Obsah (19)
§ 75Art 133§ 3§ 8§ 10§ 38§ 24§ 51§ 11§ 55§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 9§ 28§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2017 GeschäftszahlI405 1406907-3 SpruchI405 1406907-3/33E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA a
§ 75Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz Asyl
G 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Das Verfahren wird
Paragraph 75, Absatz 20,
- Satz,
- Fall und
- Satz AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 21.03.2009 einen Asylantrag.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2009, Zl. 0903519, wurde der Asylantrag des BF vom 21.03.2009 ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, und wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c iVm Art. 20 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig ist (Spruchpunkt I.) Gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gem. § 10 Abs. 4 AsylG zulässig erklärt.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2009, Zl. 0903519, wurde der Asylantrag des BF vom 21.03.2009 ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, und wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Asylantrages gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.) Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig erklärt.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.12.2009 gem. §§ 5 Abs. 1 iVm 10 Abs. 1 Ziffer 1 und 10 Abs. 4 AsylG als unbegründet abgewiesen.
- Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.12.2009 gem. Paragraphen 5, Absatz eins, in Verbindung mit 10 Absatz eins, Ziffer 1 und 10 Absatz 4, AsylG als unbegründet abgewiesen.
- Am 15.01.2010 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2010 gem. § 68 Abs. 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der BF gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs am 06.04.2010 in Rechtskraft.
- Am 15.01.2010 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2010 gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Im Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. Dieser Bescheid blieb unbekämpft und erwuchs am 06.04.2010 in Rechtskraft.
- Am 21.10.2010 wurde der BF auf dem Luftweg nach Griechenland abgeschoben.
- Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 12.12.2012, Zl. 1285126/FRB/12, wurde über den BF gem. § 76 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zu Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Abschiebung angeordnet.
- Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 12.12.2012, Zl. 1285126/FRB/12, wurde über den BF gem. Paragraph 76, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zu Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Abschiebung angeordnet.
- Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 13.12.2012, Zl. 1285126/FRB/12, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde dem BF am 13.12.2012 zugestellt, blieb unangefochten und erwuchs am 27.12.2012 in Rechtskraft.
- Am 14.12.2012 stellte der BF, im Stande der Schubhaft, neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz, stützte sich dabei auf die bisher vorgebrachten Fluchtgründe und führte aus, dass er nicht mehr nach Griechenland zurückwolle.
- Am 28.12.2012 wurde der BF - nach einem Hungerstreik - aus der Schubhaft entlassen.
- Bei der am 18.04.2013 von einem Organwalter des Bundesasylamt durchgeführten Einvernahme brachte der BF zunächst vor, dass er keine identitätsbezeugenden Dokumente besitze, er keine Lebensgemeinschaft oder Familienleben führe, er kinderlos sei und in Österreich keine Verwandten oder Angehörigen habe. Probleme mit Behörden oder der Polizei in Nigeria habe er nicht gehabt. Jedoch habe er als Angehöriger der Volksgruppe der Eka und wegen seiner Religion Probleme in Nigeria bekommen. In Nigeria lebten noch seine Eltern, zwei Schwestern und ein Bruder. Nach seiner Entlassung aus der Schubhaft wegen seines Hungerstreiks habe er sich zunächst in Wien aufgehalten, im Februar sei er in die Slowakei gereist. Aus Nigeria sei er geflüchtet, weil er - ohne es zu wissen - eine Voodoo-Stelle betreten habe. Die Wächter der Voodoo-Stelle hätten ihn beobachtet. Sie hätten ihn mit dem Umbringen bedroht und er hätte flüchten müssen.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes 07.05.2013, Zl. 12 18.197 EAST Ost, wurde das Folgende entschieden: "I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 14.12.2012 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen."I. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 14.12.2012 wird bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen. II.
§ 8Absatz 1 i
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen.römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wird Ihr Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. III. Sie werden
§ 10Absatz 1 Asyl
G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch drei. Sie werden
Paragraph 10, Absatz 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen. IV. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird
§ 38Absatz 5 und 6 Asyl
G die aufschiebende Wirkung aberkannt."römisch vier. Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wird
Paragraph 38, Absatz 5 und 6 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt."
- Gegen den genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof.
