der Beschwerdesache der XXXX, XXXX, vertreten durch CERHA HEMPEL SPIEGELFELD HLAWATI, Rechtsanwälte GmbH, Parkring 2, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Rektorats der Medizinischen Universität Wien vom 21.06.2016, Zl. 1206/RA-2015, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER
der Beschwerdesache der römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch CERHA HEMPEL SPIEGELFELD HLAWATI, Rechtsanwälte GmbH, Parkring 2, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Rektorats der Medizinischen Universität Wien vom 21.06.2016, Zl. 1206/RA-2015, beschlossen: A) Gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG i.Vm. Art. 89 Abs. 2 und Art. 135 Abs. 4 B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, § 5 Abs 3 ("Die den StudienwerberInnen im Zuge des Aufnahmeverfahrens gemäß §§ 6 ff erwachsenden Kosten sind nicht erstattungsfähig."), die Wortfolge "sowie die fristgerechte Einzahlung des Kostenbeitrages (§ 7)"
Abs 2 Satz 2, § 6 Abs 3 Satz 2 ("Eine Änderung nach Einzahlung des Kostenbeitrages (§ 7) ist nicht möglich."), die Wortfolge "und wird erst mit fristgerechtem Einlangen des Kostenbeitrages (§ 7) gültig"
Abs 4 Satz 3 sowie § 7 der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, Studienjahr 2013/14, vom 29.01.2014,Gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG i.Vm. Artikel 89, Absatz 2 und Artikel 135, Absatz 4, B-VG wird an den Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, Paragraph 5, Absatz 3, ("Die den StudienwerberInnen im Zuge des Aufnahmeverfahrens gemäß Paragraphen 6, ff erwachsenden Kosten sind nicht erstattungsfähig."), die Wortfolge "sowie die fristgerechte Einzahlung des Kostenbeitrages (Paragraph 7,)"
Paragraph 6, Absatz 2, Satz 2, Paragraph 6, Absatz 3, Satz 2 ("Eine Änderung nach Einzahlung des Kostenbeitrages (Paragraph 7,) ist nicht möglich."), die Wortfolge "und wird erst mit fristgerechtem Einlangen des Kostenbeitrages (Paragraph 7,) gültig"
Paragraph 6, Absatz 4, Satz 3 sowie Paragraph 7, der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin, Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Wien, Studienjahr 2013/14, vom 29.01.2014,
Höhe von EUR 110,00 ein. 1.2. Mit Antrag vom 22.09.2015 begehrte die BF beim Rektorat der Medizinischen Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde) die Rückerstattung des Kostenbeitrages,
eventu die Feststellung des Nichtbestehens einer Kostenbeitragspflicht. Mit Schreiben vom 18.03.2016 wurde der BF mitgeteilt, dass
Aussicht genommen werde, ihre Anträge negativ zu bescheiden. Dazu nahm die BF am 04.04.2016 Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass die von der belangten Behörde angezogene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 08.10.2015, Zl. V 78/2015, schon deshalb nicht präjudiziell sei, weil es sich beim Medizinstudium nicht um ein
Studium handle, sondern um ein Studium, für welches ausschließlich § 71d UG (vormals § 124b UG) die Rechtsgrundlage für Zugangsbeschränkungen darstelle. Dabei werde jedoch nicht verkannt, dass der Verfassungsgerichtshof seine Überlegungen zu den für Lehramtsstudien relevanten Bestimmungen auch auf die für die Zulassung zum Medizinstudium relevanten Bestimmungen stützte. Auch sei der gegenständliche Kostenbeitrag doppelt so hoch wie jener im vom Verfassungsgerichtshof behandelten Vergleichsfall, womit es sich dabei nicht mehr um "ordnungs- und effizienzsichernde Kostenbeiträge" handeln könne. Vielmehr werde damit die "allgemein und gleiche gesetzliche Regelung von Studienbeiträgen mit Entgeltfunktion" unterlaufen (vgl. VfGH 08.10.2015, V 78/2015). Weiters sei die Zugänglichkeit zum Studium für nichttraditionelle Studienwerber und die Nichtdiskriminierung ua aufgrund der sozialen Herkunft gemäß § 71c Abs 6 Z 2 UG (
der seit 01.01.2016 geltenden Fassung) bei einem "nicht erstattungsfähigen" Kostenbeitrag
Höhe von EUR 110,00 nicht gegeben.Dazu nahm die BF am 04.04.2016 Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass die von der belangten Behörde angezogene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 08.10.2015, Zl. römisch fünf 78 aus 2015,, schon deshalb nicht präjudiziell sei, weil es sich beim Medizinstudium nicht um ein
Paragraph 63, Absatz 12, UG genanntes (Lehramts-)Studium handle, sondern um ein Studium, für welches ausschließlich Paragraph 71 d, UG (vormals Paragraph 124 b, UG) die Rechtsgrundlage für Zugangsbeschränkungen darstelle. Dabei werde jedoch nicht verkannt, dass der Verfassungsgerichtshof seine Überlegungen zu den für Lehramtsstudien relevanten Bestimmungen auch auf die für die Zulassung zum Medizinstudium relevanten Bestimmungen stützte. Auch sei der gegenständliche Kostenbeitrag doppelt so hoch wie jener im vom Verfassungsgerichtshof behandelten Vergleichsfall, womit es sich dabei nicht mehr um "ordnungs- und effizienzsichernde Kostenbeiträge" handeln könne. Vielmehr werde damit die "allgemein und gleiche gesetzliche Regelung von Studienbeiträgen mit Entgeltfunktion" unterlaufen vergleiche VfGH 08.10.2015, römisch fünf 78 aus 2015,). Weiters sei die Zugänglichkeit zum Studium für nichttraditionelle Studienwerber und die Nichtdiskriminierung ua aufgrund der sozialen Herkunft gemäß Paragraph 71 c, Absatz 6, Ziffer 2, UG (
der seit 01.01.2016 geltenden Fassung) bei einem "nicht erstattungsfähigen" Kostenbeitrag
Höhe von EUR 110,00 nicht gegeben. 1.3. Mit Bescheid vom 21.06.2016, Zl. 1206/RA-2105, wies die belangte Behörde den Antrag auf Kostenbeitragsrückerstattung ab. Das Eventualbegehren wurde zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die
ternet-Anmeldung im Rahmen des Aufnahme- bzw. Auswahlverfahrens, die Voraussetzung für die Testteilnahme ist und die Anmeldung sowie die rechtzeitige Einzahlung des Kostenbeitrages voraussetzt, ein elektronisches Registrierungsverfahren darstelle. Auch wenn im gegenständlichen Verfahren die für Lehramtsstuden geltenden Bestimmungen, mit denen sich der VfGH
seiner Entscheidung vom 08.10.2015, V 78/2015-11 auseinandergesetzt habe, nicht einschlägig seien und ein Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren im Rahmen des Human- bzw. Zahnmedizinstudiums nicht verfplichtend durchzuführen sei, werde durch § 71 d UG (bis 31.12.2015: § 124b UG) doch die gesetzliche Möglichkeit dazu eröffnet. Daher sei die belangte Behörde der Ansicht, dass auch im Rahmen des Aufnahmeverfahrens an der Medizinischen Universität Wien grundsätzlich die Möglichkeit zur Einhebung von Kostenbeiträgen bestehe. Der VfGH habe
seiner Entscheidung vom 08.10.2015, V 78/2015-11, die Einrichtung eines elektronischen Registrierungsverfahrens sowie die Einhebung eines seiner Höhe nach angemessenen Kostenbeitrages, der geeignet ist, einen Beitrag zur Sicherstellung des Ordnungszwecks eines Registrierungsverfahrens zu leisten, als zulässig erachtet. Der an der Medizinischen Universität Wien einbehaltene Kostenbeitrag sei entsprechend der Judikatur des VfGH als effizienzsichernde Maßnahme ausgestaltet. Die Medizinische Universität Wien führe ein Registierungsverfahren durch, das der Hintanthaltung von frustrierten Aufwendungen diene. Zudem sei der Kostenbeitrag lediglich einmalig zu bezahlen und seiner Höhe nach angemessen. Die für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens angefallenen Kosten hätten sich auf
sgesamt EUR 765.541,00 belaufen, denen Einnahmen durch den Kostenbeitrag von
sgesamt EUR 656,909,00 gegenüber gestanden wären. Auch wenn der an der Medizinischen Universität Wien eingehobene Kostenbeitrag mehr als doppelt so hoch wie jener an der Universität
nsbruck sei, so lasse sich aus dem Erkenntnis des VfGH nicht ableiten, dass die Grenze für Kostenbeiträge bei einem Betrag von EUR 50,00 liege. Ausgehend von der
tention der Kostenbeiträge sowie
Anlehnung an das vormalige Hochschul-Taxengesetz werde sich die Höhe des im Rahmen des Aufnahmeverfahrens eingehobenen Kostenbeitrages an den tatsächlich entstehenden Kosten dieses Verfahrens orientieren müssen und mit dem Kostendeckungsgrad begrenzt sein. Dies sei im Rahmen des gegenständlichen Aufnahmeverfahrens der Fall.1.3. Mit Bescheid vom 21.06.2016, Zl. 1206/RA-2105, wies die belangte Behörde den Antrag auf Kostenbeitragsrückerstattung ab. Das Eventualbegehren wurde zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die
