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{'item': 'I418 2148106-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2017 GeschäftszahlI418 2148106-1 SpruchI418 2148106-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. Stephan Wi

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer reiste 2013 legal in das Bundesgebiet ein, um einem Studium nachzugehen. Die MA 35 der Stadt Wien hat ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt. Der Beschwerdeführer hat sein Studium in Österreich im Jahr 2015 abgebrochen und wurde daher einem Verlängerungsantrag seines Aufenthaltstitels von der Behörde nicht entsprochen. Im März 2016 heiratete der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin. Die MA 35 hat daraufhin die LPD Wien ersucht, Erhebungen gegen das Ehepaar durchzuführen aufgrund des Verdachts auf Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften mit Bereicherung gemäß § 117 Abs. 2 FPG. Am

  1. November 2016 wurde das Ehepaar als Beschuldigte zu den Vorwürfen bei der LPD Wien einvernommen.Im März 2016 heiratete der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin. Die MA 35 hat daraufhin die LPD Wien ersucht, Erhebungen gegen das Ehepaar durchzuführen aufgrund des Verdachts auf Eingehen und Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften mit Bereicherung gemäß Paragraph 117, Absatz 2, FPG. Am
  2. November 2016 wurde das Ehepaar als Beschuldigte zu den Vorwürfen bei der LPD Wien einvernommen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers, XXXX, gab in der Beschuldigteneinvernahme vor der LPD Wien an, dass sie den Beschwerdeführer durch einen Freund kennengelernt habe und der Beschwerdeführer heiraten möchte, um in Österreich bleiben zu können. Für das Eingehen der Ehe wurden 4.000 € versprochen. Am
  3. März 2016 fand die Hochzeit statt und wurden nach der Eheschließung am Standesamt in XXXX lediglich 2.000 € an die Ehefrau des Beschwerdeführers übergeben. Sie gab weiters an, dass nie eine Beziehung und ein Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer stattgefunden hat.Die Ehefrau des Beschwerdeführers, römisch 40 , gab in der Beschuldigteneinvernahme vor der LPD Wien an, dass sie den Beschwerdeführer durch einen Freund kennengelernt habe und der Beschwerdeführer heiraten möchte, um in Österreich bleiben zu können. Für das Eingehen der Ehe wurden 4.000 € versprochen. Am
  4. März 2016 fand die Hochzeit statt und wurden nach der Eheschließung am Standesamt in römisch 40 lediglich 2.000 € an die Ehefrau des Beschwerdeführers übergeben. Sie gab weiters an, dass nie eine Beziehung und ein Zusammenleben mit dem Beschwerdeführer stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer bestritt in der Einvernahme vor der LPD Wien am
  5. November 2016 die Beschuldigung des Eingehens einer Aufenthaltsehe. Die von der LPD Wien mehrfach durchgeführten Hauserhebungen zwischen August und Oktober 2016 ergaben, dass der Eindruck erweckt wurde, dass die Ehefrau nicht in der vom Ehepaar angegeben gemeinsamen Wohnung wohnhaft ist. Am
  6. Jänner 2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zur Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer gab an, dass seine Ehefrau nicht bei ihm wohne und dass er die Scheidung begehre. Mit dem angefochtenen Bescheid vom
  7. Jänner 2017 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" nicht erteilt (Spruchpunkt I, erster Spruchteil). Zugleich wurde gemäß "§ 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt I, zweiter Spruchteil). Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt II) und dass gemäß "§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird (Spruchpunkt III). Letztlich wurde einer Beschwerde "gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).Mit dem angefochtenen Bescheid vom
  8. Jänner 2017 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer einen "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF" nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins, erster Spruchteil). Zugleich wurde gemäß "§ 10 Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF" gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß "§ 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt römisch eins, zweiter Spruchteil). Weiters wurde gemäß "§ 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß "§ 46 FPG" nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei) und dass gemäß "§ 53 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF" ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird (Spruchpunkt römisch drei). Letztlich wurde einer Beschwerde "gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012,, (BFA-VG) idgF" die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
  9. Februar 2017 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid A)
  10. Feststellungen A) 1.
  11. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist gesund, volljährig, kinderlos und Staatsangehöriger von Ägypten. Seit 2013 lebt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet, um einem Studium nachzugehen. Das Studium brach der Beschwerdeführer 2015 ab und wurde einer Verlängerung seines Aufenthaltstitels zur Ausübung seines Studiums von der MA 35 nicht entsprochen. Seither ist der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Im März 2016 heiratete der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin. Diese Ehe wurde geschlossen und hat sich der Beschwerdeführer für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen, aber mit der Ehefrau ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt.Im März 2016 heiratete der Beschwerdeführer eine österreichische Staatsbürgerin. Diese Ehe wurde geschlossen und hat sich der Beschwerdeführer für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe berufen, aber mit der Ehefrau ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt. Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. A) 1.
  12. Zu den Feststellungen zur Lage in Ägypten: Soweit dies für den vorliegenden Beschwerdefall von Relevanz ist, werden zur aktuellen Lage in Ägypten folgende Feststellungen getroffen: Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 11.01.2016, Ägypten hat wieder ein Parlament (relevant für Abschnitt 2/Politische Lage) Ägypten hat seit dem 10.1.2016 nach gut dreieinhalb Jahren wieder ein Abgeordnetenhaus: Das nach dem Sturz von Präsident Hosni Mubarak im Februar 2011 im darauffolgenden Winter 2011/2012 gewählte war ja bereits im Juni 2012 vom Verfassungsgericht aufgelöst worden. Das ägyptische Parlament ist nunmehr fest in den Händen der Anhänger von Präsident Abdelfattah Al-Sisi. Es besteht aus 448 Abgeordneten, die als "Unabhängige" hineinkamen, weiters 120 auf Parteilisten und 28 durch den Präsidenten Ernannte (wobei die Frauenquote der Sisi-Ernennungen besonders hoch ist) (DS 10.1.2016; vgl. BBC 10.1.2016). Al-Ahram zitierte den Koordinator des Pro-Sisi-Blocks, Sameh Seif al-Yazal, mit den Worten, dass dieser auf 370 Parlamentarier zählen könne (DS 10.1.2016).