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{'item': 'I405 1413322-3'}

Obsah (32)Art. 133§ 62§ 63§§ 3§ 10§ 71§§ 31§ 57§ 52§ 46§ 18§ 53§ 50§ 1§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 27§ 28§ 61§ 66§ 67§ 55§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2017 GeschäftszahlI405 1413322-3 SpruchI405 1413322-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA al

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 02.04.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei an, XXXX zu heißen, am XXXX geboren und Staatsangehöriger Libyens zu sein.
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 02.04.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz und gab dabei an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 geboren und Staatsangehöriger Libyens zu sein.
  3. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 16.04.2009, Z. III-B 1446/AB/09, wurde gegen den BF ein Waffenverbot verhängt, das in Rechtskraft erwuchs.
  4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26.05.2009, Zl. XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens nach §§ 127, 130
  5. Fall StGB (Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.
  6. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26.05.2009, Zl. römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens nach Paragraphen 127, 130,
  7. Fall StGB (Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, davon 6 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, verurteilt.
  8. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 13.07.2009, Zl. III-1262653/FrB/09, wurde

§ 62Abs. 1 i

Vm Abs. 2 iVm § 60 Abs. 2 Z 1 FPG 2005 gegen den BF

§ 63Abs.

1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Das Rückkehrverbot erwuchs am 29.07.2009 in Rechtskraft.4. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 13.07.2009, Zl. III-1262653/FrB/09, wurde

Paragraph 62, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, FPG 2005 gegen den BF

Paragraph 63, Absatz eins, FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. Das Rückkehrverbot erwuchs am 29.07.2009 in Rechtskraft. 5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2010, Zl. 08 03.029-BAE wurde der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 3, 8 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen, ferner wurde der BF

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Dieser Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs am 12.05.2010 in Rechtskraft.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2010, Zl. 08 03.029-BAE wurde der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 3, 8, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen, ferner wurde der BF

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen. Dieser Bescheid des Bundesasylamtes erwuchs am 12.05.2010 in Rechtskraft.

  1. Die vom Bundesasylamt in Auftrag gegebene Sprachanalyse vom 01.02.2010 ergab, dass der BF nicht wie von ihm behauptet aus Libyen, sondern aus Algerien stammt.
  2. Den am 16.06.2010 beim Bundesasylamt gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 06.08.2010, Zl. 08 03.029/1-BAE WE,

§ 71Abs.

1 AVG ab. In Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag, dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsverfahren aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

§ 71Abs.

6 AVG abgewiesen.7. Den am 16.06.2010 beim Bundesasylamt gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 06.08.2010, Zl. 08 03.029/1-BAE WE,

Paragraph 71, Absatz eins, AVG ab. In Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag, dem gegenständlichen Wiedereinsetzungsverfahren aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

Paragraph 71, Absatz 6, AVG abgewiesen.

  1. Der BF erhob sowohl gegen den Bescheid vom 27.04.2010 als auch gegen den Bescheid vom 06.08.2010 Beschwerde an den Asylgerichtshof.
  2. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.09.2010, Zl. A2 413.322-1/2010/7E und Zl. A2 413.322-2/2010/3E, wurde über die Beschwerde gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 27.04.2010, Zl. 08 03.029-BAE und vom 06.08.2010, Zl. 08 03.029/1-BAE WE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht das Folgende erkannt: "I. Die Beschwerde vom 26.08.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2010, Zl. 08 03.029/1-BAE WE, wird

§ 71Abs.

1 und Abs 6 AVG abgewiesen."I. Die Beschwerde vom 26.08.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.08.2010, Zl. 08 03.029/1-BAE WE, wird

Paragraph 71, Absatz eins und Absatz 6, AVG abgewiesen. II. Die Beschwerde vom 14.05.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2010, Zl. 08 03.029-BAE, wird

§ 63Abs.

5 AVG als verspätet zurückgewiesen."römisch zwei. Die Beschwerde vom 14.05.2010 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.04.2010, Zl. 08 03.029-BAE, wird

Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen."

  1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18.04.2013, Zl. XXXX, wurde der BF des Vergehens nach § 83 StGB (Körperverletzung), des Verbrechens nach §§ 127, 130
  2. Satz
  3. Fall StGB (Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen sowie Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) sowie wegen des Vergehens nach § 148a (
  4. und
  5. Satz)
  6. Fall StGB (Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
  7. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18.04.2013, Zl. römisch 40 , wurde der BF des Vergehens nach Paragraph 83, StGB (Körperverletzung), des Verbrechens nach Paragraphen 127, 130,
  8. Satz
  9. Fall StGB (Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen sowie Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) sowie wegen des Vergehens nach Paragraph 148 a, (
  10. und
  11. Satz)
  12. Fall StGB (Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
  13. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17.02.2016, Zl. XXXXd, wurde der BF des Verbrechens nach §§ 127, 129 Abs. 1 Z 1 StGB (Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen) sowie wegen des Vergehens nach § 229 Abs. 1 StGB (Urkundenunterdrückung) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
  14. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17.02.2016, Zl. römisch 40 d, wurde der BF des Verbrechens nach Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen) sowie wegen des Vergehens nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (Urkundenunterdrückung) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
  15. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20.06.2016, Zl. XXXX, wurde der BF des Verbrechens nach §§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 (1, 2)
  16. Fall StGB (Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen sowie Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung), wegen des Vergehens nach § 229 Abs. 1 StGB (Urkundenunterdrückung) sowie wegen des Vergehens nach § 241e Abs. 3 StGB (Entfremdung unbarer Zahlungsmittel) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten (Zusatzstrafe

§§ 31und 40 St

GB zur Verurteilung vom 17.02.2016) verurteilt.