ternet-Anmeldung im Rahmen des Aufnahme- bzw. Auswahlverfahrens, die Voraussetzung für die Testteilnahme ist und die Anmeldung sowie die rechtzeitige Einzahlung des Kostenbeitrages voraussetzt, ein elektronisches Registrierungsverfahren darstelle. Auch wenn im gegenständlichen Verfahren die für Lehramtsstuden geltenden Bestimmungen, mit denen sich der VfGH
seiner Entscheidung vom 08.10.2015, römisch fünf 78/2015-11 auseinandergesetzt habe, nicht einschlägig seien und ein Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren im Rahmen des Human- bzw. Zahnmedizinstudiums nicht verfplichtend durchzuführen sei, werde durch Paragraph 71, d UG (bis 31.12.2015: Paragraph 124 b, UG) doch die gesetzliche Möglichkeit dazu eröffnet. Daher sei die belangte Behörde der Ansicht, dass auch im Rahmen des Aufnahmeverfahrens an der Medizinischen Universität Wien grundsätzlich die Möglichkeit zur Einhebung von Kostenbeiträgen bestehe. Der VfGH habe
seiner Entscheidung vom 08.10.2015, römisch fünf 78/2015-11, die Einrichtung eines elektronischen Registrierungsverfahrens sowie die Einhebung eines seiner Höhe nach angemessenen Kostenbeitrages, der geeignet ist, einen Beitrag zur Sicherstellung des Ordnungszwecks eines Registrierungsverfahrens zu leisten, als zulässig erachtet. Der an der Medizinischen Universität Wien einbehaltene Kostenbeitrag sei entsprechend der Judikatur des VfGH als effizienzsichernde Maßnahme ausgestaltet. Die Medizinische Universität Wien führe ein Registierungsverfahren durch, das der Hintanthaltung von frustrierten Aufwendungen diene. Zudem sei der Kostenbeitrag lediglich einmalig zu bezahlen und seiner Höhe nach angemessen. Die für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens angefallenen Kosten hätten sich auf
sgesamt EUR 765.541,00 belaufen, denen Einnahmen durch den Kostenbeitrag von
sgesamt EUR 656,909,00 gegenüber gestanden wären. Auch wenn der an der Medizinischen Universität Wien eingehobene Kostenbeitrag mehr als doppelt so hoch wie jener an der Universität
nsbruck sei, so lasse sich aus dem Erkenntnis des VfGH nicht ableiten, dass die Grenze für Kostenbeiträge bei einem Betrag von EUR 50,00 liege. Ausgehend von der
tention der Kostenbeiträge sowie
Anlehnung an das vormalige Hochschul-Taxengesetz werde sich die Höhe des im Rahmen des Aufnahmeverfahrens eingehobenen Kostenbeitrages an den tatsächlich entstehenden Kosten dieses Verfahrens orientieren müssen und mit dem Kostendeckungsgrad begrenzt sein. Dies sei im Rahmen des gegenständlichen Aufnahmeverfahrens der Fall. Das Feststellungsbegehren sei mangels Vorliegens der Voraussetzungen als unzulässig anzusehen. Es liege keine Gesetzesstelle des öffentlichen Rechts vor, die einen Anspruch auf Erlassung eines Feststellungsbescheides
dieser Verwaltungssache einräume, zudem liege die amtswegige bescheidmäßige Feststellung nicht im öffentlichen
teresse. 1.
der zitierten Entscheidung des VfGH der Kostenbeitrag "
besondere angesichts seiner Höhe von EUR 50,00 nicht als Studienbeitrag mit Entgeltfunktion" ausgestaltet war, der gegenständliche Kostenbeitrag sei mit EUR 110,00 jedoch mehr als doppelt so hoch. Weiters handle es sich bei einem Kostendeckungsgrad von 85,47 Prozent nicht mehr um "ordnungs- und effizienzsichernde Kostenbeiträge", die der VfGH als rechtskonform erachtet, sondern um eine annähernde Vollkostendeckung. Die BF regte die Einleitung eines Normprüfungsverfahrens gemäß Art 89 Abs 2 i.V.m. Art 139 Abs. 1 Z. 1 B-VG hinsichtlich § 5 Abs 3 ("Die den StudienwerberInnen im Zuge des Aufnahmeverfahrens gemäß §§ 6 ff erwachsenden Kosten sind nicht erstattungsfähig."), der Wortfolge "sowie die fristgerechte Einzahlung des Kostenbeitrages (§ 7)"
Abs 2 Satz 2, § 6 Abs 3 Satz 2 ("Eine Änderung nach Einzahlung des Kostenbeitrages (§ 7) ist nicht möglich."), der Wortfolge "und wird erst mit fristgerechtem Einlangen des Kostenbeitrages (§ 7) gültig"
Abs 4 Satz 3 sowie § 7 der Zulassungsbeschränkungs-Verordnung 2014/15 an und beantragte die Stattgabe ihrer Beschwerde und Rückerstattung des entrichteten Kostenbeitrages.1.
der zitierten Entscheidung des VfGH der Kostenbeitrag "
besondere angesichts seiner Höhe von EUR 50,00 nicht als Studienbeitrag mit Entgeltfunktion" ausgestaltet war, der gegenständliche Kostenbeitrag sei mit EUR 110,00 jedoch mehr als doppelt so hoch. Weiters handle es sich bei einem Kostendeckungsgrad von 85,47 Prozent nicht mehr um "ordnungs- und effizienzsichernde Kostenbeiträge", die der VfGH als rechtskonform erachtet, sondern um eine annähernde Vollkostendeckung. Die BF regte die Einleitung eines Normprüfungsverfahrens gemäß Artikel 89, Absatz 2,
Verbindung mit Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hinsichtlich Paragraph 5, Absatz 3, ("Die den StudienwerberInnen im Zuge des Aufnahmeverfahrens gemäß Paragraphen 6, ff erwachsenden Kosten sind nicht erstattungsfähig."), der Wortfolge "sowie die fristgerechte Einzahlung des Kostenbeitrages (Paragraph 7,)"
Paragraph 6, Absatz 2, Satz 2, Paragraph 6, Absatz 3, Satz 2 ("Eine Änderung nach Einzahlung des Kostenbeitrages (Paragraph 7,) ist nicht möglich."), der Wortfolge "und wird erst mit fristgerechtem Einlangen des Kostenbeitrages (Paragraph 7,) gültig"
Paragraph 6, Absatz 4, Satz 3 sowie Paragraph 7, der Zulassungsbeschränkungs-Verordnung 2014/15 an und beantragte die Stattgabe ihrer Beschwerde und Rückerstattung des entrichteten Kostenbeitrages. Der Senat der Medizinischen Universität Wien sah
seiner Sitzung am 11.11.2016 von der Möglichkeit der Erstellung eines Gutachtens zur Beschwerde gemäß § 46 Abs. 2 UG ab.Der Senat der Medizinischen Universität Wien sah
seiner Sitzung am 11.11.2016 von der Möglichkeit der Erstellung eines Gutachtens zur Beschwerde gemäß Paragraph 46, Absatz 2, UG ab. 1.
der Fassung BGBl. I Nr. 131/2015, lauten:1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,,
der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015,, lauten: "Zulassung zu ordentlichen Studien § 63.
Anspruch genommen hat.
ländischen Universität zugelassen waren, haben mit dem Antrag auf Zulassung die Abgangsbescheinigung dieser Universität vorzulegen.
einem Studium Studienbedingungen festzustellen, die durch die weitere Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Abs. 3 Z 3 unvertretbar würden.
diesem Fall hat der Senat festzulegen, wie viele dieser Personen jedes Semester zugelassen werden können, ohne dass unvertretbare Studienbedingungen entstehen, und nach welchen Kriterien die allenfalls zahlenmäßig beschränkte Zulassung erfolgt. Es ist dabei zulässig, eine bevorzugte Zulassung von Antragstellerinnen oder Antragstellern aus Entwicklungsländern zu beschließen. Diese Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der Universität zu verlautbaren.
einem Studium Studienbedingungen festzustellen, die durch die weitere Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen gemäß Absatz 3, Ziffer 3, unvertretbar würden.
diesem Fall hat der Senat festzulegen, wie viele dieser Personen jedes Semester zugelassen werden können, ohne dass unvertretbare Studienbedingungen entstehen, und nach welchen Kriterien die allenfalls zahlenmäßig beschränkte Zulassung erfolgt. Es ist dabei zulässig, eine bevorzugte Zulassung von Antragstellerinnen oder Antragstellern aus Entwicklungsländern zu beschließen. Diese Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der Universität zu verlautbaren.
einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem Bachelorstudium entsprechenden Umfang eine Zulassung zum Studium
Österreich anstreben, für höchstens zwei Semester.3.-ausländische Staatsangehörige und Staatenlose gemäß Absatz 3, Ziffer 3,, die nach Absolvierung ausländischer Studien
einem der ersten Diplomprüfung des gewählten Diplomstudiums oder einem Bachelorstudium entsprechenden Umfang eine Zulassung zum Studium
Österreich anstreben, für höchstens zwei Semester. Die Verlängerung der jeweiligen Befristung ist unzulässig.