Ägypten hat seit dem 10.1.2016 nach gut dreieinhalb Jahren wieder ein Abgeordnetenhaus: Das nach dem Sturz von Präsident Hosni Mubarak im Februar 2011 im darauffolgenden Winter 2011 aus 2012, gewählte war ja bereits im Juni 2012 vom Verfassungsgericht aufgelöst worden. Das ägyptische Parlament ist nunmehr fest in den Händen der Anhänger von Präsident Abdelfattah Al-Sisi. Es besteht aus 448 Abgeordneten, die als "Unabhängige" hineinkamen, weiters 120 auf Parteilisten und 28 durch den Präsidenten Ernannte (wobei die Frauenquote der Sisi-Ernennungen besonders hoch ist) (DS 10.1.2016; vergleiche BBC 10.1.2016). Al-Ahram zitierte den Koordinator des Pro-Sisi-Blocks, Sameh Seif al-Yazal, mit den Worten, dass dieser auf 370 Parlamentarier zählen könne (DS 10.1.2016). Quellen: -Strichaufzählung BBC News (10.1.2016): Egypt holds first parliament in three years, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-35275970, Zugriff 11.1.2016 -Strichaufzählung DS - Der Standard (10.1.2016): Ägypten: Neues Parlament fest in Händen der Sisi-Anhänger, http://derstandard.at/2000028790183/Aegypten-Neues-Parlament-fest-in-Haenden-der-Sisi-Anhaenger, Zugriff 11.1.2106 Politische Lage Nach massiven Protesten gegen die Regierung von Präsident Mursi hatte das Militär am 3.7.2013 die Staatsgewalt übernommen und die Verfassung suspendiert. Verfassungsgerichtspräsident Adli Mansur war am 4.7.2013 als Übergangspräsident vereidigt worden. Ein Ausschuss von 50 Personen, überwiegend Vertreter von Verbänden und Interessengruppen, hatte am 3.12.2013 unter Vorsitz des ehemaligen Generalsekretärs der Arabischen Liga Amr Moussa einen Entwurf für eine neue Verfassung vorgelegt. Im Jänner 2014 wurde in einem Referendum die neue Verfassung angenommen, die am 18.1.2014 in Kraft trat. Sie sieht vor, dass das Regierungssystem der Arabischen Republik Ägypten ein demokratischer Rechtsstaat ist. Der Islam ist Staatsreligion, Arabisch die Amtssprache und die Prinzipien der Scharia die Hauptquelle der Gesetzgebung (AA 4.2015a). Gemäß Verfassung steht an der Spitze des ägyptischen Staates der Präsident. Im Mai 2014 wurde Abdelfattah Al-Sisi in dieses Amt gewählt. Er ernannte den bereits amtierenden Premierminister der Übergangsregierung, Ibrahim Mehleb, zum Regierungschef (AA 4.2015a; vgl. auch ÖBK 9.2014). Laut Verfassung muss der Premierminister und seine Regierung vom künftigen Parlament [noch nicht gewählt; siehe folgenden Abschnitt] bestätigt werden (AA 4.2015a). Nach Korruptionsvorwürfen gegen die bisherige Führungsriege hat in Ägypten am 19.9.2015 eine neue Regierung die Arbeit aufgenommen. Staatspräsident Abdel Fattah al-Sisi vereidigte heute das neue Kabinett, in dem 14 von 33 Ministern neu sind. Bei wichtigen Ressorts wie dem Finanz-, Außen- und Innenministerium gab es aber keine Veränderungen. Neuer Ministerpräsident ist Scherif Ismail, der frühere Ölminister des Landes. Sein Vorgänger Ibrahim Mehleb stand zuletzt wegen der angeblichen Unfähigkeit seiner Regierung und der Verstrickung einiger Mitglieder in Korruptionsfälle in der Kritik (ORF 19.9.2015).Gemäß Verfassung steht an der Spitze des ägyptischen Staates der Präsident. Im Mai 2014 wurde Abdelfattah Al-Sisi in dieses Amt gewählt. Er ernannte den bereits amtierenden Premierminister der Übergangsregierung, Ibrahim Mehleb, zum Regierungschef (AA 4.2015a; vergleiche auch ÖBK 9.2014). Laut Verfassung muss der Premierminister und seine Regierung vom künftigen Parlament [noch nicht gewählt; siehe folgenden Abschnitt] bestätigt werden (AA 4.2015a). Nach Korruptionsvorwürfen gegen die bisherige Führungsriege hat in Ägypten am 19.9.2015 eine neue Regierung die Arbeit aufgenommen. Staatspräsident Abdel Fattah al-Sisi vereidigte heute das neue Kabinett, in dem 14 von 33 Ministern neu sind. Bei wichtigen Ressorts wie dem Finanz-, Außen- und Innenministerium gab es aber keine Veränderungen. Neuer Ministerpräsident ist Scherif Ismail, der frühere Ölminister des Landes. Sein Vorgänger Ibrahim Mehleb stand zuletzt wegen der angeblichen Unfähigkeit seiner Regierung und der Verstrickung einiger Mitglieder in Korruptionsfälle in der Kritik (ORF 19.9.2015). In Ägypten gibt es seit Juni 2012 kein Parlament mehr. Damals hatte ein Gericht das demokratisch gewählte Parlament aufgelöst (DW 9.1.2015). Seit seiner Wahl zum Präsidenten hat Al-Sisi auch die Legislativgewalt inne, solange kein Parlament gewählt ist (DW 9.1.2015; vgl. AA 4.2015a). Die überfällige Parlamentswahl in Ägypten soll Mitte Oktober beginnen und Ende November abgeschlossen sein. Dies gab die Wahlkommission gestern bekannt, wie die Zeitung "Al-Ahram" berichtete. Gewählt wird in zwei Phasen: Die erste findet demnach zwischen dem
  13. und
  14. Oktober statt, die zweite zwischen dem
  15. und
  16. November. Es wären die ersten Parlamentswahlen seit dem Sturz des islamistischen Präsidenten Mohammed Mursi im Juli
  17. Präsident Abdel Al-Sisi regiert seit seinem Amtsantritt im Juni 2014 ohne Parlament mit eiserner Hand (ORF 30.8.2015).In Ägypten gibt es seit Juni 2012 kein Parlament mehr. Damals hatte ein Gericht das demokratisch gewählte Parlament aufgelöst (DW 9.1.2015). Seit seiner Wahl zum Präsidenten hat Al-Sisi auch die Legislativgewalt inne, solange kein Parlament gewählt ist (DW 9.1.2015; vergleiche AA 4.2015a). Die überfällige Parlamentswahl in Ägypten soll Mitte Oktober beginnen und Ende November abgeschlossen sein. Dies gab die Wahlkommission gestern bekannt, wie die Zeitung "Al-Ahram" berichtete. Gewählt wird in zwei Phasen: Die erste findet demnach zwischen dem
  18. und
  19. Oktober statt, die zweite zwischen dem
  20. und
  21. November. Es wären die ersten Parlamentswahlen seit dem Sturz des islamistischen Präsidenten Mohammed Mursi im Juli
  22. Präsident Abdel Al-Sisi regiert seit seinem Amtsantritt im Juni 2014 ohne Parlament mit eiserner Hand (ORF 30.8.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2015a): Ägypten – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 22.9.2015 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle? (9.1.2015): Ägypter wählen ab März neues Parlament, http://www.dw.de/%C3%A4gypter-w%C3%A4hlen-ab-m%C3%A4rz-neues-parlament/a-18180906, Zugriff 22.9.2015 -Strichaufzählung ÖBK - Österreichische Botschaft Kairo (9.2014): Asylländerbericht Ägypten -Strichaufzählung ORF - Österreichischer Rundfunk (30.8.2015): Ägypten: Parlamentswahl beginnt im Oktober, http://orf.at/stories/2295883/, Zugriff 22.9.2015 -Strichaufzählung ORF - Österreichischer Rundfunk (19.9.2015): Neue ägyptische Regierung im Amt, http://orf.at/stories/2299879/, Zugriff 22.9.2015 Sicherheitslage Ägypten befindet sich seit der Jännerrevolution von 2011 in einer Übergangsphase, deren Ausgang noch nicht abzusehen ist. Die Forderungen der Januarrevolution nach "Brot, Freiheit, soziale Gerechtigkeit" sind auch angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Lage für weite Teile der Bevölkerung noch nicht erfüllt. Die nach der Januarrevolution 2011 zunächst erstarkten Kräfte des politischen Islam in Ägypten sind nach der Absetzung von Staatspräsident Mursi erheblich geschwächt. Gleichzeitig bleibt Ägypten ein zutiefst religiöses Land, in dem säkulare und liberale Parteien nur bei einem Teil der Wählerschaft Anklang finden. Politische Auseinandersetzungen werden in Ägypten vielfach von Gewalt begleitet (AA 4.2015a). Die sicherheitspolitischen Herausforderungen bleiben beträchtlich. Anhaltende, schwere Kämpfe auf dem Sinai, Attentate in verschiedenen Teilen Ägyptens und ein erfolgreicher Angriff einer Terrorgruppe auf einen Polizeiposten in der westlichen Wüste im Juli 2014 beweisen den sehr breiten Aktionsradius islamistischer Terrornetzwerke. Eine enge Verbindung zwischen diesen und der Moslembruderschaft, wie von staatlicher Seite behauptet, ließ sich bisher jedoch nicht nachweisen (ÖBK 9.2014). Im November 2014 schwor die bedeutendste militante Fraktion, Ansar Beit al-Maqdis, dem islamischen Staat die Treue (FH 28.1.2015). Es besteht landesweit ein erhöhtes Risiko terroristischer Anschläge und die Gefahr von Entführungen. Im Juli und August 2015 kam es vermehrt zu terroristischen Anschlägen gegen ägyptische Sicherheitsbehörden und kritische Infrastruktur, aber auch gegen westliche Einrichtungen. Zuletzt wurde am 22.7.2015 am Stadtrand von Kairo ein kroatischer Geschäftsmann entführt und offenbar im August getötet. Am 11.7.2015 war das italienische Konsulat in Kairo Ziel eines Anschlags, bei dem eine Person getötet und das Gebäude stark beschädigt wurde (AA 22.9.2015). Im Norden der Sinai-Halbinsel kam es wiederholt zu schweren Anschlägen. Vor Reisen in den Norden der Sinai-Halbinsel und das ägyptisch-israelische Grenzgebiet wird dringend gewarnt. In diesen Regionen finden militärische Operationen statt, und es kam zu terroristischen Anschlägen. Bei Angriffen der Terrormiliz ISIS gegen Stellungen der ägyptischen Sicherheitskräfte im Raum Sheikh Zuwayd auf der nördlichen Sinai-Halbinsel am 1.7.2015 kam es zu einer Vielzahl von Todesopfern. Der über den nördlichen Teil der Sinai-Halbinsel (Gouvernorat Nord-Sinai) verhängte Ausnahmezustand wurde zuletzt Ende Juli 2015 um weitere drei Monate verlängert. Es gilt dort auch eine tägliche Ausgangssperre von 19.00 Uhr bis 6.00 Uhr. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt und Reisen dorthin untersagt (AA 22.9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2015a): Ägypten – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 22.9.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.9.2015): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AegyptenSicherheit_node.html, Zugriff 22.9.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2014 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/295963/431395_de.html, Zugriff 22.9.2015 -Strichaufzählung ÖBK - Österreichische Botschaft Kairo (9.2014): Asylländerbericht Ägypten Rechtsschutz/Justizwesen In der neuen Verfassung ist die Scharia als Quelle des Rechts deutlich weniger betont und ausgeschmückt als in dem vom gestürzten Präsidenten Mursi vorgeschlagenen Text. Konservative moralische Vorschriften wurden abgemildert, die Strafandrohung bei Blasphemie gegenüber dem Propheten Mohammed gestrichen. Parteien "auf religiöser Grundlage" werden vom politischen Betrieb ausgeschlossen, islamische Rechtsgelehrte bekommen das letzte Wort über die Gesetzgebung entzogen. Die Normenkontrolle liegt künftig wieder allein beim Verfassungsgericht. Die koptisch-christliche und jüdische Minderheit erhalten mehr Autonomie vor allem beim Personenstandsrecht (ZO 13.11.2013). Die Verfassung gewährleistet die Unabhängigkeit der Justiz und die Immunität der Richter. Gerichte handeln üblicherweise unabhängig, einzelnen Gerichten scheint es allerdings an Unparteilichkeit zu mangeln und sie kommen zu politisch motivierten Urteilen. Die Regierung respektiert üblicherweise Gerichtsurteile. Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung und sie werden üblicherweise sofort und detailliert über die Anklagepunkte informiert. Angeklagte in zivilen sowie Militärgerichten genießen grundsätzlich dieselben Rechte, wiewohl die Militärgerichtsbarkeit diese im Interesse der nationalen Sicherheit einschränken kann. Angeklagte haben das Recht auf einen Anwalt, in Zivilverfahren können sie diesen alle 15 Tage konsultieren, bei Verfahren vor Militärgerichten nur alle sechs Monate (USDOS 25.6.2015). Die ägyptische Justiz ist in Zivil- und Strafgerichte einerseits und Verwaltungsgerichte andererseits unterteilt. Jeweils höchste Instanz ist das Kassationsgericht bzw. das Hohe Verwaltungsgericht. Darüber hinaus existieren Sonder- und Militärgerichte. Seit 1969 ist das Oberste Verfassungsgericht das höchste Gericht. Obwohl die Gerichte in Ägypten - mit gewissen Einschränkungen - als relativ unabhängig gelten und sich Richter immer wieder offen gegen den Präsidenten stellten, gab es immer wieder Vorwürfe gegen Richter, Prozesse im Sinn des Regimes zu manipulieren. Solche Vorwürfe werden auch heute noch in Bezug auf die Prozessführung gegen die angeklagten Spitzen des alten Regimes sowie hohe Offiziere der Sicherheitskräfte erhoben. Das Mubarak-Regime bediente sich immer wieder der durch den Ausnahmezustand legitimierten Militärgerichte, um politische Urteile durchzusetzen. Auch nach der Revolution wurden zahlreiche Zivilisten vor Militärgerichten angeklagt (GIZ 6.2015a). Der Oberste Justizrat, eine aus hochrangigen Richtern zusammengesetzte Kontrollinstanz, nominiert und ernennt die meisten Mitglieder der Justiz. Die Justiz wurde nach der Entmachtung von Staatspräsident Mursi im Juli 2013 zum Zentrum des politischen Prozesses. Der Vorsitzende des Obersten Verfassungsgerichts, Adli Mansour, wurde als Interimspräsident eingesetzt und Richter spielten eine führende Rolle bei der Ausarbeitung der neuen Verfassung. Diese gewährleistet eine größere Autonomie der Justiz durch Finanzhoheit jeder größeren Justizabteilung und dem Recht des Obersten Verfassungsgerichts, seinen Vorsitzenden selbst zu ernennen (FH 28.1.2015). Aufgrund der hohen Zahl der Untersuchungshäftlinge sehen NGOs die Untersuchungshaft als jenes Sanktionsmittel, das die abgeschaffte Administrativhaft der Mubarak-Zeit ersetzt hat. Auffallend sind außerdem die teils drakonischen Strafen und die oft sehr dürftige Beweislage, aufgrund derer Angeklagte verurteilt werden (ÖBK 9.2014). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2014 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/295963/431395_de.html, Zugriff 22.9.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2015a): Ägypten – Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 22.9.2015 -Strichaufzählung ÖBK - Österreichische Botschaft Kairo (9.2014): Asylländerbericht Ägypten -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/306356/443631_de.html, Zugriff 22.9.2015 -Strichaufzählung ZO - Zeit Online (13.11.2013): Ausnahmezustand in Ägypten beendet, http://www.zeit.de/news/2013-11/12/aegypten-konflikte-proteste-gewalt-gericht-hebt-ausnahmezustand-in-aegypten-auf-12165405, Zugriff 22.9.2015 Sicherheitsbehörden Mit etwa 1,2 Millionen Angehörigen umfasst Ägyptens interner Sicherheitsapparat mehr als doppelt so viele Personen wie die Armee (GIZ 6.2015a). Die Kontrolle der Regierung über die Sicherheitskräfte ist effektiv (USDOS 25.6.2015). Nach einer Studie vom März 2012 kostete der Sicherheitsapparat das Land 14 Mrd. US$ pro Jahr. Die wichtigsten Organe für die Absicherung des alten Regimes waren die "Zentralen Sicherheitskräfte" (ZSK), eine paramilitärische, kasernierte Spezialeinsatztruppe mit etwa 325.000 Angehörigen, die u.a. bei Demonstrationen eingesetzt wurden und werden, sowie der Staatssicherheitsdienst (SSD), der jegliche Opposition überwachte. Am 16.3.2011 wurde der SSD aufgelöst und stattdessen eine neue Organisation gegründet, die Nationale Sicherheitsbehörde (NSB). Es bestehen jedoch Zweifel, ob dies mehr als eine bloße Namensänderung ist (GIZ 6.2015a). In Ägypten herrschte von 1981 bis 31.5.2012 und in den drei Monaten nach der Entmachtung Mursis im August 2013 der Ausnahmezustand. Dieser gewährte der Regierung außergewöhnliche Befugnisse im Bereich der Überwachung und Inhaftierung (FH 28.1.2015). Gemäß Angaben eines Mitarbeiters des Innenministeriums hatten die Behörden zwischen August 2013 und Juli 2014 22.000 Personen inhaftiert – die meisten davon, wenn nicht alle, Unterstützer der Muslimbruderschaft. Gemäß Muslimbruderschaft wurden 29.000 ihrer Mitglieder inhaftiert. Im Jahr 2014 weitete sich die Verhaftungswelle auch auf säkulare und linke Aktivisten aus (HRW 29.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2015a): Ägypten – Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 22.9.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2014 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/295963/431395_de.html, Zugriff 22.9.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/295486/430518_de.html, Zugriff 23.9.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/306356/443631_de.html, Zugriff 22.9.2015 Folter und unmenschliche Behandlung Bis heute werden dem Innenministerium und den Armeekräften Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen. Aktivisten und Blogger dokumentierten zahlreiche Fälle von gewalttätigen Angriffen auf Demonstranten, sowie Folter und Verhaftungen durch die Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit Demonstrationen (GIZ 6.2015a). Die Anwendung von Folter und Gewalt durch die Polizei und den Sicherheitsapparat ist per Verfassung und Strafgesetz verboten. Dennoch gibt es Berichte über Anwendung von Folter zur Erlangung von Geständnissen (USDOS 25.6.2015) bzw. über Schläge bei Verhaftungen, Ankunft auf Polizeistationen oder dem Transport zwischen Gefängnissen (HRW 29.1.2015). In schwerwiegenden Fällen kommt es zur Untersuchung von Foltervorwürfen (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2015a): Ägypten – Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 22.9.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/295486/430518_de.html, Zugriff 23.9.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/306356/443631_de.html, Zugriff 22.9.2015 Korruption Gesetzlich sind Strafen für behördliche Korruption vorgesehen, doch die Regierung setzte diese Bestimmungen nicht konsistent um. Eine zentrale Korruptionsbehörde existiert und berichtet der Regierung und dem Präsidenten. Die Berichte sind der Öffentlichkeit nicht zugänglich (USDOS 25.6.2015). Am Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International 2014 belegt Ägypten Rang 94 von 174 (TI 2014). Quellen: -Strichaufzählung TI - Transparency International

