GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.aufgehoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, ab (Spruchteil I.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers
1 leg.cit. in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchteil II.), und wies den Beschwerdeführer
2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchteil III.).1.1. Mit Bescheid vom 08.06.2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers
Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, ab (Spruchteil römisch eins.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchteil römisch zwei.), und wies den Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchteil römisch drei.). 1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Vater des damals minderjährigen Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 13.06.2006 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 10.11.2009 diese - nunmehr als Beschwerde behandelte - Berufung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.09.2009 hinsichtlich Spruchpunkt I.
G 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, als unbegründet ab, erkannte dem Beschwerdeführer aber bezüglich Spruchpunkt II. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 10 Abs. 3 leg.cit. zu und erteilte ihm
Vm § 15 Abs. 2 leg.cit. eine bis zum 09.11.2010 befristete Aufenthaltsberechtigung. Die durch das Bundesasylamt verhängte Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation wurde ersatzlos behoben.1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Vater des damals minderjährigen Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 13.06.2006 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 10.11.2009 diese - nunmehr als Beschwerde behandelte - Berufung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.09.2009 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, als unbegründet ab, erkannte dem Beschwerdeführer aber bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, leg.cit. zu und erteilte ihm
Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, leg.cit. eine bis zum 09.11.2010 befristete Aufenthaltsberechtigung. Die durch das Bundesasylamt verhängte Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation wurde ersatzlos behoben.
GB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je EUR 4,- (sohin insgesamt EUR 360,-) verurteilt. Die Strafe wurde ihm unter Setzung einer dreijährigen Probefrist bedingt nachgesehen.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung
Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je EUR 4,- (sohin insgesamt EUR 360,-) verurteilt. Die Strafe wurde ihm unter Setzung einer dreijährigen Probefrist bedingt nachgesehen. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom XXXXwurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt im Sinne der §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 4,- (insgesamt EUR 1.440,-) verurteilt. Unter einem wurde die bedingte Nachsicht der mit Urteil vom 16.12.2011 ausgesprochenen Strafe widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom XXXXwurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt im Sinne der Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 4,- (insgesamt EUR 1.440,-) verurteilt. Unter einem wurde die bedingte Nachsicht der mit Urteil vom 16.12.2011 ausgesprochenen Strafe widerrufen. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung und Körperverletzung
GB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, welche unter Setzung einer Probefrist von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 4,- (insgesamt EUR 960,-) verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung und Körperverletzung
Paragraphen 15, 105, Absatz eins und Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, welche unter Setzung einer Probefrist von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 4,- (insgesamt EUR 960,-) verurteilt. 4. Das Bundesasylamt erkannte daraufhin mit Bescheid vom 11.10.2013 dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.) und entzog ihm die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.11.2009 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
4 leg.cit.; weiters sprach es aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation
2 leg.cit. unzulässig sei.4. Das Bundesasylamt erkannte daraufhin mit Bescheid vom 11.10.2013 dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.) und entzog ihm die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.11.2009 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit.; weiters sprach es aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation
Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. unzulässig sei. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.01.2014 vollinhaltlich statt und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf. 5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22.05.2014 eine bis zum 22.05.2016 befristete Aufenthaltsberechtigung
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013.5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22.05.2014 eine bis zum 22.05.2016 befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,. 6. Mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung
GB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.6. Mit am römisch 40 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung
Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung
GB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.Mit am römisch 40 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung
Paragraphen 87, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.
G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005), von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), entzog ihm die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.11.2009 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
G 2005 (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005, erließ
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016 (im Folgenden: BFA-VG), eine Rückkehrentscheidung
F BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: FPG), und stellte
9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.); weiters gewährte das Bundesamt
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung
2 Z 1 BFA-VG ab (Spruchpunkt V.) und erließ schließlich
Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).7.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte mit Bescheid vom 11.11.2016 dem Beschwerdeführer den ihm zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (im Folgenden: AsylG 2005), von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.), entzog ihm die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.11.2009 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005, erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016, (im Folgenden: BFA-VG), eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (im Folgenden: FPG), und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.); weiters gewährte das Bundesamt
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließ schließlich
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.). Diese Entscheidung begründend hielt das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 seine Volljährigkeit erreicht habe, womit der Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten weggefallen sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation Art. 3 EMRK widersprechende Umstände entgegenstünden, zumal der Beschwerdeführer dort familiäre Anknüpfungspunkte habe und es sich bei ihm um einen jungen, arbeitsfähigen und gesunden Mann handle. Er könnte für seine Grundbedürfnisse sorgen und wäre auch nicht in eine seine Existenz bedrohende Notlage gedrängt. Vor diesem Hintergrund überwögen in Verbindung mit der - aufgrund der verübten Strafen angenommenen - Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers die Interessen des Staates an der Aberkennung des subsidiären Schutzes seine eigenen Interessen; aus dieser Abwägung ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei. Dies sei