Österreich ist unzulässig. Weitere Zulassungen für dasselbe Studium an anderen Universitäten leiden im Sinne des § 68 Abs. 4 Z 4 AVG an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind vom Rektorat von Amts wegen für nichtig zu erklären.
Österreich ist unzulässig. Weitere Zulassungen für dasselbe Studium an anderen Universitäten leiden im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 4, AVG an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler und sind vom Rektorat von Amts wegen für nichtig zu erklären.
sbesondere von On-line-Studienangeboten handelt.
sbesondere durch ein Reifezeugnis auf Grund des Unterrichts
deutscher Sprache erbracht.
den künstlerischen Studien kann im Curriculum festgelegt werden, dass die Ablegung der Ergänzungsprüfung spätestens vor der Meldung der Fortsetzung des Studiums für das dritte Semester nachzuweisen ist.
sbesondere folgende Vorgaben zu berücksichtigen: -1.Überprüfung der für die Ausbildungserfordernisse für das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen entsprechenden leistungsbezogenen, persönlichen, fachlichen und pädagogischen Eignung gemäß der für den Beruf der Pädagoginnen und Pädagogen notwendigen Kompetenzen; -2.Berücksichtigung der wissenschaftlichen Kriterien für Eignungsverfahren; -3.rechtzeitige Zurverfügungstellung von
formationen und Materialien auf der Homepage der Universität; bei Aufnahmeverfahren vor der Zulassung spätestens sechs Monate vor der Durchführung, bei Auswahlverfahren nach der Zulassung spätestens zu Beginn des betreffenden Semesters. Begriffsbestimmungen § 71b.
diesem Zusammenhang dem Kriterium "detailliertes Feld"
der Klassifikation der Bildungs- und Ausbildungsfelder gemäß EUROSTAT-Handbuch.
diesem Zusammenhang dem Kriterium "detailliertes Feld"
der Klassifikation der Bildungs- und Ausbildungsfelder gemäß EUROSTAT-Handbuch.
Abs. 2 geregelten Bachelor- und Diplomstudien, dargestellt auf Studienfeldebene (ISCED 3), wird eine österreichweite Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studienfeld bzw. Studium festgelegt. Die Festlegung erfolgt unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des jeweiligen wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches mit dem Ziel, eine ausreichende Anzahl von Studienplätzen unter im
ternationalen Vergleich qualitativ adäquaten Studienbedingungen zur Verfügung zu stellen.
sbesondere sind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des jeweiligen wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches die Betreuungsrelationen zu verbessern.Paragraph 71 c,
Absatz 2, geregelten Bachelor- und Diplomstudien, dargestellt auf Studienfeldebene (ISCED 3), wird eine österreichweite Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studienfeld bzw. Studium festgelegt. Die Festlegung erfolgt unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des jeweiligen wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches mit dem Ziel, eine ausreichende Anzahl von Studienplätzen unter im
ternationalen Vergleich qualitativ adäquaten Studienbedingungen zur Verfügung zu stellen.
sbesondere sind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des jeweiligen wissenschaftlichen oder künstlerischen Faches die Betreuungsrelationen zu verbessern.
den besonders stark nachgefragten Studien Architektur und Städteplanung, Biologie und Biochemie,
formatik, Management und Verwaltung / Wirtschaft und Verwaltung, allgemein / Wirtschaftswissenschaft, Pharmazie sowie Publizistik und Kommunikationswissenschaft muss folgende Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studienfeld bzw. Studium österreichweit zur Verfügung gestellt werden: Studienfeld/Studium Gesamt Architektur und Städteplanung* 2.020 Biologie und Biochemie** 3.700
formatik 2.500 Management und Verwaltung / Wirtschaft und Verwaltung, allgemein / Wirtschaftswissenschaft 10.630 Pharmazie 1.370 Publizistik und Kommunikationswissenschaft 1.529 * ausgenommen sind die Studien an der Universität für angewandte Kunst Wien, an der Universität für künstlerische und
dustrielle Gestaltung Linz und an der Akademie der bildenden Künste Wien. ** ausgenommen sind Studien, zu denen bereits Zugangsregelungen gemäß § 124b
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2015 bestanden haben sowie gemäß § 71d bestehen.** ausgenommen sind Studien, zu denen bereits Zugangsregelungen gemäß Paragraph 124 b,
der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2015, bestanden haben sowie gemäß Paragraph 71 d, bestehen.
den von den Studienfeldern gemäß Abs. 2 umfassten Studien bzw.
den Studien gemäß Abs. 2 ist das Rektorat jeder Universität, an der das betreffende Studium eingerichtet ist, berechtigt, die Zulassung zu diesem Studium durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln. Vor der Festlegung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme
nerhalb von sechs Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden.
den von den Studienfeldern gemäß Absatz 2, umfassten Studien bzw.
den Studien gemäß Absatz 2, ist das Rektorat jeder Universität, an der das betreffende Studium eingerichtet ist, berechtigt, die Zulassung zu diesem Studium durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln. Vor der Festlegung des Aufnahme- oder Auswahlverfahrens durch das Rektorat ist dem Senat die Möglichkeit zur Stellungnahme
nerhalb von sechs Wochen zu geben. Die Festlegung durch das Rektorat hat bis spätestens 30. April zu erfolgen, um ab dem darauffolgenden Studienjahr wirksam zu werden.
nerhalb einer vom Rektorat festzulegenden Frist eine verpflichtende Registrierung der Studienwerberinnen und –werber vorzusehen. Das Verfahren darf nur dann durchgeführt werden, wenn die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und -werber die
der Leistungsvereinbarung gemäß Abs. 3 festgelegte Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studium übersteigt. Bleibt die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und -werber unter der
der Leistungsvereinbarung gemäß Abs. 3 festgelegten Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studium, so sind diese registrierten Studienwerberinnen und -werber bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß § 63 jedenfalls zuzulassen. Darüber hinaus hat die Universität bis zum Erreichen der pro Studium festgelegten Anzahl auch Studienwerberinnen und -werber zuzulassen, die für ein entsprechendes Studium bereits an einer anderen Universität registriert sind.
nerhalb einer vom Rektorat festzulegenden Frist eine verpflichtende Registrierung der Studienwerberinnen und –werber vorzusehen. Das Verfahren darf nur dann durchgeführt werden, wenn die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und -werber die
der Leistungsvereinbarung gemäß Absatz 3, festgelegte Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studium übersteigt. Bleibt die Anzahl der registrierten Studienwerberinnen und -werber unter der
der Leistungsvereinbarung gemäß Absatz 3, festgelegten Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studium, so sind diese registrierten Studienwerberinnen und -werber bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen gemäß Paragraph 63, jedenfalls zuzulassen. Darüber hinaus hat die Universität bis zum Erreichen der pro Studium festgelegten Anzahl auch Studienwerberinnen und -werber zuzulassen, die für ein entsprechendes Studium bereits an einer anderen Universität registriert sind.
sbesondere folgende Vorgaben maßgebend sind:
den Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien, die von den deutschen bundesweiten Numerus-Clausus-Studien Medizin, Psychologie, Tiermedizin und Zahnmedizin betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die
nerhalb einer Frist von sechs Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht
nerhalb von vier Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt.Paragraph 71 d,
den Bachelor-, Master-, Diplom- und Doktoratsstudien, die von den deutschen bundesweiten Numerus-Clausus-Studien Medizin, Psychologie, Tiermedizin und Zahnmedizin betroffen sind, den Zugang entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens zwei Semester nach der Zulassung beschränken. Vor dieser Festlegung ist dem Senat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben, die
nerhalb einer Frist von sechs Wochen erstattet werden muss. Die Festlegung samt allfälliger Stellungnahme des Senats hat das Rektorat dem Universitätsrat zur Genehmigung vorzulegen. Entscheidet der Universitätsrat nicht
nerhalb von vier Wochen ab Vorlage, gilt die Festlegung als genehmigt.
den Studien Human- und Zahnmedizin, Psychologie sowie Veterinärmedizin muss im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung folgende Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger pro Studienjahr und Studium österreichweit ansteigend zur Verfügung gestellt werden: Studium Gesamt Human- und Zahnmedizin bis zu 2.000 Psychologie bis zu 2.300 Veterinärmedizin bis zu 250
den Studien gemäß Abs. 2 erfolgt
der Leistungsvereinbarung jener Universitäten, an denen die betreffenden Studien angeboten werden, eine Festlegung der Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen Studierendenzahlen.
den Studien Human- und Zahnmedizin ist zusätzlich die Wahrung der
Abs. 5 geregelten Schutzinteressen sicherzustellen.den Studien gemäß Absatz 2, erfolgt
der Leistungsvereinbarung jener Universitäten, an denen die betreffenden Studien angeboten werden, eine Festlegung der Anzahl an Studienplätzen für Studienanfängerinnen und -anfänger im Sinne einer bedarfsgerechten Studienplatzentwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen Studierendenzahlen.
den Studien Human- und Zahnmedizin ist zusätzlich die Wahrung der
Absatz 5, geregelten Schutzinteressen sicherzustellen.