(2014): Corruption Perceptions Index 2014, http://www.transparency.org/cpi2014/results, Zugriff 23.9.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/306356/443631_de.html, Zugriff 22.9.2015 Allgemeine Menschenrechtslage Die neue Verfassung vom Jänner 2014 enthält einen im Vergleich zu früheren Verfassungen erweiterten Grundrechtskatalog, der sowohl bürgerlich-politische, wie auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst (AA 4.2015a). Sie bringt gegenüber ihren Vorgängerinnen eine Stärkung der Menschenrechtsgarantien, während sie gleichzeitig die Sonderstellung von Armee und Justiz zementiert (ÖBK 9.2014). Die Gleichberechtigung von Frauen und Männern wird gewährt. Jedoch können einzelne Grundrechte durch einfache Gesetze wieder eingeschränkt werden. In der Verfassungswirklichkeit ist die Geltung der Grundrechte eingeschränkt (AA 4.2015a). Die Menschenrechtspolitik des Interimsregimes und der Regierung ist weiterhin stark autoritär geprägt, sowohl gegenüber der islamistischen Opposition, als auch gegenüber Menschenrechtsverteidigern. Die in ihrer Bewegungsfreiheit stark eingeschränkte Zivilgesellschaft betont vor allem vier Bereiche als besonders problematisch: Versammlungsfreiheit, Vereinsfreiheit, Meinungsfreiheit und Recht auf ein faires Verfahren (ÖBK 9.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2015a): Ägypten – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 22.9.2015 -Strichaufzählung ÖBK - Österreichische Botschaft Kairo (9.2014): Asylländerbericht Ägypten Meinungs- und Pressefreiheit Die Verfassung gewährleistet Meinungs- und Pressefreiheit, enthält aber eine Klausel, die besagt, dass "diese eingeschränkter Zensur in Kriegszeiten oder Zeiten öffentlichen Aufruhrs unterliegen kann". Die Regierung untersuchte und verfolgte Kritiker wegen angeblichem Aufruf zur Gewalt sowie Beleidigung der Religion oder politischer Persönlichkeiten und Institutionen. Belästigungen wegen Sympathiebekundungen für die Muslimbrüder kamen ebenfalls vor. Staatliche und nicht-staatliche Akteure verhaften und belästigen Journalisten, sie werden bedroht und physisch attackiert oder in Einzelfällen auch getötet, meist im Zusammenhang mit Protesten gegen die Regierung (USDOS 25.6.2015). Zensur durch die Regierung kommt vor (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015). Die Militärbehörden schlossen nach dem Sturz Mursis im August 2013 quasi alle islamistischen und oppositionellen Medien. Demzufolge sind die staatlichen Medien und die verbleibenden privaten Medien offen pro-militärisch und pro-Sisi (FH 28.1.2015).Die Verfassung gewährleistet Meinungs- und Pressefreiheit, enthält aber eine Klausel, die besagt, dass "diese eingeschränkter Zensur in Kriegszeiten oder Zeiten öffentlichen Aufruhrs unterliegen kann". Die Regierung untersuchte und verfolgte Kritiker wegen angeblichem Aufruf zur Gewalt sowie Beleidigung der Religion oder politischer Persönlichkeiten und Institutionen. Belästigungen wegen Sympathiebekundungen für die Muslimbrüder kamen ebenfalls vor. Staatliche und nicht-staatliche Akteure verhaften und belästigen Journalisten, sie werden bedroht und physisch attackiert oder in Einzelfällen auch getötet, meist im Zusammenhang mit Protesten gegen die Regierung (USDOS 25.6.2015). Zensur durch die Regierung kommt vor (USDOS 25.6.2015; vergleiche FH 28.1.2015). Die Militärbehörden schlossen nach dem Sturz Mursis im August 2013 quasi alle islamistischen und oppositionellen Medien. Demzufolge sind die staatlichen Medien und die verbleibenden privaten Medien offen pro-militärisch und pro-Sisi (FH 28.1.2015). Neue Medien wie Blogs, YouTube, Facebook und Twitter spielten schon vor, aber besonders nach der Revolution eine immer größere Rolle. Die Internet-Durchdringungsrate stieg von 0,7 Prozent im Jahr 2000 auf 11,4 Prozent im Jahr 2007 und auf 27 Prozent im Dezember 2012 mit mehr als 22 Millionen Nutzern. Die Zahl der Facebook Nutzer stieg von 0,8 Mio. im Juli 2008 auf 7,9 Mio. im Juli 2011 und über 12 Millionen oder 15 Prozent der Gesamtbevölkerung im Dezember
  1. Selbst der ägyptische Militärrat hat eine offizielle Facebook Seite eingerichtet. Einer Studie der Agentur eMarketing Egypt zufolge bezogen 63 Prozent aller an Demonstrationen beteiligten Internet-Nutzer ihre Informationen während der Revolution ausschließlich aus dem Internet. 71 Prozent stützten sich primär auf Facebook als Informationsquelle. Auch YouTube wird zunehmend als Nachrichteninformationsquelle genutzt. Viele Fernsehsender, u.a. Al Jazeera (arabisch und englisch) sowie der arabisch-sprachige Sender On-TV stellen alle wichtigen Sendungen ins Internet. Blogs, Facebook und Twitter werden auch nach der Revolution überwacht. Blogger und Internetaktivisten sind weiterhin mit Repressionen bedroht oder werden sogar inhaftiert (GIZ 6.2015a). Quellen: -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2015a): Ägypten – Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/aegypten/geschichte-staat/, Zugriff 22.9.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2014 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/295963/431395_de.html, Zugriff 22.9.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/306356/443631_de.html, Zugriff 22.9.2015 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit unter Vorbehalt gesetzlicher Einschränkungen (USDOS 25.6.2015). Das im November 2013 in Kraft getretene Demonstrationsgesetz schränkt diese weitgehend ein (AA 4.2015a; vgl. ÖBK 9.2014; USDOS 25.6.2015). Demonstrationen müssen im Vorfeld genehmigt werden und sind an zahlreichen Orten, etwa in der Nähe von Militäreinrichtungen, generell verboten (AA 4.2015a). Das Gesetz bietet dem Innenminister vielfältige Möglichkeiten, geplante Demonstrationen zu verbieten oder einzuschränken (USDOS 25.6.2015). Bei Verstößen drohen lange Haftstrafen (AA 4.2015a). Zwischen 20 und 40.000 Menschen wurden seit dem Umsturz aufgrund diverser Vergehen gegen das Demonstrationsgesetz oder ähnliche Bestimmungen im Strafrecht in Haft genommen. Vor einigen Kundgebungen habe man versucht, diese gemäß Versammlungsgesetz anzumelden, was aber regelmäßig von behördlicher Seite ignoriert oder abgelehnt worden sei (ÖBK 9.2014).Die Verfassung gewährleistet Versammlungsfreiheit unter Vorbehalt gesetzlicher Einschränkungen (USDOS 25.6.2015). Das im November 2013 in Kraft getretene Demonstrationsgesetz schränkt diese weitgehend ein (AA 4.2015a; vergleiche ÖBK 9.2014; USDOS 25.6.2015). Demonstrationen müssen im Vorfeld genehmigt werden und sind an zahlreichen Orten, etwa in der Nähe von Militäreinrichtungen, generell verboten (AA 4.2015a). Das Gesetz bietet dem Innenminister vielfältige Möglichkeiten, geplante Demonstrationen zu verbieten oder einzuschränken (USDOS 25.6.2015). Bei Verstößen drohen lange Haftstrafen (AA 4.2015a). Zwischen 20 und 40.000 Menschen wurden seit dem Umsturz aufgrund diverser Vergehen gegen das Demonstrationsgesetz oder ähnliche Bestimmungen im Strafrecht in Haft genommen. Vor einigen Kundgebungen habe man versucht, diese gemäß Versammlungsgesetz anzumelden, was aber regelmäßig von behördlicher Seite ignoriert oder abgelehnt worden sei (ÖBK 9.