Obsah (23)
§ 5§ 21Art. 133Art. 12§ 61Art. 17§§ 4§ 57§ 52§ 66§ 67§§ 4a§ 68§ 28Artikel 8Artikel 45Artikel 18Artikel 46§§ 17§ 6Art. 4Art. 3Art. 15RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum24.02.2017 GeschäftszahlW239 2131845-2 SpruchW239 2131845-2/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMA
§ 5Asyl
G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
§ 21Abs.
5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Die Beschwerde wird
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 13.05.2016 im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Eine VIS-Abfrage ergab, dass dem Beschwerdeführer seitens der französischen Botschaft in Teheran/Iran ein von 24.04.2016 bis 24.05.2016 gültiges Visum ausgestellt wurde. Bei der Erstbefragung am 14.05.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er alleine nach Österreich gereist sei. Seine Verlobte XXXX halte sich bereits im Bundesgebiet auf. Österreich sei sein Zielland gewesen, weil seine Verlobte hier lebe und er mit ihr gemeinsam ein neues Leben beginnen wolle. Er sei aus seiner Heimat geflohen, weil er vom Islam zum Christentum konvertiert sei und nun die Todesstrafe fürchte.Bei der Erstbefragung am 14.05.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er alleine nach Österreich gereist sei. Seine Verlobte römisch 40 halte sich bereits im Bundesgebiet auf. Österreich sei sein Zielland gewesen, weil seine Verlobte hier lebe und er mit ihr gemeinsam ein neues Leben beginnen wolle. Er sei aus seiner Heimat geflohen, weil er vom Islam zum Christentum konvertiert sei und nun die Todesstrafe fürchte. Zur Reiseroute führte der Beschwerdeführer aus, dass er seinen Herkunftsstaat vor ca. zwei Monaten verlassen habe. Er sei aus Teheran weggeflogen, in einem ihm unbekannten Land gelandet und dann weiter nach Österreich gereist. Er glaube, er sei legal ausgereist, sein Schlepper habe einen Reisepass für ihn organisiert. Auf die Frage, ob er in einem anderen Land ein Visum oder einen Aufenthaltstitel erhalten habe, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Schlepper anscheinend ein Visum für ihn beantragt habe; davon habe er aber nichts gewusst. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 20.05.2016 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Frankreich.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) richtete am 20.05.2016 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Frankreich. Mit Schreiben vom 03.06.2016 stimmte die französische Dublin-Behörde dem Aufnahmeersuchen
Art. 12Abs.
2 Dublin-III-VO zu.Mit Schreiben vom 03.06.2016 stimmte die französische Dublin-Behörde dem Aufnahmeersuchen
Artikel 12, Absatz 2, Dublin-III-VO zu.
Nach durchgeführter Rechtsberatung fand am 18.07.2016 im Beisein eines Rechtsberaters die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA statt. Dabei erklärte der Beschwerdeführer, sich nicht in ärztlicher Behandlung zu befinden, keine Medikamente zu nehmen und sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, die gestellten Fragen wahrheitsgetreu zu beantworten. Gefragt, ob er Beweismittle oder identitätsbezeugende Dokumente vorlegen könne, bejahte er dies und legte ein Konvolut an Ausweisen, Karten und Urkunden vor. Befragt, wie lange er schon mit seiner Frau im Iran zusammengelebt habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass es zwei Heiratsurkunden gebe, eine kurze und eine längerfristige. Sie hätten [vorerst] nur eine kurzfristige Heirat abgeschlossen, da seine Familie streng gläubig sei, und hätten später dann heiraten wollten. Er habe auch nach dieser Heirat mit ihr nicht zusammen leben dürfen. Sie hätten ein Jahr später heiraten wollen, aber da sei sie dann geflüchtet. Nachgefragt, wann genau seine Frau ausgereist sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er ab dem 09.1390 nicht mehr gewusst habe, wo sie sich aufgehalten habe. Sie habe ihn dann im Jahre 1393 angerufen und ihm mitgeteilt, dass sie in Österreich sei. Hier im Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer nur seine Frau. Er lebe mit ihr nun seit ca. zwei Monaten in Österreich zusammen. Aufgefordert, seine Lebensverhältnisse zu schildern, insbesondere die Finanzierung des Alltags, führte der Beschwerdeführer aus, dass sie sich das Geld, über das seine Frau verfüge, teilen würden. Sie bekomme ca. 700,-- EUR. Von dem Geld würden sie Essen kaufen und die 30m² große Wohnung finanzieren. Sie dolmetsche für die Kirche und sei Künstlerin, außerdem unterrichte sie Deutsch. Dem Beschwerdeführer wurde sodann mitgeteilt, dass aufgrund einer Abfrage feststehe, dass er im Besitz eines französischen Durchreisevisums sei, gültig von 24.04.2016 bis 24.05.
- Er erklärte dazu, dass ihm der Schlepper im Iran gesagt habe, dass er ihn direkt nach Österreich bringen werde. Als er dann den Bescheid bekommen habe, habe seine Frau ihm übersetzt, dass er ein französisches Visum bekommen habe. Den Reisepass habe ihm der Schlepper weggenommen. In weiterer Folge schilderte der Beschwerdeführer seine Reise wie folgt: Beim iranischen Flughafen sei er kontrolliert worden und er sei anschließend in einem Land gelandet, welches er nicht gekannt habe. Es sei dann sein Pass kontrolliert worden und er habe durchgehen können. Schließlich sei er mit einem Auto in eine Villa gebracht worden, in der er ca. 14 bis 20 Tage geblieben sei. Danach sei er gemeinsam mit zwei weiteren Geschleppten ca. acht bis zehn Stunden in einem Kastenwagen mitgefahren. Als der Wagen stehen geblieben sei, habe man ihm mitgeteilt worden, dass er jetzt in Wien sei. Er habe dem Schlepper gesagt, dass seine Frau in XXXX lebe, doch der Schlepper habe gemeint, dass er ihn nicht dorthin bringen könne. Nachgefragt, wann er seine Frau in Österreich geheiratet habe, nannte der Beschwerdeführer den 12.07.2016.In weiterer Folge schilderte der Beschwerdeführer seine Reise wie folgt: Beim iranischen Flughafen sei er kontrolliert worden und er sei anschließend in einem Land gelandet, welches er nicht gekannt habe. Es sei dann sein Pass kontrolliert worden und er habe durchgehen können. Schließlich sei er mit einem Auto in eine Villa gebracht worden, in der er ca. 14 bis 20 Tage geblieben sei. Danach sei er gemeinsam mit zwei weiteren Geschleppten ca. acht bis zehn Stunden in einem Kastenwagen mitgefahren. Als der Wagen stehen geblieben sei, habe man ihm mitgeteilt worden, dass er jetzt in Wien sei. Er habe dem Schlepper gesagt, dass seine Frau in römisch 40 lebe, doch der Schlepper habe gemeint, dass er ihn nicht dorthin bringen könne. Nachgefragt, wann er seine Frau in Österreich geheiratet habe, nannte der Beschwerdeführer den 12.07.
- Dem Beschwerdeführer wurde sodann mitgeteilt, dass aufgrund der vorliegenden Zustimmung Frankreichs geplant sei, seine Außerlandesbringung nach Frankreich zu veranlassen. Dazu erklärte der Beschwerdeführer, dass man doch sehe, dass seine Frau hier lebe und sie [schon zuvor] verheiratet gewesen seien. Hier sei sein Leben und seine Zukunft, er wolle nicht nach Frankreich. Eine Stellungnahme zu den aktuellen Länderfeststellungen zu Frankreich wollte der Beschwerdeführer nicht abgeben. Er führte lediglich aus, dass er nicht nach Frankreich wolle und ihn Frankreich nicht interessiere. Auf die Frage, warum er nicht versucht habe, mittels Visum zu seiner Frau zu reisen, antwortete der Beschwerdeführer, dass er ein türkisches Visum hätte erlangen können und seine Frau in die Türkei hätte kommen können. Er habe aber ganz plötzlich das Land verlassen müssen, da er in Gefahr gewesen sei. Nachgefragt, inwieweit die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in sein Familien- oder Privatleben eingreifen würde, gab der Beschwerdeführer an, er glaube, dass seine Frau Selbstmord begehen werde. Er hoffe, dass er die Möglichkeit bekomme, hier zu bleiben. Er verspreche, weiterhin eine gute Person zu bleiben und etwas Nützliches für das Land zu machen. Seitens des Rechtberaters wurde im Hinblick auf Art. 8 EMRK die Zulassung des Verfahrens aufgrund des bestehenden Familienlebens beantragt.Seitens des Rechtberaters wurde im Hinblick auf Artikel 8, EMRK die Zulassung des Verfahrens aufgrund des bestehenden Familienlebens beantragt. Zum Akt genommen wurde unter anderem: -Strichaufzählung Heiratsurkunde vom 12.07.2016, ausgestellt vom Standesamt XXXX, als Nachweis der Eheschließung zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX vom selben Tag.Heiratsurkunde vom 12.07.2016, ausgestellt vom Standesamt römisch 40 , als Nachweis der Eheschließung zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 vom selben Tag. -Strichaufzählung Iranische Heiratsurkunde vom 01.02.1390 [21.04.2011], aus deren Übersetzung sich entnehmen lässt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX eine auf ein Jahr befristete "Ehe auf Zeit" geschlossen wurde.Iranische Heiratsurkunde vom 01.02.1390 [21.04.2011], aus deren Übersetzung sich entnehmen lässt, dass zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 eine auf ein Jahr befristete "Ehe auf Zeit" geschlossen wurde.
