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{'item': 'W237 1302756-3'}

Obsah (21)§ 28Art. 133§ 7§ 8§ 83§§ 15§ 9§§ 87§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 63Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.02.2017 GeschäftszahlW237 1302756-3 SpruchW237 1302756-3/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Martin WERNER über di

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.aufgehoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, zur Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 03.01.2005 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen beiden Brüdern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.01.2005 - durch seine Mutter gesetzlich vertreten - einen Asylantrag. 1.
  2. Mit Bescheid vom 08.06.2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers

§ 7Asyl

G 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, ab (Spruchteil I.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 8Abs.

1 leg.cit. in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchteil II.), und wies den Beschwerdeführer

§ 8Abs.

2 leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchteil III.).1.1. Mit Bescheid vom 08.06.2006 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers

Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, ab (Spruchteil römisch eins.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchteil römisch zwei.), und wies den Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation aus (Spruchteil römisch drei.). 1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Vater des damals minderjährigen Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 13.06.2006 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 10.11.2009 diese - nunmehr als Beschwerde behandelte - Berufung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.09.2009 hinsichtlich Spruchpunkt I.

§ 7Asyl

G 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, als unbegründet ab, erkannte dem Beschwerdeführer aber bezüglich Spruchpunkt II. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 10 Abs. 3 leg.cit. zu und erteilte ihm

§ 8Abs. 3 i

Vm § 15 Abs. 2 leg.cit. eine bis zum 09.11.2010 befristete Aufenthaltsberechtigung. Die durch das Bundesasylamt verhängte Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation wurde ersatzlos behoben.1.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Vater des damals minderjährigen Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 13.06.2006 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 10.11.2009 diese - nunmehr als Beschwerde behandelte - Berufung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.09.2009 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, als unbegründet ab, erkannte dem Beschwerdeführer aber bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. den Status eines subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, leg.cit. zu und erteilte ihm

Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, leg.cit. eine bis zum 09.11.2010 befristete Aufenthaltsberechtigung. Die durch das Bundesasylamt verhängte Ausweisung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation wurde ersatzlos behoben.

  1. Die erteilte Aufenthaltsberechtigung wurde auf Antrag des Beschwerdeführers dreimal mit Bescheiden des Bundesasylamts vom 13.09.2010, 25.08.2011 und 06.11.2012 verlängert.
  2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung

§ 83Abs. 1 St

GB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je EUR 4,- (sohin insgesamt EUR 360,-) verurteilt. Die Strafe wurde ihm unter Setzung einer dreijährigen Probefrist bedingt nachgesehen.3. Mit Urteil des Bezirksgerichts Innsbruck vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung

Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je EUR 4,- (sohin insgesamt EUR 360,-) verurteilt. Die Strafe wurde ihm unter Setzung einer dreijährigen Probefrist bedingt nachgesehen. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom XXXXwurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt im Sinne der §§ 15, 269 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 4,- (insgesamt EUR 1.440,-) verurteilt. Unter einem wurde die bedingte Nachsicht der mit Urteil vom 16.12.2011 ausgesprochenen Strafe widerrufen.Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom XXXXwurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt im Sinne der Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen zu je EUR 4,- (insgesamt EUR 1.440,-) verurteilt. Unter einem wurde die bedingte Nachsicht der mit Urteil vom 16.12.2011 ausgesprochenen Strafe widerrufen. Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung und Körperverletzung

§§ 15, 105 Abs. 1 und § 83 Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, welche unter Setzung einer Probefrist von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 4,- (insgesamt EUR 960,-) verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen versuchter Nötigung und Körperverletzung

Paragraphen 15, 105, Absatz eins und Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, welche unter Setzung einer Probefrist von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, sowie zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je EUR 4,- (insgesamt EUR 960,-) verurteilt. 4. Das Bundesasylamt erkannte daraufhin mit Bescheid vom 11.10.2013 dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.) und entzog ihm die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.11.2009 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs.

