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{'item': 'G311 2117154-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2017 GeschäftszahlG311 2117154-1 SpruchG311 2117154-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER al

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Antrag vom 06.03.2015 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, die Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Mangels Feststellung der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Personenkreis der begünstigten Behinderten wurde dieser Antrag seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) als Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) gewertet.Mit Antrag vom 06.03.2015 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich, die Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Mangels Feststellung der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zum Personenkreis der begünstigten Behinderten wurde dieser Antrag seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) als Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) gewertet. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt. In dem eingeholten Gutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie, vom 21.06.2015, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.06.2015 und unter Berücksichtigung der seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde, folgender Gesamtgrad der Behinderung eingeschätzt:In dem eingeholten Gutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, vom 21.06.2015, wird, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 18.06.2015 und unter Berücksichtigung der seitens der Beschwerdeführerin vorgelegten Befunde, folgender Gesamtgrad der Behinderung eingeschätzt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB %

  1. Degeneratives Wirbelsäulensyndrom, Cervicalsyndrom, Versteifung L4-S1 (2006, 2014) ohne Wurzelirritation - Funktionseinschränkungen mittleren Grades Oberer RSW bei ständigem Therapiebedarf, deutlichen radiologischen Veränderungen und maßgeblichen Einschränkungen im Alltag 02.01.02 40 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die alleinige GS1 den Gesamtgrad der Behinderung bilde. Keinen Grad der Behinderung würden die Gesundheitsschädigungen der medikamentös behandelten Schilddrüsenunterfunktion und die medikamentös behandelte Migräne erreichen. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.07.2015 wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG verständigt und ihr das Sachverständigengutachten Dris. XXXX zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen übermittelt.Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.07.2015 wurde die Beschwerdeführerin vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG verständigt und ihr das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 zur Stellungnahme binnen einer Frist von drei Wochen übermittelt. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin langte bei der belangten Behörde nicht ein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.09.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 40 von Hundert festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens vom 21.06.2015 sowie auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr gewährten Parteiengehörs keine Stellungnahme dazu abgab. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde fristgerecht per Email eingebrachte Beschwerde vom 15.10.2015, wonach die Beschwerdeführerin binnen offener Frist "Einspruch" gegen den sie betreffenden Bescheid erhebe. Ihre körperliche Beeinträchtigung sei nach der zweiten Operation schlechter als nach der ersten Operation. Sie bitte daher um neuerliche Begutachtung sowie um rasche schriftliche Rückmeldung. Der Beschwerde waren darüber hinaus zusätzliche medizinische Unterlagen, nämlich der Befund einer Computertomografie vom 16.09.2015 sowie ein Befund des operativen Fachbereiches der Orthopädie und Traumatologie der Universitätsklinik XXXX vom 30.09.2015, beigefügt.Der Beschwerde waren darüber hinaus zusätzliche medizinische Unterlagen, nämlich der Befund einer Computertomografie vom 16.09.2015 sowie ein Befund des operativen Fachbereiches der Orthopädie und Traumatologie der Universitätsklinik römisch 40 vom 30.09.2015, beigefügt. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der belangten Behörde vom 05.11.2015 vorgelegt und sind am 13.11.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 30.06.2016, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 30.06.2016 und unter Berücksichtigung der seitens der Beschwerdeführerin zusätzlich vorlegten Befunde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 30.06.2016, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 30.06.2016 und unter Berücksichtigung der seitens der Beschwerdeführerin zusätzlich vorlegten Befunde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Pos. Nr. GdB % 1 Degeneratives Wirbelsäulensyndrom ohne Wurzelreizzeichen, Engstellung der Nervenwurzelaustrittszone C5/6, Versteifung L4-S1 (2006, 2014), mäßige funktionelle Einschränkungen Oberer RSW bei andauerndem Therapiebedarf und maßgeblichen Einschränkungen im Alltag 02.01.02 40 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. "Folgende Leiden erreichen aufgrund ihrer geringfügigen Beeinträchtigungen bzw. ihrer zeitlich begrenzten Dauer keinen maßgeblichen Behinderungswert und werden daher nicht für die Bildung des Gesamtgrades der Behinderung herangezogen:
