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{'item': 'W199 2147389-1'}

Obsah (13)§ 7Art. 133Art. 130Art. 131§ 1§ 58§ 17§ 28§ 6§ 19a§ 57§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.02.2017 GeschäftszahlW199 2147389-1 SpruchW 199 2147389-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN

§ 7Abs.

2 erster Satz GEG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz GEG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 28.11.2016, 123 Hv 9/13 l, forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichtes XXXX (in der Folge: Landesgericht) namens des Präsidenten dieses Gerichtshofes – der belangten Behörde – den Beschwerdeführer auf, die mit einem näher bezeichneten Urteil dieses Gerichtes verhängte Geldstrafe von 80.000 Euro zuzüglich der Einhebungsgebühr von 8 Euro einzuzahlen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 9.12.2016 persönlich zugestellt.
  2. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 28.11.2016, 123 Hv 9/13 l, forderte die Kostenbeamtin des Landesgerichtes römisch 40 (in der Folge: Landesgericht) namens des Präsidenten dieses Gerichtshofes – der belangten Behörde – den Beschwerdeführer auf, die mit einem näher bezeichneten Urteil dieses Gerichtes verhängte Geldstrafe von 80.000 Euro zuzüglich der Einhebungsgebühr von 8 Euro einzuzahlen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 9.12.2016 persönlich zugestellt. Am 16.12.2016 erhob der Beschwerdeführer eine Vorstellung, in der er ausführte, der Zahlungsauftrag sei inhaltlich unberechtigt.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid, der ausdrücklich "[ü]ber die Vorstellung" erging, bestätigte die belangte Behörde den Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 28.11.2016, sprach aus, dass er aufrecht bleibe, und wiederholte iW seinen Spruch. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.1.2017 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.
  4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 3.2.2017, die sich wieder mit seinem Inhalt befasst. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt): Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten Sachverhalt aus.
  6. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde.
  7. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei der Einhebung von Geldstrafen, die von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängt werden, der Fall, wie sich aus § 1 Z 3 und § 6 Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes BGBl. 288/1962 (in der Folge: GEG) ergibt.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Dies ist bei der Einhebung von Geldstrafen, die von ordentlichen Gerichten in Strafsachen verhängt werden, der Fall, wie sich aus Paragraph eins, Ziffer 3 und Paragraph 6, Absatz eins, des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes Bundesgesetzblatt 288 aus 1962, (in der Folge: GEG) ergibt. 3.2.

§ 1Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: Vw

GVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.3.2.

Paragraph eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (in der Folge: VwGVG), in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG – wie die vorliegende – das AVG mit Ausnahme seiner Paragraphen eins bis 5 und seines römisch vier. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – und somit auch das Bundesverwaltungsgericht – über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl.

I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig. Zu A) 1.1. § 57 AVG lautet:1.1. Paragraph 57, AVG lautet: "

(1)Wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, ist die Behörde berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen.
(2)Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(2)Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
(3)Die Behörde hat binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen." Bescheide nach § 57 AVG werden üblicherweise als "Mandatsbescheide" bezeichnet.Bescheide nach Paragraph 57, AVG werden üblicherweise als "Mandatsbescheide" bezeichnet. 1.2. § 7 GEG steht unter der Überschrift "Vorstellung und Berichtigung"; seine Absätze 1 und 2 lauten wie folgt:1.2. Paragraph 7, GEG steht unter der Überschrift "Vorstellung und Berichtigung"; seine Absätze 1 und 2 lauten wie folgt:
(1)Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach § 6 Abs. 1 als rechtzeitig.
(1)Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheids, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben. In der Rechtsmittelbelehrung des Mandatsbescheids kann auch angeordnet werden, dass die Vorstellung bei der das Grundverfahren führenden Dienststelle einzubringen ist; auch in diesem Fall gilt aber die Einbringung bei der Behörde nach Paragraph 6, Absatz eins, als rechtzeitig.
(2)Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach § 6 Abs. 2 im Namen der Behörde erlassen werden."
(2)Verspätete und unzulässige Vorstellungen sind von der Behörde zurückzuweisen. Mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung tritt der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen. Liegt dem Mandatsbescheid ein Antrag zu Grunde, so hat die Behörde über diesen abzusprechen; die Frist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG beginnt mit dem Einlangen der Vorstellung. Bescheide nach diesem Absatz dürfen nicht vom Kostenbeamten nach Paragraph 6, Absatz 2, im Namen der Behörde erlassen werden." § 7 GEG wurde durch Art. 5 Z 5Paragraph 7, GEG wurde durch Artikel 5, Ziffer 5 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz BGBl. I 190/2013 (in der Folge: VAJu) neu gefasst; Abs. 1 gilt in dieser Fassung. Sie trat

§ 19aAbs. 11 erster Satz GEG id

F des Art. 5 Z 14 VAJu mit 1.1.2014 in Kraft. Durch Art. 2 Z 4 Gerichtsgebühren-Novelle 2015 BGBl. I 156 (in der Folge: GGN 2015) wurde § 7 Abs. 2 GEG geändert. Die Neufassung trat

