Obsah (17)
§ 57Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§§ 4§ 5§ 58§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2017 GeschäftszahlI403 2148435-1 SpruchI403 2148435-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL
§ 57
Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.""Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt." B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Abdnour NOAS (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde am 22.05.2015 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle angehalten; er erklärte, syrischer Staatsbürger zu sein und um Asyl ansuchen zu wollen. Bei der am folgenden Tag stattfindenden Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er allerdings an, algerischer Staatsbürger zu sein und Algerien verlassen zu haben, weil er den Wehrdienst verweigert habe. Zudem finde er dort keine Arbeit. Er erklärte zudem, im April 2015 legal mit einem Visum nach Frankreich eingereist zu sein. Von dort sei er mit dem Zug nach Österreich gekommen. Am 26.05.2015 meldete der Beschwerdeführer sich polizeilich an der Adresse XXXX bei seinem Bruder, AXXXX AXXXX NXXXX, an.Am 26.05.2015 meldete der Beschwerdeführer sich polizeilich an der Adresse römisch 40 bei seinem Bruder, AXXXX AXXXX NXXXX, an. Laut Auskunft der französischen Behörden vom 08.07.2015 war der Beschwerdeführer nie in Besitz eines französischen Visums und sei er den französischen Behörden auch nicht bekannt. Am 18.11.2015 wurde der Beschwerdeführer mit zwei anderen bei der Durchsuchung einer Wohnung in XXXX wegen des Verdachtes des Handels mit Suchtgift festgenommen und nach einer Einvernahme auf freien Fuß gesetzt.Am 18.11.2015 wurde der Beschwerdeführer mit zwei anderen bei der Durchsuchung einer Wohnung in römisch 40 wegen des Verdachtes des Handels mit Suchtgift festgenommen und nach einer Einvernahme auf freien Fuß gesetzt. Bei der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenrecht und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) am 08.02.2017 erklärte er, dass er Algerien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe und die Einziehung zum Militärdienst befürchte. Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
§§ 57und 55 Asyl
G 2005 nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Ziffer 3 Asyl
G 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde
§ 52Abs.
9 Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass eine Abschiebung
§ 46
FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt III).
§ 55
Absatz 1a Fremdenpolizeigesetz bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde
§ 18Abs.
1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).Mit im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei).
Paragraph 55, Absatz 1a Fremdenpolizeigesetz bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier). Einer Beschwerde gegen die Entscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.02.2017 zugestellt. Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde am 21.02.2017 und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die rechtsfreundliche Vertretung durch den Verein Menschenrechte Österreich vorgelegt. Dem Beschwerdeführer drohe in Algerien wegen Wehrdienstentziehung Strafverfolgung und habe er in seiner Heimat keine Lebensperspektive und Arbeitsmöglichkeit. Entgegen der Ansicht der Behörde sei "dem BF Asyl zu gewähren, da gegen ihn Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind und sicher wieder auch gegen ihn gesetzt werden." Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu einen Aufenthaltstitel
§§ 55, 57 Asyl
G 2005 zu erteilen; die Rückkehrentscheidung und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien aufzuheben.Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen; den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen; in eventu dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; in eventu einen Aufenthaltstitel
Paragraphen 55, 57, AsylG 2005 zu erteilen; die Rückkehrentscheidung und den Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien aufzuheben. Beschwerde und Bezug habender Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 24.02.2017 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der im Mai 2015 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG
- Er gehört zur Volksgruppe der Berber.Der im Mai 2015 in das Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, AsylG
- Er gehört zur Volksgruppe der Berber. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Er ist strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer ist ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Der Bruder des Beschwerdeführers lebt in Österreich. Seine Mutter und seine sonstigen Geschwister leben in Algerien, wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise als Judolehrer arbeitete. Der Beschwerdeführer verließ Algerien, um dem Wehrdienst zu entgehen und weil er sich eine bessere wirtschaftliche Perspektive erhoffte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er im Fall einer Rückkehr nach Algerien mit einer Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung (Art. 254 des Militärstrafgesetzbuches, Strafrahmen drei Monate bis fünf Jahre Haft) rechnen muss.Der Beschwerdeführer verließ Algerien, um dem Wehrdienst zu entgehen und weil er sich eine bessere wirtschaftliche Perspektive erhoffte. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er im Fall einer Rückkehr nach Algerien mit einer Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung (Artikel 254, des Militärstrafgesetzbuches, Strafrahmen drei Monate bis fünf Jahre Haft) rechnen muss. Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit seinem Bruder in einer Wohnung in XXXX. Der Beschwerdeführer hat begonnen, Deutsch zu lernen, eine Integration am Arbeitsmarkt ist allerdings nicht gegeben. Er hat seit etwa zehn Monaten eine Freundin in Wien.Der Beschwerdeführer lebt gemeinsam mit seinem Bruder in einer Wohnung in römisch 40 . Der Beschwerdeführer hat begonnen, Deutsch zu lernen, eine Integration am Arbeitsmarkt ist allerdings nicht gegeben. Er hat seit etwa zehn Monaten eine Freundin in Wien. 1.
