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{'item': 'W108 2133752-1'}

Obsah (11)§ 3Art. 133§ 8Art. 130§ 7§ 6§ 58§ 17§ 28§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2017 GeschäftszahlW108 2133752-1 SpruchW108 2133752-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Syriens kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, gelangte gemeinsam mit seinem älteren Bruder illegal in das österreichische Bundesgebiet, wo beide am 31.07.2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz stellten (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag). Der Beschwerdeführer war in diesem Zeitpunkt 16, sein Bruder 18 Jahre alt. Er wies ein Dokument zum Nachweis seiner Identität (Geburtsurkunde bzw. Zivilregisterauszug) vor.
  2. Bei der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) begründete der Beschwerdeführer den Asylantrag dahingehend, dass ein Leben in Syrien wegen der Kriegszustände nicht mehr möglich gewesen sei. Die Eltern hätten beschlossen, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder Syrien verlassen sollten, bevor sie "von einer Seite" rekrutiert und im Krieg sterben würden. Er sei illegal aus Syrien ausgereist.
  3. Bei der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung nach Paragraph 19, Absatz eins, Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) begründete der Beschwerdeführer den Asylantrag dahingehend, dass ein Leben in Syrien wegen der Kriegszustände nicht mehr möglich gewesen sei. Die Eltern hätten beschlossen, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder Syrien verlassen sollten, bevor sie "von einer Seite" rekrutiert und im Krieg sterben würden. Er sei illegal aus Syrien ausgereist.
  4. Am 10.12.2015 erfolgten die Vernehmungen des Beschwerdeführers und seines Bruders vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht). Der Beschwerdeführer sagte aus, er stamme aus XXXX, wo seine Eltern und seine Schwester noch lebten. In Österreich hielten sich neben seinem mitgereisten Bruder ein Onkel und ein Cousin – glaublich mit Asylstatus - auf. Er habe keinen Einberufungsbefehl zum Militär erhalten. Sie hätten Syrien wegen des Krieges verlassen. Als Kurden seien sie dort von den Feinden, von islamistischen Gruppierungen, umzingelt. Auch die syrischen Behörden seien gegenüber Kurden nie fair gewesen. Das Land werde durch den Krieg immer mehr zerstört. Er habe Angst vor den Islamisten. Er sei nie persönlich von einer der Kriegsparteien belangt worden. Seine Eltern hätten Angst um ihn und um seinen Bruder gehabt. Er habe Angst gehabt, für die Islamisten kämpfen zu müssen. Der Krieg sei immer schlimmer geworden und er habe Angst um sein Leben gehabt. Sein Vater sei schon zu alt für die Armee. Seine Schwester sei noch zu jung und hielte sich die meiste Zeit im Haus der Eltern auf. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er keine Probleme in Syrien gehabt, aber die meisten Kurden würden von den Islamisten schlecht behandelt. Die Lage in Syrien sei überall schlecht und die Kurden seien überall unerwünscht.
  5. Am 10.12.2015 erfolgten die Vernehmungen des Beschwerdeführers und seines Bruders vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht). Der Beschwerdeführer sagte aus, er stamme aus römisch 40 , wo seine Eltern und seine Schwester noch lebten. In Österreich hielten sich neben seinem mitgereisten Bruder ein Onkel und ein Cousin – glaublich mit Asylstatus - auf. Er habe keinen Einberufungsbefehl zum Militär erhalten. Sie hätten Syrien wegen des Krieges verlassen. Als Kurden seien sie dort von den Feinden, von islamistischen Gruppierungen, umzingelt. Auch die syrischen Behörden seien gegenüber Kurden nie fair gewesen. Das Land werde durch den Krieg immer mehr zerstört. Er habe Angst vor den Islamisten. Er sei nie persönlich von einer der Kriegsparteien belangt worden. Seine Eltern hätten Angst um ihn und um seinen Bruder gehabt. Er habe Angst gehabt, für die Islamisten kämpfen zu müssen. Der Krieg sei immer schlimmer geworden und er habe Angst um sein Leben gehabt. Sein Vater sei schon zu alt für die Armee. Seine Schwester sei noch zu jung und hielte sich die meiste Zeit im Haus der Eltern auf. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er keine Probleme in Syrien gehabt, aber die meisten Kurden würden von den Islamisten schlecht behandelt. Die Lage in Syrien sei überall schlecht und die Kurden seien überall unerwünscht. Der Bruder des Beschwerdeführers gab an, dass er Syrien verlassen habe, weil er nicht zur Armee habe gehen wollen. Ihr Gebiet sei von den Islamisten umzingelt gewesen. Die Islamisten hätten kein Erbarmen mit Kurden, sie würden von den Islamisten entweder sofort oder nach monatelanger Folter getötet werden. Die Islamisten bekämpften sich gegenseitig und die Kurden. Wenn man als Kurde nicht für die Kurden arbeite, werde man schlecht behandelt. Er habe Angst vor dem Krieg und wolle nicht töten oder getötet werden. Er sei nie persönlich von einer der Kriegsparteien belangt worden. Den Wehrdienst habe er in Syrien nicht geleistet und er habe auch keinen Einberufungsbefehl erhalten. Im Falle der Rückkehr nach Syrien müsse er im kurdischen Gebiet für die Kurden kämpfen und er würde sterben. Im Gebiet der syrischen Regierung bestehe gegen ihn ein Haftbefehl. Ganz Syrien sei nicht sicher.
  6. Mit Bescheid vom 07.07.2016, Zl. 1080454702-150983279, gab die belangte Behörde dem Asylantrag des Bruder des Beschwerdeführers Folge und erkannte diesem den Status des Asylberechtigten zu. Aus dem Aktenvermerk vom 07.07.2016 betreffend die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten geht hinsichtlich der Gründe hierfür hervor, dass dem Bruder des Beschwerdeführers (weil er den Grundwehrdienst nicht abgeleistet habe und sich im wehrfähigen Alter befinde) die unmittelbare Einberufung zum Militärdienst in der syrischen Armee bevorgestanden sei (bzw. bevorstehe), sodass davon auszugehen sei, dass ihm wegen der Flucht vor einer Einberufung eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt würde bzw. dass er unverhältnismäßigen Zwangsmaßnahmen ausgesetzt sei. Derartiges Verhalten würde durch das syrische Regime in massivster Weise sanktioniert, sodass Repressionsmaßnahmen des syrischen Regimes sehr wahrscheinlich seien.
  7. Mit (dem nunmehr angefochtenen) Bescheid vom selben Tag wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG hingegen ab (Spruchpunkt I.), sie erkannte ihm aber

§ 8Abs. 1 Asyl

G den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II.).5. Mit (dem nunmehr angefochtenen) Bescheid vom selben Tag wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hingegen ab (Spruchpunkt römisch eins.), sie erkannte ihm aber

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch zwei.). Aus der Begründung dieses Bescheides geht hervor, dass die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers (zu seinem Fluchtgründen) zwar als glaubwürdig erachte, aber als nicht asylrelevant qualifizierte. Der Beschwerdeführer habe keine "individuellen Ausreisegründe" vorgebracht, sondern habe Syrien aus Angst vor dem Bürgerkrieg verlassen. Zudem habe er weiter eine Schule besuchen und seine Familie nachholen wollen. Dem Beschwerdeführer drohe aufgrund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung und anderer Umstände, die sich außerhalb Syrien ereignet hätten, keine Verfolgung. Es hätten sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer in Syrien einer Verfolgung von staatlichen Organen ausgesetzt gewesen sei oder ihm eine Verfolgung im Fall der Rückkehr drohe. Der Beschwerdeführer habe "definitiv" keine seine Person betreffende Verfolgung aus Konventionsgründen geltend gemacht. Zur Situation des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr wurde auf der Grundlage von Feststellungen zu den Verhältnissen in Syrien (einer Zusammenstellung der Staatendokumentation, die u.a. auf Herkunftsländerinformationen des UK Home Office und des UNHCR basiert) ein "Abschiebungshindernis" festgestellt, womit die belangte Behörde die Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Spruchpunkt II. des Bescheides) begründete, zumal der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Syrien die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK zu gewärtigen habe.Zur Situation des Beschwerdeführers im Fall der Rückkehr wurde auf der Grundlage von Feststellungen zu den Verhältnissen in Syrien (einer Zusammenstellung der Staatendokumentation, die u.a. auf Herkunftsländerinformationen des UK Home Office und des UNHCR basiert) ein "Abschiebungshindernis" festgestellt, womit die belangte Behörde die Zuerkennung des subsidiären Schutzes (Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides) begründete, zumal der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Syrien die reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK und Artikel 3, EMRK zu gewärtigen habe. Auf den Umstand, dass dem Bruder des Beschwerdeführers der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde bzw. auf die Gründe hierfür, wurde im angefochtenen Bescheid nicht Bezug genommen. 6. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb seinem Bruder der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, dem Beschwerdeführer hingegen nicht. Der Beschwerdeführer sei minderjährig (17 Jahre alt und werde im Jahr 2017 volljährig). Er gehöre zu den von UNHCR angeführten Risikogruppen.6. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG fristgerecht Beschwerde, in welcher er im Wesentlichen vorbrachte, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb seinem Bruder der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, dem Beschwerdeführer hingegen nicht. Der Beschwerdeführer sei minderjährig (17 Jahre alt und werde im Jahr 2017 volljährig). Er gehöre zu den von UNHCR angeführten Risikogruppen.

