Obsah (18)
§ 3§ 8§ 9§ 55Art 133§ 28§§ 57§ 10§ 52§ 46§§ 4Art 2§ 61§ 66§ 67Art 8§ 58§ 54RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2017 GeschäftszahlL516 1421311-2 SpruchL516 1421311-2/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK a
§ 3Abs 1 Asyl
G als unbegründet abgewiesenDie Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen II.römisch zwei. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II
§ 8Abs 1 Asyl
G als unbegründet abgewiesenDie Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen III.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass
§ 9
BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass
Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
§ 55Abs 1 Asyl
G wird XXXX (auch XXXX) [M. K.] der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 (auch römisch 40 ) [M. K.] der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 19.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er zunächst am 20.07.2011 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und nach Zulassung des Verfahrens am 25.08.2011 vor dem Bundesasylamt (BAA) niederschriftlich einvernommen. 1.
- Der Beschwerdeführer brachte zu seinen Ausreisegründen zusammengefasst im Wesentlichen vor, Paschtune aus Khyber Pakhtunkhwa zu sein, in "XXXX" geboren zu sein und zunächst gelebt zu haben, sowie von den Taliban im Jahr 2008 für 25 Tage mitgenommen und in einem Trainingscamp festgehalten worden zu sein. Man habe ihm gesagt, dass er sich ihnen anschließen und für die Taliban kämpfen müsse. Ihm sei mit einer Gruppe von 13 Personen die Flucht gelungen und er habe dann in Peschawar einen Lebensmittelladen betrieben. Er habe in seinem Laden ein Schreiben der Taliban erhalten, mit welchem er aufgefordert worden sei, zur Wiedergutmachung für seine Flucht Informationen für die Taliban zu sammeln. Er habe für seine Entscheidung eine Woche Zeit erhalten, sei jedoch bereits nach drei Tagen ausgereist. Für ihn bestehe Lebensgefahr durch die Taliban. 1.
- Ein erster Bescheid des Bundeasylamtes vom 25.08.2011, Zahl 11 07.512-BAI, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Pakistan ausgewiesen worden war, wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18.09.2014 behoben und die Angelegenheit wurde
§ 28Abs 3 Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen.1.2. Ein erster Bescheid des Bundeasylamtes vom 25.08.2011, Zahl 11 07.512-BAI, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Pakistan ausgewiesen worden war, wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 18.09.2014 behoben und die Angelegenheit wurde
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das nunmehr zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zurückverwiesen. 1.
- Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 27.01.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer wiederholte dabei sein bisheriges Vorbringen und brachte ergänzend vor, er sei nicht alleine, sondern mit einer Gruppe junger Leute (13 Personen) entführt worden. Zudem sei auch sein Vater entführt und sieben Monate nach seiner Flucht tot aufgefunden worden.
- Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz erneut
§ 3Abs 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und
§ 8Abs 1 Z 1 i
Vm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G und erließ
§ 10Abs 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs 2 Z 2 FPG.
Das BFA stellte
§ 52
Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan
§ 46
FPG zulässig sei und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55
Abs 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung
§ 52
Abs 1 BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz erneut
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides) und
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG und erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Das BFA stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch drei). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom BFA mit Verfahrensanordnung
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt. 2.
- Das BFA erachtete im angefochtenen Bescheid das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen als nicht glaubhaft und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle.2.
- Das BFA erachtete im angefochtenen Bescheid das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen als nicht glaubhaft und führte aus, dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK vorliege und eine Rückkehrentscheidung im Falle des Beschwerdeführers keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle.
- Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 25.03.2015 zugestellten Bescheid des BFA am 08.04.2015 Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze angefochten.
- Der Beschwerdeführer stellte am 08.11.2016 einen Fristsetzungsantrag.
- Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 13.12.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung an und forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.11.2016 zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung auf, allfällige zwischenzeitlich eingetretene Änderungen oder Ergänzungen insbesondere in Hinblick auf die Fluchtgründe und eine eventuelle Rückkehrgefährdung sowie Lebensverhältnisse oder Aufenthaltsorte von in Pakistan befindlichen Familienangehörigen des Beschwerdeführers bekannt zu geben. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte den Beschwerdeführer zudem um Bekanntgabe, ob hinsichtlich der gesundheitlichen Situation oder des Privat- oder Familienlebens in Österreich eine Änderung eingetreten ist. Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen zu Pakistan mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme übermittelt. Der Beschwerdeführer brachte dazu am 07.12.2016 ein Empfehlungsschreiben der Caritas in Vorlage und erstattete darüber hinaus kein Vorbringen.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers am 13.12.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Vertreter teilnahmen und zu der die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte. Im Zuge der Verhandlung zog der Beschwerdeführer den Fristsetzungsantrag vom 08.11.2016 zurück.
- Der Beschwerdeführer brachte mit Schriftsätzen vom 28.12.2016 und 18.01.2017 weitere Urkunden zur Bescheinigung seiner Integration in Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): 1.
- Der Beschwerdeführer führt in Österreich die im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der Volksgruppe der Paschtunen sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest. 1.
- Der Beschwerdeführer ist im Ort XXXX [T] im Distrikt XXXX [H] in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa geboren und aufgewachsen. Er besuchte bis 2007 die Schule in Peschawar, wohnte während des Schuljahres bei seinem Onkel in Peschawar und in den Ferien inXXXX [T]. Im Jahr 2008 wurde das elterliche Haus verkauft und der Beschwerdeführer zog mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Peschawar. Der Beschwerdeführer heiratete 2009, hat mit seiner Ehefrau eine gemeinsame Tochter und mietete 2010 in Peschawar ein Lebensmittelgeschäft, das er bis zu seiner Ausreise führte. Er hat seine Heimat im Juni 2011 verlassen.1.
- Der Beschwerdeführer ist im Ort römisch 40 [T] im Distrikt römisch 40 [H] in der Provinz Khyber Pakhtunkhwa geboren und aufgewachsen. Er besuchte bis 2007 die Schule in Peschawar, wohnte während des Schuljahres bei seinem Onkel in Peschawar und in den Ferien inXXXX [T]. Im Jahr 2008 wurde das elterliche Haus verkauft und der Beschwerdeführer zog mit seiner Mutter und seinen Geschwistern nach Peschawar. Der Beschwerdeführer heiratete 2009, hat mit seiner Ehefrau eine gemeinsame Tochter und mietete 2010 in Peschawar ein Lebensmittelgeschäft, das er bis zu seiner Ausreise führte. Er hat seine Heimat im Juni 2011 verlassen. 1.
