Obsah (16)
§§ 28§ 8Art 133§ 52§ 3§§ 57§ 10§ 46§ 55§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 21RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2017 GeschäftszahlL506 2006135-1 SpruchL506 2006135-1/42E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL über
§§ 28Abs. 1 und 31 Abs. 1 Vw
GVG idgF eingestellt.Hinsichtlich der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird das Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde
Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG idgF eingestellt. II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: 1. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wird XXXX
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.1. In Erledigung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird römisch 40
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. 2.
§ 8Abs. 4 Asyl
G 2005 wird XXXXeine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 27.02.2018 erteilt.2.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird XXXXeine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 27.02.2018 erteilt. III. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird
§ 28Abs. 2 Vw
GVG ersatzlos behoben.römisch drei. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und der paschtunischen Volksgruppe zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Anlässlich der Erstbefragung am 15.11.2012 brachte der BF vor, dass er in Pakistan von den Taliban mit dem Tod bedroht worden sei, weil er bei einer Lebensmittelausgabe der Amerikaner gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der ständigen Drohungen Angst bekommen, weshalb ihn seine Familie weggeschickt habe. Zudem brachte der BF vor, dass er in Pakistan geboren und aufgewachsen sei, er sei jedoch afghanischer Staatsangehöriger. In Afghanistan sei er nie gewesen.
- Am 28.11.2012 erfolgte eine ärztliche Untersuchung in der Röntgenordination XXXX, Dr. XXXX & Univ. Doz. Dr. XXXX, in XXXX. Dabei wurde eine Bestimmung des Knochenalters durchgeführt. Aus dem Befund vom 28.11.2012 ergibt sich, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen seien. Am Radius zeige sich eine zarte Epiphysennarbe. Ergebnis: GP 31, Schmeling 4.
- Am 28.11.2012 erfolgte eine ärztliche Untersuchung in der Röntgenordination römisch 40 , Dr. römisch 40 & Univ. Doz. Dr. römisch 40 , in römisch 40 . Dabei wurde eine Bestimmung des Knochenalters durchgeführt. Aus dem Befund vom 28.11.2012 ergibt sich, dass sämtliche Epiphysenfugen an den Phalangen und den Metacarpalia geschlossen seien. Am Radius zeige sich eine zarte Epiphysennarbe. Ergebnis: Gesetzgebungsperiode 31, Schmeling
- Am 28.05.2013 erfolgte eine Einvernahme des BF (AS 45) vor dem Bundesasylamt (nachfolgend: BAA bzw. seit 01.01.2014 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, kurz BFA). Der BF erklärte dabei, dass er bis 2008 mit seiner Familie in XXXX gelebt habe und danach nach XXXX gezogen sei, um bei der amerikanischen Non Gouvernement Organisation "XXXX" zu arbeiten. Im Zuge dieser Tätigkeit habe er Lebensmittelrationen an Leute mit einer entsprechenden Berechtigungskarte übergeben. Zur Ausreise aus Pakistan habe er sich entschlossen, weil die Taliban mit dieser Tätigkeit nicht einverstanden gewesen seien und er deshalb mit dem Umbringen bedroht worden sei. Nachdem zwei oder dreimal Drohbriefe (letztmals im Juni oder Juli 2008) bei seiner Familie in XXXX hinterlassen worden seien, sei er Anfang 2009 nach Lahore gegangen, wo er bis zu seiner Ausreise im Oktober 2010 in einer Textilfabrik gearbeitet habe. Neben den Problemen mit den Taliban hätte er aber auch als dokumentenloser Afghane kein Leben in Pakistan.
- Am 28.05.2013 erfolgte eine Einvernahme des BF (AS 45) vor dem Bundesasylamt (nachfolgend: BAA bzw. seit 01.01.2014 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, kurz BFA). Der BF erklärte dabei, dass er bis 2008 mit seiner Familie in römisch 40 gelebt habe und danach nach römisch 40 gezogen sei, um bei der amerikanischen Non Gouvernement Organisation "XXXX" zu arbeiten. Im Zuge dieser Tätigkeit habe er Lebensmittelrationen an Leute mit einer entsprechenden Berechtigungskarte übergeben. Zur Ausreise aus Pakistan habe er sich entschlossen, weil die Taliban mit dieser Tätigkeit nicht einverstanden gewesen seien und er deshalb mit dem Umbringen bedroht worden sei. Nachdem zwei oder dreimal Drohbriefe (letztmals im Juni oder Juli 2008) bei seiner Familie in römisch 40 hinterlassen worden seien, sei er Anfang 2009 nach Lahore gegangen, wo er bis zu seiner Ausreise im Oktober 2010 in einer Textilfabrik gearbeitet habe. Neben den Problemen mit den Taliban hätte er aber auch als dokumentenloser Afghane kein Leben in Pakistan. Befragt nach den widersprüchlichen Ausführungen zu seinem Geburtsdatum führte der Beschwerdeführer aus, dass diese auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher zurückzuführen seien und er tatsächlich am XXXX geboren sei. Zu seiner Staatsangehörigkeit brachte er vor, dass er Afghane sei und sein Vater über eine Berechtigungskarte zum Aufenthalt in Pakistan verfügt habe. Er selbst sei nie in Afghanistan gewesen und hätten seine Eltern schon vor seiner Geburt in Pakistan gelebt. Seine Mutter sei pakistanische Staatsangehörige.Befragt nach den widersprüchlichen Ausführungen zu seinem Geburtsdatum führte der Beschwerdeführer aus, dass diese auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher zurückzuführen seien und er tatsächlich am römisch 40 geboren sei. Zu seiner Staatsangehörigkeit brachte er vor, dass er Afghane sei und sein Vater über eine Berechtigungskarte zum Aufenthalt in Pakistan verfügt habe. Er selbst sei nie in Afghanistan gewesen und hätten seine Eltern schon vor seiner Geburt in Pakistan gelebt. Seine Mutter sei pakistanische Staatsangehörige.
- Mit Schreiben des BAA vom 25.07.2013 wurden dem BF die aktuellen Länderfeststellungen zu Pakistan zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu sowie zu seinen privaten und familiären Verhältnissen eine Stellungnahme abzugeben. Dem Schreiben wurde zudem ein Auszug aus dem pakistanischen Staatsbürgerschaftswesen (demzufolge könne der BF aufgrund einer Novelle des pak. Staatsbürgerschaftsgesetzes im Jahr 2000 sowohl von seinem Vater alsauch von seiner Mutter die pakistanische Staatsbürgerschaft erhalten) sowie ein Auszug zur speziellen medizinische Versorgung beigelegt.
- Mit Schriftsatz vom 19.08.2013 erfolgte seitens des BF eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen. Darin verwies er zunächst darauf, dass nur ein geringer Teil der ihm vorgelegten Berichte mit seinen persönlichen Wahrnehmungen konform gehe, weshalb er sich erlaube, eigene Berichte vorzulegen und seine persönlichen Wahrnehmungen zu schildern. Weiters führte er aus, dass er sich nach wie vor als afghanischer Staatsbürger sehe und auch sein Vater afghanischer Staatsbürger sei. Beide hätten illegal in Pakistan gelebt und spreche er sich ausdrücklich dagegen aus, dass er pakistanischer Staatsangehöriger sei. Von der zitierten Gesetzesstelle hätte weder er noch seine Familie Kenntnis gehabt. Seine Familie habe in Pakistan sehr viel Leid ertragen müssen. Einer seiner Brüder sei ermordet worden, seine Familie hätte illegal in einer Mietwohnung gewohnt und seien sie nicht registriert gewesen. Seine Familie hätte in ständiger Angst gelebt, abgeschoben zu werden. Afghanistan habe er noch nie in seinem Leben besucht und wisse er nicht, wo sich seine Familie aufhalte. Schließlich wurden auszugsweise Internetberichte zitiert (www.bemeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformationen/a-z-laender/pakistan.de.html [Zugriff 29.04.2013]; http://de.rian.ru/politics/20110125/258167972.html) aus denen hervorgehe, dass man in Pakistan in einem Klima der ständigen Bedrohung lebe und als afghanischer Staatsangehöriger keine Rechte habe. Zudem betonte der BF, dass er für die Non Gouvernement Organisation "XXXX" gearbeitet habe und schon aus diesem Grund einer ständigen Bedrohung ausgesetzt gewesen sei. Er verwies auch darauf, dass ihm keinerlei innerstaatliche Fluchtalternative (sei es in Pakistan oder Afghanistan) zur Verfügung stehe.
- Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 06.03.2014 wurde
§ 52Abs.
1 BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.7. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 06.03.2014 wurde
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. 8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.03.2014 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G wurde nicht erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen und
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan
§ 46
FPG zulässig sei.