  1. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Die Akten des Asylverfahrens des Bruders des Beschwerdeführers wurden nicht mitübermittelt, diese wurden über Anordnung des Bundesverwaltungsgerichtes vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: 1.
  3. Es wird im Wesentlichen von den Sachverhaltsfeststellungen/Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde im Asylverfahren des Beschwerdeführers und seines unter dem Namen XXXX geführten Bruders, insbesondere von den von der belangten Behörde herangezogenen Herkunftsländerinformationen und den diesen zu Grunde liegenden Quellen (teilweise in aktuellerer Fassung) und vom Vorbringen des Beschwerdeführers und seines Bruders, ausgegangen.1.
  4. Es wird im Wesentlichen von den Sachverhaltsfeststellungen/Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde im Asylverfahren des Beschwerdeführers und seines unter dem Namen römisch 40 geführten Bruders, insbesondere von den von der belangten Behörde herangezogenen Herkunftsländerinformationen und den diesen zu Grunde liegenden Quellen (teilweise in aktuellerer Fassung) und vom Vorbringen des Beschwerdeführers und seines Bruders, ausgegangen. Es wird daher zusammengefasst auch der gerichtlichen Entscheidung als Sachverhalt zu Grunde gelegt 1.
  5. hinsichtlich der Lage in Syrien: 1.2.
  6. Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten. Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, vom IS, von der Kurdisch Demokratischen Unionspartei (PYD) und von anderen Rebellen- Fraktionen kontrollierte Gebiete aufgeteilt. Das syrische Regime kontrolliert ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, lebt. Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten oder wiedererrichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen, inklusive irregulär aufgebauten Gerichten. Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickt Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe, von syrischen Militärbasen aus, auszuführen, wobei hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt wird. Die von den USA geführte internationale Koalition führte Luftangriffe gegen den IS durch. Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava oder Westkurdistan genannt werden. Noch sind die beiden größeren Gebietsteile voneinander getrennt, das Ziel der Kurden ist es jedoch entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen Der IS übernahm seit 2014 vermehrt die Kontrolle von Gebieten in den Gouvernements Deiral-Zour und Raqqa, außerdem in anderen Regionen des Landes. Der IS rief daraufhin ein "islamisches Kalifat" mit der Hauptstadt Raqqa aus. 1.2.
  7. Der im März 2011 begonnene Aufstand gegen das Regime ist in eine komplexe militärische Auseinandersetzung umgeschlagen, die alle Städte und Regionen Syriens betrifft. 1.2.
  8. Die syrische Regierung, ihre Streitkräfte und regierungsfreundliche Kräfte begehen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, wie Mord, Vernichtung, Folter, Vergewaltigung, Zwangsverschleppungen, Angriffe auf die Zivilbevölkerung und andere unmenschliche Akte. Im Zuge mehrerer großer Militäroperationen von Regierungs- und regierungsfreundlichen Truppen verübten diese Massenmorde, auch an Frauen und Kindern. Der fortgesetzte Konflikt führte zu einigen der abscheulichsten Bedingungen für Menschenrechte und humanitäre Lage weltweit, darunter Ermordungen, Folter, willkürliche Haft, Verschwindenlassen, Verweigerung des Zugangs zu Justiz, schwere Einschränkungen der Meinungsfreiheit und die Verfolgung von Frauen und Minderheiten. Kinder wurden ermordet, gefoltert und der Gewalt durch alle Parteien ausgesetzt. Es kommt auch zu frühen Zwangsheiraten von Mädchen. Die meisten Menschenrechtsverletzungen und Brüche des humanitären Gesetzes wurden systematisch von syrischen Regierungskräften und ihren verbündeten Gruppen begangen. Regimeeinheiten führen weiterhin willkürliche Verhaftungen, Verschwindenlassen und Folter an Häftlingen durch, von denen viele in Haft starben. Das Regime und seine Verbündeten führten willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten durch. Sie führten Angriffe mit Fassbomben, Artillerie, Mörsern und Luftangriffe auf zivile Wohngebiete, Schulen, Märkte und medizinische Einrichtungen durch, was zu zivilen Opfern führte. Lang anhaltende Belagerungen durch Regierungskräfte führen dazu, dass der eingeschlossenen Zivilbevölkerung Lebensmittel, ärztliche Betreuung und andere lebenswichtige Dinge vorenthalten werden. Außerdem werden Zivilisten beschossen bzw. angegriffen. Die staatlichen Sicherheitskräfte halten nach wie vor Tausende Menschen ohne Anklageerhebung über lange Zeit in Untersuchungshaft. Viele von ihnen sind unter Bedingungen inhaftiert, die den Tatbestand des Verschwindenlassens erfüllen. Die weit verbreitete Anwendung von Folter in Syrien zeigt die Straflosigkeit, mit der die Konfliktparteien agieren. Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren. Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken. Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten. Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weitverbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt. Viele der Opfer von Folter sind Männer zwischen 18 und 60 Jahren. Das Regime foltert jedoch auch Frauen und Kinder, welche sich in Gewahrsam befinden. Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder als die Regierung nicht ausreichend unterstützend wahrgenommen werden. Opfer von Folter werden auch Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen. Die syrischen Sicherheitskräfte führen willkürliche Festnahmen durch und lassen häufig Festgenommene in dem weitreichenden Netzwerk an Haftanstalten in Syrien verschwinden. Viele der Häftlinge sind junge Männer im Alter von 20 bis 30 Jahren, jedoch sind auch Kinder, Frauen und ältere Menschen unter den Inhaftierten. Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen. Schätzungen zufolge sind seit 2011 in Gefängnissen der syrischen Regierung 17.723 Menschen durch Folter, Misshandlungen und katastrophale Haftbedingungen ums Leben gekommen. Das syrische Regime stellt falsche Totenscheine aus, offenbar mit dem Ziel, die wahre Ursache und den Ort des Todes der Gefangenen zu verschleiern. 1.2.
  9. Länger zurückliegende Gesetzesverletzungen im Heimatland (z.B. illegale Ausreise) können von den syrischen Behörden bei einer Rückkehr verfolgt werden. In diesem Zusammenhang kommt es immer wieder zu Verhaftungen. Quellen des kanadischen IRB gaben an, dass Personen bei der Einreise nach Syrien über den internationalen Flughafen Damaskus oder andere Einreiseorte kontrolliert werden. Bei männlichen Personen im wehrfähigen Alter wird auch kontrolliert, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Männer im wehrfähigen Alter sind bei der Einreise besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen durch das Sicherheitspersonal zu werden. Die Sicherheitsorgane haben am Flughafen freie Hand, und es gibt keine Schutzmechanismen, wenn eine Person verdächtigt und deswegen misshandelt wird. Es kann passieren, dass die Person sofort inhaftiert und dabei Opfer von Verschwindenlassen oder Folter wird. Oder der Person wird die Einreise nach Syrien erlaubt, sie muss sich jedoch zu einem anderen Zeitpunkt erneut melden und verschwindet dann. Eine Person kann auch Opfer von Misshandlungen werden, ohne dass es dafür einen bestimmten Grund gibt. Das System ist sehr unberechenbar. Bereits im Jahr 2012 hat ein britisches Gericht festgestellt, dass für einen nach Syrien zurückkehrenden, abgelehnten Asylwerber im Allgemeinen bei der Ankunft die reale Gefahr besteht, aufgrund einer angenommenen politischen Gesinnung inhaftiert zu werden, und in der Folge schweren Misshandlungen ausgesetzt zu sein. Seit dieser Feststellung hat sich die Situation weiter verschlimmert. Bei Rückkehr nach einem abgelehnten Asylantrag würde eine Person inhaftiert und im Zuge von Befragungen gefoltert werden. Die Person könnte für die Verbreitung falscher Informationen über Syrien im Ausland verurteilt werden, oder die Behörden würden versuchen durch Folter Informationen über andere Asylwerber oder die Opposition zu bekommen. Es kann jedoch auch sein, dass eine Person, trotz eines abgelehnten Asylantrages, auch nach der Rückkehr nach Syrien noch als Unterstützer des Asad-Regimes angesehen wird. Das Gesetz bestraft auch Personen, welche versuchen in einem anderen Land Zuflucht zu suchen, um eine Strafe in Syrien zu vermeiden. Den Berichten des UK Home Office ist zu entnehmen, dass die Asylantragstellung im Ausland als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung gilt und dass bei (nach negativem Asylverfahren) nach Syrien zurückgeführten Personen die Gefahr der Inhaftierung/Misshandlung aufgrund einer ihnen unterstellten missliebigen politischen Gesinnung droht, sofern sie nicht (nach wie vor) als Unterstützer des Assad-Regimes betrachtet werden. 1.2.