- Der Beschwerdeführer hat seine Heimat im Juni 2011 verlassen und hält sich seit Juli 2011 ununterbrochen und aufgrund seiner Asylantragstellung legal in Österreich auf, wobei ihm die bisherige Verfahrensdauer nicht anzulasten ist. Zu seinen Familienangehörigen in Pakistan hält der Beschwerdeführer fernmündlichen Kontakt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Freundeskreis aufgebaut, ist gemeinnützig tätig und hat die Prüfung Österreichisches Sprachdiplom Deutsch A2 mit "gut" bestanden. Der Beschwerdeführer ist gesund, verfügt über eine österreichische Lenkerberechtigung und ist in Österreich seit 2014 als Zeitungszusteller selbstständig erwerbstätig. Er ist strafrechtlich unbescholten. 1.
- Der Beschwerdeführer hat seine Heimat unverfolgt verlassen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines Antrages, wonach er im Jahr 2008 von Taliban in ein Ausbildungscamp entführt worden sei, er von dort jedoch nach 25 Tagen geflohen sei und dann 2011 in Peschawar von den Taliban einen Drohbrief erhalten habe, weshalb er schließlich ausgereist sei, ist nicht glaubhaft. Es kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen 2.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Zu seinem Namen gab der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.12.2016 bekannt, dass dieser im Verfahren versehentlich unrichtig festgehalten wurde, dieser richtigerweise XXXX laute und nicht XXXX (OZ 12). Dies erweist sich insofern als plausibel, als bereits eine kurze Internet-Recherche des Bundesverwaltungsgerichtes ergab, dass es sich anders als bei "XXXX" bei XXXX um einen geläufigen Vornamen handelt, während XXXX einen Titel oder eben auch Nachnamen bezeichnet. Mangels Vorlage amtlicher Identitätsdokumente konnten der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers jedoch nicht abschließend festgestellt werden.2.
- Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben römisch zwei.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Zu seinem Namen gab der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.12.2016 bekannt, dass dieser im Verfahren versehentlich unrichtig festgehalten wurde, dieser richtigerweise römisch 40 laute und nicht römisch 40 (OZ 12). Dies erweist sich insofern als plausibel, als bereits eine kurze Internet-Recherche des Bundesverwaltungsgerichtes ergab, dass es sich anders als bei "XXXX" bei römisch 40 um einen geläufigen Vornamen handelt, während römisch 40 einen Titel oder eben auch Nachnamen bezeichnet. Mangels Vorlage amtlicher Identitätsdokumente konnten der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers jedoch nicht abschließend festgestellt werden. 2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den Lebensverhältnissen in Pakistan und Österreich (oben II.1.2 und II.1.3.) beruhen auf seinen Angaben im Verfahren vor dem BFA und im Zuge der mündlichen Verhandlung, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte. Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung auch aus, in Österreich auch einen österreichischen Freundeskreis zu pflegen, sich ehrenamtlich zu betätigen, selbstständig erwerbstätig zu sein und auch das Sprachdiplom Deutsch A2 erfolgreich bestanden zu haben (Verhandlungsschrift (VHS), S 7) und brachte dazu Bescheinigungen über die ehrenamtliche Tätigkeit, Unterstützungsschreiben, Sprachdiplom und Einkommensnachweise in Vorlage (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes (AS) 227; Ordnungszahl des Gerichtsaktes (OZ) 9, 12, 14; Beilage C zur Verhandlungsschrift). Demgegenüber pflegt der Beschwerdeführer zu seinen Angehörigen lediglich fernmündlichen Kontakt. Zu seiner Erwerbstätigkeit gab er in der Verhandlung an, seit drei Jahren Zeitungen zuzustellen und seine Sozialversicherung selbst zu bezahlen. In den Jahren 2014 und 2015 habe er wenig verdient, im Jahr 2016 verdiene er 950 Euro monatlich (VS S 19, 20). Diese Angaben lassen sich mit den nach der Verhandlung vorgelegten Unterlagen (unter anderem Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, ein Werkvertrag sowie Lohnunterlagen für das Jahr 2016) auch in Einklang bringen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit zeigte sich nach Einsichtnahme in das aktuelle Strafregister der Republik Österreich.2.
- Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den Lebensverhältnissen in Pakistan und Österreich (oben römisch zwei.1.2 und römisch zwei.1.3.) beruhen auf seinen Angaben im Verfahren vor dem BFA und im Zuge der mündlichen Verhandlung, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte. Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung auch aus, in Österreich auch einen österreichischen Freundeskreis zu pflegen, sich ehrenamtlich zu betätigen, selbstständig erwerbstätig zu sein und auch das Sprachdiplom Deutsch A2 erfolgreich bestanden zu haben (Verhandlungsschrift (VHS), S 7) und brachte dazu Bescheinigungen über die ehrenamtliche Tätigkeit, Unterstützungsschreiben, Sprachdiplom und Einkommensnachweise in Vorlage (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensaktes (AS) 227; Ordnungszahl des Gerichtsaktes (OZ) 9, 12, 14; Beilage C zur Verhandlungsschrift). Demgegenüber pflegt der Beschwerdeführer zu seinen Angehörigen lediglich fernmündlichen Kontakt. Zu seiner Erwerbstätigkeit gab er in der Verhandlung an, seit drei Jahren Zeitungen zuzustellen und seine Sozialversicherung selbst zu bezahlen. In den Jahren 2014 und 2015 habe er wenig verdient, im Jahr 2016 verdiene er 950 Euro monatlich (VS S 19, 20). Diese Angaben lassen sich mit den nach der Verhandlung vorgelegten Unterlagen (unter anderem Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, ein Werkvertrag sowie Lohnunterlagen für das Jahr 2016) auch in Einklang bringen. Die strafrechtliche Unbescholtenheit zeigte sich nach Einsichtnahme in das aktuelle Strafregister der Republik Österreich. 2.
