RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2017 GeschäftszahlG311 2141357-1 SpruchG311 2141357-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER al
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin stellte am 15.06.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 BEinstG.Die Beschwerdeführerin stellte am 15.06.2016 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 14 BEinstG. Dem Antrag war ein Konvolut an medizinischen Beweismitteln angeschlossen. Im seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) durchgeführten Ermittlungsverfahren wurden ein Sachverständigengutachten des Allgemeinmediziners Dr. XXXX eingeholt.Im seitens des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) durchgeführten Ermittlungsverfahren wurden ein Sachverständigengutachten des Allgemeinmediziners Dr. römisch 40 eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten vom 02.08.2016 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.08.2016 im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Der obere Rahmensatzwert der gewählten Position entspricht der mittelgradigen Funktionseinschränkung und Schmerzaktivierung aller Abschnitte der Wirbelsäule bei Haltungsschwäche ohne neurologische Ausfallserscheinungen samt Migränekopfschmerzen. 02.01.02 40 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Behinderungsgrad ergibt sich aus der Gesundheitsschädigung
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 20.09.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen und der Grad der Behinderung mit 40 von Hundert festgestellt. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens. Das Gutachten vom 02.08.2016 wurde dem angefochtenen Bescheid als Beilage angeschlossen. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die bei der belangten Behörde fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin noch ein sachverständiges Gegengutachten vorlegen werde. In weiterer Folge wurde seitens der Beschwerdeführerin ein medizinisches Privatgutachten vom 26.10.2016, erstellt von Dr. XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, zur Vorlage gebracht, wonach bei der Beschwerdeführerin realistischer Weise ein Grad der Behinderung von 60 von Hundert vorliege.In weiterer Folge wurde seitens der Beschwerdeführerin ein medizinisches Privatgutachten vom 26.10.2016, erstellt von Dr. römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie und Sporttraumatologie, zur Vorlage gebracht, wonach bei der Beschwerdeführerin realistischer Weise ein Grad der Behinderung von 60 von Hundert vorliege. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ihm Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ein weiteres ärztliches Gutachten des Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 14.11.2016 ein, welches aufgrund der Aktenlage und unter Berücksichtigung des medizinischen Privatgutachtens Dris. XXXX erstellt wurde und denselben Grad der Behinderung von 40 von Hundert bestätigte:Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ihm Rahmen des ergänzenden Ermittlungsverfahren zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ein weiteres ärztliches Gutachten des Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 14.11.2016 ein, welches aufgrund der Aktenlage und unter Berücksichtigung des medizinischen Privatgutachtens Dris. römisch 40 erstellt wurde und denselben Grad der Behinderung von 40 von Hundert bestätigte: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Der obere Rahmensatzwert der gewählten Position entspricht der mittelgradigen Funktionseinschränkung und Schmerzaktivierung aller Abschnitte der Wirbelsäule bei Haltungsschwäche ohne neurologische Ausfallserscheinungen 02.01.02 40 2 Migränekopfschmerzen Unterer Rahmensatzwert der gewählten Position entspricht der Bedarfsmedikation mit einem spezifischen Migräneschmerzmittel (Triptan) ohne Einleiten einer Intervalltherapie 04.11.01 10 3 Beckenschiefstand bei Beinlängendifferenz Fixer Rahmensatzwert der gewählten Position entspricht einem Beinlängenunterschied von 1,4 cm 02.05.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Zur Begründung des Gesamtgrades der Behinderung wurde ausgeführt: "Der Behinderungsgrad der führenden Gesundheitsschädigung 1 wird durch die Gesundheitsschädigung 2 und Gesundheitsschädigung 3 nicht weiter angehoben, da die jeweils mit einer Bedarfsmedikation behandelten Migräne-Kopfschmerzen und ein geringer Beinlängenunterschied im Zusammenwirken mit der mittelgradigen Funktionseinschränkung der Wirbelsäule im Alltag keine zusätzliche maßgebliche Einschränkung der körperlichen und psychischen Belastbarkeit bewirken". Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen einen keinen Grad der Behinderung: "Alte Seitenbandverletzung des rechten Sprunggelenks ohne Auswirkung auf die Beweglichkeit und das Gangbild." Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: "Im Bericht der Schmerzambulanz werden die in den letzten Jahren erfolgten Nervenwurzelblockaden, eine gepulste Radiofrequenztherapie und eine CT-gezielte Chemonukleolyse in der HWS und BWS beschrieben. Es geht nicht hervor, ob es sich um neuerliche Behandlungen handelt, oder um eine Zitierung der Behandlungen, die bereits im Arztbrief der Kreuzschwestern vom 08.11.2010 beschrieben worden sind. Das sind Behandlungen von akuten Wirbelsäulen- bzw. Bandscheibenbeschwerden, wobei auch eine nach der Behandlung jeweils aufgetretene Besserung erwähnt wird. Die Chronizität der Wirbelsäulenbeschwerde wird beschrieben, nicht aber das genaue Ausmaß der Funktionseinschränkung der Wirbelsäule. Eine Ergänzung der medikamentösen Schmerzbehandlung wird vorgeschlagen, unter anderem mit einem schwach wirksamen Opiat (Tramal) bei Bedarf, jedoch keine Opiatdauertherapie. Bisher wird die weitere Begleitmedikation jedoch nicht eingenommen (laut privatem Sachverständigengutachten). Im privaten Sachverständigengutachten wird im Untersuchungsbefund an neurologischen Befunden lediglich eine Überempfindlichkeit im Bereich der Haut des Nackens bzw. des Rückens sowie ausstrahlende Beschwerden bzw. auch ein "Ameisenlaufen" im Bereich beider unterer Extremitäten angegeben. Eine nähere Beschreibung der weiteren neurologischen Untersuchung fehlt (Reflexe, Muskelkraft). Im Funktionsbefund der Wirbelsäule zeigt sich beim Rumpfbeugen mit einem Fingerbodenabstand von 40 cm eine Zunahme um 10 cm und eine höhere Funktionseinschränkung und Schmerzaktivierung der HWS. In der Medikaktionsanamnese wird die fallweise Einnahme von Tramal, eines schwachen Opiates neben der schon im Vorgutachten erwähnten Therapie mit peripher wirksamen Schmerzmitteln beschrieben. Daraus ergibt sich kein Hinweis auf eine dauerhafte Zunahme der Einschränkung der Wirbelsäulenfunktion. Schwankungen mit Verschlechterungen und Besserungen sowie eine Anpassung der Behandlung mit Erhöhung der Schmerzmedikation ist für Wirbelsäulenveränderungen typisch und in der Einschätzung berücksichtigt. Es erfolgt keine dauerhafte Behandlung mit eine hochwirksamen Morphin und auch keine invasive Dauerbehandlung wie eine elektrische Schmerzsonde oder eine am Rückenmark liegende Schmerzpumpe. Es liegt auch kein Grund für eine neurochirurgische Behandlung vor. Überempfindliche Hautzonen, Ameisenlauen und Parästhesien stellen keine wesentlichen neurologischen Einschränkungen dar. In der EVO sind diesbezüglich motorische Ausfallserscheinungen oder Veränderungen der Mastdarm- oder Blasenfunktion aufgezählt. Die Migränekopfschmerzen werden jetzt als eigene Gesundheitsschädigung als leichte Verlaufsform angeführt, waren zuvor als Teilfolge der Wirbelsäuleneinschränkung berücksichtigt. Der geringe Beckenschiefstand bei Beinlängendifferenz wird jetzt ebenfalls eigens angeführt, ist in seiner geringen Auswirkung aber schon in der Gesundheitsschädigung 1 berücksichtigt. Der im rechten Sprunggelenk beschriebene minimale Talusvorschub und die diskrete vermehrte supinatorische Aufklappbarkeit im Seitenvergleich stellen bei normaler Sprunggelenksbeweglichkeit und normalen Gangbild keine im EVO zu berücksichtigende Einschränkung dar." Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: "Der Gesamtgrad der Behinderung hat sich bei unveränderter Gesundheitsschädigung 1 und den als eigene Gesundheitsschädigung berücksichtigten Gesundheitsschädigungen 2 und 3 bei jeweils geringgradiger Einschränkung nicht weiter erhöht." Mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 18.11.2016 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 20.09.2016 bezüglich der Abweisung ihres Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erneut abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung der belangten Behörde auf das eingeholte, oben angeführte neuerliche ärztliche Sachverständigengutachten auf Aktenbasis vom 14.11.2016 des Sachverständigen zu seinem Vorgutachten vom 02.08.