- Die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesasylamt dem Asylgerichtshof am 21.05.2013 zur Entscheidung vorgelegt.
- Mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 28.05.2013, Zl. A8 406.907-2/2013/2Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
- Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshof vom 20.08.2013, Zl. A8 406.907-2/2013-6E wurde das Beschwerdeverfahren
§ 24Asyl
G 2005 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht eingestellt.15. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshof vom 20.08.2013, Zl. A8 406.907-2/2013-6E wurde das Beschwerdeverfahren
Paragraph 24, AsylG 2005 wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht eingestellt.
- Am 16.06.2014 teilte das - zwischenzeitlich dem Bundesasylamt nachgefolgte - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) dem - zwischenzeitlich dem Asylgerichtshof nachgefolgten - Bundesverwaltungsgericht mit, dass der BF seit 11.03.2014 in XXXX gemeldet sei.
- Am 16.06.2014 teilte das - zwischenzeitlich dem Bundesasylamt nachgefolgte - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) dem - zwischenzeitlich dem Asylgerichtshof nachgefolgten - Bundesverwaltungsgericht mit, dass der BF seit 11.03.2014 in römisch 40 gemeldet sei.
- Mit Verfahrensanordnung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.06.2014, Zl. I405 1406907-2/2Z, wurde das vom Asylgerichtshof am 20.08.2013 eingestellte Verfahren fortgesetzt.
- Mit E-Mail vom 22.09.2014 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht einen Meldeauszug des BF, ein auf den BF ausgestelltes slowakisches Laissez-Passer sowie ein Schreiben des BF samt nigerianischer Geburtsurkunde, wonach er tatsächlich XXXX heiße und am XXXX geboren sei und seine bisherigen Angaben, denen zufolge er XXXX und am XXXX geboren sei, unrichtig seien.
- Mit E-Mail vom 22.09.2014 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht einen Meldeauszug des BF, ein auf den BF ausgestelltes slowakisches Laissez-Passer sowie ein Schreiben des BF samt nigerianischer Geburtsurkunde, wonach er tatsächlich römisch 40 heiße und am römisch 40 geboren sei und seine bisherigen Angaben, denen zufolge er römisch 40 und am römisch 40 geboren sei, unrichtig seien.
- Aus dem am 17.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Untersuchungs-bericht der zuständigen Landespolizeidirektion vom 29.10.2014 geht hervor, dass zur nigerianischen Geburtsurkunde kein Vergleichs- und auch kein Informationsmaterial vorliege und keine Aussage darüber getroffen werden könne, ob es sich um ein autorisiert ausgestelltes Dokument handle. Weder sei eine Beurteilung des Formularvordrucks noch der Ausstellungsmodalitäten möglich. Die Untersuchung der eingetragenen Daten (Ausfüllschrift, Lichtbild, Stempelabdrucke) enthielten jedoch keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung.
- Am 22.12.2014 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht eine an das BFA gerichtete Anfrage der slowakischen Fremdenbehörden betreffend die Person des BF zur Kenntnisnahme. Daraus geht hervor, dass sich der BF gegenüber der slowakischen Fremdenbehörde mit einem nigerianischen Reisepass, lautend auf XXXX, geb. am XXXX in Nigeria, Reisepassnummer XXXX, ausgewiesen hat.
- Am 22.12.2014 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht eine an das BFA gerichtete Anfrage der slowakischen Fremdenbehörden betreffend die Person des BF zur Kenntnisnahme. Daraus geht hervor, dass sich der BF gegenüber der slowakischen Fremdenbehörde mit einem nigerianischen Reisepass, lautend auf römisch 40 , geb. am römisch 40 in Nigeria, Reisepassnummer römisch 40 , ausgewiesen hat.
- Mit Schreiben vom 05.02.2015 teilten die slowakischen Fremdenbehörden mit Bundesverwaltungsgericht mit, dass der BF im Jahr 2009 und 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in der Slowakei gestellt habe, welcher abgewiesen worden sei, sodass gegen den BF unter dem Namen XXXX eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestehe.