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.8. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.03.2014 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Beweiswürdigend wurde seitens des BFA ausgeführt, dass der BF selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens keinen direkten Bedrohungen ausgesetzt gewesen sei. Er habe nach den an seine Eltern zugestellten Drohbriefen seine Tätigkeit bei der Non Gouvernement Organisation aufgegeben und sei für zwei Jahr nach Lahore gegangen, weshalb ohnehin davon auszugehen sei, dass für den BF die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative bestehe. Die Ausreise des BF sei zudem nicht nachvollziehbar, zumal er den Forderungen der "Bedroher" entsprochen habe (Beendigung seiner Tätigkeit bei der NGO), weshalb kein erkennbarer und nachhaltiger Zweck das Auffinden des BF begründen könne. Zudem sei angesichts der niedergelegten Tätigkeit nicht davon auszugehen, dass ein derart hoher Aufwand in Form einer landesweiten Suche nach dem BF betrieben werde, um ihn ausfindig zu machen. Mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes sei auch die Identität des BF nicht feststellbar und stehe die gesamte Glaubwürdigkeit aufgrund der widersprechenden Ausführungen zu seinem Geburtsdatum in Frage. Der BF hätte seinen Lebensmittelpunkt in Pakistan gehabt und stamme von einer pakistanischen Staatsbürgerin ab, weshalb davon auszugehen sei, dass er pakistanischer Staatsangehöriger sei. Es sei weiters unwahrscheinlich, dass er nicht davon Gebrauch gemacht habe, die pakistanische Staatsbürgerschaft zu erwerben, obwohl er jahrelang die Schule besucht und mehr oder weniger legitim in Pakistan gelebt habe. Es sei auch fraglich, ob der BF tatsächlich bei einer amerikanischen Non Gouvernement Organisation tätig gewesen sei, zumal er ohne Vorweis von Personaldokumenten dort nie angestellt worden wäre. Das BFA gehe daher davon aus, dass der BF dort nie beschäftigt gewesen sei und die daran anknüpfenden Ausreisegründe unmöglich seien. Bestätigt werde diese Annahme auch dadurch, dass der BF keine Beweismittel, wie etwa eine Beschäftigungsbestätigung oder eine Lohnabrechnung, in Vorlage gebracht habe, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre. Gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben des BF spreche auch die Tatsache, dass die Familie des BF nach wie vor unbehelligt am Wohnort lebe. Zudem habe der BF insgesamt bloß vage, unkonkrete und oberflächliche bzw. pauschale Angaben getätigt und sich auch im Hinblick auf seinen Schulbesuch in Widersprüche verwickelt, weshalb das BFA in einer Gesamtschau von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des BF ausgehe. Weitere Indizien dafür seien auch der lange Aufenthalt in Griechenland, ohne einen Asylantrag zu stellen sowie die Wahl der illegalen Einreise in Österreich, anstatt einen Zufluchtsort im nächstgelegenen sicheren Staat zu suchen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. wurde dargetan, warum diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommen könne.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. wurde dargetan, warum diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommen könne. Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.Spruchpunkt römisch zwei. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verneinen sei. Zu Spruchpunkt III. hielt das BFA fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die gegenständliche Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des BF auf Schutz das Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.Zu Spruchpunkt römisch drei. hielt das BFA fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die gegenständliche Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht des BF auf Schutz das Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 19.03.2014 innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524). In der Beschwerde wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer stets die Wahrheit gesagt habe und er nicht pakistanischer Staatsbürger sei. Sein Vater sei afghanischer Staatsbürger und deshalb habe auch er diese inne. Der BF bzw. seiner Familie sei die Existenz der Novelle des pakistanischen Staatsbürgerschaftsrechtes nie mitgeteilt worden und sei es in seiner Familie üblich, dass man die Staatsbürgerschaft des Vaters erhalte. Der BF sei in Pakistan auch nicht gemeldet gewesen, sodass eine derartige Gesetzesnovelle auf ihn nicht anzuwenden sei. Er sei nicht im Besitz eines pakistanischen Identitätsdokumentes, welches ihm die pakistanische Staatsbürgerschaft attestieren würde und reiche ein Verweis auf eine Gesetzesnovelle nicht aus, um die Staatsbürgerschaft des BF festzustellen. Der BF verfüge zudem über keine engen familiären Anknüpfungspunkte in seiner Heimat, zumal er mit seiner Familie nicht in Kontakt stehe. Er sei afghanischer Staatsbürger und habe in Pakistan keinerlei Anknüpfungspunkte. Die abschließende Klärung der Staatsbürgerschaft sei von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Asylverfahrens und vertrete er die Ansicht, dass sich das BFA auch hinsichtlich der Frage der Rückkehr mit den unterschiedlichen Sachverhalten hätte auseinandersetzen müssen. Zu seiner Schulausbildung führte der BF aus, dass er keine staatliche Schule besucht, sondern in einer privaten Schule (Madresse) gelernt habe. Er verfüge folglich nicht über eine ausreichende Schuldbildung, weshalb der Vorwurf der mangelnden Sprachkenntnisse ins Leere gehe. Was die Nierenerkrankung des BF angehet, so seien seitens des BFA unzureichende Feststellungen getroffen worden und widerspreche er der Ausführung, wonach eine mögliche Nierenoperation kein Abschiebungshindernis darstelle. Die Ergebnisse der vorgelegten Befunde seien falsch interpretiert worden, weshalb eine Befundung durch einen medizinischen Sachverständigen nötig sei. Hinsichtlich seiner Tätigkeit bei der Organisation "XXXX" wäre es leicht gewesen Nachforschungen anzustellen, um seine Angaben zu bestätigen. Zu seiner Tätigkeit fänden sich jedoch weder in den Feststellungen noch in der Beweiswürdigung Hinweise darauf und wäre es im Hinblick darauf, dass diese Tätigkeit eine Verfolgung aus politischen Gründen auslösen könne, erforderlich gewesen, diesen Aspekt zu überprüfen. Das BFA hätte insbesondere das Problem der Staatsbürgerschaft, die Ermordung seines Bruders sowie die Tätigkeit für die Non-Gouvernement-Organisation klären und sich auch damit auseinandersetzen müssen, ob menschenrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. einer Ausweisung in seinen Herkunftsstaat (welcher nicht zweifelsfrei feststehe) entgegenstünden. Bei der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz sei nach anzuwendender Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur zusätzlich zu den objektiven Kriterien (Lage im Land) auch das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Position des BF) für die Erlangung eines Status nach § 8 AsylG zu prüfen. In diesem Zusammenhang sei es erforderlich gewesen, zu prüfen, wo sich die Familie des BF aufhalte und ob er über ein soziales Netzwerk verfüge. Der BF verwies auch darauf, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit einer erheblichen Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit und seines Lebens zu rechnen habe, zumal die Situation in Afghanistan sich so auswirke, dass er im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Es sei ihm unzumutbar nach Afghanistan zurückzukehren. Er könne dort mit keiner nennenswerten Unterstützung rechnen und wäre ihm im Falle einer Rückkehr die Lebensgrundlage entzogen. Im Folgenden zitierte der BF auszugsweise Berichte aus dem Internet, woraus sich ergebe, dass es in Pakistan keine ausreichende innerstaatliche Fluchtalternative und medizinische Versorgung gebe und behielt er sich vor, binnen angemessener Frist weitere Dokumente und auch eine ergänzende Stellungnahme vorzuglegen. Schließlich beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.In der Beschwerde wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer stets die Wahrheit gesagt habe und er nicht pakistanischer Staatsbürger sei. Sein Vater sei afghanischer Staatsbürger und deshalb habe auch er diese inne. Der BF bzw. seiner Familie sei die Existenz der Novelle des pakistanischen Staatsbürgerschaftsrechtes nie mitgeteilt worden und sei es in seiner Familie üblich, dass man die Staatsbürgerschaft des Vaters erhalte. Der BF sei in Pakistan auch nicht gemeldet gewesen, sodass eine derartige Gesetzesnovelle auf ihn nicht anzuwenden sei. Er sei nicht im Besitz eines pakistanischen Identitätsdokumentes, welches ihm die pakistanische Staatsbürgerschaft attestieren würde und reiche ein Verweis auf eine Gesetzesnovelle nicht aus, um die Staatsbürgerschaft des BF festzustellen. Der BF verfüge zudem über keine engen familiären Anknüpfungspunkte in seiner Heimat, zumal er mit seiner Familie nicht in Kontakt stehe. Er sei afghanischer Staatsbürger und habe in Pakistan keinerlei Anknüpfungspunkte. Die abschließende Klärung der Staatsbürgerschaft sei von zentraler Bedeutung für den Ausgang des Asylverfahrens und vertrete er die Ansicht, dass sich das BFA auch hinsichtlich der Frage der Rückkehr mit den unterschiedlichen Sachverhalten hätte auseinandersetzen müssen. Zu seiner Schulausbildung führte der BF aus, dass er keine staatliche Schule besucht, sondern in einer privaten Schule (Madresse) gelernt habe. Er verfüge folglich nicht über eine ausreichende Schuldbildung, weshalb der Vorwurf der mangelnden Sprachkenntnisse ins Leere gehe. Was die Nierenerkrankung des BF angehet, so seien seitens des BFA unzureichende Feststellungen getroffen worden und widerspreche er der Ausführung, wonach eine mögliche Nierenoperation kein Abschiebungshindernis darstelle. Die Ergebnisse der vorgelegten Befunde seien falsch interpretiert worden, weshalb eine Befundung durch einen medizinischen Sachverständigen nötig sei. Hinsichtlich seiner Tätigkeit bei der Organisation "XXXX" wäre es leicht gewesen Nachforschungen anzustellen, um seine Angaben zu bestätigen. Zu seiner Tätigkeit fänden sich jedoch weder in den Feststellungen noch in der Beweiswürdigung Hinweise darauf und wäre es im Hinblick darauf, dass diese Tätigkeit eine Verfolgung aus politischen Gründen auslösen könne, erforderlich gewesen, diesen Aspekt zu überprüfen. Das BFA hätte insbesondere das Problem der Staatsbürgerschaft, die Ermordung seines Bruders sowie die Tätigkeit für die Non-Gouvernement-Organisation klären und sich auch damit auseinandersetzen müssen, ob menschenrechtliche Gründe einer Rücküberstellung bzw. einer Ausweisung in seinen Herkunftsstaat (welcher nicht zweifelsfrei feststehe) entgegenstünden. Bei der Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz sei nach anzuwendender Rechtslage und der dazu ergangenen Judikatur zusätzlich zu den objektiven Kriterien (Lage im Land) auch das Vorliegen von subjektiven bzw. individuellen Kriterien (Position des BF) für die Erlangung eines Status nach Paragraph 8, AsylG zu prüfen. In diesem Zusammenhang sei es erforderlich gewesen, zu prüfen, wo sich die Familie des BF aufhalte und ob er über ein soziales Netzwerk verfüge. Der BF verwies auch darauf, dass er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan mit einer erheblichen Beeinträchtigung seiner körperlichen Unversehrtheit und seines Lebens zu rechnen habe, zumal die Situation in Afghanistan sich so auswirke, dass er im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Es sei ihm unzumutbar nach Afghanistan zurückzukehren. Er könne dort mit keiner nennenswerten Unterstützung rechnen und wäre ihm im Falle einer Rückkehr die Lebensgrundlage entzogen. Im Folgenden zitierte der BF auszugsweise Berichte aus dem Internet, woraus sich ergebe, dass es in Pakistan keine ausreichende innerstaatliche Fluchtalternative und medizinische Versorgung gebe und behielt er sich vor, binnen angemessener Frist weitere Dokumente und auch eine ergänzende Stellungnahme vorzuglegen. Schließlich beantragte er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Am 25.03.2014 langte die Beschwerde samt dem bezug habendem Verwaltungsakt in der zuständigen Gerichtsabteilung ein.
- Am 14.07.2015 langte hg. die Vollmachtsbekanntgabe durch den nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreter des BF ein.
- Am 02.02.2016 wurde hg. eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt, in welcher der BF - wie im bisherigen Verfahren – angab, afghanischer Staatsbürger zu sein und brachte der BF diesbezüglich verschiedene Beweismittel in Vorlage, welcher einer Übersetzung zugeführt wurden. Der rechtsfreundliche Vertreter ersuchte fernmündlich um die Einräumung einer Frist von drei Monaten zur Vorlage weiterer Dokumente, welche die afghanische Staatsbürgerschaft des BF belegen und wurde diesbezüglich die beantragte Frist eingeräumt.
- Mit Anruf vom 09.05.2016 ersuchte der rechtsfreundliche Vertreter des BF um Fristerstreckung um zwei Monate zur Vorlage weiterer Dokumente und wurde dem Antrag auf Fristerstreckung stattgegeben.
- Mit Schreiben vom 09.08.2016 zog der rechtsfreundliche Vertreter des BF seine Beschwerde bei der Volksanwaltschaft zurück.
- Mit Schriftsatz vom 11.08.2016 erstattete der rechtsfreundliche Vertreter ein ergänzendes Vorbringen und legte weitere Urkunden zum Nachweis der Staatsangehörigkeit des BF vor.
- Mit hg. Schreiben vom 23.08.2016 wurde der BF aufgefordert, die ihn betreffende Tazkira im Original vorzulegen sowie anzugeben, wer dieses Dokument für ihn beantragt und unterschrieben habe.
- Mit hg. Schreiben vom 23.08.2016 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation des BFA hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des BF gerichtet.
- Am 15.09.2016 langte hg. eine original Tazkira samt dem diesbezüglichen Briefkuvert ein.
- Am 28.09.2016 langte hg. die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des BFA zur Thematik "Erwerb und Verlust der pakistanischen Staatsangehörigkeit" ein.
- Mit hg. Schreiben vom 11.10.2016 wurde hg. ein Erhebungsersuchen zur familiären Situation des BF an die ÖB Islamabad gestellt und langte hg. am 14.11.2016 der Bericht der ÖB Islamabad zum hg. Erhebungsersuchen ein.
- Mit hg. Schreiben vom 06.12.2016 wurde der BF vom Ergebnis der hg. Beweisaufnahme informiert und diesem die Möglichkeit eingeräumt, zu den hg. Feststellungen zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat des BF Stellung zu nehmen und diesen in einem eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
- Am 20.12.2016 langte hg. eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters des BF ein.
- Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 24.01.2017 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.
- Mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 24.01.2017 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.
- Am 07.02.2017 langten hg. weitere Urkunden hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustandes des BF ein; vorgelegt wurden ein ärztlicher Kurzbericht von Dr. XXXX vom XXXX, eine Überweisung an Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie mit Terminzuweisung für den XXXX, ein Befund des KH XXXX vom 26.01.2017 über einen stationären Aufenthalt des BF vom XXXX, sowie ein Schreiben der XXXX Krankenanstalten vom XXXX.
