GVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2012, Zl. 046-Mag. XXXX /UK 81/12, wurde ausgesprochen, dass die in Anlage 1 enthaltenen Personen in den jeweils dort angeführten Zeiträumen aufgrund der für den Betrieb der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit teils der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pension- und Arbeitslosenversicherung
Vm § 1 Abs. 1 lit.a AlVG (D1), teils der Pflicht(Teil)versicherung in der Unfallversicherung
1 Z 2 ASVG (N24) unterliegen. Die dem Bescheid angefügte Anlage 1 enthält nur die persönlichen Daten der Dienstnehmer (VSNR, Geburtsdatum, Anschrift) nicht jedoch den jeweiligen Versicherungszeitraum oder die jeweilige Beitragsgruppe. Bescheid und Anlage 1 sind durchlaufend (Bescheid Seite 1 bis Seite 7, Anlage Seite 8 bis 9) nummeriert.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.06.2012, Zl. 046-Mag. römisch 40 /UK 81/12, wurde ausgesprochen, dass die in Anlage 1 enthaltenen Personen in den jeweils dort angeführten Zeiträumen aufgrund der für den Betrieb der nunmehr beschwerdeführenden Partei (in der Folge bP) in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit teils der Pflicht(Voll)versicherung in der Kranken-, Unfall-, Pension- und Arbeitslosenversicherung
Paragraph 4, Absatz eins und 2 ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG (D1), teils der Pflicht(Teil)versicherung in der Unfallversicherung
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG (N24) unterliegen. Die dem Bescheid angefügte Anlage 1 enthält nur die persönlichen Daten der Dienstnehmer (VSNR, Geburtsdatum, Anschrift) nicht jedoch den jeweiligen Versicherungszeitraum oder die jeweilige Beitragsgruppe. Bescheid und Anlage 1 sind durchlaufend (Bescheid Seite 1 bis Seite 7, Anlage Seite 8 bis 9) nummeriert. Der mit Schriftsatz vom 22.08.2012 fristgerecht erhobene Einspruch der rechtsfreundlich vertretenen bP wurde von der belangten Behörde mit Bericht vom 07.09.2012 der Landeshauptfrau von Salzburg als der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Rechtsmittelinstanz übermittelt. Im Rahmen des
P mit Schreiben vom 03.10.2012 eine Stellungnahme zum Vorlagebericht der belangten Behörde. Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle ging die Zuständigkeit zur Entscheidung im Rechtsmittelverfahren mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über.Der mit Schriftsatz vom 22.08.2012 fristgerecht erhobene Einspruch der rechtsfreundlich vertretenen bP wurde von der belangten Behörde mit Bericht vom 07.09.2012 der Landeshauptfrau von Salzburg als der zu diesem Zeitpunkt zuständigen Rechtsmittelinstanz übermittelt. Im Rahmen des
Paragraph 45, AVG gewährten Parteiengehörs erstattete die bP mit Schreiben vom 03.10.2012 eine Stellungnahme zum Vorlagebericht der belangten Behörde. Im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle ging die Zuständigkeit zur Entscheidung im Rechtsmittelverfahren mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht über. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2016 teilte die bP auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichts mit Schriftsatz vom 27.01.2017 mit, dass ihr von der belangten Behörde der angefügte, in Beschwerde gezogene Bescheid vom 29.06.2012 samt der (gleichfalls angefügten) Anlage 1 mit den angeführten Dienstnehmern übermittelt worden sei; weitere Anlagen habe es nicht gegeben. Der diesem Schriftsatz angefügte Bescheid enthält auf seiner ersten Seite folgenden handschriftlichen Vermerk: Frist 5.9.12 (Datum wurde durchgestrichen), 30.08.12 Kol SZ "Berufung" und den Eingangsstempel
51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht - im gegenständlichen Fall ob das angefochtene Schriftstück Bescheidqualität besitzt - und folglich mit Beschwerde
B-VG angefochten werden kann, berührt die sachlichen Zuständigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Artikel 130, B-VG entspricht - im gegenständlichen Fall ob das angefochtene Schriftstück Bescheidqualität besitzt - und folglich mit Beschwerde
Ein meritorischer Abspruch der Rechtsmittelinstanz über Erledigungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt, überschreitet deren Kompetenz (vgl. VwGH vom 19.12.2012, 2011/06/0114) und verletzt das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfGH 25.11.1985, B219/85 mwN).Ein meritorischer Abspruch der Rechtsmittelinstanz über Erledigungen, denen kein Bescheidcharakter zukommt, überschreitet deren Kompetenz vergleiche VwGH vom 19.12.2012, 2011/06/0114) und verletzt das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfGH 25.11.1985, B219/85 mwN).
