Obsah (20)
§ 4aArt. 133Art. 34§ 57§ 10§ 61§§ 4§ 5§ 46a§ 52§ 66§ 67§ 68§ 28Art. 4Art. 3Art. 8Art. 33§ 9§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.02.2017 GeschäftszahlW205 2146805-1 SpruchW205 2146805-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASC
§ 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 Asyl
G 2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 4 a,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet und suchte in Österreich am 14.09.2016 um die Gewährung internationalen Schutzes an. Den vorliegenden EURODAC-Treffermeldungen zufolge suchte er zuvor am 04.10.2009 in Österreich und am 17.02.2010 in Griechenland um Asyl an. Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 14.09.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, an keinen Krankheiten oder Beschwerden zu leiden, die ihn an dieser Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen könnten und keine Familienangehörigen in Österreich oder der EU zu haben. Vor ca. 13 Jahren habe er Afghanistan verlassen und sei nach jeweils mehrmonatigen Aufenthalten im Iran und der Türkei nach Griechenland gereist, wo er sich ca. drei Monate aufgehalten habe. Danach sei er über unbekannte Länder nach Österreich gereist, aber von dort wieder nach Griechenland abgeschoben worden, wo er sich schließlich sechs Jahre aufgehalten habe. Er habe dort einen Asylantrag gestellt und vor ca. 8 Monaten einen positiven Bescheid bekommen. Er wolle aber nicht in Griechenland leben, er habe dort keinerlei Hilfe bekommen. Er habe arbeiten müssen und vom Staat keine Unterstützung erhalten. Deshalb habe er sich entschlossen, Griechenland zu verlassen und sei mit seinem Konventionspass über Italien nach Österreich gereist. Den Konventionspass habe er nach seiner Ankunft in Österreich am 13.09.2016 weggeschmissen. Am 21.10.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab der Antragsteller zu Protokoll, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich und lebe auch in keiner familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er liebe Österreich, deswegen wolle er hier bleiben. Er gehe hier in die Kirche und nehme auch am Religionsunterricht teil. Dazu legte er hinsichtlich seines Gottesdienstbesuches eine Bestätigung einer Kirche vor. Er habe nicht in Griechenland leben können, weil er aufgrund seiner Konversion zum Christentum von dort lebenden Afghanen bedroht werde. Sie hätten gesehen, dass er in die Kirche gehe, deswegen habe er große Probleme. Er sei in einem Park vor sieben Monaten von fünf Afghanen geschlagen worden. Er sei daraufhin bei der Polizei gewesen, aber sie hätten ihm nicht geholfen. Sie hätten ihn nur gefragt, ob er die Namen kenne, aber die habe er nicht gekannt. Er habe ein Leben in ständiger Angst geführt, er habe viele Anrufe bekommen, die er unter Angst nicht angenommen habe. Er sei nur telefonisch bedroht worden, weitere Vorfälle habe es nicht gegeben. Er habe auch immer Angst gehabt, wenn er nach Hause gegangen sei, dass er zum Beispiel von einem Auto überfahren werde. Nach Übersetzung der Länderinformationsblätter gab er an, dass dies der Wahrheit entspreche, er habe es selbst erlebt. Er wolle nicht nach Griechenland, er wolle in Österreich bleiben. Die Rechtsberaterin brachte vor, dass aufgrund systemischer Mängel und der prekären Lage für Flüchtlinge in Griechenland eine Abschiebung Art. 3 EMRK verletze und eine Zulassung zum Verfahren in Österreich beantragt werde.Die Rechtsberaterin brachte vor, dass aufgrund systemischer Mängel und der prekären Lage für Flüchtlinge in Griechenland eine Abschiebung Artikel 3, EMRK verletze und eine Zulassung zum Verfahren in Österreich beantragt werde. Am 28.10.2016 richtete das BFA ein Informationsersuchen
Art. 34Dublin III-VO an Griechenland.
Mit Schreiben vom 05.01.2017 gab die griechische Dublin-Behörde bekannt, dass der Beschwerdeführer am 25.08.2011 um internationalen Schutz angesucht hatte und ihm im Rechtsmittelweg der Flüchtlingsstatus und eine Aufenthaltsberechtigung bis 04.02.2018 zuerkannt worden seien.Am 28.10.2016 richtete das BFA ein Informationsersuchen
Artikel 34, Dublin III-VO an Griechenland.
Mit Schreiben vom 05.01.2017 gab die griechische Dublin-Behörde bekannt, dass der Beschwerdeführer am 25.08.2011 um internationalen Schutz angesucht hatte und ihm im Rechtsmittelweg der Flüchtlingsstatus und eine Aufenthaltsberechtigung bis 04.02.2018 zuerkannt worden seien. 3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 4aAsyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Partei nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt sowie
§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Griechenland
§ 61Abs.
2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die beschwerdeführende Partei nach Griechenland zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Griechenland
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Griechenland wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert):
- Allgemeines zum Asylverfahren Antragsteller 2014 Griechenland 9.430 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 19.3.2015) Erstinstanzliche Entscheidungen 2014 Gesamt Flüchtlings-status Subsidiärer Schutz Humanitäre Gründe NEGATIV 13.305 1.270 590 115 11.335 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 19.3.2015) Antragsteller 2015 Griechenland 13.210 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 3.3.2016a) Erstinstanzliche Entscheidungen 2015 Gesamt Flüchtlings-status Subsidiärer Schutz Humanitäre Gründe NEGATIV 9.640 3.670 360 10 5.610 Die Daten werden auf die Endziffern 5 oder 0 auf- bzw. abgerundet. (Eurostat 18.9.2015a; Eurostat 18.9.2015b; Eurostat 10.12.2015; Eurostat 3.3.2016b) (UNHCR 20.7.2016c) Im Zuge der sogenannten "Flüchtlingskrise" des Herbst 2015 rückte Griechenland stark in den europäischen Fokus. Griechenland war während der Krise zunächst bloßes Transitland – nur 1,5% der Migranten beantragten Asyl, der Rest zog weiter nach Mittel- und Westeuropa. Als im Februar 2016 jedoch die Balkan-Route gesperrt wurde, musste das Land von kurzfristiger Hilfe für Durchreisende auf längerfristige Betreuung umschalten und Kapazitäten zur Aufnahme Zehntausender und zum Führen ihrer Asylverfahren bereitstellen (ECRE 6.2016). In Griechenland existiert ein mehrstufiges Asylverfahren, aufgeteilt in ein altes Verfahren (für Anträge vor dem
- Juni 2013) und ein neues Verfahren (für Anträge nach dem
- Juni 2013). Je nach Verfahren ist entweder die Polizei (alt) oder die Asylbehörde (neu) zuständig. Es existieren Beschwerdemöglichkeiten auf Ebene der Verwaltung sowie auf Ebene der Gerichte. Geführt werden die neuen Verfahren dezentral in einem der 7 (von den gesetzlich vorgesehenen 13) Regional Asylum Offices (RAO) in Athen, Evros Süd, Evros Nord, Lesbos, Rhodos, Thessaloniki uns Samos, sowie in den Asylum Units (AU) in Xanthi, Amygdaleza, Patra, Chios und Leros (AIDA 11.2015 vgl. HR o.D.).In Griechenland existiert ein mehrstufiges Asylverfahren, aufgeteilt in ein altes Verfahren (für Anträge vor dem
- Juni 2013) und ein neues Verfahren (für Anträge nach dem
- Juni 2013). Je nach Verfahren ist entweder die Polizei (alt) oder die Asylbehörde (neu) zuständig. Es existieren Beschwerdemöglichkeiten auf Ebene der Verwaltung sowie auf Ebene der Gerichte. Geführt werden die neuen Verfahren dezentral in einem der 7 (von den gesetzlich vorgesehenen 13) Regional Asylum Offices (RAO) in Athen, Evros Süd, Evros Nord, Lesbos, Rhodos, Thessaloniki uns Samos, sowie in den Asylum Units (AU) in Xanthi, Amygdaleza, Patra, Chios und Leros (AIDA 11.2015 vergleiche HR o.D.). Um den Flüchtlingsstrom nach Griechenland selbst einzudämmen, wurde im März 2016 der sogenannte "EU-Türkei-Pakt" abgeschlossen, welcher prinzipiell die Rückkehr aller illegal aus der Türkei nach Griechenland eingereisten Migranten vorsieht. Die Türkei erhielt dafür den Status als sicheres Drittland. In den ersten 2 Monaten der Anwendung wurde von der griechischen Asylbehörde nur weniger als 1 Drittel aller Asylanträge wegen Drittstaatssicherheit der Türkei zurückgewiesen, der Rest wurde zum Verfahren zugelassen. 