den Studien Human- und Zahnmedizin ist das Recht auf Bildung und Zugang zur Hochschulbildung der
haberinnen und
haber
Österreich ausgestellter Reifezeugnisse durch erhöhten Zustrom von
haberinnen und
habern nicht
Österreich ausgestellter Reifezeugnisse stark beschränkt und die öffentliche Gesundheit einschließlich der Wahrung einer ausgewogenen, allen zugänglichen und auf hohem Niveau stehenden ärztlichen Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt. Unbeschadet der Aufnahmeverfahren gemäß Abs. 1 sind zum Schutz der Homogenität des Bildungssystems
den genannten Studien 95 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellte Personen vorbehalten. 75 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger stehen den
haberinnen und
habern
Österreich ausgestellter Reifezeugnisse zur Verfügung.
den Studien Human- und Zahnmedizin ist das Recht auf Bildung und Zugang zur Hochschulbildung der
haberinnen und
haber
Österreich ausgestellter Reifezeugnisse durch erhöhten Zustrom von
haberinnen und
habern nicht
Österreich ausgestellter Reifezeugnisse stark beschränkt und die öffentliche Gesundheit einschließlich der Wahrung einer ausgewogenen, allen zugänglichen und auf hohem Niveau stehenden ärztlichen Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigt. Unbeschadet der Aufnahmeverfahren gemäß Absatz eins, sind zum Schutz der Homogenität des Bildungssystems
den genannten Studien 95 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger den EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern und ihnen im Hinblick auf den Studienzugang gleichgestellte Personen vorbehalten. 75 vH der jeweiligen Gesamtstudienplätze für Studienanfängerinnen und Studienanfänger stehen den
haberinnen und
habern
Österreich ausgestellter Reifezeugnisse zur Verfügung.
den sonstigen Medizinischen sowie Veterinärmedizinischen Studien die Zulassung zu diesen Studien durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln. § 71c Abs. 6 ist mit Ausnahme der Z 4 anzuwenden.
den sonstigen Medizinischen sowie Veterinärmedizinischen Studien die Zulassung zu diesen Studien durch Verordnung entweder durch ein Aufnahmeverfahren vor der Zulassung oder durch die Auswahl der Studierenden bis längstens ein Semester nach der Zulassung zu regeln. Paragraph 71 c, Absatz 6, ist mit Ausnahme der Ziffer 4, anzuwenden.
den Auswahlverfahren Prüfungen vorgesehen sind, gelten für die Wiederholungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Auch die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen ist zulässig. Prüfungstermine sind grundsätzlich einmal im Semester anzubieten. § 54 Abs. 8 ist nicht anzuwenden."
den Auswahlverfahren Prüfungen vorgesehen sind, gelten für die Wiederholungen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes. Auch die Wiederholung positiv beurteilter Prüfungen ist zulässig. Prüfungstermine sind grundsätzlich einmal im Semester anzubieten. Paragraph 54, Absatz 8, ist nicht anzuwenden." 1.
das Diplomstudium der Humanmedizin (N 202) überwechseln, 3. Studierende, die zu einem Medizinstudium an einer ausländischen Universität oder gleichwertigen ausländischen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung zugelassen sind und im Rahmen eines
ternationalen Mobilitätsprogramms (z.B. ERASMUS) an der Medizinischen Universität Wien bzw. an der Medizinischen Universität
nsbruck oder der Medizinischen Universität Graz studieren sowie
ternet-Anmeldung § 6.
nerhalb des von den Rektoraten der Medizinischen Universitäten Wien,
nsbruck und Graz einvernehmlich festgelegten Anmeldezeitraums von 01.03.2014 bis 31.03.2014 für den jeweiligen Aufnahmetest online mittels Web-Formular anzumelden.Paragraph 6,
nerhalb des von den Rektoraten der Medizinischen Universitäten Wien,
nsbruck und Graz einvernehmlich festgelegten Anmeldezeitraums von 01.03.2014 bis 31.03.2014 für den jeweiligen Aufnahmetest online mittels Web-Formular anzumelden.
ternet-Anmeldung sind neben allgemeinen (persönlichen) Daten die Wahl der Studienrichtung (Humanmedizin / Zahnmedizin), die Wahl des Studienortes (Wien,
nsbruck oder Graz) sowie das maßgebliche Kontingent (§ 4 Abs. 2) anzugeben. Eine gültige
ternet-Anmeldung setzt die Anmeldung sowie die fristgerechte Einzahlung des Kostenbeitrages (§ 7) voraus.
ternet-Anmeldung sind neben allgemeinen (persönlichen) Daten die Wahl der Studienrichtung (Humanmedizin / Zahnmedizin), die Wahl des Studienortes (Wien,
nsbruck oder Graz) sowie das maßgebliche Kontingent (Paragraph 4, Absatz 2,) anzugeben. Eine gültige
ternet-Anmeldung setzt die Anmeldung sowie die fristgerechte Einzahlung des Kostenbeitrages (Paragraph 7,) voraus.
ternet-Anmeldung ist Voraussetzung für die Testteilnahme. Eine
ternet-Anmeldung nach Ende des Anmeldezeitraums (Abs. 1) oder eine Fristerstreckung für die Anmeldung sind nicht möglich. Die
ternet-Anmeldung ist ausschließlich
nerhalb des festgesetzten Anmeldezeitraums (Abs. 1) möglich und wird erst mit fristgerechtem Einlangen des Kostenbeitrages (§ 7) gültig.
ternet-Anmeldung ist Voraussetzung für die Testteilnahme. Eine
ternet-Anmeldung nach Ende des Anmeldezeitraums (Absatz eins,) oder eine Fristerstreckung für die Anmeldung sind nicht möglich. Die
ternet-Anmeldung ist ausschließlich
nerhalb des festgesetzten Anmeldezeitraums (Absatz eins,) möglich und wird erst mit fristgerechtem Einlangen des Kostenbeitrages (Paragraph 7,) gültig.
ternet-Anmeldung erfolgt, wird bis spätestens Mitte Februar des jeweiligen Jahres im
ternet auf den Webseiten der Medizinischen Universitäten Wien,
nsbruck und Graz veröffentlicht. Eine unvollständig ausgefüllte, wahrheitswidrige, nicht den Formvorschriften (
sbes. Abs. 1 – 3) entsprechende oder nicht fristgerechte
ternet-Anmeldung (Abs. 1 – 4) ist ungültig und bleibt unberücksichtigt. Aufträge zur Verbesserung haben nicht zu erfolgen.
ternet-Anmeldung erfolgt, wird bis spätestens Mitte Februar des jeweiligen Jahres im
ternet auf den Webseiten der Medizinischen Universitäten Wien,
nsbruck und Graz veröffentlicht. Eine unvollständig ausgefüllte, wahrheitswidrige, nicht den Formvorschriften (
sbes. Absatz eins, – 3) entsprechende oder nicht fristgerechte
ternet-Anmeldung (Absatz eins, – 4) ist ungültig und bleibt unberücksichtigt. Aufträge zur Verbesserung haben nicht zu erfolgen. Kostenbeteiligung § 7.
nerhalb des festgelegten Anmeldezeitraums von 01.03.2014 bis 31.03.2014 auf dem bekannt gegebenen Konto an der Medizinischen Universität Wien vollständig einlangen. Die erforderlichen
formationen werden im Rahmen der
ternet-Anmeldung (§ 6) bekanntgegeben. Die StudienwerberInnen haben die ausdrückliche Verpflichtung, die Verlautbarungen auf der Website der Medizinischen Universität Wien zu verfolgen und die Bezahlung des Kostenbeitrages so vorzunehmen, dass der Betrag rechtzeitig am bekannt gegebenen Bankkonto einlangt, sowie die gültige Einzahlung des Kostenbeitrages zu überprüfen.
nerhalb des festgelegten Anmeldezeitraums von 01.03.2014 bis 31.03.2014 auf dem bekannt gegebenen Konto an der Medizinischen Universität Wien vollständig einlangen. Die erforderlichen
formationen werden im Rahmen der
ternet-Anmeldung (Paragraph 6,) bekanntgegeben. Die StudienwerberInnen haben die ausdrückliche Verpflichtung, die Verlautbarungen auf der Website der Medizinischen Universität Wien zu verfolgen und die Bezahlung des Kostenbeitrages so vorzunehmen, dass der Betrag rechtzeitig am bekannt gegebenen Bankkonto einlangt, sowie die gültige Einzahlung des Kostenbeitrages zu überprüfen.
ternet-Anmeldung ohne rechtzeitige Einzahlung des Kostenbeitrages
nerhalb des festgelegten Anmeldezeitraums von 01.03.2014 bis 31.03.2014 berechtigt nicht zur Testteilnahme (§ 6 Abs. 2 und 4). Kostenbeiträge, die außerhalb des festgelegten Anmeldezeitraums auf dem bekannt gegebenen Konto an der Medizinischen Universität Wien (Abs. 2) einlangen, sind rückzuerstatten.
ternet-Anmeldung ohne rechtzeitige Einzahlung des Kostenbeitrages
nerhalb des festgelegten Anmeldezeitraums von 01.03.2014 bis 31.03.2014 berechtigt nicht zur Testteilnahme (Paragraph 6, Absatz 2 und 4). Kostenbeiträge, die außerhalb des festgelegten Anmeldezeitraums auf dem bekannt gegebenen Konto an der Medizinischen Universität Wien (Absatz 2,) einlangen, sind rückzuerstatten.
ternet-Anmeldung (§ 6 Abs. 2) nicht zum Test, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Kostenbeitrages."
ternet-Anmeldung (Paragraph 6, Absatz 2,) nicht zum Test, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des geleisteten Kostenbeitrages."