- Die Feststellungen dazu, dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung des gegenständlichen Antrages vorgebrachten Verfolgungshandlungen nicht glaubhaft waren und dem Beschwerdeführer auch im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan keiner aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wäre (oben II.1.4.), waren aus folgenden Gründen zu treffen:2.
- Die Feststellungen dazu, dass die vom Beschwerdeführer zur Begründung des gegenständlichen Antrages vorgebrachten Verfolgungshandlungen nicht glaubhaft waren und dem Beschwerdeführer auch im Falle seiner Rückkehr nach Pakistan keiner aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wäre (oben römisch zwei.1.4.), waren aus folgenden Gründen zu treffen: 2.3.
- Der Beschwerdeführer wurde im Zuge des Verfahrens mehrfach zur Beschreibung des Trainingscamps, in das er entführt worden sein und in welchem er sich ungefähr 25 Tage aufgehalten haben soll, aufgefordert. Er gab dazu gegenüber dem Bundesasylamt bei der Einvernahme am 25.08.2011 auf die Frage, ob es in dem Ausbildungslager Gebäude gegeben habe, an, es habe nur Zelte gegeben (AS 67). Bei einer weiteren Einvernahme am 27.01.2015 führte er demgegenüber aus, dass er im Gebirge in einem kleinen alten Haus untergebracht worden sei. Es sei nur das Haus gewesen und rundherum Bäume. Mit seinen Angaben in Innsbruck (Einvernahme am 25.08.211) meine er, dass es keine anderen Häuser gegeben habe, sondern nur Zelte. Er habe dem Dolmetscher in Innsbruck erklären wollen, dass das Haus, wie ein Zelt gebaut gewesen sei. Ansonsten habe es keine anderen Häuser bzw Zelte gegeben. In der Mitte sei das Haus gewesen und rundherum eine Mauer. Im Hof sei trainiert worden. Ansonsten habe es nichts rundherum gegeben (AS 222, 223). Am Ende jener Einvernahme gab er an, er habe mit den Zelten gemeint, dass das Haus wie die österreichischen Häuser mit einem Schrägdach gewesen sei. Aus diesem Grund habe er Zelt gemeint (AS 226). In der Beschwerde korrigiert der Beschwerdeführer diese Beschreibung dahingehend, dass sich im Lager in der Mitte ein großes Zelt befunden habe, umgeben von einer Steinmauer, und er habe mit der Beschreibung "Haus" die "Behausung" gemeint, die aus einer "Art Zelt" bestanden habe (AS 401). In der mündlichen Verhandlung am 13.12.2016 beschrieb er das Ausbildungscamp dann dahingehend, dass um das Camp ein Holzzaun aufgebaut gewesen sei und sich auf dem Camp ein großes Zelt, welches in zwei Bereiche bzw Räume aufgeteilt gewesen sei. Zur Frage, ob es ein Holzzelt, Stoffzelt oder Steinzelt gewesen sei, gab er an, es sei ein Stoffzelt gewesen. Nach dem Hinweis, dass laut Beschwerde das Zelt von einer Steinmauer umgeben gewesen sei und er nun von einem Holzzelt spreche, gab er an, sich korrigieren zu wollen. Es habe rund um das Camp große mit Kieselsteine gefüllte Säcke gegeben. Einen Holzzaun habe es nicht gegeben (Verhandlungsschrift (VS) S 12, 13). Selbst unter Berücksichtigung der Umstände, dass man sich nicht an jedes Detail eines Entführungsortes erinnern kann und die Ausreise des Beschwerdeführers bereits mehrere Jahre zurückliegt, wäre dennoch zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer das Trainingscamp, in welches er entführt worden sein soll, im Lauf des Verfahrens wenigstens im Kern annähernd gleichbleibend beschreibt. Der Umstand, dass er dazu nicht in der Lage war (Zelt, "eine Art Zelt", "Haus wie die österreichischen Häuser mit einem Schrägdach", Stoffzelt, Steinmauer, Holzmauer, mit Kies gefüllte Säcke), spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens. 2.3.
- In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer des Weiteren einerseits an, dass er und seine Freunde von den Entführern jedoch mit vorgehaltenen Waffen zwangsweise mitgenommen und in jenem Trainingscamp auch gegen ihren Willen festgehalten worden seien (VS S 9, 10, 12). Andererseits brachte er in der Verhandlung vor, dass er und seine Freunde im Trainingscamp "an der Waffe ausgebildet" worden seien und sie, die Entführten, auch selbst Schießübungen mit Waffen und scharfer Munition durchführen hätten müssen und auch durchgeführt hätten (VS S 11). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer und seinen Freund nicht freiwillig in das Camp mitgekommen sondern vielmehr gewaltsam entführt und bewacht worden sein sollen, ist es für das Bundesverwaltungsgericht absolut unglaubhaft, dass die Entführer ihren Entführungsopfern Schusswaffen mit scharfer Munition in die Hand geben und den zuletzt Genannten damit die Gelegenheit bieten würden, diese gegen die Entführer selbst richten zu können. Das Bundesverwaltungsgericht schließt insbesondere auch daraus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht. 2.3.
- Im Laufe des Verfahren vor der Behörde sprach der Beschwerdeführer davon, dass er einen (einzigen) Drohbrief erhalten habe, welcher ihn zur Ausreise bewogen habe (AS 68, 219). In der Verhandlung bei seiner freien Schilderung seiner Ausreisegründe erwähnte er dann, dass von den Taliban "Drohbriefe" hinterlassen worden seien, und gab anschließend dazu befragt an, dass er "ca. 1 oder 2" erhalten habe. Der Grund, warum er dies nicht mehr genau wisse, sei, dass er mittlerweile vergessen habe, wie viele Briefe es gewesen seien. Er habe sehr viel Zeit hier (in Österreich) verbracht, er lerne hier Deutsch und wisse nicht mehr (VS S 9). Erst nach weiteren Nachfragen in der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, er sei nach Erhalt des ersten Briefes geflohen (VS S 14). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass inzwischen mehrere Jahre seit der Ausreise des Beschwerdeführers vergangen sind und man auch bei mehreren erhaltenen Schreiben oftmals nicht genau angeben kann, ob man ein Schreiben mehr oder weniger bekommen hat. Allerdings ist es auch unter Berücksichtigung dieser Umstände für das Bundesverwaltungsgericht unplausibel, dass der Beschwerdeführer nicht mehr aus Eigenem sicher angeben kann, ob er bereits nach dem ersten Brief die Flucht ergriffen hat oder zunächst noch zugewartet und letztlich erst nach einem (oder mehreren) weiteren Schreiben das Land verlassen hat. Auch dies spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens. 2.3.