- Zur Situation in Algerien: Im angefochtenen Bescheid finden sich Länderfeststellungen zur Situation in Algerien, welche vom Bundesverwaltungsgericht auch als Grundlage der vorliegenden Entscheidung herangezogen werden. Den Länderfeststellungen ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich Algerien sich ein hochaufwendiges Sozialsystem leistet, so werden etwa Energie, Wasser und Grundnahrungsmittel stark subventioniert (ÖB 3.2015). Ansonsten profitiert aber nur eine Minderheit der Algerier von den Einnahmen aus Öl- und Gasexporten (BAA 2.2013). Grundsätzlich ist eine medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei, der Standard in den Krankenhäusern entspricht allerdings nicht europäischem Niveau (ÖB 3.2015). Algerier, die nach längerer Abwesenheit in ihr Heimatland zurückkehren, sind in der Regel nicht mehr gesetzlich versichert und müssen die Behandlungskosten selbst übernehmen (AA 31.3.2013). Die illegale Ausreise ist verboten, das entsprechende Harraga-Gesetz soll der Abschreckung dienen, es werden aber zumeist Bewährungsstrafen verhängt (ÖB 3.2015). Staatliche Repressionen, die allein wegen Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgen, sind in Algerien nicht feststellbar. Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung existiert nicht; es liegen auch keine belastbaren Erkenntnisse über tatsächlich erfolgte Diskriminierungen vor. Neben der mehrheitlich arabischen Bevölkerung leben in verschiedenen Regionen Berbervölker. Die überwiegend im Bergland östlich von Algier lebenden Kabylen haben ihre eigene kulturelle Identität weitgehend erhalten, die nach der Verfassung von 1996 Bestandteil der algerischen Identität ist. Tamazight, die gemeinsame Berbersprache, ist durch einen Verfassungszusatz vom April 2002 als nationale Sprache anerkannt. Kabylen finden sich in angesehenen Positionen in allen Bereichen der Gesellschaft. Die über Jahre hinweg existierenden Spannungen zwischen Regierung und Kabylenorganisationen haben sich seit 2004 weitgehend beruhigt. Ende 2006 kehrte die Gendarmerie, die nach schweren Auseinandersetzungen im Jahre 2001 aus der Kabylei abgezogen worden war, dorthin zurück. Trotz Einleitung eines politischen Dialoges zwischen kabylischen Bürgerkomitees und der Regierung bleibt die Kabylei aber staatskritisch eingestellt. Die Region leidet weiterhin stärker als andere Regionen v.a. unter Aktivitäten der Terrororganisation AQIM, welche sich auf diese Gegend (und den Süden des Landes) konzentrieren, sowie einer zunehmenden Kriminalität zum Zwecke der Terrorfinanzierung (insbesondere Raubüberfälle, Entführungen und Lösegelderpressung). Die nomadisch lebenden Tuareg bilden eine zahlenmäßig kleine Gruppe, sie haben ebenso wenig unter ethnisch motivierten Benachteiligungen zu leiden. (AA 18.1.2016). Algeriens ethnische Zusammensetzung ist eine Mischung aus Arabern und Berbern. Araber bilden traditionell die Elite des Landes. In den letzten Jahren, nach Ausbruch von gewalttätigen Protesten von Berbern gegen die Regierung, haben sich die Behörden bemüht, kulturelle Forderungen der Berber anzuerkennen. Tamazight, die Sprache der Berber, ist nun eine national anerkannte Sprache (FH 28.1.2015). Ethnische Minderheiten, vor allem im Süden des Landes, führen diskriminierendes Verhalten der Sicherheitskräfte an. Mozabiten [muslimische Minderheit] in der Wilaya Ghardaia beklagten, dass sie von Sicherheitskräften nicht ausreichend gegen Gewalt geschützt würden. Polizei und Gendarmerie seien parteiisch, außerdem mache sich bemerkbar, dass Mozabiten vom verpflichtenden Militärdienst praktisch befreit seien und keine Vertreter in Polizei und Gendarmerie entsendeten. Unmittelbar nach den Wahlen kam es in der Kabylei zu Polizeigewalt, die untersucht wird. Grundsätzlich erklärt die algerische Polizei, dass Berichte über Übergriffe auf Polizeistationen nicht fundiert seien (ÖB 3.2015). Wehrdienst Freiwilliger Militärdienst kann bereits im Alter von 17 Jahren angetreten werden. In Algerien sind Männer im Alter von 19 - 30 Jahren zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet. Dieser dauert 18 Monate und ist in sechs Monate Grundausbildung und zwölf Monate zivile Projekte unterteilt (CIA 13.1.2016). Wenn der verpflichtende Militärdienst abgeleistet wurde, stehen die Soldaten dem Verteidigungsministerium weitere fünf Jahre zur Verfügung und können jederzeit wieder einberufen werden. Danach werden sie für weitere 20 Jahre Teil der Reserve (UKBA 17.1.2013). Wehrdienstverweigerung / Desertion Nach dem Militärstrafgesetzbuch wird Wehrdienstentziehung (Art. 254 des Militärstrafgesetzbuches, Strafrahmen drei Monate bis fünf Jahre Haft) (AA 18.1.2016, vgl. SFH 24.2.2010) und Fahnenflucht (§§ 258 ff., Strafrahmen im Frieden je nach Fallgestaltung sechs Monate bis fünf Jahre, bei Offizieren bis zehn Jahre Haft) geahndet. Nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige, die keine Befreiung vom Wehrdienst (z. B. wegen Studiums oder aus familiären Gründen) nachweisen können, werden zur Ableistung des Wehrdienstes den Militärbehörden überstellt. Eine Bestrafung ist nicht vorgesehen. Deserteure müssen nach Verbüßung ihrer Haftstrafe den unterbrochenen Militärdienst bis zur Erfüllung der regulären Dienstzeit (Haftzeit nicht eingerechnet) fortsetzen. Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht können dann zu weiteren Repressalien führen, wenn besondere, als staatsgefährdend eingestufte Handlungen hinzutreten (AA 18.1.2016). Seit der Umsetzung einer entsprechenden Ankündigung des Staatspräsidenten