70-mal wurde eine Zurückweisung wegen Drittstaatssicherheit der Türkei bereits im Beschwerdeweg aufgehoben, nur 2-mal hingegen bestätigt (ECRE 6.2016). Mit Gesetz 4375/2016 verabschiedete Griechenland einige Änderungen seiner Asylgesetzgebung. Unter anderem vorgesehen ist der Einsatz von Polizei und Armee zur Unterstützung bei der Registrierung im Asylverfahren, sowie der Einsatz von EASO-Beamten; aber auch die Übernahme der Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie um auf längere Sicht PD 113/2013 (neues Verfahren) ersetzen zu können und PD 114/2010 (altes Verfahren) auslaufen zu lassen (so können zukünftig AW, deren Verfahren seit mehr als 5 Jahre offen ist, automatisch eine 2-Jahres-Aufenthaltsberechtigung aus humanitären Gründen erhalten, um den Backlog von ca. 18.500 Fällen abzubauen. Es haben bereits mehrere Tausend Fälle diesen humanitären Status erhalten). Weiters vorgesehen sind kostenfreie Rechtshilfe im Beschwerdeverfahren, klar abgegrenzte Haftgründe in Einklang mit der Neufassung der Aufnahmerichtlinie; verbesserte Fristen für Beschwerden und Verbesserungen im Registrierungsprozess (Einführung einer vorläufigen "einfachen Registrierung" in Fällen, wo die vollständige Registrierung nicht möglich ist, mit der aber ein Asylantrag als eingebracht gilt). Mit Gesetz 4399/2016 wurden kurz darauf auch die Beschwerdekomitees neu strukturiert. Sie sollen in Zukunft aus 2 Richtern und 1 Vertreter von UNHCR bestehen, was auch auf Kritik stößt (ECRE 6.2016).Mit Gesetz 4375 aus 2016, verabschiedete Griechenland einige Änderungen seiner Asylgesetzgebung. Unter anderem vorgesehen ist der Einsatz von Polizei und Armee zur Unterstützung bei der Registrierung im Asylverfahren, sowie der Einsatz von EASO-Beamten; aber auch die Übernahme der Neufassung der Asylverfahrensrichtlinie um auf längere Sicht PD 113 aus 2013, (neues Verfahren) ersetzen zu können und PD 114 aus 2010, (altes Verfahren) auslaufen zu lassen (so können zukünftig AW, deren Verfahren seit mehr als 5 Jahre offen ist, automatisch eine 2-Jahres-Aufenthaltsberechtigung aus humanitären Gründen erhalten, um den Backlog von ca. 18.500 Fällen abzubauen. Es haben bereits mehrere Tausend Fälle diesen humanitären Status erhalten). Weiters vorgesehen sind kostenfreie Rechtshilfe im Beschwerdeverfahren, klar abgegrenzte Haftgründe in Einklang mit der Neufassung der Aufnahmerichtlinie; verbesserte Fristen für Beschwerden und Verbesserungen im Registrierungsprozess (Einführung einer vorläufigen "einfachen Registrierung" in Fällen, wo die vollständige Registrierung nicht möglich ist, mit der aber ein Asylantrag als eingebracht gilt). Mit Gesetz 4399 aus 2016, wurden kurz darauf auch die Beschwerdekomitees neu strukturiert. Sie sollen in Zukunft aus 2 Richtern und 1 Vertreter von UNHCR bestehen, was auch auf Kritik stößt (ECRE 6.2016). Auf dem griechischen Festland ist der Zugang zum Asylverfahren erschwert. Es herrscht ein Mangel an ausgebildetem Personal und Standorten, es gibt Probleme bei der Registrierung von Anträgen und der Bearbeitung von Beschwerden. Um lange Schlangen von Antragswilligen in Athen zu vermeiden, wurde im Juli 2014 die Anmeldung über Skype eingeführt, sowie die direkte Zuweisung Vulnerabler durch NGOs. Die Skype-Anmeldung funktioniert aber nicht immer. Auch bei der direkten Zuweisung Vulnerabler durch NGOs an die Asylbehörde kommt es in der Praxis zu Verzögerungen (ECRE 6.2016; vgl. USDOS 13.4.2016). Um diese Verzögerungen abzufedern, führte die griechische Asylbehörde von Ende Mai bis Ende Juli 2016 eine Vor-Registrierung (pre-registration exercise) unter allen in offenen Aufnahmezentren auf dem griechischen Festland aufhältigen und zwischen 1.1.2015 und 20.3.2016 eingereisten Drittstaatsangehörigen, welche einen Asylantrag im Land stellen wollten, durch. Diese Vor-Registrierung wurde von EASO, IOM und UNHCR unterstützt und galt als erster Schritt zum Stellen eines Asylantrags, inklusive Ausstellung der Ausweiskarte für Asylwerber, die den legalen Aufenthalt und Zugang zu grundlegenden Diensten dokumentiert. Durchgeführt wurde die Vor-Registrierung in 6 Flüchtlingslagern des Festlandes, welche als temporäre Pre-Registration Hubs dienten (NTM 19.5.2016; vgl. EASO 8.6.2016; ECRE 6.2016). Im Zuge der Vor-Registrierung wurden zwischen
- und
- Juni 2016 25.202 Personen vorregistriert und 25.700 vorgemerkt (kenntlich gemacht durch ein Armband). Des weiteren wurden 571 unbegleitete Minderjährige und 471 von ihren Familien getrennt Kinder identifiziert (UNHCR 13.7.2016; vgl. UNHCR 20.7.2016a). Mittlerweile ist die Aktion abgeschlossen (NZZ 4.8.2016).Auf dem griechischen Festland ist der Zugang zum Asylverfahren erschwert. Es herrscht ein Mangel an ausgebildetem Personal und Standorten, es gibt Probleme bei der Registrierung von Anträgen und der Bearbeitung von Beschwerden. Um lange Schlangen von Antragswilligen in Athen zu vermeiden, wurde im Juli 2014 die Anmeldung über Skype eingeführt, sowie die direkte Zuweisung Vulnerabler durch NGOs. Die Skype-Anmeldung funktioniert aber nicht immer. Auch bei der direkten Zuweisung Vulnerabler durch NGOs an die Asylbehörde kommt es in der Praxis zu Verzögerungen (ECRE 6.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016). Um diese Verzögerungen abzufedern, führte die griechische Asylbehörde von Ende Mai bis Ende Juli 2016 eine Vor-Registrierung (pre-registration exercise) unter allen in offenen Aufnahmezentren auf dem griechischen Festland aufhältigen und zwischen 1.1.2015 und 20.3.2016 eingereisten Drittstaatsangehörigen, welche einen Asylantrag im Land stellen wollten, durch. Diese Vor-Registrierung wurde von EASO, IOM und UNHCR unterstützt und galt als erster Schritt zum Stellen eines Asylantrags, inklusive Ausstellung der Ausweiskarte für Asylwerber, die den legalen Aufenthalt und Zugang zu grundlegenden Diensten dokumentiert. Durchgeführt wurde die Vor-Registrierung in 6 Flüchtlingslagern des Festlandes, welche als temporäre Pre-Registration Hubs dienten (NTM 19.5.2016; vergleiche EASO 8.6.2016; ECRE 6.2016). Im Zuge der Vor-Registrierung wurden zwischen
- und
- Juni 2016 25.202 Personen vorregistriert und 25.700 vorgemerkt (kenntlich gemacht durch ein Armband). Des weiteren wurden 571 unbegleitete Minderjährige und 471 von ihren Familien getrennt Kinder identifiziert (UNHCR 13.7.2016; vergleiche UNHCR 20.7.2016a). Mittlerweile ist die Aktion abgeschlossen (NZZ 4.8.2016). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (11.2015): GCR - Greek Council for Refugees / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Greece, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_update.iv_.pdf, Zugriff 5.8.2016 -Strichaufzählung EASO – Europäisches Asylunterstützungsbüro (8.6.2016): Joint Press Release: The pre-registration of asylum seekers in the Greek mainland is starting today, https://www.easo.europa.eu/news-events/joint-press-release-pre-registration-asylum-seekers-greek-mainland-starting-today, Zugriff 5.8.2016 -Strichaufzählung ECRE – European Council on Refugees and Exiles (6.2016): With Greece. Recommendations for refugee protection, http://www.ecre.org/wp-content/uploads/2016/07/With-Greece.pdf, Zugriff 5.8.2016 -Strichaufzählung Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3/2015, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 30.6.2016Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3 aus 2015,, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 30.6.2016 -Strichaufzählung Eurostat (3.3.2016a): Statistics explained, File: Asylum applicants (including first time asylum applicants), Q4 2014 – Q4 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:Asylum_applicants_(including_first_time_asylum_applicants),_Q4_2014_%E2%80%93_Q4_2015.png, Zugriff 31.3.2016 -Strichaufzählung Eurostat (18.9.2015a): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 1st quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_1st_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016 -Strichaufzählung Eurostat (18.9.2015b): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 2nd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_2nd_quarter_2015.png, Zugriff 11.2.2016 -Strichaufzählung Eurostat (10.12.2015): Statistics explained, File:First instance decisions by outcome and recognition rates, 3rd quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_3rd_quarter_2015.png, Zugriff 22.2.2016 -Strichaufzählung Eurostat (3.3.2016b): Statistics explained, File: First instance decisions by outcome and recognition rates, 4th quarter 2015.png, http://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php/File:First_instance_decisions_by_outcome_and_recognition_rates,_4th_quarter_2015.png, Zugriff 31.3.2016 -Strichaufzählung HR – Hellenische Republik (o.D.): Asylum Service Structure, http://asylo.gov.gr/en/?page_id=42, Zugriff 5.8.2016 -Strichaufzählung NTM – News that moves (19.5.2016): Pre-Registration For Asylum Seekers In Greece, https://newsthatmoves.org/en/pre-registration-for-asylum-seekers-in-greece/?pdf=2571, Zugriff 5.8.2016 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (4.8.2016): Mini-Oase im Flüchtlingschaos, http://www.nzz.ch/international/europa/fluechtlinge-in-griechenland-mini-oase-im-fluechtlingschaos-ld.108994, Zugriff 5.8.2016 -Strichaufzählung UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (13.7.2016): Regional Bureau Europe, Weekly Report, http://data.unhcr.org/mediterranean/regional.php, Zugriff 5.8.2016 -Strichaufzählung UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (20.7.2016a): Regional Bureau Europe, Weekly Report, http://data.unhcr.org/mediterranean/regional.php, Zugriff 5.8.2016 -Strichaufzählung UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (20.7.2016c): Greece data snapshot, http://data.unhcr.org/mediterranean/regional.php, Zugriff 5.8.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Greece, https://www.ecoi.net/local_link/322533/462010_de.html, Zugriff 5.8.2016