- Schließlich erstatte der Beschwerdeführer auch in Bezug auf seinen Vater ein inkonsistentes und widersprüchliches Vorbringen. 2.3.4.
- Bei der Einvernahme vor der Behörde am 25.08.2011 gab er an, dass sein Vater in Dubai gelebt und gearbeitet habe sowie zu Beginn ungefähr ein Mal im Jahr zu Besuch gekommen sei. Seit ungefähr drei bis vier Jahren habe der Vater keinen Kontakt mehr zur Familie gehabt (AS 67). Bei der Einvernahme am 27.01.2015 führte der Beschwerdeführer dann aus, dass der Vater immer über den Flughafen Karachi nach Dubai geflogen sei und einmal von den Taliban mitgenommen worden sei, wobei der Beschwerdeführer nicht genau sagen könne, ob es die Taliban gewesen seien. Nachdem der Vater entführt worden sei, ungefähr sieben Monate danach, als der Beschwerdeführer bereits in Österreich gewesen sei, sei der Vater tot aufgefunden worden (AS 219, 220). Ungefähr fünf Monate nach seiner Einreise in Österreich habe der Beschwerdeführer vom Tod des Vaters gehört, jener sei jedoch noch vor der Ausreise des Beschwerdeführers entführt worden. Von der Entführung habe er erfahren, da er das Ankunftsdatum des Fluges von Dubai gekannt habe und 20-30 Tage nach dem bekannten Abflugdatum mit Freunden des Vaters in Dubai Kontakt aufgenommen habe. Er habe regelmäßig Kontakt zu seinem Vater gehabt, der Vater sei einmal im Jahr und das auch bis zuletzt auf Besuch gekommen. Auf Vorhalt der Behörde, wonach noch nach seinen Angaben am 25.08.2011 zufolge der Vater die letzten drei bis vier Jahre nicht mehr zu Besuch gekommen sei, berichtigte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass der Vater bis 2008 regelmäßig gekommen sei und danach nicht mehr (AS 222). Zum Ende der Einvernahme am 27.01.2015 gab der Beschwerdeführer dann an, dass dieser vielleicht persönliche Probleme mit jemanden gehabt habe und nicht mit den Taliban (AS 226). In der Verhandlung brachte er dann zunächst erneut vor, dass es mit dem Vater, als der Beschwerdeführer noch zu Hause gelebt habe, regelmäßig Kontakt gegeben habe und der Beschwerdeführer nach seiner – im Jahr 2011 erfolgten (AS 17) – Flucht einige Zeit keinen Kontakt zum Vater gehabt habe (VS S 16). Demgegenüber gab er jedoch anschließend wiederum an, dass es ab dem
- oder
- Monat 2008 keinen Kontakt mehr zum Vater gegeben habe (VS S 19). 2.3.4.
- Der Beschwerdeführer gab sohin mehrmals unterschiedliche Angaben dazu an, bis wann der Kontakt zum Vater nun tatsächlich bestanden hat. Das Vorliegen von Übersetzungsfehlern, wie dies diesbezüglich in der Verhandlung vorgebracht wurde (VS S 16), ist auszuschließen, da diese fallbezogen sowohl in der Einvernahme am 27.01.2015 als auch in der Verhandlung am 13.12.2016 gleichartig bei verschiedenen DolmetscherInnen hätten passieren müssen (vgl AS 222; VS S 16, 19), was zwar nicht völlig ausgeschlossen, jedoch höchst unwahrscheinlich ist. In der Einvernahme am 27.01.2015 gab er in diesem Zusammenhang auch an, er habe die Frage nicht richtig beantwortet und wolle sich berichtigen (AS 222), was ebenso gegen einen Übersetzungsfehler spricht. Er schilderte zudem die Umstände, wie er von der Entführung erfahren habe, unterschiedlich. Er gab einerseits an, davon aufgrund der Nichtankunft des Vaters zum erwarteten Zeitpunkt am Flughafen 20-30 Tage danach erfahren zu haben (AS 222). Ausgehend von seinen letzten Angaben in der Verhandlung, wonach zum Vater seit 2008 kein Kontakt mehr bestanden habe (VS S 19), müsste dieses Ereignis somit bereits 2008 stattgefunden haben. Dann ist allerdings nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht bereits in der Einvernahme vor der Behörde am 25.08.2011 von der Entführung seines Vaters gesprochen hat. Dieser Ablauf steht zudem im Widerspruch zu seiner Aussage in der Verhandlung, wonach der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise – sohin im Jahr 2011 (AS 17) – regelmäßig Kontakt mit dem Vater gehabt habe (VS S 16). Andererseits brachte er in der Verhandlung vor, dass sie [die Familienangehörigen] verschiedene Sachen über den Vater gehört hätten, von manchen Leuten erzählt worden sei, dieser habe erneut geheiratet und eine zweite Familie gegründet sowie dass ihm bis heute niemand habe sagen können, von wem der Vater getötet worden sei (VS S 19, 16). Diesen letzteren Angaben ist somit zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gar nicht weiß, dass der Vater überhaupt entführt worden ist. Soweit der Beschwerdeführer angegeben hat, dass er bereits ungefähr sieben Monate nach seiner Einreise in Österreich – sohin ungefähr Anfang 2012 – von der Ermordung des Vaters erfahren habe, erweist es sich als nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer davon nicht ehestmöglich aus Eigenem der belangten Behörde persönlich oder mittels eines Briefes berichtet hat sondern damit erst bis zu seiner Einvernahme am 27.01.2015 zugewartet hat, sodass auch dies gegen die diesbezügliche Glaubhaftigkeit spricht. Das Bundesverwaltungsgericht hält es durchaus für möglich, dass der Vater des Beschwerdeführers zwischenzeitlich tatsächlich verstorben ist, ein Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgung durch die Taliban, ist jedoch zum einen aufgrund des oben dargestellten nicht glaubhaften Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und andererseits aufgrund der widersprüchlichen und unplausiblen Angaben zu der behaupteten Entführung und Ermordung des Vaters auszuschließen.2.3.4.