§ 19aAbs. 15 erster Satz GEG id

F des Art. 2 Z 5 GGN 2015 am 1.1.2016 in Kraft und ist nach dieser Vorschrift auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31.12.2015 erhoben wird.Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2013, (in der Folge: VAJu) neu gefasst; Absatz eins, gilt in dieser Fassung. Sie trat

Paragraph 19 a, Absatz 11, erster Satz GEG in der Fassung des Artikel 5, Ziffer 14, VAJu mit 1.1.2014 in Kraft. Durch Artikel 2, Ziffer 4, Gerichtsgebühren-Novelle 2015 Bundesgesetzblatt römisch eins 156 (in der Folge: GGN 2015) wurde Paragraph 7, Absatz 2, GEG geändert. Die Neufassung trat

Paragraph 19 a, Absatz 15, erster Satz GEG in der Fassung des Artikel 2, Ziffer 5, GGN 2015 am 1.1.2016 in Kraft und ist nach dieser Vorschrift auf Vorschreibungsverfahren anzuwenden, in denen die Vorstellung nach dem 31.12.2015 erhoben wird. Da die Vorstellung 2016 erhoben wurde, ist die Neufassung im vorliegenden Verfahren anzuwenden. 2.

  1. Unter dem Datum des 28.11.2016 erging ein Mandatsbescheid, gegen den der Beschwerdeführer am 16.12.2016 eine Vorstellung erhob. Diese langte am 20.12.2016 beim Landesgericht ein. Die Vorstellung war offenbar rechtzeitig; sie wandte sich nicht nur "gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags". Daher trat die Rechtsfolge des § 7 Abs. 2 zweiter Satz GEG ein: Der Mandatsbescheid trat außer Kraft. Bei dieser Vorschrift handelt es sich offenbar um eine lex specialis gegenüber § 57 Abs. 3 erster Satz AVG.2.
  2. Unter dem Datum des 28.11.2016 erging ein Mandatsbescheid, gegen den der Beschwerdeführer am 16.12.2016 eine Vorstellung erhob. Diese langte am 20.12.2016 beim Landesgericht ein. Die Vorstellung war offenbar rechtzeitig; sie wandte sich nicht nur "gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrags". Daher trat die Rechtsfolge des Paragraph 7, Absatz 2, zweiter Satz GEG ein: Der Mandatsbescheid trat außer Kraft. Bei dieser Vorschrift handelt es sich offenbar um eine lex specialis gegenüber Paragraph 57, Absatz 3, erster Satz AVG. 2.
  3. Ist ein Bescheid

§ 57Abs.

3 erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert oder bestätigt werde (VwGH 20.10.1992, 92/11/0092, mwN). Nichts anderes kann gelten, wenn der Mandatsbescheid nach § 7 Abs. 2 erster Satz GEG außer Kraft getreten ist.2.2. Ist ein Bescheid

Paragraph 57, Absatz 3, erster Satz AVG von Gesetzes wegen außer Kraft getreten, so darf die Behörde bei sonstiger Unzuständigkeit nicht dahin entscheiden, dass der Spruch dieses Bescheides in bestimmter Weise (in Erledigung einer Vorstellung) abgeändert oder bestätigt werde (VwGH 20.10.1992, 92/11/0092, mwN). Nichts anderes kann gelten, wenn der Mandatsbescheid nach Paragraph 7, Absatz 2, erster Satz GEG außer Kraft getreten ist. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid über die Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid abgesprochen und ihn ausdrücklich bestätigt. Nach dem Gesagten hätte sie jedoch nicht mehr im Vorstellungsverfahren entscheiden und den außer Kraft getretenen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) nicht bestätigen dürfen (war aber frei, im ordentlichen Verfahren einen Bescheid zu erlassen). Diese Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über die Vorstellung ist vom Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 27 VwGVG).Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid über die Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid abgesprochen und ihn ausdrücklich bestätigt. Nach dem Gesagten hätte sie jedoch nicht mehr im Vorstellungsverfahren entscheiden und den außer Kraft getretenen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) nicht bestätigen dürfen (war aber frei, im ordentlichen Verfahren einen Bescheid zu erlassen). Diese Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über die Vorstellung ist vom Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche Paragraph 27, VwGVG). Da der angefochtene Bescheid aus diesen Gründen mit Rechtswidrigkeit belastet ist, ist er aufzuheben. 3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Dass der Mandatsbescheid außer Kraft getreten ist und der angefochtene Bescheid aufzuheben war, bewirkt nicht, dass damit die betreffende Verwaltungsangelegenheit zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeschlossen wäre; vielmehr ist die belangte Behörde frei, einen neuen Bescheid zu erlassen (VwSlg 15.471 A/2000; VwGH 14.10.1983, 83/02/0051; 22.9.1992, 92/11/0071; 18.5.1993, 92/11/0234; 21.1.1997, 95/11/0396; 12.4.1999, 98/11/0071; 23.1.2001, 2000/11/0276; 16.12.2014, Ro 2014/16/0075). Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass der erste Absatz, der im angefochtenen Bescheid auf die Überschrift "Begründung" folgt, offenbar nur in seinem ersten Satz einen Bezug zum vorliegenden Fall aufweist.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Sie kann

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt feststeht, eine weitere Klärung der Rechtssache durch eine Verhandlung nicht zu erwarten ist und dem auch die oben genannten Vorschriften nicht entgegenstehen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W199.2147389.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.