GVG iVm § 107 Abs. 2 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 idF BGBl. I 102/2011 iVm § 109 Abs. 3 Z 20 idF BGBl. I 44/2014 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, Telekommunikationsgesetz 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 102 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 44 aus 2014, als unbegründet abgewiesen. II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 280,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 280,-- Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu leisten. III.
GVG iVm § 9 Abs. 7 VStG haftet die XXXX , für die dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II. auferlegten Kosten des Strafverfahrens im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.römisch drei.
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet die römisch 40 , für die dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch zwei. auferlegten Kosten des Strafverfahrens im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand. B) Die Revision ist
GG nicht zulässig.Die Revision ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
3 Z 20 TKG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 700,-- pro E-Mail (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden je E-Mail). Zudem verpflichtete sie den Beschwerdeführer
G zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von Euro 140,--. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrug somit Euro 1.540,--. Weiters wurde ausgesprochen, dass die XXXX
G zu ungeteilter Hand für die verhängten Strafen hafte.Wegen Verstoßes gegen Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, Telekommunikationsgesetz 2003 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 44 aus 2014, (im Folgenden: TKG) in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG 1991 verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer
Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 20, TKG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 700,-- pro E-Mail (Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden je E-Mail). Zudem verpflichtete sie den Beschwerdeführer
Paragraph 64, VStG zur Zahlung eines Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von Euro 140,--. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrug somit Euro 1.540,--. Weiters wurde ausgesprochen, dass die römisch 40
Paragraph 9, Absatz 7, VStG zu ungeteilter Hand für die verhängten Strafen hafte. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer das strafbare Verhalten mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.10.2015 vorgehalten worden sei. In der am 09.11.2015 bei der belangten Behörde eingelangten Stellungnahme habe der Beschwerdeführer die Versendung der beiden im Spruch des Bescheides erwähnten E-Mails zugegeben. Es sei auch nicht bestritten worden, dass es sich bei den beiden E-Mails um elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung der XXXX gehandelt habe.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer das strafbare Verhalten mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 19.10.2015 vorgehalten worden sei. In der am 09.11.2015 bei der belangten Behörde eingelangten Stellungnahme habe der Beschwerdeführer die Versendung der beiden im Spruch des Bescheides erwähnten E-Mails zugegeben. Es sei auch nicht bestritten worden, dass es sich bei den beiden E-Mails um elektronische Post zu Zwecken der Direktwerbung der römisch 40 gehandelt habe. Ziel der Nachrichten sei es – so die belangte Behörde – zweifelsohne gewesen, das angeschriebene Unternehmen als Kunde zu gewinnen. Damit sei der Inhalt der E-Mails bereits dem engen Begriffskern des Begriffs "Werbung" zu unterstellen. Elektronische Post dürfe zu Zwecken der Direktwerbung
2 Z 1 TKG jedoch nur an Empfänger gesendet werden, die dazu vorher eine Einwilligung erteilt haben. Die Inhaberin des Einzelunternehmens habe in der Anzeige das Vorliegen einer Einwilligung bestritten. Dass eine solche vorgelegen habe, habe der Beschwerdeführer auch nicht behauptet.Ziel der Nachrichten sei es – so die belangte Behörde – zweifelsohne gewesen, das angeschriebene Unternehmen als Kunde zu gewinnen. Damit sei der Inhalt der E-Mails bereits dem engen Begriffskern des Begriffs "Werbung" zu unterstellen. Elektronische Post dürfe zu Zwecken der Direktwerbung
Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG jedoch nur an Empfänger gesendet werden, die dazu vorher eine Einwilligung erteilt haben. Die Inhaberin des Einzelunternehmens habe in der Anzeige das Vorliegen einer Einwilligung bestritten. Dass eine solche vorgelegen habe, habe der Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer habe in seiner Rechtfertigung geschildert, auf welche Weise Einwilligungen von Empfängern von Werbe-E-Mails eingeholt werden, dass die jeweiligen Kontaktaufnahmen in der Regel genau protokolliert würden und dass festgehalten werde, ob eine Einwilligung zur Zusendung von Werbenachrichten erteilt worden sei. Über das angeschriebene Unternehmen sei im System des Beschwerdeführers nur vermerkt gewesen, dass man dieses drei Mal kontaktiert habe; es sei aber nicht protokolliert worden, ob man im Zuge der Kontaktaufnahme auch jemanden erreicht habe, – und vor allem nicht, ob eine Einwilligung iSd TKG erteilt worden sei. Unter Berücksichtigung der Angaben in der Anzeige und den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtfertigung sei – so die belangte Behörde – bezüglich der beiden inkriminierten Nachrichten daher von einer fehlenden Einwilligung auszugehen. Dahingehend sei vom Beschwerdeführer auch ein Tatsachengeständnis abgelegt worden. Der Tatbestand der angelasteten Übertretungen sei somit verwirklicht. Bei der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 VStG, sodass bereits eine fahrlässige Tatbegehung für die Strafbarkeit ausreichend sei. Für derartige Delikte sehe § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen sei, wenn der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Das bedeute, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen habe, was für seine Entlastung spreche.Bei der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung handle es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, VStG, sodass bereits eine fahrlässige Tatbegehung für die Strafbarkeit ausreichend sei. Für derartige Delikte sehe Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vor, dass Fahrlässigkeit dann anzunehmen sei, wenn der Täter nicht glaubhaft mache, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe. Das bedeute, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen habe, was für seine Entlastung spreche. In seiner Eigenschaft als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person der XXXX habe der Beschwerdeführer alle Maßnahmen zu treffen gehabt, die mit gutem Grund die Einhaltung aller einschlägigen Verwaltungsvorschriften erwarten ließen. In der Rechtfertigung sei dazu ausgeführt worden, dass ein Kontrollsystem im Unternehmen bestehe und es zudem Schulungen für neu eintretende Mitarbeiter gebe, in denen dezidiert auf die Vorgaben des § 107 Abs 2 Z 1 TKG hingewiesen werde. Eine solche Schulung habe auch jene Mitarbeiterin, die die verfahrensgegenständlichen E-Mails versendet habe, erhalten. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen seien die internen Vorgaben von ihr nicht eingehalten worden, was dem Beschwerdeführer nicht vorwerfbar sei.In seiner Eigenschaft als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person der römisch 40 habe der Beschwerdeführer alle Maßnahmen zu treffen gehabt, die mit gutem Grund die Einhaltung aller einschlägigen Verwaltungsvorschriften erwarten ließen. In der Rechtfertigung sei dazu ausgeführt worden, dass ein Kontrollsystem im Unternehmen bestehe und es zudem Schulungen für neu eintretende Mitarbeiter gebe, in denen dezidiert auf die Vorgaben des Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG hingewiesen werde. Eine solche Schulung habe auch jene Mitarbeiterin, die die verfahrensgegenständlichen E-Mails versendet habe, erhalten. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen seien die internen Vorgaben von ihr nicht eingehalten worden, was dem Beschwerdeführer nicht vorwerfbar sei. Detaillierte Angaben zu dem angeblich im Unternehmen vorhandenen Kontrollsystem seien vom Beschwerdeführer jedoch – so die belangte Behörde weiter – nicht gemacht worden. Insbesondere sei nicht dargelegt worden, ob und wie die Einhaltung der vom Beschwerdeführer in den angeführten Schulungen für neue Mitarbeiter gegebenen Anweisungen kontrolliert und sichergestellt werde und ob ein Sanktionssystem im Falle der Nichteinhaltung der Anweisungen existiere. Ebenso wenig sei erläutert worden, ob die angesprochenen Schulungen regelmäßig wiederholt würden. In der Rechtfertigung sei lediglich darauf verwiesen worden, dass auch jene Mitarbeiterin, die die inkriminierten E-Mails versendet habe, entsprechend eingeschult worden sei. Ob es sich bei ihr aber um eine neue Mitarbeiterin gehandelt habe bzw. wann diese eingeschult worden sei, sei nicht erläutert worden. Hinsichtlich E-Mail-Adressen der von den Mitarbeitern des Beschwerdeführers angeschriebenen potentiellen Kunden sei auch nicht dargelegt worden, warum nicht nachweislich mit einer Einwilligung gekoppelte Adressen in den Datenbestand der Empfänger der Werbe-E-Mails der XXXX gelangen können. Den Ausführungen des Beschwerdeführers habe die belangte Behörde daher nicht entnehmen können, dass im Bereich seines Unternehmens ein effektives Kontrollsystem existiere.Hinsichtlich E-Mail-Adressen der von den Mitarbeitern des Beschwerdeführers angeschriebenen potentiellen Kunden sei auch nicht dargelegt worden, warum nicht nachweislich mit einer Einwilligung gekoppelte Adressen in den Datenbestand der Empfänger der Werbe-E-Mails der römisch 40 gelangen können. Den Ausführungen des Beschwerdeführers habe die belangte Behörde daher nicht entnehmen können, dass im Bereich seines Unternehmens ein effektives