RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.02.2017 GeschäftszahlW184 2135033-1 SpruchW184 2135033-1/14E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2016, Zl. 1103389806/1601150096, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner PIPAL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2016, Zl. 1103389806/1601150096, beschlossen: A) Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei, ein männlicher Staatsangehöriger des Iran, brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 30.01.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. In einem in der Sprache Farsi abgefassten Fragebogen verneinte die beschwerdeführende Partei unter anderem ausdrücklich die Fragen, ober er gesundheitliche Beschwerden oder Krankheiten habe und ob er an einer psychischen Erkrankung, wie Depression, Angst oder Schlafstörung, leide. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 02.08.2016 gab die beschwerdeführende Partei zum Gesundheitszustand an, er sei seit zwölf Jahren auf dem linken Auge blind. Außerdem fühle er sich seit vier Jahren psychisch belastet. Er habe in Österreich von einem Psychiater Tabletten verschrieben bekommen, aber er brauche das nicht, er brauche eine Gesprächstherapie. Medizinische Unterlagen habe er nicht. Die beschwerdeführende Partei wurde aufgefordert, sämtliche medizinischen Unterlagen vorzulegen. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 7 Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Kroatien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Kroatien gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie römisch zwei. die Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Kroatien gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Dieser Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 30.08.2016 persönlich ausgefolgt. Gleichzeitig wurde der beschwerdeführenden Partei als Rechtsberater der Verein Menschenrechte Österreich zur Seite gestellt und die beschwerdeführende Partei darüber mittels Verfahrensanordnung informiert. Am 02.09.2016 unterfertigte die beschwerdeführende Partei folgende Erklärung: "Mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zahl 1103389806, wurde festgestellt, dass für die Prüfung meines Antrages auf internationalen Schutz Kroatien zuständig ist. Hiermit erkläre ich, mit meiner Überstellung in den für die Prüfung meines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat einverstanden zu sein und nach Erhalt des zurückweisenden Bescheides daran mitzuwirken, dass diese Überstellung ohne weiteren Verzug erfolgen kann. Ich bevollmächtige zu diesem Zweck den Verein Menschenrechte Österreich, meine Überstellung in enger Abstimmung mit den verfahrensführenden Behörden in allen Belangen logistisch zu unterstützen. Zur Ermöglichung einer geeigneten Abstimmung zwischen dem Verein Menschenrechte Österreich und den verfahrensführenden Behörden stimme ich einem Informationsaustausch und der Übermittlung verfahrensrelevanter Dokumente zwischen den beteiligten Behörden und dem Verein Menschenrechte Österreich zu, sodass die Überstellung rasch und ohne Anwendung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgen kann." Ebenfalls am 02.09.2016 unterschrieb die beschwerdeführende Partei folgenden "Rechtsmittelverzicht: Ich verzichte im Verfahren zu meinem Antrag auf internationalen Schutz mit der Zahl 1103389806 auf ein Rechtsmittel gegen den am 29.08.2016 ergangenen Bescheid und erkläre mich mit der Überstellung in den im Rahmen eines Konsultationsverfahrens als zuständig festgestellten Mitgliedstaat Kroatien einverstanden. Der Inhalt wurde mir von einer sprachkundigen Vertrauensperson erklärt. Meine Beraterin vom Verein Menschenrechte Österreich war Frau XXXX.""Rechtsmittelverzicht: Ich verzichte im Verfahren zu meinem Antrag auf internationalen Schutz mit der Zahl 1103389806 auf ein Rechtsmittel gegen den am 29.08.2016 ergangenen Bescheid und erkläre mich mit der Überstellung in den im Rahmen eines Konsultationsverfahrens als zuständig festgestellten Mitgliedstaat Kroatien einverstanden. Der Inhalt wurde mir von einer sprachkundigen Vertrauensperson erklärt. Meine Beraterin vom Verein Menschenrechte Österreich war Frau römisch 40 ." Am 06.09.2016 teilte die Rechtsberaterin dem Bundesamt mit, dass die beschwerdeführende Partei nun nicht mehr rückkehrwillig sei. In der Folge wurde von der beschwerdeführenden Partei am 13.09.2016 die vorliegende Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der angefochtene Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 30.08.2016 durch persönliche Ausfolgung zugestellt. Ebenfalls am 30.08.2016 wurde der beschwerdeführenden Partei als Rechtsberater der Verein Menschenrechte Österreich zur Seite gestellt und die beschwerdeführende Partei darüber mittels Verfahrensanordnung informiert. Am 02.09.2016 unterfertigte die beschwerdeführende Partei einen ausdrücklichen schriftlichen Beschwerdeverzicht betreffend den am 29.08.2016 ergangenen Bescheid über seinen Antrag auf internationalen Schutz und erklärte sich mit der Überstellung in den im Rahmen