Höhe von EUR 110,
Rede stehenden verwaltungsbehördlichen Handelns zu überprüfen. Aus diesem Grund hat auch das Bundesverwaltungsgericht die angefochtenen Bestimmungen der Zulassungsbeschränkungs-Verordnung 2014/15 anzuwenden und diese sind daher präjudiziell im Sinne des Art. 89 Abs. 2 iVm Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 139 Abs. 1 Z 1 B-VG.Die BF entrichtete auf Grund von Paragraph 7, Absatz eins, der Zulassungsbeschränkungs-Verordnung 2014/15 einen Kostenbeitrag
Höhe von EUR 110,
Rede stehenden verwaltungsbehördlichen Handelns zu überprüfen. Aus diesem Grund hat auch das Bundesverwaltungsgericht die angefochtenen Bestimmungen der Zulassungsbeschränkungs-Verordnung 2014/15 anzuwenden und diese sind daher präjudiziell im Sinne des Artikel 89, Absatz 2,
Verbindung mit Artikel 135, Absatz 4,
Verbindung mit Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. 2.
den für die nächsten Jahre geltenden Verordnungen über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin.2.
den für die nächsten Jahre geltenden Verordnungen über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin. Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung eines Antrages auf Rückerstattung des im Rahmen des Zulassungsverfahrens zum Diplomstudium der Humanmedizin für das Studienjahr 2014/2015 bezahlten Kostenbeitrages ist jedenfalls die Zulassungsbeschränkungs-Verordnung 2014/15, auf die sich das Rektorat der Medizinischen Universität Wien im angefochtenen Bescheid stützt, anzuwenden. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs schließt der Umstand, dass eine Norm bereits außer Kraft getreten ist, die Zulässigkeit eines Antrages eines Gerichtes nicht aus, wenn
ihm begehrt wird, die betreffende Norm als gesetz- bzw. verfassungswidrig aufzuheben (siehe nur VfSlg. 16.124/2001, 16.407/2001, 19.559/2011).Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abweisung eines Antrages auf Rückerstattung des im Rahmen des Zulassungsverfahrens zum Diplomstudium der Humanmedizin für das Studienjahr 2014 aus 2015, bezahlten Kostenbeitrages ist jedenfalls die Zulassungsbeschränkungs-Verordnung 2014/15, auf die sich das Rektorat der Medizinischen Universität Wien im angefochtenen Bescheid stützt, anzuwenden. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs schließt der Umstand, dass eine Norm bereits außer Kraft getreten ist, die Zulässigkeit eines Antrages eines Gerichtes nicht aus, wenn
ihm begehrt wird, die betreffende Norm als gesetz- bzw. verfassungswidrig aufzuheben (siehe nur VfSlg. 16.124 aus 2001,, 16.407 aus 2001,, 19.559 aus 2011,). 2.3. Die unter Punkt 3 näher ausgeführten Bedenken können durch die vorgeschlagene Aufhebung von § 5 Abs 3 ("Die den StudienwerberInnen im Zuge des Aufnahmeverfahrens gemäß §§ 6 ff erwachsenden Kosten sind nicht erstattungsfähig."), der Wortfolge "sowie die fristgerechte Einzahlung des Kostenbeitrages (§ 7)"
Abs 2 Satz 2, § 6 Abs 3 Satz 2 ("Eine Änderung nach Einzahlung des Kostenbeitrages (§ 7) ist nicht möglich."), der Wortfolge "und wird erst mit fristgerechtem Einlangen des Kostenbeitrages (§ 7) gültig"
Abs 4 Satz 3 sowie § 7 der Zulassungsbeschränkungs-Verordnung 2014/2015 beseitigt werden. Dadurch erhält der verbleibende Verordnungsteil einen sachlich begründeten und mit dem Erfordernis des effektiven Rechtsschutzes vereinbaren
halt. Sollte der Verfassungsgerichtshof dennoch zum Ergebnis gelangen, dass durch die Aufhebung "mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet", so wird auf die jüngste Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine zu weite Fassung eines Antrags diesen nicht
jedem Fall unzulässig macht (vgl. etwa VfGH 8.10.2014, G 83/2014 u.a.; 9.12.2014, G 136/2014 u.a.; 10.3.2015, G 203/2014 u.a.).2.3. Die unter Punkt 3 näher ausgeführten Bedenken können durch die vorgeschlagene Aufhebung von Paragraph 5, Absatz 3, ("Die den StudienwerberInnen im Zuge des Aufnahmeverfahrens gemäß Paragraphen 6, ff erwachsenden Kosten sind nicht erstattungsfähig."), der Wortfolge "sowie die fristgerechte Einzahlung des Kostenbeitrages (Paragraph 7,)"
Paragraph 6, Absatz 2, Satz 2, Paragraph 6, Absatz 3, Satz 2 ("Eine Änderung nach Einzahlung des Kostenbeitrages (Paragraph 7,) ist nicht möglich."), der Wortfolge "und wird erst mit fristgerechtem Einlangen des Kostenbeitrages (Paragraph 7,) gültig"
Paragraph 6, Absatz 4, Satz 3 sowie Paragraph 7, der Zulassungsbeschränkungs-Verordnung 2014 aus 2015, beseitigt werden. Dadurch erhält der verbleibende Verordnungsteil einen sachlich begründeten und mit dem Erfordernis des effektiven Rechtsschutzes vereinbaren
halt. Sollte der Verfassungsgerichtshof dennoch zum Ergebnis gelangen, dass durch die Aufhebung "mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall bildet", so wird auf die jüngste Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verwiesen, wonach eine zu weite Fassung eines Antrags diesen nicht
jedem Fall unzulässig macht vergleiche etwa VfGH 8.10.2014, G 83 aus 2014, u.a.; 9.12.2014, G 136 aus 2014, u.a.; 10.3.2015, G 203 aus 2014, u.a.).
sbesondere die
12 genannten Vorgaben zu berücksichtigen, die sich – Z 1 und 2 des § 63 UG 2002 – zunächst auf die
haltlichen Anforderungen an die geforderte Eignung und das Verfahren zu ihrer Feststellung beziehen, aber – Z 3 – auch sonstige Anforderungen an das Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren
sofern enthalten, als den Studienwerbern rechtzeitig
formationen und Materialien
Bezug auf das Verfahren auf der Homepage der Universität zur Verfügung zu stellen sind. Angesichts dieses Regelungszusammenhanges und bei einem umfassenden Verständnis der Begriffe Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren ermächtigt § 63 Abs. 1 Z 5a und Abs. 12 UG 2002 das zur Konkretisierung im Verordnungsweg berufene Rektorat auch, all jene ablauftechnischen Maßnahmen vorzusehen, die ein geordnetes und effizientes Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren gewährleisten. Dazu zählen wie etwa die Einrichtung eines elektronischen Registrierungsverfahrens auch sachdienliche Maßnahmen, die die Ernsthaftigkeit von Registrierungen für ein Aufnahmeverfahren sicherstellen und auf diese Weise erhebliche frustrierte Aufwendungen vermeiden sollen. Ein von seiner Höhe diesem Zweck angemessener Kostenbeitrag, der – wie die Erfahrungswerte zeigen – geeignet ist, den Ordnungszweck eines Registrierungsverfahrens mit sicherzustellen, ist eine solche ablauftechnische Maßnahme, zu deren Regelung § 63 Abs. 12 UG 2002 den Verordnungsgeber ermächtigt. Der
3 der Aufnahmeverordnung 2014/2015 vorgesehene Kostenbeitrag
Höhe von EUR 50,00 liegt auch
nerhalb dieser gesetzlichen Vorgaben."2.2.3. Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 5 a und Absatz 12, UG 2002 verpflichten das Rektorat, ein Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren zur Feststellung der Eignung als Voraussetzung für das Studium betreffend das Lehramt an Schulen bzw. Berufstätigkeiten an elementarpädagogischen Bildungseinrichtungen vorzusehen. Dabei sind