- Der Beschwerdeführer gab sohin mehrmals unterschiedliche Angaben dazu an, bis wann der Kontakt zum Vater nun tatsächlich bestanden hat. Das Vorliegen von Übersetzungsfehlern, wie dies diesbezüglich in der Verhandlung vorgebracht wurde (VS S 16), ist auszuschließen, da diese fallbezogen sowohl in der Einvernahme am 27.01.2015 als auch in der Verhandlung am 13.12.2016 gleichartig bei verschiedenen DolmetscherInnen hätten passieren müssen vergleiche AS 222; VS S 16, 19), was zwar nicht völlig ausgeschlossen, jedoch höchst unwahrscheinlich ist. In der Einvernahme am 27.01.2015 gab er in diesem Zusammenhang auch an, er habe die Frage nicht richtig beantwortet und wolle sich berichtigen (AS 222), was ebenso gegen einen Übersetzungsfehler spricht. Er schilderte zudem die Umstände, wie er von der Entführung erfahren habe, unterschiedlich. Er gab einerseits an, davon aufgrund der Nichtankunft des Vaters zum erwarteten Zeitpunkt am Flughafen 20-30 Tage danach erfahren zu haben (AS 222). Ausgehend von seinen letzten Angaben in der Verhandlung, wonach zum Vater seit 2008 kein Kontakt mehr bestanden habe (VS S 19), müsste dieses Ereignis somit bereits 2008 stattgefunden haben. Dann ist allerdings nicht nachvollziehbar, weshalb er nicht bereits in der Einvernahme vor der Behörde am 25.08.2011 von der Entführung seines Vaters gesprochen hat. Dieser Ablauf steht zudem im Widerspruch zu seiner Aussage in der Verhandlung, wonach der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise – sohin im Jahr 2011 (AS 17) – regelmäßig Kontakt mit dem Vater gehabt habe (VS S 16). Andererseits brachte er in der Verhandlung vor, dass sie [die Familienangehörigen] verschiedene Sachen über den Vater gehört hätten, von manchen Leuten erzählt worden sei, dieser habe erneut geheiratet und eine zweite Familie gegründet sowie dass ihm bis heute niemand habe sagen können, von wem der Vater getötet worden sei (VS S 19, 16). Diesen letzteren Angaben ist somit zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer gar nicht weiß, dass der Vater überhaupt entführt worden ist. Soweit der Beschwerdeführer angegeben hat, dass er bereits ungefähr sieben Monate nach seiner Einreise in Österreich – sohin ungefähr Anfang 2012 – von der Ermordung des Vaters erfahren habe, erweist es sich als nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer davon nicht ehestmöglich aus Eigenem der belangten Behörde persönlich oder mittels eines Briefes berichtet hat sondern damit erst bis zu seiner Einvernahme am 27.01.2015 zugewartet hat, sodass auch dies gegen die diesbezügliche Glaubhaftigkeit spricht. Das Bundesverwaltungsgericht hält es durchaus für möglich, dass der Vater des Beschwerdeführers zwischenzeitlich tatsächlich verstorben ist, ein Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Verfolgung durch die Taliban, ist jedoch zum einen aufgrund des oben dargestellten nicht glaubhaften Vorbringens des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und andererseits aufgrund der widersprüchlichen und unplausiblen Angaben zu der behaupteten Entführung und Ermordung des Vaters auszuschließen. 2.3.
- Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zur Überzeugung, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer seine Heimat unverfolgt verlassen hat. 2.3.
- Zur allgemeinen Lage in Pakistan ist Folgendes festzuhalten: Gegen die im Wege einer Beweisaufnahme in das Verfahren eingeführten – und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.11.2016 übermittelten Länderinformationsdokumenten wurde von Seiten des Beschwerdeführers keine Stellungnahme abgegeben und auch in der Verhandlung keine Einwendungen erhoben (vgl VS S 19). Laut diesen Länderberichten sieht sich Pakistan mit Herausforderungen, wie aufständischen terroristischen Gruppen, aber auch gewalttätigen kriminellen Banden und bewaffneten politischen Parteien konfrontiert, doch hat sich die allgemeine Sicherheitslage im ganzen Land verbessert (BFA Staatendokumentation (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan; vgl. auch: PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4.1.2015): Pakistan Security Report 2014). Die verschiedenen Provinzen leiden an unterschiedlichen Formen und Intensitäten der Gewalt. So verüben Taliban und andere militante Gruppen regelmäßig Anschläge insbesondere in Belutschistan, in Khyber-Pakhtunkhwa und in der Wirtschaftsmetropole Karachi (AA - Auswärtiges Amt (23.7.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan). Der regionale Schwerpunkt terroristischer Anschläge mit den meisten Opfern liegt in Khyber Pakhtunkhwa, den Stammesgebieten FATA und in Belutschistan, wobei sich die Anschläge vor allem gegen Streitkräfte, Sicherheitsdienste und Polizei sowie religiöse Stätten richten (AA - Auswärtiges Amt Deutschland (5.11.2015): Pakistan - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung)). Als drittsicherstes Gebiet Pakistans gilt die Provinz Khyber Pakhtunkhwa (BFA Staatendokumentation (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan). Die Regierung ergreift jedoch zum Schutz der Bevölkerung einige Maßnahmen. Im Juni 2014 begann eine groß angelegte Operation der Sicherheitskräfte in Nord-Wasiristan und den benachbarten Regionen der sogenannten Stammesgebiete gegen den Terrorismus (AA - Auswärtiges Amt (23.7.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan). Die Regierung genehmigte einen Nationalen Aktionsplan gegen Terrorismus und auch der Schwerpunkt der Armee liegt vermehrt auf der Bekämpfung der Taliban und anderer jihadistischer Gruppen (BFA Staatendokumentation (10.2014): Pakistan – Challenges & Perspectives). Die regionale Verteilung der Gewalt fällt sehr unterschiedlich aus. So waren die Gebiete der FATA mit 2863 Todesfällen am meisten von Gewalt geprägt, zu den geringsten Gewaltvorfällen kam es im Punjab mit 180 und in Gilgit Baltistan mit 3 Todesfällen (SATP-South Asia Terrorism Portal (23.2.2015):Gegen die im Wege einer Beweisaufnahme in das Verfahren eingeführten – und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.11.2016 übermittelten Länderinformationsdokumenten wurde von Seiten des Beschwerdeführers keine Stellungnahme abgegeben und auch in der Verhandlung keine Einwendungen erhoben vergleiche VS S 19). Laut diesen Länderberichten sieht sich Pakistan mit Herausforderungen, wie aufständischen terroristischen Gruppen, aber auch gewalttätigen kriminellen Banden und bewaffneten politischen Parteien konfrontiert, doch hat sich die allgemeine Sicherheitslage im ganzen Land verbessert (BFA Staatendokumentation (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan; vergleiche auch: PIPS - Pak Institute for Peace Studies (4.1.2015): Pakistan Security Report 2014). Die verschiedenen Provinzen leiden an unterschiedlichen Formen und Intensitäten der Gewalt. So verüben Taliban und andere militante Gruppen regelmäßig Anschläge insbesondere in Belutschistan, in Khyber-Pakhtunkhwa und in der Wirtschaftsmetropole Karachi (AA - Auswärtiges Amt (23.7.