenden Suizidgedanken" gezeigt habe. In konsequenter Weise hat das Bundesamt zudem auch keine Feststellungen hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten psychischer Krankheiten im Herkunftsland getroffen (vgl. dazu insbesondere VfGH 30.06.2016, Zl. E 381-382/2016-13). Sohin kann aber auch nicht nachvollzogen werden, wie das Bundesamt ohne jegliche erkennbare Auseinandersetzung mit den vorgelegten Befunden und ohne Einholung spezifischer Berichte zur Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen in Bangladesh zur Feststellung gelangen konnte, dass sich keine schwere psychische Störung des BF, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Bangladesh eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustand bewirken würde, ergeben hätte. Hinzu kommt, dass in der Einvernahme vom 17.02.2017 seitens des Rechtsberaters zusätzlich im Wesentlichen eine eingeschränkte Einvernahmefähigkeit des BF behauptet wurde, was unter Heranziehung der Ausführungen im fachärztlichen Befund vom 02.11.2016, der dem BF ausdrücklich Konzentrations-, Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsstörungen sowie partielle Amnesie zuschreibt, nicht völlig unplausibel erscheint. Sohin wäre zur Abklärung der Erkrankung des BF, sowohl im Hinblick auf die Folgen einer Abschiebung als auch hinsichtlich der Einvernahmefähigkeit letztlich eine gutachterliche Stellungnahme einzuholen gewesen. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gesundheitlichen Problemen und den Verhältnissen im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens im Rahmen einer Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK auch unter der Schwelle von § 50 FPG eine Bedeutung zukommen können (vgl. dazu insbesondere VwGH 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101; VwGH 14.04.2016, Zl. 2016/21/0033; VwGH 17.12.2003, Zl. Ra 2015/21/0119).Hinzu kommt, dass das Bundesamt sich auch mit dem neuen Vorbringen des BF, sich aufgrund einer psychischen Erkrankung in Behandlung zu befinden, und den dazu von ihm vorgelegten fachärztlichen Befunden des römisch 40 vom 02.11.2016 und 09.02.2017 nicht erkennbar auseinandergesetzt hat. In den Befunden wird hinsichtlich des BF u. a. eine posttraumatische Belastungsstörung, schwere depressive Verstimmungen, wiederkehrende Suizidgedanken und eine paranoide Umgebungsverarbeitung festgestellt und zudem ausgeführt, dass er sich "mit konkreter werden einer drohenden Abschiebung zuletzt schwer depressiv mit wiederkehrenden Suizidgedanken" gezeigt habe. In konsequenter Weise hat das Bundesamt zudem auch keine Feststellungen hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten psychischer Krankheiten im Herkunftsland getroffen vergleiche dazu insbesondere VfGH 30.06.2016, Zl. E 381-382/2016-13). Sohin kann aber auch nicht nachvollzogen werden, wie das Bundesamt ohne jegliche erkennbare Auseinandersetzung mit den vorgelegten Befunden und ohne Einholung spezifischer Berichte zur Behandelbarkeit von psychischen Erkrankungen in Bangladesh zur Feststellung gelangen konnte, dass sich keine schwere psychische Störung des BF, die bei einer Überstellung/Abschiebung nach Bangladesh eine unzumutbare Verschlechterung seines Gesundheitszustand bewirken würde, ergeben hätte. Hinzu kommt, dass in der Einvernahme vom 17.02.2017 seitens des Rechtsberaters zusätzlich im Wesentlichen eine eingeschränkte Einvernahmefähigkeit des BF behauptet wurde, was unter Heranziehung der Ausführungen im fachärztlichen Befund vom 02.11.2016, der dem BF ausdrücklich Konzentrations-, Gedächtnis- und Aufmerksamkeitsstörungen sowie partielle Amnesie zuschreibt, nicht völlig unplausibel erscheint. Sohin wäre zur Abklärung der Erkrankung des BF, sowohl im Hinblick auf die Folgen einer Abschiebung als auch hinsichtlich der Einvernahmefähigkeit letztlich eine gutachterliche Stellungnahme einzuholen gewesen. Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gesundheitlichen Problemen und den Verhältnissen im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens im Rahmen einer Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK auch unter der Schwelle von Paragraph 50, FPG eine Bedeutung zukommen können vergleiche dazu insbesondere VwGH 12.11.2015, Zl. Ra 2015/21/0101; VwGH 14.04.2016, Zl. 2016/21/0033; VwGH 17.12.2003, Zl. Ra 2015/21/0119). Da auch im verkürzten Verfahren nach § 12a AsylG 2005 der amtswegige Ermittlungsgrundsatz (in Zusammenschau mit den Mitwirkungspflichten des Asylwerbers
G 2005) naturgemäß aufrecht bleibt (vgl. auch RV 330 XXIV. GP zu §12a Abs. 2 AsylG 2005), bedarf es sohin der weiter oben ausführlich dargelegten ergänzenden Ermittlungen und Auseinandersetzung im Rahmen einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung.Da auch im verkürzten Verfahren nach Paragraph 12 a, AsylG 2005 der amtswegige Ermittlungsgrundsatz (in Zusammenschau mit den Mitwirkungspflichten des Asylwerbers