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2015a): Ägypten – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 22.9.2015 -Strichaufzählung ÖBK - Österreichische Botschaft Kairo (9.2014): Asylländerbericht Ägypten -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/306356/443631_de.html, Zugriff 22.9.2015 Opposition Nach dem Sturz Mursis im Juli 2013 kam es v.a. im August 2013 unter dem Übergangspräsidenten Adli Mansur zu massiver und oft gewaltsamer Repression gegenüber der islamistischen Opposition. Insgesamt dürfte die Zahl der Todesfälle im August 2013 rund 1.400 erreicht haben. Die oberste und mittlere Führungsebene der Moslembruderschaft und ihres politischen Arms, der Freedom and Justice Party, sowie verbündeter Parteien, befindet sich damit fast vollständig im Gefängnis oder im Ausland (ÖBK 9.2014). Tausende Vertreter der Muslimbrüder sitzen seit dem Sommer 2013 in Haft. Gegen einen Teil, unter ihnen der abgesetzte Präsident Mursi, laufen derzeit Verfahren, während zahlreiche Mitglieder und Sympathisanten der Muslimbrüder in den vergangenen Monaten zum Tode verurteilt wurden (AA 4.2015a). Auch auf rechtlicher Ebene ging das Regime gegen die Islamisten vor. Am 23.9.2013 wurde die Muslimbruderschaft aufgelöst und ihr Vermögen eingezogen (ÖBK 9.2014). Sie wurde zu diesem Zeitpunkt verboten. Nach einem Terroranschlag im Dezember 2013, zu dem sich eigentlich die radikalislamische Gruppe Ansar Beit al-Maqdis bekannt hatte, wurde sie auch noch zu einer terroristischen Organisation erklärt (NZZ 25.12.2013; vgl. HRW 29.1.2015).Nach dem Sturz Mursis im Juli 2013 kam es v.a. im August 2013 unter dem Übergangspräsidenten Adli Mansur zu massiver und oft gewaltsamer Repression gegenüber der islamistischen Opposition. Insgesamt dürfte die Zahl der Todesfälle im August 2013 rund 1.400 erreicht haben. Die oberste und mittlere Führungsebene der Moslembruderschaft und ihres politischen Arms, der Freedom and Justice Party, sowie verbündeter Parteien, befindet sich damit fast vollständig im Gefängnis oder im Ausland (ÖBK 9.2014). Tausende Vertreter der Muslimbrüder sitzen seit dem Sommer 2013 in Haft. Gegen einen Teil, unter ihnen der abgesetzte Präsident Mursi, laufen derzeit Verfahren, während zahlreiche Mitglieder und Sympathisanten der Muslimbrüder in den vergangenen Monaten zum Tode verurteilt wurden (AA 4.2015a). Auch auf rechtlicher Ebene ging das Regime gegen die Islamisten vor. Am 23.9.2013 wurde die Muslimbruderschaft aufgelöst und ihr Vermögen eingezogen (ÖBK 9.2014). Sie wurde zu diesem Zeitpunkt verboten. Nach einem Terroranschlag im Dezember 2013, zu dem sich eigentlich die radikalislamische Gruppe Ansar Beit al-Maqdis bekannt hatte, wurde sie auch noch zu einer terroristischen Organisation erklärt (NZZ 25.12.2013; vergleiche HRW 29.1.2015). Auch säkulare Aktivisten sind Repressionen ausgesetzt (AA 5.2015a). Nach der Muslimbruderschaft folgten die Verbote der säkularen, revolutionären Bewegung des
  2. April (verboten am 28.4.2014), der FJP (verboten am 9.8.2014) und der islamistischen Istiqlal-Partei (verboten am 30.9.2014). Das Regime sendet seit August 2014 auch einige, bislang sehr schwache, Zeichen der Entspannung aus: Umwandlung der Todesstrafe für einige führende Moslembrüder (darunter den obersten Führer Badie) in Gefängnisstrafen; und Freilassung von vier Moslembrüdern der unteren und mittleren Führungsebene. Gleichzeitig haben zwei der islamistischen Parteien, Wasat und Watan, die NASL verlassen und suchen im Vorfeld zu den Parlamentswahlen nach neuen Bündnispartnern und einer Rückkehr in die Politik. Beim Verfassungsreferendum vom 14.-
  3. Jänner 2014 war de facto nur positive Propaganda zugelassen. Aktivisten, die gegen die geplante Verfassung auftraten, wurden verhaftet. Das Referendum geriet schließlich mit einer Mehrheit von 98 Prozent (bei einer allerdings geringen Beteiligung von 38 Prozent) zu einer Vertrauenserklärung für Interimsregime und Armee (ÖBK 9.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2015a): Ägypten – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 22.9.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (29.1.2015): World Report 2015 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/295486/430518_de.html, Zugriff 23.9.2015 -Strichaufzählung ÖBK - Österreichische Botschaft Kairo (9.2014): Asylländerbericht Ägypten -Strichaufzählung NZZ - Neue Zürcher Zeitung AG (25.12.2013): Muslimbruderschaft als "Terrororganisation" eingestuft, http://www.nzz.ch/aktuell/international/auslandnachrichten/muslimbruderschaft-als-terrororganisation-eingestuft-1.18210952, Zugriff 23.9.2015 Haftbedingungen Es herrschen weiterhin harte Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten des Landes. Gemäß den Berichten von Internationalen NGOs sind die Gefängniszellen überfüllt, es bestehen Mängel bei der medizinischen Versorgung, beim Essen, bei sauberem Wasser, bei der Belüftung und bei den sanitären Einrichtungen (USDOS 25.6.2015; vgl. FH 28.1.2015). Unabhängige Beobachter wie das IKRK erhalten keine Genehmigung für Gefängnisbesuche. Nur quasi-staatliche Organisationen können Gefängnisbesuche durchführen (USDOS 25.6.2015).Es herrschen weiterhin harte Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten des Landes. Gemäß den Berichten von Internationalen NGOs sind die Gefängniszellen überfüllt, es bestehen Mängel bei der medizinischen Versorgung, beim Essen, bei sauberem Wasser, bei der Belüftung und bei den sanitären Einrichtungen (USDOS 25.6.2015; vergleiche FH 28.1.2015). Unabhängige Beobachter wie das IKRK erhalten keine Genehmigung für Gefängnisbesuche. Nur quasi-staatliche Organisationen können Gefängnisbesuche durchführen (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2014 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/295963/431395_de.html, Zugriff 22.9.2015 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/306356/443631_de.html, Zugriff 22.9.2015 Todesstrafe Ägypten gehört zu jenen Staaten, die Todesurteile vollstrecken (AI 20.7.2015). Basierend auf seiner Verfassung, für die die islamische Scharia als Hauptquelle gilt, ist Ägypten einer von 40 Staaten weltweit, die die Todesstrafe noch nicht abgeschafft haben. Von 115 Todesurteilen im Jahr 2011 wurde zumindest eines vollstreckt. 2012 wurden 91 Personen zum Tod verurteilt. Es ist jedoch nicht klar, wie viele exekutiert wurden. Es gibt keine offiziellen Angaben über die Anzahl der Todesurteile
  4. Im März 2014 wurden 529 Personen zum Tod verurteilt. Dieses Urteil gilt als größte Massenverurteilung in der ägyptischen Strafgerichtsbarkeit (AO 24.3.2014). Zwischen Jänner und Juni 2014 wurden gemäß AI (Amnesty International) in mehreren Massenprozessen in der Stadt al-Minya 1.247 Menschen nach sehr kurzen Anhörungen zum Tod verurteilt. Da die aufgrund des Gesetzes zwingend einzuholenden Gutachten des Großmuftis ablehnend ausfielen, wurde die Mehrzahl der Todesurteile durch hohe Haftstrafen ersetzt (u.a. für den obersten Führer der MB, Mohamed Badie). Der für die Urteile verantwortliche Richter soll allerdings Anfang Oktober 2014 an ein Zivilgericht versetzt worden sein. Im Juni 2014 berichtete die Presse über eine Wiederaufnahme von Exekutionen. Damit scheint das seit Oktober 2011 geltende De-Fakto-Moratorium beendet zu sein. Es gibt vertrauliche Hinweise, dass weitere Exekutionen stattfanden, die jedoch nicht publik gemacht wurden (ÖBK 9.2014). Quellen: -Strichaufzählung AI - Amnesty International (20.7.2015): Staaten mit und ohne Todesstrafe, http://www.amnesty-todesstrafe.de/index.php?id=42, Zugriff 23.9.2015 -Strichaufzählung AO - Ahram Online (24.3.2014): A brief history of the death penalty in Egypt, http://english.ahram.org.eg/NewsContent/1/64/97432/Egypt/Politics-/FACTBOX-A-brief-history-of-the-death-penalty-in-Eg.aspx, Zugriff 23.9.2015 -Strichaufzählung ÖBK - Österreichische Botschaft Kairo (9.2014): Asylländerbericht Ägypten Religionsfreiheit 90 Prozent aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten. Sie folgen der hanafitischen Rechtstradition, die als die liberalste der vier heute verbreiteten islamischen Rechtsschulen gilt. 10 Prozent sind Christen, davon gehören ca. 9 Prozent der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und ca. 1 Prozent anderen christlichen Konfessionen an (GIZ 6.2014a). In der Verfassung vom Jänner 2014 ist die Religionsfreiheit ein absolutes Recht, nicht mehr nur ein garantiertes Recht (FH 28.1.2015; vgl. DW 17.1.2014). Dies bezieht sich aber vor allem auf Angehörige der sogenannten Buch-Religionen, also auf Juden und Christen (DW 17.1.2014). Die Freiheit des Kultes und das damit verbundene Recht zum Bau von Gotteshäusern bleiben den Offenbarungsreligionen (Muslime, Christen, Juden) vorbehalten (AA 4.2015a). Der Islam ist weiter die Staatsreligion (FH 28.1.2015; vgl. DW 17.1.2014). Die Prinzipien der Scharia - recht unbestimmt - sind weiterhin die Hauptquelle der Gesetzgebung. Laut Verfassungspräambel haben Christen und Juden das Recht auf ihr Personalstatut. Also alles, was mit familienrechtlichen Fragen, religiösen Angelegenheiten, etwa der Auswahl ihrer religiösen Führer zu tun hat, können sie auf Basis ihrer eigenen religiösen Gesetze tun (DW 17.1.2014). Parteien "auf religiöser Grundlage" werden vom politischen Betrieb ausgeschlossen, islamische Rechtsgelehrte bekommen das letzte Wort über die Gesetzgebung entzogen. Die Normenkontrolle liegt künftig wieder allein beim Verfassungsgericht (ZO 14.1.2014).In der Verfassung vom Jänner 2014 ist die Religionsfreiheit ein absolutes Recht, nicht mehr nur ein garantiertes Recht (FH 28.1.2015; vergleiche DW 17.1.2014). Dies bezieht sich aber vor allem auf Angehörige der sogenannten Buch-Religionen, also auf Juden und Christen (DW 17.1.2014). Die Freiheit des Kultes und das damit verbundene Recht zum Bau von Gotteshäusern bleiben den Offenbarungsreligionen (Muslime, Christen, Juden) vorbehalten (AA 4.2015a). Der Islam ist weiter die Staatsreligion (FH 28.1.2015; vergleiche DW 17.1.2014). Die Prinzipien der Scharia - recht unbestimmt - sind weiterhin die Hauptquelle der Gesetzgebung. Laut Verfassungspräambel haben Christen und Juden das Recht auf ihr Personalstatut. Also alles, was mit familienrechtlichen Fragen, religiösen Angelegenheiten, etwa der Auswahl ihrer religiösen Führer zu tun hat, können sie auf Basis ihrer eigenen religiösen Gesetze tun (DW 17.1.2014). Parteien "auf religiöser Grundlage" werden vom politischen Betrieb ausgeschlossen, islamische Rechtsgelehrte bekommen das letzte Wort über die Gesetzgebung entzogen. Die Normenkontrolle liegt künftig wieder allein beim Verfassungsgericht (ZO 14.1.2014). Die Ägypter gelten im Vergleich zu vielen anderen Arabern als besonders religiös. Allerdings ist das traditionelle Religionsverständnis sehr flexibel und den weltlichen Bedürfnissen angepasst. Das Religionsverständnis hat sich in den letzten Jahren jedoch, je nach sozialer Gruppe, in unterschiedlicher Form gewandelt. Mit dem Aufstieg des politischen Islam wurde in manchen Schichten eine engere und stärker auf äußere Formen orientierte Auslegung und Praktizierung der islamischen Religion populär. Auf der anderen Seite gibt es auch viele Ägypter, die zwar in der Regel durchaus an Gott glauben, die aber wie in anderen modernen Gesellschaften auch ihr Leben nicht auf Grundlage religiöser Ge- und Verbote führen (GIZ 6.2014). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2015a): Ägypten – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Innenpolitik_node.html, Zugriff 22.9.2015 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (17.1.2014): Thielmann: Religionsfreiheit in Ägypten gestärkt, http://www.dw.de/thielmann-religionsfreiheit-in-%C3%A4gypten-gest%C3%A4rkt/a-17367600, Zugriff 23.9.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2014 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/295963/431395_de.html, Zugriff 22.9.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2014): Ägypten – Gesellschaft, http://liportal.giz.de/aegypten/gesellschaft/, Zugriff 23.9.2015 -Strichaufzählung ÖBK - Österreichische Botschaft Kairo (9.2014): Asylländerbericht Ägypten -Strichaufzählung ZO - Zeit Online (14.1.2014): Weniger Religion, mehr Militär, http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-01/aegypten-neue-verfassung, Zugriff 23.9.2015 Kopten Interkonfessionelle Gewalt, vor allem gegen Christen, hat in den letzten Jahren zugenommen (USDOS 28.7.2014). Die koptische Kirche wurde durch den Umsturz [den Sturz Mursis] politisch und rechtlich gestärkt (u.a. verfassungsrechtliche Bestätigung, dass das Kirchenrecht für Christen bindend ist). Die Situation der Gläubigen hat sich dadurch jedoch nicht unbedingt verbessert (ÖBK 9.2014): Nach dem Umsturz waren zahlreiche Racheakte gegen Christen und christliche Einrichtungen, mitunter auch mit Todesfolge, zu verzeichnen (ÖBK 9.2014; vgl. FH 28.1.2015). Die Sicherheitsbehörden kamen dabei ihrer Schutzpflicht im Allgemeinen nicht nach (ÖBK 9.2014). Nach Informationen von Menschenrechts-NGOs werden seitdem Vorfälle von den privaten und staatlichen Massenmedien verschwiegen (ÖBK 9.2014).Nach dem Umsturz waren zahlreiche Racheakte gegen Christen und christliche Einrichtungen, mitunter auch mit Todesfolge, zu verzeichnen (ÖBK 9.2014; vergleiche FH 28.1.2015). Die Sicherheitsbehörden kamen dabei ihrer Schutzpflicht im Allgemeinen nicht nach (ÖBK 9.2014). Nach Informationen von Menschenrechts-NGOs werden seitdem Vorfälle von den privaten und staatlichen Massenmedien verschwiegen (ÖBK 9.2014). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2014 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/295963/431395_de.html, Zugriff 22.9.2015 -Strichaufzählung ÖBK - Österreichische Botschaft Kairo (9.2014): Asylländerbericht Ägypten -Strichaufzählung USDOS - United States Department of States (28.7.2014): International Religious Freedom Report for 2013 - Egypt, http://www.state.gov/j/drl/rls/irf/religiousfreedom/index.htm#wrapper, Zugriff 23.9.2015 Andere religiöse Minderheiten Unter den Minderheiten sind vor allem Schiiten immer wieder Gegenstand von Diskriminierung. Die Stimmung wird auch derzeit weiter durch die offiziellen sunnitischen Institutionen angeheizt. Immer wieder kommt es aufgrund angeblicher Diffamierung des Islams zu Verhaftungen. Auch die Verfolgung von Atheisten hat unter dem neuen Regime nicht nachgelassen (ÖBK 9.2014) bzw. sogar zugenommen (Razzien an Versammlungsstätten von Atheisten im November und Dezember 2014) (FH 28.1.2015). Quellen: -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2014 - Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/295963/431395_de.html, Zugriff 22.9.2015 -Strichaufzählung ÖBK - Österreichische Botschaft Kairo (9.2014): Asylländerbericht Ägypten Bewegungsfreiheit Das ägyptische Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückkehr vor und die Regierung respektiert diese Rechte generell auch in der Praxis. Nichtsdestotrotz gibt es einige Einschränkungen, wie z.B. Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Flüchtlingen und Asylwerbern, sowie Einschränkungen der Reisefreiheit (bzgl. Auslandsreisen) für Männer, die den Militärdienst noch nicht abgeleistet haben. Es ist Staatsbürgern und Ausländern untersagt, militärische Sperrgebiete zu betreten. Die Regierung versucht, aufgrund der schlechten Sicherheitslage Reisen von Privatpersonen, Journalisten und Aktivisten der Zivilgesellschaft in den Sinai zu unterbinden (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 – Egypt, http://www.ecoi.net/local_link/306356/443631_de.html, Zugriff 22.9.2015 Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge Die Anzahl der registrierten oder eine Registrierung erwartenden Flüchtlinge in Ägypten beträgt laut UNHCR 300.