- Mit Schreiben vom 05.02.2015 teilten die slowakischen Fremdenbehörden mit Bundesverwaltungsgericht mit, dass der BF im Jahr 2009 und 2010 einen Antrag auf internationalen Schutz in der Slowakei gestellt habe, welcher abgewiesen worden sei, sodass gegen den BF unter dem Namen römisch 40 eine aufrechte Rückkehrentscheidung bestehe.
- Mit E-Mail vom 24.02.2015 brachte der BF, unterstützt von einem Rechtsberater, eine italienische Heiratsurkunde, ausgestellt am 30.07.2014, eine - auf seine Ehefrau XXXX (nunmehr XXXX) ausgestellte - Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen
§ 51Abs.
1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (im Folgenden: NAG) vom 08.02.2012, eine Meldebescheinigung über eine gemeinsame Wohnsitznahme ab dem 05.01.2015 in Wien zwischen dem BF und seiner Ehefrau sowie die Aufenthaltsberechtigungskarte des BF
§ 51Asyl
G zur Vorlage.22. Mit E-Mail vom 24.02.2015 brachte der BF, unterstützt von einem Rechtsberater, eine italienische Heiratsurkunde, ausgestellt am 30.07.2014, eine - auf seine Ehefrau römisch 40 (nunmehr römisch 40 ) ausgestellte - Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (im Folgenden: NAG) vom 08.02.2012, eine Meldebescheinigung über eine gemeinsame Wohnsitznahme ab dem 05.01.2015 in Wien zwischen dem BF und seiner Ehefrau sowie die Aufenthaltsberechtigungskarte des BF
Paragraph 51, AsylG zur Vorlage. 23. Am 10.11.2015 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht eine Korrespondenz zwischen dem BFA und des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (im Folgenden: MA 35), aus der hervorgeht, dass der BF bei der MA 35 am 14.08.2015 eine Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWRoder Schweizer Bürgers beantragt hatte und die MA 35 mit einer Anfrage
§ 11Abs.
2 Z 1 NAG an das BFA herangetreten war. Dabei hatte das BFA der MA 35 mitgeteilt, dass gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot bestehe und sich das Asylverfahren noch im Stadium der Beschwerde befinde.MA 35 am 14.08.2015 eine Aufenthaltskarte als Angehöriger eines EWRoder Schweizer Bürgers beantragt hatte und die MA 35 mit einer Anfrage
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG an das BFA herangetreten war. Dabei hatte das BFA der MA 35 mitgeteilt, dass gegen den BF eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot bestehe und sich das Asylverfahren noch im Stadium der Beschwerde befinde.
- Mit Fax vom 21.12.2015 brachte der BF, unterstützt von einem Rechtsberater, eine Einreichbestätigung des Amtes der Wiener Landesregierung, MA 35, vom 31.08.2015 zur Vorlage, wonach er am 14.08.2015 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gestellt habe.
- Mit E-Mail vom 26.02.2016 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage des BF vom 18.01.2016 zur Kenntnisnahme, wonach der BF Akteneinsicht beim BFA im Hinblick die gegen ihn am 27.12.2012 erlassene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot begehre.
- Mit E-Mail vom 08.02.2016 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht eine vom Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, an das BFA gerichtete Mitteilung
§ 55Abs.
3 NAG, wonach der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gestellt und das BFA im Hinblick auf die rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot eine Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung wegen Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorzunehmen habe.26. Mit E-Mail vom 08.02.2016 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht eine vom Amt der Wiener Landesregierung, MA 35, an das BFA gerichtete Mitteilung
Paragraph 55, Absatz 3, NAG, wonach der BF einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gestellt und das BFA im Hinblick auf die rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot eine Überprüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung wegen Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorzunehmen habe.
- Am 25.02.2016 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt, zu der der Beschwerdeführer, eine Dolmetscherin für Englisch sowie das BFA geladen wurden.
- Mit Schreiben vom 04.03.2016 teilte das BFA mit, dass die Teilnahme eines informierten Vertreters an der für den 31.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht anberaumten mündlichen Beschwerdeverhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei, die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde und die Übersendung eines Verhandlungsprotokolls beantragt werde.