- Dublin-Rückkehrer In der Praxis wurden Dublin-Überstellungen nach Griechenland nach dem M.S.S. vs. Greece & Belgium-Urteil des EGMR weitgehend eingestellt. In den ersten 9 Monaten 2015 erhielt Griechenland 65 Dublin-Requests, akzeptierte 31 und 9 Personen wurden tatsächlich überstellt, hauptsächlich wegen gültiger Aufenthaltsberechtigung in Griechenland. Die Einschränkungen bei der Versorgung von AW in Griechenland gelten auch für Dublin-Rückkehrer. Prekäre Wohnverhältnisse und Obdachlosigkeit sind ein Problem (AIDA 11.2015). Im Februar und Juni 2016 verlautbarte die Europäische Kommission, dass man es begrüßen würde, wenn Griechenland rasch wieder Zustände herstellen würde, die eine Wiederaufnahme von Dublin-Überstellungen nach GR erlauben würden. Als bisher einziges Land hat Ungarn bereits Entscheidungen in diese Richtung getroffen, wenn auch nicht umgesetzt (ECRE 6.2016). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (11.2015): GCR - Greek Council for Refugees / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Greece, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_update.iv_.pdf, Zugriff 5.8.2016 -Strichaufzählung ECRE – European Council on Refugees and Exiles (6.2016): With Greece. Recommendations for refugee protection, http://www.ecre.org/wp-content/uploads/2016/07/With-Greece.pdf, Zugriff 5.8.2016
- Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable Vulnerable Gruppen werden von den griechischen Gesetzen sehr großzügig definiert. Sie umfassen unbegleitete Minderjährige; Behinderte oder unheilbar Kranke; Alte; Schwangere; Wöchnerinnen; alleinstehende Eltern mit minderjährigen Kindern; Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt; Personen mit posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) und Opfer von Menschenhandel. Für sie sind im Gesetz 4375/2016 bestimmte Verfahrensgarantien festgelegt. Dazu ist die rechtzeitige Identifizierung der Vulnerabilität essentiell. Die Identifizierung von Folteropfern wird offiziell nur von Spitälern vorgenommen, zu denen der Zugang aber zum Teil problematisch ist. NGOs (Metadrasi, Medical Rehabilitation Centre for Victims of Torture) haben die Identifizierung in der Vergangenheit auf Projektbasis übernommen, doch momentan gibt es keine Förderung für sie. Trotzdem werden weiterhin potentielle Folteropfer von der Behörde an diese NGOs überwiesen. Momentan haben die Experten von Médecins du Monde zusammen mit dem National Centre of Social Solidarity (EKKA) interne Abläufe mit Fokus auf Unterbringungsbedürfnisse Vulnerabler entwickelt. Sie stellen oft ad hoc entsprechende Dokumente aus um die geeignete Unterbringung zu gewährleisten oder ihre Vorbringen zu stützen (ECRE 6.2016).alleinstehende Eltern mit minderjährigen Kindern; Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt; Personen mit posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS) und Opfer von Menschenhandel. Für sie sind im Gesetz 4375 aus 2016, bestimmte Verfahrensgarantien festgelegt. Dazu ist die rechtzeitige Identifizierung der Vulnerabilität essentiell. Die Identifizierung von Folteropfern wird offiziell nur von Spitälern vorgenommen, zu denen der Zugang aber zum Teil problematisch ist. NGOs (Metadrasi, Medical Rehabilitation Centre for Victims of Torture) haben die Identifizierung in der Vergangenheit auf Projektbasis übernommen, doch momentan gibt es keine Förderung für sie. Trotzdem werden weiterhin potentielle Folteropfer von der Behörde an diese NGOs überwiesen. Momentan haben die Experten von Médecins du Monde zusammen mit dem National Centre of Social Solidarity (EKKA) interne Abläufe mit Fokus auf Unterbringungsbedürfnisse Vulnerabler entwickelt. Sie stellen oft ad hoc entsprechende Dokumente aus um die geeignete Unterbringung zu gewährleisten oder ihre Vorbringen zu stützen (ECRE 6.2016). An den Hauptanlandungspunkten von Migranten wurden sogenannte First Reception Centres (FRCs) und First Reception Mobile Units (FRMUs) geschaffen, sie unterstehen dem First Reception Service (FRS) (seit 1.4.2016 Reception and Identification Service (AI 18.4.2016)), um die Ankömmlinge ohne Reisedokumente schneller zu registrieren, Vulnerable zu identifizieren und medizinische und psychologische Hilfe zu stellen. Aber die Zahl der gesetzlich vorgesehenen Einheiten und Mitarbeiter ist bei weitem nicht erreicht, was zu Verzögerungen führt (AIDA 11.2015). Außer UM werden Vulnerable weder auf den Inseln noch auf dem Festland systematisch identifiziert. Abgesehen von der Koordination zwischen bestimmten humanitären Organisationen, gibt es keinen systematischen Ansatz (AI 18.4.2016). Es gibt Berichte, dass unbegleitete Minderjährige, aufgrund des Fehlens spezialisierter Einrichtungen bzw. geeigneter Transportmöglichkeiten in ebensolche, in Registrierungszentren und Hotspots zum Teil nicht ordentlich registriert und versorgt wurden, sondern in überbelegten Bedingungen inhaftiert waren, oft zusammen mit Erwachsenen (USDOS 13.4.2016). Es gibt ein Rehabilitationsprojekt für Folteropfer namens "Prometheus II Project – Strengthening the rehabilitation of torture victims in Greece”, das von 2 NGOs in Kooperation mit Médecins Sans Frontières betrieben und von der EU mitfinanziert wird (AIDA 11.2015).Es gibt ein Rehabilitationsprojekt für Folteropfer namens "Prometheus römisch zwei Project – Strengthening the rehabilitation of torture victims in Greece”, das von 2 NGOs in Kooperation mit Médecins Sans Frontières betrieben und von der EU mitfinanziert wird (AIDA 11.2015). Bei Zweifeln am Alter eines Antragstellers kann eine medizinische Altersfeststellung durchgeführt werden. Dafür ist eine Einverständniserklärung des Antragstellers oder seines Vormunds nötig. Bei Verweigerung derselben, darf dies nicht der einzige Grund für eine Ablehnung des Antrags sein. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. Abseits davon ist für die Erstaufnahme im Rahmen des Reception and Identification Service eine eigene Altersfeststellungsprozedur gesetzlich vorgesehen. Diese ist nur bei berechtigten Zweifeln am Alter eines Drittstaatsangehörigen durchzuführen, und zwar zuerst mittels nicht-invasiver medizinischer Untersuchung durch einen Kinderarzt. Wenn dieser zu keinem ausreichenden Ergebnis kommt, folgt eine Bewertung durch einen Psychologen und einen Sozialarbeiter. Nur als letztes Mittel ist ein Handwurzelröntgen vorgesehen. Dies wird von NGO-Seite als sehr positive Entwicklung betrachtet, obwohl UNHCR Fälle beobachtet hat, in denen UMA fälschlich als Erwachsene registriert wurden. Wenn von einem UM ein Asylantrag gestellt wird, wird der zuständige Staatsanwalt zum temporären Vormund bestellt, bis einen permanenten Vormund ernannt ist. Dieses System funktioniert aber nicht, da die Staatsanwälte und Gerichte nicht genügend Kapazitäten für die Fälle in ihrer Zuständigkeit haben und es keine Stelle gibt, an die sie sich zwecks Bestellung von Vormunden wenden könnten. Oft ist der Staatsanwalt Vormund mehrerer Kinder gleichzeitig. In manchen Fällen wird die permanente Vormundschaft den Direktoren der Unterbringungszentren oder staatlichen Sozialarbeitern übertragen. Derzeit arbeitet die NGO Metadrasi an der Schaffung eines Netzwerks für Vormunde von UM (AIDA 11.2015; vgl. AI 18.4.2016).Bei Zweifeln am Alter eines Antragstellers kann eine medizinische Altersfeststellung durchgeführt werden. Dafür ist eine Einverständniserklärung des Antragstellers oder seines Vormunds nötig. Bei Verweigerung derselben, darf dies nicht der einzige Grund für eine Ablehnung des Antrags sein. Im Zweifel ist die Minderjährigkeit anzunehmen. Abseits davon ist für die Erstaufnahme im Rahmen des Reception and Identification Service eine eigene Altersfeststellungsprozedur gesetzlich vorgesehen. Diese ist nur bei berechtigten Zweifeln am Alter eines Drittstaatsangehörigen durchzuführen, und zwar zuerst mittels nicht-invasiver medizinischer Untersuchung durch einen Kinderarzt. Wenn dieser zu keinem ausreichenden Ergebnis kommt, folgt eine Bewertung durch einen Psychologen und einen Sozialarbeiter. Nur als letztes Mittel ist ein Handwurzelröntgen vorgesehen. Dies wird von NGO-Seite als sehr positive Entwicklung betrachtet, obwohl UNHCR Fälle beobachtet hat, in denen UMA fälschlich als Erwachsene registriert wurden. Wenn von einem UM ein Asylantrag gestellt wird, wird der zuständige Staatsanwalt zum temporären Vormund bestellt, bis einen permanenten Vormund ernannt ist. Dieses System funktioniert aber nicht, da die Staatsanwälte und Gerichte nicht genügend Kapazitäten für die Fälle in ihrer Zuständigkeit haben und es keine Stelle gibt, an die sie sich zwecks Bestellung von Vormunden wenden könnten. Oft ist der Staatsanwalt Vormund mehrerer Kinder gleichzeitig. In manchen Fällen wird die permanente Vormundschaft den Direktoren der Unterbringungszentren oder staatlichen Sozialarbeitern übertragen. Derzeit arbeitet die NGO Metadrasi an der Schaffung eines Netzwerks für Vormunde von UM (AIDA 11.2015; vergleiche AI 18.4.2016). Im Zuge der Vor-Registrierung wurden zwischen