Kontrollsystem existiere. Im Zusammenhang mit zwei Zusendungen könne zudem – so die Behörde weiter – nicht mehr von einem einmaligen Versehen gesprochen werden. Der Beschwerdeführer habe für Sorgfaltswidrigkeiten seiner Mitarbeiter, die im vorliegenden Fall offensichtlich zweimal nicht darauf geachtet hätten, dass keine Einwilligung der betreffenden Empfängerin vorliege, entsprechend einzustehen. Ein mangelndes Verschulden sei nicht glaubhaft gemacht worden, sodass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht erfüllt sei. Da es sich bei der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 VStG handle, reiche eine fahrlässige Tatbegehung für die Strafbarkeit aus, um ein Verschulden zu begründen. Für dieses Verfahren sei daher irrelevant, dass der Beschwerdeführer nicht vorsätzlich gehandelt habe.Im Zusammenhang mit zwei Zusendungen könne zudem – so die Behörde weiter – nicht mehr von einem einmaligen Versehen gesprochen werden. Der Beschwerdeführer habe für Sorgfaltswidrigkeiten seiner Mitarbeiter, die im vorliegenden Fall offensichtlich zweimal nicht darauf geachtet hätten, dass keine Einwilligung der betreffenden Empfängerin vorliege, entsprechend einzustehen. Ein mangelndes Verschulden sei nicht glaubhaft gemacht worden, sodass die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht erfüllt sei. Da es sich bei der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, VStG handle, reiche eine fahrlässige Tatbegehung für die Strafbarkeit aus, um ein Verschulden zu begründen. Für dieses Verfahren sei daher irrelevant, dass der Beschwerdeführer nicht vorsätzlich gehandelt habe. Was die Bemessung der Strafe anbelangt, habe die belangte Behörde nicht feststellen können, dass die Einhaltung der verletzten Norm eines besonderen Sorgfaltsmaßstabs bedurft hätte oder die Begehung der Übertretung nur schwer zu vermeiden gewesen wäre. Das den Tatbestand verwirklichende Verhalten bleibe auch nicht erheblich hinter dem in der verletzten Bestimmung normierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück, sodass ein Absehen von der Strafe und der Ausspruch einer Ermahnung
G nicht in Frage komme.Was die Bemessung der Strafe anbelangt, habe die belangte Behörde nicht feststellen können, dass die Einhaltung der verletzten Norm eines besonderen Sorgfaltsmaßstabs bedurft hätte oder die Begehung der Übertretung nur schwer zu vermeiden gewesen wäre. Das den Tatbestand verwirklichende Verhalten bleibe auch nicht erheblich hinter dem in der verletzten Bestimmung normierten Unrechts- und Schuldgehalt zurück, sodass ein Absehen von der Strafe und der Ausspruch einer Ermahnung
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht in Frage komme. Der vom Beschwerdeführer in der Rechtfertigung ins Treffen geführte Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z 17 StGB setze ein reumütiges Geständnis voraus, womit auch eine entsprechende Schuldeinsicht verbunden wäre, welche gegenständlich nicht gegeben gewesen sei, da ein Verschulden vom Beschwerdeführer bestritten worden sei. Der Nichteintritt eines Schadens – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – stelle keinen geeigneten Milderungsgrund dar, zumal ein solcher nicht Tatbestandvoraussetzung der übertretenen Verwaltungsnorm sei. Sorgepflichten seien lediglich bei der Strafbemessung relevant und daher ebenfalls nicht als mildernd zu berücksichtigen. Als erschwerend sei eine rechtskräftige Vorstrafe der belangten Behörde wegen der gleichen Übertretung zu werten gewesen. Der Beschwerdeführer habe zwar auf die ihn treffenden Sorgepflichten verwiesen, jedoch keine konkreten Angaben zu seiner finanziellen Situation gemacht. Diese sei daher zu schätzen und als zumindest durchschnittlich einzustufen gewesen.Der vom Beschwerdeführer in der Rechtfertigung ins Treffen geführte Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB setze ein reumütiges Geständnis voraus, womit auch eine entsprechende Schuldeinsicht verbunden wäre, welche gegenständlich nicht gegeben gewesen sei, da ein Verschulden vom Beschwerdeführer bestritten worden sei. Der Nichteintritt eines Schadens – wie vom Beschwerdeführer vorgebracht – stelle keinen geeigneten Milderungsgrund dar, zumal ein solcher nicht Tatbestandvoraussetzung der übertretenen Verwaltungsnorm sei. Sorgepflichten seien lediglich bei der Strafbemessung relevant und daher ebenfalls nicht als mildernd zu berücksichtigen. Als erschwerend sei eine rechtskräftige Vorstrafe der belangten Behörde wegen der gleichen Übertretung zu werten gewesen. Der Beschwerdeführer habe zwar auf die ihn treffenden Sorgepflichten verwiesen, jedoch keine konkreten Angaben zu seiner finanziellen Situation gemacht. Diese sei daher zu schätzen und als zumindest durchschnittlich einzustufen gewesen. Die unter Berücksichtigung der Strafbemessungsvorschriften des § 19 VStG über den Beschwerdeführer verhängte Strafe sei in Anbetracht der Vorstrafe mit nicht einmal 2 % der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe von EUR 37.000,-- ohnehin milde bemessen und damit tat- und schuldangemessen.Die unter Berücksichtigung der Strafbemessungsvorschriften des Paragraph 19, VStG über den Beschwerdeführer verhängte Strafe sei in Anbetracht der Vorstrafe mit nicht einmal 2 % der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe von EUR 37.000,-- ohnehin milde bemessen und damit tat- und schuldangemessen. Da zwei E-Mails versendet worden seien, sei auch zweimal das Delikt des § 107 Abs. 2 Z 1 TKG vollendet und daher