sbesondere die
Paragraph 63, Absatz 12, genannten Vorgaben zu berücksichtigen, die sich – Ziffer eins und 2 des Paragraph 63, UG 2002 – zunächst auf die
haltlichen Anforderungen an die geforderte Eignung und das Verfahren zu ihrer Feststellung beziehen, aber – Ziffer 3, – auch sonstige Anforderungen an das Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren
sofern enthalten, als den Studienwerbern rechtzeitig
formationen und Materialien
Bezug auf das Verfahren auf der Homepage der Universität zur Verfügung zu stellen sind. Angesichts dieses Regelungszusammenhanges und bei einem umfassenden Verständnis der Begriffe Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren ermächtigt Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 5 a und Absatz 12, UG 2002 das zur Konkretisierung im Verordnungsweg berufene Rektorat auch, all jene ablauftechnischen Maßnahmen vorzusehen, die ein geordnetes und effizientes Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren gewährleisten. Dazu zählen wie etwa die Einrichtung eines elektronischen Registrierungsverfahrens auch sachdienliche Maßnahmen, die die Ernsthaftigkeit von Registrierungen für ein Aufnahmeverfahren sicherstellen und auf diese Weise erhebliche frustrierte Aufwendungen vermeiden sollen. Ein von seiner Höhe diesem Zweck angemessener Kostenbeitrag, der – wie die Erfahrungswerte zeigen – geeignet ist, den Ordnungszweck eines Registrierungsverfahrens mit sicherzustellen, ist eine solche ablauftechnische Maßnahme, zu deren Regelung Paragraph 63, Absatz 12, UG 2002 den Verordnungsgeber ermächtigt. Der
Paragraph 3, Absatz 3, der Aufnahmeverordnung 2014 aus 2015, vorgesehene Kostenbeitrag
Höhe von EUR 50,00 liegt auch
nerhalb dieser gesetzlichen Vorgaben. 2.2.4. Damit unterscheidet sich der
den angefochtenen Bestimmungen der Aufnahmeverordnung 2014/2015 vorgesehene Kostenbeitrag als ordnungs- und effizienzsichernde Maßnahme im Zuge der Regelung des Ablaufs eines Aufnahmeverfahrens vor Zulassung von Maßnahmen des Studienbeitragsrechts im Sinne der Festlegung eines Entgelts, das Studierende für die Zulassung zu und die Absolvierung von Regelstudien an öffentlichen Universitäten leisten sollen. Die Regelung des Kostenbeitrages
den angefochtenen Bestimmungen der Aufnahmeverordnung 2014/2015 gestaltet den Kostenbeitrag
sbesondere angesichts seiner Höhe und vor dem Hintergrund der auf das konkrete Aufnahmeverfahren vor Zulassung beschränkten gesetzlichen Ermächtigung nicht als Studienbeitrag mit Entgeltfunktion im vorgenannten Sinne aus. Damit ist auch sichergestellt, dass die Anforderungen an eine allgemeine und gleiche gesetzliche Regelung von Studienbeiträgen mit Entgeltfunktion für die Absolvierung von Regelstudien (siehe VfSlg. 19.775/2013) nicht durch solche ordnungs- und effizienzsichernden Kostenbeiträge unterlaufen werden können (etwa,
dem solche Kostenbeiträge gehäuft vorgesehen werden).2.2.4. Damit unterscheidet sich der
den angefochtenen Bestimmungen der Aufnahmeverordnung 2014 aus 2015, vorgesehene Kostenbeitrag als ordnungs- und effizienzsichernde Maßnahme im Zuge der Regelung des Ablaufs eines Aufnahmeverfahrens vor Zulassung von Maßnahmen des Studienbeitragsrechts im Sinne der Festlegung eines Entgelts, das Studierende für die Zulassung zu und die Absolvierung von Regelstudien an öffentlichen Universitäten leisten sollen. Die Regelung des Kostenbeitrages
den angefochtenen Bestimmungen der Aufnahmeverordnung 2014 aus 2015, gestaltet den Kostenbeitrag
sbesondere angesichts seiner Höhe und vor dem Hintergrund der auf das konkrete Aufnahmeverfahren vor Zulassung beschränkten gesetzlichen Ermächtigung nicht als Studienbeitrag mit Entgeltfunktion im vorgenannten Sinne aus. Damit ist auch sichergestellt, dass die Anforderungen an eine allgemeine und gleiche gesetzliche Regelung von Studienbeiträgen mit Entgeltfunktion für die Absolvierung von Regelstudien (siehe VfSlg. 19.775 aus 2013,) nicht durch solche ordnungs- und effizienzsichernden Kostenbeiträge unterlaufen werden können (etwa,
dem solche Kostenbeiträge gehäuft vorgesehen werden). 2.2.5. Die Regelung eines im Zuge der Registrierung zum Aufnahmeverfahren vor Zulassung zu entrichtenden Kostenbeitrages
der Höhe von EUR 50,–
den vom Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bestimmungen der Aufnahmeverordnung 2014/2015 findet also ihre gesetzliche Deckung
1 Z 5a und Abs. 12 UG 2002. Die Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes, dass die Regelung eines Kostenbeitrages
der Aufnahmeverordnung 2014/2015 der gesetzlichen Grundlage entbehrt, treffen daher nicht zu."2.2.5. Die Regelung eines im Zuge der Registrierung zum Aufnahmeverfahren vor Zulassung zu entrichtenden Kostenbeitrages
der Höhe von EUR 50,–
den vom Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bestimmungen der Aufnahmeverordnung 2014 aus 2015, findet also ihre gesetzliche Deckung
Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 5 a und Absatz 12, UG 2002. Die Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes, dass die Regelung eines Kostenbeitrages
der Aufnahmeverordnung 2014 aus 2015, der gesetzlichen Grundlage entbehrt, treffen daher nicht zu." Im angefochtenen Bescheid bezieht sich das Rektorat der Medizinischen Universität Wien auf die Entscheidung des Verfassungsgerichts
einem "vergleichbaren Fall betreffend das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Lehramtsstudium an der Universität
nsbruck".
jenem Fall hat der Verfassungsgerichtshof dargelegt, dass die Einhebung von Kostenbeiträgen seine gesetzliche Deckelung
den einschlägigen Bestimmungen des UG findet, wobei das Rektorat gemäß § 63 Abs. 1 Z 5a und Abs. 12 UG zur Durchführung eines Aufnahme- bzw. Auswahlverfahrens verpflichtet war. Aufgrund dieser gesetzlichen bestehenden Ermächtigung sei das Rektorat nach Ansicht des VfGH auch befugt gewesen, "all jene ablauftechnischen Maßnahmen vorzusehen, die ein geordnetes und effizientes Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren gewährleisten. Dazu zählen wie etwa die Einrichtung eines elektronischen Registrierungsverfahrens auch sachdienliche Maßnahmen, die die Ernsthaftigkeit von Registrierungen für ein Aufnahmeverfahren sicherstellen und auf diese Weise erhebliche frustrierte Aufwendungen vermeiden sollen. Ein von seiner Höhe diesem Zweck angemessener Kostenbeitrag, der – wie die Erfahrungswerte zeigen – geeignet ist, den Ordnungszweck eines Registrierungsverfahrens mit sicherzustellen, ist eine solche ablauftechnische Maßnahme, zu deren Regelung § 63 Abs. 12 UG 2002 den Verordnungsgeber ermächtigt. Der
3 der Aufnahmeverordnung 2014/2015 vorgesehene Kostenbeitrag
Höhe von EUR 50,– liegt auch
nerhalb dieser gesetzlichen Vorgaben."Im angefochtenen Bescheid bezieht sich das Rektorat der Medizinischen Universität Wien auf die Entscheidung des Verfassungsgerichts
einem "vergleichbaren Fall betreffend das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für das Lehramtsstudium an der Universität
nsbruck".