- Mit Bescheid des BFA vom 19.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 5Abs. 1 Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich
Art. 12Abs.
2 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde
§ 61Abs.
1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Frankreich zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Mit Bescheid des BFA vom 19.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich
Artikel 12
, Absatz 2, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde
Paragraph 61, Absatz eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Frankreich zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Gegen den Bescheid des BFA vom 19.07.2016 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtmittel der Beschwerde und hielt fest, dass der Bescheid zur Gänze angefochten werde. Gleichzeitig stellte er den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Inhaltlich wurde auf sein bereits erstattetes Vorbringen verwiesen und ausgeführt, dass die Ehefrau für alle anfallenden Lebenshaltungskosten finanziell aufkomme. Es seien widersprüchliche Angaben zum Gültigkeit des französischen Durchreisevisums gemacht worden, außerdem hätte das BFA den Beschwerdeführer und seine Ehefrau über die Motivation und die Hintergründe der Zeitheirat näher befragen müssen. Weiters wurde ausgeführt, dass das BFA auch Art. 9 Dublin-III-VO beachten hätte müssen.
- Gegen den Bescheid des BFA vom 19.07.2016 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtmittel der Beschwerde und hielt fest, dass der Bescheid zur Gänze angefochten werde. Gleichzeitig stellte er den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Inhaltlich wurde auf sein bereits erstattetes Vorbringen verwiesen und ausgeführt, dass die Ehefrau für alle anfallenden Lebenshaltungskosten finanziell aufkomme. Es seien widersprüchliche Angaben zum Gültigkeit des französischen Durchreisevisums gemacht worden, außerdem hätte das BFA den Beschwerdeführer und seine Ehefrau über die Motivation und die Hintergründe der Zeitheirat näher befragen müssen. Weiters wurde ausgeführt, dass das BFA auch Artikel 9, Dublin-III-VO beachten hätte müssen.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2016, Zl. W232 2131845-1/3E, wurde der Beschwerde
§ 21Abs.
3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.08.2016, Zl. W232 2131845-1/3E, wurde der Beschwerde
Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Dem BFA wurden ergänzende Ermittlungen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers aufgetragen. Begründend wurde festgehalten, das BFA habe es verabsäumt, dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs vorzuhalten, dass seine Frau bei ihrer Einvernahme im Oktober 2014 angegeben habe, nie verheiratet gewesen zu sein. Außerdem habe es verabsäumt, die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin einzuvernehmen. Hinzu komme, dass dem angefochtenen Bescheid nicht eindeutig zu entnehmen sei, ob das BFA vom Bestehen einer Ehe im Iran - wenn auch auf Zeit - ausgegangen sei oder nicht. Sollte das BFA an der Echtheit der iranischen Heiratsurkunde zweifeln, werde es diese im fortgesetzten Verfahren zu überprüfen haben und den Beschwerdeführer anschließend zum Ermittlungsergebnis zu hören haben. Weiters werde es die Ehefrau des Beschwerdeführers konkret zum Entstehen und zur Dauer eins allfälligen Familienlebens zu befragen haben. Erst nach Ergänzung des Sachverhaltes könne beurteilt werden, ob die Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 7 GRC oder Art. 8 EMRK bzw. von Art. 16 oder Art. 17 Dublin-III-VO führe.Erst nach Ergänzung des Sachverhaltes könne beurteilt werden, ob die Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 7, GRC oder Artikel 8, EMRK bzw. von Artikel 16, oder Artikel 17, Dublin-III-VO führe.
- Am 11.10.2016 fand seitens des BFA eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein seiner Vertretung statt. Zu Beginn erklärte der Beschwerdeführer gesund zu sein und bis dato die Wahrheit gesagt zu haben. Er legte als weiteres Beweismittel seinen Führerschein vor, der als Kopie zum Akt genommen wurde. Vorgehalten, dass seine Ehefrau bei ihrer Einvernahme im Oktober 2014 angegeben habe, sie sei nicht verheiratet, führte der Beschwerdeführer aus, dass sie nicht standesamtlich verheiratet gewesen seien, aber religiös. Das werde im Iran anerkannt. Befragt, warum seine Frau das dann bei ihrer Einvernahme nicht so angegeben habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er mit ihr darüber gesprochen habe. Der Schlepper habe zu ihr damals gesagt, sie solle angeben, dass sie mit ihrem Bruder verheiratet sei, damit die beiden beim Verfahren nicht getrennt werden würden. Sie habe sich dann später beim Gericht für ihre falschen Angaben entschuldigt. Der Beschwerdeführer habe seine Frau im Iran am 01.02.1390 geheiratet. Nachgefragt, warum die Ehe nur für ein Jahr gültig gewesen sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass er vorgehabt habe, sie richtig zu heiraten, aber damit er alles organisieren habe können, habe er sie vorerst einmal so geheiratet. Seit dieser zeitlichen Eheschließung habe er das Gefühl gehabt, dass sie eine Familie seien. Im Iran hätten sie nicht gemeinsam gelebt. Seine Frau habe bei ihren Eltern gewohnt. Er sei in der Woche zwei bis drei Tage bei ihr gewesen, auch über Nacht. Seine finanzielle Lage habe es nicht erlaubt, eine eigene Wohnung zu suchen. Er habe zwei Jobs gehabt, sein Vater hätte ihm jegliche Hilfe untersagt. Befragt, ob sie im Iran zusammen ziehen hätten können, führte der Beschwerdeführer aus, dass die Eltern seiner Frau seine Lage eingesehen hätten und er daher ein Jahr Zeit gehabt habe, um das [Zusammenleben] zu verwirklichen. Den Grund dafür, dass seine Frau nicht bei ihm und seiner Familie eingezogen sei, erklärte der Beschwerdeführer damit, dass seine Familie sehr religiös sei, die Familie seiner Frau hingegen sei sehr offen gewesen. Sein Vater habe die Frau des Beschwerdeführers nicht gerne gehabt und daher habe er sie nicht zu sich holen können. Seine Frau sei Ende des neunten Monats 1390 ausgereist, damals seien sie ca. sieben Monate verheiratet gewesen. Er habe damals nicht gewusst, dass sie flüchten werde; sie sei auf einmal weg gewesen. Nachgefragt, warum seine Frau ihm nichts davon erzählt habe, antwortete der Beschwerdeführer, dass sie ihm erst viel später gesagt habe, dass sie die Religion des Islams nicht wolle und zum Christentum konvertieren wolle; vorher habe sie ihm das nicht mitteilen können. Das Familienleben im Iran habe so ausgesehen, dass der Beschwerdeführer unter der Woche gearbeitet habe und dann ab Mittwoch am Abend bei seiner Frau gewesen sei. Sie seien dann spazieren gegangen und hätten sich mit der Familie unterhalten. Er habe auch bei ihr übernachtet. Vorgehalten, dass seine Frau bei ihrer Einvernahme im Oktober 2014 - nach der Aufklärung darüber, dass der von ihr genannte Verlobte eigentlich ihr Bruder sei - weder erwähnt habe, mit dem Beschwerdeführer verheiratet gewesen zu sein, noch, dass sie mit ihm zusammengelebt habe bzw. sie ihn überhaupt nie erwähnt habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er mit seiner Frau über zwei Jahre lang keinen Kontakt gehabt habe. Nachdem sie sich wieder nahegekommen seien, habe sie ihm gesagt, dass sie sich sehr alleine gefühlt habe und ihn niemand ersetzen könne. Das habe sie versucht, aber es sei ihr nicht gelungen. Deswegen habe sie ihn nicht erwähnt. Nachgefragt, ob das heiße, dass sie sich in Österreich einen neuen Mann suchen habe wollen, gab der Beschwerdeführer zur Antwort, dass seine Frau nicht versucht habe, einen anderen Mann zu finden, sie habe aber geglaubt, dass er eine andere Frau gefunden habe und deswegen habe sie [vorerst] keinen Kontakt mit ihm aufnehmen wollen. Befragt, ob er wisse, warum sich seine Frau erst drei Jahre nach ihrer Flucht bei ihm gemeldet habe, führte der Beschwerdeführer aus, dass sie eine lange Zeit nicht in Ordnung gewesen sei. Erst als es ihr besser gegangen sei, habe sie Ende 1393 den Mut aufgebracht, ihm eine Nachricht auf sein Telefon zu schreiben. Der