  10. Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten. Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Wehrdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden. Oppositionsgruppen haben ihre eigenen Vorgangsweisen bei der Rekrutierung, und die Situation kann von der jeweils verantwortlichen Person abhängen. Regierungseinheiten, Pro-Regime-Milizen, bewaffnete oppositionelle Gruppen und terroristische Organisationen rekrutieren Kinder und nutzen sie als Soldaten, menschliche Schutzschilde, Selbstmordattentäter, Henker und auch in unterstützenden Funktionen. Kinder werden als Zwangsarbeiter oder Informanten benutzt, wodurch sie dem Risiko von Vergeltungsakten oder extremen Bestrafungen ausgesetzt sind. Manche bewaffnete Gruppierungen, die auf der Seite der Regierung kämpfen, zwangsrekrutieren Kinder - manche nicht älter als 6 Jahre. Der IS setzt aktiv Kinder - manche lediglich 8 Jahre alt - in Kampfhandlungen ein, teils auch bei der Enthauptung von Soldaten des syrischen Regimes. Der IS zielt bewusst auf Kinder ab, um diese zu indoktrinieren und nutzt Schulen für militärische Zwecke, wodurch Kinder gefährdet werden und ihr Zugang zu Bildung eingeschränkt wird. Auch die Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) rekrutieren Burschen und Mädchen, indoktrinieren sie und bringen sie in Trainings-Camps. Die syrische Armee hat durch Todesfälle, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es werden Rekrutierungsschreiben verschickt, wenn Männer das wehrfähige Alter erreichen. Männer, die sich außer Landes oder in Gebieten, die nicht von der Regierung kontrolliert werden, befinden, erhalten ihre Rekrutierungsschreiben häufig nicht. Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, welche das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden. Männer werden jedoch auch auf der Straße an Checkpoints oder an anderen Orten rekrutiert. Es gibt auch Massenverhaftungen und Tür-zu-Tür-Kampagnen, um Wehrdienstverweigerern habhaft zu werden. Berichten zufolge besteht aber auch für – teils relativ junge – Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein. Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin den Kriegsdienst verweigern, wobei muslimische Führer eine Abgabe bezahlen müssen, um vom Kriegsdienst befreit zu werden. Bestechung als Mittel, um den Wehrdienst zu vermeiden, ist mittlerweile schwieriger geworden - zumindest wenn jemand keine großen Geldsummen zur Verfügung hat. Es gibt auch Männer im wehrpflichtigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kämpfer benötigt. Nach der Massenwanderung von Syrern im Jahr 2015 wurde das Wehrdienstalter erhöht, und mehr Männer wurden an Checkpoints rekrutiert, auch solche, die ihren Militärdienst bereits beendet hatten. Für junge Männer im Alter von 16 und 17 Jahren ist es schwer, einen Reisepass zu erhalten, oder sie erhalten nur einen Pass, der zwei Jahre gültig ist. Das Höchstalter für den Militärdienst betrug zuvor 42 Jahre, wurde jedoch inzwischen erhöht, wobei es hierzu keine offizielle Regelung und daher auch kein offizielles Höchstalter mehr gibt. Reservisten können je nach Gebiet und Fall auch im Alter von 50 bis 60 Jahren zum aktiven Dienst einberufen werden. Sie werden mittels Brief, den die Polizei persönlich zustellt, oder an Checkpoints rekrutiert. Bei der Einberufung von Reservisten ist das Alter weniger entscheidend als der Beruf oder die Ausbildung einer Person, sowie Rang und Position während des bereits abgeleisteten Militärdienstes oder die Einheit, in der gedient wurde. Es gibt verschiedene Gründe, um vom Militärdienst befreit zu werden. Der einzige Sohn einer Familie, Studenten oder Versorger der Familie können vom Wehrdienst befreit werden. Außerdem sind Männer mit Doppelstaatsbürgerschaft, die den Wehrdienst bereits in einem anderen Land abgeleistet haben, üblicherweise vom Wehrdienst befreit. Möglicherweise kommt es bei diesen Ausnahmen zum Wehrdienst derzeit jedoch auch zu Willkür. Durch den erhöhten Bedarf an Soldaten wird mittlerweile ebenso auf "geschützte" Gruppen wie Studierende, Beamte und Minderheiten zurückgegriffen. Entlassungen aus dem Militärdienst sind sehr selten geworden. Es gibt Männer in der Armee, die seit dem Beginn der Revolution 2011 in der Armee sind. Die Dauer des Militärdienstes hat sich verlängert, möglicherweise ist sie auch nicht mehr begrenzt. 2011 konnte der Wehrdienst noch um ein paar Monate verlängert werden, und danach wurde man entlassen. Mittlerweile ist Desertion häufig der einzige Ausweg. Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden. Es gab Amnestien der syrischen Regierung, um Deserteure und Wehrdienstverweigerer zu ermutigen, sich zum Dienst zu melden. Es ist jedoch nicht bekannt, ob Männer, die dieses Angebot in Anspruch nehmen, Konsequenzen erfahren oder nicht. Besonders aus dem Jahr 2012 gibt es Berichte von desertierten syrischen Soldaten, welche gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden. Auf Desertion steht die Todesstrafe. Es ist jedoch nicht bekannt, wieweit die Todesstrafe wirklich angewendet wird. Ein Deserteur würde jedoch zumindest inhaftiert werden. Wenn ein Deserteur an einem Checkpoint rekrutiert wird, kann er direkt zum Dienst - auch an die Front - oder ins Gefängnis geschickt werden. Die Konsequenzen für Desertion hängen vom Bedarf an der Front und von der Position und dem Rang des Deserteurs ab. Für "desertierte", vormals bei der Armee arbeitende Zivilisten gelten dieselben Konsequenzen wie für einen Deserteur. Solche Personen werden als Verräter angesehen, weil sie über Informationen über die Armee verfügen. Auch Familien von Deserteuren oder Wehrdienstverweigerern haben mit Konsequenzen zu rechnen. Eine Familie könnte von der Regierung unter Druck gesetzt werden, wenn der Deserteur dadurch vielleicht gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Deserteur dazu zu bringen, sich zu stellen. Manchmal wird ein Bruder oder der Vater eines Deserteurs ersatzweise zur Armee rekrutiert. Wenn ein Wehrdienstverweigerer von den Behörden aufgegriffen würde, würde er verhaftet und überprüft werden. Anschließend könnte die Person zum Dienst in der Armee geschickt werden. Die Konsequenzen hängen jedoch vom Profil und den Beziehungen der Person ab. Wenn es eine Verbindung zu einer oppositionellen Gruppe gibt, wären die Konsequenzen Ernster. Im Rahmen der Ableistung des Militärdienstes in den syrischen Streitkräften erfolgt ein Einsatz u.a. im Kampf gegen "oppositionelle" Kräfte, auch gegen bloß Protestierende und Andersdenkende. Bei Wehrdienstverweigerung, Verweigerung von Befehlen (etwa auf Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen) oder bei Verlassen der Streitkräfte/Überlaufen zu gegnerischen Streitkräften drohen Haftstrafe und/oder Folter und/oder Hinrichtung/Todesstrafe. Die Familien und besonders die Väter von Militärdienstverweigerern und Deserteuren werden üblicherweise schikaniert, um die Söhne zu zwingen, sich zu stellen. Die Behörden treten auch an bestimmte Gemeinschaften heran und verlangen, dass die Familien die Mitglieder, die für den Militärdienst gesucht werden, übergeben. In der Frühphase des Konflikts, sandte die Regierung in als pro-oppositionell geltende Gebiete Truppen mit einer Namensliste von Personen, die für den Militärdienst gesucht werden. In einigen Fällen durchsuchten Mitglieder der Sicherheitsbehörden Haus für Haus, wo sie Haushaltsmitglieder aufreihten, ihre Identitätsdokumente verlangten und sie nach abwesenden Personen befragten. Wenn Militärdienstverweigerer erwischt werden, werden sie von den Nachrichtendiensten (Geheimdiensten), meist dem Luftwaffen- oder dem Militärnachrichtendienst festgenommen, wo es zu Folter und Misshandlungen kommen kann. Schließlich werden sie vor das Militärgericht gestellt. Der Militärrichter kann sie zu Gefängnisstrafen verurteilen, bevor er sie wieder zum Militärdienst schickt. Manchmal werden sie ohne Haftstrafen direkt wieder zum Militärdienst geschickt. Die Strafen für Militärdienstverweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft. Es kann auch im Rahmen eines Waffenstillstandes oder eines Evakuierungsabkommens mit oppositionellen Gruppen in bestimmten Gebieten passieren, dass junge Männer an die Nachrichtendienste übergeben werden und diese danach zum Militärdienst eingezogen werden. Da die syrischen Behörden normalerweise die Namen von Militärdienstverweigerern und Deserteuren an den Grenzen aufliegen haben, können diese nicht das Land legal verlassen. Nichtsdestotrotz gelingt dies manchen trotzdem. Aufgrund der weit verbreiteten Korruption und des Chaos bei den Grenzübergängen ist es möglich, durch Bestechung das Land legal auf dem Landweg zu verlassen, eine Option, welche die syrische Ober- und Mittelschicht zu nutzen tendiert, um die längeren