  5. Fast 140.000 stammen aus Syrien, einschließlich in Syrien lebender Palästinenser. Bei den restlichen Flüchtlingen handelt es sich mehrheitlich um Sudanesen, Eritreer, Somalier und Iraker. Die Situation der syrischen Flüchtlinge wurde seit dem Umsturz Präsident Morsis schwieriger. Im Gegensatz zur früheren, großzügigen Handhabung der Visabestimmungen, werden seit 8.7.2013 Syrer ohne Visa an den Grenzstellen zurückgewiesen. Hunderte Flüchtlinge aus Syrien wurden aufgrund "versuchter illegaler Emigration" in Haft genommen. Viele von ihnen blieben auch ohne rechtliche Grundlage bis zur Deportation in Haft. Meldungen zufolge wurden zahlreiche dieser Flüchtlinge deportiert, u.a. zurück nach Syrien. Palästinensische Flüchtlinge aus Syrien sind besonders gefährdet, da ihnen die Registrierung bei UNHCR durch Ägypten versagt wird. Obwohl syrische Flüchtlinge theoretisch Anspruch auf staatliche Gesundheitsbetreuung und Bildung haben, bestehen de facto zahlreiche Hürden. Viele Flüchtlinge klagen daher über hohe Kosten für Gesundheit und Bildung. Einigen gelingt es, auf die Unterstützung seitens privater Hilfsorganisationen auszuweichen. Laut Daten der UNICEF haben 3.911 syrische Kinder in Ägypten keinen Schulplatz. Eine prekäre Situation herrscht für die Flüchtlinge auch im Gesundheitswesen. Auch die Situation afrikanischer Migranten und Flüchtlinge bleibt prekär. Aus der Sinai-Halbinsel als einen teils rechtsfreien Raum und Konfliktzone gibt es weiterhin Meldungen über das Festhalten und die Misshandlung entführter Migranten. Gleichzeitig liegen keine Informationen über staatliche Maßnahmen zur Verhinderung oder Verfolgung dieser Handlungen vor. Allein die Zahl der am Sinai festgehaltenen Eritreer soll seit 2007 30.000 Personen betragen haben (ÖBK 9.2014). Quellen: -Strichaufzählung ÖBK - Österreichische Botschaft Kairo (9.2014): Asylländerbericht Ägypten Grundversorgung/Wirtschaft Ägypten ist das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Außerhalb der Ballungsgebiete spielt weiterhin die Landwirtschaft eine erhebliche Rolle. Der zu weiten Teilen informelle Dienstleistungssektor nimmt zudem einen Großteil der Arbeitskräfte auf. Dennoch bleibt die Arbeitslosigkeit mit ca. 13 Prozent, bei deutlich höherer Jugendarbeitslosigkeit, hoch. Groß- und Einzelhandel spielen eine erhebliche Rolle. Starke Elemente einer Rentenökonomie prägen das Wirtschaftsbild. Jeder dritte Ägypter ist in der Landwirtschaft beschäftigt. Angebaut werden vor allem Baumwolle, Reis, Zuckerrohr, Weizen, Gemüse und Obst. Die landwirtschaftliche Nutzfläche erstreckt sich vor allem entlang des Nils sowie im Nildelta, macht aber lediglich 2,9 Prozent der Gesamtfläche des Landes aus. Aufgrund der starken Parzellierung können viele Landwirte lediglich Subsistenzwirtschaft betreiben (AA 4.2015b). Mehr als 54 Millionen Ägypter sind im arbeitsfähigen Alter. Davon sind nach Angaben der ägyptischen Statistikbehörde CAPMAS knapp 27 Millionen auf dem Arbeitsmarkt, was einer Erwerbsquote von 49,5 Prozent entspricht. Der ägyptische Arbeitsmarkt ist jung und von einer niedrigen Partizipationsrate, insbesondere Frauen, von einer hoher Beschäftigungsrate im informellen Sektor und in ungesicherten Arbeitsverhältnissen sowie von Unterbeschäftigung und hoher Jugendarbeitslosigkeit, besonders von Gebildeten und Frauen, gekennzeichnet. Die offizielle Arbeitslosenrate schwankte in den letzten zehn Jahren zwischen 9 und 10,5 Prozent. Unabhängige Schätzungen gehen jedoch von bis zu 30 Prozent Arbeitslosen aus, da viele Arbeitswillige aus der engen Definition der Arbeitssuchenden herausfallen (GIZ 6.2015b). Grundsätzlich gilt für Ägypten, dass Armut nicht mit Arbeitslosigkeit gleichgesetzt werden kann. Anders als die nicht von Armut direkt betroffenen, die bei Arbeitslosigkeit auf die Unterstützung ihrer Familien zählen können, können es sich die tatsächlich Armen nicht leisten, über einen längeren Zeitraum kein wenn auch noch so niedriges Einkommen zu haben. Die Probleme der Armen sind daher v.a. Unterbeschäftigung sowie niedrige Bezahlung. Die Armen, Analphabeten und niedrig Gebildeten kennen praktisch keine Arbeitslosigkeit. Nur rund 7 Prozent aller Arbeitslosen haben ein Fachabitur und nur ca. ein Prozent sind Analphabeten. Die Arbeitslosen haben überwiegend eine sekundäre (53,2 Prozent) oder universitäre Schulbildung (39,7 Prozent), sind unter 30 Jahre alt (87,1 Prozent) und neu auf dem Arbeitsmarkt (88,4 Prozent). Die Frauenerwerbslosenquote ist mit 22,6 Prozent wesentlich höher als die der Männer (4,9 Prozent) und in der Stadt (12,3 Prozent) höher als auf dem Land (6,5 Prozent) (GIZ 6.2015b). Quellen -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2015b): Ägypten – Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Aegypten/Wirtschaft_node.html, Zugriff 23.9.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (6.2015b): Ägypten – Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/aegypten/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 23.9.2015 Medizinische Versorgung In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 22.1.2015). Mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner (regionaler Schnitt 10/10.000) hat Ägypten eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung. In den letzten Jahren sind Kindersterblichkeit und Muttersterblichkeit gesunken sowie die Infektionskrankheiten deutlich reduziert worden (DBK 9.2014). Eine Vielzahl von privaten Belegkrankenhäusern findet sich verteilt über die einzelnen Stadtteile der Millionenmetropole. Einige der renommierteren Privatkliniken haben über hundert Belegärzte, die meisten von ihnen sind an mehreren Häusern tätig. Fachabteilungen im eigentlichen Sinn (Chefarzt, Oberärzte, Assistenten) sind nicht vorhanden, das Pflegepersonal arbeitet täglich mit einer großen Anzahl unterschiedlicher Fachärzte zusammen. Gezielte Eingriffe sind durchaus möglich, die Ausstattung mit modernen medizinischen Geräten ist gut, Hygiene und pflegerische Versorgung aber oft nicht auf europäischem Niveau. Die fachärztliche Kompetenz ist in den meisten Fällen gegeben, die Infrastruktur der privaten Belegkrankenhäuser lässt oftmals zu wünschen übrig. Die Möglichkeit der ambulanten Versorgung in privaten Kliniken oder Praxen ist in Kairo vielfältig. Etliche in Europa oder den USA ausgebildete Fachärzte und Professoren bieten oft nach ihrer Tätigkeit in den überlaufenen staatlichen Universitätskrankenhäusern nachmittags oder abends private Konsultationen an. Das Fehlen der Allgemeinmedizin, des "praktischen Hausarztes" kann unter Umständen zur Überdiagnostik beim Facharzt führen, die ganzheitliche Versorgung des Kranken kann dabei zu kurz kommen (DBK 6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (22.9.2015): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AegyptenSicherheit_node.html, Zugriff 22.9.2015 -Strichaufzählung DBK - Deutsche Botschaft Kairo (6.2015): Medizinische Hinweise – Kairo, http://www.kairo.diplo.de/contentblob/3865926/Daten/3348611/regarzt_medizinische_hinweise.pdf, Zugriff 23.9.2015 Behandlung nach Rückkehr Der Botschaft sind keine Hilfsprogramme für Rückkehrer nach Ägypten bekannt (ÖBK 9.2014). Es gibt NGOs, die obdachlosen Ägyptern oder Ausländern in schwieriger Lage Unterstützung bei der Unterkunftssuche bieten (IOM 17.4.2014). Quellen: -Strichaufzählung IOM – International Organization for Migration (17.4.2014): ZIRF – Counselling Individual Enquiry ZC62/17.04.14 -Strichaufzählung ÖBK – Österreichische Botschaft Kairo (9.2014): Asylländerbericht Ägypten A)
  6. Beweiswürdigung Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, der Berichte der Landespolizeidirektion Burgenland, des Urteils des Landesgerichts Eisenstadt, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz. A) 2.