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [ ] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [ ] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur dann gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu qualifizieren ist.Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur dann gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG zu qualifizieren ist. Bescheide haben
1 AVG die in Verhandlung stehende Angelegenheit und zwar in der Regel zur Gänze zu erledigen. Angesichts der verschiedenen Arten von Beschäftigungen, welche unter ganz unterschiedlichen Voraussetzungen die Versicherungspflicht nach dem ASVG auslösen können, teils an selbständige Erwerbstätigkeiten, teils an andere Beschäftigungsverhältnisse anknüpfen und entweder die Versicherungspflicht in allen in Betracht kommenden Sparten oder nur in Teilbereichen auslösen, muss ein Bescheid, der über die Versicherungspflicht nach § 4 ASVG abspricht,
1 AVG im Spruch die jeweilige Rechtssache auf eine solche Weise erledigen, dass sich das den Gegenstand des Verfahrens bildende Versicherungsverhältnis von anderen Versicherungsverhältnissen unterscheidet und davon abgegrenzt werden kann; andernfalls fehlt es ihm an der erforderlichen Bestimmtheit. Dies bedeutet in Fällen des § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 ASVG, dass im Spruch eines solchen Bescheides auszusprechen ist, dass für einen bestimmten Zeitraum (bzw. zumindest ab einem bestimmten Zeitpunkt) ein (voll- bzw. auch arbeitslosen-)versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis einer natürlichen Person zu einer anderen (natürlichen oder juristischen) Person bzw. Personengesellschaft (oder zu solchen Personen bzw. Personengesellschaften) als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG besteht (vgl. VwGH vom 30.06.1998, 98/08/0129). Die exakte Fassung des Spruchs dient insbesondere auch dem Zweck, ein Verfahren und damit den Umfang der Rechtskraft des Bescheides von anderen (ähnlichen) Verfahren und Bescheiden abzugrenzen.Bescheide haben
Paragraph 59, Absatz eins, AVG die in Verhandlung stehende Angelegenheit und zwar in der Regel zur Gänze zu erledigen. Angesichts der verschiedenen Arten von Beschäftigungen, welche unter ganz unterschiedlichen Voraussetzungen die Versicherungspflicht nach dem ASVG auslösen können, teils an selbständige Erwerbstätigkeiten, teils an andere Beschäftigungsverhältnisse anknüpfen und entweder die Versicherungspflicht in allen in Betracht kommenden Sparten oder nur in Teilbereichen auslösen, muss ein Bescheid, der über die Versicherungspflicht nach Paragraph 4, ASVG abspricht,
Paragraph 59, Absatz eins, AVG im Spruch die jeweilige Rechtssache auf eine solche Weise erledigen, dass sich das den Gegenstand des Verfahrens bildende Versicherungsverhältnis von anderen Versicherungsverhältnissen unterscheidet und davon abgegrenzt werden kann; andernfalls fehlt es ihm an der erforderlichen Bestimmtheit. Dies bedeutet in Fällen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG, dass im Spruch eines solchen Bescheides auszusprechen ist, dass für einen bestimmten Zeitraum (bzw. zumindest ab einem bestimmten Zeitpunkt) ein (voll- bzw. auch arbeitslosen-)versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis einer natürlichen Person zu einer anderen (natürlichen oder juristischen) Person bzw. Personengesellschaft (oder zu solchen Personen bzw. Personengesellschaften) als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG besteht vergleiche VwGH vom 30.06.1998, 98/08/0129). Die exakte Fassung des Spruchs dient insbesondere auch dem Zweck, ein Verfahren und damit den Umfang der Rechtskraft des Bescheides von anderen (ähnlichen) Verfahren und Bescheiden abzugrenzen. Der Spruch eines über die Versicherungspflicht absprechenden Bescheides muss folglich in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck zu bringen, hinsichtlich welchen Zeitraums die Behörde absprechen wollte. Vorliegend verweist der ‚Spruch’ der bekämpften Erledigung diesbezüglich auf eine Anlage, die - wie unter Punkt II.1. ausgeführt - weder Zeiträume noch Beitragsgruppen enthält (jene im Verwaltungsakt einliegende "Anlage 1", die Versicherungszeiträume und Beitragsgruppen enthält, hat die bP nicht mit dem angefochtenen Bescheid bekommen). Dem ‚Spruch‘ fehlt es daher an der