Paragraph 15, AsylG 2005) naturgemäß aufrecht bleibt vergleiche auch Regierungsvorlage 330 römisch 24 . Gesetzgebungsperiode zu §12a Absatz 2, AsylG 2005), bedarf es sohin der weiter oben ausführlich dargelegten ergänzenden Ermittlungen und Auseinandersetzung im Rahmen einer nachvollziehbaren Beweiswürdigung. Da das Bundesamt weder Nachforschungen angestellt hat, ob die Mitteilung nach § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mit Verfahrensanordnung vom 06.12.2016 dem BF in irgendeiner Form zugegangen ist, noch sich mit dem Inhalt des nach Abschluss des Asylverfahrens erststellten Beweismittels (Bestätigung eines bengalischen Parteianwaltes vom 10.01.2017) nachvollziehbar auseinandergesetzt hat, die von Fachärzten diagnostizierte psychische Erkrankung des BF ignoriert, keine Ermittlungen hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeit von psychischen Erkrankungen im Herkunftsland angestellt und auch keine gutachterliche Stellungnahme eingeholt hat, kann das Bundesverwaltungsgericht im derzeitigen Verfahrensstadium - innerhalb des zur Verfügung stehenden und in mehrfacher Hinsicht eingeschränkten Beurteilungsspielraums - nicht abschließend beurteilen, ob das Verfahren nicht zuzulassen gewesen wäre, der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache jedenfalls zurückzuweisen sein wird bzw. die Abschiebung des BF keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde.Da das Bundesamt weder Nachforschungen angestellt hat, ob die Mitteilung nach Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mit Verfahrensanordnung vom 06.12.2016 dem BF in irgendeiner Form zugegangen ist, noch sich mit dem Inhalt des nach Abschluss des Asylverfahrens erststellten Beweismittels (Bestätigung eines bengalischen Parteianwaltes vom 10.01.2017) nachvollziehbar auseinandergesetzt hat, die von Fachärzten diagnostizierte psychische Erkrankung des BF ignoriert, keine Ermittlungen hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeit von psychischen Erkrankungen im Herkunftsland angestellt und auch keine gutachterliche Stellungnahme eingeholt hat, kann das Bundesverwaltungsgericht im derzeitigen Verfahrensstadium - innerhalb des zur Verfügung stehenden und in mehrfacher Hinsicht eingeschränkten Beurteilungsspielraums - nicht abschließend beurteilen, ob das Verfahren nicht zuzulassen gewesen wäre, der vorliegende Antrag wegen entschiedener Sache jedenfalls zurückzuweisen sein wird bzw. die Abschiebung des BF keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Zudem ist aber auch nicht davon auszugehen, dass die Nachholung bzw. Ergänzung von Ermittlungen sowie die Vornahme einer abweichenden Beweiswürdigung von der Überprüfungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nach § 22 Abs. 1 BFA-VG umfasst sind. Dagegen spricht allein schon der Umstand, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung
1 2. Satz BFA-VG untersagt ist, wobei auch die kurze Entscheidungsfrist der Nachholung entsprechender Ermittlungen in realiter entgegenstehen wird. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist somit - angesichts der Ermittlungsmängel und nicht aussagekräftigen Beweiswürdigung des Bundesamtes - nicht rechtmäßig und war der Bescheid vom 17.02.2017 sohin aufzuheben.Zudem ist aber auch nicht davon auszugehen, dass die Nachholung bzw. Ergänzung von Ermittlungen sowie die Vornahme einer abweichenden Beweiswürdigung von der Überprüfungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nach Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG umfasst sind. Dagegen spricht allein schon der Umstand, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung
Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG untersagt ist, wobei auch die kurze Entscheidungsfrist der Nachholung entsprechender Ermittlungen in realiter entgegenstehen wird. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist somit - angesichts der Ermittlungsmängel und nicht aussagekräftigen Beweiswürdigung des Bundesamtes - nicht rechtmäßig und war der Bescheid vom 17.02.2017 sohin aufzuheben. Der Vollständigkeit halber ist abschließend noch anzumerken, dass der Entscheidung des Bundesamtes auch keine erkennbare - mit der Anwendung einer Kann-Bestimmung notwendig verknüpfte - Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interesse an einer (besonders) raschen Abschiebung des BF gegenüber dessen privaten Interessen an einem Verbleib erkennen lässt, sondern auf das bloße Vorliegen der Voraussetzungen nach § 12a Abs. 2 abstellt (vgl. VfGH 29.11.2016, Zl. E 2151/2015-18).Der Vollständigkeit halber ist abschließend noch anzumerken, dass der Entscheidung des Bundesamtes auch keine erkennbare - mit der Anwendung einer Kann-Bestimmung notwendig verknüpfte - Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interesse an einer (besonders) raschen Abschiebung des BF gegenüber dessen privaten Interessen an einem Verbleib erkennen lässt, sondern auf das bloße Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 12 a, Absatz 2, abstellt vergleiche VfGH 29.11.2016, Zl. E 2151/2015-18). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da die in der vorliegenden Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung
4 V-BVG aus.Da die in der vorliegenden Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung
Paragraph 133, Absatz 4, V-BVG aus. Die Revision ist sohin
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist sohin
ECLI:AT:BVWG:2017:W182.1430740.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.