- und
- Juni 2016 571 unbegleitete Minderjährige und 471 von ihren Familien getrennte Kinder identifiziert. Die Minderjährigen wurden von der Asylbehörde an den Protection Desk des jeweiligen Pre-Registration Hubs weitergeleitet, wo UNHCR und weitere Partner ein Best Interest Assessment (BIA) vornahmen (UNHCR 13.7.2016; vgl. UNHCR 20.7.2016a). Insgesamt gibt es in Griechenland derzeit 661 Unterbringungsplätze (751
anderer Angaben) für UM. UNHCR stellt 251 dieser Plätze bereit und plant 279 weitere. 1.394 UM befinden sich auf Wartelisten für einen Unterbringungsplatz (UNHCR 20.7.2016b).Im Zuge der Vor-Registrierung wurden zwischen
- und
- Juni 2016 571 unbegleitete Minderjährige und 471 von ihren Familien getrennte Kinder identifiziert. Die Minderjährigen wurden von der Asylbehörde an den Protection Desk des jeweiligen Pre-Registration Hubs weitergeleitet, wo UNHCR und weitere Partner ein Best Interest Assessment (BIA) vornahmen (UNHCR 13.7.2016; vergleiche UNHCR 20.7.2016a). Insgesamt gibt es in Griechenland derzeit 661 Unterbringungsplätze (751
anderer Angaben) für UM. UNHCR stellt 251 dieser Plätze bereit und plant 279 weitere. 1.394 UM befinden sich auf Wartelisten für einen Unterbringungsplatz (UNHCR 20.7.2016b). Quellen: -Strichaufzählung AI – Amnesty International (18.4.2016): Trapped in Greece. An avoidable refugee crisis, https://www.amnesty.org/en/documents/eur25/3778/2016/en/, Zugriff 5.8.2016 -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (11.2015): GCR - Greek Council for Refugees / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Greece, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_update.iv_.pdf, Zugriff 5.8.2016 -Strichaufzählung ECRE – European Council on Refugees and Exiles (6.2016): With Greece. Recommendations for refugee protection, http://www.ecre.org/wp-content/uploads/2016/07/With-Greece.pdf, Zugriff 5.8.2016 -Strichaufzählung UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (13.7.2016): Regional Bureau Europe, Weekly Report, http://data.unhcr.org/mediterranean/regional.php, Zugriff 5.8.2016 -Strichaufzählung UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (20.7.2016a): Regional Bureau Europe, Weekly Report, http://data.unhcr.org/mediterranean/regional.php, Zugriff 5.8.2016 -Strichaufzählung UNHCR - United Nations High Commissioner for Refugees (20.7.2016b): Mapping of Unaccompanied Children (UAC), http://data.unhcr.org/mediterranean/regional.php, Zugriff 5.8.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Greece, https://www.ecoi.net/local_link/322533/462010_de.html, Zugriff 5.8.2016
- Non-Refoulement Eine der größten Hürden beim Zugang zu Asylverfahren in Griechenland sind informelle Push-backs an See- und Landgrenzen, von denen immer wieder berichtet wird und die eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen könnten (AIDA 11.2015; vgl. AI 24.2.2016).Eine der größten Hürden beim Zugang zu Asylverfahren in Griechenland sind informelle Push-backs an See- und Landgrenzen, von denen immer wieder berichtet wird und die eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen könnten (AIDA 11.2015; vergleiche AI 24.2.2016). Generell bietet Griechenland aber einigen Schutz gegen Ausweisung oder Rückkehr von Personen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Mitgliedschaft in einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre. Im Juli 2015 wurde beschlossen, dass illegal im Land aufhältige Personen nach 7 Jahren ununterbrochenen Aufenthalts eine Aufenthaltserlaubnis beantragen können (bisher 10 Jahre) (USDOS 13.4.2016). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Greece, https://www.ecoi.net/local_link/319676/458898_de.html, Zugriff 5.8.2016 -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (11.2015): GCR - Greek Council for Refugees / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Greece, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_update.iv_.pdf, Zugriff 5.8.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Greece, https://www.ecoi.net/local_link/322533/462010_de.html, Zugriff 5.8.2016
- Versorgung In Griechenland haben laut Gesetz alle bedürftigen Antragsteller das Recht auf angemessene Unterbringung und finanzielle Unterstützung in der gleichen Höhe wie für griechische Bürger. Alle Antragsteller werden gefragt, ob sie eine Unterbringung benötigen. Wenn ja, werden sie an das National Centre of Social Solidarity (EKKA) gemeldet, das für die Aufteilung zuständig ist. Die Unterbringung ist bis zu 1 Jahr vorgesehen, dauert aber oft länger. Personen, die nicht offiziell untergebracht sind, sehen sich aber ernsten Hindernissen beim Zugang zu Leistungen (medizinische Versorgung, Bildung etc.) gegenüber. Prekäre Wohnverhältnisse und Obdachlosigkeit sind ein Problem (AIDA 11.2015). Es gibt weiterhin Migranten, die in Athen in öffentlichen Plätzen und leerstehenden Gebäuden leben (USDOS 13.4.2016; vgl. NZZ 4.8.2016).In Griechenland haben laut Gesetz alle bedürftigen Antragsteller das Recht auf angemessene Unterbringung und finanzielle Unterstützung in der gleichen Höhe wie für griechische Bürger. Alle Antragsteller werden gefragt, ob sie eine Unterbringung benötigen. Wenn ja, werden sie an das National Centre of Social Solidarity (EKKA) gemeldet, das für die Aufteilung zuständig ist. Die Unterbringung ist bis zu 1 Jahr vorgesehen, dauert aber oft länger. Personen, die nicht offiziell untergebracht sind, sehen sich aber ernsten Hindernissen beim Zugang zu Leistungen (medizinische Versorgung, Bildung etc.) gegenüber. Prekäre Wohnverhältnisse und Obdachlosigkeit sind ein Problem (AIDA 11.2015). Es gibt weiterhin Migranten, die in Athen in öffentlichen Plätzen und leerstehenden Gebäuden leben (USDOS 13.4.2016; vergleiche NZZ 4.8.2016). AW können sich grundsätzlich frei im Land bewegen, aus verfahrenstechnischen Gründen sind aber Gebietsbeschränkungen möglich. Vor allem Aufenthalt und Niederlassung in Regionen mit Grenzen oder Häfen werden verboten, die Verbote aber selten umgesetzt. Sobald AW ihre Ausweiskarte erhalten, können sie eine Arbeitserlaubnis beantragen. Der Vorrang für griechische und EU-Bürger, die allgemeine Krise und Fremdenfeindlichkeit machen es für AW aber praktisch sehr schwierig legal Arbeit zu finden. Im
- Quartal 2015 lag die Arbeitslosigkeit bei Drittstaatsangehörigen in Griechenland bei 29,6% (AIDA 11.2015; vgl. USDOS 13.4.2016).AW können sich grundsätzlich frei im Land bewegen, aus verfahrenstechnischen Gründen sind aber Gebietsbeschränkungen möglich. Vor allem Aufenthalt und Niederlassung in Regionen mit Grenzen oder Häfen werden verboten, die Verbote aber selten umgesetzt. Sobald AW ihre Ausweiskarte erhalten, können sie eine Arbeitserlaubnis beantragen. Der Vorrang für griechische und EU-Bürger, die allgemeine Krise und Fremdenfeindlichkeit machen es für AW aber praktisch sehr schwierig legal Arbeit zu finden. Im
- Quartal 2015 lag die Arbeitslosigkeit bei Drittstaatsangehörigen in Griechenland bei 29,6% (AIDA 11.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Hier eine Tabelle mit aktuellen Zahlen und einer genauen Auflistung der offiziellen Unterbringungseinrichtung, UNHCR-Zentren und der informellen Camps (von Migranten spontan gebildet und amtlich geduldet). Demzufolge verfügt Griechenland mit Stand 3.8.2016 über 60.223 Plätze in offizieller Unterbringung (davon 7.450 auf den Inseln), inklusive 8.516 Plätze in UNHCR-Zentren. Davon sind momentan 57.034 belegt und weitere 2.849 Migranten leben in informellen Camps. Geschätzte 2.150 Personen haben sich selbst untergebracht: GOV 3.8.2016) Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (11.2015): GCR - Greek Council for Refugees / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Greece, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_update.iv_.pdf, Zugriff 5.8.2016 -Strichaufzählung GOV – Government of Greece (3.8.20216): Summary statement of refugee flows, http://media.gov.gr/images/prosfygiko/REFUGEE_FLOWS-03-08-2016.pdf, Zugriff 5.8.2016 -Strichaufzählung NZZ – Neue Zürcher Zeitung (4.8.2016): Mini-Oase im Flüchtlingschaos, http://www.nzz.ch/international/europa/fluechtlinge-in-griechenland-mini-oase-im-fluechtlingschaos-ld.108994, Zugriff 5.8.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Greece, https://www.ecoi.net/local_link/322533/462010_de.html, Zugriff 5.8.2016 5.