Ergo richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen eine von der belangten Behörde als Bescheid intendierte Erledigung, welche die beabsichtigte Rechtsqualität jedoch nicht aufweist. Es mangelt an der am Maßstab des § 59 AVG zu messenden Bestimmtheit des Spruchs, sohin an einem konstitutiven Bescheidmerkmal. Ist die Entscheidung der Verwaltungsbehörde jedoch ein "Nichtbescheid", so ist die dagegen erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Der "Bescheid" darf weder behoben werden noch ist durch Spruch feststellen, dass der "Bescheid" kein Bescheid ist. (vgl. VwGH vom 29.09.1987, 87/11/0212 ).Der Spruch eines über die Versicherungspflicht absprechenden Bescheides muss folglich in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck zu bringen, hinsichtlich welchen Zeitraums die Behörde absprechen wollte. Vorliegend verweist der ‚Spruch’ der bekämpften Erledigung diesbezüglich auf eine Anlage, die - wie unter Punkt römisch zwei.1. ausgeführt - weder Zeiträume noch Beitragsgruppen enthält (jene im Verwaltungsakt einliegende "Anlage 1", die Versicherungszeiträume und Beitragsgruppen enthält, hat die bP nicht mit dem angefochtenen Bescheid bekommen). Dem ‚Spruch‘ fehlt es daher an der
Paragraph 59, AVG erforderlichen Bestimmtheit. Ergo richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen eine von der belangten Behörde als Bescheid intendierte Erledigung, welche die beabsichtigte Rechtsqualität jedoch nicht aufweist. Es mangelt an der am Maßstab des Paragraph 59, AVG zu messenden Bestimmtheit des Spruchs, sohin an einem konstitutiven Bescheidmerkmal. Ist die Entscheidung der Verwaltungsbehörde jedoch ein "Nichtbescheid", so ist die dagegen erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Der "Bescheid" darf weder behoben werden noch ist durch Spruch feststellen, dass der "Bescheid" kein Bescheid ist. vergleiche VwGH vom 29.09.1987, 87/11/0212 ). Da es der angefochtenen Erledigung an der Qualität eines Bescheides im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mangelt, kann eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nicht begründet werden und ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Ob der Bescheid inklusive korrekter Anlage 1 – wie von der belangten Behörde mit Schreiben vom 22.02.2017 in den Raum gestellt – tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt versandt wurde, vermag die Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde nicht zu beseitigen.Da es der angefochtenen Erledigung an der Qualität eines Bescheides im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mangelt, kann eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nicht begründet werden und ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Ob der Bescheid inklusive korrekter Anlage 1 – wie von der belangten Behörde mit Schreiben vom 22.02.2017 in den Raum gestellt – tatsächlich zu einem späteren Zeitpunkt versandt wurde, vermag die Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde nicht zu beseitigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil zu den gegenständlich anzuwendenden Bestimmungen - wie im Erkenntnis angeführt - zahlreiche Judikate des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen, die Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung einheitlich beantwortet wurden und in der vorliegenden Entscheidung von der höchstrichterlichen Spruchpraxis auch nicht abgewichen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L501.2005087.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.