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{'item': 'I401 2004484-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2017 GeschäftszahlI401 2004484-1 SpruchI401 2004484-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER ü

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

B) zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die Feststellung, dass XXXX bei der XXXX in der Zeit vom 01.

  1. bis 30.09.2010 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlag, ersatzlos behoben wird.römisch eins. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die Feststellung, dass römisch 40 bei der römisch 40 in der Zeit vom 01.
  2. bis 30.09.2010 der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und der Arbeitslosenversicherung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterlag, ersatzlos behoben wird. II.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid vom 11.04.2013 stellte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) fest, dass XXXX (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) auf Grund seiner Tätigkeit für die XXXX (in der Folge als mitbeteiligte Partei oder auch als Hotel bezeichnet) als Dienstgeberin in der Zeit vom 01.
  2. bis 28.
  3. und vom 01.
  4. bis 30.09.2010 gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 des ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (voll-) versichert und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG arbeitslosenversichert (Spruchpunkt 1.) und in der Zeit vom 01.
  5. bis 31.
  6. und vom 01.
  7. bis zum 31.10.2010 gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ASVG in Verbindung mit § 7 Z 3 ASVG in der Unfallversicherung versichert (Spruchpunkt 2.) war.
  8. Mit Bescheid vom 11.04.2013 stellte die Vorarlberger Gebietskrankenkasse (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) fest, dass römisch 40 (in der Folge als Beschwerdeführer bezeichnet) auf Grund seiner Tätigkeit für die römisch 40 (in der Folge als mitbeteiligte Partei oder auch als Hotel bezeichnet) als Dienstgeberin in der Zeit vom 01.
  9. bis 28.
  10. und vom 01.
  11. bis 30.09.2010 gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, des ASVG in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung (voll-) versichert und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG arbeitslosenversichert (Spruchpunkt 1.) und in der Zeit vom 01.
  12. bis 31.
  13. und vom 01.
  14. bis zum 31.10.2010 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, ASVG in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, ASVG in der Unfallversicherung versichert (Spruchpunkt 2.) war. Begründend führte die belangte Behörde - zusammengefasst - aus, das Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht habe mit Beschluss vom 27.11.2012 das Verfahren über die gegen die Pensionsversicherungsanstalt erhobene Klage des Beschwerdeführers wegen der Neubemessung seiner Invaliditätspension bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verwaltungsverfahrens über das Vorliegen der Pflichtversicherung ausgesetzt, weil die Frage der Versicherungspflicht eine Vorfrage im gerichtlichen Verfahren sei. In der Folge gab die belangte Behörde den wesentlichen Inhalt des Gerichtsaktes wieder, insbesondere die erhobene Klage des Beschwerdeführers, die Klagebeantwortung der Pensionsversicherungsanstalt, die Einvernahmen des Beschwerdeführers und der Zeugen Andreas F. und Eduard K., den Inhalt eines Schreibens der steuerlichen Vertretung der mitbeteiligten Partei und die Replik des Beschwerdeführers zu diesem Schreiben sowie die durch die belangte Behörde durchgeführte ergänzende Einvernahme des Andreas F.. Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid weiters damit, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Februar, März, September und Oktober 2010 im Betrieb der mitbeteiligten Partei tätig gewesen sei. Er habe einfache Reparaturarbeiten und Instandhaltungs- und Aushilfstätigkeiten durchgeführt. Eine fixe Arbeitszeit sei nicht vereinbart gewesen, er sei vielmehr bei Bedarf im Hotel tätig geworden. Der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Hotel sei insbesondere durch Andreas F. hergestellt worden, der ebenfalls im Jahr 2010 für das Hotel tätig gewesen sei. Teilweise hätten beide zusammengearbeitet. Der Beschwerdeführer habe keinen eigenen Gewerbebetrieb geführt und verfüge auch nicht über eine Gewerbeberechtigung. Er sei auch nicht bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft versichert gewesen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und aus dem sonstigen Sachverhalt hätten sich keine Hinweise auf eine selbstständige Tätigkeit ergeben. Er sei rückwirkend von der Gesellschaft als echter Dienstnehmer zur Sozialversicherung nach dem ASVG angemeldet worden. Die Höhe des im Jahr 2010 an ihn geleisteten Entgelts ergebe sich einerseits aus den Lohnaufzeichnungen der Gesellschaft und den vorgelegten Belegen, andererseits aus dessen Vorbringen. Der Beschwerdeführer habe im Jänner 2010 nicht für das Hotel gearbeitet und damit auch keinen Lohn erhalten. Das aus der Lohnverrechnung des Hotels ersichtliche Bruttoentgelt in der Höhe von € 2.385,-- stelle lediglich einen Versuch der nachträglichen Abrechnung der gesamten Leistungen im Jahr 2010 an den Beschwerdeführer dar. Es stehe zudem fest, dass er im Monat Februar € 485,--, im März € 315,-- und im Oktober 2010 zumindest einen Betrag von € 90,-- erhalten habe. Strittig sei lediglich die Auszahlung von € 720,--, die er nach der vorliegenden "Aufstellung für das Kassabuch" für Arbeiten bis 15.09.2010 erhalten haben solle. Den Erhalt dieses Betrages werde vom Beschwerdeführer dezidiert bestritten. Auch Andreas F. habe bei seiner Einvernahme vorgebracht, dass er einen solchen Betrag nie für den Beschwerdeführer entgegen genommen habe. Hingegen hätten Andreas F. und Eduard K. weitgehend übereinstimmend angegeben, dass Andreas F. und der Beschwerdeführer im Zuge des Umzugs des Eduard K. im Herbst 2010 für diesen bzw. für das Hotel (nach dessen Aussage sei die Abrechnung über den Betrieb erfolgt, was von der jetzigen Geschäftsführung des Unternehmens nicht beanstandet worden sei) tätig gewesen seien. Der Beschwerdeführer und Andreas F. hätten Schränke zusammengebaut. Es erscheine der belangten Behörde nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer für diese Tätigkeiten insgesamt nur die von ihm zugestandenen € 90,-- erhalten habe, zumal er diese - seinen eigenen Angaben zufolge - nur für diverse Arbeiten im Zusammenhang mit Blumen erhalten habe. Die Aussage des Beschwerdeführers, er habe den strittigen Betrag (zu ergänzen: für September 2010) nicht erhalten, sei nicht glaubwürdig, weil er bei seiner gerichtlichen Einvernahme ausgesagt habe, er habe nie im Hotel gearbeitet. Durch diese falsche Aussage werde die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers gravierend beeinträchtigt. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung legte die belangte Behörde dar, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, welche in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben würden, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers, in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte, das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden könne. Zu solchen Hilfstätigkeiten würden die erbrachten Tätigkeiten des Beschwerdeführers zählen. Zu einer weitergehenden Integration in den Hotelbetrieb sei es zwar aufgrund seines geringen Beschäftigungsausmaßes nicht gekommen, in Ansätzen ergebe sich eine solche aber bereits aus der Zusammenarbeit mit Andreas F., weil auch dieser als Dienstnehmer der mitbeteiligten Partei zu beurteilen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe seine Arbeitsanweisungen teilweise direkt durch Andreas F., teilweise vermittelt durch Eduard K. bekommen und habe sich bei der Erbringung seiner Leistungen nach diesen Anweisungen zu richten gehabt. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Tätigkeit keine eigenen Betriebsmittel eingesetzt. Allenfalls verwendete Materialien habe er auf Rechnung des Hotels gekauft. Die Abrechnung sei offenbar nach Arbeitsstunden erfolgt, obwohl Stundenaufzeichnungen nicht (mehr) vorlägen. Ein eigenes wirtschaftliches Risiko habe ihn bei der Erbringung seiner Arbeiten nicht getroffen. Da es Anzeichen für eine selbständige Tätigkeit nicht gebe und der Beschwerdeführer - wenn auch erst nachträglich - von der mitbeteiligten Partei als Dienstnehmer bzw. Arbeiter zur gesetzlichen Sozialversicherung angemeldet worden sei, hätten weitere Erörterungen zu dieser Thematik unterbleiben können. Ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis im Jahr 2010 sei nicht anzunehmen, weil sich die exakten Einsatzzeiträume des Beschwerdeführers nicht mehr feststellen ließen. Daher sei von einer Tätigkeit während der Monate auszugehen, in welchen Zahlungen erfolgt seien. Der Beschwerdeführer habe unbestritten für seine Tätigkeit ein Entgelt bezogen. Im Jahr 2010 habe er zumindest € 1.610,-- netto erhalten. Vom Dienstgeber sei dieser Betrag in einem Monat abgerechnet und auf einen Bruttobetrag von € 2.385,-- hochgerechnet worden. Diese Vorgangsweise sei offensichtlich vom Bestreben getragen, die Versäumnisse der Vergangenheit zu korrigieren, was sich jedoch als verfehlt erweise. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer in den Monaten Februar und Oktober 2010 Einkünfte unter der Geringfügigkeitsgrenze erzielt. Für diese Monate seien deshalb vom Dienstnehmer keine Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten. Die Pflicht zur Entrichtung des fällig gewordenen Unfallversicherungsbeitrages treffe ausschließlich den Dienstgeber. Der dem Beschwerdeführer ausbezahlte Nettobetrag entspreche in diesen Monaten somit seinem (Brutto-) Entgelt. In den Monaten März und September lägen die Nettoauszahlungen an den Beschwerdeführer über der Geringfügigkeitsgrenze, sodass auf den jeweiligen Bruttobezug hochzurechnen gewesen sei. Nach § 49 Abs. 1 ASVG seien unter Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn die Geld- und Sachleistungen zu verstehen, auf die der Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch habe oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten erhalte. Der Beschwerdeführer habe von der mitbeteiligten Partei im rechtlichen Sinn nicht nur den tatsächlich ausbezahlten Nettobetrag erhalten, sondern seien ihm auch die für ihn abgeführten gesetzlichen Abzüge zuzurechnen. Wäre zwischen den Parteien vereinbart gewesen, dass der tatsächlich ausbezahlte Betrag das Bruttoentgelt - und damit die gesamte Leistung an den Beschwerdeführer - darstelle, so wären von diesem Betrag noch die gesetzlichen Abzüge in Abzug zu bringen gewesen. Der Beschwerdeführer hätte weniger ausbezahlt erhalten.Nach Paragraph 49, Absatz eins, ASVG seien unter Entgelt im sozialversicherungsrechtlichen Sinn die Geld- und Sachleistungen zu verstehen, auf die der Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch habe oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder einem Dritten erhalte. Der Beschwerdeführer habe von der mitbeteiligten Partei im rechtlichen Sinn nicht nur den tatsächlich ausbezahlten Nettobetrag erhalten, sondern seien ihm auch die für ihn abgeführten gesetzlichen Abzüge zuzurechnen. Wäre zwischen den Parteien vereinbart gewesen, dass der tatsächlich ausbezahlte Betrag das Bruttoentgelt - und damit die gesamte Leistung an den Beschwerdeführer - darstelle, so wären von diesem Betrag noch die gesetzlichen Abzüge in Abzug zu bringen gewesen. Der Beschwerdeführer hätte weniger ausbezahlt erhalten. Aufgrund der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze von € 366,33 im Jahr 2010 sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Dienstnehmer in den Monaten März und September 2010 vollversichert im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG und in den Monaten Februar und Oktober 2010 als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer teilversichert in der Unfallversicherung im Sinne des § 7 Z 3 lit. a ASVG gewesen. Die nachträgliche Anmeldung des Dienstgebers im März 2011 sei zwar korrekt gewesen, sie sei aber für die falschen Zeiträume erfolgt und wäre der Beschwerdeführer teilweise nur als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer anzumelden gewesen.Aufgrund der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze von € 366,33 im Jahr 2010 sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Dienstnehmer in den Monaten März und September 2010 vollversichert im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG und in den Monaten Februar und Oktober 2010 als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer teilversichert in der Unfallversicherung im Sinne des Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG gewesen. Die nachträgliche Anmeldung des Dienstgebers im März 2011 sei zwar korrekt gewesen, sie sei aber für die falschen Zeiträume erfolgt und wäre der Beschwerdeführer teilweise nur als geringfügig beschäftigter Dienstnehmer anzumelden gewesen.