- "Hotspots" Aufgrund der sogenannten "Flüchtlingskrise" des Herbst 2015 hat Griechenland im Oktober zugestimmt in Kooperation mit EASO, FRONTEX, Europol und Eurojust sogenannte "Hotspots" zur Verbesserung des Registrierungsprozesses Neuankommender zu schaffen. (USDOS 13.4.2016). Die Bedingungen in den Hotspots (oder closed Reception and Identification Centres, RIC) werden aufgrund von Überbelegung, mangelnder Hygiene, unzureichender Trennung sozialer Gruppen, mangelnder Koordination der Hilfsdienste usw., als besorgniserregend beschrieben. Die Hotspots werden formal vom griechischen Reception and Identification Service betrieben. Weitaus deutlicher treten dort jedoch zwei EU-Behörden in Erscheinung: Die EU-Grenzschutzagentur Frontex, die in Kooperation mit der griechischen Polizei die Erstregistrierung, die Befragungen zur Feststellung der Staatsangehörigkeit und die Abnahme von Fingerabdrücken durchführt, sowie das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), welches Befragungen zur Zulässigkeit der Asylgesuche durchführt und entsprechende Empfehlungen an die griechische Asylbehörde abgibt. Für die Sicherheit in den Lagern ist die griechische Polizei verantwortlich. Nach der Registrierung dürfen sich AW auf den Inseln frei bewegen (OHCHR 16.5.2016; vgl. HRW 2.6.2016).Die Bedingungen in den Hotspots (oder closed Reception and Identification Centres, RIC) werden aufgrund von Überbelegung, mangelnder Hygiene, unzureichender Trennung sozialer Gruppen, mangelnder Koordination der Hilfsdienste usw., als besorgniserregend beschrieben. Die Hotspots werden formal vom griechischen Reception and Identification Service betrieben. Weitaus deutlicher treten dort jedoch zwei EU-Behörden in Erscheinung: Die EU-Grenzschutzagentur Frontex, die in Kooperation mit der griechischen Polizei die Erstregistrierung, die Befragungen zur Feststellung der Staatsangehörigkeit und die Abnahme von Fingerabdrücken durchführt, sowie das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), welches Befragungen zur Zulässigkeit der Asylgesuche durchführt und entsprechende Empfehlungen an die griechische Asylbehörde abgibt. Für die Sicherheit in den Lagern ist die griechische Polizei verantwortlich. Nach der Registrierung dürfen sich AW auf den Inseln frei bewegen (OHCHR 16.5.2016; vergleiche HRW 2.6.2016). Quellen: -Strichaufzählung HRW – Human Rights Watch (2.6.2016): Griechenland. Flüchtlings-"Hotspots" gefährlich und unhygienisch, https://www.hrw.org/de/news/2016/06/02/griechenland-fluechtlings-hotspots-gefaehrlich-und-unhygienisch, Zugriff 5.8.2016 -Strichaufzählung OHCHR - Büro des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (16.5.2016): UN Special Rapporteur on the human rights of migrants concludes his follow up country visit to Greece, http://www.ohchr.org/EN/NewsEvents/Pages/DisplayNews.aspx?NewsID=19972&LangID=E, Zugriff 5.8.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Greece, https://www.ecoi.net/local_link/322533/462010_de.html, Zugriff 5.8.2016 5.
- Medizinische Versorgung Bedürftige Antragsteller haben das Recht auf kostenlose notwendige medizinische Versorgung (Untersuchungen, verschriebene Medikamente, Behandlung in öffentlichen Spitälern, Gesundheitszentren oder regionalen medizinischen Zentren. In der Praxis jedoch müssen aufgrund der allgemeinen Budgetknappheit AW Behandlungen in manchen Fällen erst genehmigen lassen. Notfallhilfe muss immer kostenlos gewährt werden. Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist angemessen (AIDA 11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (11.2015): GCR - Greek Council for Refugees / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Greece, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_update.iv_.pdf, Zugriff 5.8.2016
- Schutzberechtigte Im griechischen Asylsystem herrscht ein Mangel an ausgebildetem Personal und Standorten. Die Strukturen der sozialen Wohlfahrt, Integration, Beratung, und Übersetzung sind ungenügend. Diskriminierung ist ein Problem. Der Vorrang für griechische und EU-Bürger, die allgemeine Krise und Fremdenfeindlichkeit machen es praktisch sehr schwierig legal Arbeit zu finden. Im
- Quartal 2015 lag die Arbeitslosigkeit bei Drittstaatsangehörigen in Griechenland bei 29,6% (AIDA 11.2015; vgl. USDOS 13.4.2016).Im griechischen Asylsystem herrscht ein Mangel an ausgebildetem Personal und Standorten. Die Strukturen der sozialen Wohlfahrt, Integration, Beratung, und Übersetzung sind ungenügend. Diskriminierung ist ein Problem. Der Vorrang für griechische und EU-Bürger, die allgemeine Krise und Fremdenfeindlichkeit machen es praktisch sehr schwierig legal Arbeit zu finden. Im
- Quartal 2015 lag die Arbeitslosigkeit bei Drittstaatsangehörigen in Griechenland bei 29,6% (AIDA 11.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). 2010 ging die Umsetzung weiter Teile der Migrations- und Integrationsagenden auf die dezentralisierten lokalen Verwaltungsstrukturen über (Programm Kallikratis). Damit verbunden war auch die Gründung von Migranten-Integrationsräten in den 325 Gemeinden, die eine beratende Rolle bei der Integration spielen. (EK o. D.; vgl. UNHRC 4.5.2016) 53 dieser Migranten-Integrationsräte arbeiten derzeit im ganzen Land. Gesetz 4251/2014 regelt die Integration durch Vereinfachung administrativer Abläufe. Und Gesetz 4331/2015 erleichtert Immigranten in
- Generation den Erwerb der griechischen Staatsbürgerschaft (GOV 22.2.2016).2010 ging die Umsetzung weiter Teile der Migrations- und Integrationsagenden auf die dezentralisierten lokalen Verwaltungsstrukturen über (Programm Kallikratis). Damit verbunden war auch die Gründung von Migranten-Integrationsräten in den 325 Gemeinden, die eine beratende Rolle bei der Integration spielen. (EK o. D.; vergleiche UNHRC 4.5.2016) 53 dieser Migranten-Integrationsräte arbeiten derzeit im ganzen Land. Gesetz 4251 aus 2014, regelt die Integration durch Vereinfachung administrativer Abläufe. Und Gesetz 4331 aus 2015, erleichtert Immigranten in
- Generation den Erwerb der griechischen Staatsbürgerschaft (GOV 22.2.2016). Es gibt in Griechenland drei Schutzmöglichkeiten: Flüchtlingsstatus, subsidiärer Schutz und humanitärer Schutz. Subsidiär und humanitär Schutzberechtigte sind rechtlich gleichgestellt. Fehlende Integrationsmaßnahmen und die wirtschaftliche Krise führen oftmals zu einer Marginalisierung und sozioökonomischen Exklusion von Schutzberechtigten in Griechenland. Es gibt zwar eine Nationale Integrationsstrategie und Integrationspolitiken, aber es fehlen zielgerichtete Maßnahmen zur Integration und Unterstützung nach der Zuerkennung eines Schutzstatus. Existierende Integrationsmaßnahmen richten sich hauptsächlich an Migranten, nicht an Schutzberechtigte. UNHCR hat Fälle dokumentiert, in denen Personen mit Schutztitel nicht über ihre Rechte informiert wurden. NGOs und die ethnischen "Communities" können dies teilweise ausgleichen. Verzögerungen bei der Ausstellung oder Verlängerung von Dokumenten sind ein weiteres Problem. Sobald sie einen Schutzstatus erhalten, müssen die Betroffenen die Unterbringungseinrichtungen für AW verlassen. Eine geeignete Unterkunft zu finden, ist aber sehr teuer, was zu Obdachlosigkeit führen kann. Es gibt keine speziellen Unterbringungsmöglichkeiten oder finanzielle Unterstützung für Wohnzwecke für Schutzberechtigte. Diese müssen sich auf dieselben limitierten sozialstaatlichen Möglichkeiten verlassen, die auch griechischen Bürgern offenstehen. Ein soziales Wohnungswesen existiert nicht. Im Falle von Obdachlosigkeit müssen die Flüchtlinge mit bedürftigen Griechen um die geringen Hilfsmöglichkeiten lokaler Behörden konkurrieren. Oft werden sie in den Obdachlosen-Unterkünften Opfer von Diskriminierung. Es gibt keine staatliche Strategie zur Förderung des Zugangs zum Arbeitsmarkt von Flüchtlingen und nur wenige Programme in diese Richtung. Oft haben sie auch nicht die nötigen Papiere für eine Teilnahme. Arbeitslosigkeit ist bei Schutzberechtigten ein großes Problem. Sparmaßnahmen betreffen vor allem auch vulnerable Schutzberechtigte. Bestimmte Sozialgesetze benachteiligen Personen, die sich nicht bereits für eine bestimmte Zeit im Land aufgehalten