Obsah (11)
Art. 133§ 3§ 8§ 52§ 27§ 28Art. 130§ 18§ 25a§ 21§ 24RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2017 GeschäftszahlL521 2147765-1 SpruchL521 2147765-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. im Verf
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 21.10.2014 gemeinsam mit seiner mitgereisten Mutter und der mitgereisten Schwester vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 22.10.2014 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien gab der Beschwerdeführer an, den im Spruch genannten Namen zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am XXXX in Bagdad geboren und habe dort zuletzt auch gelebt, sei Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig.Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 22.10.2014 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien gab der Beschwerdeführer an, den im Spruch genannten Namen zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am römisch 40 in Bagdad geboren und habe dort zuletzt auch gelebt, sei Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig. Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak gemeinsam mit seiner mitgereisten Mutter und der mitgereisten Schwester am 25.09.2014 legal im Luftweg in die Türkei verlassen zu haben. In weiterer Folge sei er im Luftweg an einen ihm nicht bekannten Ort in Europa gelangt und von dort mit dem Taxi nach Österreich verbracht worden. Zu den Gründen seiner Ausreise aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, aus einer sunnitischen Familie zu stammen, welche in einem schiitischen Gebiet gelebt und deshalb bedroht worden sei. Es gebe regelmäßig Selbstmordanschläge und sein Leben sie aufgrund des Bürgerkrieges in Gefahr. Ein Nachbar hätte seiner Mutter mitgereist, dass auf das Haus der Familie nach der Ausreise ein Bombenanschlag verübt worden sei.
- Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 13.10.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in arabischer Sprache niederschriftlich vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter einvernommen. Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben und die arabische Sprache zu verstehen. Befragt nach dem Grund für das Verlassen des Heimatstaates gab der Beschwerdeführer an, der wesentliche Grund dafür liege in der Beschäftigung seines Vaters, welcher am Flughafen in Bagdad für Personenkontrollen bei Staatsbesuchen zuständig gewesen sei. Sein Vater sei nachdem er sich geweigert habe, Anweisungen von Dritten entgegenzunehmen, bedroht worden, den exakten Anlass dafür wisse er jedoch nicht genau. Sein Vater habe jedenfalls am 20.09.2014 seine Mutter angerufen und dieser mitgeteilt, dass die Familie das Haus verlassen müsse. Der Aufenthalt seines Vaters sei derzeit unbekannt, seine Mutter und seine minderjährige Schwester jedoch mit nach Österreich gereist und derzeit auch Asylwerber.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.01.2018 erteilt (Spruchpunkt III).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) sowie unter Anwendung des Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.01.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei). Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz – nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Beschwerdeführers aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Irak einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde (vgl. die Seiten 14 - 49 des angefochtenen Bescheides).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde vergleiche die Seiten 14 - 49 des angefochtenen Bescheides). Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe kein glaubhaftes Vorbringen erstattet, da er seine Ausreisegründe nur vage und unbestimmt dargelegt habe und sich das Vorbringen bei der Einvernahme vor der belangten Behörde maßgeblich von jenem bei der Erstbefragung unterscheide. In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, die Glaubhaftmachung eines asylrelevanten Sachverhalts sei nicht gelungen, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Dem Erstbeschwerdeführer sei dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, da er über keine Berufsausbildung und kein soziales Netzwerk in Bagdad verfüge, sodass im Rückkehrfall von einer existenzbedrohenden Notlage auszugehen wäre. 7. Mit Verfahrensanordnung vom 18.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer
§ 52Abs.
1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.7. Mit Verfahrensanordnung vom 18.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Gegen Spruchpunkt I. des dem Beschwerdeführer am 22.01.2017 im Wege der Hinterlegung zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Gegen Spruchpunkt römisch eins. des dem Beschwerdeführer am 22.01.2017 im Wege der Hinterlegung zugestellten Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wird – soweit hier von Relevanz – ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
- Die Beschwerdevorlage langte am 17.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Verfahrensbestimmungen
§ 27Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.