und gefährlicheren illegalen Routen zu vermeiden. Die Kräfte der Nationalen Verteidigung (National Defence Forces - NDF) sind das größte Netzwerk von Milizen in Syrien. Das Netzwerk verfügt über eine 2013 gegründete Dachorganisation für verschiedene, mit dem Regime alliierte Milizen und paramilitärische Gruppierungen. Die genaue Mannstärke der NDF ist nicht bekannt, Schätzungen reichen jedoch von 60.000 bis 100.000 Mitgliedern. Kämpfer der NDF gelten als dem Regime loyaler als die Wehrdienstleistenden in der Armee. Die Vorgehensweise der NDF variiert stark zwischen den einzelnen Gebieten. In manchen Gebieten sind Gruppierungen der NDF disziplinierter und in anderen agieren sie eher wie bewaffnete und gewalttätige Banden. In den NDF sind auch Gruppen organisiert, die auf religiöser Zugehörigkeit basieren. So gibt es zum Beispiel eigene Gruppen für Alawiten oder Christen. Manchmal findet die Rekrutierung zu den NDF auf Stammesbasis statt. Rekrutierung durch den Stamm ist vor allem in ländlichen Gegenden wichtig. Die NDF sind unter Provinzkommandeuren organisiert. Indem man den NDF beitritt, kann man den Wehrdienst bei der syrischen Armee vermeiden und den eigenen Einsatzort besser beeinflussen und entscheiden, um in der Nähe der eigenen Familie stationiert zu werden. Dies macht den Dienst bei den NDF für jene attraktiver, die sich weigern, zur Armee zu gehen, weil sie dann von zu Hause weggeschickt würden. Der Beitritt zu den NDF ist grundsätzlich freiwillig und anders als in der Armee kann man einen Vertrag unterschreiben, um eine begrenzte Zeit bei den NDF zu dienen. Junge Menschen treten den NDF bei, um in der Nähe ihrer Familien bleiben zu können, um Geld zu verdienen oder eine Waffe zu bekommen. Die Bevölkerung traut diesen Gruppen mehr als der Armee, ihr Fundament sind regionale und lokale Netzwerke. Obwohl generell der Beitritt zu den NDF freiwillig geschieht, kann auch sozialer Druck herrschen, den NDF beizutreten. Milizen der NDF sollen auch Kinder zwangsrekrutiert haben. Es gab Fälle in denen junge Männer von 16 oder 17 Jahren rekrutiert wurden, da die NDF nicht dem Gesetz unterstehen. Rekruten der NDF bekommen einen Identitätsausweis. Als dezidiert Freiwillige sind Angehörige der NDF bei Rebellen verhasster, als reguläre Soldaten – die unter Umständen zwangsrekrutiert worden sind, weshalb diese in noch größere Gefahr laufen, bei Gefangennahme getötet zu werden. 1.2.
  11. Die Bevölkerung besteht überwiegend aus Arabern (hauptsächlich Syrer, Palästinenser und Iraker). Ethnische Minderheiten sind Kurden, Armenier, Turkmenen und Tscherkessen. Dazu kommen die chaldäischen und assyrischen Christen. Innerhalb der Minderheiten gibt es eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes. In ganz Syrien werden bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Diese Zuschreibung basiert oft nur auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz oder Herkunft in/aus einem bestimmten Gebiet,das als "regierungsfreundlich" oder "regierungsfeindlich" gilt. 1.2.
  12. UNHCR zufolge weisen folgende Personen bzw. Personengruppen ein "Risikoprofil" für eine asylrelevante Bedrohung in Syrien auf: * Personen, die tatsächlich oder vermeintlich in Opposition zur Regierung stehen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie andere Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben. * Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Mitglieder von Parteien, die der Regierung verbunden sind; tatsächliche und vermeintliche Mitglieder von Streitkräften der Regierung sowie Zivilbürger, von denen angenommen wird, dass sie mit Streitkräften der Regierung zusammenarbeiten; Familienangehörige von Personen, die tatsächlich oder vermeintlich die Regierung unterstützen; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsnahen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben. * Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von ISIS sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen ISIS de facto die Kontrolle oder Einfluss ausübt. * Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner bewaffneter oppositioneller Gruppen sind, und sich in Gebieten aufhalten, in denen diese Gruppen de facto die Kontrolle ausüben. * Personen, die tatsächliche oder vermeintliche Gegner von PYD/YPG sind und sich in Gebieten aufhalten, in denen PYD/YPG de facto die Kontrolle ausüben. * Angehörige bestimmter Berufsgruppen, insbesondere Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, Laienjournalisten; Ärzte und andere im Gesundheitswesen tätige Personen; Menschenrechtsaktivisten; humanitäre Helfer; Künstler; Unternehmer und andere Personen, die tatsächlich oder vermeintlich vermögend oder einflussreich sind. * Mitglieder religiöser Gruppen, einschließlich Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen und Jesiden. * Personen, die vermeintlich gegen die Scharia verstoßen und in Gebieten leben, die unter der Kontrolle oder dem Einfluss extremistischer islamistischer Gruppen stehen. * Angehörige ethnischer Minderheiten, einschließlich Kurden, Turkmenen, Assyrer, Tscherkessen und Armenier. * Frauen, insbesondere Frauen ohne Schutz durch Männer, Frauen, die Opfer von sexueller Gewalt, von Kinder- und Zwangsheirat, häuslicher Gewalt, Verbrechen zur Verteidigung der Familienehre ("Ehrendelikt") und Menschenhandel wurden, oder einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind. * Kinder, insbesondere Kinder, die in der Vergangenheit festgenommen wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind; sowie Kinder, die Opfer von Zwangsrekrutierung als Kindersoldaten, sexueller und häuslicher Gewalt, Kinderarbeit, Menschenhandel und systematischer Verweigerung des Zugangs zu Bildungsangeboten wurden, oder die einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind. * Personen mit unterschiedlicher sexueller Orientierung und/oder geschlechtlicher Identität. * Palästinensische Flüchtlinge. 1.
  13. hinsichtlich des Beschwerdeführers: Der im Entscheidungszeitpunkt 17 Jahre alte Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung muslimischen Glaubens. Er lebte in im Gebiet XXXX im Norden Syriens, das aktuell (überwiegend) von kurdischen Milizen/Parteien kontrolliert wird, das jedoch auch zum Schauplatz der Aufstandsbewegung gegen das syrische Regime und des Bürgerkrieges mit Präsenz von oppositionellen (auch radikal islamistischen) Gruppierungen bzw. Gegnern des Assad-Regimes.Der im Entscheidungszeitpunkt 17 Jahre alte Beschwerdeführer ist ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Abstammung muslimischen Glaubens. Er lebte in im Gebiet römisch 40 im Norden Syriens, das aktuell (überwiegend) von kurdischen Milizen/Parteien kontrolliert wird, das jedoch auch zum Schauplatz der Aufstandsbewegung gegen das syrische Regime und des Bürgerkrieges mit Präsenz von oppositionellen (auch radikal islamistischen) Gruppierungen bzw. Gegnern des Assad-Regimes. Der Beschwerdeführer, der seinen Grundwehrdienst in Syrien nicht abgeleistet hat und sich im wehrfähigen (bzw. bald im formell wehrpflichtigen) Alter befindet, und sein älterer Bruder haben bei einem Aufenthalt in Syrien damit zu rechnen (bzw. hätten bei einem Verbleib in Syrien damit zu rechnen gehabt), vom syrischen Regime zur (formellen) Militärdienstleistung (als Grundwehrdiener) bzw. zum sonstigen Militäreinsatz in der syrischen Armee oder in einer Miliz der syrischen Regierung zwecks Teilnahme an den Kampfhandlungen des syrischen Regimes gegen "oppositionelle" Kräfte aufgefordert und - zwangsweise - herangezogen zu werden; dem wollen (wollten) der Beschwerdeführer und sein Bruder nicht Folge leisten. Der Beschwerdeführer und sein Bruder reisten – u.a. wegen der Befürchtung, zum Militärdienst (zwangsweise) eingezogen zu werden, bzw. um eine Einziehung zum Militärdienst zu vermeiden – illegal aus Syrien aus. Der Beschwerdeführer ist kein Anhänger des syrischen Regimes und lehnt eine Unterstützung des syrischen Regimes im bewaffneten Konflikt (in den Streitkräften des syrischen Regimes) ab und stellte in Österreich den verfahrensgegenständlichen Asylantrag. Die belangte Behörde erkannte dem Bruder des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 07.07.2016, Zl. 1080454702-150983279, den Status des Asylberechtigten zu, weil dessen Einberufung zum Militärdienst in der syrischen Armee unmittelbar bevorstand und ihm wegen der Flucht vor einer Einberufung eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt würde bzw. er unverhältnismäßigen Zwangsmaßnahmen seitens des syrischen Regimes ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer würde – ebenso wie sein Bruder - von der syrischen Regierung in Syrien als "regimefeindlich" angesehen werden und unverhältnismäßigen Zwangsmaßnahmen seitens des syrischen Regimes ausgesetzt sein.