jenem Fall hat der Verfassungsgerichtshof dargelegt, dass die Einhebung von Kostenbeiträgen seine gesetzliche Deckelung
den einschlägigen Bestimmungen des UG findet, wobei das Rektorat gemäß Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 5 a und Absatz 12, UG zur Durchführung eines Aufnahme- bzw. Auswahlverfahrens verpflichtet war. Aufgrund dieser gesetzlichen bestehenden Ermächtigung sei das Rektorat nach Ansicht des VfGH auch befugt gewesen, "all jene ablauftechnischen Maßnahmen vorzusehen, die ein geordnetes und effizientes Aufnahme- bzw. Auswahlverfahren gewährleisten. Dazu zählen wie etwa die Einrichtung eines elektronischen Registrierungsverfahrens auch sachdienliche Maßnahmen, die die Ernsthaftigkeit von Registrierungen für ein Aufnahmeverfahren sicherstellen und auf diese Weise erhebliche frustrierte Aufwendungen vermeiden sollen. Ein von seiner Höhe diesem Zweck angemessener Kostenbeitrag, der – wie die Erfahrungswerte zeigen – geeignet ist, den Ordnungszweck eines Registrierungsverfahrens mit sicherzustellen, ist eine solche ablauftechnische Maßnahme, zu deren Regelung Paragraph 63, Absatz 12, UG 2002 den Verordnungsgeber ermächtigt. Der
Paragraph 3, Absatz 3, der Aufnahmeverordnung 2014 aus 2015, vorgesehene Kostenbeitrag
Höhe von EUR 50,– liegt auch
nerhalb dieser gesetzlichen Vorgaben." Bezüglich des Auswahl- und Aufnahmeverfahrens für die Studienrichtungen Human- und Zahnmedizin sind die vom Verfassungsgerichtshof
V 78/2015 zitierten Bestimmungen des § 63 Abs. 1 Z 5a und Abs. 12 UG jedoch nicht einschlägig. Für diese Auswahlverfahren wurde im § 71d UG die gesetzliche Möglichkeit eröffnet.Bezüglich des Auswahl- und Aufnahmeverfahrens für die Studienrichtungen Human- und Zahnmedizin sind die vom Verfassungsgerichtshof
römisch fünf 78 aus 2015, zitierten Bestimmungen des Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 5 a und Absatz 12, UG jedoch nicht einschlägig. Für diese Auswahlverfahren wurde im Paragraph 71 d, UG die gesetzliche Möglichkeit eröffnet. Der Kostenbeitrag ist ausdrücklich
der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin vorgesehen, weshalb eine gesetzliche Grundlage i.S.d. Art. 18 B-VG notwendig ist, um den Kostenbeitrag einheben zu können. Die grundsätzliche Frage ist jene, ob die Regelung eines im Zuge der Registrierung zum Aufnahmeverfahren vor Zulassung zu entrichtenden Kostenbeitrages
der Höhe von EUR 110,-- ihre gesetzliche Deckung
4 i.V.m. 71c Abs. 6 UG findet. Voraussetzung für die gesetzliche Deckung der Zulassungsbeschränkungs-Verordnung ist, dass der Spielraum der dem Verordnungsgeber durch § 71d Abs. 4 i.V.m. 71c Abs. 6 UG eingeräumt wird, durch diesen nicht überschritten wird.Der Kostenbeitrag ist ausdrücklich
der Verordnung über die Zulassungsbeschränkung zu den Diplomstudien Human- und Zahnmedizin vorgesehen, weshalb eine gesetzliche Grundlage i.S.d. Artikel 18, B-VG notwendig ist, um den Kostenbeitrag einheben zu können. Die grundsätzliche Frage ist jene, ob die Regelung eines im Zuge der Registrierung zum Aufnahmeverfahren vor Zulassung zu entrichtenden Kostenbeitrages
der Höhe von EUR 110,-- ihre gesetzliche Deckung
Paragraph 71 d, Absatz 4,
Verbindung mit 71c Absatz 6, UG findet. Voraussetzung für die gesetzliche Deckung der Zulassungsbeschränkungs-Verordnung ist, dass der Spielraum der dem Verordnungsgeber durch Paragraph 71 d, Absatz 4,
Verbindung mit 71c Absatz 6, UG eingeräumt wird, durch diesen nicht überschritten wird. Der Verfassungsgerichtshof hat
V 78/2015 unter anderem festgehalten, dass der Kostenbeitrag mit dem Zweck des Aufnahmeverfahrens unmittelbar im Zusammenhang stehen muss. Der dem Verordnungsgeber durch § 71d Abs 4 i.V.m. 71c Abs. 6 UG eingeräumte Spielraum wird durch die Zulassungsbeschränkungs-Verordnung 2014/15 überschritten, und zwar aus folgenden Erwägungen:Der Verfassungsgerichtshof hat
römisch fünf 78 aus 2015, unter anderem festgehalten, dass der Kostenbeitrag mit dem Zweck des Aufnahmeverfahrens unmittelbar im Zusammenhang stehen muss. Der dem Verordnungsgeber durch Paragraph 71 d, Absatz 4,
Verbindung mit 71c Absatz 6, UG eingeräumte Spielraum wird durch die Zulassungsbeschränkungs-Verordnung 2014/15 überschritten, und zwar aus folgenden Erwägungen: § 71c Abs 6 Z 2 zweiter Satz UG normiert das Gebot der Sicherstellung, dass das Aufnahme –oder Auswahlverfahren zu keinerlei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sowie der sozialen Herkunft führt.Paragraph 71 c, Absatz 6, Ziffer 2, zweiter Satz UG normiert das Gebot der Sicherstellung, dass das Aufnahme –oder Auswahlverfahren zu keinerlei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sowie der sozialen Herkunft führt. Im Allgemeinen wird die sogenannte "soziale Herkunft"
der Regel über die sozioökonomische Stellung erfasst. Für die Berechnung der relativen Position
der sozialen Hierarche werden
der Bildungsforschung Daten zu finanziellen Ressourcen, Macht und Prestige erforderlich, wobei für den sogenannten "
ternational Socio Economic
dex of Occupation", die schulische als auch berufliche Bildung der Eltern, die aktuelle Berufstätigkeit, der Umfang der Erwerbstätigkeit und das Ausmaß der Weisungsbefugnis herangezogen werden (Schauenberg, Übertrittsentscheidungen nach der Grundschule. Empirische Analysen zu familialen Lebensbedingungen und Rational-Choice, 26). Bei den Qualitätskriterien für die Aufnahme- oder Auswahlverfahren wurde durch die Änderung des UG 2002 durch BGBl. 131/2015
Abs 6 Z 2 zusätzlich normiert, dass sicherzustellen ist, dass das Aufnahme- oder Auswahlverfahren zu keinerlei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sowie der sozialen Herkunft führt. (ErlRV 797 XXV. GP, 15/2 zu §71 c).Bei den Qualitätskriterien für die Aufnahme- oder Auswahlverfahren wurde durch die Änderung des UG 2002 durch Bundesgesetzblatt 131 aus 2015,
Paragraph 71 c, Absatz 6, Ziffer 2, zusätzlich normiert, dass sicherzustellen ist, dass das Aufnahme- oder Auswahlverfahren zu keinerlei Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sowie der sozialen Herkunft führt. (ErlRV 797 römisch 25 . GP, 15/2 zu §71 c). Die BF argumentiert
ihrer Beschwerde, dass bei einem gemäß § 5 Abs 3 Zulassungsbeschränkungs-Verordnung 2014/2015 "nicht-erstattungsfähigen" Kostenbeitrag die Nichtdiskriminierung aufgrund der sozialen Herkunft nicht gegeben sei. Ein Vergleich mit dem Studienbeitrag zeige, dass dieser im Gegensatz zum Kostenbeitrag für Bezieher von Studienbeihilfe oder vergleichbaren EU-Ausbildungsförderungen erlassen bzw. rückerstattet werden könne. Sie wies außerdem auf § 5 Abs 1 Satz 3 des außer Kraft getretenen Hochschul-Taxengesetzes 1972 hin, wonach "Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Vorbereitungslehrgängen [ ] für ein ordentliches Studium auf Antrag das Unterrichtsgeld zu erlassen [ist], wenn sie als ordentliche Studierende die Voraussetzung für den Bezug einer Studienbeihilfe erfüllen würden". Auch da der beschwerdegegenständliche Kostenbeitrag die soziale Bedürftigkeit völlig unberücksichtigt lasse, sei er rechtswidrig.Die BF argumentiert
ihrer Beschwerde, dass bei einem gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Zulassungsbeschränkungs-Verordnung 2014 aus 2015, "nicht-erstattungsfähigen" Kostenbeitrag die Nichtdiskriminierung aufgrund der sozialen Herkunft nicht gegeben sei. Ein Vergleich mit dem Studienbeitrag zeige, dass dieser im Gegensatz zum Kostenbeitrag für Bezieher von Studienbeihilfe oder vergleichbaren EU-Ausbildungsförderungen erlassen bzw. rückerstattet werden könne. Sie wies außerdem auf Paragraph 5, Absatz eins, Satz 3 des außer Kraft getretenen Hochschul-Taxengesetzes 1972 hin, wonach "Teilnehmerinnen und Teilnehmern von Vorbereitungslehrgängen [ ] für ein ordentliches Studium auf Antrag das Unterrichtsgeld zu erlassen [ist], wenn sie als ordentliche Studierende die Voraussetzung für den Bezug einer Studienbeihilfe erfüllen würden". Auch da der beschwerdegegenständliche Kostenbeitrag die soziale Bedürftigkeit völlig unberücksichtigt lasse, sei er rechtswidrig.
den Erläuterungen zur einschlägigen Regierungsvorlage (RV) findet sich keine konkrete Definition, was genau mit dem Begriff "soziale Herkunft" im Zusammenhang mit der Diskriminierung gemeint ist. Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wird jedoch direkt auf die Ergebnisse der Evaluierungsstudie der Aufnahmeverfahren nach § 124b UG, die vom
stitut für Höhere Studien (IHS) bzw. der 3s Unternehmensberatung im Auftrag des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) durchgeführt wurde, Bezug genommen. Die Endberichte der Evaluierungen wurden im ersten Halbjahr 2015 fertiggestellt und dem zuständigen Wissenschaftsausschuss des Nationalrats am 25. Juni 2015 vorgelegt. Die Evaluierungen haben ergeben, dass sich seit Implementierung der Zugangsregelungen
den medizinischen Studien eine negative Tendenz im Bereich der Zusammensetzung der Studierenden nach Geschlecht und sozialer Herkunft zeigte. Die Evaluierungsberichte fungierten als Entscheidungsgrundlage für die Novelle (ErlRV 797 XXV. GP, 15/2 zu § 71 c).
den Erläuterungen zur einschlägigen Regierungsvorlage Regierungsvorlage findet sich keine konkrete Definition, was genau mit dem Begriff "soziale Herkunft" im Zusammenhang mit der Diskriminierung gemeint ist. Im Allgemeinen Teil der Erläuterungen wird jedoch direkt auf die Ergebnisse der Evaluierungsstudie der Aufnahmeverfahren nach Paragraph 124 b, UG, die vom
stitut für Höhere Studien (IHS) bzw. der 3s Unternehmensberatung im Auftrag des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) durchgeführt wurde, Bezug genommen. Die Endberichte der Evaluierungen wurden im ersten Halbjahr 2015 fertiggestellt und dem zuständigen Wissenschaftsausschuss des Nationalrats am 25. Juni 2015 vorgelegt. Die Evaluierungen haben ergeben, dass sich seit Implementierung der Zugangsregelungen
den medizinischen Studien eine negative Tendenz im Bereich der Zusammensetzung der Studierenden nach Geschlecht und sozialer Herkunft zeigte. Die Evaluierungsberichte fungierten als Entscheidungsgrundlage für die Novelle (ErlRV 797 römisch 25 . GP, 15/2 zu Paragraph 71, c). Der Studie zur "Evaluierung der Studien mit beschränkter Zulassung nach § 124b UG2002"1, die von der 3s Unternehmensberatung GmbH, Daniel Maierhofer, Oliver Mertens, M.A. und Mag.a Dr.