  1. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20.06.2016, Zl. römisch 40 , wurde der BF des Verbrechens nach Paragraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, 130, (1, 2)
  2. Fall StGB (Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen sowie Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung), wegen des Vergehens nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (Urkundenunterdrückung) sowie wegen des Vergehens nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB (Entfremdung unbarer Zahlungsmittel) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten (Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 StGB zur Verurteilung vom 17.02.2016) verurteilt.

  1. Mit Schreiben des - zwischenzeitlich dem Bundesasylamt nachgefolgten - Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.05.2016 wurde dem BF - während seiner Haftzeit in einer österreichischen Justizanstalt - Parteiengehör zu der vom BFA intendierten Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot sowie der Verhängung der Schubhaft gewährt.
  2. In der Stellungnahme vom 27.05.2016 führte der BF im Wesentlichen aus, dass er sich seit 2008 in Österreich befinde; er hier keine Familienangehörigen, sondern nur einige Bekannte und Freunde habe; er ohne Einkommen und ohne Vermögen sei; er ledig sei und allein lebe; er sich in seiner Freizeit öfters mit Freunden treffe und Kontakt zu seinem Bewährungshelfer vom Verein Neustart habe; er keine Dokumente besitze; er nach seiner Haftentlassung wieder nach Wien gehen werde, jedoch keine dortige Wohnadresse nennen könne; er gesund sei und losen telefonischen Kontakt zu seiner Familie in Algerien pflege.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 11.10.2016, Zl. 13-447856210/ 160624896, wurde das Folgende entschieden (Fehler im Original): "I. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

§ 57Asyl

G nicht erteilt."I. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

§ 10Absatz 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen.

Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. II. Es wird

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46FPG nach Algerien zulässig ist.römisch zwei.

Es wird

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist. III. Einer Beschwerde gegen dieses Rückkehrentscheidung wird

§ 18Absatz 2 Zif 1 BFA Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idg

F, die aufschiebende Wirkung aberkannt.römisch drei. Einer Beschwerde gegen dieses Rückkehrentscheidung wird

Paragraph 18, Absatz 2 Zif 1 BFA Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. IV.

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."römisch vier.

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen." 15.