Beschwerdeführer gab über Nachfrage an, den Iran 1395 verlassen zu haben. Vorgehalten, dass das ein gutes Jahr später gewesen sei, nachdem er erfahren habe, wo sich seine Frau aufhalte, bejahte der Beschwerdeführer das und ergänzte, dass seine Frau ihm gesagt habe, dass sie in Österreich arbeiten wolle und ihn dann legal nach Österreich holen wolle. Er solle auch Geld ansparen. Das habe er akzeptiert. Befragt, wann er seine Frau in Österreich wieder gesehen habe, gab er an, dass er von der Polizei am Wiener Westbahnhof angehalten worden sei, seine Frau ihn von dort abgeholt habe und ihn dann zur Polizei in ihre Heimatstadt gebracht habe. Der Beschwerdeführer wurde sodann aufgefordert, zu beschreiben, wie er im Moment lebe, insbesondere, seit wann er mit seiner Frau zusammen lebe. Dazu führte er aus, dass er bei seiner Frau wohne, seit er das Lager verlassen habe. Im Moment sei er finanziell von seiner Frau, die Sozialhilfe bekomme, abhängig. Andere Familienangehörige in Österreich oder in Europa habe er nicht. In Österreich hätten die beiden standesamtlich geheiratet. Er glaube nicht, dass seine Frau damit einverstanden sei, wenn er nun nach Frankreich gehe. Er habe sein Leben im Iran hinter sich gelassen, um mit ihr zusammen zu sein. Nachgefragt, ob es also stimme, dass er am 21.04.2011 im Iran geheiratet habe, diese Ehe für ein Jahr gültig gewesen sei, und er dann am 12.07.2016 - also nach der gegenständlichen Asylantragstellung - in Österreich standesamtlich geheiratet habe, sodass er zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 13.05.2016 nicht verheiratet gewesen sei, bejahte der Beschwerdeführer das. Vorgehalten, warum er in der Einvernahme am 18.07.2016 angegeben habe, dass er plötzlich den Iran verlassen habe müssen, heute jedoch ausgeführt habe, dass er sich ein Jahr ab dem Zeitpunkt, als er gewusst habe, wo sich seine Frau aufhalte, Zeit gelassen habe, um auszureisen, erklärte der Beschwerdeführer, dass er eigentlich legal einreisen habe wollen, es dann aber ein Problem gegeben habe, weswegen er letztlich den Iran plötzlich verlassen habe müssen. Am selben Tag [11.10.2016] fand seitens des BFA die niederschriftliche Zeugeneinvernahme der Ehegattin des Beschwerdeführers im Beisein einer Vertreterin statt. Zum Verwandtschaftsverhältnis oder sonstigen Verhältnis zu dem Beschwerdeführer führte sie aus, dass sie am 12.07.2016 in Österreich gesetzlich geheiratet hätten und seit einigen Monaten unter einem Dach leben würden. Sie habe damals bei ihrer Einvernahme im Oktober 2014 deshalb angegeben, nicht verheiratet zu sein, weil ihr der Schlepper geraten habe, zu sagen, dass ihr Bruder ihr Verlobter sei. Nachdem sie diese falschen Angaben aufgeklärt habe, habe sie die Heirat mit dem Beschwerdeführer dennoch weiterhin verneint, weil sie im Iran am 01.02.1390 traditionell geheiratet hätten und nicht standesamtlich. Die Ehe sei nur ein Jahr gültig gewesen, weil sie alles organisieren hätten wollen, um danach richtig heiraten zu können. Zu dem Zeitpunkt, als sie die begrenzte Ehe geschlossen hätten, habe ein gemeinsames Familienleben bestanden, da sie den Beschwerdeführer als ihren Mann akzeptiert habe und er für ihre Eltern wie ein Schwiegersohn gewesen sei. In einer gemeinsamen Wohnung hätten sie nicht gelebt. Der Beschwerdeführer sei am Wochenende immer zu ihr und ihrer Familie gekommen und sei ein paar Tage geblieben. Vorgehalten, weshalb sie alleine geflüchtet sei, erklärte die Ehegattin, dass sie ein Problem gehabt habe, über das sie vorher nicht mit ihrem Mann reden habe können. Deshalb habe sie das Land verlassen. Bei der Einvernahme im Oktober 2014 habe sie ihren Mann absichtlich nicht erwähnt, da sie Angst um seine Sicherheit gehabt habe. Der Vater ihres Mannes sei sehr streng religiös und habe gute Kontakte im Iran. Sie habe ihrem Mann nicht schaden wollen und habe gedacht, dass er mit einer anderen Frau verheiratet sei. Zweieinhalb Jahre nach ihrer Flucht habe sie sich schließlich bei ihrem Mann gemeldet. Da ihr psychischer Zustand sehr schlecht gewesen sei, habe sie nicht den Mut aufgebracht, ihn vorher anzurufen. Als es ihr besser gegangen sei, habe sie den Verdacht gehabt, dass er verheiratet sei, ihm dann aber doch eine Nachricht geschickt. Damals habe sie keine Angst mehr um sein Leben gehabt und habe wissen wollen, ob er vergeben sei oder nicht. Ca. zwei Jahre nachdem sie ihm geschrieben habe, sei ihr Mann dann nach Österreich gekommen. Sie habe zuerst eine Arbeit finden wollen, um ihn legal nach Österreich zu holen Weiters gab die Ehegattin an, dass sie nun gemeinsam leben würden und ihr Mann einen Sprachkurs sowie einmal wöchentlich den Religionsunterricht besuche. Sie sei nicht von ihrem Mann finanziell abhängig, er aber von ihr, da er einen Teil ihrer Sozialhilfe ausbezahlt bekomme. Im Zuge der beiden Einvernahmen wurde ein Antrag nach Art. 9 Dublin-III-VO vorgelegt.Im Zuge der beiden Einvernahmen wurde ein Antrag nach Artikel 9, Dublin-III-VO vorgelegt.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 17.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 5Abs. 1 Asyl
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich
Art. 12Abs.
2 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde
§ 61Abs.
1 FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
§ 61Abs.
2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Frankreich zulässig sei (Spruchpunkt II.).6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 17.10.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich
Artikel 12
, Absatz 2, Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde
Paragraph 61, Absatz eins, FPG gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Frankreich zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Zur Lage in Frankreich traf das BFA folgende Feststellungen (unkorrigiert und nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht): Allgemeines zum Asylverfahren Derzeit ist ein neues französisches Asylgesetz in Planung, welches das Asylverfahren und das Unterbringungssystem reformieren soll, um rezente EU-Rechtsmaterien umzusetzen (AIDA 26.1.2015). Das neue französische Asylgesetz ist derzeit in der zweiten Kammer des frz. Parlaments in Diskussion. Es wird erwartet, dass es im Sommer 2015 beschlossen werden wird (OFPRA 20.4.2015). Hier ein Überblick über wichtigsten Änderungen, die laut Gesetzesentwurf, wie er am 16.12.2014 im französischen Parlament in erster Lesung angenommen worden ist, vorgesehen sind: Alle AW sollen dasselbe Aufenthaltsrecht erhalten, egal in welchem Verfahren sie sich befinden (außer Dublin-Fälle). Die Beschwerde vor dem CNDA soll auch im beschleunigten Verfahren aufschiebende Wirkung haben. Ein neues Aufnahmesystem soll entstehen. Die Definition der sicheren Herkunftsstaaten soll verschärft und europäischen Maßstäben angeglichen werden. Für Vulnerable sollen spezielle Verfahrensgarantien formuliert werden. Die Verfahrensdauer soll durch Verkürzung von Fristen gestrafft werden. Für die Registrierung sollen nur mehr 3 Tage vorgesehen sein; OFPRA soll seine Entscheidung binnen 9 Monaten fällen. Der CNDA soll binnen 5 Monaten über Beschwerden entscheiden (5 Wochen im beschleunigten Verfahren) (AIDA 26.1.2015). Das gegenständliche LIB beschäftigt sich natürlich mit dem momentan gültigen französischen Asylverfahren (Anm. der Staatendok.).Das gegenständliche LIB beschäftigt sich natürlich mit dem momentan gültigen französischen Asylverfahren Anmerkung der Staatendok.). Das französische Asylsystem ist aktiv und zugänglich. Obwohl die Antragsformulare der französischen Asylbehörde OFPRA auf Französisch ausgefüllt werden müssen, gibt es Instruktionen für die Antragsstellung auf Englisch, Albanisch, Russisch, Serbo-Kroatisch, Türkisch, Tamil und Arabisch (USDOS 27.2.2014). Ein Asylantrag in Frankreich kann entweder an der Grenze oder auf dem Territorium selbst (bei einer Präfektur), sowie aus der Haft heraus gestellt werden. Die Bearbeitung des Antrags umfasst generell drei Stufen:
- Zuerst prüft die Präfektur, ob Frankreich überhaupt zuständig ist und ob das ordentliche oder das beschleunigte Verfahren angewandt wird.