(2001)in eine Verwaltungsvorschrift sind alle über 27jährigen, die sich nicht auf strafbare Weise dem Wehrdienst entzogen haben, künftig nicht mehr einzuziehen. Strafbar ist dagegen die Entziehung nach Zustellung eines Einberufungsbescheides, der auf Grundlage der Registrierung bei den Meldebehörden (seit 1994 für alle männlichen Algerier bei Erreichen des achtzehnten Lebensjahres verpflichtend) erstellt wird (AA 18.1.2016, vgl. SFH 24.2.2010). Von der Maßnahme sind vor allem im Ausland lebende junge Algerier begünstigt, die der Registrierungspflicht so faktisch entkommen (AA 18.1.2016).Nach dem Militärstrafgesetzbuch wird Wehrdienstentziehung (Artikel 254, des Militärstrafgesetzbuches, Strafrahmen drei Monate bis fünf Jahre Haft) (AA 18.1.2016, vergleiche SFH 24.2.2010) und Fahnenflucht (Paragraphen 258, ff., Strafrahmen im Frieden je nach Fallgestaltung sechs Monate bis fünf Jahre, bei Offizieren bis zehn Jahre Haft) geahndet. Nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige, die keine Befreiung vom Wehrdienst (z. B. wegen Studiums oder aus familiären Gründen) nachweisen können, werden zur Ableistung des Wehrdienstes den Militärbehörden überstellt. Eine Bestrafung ist nicht vorgesehen. Deserteure müssen nach Verbüßung ihrer Haftstrafe den unterbrochenen Militärdienst bis zur Erfüllung der regulären Dienstzeit (Haftzeit nicht eingerechnet) fortsetzen. Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht können dann zu weiteren Repressalien führen, wenn besondere, als staatsgefährdend eingestufte Handlungen hinzutreten (AA 18.1.2016). Seit der Umsetzung einer entsprechenden Ankündigung des Staatspräsidenten
(2001)in eine Verwaltungsvorschrift sind alle über 27jährigen, die sich nicht auf strafbare Weise dem Wehrdienst entzogen haben, künftig nicht mehr einzuziehen. Strafbar ist dagegen die Entziehung nach Zustellung eines Einberufungsbescheides, der auf Grundlage der Registrierung bei den Meldebehörden (seit 1994 für alle männlichen Algerier bei Erreichen des achtzehnten Lebensjahres verpflichtend) erstellt wird (AA 18.1.2016, vergleiche SFH 24.2.2010). Von der Maßnahme sind vor allem im Ausland lebende junge Algerier begünstigt, die der Registrierungspflicht so faktisch entkommen (AA 18.1.2016). Haftbedingungen Die Haftbedingungen entsprechen im Allgemeinen internationalen Standards (USDOS 25.6.2015). Es gab Berichte von Überbelegungen in einigen Gefängnissen. In Gefängnissen werden Männer, Frauen und Jugendliche getrennt untergebracht. Haftbedingungen für Frauen sind generell besser als für Männer. Eine große Anzahl an Gefangenen setzte in den Gefängnissen ihre Schulausbildung fort. Für ein Strafausmaß von drei Jahren und weniger, sind Haftersatzstrafen vorgesehen. Eine Ombudsmannstelle für Beschwerden gibt es nicht, jedoch können Insassen unzensierte Beschwerden an die Gefängnisverwaltung, Doktoren oder deren Rechtsvertreter richten. 2013 besuchte das IKRK 18.100 Inhaftierte in 29 verschiedenen Gefängnissen, wobei besonderes Augenmerk auf vulnerable Häftlinge gesetzt wurde. Die Behörden verbesserten die Zustände in den Gefängnissen, um internationalen Standards gerecht zu werden. Ein neues Datenverwaltungsprogramm, 13 neue Gefängnisbauten und bauliche sowie medizinische Verbesserungen wurden durchgeführt (USDOS 25.6.2015). Es gibt Fälle lang andauernder Haft ohne Anklage oder Urteil. Laut der staatlichen Menschenrechtskommission stünden jedem Häftling 2012 nur ca. zwei Quadratmeter Zellenfläche zur Verfügung. An Resozialisierungsmaßnahmen fehle es weitgehend, Ausbildungsmaßnahmen seien ineffektiv, die medizinische Versorgung hingegen in allen Gefängnissen gut. Seit 2005 wird im Rahmen der Reform des Strafvollzugs an einer Verbesserung der Haftbedingungen gearbeitet. Ein Aspekt der Reform sind – im Rahmen eines Kooperationsprojekts mit der EU-Delegation seit 2008 – Alternativen zu Haftstrafen wie gemeinnützige Arbeit (durch das Strafgesetzbuch seit 2009 in bestimmten Fällen vorgesehen, seit Januar 2010 auch verhängt) und Resozialisierungsmaßnahmen. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) besucht seit 1999 wieder Gefängnisse. Der IKRK-Delegierte hält engen Kontakt mit algerischen Ministerien und Behörden und beurteilte die Zusammenarbeit mit der Regierung als grundsätzlich positiv (AA 18.1.2016). Die Regierung erlaubte dem IKRK und lokalen Menschenrechtsbeobachtern den Besuch von nicht-militärischen Gefängnissen (USDOS 25.6.2015). Quellen: AA – Auswärtiges Amt (31.3.2013): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien AA - Auswärtiges Amt (18.1.2016): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Demokratischen Volksrepublik Algerien FH - Freedom House (28.1.2015): Algeria - Freedom in the World 2015, http://www.ecoi.net/local_link/307691/445395_de.html, Zugriff 8.2.2016 BAA - Staatendokumentation: Bericht zur Fact Finding Mission Algerien 2012 (2.2013) ÖB: Österreichische Botschaft Algier (3.2015): Asylländerbericht Algerien CIA - Central Intelligence Agency (13.1.2016): The World Factbook - Algeria https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/ag.html , Zugriff 8.2.2016 UKBA - UK Home Office Border Agency (17.1.2013): Country of Origin Information Report - Algeria, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1359360623_report-17jan13.pdf, Zugriff 8.2.2016; Originalquelle: Jane’s Sentinel Country Risk Assessments: Algeria - Armed Forces, 1.6.2012 USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Algeria, http://www.ecoi.net/local_link/306353/443628_de.html, Zugriff 8.2.2016 SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (24.2.2010): Algerien: Desertion aus der Garde Communale, Auskunft der SFH-Länderanalyse, https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/afrika/algerien/algerien-desertion-aus-der-garde-communale.pdf, Zugriff 8.2.2016 Algerien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
- Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Soweit dieser namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. Eine besondere Aufenthaltsverfestigung in Österreich wurde weder in den Einvernahmen noch in der Beschwerde behauptet. In der Einvernahme am 08.02.2017 gab er zu seinem Leben in Österreich Folgendes zu Protokoll: F: Wann sind Sie in Österreich eingereist? A: Ich bin in Österreich im Mai 2015 illegal eingereist. F: Haben Sie Verwandte bzw. Familienangehörige in Österreich? A: Ich habe meinen Bruder. Er ist Asylwerber Ich habe meinen Bruder hier getroffen. F: Führen Sie in Österreich ein Familienleben? Leben Sie in Österreich in einer Lebensgemeinschaft? A: Nein. F: Haben Sie in Österreich Freunde? Wie sieht Ihr Privatleben aus? Was machen Sie in der Freizeit? A: Entweder treffe ich mich mit meiner Freundin oder ich trainiere weiter in meinem Sport. Befragt gebe ich an, dass ich meine Freundin 10 Monate kenne. F: Gehören Sie in Österreich einem Verein oder einer sonstigen Organisation an? A: Nein. F: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Osterreich? A: Ich bekomme von der Caritas alle zwei Monate 600 €. F: Gibt es Dinge die für Ihre Integration in Österreich sprechen? A: Ich lerne Deutsch. Befragt gebe ich an, dass ich keine Bestätigung dafür habe. Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer zwar eine Beziehung in Österreich führt, dass ein gemeinsamer Wohnsitz aber nicht gegeben ist und dass die Beziehung zu einem Zeitpunkt eingegangen worden war, als der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unsicher war. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt am 08.02.
- Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar. Die Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit in Algerien und zu seiner dort lebenden Familie ergeben sich ebenfalls aus seinen eigenen Aussagen gegenüber dem BFA. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus einem Strafregisterauszug vom 27.02.
- 2.
- Zum Vorbringen des Beschwerdeführers: Im Administrativverfahren gab der Beschwerdeführer an, Algerien verlassen zu haben, um dem Wehrdienst zu entgehen und weil er dort keine wirtschaftliche Perspektive habe. Vorab ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Protokoll zur niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 08.02.2017 ergibt, dass dem Beschwerdeführer ausreichend Zeit gewährt wurde, um seine Fluchtgründe zu schildern (im Folgenden ein Auszug aus dem Protokoll): F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie Ihre Fluchtgründe? A: Ich habe keinen Platz wohin ich gehen soll, deshalb kam ich nach Österreich und habe den Antrag gestellt. Ich bin aus wirtschaftlichen Gründen geflohen. F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe? A: Nein, sonst nichts. F: Zusammengefasst, kann man sagen, dass Sie rein aus wirtschaftlichen Gründen Algerien verlassen haben. A: Ja. F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Algerien? A. Ich fürchte die Rekrutierung. Vorhalt: Sie wurden gerade gefragt wieso Sie geflohen sind und sie nannten wirtschaftliche Gründe, jetzt sagen Sie, Sie hatten Angst vor der Rekrutierung. Das ist widersprüchlich! A: Ich habe mein Land aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, das sind meine Grunde aber ich habe Angst vor der Rekrutierung falls ich nach Algerien zurückkehre. F: Sie teilen mit dem Militärdienst noch nicht absolviert haben und aus diesem Grund befürchten Sie bei der Rückkehr rekrutiert zu werden. Militärdienste sind überall verpflichtend zu absolvieren, sofern man keine Befreiung erhalt. Sie sind legal aus Ihrer Heimat ausgereist, daher gehen wir davon aus, dass eine Rekrutierung bereits bei der Ausreise erfolgen hätte können. Geben Sie dazu detaillierte und konkrete Angaben an. A: Es hat mir ein Freund geholfen bei der Ausreise. Aber ich hab keine Angst vorm Militär. F: Hatten Sie jemals Probleme mit Sicherheitsbehörden, dem Militär? A: Nein Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen des BFA zu Algerien Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das? A: Nein. Die belangte Behörde erklärte im angefochtenen Bescheid, den Fluchtgründen des Beschwerdeführers keinen Glauben zu schenken. Den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschließen, sondern wird gegenständlicher Entscheidung vielmehr das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtvorbringen zur Gänze zugrunde gelegt und als wahr angenommen. Im Rahmen einer "Wahrunterstellung" wird geprüft, ob im Fall der hypothetischen Richtigkeit des Vorbringens zum Sachverhalt aus den geltend gemachten Tatsachen der behauptete Rechtsanspruch überhaupt begründet werden kann. Ist dies nicht der Fall, bedarf es keiner Ermittlungen und Feststellungen zur Richtigkeit des sachverhaltsbezogenen Vorbringens, weil sich die behaupteten tatsächlichen Vorgänge aus rechtlichen Gründen nicht als im Sinn des § 37 AVG maßgeblich darstellen. Insofern kann in einem solchen Fall von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, wenn in einem zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruches gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch (auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten) zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht. In einem solchen Fall kann der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt nur darin bestehen, den Inhalt des Vorbringens festzustellen (VwGH vom 12.11.2014, Zl. 2014/20/0069-8).Im Rahmen einer "Wahrunterstellung" wird geprüft, ob im Fall der hypothetischen Richtigkeit des Vorbringens zum Sachverhalt aus den geltend gemachten Tatsachen der behauptete Rechtsanspruch überhaupt begründet werden kann. Ist dies nicht der Fall, bedarf