G zwei Strafen nebeneinander zu verhängen.Da zwei E-Mails versendet worden seien, sei auch zweimal das Delikt des Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG vollendet und daher
Paragraph 22, VStG zwei Strafen nebeneinander zu verhängen. 2. Gegen dieses Straferkenntnis richtete sich die vorliegende Beschwerde, in der das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze wegen materieller Rechtswidrigkeit, Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften, mangelhafter Sachverhaltsfeststellung sowie mangelhafter Beweiswürdigung und unzweckmäßiger Ermessensausübung angefochten wurde. Ferner wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG sowie die Herabsetzung der Strafe auf ein schuld- und tatangemessenes Maß beantragt.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtete sich die vorliegende Beschwerde, in der das angefochtene Straferkenntnis zur Gänze wegen materieller Rechtswidrigkeit, Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften, mangelhafter Sachverhaltsfeststellung sowie mangelhafter Beweiswürdigung und unzweckmäßiger Ermessensausübung angefochten wurde. Ferner wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 44, VwGVG sowie die Herabsetzung der Strafe auf ein schuld- und tatangemessenes Maß beantragt. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass sowohl durch die Abhaltung regelmäßiger Schulungen für neue und bereits länger im Unternehmen tätige Mitarbeiter, als auch durch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten alle notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung der Versendung betreffender Nachrichten getroffen worden seien. Die Übertretung wäre somit nur schwer zu vermeiden gewesen, sodass den Beschwerdeführer kein Vorsatz bzw. kein vorwerfbares Verschulden treffe. Die belangte Behörde habe es entgegen dem eindeutigen Gesetzeswortlaut gänzlich unterlassen, von Amts wegen und unabhängig von Parteivorbringen und -anträgen den wahren Sachverhalt durch Aufnahme der nötigen Beweise zu ermitteln. Die Behörde sei insbesondere nicht den Beweisanträgen des Beschwerdeführers hinsichtlich der beantragten Einvernahme der beiden Zeugen gefolgt, sodass sie gegen ihre Pflicht zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts verstoßen habe und die Beweiswürdigung damit insgesamt mangelhaft geblieben sei. Der Beschwerdeführer habe – so die Beschwerde weiter – ein umfassendes Tatsachengeständnis abgelegt und wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen, sodass der Milderungsgrund iSd § 34 Abs. 1 Z 17 StGB verwirklicht sei. Die belangte Behörde habe dies jedoch nur unzureichend berücksichtigt, und damit das ihr eingeräumte Ermessen im Verhältnis zum Zweck der Norm zu extensiv ausgelegt.Der Beschwerdeführer habe – so die Beschwerde weiter – ein umfassendes Tatsachengeständnis abgelegt und wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen, sodass der Milderungsgrund iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB verwirklicht sei. Die belangte Behörde habe dies jedoch nur unzureichend berücksichtigt, und damit das ihr eingeräumte Ermessen im Verhältnis zum Zweck der Norm zu extensiv ausgelegt. Bei der Bemessung der über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafe seien seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse von der belangten Behörde geschätzt worden, ohne dass dazu nähere ziffernmäßige Angaben gemacht worden seien. Die vorgenommene Schätzung sei somit für den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Zudem wäre zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer Alleinverdiener sei und neben den Sorgepflichten für seine Kinder im Alter von einem, sieben und neun Jahren auch die finanzielle Unterstützung für seine Lebensgefährtin, die sich derzeit in Karenz befinde, zu bestreiten habe. Die Behörde wäre daher im Sinne des Grundsatzes der materiellen Wahrheit von Amts wegen zur Feststellung der konkreten Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers verpflichtet gewesen, zumal er Angaben dazu niemals verweigert habe. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer nicht einmal aufgefordert worden, zu seinen finanziellen Verhältnissen Stellung zu nehmen. Dies wäre von der belangten Behörde daher entsprechend nachzuholen gewesen. Bei ordnungsgemäßer und vollständiger Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts und richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde daher nicht eine Strafe in der Höhe von 1.540,-- Euro festgesetzt.