- Am 07.02.2017 langten hg. weitere Urkunden hinsichtlich des aktuellen Gesundheitszustandes des BF ein; vorgelegt wurden ein ärztlicher Kurzbericht von Dr. römisch 40 vom römisch 40 , eine Überweisung an Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie mit Terminzuweisung für den römisch 40 , ein Befund des KH römisch 40 vom 26.01.2017 über einen stationären Aufenthalt des BF vom römisch 40 , sowie ein Schreiben der römisch 40 Krankenanstalten vom römisch 40 . Der rechtsfreundliche Vertreter des BF führte dazu aus, dass dem BF aufgrund seiner Depressionen, der Migräne und der Somatisierungsstörungen, wie im ärztlichen Kurzbericht der Ärztin, die den BF seit Jahren betreut bestätigt, die genannten Medikamente als Dauermedikation verabreicht werden und der BF zu einer weiteren Abklärung und effektiven Therapie an einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie überwiesen wurde; auch werde durch die behandelnde Ärztin bestätigt, dass der BF im Zusammenhang mit seiner Nierenerkrankung weiterhin an Nierensandabgang laboriere.
- Die hg. Ermittlungsergebnisse zur Staatsangehörigkeit des BF, zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan, insbesonders zur Provinz XXXX sowie zum aktuellen Gesundheitszustand des BF wurden mit hg. Schreiben dem BFA zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt und langte am 13.02.2017 hg. eine diesbezügliche Stellungnahme des BFA ein.
- Die hg. Ermittlungsergebnisse zur Staatsangehörigkeit des BF, zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan, insbesonders zur Provinz römisch 40 sowie zum aktuellen Gesundheitszustand des BF wurden mit hg. Schreiben dem BFA zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt und langte am 13.02.2017 hg. eine diesbezügliche Stellungnahme des BFA ein.
- Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
- Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde sowie durch die hg. Ermittlungen zur Staatsangehörigkeit des BF. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Verfahrensbestimmungen 1.
- Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin 1.1.
- Die gegenständliche Beschwerde wurde am 19.03.2014 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 21.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg
F, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht. 1.1.2.
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1.1.2.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt der erkennenden Einzelrichterin zugewiesen, woraus sich deren Zuständigkeit ergibt. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 1.3. Prüfungsumfang
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Absatz 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Absatz 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Absatz 3 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
§ 21Absatz 3 2.
Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Paragraph 21, Absatz 3
- Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
- Feststellungen (Sachverhalt): 2.
- Zur Person des BF wird festgestellt: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen sowie der sunnitischen Glaubensrichtung. Er ist in Pakistan als Sohn eines afghanischen Staatsangehörigen und einer pakistanischen Staatsangehörigen geboren und in Pakistan in der XXXX, in den selbstverwalteten FATA-Gebieten aufgewachsen und war bislang zu keinem Zeitpunkt seines Lebens in Afghanistan aufhältig. Ob die Mutter des Beschwerdeführers die pakistanische Staatsangehörigkeit weiterhin besitzt, kann nicht festgestellt werden. Er reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen sowie der sunnitischen Glaubensrichtung. Er ist in Pakistan als Sohn eines afghanischen Staatsangehörigen und einer pakistanischen Staatsangehörigen geboren und in Pakistan in der römisch 40 , in den selbstverwalteten FATA-Gebieten aufgewachsen und war bislang zu keinem Zeitpunkt seines Lebens in Afghanistan aufhältig. Ob die Mutter des Beschwerdeführers die pakistanische Staatsangehörigkeit weiterhin besitzt, kann nicht festgestellt werden. Er reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.11.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Geboren wurde der Beschwerdeführer in XXXX im pakistanischen Stammesgebiet XXXX und lebte er dort bis 2008 gemeinsam mit seinen Eltern, drei Brüdern und zwei Schwestern in einer Mietwohnung. Während dieser Zeit hat ein Bruder des Beschwerdeführers seinen Lebensunterhalt finanziert. Im Jahr 2009 zog der BF nach XXXX und arbeitete dort in einer Textilfabrik, ehe er im Oktober 2010 ausreiste. Das Haus der Familie in Pakistan wurde zerstört.Geboren wurde der Beschwerdeführer in römisch 40 im pakistanischen Stammesgebiet römisch 40 und lebte er dort bis 2008 gemeinsam mit seinen Eltern, drei Brüdern und zwei Schwestern in einer Mietwohnung. Während dieser Zeit hat ein Bruder des Beschwerdeführers seinen Lebensunterhalt finanziert. Im Jahr 2009 zog der BF nach römisch 40 und arbeitete dort in einer Textilfabrik, ehe er im Oktober 2010 ausreiste. Das Haus der Familie in Pakistan wurde zerstört. Die Eltern des Beschwerdeführers sowie dessen Geschwister leben derzeit in Afghanistan in der Provinz XXXX.Die Eltern des Beschwerdeführers sowie dessen Geschwister leben derzeit in Afghanistan in der Provinz römisch 40 . Der Beschwerdeführer litt an einer Hydronephrose (Erweiterung des Nierenhohlsystems) und bestanden Hinweise auf eine tubuläre Funktionseinschränkung beider Nieren mit höhergradiger partieller pelviner Abflusshinderung (rechts), welche regelmäßig kontrolliert werden mussten; aktuell ist keine Hydronephrose existent, doch laborierte der Beschwerdeführer diesbezüglich an Nierensandabgang. Der Beschwerdeführer wird seit mehreren Jahren mit der Kombination verschiedener Antidepressiva medikamentös behandelt. Dem Beschwerdeführer wurde ferner eine besondere Form der Migräne mit Parästhesien (Empfindungsstörungen) der Kopfhaut, des linken Armes und linken Beines diagnostiziert und wurde dieser aktuell an einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie überwiesen. Hinsichtlich der genannten aktuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen wird der Beschwerdeführer in Österreich laufend mit einer Dauermedikation (zusammengesetzt aus vier verschiedenen Medikamenten) behandelt. Von 25.01.-26.01.2017 befand sich der Beschwerdeführer wegen Bauchkrämpfen und Kopfschmerzen in stationärer Behandlung im Krankenhaus XXXX; diesbezüglich waren die Befunde unauffällig, doch wurde dem Beschwerdeführer eine psychologische Betreuung nahegelegt.Der Beschwerdeführer litt an einer Hydronephrose (Erweiterung des Nierenhohlsystems) und bestanden Hinweise auf eine tubuläre Funktionseinschränkung beider Nieren mit höhergradiger partieller pelviner Abflusshinderung (rechts), welche regelmäßig kontrolliert werden mussten; aktuell ist keine Hydronephrose existent, doch laborierte der Beschwerdeführer diesbezüglich an Nierensandabgang. Der Beschwerdeführer wird seit mehreren Jahren mit der Kombination verschiedener Antidepressiva medikamentös behandelt. Dem Beschwerdeführer wurde ferner eine besondere Form der Migräne mit Parästhesien (Empfindungsstörungen) der Kopfhaut, des linken Armes und linken Beines diagnostiziert und wurde dieser aktuell an einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie überwiesen. Hinsichtlich der genannten aktuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen wird der Beschwerdeführer in Österreich laufend mit einer Dauermedikation (zusammengesetzt aus vier verschiedenen Medikamenten) behandelt. Von 25.01.-26.01.2017 befand sich der Beschwerdeführer wegen Bauchkrämpfen und Kopfschmerzen in stationärer Behandlung im Krankenhaus römisch 40 ; diesbezüglich waren die Befunde unauffällig, doch wurde dem Beschwerdeführer eine psychologische Betreuung nahegelegt. Bei einer Prognose im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan kann bei Beachtung der allgemeinen Verhältnisse in Verbindung mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers, insbesondere der Tatsache, dass er bislang nicht in Afghanistan aufhältig war, sondern in Pakistan sozialisiert wurde, und der volatilen Sicherheitslage in der Provinz XXXX, in der die Familie des Beschwerdeführers nunmehr ansässig ist und nicht zuletzt auch aufgrund der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Verbringung in seinen Herkunftsstaat in eine unmenschliche Lage geraten könnte.Bei einer Prognose im Hinblick auf eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan kann bei Beachtung der allgemeinen Verhältnisse in Verbindung mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers, insbesondere der Tatsache, dass er bislang nicht in Afghanistan aufhältig war, sondern in Pakistan sozialisiert wurde, und der volatilen Sicherheitslage in der Provinz römisch 40 , in der die Familie des Beschwerdeführers nunmehr ansässig ist und nicht zuletzt auch aufgrund der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Verbringung in seinen Herkunftsstaat in eine unmenschliche Lage geraten könnte. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine Verwandten oder sonstige Bezugspersonen. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. 2.
- Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:
- Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 30.6.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q2.2016 (betrifft: Abschnitt 23 Rückkehr) Laut dem afghanischen Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierungen [Ministry of Refugees and Repatriations (MoRR)] hat sich die Zahl der afghanischen Flüchtlinge, die aus Pakistan zurückkehren, stark erhöht (Business Standard 28.7.2016). Innerhalb von vier Tagen sind 10.000 nach Hause zurückgekehrt, während es in den letzten sechs Monaten 200.000 waren(Business Standard 28.7.2016; vgl. Dawn 28.7.2016). Konkret gibt UNHCR an, dass im Zeitraum vonLaut dem afghanischen Ministerium für Flüchtlinge und Repatriierungen [Ministry of Refugees and Repatriations (MoRR)] hat sich die Zahl der afghanischen Flüchtlinge, die aus Pakistan zurückkehren, stark erhöht (Business Standard 28.7.2016). Innerhalb von vier Tagen sind 10.000 nach Hause zurückgekehrt, während es in den letzten sechs Monaten 200.000 waren(Business Standard 28.7.2016; vergleiche Dawn 28.7.2016). Konkret gibt UNHCR an, dass im Zeitraum von
- –