4 leg.cit.; weiters sprach es aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation

§ 9Abs.

2 leg.cit. unzulässig sei.4. Das Bundesasylamt erkannte daraufhin mit Bescheid vom 11.10.2013 dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,, von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.) und entzog ihm die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.11.2009 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit.; weiters sprach es aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation

Paragraph 9, Absatz 2, leg.cit. unzulässig sei. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.01.2014 vollinhaltlich statt und hob den angefochtenen Bescheid ersatzlos auf. 5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22.05.2014 eine bis zum 22.05.2016 befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013.5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22.05.2014 eine bis zum 22.05.2016 befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013,. 6. Mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung

§§ 83Abs. 1, 84 Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.6. Mit am römisch 40 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung

Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung

§§ 87Abs. 1, 83 Abs. 1 St

GB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.Mit am römisch 40 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung

Paragraphen 87, Absatz eins, 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.

  1. Mit Schreiben vom 21.06.2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass es der Ansicht sei, eine Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat laufe seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK nicht zuwider. Zudem lägen gegen ihn die angeführten strafgerichtlichen Verurteilungen vor, weshalb der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Gemeinschaft darstelle. Das Bundesamt räumte dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen ein, um zu den mitübermittelten Länderberichten Stellung zu nehmen; innerhalb derselben Frist möge er 13 näher ausgeführte Fragen zu seiner Integration in Österreich beantworten.
  2. Mit Schreiben vom 21.06.2016 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass es der Ansicht sei, eine Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat laufe seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK nicht zuwider. Zudem lägen gegen ihn die angeführten strafgerichtlichen Verurteilungen vor, weshalb der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Gemeinschaft darstelle. Das Bundesamt räumte dem Beschwerdeführer eine Frist von zwei Wochen ein, um zu den mitübermittelten Länderberichten Stellung zu nehmen; innerhalb derselben Frist möge er 13 näher ausgeführte Fragen zu seiner Integration in Österreich beantworten. 7.
  3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte mit Bescheid vom 11.11.2016 dem Beschwerdeführer den ihm zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: AsylG 2005), von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.), entzog ihm die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.11.2009 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005, erließ

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016 (im Folgenden: BFA-VG), eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 4 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 id

F BGBl. I Nr. 24/2016 (im Folgenden: FPG), und stellte

§ 52Abs.

9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46

FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.); weiters gewährte das Bundesamt

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ab (Spruchpunkt V.) und erließ schließlich

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.).7.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte mit Bescheid vom 11.11.2016 dem Beschwerdeführer den ihm zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (im Folgenden: AsylG 2005), von Amts wegen ab (Spruchpunkt römisch eins.), entzog ihm die mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.11.2009 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005, erließ

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016, (im Folgenden: BFA-VG), eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, (im Folgenden: FPG), und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.); weiters gewährte das Bundesamt

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.), erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ab (Spruchpunkt römisch fünf.) und erließ schließlich

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.). Diese Entscheidung begründend hielt das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 seine Volljährigkeit erreicht habe, womit der Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten weggefallen sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation Art. 3 EMRK widersprechende Umstände entgegenstünden, zumal der Beschwerdeführer dort familiäre Anknüpfungspunkte habe und es sich bei ihm um einen jungen, arbeitsfähigen und gesunden Mann handle. Er könnte für seine Grundbedürfnisse sorgen und wäre auch nicht in eine seine Existenz bedrohende Notlage gedrängt. Vor diesem Hintergrund überwögen in Verbindung mit der - aufgrund der verübten Strafen angenommenen - Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers die Interessen des Staates an der Aberkennung des subsidiären Schutzes seine eigenen Interessen; aus dieser Abwägung ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer

§ 9Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei. Dies sei

§ 9Abs. 4 Asyl

G 2005 mit dem Entzug seiner Aufenthaltsberechtigung zu verbinden. Die Rückkehrentscheidung stelle ob des langen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich sowie seiner Frau und seinen beiden hier geborenen Kindern zwar einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar; dieser sei jedoch vor dem Hintergrund seiner verübten Straftaten im Bundesgebiet statthaft. Die strafgerichtlichen Verurteilungen begründeten auch die Erlassung eines auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbots.Diese Entscheidung begründend hielt das Bundesamt fest, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2009 seine Volljährigkeit erreicht habe, womit der Grund für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten weggefallen sei. Es habe nicht festgestellt werden können, dass einer Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation Artikel 3, EMRK widersprechende Umstände entgegenstünden, zumal der Beschwerdeführer dort familiäre Anknüpfungspunkte habe und es sich bei ihm um einen jungen, arbeitsfähigen und gesunden Mann handle. Er könnte für seine Grundbedürfnisse sorgen und wäre auch nicht in eine seine Existenz bedrohende Notlage gedrängt. Vor diesem Hintergrund überwögen in Verbindung mit der - aufgrund der verübten Strafen angenommenen - Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers die Interessen des Staates an der Aberkennung des subsidiären Schutzes seine eigenen Interessen; aus dieser Abwägung ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei. Dies sei

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 mit dem Entzug seiner Aufenthaltsberechtigung zu verbinden. Die Rückkehrentscheidung stelle ob des langen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich sowie seiner Frau und seinen beiden hier geborenen Kindern zwar einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens dar; dieser sei jedoch vor dem Hintergrund seiner verübten Straftaten im Bundesgebiet statthaft. Die strafgerichtlichen Verurteilungen begründeten auch die Erlassung eines auf die Dauer von 10 Jahren befristeten Einreiseverbots. 7.2. Mit Verfahrensanordnung

§ 63Abs.

2 AVG vom 11.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.7.2. Mit Verfahrensanordnung

Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 11.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

  1. Der Beschwerdeführer erhob gegen alle Spruchpunkte dieser Entscheidung Beschwerde, welche am 30.11.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. Er führte darin aus, dass ihm keine Gelegenheit zur Erstattung ergänzenden Vorbringens und Konkretisierung seiner Gefährdungslage im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation gegeben worden sei. Es habe keine persönliche Vernehmung gegeben und er sei nicht präzise über seine Rechte belehrt worden. Dem Beschwerdeführer sei zwar seitens der belangten Behörde mit Schreiben vom 21.06.2016 eine Frist zur Erstattung einer Äußerung eingeräumt worden, die Behörde habe jedoch auf den Hinweis vergessen, dass es sich um Gewährung rechtlichen Gehörs handle. Solange das Regime von Kadyrov in Tschetschenien an der Macht sei, bestehe für keinen seiner Verwandten Sicherheit. Seit seiner Flucht im Jahr 2005 lebe der Beschwerdeführer in Österreich, er habe nunmehr keinerlei Bindungen an seinen Herkunftsstaat. Er lebe und wohne bei seiner Ehefrau und den gemeinsamen minderjährigen Kindern, die in den Jahren 2013 und 2015 geboren worden seien. In diesem Haushalt habe er seinen Wohnsitz und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. Sein Vater, seine Mutter und seine Geschwister seien ebenfalls in Österreich; in Tschetschenien habe er keine Verwandte. Der Kontakt zu seiner Kernfamilie würde durch die Rückkehrentscheidung und Abschiebung nach Tschetschenien unterbunden und unmöglich gemacht. Die Unterbrechung der bestehenden harmonischen und intensiven familiären Beziehungen bedeutete vor allem für die Psyche der Ehefrau des Beschwerdeführers, die für zwei Kleinkinder zu sorgen habe und die Unterstützung ihres Mannes benötige, eine unabsehbare Belastung. Vor allem in Hinblick auf die Existenz seiner Kinder, die einen Vater bräuchten, aber auch auf die anderen Familienangehörigen stellten die Aberkennung des subsidiären Schutzes und die Ausweisung des Beschwerdeführers eine Verletzung des Rechts auf Familien- und Privatleben dar.
  2. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 02.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses erkannte der Beschwerde mit Beschluss vom 06.12.2016 die aufschiebende Wirkung zu. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen und Beweiswürdigung: Die unter Pkt. I als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.Die unter Pkt. römisch eins als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.
  4. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

§ 58Abs.