- Danach hat der Antragsteller 21 Tage Zeit (15 Tage im beschleunigten Verfahren) um beim Büro für den Schutz von Flüchtlingen und Staatenlosen (Office Francaise de Protection des Réfugiés et Apartrides, OFPRA) seinen Antrag zu komplettieren. OFPRA prüft dann den Antrag inhaltlich.
- Zuletzt ist der nationale Asylgerichtshof (Cour Nationale du Droit d'Asile, CNDA) für Beschwerden gegen Entscheidungen des OFPRA zuständig (AIDA 26.1.2015). Beschleunigtes Verfahren Das beschleunigte Verfahren wird angewandt auf Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten (derzeit Albanien, Armenien, Benin, Bosnien-Herzegowina, Kapverden, Georgien, Ghana, Indien, FYROM, Mauritius, Moldau, Mongolei, Montenegro, Senegal, Serbien und Tansania); wenn der Fremde eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit darstellt; und wenn der Antrag in offensichtlich missbräuchlicher Absicht gestellt wurde. OFPRA hat laut Gesetz 15 Tage um über den Antrag zu entscheiden (AIDA 26.1.2015). Grenzverfahren Wer in einem französischen Hafen oder Flughafen Asyl beantragt, fällt unter ein eigenes Grenzverfahren. Bei diesem entscheidet das französische Innenministerium (auf Vorschlag des OFPRA), ob dem Antragsteller der Zugang zum Territorium gewährt wird. Ist das Vorbringen offensichtlich unbegründet, wird die Einreise verweigert. Dagegen hat der Antragsteller das Recht auf Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht binnen 48 Stunden. Danach wird er außer Landes gebracht. Im Grenzverfahren kann der Antragsteller bis zu 20 Tage in einer sogenannten Wartezone am Flughafen festgehalten werden (26 Tage in Ausnahmefällen). Für UMA wird hier keine Ausnahme gemacht. (AIDA 26.1.2015). Das örtliche Tribunal de Grande Instance entscheidet über die Verlängerung des Aufenthalts in der Wartezone (BAMF 14.11.2014). Beschwerde Beschwerde vor dem CNDA muss binnen 30 Tagen eingelegt werden. Im ordentlichen Verfahren hat sie automatische aufschiebende Wirkung, nicht jedoch im beschleunigten Verfahren. Der CNDA kann die Entscheidung des OFPRA bestätigen oder annullieren. Eine weitere Beschwerde gegen Entscheidungen des CNDA kann binnen 2 Monaten vor dem Staatsrat eingebracht werden, der hauptsächlich kassatorische Kompetenzen hat. Eine Beschwerde vor dem Staatsrat hat keine aufschiebende Wirkung (AIDA 26.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (26.1.2015): National Country Report France, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_france_third_update_final.pdf, Zugriff 30.4.2015 -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (14.11.2014): Entscheiderbrief 11/2014, per E-MailEntscheiderbrief 11 aus 2014,, per E-Mail -Strichaufzählung Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46/2014, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-24032014-AP/EN/3-24032014-AP-EN.PDF, Zugriff 30.4.2015Eurostat (24.3.2014): Pressemitteilung 46 aus 2014,, http://epp.eurostat.ec.europa.eu/cache/ITY_PUBLIC/3-24032014-AP/EN/3-24032014-AP-EN.PDF, Zugriff 30.4.2015 -Strichaufzählung Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3/2015, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 30.4.2015Eurostat (19.3.2015): Data in focus 3 aus 2015,, http://ec.europa.eu/eurostat/documents/4168041/6742650/KS-QA-15-003-EN-N.pdf/b7786ec9-1ad6-4720-8a1d-430fcfc55018, Zugriff 30.4.2015 -Strichaufzählung OFPRA - Office français de protection des réfugiés et apatrides (20.4.2015), Auskunft des OFPRA, per E-Mail -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - France, http://www.ecoi.net/local_link/270708/400792_de.html, Zugriff 30.4.2015 Dublin-Rückkehrer Anträge von Dublin-Rückkehrern werden wie jeder andere Asylantrag behandelt. Kommt der Betreffende aus einem sicheren Herkunftsstaat, wird das beschleunigte Verfahren angewandt. Hat der Rückkehrer bereits eine endgültig negative Entscheidung der
- Instanz (CDNA) erhalten, kann er einen Folgeantrag stellen, so dieser neue Elemente enthält (AIDA 26.1.2015). Dublin-Rückkehrer haben in Frankreich denselben Zugang zu Unterbringung wie Erstantragsteller. Sie haben keine Priorität. Die Unterbringung ist abhängig von der Art des Verfahrens (ordentliches oder beschleunigtes Verfahren). Sie haben in jedem Fall das Recht auf kostenlose Rechtshilfe durch einen Anwalt und/oder eine NGO auf allen Ebenen des Verfahrens, Verwendung der Muttersprache oder einer anderen Sprache die sie verstehen, usw. (DTP 12.2012). Dublin-Rückkehrer werden wie normale AW behandelt und haben daher denselben Zugang zu Unterbringung im regulären bzw. beschleunigten Verfahren wie alle anderen (AIDA 26.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (26.1.2015): National Country Report France, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_france_third_update_final.pdf, Zugriff 30.4.2015 -Strichaufzählung DTP - Dublin Transnational Project (12.2012): Dublin II Regulation National Report. European network for technical cooperation on the application of the Dublin II Regulation. France, http://www.dublin-project.eu/dublin/Dublin-Project/Dublin-Project-Part-II, Zugriff 30.4.2015DTP - Dublin Transnational Project (12.2012): Dublin römisch zwei Regulation National Report. European network for technical cooperation on the application of the Dublin römisch zwei Regulation. France, http://www.dublin-project.eu/dublin/Dublin-Project/Dublin-Project-Part-II, Zugriff 30.4.2015 (...) Non-Refoulement Menschenrechtsgruppen kritisieren regelmäßig die strikt dem Gesetz folgende Abschiebepraxis Frankreichs, besonders Abschiebungen nach Afghanistan (USDOS 27.2.2014). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - France, http://www.ecoi.net/local_link/270708/400792_de.html, Zugriff 30.4.2015 Versorgung Unterbringung Asylwerber im ordentlichen Verfahren haben das Recht auf Unterbringung in einem Transit- oder Unterbringungszentrum und eine monatliche Zahlung (Allocation Mensuelle de Subsistance, AMS) bzw. eine temporäre Wartezeitzulage (Allocation Temporaire d'Attente, ATA) wenn sie nicht in einem dieser Zentren untergebracht werden. Die Beihilfe endet einen Monat nach einer negativen zweitinstanzlichen Entscheidung. Die AMS ist je nach Leistungen des jeweiligen Zentrums unterschiedlich hoch. (Sie wird im AIDA-Bericht aber schlicht mit EUR 6,64 pro Tag und Person (auch für Kinder) angegeben. Es ist unklar ob dies ein Mindest-, bzw.Mittel- oder sonstiger Wert ist.) Asylwerber im beschleunigten Verfahren können die Notfallzentren in Anspruch nehmen. Befinden sich AW im beschleunigten Verfahren, weil sie aus einem sicheren Herkunftsstaat sind, erhalten sie auch die ATA. Die ATA endet sobald sie eine negative erstinstanzliche Entscheidung erhalten. Die ATA beträgt EUR 11,45 pro Tag für jeden Erwachsenen. Zuständig für die ATA ist das französische Arbeitsamt (Pôle emploi). Die Höhe der ATA wird als nicht ausreichend kritisiert (AIDA 26.1.2015). Transitzentren Es gibt in Frankreich 2 Transitzentren zur temporären Erstaufnahme von AW und ihre Verteilung im nationalen Unterbringungssystem. Das Zentrum in Villeurbanne verfügt über 220, jenes in Créteil über 80 Plätze (AIDA 26.1.2015). CADA Bei Ankunft in den Unterbringungszentren für Asylwerber (Centre d'Accueil pour Demandeurs d'Asile, CADA), müssen die AW deklarieren, dass sie über keine Mittel verfügen (was aber in der Praxis nicht überprüft wird). Das ist wichtig für die Berechnung der Beihilfen. Die Plätze in den CADA werden von der zuständigen Präfektur zugeteilt. Anfang 2015 gab es 25.689.Plätze in 258 CADA. Lehnt der AW den Platz ab, erhält er auch keine ATA. Gibt es temporär keinen Platz in einem CADA, kommt der AW auf eine Warteliste und wird in der Zwischenzeit an eine provisorische Unterbringung vermittelt (AIDA 26.1.2015). Abgelehnte AW können noch bis zu einem Monat im Unterbringungszentrum bleiben. Danach können sie, wenn Kapazitäten vorhanden sind, eine Notunterkunft in Anspruch nehmen (AIDA 26.1.2015). Notfallzentren Die Notfallzentren