- Juli 2016 3.371 Flüchtlinge im Rahmen des freiwilligen Rückkehrprogrammes in ihre Häuser zurückgekehrt sind, während sich die Zahl derer, die seit Jänner zurückgekehrt sind, auf 2.691 Familien bzw. 12.309 Individuen beläuft (Dawn 28.7.2016). Nach Aussage von Beamten, die mit der Aufgabe der freiwilligen Rückkehr von Flüchtlingen aus Khyber Pakhtunkhwa betraut sind, hat diese an Eigendynamik gewonnen, nachdem die Bundesregierung den Aufenthalt der Flüchtlinge bis Dezember 2016 verlängert hat (Dawn 28.7.2016). In einem überraschenden Zug - welcher von geostrategischen Expert/innen als positive Entwicklung gewertet wurde - hat die afghanische Regierung eine nationale Kampagne gestartet, um ihre Bevölkerung von der Rückkehr in die Heimat zu überzeugen. Innerhalb der letzten zwei Dekaden ist dies der erste Versuch der afghanischen Regierung, eine formelle Kampagne zu starten, um die Bürger/innen zu ermutigen, ihr Flüchtlingsleben in Pakistan aufzugeben. Das afghanische Ministerium für Grenzen, Nationen und Stammesangelegenheiten sowie dessen diplomatische Mission in Peshawar haben gemeinsam die Kampagne "Khpal Watan" gestartet, die in Pakistan in den Medien ausgestrahlt wurde (Daily Times 18.7.2016). Ein Beamter gab an, dass die Erhöhung der Bargeldunterstützung von UNHCR ein Hauptfaktor der Flüchtlinge war, um in ihr Heimatland zurückzukehren (Dawn 28.7.2016). Die Bargeldunterstützung für zurückkehrende Flüchtlinge wurde von UNHCR von US$ 200 auf US$ 400 pro Kopf erhöht (Dawn 28.7.2016; vgl. Dawn 1.7.2016). Die Flüchtlinge erhalten Bargeldunterstützung, nachdem sie nach Afghanistan zurückkehrt sind (Dawn 28.7.2016). UNHCR stellt jenen Familien Bargeldhilfe zur Verfügung, die im Besitz legaler Dokumente sind, während das afghanische Flüchtlingsministerium jenen ohne legale Dokumente Unterstützung anbietet (Daily Times 26.7.2016). Ein hochrangiger afghanischer Beamter verlautbarte, dass sich im Durchschnitt derzeit täglich 300 Flüchtlingsfamilien beim freiwilligen Rückkehrzentrum der Vereinten Nationen in Chamkani, Peshawar registrieren würden. Noch vor Juli 2016 waren es durchschnittlich 10 Familien (Dawn 28.7.2016).Ein Beamter gab an, dass die Erhöhung der Bargeldunterstützung von UNHCR ein Hauptfaktor der Flüchtlinge war, um in ihr Heimatland zurückzukehren (Dawn 28.7.2016). Die Bargeldunterstützung für zurückkehrende Flüchtlinge wurde von UNHCR von US$ 200 auf US$ 400 pro Kopf erhöht (Dawn 28.7.2016; vergleiche Dawn 1.7.2016). Die Flüchtlinge erhalten Bargeldunterstützung, nachdem sie nach Afghanistan zurückkehrt sind (Dawn 28.7.2016). UNHCR stellt jenen Familien Bargeldhilfe zur Verfügung, die im Besitz legaler Dokumente sind, während das afghanische Flüchtlingsministerium jenen ohne legale Dokumente Unterstützung anbietet (Daily Times 26.7.2016). Ein hochrangiger afghanischer Beamter verlautbarte, dass sich im Durchschnitt derzeit täglich 300 Flüchtlingsfamilien beim freiwilligen Rückkehrzentrum der Vereinten Nationen in Chamkani, Peshawar registrieren würden. Noch vor Juli 2016 waren es durchschnittlich 10 Familien (Dawn 28.7.2016). Quellen: -Strichaufzählung Business Standard (28.7.2016): 10, 000 Afghan refugees return from Pak in four days amid increasing pressure, http://www.business-standard.com/article/news-ani/10-000-afghan-refugees-return-from-pak-in-four-days-amid-increasing-pressure-116072800566_1.html, Zugriff 28.7.2016 -Strichaufzählung Daily Times (26.7.2016): 5000 Afghan refugees return home in one week, http://dailytimes.com.pk/pakistan/26-Jul-16/5000-afghan-refugees-return-home-in-one-week, Zugriff 28.7.2016 -Strichaufzählung Daily Times (18.7.2016): Kabul’s plan for Afghan refugees, http://dailytimes.com.pk/editorial/18-Jul-16/kabuls-plan-for-afghan-refugees, Zugriff 28.7.2016 -Strichaufzählung Dawn (28.7.2016): Repatriation of Afghan refugees gaining momentum, http://www.dawn.com/news/1273734/repatriation-of-afghan-refugees-gaining-momentum, Zugriff 28.7.2016 -Strichaufzählung Dawn (1.7.2016): Pakistan to hold talks with Kabul, UNHCR for early return of refugees, http://www.dawn.com/news/1268266/pakistan-to-hold-talks-with-kabul-unhcr-for-early-return-of-refugees?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+dawn-news+(Dawn+News), Zugriff 28.7.2016 KI vom 30.6.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q2.2016 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Die Sicherheitslage war geprägt durch anhaltende und intensive bewaffnete Auseinandersetzungen. Die bewaffneten Zusammenstöße sind in den ersten vier Monaten des Jahres 2016, im Gegensatz zum Vergleichszeitraum 2015, um 14% gestiegen. Auch in den einzelnen Monaten ist im Vergleich mit den vorhergegangenen Jahren ein Anstieg zu verzeichnen (GASC 10.6.2016). Berichtszeitraum 16.2.2016 bis 19.5.2016 Im April 2016 wurde von der höchsten Zahl gewalttätiger Zusammenstöße seit Juni 2014 berichtet. Dennoch ist die Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle zurückgegangen. Im Berichtszeitraum wurden 6.122 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert, was einen Rückgang von 3% zum Vergleichszeitraum im Jahr 2015 andeutet. Dies wird hauptsächlich auf einen Reduzierung der Vorfälle zurückgeführt, die IEDs (Unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtung) beinhalten. Die südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen, waren auch weiterhin jene Regionen in welcher die Mehrzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert wurde (68,5%). In Einklang mit den bisherigen Trends waren bewaffnete Konfrontationen die Hauptursache für einen Großteil sicherheitsrelevanter Vorfälle (64%), gefolgt von IEDs (17,4%). Ein Rückgang gezielter Tötungen (163 Tötungen), inklusive fehlgeschlagener Versuche, konnte im Berichtszeitraum verzeichnet werden. Dies machte eine Reduzierung von 37% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres aus. Insgesamt wurde von 15 Selbstmordattentaten – gegenüber 29 im Vergleichszeitraum 2015 – berichtet. High-profile Vorfälle beinhalteten Angriffe auf das indische Konsulat in Jalalabad im März 2016, sowie einen Angriff auf die Residenz des amtierenden NDS-Direktors in Kabul, sowie zwei weitere gezielte Tötungen von hochrangigen Militärkommandanten in den Provinzen Kandahar und Logar durch die Taliban (GASC 10.6.2016). Militärische Auseinandersetzungen Es kommt auch weiterhin zu Kampfhandlungen, Überfällen und Anschlägen. Dennoch starteten die afghanischen Sicherheitskräfte Operationen Im Juni 2016 in den Provinzen Nangarhar, Paktika, Ghazni, Kandahar, Uruzgan, Baghlan, Balkh, Jawzjan, Faryab, Kunduz und Helmand (BAMF 13.6.2016). ANDSF - Afghan National Defence and Security Forces Ein hochrangiger U.S. amerikanischer Sicherheitsbeamter berichtete, dass die afghanischen Sicherheitskräfte in diesem Jahr erstmals sowohl die Führung als auch die Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen hatten. Sie sahen sich mit einem zu allem entschlossenen Feind konfrontiert, der auch weiterhin vehement versucht, die afghanischen Sicherheitskräfte zum Scheitern zu bringen. Dies sei allerdings nicht gelungen. Die Afghanen wären
dem Sicherheitsbeamten äußerst fähige Soldaten, auch wenn sie noch ein wenig Unterstützung benötigen werden, um komplexe operative Fähigkeiten, wie Luftfahrt und Logistik, zu entwickeln. Fakt ist, dass sie unter Beweis gestellt haben, für die Sicherheit des Landes sorgen zu können. Die konventionellen afghanischen Kräfte besteht aus fähigen Soldaten, die in der Lage sind, regelmäßig aufeinander abgestimmte Militäroperationen durchzuführen, ohne dabei auf die Hilfe der Koalitionskräfte zurückzugreifen (USDOD 2.3.2016). Regierungsfeindliche Gruppierungen Hezb-e Islami Es konnten Fortschritte in Richtung eines Friedensprozess mit der Hezb-e Islami Gulbuddin gemacht werden (GASC 10.6.2016). Es wurde berichtet, dass die afghanische Regierung und die Hezb-e Islami einem Entwurf für ein Friedensabkommen zugestimmt haben. In diesem Abkommen enthaltene Bedingungen sind, dass die Regierung den Mitgliedern der Hezb-e Islami Amnestie gewährt und Gespräche mit der UN führt, um die Organisation von der schwarzen Liste zu entfernen (BBC 18.5.2016). Die Organisation wird der Regierung zwar nicht beitreten, soll dennoch als offizielle Partei anerkannt werden und in wichtige politische Entscheidungen eingebunden werden (BBC 18.5.2016; vgl. Reuters 18.5.2016). Der Entwurf beinhaltete außerdem von den afghanischen Behörden Gefangene Mitglieder der Hezb-e Islami frei zu lassen (Reuters 18.5.2016).Es konnten Fortschritte in Richtung eines Friedensprozess mit der Hezb-e Islami Gulbuddin gemacht werden (GASC 10.6.2016). Es wurde berichtet, dass die afghanische Regierung und die Hezb-e Islami einem Entwurf für ein Friedensabkommen zugestimmt haben. In diesem Abkommen enthaltene Bedingungen sind, dass die Regierung den Mitgliedern der Hezb-e Islami Amnestie gewährt und Gespräche mit der UN führt, um die Organisation von der schwarzen Liste zu entfernen (BBC 18.5.2016). Die Organisation wird der Regierung zwar nicht beitreten, soll dennoch als offizielle Partei anerkannt werden und in wichtige politische Entscheidungen eingebunden werden (BBC 18.5.2016; vergleiche Reuters 18.5.2016). Der Entwurf beinhaltete außerdem von den afghanischen Behörden Gefangene Mitglieder der Hezb-e Islami frei zu lassen (Reuters 18.5.2016). IS/ISIS/Daesh In der Provinz Nangarhar kamen bei Kämpfen zwischen dem IS und afghanischen Sicherheitskräften mehr als 135 Rebellen und mindestens zwölf Angehörige der Sicherheitskräfte ums Leben. Die zweitägigen Kämpfe begannen am 24.6.2016, als Hunderte von IS-Kämpfern einen Posten der Sicherheitskräfte im Distrikt Kot angegriffen (BAMF 27.6.2016). Taliban Nachdem im Juni 2015 die ersten Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016), sowie ein Monat davor auch weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen Gespräche mit den Taliban durchgeführt haben [Nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vgl. GASC 10.6.2016).Nachdem im Juni 2015 die ersten Friedensgespräche mit der afghanischen Regierung (BBC 26.5.2016), sowie ein Monat davor auch weiblichen afghanischen Vertreterinnen in Oslo, Norwegen Gespräche mit den Taliban durchgeführt haben [Nur wenige Informationen über Fortschritte dieser Besprechungen, in die mehrere Frauen involviert waren, wurden öffentlich gemacht] (BBC 6.6.2015), haben weitere Gespräche mit der Bewegung zu keinem Fortschritt geführt (BBC 26.5.2016; vergleiche GASC 10.6.2016). Die Angriffszahlen stiegen nach Beginn der Frühlingsoffensive ("Operation Omari") der Taliban an. Die Taliban schworen Großangriffe auf "feindliche Positionen", gemeinsam mit taktischen Angriffen und gezielten Tötungen auf militärische Kommandanten. Im Gegensatz zu den vorherigen Jahren, bedrohte die Bewegung nicht ausdrücklich zivile Regierungsbeamte. Seit Beginn der Offensive haben die Taliban 36 Angriffe auf administrative Distriktzentren verübt, inklusive eines orchestrierten Vorstoßes auf Kunduz. Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte haben einen Großteil dieser Angriffe abgewiesen (GASC 10.6.2016). Sowohl die afghanische Regierung, als auch Mitglieder der Taliban haben im Mai 2016, den Tod des Taliban-Führers Mullah Mansoor bestätigt, der bei einem Angriff durch Drohnen in der pakistanischen Provinz Belutschistan getötet wurde (The Guardian 22.6.2016). Als Nachfolger wurde sein Vize Mullah Haibatullah Akhundzada, ein prominenter Rechtsgelehrter, nominiert (The Guardian 25.5.2016). Andere Gruppierungen Andere bewaffnete Gruppierungen haben eine kleine Präsenz auf afghanischem Territorium, inklusive der IMU (Islamic Movement of Uzbekistan) im Norden und dem ISIL-KP (Islamic State in Iraq and the Levant-Khorasan Province) im Osten. Ferner führten Operationen der ANSDF, unterstützt durch militärische Luftangriffe, zu einer Reduzierung der Präsenz des ISIL-KP in Nangarhar. Die Gruppe war außerdem dem Druck der Taliban ausgesetzt (GASC 10.6.2016). Drogenanbau UNODC berichtet in dessen Report, dass der Bruttowert der Opiate in Afghanistan um 45% geschrumpft ist, aber weiterhin 7% des BIP (im Gegensatz zu 13% im Jahr 2014) ausmacht. Diese signifikante Schrumpfung ist auf eine substantielle Reduzierung der Opiumkultivierung und –produktion, sowie einem Rückgang des durchschnittlichen Ab-Hof-Preises für getrocknetes Opium im Jahr 2015, zurückzuführen (GASC 10.6.2016). Beispielweise bauen 800 Bauern im Rahmen eines Projektes der Welthungerhilfe in drei Bezirken der Provinz Nangarhar schon seit Jahren Rosen statt Opium an – ein Versuch, der größten Opiummaschinerie der Welt Einhalt zu gebieten. Rund 3.000 Tonnen Blüten werden von den Bauern zur Destille gebracht. Im Schnitt ergibt das 100 Liter Rosenöl und - weil das kostbar ist - für die Bauern jährlich 500 bis 1.000 Dollar. Das Projekt, erdacht schon 2004 von der Welthungerhilfe und seit 2015 weitgehend in afghanischer Hand, ist eines der wenigen Opiumersatz-Projekte, die überlebt haben. Viele andere sind - oft wegen naiver und viel zu ungeduldiger Planung – gescheitert (Kleine Zeitung 26.6.2016; vgl. Welthungerhilfe o.D.).Beispielweise bauen 800 Bauern im Rahmen eines Projektes der Welthungerhilfe in drei Bezirken der Provinz Nangarhar schon seit Jahren Rosen statt Opium an – ein Versuch, der größten Opiummaschinerie der Welt Einhalt zu gebieten. Rund 3.000 Tonnen Blüten werden von den Bauern zur Destille gebracht. Im Schnitt ergibt das 100 Liter Rosenöl und - weil das kostbar ist - für die Bauern jährlich 500 bis 1.000 Dollar. Das Projekt, erdacht schon 2004 von der Welthungerhilfe und seit 2015 weitgehend in afghanischer Hand, ist eines der wenigen Opiumersatz-Projekte, die überlebt haben. Viele andere sind - oft wegen naiver und viel zu ungeduldiger Planung – gescheitert (Kleine Zeitung 26.6.2016; vergleiche Welthungerhilfe o.D.). Quellen: -Strichaufzählung BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (27.6.2016): Briefing Notes. Per E-Mail. -Strichaufzählung BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (13.6.2016): Briefing Notes. Per E-Mail. -Strichaufzählung BBC (26.5.2016): Who are the Taliban?, http://www.bbc.com/news/world-south-asia-11451718, Zugriff 30.6.2016 -Strichaufzählung BBC (18.5.2016): Afghanistan signs draft deal with militant Hekmatyar, http://www.bbc.com/news/world-asia-36326691, Zugriff 29.6.2016 -Strichaufzählung BBC (6.6.2015): Afghan women hold historic talks with the Taliban, http://www.bbc.com/news/world-asia-33035268, Zugriff 30.6.2016 -Strichaufzählung GASC – General Assembly Security Council (10.6.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/n1616020.pdf, Zugriff 29.6.2016 -Strichaufzählung Kleine Zeitung (26.6.2016): Rosenöl statt Heroin: Zarter Neustart in Afghanistan, http://www.kleinezeitung.at/k/lebensart/5034053/Rosenol-statt-Heroin_Zarter-Neustart-in-Afghanistan, Zugriff 30.6.2016 -Strichaufzählung Reuters (18.5.2016): Afghanistan signs draft accord with militant leader, http://www.reuters.com/article/us-afghanistan-hekmatyar-idUSKCN0Y91FR, Zugriff 29.6.2016 -Strichaufzählung The Guardian (25.5.2016): Afghan Taliban appoint Mullah Haibatullah Akhundzada as new leader, https://www.theguardian.com/world/2016/may/25/taliban-new-leader-death-confirm-mullah-mansoor-haibatullah-akhundzada, Zugriff 29.6.2016 -Strichaufzählung The Guardian (22.5.2016): US drone strike in Pakistan kills Taliban leader Mullah Mansoor, https://www.theguardian.com/world/2016/may/21/us-airstrike-taliban-leader-mullah-akhtar-mansoor, Zugriff 29.6.2016 -Strichaufzählung USDOD – United States Department of Defense (2.3.2016): Afghanistan’s Security Forces Making Progress, Centcom Chief Says, http://www.defense.gov/News-Article-View/Article/684146/afghanistans-security-forces-making-progress-centcom-chief-says, Zugriff 30.6.2016 -Strichaufzählung Welthungerhilfe (o.D.): Rosen für die Zukunft Afghanistans, http://www.welthungerhilfe.de/informieren/projekte/projektberichte/afghanistan/afghanistan-rosen-als-alternative.html, Zugriff 30.6.2016 KI vom 5.4.2016: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan – Q1.2016 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Zivile Opfer im Jahr 2015 Im Berichtszeitraum des Jahres 2015 (1.
- bis 31.12.2015) gab die UNAMA an, dass der Konflikt in Afghanistan Ursache für Schaden an der Zivilbevölkerung war und gab weiter an, dass dies die höchste Zahl ziviler Opfer seit Dokumentationsbeginn im Jahr 2009 durch die UNAMA beinhaltete. Die Zahl ziviler Tote und Verletze stieg aufgrund des Konfliktes im Gegensatz zum Jahr 2014 um 4% an. Im Berichtszeitraum dokumentierte die UNAMA 11.002 zivile Opfer (3.545 Tote und 7.457 Verletzte), was einen Rückgang von 4% bei den zivilen Toten andeutet und einen Anstieg von 9% bei den verletzten Zivilisten (UNAMA 2.2.2016). (UNAMA 2.2016) Zwischen 1.
- und 31.12.2015 registrierte die UNAMA 6.859 zivile Opfer (2.315 Tote und 4.544 Verletzte) durch Operationen und Angriffe regierungsfeindlicher Elemente – dies deutet im Vergleich zum Jahr 2014 einen Rückgang von 10% an (UNAMA 2.2016). Bodenoffensiven zwischen den Konfliktparteien waren Ursache für die höchste Zahl ziviler Opfer (Tote und Verletzte), gefolgt von IEDs, Selbstmordattentaten und komplexen Angriffen. Bodenoffensiven töten die meisten Zivilisten gefolgt von gezielten und vorsätzlichen Tötungen (UNAMA 2.2.016). Allgemein ist der Anstieg ziviler Opfer im Jahr 2015 zum Großteil auf einen Anstieg komplexer Angriffe und Selbstmordattentate, sowie gezielter und vorsätzlicher Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zurückzuführen, sowie eine erhöhte Anzahl ziviler Opfer wurde durch regierungsfreundliche Kräfte im Rahmen von Bodenoffensiven und Luftangriffen verursacht, während eine erhöhte Zahl von Zivilisten ins Kreuzfeuer zwischen den Konfliktparteien geriet – besonders erwähnenswert ist hier die Provinz Kunduz (UNAMA 2.2016). Im Jahr 2015 wurden 70% sicherheitsrelevanter Vorfälle in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert. Ghazni, Helmand, Kandahar, Kunar und Nangarhar zählten zu den volatilsten Provinzen, in denen 49% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert wurden. Bewaffnete Zusammenstöße und IEDs waren für 79% aller Vorfälle verantwortlich und deuten damit einen Anstieg von 3% im Gegensatz zum Jahr 2014 an. Überdies deutet dies ein allgemein höheres Niveau der Aufständischenaktivitäten im Jahr 2015 an. Trotz der Ansage der Taliban ihre Frühjahrsoffensive am 24.4.2015 zu starten, gab es keine deutliche Veränderung ihrer Angriffsmuster während des Frühjahrs. Im Gegensatz zu den vorangegangen Jahren wurde das Kämpfen im Jahr 2015 unvermindert weitergeführt (UN GASC 7.3.2016). Berichtszeitraum 1.12.2015 bis 15.2.2016 Militärische Auseinandersetzungen Nach Angaben der UN gab es zwischen dem 1.12.2015 und dem 15.2.2016 landesweit 4.014 sicherheitsrelevante Vorfälle und damit 8,3 % weniger als in den Vergleichszeiträumen der Jahre 2014 und
- Allerdings weisen im Vergleichszeitraum die Monate Januar und Februar 2015 die höchsten Zahlen seit 2001 auf. Bei über der Hälfte der Vorfälle handelte es sich um bewaffnete Zusammenstöße, 19,2 % waren Bombenanschläge. Weiterhin wurden 154 gezielte Tötungen (einschließlich Versuchen) registriert, 27 % weniger als in den Vergleichszeiträumen 2014 und
- Mit 20 Selbstmordanschlägen kam es zu zehn weniger als in den Vorjahresvergleichszeiträumen (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 7.3.2016).Nach Angaben der UN gab es zwischen dem 1.12.2015 und dem 15.2.2016 landesweit 4.014 sicherheitsrelevante Vorfälle und damit 8,3 % weniger als in den Vergleichszeiträumen der Jahre 2014 und
- Allerdings weisen im Vergleichszeitraum die Monate Januar und Februar 2015 die höchsten Zahlen seit 2001 auf. Bei über der Hälfte der Vorfälle handelte es sich um bewaffnete Zusammenstöße, 19,2 % waren Bombenanschläge. Weiterhin wurden 154 gezielte Tötungen (einschließlich Versuchen) registriert, 27 % weniger als in den Vergleichszeiträumen 2014 und
- Mit 20 Selbstmordanschlägen kam es zu zehn weniger als in den Vorjahresvergleichszeiträumen (BAMF 4.4.2016; vergleiche UN GASC 7.3.2016). Die AFDSF führten Räumungsoperationen in den Provinzen Baghlan, Kunduz und Nangarhar durch. Trotz dieser Operationen blieb die Sicherheitslage in den nord-östlichen Regionen volatil – speziell in der Gegend rund um Kunduz, in welcher regierungsfeindliche Elemente auch weiterhin eine Präsenz in der Nähe zu Kunduz City beibehielten (UN GASC 7.3.2016). In den vergangenen Wochen gab es bewaffnete Auseinandersetzungen, Luft- und Raketenangriffe, Razzien etc. u.a. in den südlichen Provinzen Helmand, Uruzgan (dort sollen tausende Familien ihre Heimatorte verlassen haben), den nördlichen Provinzen Baghlan, Faryab, Balkh, Jawzjan, der nordöstlichen Provinz Kunduz, den östlichen Provinzen Nangarhar, Kunar, Nuristan, Laghman, den westlichen Provinzen Farah, Herat, Badghis, der zentralen Provinz Kapisa, den südöstlichen Provinzen Ghazni und Paktia (BAMF 4.4.2016). Taliban Die Taliban kündigten, im Rahmen der alljährlichen Frühjahrsoffensive Operationen zur Eroberung großer Städte an (BAMF 4.4.2016; vgl. Der Spiegel 23.3.2016). Bisher konnten sie lediglich Kunduz (im September 2015) kurzzeitig erobern (BAMF 4.4.2016; vgl. UN GASC 10.12.2016).Die Taliban kündigten, im Rahmen der alljährlichen Frühjahrsoffensive Operationen zur Eroberung großer Städte an (BAMF 4.4.2016; vergleiche Der Spiegel 23.3.2016). Bisher konnten sie lediglich Kunduz (im September 2015) kurzzeitig erobern (BAMF 4.4.2016; vergleiche UN GASC 10.