  1. Die belangte Behörde führte in den Feststellungen des bekämpften Bescheides aus, dass lediglich eine Verfahrensidentität vorliege und der BF mit einer Vielzahl von Aliasdaten behördlich in Erscheinung getreten sei. Er sei algerischer Staatsangehöriger und habe im Rahmen des Asylverfahrens die Aliasstaatsbürgerschaft Libyen angegeben. Er spreche Arabisch. Er habe den eigenen Angaben zufolge seine Drogenabhängigkeit im Jahr 2010 überwunden. Feststehe, dass der BF laut Mitteilung einer Justizanstalt vom 10.10.2016 das Medikament "Rivotril", ein Medikament aus der Arzneimittelgruppe der Benzodiazepine eingenommen habe. Abgesehen vom Suchtmittelmissbrauch leide der BF an keiner Krankheit. Die Einreise in das Bundesgebiet sei 2008 illegal erfolgt. Das Asylverfahren sei negativ abgeschlossen worden. Der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen. Zusätzlich bestehe gegen ihn seit 29.07.2009 ein rechtskräftiges Rückkehrverbot. Der BF habe keinen aufrechten Hauptwohnsitz im Bundesgebiet und keine Sozialversicherung. Er habe zuletzt diverse Straftaten verübt und sich dadurch ein Einkommen verschafft. Er sei ledig und verfüge über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Er habe ein paar Freunde und Bekannte in Wien. Er sei in keinem Verein tätig und auch sonst nicht sozial engagiert. Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilungen von 18.04.2013, 17.02.2016 und 20.06.2016 sei das gegenständliche Einreiseverbot zu erlassen. Das rechtskräftige Rückkehrverbot vom 29.07.2009 sei aufgrund geänderter Gesetzeslage in weiterer Folge amtswegig aufzuheben. Der BF leide laut Krankenbericht der Justizanstalt noch immer an einem Suchtmittelmissbrauch und nehme deshalb das Medikament "Rivotril" ein. Gegen den BF bestehe zudem ein rechtskräftiges Waffenverbot. Auf den Seiten 8 bis 33 des bekämpften Bescheides setzte sich die belangte Behörde mit den Länderfeststellungen zu Algerien auseinander. Dabei traf sie Feststellungen zur politischen Lage, der Sicherheitslage, dem Rechtschutz und Justizwesen, den Sicherheitsbehörden, der Folter und unmenschlichen Behandlung, der Korruption, den Nichtregierungsorganisationen, dem Ombudsmann, dem Wehrdienst, der allgemeinen Menschenrechtslage, der Meinungs- und Pressefreiheit, der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sowie der Opposition, den Haftbedingungen, der Todesstrafe, der Religionsfreiheit, den ethnischen Minderheiten, der Bewegungsfreiheit, der Grundversorgung und Wirtschaft, der medizinischen Versorgung sowie der Behandlung nach der Rückkehr. Beweiswürdigend referierte die belangte Behörde, dass lediglich eine Verfahrensidentität vorliege. Der tatsächliche Herkunftsstaat Algerien sei mittels Sprachanalyse vom 01.02.2010 festgestellt worden. Der gesundheitliche Zustand des BF sei mit einer Anfrage bei der zuständigen Justizanstalt abgeklärt worden und daraus ergebe sich, dass der BF, abgesehen von Suchtmittelmissbrauch, an keiner weiteren Krankheit leide. Der BF besitze keinen Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet. Trotz eines rechtskräftigen Ausweisungsverfahrens habe er Österreich nicht verlassen. Er habe keinen Hauptwohnsitz, keine Sozialversicherung und es liege nahe, dass der BF nach seiner Haftentlassung am 16.12.2016 diese Umstände nicht ändern werde. Der BF sei wiederholt rechtskräftig verurteilt worden, sei nicht erwerbstätig und mittellos. Eine reale Aussicht auf einen Arbeitsplatz bestehe nicht. Eine angemessene Unterkunft sei nicht vorhanden. Integrationsmerkmale lägen nicht vor. Hingegen sei die Gleichgültigkeit des BF gegenüber der österreichischen Rechtsordnung klar zu erkennen. Sein Verhalten gefährde das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft. Sein Aufenthalt sei weiterhin illegal. Er habe keine Aussicht auf einen Aufenthaltstitel. Abschiebungshindernisse seien vor dem Hintergrund der Länderberichte und des vorliegenden Sachverhalts nicht erkennbar. Aufgrund der Gefährdung der Ordnung und Sicherheit sei die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Aus dem Strafregisterauszug vom 04.10.2016 seien zitierten Verurteilungen ersichtlich und ein Einreiseverbot sei zu erlassen. In der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt I. wurde die Ausweisungsentscheidung von einer zu Lasten des BF ausgehenden Interessensabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK getragen, dies insbesondere damit, dass der BF weder familiäre noch berufliche Bindungen im Bundesgebiet habe, er ledig und ohne Sorgepflichten sei, er seiner seit 09.04.2010 bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und keine Integration in Österreich feststellbar sei. Im Hinblick auf Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, dass dem BF im Falle der Abschiebung nach Algerien eine Verletzung seiner nach Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 nicht drohe und für ihn als Zivilperson auch nicht mit einer ernsthaften eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Spruchpunkt III. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Verurteilungen des BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, und die sofortige Ausreise erforderlich sei.In der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt römisch eins. wurde die Ausweisungsentscheidung von einer zu Lasten des BF ausgehenden Interessensabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK getragen, dies insbesondere damit, dass der BF weder familiäre noch berufliche Bindungen im Bundesgebiet habe, er ledig und ohne Sorgepflichten sei, er seiner seit 09.04.2010 bestehenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und keine Integration in Österreich feststellbar sei. Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde aus, dass dem BF im Falle der Abschiebung nach Algerien eine Verletzung seiner nach Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 nicht drohe und für ihn als Zivilperson auch nicht mit einer ernsthaften eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Spruchpunkt römisch drei. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass vor dem Hintergrund der rechtskräftigen Verurteilungen des BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszugehen, und die sofortige Ausreise erforderlich sei.
  2. Der Bescheid des BFA wurde dem BF samt einer Verfahrensanordnung vom 11.10.2016 wonach dem BF eine Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt wird, am 13.10.2016 zugestellt.
  3. Mit dem am 24.10.2016 per Fax beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der BF, vertreten durch die Diakonieflüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48, 1170 Wien (Vollmacht angeschlossen), Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zunächst wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu zuerkennen. In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, ohne hierzu konkrete, auf den vorliegenden Sachverhalt bezogene Mängel zu nennen. Im Hinblick auf Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF seit 2008 in Österreich befinde und er im Falle der Rückkehr keine Möglichkeit vorfände, von seiner Familie unterstützt zu werden. Er gerate daher im Falle der Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage. Das von der belangten Behörde erlassene Einreiseverbot von zehn Jahren stehe in keinem Verhältnis zu den vom BF begangenen Taten. Auch wenn der BF in Österreich mehrmalig straffällig geworden sei, gelte es zu bedenken, dass sich das Einreiseverbot nicht nur auf das österreichische Staatsgebiet beziehe. Auch scheine die Dauer in Anbetracht der wirtschaftlich ausweglosen Situation in Algerien als zu lange bemessen. Durch ein derartiges Einreiseverbot werde die bereits gerichtlich ausgesprochene Strafe weiterhin verschärft. Das Verhalten des BF stelle keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Das Einreiseverbot greife unzulässigerweise in das zukünftige Privatleben des BF in Österreich ein. Schließlich wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge (Fehler im Original): "