zur Aufnahme von AW (Centres d'hébergement d'urgence pour demandeurs d'asile) gibt es in jedem Département, für den Fall einer Verknappung der Plätze in den CADA. 2014 gab es 22.000 Plätze. Sie können auch AW beherbergen, die aus irgendeinem Grund keinen Anspruch auf Unterbringung in einem CADA haben (AIDA 26.1.2015). Nach einer erstinstanzlichen Entscheidung im beschleunigten Verfahren können die Antragsteller in Ausnahmefällen noch bis max. 1 Monat im Notfallzentrum bleiben, selbst wenn eine Beschwerde anhängig ist (AIDA 26.1.2015). Das größte Hindernis beim Zugang zu materieller Versorgung ist der Mangel an Unterbringungsplätzen in regulären Zentren (CADA). Laut dem französischen Innenministerium hatten 2014 nur 38% der dazu berechtigten AW Zugang zu einem CADA. Ende Dezember 2013 waren 15.000 AW auf einer prioritären Warteliste. Die durchschnittliche Wartezeit auf einen CADA-Platz betrug 12 Monate. Die Regierung entschied, bis 2017 insgesamt 9.000 neue Unterbringungsplätze zu schaffen (AIDA 26.1.2015). Alle diese Zentren sind offene Einrichtungen. Überbelegung wurde nicht beobachtet. Die Lebensbedingungen gelten als angemessen. Die Familieneinheit wird normalerweise gewahrt, was aber in Notfallzentren nicht immer möglich ist (AIDA 26.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (26.1.2015): National Country Report France, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_france_third_update_final.pdf, Zugriff 30.4.2015 Medizinische Versorgung Eine medizinische Erstuntersuchung bei Ankunft im Unterbringungszentrum ist verpflichtend und dient der Tuberkuloseprävention (AIDA 26.1.2015). AW im ordentlichen Verfahren haben Anspruch auf die allgemeine Krankenversorgung (Couverture Maladie Universelle, CMU). Wenn der AW über keine Mittel verfügt, ist dieser Zugang für ihn kostenlos. Diese Mittellosigkeit kann er durch Eigendeklaration erbringen. In der Praxis kann es zu Verzögerungen kommen, bis der Zugang zum CMU effektiv ist (1-3 Monate Anfang 2014, regional unterschiedlich). Asylwerber im beschleunigten Verfahren besitzen kein temporäres Aufenthaltsrecht und fallen daher nicht unter die CMU, sind aber nach drei Monaten Aufenthalt in Frankreich zur Versorgung durch die Staatliche Medizinische Hilfe (Aide Médicale d'Etat, AME) berechtigt. Während der dreimonatigen Wartezeit haben sie aber trotzdem Zugang zu den sogenannten PASS-Diensten (Alltages-Gesundheitszentren) der öffentlichen Spitäler. Als größte Schwierigkeiten beim Zugang zu effektiver Gesundheitsversorgung für AW werden administrative Probleme, fehlendes Wissen über die Rechte der AW und die Sprachbarriere genannt (AIDA 26.1.2015). Können Migranten aufgrund fehlender Papiere nicht nachweisen, dass sie seit mehr als drei Monaten in Frankeich aufhältig sind, können sie nur medizinische Notversorgung in Anspruch nehmen. Minderjährige Kinder solcher Eltern haben Anspruch auf die AME, ohne die dreimonatige Wartezeit, selbst wenn ihre Eltern nicht anspruchsberechtigt sind. Dieses Recht gilt für ein Jahr (MdM 4.2013). Zugang zu mentaler Gesundheitsversorgung wird von der Gesetzgebung nicht explizit erwähnt, AW können aber im Rahmen der CMU oder AME theoretisch psychiatrische oder psychologische Hilfe in Anspruch nehmen. Viele Therapeuten nehmen jedoch keine nicht-frankophonen Patienten. Traumatisierte oder Opfer von Folter können von einigen NGOs beraten werden, die sich speziell diesen Themen widmen, z.B. Primo Levi in Paris oder die Osiris-Zentren in Marseille, Mana in Bordeaux, das Forum réfugiés-Cosi Essor-Zentrum in Lyon oder Awel in La Rochelle. Die Zahl dieser spezialisierten Zentren in Frankreich ist aber zu gering und zu ungleich verteilt (AIDA 26.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung AIDA - Asylum Information Database (26.1.2015): National Country Report France, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_france_third_update_final.pdf, Zugriff 30.4.2015 -Strichaufzählung MdM - Médicines du Monde (4.2013): Access to healthcare in Europe in times of crisis and rising xenophobia, http://www.medicosdelmundo.org/index.php/mod.documentos/mem.descargar/fichero.documentos_MdM_Report_access_healthcare_times_crisis_and_rising_xenophobia_edcfd8a3%232E%23pdf, Zugriff 30.4.2015 (...) Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei, weil
Art. 12Abs.
2 Dublin-III-VO Frankreich für die Prüfung des Antrages zuständig sei.Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen sei, weil
Artikel 12, Absatz 2, Dublin-III-VO Frankreich für die Prüfung des Antrages zuständig sei.
Das BFA stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund vorgelegter identitätsbezeugender Dokumente feststehe und der Beschwerdeführer bereits im Iran für ein Jahr verheiratet gewesen sei. Dem Antrag nach Art. 9 Dublin-III-VO könne nicht nachgekommen werden, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht verheiratet gewesen sei und somit der besagte Artikel der Dublin-III-VO nicht anwendbar sei.Das BFA stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers aufgrund vorgelegter identitätsbezeugender Dokumente feststehe und der Beschwerdeführer bereits im Iran für ein Jahr verheiratet gewesen sei. Dem Antrag nach Artikel 9, Dublin-III-VO könne nicht nachgekommen werden, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht verheiratet gewesen sei und somit der besagte Artikel der Dublin-III-VO nicht anwendbar sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
Art. 17Abs.
1 Dublin-III-VO ergeben. Frankreich sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und sonstige Verpflichtungen aus der Dublin-III-VO ihm gegenüber zu erfüllen. Es sei festzuhalten, dass in Frankreich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten werde. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR lasse sich keine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Frankreich erkennen.Ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, welche die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers ernstlich für möglich erscheinen ließe, sei im Verfahren nicht erstattet worden. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO ergeben.
Frankreich sei bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und seinen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen und sonstige Verpflichtungen aus der Dublin-III-VO ihm gegenüber zu erfüllen. Es sei festzuhalten, dass in Frankreich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verletzung der EMRK nicht eintreten werde. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR lasse sich keine systematische, notorische Verletzung fundamentaler Menschenrechte in Frankreich erkennen. Hinsichtlich Art. 8 EMRK nahm das BFA eine entsprechende Güterabwägung der betroffenen Interessen vor und gelangte aus näher dargelegten Überlegungen zu dem Ergebnis, dass die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nicht auf unzulässige Weise in sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens eingreife.Hinsichtlich Artikel 8, EMRK nahm das BFA eine entsprechende Güterabwägung der betroffenen Interessen vor und gelangte aus näher dargelegten Überlegungen zu dem Ergebnis, dass die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers nicht auf unzulässige Weise in sein Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens eingreife.
- Gegen den Bescheid des BFA vom 17.10.2016 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtmittel der Beschwerde und hielt fest, dass der Bescheid zur Gänze angefochten werde. Gleichzeitig stellte er den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Inhaltlich wurde auf sein bereits erstattetes Vorbringen verwiesen und abermals detailliert ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 24.05.2016 mit seiner Frau im gemeinsamen Haushalt lebe und sowohl eine finanzielle als auch emotionale Abhängigkeit bestehe, worauf die Behörde nicht ausreichend Rücksicht genommen habe, weshalb der Bescheid mangelhaft sei.