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (4.4.2016): Briefing Notes. Per E-Mail. -Strichaufzählung Der Spiegel (23.3.2016): Offensive in Afghanistan: Taliban kündigen Angriffe auf Großstädte an, http://www.spiegel.de/politik/ausland/afghanistan-taliban-kuendigen-angriffe-auf-grosse-staedte-an-a-1083876.html, Zugriff 5.4.2016 -Strichaufzählung UNAMA - United Nation Assistance Mission in Afghanistan (2.2016): Afghanistan: Annual Report 2015, Protection of Civilians in Armed Conflict, http://www.refworld.org/docid/56c17b714.html, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung UN GASC - United Nation General Assembly Security Council (7.3.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, http://www.un.org/en/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2016/218, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung UN GASC - United Nation General Assembly Security Council (10.12.2016): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, https://unama.unmissions.org/sites/default/files/report_of_the_secretary-general_the_situation_in_afghanistan_and_its_implications_for_international_peace_and_security.pdf, Zugriff 5.4.2016 Kommentar: Bei Afghanistan handelt es sich um ein Land, das mit 34 Provinzen eine enorme Ausdehnung einnimmt und dessen Bevölkerung auf fast 32 Millionen geschätzt wird. Die Komplexität der allgemeinen Lage wie auch speziell der Sicherheitslage ist differenziert zu betrachten und erfordert eine differenzierte Aufarbeitung. KI vom 29.3.2016: Verkehrsrouten in Afghanistan (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Im Jahr 2001 existierten in Afghanistan weniger als 80 km (50 Meilen) asphaltierter Straßen (TCSM 2.2.2015). Trotz Herausforderungen und Problemen, wurden mehr als 24.000 km Straße im Land asphaltiert. Zu den asphaltierten Straßen zählen 3.600 km regionaler Autobahnen, die "Ring Road", Provinzstraßen und nationale Autobahnen (Pajhwok 4.3.2016). Schätzungen zufolge, wurden im Ballungsraum Kabul alleine 925 km Straßen asphaltiert, mit der Aussicht auf weitere Erweiterungen (TCSM 2.2.2015). Unprofessionelles Fahrverhalten und beschädigte Straßen werden als die Hauptursache für Unfälle in Afghanistan gesehen, welche Dutzende Menschenleben jährlich fordern (Khaama Press 23.1.2016). Ring Road Straßen wie der "Highway 1" auch bekannt als "Ring Road", die den Kern des Landes umkreist, sind nun asphaltiert und machen das Land für Reisen und die Wirtschaft zugänglicher (Huffington Post 9.10.2015). Die afghanischen Ring Road verbindet die fünf Hauptstädte des Landes miteinander: Herat, Kabul, Kandahar City, Jalalabad und Mazar-e Sharif (USAID 2014; vgl. The Guardian 22.10.2014). Sie verbindet aber auch 16 der 34 Provinzen Afghanistans miteinander (PRI 18.10.2013). Rund 14 Millionen Menschen leben um diesen Highway One (The Guardian 22.10.2014), der 16 der Provinzen durch 3.360 km miteinander verbindet (PRI 18.10.2013).Straßen wie der "Highway 1" auch bekannt als "Ring Road", die den Kern des Landes umkreist, sind nun asphaltiert und machen das Land für Reisen und die Wirtschaft zugänglicher (Huffington Post 9.10.2015). Die afghanischen Ring Road verbindet die fünf Hauptstädte des Landes miteinander: Herat, Kabul, Kandahar City, Jalalabad und Mazar-e Sharif (USAID 2014; vergleiche The Guardian 22.10.2014). Sie verbindet aber auch 16 der 34 Provinzen Afghanistans miteinander (PRI 18.10.2013). Rund 14 Millionen Menschen leben um diesen Highway One (The Guardian 22.10.2014), der 16 der Provinzen durch 3.360 km miteinander verbindet (PRI 18.10.2013). (IAR 2013) Autobahnabschnitt Kabul – Kandahar Highway One liegt im Süden von Kabul und ist die Hauptverbindung zwischen der Hauptstadt und der großen südlichen Stadt Kandahar (Reuters 13.10.2015; vgl. AlJazeera 14.10.2015). Der Kandahar – Kabul Teil der afghanischen Ring Road zieht sich vom östlichen und südöstlichen Teil Kandahars über die ProvinzZabul nach Ghazni (ISW o. D.). Dieser Teil der Autobahn ist praktisch flach, mit einigen Abschnitten im Hochland in der Nähe von Ghazni (Global Security o. D.a.) Ein Fahrer der Kabul-Kandahar Strecke, aber auch Passagiere, gaben an, dass die Straße von Kandahar bis in die Gegend von Jaldalak in Zabul in gutem Zustand ist (Pajhwok 18.3.2015).Highway One liegt im Süden von Kabul und ist die Hauptverbindung zwischen der Hauptstadt und der großen südlichen Stadt Kandahar (Reuters 13.10.2015; vergleiche AlJazeera 14.10.2015). Der Kandahar – Kabul Teil der afghanischen Ring Road zieht sich vom östlichen und südöstlichen Teil Kandahars über die ProvinzZabul nach Ghazni (ISW o. D.). Dieser Teil der Autobahn ist praktisch flach, mit einigen Abschnitten im Hochland in der Nähe von Ghazni (Global Security o. D.a.) Ein Fahrer der Kabul-Kandahar Strecke, aber auch Passagiere, gaben an, dass die Straße von Kandahar bis in die Gegend von Jaldalak in Zabul in gutem Zustand ist (Pajhwok 18.3.2015). Autobahnabschnitt Kandahar-Herat Von Kandahar verläuft die afghanische Ring Road weiter in den Westen nach Gereshk in Helmand und Delaram in Nimroz (ISW o.D.). Ein Teil verbindet aber auch die Provinzhauptstadt Lashkar Gah in Helmand mit der angrenzenden Provinz Kandahar (Xinhua 1.11.2015; UPI 1.11.2015; vgl. Khaama Press 23.1.2016).Von Kandahar verläuft die afghanische Ring Road weiter in den Westen nach Gereshk in Helmand und Delaram in Nimroz (ISW o.D.). Ein Teil verbindet aber auch die Provinzhauptstadt Lashkar Gah in Helmand mit der angrenzenden Provinz Kandahar (Xinhua 1.11.2015; UPI 1.11.2015; vergleiche Khaama Press 23.1.2016). Autobahnabschnitt Herat – Kabul Es gibt eine große kreisförmige Autobahn, die Herat mit Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul verbindet (Herat City o.D.; vgl. PRI 18.10.2013)Es gibt eine große kreisförmige Autobahn, die Herat mit Kandahar, Mazar-e Sharif und Kabul verbindet (Herat City o.D.; vergleiche PRI 18.10.2013) Straßennetz Salang Tunnel/Salang Korridor (WSJ 2.10.2014) Der Salang Tunnel ist dringend renovierungsbedürftig. Er gilt als Vorzeigeobjekt des Kalten Krieges, welches im Jahr 1964 durch die Sowjets eröffnet wurde (WSJ 2.10.2014). Der Tunnel selbst ist 2,6 km lang, mit 21 Lawinengalerien und weiteren 83 km enger, kurviger und zweispuriger Straße durch den Hindu Kush Pass (USAID 14.12.2015). Mehr als 6.000 Fahrzeuge fahren täglich durch den Salang Tunnel, eine Straße, die ursprünglich für 1.000 Fahrzeuge konzipiert war (WSJ 2.10.2014). Im Rahmen von USAID sollen diverse Projekte zur Instandhaltung der Straßenverbesserungen fortgeführt werden (USAID 14.12.2015). Die Wichtigkeit des Salang Tunnels wird auch durch den Aspekt unterstrichen, dass fast 100% der Waren aus dem Norden durch diesen Tunnel nach Kabul gelangen. Ebenso wird der Tunnel von den Afghanen als physische Verbindungen zwischen dem Norden und Süden gesehen, aber auch als Symbol der Einheit zwischen den Stämmen, die im Norden angesiedelt sind und den pashtunischen im Süden (USAID 5.2014). Bamyan Verbindung Im Norden von Kabul beginnt eine Straße durch den Ghorband Distrikt. An vielen Orten ist die Straße in einem schlechten Zustand mit Schlaglöchern. In der Vergangenheit gab es einige Talibanangriffe, aber auch Überfälle durch Diebe und Kidnapper (Der Spiegel 30.9.2014). Eine weitere Möglichkeit um nach Bamyan zu gelangen ist die Straße, die in Maidan Shahr, 30 km südwestlich von Kabul, beginnt. Mit Stand September 2014 ist das neue Projekt noch in Bearbeitung. Ziel des Projektes ist es eine Schnellstraße zu errichten. Sobald diese Straße fertig gestellt ist, soll die Strecke Kabul-Bamyan in drei Stunden Autofahrt absolviert werden können (Der Spiegel 30.9.2014). Autobahnabschnitt Gardez - Khost (NH08) Die Gardez-Khost Autobahn ist eine 101,2 km lange Straße (USAID 30.4.2015; vgl. Pajhwok 15.12.2015), die neun Meter breit ist. Diese verbindet die Provinzhauptstadt Gardez, der Provinz Paktia, mit Khost City, der Provinzhauptstadt von Khost (Pajhwok 15.12.2015). Sie verbindet aber auch Ostafghanistan mit der Ghulam Khan Autobahn in Pakistan, die auch als G-K Highway bezeichnet wird (USAID 30.4.2015; vgl. Pajhwok 15.12.2015). Die sogenannte G-K Straße geht durch Afghanistans schwierigste, entferntesten und von Gewalt geprägte Gegenden Afghanistans. Im Rahmen von USAID wurden einige Projekte initiiert: Das Hauptziel dieser Projekte ist es wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Vorteile für die Bevölkerung der Provinzen Paktia und Khost sicherzustellen. Sobald die Arbeiten an der Straße fertiggestellt sind, soll es bis zu 7.000 Fahrzeugen täglich möglich sein diese Straße zu befahren (USAID 30.4.2015).Die Gardez-Khost Autobahn ist eine 101,2 km lange Straße (USAID 30.4.2015; vergleiche Pajhwok 15.12.2015), die neun Meter breit ist. Diese verbindet die Provinzhauptstadt Gardez, der Provinz Paktia, mit Khost City, der Provinzhauptstadt von Khost (Pajhwok 15.12.2015). Sie verbindet aber auch Ostafghanistan mit der Ghulam Khan Autobahn in Pakistan, die auch als G-K Highway bezeichnet wird (USAID 30.4.2015; vergleiche Pajhwok 15.12.2015). Die sogenannte G-K Straße geht durch Afghanistans schwierigste, entferntesten und von Gewalt geprägte Gegenden Afghanistans. Im Rahmen von USAID wurden einige Projekte initiiert: Das Hauptziel dieser Projekte ist es wirtschaftliche und sicherheitsrelevante Vorteile für die Bevölkerung der Provinzen Paktia und Khost sicherzustellen. Sobald die Arbeiten an der Straße fertiggestellt sind, soll es bis zu 7.000 Fahrzeugen täglich möglich sein diese Straße zu befahren (USAID 30.4.2015). Mitte Dezember 2015 wurde die sanierte Gardez-Khost Autobahn eröffnet. Unterschiedliche Firmen waren an dieser Sanierung beteiligt, unter anderem auch ein afghanisches Unternehmen. Ebenso wurden 410 kleine Brücken und 25 km Schutzwände auf dieser Autobahn errichtet (Pajhwok 15.12.2015). Autobahnabschnitt Jalalabad – Peshawar/Torkham-Autobahn Die Torkham- Autobahn ist eine der vielbefahrensten Straßen Afghanistans. Täglich benutzen mehr als 2 Millionen Menschen, aber auch tausende Transportwägen, Lastwägen sowie private und kommerzielle Fahrzeuge, die 75 km lange Autobahn, voller Schlaglöcher, von Jalalabad nach Peshawar (Afghanistan Today 2.12.2014). Grand Trunk Road (NYT 3.7.2014) Die Grand Trunk Road, auch bekannt als G.T. Road, ist die älteste, längste und bekannteste Autobahn des indischen Subkontinentes. Diese ist etwa 2414 km lang (1.500 Meilen) (Global Security o.D.; vgl. NYT 3.7.2014), beginnt in Kabul und endet in Kalkutta (Global Security o. D.).Die Grand Trunk Road, auch bekannt als G.T. Road, ist die älteste, längste und bekannteste Autobahn des indischen Subkontinentes. Diese ist etwa 2414 km lang (1.500 Meilen) (Global Security o.D.; vergleiche NYT 3.7.2014), beginnt in Kabul und endet in Kalkutta (Global Security o. D.). Autobahnabschnitt Pakistan-Afghanistan /Pak-Afghan Die Straße wird als Wirtschaftsroute zwischen Pakistan, Afghanistan, Usbekistan, Tadschikistan und südasiatische Länder verwendet. Die sogenannte Pak-Afghan Autobahn ist bekannt für herrliche Ausblicke und den Khyber Pass (The Express Tribune 7.3.2016). Khyber Pass National Geographic o.D.) Der Khyber Pass bildet eine 32 km lange Strecke zwischen den Safed Koh Bergen (einem Teil des größeren Hindu Kush) zwischen Afghanistan und Pakistan (National Geographic o.D.; vgl. Encyclopedia of the Modern Middle East and North Africa 2004). Der Khyber Pass beginnt etwa 16 km (10 Meilen) außerhalb der pakistanischen Stadt Peshawar und endet an der afghanischen Grenze bei Torkham ( Encyclopedia of the Modern Middle East and North Africa 2004).Der Khyber Pass bildet eine 32 km lange Strecke zwischen den Safed Koh Bergen (einem Teil des größeren Hindu Kush) zwischen Afghanistan und Pakistan (National Geographic o.D.; vergleiche Encyclopedia of the Modern Middle East and North Africa 2004). Der Khyber Pass beginnt etwa 16 km (10 Meilen) außerhalb der pakistanischen Stadt Peshawar und endet an der afghanischen Grenze bei Torkham ( Encyclopedia of the Modern Middle East and North Africa 2004). Verkehrswesen Das Verkehrswesen in Afghanistan ist eigentlich recht gut. Es gibt einige angemessene Busverbindungen in die wichtigsten Großstädte. Die Kernfrage bleibt nach wie vor die Sicherheit. Busverbindungen existieren auf der Kabul/Herat Straße nach Kandahar; Ausländern ist es nicht erlaubt in den Bus einzusteigen. Es gibt aber Ausnahmen – in der Verbindung Mazar-e Sharif nach Kabul, war es erlaubt ohne das Fragen gestellt wurden. In den Provinzen Balkh, Samangan und Panjshir konnte ein Taxi gemietet werden. Die Taximietung ist eine gute Option da man sein Fahrziel frei wählen kann und die Fahrer wissen, wie man es sicher erreichen kann. Gleichzeitig ist es auch relativ kostengünstig (Uncharted Backpacker 3.2016). Beispiele für Taxiverbindungen Kabul In Kabul gibt es mehr als 40.000 Taxis. Der Fahrpreis wird noch vor dem Einsteigen mit dem Fahrer ausverhandelt (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.). Bis zu 80% der Taxis in Kabul sind Toyota Corolla (Khaama Press 29.11.2013). Potentiellen Fahrgästen wird nahegelegt nach einem "grauen 2002" oder einem "braunen 2007" Corolla Ausschau zu halten. Obwohl in Afghanistan ein Rechtsfahrgebot herrscht, existieren viele Corollas mit einer Rechtslenkung (News Australia 21.6.2013). Mazar-e Sharif & Herat Private Taxis stehen hier so wie in der Hauptstadt Kabul ebenso zur Verfügung, aber zu höheren Preisen (BAMF 10.2014). Kandahar Taxiverbindungen existieren in Kandahar. In den anderen Gebieten der südlichen Regionen existieren private Fahrzeuge bzw. informelle Taxis. Die Kosten hängen von der Größe/Type des Fahrzeuges und der Destination ab (BAMF 10.2014). Parwan Es existieren Taxiverbindungen, aber auch Verbindungen durch Minivans und Motorräder (UNHCR o.D.) Beispiele für Busverbindungen Kabul In Kabul stehen viele Busse für innerhalb Kabuls und die angrenzenden Außenbezirke zur Verfügung (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.; vgl. Tolonews 26.7.2015). Der sogenannten "Afghan Milli Bus Enterprise", dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015).In Kabul stehen viele Busse für innerhalb Kabuls und die angrenzenden Außenbezirke zur Verfügung (Afghan Embassy Washington D.C. o.D.; vergleiche Tolonews 26.7.2015). Der sogenannten "Afghan Milli Bus Enterprise", dem staatlich betriebenen Busunternehmen, wurden in den vergangenen 14 Jahren bereits 900 Busse zur Verfügung gestellt. Im Juli 2015 wurde verlautbart, dass weitere 1.000 Busse von Indien gespendet werden würden (Tolonews 26.7.2015). Für Reisen zwischen den Provinzen variieren die Preise ja nach Destination und Entfernung: Distanz Preis Kabul – Herat AFA 2.000 Kabul – Mazar-e Sharif AFA 1.500 Kabul – Kandahar AFA 1.500 Kabul – Bamyan AFA 1.500 Kabul – Jalalabad AFA 1.000 Kabul – Kunduz AFA 1.400 Kabul – Maimana AFA 2.000 Mazar-e Sharif & Herat Öffentliche Busse verkehren für AFA 2 – 5 bis an den Stadtrand. Private Busse stehen ebenso zur Verfügung, allerdings zu höheren Preisen (BAMF 10.2014). Nimroz Es existieren Busstationen in der Provinz (NYT 18.10.2012). Ahmad Shah Abdali Bus Service Laut einem offiziellen Vertreter ist dies das größte Busunternehmen in Afghanistan. Die Busse dieser Firma transportieren Passagiere von Kandahar nach Kabul, Helmand, Nimroz, Herat und andere Provinzen. In den letzten Jahren fuhren 60-80 Bussen innerhalb von 24 Stunden zwischen Kandahar und Kabul, aber die Zahl ist auf 20 bis 30 täglich zurückgegangen. Die Straße ist in schlechtem Zustand und die Brücken auf dieser Strecke wurden zerstört. Überfälle und Belästigungen von Passiergeren durch Aufständische sind gestiegen, besonders im Bereich des unsichersten Teils dieser Strecke in der Provinz Ghazni. Der Verkehr wird nur in Kandahar kontrolliert. Laut diesem Vertreter wird der Verkehr sonst nirgends kontrolliert, sodass häufig Unfälle vorkommen (Pajhwok 18.3.2015). Beispiele für Motordreirad/ Tuk Tuk/ Rikscha-Verbindungen Häufig werden Tuk-tuks, auch Zarang genannt in Afghanistan verwendet (Olivier Chassot 17.4.2014), entweder als Taxi oder um Materialien zu transportieren (Olivier Chassot 17.4.2014; vgl. Jami Herat 10.12.2014), wie zum Beispiel in den folgenden Provinzen:Häufig werden Tuk-tuks, auch Zarang genannt in Afghanistan verwendet (Olivier Chassot 17.4.2014), entweder als Taxi oder um Materialien zu transportieren (Olivier Chassot 17.4.2014; vergleiche Jami Herat 10.12.2014), wie zum Beispiel in den folgenden Provinzen: -Strichaufzählung Badakhshan (Olivier Chassot 17.4.2014); -Strichaufzählung Farah (Pajhwok 17.3.2014); -Strichaufzählung In Maimana der Hauptstadt von Faryab (Tolonews 12.6.2014; vgl. EASO 21.1.2015);In Maimana der Hauptstadt von Faryab (Tolonews 12.6.2014; vergleiche EASO 21.1.2015); -Strichaufzählung Herat (Jami Herat 10.12.2014); -Strichaufzählung In Jawzjans Hauptstadt Sherbeghan¿(Radio Azadi 17.10.2011); -Strichaufzählung Kandahar und Ghazni (Jomhor News 29.7.2014); -Strichaufzählung In Kapisas Haupstadt Charikar (Pajhwok 10.2.2015); -Strichaufzählung Khost (Afghanistan Today 5.8.2015; vgl. Khaama Press 19.4.2015);Khost (Afghanistan Today 5.8.2015; vergleiche Khaama Press 19.4.2015); -Strichaufzählung Kunduz (Omar Sayami 17.2.2016; vgl. Panoramio o.D.);Kunduz (Omar Sayami 17.2.2016; vergleiche Panoramio o.D.); -Strichaufzählung Nangarhar, insbesondere in Jalalabad existiert eine riesige Zahl der Motordreiräder oder "Tuk Tuks" (Khaama Press 20.2.2014; vgl. Pajhwok 17.8.2013);Nangarhar, insbesondere in Jalalabad existiert eine riesige Zahl der Motordreiräder oder "Tuk Tuks" (Khaama Press 20.2.2014; vergleiche Pajhwok 17.8.2013); -Strichaufzählung Nimroz (NYT 18.10.2012); -Strichaufzählung Parwan (UNHCR o.D.); -Strichaufzählung Samangan (Paiwangah 24.8.2015); -Strichaufzählung In Takhars Hauptstadt Taloqan (Omar Sayami 20.5.2012); -Strichaufzählung Zabul (Paiwangah 12.11.2015). Unter anderem werden Rikschas in den Provinzen Bamyan (Pajhwok 11.5.2015) und Khost (U.S. Army 24.7.2010) als Krankenwagen verwendet (Pajhwok 11.5.2015; vgl. U.S. Army 24.7.2010).Unter anderem werden Rikschas in den Provinzen Bamyan (Pajhwok 11.5.2015) und Khost (U.S. Army 24.7.2010) als Krankenwagen verwendet (Pajhwok 11.5.2015; vergleiche U.S. Army 24.7.2010). In Afghanistan werden Rikschas auch von Afghaninnen als Transportmittel verwendet (UN News Centre 3.10.2012; vgl. AFP 5.4.2014; RTE 5.4.2014; Indranil Mukherjee 2005)In Afghanistan werden Rikschas auch von Afghaninnen als Transportmittel verwendet (UN News Centre 3.10.2012; vergleiche AFP 5.4.2014; RTE 5.4.2014; Indranil Mukherjee 2005) Flugverbindungen Laut dem World Factbook existieren in Afghanistan 23 Flughäfen mit asphaltierten Landebahnen und 29 Flughäfen, die keine asphaltierten Landebahnen haben (The World Factbook 25.2.2016). Beispiele für internationale Flughäfen in Afghanistan Internationaler Flughafen Kabul Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vgl. Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015).Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vergleiche Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015). (Khaama Press 6.9.2011) Internationaler Flughafen Mazar-e Sharif Im Jahr 2013 wurde der internationale Maulana Jalaluddin Balkhi Flughafen in Mazar-e Sharif, der Hauptstadt der Provinz Balkh eröffnet (Pajhwok 9.6.2013). (EZ Afghanistan 1.2013) Internationaler Flughafen Kandahar Der internationale Flughafen Kandahar hat 37 Stellplätze für insgesamt 250 Flugzeuge. Laut einem offiziellen Vertreter des Flughafens ist sowohl die externe als auch interne Sicherheit des Flughafens zufriedenstellend und der Flughafen sicherer als andere Flughäfen im Land. Der Flughafen ist Ziel nationaler Flüge sowie auch internationaler z.B. aus Indien, Iran, Dubai und anderen Abflugsorten. Hinkünftig sollen auch Flüge der Turkish Airline den Flughafen Kandahar anfliegen, nachdem auch die Türkei ein Konsulat in dieser Provinz eröffnet hat. Ferner hat die in Bahrain ansässige Firma DHL Express damit begonnen Frachtflüge zum Flughafen Kandahar durchzuführen. Ein Teil des Flughafens steht den internationalen Streitkräften zur Verfügung. Eine separate Militärbase für einen Teil des afghanischen Heers ist ebenso dort, wie andere Gebäude für Firmen (Pajhwok 3.6.2015). (Global Security o.D.b.) Internationaler Flughafen Herat Im Jahr 2012 wurde der neue Terminal des Herat internationalen Flughafens eröffnet (Pajhwok 13.2.2012; vgl. DW 10.4.2013).Im Jahr 2012 wurde der neue Terminal des Herat internationalen Flughafens eröffnet (Pajhwok 13.2.2012; vergleiche DW 10.4.2013). Helikopter Im Jahre 2010 wird von 11 Hubschrauberlandeplätzen - behördlich genehmigten Landeplätzen für Hubschrauber (Heliport oder Helipad) – die in Afghanistan existieren, gesprochen (Lexas 20.12.2010), während es im Jahr 2013 nur noch 9 Hubschrauberlandeplätze waren (The World Factbook 25.2.2016). Zugverbindungen Das afghanische Straßennetzwerk ist sehr verkehrsreich - der Transport einer großen Menge von Wirtschaftsgütern und eine große Menge von Passagieren durch eben dieses Straßennetzwerk, haben zu großen Herausforderungen für die Straßeninfrastruktur und deren Aufrechterhaltung geführt (AFRA o.D.). (AFRA o.D.) Im März 2016 verlautbarte das Ministerium für öffentliche Bauarbeiten Vorgespräche zwischen den drei Ländern Afghanistan, Iran und Indien bezüglich des Aufbaus von Zugverbindungen zwischen dem iranischen Hafen Chabahar in die westliche Provinz