- Danach würden die Voraussetzungen für die beantragte Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nach wie vor nicht vorliegen. In der rechtlichen Begründung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehinderteneinstellungsgesetzes zitiert. Am 28.11.2016 langte bei der belangten Behörde per E-Mail die Vollmachtsanzeige des bevollmächtigten Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin sowie der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein. Im Vorlageantrag wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass das von der Beschwerdeführerin zur Vorlage gebrachte private medizinische Sachverständigengutachten des Dr. XXXX nicht berücksichtigt worden sei, obwohl dieser die Beschwerdeführerin persönlich befragt und untersucht hätte. Hingegen habe die belangte Behörde ihre Entscheidung ausschließlich auf das auf der Aktenlage basierende Gutachten des Dr. XXXX getroffen, ohne, dass dieser die Beschwerdeführerin persönlich untersucht habe, wodurch es durchaus zu einem anderen Ergebnis kommen hätte können. Es werde die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Dieses möge darüber hinaus eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen.Am 28.11.2016 langte bei der belangten Behörde per E-Mail die Vollmachtsanzeige des bevollmächtigten Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin sowie der Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein. Im Vorlageantrag wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass das von der Beschwerdeführerin zur Vorlage gebrachte private medizinische Sachverständigengutachten des Dr. römisch 40 nicht berücksichtigt worden sei, obwohl dieser die Beschwerdeführerin persönlich befragt und untersucht hätte. Hingegen habe die belangte Behörde ihre Entscheidung ausschließlich auf das auf der Aktenlage basierende Gutachten des Dr. römisch 40 getroffen, ohne, dass dieser die Beschwerdeführerin persönlich untersucht habe, wodurch es durchaus zu einem anderen Ergebnis kommen hätte können. Es werde die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragt. Dieses möge darüber hinaus eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen. Der gegenständliche Vorlageantrag samt den Bezug habenden Verwaltungsakten wurde von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo diese am 05.12.2016 einlangten. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde seitens des erkennenden Gerichtes ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 02.01.2017 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.11.2016 und unter Berücksichtigung der seitens der Beschwerdeführerin vorlegten Befunde, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 02.01.2017 wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 02.11.2016 und unter Berücksichtigung der seitens der Beschwerdeführerin vorlegten Befunde, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB % 1 Abnützung der gesamten Wirbelsäule deutlichen Ausmaßes mit Bandscheibenschaden und Nervenausgangseinengungen mit Nervenwurzelreizsymptomatik jedoch ohne neuromotorische Ausfälle im Sinne von Reflexdefiziten oder Lähmungen Oberer Rahmensatzwert entsprechend der mittelgradigen Funktionseinschränkung und Schmerzaktivierung aller Abschnitte der Wirbelsäule bei Haltungsschwäche ohne wesentliche neurolog. Ausfallserscheinungen 02.01.02 40 2 Migränekopfschmerzen Unterer Rahmensatzwert entsprechend der Häufigkeit und Intensität trotz Medikation 04.11.02 30 3 Beckenschiefstand bei Beinlängendifferenz Fixer Rahmensatzwert entsprechend einem Beinlängenunterschied 1,4 cm 02.05.01 10 4 Geringgradige Funktionseinschränkung des rechten Sprunggelenkes nach komplexer Außenbandverletzung Unterer Rahmensatzwert entsprechend der geringgradigen Funktionseinschränkungen 02.03.32 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. "Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Nummer 1 wird durch Nummer 2 um eine Stufe angehoben bei negativer Leidensbeeinflussung. Nummer 3 und 4 heben nicht weiter an, da dadurch keine Leidenserhöhung gegeben ist. Bezüglich der Migräne sind dauernde ambulante Therapien und Aufenthalte nachgewiesen. Schmerzattacken an mehr als 15 Tagen pro Monat laut