  4. eine mündliche Verhandlung gem. § 24 VwGVG durchführen; schreib
  5. die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I beheben und dem BF Asyl zu erkennen;
  6. in eventu, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II beheben und dem BF subsidiären Schutz gewähren;
  7. feststellen, dass die Abschiebung nach Algerien auf Dauer unzulässig ist sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben;
  8. die Dauer des Einreiseverbots herabzusetzen;
  9. Mit dem am 24.10.2016 per Fax beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der BF, vertreten durch die Diakonieflüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48, 1170 Wien (Vollmacht angeschlossen), Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zunächst wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu zuerkennen. In der Beschwerdebegründung wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe, ohne hierzu konkrete, auf den vorliegenden Sachverhalt bezogene Mängel zu nennen. Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei. des bekämpften Bescheides wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF seit 2008 in Österreich befinde und er im Falle der Rückkehr keine Möglichkeit vorfände, von seiner Familie unterstützt zu werden. Er gerate daher im Falle der Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage. Das von der belangten Behörde erlassene Einreiseverbot von zehn Jahren stehe in keinem Verhältnis zu den vom BF begangenen Taten. Auch wenn der BF in Österreich mehrmalig straffällig geworden sei, gelte es zu bedenken, dass sich das Einreiseverbot nicht nur auf das österreichische Staatsgebiet beziehe. Auch scheine die Dauer in Anbetracht der wirtschaftlich ausweglosen Situation in Algerien als zu lange bemessen. Durch ein derartiges Einreiseverbot werde die bereits gerichtlich ausgesprochene Strafe weiterhin verschärft. Das Verhalten des BF stelle keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Das Einreiseverbot greife unzulässigerweise in das zukünftige Privatleben des BF in Österreich ein. Schließlich wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge (Fehler im Original): "
  10. eine mündliche Verhandlung gem. Paragraph 24, VwGVG durchführen; schreib
  11. die angefochtene Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins beheben und dem BF Asyl zu erkennen;
  12. in eventu, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei beheben und dem BF subsidiären Schutz gewähren;
  13. feststellen, dass die Abschiebung nach Algerien auf Dauer unzulässig ist sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos beheben;
  14. die Dauer des Einreiseverbots herabzusetzen;
  15. in eventu, den angefochtenen Bescheid gem. § 28 Absatz 3 VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen."
  16. in eventu, den angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen."
  17. Mit Schubhaftbescheid BFA vom 06.12.2016, Zl. 13-447856210/161635969, wurde über den BF am 14.12.2016 - nach seiner Entlassung aus der Gerichtshaft - die Schubhaft verhängt.
  18. Die gegen den Schubhaft erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2017, Zl. G309 2143240-1/7E, als unbegründet abgewiesen. Ferner wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und der BF dem Bund Aufwendungen in Höhe von 887,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen hat. Der Antrag des BF auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.
  19. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungs- und Gerichtsakten wurden vom BFA am 28.10.2016 dem Bundesverwaltungsgericht (bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt am 31.10.2016) vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  20. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  21. Der BF ist algerischer Staatsangehöriger und sohin Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.1.
  22. Der BF ist algerischer Staatsangehöriger und sohin Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 1.
  23. Die Identität des BF steht nicht fest. Er ist algerischer Staatsangehöriger und es steht fest, dass der BF während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Vielzahl von Alias-Identitäten aufgetreten ist und er auch versuchte, Libyen als seinen Herkunftsstaat vorzutäuschen. 1.
  24. Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge am 02.04.2008 unter Angabe eines wahrheitswidrigen Herkunftsstaates zu Unrecht einen Asylantrag, über welchen - nach einem Rechtsgang zum Asylgerichtshof - mit Erkenntnis vom 21.09.2010 negativ entschieden wurde. 1.
  25. Der BF hält sich trotz rechtskräftig negativ entschiedenem Asylantrag und unter Missachtung eines seit 29.07.2009 rechtskräftigen Rückkehrverbotes illegal im Bundesgebiet auf. 1.
  26. Der BF wurde - wie oben im Verfahrensgang detailliert dargestellt - während seines (illegalen) Aufenthalts wiederholt von österreichischen Strafgerichten verurteilt, wobei er mit seiner ersten Straftat - kurze Zeit nach seiner Einreise und trotz offenen Asylverfahrens - bereits einen Verbrechenstatbestand verwirklichte (Verurteilung vom 26.05.2009) und sich dabei trotz des hier schon erlittenen Haftübels sowie einer bedingt ausgesprochenen Haftstrafe und der Auferlegung einer Probezeit nicht von weiteren schweren Straftaten abhalten ließ. Bereits im April 2013 erfolgte die nächste Verurteilung wegen eines Verbrechenstatbestandes, der auf der gleichen schädlichen Neigung wie die der Erstverurteilung beruhte und zudem von einem Körperverletzungs- und einen Datenmissbrauchsdelikt begleitet war. Schließlich verwirklichte der BF weitere - gegen das fremde Vermögen gerichtete Verbrechens- und Vergehenstatbestände, die in den Verurteilungen vom 17.02.2016 und 20.06.2016 zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 14 Monaten mündeten. 1.
  27. Es leben keine Verwandten des BF in Österreich und er führt im Bundesgebiet kein Familienleben. Der BF ist ledig und ohne Sorgepflichten. Der BF spricht nicht Deutsch. Er ist mittellos. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. Von Wohnsitzmeldungen in Haftanstalten und Polizeianhaltezentren abgesehen verfügte der BF lediglich über sogenannten "Obdachlosenmeldungen" im Bundesgebiet. Er ist derzeit ohne Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. 1.
  28. Der BF verfügt auch sonst über keine engeren sozialen Bindungen in Österreich. Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. 1.
  29. Dass der BF Deutschkurse besucht oder an beruflichen Aus- oder Weiterbildungen teilgenommen hat, konnte nicht festgestellt werden, wiewohl auch nicht festgestellt werden konnte, dass der BF Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution ist. Solche Umstände wurden vom BF auch nicht behauptet. 1.
  30. Der BF nimmt das Benzodiazepin-haltige Medikament "Rivotril" ein, ist aber darüber hinaus gesund, ledig und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. 1.
  31. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des BF