  15. Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer einen (nunmehr als Beschwerde zu behandelnden) Einspruch. Begründend wurde nach Darlegung mehrerer Beispiele unrichtiger Tatsachenfeststellungen auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung - zusammengefasst - ausgeführt, dass der bekämpfte Bescheid eine mangelhafte, mit sich selbst im Widerspruch stehende und nachweisbar unrichtige Beweiswürdigung enthalte, welche keine taugliche Grundlage für die bekämpfte Feststellung, der Beschwerdeführer sei auch im September 2010 für die mitbeteiligte Partei tätig gewesen, bilden könne. Bei richtiger Würdigung hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer zwar in den Monaten Februar, März und Oktober 2010, nicht jedoch im September 2010 für die KG tätig gewesen sei und sein Gesamteinkommen während dieser Zeit sich auf € 890,-- (und nicht auf € 1.610,--) belaufen habe. Obwohl die belangte Behörde Nettozahlungen im Februar in Höhe von € 485,--, im März in Höhe von € 315,--, im September in Höhe von € 720,-- und im Oktober 2010 in Höhe von € 90,-- als erwiesen angesehen habe, komme sie in ihrer rechtlichen Beurteilung zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im Februar und im Oktober 2010 Einkünfte unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe, hingegen im Monat März, ebenso wie im September 2010 die Nettozahlungen über der Geringfügigkeitsgrenze gelegen seien. Wie es möglich sei, dass das Februar-Einkommen des Beschwerdeführers in der Höhe von € 485,-- unterhalb, hingegen sein Bezug im März 2010 in der Höhe von € 315,-- über der Geringfügigkeitsgrenze von € 366,33 gelegen sei, sei nicht näher begründet worden. Die rechtliche Beurteilung des bekämpften Bescheides decke sich nicht mit den Spruchpunkten
  16. und 2., in welchen - ohne nähere Begründung - für die Monate Februar und September 2010 jeweils eine Vollversicherung, hingegen für die Monate März und Oktober 2010 eine Teilversicherung angenommen worden sei. Da es im Verfahren des Landesgerichtes Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht einzig um die Frage gegangen sei, ob der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 01.
  17. bis 31.01.2010 für die mitbeteiligte Partei tätig gewesen sei und er € 1.608,01 verdient habe oder nicht, werde der Antrag gestellt, seinem Einspruch stattzugeben und den bekämpften Bescheid vom 11.04.2013 aufzuheben sowie auszusprechen, dass der Beschwerdeführer im Jänner 2010 nicht für die KG gearbeitet und für diesen Monat auch kein Entgelt bezogen habe.
  18. In ihrem an den Landeshauptmann von Vorarlberg gerichteten Schreiben vom 17.06.2013 führte die belangte Behörde aus, dass im gegenständlichen Verfahren lediglich strittig sei, ob der Beschwerdeführer für Leistungen im September 2010 von der mitbeteiligten Partei einen Betrag in der Höhe von € 720,-- erhalten habe oder nicht. Die restlichen Geldflüsse seien von ihm zugestanden worden. Die belangte Behörde sehe die gegenständliche Zahlung nach den Beweisergebnissen als erwiesen an, der Beschwerdeführer bestreite diese. Die Beweiswürdigung sei daher zu überprüfen.
  19. Der Beschwerdeführer äußerte in seinem Schreiben vom 30.08.2013 dazu, dass die belangte Behörde nicht auf die im Einspruch ausgeführten Punkte und die dargelegten unüberbrückbaren Widersprüche eingegangen sei.
  20. Am 29.09.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer konnte (und kann) daran auf Grund eines Zustandes nach cerebralem Insult nicht teilnehmen. Andreas F. gab im Wesentlichen an, dass er ein paar Mal mit dem Beschwerdeführer zusammengearbeitet habe, beispielsweise beim Zusammenbauen von Schränken. Sie seien nach den geleisteten Stunden bezahlt worden. Der Stundenlohn habe € 15,-- betragen. Bei der Auszahlung des Lohnes seien beide anwesend gewesen. Den Empfang des Geldes hätten sie teilweise bestätigt. Eduard K. habe im Nachhinein Lohnabrechnungen gemacht. Auf den Vorhalt, dass Eduard K. im gerichtlichen Verfahren ausgesagt habe, es habe "Schwarzzahlungen" gegeben, gab Andreas F. an, dass Eduard K. ihn geringfügig zur Sozialversicherung angemeldet habe und für ihn alles o.k. gewesen sei. Er habe aber Informationen bekommen, dass der neue Geschäftsführer gegenüber Eduard K. geäußert habe, dass beide, nämlich er und der Beschwerdeführer, zur Vollversicherung anzumelden seien. Bei dem Umzug des Eduard K. hätten sie nicht geholfen, keine Transporte durchgeführt; vielmehr hätten sie nur die Schränke "gemacht". In der Wohnung in H. hätten sie nur die alten Möbel entsorgt und die Wände gestrichen. Er könne sich nicht erinnern, ob der Beschwerdeführer für diese Tätigkeiten einen Betrag in der Höhe von € 720,-- bekommen habe, was bei einem Stundenlohn von € 15,-- bedeute, dass er 48 Stunden hätte arbeiten müssen. In der Wohnung in H. hätten sie - wie sich aus den vorliegenden Quittungen über den empfangenen Betrag allenfalls ergeben könnte - nicht so viel gearbeitet. Denn die Wohnung habe nur ca. 30 m². Sie hätten nur die Möbel ausgeräumt und die Wände gestrichen, wofür sie jeweils fünf Stunden gebraucht hätten.
  21. Am 21.11.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung statt. Eduard K. bestätigte einleitend, dass er und seine Tochter bis März 2005 die "H. GmbH", welche die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der mitbeteiligten Partei sei, gemeinsam nach außen vertreten hätten und ab diesem Monat seine Tochter die GmbH alleine vertreten habe, er jedoch der Besitzer gewesen sei. Darüber hinaus gab Eduard K. im Wesentlichen an, dass er bis zum 31.10.2010 zuständig gewesen sei, Arbeitnehmer einzustellen und Dienstverhältnisse zu beenden. Für ihn sei primäre Ansprechperson Andreas F. gewesen, der Beschwerdeführer habe diesen unterstützt. Er habe beide sehr gut gekannt, es sei ein freundschaftliches Verhältnis gewesen. Zwischen ihm und Andreas F. bzw. dem Beschwerdeführer sei kein schriftlicher, sondern ein mündlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen worden. Eine konkrete Vereinbarung über die von ihnen zu erbringenden Tätigkeiten sei nicht getroffen worden. Beispielsweise hätten sie im Frühjahr die Blumen auf die Balkone geben und im Herbst von den Balkonen nehmen müssen sowie die Nachmittagsjause und Getränke für die Hotelgäste, die nach einer Wanderung zurückgekehrt seien, in das Blockhaus, welches zum Jagdhof gehöre, bringen müssen. Das sei einmal in der Woche der Fall gewesen. Es könne sein, er könne sich aber nicht mehr daran erinnern, dass der Beschwerdeführer Andreas F. bei bestimmten Tätigkeiten unterstützt habe. Andreas f. habe mehr für den Jagdhof gearbeitet. Beide hätten abhängig von den zu besorgenden Aufgaben arbeiten müssen, wobei sie nicht das gesamte Monat, sondern an einzelnen Tagen bzw. eine Woche durchgehend gearbeitet hätten. Ob der Beschwerdeführer, so wie Andreas F., eine Liste erhalten habe, die er habe "abarbeiten" müssen, oder Tätigkeiten alleine erbracht habe, könne er sich nicht mehr erinnern. Dass der Beschwerdeführer und Andreas F. ab November 2010 nicht mehr für die KG gearbeitet haben, habe mit der Beendigung seiner Tätigkeit und dem zwischen ihnen seit langem bestehenden freundschaftlichen Verhältnis zu tun. Daran, ob der Beschwerdeführer im Jänner 2010 für ihn (Eduard K.) gearbeitet habe, könne er sich nicht mehr erinnern. Überwiegend habe er die Tätigkeiten im Sommer besorgt. Im Winter sei die Hütte zu und der Beschwerdeführer sei nicht in die Hütte gekommen. Zu der ihm vorgelegten, für das Kassabuch bestimmten Aufstellung führte Eduard K. aus, dass diese Aufstellung von ihm stamme und sich auch auf den an den Beschwerdeführer ausbezahlten Betrag von € 720,-- beziehe. Es sei ein Stundenlohn von zuletzt € 15,-- vereinbart gewesen, den auch der Beschwerdeführer bar ausbezahlt bekommen habe, wobei er und Andreas F. den Empfang des Lohnes nicht bestätigen hätten müssen, weil es sich zwischen ihnen um ein freundschaftliches Verhältnis gehandelt habe. Die von seinem Steuerberater dem Arbeits- und Sozialgericht vorgelegten Rechnungen, seien von ihm (Eduard K.) ausgestellt worden und würden seine Unterschrift und jene des Andras F. aufweisen. Andreas F. sei in sein Büro gekommen und habe ihm die geleisteten Stunden, welche er, weil es sich um ein Vertrauensverhältnis gehandelt habe, nicht kontrolliert habe, mitgeteilt, woraufhin er den entsprechenden Betrag ausbezahlt habe. Andreas F. sei "grundehrlich", dieser habe eher weniger als zu viele Stunden bekannt gegeben. Bei der Quittung, auf der "für L. N." (den Beschwerdeführer) sowie der Betrag € 485,-- stünden und die Unterschrift des Andreas F. aufscheine, dürfte es sich um einen Fall gehandelt haben, bei dem der Beschwerdeführer nicht anwesend gewesen sei und Andreas F. den Betrag für ihn in Empfang genommen habe. Jeder von ihnen habe für sich die geleisteten Stunden ihm mitgeteilt, er habe sie danach bezahlt. Zu der ihm vorgehaltenen, von ihm im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht getätigten Aussage, dass es "Schwarzzahlungen" gegeben haben soll, äußerte Eduard K., dass das zutreffe, wobei er die Beträge privat ausbezahlt bzw. aus seiner privaten "Kasse", gelegentlich aus der "Firmenkasse" genommen habe. Dass aus einer handschriftlichen Aufstellung hervorgehe, Andreas F. habe in der Wohnung in H. bis 15.09.2010 gearbeitet und einen Betrag von € 1.650,-- erhalten, und auf die Frage, ob auch der Beschwerdeführer dort gearbeitet habe, gab Eduard K. an, eine Eigentumswohnung in H. zu haben, welche er vermietet habe. Nachdem die Mieterin ausgezogen und sie die Wohnung sehr vernachlässigt zurückgelassen habe, sei die Wohnung komplett zu sanieren bzw. zu renovieren gewesen. Es hätten der Boden erneuert, die Küche herausgerissen, ein Schrank entsorgt und auch der Keller ausgeräumt werden müssen. Diese Aufgaben hätten beide, nämlich Andreas F. und der Beschwerdeführer, erbracht. Es seien zwar auch die Fenster erneuert worden, was jedoch eine Firma besorgt habe. Es dürfte so gewesen sein, dass er beide nach den von ihnen bekannt gegebenen Stunden bezahlt habe, auch wenn dann Andreas F. 110 Stunden und der Beschwerdeführer 48 Stunden im Monat September 2010 gearbeitet hätten. Es sei ihm nicht mehr erinnerlich, ob sie für ihre tadellose Arbeit eine "Sonderzahlung" in der Höhe von € 50,-- erhalten hätten. Auf den Vorhalt, Andreas F. habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 29.09.2016 ausgesagt, dass er und der Beschwerdeführer die Wohnung in H. ausgemalt und einen Kasten zerlegt und entsorgt hätten, erklärte Eduard K., nicht mehr zu wissen, welche Tätigkeiten beide erbracht hätten. Es könne sein, dass mehrere Dinge zusammengefallen seien und er ihnen diese Beträge gegeben habe. Es könne auch sein, dass er auch die von ihnen im Jagdhof erbrachten Arbeiten abgegolten habe. Ob beide tatsächlich den Keller gesäubert hätten, könne er nicht bestätigen; es könnte auch jemand anderer gewesen sein. Eine andere Erklärung für die Auszahlung der Beträge in der Höhe von € 1.650,-- und € 720,-- habe er nicht. Er glaube nicht, sich verschrieben zu haben. Er habe Andreas F. und den Beschwerdeführer nicht zur Sozialversicherung angemeldet, wobei er nicht wisse, ob und wann der neue Geschäftsführer sie zur Sozialversicherung angemeldet habe. Dies sei im Einvernehmen mit dem Steuerberater erfolgt. Er habe mit 01.11.2010 alles übergeben und sich um nichts mehr gekümmert. Er habe die Quittungen und die Aufstellungen sowie das Kassabuch seinem Steuerberater übergeben, der dafür zuständig gewesen sei und alles weitere besorgt habe. Die Reparaturarbeiten hätten sich auf die Wohnung in H., welche ca. 40 m² habe, und den Keller mit ca. 10 m² bezogen. Er habe sich über die Erneuerung des Bodens nicht gekümmert, er habe nur den Auftrag erteilt, die Wohnung herzurichten. An wen er den Auftrag erteilt habe, könne er sich nicht mehr erinnern. Es habe alles neu gemacht, "quasi bis zum Rohbau alles entfernt und erneuert" werden müssen. Sämtliche Räume, nämlich die Küche, das WC, die Dusche, die Fließen und auch das Wohn- bzw. Schlafzimmer, hätten einer "Rundum-Erneuerung" bedurft. Er habe den Auftrag der Erneuerung der Wohnung dem verlässlichen Andreas F. erteilt. Ob dieser, außer den Beschwerdeführer, noch weitere Personen zu diesem Auftrag hinzugezogen habe, wisse er nicht, eher nicht. Es habe ihn nicht interessiert, ob die beiden über die notwendigen Kenntnisse, Fließen zu verlegen, verfügt haben. Das einzige, was er vorgegeben habe, war, dass ein Laminat und helle Fließen zu verlegen seien. Alles andere sei ihm egal gewesen. Er habe mit seiner Ehefrau die Dusche und das WC ausgesucht. Um alles andere hätten sich Andreas F. und der Beschwerdeführer gekümmert. Er habe nur gewollt, dass es möglichst rasch fertig werde. Wie lange sie für diese Tätigkeiten, ob zwei Tage, zwei Wochen oder länger, könne er sich nicht mehr erinnern. Er denke, dass man für die grundlegende Renovierung ca. einen Monat brauche.
  22. Da der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers wegen eines anderen gerichtlichen Termins nicht an der ganzen mündlichen Verhandlung am 21.11.2016 teilnehmen konnte, wurde die Möglichkeit eingeräumt, zum Verhandlungsprotokoll eine Stellungahme abzugeben. 7.
  23. In der Stellungnahme vom 25.11.2016 führte der rechtsfreundliche Vertreter unter anderem aus, dass lediglich noch strittig sei, ob der Beschwerdeführer im September 2010 im Betrieb der mitbeteiligten Partei tätig gewesen sei oder nicht. Der Beschwerdeführer und Andreas F. hätten wahrheitsgemäß sowohl bei Gericht (beim Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht) als auch vor der belangten Behörde, Andreas F. auch vor dem Bundesverwaltungsgericht ausgesagt, im Zuge des Umzugs des Eduard K. im Herbst 2010 für diesen gearbeitet zu haben. Daraus könne nicht der Schluss gezogen werden, dass der Beschwerdeführer auch im September 2010 für diesen tätig gewesen sei. Er habe von Anfang an eingeräumt, im Oktober 2010 € 90,-- von Eduard K. bekommen zu haben. Bei seiner Einvernahme vor dem Arbeits- und Sozialgericht Feldkirch am 30.03.2012 habe Eduard K. angegeben, sich nicht mehr erinnern zu können, in welchen Zeiträumen er für ihn gearbeitet habe. Bei dieser Aussage sei er auch bei seiner Einvernahme vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21.11.2016 geblieben. Von Bedeutung sei nur noch die von Eduard K. eigenhändig und nachträglich angefertigte "Aufstellung fürs Kassabuch". Die Aufstellung sei - wie von dessen Steuerberater bestätigt - von Eduard K. im März 2011 nachträglich erstellt worden, weil die datumsmäßige Zuordnung (zu ergänzen: der ausbezahlten Beträge) teilweise nicht mehr möglich gewesen sei. Bei dieser im Nachhinein angefertigten handschriftlichen Aufstellung fielen mehrere Ungereimtheiten auf. Diese Aufstellung sollte offensichtlich dazu dienen, die von Eduard K. vom Firmenkonto abgehobenen Privatentnahmen bzw. die Gesamtsumme von € 6.240,-- zu rechtfertigen. In der Aufstellung würden lediglich zwei Namen, nämlich des "F. Andreas" sowie des "N." (des Beschwerdeführers) aufscheinen. Darüber hinaus werde behauptet, dass für "Spüler-Aushilfe 2 Tg. pro Woche á 6 Stunden vom 01.08.2010 bis 15.09.2010 = 12 Tage á 6 Std. = 72 Stunden = EUR 720,00" ausbezahlt worden seien. Dieser Betrag decke sich mit der Summe, die angeblich an den Beschwerdeführer ausbezahlt worden sei, die er jedoch nie erhalten habe. Unzweifelhaft stehe fest - und das werde auch von Eduard K. bestätigt -, dass weder Andreas F. noch der Beschwerdeführer jemals für Eduard K. oder die mitbeteiligte Partei irgendwelche "Spüler-Aushilfstätigkeiten" verrichtet hätten. Für die behauptete "Arbeit i.Sauna-Bänke reparieren EUR 350,00" gelte dasselbe und es sei von Eduard K. auch nicht behauptet worden, dass dieser Betrag an ihn ausbezahlt oder von ihm kassiert worden sei. Bei den angeblich an Andreas F. und an ihn ausbezahlten Beträge über € 1.650,-- bzw. € 720,-- handle es sich um die einzigen Beträge, bei denen weder Andreas F. noch von ihm irgendwelche handschriftliche Empfangsbestätigungen vorlägen, wie dies sonst bei sämtlichen anderen Zahlungen der Fall gewesen sei. Wenn die handschriftliche Aufstellung des Eduard K. richtig wäre, würde dies bedeuten, dass Andreas F. "bis 15.09.2010" für die "Wohnung H. EUR 1.650,00" bekommen habe, was - vom halben auf einen vollen Monat hochgerechnet - ein monatliches Einkommen von € 3.300,-- netto ergebe. Selbst wenn man berücksichtigt, dass "ein freundschaftliches Verhältnis" vorgelegen habe, seien Zahlungen in dieser Größenordnung absolut realitätsfremd, was sowohl auf Andreas F. als auch den Beschwerdeführer zutreffe. Eduard K. habe klargestellt, dass er "eher auf Abruf tätig" gewesen sei, insbesondere wenn Andreas F. ihn für irgendwelche Tätigkeiten benötigt habe, und er überwiegend "die Tätigkeit im Sommer besorgt" habe, da im Winter die Blockhaushütte geschlossen gewesen und er nicht hineingekommen sei. Da sohin die für die Spüler-Aushilfe bezahlten € 720,-- nicht ihn betroffen hätten, es über diesen angeblich an ihn ausbezahlten Betrag keine schriftliche Empfangsbestätigung, wie es ansonsten immer üblich gewesen sei, gebe und die Aufstellung von Eduard K. im Nachhinein sowie zum Zwecke der Rechtfertigung seiner (Privat-) Entnahmen für das Kassabuch angefertigt worden seien und die angeführten Beträge in keiner Weise plausibel oder nachvollziehbar seien, könne dieses Schriftstück keine taugliche Grundlage für die Annahme darstellen, dass Andreas F. € 1.650,-- und der Beschwerdeführer € 720,-- erhalten hätten. Abgesehen davon, sei nicht geklärt, was der handschriftlich angebrachte und sogar eingekreiste Zusatz "IVV" bedeute. Es sei auch in keiner Weise nachvollziehbar, dass er zwar von Anfang an die von ihm in den Monaten Februar, März und Oktober 2010 erhaltenen Beträge zugegeben habe, hingegen die angebliche Zahlung vom September 2010 über € 720,-- bestreite, wenn dieser Betrag tatsächlich geflossen wäre. Der Beschwerdeführer modifizierte sein Einspruchs- bzw. Beschwerdebegehren insofern, als seinem Einspruch bzw. seiner Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid vom 11.04.2013 aufzuheben und dahingehend abzuändern sei, dass er vom 01.
  24. bis zum 30.09.2010 sowie im Jänner 2010 weder für Eduard K. noch für die mitbeteiligte Partei gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 des ASVG vollversichert und gemäß § 1 Abs. 1 lit. a des AlVG arbeitslosenversichert beschäftigt gewesen sei.Der Beschwerdeführer modifizierte sein Einspruchs- bzw. Beschwerdebegehren insofern, als seinem Einspruch bzw. seiner Beschwerde stattzugeben und der bekämpfte Bescheid vom 11.04.2013 aufzuheben und dahingehend abzuändern sei, dass er vom 01.
  25. bis zum 30.09.2010 sowie im Jänner 2010 weder für Eduard K. noch für die mitbeteiligte Partei gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, des ASVG vollversichert und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des AlVG arbeitslosenversichert beschäftigt gewesen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu Spruchpunkt A) I.:Zu Spruchpunkt A) römisch eins.: Gemäß § 27 VwGVG hat, soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat, soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Der Spruch des bekämpften Bescheides der belangten Behörde vom 11.04.2013 umfasst die Zeiträume der Vollversicherung vom 01.
  26. bis 28.
  27. und vom 01.
  28. bis 30.09.2010 sowie jene der Teilversicherung vom 01.
  29. bis 31.
  30. und vom 01.
  31. bis 31.10.
  32. Das vom Beschwerdeführer im Einspruch vom 23.04.2013 gestellte und in der Stellungnahme vom 25.11.2016 modifizierte Feststellungsbegehren, dass er in der Zeit vom 01.
  33. bis 31.01.2010 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung sowie Arbeitslosenversicherung nach dem ASVG und AlVG unterlag, geht somit über die vorliegend zu beurteilende "Sache" hinaus. Eine Entscheidung über diesen Zeitraum stünde in Widerspruch zur Kognitionsbefugnis des § 27 VwGVG (vgl. die Beschlüsse des VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; vom 12.09.2016, Ra 2016/04/0066; u.a.).Der Spruch des bekämpften Bescheides der belangten Behörde vom 11.04.2013 umfasst die Zeiträume der Vollversicherung vom 01.
  34. bis 28.
  35. und vom 01.
  36. bis 30.09.2010 sowie jene der Teilversicherung vom 01.
  37. bis 31.
  38. und vom 01.
  39. bis 31.10.
  40. Das vom Beschwerdeführer im Einspruch vom 23.04.2013 gestellte und in der Stellungnahme vom 25.11.2016 modifizierte Feststellungsbegehren, dass er in der Zeit vom 01.
  41. bis 31.01.2010 nicht der Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung sowie Arbeitslosenversicherung nach dem ASVG und AlVG unterlag, geht somit über die vorliegend zu beurteilende "Sache" hinaus. Eine Entscheidung über diesen Zeitraum stünde in Widerspruch zur Kognitionsbefugnis des Paragraph 27, VwGVG vergleiche die Beschlüsse des VwGH vom 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; vom 12.09.2016, Ra 2016/04/0066; u.a.). Da die Feststellung der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG und AlVG hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.01 bis 31.01.2010 im gegenständlichen Beschwerdeverfahren keinen tauglichen Beschwerdegegenstand bilden konnte, war das darauf gerichtete Begehren als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt A) II.:Zu Spruchpunkt A) römisch zwei.: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es zur Frage, was Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es zur Frage, was Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu Spruchpunkt B) I.:Zu Spruchpunkt B) römisch eins.:

  1. Im erhobenen Einspruch vom 23.04.2013 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Feststellung, dass er im Jänner 2010 im Betrieb der mitbeteiligten Partei nicht tätig war bzw. er in diesem Monat keine Zahlung in bestimmter Höhe erhielt. Seine Ausführungen beschränkten sich aber ausschließlich auf die Nichtbeschäftigung im September 2010, was sich zum einen aus der Begründung, "die I. Instanz [hätte] feststellen müssen, dass ich zwar in den Monaten Februar, März und Oktober 2010, nicht jedoch im September 2010 für die H KG tätig war", ergibt, zum anderen aus der Stellungnahme vom 25.11.2016, wonach lediglich noch strittig sei, ob er im September 2010 im Betrieb der mitbeteiligten Partei tätig gewesen sei oder nicht. Zudem geht aus dem modifizierten Beschwerdeantrag hervor, dass er die Feststellung, im Zeitraum vom 01.
  2. bis zum 30.09.2010 (sowie im Jänner 2010) weder für Eduard K. noch für die KG gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG tätig gewesen zu sein, begehrt.Seine Ausführungen beschränkten sich aber ausschließlich auf die Nichtbeschäftigung im September 2010, was sich zum einen aus der Begründung, "die römisch eins. Instanz [hätte] feststellen müssen, dass ich zwar in den Monaten Februar, März und Oktober 2010, nicht jedoch im September 2010 für die H KG tätig war", ergibt, zum anderen aus der Stellungnahme vom 25.11.2016, wonach lediglich noch strittig sei, ob er im September 2010 im Betrieb der mitbeteiligten Partei tätig gewesen sei oder nicht. Zudem geht aus dem modifizierten Beschwerdeantrag hervor, dass er die Feststellung, im Zeitraum vom 01.
  3. bis zum 30.09.2010 (sowie im Jänner 2010) weder für Eduard K. noch für die KG gemäß Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG tätig gewesen zu sein, begehrt. Damit ließ der Beschwerdeführer erkennbar die Feststellung der Vollversicherung für den Monat Februar 2010 und der Teilversicherung für die Monate März und Oktober 2010 unbekämpft.
  4. Im gegenständlichen Fall bedarf es nur mehr der Beurteilung, ob der Beschwerdeführer im September 2010 bei der mitbeteiligten Partei vollversichert beschäftigt war oder nicht. 2.
  5. Feststellungen: 2.1.
  6. Die mitbeteiligte Partei erhob gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2013 kein Rechtsmittel. 2.1.
  7. Mit 30.03.2005 übernahm die mitbeteiligte Partei den Betrieb des Hotels Jagdhof Eduard Jodok Kessler. Seit 15.04.2005 vertrat die Hotel Jagdhof Kessler BetriebsGmbH als unbeschränkt haftende Gesellschafterin die mitbeteiligte Partei selbständig nach außen. Zu diesem Zeitpunkt war (nur mehr) die Tochter des Eduard K. selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin der bezeichneten GmbH. Die Änderung deren Geschäftsführungsfunktion wurde am 22.12.2010 in das Firmenbuch eingetragen, wobei der neue Geschäftsführer Mag. Norbert M. die GmbH seit 01.11.2010 (zunächst) allein selbständig vertat. 2.1.
  8. Vom 01.
  9. bis 15.09.2010 war der Beschwerdeführer im Auftrag des Eduard K. gemeinsam mit dem Zeugen 1 mit diversen Demontage- und Sanierungsarbeiten in der in H. (Deutschland) gelegenen 40 m² großen Eigentumswohnung (plus einem 10 m² großen Keller) des Eduard K. befasst. Für diese Tätigkeiten erhielt der Beschwerdeführer € 720,--. 2.1.
  10. Eine entgeltliche Beschäftigung des Beschwerdeführers in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit bei der mitbeteiligten Partei konnte für den Zeitraum vom 01.
  11. bis 15.09.2010 nicht festgestellt werden.
  12. Beweiswürdigung: 3.
  13. Die Feststellung, dass die mitbeteiligte Partei kein Rechtsmittel gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 11.04.2013 erhob, ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Akt. 3.
  14. Die Vertretung der mitbeteiligten Partei durch die GmbH als einzige Komplementärin nach außen und die Funktion der Tochter des Eduard K. als alleinige handelsrechtliche Geschäftsführerin der GmbH bis 31.10.2010 fußen auf einem aktuellen Auszug aus dem Firmenbuch vom 23.02.
  15. 3.
  16. Die vom Beschwerdeführer erbrachten Tätigkeiten beruhten nicht auf schriftlichen, sondern lediglich mündlich abgeschlossenen Verträgen, wobei auch keine konkrete Vereinbarung über die zu erbringenden Tätigkeiten getroffen wurde. Damit können sich die betreffenden Feststellungen lediglich auf andere Schriftstücke sowie die Aussagen der involvierten Personen stützen. Die Feststellung über die Tätigkeit des Beschwerdeführers vom 01.
  17. bis 15.09.2010 in der in H. gelegenen Eigentumswohnung des Eduard K. gegen ein Entgelt von € 720,-- ergibt sich insbesondere aus der "Aufstellung fürs Kassabuch". Diese ist von Eduard K. - wie dessen Steuerberater bestätigte - "im März 2011" nachträglich erstellt worden, "weil die datumsmäßige Zuordnung teilweise nicht mehr möglich" gewesen sei. Die Aufstellung dokumentiert die detaillierte Berechnung der "Spüler-Aushilfe" in Höhe von € 720,-- für einen namentlich angeführte Person M., die (Reparatur-) Arbeiten in der Sauna in Höhe von € 350,--, eine "Privatentnahme" in Höhe von € 2.800,-- sowie die Beträge für Andreas F. in Höhe von € 1.650,-- und für den Beschwerdeführer in Höhe von € 720,-- für die "Wohnung H.". Zudem ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Andreas F. und Eduard K., dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit Andreas F. in der Wohnung in H. mit diversen Sanierungsarbeiten befasst war. Das konkrete Ausmaß dieser Tätigkeiten ist nicht mehr genau festzustellen. Nach Aussage des Andreas F. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 29.09.2016 hätten er und der Beschwerdeführer in der Wohnung in H. jedenfalls Malerarbeiten ausgeführt sowie einen Schrank abgebaut und entsorgt bzw. Möbel ausgeräumt. Andreas F. konnte sich nicht erinnern, ob der Beschwerdeführer für diese Tätigkeiten einen Betrag in der Höhe von € 720,-- bekommen habe, was bei einem Stundenlohn von € 15,-- bedeute, dass er 48 Stunden gearbeitet haben müsste. Nach Aussage des Andreas F. hätten sie in der Wohnung in H. nicht so viel gearbeitet. Demgegenüber hat Eduard K. in der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2016 glaubwürdig geschildert, seine Eigentumswohnung in H. sei nach einer Vermietung sehr vernachlässigt und daher komplett zu sanieren bzw. zu renovieren gewesen (Erneuerung der Böden, Demontage der Küche, Ausräumen des Kellers, Entsorgung eines Schrankes). Sämtliche Räume, nämlich die Küche, das WC, die Dusche, die Fließen und auch das Wohn- bzw. Schlafzimmer, hätten einer "Rundum-Erneuerung" bedurft. Er habe den Auftrag der Erneuerung der Wohnung dem Andreas F. erteilt. Aus der Aussage des Eduard K. ergab sich weiters, dass Andreas F. den Beschwerdeführer für diese Aufgaben hinzugezogen habe, sodass beide gemeinsam im Auftrag des Eduard K. diese Renovierungsarbeiten in der Wohnung in H. durchführten. Zum konkreten Umfang der von Andreas F. und dem Beschwerdeführer oder allenfalls von weiteren Personen erbrachten Arbeiten sowie zur Dauer der Arbeiten hat Eduard K. allerdings in Folge fehlender Erinnerungen keine präzisen Angaben machen können. Er habe nur gewollt, dass es möglichst rasch fertig sei. Vor dem Hintergrund dieser Aussage ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, der für den September 2010 ausbezahlte Betrag von € 720,-- bedeute, dass er bei einem Stundenlohn von € 15,-- (netto) insgesamt 48 Stunden hätte arbeiten müssen, zu werten. Denn unter dem Aspekt eines vorgegebenen durchaus glaubhaften "Zeitdrucks" ist eine Tätigkeit im Zeitraum vom 01.
  18. bis 15.09.2010, also an 15 Tagen, von mehr als drei Stunden jeden Tag bzw. - unter der Annahme, dass an zwei Wochenenden keine Arbeiten verrichtet wurden - an 11 Tagen von etwas mehr als 4 ¿ Stunden pro Tag als durchaus realitätsnah anzusehen. Eduard K. hat es im Rahmen seiner Aussage zwar auch für möglich gehalten, dass mit dem Betrag von € 720,-- auch im Hotel erbrachte Arbeiten abgegolten worden seien, dazu aber keine konkreten Angaben gemacht. Zusammengefasst ist somit entscheidungswesentlich der glaubhafte Umstand, dass die Arbeiten im Auftrag des Eduard K. in seiner in Deutschland gelegenen Eigentumswohnung in H. ausgeführt wurden. Aus der angeführten Aufstellung für das Kassabuch ergibt sich, dass das dafür geleistete Entgelt für den Beschwerdeführer € 720,-- betrug. Es fehlt in dieser Aufstellung jeder Hinweis, dass mit diesem Betrag auch Tätigkeiten für den Betrieb des Hotels abgegolten wurden.
  19. Rechtliche Beurteilung: 4.
  20. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG in der Fassung BGBl I Nr. 139/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG auf Antrag einer Partei, welcher gleichzeitig mit der Beschwerde oder dem Vorlageantrag oder binnen vier Wochen ab Zustellung der Beschwerde einzubringen ist, durch einen Senat. Einen diesbezüglichen Antrag stellte der Beschwerdeführer nicht. Daher liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist. 4.
  21. § 4 ASVG in der hier anzuwendenden Fassung (BGBl. I Nr. 62/2010) lautete (auszugsweise) wie folgt:4.
  22. Paragraph 4, ASVG in der hier anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,) lautete (auszugsweise) wie folgt: "Vollversicherung

(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
(1)In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet: 1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer; 2.
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um2.
(2)Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
  1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
  2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
  3. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen.
  4. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen. ..." Der mit "Dienstgeber" überschriebene § 35 ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 132/2005) normierte in seinem Abs. 1, dass als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige gilt, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.Der mit "Dienstgeber" überschriebene Paragraph 35, ASVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,) normierte in seinem Absatz eins,, dass als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige gilt, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. 4.3.
  5. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass für die Dienstgebereigenschaft wesentlich ist, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft. Im Fall der Betriebsführung durch Dritte muss dieser Person zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Betriebsführung zustehen. Maßgeblich sind die wirklichen rechtlichen Verhältnisse, nicht der nach außen in Erscheinung tretende Sachverhalt. Demgemäß kann auch ein indirekt Vertretener Dienstgeber sein. Schon nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 35 Abs. 1 ASVG kommt es nicht darauf an, ob der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist (vgl. die Erk. des VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0165; vom 15.07.2013, Zl. 2011/08/0151, u.v.a.).4.3.
  6. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass für die Dienstgebereigenschaft wesentlich ist, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft. Im Fall der Betriebsführung durch Dritte muss dieser Person zumindest die rechtliche Möglichkeit einer Einflussnahme auf die Betriebsführung zustehen. Maßgeblich sind die wirklichen rechtlichen Verhältnisse, nicht der nach außen in Erscheinung tretende Sachverhalt. Demgemäß kann auch ein indirekt Vertretener Dienstgeber sein. Schon nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG kommt es nicht darauf an, ob der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist vergleiche die Erk. des VwGH vom 07.09.2011, Zl. 2008/08/0165; vom 15.07.2013, Zl. 2011/08/0151, u.v.a.). 4.3.
  7. Im gegenständlichen Fall gibt es keine Hinweise dafür, dass sich die mitbeteiligte Partei bzw. die Kommanditgesellschaft und Eduard K., der für kurze Zeit Geschäftsführer der KG war und sich als "Besitzer" bezeichnete, zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen und beide eine "wirtschaftliche Einheit" zur Erzielung von Einnahmen gebildet haben, sodass in Betracht gezogen werden könnte, dass der nur bei Bedarf tätige Beschwerdeführer in zwei unterschiedlichen Betrieben tätig war. 4.3.
  8. Die Feststellungen sprechen auch nicht dafür, dass die vom Beschwerdeführer und Andreas F. im Auftrag des Eduard K. in dessen Eigentumswohnung in H. erbrachten Demontage- und Renovierungstätigkeiten als durch die mitbeteiligte Partei bewirkte "Zurverfügungstellung" ihrer Arbeitskraft an einen Dritten, nämlich an Eduard K., zu beurteilen wäre. Denn trotz aller Widersprüche der einzelnen Aussagen bieten sie nicht den geringsten Hinweis dafür, dass der Beschwerdeführer von der Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH oder dem Eduard K. (als "Besitzer") namens der mitbeteiligten Partei als Hilfskraft für die "Generalsanierung" der Wohnung in H. zur Verfügung gestellt wurde. 4.3.
  9. Im konkreten Fall ist es daher entscheidend, dass die rechtliche Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Erbringung der Arbeitsleistung gegenüber Eduard K. als privatem Auftraggeber bestand und dieser ihn nach den geleisteten Stunden ("aus seiner privaten "Kasse") bezahlte. Daran kann der Umstand nichts ändern, dass im Nachhinein die Lohnabrechnung erfolgte bzw. im für das Jahr 2010 (für einkommensteuerliche Zwecke) erstellten Jahreslohnkonto die mitbeteiligte Partei als Dienstgeberin aufscheint. 4.3.
  10. Da zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei kein Vertragsverhältnis über die zu erbringenden Demontage- und Sanierungsarbeiten in der im Eigentum des Eduard K. stehenden Wohnung in H. bestand und sie diesbezüglich auch nicht Dienstgeberin sein konnte, war der Beschwerde, was die Feststellung der Vollversicherungspflicht für den Zeitraum vom 01.
  11. bis 30.09.2010 betrifft, Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid insoweit ersatzlos zu beheben. Zu Spruchpunkt B) II.:Zu Spruchpunkt B) römisch zwei.: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es zur Frage, wem eine Dienstgebereigenschaft gemäß § 35 ASVG zukommt, an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es zur Frage, wem eine Dienstgebereigenschaft gemäß Paragraph 35, ASVG zukommt, an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I401.2004484.1.00

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