eines Konsultationsverfahrens als zuständig festgestellten Mitgliedstaat Kroatien einverstanden. Der Inhalt sei ihm von einer sprachkundigen Vertrauensperson erklärt worden. Seine Beraterin vom Verein Menschenrechte Österreich sei eine namentlich genannte Rechtsberaterin gewesen. Ebenfalls am 02.09.2016 unterschrieb die beschwerdeführende Partei eine Erklärung, wonach mit dem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zahl 1103389806, festgestellt worden sei, dass für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz Kroatien zuständig sei. Hiermit erkläre er, mit seiner Überstellung in den für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat einverstanden zu sein und nach Erhalt des zurückweisenden Bescheides daran mitzuwirken, dass diese Überstellung ohne weiteren Verzug erfolgen könne. Er bevollmächtige zu diesem Zweck den Verein Menschenrechte Österreich, seine Überstellung in enger Abstimmung mit den verfahrensführenden Behörden in allen Belangen logistisch zu unterstützen. Zur Ermöglichung einer geeigneten Abstimmung zwischen dem Verein Menschenrechte Österreich und den verfahrensführenden Behörden stimme er einem Informationsaustausch und der Übermittlung verfahrensrelevanter Dokumente zwischen den beteiligten Behörden und dem Verein Menschenrechte Österreich zu, sodass die Überstellung rasch und ohne Anwendung behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erfolgen könne. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde am 13.09.2016 die vorliegende Beschwerde erhoben. Die beschwerdeführende Partei leidet an keiner psychischen Erkrankung und auch sonst lagen keine Willensmängel bei der Abgabe des Erklärungsverzichtes vor.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht bestritten. Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei an keiner psychischen Erkrankung leidet, ergibt sich daraus, dass trotz Aufforderung kein ärztlicher Befund mit einer bestimmten Diagnose vorgelegt wurde, obwohl sich die beschwerdeführende Partei viele Monate in der österreichischen Grundversorgung befand und dadurch krankenversichert war. Auch bei der Antragstellung verneinte die beschwerdeführende Partei ausdrücklich die Frage, ob er an einer psychischen Erkrankung, wie Depression, Angst oder Schlafstörung, leide. Bei der Einvernahme am 02.08.2016 behauptete die beschwerdeführende Partei, er fühle sich seit vier Jahren psychisch belastet, er habe Tabletten verschrieben bekommen, brauche diese aber nicht, sondern vielmehr eine Gesprächstherapie. Jedoch wurde auch in diesem Zusammenhang sowie im weiteren Verfahren einschließlich dem Beschwerdeverfahren das Vorliegen einer bestimmten behandlungsbedürftigen Erkrankung weder konkret behauptet noch durch geeignete medizinische Unterlagen glaubhaft gemacht. Ein Willensmängel bei der Abgabe des Erklärungsverzichtes wurde nicht einmal behauptet.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: § 7 Abs. 2 VwGVG lautet:Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG lautet: "Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat." Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Beschwerdeverzicht eine von der Partei vorgenommene Prozesshandlung, der die Wirkung anhaftet, dass eine von der Partei eingebrachte Beschwerde einer meritorischen Erledigung nicht zugeführt werden darf. Ein einmal ausgesprochener Beschwerdeverzicht kann auch nicht mehr zurückgenommen werden. Das Vorliegen eines Beschwerdeverzichtes ist besonders streng zu prüfen, und es ist ein anlässlich der Abgabe eines Beschwerdeverzichtes vorliegender Willensmangel zu Gunsten der Partei zu beachten. Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht ist weiters, dass er ohne Druck und in Kenntnis seiner Rechtsfolgen abgegeben wird (VwGH 12.05.2005, 2005/02/0049). Für den Beschwerdeverzicht bestehen keine besonderen Formvorschriften, jedoch muss dieser ausdrücklich und zweifelsfrei erklärt werden und frei von Willensmängeln sein; liegt ein Willensmangel vor, ist der Verzicht unwirksam. Die Rechtsprechung wendet dabei sinngemäß die Regeln des Zivilrechts über den Irrtum, insbesondere § 871 ABGB, an. Demnach kommt eine rechtsverbindliche Willenserklärung der verzichtenden Partei unter anderem dann nicht zustande, wenn sie in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser "durch den anderen Teil", d. h. durch den Organwalter der Behörde, "veranlasst war". "Veranlassen" umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, herbeigeführt wurde. Ein Willensmangel liegt aber beispielsweise auch dann vor, wenn die Partei durch eine irreführende oder unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde bekommen hat. Neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen ist Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht auch, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde. Abgesehen davon kommt es aber auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zum Verzicht veranlasst haben, nicht an (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 63, Rz. 75-76).Für den Beschwerdeverzicht bestehen keine