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{'item': 'W101 2016306-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 6a§ 9§ 812Art. 130§ 6§ 58§ 17§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2017 GeschäftszahlW101 2016306-1 SpruchW101 2016306-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelr

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Im Verfahren zu Zl. 2 C 8010/08 v vor dem Bezirksgericht Scheibbs (im Folgenden: BG) sind dem Beschwerdeführer Sachverständigengebühren iHv € 1.996,80 entstanden. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 28.07.2014, Zl. 2 C 801/08 – VNR 5, schrieb das BG dem Beschwerdeführer die geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 1996,80 sowie eine Einhebungsgebühr

§ 6aAbs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) i

Hv € 8,00, insgesamt somit € 2.004,80, zur Zahlung vor.Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 28.07.2014, Zl. 2 C 801/08 – VNR 5, schrieb das BG dem Beschwerdeführer die geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 1996,80 sowie eine Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) iHv € 8,00, insgesamt somit € 2.004,80, zur Zahlung vor. Mit Schreiben vom 13.08.2014 erhob der Beschwerdeführer Vorstellung gegen u.a. diesen Zahlungsauftrag und beantragte den Nachlass der vorgeschriebenen Gebühren iSd § 9 Abs. 2 GEG.Mit Schreiben vom 13.08.2014 erhob der Beschwerdeführer Vorstellung gegen u.a. diesen Zahlungsauftrag und beantragte den Nachlass der vorgeschriebenen Gebühren iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG. Dies begründete er im Wesentlichen folgendermaßen: Er erbete die Berücksichtigung der übergangenen Einwendungen. Da der Zahlungsauftrag in mehrfacher Hinsicht auf unzulässigen, rechtswidrigen Belangungen basiere, erwarte er eine Stattgabe der Vorstellung und in eventu – in Anbetracht der unzumutbaren Situation und Lage – den Nachlass der vorgeschriebenen Gebühren. Mit Bescheid vom 14.10.2014 (zugestellt am 18.11.2014), Zl. Jv 55003-33a/14, gab der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien (im Folgenden auch belangte Behörde genannt) dem Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühr

§ 9Abs.

2 GEG nicht statt.Mit Bescheid vom 14.10.2014 (zugestellt am 18.11.2014), Zl. Jv 55003-33a/14, gab der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien (im Folgenden auch belangte Behörde genannt) dem Antrag auf Nachlass der Gerichtsgebühr

Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht statt. In der Begründung des o.a. Bescheides führte der Präsident des Oberlandesgerichtes im Wesentlichen aus: Nach den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, verfüge dieser über ein Einkommen in Höhe der Mindestsicherung von € 434,96 und ein Sparkonto mit einem derzeitigen Einlagestand von € 68,25 und weise Schulden iHv ca. € 6.000,00 auf. Mit Einantwortungsbeschluss des BG sei die Verlassenschaft nach seiner Mutter dem Beschwerdeführer eingeantwortet worden. Nach dem Ergebnis des Verlassenschaftsverfahrens seien Grundbucheintragungen vorzunehmen gewesen, und zwar sei ob zweier näher genannter Liegenschaften das Eigentumsrecht dem Beschwerdeführer zur Gänze, unter gleichzeitiger Anmerkung der Nachlassseparation

§ 812ABGB, zuzuschreiben gewesen.

Bezogen auf den vorliegenden Fall ergebe sich in Anbetracht der gegebenen Vermögensverhältnisse des Antragstellers (Realbesitz) in der Einbringung eines einmaligen Betrages iHv € 2004,80 keine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG, woran auch das im Zuge des Nachlassverfahrens angegebene geringe Einkommen des Beschwerdeführers iHv € 434,96 (Mindestsicherung) nichts ändere. Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens stehe der Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG entgegen. Daher könne dem vorliegenden Nachlassantrag keine Folge gegeben werden.In der Begründung des o.a. Bescheides führte der Präsident des Oberlandesgerichtes im Wesentlichen aus: Nach den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen, verfüge dieser über ein Einkommen in Höhe der Mindestsicherung von € 434,96 und ein Sparkonto mit einem derzeitigen Einlagestand von € 68,25 und weise Schulden iHv ca. € 6.000,00 auf. Mit Einantwortungsbeschluss des BG sei die Verlassenschaft nach seiner Mutter dem Beschwerdeführer eingeantwortet worden. Nach dem Ergebnis des Verlassenschaftsverfahrens seien Grundbucheintragungen vorzunehmen gewesen, und zwar sei ob zweier näher genannter Liegenschaften das Eigentumsrecht dem Beschwerdeführer zur Gänze, unter gleichzeitiger Anmerkung der Nachlassseparation