§ 50FPG idg

F in seinen Heimatstaat Algerien unzulässig wäre.1.10. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des BF

Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat Algerien unzulässig wäre. 1.

  1. Festgestellt wird, dass die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht eingedenk des vorliegenden Falles und unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen für die erkennende Richterin (auch angesichts der gerichtsbekannten gegenwärtigen Situation in Algerien) kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen der belangten Behörde zu zweifeln. Der BF ist den Länderfeststellungen im Beschwerdeverfahren auch nicht entgegen getreten. 1.
  2. Algerien gilt

§ 1

Z 10 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat.1.12. Algerien gilt

Paragraph eins, Ziffer 10, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung-HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, als sicherer Herkunftsstaat.

  1. Beweiswürdigung: 2.
  2. Vorauszuschicken ist, dass das BFA ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Entgegen der unsubstantiierten Behauptung im Beschwerdeschriftsatz liegen keine Anhaltspunkte auf Verfahrensmängel im Verfahren beim BFA vor. Das BFA in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das BFA ist dem Vorbringen des BF gefolgt und war der Ansicht, dass eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot zu treffen, und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen ist. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an. 2.
  3. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, aus dem Integrierten Zentralen Fremdenregister (IZR) und der Grundversorgung (GVS) sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zudem wurde das rezente Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2017 eingeholt und in die Entscheidungsfindung miteinbezogen. 2.
  4. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: 2.3.
  5. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Da der BF entweder auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht imstande oder nicht willens war, identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, liegt weiterhin lediglich eine Verfahrensidentität vor. 2.3.
  6. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des BF sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Faktum, dass der BF über keine verwandtschaftlichen oder familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt. Sein persönlicher, familiärer und beruflicher Lebensmittelpunkt lag bis 2008 in Algerien. Der BF hat weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt, die die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Der BF ist ledig, lebt in keiner Lebensgemeinschaft und ist ohne Sorgepflichten. Gegenteiliges wurde vom BF nicht vorgebracht. 2.3.
  7. Der BF verfügt über kein geregeltes Einkommen, bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und finanzierte sich seinen Lebensunterhalt durch wiederholte Begehung von qualifizierten Einbruchsdiebstählen und anderen Vermögensdelikten. Das ergibt sich einerseits aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten GVS-Auszug und andererseits aus den einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen bzw. den diesen Vorstrafen zugrunde liegenden Urteilsbegründungen. 2.3.
  8. Die Feststellung bezüglich der vier strafgerichtlichen Verurteilungen des BF im Bundesgebiet wegen Körperverletzung, Einbruchsdiebstählen, Datenmissbrauch und anderen Vermögensdelikten entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich bzw. der im Verwaltungsakt befindlichen Urteilsausfertigungen. 2.3.
  9. Dass der BF über keinen österreichischen Aufenthaltstitel verfügt und gegen ihn seit 29.07.2009 ein rechtskräftiges Rückkehrverbot besteht, ergibt sich aus einer vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten IZR-Anfrage. 2.3.
  10. Dass der BF keinen eigenen Wohnsitz hatte bzw. sich seine Wohnsitznahmen auf Justizanstalten oder Polizeianhaltezentren sowie auf "Obdachlosenmeldungen" bezogen, ergibt sich aus einem aktuellen ZMR-Auszug vom 16.02.
  11. Daraus ergibt sich auch, dass der BF derzeit ohne jeglichen Wohnsitz im Bundesgebiet ist. Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet eine Vielzahl von Aliasidentitäten verwendete, ergibt sich ebenso aus den vorgelegten Verwaltungs- und Gerichtsakten, wie auch der Umstand, dass sich der BF zunächst als Libyer ausgegeben hatte und erst durch eine Sprachanalyse sein tatsächlicher Herkunftsstaat ermittelt werden konnte. 2.3.
  12. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung

§ 46FPG i

Vm § 50 FPG nach Algerien beruht darauf, dass der weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre.2.3.7. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 46, FPG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG nach Algerien beruht darauf, dass der weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung

§ 46aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs.