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Der festgestellte Sachverhalt basiert im Wesentlichen auf den Ermittlungsergebnissen und Feststellungen und der belangten Behörde im Verfahren des Beschwerdeführers und seines Bruders, insbesondere auf den herangezogenen Herkunftsländerinformationen und den diesen zu Grunde liegenden Quellen, diese teilweise in aktuellerer Fassung, sowie auf dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers und seines Bruders. 2.
  16. Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Syrien bzw. die Herkunftsländerinformationen, wobei es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen handelt, ergeben ein in den Kernaussagen übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien, insbesondere werden die Herkunftsländerinformationen des UNHCR (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen [International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22.10.2013, Update III vom Oktober 2014 und Update IV vom November 2015]), des UK Home Office (Operational Guidance Note Syria; Country Information and Guidance [vom 21.02.2014, vom Dezember 2014 und vom August 2016]) und der Staatendokumentation ("Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien" [vom 05.01.2017]), die auch von der belangten Behörde zur Sachverhaltsfeststellung (wenn auch teilweise in älterer Fassung) herangezogen wurden, zu Grunde gelegt. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der zu Grunde gelegten Darstellung des länderspezifischen Hintergrundes.2.
  17. Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Syrien bzw. die Herkunftsländerinformationen, wobei es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen handelt, ergeben ein in den Kernaussagen übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien, insbesondere werden die Herkunftsländerinformationen des UNHCR (UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen [International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update römisch zwei vom 22.10.2013, Update römisch drei vom Oktober 2014 und Update römisch vier vom November 2015]), des UK Home Office (Operational Guidance Note Syria; Country Information and Guidance [vom 21.02.2014, vom Dezember 2014 und vom August 2016]) und der Staatendokumentation ("Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien" [vom 05.01.2017]), die auch von der belangten Behörde zur Sachverhaltsfeststellung (wenn auch teilweise in älterer Fassung) herangezogen wurden, zu Grunde gelegt. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der zu Grunde gelegten Darstellung des länderspezifischen Hintergrundes. Aus der Darstellung folgt u.a., dass die syrische Regierung abweichende ("oppositionelle") Meinungen nicht duldet und gegen (vermeintliche) "Oppositionelle" (auch bloße Andersdenkende/Regimekritiker) und deren Familienangehörige vorgeht, wobei die Schwelle dafür, von Seiten der syrischen Regierung als "oppositionell" angesehen zu werden, niedrig ist. Die Kriterien, nach welchen seitens der syrischen Regierung die Zuordnung als "regimefeindlich/oppositionell" erfolgt, sind als weit anzusehen, davon sind neben offen ausgetragener, exponierter oppositioneller/regimekritischer Betätigung und Meinungsäußerung auch (vermeintliche) illoyale Handlungen und (vermeintliche) Nahebeziehungen zu "Oppositionellen" erfasst. Die Vorgangsweise, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, zeigt, dass - jedwede - Kritik am syrischen Regime und – jedwedes - kritisches Verhalten gegenüber dem syrischen Regime als Widerstand gegen die konkrete staatliche Ordnung (in Syrien) verstanden wird. Eine sich verstärkende Besonderheit des Konflikts in Syrien ist der Umstand, dass – auch - die syrische Regierung als Konfliktpartei oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung unterstellt. Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die syrische Regierung für strafrechtliche Delikte, politische (oppositionelle) Aktivitäten und "abweichende Meinungen" der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland nach Syrien zurückkehren, interessiert und dass eine Rückkehr syrischer Staatsangehöriger (ehemaliger Einwohner Syriens) vom Ausland nach Syrien von den syrischen Behörden registriert wird und die Rückkehrer mit einer "Kontrolle" (jedenfalls im Rahmen einer Befragung/eines Verhörs) etwa im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und eine oppositionelle Gesinnung bzw. auf die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei zu rechnen haben. Ausgehend von den dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter von (von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften) Rückkehrern ist nicht anzunehmen, dass sich die Situation von nach Syrien zurückkehrenden Personen, die seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" betrachtet werden, mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (vgl. insbesondere die Berichte des UK Home Office).Aus der Darstellung folgt u.a., dass die syrische Regierung abweichende ("oppositionelle") Meinungen nicht duldet und gegen (vermeintliche) "Oppositionelle" (auch bloße Andersdenkende/Regimekritiker) und deren Familienangehörige vorgeht, wobei die Schwelle dafür, von Seiten der syrischen Regierung als "oppositionell" angesehen zu werden, niedrig ist. Die Kriterien, nach welchen seitens der syrischen Regierung die Zuordnung als "regimefeindlich/oppositionell" erfolgt, sind als weit anzusehen, davon sind neben offen ausgetragener, exponierter oppositioneller/regimekritischer Betätigung und Meinungsäußerung auch (vermeintliche) illoyale Handlungen und (vermeintliche) Nahebeziehungen zu "Oppositionellen" erfasst. Die Vorgangsweise, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, zeigt, dass - jedwede - Kritik am syrischen Regime und – jedwedes - kritisches Verhalten gegenüber dem syrischen Regime als Widerstand gegen die konkrete staatliche Ordnung (in Syrien) verstanden wird. Eine sich verstärkende Besonderheit des Konflikts in Syrien ist der Umstand, dass – auch - die syrische Regierung als Konfliktpartei oftmals größeren Personengruppen, einschließlich Familien, Stämmen, religiösen bzw. ethnischen Gruppen sowie ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung unterstellt. Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die syrische Regierung für strafrechtliche Delikte, politische (oppositionelle) Aktivitäten und "abweichende Meinungen" der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland nach Syrien zurückkehren, interessiert und dass eine Rückkehr syrischer Staatsangehöriger (ehemaliger Einwohner Syriens) vom Ausland nach Syrien von den syrischen Behörden registriert wird und die Rückkehrer mit einer "Kontrolle" (jedenfalls im Rahmen einer Befragung/eines Verhörs) etwa im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und eine oppositionelle Gesinnung bzw. auf die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei zu rechnen haben. Ausgehend von den dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter von (von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften) Rückkehrern ist nicht anzunehmen, dass sich die Situation von nach Syrien zurückkehrenden Personen, die seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" betrachtet werden, mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen vergleiche insbesondere die Berichte des UK Home Office). 2.
  18. Die den Beschwerdeführer betreffenden Feststellungen gründen auf den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders, von denen bereits die belangte Behörde ausging. Der Beschwerdeführer erstattete zu seinen persönlichen Verhältnissen, zu seinen Lebensumständen, zu seiner Familie, zu seinem Fluchtgrund und zu seiner Bedrohungssituation in Syrien (bei seiner Rückkehr) ein im wesentlichen Kern gleichbleibendes, substantiiertes, in sich stimmiges und teilweise mit Urkunden belegtes - glaubwürdiges - Vorbringen, das auch mit dem Vorbringen seines Bruders und den Länderberichten im Einklang steht und dem auch die belangte Behörde nicht entgegen trat, sodass kein Grund ersichtlich ist, an der Richtigkeit dieses Vorbringens zu zweifeln. Die Befürchtung des Beschwerdeführers, in Syrien (zwangsweise) rekrutiert zu werden, ist angesichts der Feststellungen zu den Rekrutierungsmethoden der syrischen Regierung unter Punkt 1.2.