2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 16 Abs. 1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl u.a. im Verfahren über die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich

dem AsylG 2005 (§ 3 Abs. 2 Z 1 leg.cit.) zwei Wochen, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Dies ist in der gegenständlichen Rechtssache der Fall. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach Aktenlage am 16.11.2016 persönlich zugestellt. Die am 29.11.2016 zur Post gegebene Beschwerde ist somit rechtzeitig.Nach Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl u.a. im Verfahren über die Zuerkennung und die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sowie des subsidiär Schutzberechtigten an Fremde in Österreich

dem AsylG 2005 (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit.) zwei Wochen, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Dies ist in der gegenständlichen Rechtssache der Fall. Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach Aktenlage am 16.11.2016 persönlich zugestellt. Die am 29.11.2016 zur Post gegebene Beschwerde ist somit rechtzeitig. Zu A) 2.1.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach § 28 Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn2.1.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11). § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. 2.1.

  1. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet (vgl. auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054):2.1.
  2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet vergleiche auch VwGH 30.06.2015, Ra 2014/03/0054): * Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht kommt nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. * Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber hat sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. * Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in § 28 leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz leg.cit. bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, leg.cit. verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das in Paragraph 28, leg.cit. insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). 2.
  3. Der angefochtene Bescheid erweist sich vor diesem Hintergrund in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: 2.2.
  4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte im Bescheid vom 11.11.2016 dem Beschwerdeführer den mit Erkenntnis vom 10.11.2009 zuerkannten Status des Asylberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G 2005 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass ihm bei seiner Rückkehr in die Russische Föderation keine seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK widersprechende Situation drohte. Angesichts der mehrfachen Begehung von Straftaten ging die belangte Behörde zudem davon aus, dass "das erforderliche Kriterium der Gemeingefährlichkeit [...] erfüllt" sei. Die Interessen des Staates an der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten überwögen daher die Interessen des Beschwerdeführers bei Weitem; aus dieser Abwägung ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer

§ 9Abs. 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei.2.2.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erkannte im Bescheid vom 11.11.2016 dem Beschwerdeführer den mit Erkenntnis vom 10.11.2009 zuerkannten Status des Asylberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass ihm bei seiner Rückkehr in die Russische Föderation keine seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK widersprechende Situation drohte. Angesichts der mehrfachen Begehung von Straftaten ging die belangte Behörde zudem davon aus, dass "das erforderliche Kriterium der Gemeingefährlichkeit [...] erfüllt" sei. Die Interessen des Staates an der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten überwögen daher die Interessen des Beschwerdeführers bei Weitem; aus dieser Abwägung ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei. 2.2.2. Mit dieser Begründung verkennt die belangte Behörde zunächst, dass es bei der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 9Abs. 1 Asyl

G 2005 weder eines "erforderlichen Kriteriums der Gemeingefährlichkeit" des betroffenen Fremden noch einer Abwägung mit staatlichen Interessen an der Aberkennung des Schutzstatus bedarf. Überhaupt spielt die Straffälligkeit des Beschwerdeführers bei der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dieser Rechtsgrundlage keine Rolle; maßgeblich ist allein, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - also die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention durch Rückführung in den Herkunftsstaat - nicht mehr vorliegen (Z 1), der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in einem anderen Staat gelegen ist (Z 2) oder der Fremde die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat, in dem ihm eine Verletzung der genannten Grundrechte nicht droht (Z 3). Der Begründung des angefochtenen Bescheids folgend stützte sich die belangte Behörde auf den Tatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.2.2.2. Mit dieser Begründung verkennt die belangte Behörde zunächst, dass es bei der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 weder eines "erforderlichen Kriteriums der Gemeingefährlichkeit" des betroffenen Fremden noch einer Abwägung mit staatlichen Interessen an der Aberkennung des Schutzstatus bedarf. Überhaupt spielt die Straffälligkeit des Beschwerdeführers bei der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dieser Rechtsgrundlage keine Rolle; maßgeblich ist allein, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - also die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention durch Rückführung in den Herkunftsstaat - nicht mehr vorliegen (Ziffer eins,), der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in einem anderen Staat gelegen ist (Ziffer 2,) oder der Fremde die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat, in dem ihm eine Verletzung der genannten Grundrechte nicht droht (Ziffer 3,). Der Begründung des angefochtenen Bescheids folgend stützte sich die belangte Behörde auf den Tatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG

  1. 2.2.
  2. Vom aufgezeigten Fehler in der rechtlichen Beurteilung abgesehen unterließ die belangte Behörde dabei allerdings grundlegende, für die Aberkennung des dem Beschwerdeführer zukommenden Schutzstatus im vorliegenden Fall wesentliche Ermittlungsschritte. So wurde der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Aberkennungsverfahrens durch das Bundesamt einvernommen. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers wäre aber jedenfalls angezeigt gewesen, um die ihn nach seinem zwölfjährigen Aufenthalt in Österreich seit seinem
  3. Lebensjahr treffende Refoulement-Situation in seinem Herkunftsstaat beurteilen zu können. In diesem Zusammenhang wäre durch eine zielgerichtete Befragung zu ermitteln gewesen, ob für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation die reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK besteht bzw. ob für ihn dort überhaupt eine ausreichende Lebensgrundlage vorhanden ist.2.2.
  4. Vom aufgezeigten Fehler in der rechtlichen Beurteilung abgesehen unterließ die belangte Behörde dabei allerdings grundlegende, für die Aberkennung des dem Beschwerdeführer zukommenden Schutzstatus im vorliegenden Fall wesentliche Ermittlungsschritte. So wurde der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des Aberkennungsverfahrens durch das Bundesamt einvernommen. Eine Einvernahme des Beschwerdeführers wäre aber jedenfalls angezeigt gewesen, um die ihn nach seinem zwölfjährigen Aufenthalt in Österreich seit seinem
  5. Lebensjahr treffende Refoulement-Situation in seinem Herkunftsstaat beurteilen zu können. In diesem Zusammenhang wäre durch eine zielgerichtete Befragung zu ermitteln gewesen, ob für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation die reale Gefahr einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK besteht bzw. ob für ihn dort überhaupt eine ausreichende Lebensgrundlage vorhanden ist. Die Bedeutung dieser Fragen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten hat die belangte Behörde selbst erkannt, zumal sie im angefochtenen Bescheid davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer "in der Heimat über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge[]". Dabei stützt sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl allerdings allein auf die Aussagen der Eltern des Beschwerdeführers in deren Asylverfahren, welche bereits seit dem Jahr 2009 abgeschlossen sind. Ob es familiäre Anknüpfungspunkte nach wie vor gibt, wurde hingegen nicht ermittelt. Da das Bundesamt überdies auch nicht ansatzweise darauf einging, ob der Beschwerdeführer zu den angenommenen Familienmitgliedern in der Russischen Föderation überhaupt irgendeinen Bezug hat, kommt dieser Begründung - ohne grundlegende Ermittlungsschritte, die im vorliegenden Fall angezeigt gewesen wären - kein Begründungswert zu. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt bei dieser Beurteilung nicht, dass die belangte Behörde mit Schreiben vom 21.06.2016 dem Beschwerdeführer seine Ansicht mitteilte, dessen Verbringung in seinen Herkunftsstaat laufe seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK nicht zuwider. Die in diesem Zusammenhang an den Beschwerdeführer gerichteten Fragen bezogen sich allerdings ausschließlich auf sein Familienleben und seine Integration in Österreich. Insofern wäre (wenn überhaupt) die Übermittlung dieses Schreibens samt Aufforderung zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gerade einmal für die Frage der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Hinblick auf Art. 8 EMRK als tauglicher Ermittlungsschritt anzusehen. Die (vorgeschaltete) Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt werden kann, wird damit hingegen nicht ermittelt; daran vermag auch die eingeräumte - pauschal in den Raum gestellte - Möglichkeit, zur beabsichtigten Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Stellung zu nehmen, jedenfalls nichts zu ändern, weil die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen dem Beschwerdeführer gegenüber nicht ansatzweise aufgeworfen wurden.