Angaben und oben genannten Analgetika sind seit mehr als 1 Jahr nicht ausreichend zur vollständigen Schmerzlinderung da auch zusätzlich Triptane von Nöten sind. Stellungnahme: Aktuell zeigt sich eine höhergradige Abnützung der gesamten Wirbelsäule mit schmerzbedingter Funktionsminderung unter Dauertherapie (Medikamente und Physiotherapie) nur teilweise kompensiert. Es zeigen sich jedoch keinerlei neurologische Ausfälle, Reflexverluste oder gar motorische Funktionsminderungen, sodass die Einschätzung mit 40% als korrekt anzusehen ist. Die Auffassung des Privatgutachters aufgrund der Schmerzmedikation eine höhere Prozentzahl anzunehmen kann nicht geteilt werden, da Schmerz ein rein subjektives Empfinden ist. Von Seiten der Migräne muss gesagt werden, dass anamnestisch eine doch deutlich höhere Anzahl an Migräneattacken mit einer entsprechend intensiven Medikation von Nöten ist. Dies wird auch fachärztlich (Prof. Dr. XXXX, Gutachten im Akt beiliegend) verifiziert, so dass eine Einschätzung von 30 % zu erfolgen hat.Von Seiten der Migräne muss gesagt werden, dass anamnestisch eine doch deutlich höhere Anzahl an Migräneattacken mit einer entsprechend intensiven Medikation von Nöten ist. Dies wird auch fachärztlich (Prof. Dr. römisch 40 , Gutachten im Akt beiliegend) verifiziert, so dass eine Einschätzung von 30 % zu erfolgen hat. Der Beckenschiefstand mit Beinlängendifferenz mit 10% zu bewerten, ebenso die geringgradige Sprunggelenksfunktionsminderung mit 10% jeweils zu bewerten wobei jedoch keine Leidenserhöhung entsteht. Insgesamt entsteht dadurch eine Gesamtminderung von 50% wobei die Wirbelsäulenerkrankung durch die Migräne um 1 Stufe angehoben wird, da eine negative Leidenserhöhung gegeben ist und die Migräne als selbstständige Erkrankung zu bewerten ist und nicht als Nebenwirkung der Halswirbelsäulenproblematik. [...]" Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG wurde den Verfahrensparteien das Gutachten vom 02.01.2017 zur Kenntnis gebracht. Weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin gaben dazu keine Stellungnahme ab.Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG wurde den Verfahrensparteien das Gutachten vom 02.01.2017 zur Kenntnis gebracht. Weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin gaben dazu keine Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Bei der Beschwerdeführerin liegen die im Sachverständigengutachten des Dr. XXXX vom 02.01.2017 angeführten behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen vor.Bei der Beschwerdeführerin liegen die im Sachverständigengutachten des Dr. römisch 40 vom 02.01.2017 angeführten behinderungsrelevanten Funktionseinschränkungen vor. Sie ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§11) auszuüben. Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 50 von Hundert. Dieser Gesamtgrad der Behinderung besteht seit 02.11.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus dem Zentralmelderegisterauszug, den Angaben der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren, aus dem eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung sowie der durch das Bundesverwaltungsgericht am 06.02.2017 eingeholten Auskunft der Sozialversicherungsdaten. Das oben angeführte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX vom 02.01.2017, das auch auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basiert, ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Insbesondere wurden die Gründe nachvollziehbar dargelegt, warum das Wirbelsäulenleiden der Beschwerdeführerin (Gesundheitsschädigung 1) keine höhere Einschätzung als 40% rechtfertigt, die Migräneerkrankung der Beschwerdeführerin (Gesundheitsschädigung 2) aber als eigenständige Erkrankung in einem Ausmaß vorliegt, die eine Einschätzung in der Höhe von 30% rechtfertigt und darüber hinaus die Gesundheitsschädigung 1 um eine Stufe anhebt, da sich beide Erkrankungen gegenseitig negativ beeinflussen. Weiters wurde dargelegt, dass die Beinlängendifferenz und die alte Sprunggelenksverletzung jeweils für sich mit 10% zu bewerten sind, jedoch keine weitere Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung bewirken, sodass dieser mit 50% festgesetzt wurde. Dadurch