- Am 31.03.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerde-verhandlung durchgeführt, an welcher der BF, seine Rechtsberaterin sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Englisch teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der BF den am 29.05.2014 in der Slowakischen Republik ausgestellten Eheschein samt deutscher Übersetzung zur Vorlage, wonach der BF am 18.02.2012 in der Republik Italien, XXXX, die slowakische Staatsangehörige XXXX, geb. am XXXX, geheiratet hat.
- Am 31.03.2016 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerde-verhandlung durchgeführt, an welcher der BF, seine Rechtsberaterin sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Englisch teilnahmen. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der BF den am 29.05.2014 in der Slowakischen Republik ausgestellten Eheschein samt deutscher Übersetzung zur Vorlage, wonach der BF am 18.02.2012 in der Republik Italien, römisch 40 , die slowakische Staatsangehörige römisch 40 , geb. am römisch 40 , geheiratet hat.
- Der Fonds Soziales Wien teilte dem BFA mit Schreiben vom 11.04.2016 mit, dass der BF erstmalig einen Antrag auf Grundversorgung gestellt habe und vom BFA um Rückmeldung ersucht werde, worauf das BFA in seiner Replik auf das offene Beschwerdeverfahren verwies und die dazu vollzogene Korrespondenz am 26.04.2016 zur Kenntnisnahme dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte.
- Mit Fax vom 30.05.2016 brachte der BF, unterstützt von einem Rechtsberater, eine Einstellungszusage sowie eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs zur Vorlage.
- Mit Fax vom 16.08.2016 ersuchte der BF um Richtigstellung seiner Identitätsdaten im Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
- Mit Fax vom 17.08.2016 übermittelte der BF seinen nigerianischen Staatsbürger-schaftsnachweis, lautend auf XXXX, geb. XXXX.
- Mit Fax vom 17.08.2016 übermittelte der BF seinen nigerianischen Staatsbürger-schaftsnachweis, lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 .
- Mit Fax vom 11.10.2016 teilte der BF dem Bundesverwaltungsgericht das Folgende mit (Fehler im Original): "Nach erfolgter Rechtsberatung durch die mir beigegebene Rechtsberatungsorganisation ARGE Rechtsberatung ziehe ich meine Beschwerde gegen den Bescheid
- 18197 im Umfang der Spruchpunkte I. und II. zurück. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. wird aufrecht erhalten. Ich ersuche höflich um rasche Erledigung meiner Angelegenheit - dies nicht zuletzt auch deswegen, da ich am 03.02.2016 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte gem. § 54 NAG beim Amt der Wiener Landesregierung gestellt habe, welcher nach Auskunft der zuständigen Referentin solange nicht erledigt werden kann, als nicht über die Rückkehrentscheidung entschieden wurde. Ich möchte auch nochmals auf die dem BVwG vorgelegte Einstellungszusage vom 24.05.2016 hinweisen, die nach wie vor aufrecht ist.""Nach erfolgter Rechtsberatung durch die mir beigegebene Rechtsberatungsorganisation ARGE Rechtsberatung ziehe ich meine Beschwerde gegen den Bescheid
- 18197 im Umfang der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zurück. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. wird aufrecht erhalten. Ich ersuche höflich um rasche Erledigung meiner Angelegenheit - dies nicht zuletzt auch deswegen, da ich am 03.02.2016 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte gem. Paragraph 54, NAG beim Amt der Wiener Landesregierung gestellt habe, welcher nach Auskunft der zuständigen Referentin solange nicht erledigt werden kann, als nicht über die Rückkehrentscheidung entschieden wurde. Ich möchte auch nochmals auf die dem BVwG vorgelegte Einstellungszusage vom 24.05.2016 hinweisen, die nach wie vor aufrecht ist."
- Mit Fax vom 01.09.2016 brachte der BF, unterstützt von einem Rechtsberater, eine Kursbesuchsbestätigung zu einem Deutschkurs (Integrationskurs A1) in der Zeit von 13.06.2016 bis 22.08.2016 (90 Unterrichtseinheiten) zur Vorlage.
- Mit Fax vom 26.09.2016 übermittelt der BF dem Bundesverwaltungsgericht (neuerlich) die Einstellungszusage vom 24.05.
- Am 16.11.2016 stellte der BF einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung eines Fristsetzungsantrags.
- Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 21.12.2016, Zl. Fr 2016/01/0024-2, wurde dem BF für einen Fristsetzungsantrag gegen das Bundesverwaltungsgericht die Verfahrenshilfe bewilligt.
- Am 21.12.2016 langte ein Schreiben der Volksanwaltschaft hinsichtlich einer Beschwerde über die Verfahrensdauer ein, über welches die zuständige Gerichtsabteilung am 05.01.2017 in Kenntnis gesetzt wurde.
- Am 04.10.2017 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Aufhebung des rechtskräftigen Einreiseverbotes vom 27.12.2012 und legte dazu die italienische Heiratskurkunde, ausgestellt am 30.07.2014, ausgestellt von der Behörde XXXX, die Anmeldebescheinigung seiner Ehefrau, sowie die Meldebestätigungen für sich und seine Ehefrau vor.
- Am 04.10.2017 stellte der BF beim BFA einen Antrag auf Aufhebung des rechtskräftigen Einreiseverbotes vom 27.12.2012 und legte dazu die italienische Heiratskurkunde, ausgestellt am 30.07.2014, ausgestellt von der Behörde römisch 40 , die Anmeldebescheinigung seiner Ehefrau, sowie die Meldebestätigungen für sich und seine Ehefrau vor.
- Mit Eingabe vom 11.01.2017 gab Rechtsanwältin Dr. Annika WOLF als bestellte Verfahrenshelferin, diese vertreten durch PHH Prochaska Havranek Rechtsanwälte GmbH, Julius-Raab-Platz 4, die Vertretungsvollmacht bekannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Zur Person und zum Vorbringen des BF: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Nigeria. Die Identität des BF steht fest. Der BF reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 21.03.2009 einen - seinen ersten -Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2009, Zl. 0903519, wurde der erste Antrag Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.03.2009 ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, und wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c iVm Art. 20 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Griechenland zuständig ist (Spruchpunkt I.) Gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gem. § 10 Abs. 4 AsylG zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2009, Zl. 0903519, wurde der erste Antrag Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 21.03.2009 ohne in die Sache einzutreten gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, und wurde festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 20, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Griechenland zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.) Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland gem. Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig erklärt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.12.2009 gem. §§ 5 Abs. 1 iVm 10 Abs. 1 Ziffer 1 und 10 Abs. 4 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.12.2009 gem. Paragraphen 5, Absatz eins, in Verbindung mit 10 Absatz eins, Ziffer 1 und 10 Absatz 4, AsylG als unbegründet abgewiesen. Am 15.01.2010 stellte der BF einen weiteren - seinen zweiten - Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2010 gem. § 68 Abs. 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der BF gem. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. Dieser Bescheid blieb und bekämpft und erwuchs am 06.04.2010 in Rechtskraft. Am 21.10.2010 wurde der BF auf dem Luftweg nach Griechenland abgeschoben.Am 15.01.2010 stellte der BF einen weiteren - seinen zweiten - Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.03.2010 gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Im Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der BF gem. Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen. Dieser Bescheid blieb und bekämpft und erwuchs am 06.04.2010 in Rechtskraft. Am 21.10.2010 wurde der BF auf dem Luftweg nach Griechenland abgeschoben. Der BF kehrte erneut illegal in das österreichische Bundesgebiet zurück und mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 12.12.2012 wurde über den BF die Schubhaft verhängt. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 13.12.2012, Zl. 1285126/FRB/12, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid blieb unangefochten und erwuchs am 27.12.2012 in Rechtskraft. Am 14.12.2014 stellte der BF im Stande der Schubhaft seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Am 28.12.2012 wurde die Schubhaft - nachdem der BF in den Hungerstreik getreten war - aufgehoben. Mit Bescheid des Bundesasylamtes 07.05.2013, Zl. 12 18.197 EAST Ost, wurde der dritte Antrag des BF auf internationalen Schutz
§ 3
(Spruchpunkt I.) und § 8 (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der BF
§ 10nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Im Spruchpunkt IV. wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes 07.05.2013, Zl. 12 18.197 EAST Ost, wurde der dritte Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, (Spruchpunkt römisch eins.) und Paragraph 8, (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und der BF
Paragraph 10, nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Im Spruchpunkt römisch vier. wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der BF erhob fristgerecht Beschwerde und mit Beschluss des Asylgerichtshofs vom 28.05.2013 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Am 11.10.2016 hat der BF die Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides vom 07.05.2013 ausdrücklich zurückgezogen.Am 11.10.2016 hat der BF die Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides vom 07.05.2013 ausdrücklich zurückgezogen. Der BF ist seit dem 18.02.2014 mit einer slowakischen Staatsangehörigen verheiratet, die in Österreich von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat. Der BF und seine Gattin leben seit 15.01.2015 in einem gemeinsamen Haushalt. Der BF verfügt über keine Anmeldebescheinigung. Der BF ist gesund, kinderlos und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF verfügt über eine Einstellungszusage und ist strafgerichtlich unbescholten. Der BF hat einen Deutschkurs (Integrationskurs A1) mit 90 Unterrichtseinheiten in der Zeit zwischen 13.06.2016 und 22.08.2016 absolviert. Der BF verfügt über Verwandte in Nigeria.