- Der Beschwerdeführer wurde am 01.12.2016 auf dem Luftweg nach Paris/Frankreich überstellt. Am 04.01.2016 langten folgende Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein: -Strichaufzählung Bittschreiben des Beschwerdeführers -Strichaufzählung Ärztliche Bestätigung betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers, datiert mit 22.12.2016, aus der hervorgeht, dass sie an Depressionen leide. -Strichaufzählung Bestätigung des amtsführenden Pfarrers der Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. und H. B. in XXXX, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in der Pfarrgemeinde am kirchlichen Leben aktiv teilgenommen und einen Glaubenskurs besucht habe, um sich auf seine Taufe vorzubereiten, die für den 25.12.2016 geplante gewesen wäre; das Paar habe auch den Wunsch, kirchlich zu heiraten.Bestätigung des amtsführenden Pfarrers der Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. und H. B. in römisch 40 , aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in der Pfarrgemeinde am kirchlichen Leben aktiv teilgenommen und einen Glaubenskurs besucht habe, um sich auf seine Taufe vorzubereiten, die für den 25.12.2016 geplante gewesen wäre; das Paar habe auch den Wunsch, kirchlich zu heiraten. -Strichaufzählung Unterstützungsschreiben der Ehefrau -Strichaufzählung Unterstützungsschreiben von besagtem Pfarrer II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, reiste unter Verwendung eines von der französischen Botschaft in Teheran/Iran ausgestellten Schengen-Visums, gültig im Zeitraum 24.04.2016 bis 24.05.2016, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein und stellte im Bundesgebiet am 13.05.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA richtete am 20.05.2016 ein auf Art. 12 Abs. 2 oder Abs. 3 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Frankreich, welchem Frankreich mit Schreiben vom 03.06.2016
Art. 12Abs.
2 Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmte.Das BFA richtete am 20.05.2016 ein auf Artikel 12, Absatz 2, oder Absatz 3, Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Frankreich, welchem Frankreich mit Schreiben vom 03.06.2016
Artikel 12, Absatz 2, Dublin-III-VO ausdrücklich zustimmte.
Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Frankreich sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat Frankreich an. Der Beschwerdeführer leidet an keinen gravierenden Erkrankungen. Der Beschwerdeführer hat im Iran mit XXXX am 01.02.1390 [21.04.2011] eine auf ein Jahr befristete, sogenannte (und dort aufgrund persisch-schiitischer Tradition mögliche) "Ehe auf Zeit" geschlossen.Der Beschwerdeführer hat im Iran mit römisch 40 am 01.02.1390 [21.04.2011] eine auf ein Jahr befristete, sogenannte (und dort aufgrund persisch-schiitischer Tradition mögliche) "Ehe auf Zeit" geschlossen. Die Beziehung war danach von Anfang 2012 (Ausreise von XXXX aus dem Iran und Reise nach Österreich; Gewährung des Status einer Asylberechtigten im November 2014) bis zum Wiedertreffen in Wien im Mai 2016 unterbrochen. Zwischenzeitlich bestand vorerst etwa zwei Jahre lang gar kein Kontakt, danach standen die beiden etwa zwei Jahre lang in telefonischem Kontakt.Die Beziehung war danach von Anfang 2012 (Ausreise von römisch 40 aus dem Iran und Reise nach Österreich; Gewährung des Status einer Asylberechtigten im November 2014) bis zum Wiedertreffen in Wien im Mai 2016 unterbrochen. Zwischenzeitlich bestand vorerst etwa zwei Jahre lang gar kein Kontakt, danach standen die beiden etwa zwei Jahre lang in telefonischem Kontakt. Mittlerweile ist der Beschwerdeführer mit XXXX verheiratet (standesamtliche Trauung im Bundesgebiet am 12.07.2016) und lebte von 24.05.2016 bis zu seiner Außerlandesbringung mit ihr im gemeinsamen Haushalt in XXXX.Mittlerweile ist der Beschwerdeführer mit römisch 40 verheiratet (standesamtliche Trauung im Bundesgebiet am 12.07.2016) und lebte von 24.05.2016 bis zu seiner Außerlandesbringung mit ihr im gemeinsamen Haushalt in römisch 40 . Der Beschwerdeführer befand sich in der Grundversorgung. Er war in der Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. und H. B. in XXXX aktiv und besuchte dort einen Glaubenskurs. Außer der angeführten Ehegattin befinden sich keine weiteren Verwandten in Österreich.Der Beschwerdeführer befand sich in der Grundversorgung. Er war in der Evangelischen Pfarrgemeinde A. B. und H. B. in römisch 40 aktiv und besuchte dort einen Glaubenskurs. Außer der angeführten Ehegattin befinden sich keine weiteren Verwandten in Österreich. Am 01.12.2016 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Paris/Frankreich überstellt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers sowie zu seinem französischen Visum ergeben sich aus dem Akt, insbesondere aus dem positiven Antwortschreiben der französischen Behörden vom 03.06.2016 und aus dem ausdrücklichen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid neben Ausführungen zur Versorgungslage von Asylwerbern in Frankreich auch Feststellungen zur französischen Rechtslage und Vollzugspraxis von asyl- und fremdenrechtlichen Bestimmungen (darunter konkret auch im Hinblick auf "Dublin-Rückkehrer") samt dem dortigen jeweiligen Rechtsschutz im Rechtsmittelwege getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Erwägungen zur Beweiswürdigung an. Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Es wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Es wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren. Ebenfalls aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich seine familiäre Situation. Seine Angaben zur persischen "Ehe auf Zeit", zum vorübergehend abgebrochenen Kontakt zu XXXXsowie zur im Bundesgebiet geschlossenen Ehe decken sich mit den Aussagen seiner Frau in der Zeugeneinvernahme vom 11.10.2016 und stehen mit den zum Akt genommenen Urkunden (Iranische Heiratsurkunde vom 01.02.1390 [21.04.2011], Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX vom 12.07.2016) im Einklang. Dass der gemeinsame Haushalt im Bundesgebiet ab 24.05.2016 bestand, lässt sich dem Zentralen Melderegister und dem Vorbringen entnehmen. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer in der Grundversorgung befand, ergibt sich aus dem Speicherauszug des Betreuungsinformationssystems.Ebenfalls aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich seine familiäre Situation. Seine Angaben zur persischen "Ehe auf Zeit", zum vorübergehend abgebrochenen Kontakt zu XXXXsowie zur im Bundesgebiet geschlossenen Ehe decken sich mit den Aussagen seiner Frau in der Zeugeneinvernahme vom 11.10.2016 und stehen mit den zum Akt genommenen Urkunden (Iranische Heiratsurkunde vom 01.02.1390 [21.04.2011], Heiratsurkunde des Standesamtes römisch 40 vom 12.07.2016) im Einklang. Dass der gemeinsame Haushalt im Bundesgebiet ab 24.05.2016 bestand, lässt sich dem Zentralen Melderegister und dem Vorbringen entnehmen. Die Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer in der Grundversorgung befand, ergibt sich aus dem Speicherauszug des Betreuungsinformationssystems. Die aktive Teilnahme am Pfarrleben der Evangelischen Gemeinde A. B. und H. B. in XXXX wurde durch das vorgelegte Schreiben des amtsführenden Pfarrers glaubhaft gemacht.Die aktive Teilnahme am Pfarrleben der Evangelischen Gemeinde A. B. und H. B. in römisch 40 wurde durch das vorgelegte Schreiben des amtsführenden Pfarrers glaubhaft gemacht. Der Umstand der am 01.12.2016 erfolgten Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Bericht der zuständigen Landespolizeidirektion.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten: § 5
(1)Ein nicht
§§ 4
oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.Paragraph 5,
(1)Ein nicht
Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
(2)
Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(2)
Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet. § 10
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10,
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird, ... und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. § 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I 144/2013 lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, lautet: § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. § 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I 144/2013 lautet: § 61
(1)Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4aoder 5 Asyl
G 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
§§ 4aoder 5 Asyl
G 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
§ 68Abs.
1 AVG oder1. dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder 2. ...
(2)Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(3)Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
§ 28AsylG 2005 zugelassen wird.
(4)Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-III-VO lauten: "Artikel 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2)Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.Kann keine Überstellung
diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3)Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Artikel 7 Rangfolge der Kriterien
(1)Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2)Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3)Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person
den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist. Artikel 9 Familienangehörige, die Begünstigte internationalen Schutzes sind Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat -, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Artikel 10 Familienangehörige, die internationalen Schutz beantragt haben Hat ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun.DE 29.6.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 180/39 Artikel 11 Familienverfahren Stellen mehrere Familienangehörige und/oder unverheiratete minderjährige Geschwister in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes: a) zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienangehöriger und/oder unverheirateter minderjähriger Geschwister ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils von ihnen zuständig ist; b) andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten von ihnen gestellten Antrags zuständig ist. Artikel 12 Ausstellung von Aufenthaltstiteln oder Visa
(1)Besitzt der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung
Artikel 8der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(2)Besitzt der Antragsteller ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung
Artikel 8der Verordnung (EG) Nr. 810 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft
(1)erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
(3)Besitzt der Antragsteller mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:
- a)der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;
- b)der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;
- c)bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.