Paragraph 812, ABGB, zuzuschreiben gewesen. Bezogen auf den vorliegenden Fall ergebe sich in Anbetracht der gegebenen Vermögensverhältnisse des Antragstellers (Realbesitz) in der Einbringung eines einmaligen Betrages iHv € 2004,80 keine besondere Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG, woran auch das im Zuge des Nachlassverfahrens angegebene geringe Einkommen des Beschwerdeführers iHv € 434,96 (Mindestsicherung) nichts ändere. Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens stehe der Annahme einer besonderen Härte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG entgegen. Daher könne dem vorliegenden Nachlassantrag keine Folge gegeben werden. Gegen diesen Bescheid richtete sich die am 11.12.2014 fristgerecht eingebrachte Beschwerde. In der Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor: Der Nachlass nach der Mutter des Beschwerdeführers sei insgesamt überschuldet und er habe lediglich ein Einkommen in Form der Mindestsicherung. Ferner sei nicht absehbar, ob und wann ein deckendes Einkommen vorhanden sein werde, zumal sich das Separationsverfahren erst in der Anfangsphase befinde und von einem jahrelangen Prozess auszugehen sei. Darauf sei nicht eingegangen worden und es hätten auch keine entsprechenden Ermittlungen stattgefunden.

  1. Mit Schriftsatz vom 16.12.2014 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im o.a. Bescheid erweisen sich als gravierend mangelhaft, weil Ermittlungen und Feststellungen zur tatsächlichen persönlichen vermögensrechtlichen Situation des Beschwerdeführers, insbesondere unter Berücksichtigung der Einantwortung des laut Beschwerdeführer mit Schulden belasteten Erbes, unterlassen worden sind. Daher ist die gegenständlich maßgebende Frage offen geblieben, von welchem Liegenschaftswert auszugehen sei, sowie ob und zu welchem Preis der Beschwerdeführer die Liegenschaft veräußern könnte, um aus dem Erlös die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren zahlen zu können. Stattdessen hat sich die Behörde lediglich darauf beschränkt, darauf hinzuweisen, dass der Besitz von Liegenschaftsvermögen der Annahme einer besonderen Härte entgegenstehe, ohne Erhebungen zum tatsächlichen Wert der Liegenschaft bzw. zur tatsächlichen Möglichkeit der Realisation von Erlösen durch Verwertung bzw. Zugriff auf die geerbten Liegenschaften durch den Beschwerdeführer zu machen.
  3. Beweiswürdigung: Es wurden keinerlei Ermittlungsergebnisse zur gegenständlich maßgebenden Frage, der tatsächlichen persönlichen vermögensrechtlichen Situation des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich seines eingeantworteten Liegenschaftsvermögens, getroffen, obwohl sich aus der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers bereits Hinweise auf eine Überschuldung des Erbes und erhebliche finanzielle Probleme des Beschwerdeführers ergeben. Ohne Ermittlungsergebnisse zum tatsächlichen Wert bzw. zur tatsächlichen Verwertbarkeit der eingeantworteten Liegenschaften und der etwaigen Erzielung von Erlösen daraus, können die persönlichen Verhältnisse, insbesondere die Vermögenslage des Beschwerdeführers von der zuständigen Einzelrichterin nicht nachvollzogen werden. Folglich kann nicht beurteilt werden, ob eine Gefährdung des Unterhalts des Beschwerdeführers (Mindestsicherung) bei Einhebung der geschuldeten Gerichtsgebühr vorliegen würde, oder ob das Liegenschaftsvermögen des Beschwerdeführers tatsächlich die Abgabenschuld beträchtlich übersteigt und daher in der Einbringung eines einmaligen Betrages iHv € 2004,80 keine besondere Härte gesehen werden könne.
  4. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung: 3.2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennGemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 3.2.2.

§ 9Abs.

2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.3.2.2.

Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 18.09.2007, Zl. 2007/16/0144 mwN).Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 18.09.2007, Zl. 2007/16/0144 mwN). Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd § 9 Abs. 2 GEG entgegen (VwGH 21.12.1998, Zl. 98/17/0180, 20.08.1996, Zl. 96/16/0155).Das Vorhandensein eines die Abgabenschuld beträchtlich übersteigenden Liegenschaftsvermögens steht der Annahme einer besonderen Härte iSd Paragraph 9, Absatz 2, GEG entgegen (VwGH 21.12.1998, Zl. 98/17/0180, 20.08.1996, Zl. 96/16/0155). Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. VwGH

  1. 1996, Zl. 93/17/0265;
  2. 1998, Zl. 98/17/0180; 18
  3. 2002, Zl. 2001/17/0176;
  4. 2003, Zl. 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).Bei Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen vergleiche VwGH
  5. 1996, Zl. 93/17/0265;
  6. 1998, Zl. 98/17/0180; 18
  7. 2002, Zl. 2001/17/0176;
  8. 2003, Zl. 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen). Zwar hat ein Antragsteller nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen. Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen (vgl. VwGH 16.10.2014, Zl. 2011/16/0232; 24.09.2009, Zl. 2008/16/0130).Zwar hat ein Antragsteller nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen. Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen vergleiche VwGH 16.10.2014, Zl. 2011/16/0232; 24.09.2009, Zl. 2008/16/0130). Im Einzelfall müssen Feststellungen getroffen werden, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für einen Nachlass im Hinblick auf die Bestimmungen des § 9 Abs. 2 GEG nicht gegeben sind (VwGH 13.12.1984, Zl. 84/15/0055).Im Einzelfall müssen Feststellungen getroffen werden, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für einen Nachlass im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht gegeben sind (VwGH 13.12.1984, Zl. 84/15/0055). 3.2.
  9. Unter Berücksichtigung dieser Rechtslage ergibt sich für den vorliegenden Fall folgende Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens: Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Im gegenständlichen Fall sind der belangten Behörde – wie oben auf den Seiten 3 und 4 festgestellt – gravierende Ermittlungslücken unterlaufen, weil sie die persönlichen Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers, insbesondere hinsichtlich des tatsächlichen Wertes der geerbten Liegenschaften bzw. der Möglichkeit der Realisation von Erlösen durch Verwertung bzw. Zugriff auf diese nicht geprüft hat. Die belangte Behörde hat weder festgestellt, von welchem Liegenschaftswert auszugehen sei, noch hat sie dargelegt, ob und zu welchem Preis der Beschwerdeführer die Liegenschaft veräußern könnte, um aus dem Erlös die vorgeschriebenen Gerichtsgebühren zahlen zu können. Daher ist die Frage offen geblieben, ob das Liegenschaftsvermögen des Beschwerdeführers tatsächlich die Abgabenschuld beträchtlich übersteigt und daher in der Einbringung eines einmaligen Betrages iHv € 2004,80 keine besondere Härte gesehen werden könne, oder ob bei Einhebung der geschuldeten Gerichtsgebühr eine Gefährdung des Unterhalts des Beschwerdeführers (Mindestsicherung) vorliegen würde. Es liegen daher besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im obigen Sinne vor. Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer – erheblichen – Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG ist daher hier von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der o.a. Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer – erheblichen – Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG ist daher hier von der Möglichkeit des Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der o.a. Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG aufhebenden und zurück-verweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG, vgl. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010; 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012).Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurück-verweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. Paragraph 28, Absatz 3, dritter Satz VwGVG, vergleiche VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010; 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG), auch wenn durch eine Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurücktritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)Anmerkung 14 zu Paragraph 28, VwGVG; vergleiche VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012). 3.2.4.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt.3.2.4.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer keinen Antrag auf eine mündliche Verhandlung gestellt. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Zurückverweisung nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG siehe oben unter 3.2.3. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur Zurückverweisung nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG siehe oben unter 3.2.3. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei der hier vorliegenden Ermittlungslücke war es aus den oben dargelegten Gründen, aber auch aus verfahrensökonomischen Gesichtspunkten notwendig, eine Zurückverweisung

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG auszusprechen.Bei der hier vorliegenden Ermittlungslücke war es aus den oben dargelegten Gründen, aber auch aus verfahrensökonomischen Gesichtspunkten notwendig, eine Zurückverweisung

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG auszusprechen. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W101.2016306.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.