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{'item': 'W101 2123093-1'}

Obsah (10)§ 31§ 28Art. 133§ 6§ 39§ 58§ 17Art. 130§ 13§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2017 GeschäftszahlW101 2123093-1 SpruchW101 2123093-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMA

§ 31DSG 2000 sind die angefochtenen Spruchteile des o.a.

Bescheides

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG ersatzlos zu beheben.Aufgrund einer Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Beschwerden

Paragraph 31, DSG 2000 sind die angefochtenen Spruchteile des o.a. Bescheides

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin (XXXX) stellte bei der Datenschutzkommission am 03.09.2013, eingelangt am 05.09.2013, eine Datenschutzbeschwerde gegen die XXXX wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und im Recht auf Auskunft. Am 17.02.2014 stellte der Zweitbeschwerdeführer (XXXX) bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) eine Datenschutzbeschwerde mit demselben Inhalt. Gegen die beide Datenschutzbeschwerden betreffenden Spruchteile I. und II. des im Spruch bezeichneten Bescheides der belangten Behörde haben die Beschwerdeführer am 27.01.2016 Beschwerde erhoben.Die Erstbeschwerdeführerin (römisch 40 ) stellte bei der Datenschutzkommission am 03.09.2013, eingelangt am 05.09.2013, eine Datenschutzbeschwerde gegen die römisch 40 wegen Verletzung im Recht auf Geheimhaltung und im Recht auf Auskunft. Am 17.02.2014 stellte der Zweitbeschwerdeführer (römisch 40 ) bei der Datenschutzbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) eine Datenschutzbeschwerde mit demselben Inhalt. Gegen die beide Datenschutzbeschwerden betreffenden Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. des im Spruch bezeichneten Bescheides der belangten Behörde haben die Beschwerdeführer am 27.01.2016 Beschwerde erhoben. Mit Schreiben vom 16.08.2016 haben die Beschwerdeführer durch den einschreitenden Rechtsvertreter sowohl die "Beschwerde vom 03.09.2013" als auch die "Beschwerde vom 17.02.2014" zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 39Abs.

1 DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat.

§ 39Abs.

2 erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 39, Absatz eins, DSG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide, sowie wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes durch Senat.

Paragraph 39, Absatz 2, erster Satz DSG besteht der Senat aus einem Vorsitzenden und je einem fachkundigen Laienrichter aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A)

§ 13Abs. 7 AVG idg

F können Anbringen (hier: Datenschutzbeschwerden) in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Paragraph 13, Absatz 7, AVG idgF können Anbringen (hier: Datenschutzbeschwerden) in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Aufgrund der am 16.08.2016 erfolgten Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Anbringen (Datenschutzbeschwerden) sind die Spruchteile I. und II. des im Spruch bezeichneten Bescheides

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Vw

GVG ersatzlos zu beheben.Aufgrund der am 16.08.2016 erfolgten Zurückziehung der verfahrenseinleitenden Anbringen (Datenschutzbeschwerden) sind die Spruchteile römisch eins. und römisch zwei. des im Spruch bezeichneten Bescheides

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe zum gegenständlichen Fall VwGH vom 21.12.2016, Ra 2016/04/0127), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe zum gegenständlichen Fall VwGH vom 21.12.2016, Ra 2016/04/0127), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W101.2123093.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.