  7. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Herkunft und seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Der Beschwerdeführer hat den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorgelegt, seine Identität steht damit fest. A) 2.
  8. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurden dem aktuellen "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ägypten mit Stand
  9. September 2015 in der Fassung
  10. Jänner 2016 entnommen. Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie beispielsweise dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten und unabhängigen Nichtregierungsorganisationen, wie zB der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. A)
  11. Rechtliche Beurteilung A) 3.
  12. Zur anzuwendenden Rechtslage:
  13. § 10 Abs. 2 und § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:
  14. Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lauten: Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
(1)
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  1. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  2. Hauptstück des FPG zu verbinden.Paragraph 10,
(1)
(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  1. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  2. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3)Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
  1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
  2. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
  3. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  4. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  5. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2)".
  1. § 52 Abs. 1 Z 1 und Abs. 9 sowie § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z 6 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, lauten:
  2. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 9, sowie Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 6, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, lauten: Rückkehrentscheidung § 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich 1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder 2.
(2)
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.2.
(2)
(9)Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10)Einreiseverbot § 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.Paragraph 53,
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  2. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  3. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
(3)3. § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2015, lautet:
(3)3. Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2015,, lautet: Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 18.
(1)
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wennParagraph 18,
(1)
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
  1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
  2. A) 3.
  3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: A) 3.2.
  4. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57A) 3.2.
  5. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):
  6. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.
  7. Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. 1.
  8. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Spruchteiles – gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.1.
  9. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides – im Umfang des ersten Spruchteiles – gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. A) 3.2.
  10. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt I, zweiter Spruchteil und Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides):A) 3.2.
  11. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes (Spruchpunkt römisch eins, zweiter Spruchteil und Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides): 1.
  12. Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit dem Abbruch seines Studiums im Jahr 2015 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die belangte Behörde hat sich somit zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z1 FPG gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.1.
  13. Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit dem Abbruch seines Studiums im Jahr 2015 nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die belangte Behörde hat sich somit zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Z1 FPG gestützt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. 1.
  14. Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG ist die Anweisung an einen Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort aufzuhalten. Das Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG erstreckt sich auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit jene Staaten erfasst sind, für die die Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) gilt (vgl. das Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof vom
  15. Mai 2013, Zl. 2013/18/0021).1.
  16. Ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG ist die Anweisung an einen Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort aufzuhalten. Das Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG erstreckt sich auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit jene Staaten erfasst sind, für die die Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) gilt vergleiche das Erkenntnis vom Verwaltungsgerichtshof vom
  17. Mai 2013, Zl. 2013/18/0021). 1.
  18. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Privat- und Familienleben, was der Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 FPG entgegensteht; selbst wenn ihm zumindest ein Privatleben zugestanden werden würde, würde auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergeben, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden könnte. Schließlich ist der Beschwerdeführer seit 2015 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Er geht keiner geregelten Arbeit nach und wurde eine Aufenthaltsehe von der belangten Behörde festgestellt und diese von der Ehefrau bestätigt.1.
  19. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Privat- und Familienleben, was der Erlassung eines Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG entgegensteht; selbst wenn ihm zumindest ein Privatleben zugestanden werden würde, würde auch eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergeben, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden könnte. Schließlich ist der Beschwerdeführer seit 2015 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Er geht keiner geregelten Arbeit nach und wurde eine Aufenthaltsehe von der belangten Behörde festgestellt und diese von der Ehefrau bestätigt. Das Heranziehen des Tatbestandes des § 53 Abs. 2 Z 8 FPG durch die belangte Behörde erfordert keine Verurteilung des Beschwerdeführers gemäß § 117 FPG und ist dies dem Gesetzgeber dem Wortlaut nach auch nicht zu unterstellen.Das Heranziehen des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 8, FPG durch die belangte Behörde erfordert keine Verurteilung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 117, FPG und ist dies dem Gesetzgeber dem Wortlaut nach auch nicht zu unterstellen. Den – nicht gewichtigen – persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  20. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom
  21. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom
  22. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom
  23. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom
  24. September 2014, Zl. 2013/22/0246).Den – nicht gewichtigen – persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesem gewichtigen öffentlichen Interesse kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom
  25. März 2002, Zl. 98/18/0260, vom
  26. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, vom
  27. Mai 2005, Zl. 2005/18/0076, vom
  28. Jänner 2006, Zl. 2006/18/0001, und vom
  29. September 2014, Zl. 2013/22/0246). Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.
  30. Ein Herabsetzen der Dauer des Einreiseverbotes von drei Jahren bzw. die Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes , wie vom Beschwerdeführer beantragt, kommt auf Grund des fortwährenden nicht rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet und der festgestellten Aufenthaltsehe nicht in Betracht.
  31. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich des ersten Spruchteils des Spruchpunktes I und des Spruchpunktes III des angefochtenen Bescheides sowie des Eventualantrages des Beschwerdeführers gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
  32. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich des ersten Spruchteils des Spruchpunktes römisch eins und des Spruchpunktes römisch drei des angefochtenen Bescheides sowie des Eventualantrages des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. A) 3.2.
  33. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides):A) 3.2.
  34. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides):
  35. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  36. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Dazu kommt, dass sich Familienangehörige des Beschwerdeführers in Ägypten aufhalten, sodass er bei seiner Rückkehr auch nicht auf sich allein gestellt ist.
  37. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  38. Juli 2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Dazu kommt, dass sich Familienangehörige des Beschwerdeführers in Ägypten aufhalten, sodass er bei seiner Rückkehr auch nicht auf sich allein gestellt ist. Außerdem besteht ganz allgemein in Ägypten derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.Außerdem besteht ganz allgemein in Ägypten derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd. Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.
  39. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
  40. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
  41. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
  42. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. A) 3.2.
  43. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides):A) 3.2.
  44. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides): Die belangte Behörde hat einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Die belangte Behörde hat einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Im vorliegenden Beschwerdefall ist durch den nicht rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und dem Bestehen einer Aufenthaltsehe auszugehen, dass dieser eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Republik Österreich darstellt und dementsprechend eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers erforderlich ist. Bei Vorliegen eines Falles gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Der angefochtene Bescheid ist insoweit nicht zu beanstanden.Im vorliegenden Beschwerdefall ist durch den nicht rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und dem Bestehen einer Aufenthaltsehe auszugehen, dass dieser eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Republik Österreich darstellt und dementsprechend eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers erforderlich ist. Bei Vorliegen eines Falles gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Der angefochtene Bescheid ist insoweit nicht zu beanstanden. A)
  45. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und auch unter Zugrundelegung der Beschwerdebehauptungen für den Beschwerdeführer nichts gewonnen ist [vgl. dazu insbesondere die Ausführungen unter den Punkten A) 3.2.2.], ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und auch unter Zugrundelegung der Beschwerdebehauptungen für den Beschwerdeführer nichts gewonnen ist [vgl. dazu insbesondere die Ausführungen unter den Punkten A) 3.2.2.], ist der Sachverhalt iSd Paragraph 21, Absatz 7, erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben, auch weil sich das Bundesverwaltungsgericht von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat (§ 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben, auch weil sich das Bundesverwaltungsgericht von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG). Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:I418.2148106.1.00

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