Herat (Tolonews 14.3.2016; vgl. Khaama Press 14.3.2016). Es wird erwartet, dass Afghanistan einen Meereszugang durch den strategischen Chabahar Hafen im Iran bis Ende nächsten Jahres erhält. Die Arbeiten am Hafen wurden diesbezüglich bereits aufgenommen. Der Hafen wird Afghanistan Zugang zu der Garland Autobahn gewähren (Khaama Press 14.3.2016), und zwar über das existierende iranische Straßennetzwerk und die Zaranj-Delaram Straße, welche von Indien im Jahr 2009 errichtet wurde (Khaama Press 14.3.2016; vgl. ISW o.D.). Dies bedeutet folglich einen direkten Zugang zu den vier bedeutendsten Städten in Afghanistan, nämlich Herat, Kandahar, Kabul und Mazar-e Sharif (Khaama Press 14.3.2016).Im März 2016 verlautbarte das Ministerium für öffentliche Bauarbeiten Vorgespräche zwischen den drei Ländern Afghanistan, Iran und Indien bezüglich des Aufbaus von Zugverbindungen zwischen dem iranischen Hafen Chabahar in die westliche Provinz Herat (Tolonews 14.3.2016; vergleiche Khaama Press 14.3.2016). Es wird erwartet, dass Afghanistan einen Meereszugang durch den strategischen Chabahar Hafen im Iran bis Ende nächsten Jahres erhält. Die Arbeiten am Hafen wurden diesbezüglich bereits aufgenommen. Der Hafen wird Afghanistan Zugang zu der Garland Autobahn gewähren (Khaama Press 14.3.2016), und zwar über das existierende iranische Straßennetzwerk und die Zaranj-Delaram Straße, welche von Indien im Jahr 2009 errichtet wurde (Khaama Press 14.3.2016; vergleiche ISW o.D.). Dies bedeutet folglich einen direkten Zugang zu den vier bedeutendsten Städten in Afghanistan, nämlich Herat, Kandahar, Kabul und Mazar-e Sharif (Khaama Press 14.3.2016). Beispiel für int. Zugverbindungen nach Afghanistan Nach Testläufen wurde im August 2011 die erste Zugverbindung zwischen - dem an der afghanischen Grenze gelegenen - Hairatan in Usbekistan nach Mazar-e Sharif aufgenommen. Die Strecke beträgt 75 Kilometer (Railway Technology o.D.; vgl. IPS News 27.3.2015).Nach Testläufen wurde im August 2011 die erste Zugverbindung zwischen - dem an der afghanischen Grenze gelegenen - Hairatan in Usbekistan nach Mazar-e Sharif aufgenommen. Die Strecke beträgt 75 Kilometer (Railway Technology o.D.; vergleiche IPS News 27.3.2015). Quellen: -Strichaufzählung Afghan Embassy Washington D.C. 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- Sicherheitslage Im Zeitraum 1.8.-31.10.2015 verzeichnete die UNO landesweit 6.601 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan. Dies bedeutet eine Steigerung von 19% zum Vergleichszeitraum des Jahres
- 62% dieser Vorfälle fanden in den südlichen, südöstlichen und östlichen Regionen statt. Im Berichtszeitraum gelang es den Taliban neben Kunduz City weitere 16 Distriktzentren einzunehmen. Deren Großteil befindet sich im Norden (Badakhshan, Baghlan, Faryab, Kunduz, Sar-e Pul und Takhar), im Westen (Faryab) und im Süden (Helmand und Kandahar) des Landes. Den afghanischen Sicherheitskräften war es jedoch möglich bis Ende Oktober 13 Distriktzentren wieder zurückzuerobern (UN GASC 10.12.2015). Im Zeitraum 1.6.-31.7.2015 registrierte die UNO landesweit 6.096 sicherheitsrelevante Vorfälle, ein Rückgang von 4,6% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres. Die geographische Reichweite des Konfliktes fokussierte sich hauptsächlich auf die nord-östlichen Regionen rund um Kunduz, Badakhshan und Badghis, im Nordwesten auf die Provinz Faryab und im Südosten auf Nangarhar und im Süden auf Helmand. Der Großteil der Vorfälle wurde in den südlichen und östlichen Teilen des Landes registriert. In Kandahar, Nangarhar, Ghazni, Helmand und Kunar wurden 44.5% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle des Berichtszeitraumes registriert (UN GASC 1.9.2015). Einige Experten haben auf Leistungsverbesserungen der afghanischen Sicherheitskräfte hingewiesen (SCR 9.2015). Ein erhöhtes Operationstempo hat zu einer signifikant höheren Opferzahl unter den afghanischen Sicherheitskräften geführt (+27% im Zeitraum von 1.
- –15.11.2015 im Vergleich zu 2014) (USDOD 12.2015). Ähnliche Zahlen nennt WP, mit 7.000 getöteten und und 12.000 verletzten Mitgliedern der afghanischen Sicherheitskräfte (+26% zum Jahr 2014). Im gesamten Jahr 2014 wurde hingegen von 5.000 getöteten afghanischen Polizisten und Soldaten berichtet (SCR 9.2015). Zudem haben die Taliban ihre Angriffe auf Sicherheitskräfte seit Beginn ihrer jährlichen Frühjahrsoffensive im April 2015 erhöht (BBC 29.6.2015). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast allen Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind im Allgemeinen fähig die größeren Bevölkerungszentren effektiv zu beschützen, bzw. verwehren es den Taliban, für einen längeren Zeitraum Einfluss in einem Gebiet zu halten. Gleichzeitig haben die Taliban bewiesen, dass sie ländliche Gegenden einnehmen, Schlüsselgebiete bedrohen (z.B. in Helmand) und gleichzeitig high-profile Angriffe in Kabul durchführen können (USDOD 12.2015). Laut Angaben der afghanischen Regierung, kontrollieren die Taliban nur vier der mehr als 400 Bezirke landesweit, aber es ist bekannt, dass diese Zahl stark untertrieben ist. Die afghanische Regierung hat außerdem oftmals nur Kontrolle über die Distriktzentren, aber nicht über die ländlichen Gebiete (The Long War Journal 22.9.2015) Es gab Vorschläge zur Gründung regierungsfreundlicher Milizen – sogenannter lokaler Verteidigungskräfte – um die afghanischen Sicherheitskräfte zu unterstützen. Diese existieren angeblich bereits in einer Anzahl von Provinzen (UNGASC 10.12.2015). Es gibt drei Gründe für das Wiederaufleben der Taliban: Erstens das Ende der US-amerikanischen und NATO-Mission Ende 2014, sowie der Abzug der ausländischen Kräfte aus Afghanistan, hat den militärischen Druck auf die Taliban verringert. Krisen in anderen Teilen der Welt (Syrien, Irak und Ukraine) nährten bei den Taliban die Hoffnungen auf ein Desinteresse der internationalen Gemeinschaft. Wenn Taliban militärische Stützpunkte, Distriktzentren und Check-Points Afghanistans überrennen, erbeuten sie jedes Mal Waffen für den Kampf gegen die afghanische Regierung. Zweitens vertrieb die pakistanische Militäroperation Zarb-e Azb in den Stammesgebieten Nordwaziristans im Juni 2014 tausende Aufständische – hauptsächlich Usbeken, Araber und Pakistanis - die nach Afghanistan strömten und in den Rängen der Taliban aufstiegen. Die Taliban lenkten ohnehin eine große Anzahl ihrer eigenen Kämpfer von Pakistan aus. Drittens mangelt es den afghanischen Sicherheitskräften an Ausbildung und Ausstattung, vor allem in den Bereichen Luftstreitkräfte und Aufklärung. Außerdem nützen die Taliban interne Machtkämpfe der Kabuler Zentralregierung und deren scheinbare Schwäche in verschiedenen Bereichen in Kabul aus (BBC 5.1.2016). Rebellengruppen Durch die Talibanoffensiven in den Provinzen Helmand und Kunduz entsteht der Eindruck, dass die afghanischen Sicherheitskräfte die Hauptbevölkerungszentren nicht kontrollieren können. Dies untergräbt das öffentliche Vertrauen, selbst dann, wenn es afghanischen Sicherheitskräften möglich ist, die Zentren zurückerobern, und überschattet die zahlreichen Erfolge der afghanischen Sicherheitskräfte (USDOD 12.2015). Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vgl. Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015).Militärische Operationen im pakistanischen Nordwaziristan haben hunderte gut ausgebildete ausländische Kämpfer nach Afghanistan abgedrängt, wo sie nun die Taliban und den islamischen Staat unterstützen (WP 27.12.2015; vergleiche Pakistan Today 22.12.2015; UN GASC 10.12.2015; Tolonews 21.12.2015). Doch die Taliban haben auch mit Rückschlägen zu kämpfen. Nach der Nachricht vom Tod Mullah Omars hat sich die Bewegung zersplittert und Auseinandersetzungen zwischen Talibanführern begünstigen Fortschritte des IS, vor allem im östlichen Afghanistan (DS 6.1.2016). Taliban und Frühlingsoffensive Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai – Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, Angriffe von Aufständischen, in Gruppenstärke oder stärker, auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb der "Fighting Season" verlegen kampfwillige Aufständische ihre Aktivtäten in die Städte, da hier die ungünstige Witterung kein Faktor ist (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014). Die Taliban haben signifikante Verluste zu verzeichnen – abgesehen von der temporären Einnahme der Stadt Kunduz, war es ihnen nicht möglich ihre Hauptstrategie und ihre Operationsziele für die Fighting Season 2015 zu erreichen. Auch in Kunduz war es ihnen nicht möglich, das Territorium für einen längeren Zeitraum zu halten. Während der gesamten Fighting Season bewiesen die Taliban Erfahrung in der Durchführung von Angriffen und Bedrohungen von ländlichen Distrikten und zwangen so die afghanischen Sicherheitskräfte in eine reaktive Position (USDOD 12.2015). Al-Qaida Die amerikanischen Behörden gehen von einer Zahl von weniger als 100 Kämpfern der al-Qaida in Afghanistan aus. Die meisten von ihnen sind in den nordöstlichen Provinzen Afghanistans, wie Kunar, aktiv. Manche dieser Kämpfer gehören zu Gruppen, die an al-Qaida angegliedert und in Kunduz aktiv sind (CRS 22.12.2015). Haqqani-Netzwerk Die Gruppe wurde in den späten 1970er Jahren durch Jalaluddin Haqqani gegründet. Sie ist mit al-Qaida und afghanischen Taliban verbündet, sowie mit anderen terroristischen Organisationen in der Region (Khaama Press 16.10.2014). Die Stärke des Haqqani-Netzwerks wird auf 3.000 Kämpfer geschätzt (NYT 17.10.2014). Obwohl angenommen wird, dass das Netzwerk der al-Qaida näher steht als den Taliban (CRS 9.10.2014), wurde nach der Meldung vom Tod Mullah Omars, Siraj Haqqani zum stellvertretenden Talibanführer befördert. Dies signalisiert, dass das Haqqani-Netzwerk auch weiterhin eine wichtige Komponente des Taliban-geführten Aufstandes ist (USDOD 12.2015). Der Aufstand des Haqqani-Netzwerks ist vermehrt in den östlichen Provinzen Khost, Paktia, Paktika und Kunar vorzufinden (DW 17.10.2014). Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) Die radikal-islamistische Rebellengruppe Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG) [Anmerkung: auch Hizb-i-Islami Gulbuddin] wird von Mujahed Gulbuddin Hikmatyar geführt (CRS 22.12.2015). Er war ein ehemaliger Verbündeter der USA im Kampf gegen die Besatzungstruppen der Sowjetunion in den 1980er Jahren. Die HIG wird als kleiner Akteur in den Kampfzonen Afghanistans gesehen (CRS 9.10.2014). Sie ist über die Jahre für ihre Grausamkeit bekannt geworden, sodass sogar die Taliban sich von ihr abwendeten (BBC 2.9.2014). Die Gruppe selbst ist ideologisch wie auch politisch mit al-Qaida und den Taliban verbündet. In d