9 FPG). Daran vermag die regelmäßig Einnahme des Medikaments "Rivotril" nichts zu ändern, zumal sich aus den, dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegten Länderberichten ergibt, dass die medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei ist (vgl. bekämpfter Bescheid Seite 29ff; AS 2121ff). Vielmehr ist festzuhalten, dass der BF - von der Einnahme eines Benzodiazepin-haltigen Präparats abgesehen - gesund ist und er sich in einem arbeitsfähigen Alter und Zustand befindet und er auch keine gegenteiligen Umstände behauptet hat.Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung

Paragraph 46, aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG). Daran vermag die regelmäßig Einnahme des Medikaments "Rivotril" nichts zu ändern, zumal sich aus den, dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegten Länderberichten ergibt, dass die medizinische Versorgung in Algerien allgemein zugänglich und kostenfrei ist vergleiche bekämpfter Bescheid Seite 29ff; AS 2121ff). Vielmehr ist festzuhalten, dass der BF - von der Einnahme eines Benzodiazepin-haltigen Präparats abgesehen - gesund ist und er sich in einem arbeitsfähigen Alter und Zustand befindet und er auch keine gegenteiligen Umstände behauptet hat. Zudem wurden vom BF in seiner Beschwerde keine konkretisierten Behauptungen vorgebracht, aus welchen sich auch nur ansatzweise eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK ableiten ließe. Eine Gefahr einer Verletzung nach Art. 2 oder 3 EMRK lässt sich auch aus den, dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen zu Algerien nicht ableiten.Zudem wurden vom BF in seiner Beschwerde keine konkretisierten Behauptungen vorgebracht, aus welchen sich auch nur ansatzweise eine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK ableiten ließe. Eine Gefahr einer Verletzung nach Artikel 2, oder 3 EMRK lässt sich auch aus den, dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen zu Algerien nicht ableiten. Des Weiteren kann von der erkennenden Richterin den Ausführungen des BFA im bekämpften Bescheid beigetreten werden, wonach der BF in Österreich keine familiären oder beruflichen Bindungen im Bundesgebiet aufweist, er im österreichischen Bundesgebiet über lange Zeit hinweg illegal aufhältig war und er massiv straffällig geworden sowie sozial nicht integriert ist. Anhaltspunkte dafür, dass Familienangehörige oder Verwandte des BF in Österreich leben, ergeben sich aus den vorliegenden Akten nicht und wurden auch nicht behauptet. Ebenso finden sich keine Hinweise auf enge soziale, gesellschaftliche oder berufliche Anbindungen des BF im Bundesgebiet. Festzuhalten ist vielmehr, dass der BF illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, zu Unrecht eine Asylantrag unter wahrheitswidrigen Angaben gestellt hat, rechtskräftige Ausweisungsentscheidungen beharrlich über Jahre hinweg ignoriert hat und er sich seinen Lebensunterhalt über weite Strecken mit der Begehung einer Vielzahl von - gegen das fremde Vermögen gerichtete - Verbrechens- und Vergehenstatbeständen zu finanzieren versuchte. Darüber hinaus trat er mit einer Vielzahl von Aliasidentitäten gegenüber österreichischen Behörden und Gerichten auf. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des A-Verfahrensgesetzes (A-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des A.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des A-Verfahrensgesetzes (A-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des A. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des A richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 A-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, A-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3.2. Zur Abweisung hinsichtlich der Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Abweisung hinsichtlich der Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 bestimmt das Folgende: "Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden."3.2.1.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 bestimmt das Folgende: "Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden."

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG 2005 hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt."

§ 58Abs. 1 Z 5 Asyl

G 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; Paragraph 73, AVG gilt.

§ 58Abs. 3 Asyl

G 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 Asyl

G 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Paragraph 58, Absatz 3, AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. 3.2.