§ 28Absatz 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Absatz 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 28Abs. 3 zweiter und dritter Satz Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter und dritter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Verwaltungsgericht den Bescheid einer Verwaltungsbehörde
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG aufheben und die Sache zurückverweisen kann, sind nachstehende Grundsätze maßgeblich:Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, unter welchen Voraussetzungen das Verwaltungsgericht den Bescheid einer Verwaltungsbehörde
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufheben und die Sache zurückverweisen kann, sind nachstehende Grundsätze maßgeblich: Die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde kommt erst dann in Betracht, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur meritorischen Entscheidung nach sich ziehen, nicht vorliegen. Vielmehr verlangt § 28 VwGVG, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, 24.06.2015, Ra 2015/04/0019 mwN).Die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde kommt erst dann in Betracht, wenn die in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichtes zur meritorischen Entscheidung nach sich ziehen, nicht vorliegen. Vielmehr verlangt Paragraph 28, VwGVG, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterlassen hat, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, 24.06.2015, Ra 2015/04/0019 mwN).
- Feststellungen: 2.
- Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, bekennt sich zum islamischen Glauben und ist ledig. Er wurde am XXXX in Bagdad geboren.2.
- Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe, bekennt sich zum islamischen Glauben und ist ledig. Er wurde am römisch 40 in Bagdad geboren. Der Beschwerdeführer stellte nach der Einreise in das Bundesgebiet am 22.10.2014 gemeinsam mit seiner mitgereisten Mutter und der mitgereisten Schwester einen Antrag auf internationalen Schutz. 2.
- Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestaltete sich wie unter Punkt I. dieser Erledigung dargestellt.2.
- Der Verfahrensgang vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gestaltete sich wie unter Punkt römisch eins. dieser Erledigung dargestellt. 2.
- Die Mutter des Beschwerdeführers, XXXX, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2017 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Sie ist in 4020 Linz wohnhaft. Der Schwester des Beschwerdeführers, XXXX, wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2017 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Sie ist in 4020 Linz wohnhaft.2.
- Die Mutter des Beschwerdeführers, römisch 40 , wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2017 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Sie ist in 4020 Linz wohnhaft. Der Schwester des Beschwerdeführers, römisch 40 , wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.02.2017 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Sie ist in 4020 Linz wohnhaft.
- Beweiswürdigung: 3.
- Beweis wurde erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde einschließlich der Beschwerdeergänzung sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister den Beschwerdeführer betreffend. Ferner wurde ein aktueller Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister den Bruder des Beschwerdeführers betreffend angefertigt. 3.
- Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde. Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen persönliche Lebensumstände im Herkunftsstaat ergeben sich aus den insoweit glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor der belangten Behörde sowie den vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Erhebungen und sind im Beschwerdeverfahren nicht strittig. 3.
- Die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten zugunsten der Mutter und der Schwester des Beschwerdeführers ergibt sich aus den diesbezüglichen Eintragungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, deren Wohnsitz ferner aus dem Zentralen Melderegister.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 4.