  2. medikamentös behandelte Schilddrüsenunterfunktion
  3. medikamentös behandelte Migräne Zusammenfassung und Beurteilung: Die Untersuchte leidet an postoperativen und degenerativ bedingten Beschwerden der Wirbelsäule. Aufgrund der angegebenen psychischen Beschwerden und der Einnahme von Psychopharmaka wird noch eine ergänzende neurologisch/psychiatrische Untersuchung empfohlen. Die einzelnen festgestellten Grade der Behinderung ergeben sich durch Zuordnung des Ausmaßes der einzelnen Gesundheitsstörungen zu den entsprechenden Positionen und Rahmensatzwerten der Einschätzungsverordnung. Zusammenfasend ergibt sich zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens anhand der vorliegenden Befunde unter Berücksichtigung der Anamnese, der subjektiven Beschwerden der Untersuchten, des klinischen Untersuchungsbefundes und der beigebrachten Befund ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 %. Der Gesamtgrad der Behinderung bildet sich aus der alleinigen Gesundheitsstörung
  4. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb ist möglich. Der Gesamtgrad der Behinderung besteht ab 09/2014.Der Gesamtgrad der Behinderung besteht ab 09 aus 2014,. Im Vergleich zum Gutachten des Sozialministeriumservice ergeben sich keine Änderungen. [...]" Hinsichtlich der seitens der Beschwerdeführerin vorgebrachten psychischen Erkrankung wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes in weiterer Folge noch ein weiteres Sachverständigengutachten zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 30.11.2016, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.09.2016 und unter Berücksichtigung der seitens der Beschwerdeführerin zusätzlich vorlegten Befunde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, vom 30.11.2016, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.09.2016 und unter Berücksichtigung der seitens der Beschwerdeführerin zusätzlich vorlegten Befunde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes Pos. Nr. GdB % 1 Degeneratives Wirbelsäulensyndrom ohne Wurzelreizzeichen (übernommen GA Dr. XXXX) Degeneratives Wirbelsäulensyndrom ohne Wurzelreizzeichen (übernommen GA Dr. römisch 40 ) 02.01.02 40 2 Anpassungsstörung mit depressiver Verstimmtheit (Unterer RSW entsprechend der mäßiggradigen Beeinträchtigung bei nicht erfolgter Therapie) 03.05.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H. "Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der GdB von 40vH ergibt sich aus der GS
  5. Durch die GS2 kommt es wegen Geringfügigkeit zu keiner weiteren Anhebung des GdB. Zwar wird im neu vorgelegten Befund eine rez. Depressive Erkrankung diagnostiziert, allerdings finden sich weder Vorbefunde noch eine adäquate Behandlung mit einer antidepressiven Therapie, so dass diese Diagnose zum heutigen Untersuchungszeitpunkt nicht nachvollzogen werden kann. Die BW gibt an, dass sie nie in Psychotherapie gewesen sei. Es finden sich weder eine stationäre Behandlung noch ein Rehaaufenthalt in der Anamnese. Laut Angaben der BW habe sie keine fachärztliche Behandlung in Anspruch genommen und auch keine antidepressive Medikation erhalten. So ist davon auszugehen, dass es sich um eine nicht behandelte Erkrankung handelt. Bei entsprechender Behandlung, die auch zumutbar ist, ist von keiner wesentlichen Beeinträchtigung im Alltag auszugehen. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
  6. medikamentös behandelte Schilddrüsenregulationsstörung
  7. medikamentös behandelte Migräne Stellungnahme zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten wird bei der heutigen Begutachtung auch eine depressive Anpassungsstörung als GS2 gewürdigt. [...]" Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 22.12.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 22.12.2016 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme beziehungsweise Äußerung wurde dazu seitens der Verfahrensparteien nicht übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
  9. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Die Beschwerdeführerin steht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Sie leidet an folgenden behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen: "Degeneratives Wirbelsäulensyndrom ohne Wurzelreizzeichen, Engstellung der Nervenwurzelaustrittszone C5/6, Versteifung L4-S1 (2006, 2014), mäßige funktionelle Einschränkungen" (GdB 40%) "Anpassungsstörung mit depressiver Verstimmtheit" (GdB 10%) Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 von Hundert.