(4)Besitzt der Antragsteller nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Besitzt der Antragsteller einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.
(5)Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine betrügerische Handlung vorgenommen wurde. Artikel 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(1)Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2)Ist ein Mitgliedstaat nicht oder
Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien
den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Artikel 16 Abhängige Personen
(1)Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2)Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen
Artikel 45
in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. Artikel 17 Ermessensklauseln
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der
diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das
Artikel 18der Verordnung (EG) Nr.
1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1)Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
- a)einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
- b)einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- c)einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
- d)einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2)Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf
Artikel 46
der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen." Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 6 und 16) des Bundesgesetzes vom
- Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 6 und 16) des Bundesgesetzes vom
- Juni 1978 über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz) idgF lauten wie folgt: "Form der Eheschließung § 16.
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.Paragraph 16,
(1)Die Form einer Eheschließung im Inland ist nach den inländischen Formvorschriften zu beurteilen.
(2)Die Form einer Eheschließung im Ausland ist nach dem Personalstatut jedes der Verlobten zu beurteilen; es genügt jedoch die Einhaltung der Formvorschriften des Ortes der Eheschließung. Vorbehaltsklausel (ordre public) § 6. Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden."Paragraph 6, Eine Bestimmung des fremden Rechtes ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar ist. An ihrer Stelle ist erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechtes anzuwenden." Die maßgeblichen Bestimmungen (§§ 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgtDie maßgeblichen Bestimmungen (Paragraphen 17 und 21) des Ehegesetzes idgF lauten wie folgt "§ 17 Form der Eheschließung
(1)Die Ehe wird dadurch geschlossen, dass die Verlobten vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen.
(2)Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben werden. § 21 Mangel der FormParagraph 21, Mangel der Form
(1)Eine Ehe ist nichtig, wenn die Eheschließung nicht in der durch § 17 vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.Paragraph 17, vorgeschriebenen Form stattgefunden hat.
(2)Die Ehe ist jedoch als von Anfang an gültig anzusehen, wenn die Ehegatten nach der Eheschließung fünf Jahre oder, falls einer von ihnen vorher verstorben ist, bis zu dessen Tode, jedoch mindestens drei Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben, es sei denn, daß bei Ablauf der fünf Jahre oder zur Zeit des Todes des einen Ehegatten die Nichtigkeitsklage erhoben ist." Zunächst ist auszuführen, dass nach dem österreichischen Ehegesetz eine unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung eingegangene Ehe
§§ 17Abs. 2 und 21 Abs. 1 Ehe
G nichtig ist. Nach dem Ehebegriff aller europäischen Rechtsordnungen wird unter "Ehe" übereinstimmend nur eine auf Dauer angelegte Verbindung verstanden, womit ein freies Kündigungsrecht der Ehepartner oder die Einführung einer Ehe "auf Zeit" oder "zur Probe" unvereinbar wäre (Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, Band VII/1 Grundrechte in Österreich, Detlev Merten u. Hans-Jürgen Papier - Mitherausgeberin Gabriele Kucsko-Stadlmayer). Dass das persische Institut der Zeitehe den Wesensgehalt des europäischen und österreichischen Ehebegriffs geradezu ad absurdum führt, zeigt sich etwa deutlich darin, dass eine solche "Ehe auf Zeit" auch für die Dauer von nur einer Stunde (!) eingegangen werden kann und auch eine bestimmte Anzahl sexueller Begegnungen vereinbart werden kann, die Zeitehe auch heimlich vollzogen werden kann und es keine Grenze für die Zahl von Zeitehe-Frauen gibt. Eine solche "Ehe auf Zeit" widerspricht ganz klar den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung und ist mit diesen unvereinbar. Hieraus folgt aus § 6 IPRG, dass für den österreichischen Rechtsverkehr die von dem Beschwerdeführer und seiner jetzigen Ehefrau geschlossene "Ehe auf Zeit" jedenfalls als ungültig zu qualifizieren ist und sich der Beschwerdeführer nicht auf die Bestimmungen des AsylG (vgl. § 34) und der Dublin-III-VO (vgl. Art. 9 bis 11) berufen kann. Unabhängig davon steht im gegenständlichen Fall fest, dass die am 01.02.1390 [21.04.2011] abgeschlossene "Ehe auf Zeit" nur auf ein Jahr befristet eingegangen wurde. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 13.05.2016 bestand somit jedenfalls keine aufrechte Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner jetzigen Ehefrau.Zunächst ist auszuführen, dass nach dem österreichischen Ehegesetz eine unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung eingegangene Ehe
Paragraphen 17, Absatz 2 und 21 Absatz eins, EheG nichtig ist. Nach dem Ehebegriff aller europäischen Rechtsordnungen wird unter "Ehe" übereinstimmend nur eine auf Dauer angelegte Verbindung verstanden, womit ein freies Kündigungsrecht der Ehepartner oder die Einführung einer Ehe "auf Zeit" oder "zur Probe" unvereinbar wäre (Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, Band VII/1 Grundrechte in Österreich, Detlev Merten u. Hans-Jürgen Papier - Mitherausgeberin Gabriele Kucsko-Stadlmayer). Dass das persische Institut der Zeitehe den Wesensgehalt des europäischen und österreichischen Ehebegriffs geradezu ad absurdum führt, zeigt sich etwa deutlich darin, dass eine solche "Ehe auf Zeit" auch für die Dauer von nur einer Stunde (!) eingegangen werden kann und auch eine bestimmte Anzahl sexueller Begegnungen vereinbart werden kann, die Zeitehe auch heimlich vollzogen werden kann und es keine Grenze für die Zahl von Zeitehe-Frauen gibt. Eine solche "Ehe auf Zeit" widerspricht ganz klar den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung und ist mit diesen unvereinbar. Hieraus folgt aus Paragraph 6, IPRG, dass für den österreichischen Rechtsverkehr die von dem Beschwerdeführer und seiner jetzigen Ehefrau geschlossene "Ehe auf Zeit" jedenfalls als ungültig zu qualifizieren ist und sich der Beschwerdeführer nicht auf die Bestimmungen des AsylG vergleiche Paragraph 34,) und der Dublin-III-VO vergleiche Artikel 9 bis 11) berufen kann. Unabhängig davon steht im gegenständlichen Fall fest, dass die am 01.02.1390 [21.04.2011] abgeschlossene "Ehe auf Zeit" nur auf ein Jahr befristet eingegangen wurde. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung am 13.05.2016 bestand somit jedenfalls keine aufrechte Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner jetzigen Ehefrau. In diesem Zusammenhang ist auch auf die in einem gleichgelagerten Fall kürzlich ergangene Revisionszurückweisung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.10.2016, Zl. Ra 2016/01/0025 bis 0026, zu verweisen, in der der Verwaltungsgerichtshof festhielt, dass
§ 6
IPRG eine Bestimmung des fremden Rechts nicht anzuwenden sei, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar sei. An ihrer Stelle sei erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechts anzuwenden. Von dieser Ausnahme sei sparsamster Gebrauch zu machen, keinesfalls sei ein Abweichen von zwingenden österreichischen Vorschriften bereits ein "ordre public"-Verstoß. Schutzobjekt seien primär die "Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung" und nicht subjektive Rechtspositionen von Inländern (VwGH vom
- Jänner 2007, 2004/18/0374). Auch der OGH habe in seiner Entscheidung vom
- Februar 2011, 9 Ob 34/10f, unter Hinweis auf Judikatur und Lehre ausgesprochen, dass Gegenstand der Verletzung vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein müssten. Dabei spielten einerseits Verfassungsgrundsätze eine tragende Rolle wie das Recht auf persönliche Freiheit, Gleichberechtigung, das Verbot abstammungsmäßiger rassischer und konfessioneller Diskriminierung; außerhalb der verfassungsrechtlich geschützten Grundwertungen zählten etwa das Verbot der Kinderehe, des Ehezwangs, der Schutz des Kindeswohls im Kindschaftsrecht oder das Verbot der Ausbeutung zu den geschützten Grundwertungen. Die zweite wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel sei, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbst anstößig sei und überdies eine ausreichende Inlandsbeziehung bestehe.In diesem Zusammenhang ist auch auf die in einem gleichgelagerten Fall kürzlich ergangene Revisionszurückweisung des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.10.2016, Zl. Ra 2016/01/0025 bis 0026, zu verweisen, in der der Verwaltungsgerichtshof festhielt, dass
Paragraph 6, IPRG eine Bestimmung des fremden Rechts nicht anzuwenden sei, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führen würde, das mit den Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung unvereinbar sei. An ihrer Stelle sei erforderlichenfalls die entsprechende Bestimmung des österreichischen Rechts anzuwenden. Von dieser Ausnahme sei sparsamster Gebrauch zu machen, keinesfalls sei ein Abweichen von zwingenden österreichischen Vorschriften bereits ein "ordre public"-Verstoß. Schutzobjekt seien primär die "Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung" und nicht subjektive Rechtspositionen von Inländern (VwGH vom
- Jänner 2007, 2004/18/0374). Auch der OGH habe in seiner Entscheidung vom