- Da die belangte Behörde auch notwendige Ermittlungen unterlassen hat, ist die Beschwerde im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags berechtigt. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, in seinem Herkunftsstaat aufgrund der Tätigkeit seines Vaters bedroht zu sein, da sein am Flughafen in Bagdad für Personenkontrollen bei Staatsbesuchen zuständiger Vater einem Verlangen unbekannter Dritter nicht Folge geleistet habe und ihm in der Folge die Bedrohung oder Entführung von Familienangehörigen angedroht worden sei. Die belangte Behörde hat das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtet. § 18 AsylG 2005 verpflichtet die Asylbehörden, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100).Paragraph 18, AsylG 2005 verpflichtet die Asylbehörden, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100). Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner ständigen Rechtsprechung, dass § 18 AsylG 2005 für das Asylverfahren eine Konkretisierung der aus § 37 AVG iVm § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/18/0082 bis 0087 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner ständigen Rechtsprechung, dass Paragraph 18, AsylG 2005 für das Asylverfahren eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde darstellt, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/18/0082 bis 0087 mwN). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt ein willkürliches Verhalten, das in die Verfassungssphäre eingreift, etwa im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfGH 20.02.2015, E 1278/2014 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes liegt ein willkürliches Verhalten, das in die Verfassungssphäre eingreift, etwa im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfGH 20.02.2015, E 1278 aus 2014, mwN). Ein solcher Fehler ist der belangten Behörde unterlaufen. Im gegenständlichen Fall war die belangte Behörde aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers bei dessen Einvernahme und schon bei der Erstbefragung in Kenntnis darüber, dass sich dessen Mutter und dessen minderjährige Schwester im Bundesgebiet befinden und diese ausweislich des Vorbringens des Beschwerdeführers (siehe insbesondere AS 51) den ausreisekausalen Vorfall dahingehend miterlebt haben sollen, dass der Vater des Beschwerdeführers dessen Mutter angerufen und ihr gegenüber das Verlassen des Hauses infolge der erlittenen Bedrohungen angeordnet haben soll. Der belangten Behörde wäre es demnach einfach möglich gewesen, die Verfahrensakten dieser Personen beizuschaffen sowie deren zeugenschaftliche Einvernahme im gegenständlichen Verfahren herbeizuführen, zumal sämtliche Genannten in Linz wohnhaft sind und schon der Aktenlage nach leicht erkennbar ist, dass diese gemeinsam einreisten und aus denselben Gründen internationalen Schutz begehrten. Dass eine zeugenschaftliche Einvernahme unternommen wurde, ist indes weder anhand der Aktenlage erkennbar, noch hat sich die belangte Behörde in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides darauf berufen. Keiner weiteren Erörterung bedarf aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts, dass die zeugenschaftliche Einvernahme des Bruders sowie die Einsichtnahme in den diesbezüglichen Verfahrensakt der belangten Behörde geeignet ist, über den Gegenstand dieses Verfahrens – zumindest hinsichtlich einer sich allenfalls aus der beruflichen Stellung des Vaters des Beschwerdeführers ergebende Verfolgungsgefahr aufgrund der möglicherweise entscheidungswesentlichen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie – Beweis zu liefern, und solche Einvernahmen somit zur Ermittlung des entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalts beitragen können. Dass der Beweiswürdigung der belangten Behörde bei einem derart gewichtigen Verfahrensmangel von vornherein die Grundlage entzogen ist, bedarf aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keiner weiteren Erörterung. Angermerkt sei, dass es die belangte Behörde nicht einmal für nötig befunden hat, die Verfahrensakten der Verwandten des Beschwerdeführers beizuschaffen und diesbezügliche Feststellungen anhand der Aktenlage zu treffen. Gerade vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer in ihrer Beweiswürdigung vorhält, er kenne die gegen seinen Vater gerichteten Bedrohungen ohnehin nur vom Hörensagen durch seine Mutter, erweist es sich als eindeutig als in die Verfassungssphäre reichendes willkürliches Verhalten, wenn gleichzeitig von der zeugenschaftlichen Einvernahme ebendieser Person nicht erfolgt. Bei diesem Ergebnis hätte die belangte Behörde aber
§ 18Abs. 1 letzter Satz Asyl
G 2005 dieses – zusätzlich zur Aussage des Beschwerdeführers zur Verfügung stehenden – präsenten Beweismittel auch von Amts wegen zu berücksichtigen gehabt, ohne dass ein auf Vernehmung der im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers Person gerichteter Beweisantrag vorlag (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0022). Da dies unterblieben ist, kann von einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren keine Rede sein. Die Einvernahme der Genannten bzw. entsprechende Feststellungen im Hinblick auf deren Verfahren werden somit nachzuholen sein, um ein mangelfreies Verfahren zu gewährleisten.Bei diesem Ergebnis hätte die belangte Behörde aber