besonderen Formvorschriften, jedoch muss dieser ausdrücklich und zweifelsfrei erklärt werden und frei von Willensmängeln sein; liegt ein Willensmangel vor, ist der Verzicht unwirksam. Die Rechtsprechung wendet dabei sinngemäß die Regeln des Zivilrechts über den Irrtum, insbesondere Paragraph 871, ABGB, an. Demnach kommt eine rechtsverbindliche Willenserklärung der verzichtenden Partei unter anderem dann nicht zustande, wenn sie in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser "durch den anderen Teil", d. h. durch den Organwalter der Behörde, "veranlasst war". "Veranlassen" umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig, herbeigeführt wurde. Ein Willensmangel liegt aber beispielsweise auch dann vor, wenn die Partei durch eine irreführende oder unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde bekommen hat. Neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen ist Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht auch, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde. Abgesehen davon kommt es aber auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zum Verzicht veranlasst haben, nicht an vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63,, Rz. 75-76). Ein Beschwerdeverzicht eines Fremden ist ohne Beiziehung eines Dolmetschers nur dann wirksam, wenn feststeht, dass der Fremde im Zeitpunkt der Abgabe des Beschwerdeverzichtes der deutschen Sprache hinlänglich mächtig war, um sich der Tragweite des Verzichtes bewusst zu sein, und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann (VwGH 27.04.2016, Ra 2015/10/0111). Ein Beschwerdeverzicht kann - und zwar durch ausdrückliche Erklärung - erst nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides und während der Rechtsmittelfrist erfolgen (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/02/0227). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind an einen wirksamen Beschwerdeverzicht strenge Maßstäbe anzulegen, um einen Willensmangel bei seiner Abgabe ausschließen zu können. Dieser strenge Beurteilungsmaßstab erfordert eine hinreichende Ermittlung der Umstände, unter welchen der Verzicht abgegeben wurde, um dessen Wirksamkeit beurteilen zu können. Die Rückkehrvorbereitung durch einen Rechtsberater kann die gesetzlich zwingend vorgesehene Rechtsberatung durch den dazu bestellten Rechtsberater nicht ersetzen. Zweck der Rechtsberatung ist es, den Asylwerber im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu beraten, was die Beratung darüber einschließt, ob eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden soll. Damit hat sich die Rechtsberatung aber jedenfalls auf all jene Rechtshandlungen zu beziehen, die diese Fragen in irgendeiner Weise endgültig entscheiden. Die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes zählt jedenfalls dazu (VfGH 12.03.2014, U 1286/2013; 26.02.2014, U 489/2013).Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind an einen wirksamen Beschwerdeverzicht strenge Maßstäbe anzulegen, um einen Willensmangel bei seiner Abgabe ausschließen zu können. Dieser strenge Beurteilungsmaßstab erfordert eine hinreichende Ermittlung der Umstände, unter welchen der Verzicht abgegeben wurde, um dessen Wirksamkeit beurteilen zu können. Die Rückkehrvorbereitung durch einen Rechtsberater kann die gesetzlich zwingend vorgesehene Rechtsberatung durch den dazu bestellten Rechtsberater nicht ersetzen. Zweck der Rechtsberatung ist es, den Asylwerber im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu beraten, was die Beratung darüber einschließt, ob eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden soll. Damit hat sich die Rechtsberatung aber jedenfalls auf all jene Rechtshandlungen zu beziehen, die diese Fragen in irgendeiner Weise endgültig entscheiden. Die Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes zählt jedenfalls dazu (VfGH 12.03.2014, U 1286 aus 2013,; 26.02.2014, U 489 aus 2013,). Im vorliegenden Beschwerdefall erklärte die beschwerdeführende Partei nach der Zustellung des angefochtenen Bescheides und im Beisein der für das Asylverfahren bestellten Rechtsberaterin und einer sprachkundigen Vertrauensperson schriftlich, dass er auf die Einbringung einer Beschwerde verzichte und mit der Überstellung in den für die Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat Kroatien einverstanden sei, er werde daran mitwirken, dass diese Überstellung ohne weiteren Verzug erfolgen könne. Die Rechtsfolge des Beschwerdeverzichtes, nämlich die Durchsetzung des angefochtenen Bescheides durch Rückkehr der beschwerdeführenden Partei in den für seinen Antrag auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat Kroatien, ist in der unterschiebenen Erklärung ausdrücklich angeführt, sodass ein Irrtum ausgeschlossen werden kann. Da somit nach Zustellung des angefochtenen Bescheides ein wirksamer Beschwerdeverzicht abgegeben wurde, welcher auch nicht widerrufen werden kann, ist dieser Bescheid bereits am 02.09.2016 in Rechtskraft erwachsen, weshalb die am 13.09.2016 dennoch erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W184.2135033.1.00