es keiner Ermittlungen und Feststellungen zur Richtigkeit des sachverhaltsbezogenen Vorbringens, weil sich die behaupteten tatsächlichen Vorgänge aus rechtlichen Gründen nicht als im Sinn des Paragraph 37, AVG maßgeblich darstellen. Insofern kann in einem solchen Fall von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, wenn in einem zu beurteilenden Rechtsfall das Vorhandensein eines Rechtsanspruches gerade nicht von der Richtigkeit des Vorbringens eines Antragstellers zu den ins Treffen geführten Tatsachen abhängt. Ist nämlich ein Vorbringen zum Sachverhalt hinreichend konkret, um die rechtliche Prüfung vornehmen zu können (und somit auch nicht ergänzungsbedürftig), aber von vornherein nicht geeignet, einen Rechtsanspruch (auf Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten) zu begründen, stellt sich die Frage nicht mehr, ob das sachverhaltsbezogene Vorbringen den Tatsachen entspricht. In einem solchen Fall kann der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt nur darin bestehen, den Inhalt des Vorbringens festzustellen (VwGH vom 12.11.2014, Zl. 2014/20/0069-8). Wie gezeigt werden wird, führt das Vorbringen des Beschwerdeführers weder zur Gewährung von Asyl noch von subsidiärem Schutz. Eine Verhandlung kann daher im gegenständlichen Fall unterbleiben, da der Sachverhalt
dem Vorbringen des Beschwerdeführers festgestellt wird und auch keine komplexe Rechtsfrage zu klären ist. Zudem wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt. Die Ausführungen in der Beschwerde zur Glaubhaftmachung sind daher gegenständlich irrelevant, da das Vorbringen vom Bundesverwaltungsgericht ohnehin festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt wird. Soweit in der Beschwerde behauptet wird, gegen den Beschwerdeführer seien bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden, widerspricht dies den Aussagen des Beschwerdeführers und wird auch nicht dargelegt, um welche Verfolgungshandlungen es sich drehen sollte. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es sich um einen – gegenständlich nicht zutreffenden – Textbaustein handelt; es ist jedenfalls kein substantiiertes Vorbringen darin zu erkennen. Soweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit Strafen zu rechnen hätte, da er sich dem Wehrdienst entzogen hatte, ist den Länderfeststellungen zufolge nicht davon auszugehen, da nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige, die keine Befreiung vom Wehrdienst nachweisen können, zwar den Wehrdienst ableisten müssen, aber nicht bestraft werden. Aufgrund der erwähnten Gesetzgebung kann eine Bestrafung aber nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden. Eine asylrelevante Verfolgung könnte in Zusammenhang mit der Wehrdienstentziehung des Beschwerdeführers nach höchstgerichtlicher Judikatur etwa dann vorliegen, wenn er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während dieses Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde oder davon auszugehen wäre, dass ihm eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (verstärkter Senat vom 29.06.1994, Slg Nr. 14.089/A; VwGH 21.08.2001, 98/01/0600). Dies wurde vom Beschwerdeführer nie behauptet. Es kann daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Ableistung des Wehrdienstes – im Gegensatz zur sonstigen algerischen Bevölkerung - unzumutbar wäre. Auch wenn man miteinbezieht, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Berber angehört, wird dadurch keine Benachteiligung in einer die Intensität einer Verfolgung erreichenden Form aufgezeigt; zudem hat sich die Situation der Berber in den letzten Jahren verbessert. So wurde etwa Tamazight, die Sprache der Berber (wobei der Beschwerdeführer Arabisch als Muttersprache angegeben hatte) in Algerien seit 15 Jahren als "Nationalsprache" gilt, wurde sie im Zuge einer Verfassungsreform im Februar 2016 in den Status der zweiten Amtssprache neben dem Arabischen gehoben (vgl. zBSoweit in der Beschwerde darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr mit Strafen zu rechnen hätte, da er sich dem Wehrdienst entzogen hatte, ist den Länderfeststellungen zufolge nicht davon auszugehen, da nach Algerien zurückgekehrte Wehrpflichtige, die keine Befreiung vom Wehrdienst nachweisen können, zwar den Wehrdienst ableisten müssen, aber nicht bestraft werden. Aufgrund der erwähnten Gesetzgebung kann eine Bestrafung aber nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden. Eine asylrelevante Verfolgung könnte in Zusammenhang mit der Wehrdienstentziehung des Beschwerdeführers nach höchstgerichtlicher Judikatur etwa dann vorliegen, wenn er hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während dieses Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichender Weise benachteiligt würde oder davon auszugehen wäre, dass ihm eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht (verstärkter Senat vom 29.06.1994, Slg Nr. 14.089/A; VwGH 21.08.2001, 98/01/0600). Dies wurde vom Beschwerdeführer nie behauptet. Es kann daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Ableistung des Wehrdienstes – im Gegensatz zur sonstigen algerischen Bevölkerung - unzumutbar wäre. Auch wenn man miteinbezieht, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Berber angehört, wird dadurch keine Benachteiligung in einer die Intensität einer Verfolgung erreichenden Form aufgezeigt; zudem hat sich die Situation der Berber in den letzten Jahren verbessert. So wurde etwa Tamazight, die Sprache der Berber (wobei der Beschwerdeführer Arabisch als Muttersprache angegeben hatte) in Algerien seit 15 Jahren als "Nationalsprache" gilt, wurde sie im Zuge einer Verfassungsreform im Februar 2016 in den Status der zweiten Amtssprache neben dem Arabischen gehoben vergleiche zB https://www.heise.de/tp/features/Algerien-verleiht-Berbersprache-Tamazight-offiziellen-Status-3378188.html; http://www.axl.cefan.ulaval.ca/afrique/algerie-4Berberes_ling.htm; http://tamazgha.fr/Tamazight-dans-la-constitution.html; Zugriff jeweils am 09.02.2017). Es kann daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht davon ausgegangen werden, dass die Ableistung des Wehrdienstes für Berber – im Gegensatz zur sonstigen algerischen Bevölkerung - unzumutbar wäre. Nach neuerer höchstgerichtlicher Judikatur kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein (vgl. VwGH,