ergibt sich im Ergebnis eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu den Vorgutachten, welche dem angefochtenen Bescheid bzw. der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegt wurden.Das oben angeführte Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 vom 02.01.2017, das auch auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basiert, ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Insbesondere wurden die Gründe nachvollziehbar dargelegt, warum das Wirbelsäulenleiden der Beschwerdeführerin (Gesundheitsschädigung 1) keine höhere Einschätzung als 40% rechtfertigt, die Migräneerkrankung der Beschwerdeführerin (Gesundheitsschädigung 2) aber als eigenständige Erkrankung in einem Ausmaß vorliegt, die eine Einschätzung in der Höhe von 30% rechtfertigt und darüber hinaus die Gesundheitsschädigung 1 um eine Stufe anhebt, da sich beide Erkrankungen gegenseitig negativ beeinflussen. Weiters wurde dargelegt, dass die Beinlängendifferenz und die alte Sprunggelenksverletzung jeweils für sich mit 10% zu bewerten sind, jedoch keine weitere Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung bewirken, sodass dieser mit 50% festgesetzt wurde. Dadurch ergibt sich im Ergebnis eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu den Vorgutachten, welche dem angefochtenen Bescheid bzw. der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegt wurden. Der Inhalt dieses medizinischen Sachverständigengutachtens wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Es erfolgte dazu von keiner Partei eine Stellungnahme
- Rechtliche Beurteilung: Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder b) das
- Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß § 3 BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß Paragraph 3, BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHAls Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes; d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat gemäß Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Wie oben unter Punkt II.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde unbestritten gebliebene und vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten vom 02.01.2017 zugrunde gelegt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2 ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde unbestritten gebliebene und vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar und widerspruchfrei gewertete Sachverständigengutachten vom 02.01.2017 zugrunde gelegt. Die Gesamteinschätzung ist unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 19.11.1997, Z95/09//0232; 04.09.2006, 2003/09/0062).Die Gesamteinschätzung ist unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen vergleiche VwGH 19.11.1997, Z95/09//0232; 04.09.2006, 2003/09/0062). Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinStG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, am 02.11.2016 erfüllt.Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinStG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, am 02.11.2016 erfüllt. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Im vorliegenden Fall steht im Mittelpunkt des Beweisverfahrens das Gutachten des Dr. XXXX, welches sowohl von der belangten Behörde als auch der Beschwerdeführerin unbestritten blieb. Dem, dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden, Antrag der Beschwerdeführerin war schon auf Grund der Ergebnisse des bisherigen Ermittlungsverfahrens ohne Durchführung einer Verhandlung stattzugeben, weshalb auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet werden konnte.Im vorliegenden Fall steht im Mittelpunkt des Beweisverfahrens das Gutachten des Dr. römisch 40 , welches sowohl von der belangten Behörde als auch der Beschwerdeführerin unbestritten blieb. Dem, dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden, Antrag der Beschwerdeführerin war schon auf Grund der Ergebnisse des bisherigen Ermittlungsverfahrens ohne Durchführung einer Verhandlung stattzugeben, weshalb auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet werden konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlicher Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:G311.2141357.1.00