  19. bzw. den Feststellungen der belangten Behörde jedenfalls im Hinblick auf die syrische Regierung als begründet anzusehen. Warum die Gefahr der Einziehung zum Militärdienst in der syrischen Armee – im Gegensatz zum Bruder des Beschwerdeführers, bei dem dies von der belangten Behörde bejaht wurde, – im Fall des Beschwerdeführers nicht real gegeben sein sollte, ist angesichts dieser Feststellungen nicht ersichtlich und wird von der belangten Behörde auch nicht begründet. Der Beschwerdeführer ist – ebenso wie sein Bruder - im wehrfähigen Alter und steht kurz vor Erreichen des formellen militärdienstpflichtigen Alters, ganz abgesehen davon, dass die zwangsweise Heranziehung von jungen Männern zur Militärdienstleistung vor Erreichen der Volljährigkeit (als Kindersoldaten) – auch bei der syrischen Regierung - gängige Praxis in Syrien ist. Der Beschwerdeführer erfüllt nach seinem persönlichen Profil – wie sein Bruder - alle Voraussetzungen eines Kandidaten für die Ableistung des Militärdienstes bzw. für eine Einziehung zum Militäreinsatz in der syrischen Armee oder in einer Miliz der syrischen Regierung, insbesondere bei einer nunmehrigen Rückkehr nach Syrien, sodass davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in Syrien zur Teilnahme an Kampfhandlungen des syrischen Regimes gegen "oppositionelle" Kräfte aufgefordert und – zwangsweise - herangezogen werden wird. Dass der Beschwerdeführer den von ihm befürchteten Militäreinsatz bzw. eine Unterstützung des syrischen Regimes ablehnt, er illegal aus Syrien ausreiste, um seiner Rekrutierung zu entgehen, und er kein Anhänger der syrischen Regierung ist, ergibt sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers, das auch von der belangten Behörde nicht bezweifelt wurde. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren eine Haltung dargelegt, die Kritik am syrischen Regime und am syrischen Staatspräsidenten nimmt sowie auf die Einhaltung von Bürger- und Menschenrechten in Syrien abstellt, und es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine derartige – unter den Verhältnissen in Syrien als "politisch" bzw. "oppositionell" zu qualifizierende - Anschauung beim Beschwerdeführer nicht tatsächlich bestehen sollte bzw. nicht schon in Syrien bestanden haben sollte. Dass der Beschwerdeführer ein Anhänger/Unterstützer des syrischen Regimes wäre, wurde von der belangten Behörde auch nicht festgestellt. Im Fall des Beschwerdeführers liegen konkrete, substantiierte Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Syrien mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss (musste), zur Militärdienstleistung – sei es bei einer Kontrolle an einem Checkpoint oder bei der Einreise – aufgefordert und (zwangsweise) eingezogen (rekrutiert) zu werden und dabei u.a. zur Bekämpfung von "oppositionellen" Kräften, auch von (bloß) Protestierenden/Andersdenkenden, und zum Vorgehehen gegen die Zivilbevölkerung, auch gegen Frauen und Kinder, eingesetzt und entweder (im Fall der Verweigerung des Militärdienstes) zum Opfer oder (im Fall der Ableistung des Militärdienstes) zum Täter/Unterstützer von gravierenden Menschenrechtsverletzungen zu werden. Es sind keinerlei Umstände ersichtlich, aufgrund derer im Fall des Beschwerdeführers – entgegen der festgestellten Verhältnisse in Syrien - nicht von einer Aufforderung, sich den Streitkräften des Regimes oder den regimefreundlichen Milizen anzuschließen, bzw. nicht von einer (zwangsweisen) Einziehung zu diesen Streitkräften/Milizen auszugehen wäre; solche Umstände wurden auch von der belangten Behörde nicht festgestellt. Aufgrund dieser Umstände ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – ebenso wie sein Bruder - von der syrischen Regierung als "regimefeindlich" angesehen werden und unverhältnismäßigen Zwangsmaßnahmen seitens des syrischen Regimes ausgesetzt sein wird. Die glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Herkunftsregion stehen mit den Berichten zu Syrien bzw. den Feststellungen der belangten Behörde zum länderspezifischen Hintergrund im Einklang. Die Feststellungen zum Bruder des Beschwerdeführers ergeben sich aus den den Bruder des Beschwerdeführers betreffenden Asylverfahrensakten. 2.
  20. Dieser Sachverhalt war daher – auch mangels substantieller, diesen Sachverhalt widerlegender Umstände – als erwiesen anzusehen und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zu Grunde zu legen. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt bzw. erhoben (es liegen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes brauchbare Ermittlungsergebnisse vor). Der Beschwerdeführer trat diesem Sachverhalt nicht entgegen bzw. erstattete (in der Beschwerde) ein damit im Wesentlichen übereinstimmendes Vorbringen. Soweit vom Bundesverwaltungsgericht der Sachverhalt (durch Heranziehung aktuellerer Berichte; durch Feststellungen zum Bruder des Beschwerdeführers) ergänzt wurde, war dies aufgrund vorhandener Ermittlungsergebnisse im Interesse der Raschheit gelegen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.
  21. Rechtliche Beurteilung: 3.
  22. Zu A) Zuerkennung des Asylstatus: 3.1.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 7Abs.

1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.1.
  3. Zur Zulässigkeit: Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die anderen Prozessvoraussetzungen vor. 3.1.
  4. In der Sache: 3.1.3.
  5. Es ist von folgender Rechtslage auszugehen:

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. Paragraph 3, Absatz 3, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

§ 8Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008,

  1. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66).Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 in der Fassung Asylgerichtshofgesetz 2008,
  2. Auflage, K7 und K8 zu Paragraph 3, AsylG; Seite 66). Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Diese Prognose beinhaltet die Klärung der Frage, welche Situation den Asylwerber bei einer (im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027). 3.1.3.
  3. Vor diesem rechtlichen Hintergrund verweist die Beschwerde zu Recht auf den Umstand, dass die belangte Behörde den Sachverhalt rechtlich falsch beurteilt hat. Die belangte Behörde hätte dem Beschwerdeführer – wie seinem Bruder – schon deshalb den Status des Asylberechtigten zuerkennen müssen, weil hinsichtlich der drohenden Einziehung zur Militärdienstleistung in Syrien, die der Beschwerdeführer ablehnt, und der Annahme der "Regimefeindlichkeit" eine vergleichbare Tatsachenlage vorliegt. 3.1.3.2.
  4. Die Gefahr, in Syrien vom syrischen Regime (zwangsweise) zur Militärdienstleistung rekrutiert zu werden, muss im Fall des Beschwerdeführers wie im Fall seines Bruders als real gegeben qualifiziert werden. Die Asylrelevanz dieses Sachverhaltes ergibt sich daraus, dass der vom Beschwerdeführer abgelehnte Militäreinsatz in der syrischen Armee (in einer Miliz des syrischen Regimes) im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung, auch von Frauen und Kindern) verbunden (und ist damit im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechend) ist sowie mit unverhältnismäßigen Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung und bei Verweigerung von Befehlen (etwa Hinrichtung von Soldaten, die sich weigern, auf Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen) verknüpft ist. Davon ist der Beschwerdeführer, dem maßgeblich wahrscheinlich der Einsatz in der syrischen Armee (in einer Miliz der syrischen Regierung) droht und der einen solchen Einsatz verweigert, maßgeblich wahrscheinlich betroffen. Unter den besonderen Verhältnissen in Syrien kann die Anwendung dieser völlig unverhältnismäßigen Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen seitens der syrischen Regierung nicht anders als dahingehend beurteilt werden, als dass sie auf der generellen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung der Betroffenen beruht. Damit liegt im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer drohende Bestrafung wegen "Wehrdienstverweigerung" als drohender Eingriff von erheblicher Intensität eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung im Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich mit dem der "politischen Gesinnung", steht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die Gefahr einer wegen "Wehrdienstverweigerung" (allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen) drohenden Bestrafung dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben ist (vgl. VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692). Abgesehen davon ist unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen, im Sinne des Abs. 171 des UNHCR-Handbuches den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechenden Militäraktionen auch eine "bloße" Gefängnisstrafe als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren (s. Putzer, Asylrecht,
  5. Auflage, Rz 97 und VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111; s. auch VwGH 25.03.2015, Ra 2014/20/0085).3.1.3.2.
  6. Die Gefahr, in Syrien vom syrischen Regime (zwangsweise) zur Militärdienstleistung rekrutiert zu werden, muss im Fall des Beschwerdeführers wie im Fall seines Bruders als real gegeben qualifiziert werden. Die Asylrelevanz dieses Sachverhaltes ergibt sich daraus, dass der vom Beschwerdeführer abgelehnte Militäreinsatz in der syrischen Armee (in einer Miliz des syrischen Regimes) im derzeitigen bewaffneten Konflikt in Syrien mit einem Zwang zur Verübung menschenrechtswidriger Handlungen und zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen (etwa Angriffe auf die Zivilbevölkerung, auch von Frauen und Kindern) verbunden (und ist damit im Sinne des Absatz 171, des UNHCR-Handbuches über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechend) ist sowie mit unverhältnismäßigen Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen bei Wehrdienstverweigerung und bei Verweigerung von Befehlen (etwa Hinrichtung von Soldaten, die sich weigern, auf Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen) verknüpft ist. Davon ist der Beschwerdeführer, dem maßgeblich wahrscheinlich der Einsatz in der syrischen Armee (in einer Miliz der syrischen Regierung) droht und der einen solchen Einsatz verweigert, maßgeblich wahrscheinlich betroffen. Unter den besonderen Verhältnissen in Syrien kann die Anwendung dieser völlig unverhältnismäßigen Bestrafungsmaßnahmen und Sanktionen seitens der syrischen Regierung nicht anders als dahingehend beurteilt werden, als dass sie auf der generellen Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung der Betroffenen beruht. Damit liegt im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer drohende Bestrafung wegen "Wehrdienstverweigerung" als drohender Eingriff von erheblicher Intensität eine asylrelevante Verfolgung vor, weil die Bestrafung im Zusammenhang mit einem Konventionsgrund, nämlich mit dem der "politischen Gesinnung", steht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch die Gefahr einer wegen "Wehrdienstverweigerung" (allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen) drohenden Bestrafung dann zur Asylgewährung führen, wenn das Verhalten des Betroffenen im Einzelfall auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht und den Sanktionen - wie etwa bei der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Ist Letzteres der Fall, so kann dies aber auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen, womit unabhängig von einer der Wehrdienstverweigerung bzw. Desertion im konkreten Fall wirklich zugrunde liegenden religiösen oder politischen Überzeugung der erforderliche Zusammenhang zu einem Konventionsgrund gegeben ist vergleiche VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692). Abgesehen davon ist unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen, im Sinne des Absatz 171, des UNHCR-Handbuches den "Grundregeln menschlichen Verhaltens" widersprechenden Militäraktionen auch eine "bloße" Gefängnisstrafe als asylrelevante Verfolgung zu qualifizieren (s. Putzer, Asylrecht,
  7. Auflage, Rz 97 und VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111; s. auch VwGH 25.03.2015, Ra 2014/20/0085). 3.1.3.2.