- April 2011, Zl. 2008/23/0124). Der Beschwerdeführer führte in der Einvernahme am 08.02.2017 selbst an, dass er keine Angst vor dem Militär habe. Auch wurde nicht vorgebracht, dass Wehrdienstverweigern von Seiten des algerischen Staates eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt würde. Dies ergibt sich auch nicht aus den unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen.Nach neuerer höchstgerichtlicher Judikatur kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen – wie etwa der Anwendung von Folter – jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine "bloße" Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein vergleiche VwGH,
- April 2011, Zl. 2008/23/0124). Der Beschwerdeführer führte in der Einvernahme am 08.02.2017 selbst an, dass er keine Angst vor dem Militär habe. Auch wurde nicht vorgebracht, dass Wehrdienstverweigern von Seiten des algerischen Staates eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt würde. Dies ergibt sich auch nicht aus den unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen. Wie bereits ausgeführt ist es zwar nicht anzunehmen, kann aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr den Wehrdienst antreten oder gegebenenfalls mit einer Strafe rechnen müsste. Dies kann aber nicht als unverhältnismäßig angesehen werden; der Strafrahmen für Wehrdienstverweigerung liegt laut diesbezüglich unbestrittenen Länderfeststellungen bei drei Monaten bis fünf Jahren. Nach § 7 Militärstrafgesetz ist auch in Österreich mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, wer der Einberufung zum Grundwehrdienst länger als 30 Tage keine Folge leistet. Auch wenn der Strafrahmen in Algerien höher sein mag, kann noch nicht von einer unverhältnismäßigen Bestrafung ausgegangen werden und machte der Beschwerdeführer auch keinen besonderen Grund geltend, warum ihm die Absolvierung des Wehrdienstes unzumutbar wäre.Wie bereits ausgeführt ist es zwar nicht anzunehmen, kann aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr den Wehrdienst antreten oder gegebenenfalls mit einer Strafe rechnen müsste. Dies kann aber nicht als unverhältnismäßig angesehen werden; der Strafrahmen für Wehrdienstverweigerung liegt laut diesbezüglich unbestrittenen Länderfeststellungen bei drei Monaten bis fünf Jahren. Nach Paragraph 7, Militärstrafgesetz ist auch in Österreich mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen, wer der Einberufung zum Grundwehrdienst länger als 30 Tage keine Folge leistet. Auch wenn der Strafrahmen in Algerien höher sein mag, kann noch nicht von einer unverhältnismäßigen Bestrafung ausgegangen werden und machte der Beschwerdeführer auch keinen besonderen Grund geltend, warum ihm die Absolvierung des Wehrdienstes unzumutbar wäre. Dass die Strafen für Berber höher wären als für sonstige algerische Staatsbürger, wurde nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Länderfeststellungen. Diesen zufolge entsprechen die Haftbedingungen in Algerien im Wesentlichen internationalen Standards, so dass auch für den Fall der Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht automatisch von einer Verletzung der in Art 3 EMRK geschützten Rechte ausgegangen werden kann.Dass die Strafen für Berber höher wären als für sonstige algerische Staatsbürger, wurde nicht behauptet und ergibt sich auch nicht aus den Länderfeststellungen. Diesen zufolge entsprechen die Haftbedingungen in Algerien im Wesentlichen internationalen Standards, so dass auch für den Fall der Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht automatisch von einer Verletzung der in Artikel 3, EMRK geschützten Rechte ausgegangen werden kann. Zusammengefasst muss daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zwar im Falle einer Rückkehr damit rechnen müsste, seinen Wehrdienst ableisten zu müssen und eventuell auch eine Strafe zu erwarten hat. Eine diesbezüglich unverhältnismäßige Sanktionierung (etwa im Vergleich mit der österreichischen Rechtslage oder mit anderen Bevölkerungsgruppen) wurde aber ebenso wenig vorgebracht wie sonstige besondere Rückkehrbefürchtungen. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete, gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Die belangte Behörde hatte den Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, unter Hinweis darauf, dass für den Beschwerdeführer keine besondere Gefährdungssituation bestehe und nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in eine ausweglose Situation geraten würde. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den tragenden Erwägungen des Bundesamtes zu den (fehlenden) Voraussetzungen für den Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Es wird nicht verkannt, dass die Arbeitslosigkeit in Algerien hoch ist, doch reicht dies nicht aus, um eine reale Gefahr für den Beschwerdeführer erkennen zu lassen, zumal er wieder bei seiner Mutter leben könnte. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und gesund und ist nicht erkennbar, warum er nicht wieder seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen können sollte. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. 2.