Paragraph 18, Absatz eins, letzter Satz AsylG 2005 dieses – zusätzlich zur Aussage des Beschwerdeführers zur Verfügung stehenden – präsenten Beweismittel auch von Amts wegen zu berücksichtigen gehabt, ohne dass ein auf Vernehmung der im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers Person gerichteter Beweisantrag vorlag (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0022). Da dies unterblieben ist, kann von einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren keine Rede sein. Die Einvernahme der Genannten bzw. entsprechende Feststellungen im Hinblick auf deren Verfahren werden somit nachzuholen sein, um ein mangelfreies Verfahren zu gewährleisten. Dem Bundesverwaltungsgericht erschließt sich in diesem Zusammenhang nicht, aus welchen irrigen Erwägungen heraus geleitet die belangte Behörde einen derart naheliegenden Schritt wie die Einvernahme der im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers als Zeugen unterlassen konnte, obwohl diese der belangten Behörde namentlich bekannt sind. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist naheliegend, dass die belangte Behörde die zeugenschaftliche Einvernahme im Hinblick auf das ohnehin zu erwartende Beschwerdeverfahren unterlassen, damit die zeugenschaftliche Einvernahme im Rechtsmittelverfahren vorgenommen werde. Das Bundesverwaltungsgericht musste bereits mehrfach feststellen, dass im Bundesgebiet aufhältige Zeugen von der belangten Behörde grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (siehe etwa die Entscheidungen L521 2123001-1, L521 2127194-1, L521 2138871-1, L521 2136593-1 oder L521 2143298-1), sodass aus Sicht des Bundesverwaltungsgericht der Schluss als berechtigt erscheint, dass solche grundsätzlich gebotenen Verfahrensschritte seitens der belangten Behörde regelmäßig mit der Intention unterlassen werden, dass diese durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden. Dies berechtigt jedoch das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs den angefochtenen Bescheid
§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.Dies berechtigt jedoch das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. 4.
- Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich ferner zum Hinweis veranlasst, dass die Zustellverfügung betreffend den angefochtenen Bescheid ganz offensichtlich nicht vom zuständigen Referenten unterfertigt wurde. Die mit dem Zusatz "i.A." versehende Unterschrift ist vielmehr unleserlich, der Zustellverfügung kann auch keine leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden entnommen werden. Eine sorgfältige Führung des Verwaltungsaktes liegt insoweit nicht vor. 4.
- Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die von ihr unterlassenen Ermittlungen einschließlich der zeugenschaftlichen Einvernahme der im Bundesgebiet aufhältigen Familienangehörigen des Beschwerdeführers – jedenfalls von dessen Mutter – zum ausreisekausalen Vorfall jedenfalls nachzuholen haben. Im Anschluss hat eine beweiswürdigende Auseinandersetzung unter Einbeziehung sämtlicher gewonnener Ermittlungsergebnisse zu erfolgen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des
§ 28Abs. 3, 2. Satz Vw
GVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist. Durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte, sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und
§ 18Abs. 1 Asyl
G gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des
Paragraph 28, Absatz 3, 2, Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist. Durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte, sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und
Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere dem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (insbesondere dem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. 5. Entfall einer mündlichen Verhandlung 5.1.
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann
§ 24Abs. 4 Vw
GVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegenstehen.5.1.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Ungeachtet eines entsprechenden Antrags kann
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG die Durchführung einer Verhandlung auch dann unterbleiben, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung Artikel 6, Absatz eins, EMRK bzw. Artikel 47, GRC nicht entgegenstehen. 5.
- Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde keine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt. Der für die kassatorische Entscheidung maßgebliche und unter Punkt
- festgestellte Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinn des Beschwerdevorbringens als geklärt anzusehen, sodass
§ 21Abs.
7 BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte.5.
- Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde keine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt. Der für die kassatorische Entscheidung maßgebliche und unter Punkt
- festgestellte Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinn des Beschwerdevorbringens als geklärt anzusehen, sodass
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:L521.2147765.1.00