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt bei dieser Beurteilung nicht, dass die belangte Behörde mit Schreiben vom 21.06.2016 dem Beschwerdeführer seine Ansicht mitteilte, dessen Verbringung in seinen Herkunftsstaat laufe seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK nicht zuwider. Die in diesem Zusammenhang an den Beschwerdeführer gerichteten Fragen bezogen sich allerdings ausschließlich auf sein Familienleben und seine Integration in Österreich. Insofern wäre (wenn überhaupt) die Übermittlung dieses Schreibens samt Aufforderung zur Stellungnahme binnen zwei Wochen gerade einmal für die Frage der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Hinblick auf Artikel 8, EMRK als tauglicher Ermittlungsschritt anzusehen. Die (vorgeschaltete) Frage, ob dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt werden kann, wird damit hingegen nicht ermittelt; daran vermag auch die eingeräumte - pauschal in den Raum gestellte - Möglichkeit, zur beabsichtigten Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Stellung zu nehmen, jedenfalls nichts zu ändern, weil die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen dem Beschwerdeführer gegenüber nicht ansatzweise aufgeworfen wurden. 2.2.
  6. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sohin im Rahmen der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gerade einmal ansatzweise Ermittlungen getätigt (wobei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt gar nicht hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom 21.06.2016 auch tatsächlich aktuelle Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation übermittelt wurden). Damit erweist sich der vorliegende Sachverhalt für das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Frage, ob die die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - also die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention durch Rückführung in den Herkunftsstaat - für den Beschwerdeführer nicht mehr vorliegen, als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich sind.2.2.
  7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sohin im Rahmen der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 gerade einmal ansatzweise Ermittlungen getätigt (wobei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt gar nicht hervorgeht, dass dem Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom 21.06.2016 auch tatsächlich aktuelle Länderberichte zur Lage in der Russischen Föderation übermittelt wurden). Damit erweist sich der vorliegende Sachverhalt für das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Frage, ob die die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - also die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention durch Rückführung in den Herkunftsstaat - für den Beschwerdeführer nicht mehr vorliegen, als so mangelhaft, dass weitere Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich sind. 2.
  8. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - vorbehaltlich allfällig sodann notwendig werdender weiterer Ermittlungsschritte - den Beschwerdeführer persönlich einzuvernehmen und in Hinblick auf mögliche reale Gefahren einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 oder 3 EMRK bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ausführlich und zielgerichtet zu befragen haben. Bei dieser Gelegenheit werden dem Beschwerdeführer ebenso nähere Fragen zu seinem Familien- und Privatleben in Österreich zu stellen sein.2.
  9. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - vorbehaltlich allfällig sodann notwendig werdender weiterer Ermittlungsschritte - den Beschwerdeführer persönlich einzuvernehmen und in Hinblick auf mögliche reale Gefahren einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2, oder 3 EMRK bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ausführlich und zielgerichtet zu befragen haben. Bei dieser Gelegenheit werden dem Beschwerdeführer ebenso nähere Fragen zu seinem Familien- und Privatleben in Österreich zu stellen sein.
  10. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.3. Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 30.06.2015, Ra 2014/03/0054; 29.07.2015, Ra 2015/07/0034).Die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 30.06.2015, Ra 2014/03/0054; 29.07.2015, Ra 2015/07/0034). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W237.1302756.3.00

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