Sigrid Nindl erstellt wurde, ist zu entnehmen, dass Zugangsregelungen für fast zwei Drittel der Befragten "keinen Grund dafür [darstellen] zu zögern, das von ihnen gewünschte Studium anzustreben". Dies wurde im Rahmen einer Online-Befragung erhoben. Als gegebenenfalls mögliche Gründe für ein Zögern wurden die Kosten, die psychische Belastung und die Skepsis gegenüber der Aussagekraft von Zulassungstests genannt. Die Mehrheit der TeilnehmerInnen gab an, sich auf das Zulassungsverfahren vorbereitet zu haben. Die wichtigste Rolle im Rahmen der Vorbereitung auf das Zulassungsverfahren spielte das Lernen. 41 Prozent der RespondentInnen nahmen Unterstützung bei der Vorbereitung auf das Zulassungsverfahren
Anspruch, was im Vergleich mit der Studie aus dem Jahr 2009 eine Steigerung bedeutet (damals waren es 28 Prozent). Die Kosten für diese Unterstützungen lagen meist zwischen 101 und 300 Euro. Das entspricht einem deutlichen Anstieg im Vergleich zum Jahr 2009, als die BefragungsteilnehmerInnen am häufigsten angaben, zwischen 1 und 50 Euro an Vorbereitungskosten aufgewendet zu haben. Den höchsten finanziellen Aufwand gaben Teilnehmerinnen der Studiengruppe ‚Medizin‘ an: Über ein Drittel der RespondentInnen
vestierte mehr als 500 Euro
die Vorbereitung auf das Zulassungsverfahren.Der Studie zur "Evaluierung der Studien mit beschränkter Zulassung nach Paragraph 124 b, UG2002"1, die von der 3s Unternehmensberatung GmbH, Daniel Maierhofer, Oliver Mertens, M.A. und Mag.a Dr.
Sigrid Nindl erstellt wurde, ist zu entnehmen, dass Zugangsregelungen für fast zwei Drittel der Befragten "keinen Grund dafür [darstellen] zu zögern, das von ihnen gewünschte Studium anzustreben". Dies wurde im Rahmen einer Online-Befragung erhoben. Als gegebenenfalls mögliche Gründe für ein Zögern wurden die Kosten, die psychische Belastung und die Skepsis gegenüber der Aussagekraft von Zulassungstests genannt. Die Mehrheit der TeilnehmerInnen gab an, sich auf das Zulassungsverfahren vorbereitet zu haben. Die wichtigste Rolle im Rahmen der Vorbereitung auf das Zulassungsverfahren spielte das Lernen. 41 Prozent der RespondentInnen nahmen Unterstützung bei der Vorbereitung auf das Zulassungsverfahren
Anspruch, was im Vergleich mit der Studie aus dem Jahr 2009 eine Steigerung bedeutet (damals waren es 28 Prozent). Die Kosten für diese Unterstützungen lagen meist zwischen 101 und 300 Euro. Das entspricht einem deutlichen Anstieg im Vergleich zum Jahr 2009, als die BefragungsteilnehmerInnen am häufigsten angaben, zwischen 1 und 50 Euro an Vorbereitungskosten aufgewendet zu haben. Den höchsten finanziellen Aufwand gaben Teilnehmerinnen der Studiengruppe ‚Medizin‘ an: Über ein Drittel der RespondentInnen
vestierte mehr als 500 Euro
die Vorbereitung auf das Zulassungsverfahren. Eine Analyse des soziodemografischen Hintergrunds der Eltern von erstzugelassenen
ländischen Studierenden der evaluierten Studienrichtungen für den Zeitraum der Studienjahre 1998/99 bis 2013/14 (Sonderauswertungen von Statistik Austria) zeigt jedenfalls - wie auch bereits die Evaluierung aus dem Jahr 2009 - eine gewisse Ausnahmestellung der Studienrichtungen Humanmedizin und Zahnmedizin. Grundsätzlich sind die Daten nur bedingt vergleichbar, da Umfang und Qualität der Datenlage für die einzelnen Studienjahre differieren. Bei den Eltern der
ländischen Erstzugelassenen im Bereich Human- und Zahnmedizin ist ein im Vergleich zu anderen evaluierten Studien deutlich höherer Anteil an AkademikerInnen zu konstatieren: Im Durchschnitt 41% der Mütter bzw. 51% der Väter von
ländischen erstzugelassenen Studierenden im Bereich Human- und Zahnmedizin wiesen im Beobachtungszeitraum 1998/99 bis 2013/14 einen höheren Bildungsabschluss an einer Akademie, Fachhochschule oder Universität auf. Wenngleich - wie ausgeführt - die Daten zum Bildungshintergrund der Eltern im Umfang und
der Qualität differieren, zeigt sich dennoch, dass seit Einführung der Zugangsreglungen der Anteil von
ländischen StudienanfängerInnen mit höherem Bildungshintergrund der Eltern noch zugenommen hat: Lag der Anteil von Müttern mit Abschluss an einer Akademie, FH oder Universität im Zeitraum 1998/99 bis 2003/04 bei durchschnittlich 32%, so stieg dieser Anteil im Zeitraum 2004/05 bis 2013/14 auf durchschnittlich 47%; bei den Vätern war im gleichen Beobachtungszeitraum ein Anstieg von zuvor durchschnittlich 45% auf 55% zu verzeichnen. Ein genauer Blick auf die Zahlen zeigt, dass dies
sbesondere auf die Zeit ab Einführung des Kostenbeitrages zutrifft. Ab 2010/11 ist besonders der Prozentsatz von Akademikervätern von
ländischen ordentlichen Erstzugelassenen gestiegen.
Bezug auf die Mütter von
ländischen ordentlichen Erstzugelassenen ist besonders
Zusammenschau von Matura, Akademie, Fachhochschule oder Universität als höchste abgeschlossene Schulbildung klar eine Steigerung zu erkennen. Auf eine "weitergehende
terpretation des relativ hohen Anteils an Eltern mit akademischer Ausbildung bei Medizin-Studierenden
Verbindung mit der Zugangsregelung" wurde "
der Studie von 2009" verzichtet, da "nicht zweifelsfrei zu klären war, ob es sich aufgrund der diesbezüglich höheren Datenunsicherheit um eine zufällige Verteilung handeln könnte". Doch obwohl "auch
der vorliegenden Studie [ ] die Datenlage
Bezug auf das Studienfach Medizin vergleichsweise schwierig zu
terpretieren [ist], da hier von über 10% der Väter und Mütter keine
formationen bezüglich deren Bildungsabschluss vorliegen", "kann [..] mit Blick auf die letzte Evaluierung eine zufällige Verteilung ausgeschlossen werden." Da die Ergebnisse dieser Studie laut den Erläuterungen
der Regierungsvorlage als Grundlage für den Gesetzesentwurf herangezogen wurden, ist davon auszugehen, dass das Verbot der Diskriminierung aufgrund der sozialen Herkunft unter anderem als Antwort darauf
das Universitätsgesetz aufgenommen wurde. Da die Ergebnisse der Studie klar zeigen, dass der Kostenbeitrag einen Einfluss auf die soziale Verteilung (
Bezug auf die soziodemographische Herkunft der Studierenden) der
ländischen ordentlichen Erstzugelassenen hat, ist denkbar, dass die Entrichtung von nicht-erstattungsfähigen Kostenbeiträgen im Rahmen von Zulassungsverfahren vom Diskriminierungsverbot umfasst ist. Es wird daher die Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens angeregt. Das Gebot der Nichtdiskriminierung aufgrund der sozialen Herkunft im Sinne des § 71c Abs 6 Z 2 zweiter Satz UG kann durch die Einhebung des Kostenbeitrages
der Höhe von EUR 110,00 gemäß § 7 der Zulassungsbeschränkungsverordnung nicht sichergestellt werden. Dies ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage
Zusammenschau mit der zitierten Evaluierungsstudie. Daher sind die genannten Bestimmungen der Verordnung gesetzwidrig und die undifferenzierte Einhebung eines nicht-erstattungsfähigen Kostenbeitrages ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Art. 18 B-VG i.V.m. Art. 71c Abs 6 Z 2 zweiter Satz nicht zulässig.Es wird daher die Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens angeregt. Das Gebot der Nichtdiskriminierung aufgrund der sozialen Herkunft im Sinne des Paragraph 71 c, Absatz 6, Ziffer 2, zweiter Satz UG kann durch die Einhebung des Kostenbeitrages
der Höhe von EUR 110,00 gemäß Paragraph 7, der Zulassungsbeschränkungsverordnung nicht sichergestellt werden. Dies ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage
Zusammenschau mit der zitierten Evaluierungsstudie. Daher sind die genannten Bestimmungen der Verordnung gesetzwidrig und die undifferenzierte Einhebung eines nicht-erstattungsfähigen Kostenbeitrages ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Artikel 18, B-VG
Verbindung mit Artikel 71 c, Absatz 6, Ziffer 2, zweiter Satz nicht zulässig. Aus diesen Erwägungen stellt das Bundesverwaltungsgericht den vorliegenden Antrag. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W203.2140355.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.