haben. Der Zugang zu Familienzusammenführung für Flüchtlinge ist schwierig, subsidiär Schutzberechtigten ist diese ganz verwehrt. Die Behörden behindern die Schutzberechtigten in der Praxis gelegentlich in der Ausübung ihrer Rechte (UNHCR 12.2014; vgl. UNHCR 6.4.2015).Es gibt in Griechenland drei Schutzmöglichkeiten: Flüchtlingsstatus, subsidiärer Schutz und humanitärer Schutz. Subsidiär und humanitär Schutzberechtigte sind rechtlich gleichgestellt. Fehlende Integrationsmaßnahmen und die wirtschaftliche Krise führen oftmals zu einer Marginalisierung und sozioökonomischen Exklusion von Schutzberechtigten in Griechenland. Es gibt zwar eine Nationale Integrationsstrategie und Integrationspolitiken, aber es fehlen zielgerichtete Maßnahmen zur Integration und Unterstützung nach der Zuerkennung eines Schutzstatus. Existierende Integrationsmaßnahmen richten sich hauptsächlich an Migranten, nicht an Schutzberechtigte. UNHCR hat Fälle dokumentiert, in denen Personen mit Schutztitel nicht über ihre Rechte informiert wurden. NGOs und die ethnischen "Communities" können dies teilweise ausgleichen. Verzögerungen bei der Ausstellung oder Verlängerung von Dokumenten sind ein weiteres Problem. Sobald sie einen Schutzstatus erhalten, müssen die Betroffenen die Unterbringungseinrichtungen für AW verlassen. Eine geeignete Unterkunft zu finden, ist aber sehr teuer, was zu Obdachlosigkeit führen kann. Es gibt keine speziellen Unterbringungsmöglichkeiten oder finanzielle Unterstützung für Wohnzwecke für Schutzberechtigte. Diese müssen sich auf dieselben limitierten sozialstaatlichen Möglichkeiten verlassen, die auch griechischen Bürgern offenstehen. Ein soziales Wohnungswesen existiert nicht. Im Falle von Obdachlosigkeit müssen die Flüchtlinge mit bedürftigen Griechen um die geringen Hilfsmöglichkeiten lokaler Behörden konkurrieren. Oft werden sie in den Obdachlosen-Unterkünften Opfer von Diskriminierung. Es gibt keine staatliche Strategie zur Förderung des Zugangs zum Arbeitsmarkt von Flüchtlingen und nur wenige Programme in diese Richtung. Oft haben sie auch nicht die nötigen Papiere für eine Teilnahme. Arbeitslosigkeit ist bei Schutzberechtigten ein großes Problem. Sparmaßnahmen betreffen vor allem auch vulnerable Schutzberechtigte. Bestimmte Sozialgesetze benachteiligen Personen, die sich nicht bereits für eine bestimmte Zeit im Land aufgehalten haben. Der Zugang zu Familienzusammenführung für Flüchtlinge ist schwierig, subsidiär Schutzberechtigten ist diese ganz verwehrt. Die Behörden behindern die Schutzberechtigten in der Praxis gelegentlich in der Ausübung ihrer Rechte (UNHCR 12.2014; vergleiche UNHCR 6.4.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA – Asylum Information Database (11.2015): GCR - Greek Council for Refugees / ECRE - European Council on Refugees and Exiles: National Country Report Greece, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_gr_update.iv_.pdf, Zugriff 5.8.2016 -Strichaufzählung EK – Europäische Kommission (o.D.): Europäische Webseite für Integration. Länderinformationsblatt Griechenland, https://ec.europa.eu/migrant-integration/country/griechenland, Zugriff 5.8.2016 -Strichaufzählung GOV – Government of Greece (Ministry of Foreign Affairs): National report submitted in accordance with paragraph 5 of the annex to Human Rights Council resolution 16/21; Greece, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1462888985_g1603255.pdf, Zugriff 5.8.2016 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (12.2014): Greece as a Country of Asylum. Observations on the Current Situation of Asylum in Greece, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1422964210_54cb3af34.pdf, Zugriff 5.8.2016 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (6.4.2015): "Greece as a Country of Asylum”. UNHCR’s Recommendations, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1429004678_5524e72b4.pdf, Zugriff 5.8.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (4.5.2016): Report of the Special Rapporteur on contemporary forms of racism, racial discrimination, xenophobia and related intolerance on his mission to Greece, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1465309013_g1609134.pdf, Zugriff 5.8.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Greece, https://www.ecoi.net/local_link/322533/462010_de.html, Zugriff 5.8.2016 Der Beschwerdeführer sei in Griechenland anerkannter Flüchtling und es bestehe kein Grund anzunehmen, dass er Gefahr liefe, dort einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt zu sein. Er leide auch an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, die einer Überstellung entgegenstehen würden. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren, in Griechenland keine Unterstützung bekommen zu haben, sei auszuführen, dass sich anerkannte Flüchtlinge auf dieselben limitierten sozialstaatlichen Möglichkeiten verlassen müssten, die auch griechischen Bürgern offenstehen würden. Zwar herrsche laut den Länderinformationen im griechischen Asylsystem ein Mangel an ausgebildetem Personal und Standorten und auch die Strukturen der sozialen Wohlfahrt und Integration seien ungenügend, jedoch sei die Arbeitslosigkeit bei Drittstaatsangehörigen bei 29,6 % gelegen, womit festzuhalten sei, dass es in Griechenland zwar nicht einfach sei, als Drittstaatsangehöriger eine Arbeitsstelle zu finden, jedoch erscheine dies durchaus möglich, da im Umkehrschluss mehr als 70 % der Drittstaatsangehörigen eine Beschäftigung finden würden. Die vorgebrachte Bedrohung durch Afghanen sei als gesteigertes Vorbringen nicht glaubhaft, doch selbst bei Wahrunterstellung sei kein mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit des Staates zu erkennen. Ihm stehe jederzeit die Möglichkeit offen, sich an die dortigen Behörden zu wenden und auch gegen unrechtmäßig agierende Polizeibeamte könne eine Beschwerde oder Anzeige eingebracht werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 seien nicht gegeben und es würden angesichts des Fehlens von familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers im Inland und der kurzen Dauer des Aufenthaltes keine Hinderungsgründe gegen die Anordnung der Außerlandesbringung vorliegen.Der Beschwerdeführer sei in Griechenland anerkannter Flüchtling und es bestehe kein Grund anzunehmen, dass er Gefahr liefe, dort einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt zu sein. Er leide auch an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, die einer Überstellung entgegenstehen würden. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren, in Griechenland keine Unterstützung bekommen zu haben, sei auszuführen, dass sich anerkannte Flüchtlinge auf dieselben limitierten sozialstaatlichen Möglichkeiten verlassen müssten, die auch griechischen Bürgern offenstehen würden. Zwar herrsche laut den Länderinformationen im griechischen Asylsystem ein Mangel an ausgebildetem Personal und Standorten und auch die Strukturen der sozialen Wohlfahrt und Integration seien ungenügend, jedoch sei die Arbeitslosigkeit bei Drittstaatsangehörigen bei 29,6 % gelegen, womit festzuhalten sei, dass es in Griechenland zwar nicht einfach sei, als Drittstaatsangehöriger eine Arbeitsstelle zu finden, jedoch erscheine dies durchaus möglich, da im Umkehrschluss mehr als 70 % der Drittstaatsangehörigen eine Beschäftigung finden würden. Die vorgebrachte Bedrohung durch Afghanen sei als gesteigertes Vorbringen nicht glaubhaft, doch selbst bei Wahrunterstellung sei kein mangelnder Schutzwille oder mangelnde Schutzfähigkeit des Staates zu erkennen. Ihm stehe jederzeit die Möglichkeit offen, sich an die dortigen Behörden zu wenden und auch gegen unrechtmäßig agierende Polizeibeamte könne eine Beschwerde oder Anzeige eingebracht werden. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 seien nicht gegeben und es würden angesichts des Fehlens von familiären Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers im Inland und der kurzen Dauer des Aufenthaltes keine Hinderungsgründe gegen die Anordnung der Außerlandesbringung vorliegen. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 16.01.2017 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.
- Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Antragsteller erklärte, die behördliche Entscheidung vollinhaltlich anzufechten. Unter Zitierung von Ausschnitten eines Berichtes von Human Rights Watch vom Jänner 2017 und Pro Asyl vom November 2014 sowie diverser Medienberichte vom Februar, März, Mai und Juni 2016 sowie September 2015 wurde vorgebracht, dass die Länderfeststellungen unvollständig und teilweise nicht mehr aktuell seien. Weiters seien zum Schutzstatus des Beschwerdeführers in Griechenland nur mangelhafte Ermittlungen durchgeführt worden. Weiters wurde urgiert, dass die belangte Behörde keine Einzelfallprüfung durchgeführt und keine Einzelfallzusicherung der griechischen Behörden über die konkrete Unterbringungs- und Versorgungssituation des Beschwerdeführers in Griechenland eingeholt habe. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland würde aufgrund der systemischen Mängel im griechischen Aufnahmesystem gegen Art. 3 EMRK verstoßen. Abschließend wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt.
- Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der Antragsteller erklärte, die behördliche Entscheidung vollinhaltlich anzufechten. Unter Zitierung von Ausschnitten eines Berichtes von Human Rights Watch vom Jänner 2017 und Pro Asyl vom November 2014 sowie diverser Medienberichte vom Februar, März, Mai und Juni 2016 sowie September 2015 wurde vorgebracht, dass die Länderfeststellungen unvollständig und teilweise nicht mehr aktuell seien. Weiters seien zum Schutzstatus des Beschwerdeführers in Griechenland nur mangelhafte Ermittlungen durchgeführt worden. Weiters wurde urgiert, dass die belangte Behörde keine Einzelfallprüfung durchgeführt und keine Einzelfallzusicherung der griechischen Behörden über die konkrete Unterbringungs- und Versorgungssituation des Beschwerdeführers in Griechenland eingeholt habe. Eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland würde aufgrund der systemischen Mängel im griechischen Aufnahmesystem gegen Artikel 3, EMRK verstoßen. Abschließend wurden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Antragsteller suchte erstmals am 04.10.2009 in Österreich – nach illegaler Einreise – um Asyl an und stellte danach in Griechenland am 17.02.2010 einen Asylantrag. In der Folge wurde ihm in Griechenland der Flüchtlingsstatus zuerkannt und eine bis 04.02.2018 gültige Aufenthaltsberechtigung erteilt. In der Folge reiste der Beschwerdeführer in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte hier am 14.09.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Allgemeinsituation im Mitgliedstaat Griechenland an. Ferner werden auch die im Verfahren vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Quellen zu Griechenland, soweit entscheidungsrelevant, dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat in Griechenland nach den Länderfeststellungen als Schutzberechtigter Anspruch auf dieselben limitierten sozialstaatlichen Möglichkeiten wie griechische Staatsangehörige. Es ist ihm als gesunden und arbeitsfähigen Mann möglich und zumutbar, seine Bedürfnisse durch eigene Erwerbstätigkeit zu decken. Konkrete, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im Zielstaat sprechen, liegen nicht vor. Der Antragsteller leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und es bestehen keine ausgeprägten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen im österreichischen Bundesgebiet. Er hat regelmäßig an Gottesdiensten einer namentlich genannten Kirche teilgenommen. Hinweise auf das Vorliegen von Umständen, die für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen in Betracht kommen könnten, bestehen nicht. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.01.2017 zugestellt.
- Beweiswürdigung: Die Asylantragstellung in Griechenland und Österreich ergibt sich aus den diesbezüglichen EURODAC-Treffermeldungen in Zusammenhalt mit dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers und den mit Griechenland geführten Konsultationen, welche aktenkundig sind. Die Feststellungen hinsichtlich des Bestehens des Flüchtlingsstatus samt Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers in Griechenland stützen sich auf das diesbezügliche Schreiben der griechischen Dublin-Behörde. Die Gesamtsituation von Schutzberechtigten in Griechenland resultiert aus den umfangreichen und durch ausreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das BFA hat in seiner Entscheidung neben Ausführungen zur Gesundheits- und Sozialversorgung auch Feststellungen zur Rechtslage bezüglich Unterbringung und Integrationsmaßnahmen von Personen mit Schutzstatus getroffen. Die vom Beschwerdeführer zitierten Berichte wurden – soweit entscheidungsrelevant – in die Beurteilung miteinbezogen. Zum überwiegenden Teil zeigen sie allerdings keine aktuelle entscheidungsrelevante Verschlechterung der Lage für Schutzberechtigte in Griechenland auf, da der in Ausschnitten zitierte Bericht von Pro Asyl bereits vom November 2014 stammt und die Medienberichte vom Februar, März, Mai und Juni 2016 sowie September 2015 stammen. Die im Bescheid enthaltenen Länderinformationen des BFA entsprechen hingegen dem Stand vom August
- Zu dem zitierten Satz aus dem Bericht von Human Rights Watch vom Jänner 2017 ist zu bemerken, dass dieser in seiner Allgemeinheit nicht geeignet ist, die detaillierteren Länderfeststellungen zu entkräften. Schon die Behörde hat im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass in Griechenland nach den Feststellungen des Bescheides etwa 70 % der Drittstaatsangehörigen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt gefunden haben. Vor diesem Hintergrund ist ersichtlich, dass es dem Beschwerdeführer unter Anspannung seiner Kräfte möglich und zumutbar ist, dort eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Allein der festgestellte Umstand, dass es wegen der allgemeinen Situation in Griechenland für Asylwerber praktisch sehr schwierig sei, legal Arbeit zu finden, zeigt nicht auf, dass dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Arbeitsaufnahme möglich sein sollte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch selbst angegeben, in Griechenland gearbeitet zu haben. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und den privaten und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren. Dass er regelmäßig an Gottesdiensten teilgenommen hat, ergibt sich aus der vorgelegten Bestätigung. Das Datum der Zustellung des Bescheides ist aktenkundig (Übernahmebestätigung).
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) idgF lauten: "§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß."§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 57
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. § 58
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,
(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, " § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet: "§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist." § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: "§ 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2.
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28AsylG 2005 zugelassen wird."
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird." 3.
- Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer in Griechenland aufgrund einer dort erfolgten Asylantragsstellung bereits Flüchtlingsstatus und eine Aufenthaltsberechtigung bis 04.02.2018 zuerkannt bekommen und somit in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das BFA zutreffend davon aus, dass sich sein nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des § 4a AsylG wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist.3.
- Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer in Griechenland aufgrund einer dort erfolgten Asylantragsstellung bereits Flüchtlingsstatus und eine Aufenthaltsberechtigung bis 04.02.2018 zuerkannt bekommen und somit in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat, ging das BFA zutreffend davon aus, dass sich sein nunmehr in Österreich gestellter Antrag auf internationalen Schutz im Lichte des Paragraph 4 a, AsylG wegen Unzuständigkeit Österreichs als unzulässig erweist. 3.
- Allerdings wäre die Wahrnehmung dieser Unzuständigkeit Österreichs dann unzulässig, wenn der Beschwerdeführer dadurch in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt würde. Dies trifft allerdings im vorliegenden Beschwerdefall nicht zu: 3.3.
- Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:3.3.
- Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
Art. 4GRC bzw.