  8. Überdies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinn der GFK vorliegt, die Gesamtsituation des Asylwerbers zu berücksichtigen und dürfen einzelne zusammenhängende Aspekte seiner Situation im Herkunftsstaat nicht aus dem (asylrechtlich relevanten) Zusammenhang gerissen werden (vgl. VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157 unter Hinweis auf seine Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0287 und vom 23.07.1998, 96/20/0144; zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa auch VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181). So können etwa auch Schicksale von Familienangehörigen im Rahmen der Beurteilung der Gesamtsituation des Asylwerbers - je nach Sachlage - nicht unmaßgeblich sein (vgl. VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157; zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508; vgl. auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung setzt nicht voraus, dass der Schutzsuchende eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten hat oder ihm eine solche zumindest bereits konkret angedroht worden sein müsste (vgl. VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Dem Umstand, dass ein Asylwerber bisher keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war, kommt etwa dann keine maßgebliche Bedeutung zu, wenn er bei Rückkehr nicht mehr mit dem früheren Desinteresse der Verfolger rechnen kann (vgl. zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939).3.1.3.2.
  9. Überdies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Beurteilung, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinn der GFK vorliegt, die Gesamtsituation des Asylwerbers zu berücksichtigen und dürfen einzelne zusammenhängende Aspekte seiner Situation im Herkunftsstaat nicht aus dem (asylrechtlich relevanten) Zusammenhang gerissen werden vergleiche VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157 unter Hinweis auf seine Erkenntnisse vom 10.06.1998, 96/20/0287 und vom 23.07.1998, 96/20/0144; zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vergleiche etwa auch VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181). So können etwa auch Schicksale von Familienangehörigen im Rahmen der Beurteilung der Gesamtsituation des Asylwerbers - je nach Sachlage - nicht unmaßgeblich sein vergleiche VwGH 22.01.2016, Ra 2015/20/0157; zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508; vergleiche auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung setzt nicht voraus, dass der Schutzsuchende eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten hat oder ihm eine solche zumindest bereits konkret angedroht worden sein müsste vergleiche VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Dem Umstand, dass ein Asylwerber bisher keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war, kommt etwa dann keine maßgebliche Bedeutung zu, wenn er bei Rückkehr nicht mehr mit dem früheren Desinteresse der Verfolger rechnen kann vergleiche zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Der belangten Behörde unterlief, da sie die oben genannte Rechtsprechung unbeachtet ließ, auch insofern ein Fehler in der rechtlichen Beurteilung. Denn eine dem oben genannten Erfordernis einer Gesamtbetrachtung entsprechende Gesamtbeurteilung (aller risikobegründenden individuellen Faktoren vor dem Hintergrund der Situation im Herkunftsstaat [bei der Rückkehr]) führt im vorliegenden Fall – wie im Fall des Bruders des Beschwerdeführers - zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer in Syrien (bei einem neuerlichen Aufenthalt/einer Rückkehr) schon auf Grund seines individuellen Profils mit großer Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, als (vermeintlich) in Opposition zum syrischen Regime stehend asylrelevant in das Blickfeld des syrischen Regimes zu geraten. Bei der Beurteilung der asylrelevanten Rückkehrgefährdung ist angesichts der Besonderheit der Verhältnisse und des Konfliktes in Syrien davon auszugehen, dass eine Rückkehr/Wiedereinreise vom Ausland nach Syrien die Aufmerksamkeit der syrischen Regierung erweckt und ein Kontakt mit syrischen Behördenorganen bzw. Milizen der syrischen Regierung unvermeidlich ist. Dabei ist dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im wehrfähigen Alter (bzw. bald formell wehrpflichtig) ist, Bedeutung beizumessen, zumal er damit, als potentieller Kandidat für die Ableistung des Militärdienstes, zum Kreis jener Personen zählt, an denen die syrische Regierung besonders interessiert ist. Im Lichte der Feststellungen muss der Beschwerdeführer bei einem Aufenthalt in Syrien damit rechnen, vom syrischen Regime zur Militärdienstleistung und damit zur aktiven Unterstützung des syrischen Regimes im Kampf gegen "Oppositionelle" aufgefordert und (zwangsweise) eingezogen zu werden. Da der Beschwerdeführer den Militäreinsatz an der Seite des syrischen Regimes und eine Unterstützung des Regimes ablehnt(e), er (auch) zum (im Ergebnis erreichten) Zweck der Vermeidung/Verweigerung seines Militäreinsatzes aus Syrien – illegal - ausreiste und der Beschwerdeführer unter Dartuung seiner kritischen und ablehnenden Haltung gegenüber dem syrischen Regime einen Asylantrag stellte, ist bereits aufgrund dieser (den Eindruck der Illoyalität gegenüber dem syrischen Regime erweckenden) Umstände abzuleiten, dass ihm von der syrischen Regierung eine "regimefeindliche" Gesinnung zumindest unterstellt werden wird. Denn den Feststellungen zufolge kann sich eine asylrelevante Verfolgung im Zusammenhang mit dem Militär auch daraus ergeben, dass sich der Schutzsuchende dem Wehr- oder Reservedienst auf welche Art auch immer entzieht, bevor er den aktiven Militärdienst (wieder) antrat, und gelten Wehrdienstverweigerer als "Oppositionelle" der syrischen Regierung. Da allerdings auch der ältere Bruder des Beschwerdeführers Syrien illegal verließ, um seiner Einberufung zum Militärdienst zu entgehen, und diesem überdies deshalb der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das syrische Regime den Beschwerdeführer bzw. dessen Familie den "Andersdenkenden"/"Oppositionellen" zuordnen wird, werden doch die Familien von "Wehrdienstverweigerern" üblicherweise schikaniert, um solche zu zwingen, sich zu stellen, und sind auch Familienangehörige von (vermeintlichen) "Oppositionellen" der Verfolgung durch das syrische Regime ausgesetzt. Für den Beschwerdeführer besteht nach den Feststellungen überdies die Gefahr, ersatzweise für seinen Bruder zur Armee rekrutiert zu werden. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer und sein Bruder maßgebliche Kriterien erfüllen, um seitens des syrischen Regimes als "oppositionell" angesehen zu werden und die dem Bruder des Beschwerdeführers zugeschriebene oppositionelle politische Gesinnung sehr wahrscheinlich Auswirkungen auf die Bedrohungssituation des Beschwerdeführers in Syrien (bei einer Rückkehr) hat, und zwar im Sinn eines asylrelevanten "Durchschlagens" dieser Zuschreibung auf den schutzsuchenden Beschwerdeführer als Familienangehörigen, sei es in Form einer dem Beschwerdeführer wegen seines Bruders selbst unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung, sei es in Form einer "Sippenhaftung". Angesichts der Verhältnisse in Syrien kommt der Verfolgung bzw. den Schicksalen von Familienangehörigen asylrechtliche Bedeutung im oben angeführten Sinn zu, sodass eine "Wehrdienstverweigerung" des Bruders des Beschwerdeführers bzw. eine seinem Bruder zugeschriebene oppositionelle politische Gesinnung im Verfahren des Beschwerdeführers zu beachten ist. Bedacht zu nehmen ist darauf, dass die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und dass der Beschwerdeführer auch (bzw. umso mehr) einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil er Kurde ist (auch unter der kurdischen Minderheit gibt es eine Spaltung zwischen Gegnern und Befürwortern des syrischen Regimes) und er aus einem Gebiet stammt, das von der Protestbewegung gegen die syrische Regierung betroffen war (Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, in denen es zu Protesten der Bevölkerung kam und/oder in denen bewaffnete oppositionelle Gruppierungen in Erscheinung treten oder [zeitweise] die Kontrolle übernommen haben, werden im Allgemeinen mit der Opposition in Verbindung gebracht; s. UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, November 2015; zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435). Es ist daher zu erwarten, dass der Beschwerdeführer als Gegner des syrischen Regimes angesehen werden wird (dem Beschwerdeführer eine oppositionelle "regimefeindliche" Gesinnung zumindest unterstellt werden wird), zumal den aus dem individuellen Profil des Beschwerdeführers resultierenden Gefährdungsmomenten - in einer Gesamtschau - die Eignung, bei der syrischen Regierung den Eindruck einer "oppositionellen Gesinnung" (auch) des Beschwerdeführers zu erwecken, nicht abgesprochen werden kann (vgl. die sich aus den Feststellungen ergebende Besonderheit des Konflikts in Syrien hinsichtlich der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung/Unterstützung oppositioneller Konfliktparteien basierend etwa [bloß] auf der physischen Anwesenheit einer Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen oder familiären Hintergrund). Es sind ferner keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer ungeachtet dieser Umstände als Anhänger des Regimes angesehen werden und er in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben könnte, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften.Es ist daher zu erwarten, dass der Beschwerdeführer als Gegner des syrischen Regimes angesehen werden wird (dem Beschwerdeführer eine oppositionelle "regimefeindliche" Gesinnung zumindest unterstellt werden wird), zumal den aus dem individuellen Profil des Beschwerdeführers resultierenden Gefährdungsmomenten - in einer Gesamtschau - die Eignung, bei der syrischen Regierung den Eindruck einer "oppositionellen Gesinnung" (auch) des Beschwerdeführers zu erwecken, nicht abgesprochen werden kann vergleiche die sich aus den Feststellungen ergebende Besonderheit des Konflikts in Syrien hinsichtlich der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung/Unterstützung oppositioneller Konfliktparteien basierend etwa [bloß] auf der physischen Anwesenheit einer Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen oder familiären Hintergrund). Es sind ferner keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen, dass der Beschwerdeführer ungeachtet dieser Umstände als Anhänger des Regimes angesehen werden und er in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben könnte, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften. 3.1.3.2.