  10. Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die Feststellung zum Geburtsdatum ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, aus der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die Feststellung zum Geburtsdatum ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, aus der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit/Nichtzugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin, einer der belangten Behörde vorgelegten Kopie eines Staatsbürgerschaftsnachweises sowie aus einem eingeholten Versicherungsdatenauszug. Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten, ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX hinsichtlich der orthopädischen Leiden der Beschwerdeführerin vom 30.06.2016 sowie von Dr. XXXX hinsichtlich der vorgebrachten psychischen Leiden der Beschwerdeführerin vom 30.11.2016 sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen weder in sich noch untereinander Widersprüche auf. Es wurde jeweils auf die Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaße ausführlich eingegangen. Auch auf die im Rahmen der Beschwerdeerhebung zusätzlich vorgelegten radiologischen, fachärztlichen und psychiatrischen Befunde wurden bei der jeweiligen Begutachtung berücksichtigt. Die Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen erfolgte entsprechen der anzuwendenden Einschätzungsverordnung vollkommen korrekt und nachvollziehbar.Die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten, ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 hinsichtlich der orthopädischen Leiden der Beschwerdeführerin vom 30.06.2016 sowie von Dr. römisch 40 hinsichtlich der vorgebrachten psychischen Leiden der Beschwerdeführerin vom 30.11.2016 sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen weder in sich noch untereinander Widersprüche auf. Es wurde jeweils auf die Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaße ausführlich eingegangen. Auch auf die im Rahmen der Beschwerdeerhebung zusätzlich vorgelegten radiologischen, fachärztlichen und psychiatrischen Befunde wurden bei der jeweiligen Begutachtung berücksichtigt. Die Einschätzung der vorliegenden Gesundheitsschädigungen erfolgte entsprechen der anzuwendenden Einschätzungsverordnung vollkommen korrekt und nachvollziehbar. Der Inhalt dieser ärztlichen Sachverständigengutachten wurde seitens des erkennenden Gerichts den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt. Eine Stellungnahme wurde dazu weder von der Beschwerdeführerin noch von der belangten Behörde eingebracht. Sie blieben somit im gegenständlichen Verfahren unbestritten. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten. Es wurde demnach ein Grad der Behinderung von 40 v.H. objektiviert. Die ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX hinsichtlich der orthopädischen Leiden der Beschwerdeführerin vom 30.06.2016 sowie von Dr.in XXXX hinsichtlich der vorgebrachten psychischen Leiden der Beschwerdeführerin vom 30.11.2016 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.Die ärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 hinsichtlich der orthopädischen Leiden der Beschwerdeführerin vom 30.06.2016 sowie von Dr.in römisch 40 hinsichtlich der vorgebrachten psychischen Leiden der Beschwerdeführerin vom 30.11.2016 werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
  12. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  13. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  14. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder b) das
  15. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß § 3 BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß Paragraph 3, BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHAls Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes; d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat gemäß Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Wie oben unter Punkt II.2 ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewerteten Sachverständigengutachten vom 30.06.2016 und vom 30.11.2016 zugrunde gelegt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2 ausgeführt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten, als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewerteten Sachverständigengutachten vom 30.06.2016 und vom 30.11.2016 zugrunde gelegt. Danach konnte ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert festgestellt werden. Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09//0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062).Die Gesamteinschätzung ist auch unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen vergleiche VwGH 19.11.1997, Zl. 95/09//0232; 04.09.2006, Zl. 2003/09/0062). Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinStG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinStG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben. Das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihre körperliche Beeinträchtigung nach der zweiten Wirbelsäulenoperation schlechter als nach der ersten Operation sei, ist aus Sicht des erkennenden Senates nachvollziehbar, allerdings wurde diese Veränderung gerade im Rahmen der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten bewertet, sodass eine Berücksichtigung des Vorbringens der Beschwerdeführerin in den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes neuerlich eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten - im Vergleich zum Zustand vor der zweiten Operation im Jahr 2014 - bereits erfolgt ist. Diesbezüglich ist anzuführen, dass der Grad der Behinderung überwiegend nach medizinischen Gesichtspunkten, bezogen auf das allgemeine Erwerbsleben, also unabhängig von den konkreten Beschäftigungsverhältnissen, abstrakt eingeschätzt wird. Er darf nicht mit dem Ausmaß der Mindestleistungsfähigkeit verwechselt werden, die sich nach der Produktivität der Arbeitsleistung des Behinderten an seinem Arbeitsplatz richtet (OGH 12.02.1991, 10 Ob S 42/91). Der Grad der Behinderung allein sagt nichts über die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen an einem Arbeitsplatz aus (vgl. auch Widy/Auer-Mayer/Schrattbauer, Behinderteneinstellungsgesetz

(2016)§ 3 BEinStG Anm 17.).Er darf nicht mit dem Ausmaß der Mindestleistungsfähigkeit verwechselt werden, die sich nach der Produktivität der Arbeitsleistung des Behinderten an seinem Arbeitsplatz richtet (OGH 12.02.1991, 10 Ob S 42/91). Der Grad der Behinderung allein sagt nichts über die tatsächliche Leistungsfähigkeit des Betroffenen an einem Arbeitsplatz aus vergleiche auch Widy/Auer-Mayer/Schrattbauer, Behinderteneinstellungsgesetz
(2016)Paragraph 3, BEinStG Anmerkung 17.). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118).Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Feststellung der Begünstigteneigenschaft in Betracht kommt vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118). Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin spruchgemäß mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2
  1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin spruchgemäß mit 40 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2,
  2. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche VwGH vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173). Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs vom 22.12.2016 nicht innerhalb der gewährten Frist beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der Beschwerdeführerin geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen.Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen ihres schriftlichen Parteiengehörs vom 22.12.2016 nicht innerhalb der gewährten Frist beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der Beschwerdeführerin geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG entfallen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G311.2117154.1.00

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