- Zu den Länderfeststellungen Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom Bundesamt zu Algerien getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Feststellungen wurden dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Februar 2016 zu entnommen. Ein Abgleich mit dem aktualisierten Länderinformationsblatt vom Februar 2017 zeigt, dass sich die relevanten Feststellungen, welche oben unter Punkt 1.
- wiedergegeben werden, nicht geändert haben. Eine Verschlechterung der Situation in Algerien wurde auch nicht behauptet und entspricht auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Dem Beschwerdeführer wurde auch im Verfahren durch das BFA die Möglichkeit gewährt, Einsicht in die Länderfeststellungen bzw. sie übersetzt zu bekommen, doch verzichtete er darauf. Auch in der Beschwerde blieben die Feststellungen unbestritten.Nach Ansicht der erkennenden Richterin handelt es sich bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Die vom Bundesamt zu Algerien getroffenen Feststellungen entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, diese werden daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Feststellungen wurden dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom Februar 2016 zu entnommen. Ein Abgleich mit dem aktualisierten Länderinformationsblatt vom Februar 2017 zeigt, dass sich die relevanten Feststellungen, welche oben unter Punkt 1.
- wiedergegeben werden, nicht geändert haben. Eine Verschlechterung der Situation in Algerien wurde auch nicht behauptet und entspricht auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Dem Beschwerdeführer wurde auch im Verfahren durch das BFA die Möglichkeit gewährt, Einsicht in die Länderfeststellungen bzw. sie übersetzt zu bekommen, doch verzichtete er darauf. Auch in der Beschwerde blieben die Feststellungen unbestritten. Die Feststellung, dass Algerien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 10 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. I Nr. 177/2009 idgF.Die Feststellung, dass Algerien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf Paragraph eins, Ziffer 10, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 177 aus 2009, idgF.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids):3.
- Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids):
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Algerien verlassen zu haben, weil er seinen Wehrdienst nicht weiter ableisten wollte, ist festzuhalten, dass dies, selbst unter Annahme einer entsprechenden Sanktionierung wegen Wehrdienstverweigerung, keine konkrete, individuelle Verfolgung seiner Person aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe darstellt. Eine Sanktionierung für eine etwaige Wehrdienstverweigerung, wie etwa eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, kann nicht als Verfolgung durch unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung angesehen werden (vgl. dazu zuletzt EuGH, Urteil vom 26.02.2015 – C-472/13 Shepherd gegen Deutschland). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Furcht vor Verfolgung im Fall der Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann als asylrechtlich relevant einzuordnen, wenn der Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während dieses Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichenderweise benachteiligt würde oder davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht oder auch wenn ihm wegen seiner Verweigerung eine politische Gesinnung unterstellt würde. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist dies gegenständlich nicht der Fall.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, Algerien verlassen zu haben, weil er seinen Wehrdienst nicht weiter ableisten wollte, ist festzuhalten, dass dies, selbst unter Annahme einer entsprechenden Sanktionierung wegen Wehrdienstverweigerung, keine konkrete, individuelle Verfolgung seiner Person aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe darstellt. Eine Sanktionierung für eine etwaige Wehrdienstverweigerung, wie etwa eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, kann nicht als Verfolgung durch unverhältnismäßige oder diskriminierende Bestrafung angesehen werden vergleiche dazu zuletzt EuGH, Urteil vom 26.02.2015 – C-472/13 Shepherd gegen Deutschland). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Furcht vor Verfolgung im Fall der Wehrdienstverweigerung oder Desertion nur dann als asylrechtlich relevant einzuordnen, wenn der Asylwerber hinsichtlich seiner Behandlung oder seines Einsatzes während dieses Militärdienstes im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erheblicher, die Intensität einer Verfolgung erreichenderweise benachteiligt würde oder davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsbürgern härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung droht oder auch wenn ihm wegen seiner Verweigerung eine politische Gesinnung unterstellt würde. Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist dies gegenständlich nicht der Fall. Die geschilderten ökonomischen Schwierigkeiten erreichen ebenfalls keine asylrelevante Intensität. Die belangte Behörde befindet sich im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn sie davon ausgeht, dass wirtschaftliche Gründe in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Weise keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen imstande sind (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 28.06.2005, 2002/01/0414 oder vom 06.03.1996, 95/20/0110 oder vom 20.06.1995, 95/19/0040). Die Beschwerde erweist sich daher in Bekämpfung des Spruchpunktes I als unbegründet.Die Beschwerde erweist sich daher in Bekämpfung des Spruchpunktes römisch eins als unbegründet. 3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides): Dem Beschwerdeführer droht in Algerien – wie unter Punkt 3.1. dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Dies wurde im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar dargelegt. Die in der Beschwerde behauptete "fehlende Lebensperspektive und Arbeitsmöglichkeit" kann nicht als substantiiertes Vorbringen gewertet werden, welches eine reale Gefahr oder Existenzbedrohung für den Beschwerdeführer aufzeigen würde. Er hat eine gute Schulbildung, war nur für kurze Zeit abwesend, ist gesund und arbeitsfähig. Zudem kann er auf seine Mutter und Brüder in Algerien zurückgreifen, so dass er jedenfalls auch unmittelbar nach seiner Rückkehr über eine Unterkunft verfügen würde. Es besteht ganz allgemein in Algerien derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Es gibt daher keine Anhaltspunkte, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es gibt daher keine Anhaltspunkte, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides): Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, Absatz 2, FPG lautet: "§ 52.