  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Wie sich aus den bisherigen Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, hat der BF keine in Österreich lebenden Verwandten und auch sonst keine familiären Anknüpfungspunkte. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind - wie oben unter Punkt II. 1.ff festgestellt - nicht erkennbar. Er geht auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern lebte bislang von Leistungen aus der öffentlichen Hand und versuchte zudem seinen Lebensunterhalt durch die wiederholte Begehung von Einbruchsdiebstählen und andern Vermögensdelikten zu finanzieren. Er verfügt in Österreich zudem über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen. Der Asylantrag vom 02.04.2008 wurde zu Unrecht gestellt. Der BF war sich seines unsicheren Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet stets bewusst, dies umso mehr, als er sich zunächst als Libyer ausgab und die Fremdenbehörde über seine tatsächliche Herkunft zu täuschen versuchte, gegen ihn seit 29.07.2009 ein rechtskräftiges Rückkehrverbot bestand und sein Asylverfahren nach einem Rechtsgang zum Asylgerichtshof bereits mit ErkenntnisHinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind - wie oben unter Punkt römisch zwei. 1.ff festgestellt - nicht erkennbar. Er geht auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach, sondern lebte bislang von Leistungen aus der öffentlichen Hand und versuchte zudem seinen Lebensunterhalt durch die wiederholte Begehung von Einbruchsdiebstählen und andern Vermögensdelikten zu finanzieren. Er verfügt in Österreich zudem über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen. Der Asylantrag vom 02.04.2008 wurde zu Unrecht gestellt. Der BF war sich seines unsicheren Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet stets bewusst, dies umso mehr, als er sich zunächst als Libyer ausgab und die Fremdenbehörde über seine tatsächliche Herkunft zu täuschen versuchte, gegen ihn seit 29.07.2009 ein rechtskräftiges Rückkehrverbot bestand und sein Asylverfahren nach einem Rechtsgang zum Asylgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 21.09.2010 negativ entschieden worden war. Zudem verwirklichte der BF eine Vielzahl von Verbrechen und Vergehen im Bundesgebiet, die in vier rechtskräftigen Verurteilungen mündeten. Des Weiteren besteht gegen ihn bereits seit 16.04.2009 ein rechtskräftiges Waffenverbot. Der BF ist ledig und ohne Sorgepflichten. Er spricht nicht qualifiziert Deutsch. Er ist - von seiner Suchtmittelabhängigkeit abgesehen - gesund und arbeitsfähig. Er steht in losem Kontakt zu seiner in Algerien lebenden Familie. Er hat zu keinen Zeitpunkt über eine eigene Wohnung im Bundesgebiet verfügt, vielmehr beschränkten sich seinen Wohnsitzmeldungen auf solche in Justizanstalten oder Polizeianhaltezentren bzw. auf "Obdachlosenmeldungen". Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Dabei übersieht die erkennende Richterin nicht, dass es im privaten Interesse des BF gelegen wäre, weitere Therapiemöglichkeiten in Österreich in Anspruch zu nehmen, um - wie bereits im Jahr 2010 - sich von seiner Suchtmittelerkrankung zu lösen. Dennoch kann diesem - durchaus nachvollziehbaren - Interesse kein so hohes Gewicht zugesonnen werden, dass es die Interessenabwägung letztendlich zu seinen Gunsten ausfallen könnte. Dies umso weniger, als dem BF - wie ausgeführt - auch in Algerien zumutbare und kostenfreie Behandlungsmöglichkeiten offen stehen. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde."). Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen nicht zu erteilen ist. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs. 9 i

Vm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Algerien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Algerien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides: 3.3.1.

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.3.3.1.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie die belangte Behörde im bekämpften Bescheid zu Recht hervorgehoben hat, ist der BF wiederholt mit einer Vielzahl von Vergehens- und Verbrechenstatbeständen straffällig geworden und ist - aufgrund der Lebenssituation des BF in Österreich - davon auszugehen, dass der BF nach seiner Haftentlassung in alte Verhaltensmuster zurückfallen wird. Dies umso mehr, als der BF keinerlei soziale, berufliche, sprachliche oder familiäre Verankerung im Bundesgebiet hat, er ohne Wohnsitz und darüber hinaus illegal und de facto mittellos im Bundesgebiet aufhältig ist. Der BF hat in der Vergangenheit wiederholt bewiesen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet den Interessen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in erheblichen Maß zuwiderlief. Anhaltspunkte für eine künftige Verhaltensänderung beim BF liegen nicht vor. Insofern kann in der Gesamtschau der Ansicht der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, dass eine sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Im Übrigen käme der belangten Behörde aufgrund des Norminhaltes des § 18 Abs. 2 BFA-VG - bei Vorliegen der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen - diesbezüglich auch kein Ermessensspielraum zu.Insofern kann in der Gesamtschau der Ansicht der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, dass eine sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Im Übrigen käme der belangten Behörde aufgrund des Norminhaltes des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG - bei Vorliegen der entsprechenden Tatbestandsvoraussetzungen - diesbezüglich auch kein Ermessensspielraum zu. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde ist daher

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt.Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt.

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 18Abs.

6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG, wie ihn der BF im Beschwerdeschriftsatz gestellt hat, ist gesetzlich nicht vorgesehen und ist daher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014-15).Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, wie ihn der BF im Beschwerdeschriftsatz gestellt hat, ist gesetzlich nicht vorgesehen und ist daher als unzulässig zurückzuweisen vergleiche Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014-15). 3.4. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.4. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: 3.4.1. Der § 53 FPG lautet wie folgt:3.4.1. Der Paragraph 53, FPG lautet wie folgt:

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(1a)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. 3.4.
  1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich das erlassene Einreiseverbot in der ausgesprochenen Dauer als zulässig: Der BF, ein Drittstaatsangehöriger, wurde - wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich und oben unter Punkt II.
  2. festgestellt - insgesamt bereits viermal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Den vier rechtskräftigen Verurteilungen liegen wiederholte Verbrechenstat-bestände des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen (§ 129 StGB) sowie des gewerbsmäßigen Diebstahls und des Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (§ 130 StGB) sowie andere Vermögensdelikte und auch ein Körperverletzungsdelikt zugrunde.Der BF, ein Drittstaatsangehöriger, wurde - wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich und oben unter Punkt römisch zwei.
  3. festgestellt - insgesamt bereits viermal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Den vier rechtskräftigen Verurteilungen liegen wiederholte Verbrechenstat-bestände des Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen (Paragraph 129, StGB) sowie des gewerbsmäßigen Diebstahls und des Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (Paragraph 130, StGB) sowie andere Vermögensdelikte und auch ein Körperverletzungsdelikt zugrunde. Der BF wurde am 18.04.2013 rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe von 12 Monaten, am 17.02.2016 neuerlich zu einer Freiheitstrafe von Monaten und schließlich am 20.06.2016 zu einer zusätzlichen Freiheitstrafe von 2 Monaten verurteilt. Diese Verurteilungen sind nicht getilgt (§ 53 Abs. 5 FPG).Der BF wurde am 18.04.2013 rechtskräftig zu einer Freiheitstrafe von 12 Monaten, am 17.02.2016 neuerlich zu einer Freiheitstrafe von Monaten und schließlich am 20.06.2016 zu einer zusätzlichen Freiheitstrafe von 2 Monaten verurteilt. Diese Verurteilungen sind nicht getilgt (Paragraph 53, Absatz 5, FPG). Die belangte Behörde hat das verhängte Einreiseverbot somit - unter richtiger Subsumierung des vorliegenden Sachverhaltes - auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat das verhängte Einreiseverbot somit - unter richtiger Subsumierung des vorliegenden Sachverhaltes - auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt.

§ 53Abs.

3 Z 1 leg. cit. kann - bei Vorausliegen der entsprechenden Tatbestandselemente - grundsätzlich ein für die Dauer von höchstens zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werden. Insofern zeigt sich prima vista bereits keine grundsätzliche Unzulässigkeit und Unverhältnismäßigkeit der Dauer des verhängten Einreiseverbotes.

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. kann - bei Vorausliegen der entsprechenden Tatbestandselemente - grundsätzlich ein für die Dauer von höchstens zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werden. Insofern zeigt sich prima vista bereits keine grundsätzliche Unzulässigkeit und Unverhältnismäßigkeit der Dauer des verhängten Einreiseverbotes. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Als erschwerend ist der Umstand anzusehen, dass der BF illegal in das Bundesgebiet einreiste, bei der Asylantragstellung wahrheitswidrige Angaben bezüglich seiner Herkunft machte, kurz nach der Einreise - und während seines offenen Asylverfahrens - bereits einen Verbrechenstatbestand verwirklichte, weitere schwere Straftaten von ihm folgten und er trotz rechtskräftiger Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verließ, sondern seinen (illegalen) Aufenthalt nützte, um weiterhin schwere Straftaten im Bundesgebiet zu verwirklichen. Trotz der in Rahmen der Erstverurteilung bedingt nachgesehen Freiheitsstrafe und einer Probezeit von drei Jahren ließ sich der BF nicht von weiteren schweren Straftaten abhalten. Auch das erlittene Haftübel sowie die Anordnung eines Bewährungshelfers bewirkte bei ihm keine Verhaltensänderung. Im Gegenteil, der BF verwirklichte weitere Vergehens- und Verbrechenstatbestände im Bundesgebiet. Aufgrund seiner Gefährlichkeit wurde gegen ihn auch ein Waffenverbot erlassen. Der BF ist weder sozial noch familiär in Österreich verankert, spricht nicht Deutsch, ist ohne eigene Unterkunft und de facto mittellos. In den Blick zu nehmen ist auch, dass der BF wiederholt wahrheitswidrige Angaben bezüglich seiner Herkunft gegenüber inländischen Behörden und Gerichte erstattet hatte und zudem nicht davor zurückscheute, unwahre Angabe in einer förmlichen Vernehmung vor Polizeiorganen seinem zu Unrecht gestellten Asylantrag zugrunde zu legen sowie wiederholt mit Aliasdaten aufzutreten. Durch sein Verhalten hat der BF seinen Unwillen, sich an österreichische Rechtsnormen zu halten, wiederholt und nachdrücklich unter Beweis gestellt und lässt dies somit darauf schließen, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Aus dem Gesamtfehlverhalten des BF ist zweifelsfrei ein begründeter Verdacht einer außerordentlich hohen Tatwiederholungsgefahr zu schließen, sodass den diesbezüglichen Erwägungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid beizutreten ist. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerde-führers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerde-führers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich daher - wie zu Recht von der belangten Behörde konstatiert - auch nicht ergeben, dass nachhaltige soziale oder familiäre Bindungen des BF in Österreich entstanden sind, die das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.Im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung hat sich daher - wie zu Recht von der belangten Behörde konstatiert - auch nicht ergeben, dass nachhaltige soziale oder familiäre Bindungen des BF in Österreich entstanden sind, die das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sowohl als verhältnismäßig als auch als zulässig, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des bekämpften Bescheides

§ 53Abs. 1 i

Vm Ab.3 Z 1 und 4 FPG als unbegründet abzuweisen war.Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sowohl als verhältnismäßig als auch als zulässig, sodass die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des bekämpften Bescheides

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Ab.3 Ziffer eins und 4 FPG als unbegründet abzuweisen war. 3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632 aus 2012,). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Es konnte daher

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Zu Spruchpunkt B) 3.6. Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I405.1413322.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.