G 2005 mit dem Entzug seiner Aufenthaltsberechtigung zu verbinden. Die Rückkehrentscheidung stelle ob des langen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich sowie seiner Frau und seinen beiden hier geborenen Kindern zwar einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar; dieser sei jedoch vor dem Hintergrund seiner verübten Straftaten im Bundesgebiet statthaft. Die strafgerichtlichen Verurteilungen begründeten auch die Erlassung eines auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbots.Diese Entscheidung begründend hielt das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 seine Volljährigkeit erreicht habe, womit der Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten weggefallen sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation Artikel 3, EMRK widersprechende Umstände entgegenstünden, zumal der Beschwerdeführer dort familiäre Anknüpfungspunkte habe und es sich bei ihm um einen jungen, arbeitsfähigen und gesunden Mann handle. Er könnte für seine Grundbedürfnisse sorgen und wäre auch nicht in eine seine Existenz bedrohende Notlage gedrängt. Vor diesem Hintergrund überwögen in Verbindung mit der - aufgrund der verübten Strafen angenommenen - Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers die Interessen des Staates an der Aberkennung des subsidiären Schutzes seine eigenen Interessen; aus dieser Abwägung ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei. Dies sei
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 mit dem Entzug seiner Aufenthaltsberechtigung zu verbinden. Die Rückkehrentscheidung stelle ob des langen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich sowie seiner Frau und seinen beiden hier geborenen Kindern zwar einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar; dieser sei jedoch vor dem Hintergrund seiner verübten Straftaten im Bundesgebiet statthaft. Die strafgerichtlichen Verurteilungen begründeten auch die Erlassung eines auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbots. 7.2. Mit Verfahrensanordnung
2 AVG vom 11.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer
1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.7.2. Mit Verfahrensanordnung
Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 11.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl u.a. im Verfahren über die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich
dem AsylG 2005 (§ 3 Abs. 2 Z 1 leg.cit.) zwei Wochen, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Dies ist in der gegenständlichen Rechtssache der Fall. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach Aktenlage am 16.11.2016 persönlich zugestellt. Die am 29.11.2016 zur Post gegebene Beschwerde ist somit rechtzeitig.Nach Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl u.a. im Verfahren über die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich
dem AsylG 2005 (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit.) zwei Wochen, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Dies ist in der gegenständlichen Rechtssache der Fall. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach Aktenlage am 16.11.2016 persönlich zugestellt. Die am 29.11.2016 zur Post gegebene Beschwerde ist somit rechtzeitig. Zu A) 2.1.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn2.1.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. 2.1.
G 2005 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass ihm bei seiner Rückkehr in die Russische Föderation keine seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK widersprechende Situation drohte. Angesichts der mehrfachen Begehung von Straftaten ging die belangte Behörde zudem davon aus, dass "das erforderliche Kriterium der Gemeingefährlichkeit [...] erfüllt" sei. Die Interessen des Staates an der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten überwögen daher die Interessen des Beschwerdeführers bei Weitem; aus dieser Abwägung ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei.2.2.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte im Bescheid vom 11.11.2016 dem Beschwerdeführer den mit Erkenntnis vom 10.11.2009 zuerkannten Status des Asylberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass ihm bei seiner Rückkehr in die Russische Föderation keine seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK widersprechende Situation drohte. Angesichts der mehrfachen Begehung von Straftaten ging die belangte Behörde zudem davon aus, dass "das erforderliche Kriterium der Gemeingefährlichkeit [...] erfüllt" sei. Die Interessen des Staates an der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten überwögen daher die Interessen des Beschwerdeführers bei Weitem; aus dieser Abwägung ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei. 2.2.2. Mit dieser Begründung verkennt die belangte Behörde zunächst, dass es bei der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G 2005 weder eines "erforderlichen Kriteriums der Gemeingefährlichkeit" des betroffenen Fremden noch einer Abwägung mit staatlichen Interessen an der Aberkennung des Schutzstatus bedarf. Überhaupt spielt die Straffälligkeit des Beschwerdeführers bei der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dieser Rechtsgrundlage keine Rolle; maßgeblich ist allein, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - also die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention durch Rückführung in den Herkunftsstaat - nicht mehr vorliegen (Z 1), der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in einem anderen Staat gelegen ist (Z 2) oder der Fremde die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat, in dem ihm eine Verletzung der genannten Grundrechte nicht droht (Z 3). Der Begründung des angefochtenen Bescheids folgend stützte sich die belangte Behörde auf den Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.2.2.2. Mit dieser Begründung verkennt die belangte Behörde zunächst, dass es bei der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 weder eines "erforderlichen Kriteriums der Gemeingefährlichkeit" des betroffenen Fremden noch einer Abwägung mit staatlichen Interessen an der Aberkennung des Schutzstatus bedarf. Überhaupt spielt die Straffälligkeit des Beschwerdeführers bei der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dieser Rechtsgrundlage keine Rolle; maßgeblich ist allein, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - also die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention durch Rückführung in den Herkunftsstaat - nicht mehr vorliegen (Ziffer eins,), der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in einem anderen Staat gelegen ist (Ziffer 2,) oder der Fremde die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat, in dem ihm eine Verletzung der genannten Grundrechte nicht droht (Ziffer 3,). Der Begründung des angefochtenen Bescheids folgend stützte sich die belangte Behörde auf den Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.3. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 30.06.2015, Ra 2014/03/0054; 29.07.2015, Ra 2015/07/0034).Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 30.06.2015, Ra 2014/03/0054; 29.07.2015, Ra 2015/07/0034). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W237.1302756.3.00
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