(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn"§ 52.
(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige." Der Antrag auf internationalen Schutz wird mit gegenständlicher Entscheidung abgewiesen. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 lautet: § 10.
(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
- der Antrag auf internationalen Schutz
§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
§ 5zurückgewiesen wird,2.
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
- der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Daher ist
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Daher ist
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
§ 58Abs. 1 Z. 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall lebt der Bruder des Beschwerdeführers in Österreich. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurde als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehung auch jene zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art8 EMRK; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmay[e]r, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Der Beschwerdeführer lebt zwar seit seiner Einreise nach Österreich, also seit etwa zwei Jahren, mit seinem Bruder zusammen, doch wurde im gesamten Verfahren nie auf ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis eingegangen. Selbst wenn man ein Familienleben annehmen würde, wäre den beiden erwachsenen Brüdern eine Trennung zuzumuten, zumal der straffällige Bruder des Beschwerdeführers, gegen den bereits ein Einreiseverbot erlassen wurde, über keine Aufenthaltsberechtigung (außer einer vorläufigen aufgrund eines Asylfolgeantrages) verfügt. Die Fortführung des Familienlebens in einem anderen Staat wäre daher beiden zumutbar.Im gegenständlichen Fall lebt der Bruder des Beschwerdeführers in Österreich. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurde als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehung auch jene zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B8986/80, EuGRZ 1982, 311) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK - Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art8 EMRK; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmay[e]r, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl. 2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Der Beschwerdeführer lebt zwar seit seiner Einreise nach Österreich, also seit etwa zwei Jahren, mit seinem Bruder zusammen, doch wurde im gesamten Verfahren nie auf ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis eingegangen. Selbst wenn man ein Familienleben annehmen würde, wäre den beiden erwachsenen Brüdern eine Trennung zuzumuten, zumal der straffällige Bruder des Beschwerdeführers, gegen den bereits ein Einreiseverbot erlassen wurde, über keine Aufenthaltsberechtigung (außer einer vorläufigen aufgrund eines Asylfolgeantrages) verfügt. Die Fortführung des Familienlebens in einem anderen Staat wäre daher beiden zumutbar. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von weniger als zwei Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von weniger als zwei Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt. Der Beschwerdeführer gibt ab, begonnen zu haben Deutsch zu lernen, konnte allerdings keine Bestätigung vorlegen. Er hat auch seit zehn Monaten eine Freundin, wie er in der Einvernahme zu Protokoll gab. Weitergehende Aspekte einer Integration kamen allerdings nicht hervor und waren angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer auch nicht zu erwarten. Von einer Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers kann daher jedenfalls keine Rede sein. Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Familien- und Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Algerien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Familien- und Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Algerien keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Mit angefochtenem Bescheid wurde außerdem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig sei. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062).Mit angefochtenem Bescheid wurde außerdem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig sei. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist, was es verunmöglicht, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse vom 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 – 0062). Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
§ 55Asyl
G
- Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- März 2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Fremdenpolizeigesetz erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach § 55 AsylG 2005 abzusprechen.Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes römisch drei des angefochtenen Bescheides in merito über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, AsylG
- Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- März 2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG 2005 abzusprechen. 3.
- Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV):3.
- Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier): Im angefochtenen Bescheid wurde
§ 55Abs.
1a FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht explizit angefochten und gibt es für das Bundesverwaltungsgericht auch keine Veranlassung, den Spruchpunkt abzuändern, da die Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
§ 18
BFA-VG durchführbar wird.Im angefochtenen Bescheid wurde
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht explizit angefochten und gibt es für das Bundesverwaltungsgericht auch keine Veranlassung, den Spruchpunkt abzuändern, da die Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. 3.
- Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V):3.
- Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf): Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung der belangten Behörde
§ 18Abs.
1 Z. 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine eigene Beurteilung der Frage, ob im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wäre, erübrigt sich, da die gegenständliche Entscheidung innerhalb der dort normierten Frist von einer Woche ergeht.Mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Entscheidung der belangten Behörde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine eigene Beurteilung der Frage, ob im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wäre, erübrigt sich, da die gegenständliche Entscheidung innerhalb der dort normierten Frist von einer Woche ergeht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I403.2148435.1.00