  10. Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der ihm zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung zu sehen ist. Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist es im Übrigen nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass eine Strafe für ein Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. etwa das VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156). Davon, dass es sich bei den drohenden Repressalien um Maßnahmen zum Schutz legitimer Interessen des Staates handelt, kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer keine "oppositionelle Gesinnung" unterstellen würde, wäre er sehr wahrscheinlich (bloß) wegen seines Bruders unter dem Blickwinkel des Konventionsgrundes der "Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe", nämlich jener der "Familie", mit asylrelevanter Verfolgung bedroht. Die drohende Inanspruchnahme des Beschwerdeführers - etwa durch "ersatzweise" Rekrutierung zur Armee - (im Wege der "Sippenhaft") (bloß) wegen eines Familienangehörigen knüpft an den zuletzt genannten Konventionsgrund an; im Übrigen auch unabhängig davon, ob der Familienangehörige selbst aus Konventionsgründen verfolgt wird (zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK siehe die bereits oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).3.1.3.2.
  11. Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist gegeben, da der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers jedenfalls wesentlich in der ihm zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung zu sehen ist. Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist es im Übrigen nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass eine Strafe für ein Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient vergleiche etwa das VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156). Davon, dass es sich bei den drohenden Repressalien um Maßnahmen zum Schutz legitimer Interessen des Staates handelt, kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer keine "oppositionelle Gesinnung" unterstellen würde, wäre er sehr wahrscheinlich (bloß) wegen seines Bruders unter dem Blickwinkel des Konventionsgrundes der "Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe", nämlich jener der "Familie", mit asylrelevanter Verfolgung bedroht. Die drohende Inanspruchnahme des Beschwerdeführers - etwa durch "ersatzweise" Rekrutierung zur Armee - (im Wege der "Sippenhaft") (bloß) wegen eines Familienangehörigen knüpft an den zuletzt genannten Konventionsgrund an; im Übrigen auch unabhängig davon, ob der Familienangehörige selbst aus Konventionsgründen verfolgt wird (zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK siehe die bereits oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.1.3.2.
  12. Bei den dem Beschwerdeführer seitens des syrischen Regimes drohenden gravierenden Menschenrechtsverletzungen (vom "Verschwindenlassen" bis hin zu Folter/Tötung) ist auch die Intensität der Verfolgungshandlung unzweifelhaft gegeben. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass als oppositionell eingestufte Personen unverhältnismäßige "Behandlungen" zu gewärtigen haben. 3.1.3.2.
  13. Bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und bei Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ist das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu bejahen. Dass der Beschwerdeführer bisher keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war, vermag daran nichts zu ändern, lässt sich doch bei der konkreten dargelegten Sachlage daraus nicht ableiten, dass er bei Rückkehr mit dem gleichen Desinteresse der syrischen Regierung rechnen kann (vgl. zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Entscheidend ist nämlich nicht, ob der Beschwerdeführer einer Bedrohungssituation im Herkunftsstaat bereits ausgesetzt war (eine "persönliche" Verfolgung bereits stattgefunden hat), sondern vielmehr, ob er bei einem Verbleib im Herkunftsstaat von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen wäre und solchen Verfolgungshandlungen noch ausgesetzt sein könnte (vgl. dazu VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328; auch VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Nach dem Gesagten sprechen im vorliegenden Fall die aktuellen Umstände im Herkunftsstaat und die in der Person des Beschwerdeführers gelegenen individuellen Faktoren dafür, dass der Beschwerdeführer von Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich betroffen ist. Damit liegen aber substantielle, stichhaltige Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK (und nicht bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges/der allgemein schlechten Lage im Herkunftsstaat) vor. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat ist daher als "wohlbegründet" im Sinn der GFK anzusehen.3.1.3.2.
  14. Bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und bei Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ist das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu bejahen. Dass der Beschwerdeführer bisher keiner Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt war, vermag daran nichts zu ändern, lässt sich doch bei der konkreten dargelegten Sachlage daraus nicht ableiten, dass er bei Rückkehr mit dem gleichen Desinteresse der syrischen Regierung rechnen kann vergleiche zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Entscheidend ist nämlich nicht, ob der Beschwerdeführer einer Bedrohungssituation im Herkunftsstaat bereits ausgesetzt war (eine "persönliche" Verfolgung bereits stattgefunden hat), sondern vielmehr, ob er bei einem Verbleib im Herkunftsstaat von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen wäre und solchen Verfolgungshandlungen noch ausgesetzt sein könnte vergleiche dazu VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328; auch VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Nach dem Gesagten sprechen im vorliegenden Fall die aktuellen Umstände im Herkunftsstaat und die in der Person des Beschwerdeführers gelegenen individuellen Faktoren dafür, dass der Beschwerdeführer von Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat maßgeblich wahrscheinlich betroffen ist. Damit liegen aber substantielle, stichhaltige Gründe für das Vorliegen einer individuellen Gefahr der Verfolgung nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK (und nicht bloß alle Staatsbürger gleichermaßen treffende Unbilligkeiten aufgrund des Bürgerkrieges/der allgemein schlechten Lage im Herkunftsstaat) vor. Die Furcht des Beschwerdeführers vor einer Verfolgung im Herkunftsstaat ist daher als "wohlbegründet" im Sinn der GFK anzusehen. Diese Prognose steht im Einklang mit der Position des UNHCR zu Syrien (s. oben; zur Indizwirkung einer derartigen Position des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).Diese Prognose steht im Einklang mit der Position des UNHCR zu Syrien (s. oben; zur Indizwirkung einer derartigen Position des UNHCR vergleiche VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182). Bei diesem Ergebnis kann es dahinstehen, ob der Beschwerdeführer darüber hinaus als (vermeintlicher) Gegner kurdischer Verteidigungskräfte/Milizen und/oder islamistischer extremistischer Gruppierungen anzusehen und asylrelevant verfolgt wäre. 3.1.3.2.
  15. Zur Frage des Offenstehens einer "innerstaatlichen Fluchtalternative" (§ 3 Abs. 3 Z 1 AsylG und § 11 AsylG) ist auszuführen, dass im vorliegenden Fall schon nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden Verfolgung sicher wäre. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass oppositionelle Gruppierungen bzw. nichtstaatliche Akteure (etwa die Teile des Nordens und Nordostens Syriens kontrollierenden kurdischen Parteien und ihre Streitkräfte) in einem Teil Syriens eine gefestigte territoriale Kontrolle ausüben würden und imstande wären, effektive Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung bereitzustellen, sodass die Inanspruchnahme eines solchen Schutzes eher theoretischer Natur ist. Zudem ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine "innerstaatliche Fluchtalternative" für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.3.1.3.2.
  16. Zur Frage des Offenstehens einer "innerstaatlichen Fluchtalternative" (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG und Paragraph 11, AsylG) ist auszuführen, dass im vorliegenden Fall schon nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens der Beschwerdeführer vor der ihm drohenden Verfolgung sicher wäre. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass oppositionelle Gruppierungen bzw. nichtstaatliche Akteure (etwa die Teile des Nordens und Nordostens Syriens kontrollierenden kurdischen Parteien und ihre Streitkräfte) in einem Teil Syriens eine gefestigte territoriale Kontrolle ausüben würden und imstande wären, effektive Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung bereitzustellen, sodass die Inanspruchnahme eines solchen Schutzes eher theoretischer Natur ist. Zudem ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich daraus ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine "innerstaatliche Fluchtalternative" für den Beschwerdeführer ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, dem Beschwerdeführer bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist. 3.1.3.2.
  17. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.3.1.3.2.
  18. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen. 3.1.3.2.
  19. Dem Beschwerdeführer war daher

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.1.3.2.8. Dem Beschwerdeführer war daher

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.1.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.3.1.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. 3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2133752.1.00

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