- Februar 2011, 9 Ob 34/10f, unter Hinweis auf Judikatur und Lehre ausgesprochen, dass Gegenstand der Verletzung vielmehr Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung sein müssten. Dabei spielten einerseits Verfassungsgrundsätze eine tragende Rolle wie das Recht auf persönliche Freiheit, Gleichberechtigung, das Verbot abstammungsmäßiger rassischer und konfessioneller Diskriminierung; außerhalb der verfassungsrechtlich geschützten Grundwertungen zählten etwa das Verbot der Kinderehe, des Ehezwangs, der Schutz des Kindeswohls im Kindschaftsrecht oder das Verbot der Ausbeutung zu den geschützten Grundwertungen. Die zweite wesentliche Voraussetzung für das Eingreifen der Vorbehaltsklausel sei, dass das Ergebnis der Anwendung fremden Sachrechts und nicht bloß dieses selbst anstößig sei und überdies eine ausreichende Inlandsbeziehung bestehe. Davon ausgehend, dass sich das Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung des österreichischen Ehegesetzes mit der Frage beschäftigt habe, ob eine "Ehe auf Zeit" den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspreche und nach näherer Begründung zu dem Schluss gelangt sei, dass ein solches Institut dem "ordre public" im Sinne des § 6 IPRG entgegenstehe, erkannte der Verwaltungsgerichtshof in der in der Revisionsbegründung aufgeworfenen Frage, ob eine "Ehe auf Zeit" in Österreich nichtig sei, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG.Davon ausgehend, dass sich das Bundesverwaltungsgericht unter Heranziehung des österreichischen Ehegesetzes mit der Frage beschäftigt habe, ob eine "Ehe auf Zeit" den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung widerspreche und nach näherer Begründung zu dem Schluss gelangt sei, dass ein solches Institut dem "ordre public" im Sinne des Paragraph 6, IPRG entgegenstehe, erkannte der Verwaltungsgerichtshof in der in der Revisionsbegründung aufgeworfenen Frage, ob eine "Ehe auf Zeit" in Österreich nichtig sei, keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG. Zusammengefasst kam das BFA im angefochtenen Bescheid daher zu dem richtigen Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitpunkt der Asylantragstellung am 13.05.2016 nicht mit XXXX verheiratet war, weshalb Art. 9 Dublin-III-VO keine Anwendung finden kann und der diesbezüglich eingebrachte Antrag ins Leere geht.Zusammengefasst kam das BFA im angefochtenen Bescheid daher zu dem richtigen Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitpunkt der Asylantragstellung am 13.05.2016 nicht mit römisch 40 verheiratet war, weshalb Artikel 9, Dublin-III-VO keine Anwendung finden kann und der diesbezüglich eingebrachte Antrag ins Leere geht. In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages somit in Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO begründet, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung über ein durch die französischen Behörden ausgestelltes, gültiges Visum verfügte.In materieller Hinsicht ist die Zuständigkeit Frankreichs zur Prüfung des in Rede stehenden Asylantrages somit in Artikel 12, Absatz 2, Dublin-III-VO begründet, da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung über ein durch die französischen Behörden ausgestelltes, gültiges Visum verfügte. Anhaltspunkte dafür, dass die Zuständigkeit Frankreichs in der Zwischenzeit untergegangen sein könnte, bestehen nicht. Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.Auch aus Artikel 16, (abhängige Personen) und Artikel 17, Absatz 2, Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers. Auch wenn im Hinblick auf Art. 16 Dublin-III-VO vorgebracht wurde, dass die Gattin des Beschwerdeführers unter Depressionen leide, ist damit noch keine derart schwere Krankheit oder ernsthafte Behinderung dargelegt worden, die ihr die Bewältigung ihres Alltags ohne Unterstützung durch den Beschwerdeführer unmöglich machen würde.Auch wenn im Hinblick auf Artikel 16, Dublin-III-VO vorgebracht wurde, dass die Gattin des Beschwerdeführers unter Depressionen leide, ist damit noch keine derart schwere Krankheit oder ernsthafte Behinderung dargelegt worden, die ihr die Bewältigung ihres Alltags ohne Unterstützung durch den Beschwerdeführer unmöglich machen würde. Im Hinblick auf Art. 17 Dublin-III-VO verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers bei seiner Ehegattin in Österreich wünschenswert wäre, doch kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es im Rahmen seines Ermessensspielraumes mangels besonders berücksichtigungswürdigen humanitären Gründe von der Anwendung dieser Norm Abstand genommen hat.Im Hinblick auf Artikel 17, Dublin-III-VO verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers bei seiner Ehegattin in Österreich wünschenswert wäre, doch kann dem BFA nicht entgegengetreten werden, wenn es im Rahmen seines Ermessensspielraumes mangels besonders berücksichtigungswürdigen humanitären Gründe von der Anwendung dieser Norm Abstand genommen hat. Nach der Rechtsprechung des VfGH (z.B. 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (z.B. 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sofern die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben sollte, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre.Das BFA hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es ist daher zu prüfen, ob von diesem im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen wäre. Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK:
Art. 4GRC bzw.
Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Artikel 4, GRC bzw.
Artikel 3, EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung in Bezug auf seine Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vergleiche auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949). Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Artikel 19,). Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin-II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den EGMR zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II-VO auszuüben ist, hat sich der EuGH in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S. ua/Vereinigtes Königreich, befasst und - ausgehend von der Rechtsprechung des EGMR in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung vom 21.01.2011 (GK), 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten. Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und der Außerlandesbringung
§§ 5Asyl
G und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten
Art. 3und/oder Art.
8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.Somit ist zum einen unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und zum anderen aus verfassungsrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und der Außerlandesbringung
Paragraphen 5, AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten
Artikel 3
, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist. Der angefochtene Bescheid enthält - wie oben dargestellt - ausführliche Feststellungen zum französischen Asylwesen. Diese Länderberichte basieren auf einer noch als aktuell zu bezeichnenden Zusammenstellung der Staatendokumentation des BFA, zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt, die bis August 2015 reichen. Die belangte Behörde behandelt in ihrem Bescheid etwa Rechtschutz- und Beschwerdemöglichkeiten denen Entscheidungen erster Instanz, die Situation von sogenannten "Dublin-Rückkehrern", das Non-Refoulmentgebot sowie die Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung, und Unterbringung von Asylwerbern in Frankreich. Schon vor dem Hintergrund der jüngsten Lagebeurteilung durch UNHCR und der erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Frankreich überstellt werden, aufgrund der dortigen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Schon vor dem Hintergrund der zitierten erstinstanzlichen Erwägungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Frankreich rücküberstellt werden, aufgrund der französischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten
der EMRK erfolgen würden, oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines "real risk" für den Einzelnen bestehen würde. Hiezu ist festzuhalten, dass auch kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der französischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Beschwerdeführers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar.Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in Frankreich im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin-III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10).Hiezu ist festzuhalten, dass auch kein konkretes Vorbringen erstattet wurde, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der französischen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe. Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa: grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Beschwerdeführers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes nicht erkennbar.Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systematischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann jedoch in Frankreich im Hinblick auf die erstinstanzlichen Länderfeststellungen nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen, respektive Verstöße gegen Asylrichtlinien, die Anwendung der Dublin II-VO (und nunmehr der Dublin-III-VO) demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden, Selbsteintritt (EuGH C-411/10 und C-493/10). Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Frankreich und letztlich beim EGMR geltend zu machen.Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK, bei den zuständigen Behörden in Frankreich und letztlich beim EGMR geltend zu machen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.
Art. 15
dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei.
Artikel 15
, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Wie festgestellt, leidet der Beschwerdeführer an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides ist im zuständigen Mitgliedstaat der Zugang zur Gesundheitsversorgung gesichert, sodass davon ausgegangen werden kann, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer im Zielstaat eine Behandlung benötigen sollte, eine solche gewährleistet ist. Weiters wird festgehalten, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen. Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren. Auch im Übrigen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.Auch im Übrigen konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, welche für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würden, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet. Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:Mögliche Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK: Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
Art. 8Abs.
2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetz