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{'item': 'I403 2148197-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2017 GeschäftszahlI403 2148197-1 SpruchI403 2148197-1/4Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelric

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 21.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab im Zuge der Erstbefragung am 10.09.2015 zu Protokoll, in Nigeria wegen seiner Homosexualität verfolgt zu werden. Am 25.01.2017 wurde er niederschriftlich durch einen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 31.01.2017, zugestellt am 06.02.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I. bzw. II.). Ihm wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Der Beschwerde gegen den Bescheid wurde mit Spruchpunkt IV. gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 31.01.2017, zugestellt am 06.02.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. bzw. römisch zwei.). Ihm wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt und eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Der Beschwerde gegen den Bescheid wurde mit Spruchpunkt römisch vier. gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Dagegen wurde fristgerecht am 20.02.2017 Beschwerde erhoben und auf die Vertretung durch Rechtsanwalt Edward Daigneault verwiesen. Der belangten Behörde wurde insbesondere vorgeworfen, die Vorgaben der Entscheidung des EuGH, C-199/12, C-200/12, C-201/12, nicht berücksichtigt zu haben. So seien dem Beschwerdeführer in der Einvernahme am 25.01.2017 intime Fragen gestellt worden, die seine Privatsphäre verletzt haben würden. Ebenso seien die Grundsätze der UNHCR-Richtlinie über die geschlechtsspezifische Verfolgung vom 07.05.2002 missachtet worden. Der Beschwerdeführer würde eine Einvernahme durch eine Frau bevorzugt haben, auf diese Möglichkeit sei er nicht verwiesen worden. Beschwerde und Verwaltungsakt langten am 23.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs. 5 BFA – VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert Paragraph 18, Absatz 5, BFA – VG: Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. § 20 Abs. 1 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 20, Absatz eins, AsylG 2005 lautet wie folgt: Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen.Gründet ein Asylwerber seine Furcht vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) auf Eingriffe in seine sexuelle Selbstbestimmung, ist er von einem Organwalter desselben Geschlechts einzuvernehmen, es sei denn, dass er anderes verlangt. Von dem Bestehen dieser Möglichkeit ist der Asylwerber nachweislich in Kenntnis zu setzen. Das Gesetz normiert eine Wahlmöglichkeit. Möchte der Asylwerber entgegen dem ersten Halbsatz von einem andersgeschlechtlichen Organwalter einvernommen werden, so kann er dies verlangen. Auf diese Möglichkeit ist er nachweislich hinzuweisen, d.h. die diesbezügliche Manuduktion ist aktenkundig zu machen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar (Wien-Graz 2016), § 20 AsylG 2005, K4).Das Gesetz normiert eine Wahlmöglichkeit. Möchte der Asylwerber entgegen dem ersten Halbsatz von einem andersgeschlechtlichen Organwalter einvernommen werden, so kann er dies verlangen. Auf diese Möglichkeit ist er nachweislich hinzuweisen, d.h. die diesbezügliche Manuduktion ist aktenkundig zu machen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar (Wien-Graz 2016), Paragraph 20, AsylG 2005, K4). Der Beschwerdeführer wurde am 25.01.2017 durch einen Mann einvernommen. Auch bei dem Dolmetscher handelte es sich um eine männliche Person. Bereits aus der Erstbefragung ging eindeutig hervor, dass er einen Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung als Fluchtgrund geltend gemacht hatte. Der Beschwerdeführer wurde dennoch laut Niederschrift nicht auf die in § 20 AsylG 2005 normierte Wahlmöglichkeit aufmerksam gemacht.Der Beschwerdeführer wurde am 25.01.2017 durch einen Mann einvernommen. Auch bei dem Dolmetscher handelte es sich um eine männliche Person. Bereits aus der Erstbefragung ging eindeutig hervor, dass er einen Eingriff in seine sexuelle Selbstbestimmung als Fluchtgrund geltend gemacht hatte. Der Beschwerdeführer wurde dennoch laut Niederschrift nicht auf die in Paragraph 20, AsylG 2005 normierte Wahlmöglichkeit aufmerksam gemacht. Aufgrund dieses Umstandes erscheint es unumgänglich, dass das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchführt, an der der Beschwerdeführer persönlich teilnimmt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I403.2148197.1.00

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