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan). Der regionale Schwerpunkt terroristischer Anschläge mit den meisten Opfern liegt in Khyber Pakhtunkhwa, den Stammesgebieten FATA und in Belutschistan, wobei sich die Anschläge vor allem gegen Streitkräfte, Sicherheitsdienste und Polizei sowie religiöse Stätten richten (AA - Auswärtiges Amt Deutschland (5.11.2015): Pakistan - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung)). Als drittsicherstes Gebiet Pakistans gilt die Provinz Khyber Pakhtunkhwa (BFA Staatendokumentation (9.2015): Fact Finding Mission Report Pakistan). Die Regierung ergreift jedoch zum Schutz der Bevölkerung einige Maßnahmen. Im Juni 2014 begann eine groß angelegte Operation der Sicherheitskräfte in Nord-Wasiristan und den benachbarten Regionen der sogenannten Stammesgebiete gegen den Terrorismus (AA - Auswärtiges Amt (23.7.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan). Die Regierung genehmigte einen Nationalen Aktionsplan gegen Terrorismus und auch der Schwerpunkt der Armee liegt vermehrt auf der Bekämpfung der Taliban und anderer jihadistischer Gruppen (BFA Staatendokumentation (10.2014): Pakistan – Challenges & Perspectives). Die regionale Verteilung der Gewalt fällt sehr unterschiedlich aus. So waren die Gebiete der FATA mit 2863 Todesfällen am meisten von Gewalt geprägt, zu den geringsten Gewaltvorfällen kam es im Punjab mit 180 und in Gilgit Baltistan mit 3 Todesfällen (SATP-South Asia Terrorism Portal (23.2.2015): Pakistan). In den Städten, vor allem den Großstädten Rawalpindi, Lahore, Karatschi, Peshawar oder Multan, leben potentiell Verfolgte aufgrund der dortigen Anonymität sicherer als auf dem Lande (AA - Auswärtiges Amt (23.7.2015): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan). Soweit es aktuell im Februar 2017 bis zum Zeitpunkt der gegenwärtigen Entscheidung jüngst zu weiteren Anschlägen auf öffentliche Einrichtungen und Gewaltakten – wie etwa auf die religiöse Gedenkstätte Qalandar in Sehwan, auf ein Gericht in Charsadda – in Pakistan gekommen ist, zu denen sich die Gruppierung Jamaat-ul-Ahrar bekannt hat, zeigt sich, dass die pakistanischen Sicherheitskräfte auch darauf bereits reagiert und landesweit die Operation Raad-ul-Fasaad" gestartet haben, mit dem Ziel die Terrorbedrohung zu beenden und die Sicherheit zu gewährleisten, wie beispielsweise einem Bericht in der Zeitung Dawn vom 22.02.2017 mit dem Titel "Pakistan Army launches 'Operation Radd-ul-Fasaad' across the country" zu entnehmen ist. (zu den angeführten Anschlägen und die Operation siehe http://www.dawn.com/news/1316332/pakistan-army-launches-operation-radd-ul-fasaad-across-the-country). Fallbezogen leben die engsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers seit 2008 in Peshawar, wo auch der Beschwerdeführer selbst bis zu seiner Ausreise im Jahr 2011 lebte. Auch in Peshawar kommt es immer wieder zu Gewaltakten. Vereinzelte Terroranschläge oder -drohungen zählen jedoch zum allgemeinen Lebensrisiko und es gibt keinen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr einer konkreten und über die bloße Möglichkeit hinaus bestehenden Gefährdung ausgesetzt wäre, zumal das individuelle Fluchtvorbringen wie zuvor dargelegt nicht glaubhaft ist und die ebenso zuvor zitierten Berichte zeigen, dass sich die Gewalt vorwiegend gegen Streitkräfte, Sicherheitsdienste, Polizei sowie religiöse Stätten richten. Auf Grundlage dieser Länderberichte kann demnach zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Peshawar gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden und auch die medizinische Grundversorgung ist gewährleistet (vgl Länderfeststellungen, Pkt. 9 - 11). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Der Beschwerdeführer konnte sich bis vor seiner Ausreise an seinem Wohnort aufhalten, ist gesund und arbeitsfähig und ist daher auch aus diesem Umstand keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers ersichtlich.http://www.dawn.com/news/1316332/pakistan-army-launches-operation-radd-ul-fasaad-across-the-country). Fallbezogen leben die engsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers seit 2008 in Peshawar, wo auch der Beschwerdeführer selbst bis zu seiner Ausreise im Jahr 2011 lebte. Auch in Peshawar kommt es immer wieder zu Gewaltakten. Vereinzelte Terroranschläge oder -drohungen zählen jedoch zum allgemeinen Lebensrisiko und es gibt keinen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr einer konkreten und über die bloße Möglichkeit hinaus bestehenden Gefährdung ausgesetzt wäre, zumal das individuelle Fluchtvorbringen wie zuvor dargelegt nicht glaubhaft ist und die ebenso zuvor zitierten Berichte zeigen, dass sich die Gewalt vorwiegend gegen Streitkräfte, Sicherheitsdienste, Polizei sowie religiöse Stätten richten. Auf Grundlage dieser Länderberichte kann demnach zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Peshawar gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden und auch die medizinische Grundversorgung ist gewährleistet vergleiche Länderfeststellungen, Pkt. 9 - 11). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Der Beschwerdeführer konnte sich bis vor seiner Ausreise an seinem Wohnort aufhalten, ist gesund und arbeitsfähig und ist daher auch aus diesem Umstand keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers ersichtlich. 2.3.