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 4, GRC bzw.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat kann jedoch ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr, im Zielstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden, rechnen muss. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben.Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat kann jedoch ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr, im Zielstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden, rechnen muss. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, EMRK die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es entspricht ebenfalls ständiger Judikatur des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ. Es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (EGMR 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich Rz 29; 28.02.2008 (GK), 37201/06, Saadi/Italien Rz 134).Es entspricht ebenfalls ständiger Judikatur des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ. Es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Artikel 3, EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung – seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen – verschlimmert wird, wofür die Behörden verantwortlich gemacht werden können (EGMR 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich Rz 29; 28.02.2008 (GK), 37201/06, Saadi/Italien Rz 134). Der pauschale Einwand des Antragstellers, die Behörde habe keine individuelle Zusicherung Griechenlands eingeholt und es würde Obdachlosigkeit und menschenunwürdige Behandlung drohen, sind letztlich nicht geeignet, um eine Anordnung zur Außerlandesbringung als unzulässig erscheinen zu lassen. Auch das weitere Vorbringen, er habe in Griechenland keine finanzielle Unterstützung erhalten, gestaltete sich ebenfalls als zu unsubstantiiert, als dass tatsächlich von einer Grundrechtsverletzung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann.Der pauschale Einwand des Antragstellers, die Behörde habe keine individuelle Zusicherung Griechenlands eingeholt und es würde Obdachlosigkeit und menschenunwürdige Behandlung drohen, sind letztlich nicht geeignet, um eine Anordnung zur Außerlandesbringung als unzulässig erscheinen zu lassen. Auch das weitere Vorbringen, er habe in Griechenland keine finanzielle Unterstützung erhalten, gestaltete sich ebenfalls als zu unsubstantiiert, als dass tatsächlich von einer Grundrechtsverletzung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgegangen werden kann. Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, gewährleistet Griechenland grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge. Anerkannte Flüchtlinge haben Anspruch auf die gleichen sozialstaatlichen Möglichkeiten wie griechische Staatsbürger. Sie haben u.a. gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt, Anspruch auf Sozialhilfe und erhalten eine Krankenversicherung. Auch gibt es bei Zugang zu ihren Rechten nach den Feststellungen Hilfestellungen von NGOs und den ethnischen "Communities" Nach den Länderberichten zu Griechenland kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Griechenland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, nach einer Rücküberstellungen die in den Länderberichten angesprochenen Schwierigkeiten beim Zugang zu staatlichen Versorgungsleistungen zu überwinden bzw. erforderlichenfalls auch auf die nach den Feststellungen bestehenden Hilfsangebote von NGOs zurückzugreifen.Wie im angefochtenen Bescheid ausführlich und unter Heranziehung zahlreicher aktueller Berichte dargelegt wurde, gewährleistet Griechenland grundsätzlich ausreichend Schutz für Flüchtlinge. Anerkannte Flüchtlinge haben Anspruch auf die gleichen sozialstaatlichen Möglichkeiten wie griechische Staatsbürger. Sie haben u.a. gleichen Zugang zum Arbeitsmarkt, Anspruch auf Sozialhilfe und erhalten eine Krankenversicherung. Auch gibt es bei Zugang zu ihren Rechten nach den Feststellungen Hilfestellungen von NGOs und den ethnischen "Communities" Nach den Länderberichten zu Griechenland kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Griechenland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, nach einer Rücküberstellungen die in den Länderberichten angesprochenen Schwierigkeiten beim Zugang zu staatlichen Versorgungsleistungen zu überwinden bzw. erforderlichenfalls auch auf die nach den Feststellungen bestehenden Hilfsangebote von NGOs zurückzugreifen. Aus der die Situation in Griechenland betreffenden Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Sache M.S.S. ist ebenfalls nicht ableitbar, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers zu einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 3 EMRK führen würde, da sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt maßgeblich vom vorliegenden unterscheidet, weil dem Beschwerdeführer bereits Flüchtlingsstatus und eine Aufenthaltsberechtigung bis 14.02.2018 zuerkannt wurden, während die Rechtssache M.S.S. einen Asylwerber betraf, dessen Antrag von den griechischen Behörden noch nicht geprüft worden war. In diesem Zusammenhang ist ferner anzumerken, dass sich der Schutzstatus des Beschwerdeführers in Griechenland in ausreichender Weise aus dem Schreiben der griechischen Dublin-Behörde vom 05.01.2017 ergibt und daher keine darüber hinausgehenden Ermittlungen notwendig waren.Aus der die Situation in Griechenland betreffenden Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Sache M.S.S. ist ebenfalls nicht ableitbar, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers zu einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK führen würde, da sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt maßgeblich vom vorliegenden unterscheidet, weil dem Beschwerdeführer bereits Flüchtlingsstatus und eine Aufenthaltsberechtigung bis 14.02.2018 zuerkannt wurden, während die Rechtssache M.S.S. einen Asylwerber betraf, dessen Antrag von den griechischen Behörden noch nicht geprüft worden war. In diesem Zusammenhang ist ferner anzumerken, dass sich der Schutzstatus des Beschwerdeführers in Griechenland in ausreichender Weise aus dem Schreiben der griechischen Dublin-Behörde vom 05.01.2017 ergibt und daher keine darüber hinausgehenden Ermittlungen notwendig waren. Die gegenständliche Einzelfallprüfung ergibt, dass der Beschwerdeführer, der keiner vulnerablen Personengruppe angehört, in Griechenland kein "real risk" einer Verletzung seiner Rechte zu befürchten hat. Im Falle einer Überstellung hat er Behördenkontakt, sodass ihm, entsprechend den Feststellungen, Unterkunft und Verpflegung zusteht. Hinsichtlich der vorgebrachten Bedrohung und der Schläge durch in Griechenland aufhältige Afghanen ist den Erwägungen des BFA im angefochtenen Bescheid zuzustimmen, dass sich seine Angaben in Anbetracht des gesteigerten Vorbringens als nicht glaubwürdig gestalten, wobei selbst bei tatsächlichem Vorliegen der behaupteten Gefährdung in Griechenland festzuhalten ist, dass er sich in einem solchen Fall jederzeit an die örtliche Polizei in Griechenland wenden kann. Es besteht kein konkreter Hinweis dafür, dass im Beschwerdefall keine Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der griechischen Sicherheitskräfte vorliegen würde. Anzumerken ist auch, dass im Fall unrechtmäßiger Behandlung durch die Polizei dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit offen steht, sich an die dortigen übergeordneten Behörden zu wenden und etwa eine Beschwerde oder eine Anzeige einzubringen. Jedenfalls hätte die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Hinsichtlich der vorgebrachten Bedrohung und der Schläge durch in Griechenland aufhältige Afghanen ist den Erwägungen des BFA im angefochtenen Bescheid zuzustimmen, dass sich seine Angaben in Anbetracht des gesteigerten Vorbringens als nicht glaubwürdig gestalten, wobei selbst bei tatsächlichem Vorliegen der behaupteten Gefährdung in Griechenland festzuhalten ist, dass er sich in einem solchen Fall jederzeit an die örtliche Polizei in Griechenland wenden kann. Es besteht kein konkreter Hinweis dafür, dass im Beschwerdefall keine Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der griechischen Sicherheitskräfte vorliegen würde. Anzumerken ist auch, dass im Fall unrechtmäßiger Behandlung durch die Polizei dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit offen steht, sich an die dortigen übergeordneten Behörden zu wenden und etwa eine Beschwerde oder eine Anzeige einzubringen. Jedenfalls hätte die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen ihrer Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Griechenland und letztlich beim EGMR geltend zu machen. Wie festgestellt, leidet der Antragsteller an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst wäre ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers
Art. 3EMRK nicht erkannt werden kann.
Im Übrigen ist nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die beschwerdeführende Partei im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist.Wie festgestellt, leidet der Antragsteller an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst wäre ebenfalls kein ausreichendes "real risk", weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers
Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden kann.
Im Übrigen ist nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass die beschwerdeführende Partei im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist. Auch im Übrigen konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. 3.3.2. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:3.3.2. Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK:
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im vorliegenden Fall bildet die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens
Art. 8Abs.
1 EMRK der beschwerdeführenden Partei vor, da diese in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte hat. Der durch die Anordnung der Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.Im vorliegenden Fall bildet die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK der beschwerdeführenden Partei vor, da diese in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte hat. Der durch die Anordnung der Außerlandesbringung der beschwerdeführenden Partei aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu deren Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt. Die gegenständliche aufenthaltsbeendende Maßnahme stützt sich unbestrittenermaßen auf eine gesetzliche Bestimmung und sie verfolgt Ziele, die mit der EMRK in Einklang stehen, nämlich insbesondere die Verteidigung der Ordnung im Bereich des Fremden- und Asylwesens sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet in der Dauer von lediglich einigen Monaten war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124). Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Denn die beschwerdeführende Partei verbrachte den Großteil des Lebens im Herkunftsstaat bzw. in Griechenland. Sie verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel in Österreich, sondern stützte den Aufenthalt vielmehr von Anfang an nur auf einen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz. Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130). Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, die einen Aufenthaltstitel erlangen wollen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10).Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, die einen Aufenthaltstitel erlangen wollen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10).
Art. 3Abs.
1 letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat
Art. 33Abs.
2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der beschwerdeführenden Partei innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen jährlich gestellten Asylanträge in den 28 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.
Artikel 3
, Absatz eins, letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat
Artikel 33
, Absatz 2, Litera a, Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der beschwerdeführenden Partei innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen jährlich gestellten Asylanträge in den 28 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen. Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485 aus 2012,; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012). Im vorliegenden Fall ergaben sich keine Hinweise auf eine bereits fortgeschrittene Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer. 3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Griechenland Flüchtlingsstatus und eine Aufenthaltsberechtigung bis 04.02.2018 zuerkannt worden sind und er - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für Schutzberechtigte in diesem Staat und unter Berücksichtigung der individuellen konkreten Situation des Beschwerdeführers – sohin in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht
§ 4aAsyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass er sich nach Griechenland zurück zu begeben hat.3.3.3. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Griechenland Flüchtlingsstatus und eine Aufenthaltsberechtigung bis 04.02.2018 zuerkannt worden sind und er - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für Schutzberechtigte in diesem Staat und unter Berücksichtigung der individuellen konkreten Situation des Beschwerdeführers – sohin in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht
Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass er sich nach Griechenland zurück zu begeben hat. 3.4. Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit wenigen Monaten im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.3.4. Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit wenigen Monaten im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. Im vorliegenden Verfahren ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG 2005 gekommen und ist auch keine Aberkennung
§ 9Abs. 2 Asyl
G 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.Im vorliegenden Verfahren ist es nicht zur Anwendung von Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 gekommen und ist auch keine Aberkennung
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
§ 10Abs. 1 Z 1 Asyl
G iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
§ 4a zurückgewiesen wird.
Die Zulässigkeit der Abschiebung
§ 61Abs.
2 FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG vorliegen.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 4, a zurückgewiesen wird. Die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da oben festgestellt wurde, dass dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird, und auch sonst keinerlei Hinweise auf eine Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG vorliegen. 3.
- Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.3.
- Nach Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, Satz 1 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wurde. Im vorliegenden Fall ist die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.Im vorliegenden Fall ist die Revision
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Zielstaat, welche sich aus den umfassenden und aktuellen Länderberichten ergibt, weiters im Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Partei sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W205.2146805.1.00