- Beweiswürdigung: Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. 2.
- Zur Person des BF: 2.2.
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf dem im Beschwerdeverfahren zu Tage getretenen nigerianischen Reisepass mit der Nr. A04671885, ausgestellt am 25.03.2013 von der nigerianischen Botschaft in Wien (vgl. oben Punkt I. 20.) sowie aufgrund im Beschwerdeverfahren vorgelegten Geburtsurkunde (vgl. oben Punkt I.
- und 33.).2.2.
- Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf dem im Beschwerdeverfahren zu Tage getretenen nigerianischen Reisepass mit der Nr. A04671885, ausgestellt am 25.03.2013 von der nigerianischen Botschaft in Wien vergleiche oben Punkt römisch eins. 20.) sowie aufgrund im Beschwerdeverfahren vorgelegten Geburtsurkunde vergleiche oben Punkt römisch eins.
- und 33.). 2.2.
- Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse, den Gesundheitszustand und die Lebensumstände des BF gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.2.
- Die Feststellungen zum Familienleben des BF gründen sich auf die vorlegten Unterlagen (Heiratsurkunde, Meldebestätigung) und den Angaben des BF. 2.2.
- Die Feststellungen zum Gebrauch des Freizügigkeitsrechts der Ehefrau der BF beruhen auf die Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen (Anmeldebescheinigung vom 08.02.2012) und den entsprechenden Auszügen aus dem ZMR. Dass der BF und seine Ehefrau seit 05.01.2015 ohne Unterbrechung einen gemeinsamen Wohnsitz haben, ergibt sich ebenfalls aus einem aktuellen ZMR-Auszug. 2.2.
- Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des BF beruht auf der eigenen Wahrnehmung der erkennenden Richterin in der mündlichen Verhandlung sowie den vorgelegten Nachweisen. Die Feststellungen zu den übrigen integrationsrelevanten Umständen beruhen auf den Angaben des BF und den vorgelegten Unterlagen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur Zuständigkeit: 3.1.
§ 7Abs.
1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem
- und
- Hauptstück des FPG (Z. 3).3.1.
Paragraph 7, Absatz eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Ziffer eins,) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt
dem
- Hauptstück des
- Teiles des BFA-VG und
dem
- und
- Hauptstück des FPG (Ziffer 3,).
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw
GG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 3BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idg
F, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).
Paragraph 3, BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 4,). Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
§ 27Vw
GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 9Abs.1 Vw
GVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist. 3.
- Zu Spruchteil A): 3.2.
- Zu Spruchpunkt A) I. des gegenständlichen Erkenntnisses:3.2.
- Zu Spruchpunkt A) römisch eins. des gegenständlichen Erkenntnisses: Der BF hat - wie oben unter Punkt II.
- ausgeführt - die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides vom 07.05.2013, Zl. 12 18.197, ausdrücklich zurückgezogen.Der BF hat - wie oben unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt - die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides vom 07.05.2013, Zl. 12 18.197, ausdrücklich zurückgezogen.
§ 7Abs. 2 Vw
GVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 13 Abs. 7 AVG).
Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu Paragraph 7, VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu Paragraph 7, VwGVG). Da im gegenständlichen Fall die gegen Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides vom BF zurückgezogen wurde, war das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 1 Vw
GVG einzustellen.Da im gegenständlichen Fall die gegen Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides vom BF zurückgezogen wurde, war das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG einzustellen. 3.2.
- Zu Spruchpunkt A) II. des gegenständlichen Erkenntnisses:3.2.
- Zu Spruchpunkt A) römisch zwei. des gegenständlichen Erkenntnisses: 3.2.2.
- Beschwerdeverfahren, die mit Ablauf des
- Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig waren, sind
§ 75Abs. 19 Asyl
G 2005 ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht "nach Maßgabe des Abs. 20" zu Ende zu führen.
§ 75Abs. 20 Asyl
G 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es in einem solchen Verfahren "in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt", zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.3.2.2.1. Beschwerdeverfahren, die mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig waren, sind
Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht "nach Maßgabe des Absatz 20, zu Ende zu führen.
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es in einem solchen Verfahren "in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt", zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. 3.2.2.
- Mit der Teilzurückziehung der Beschwerde und der Einstellung des Beschwerdeverfahrens im Umfang der Anfechtung der Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides sind diese in Rechtskraft erwachsen. Es ist daher lediglich über die Erlassung bzw. Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde die negative Entscheidung des Bundesasylamtes über den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Rechtskraft erwachsen sind, liegt für das vorliegende Beschwerdeverfahren im Ergebnis eine den in § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 geregelten Situationen gleichzuhaltende Verfahrenslage vor.3.2.2.
- Mit der Teilzurückziehung der Beschwerde und der Einstellung des Beschwerdeverfahrens im Umfang der Anfechtung der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des bekämpften Bescheides sind diese in Rechtskraft erwachsen. Es ist daher lediglich über die Erlassung bzw. Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu entscheiden. Dadurch, dass durch die Zurückziehung der Beschwerde die negative Entscheidung des Bundesasylamtes über den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Rechtskraft erwachsen sind, liegt für das vorliegende Beschwerdeverfahren im Ergebnis eine den in Paragraph 75, Absatz 20, Ziffer eins, AsylG 2005 geregelten Situationen gleichzuhaltende Verfahrenslage vor. 3.2.2.
- Für die Erlassung einer Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, fehlen im Beschwerdefall ausreichende Anhaltspunkte. Der BF ist zwar mit einer EU-Bürgerin, die in Österreich über eine "Anmeldebescheinigung" verfügt, verheiratet, jedoch wurde ihm bisher eine Anmeldebescheinigung nicht ausgestellt, da die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitel
§ 11Abs.
1 Z 1 NAG nicht erfüllt sind, zumal gegen den BF nach wie vor eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot vom 13.12.2012, Zl. 1285126/FRB/12, vorliegt. Über den Antrag des BF auf Aufhebung der genannten Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot hat das BFA noch nicht entschieden. Somit kann von einem – außerhalb des Asylverfahrens – bestehenden Aufenthaltsrecht des BF nicht ausgegangen werden, welches der Ausweisungsentscheidung entgegenstehen würde.Der BF ist zwar mit einer EU-Bürgerin, die in Österreich über eine "Anmeldebescheinigung" verfügt, verheiratet, jedoch wurde ihm bisher eine Anmeldebescheinigung nicht ausgestellt, da die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitel
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, NAG nicht erfüllt sind, zumal gegen den BF nach wie vor eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot vom 13.12.2012, Zl. 1285126/FRB/12, vorliegt. Über den Antrag des BF auf Aufhebung der genannten Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot hat das BFA noch nicht entschieden. Somit kann von einem – außerhalb des Asylverfahrens – bestehenden Aufenthaltsrecht des BF nicht ausgegangen werden, welches der Ausweisungsentscheidung entgegenstehen würde. 3.2.2.
- Hinweise auf bereits erfolgte nachhaltige Integrationsschritte des BF (und ein Überwiegen seiner privaten Interessen gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Rückkehrentscheidung) liegen beim derzeitigen Verfahrensstand auch nicht vor, so dass das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne weiteres eine Entscheidung über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung treffen könnte. 3.2.2.
- Daher war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung insoweit an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Zu B) 3.
- Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I405.1406907.3.00