- Vor dem Hintergrund der hier insgesamt getroffenen Ausführungen hat der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft dargelegt, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin einer solchen ausgesetzt wäre.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Spruchpunkt ISpruchpunkt römisch eins Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten
§ 3Asyl
G 2005)Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten
Paragraph 3, AsylG 2005) 3.1.
§ 3Abs 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. 3.
- Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10). Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).3.
- Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." vergleiche VfSlg 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10). Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). 3.
- Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass ein Asylwerber bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212). 3.
- Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind, sofern sie aus asylrelevanten Motiven erfolgen, für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl VwGH 22.06.1994, 93/01/0443). Ein völliger Entzug der Lebensgrundlage stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine solche Intensität dar, dass diesem Asylrelevanz zukommen kann (VwGH 24.03.1999, 98/01/0380; 13.05.1998, 97/01/0099). Daraus ergibt sich, dass ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteil grundsätzlich als Verfolgung zu qualifizieren sein wird, wenn durch das Vorliegen des Nachteils die Lebensgrundlage massiv bedroht ist.3.
- Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind, sofern sie aus asylrelevanten Motiven erfolgen, für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist vergleiche VwGH 22.06.1994, 93/01/0443). Ein völliger Entzug der Lebensgrundlage stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine solche Intensität dar, dass diesem Asylrelevanz zukommen kann (VwGH 24.03.1999, 98/01/0380; 13.05.1998, 97/01/0099). Daraus ergibt sich, dass ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteil grundsätzlich als Verfolgung zu qualifizieren sein wird, wenn durch das Vorliegen des Nachteils die Lebensgrundlage massiv bedroht ist. 3.
- Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 24.03.2011, 2008/23/1101). 3.
- Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (VwGH 16.12.2010, 2007/20/0913).3.
- Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134). Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann. Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Artikel 3, EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (VwGH 16.12.2010, 2007/20/0913). 3.
- Zum gegenständlichen Verfahren 3.7.
- Wie aus dem festgestellten Sachverhalt und der Beweiswürdigung ersichtlich, ergibt sich aus dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit den getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat keine glaubhafte Gefährdung im Sinne der GFK. 3.
- Es waren unter Berücksichtigung aller Umstände daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten insgesamt nicht gegeben und war daher Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des BFA zu bestätigen.3.
- Es waren unter Berücksichtigung aller Umstände daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten insgesamt nicht gegeben und war daher Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides des BFA zu bestätigen. Spruchpunkt IISpruchpunkt römisch zwei Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs 1 Asyl
G 2005)Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) 3.9.
§ 8Abs 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.9.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 3.10.
§ 8Abs 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.3.10.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. 3.11.
§ 8Abs 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.3.11.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. 3.12. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat
§ 8Abs 3a Asyl
G eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
§ 9Abs 2 Asyl
G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.3.12. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. 3.
- Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).3.
- Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214). 3.
- Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).3.
- Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011). 3.
- Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen (VwGH 30.05.2001, 97/21/0560).3.
- Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen (VwGH 30.05.2001, 97/21/0560). 3.
- Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).3.
- Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, 99/20/0203). 3.
- Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe insb auch EGMR 20.07.2010, N/Schweden, 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini/Schweden, 10611/09, Rz 81ff).3.
- Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe insb auch EGMR 20.07.2010, N/Schweden, 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini/Schweden, 10611/09, Rz 81ff). 3.
- Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D/Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid/Vereinigtes Königreich, 44599/98; vgl auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm § 8 Abs 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D/Vereinigtes Königreich, 30240/96; vgl VwGH 17.11.2010, 2008/23/0360; vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).3.
- Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D/Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid/Vereinigtes Königreich, 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D/Vereinigtes Königreich, 30240/96; vergleiche VwGH 17.11.2010, 2008/23/0360; vergleiche VfSlg 19.086 aus 2010,; VfGH 12.6.2010, U 613/10). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137). 3.
- Zum gegenständlichen Verfahren 3.19.
- Im vorliegenden Fall ist, wie bereits oben ausgeführt, eine an asylrechtlich relevante Merkmale iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung nicht anzunehmen. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat iSd Judikatur Art 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.3.19.
- Im vorliegenden Fall ist, wie bereits oben ausgeführt, eine an asylrechtlich relevante Merkmale iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung nicht anzunehmen. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat iSd Judikatur Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. 3.19.
- Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht aber auch kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan unzulässig machen könnten. Weder vor dem Hintergrund der Erwägungen zur Ländersituation (dazu oben II.2.3.6.) noch vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Person ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in seine Heimat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Der in Khyper Pakhtunkhwa beheimatete und zuletzt in Peshawar lebende Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig, weshalb nicht erkennbar ist, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland – wie sie ihm auch vor seiner Ausreise möglich war – nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art 3 EMRK nicht tangiert ist.3.19.
- Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht aber auch kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan unzulässig machen könnten. Weder vor dem Hintergrund der Erwägungen zur Ländersituation (dazu oben römisch zwei.2.3.6.) noch vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Person ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in seine Heimat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Der in Khyper Pakhtunkhwa beheimatete und zuletzt in Peshawar lebende Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig, weshalb nicht erkennbar ist, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland – wie sie ihm auch vor seiner Ausreise möglich war – nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Artikel 3, EMRK nicht tangiert ist. 3.19.
- Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes
Art 2und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Dergleichen wurde auch vom Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung nicht vorgebracht.3.19.3. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes
Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Dergleichen wurde auch vom Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Entscheidung nicht vorgebracht. 3.19.
- Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden) kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht. 3.
- Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides des BFA abzuweisen.3.
- Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides des BFA abzuweisen. Spruchpunkt IIISpruchpunkt römisch drei Zu Spruchpunkt III und IV des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung)Zu Spruchpunkt römisch drei und römisch vier des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung) 3.
- Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
§ 9Abs 1 BFA-VG idg
F die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.21. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. 3.22.
§ 9
Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.3.22.
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. 3.23.
§ 9
Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.3.23.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. 3.24.
Art 8
Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art 8
Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.3.24.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist. 3.
- Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994 Kroon ua/Niederlande, 18535/91; VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (VwGH 08.09.2010, 2008/01/0551; EGMR 22.07.2010, P.B. und J.S./Österreich, 18984/02; 13.06.1979, Marckx/Belgien, 6833/74; 22.04.1997, X, Y und Z/Vereinigtes Königreich, 75/1995/581/667).3.
- Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994 Kroon ua/Niederlande, 18535/91; VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (VwGH 08.09.2010, 2008/01/0551; EGMR 22.07.2010, P.B. und J.S./Österreich, 18984/02; 13.06.1979, Marckx/Belgien, 6833/74; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z/Vereinigtes Königreich, 75/1995/581/667). 3.
- Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen (vgl VwGH 21.01.2006, 2002/20/0423). Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich - soweit ersichtlich - der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen. Bereits anerkannt wurde in der bisherigen Spruchpraxis das Verhältnis zwischen Enkel und Großeltern, geschwisterliche Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Onkel bzw Tante zu Neffen bzw Nichten." (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761ff mit Judikaturnachweis). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).3.
- Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen vergleiche VwGH 21.01.2006, 2002/20/0423). Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich - soweit ersichtlich - der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen. Bereits anerkannt wurde in der bisherigen Spruchpraxis das Verhältnis zwischen Enkel und Großeltern, geschwisterliche Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Onkel bzw Tante zu Neffen bzw Nichten." (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761ff mit Judikaturnachweis). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). 3.
- Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli/Frankreich, 34374/97; VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).3.
- Nach der Rechtsprechung des EGMR vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli/Frankreich, 34374/97; VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,). 3.
- Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban/Deutschland, 11103/03; 07.10.2004, Dragan/Deutschland, 33743/03; 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyanzi/Vereinigtes Königreich, 21878/06). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).3.
- Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban/Deutschland, 11103/03; 07.10.2004, Dragan/Deutschland, 33743/03; 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyanzi/Vereinigtes Königreich, 21878/06). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes vergleiche VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur). 3.
- Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. EGMR 18.02.1991, Moustaquim/Belgien, 12313/86; VfGH 29.9.2007, B 328/07).3.
- Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche EGMR 18.02.1991, Moustaquim/Belgien, 12313/86; VfGH 29.9.2007, B 328/07). 3.
- Zum gegenständlichen Verfahren 3.30.
- Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt, hält sich der Beschwerdeführer seit Juli 2011, somit seit mehr als fünf Jahren, rechtmäßig in Österreich auf, wobei ihm die bisherige Verfahrensdauer nicht anzulasten ist. Der Beschwerdeführer ist gesund, verfügt über eine österreichische Lenkerberechtigung und ist in Österreich seit 2014 als Zeitungszusteller selbstständig erwerbstätig, sodass davon auszugehen ist, dass er auch in Zukunft selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann. Auch wenn der Beschwerdeführer zu seiner noch in Pakistan lebenden Familie regelmäßig telefonischen Kontakt hat, so hat er mittlerweilen doch seinen Lebensmittelpunkt, seine Freunde sowie Bekannte in Österreich und ist auch gemeinnützig in der Nachbarschaftshilfe tätig. So hat der Beschwerdeführer im Garten und bei Umzügen ausgeholfen und bei der Renovierung des Caritas-Wohnheimes in der hausinternen Werkstatt tatkräftig und zuverlässig mitgeholfen. Der Beschwerdeführer kann sich sehr gut auf Deutsch verständigen und hat am 20.06.2013 das Österreichische Sprachdiplom A2 Grundstufe Deutsch 2 erhalten (AS 227). Schließlich ist der Beschwerdeführer auch strafrechtlich unbescholten. Wie sich aus diesem festgestellten Sachverhalt zum gegenständlichen Verfahren ergibt, hat der Beschwerdeführer einen hohen Grad der Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht erreicht und überwiegt in Anbetracht der gegenständlichen Umstände (Aufenthaltsdauer, Selbsterhaltungsfähigkeit, gute Deutschkenntnisse, gemeinnütziges Engagement und soziale Kontakte in Österreich) das private Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung seines Privatlebens in Österreich das öffentliche Interesse an einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Es ist auch keine ausreichende Rechtfertigung zu erkennen, warum öffentliche Interessen es zwingend erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich verlassen müsste. 3.30.
- Da im Hinblick auf diese Abwägung zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse des Beschwerdeführers im konkreten Fall die in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unzulässig und eine Rückkehrentscheidung daher auf Dauer unzulässig.3.30.
- Da im Hinblick auf diese Abwägung zum Entscheidungszeitpunkt das private Interesse des Beschwerdeführers im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, erweist sich die im angefochtenen Bescheid angeordnete aufenthaltsbeendende Maßnahme als unzulässig und eine Rückkehrentscheidung daher auf Dauer unzulässig. 3.30.
- Da der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse auf dem Niveau-A2 durch Vorlage des Österreichischen Sprachdiploms nachgewiesen hat, und es war ihm
§ 55Abs 1 Asyl
G 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel
§ 58Abs 7 Asyl
G 2005 auszufolgen, wobei Aufenthaltstitel gelten
§ 54Abs 2 Asyl
G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.3.30.3. Da der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse auf dem Niveau-A2 durch Vorlage des Österreichischen Sprachdiploms nachgewiesen hat, und es war ihm
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, wobei Aufenthaltstitel gelten
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Zu B) Revision 3.
- Da die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt ist, ist die Revision nicht zulässig. 3.
- Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L516.1421311.2.00