GVG), sind auf das Verfahren über Beschwerden
G, BGBl. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in ihrem Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."3.1
Paragraph 38, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, (im Folgenden: VwGVG), sind auf das Verfahren über Beschwerden
G, Bundesgesetzblatt 52 aus 1991,, mit Ausnahme des
Abs. 2 ist dann nicht notwendig, wenn
Absatz 2, ist dann nicht notwendig, wenn
G von Vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welches aber von ihm widerlegt werden kann (vgl. u.a. VwGH 13.12.1990, 90/09/0141; 12.03.1990, 90/09/0066).3.4 Bei der im Beschwerdefall vorgeworfenen Verwaltungsübertretung des Paragraph 107, TKG handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, da zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung nicht der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr gehört. In einem solchen Fall besteht
Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG von Vornherein die Vermutung eines Verschuldens (in Form fahrlässigen Verhaltens) des Täters, welches aber von ihm widerlegt werden kann vergleiche u.a. VwGH 13.12.1990, 90/09/0141; 12.03.1990, 90/09/0066). Bei einem Ungehorsamsdelikt iS des § 5 Abs. 1 VStG liegt es daher am Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (zu § 107 Abs. 2 Z 1 TKG vgl. VwGH 24.05.2012, 2010/03/0056). Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht (vgl. VwGH 19.01.1994, 93/03/0220; 14.10.1976, 1497/75; 20.05.1968, 0187/67). Dazu gehört u.a. die Darlegung, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten haben lassen. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, um diese Entlastungsbescheinigung für mangelndes Verschulden zu erbringen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2012/07/0079).Bei einem Ungehorsamsdelikt iS des Paragraph 5, Absatz eins, VStG liegt es daher am Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (zu Paragraph 107, Absatz 2, Ziffer eins, TKG vergleiche VwGH 24.05.2012, 2010/03/0056). Zu einer solchen Glaubhaftmachung ist es erforderlich, dass der Beschuldigte initiativ von sich aus in substantiierter Form alles darlegt, was für seine Entlastung spricht vergleiche VwGH 19.01.1994, 93/03/0220; 14.10.1976, 1497/75; 20.05.1968, 0187/67). Dazu gehört u.a. die Darlegung, dass er Maßnahmen getroffen habe, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten haben lassen. Bloß allgemein gehaltene Behauptungen sind nicht geeignet, um diese Entlastungsbescheinigung für mangelndes Verschulden zu erbringen vergleiche VwGH 25.07.2013, 2012/07/0079). Im vorliegenden Fall wäre es daher am Beschwerdeführer gelegen, alles zu seiner Entlastung Dienende vorzubringen, z.B. durch Darlegung eines Kontrollsystems in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften des TKG, um zu beweisen, dass ihn an der Übertretung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 28.03.2014, 2014/02/0004; 24.05.2012, 2010/03/0056).Im vorliegenden Fall wäre es daher am Beschwerdeführer gelegen, alles zu seiner Entlastung Dienende vorzubringen, z.B. durch Darlegung eines Kontrollsystems in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften des TKG, um zu beweisen, dass ihn an der Übertretung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche VwGH 28.03.2014, 2014/02/0004; 24.05.2012, 2010/03/0056). Im gegenständlichen Fall ist dem Beschwerdeführer die Darlegung eines solchen Kontrollsystems nicht gelungen: Damit ein Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um einen derartigen Verstoß zu vermeiden (vgl. zB VwGH 17.06.2013, 2010/11/0079). In der Beschwerde wurde lediglich allgemein auf die regelmäßige Durchführung von Schulungen, in welchen die relevanten Bestimmungen des TKG thematisiert würden, sowie die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – im Übrigen nach den Tatzeitpunkten – verwiesen.Im gegenständlichen Fall ist dem Beschwerdeführer die Darlegung eines solchen Kontrollsystems nicht gelungen: Damit ein Kontrollsystem den Beschwerdeführer von seiner Verantwortung für die vorliegende Verwaltungsübertretung hätte befreien können, hätte er konkret darlegen müssen, welche Maßnahmen von ihm getroffen wurden, um einen derartigen Verstoß zu vermeiden vergleiche zB VwGH 17.06.2013, 2010/11/0079). In der Beschwerde wurde lediglich allgemein auf die regelmäßige Durchführung von Schulungen, in welchen die relevanten Bestimmungen des TKG thematisiert würden, sowie die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – im Übrigen nach den Tatzeitpunkten – verwiesen. Mit diesen Ausführungen konnte das Bestehen eines hinreichend effektiven Kontrollsystems, das überprüfen und sicherstellen ließ, dass Werbe-E-Mails mit Informationsmaterial über die vom Unternehmen angebotenen Dienstleistungen nur an Empfänger gesendet wurden, die dafür ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt haben, jedenfalls im Tatzeitpunkt nicht dargelegt werden. Insbesondere wurden vom Beschwerdeführer keine Umstände aufgezeigt, weshalb der Fehler – die Zusendung der verfahrensgegenständlichen E-Mails trotz fehlender Einwilligung des Empfängers – ungeachtet eines ansonsten funktionierenden Kontrollsystems aufgetreten ist. Es bestand weder ein Sanktionssystem noch konnte eine regelmäßige Überwachungstätigkeit festgestellt werden. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund zu bedenken, dass der Beschwerdeführer vor nicht allzu langer Zeit schon einmal wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 107 TKG bestraft wurde. Allein die Durchführung von – wenn auch regelmäßigen – Schulungen ohne Gewährleistung einer effektiven Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des TKG zu gewährleisten – stellt (wie der vorliegende Fall zeigt) keine geeignete Maßnahme dar, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift des § 107 TKG mit gutem Grund erwarten ließe.Mit diesen Ausführungen konnte das Bestehen eines hinreichend effektiven Kontrollsystems, das überprüfen und sicherstellen ließ, dass Werbe-E-Mails mit Informationsmaterial über die vom Unternehmen angebotenen Dienstleistungen nur an Empfänger gesendet wurden, die dafür ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt haben, jedenfalls im Tatzeitpunkt nicht dargelegt werden. Insbesondere wurden vom Beschwerdeführer keine Umstände aufgezeigt, weshalb der Fehler – die Zusendung der verfahrensgegenständlichen E-Mails trotz fehlender Einwilligung des Empfängers – ungeachtet eines ansonsten funktionierenden Kontrollsystems aufgetreten ist. Es bestand weder ein Sanktionssystem noch konnte eine regelmäßige Überwachungstätigkeit festgestellt werden. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund zu bedenken, dass der Beschwerdeführer vor nicht allzu langer Zeit schon einmal wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 107, TKG bestraft wurde. Allein die Durchführung von – wenn auch regelmäßigen – Schulungen ohne Gewährleistung einer effektiven Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des TKG zu gewährleisten – stellt (wie der vorliegende Fall zeigt) keine geeignete Maßnahme dar, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift des Paragraph 107, TKG mit gutem Grund erwarten ließe. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ausführte, insbesondere mit der Bestellung eines namentlich näher genannten verantwortlichen Beauftragten "alle notwendigen Maßnahmen gegen eine Versendung betreffender Nachrichten getroffen zu haben", ist zum Einen zu bemerken, dass diese – nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall ergangene – Bestellung nicht maßgeblich sein kann. Zum Anderen räumte der Beschwerdeführer damit implizit selbst ein, dass im Tatzeitpunkt eben noch nicht alle notwendigen Maßnahmen ergriffen worden waren (lediglich obiter sei erwähnt, dass eine derartige Schlussfolgerung auch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtfertigung vom 09.11.2015 abzuleiten ist, wonach umgehend Kontrollmaßnahmen "nach diesem Vorfall" gesetzt worden seien [S. 3; arg. "Die Versendung von Informationsmaterial durch Mitarbeiter des Einschreitenden, und zwar ohne Einverständnis das Kunden, wurde umgehend abgestellt."]; hier ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich nachweislich nicht um den ersten Vorfall dieser Art gehandelt hat). Aus alledem folgt, dass zu den Tatzeitpunkten offensichtlich kein geeignetes Kontrollsystem im Unternehmen des Beschwerdeführers bestand, um Verstöße gegen das TKG zu vermeiden. Somit hat der Beschwerdeführer nicht (erfolgreich) dargelegt, dass im Tatzeitpunkt sämtliche notwendige Maßnahmen getroffen worden waren, die aus gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift des § 107 TKG erwarten ließen. In Fällen, in denen ein geeignetes Maßnahmen- und Kontrollsystem nicht eingerichtet wurde, kann aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden (siehe VwGH 28.10.1991, 91/19/0225; 12.06.1992, 90/19/0499; 22.10.1992, 92/18/0342).Aus alledem folgt, dass zu den Tatzeitpunkten offensichtlich kein geeignetes Kontrollsystem im Unternehmen des Beschwerdeführers bestand, um Verstöße gegen das TKG zu vermeiden. Somit hat der Beschwerdeführer nicht (erfolgreich) dargelegt, dass im Tatzeitpunkt sämtliche notwendige Maßnahmen getroffen worden waren, die aus gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift des Paragraph 107, TKG erwarten ließen. In Fällen, in denen ein geeignetes Maßnahmen- und Kontrollsystem nicht eingerichtet wurde, kann aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr von einem geringfügigen Verschulden gesprochen werden (siehe VwGH 28.10.1991, 91/19/0225; 12.06.1992, 90/19/0499; 22.10.1992, 92/18/0342). Mangels Vorliegens eines Maßnahmen- und Kontrollsystems liegt im gegenständlichen Fall iS der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Versand der verfahrensgegenständlichen E-Mail-Nachrichten ohne Einwilligung der Empfängerin somit ein geringfügiges Verschulden jedenfalls nicht vor. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass eine Zusendung von zwei E-Mail-Nachrichten an dieselbe Empfängerin innerhalb eines Zeitraumes von nur einer Woche ohne deren vorherige Einwilligung erfolgte. An der erforderlichen Voraussetzung des "geringfügigen Verschuldens" mangelt es insbesondere, wenn der Täter eine einschlägige Strafvormerkung aufweist (vgl. VwGH 20.09.1996, 95/17/0495; 03.08.1995, 95/10/0056-0059), was gegenständlich der Fall ist.Mangels Vorliegens eines Maßnahmen- und Kontrollsystems liegt im gegenständlichen Fall iS der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Versand der verfahrensgegenständlichen E-Mail-Nachrichten ohne Einwilligung der Empfängerin somit ein geringfügiges Verschulden jedenfalls nicht vor. Dies folgt bereits aus dem Umstand, dass eine Zusendung von zwei E-Mail-Nachrichten an dieselbe Empfängerin innerhalb eines Zeitraumes von nur einer Woche ohne deren vorherige Einwilligung erfolgte. An der erforderlichen Voraussetzung des "geringfügigen Verschuldens" mangelt es insbesondere, wenn der Täter eine einschlägige Strafvormerkung aufweist vergleiche VwGH 20.09.1996, 95/17/0495; 03.08.1995, 95/10/0056-0059), was gegenständlich der Fall ist. Abgesehen davon kann im Beschwerdefall auch nicht davon gesprochen werden, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung geringfügig gewesen wären. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass sich die dem Beschwerdeführer anzulastende Verwaltungsübertretung von der Mehrzahl der bestraften Übertretungen der verfahrensgegenständlichen Bestimmung des § 107 Abs 1 Z 2 TKG wesentlich unterschiede, folglich von einem in atypischer Weise hinter dem Durchschnittsfall zurückbleibenden tatbildmäßigen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen und daher das Vorliegen eines "geringfügigen Verschuldens" des Beschwerdeführers zu bejahen wäre.Abgesehen davon kann im Beschwerdefall auch nicht davon gesprochen werden, dass die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung geringfügig gewesen wären. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass sich die dem Beschwerdeführer anzulastende Verwaltungsübertretung von der Mehrzahl der bestraften Übertretungen der verfahrensgegenständlichen Bestimmung des Paragraph 107, Absatz eins, Ziffer 2, TKG wesentlich unterschiede, folglich von einem in atypischer Weise hinter dem Durchschnittsfall zurückbleibenden tatbildmäßigen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen und daher das Vorliegen eines "geringfügigen Verschuldens" des Beschwerdeführers zu bejahen wäre. 3.5 In Bezug auf die Strafbemessung ist Folgendes zu erwägen: Die Bestimmung des § 19 VStG lautet wie folgt:Die Bestimmung des Paragraph 19, VStG lautet wie folgt: "§ 19.
GB kommen zB folgende Milderungsgründe in Betracht: bisheriger ordentlicher Lebenswandel, Begehung der Tat aus achtenswerten Beweggründen, aus Furcht oder Gehorsam, reumütiges Geständnis, unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens aus einem nicht vom Täter zu vertretenden Grund, ein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand. Jedenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Unbescholtenheit des Täters (vgl. Weilguni, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] § 19 Anm 10 und 14 mwN).Hinsichtlich Milderungs- und Erschwerungsgründe verweist Paragraph 19, Absatz 2, VStG auf die Paragraphen 32, ff. StGB, die unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sinngemäß anzuwenden sind. Die Aufzählung im StGB ist jedoch lediglich demonstrativ. Eine abschließende Auflistung der Erschwerungs- und Milderungsgründe gibt es demzufolge nicht.
Paragraph 34, StGB kommen zB folgende Milderungsgründe in Betracht: bisheriger ordentlicher Lebenswandel, Begehung der Tat aus achtenswerten Beweggründen, aus Furcht oder Gehorsam, reumütiges Geständnis, unverhältnismäßig lange Dauer des Verfahrens aus einem nicht vom Täter zu vertretenden Grund, ein die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließender Rauschzustand. Jedenfalls von Amts wegen zu berücksichtigen ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Unbescholtenheit des Täters vergleiche Weilguni, in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG [2013] Paragraph 19, Anmerkung 10 und 14 mwN). Der Beschwerdeführer tritt den Erwägungen der belangten Behörde bei der Strafbemessung insoweit entgegen, als seiner Ansicht nach die objektiven und subjektiven Kriterien des § 19 VStG nur unzureichend berücksichtigt worden seien. Die belangte Behörde sei insbesondere zu Unrecht davon ausgegangen, dass auf Grund des Bestreitens des Verschuldens kein reumütiges Geständnis iSd § 34 Abs. 1 Z 17 StGB, das nach Ansicht der Behörde mit einer entsprechenden Schuldeinsicht verbunden sei, vorgelegen habe.Der Beschwerdeführer tritt den Erwägungen der belangten Behörde bei der Strafbemessung insoweit entgegen, als seiner Ansicht nach die objektiven und subjektiven Kriterien des Paragraph 19, VStG nur unzureichend berücksichtigt worden seien. Die belangte Behörde sei insbesondere zu Unrecht davon ausgegangen, dass auf Grund des Bestreitens des Verschuldens kein reumütiges Geständnis iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB, das nach Ansicht der Behörde mit einer entsprechenden Schuldeinsicht verbunden sei, vorgelegen habe. Der Beschwerdeführer vermag damit jedoch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids zu begründen: Von einem als Milderungsgrund zu wertenden reumütigen Geständnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beschuldigte das Vorhandensein sämtlicher Tatbestandsmerkmale zugegeben hat, also sowohl in Ansehung der objektiven wie der subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig ist (VwGH 22.10.1992, 92/16/0076; 23.05.2012, 2010/11/0156; 26.02.2009, 2009/09/0031). Ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung durch die Aussage des Beschuldigten liegt nur vor, wenn dadurch der Behörde ein entsprechender Ermittlungsaufwand erspart wird. Alleine das Nichtbestreiten der Tatanlastung genügt demgegenüber nicht (VwGH 25.02.1993, 92/18/0344); lediglich das Zugestehen des Tatsächlichen genügt nicht (VwGH 14.06.1996, 94/02/0492; 18.10.2007, 2006/09/0031; 23.05.2012, 2010/11/0156; 17.12.2013, 2013/09/0144). Für ein reumütiges Geständnis in diesem Sinn besteht aber im vorliegenden Fall kein Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer verweist im Hinblick auf die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ausdrücklich darauf, dass ihn kein Vorsatz bzw. kein vorwerfbares Verschulden treffe. Das Vorhandensein der subjektiven Tatseite wird damit von ihm gerade nicht zugestanden. Im Sinne der oben zitierten Judikatur der Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht erkennbar, auf Grund welcher Umstände der Beschwerdeführer "wesentlich" zur Wahrheitsfindung beigetragen haben soll, zumal letztlich nur die Tatanlastungen nicht bestritten wurden. Dies reicht für die Annahme des Milderungsgrundes iSd § 34 Abs 1 Z 17 StGB nicht aus.Für ein reumütiges Geständnis in diesem Sinn besteht aber im vorliegenden Fall kein Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer verweist im Hinblick auf die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ausdrücklich darauf, dass ihn kein Vorsatz bzw. kein vorwerfbares Verschulden treffe. Das Vorhandensein der subjektiven Tatseite wird damit von ihm gerade nicht zugestanden. Im Sinne der oben zitierten Judikatur der Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht erkennbar, auf Grund welcher Umstände der Beschwerdeführer "wesentlich" zur Wahrheitsfindung beigetragen haben soll, zumal letztlich nur die Tatanlastungen nicht bestritten wurden. Dies reicht für die Annahme des Milderungsgrundes iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB nicht aus. Der Beschwerdeführer rügt zudem die Erwägungen der belangten Behörde hinsichtlich der Einschätzung seiner Familien-, Vermögens- und Einkommensverhältnisse als seiner Ansicht nach die relevanten Umstände von ihr nicht bzw. nur unzureichend berücksichtigt worden seien. Diese wären von der belangten Behörde von Amts wegen zu erheben gewesen, sodass insbesondere die Schätzung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers zu Unrecht erfolgt sei. Der Beschwerdeführer übersieht in diesem Zusammenhang, dass ihn hinsichtlich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse eine entsprechende Mitwirkungspflicht trifft. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Behörde zu deren Einschätzung berechtigt (VwGH 27.4.2000, 26.6.2002, 2002/04/0032; 98/10/0003; 30.6.2004, 2001/09/0120; 31.1.2012, 2009/05/0123). Liegen der Behörde insoweit keine näheren Informationen vor, ist von einem durchschnittlichen Monatseinkommen eines unselbstständig Erwerbstätigen in Österreich, das in amtlich verlautbarten statistischen Unterlagen ausgewiesen ist, auszugehen (VwGH 27.04.2000, 98/10/0003; 18.11.2011, 2011/02/0322; 31.01.2012, 2009/05/0123). Auch in der Beschwerde selbst macht der Beschwerdeführer keine näheren Angaben zu seinen Vermögensverhältnissen. Aus der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers ergibt sich schlussendlich auch, dass auch das Bundesverwaltungsgericht nicht zu weiteren Nachforschungen gehalten ist, wenn die Beschwerde zwar eine Unrichtigkeit der Schätzung vorbringt, dieses Vorbringen aber nicht näher substantiiert (VwGH 24.02.1988, 87/03/0253). Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall bei der Bemessung der Strafe die Sorgepflichten des Beschwerdeführers sowie die als durchschnittlich eingestuften Vermögens- und Einkommensverhältnisse zutreffend berücksichtigt. Erschwerend wurde die rechtskräftige Vorstrafe des Beschwerdeführers gewürdigt. Ein Milderungsgrund lag nicht vor. Für das Bundesverwaltungsgericht besteht somit kein Anlass diesbezüglich von der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde abzuweichen. Wie oben dargelegt, ist das Ausmaß des Verschuldens des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall auch keinesfalls als nur gering anzusehen. Die für die Strafzumessung relevanten Umstände wurden von der belangten Behörde daher insgesamt richtig beurteilt. Der belangten Behörde kann vor diesem Hintergrund nicht entgegen getreten werden, wenn sie pro versendeter E-Mail eine Strafe in der Höhe von Euro 700,-- verhängt und dabei darauf hingewiesen hat, dass dieser Betrag nicht einmal 2% der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe von Euro 37.000,-- entspricht. Die verhängte Geldstrafe ist daher (auch aus den Gründen der General- und Spezialprävention und unter Berücksichtigung eines bis zu Euro 37.000,-- reichenden Strafrahmens) im vorliegenden Fall tat- und schuldangemessen. 3.6 Die Beschwerde war daher aus diesen Gründen als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt I.).3.6 Die Beschwerde war daher aus diesen Gründen als unbegründet abzuweisen (Spruchpunkt römisch eins.). 3.7
GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.3.7
Paragraph 44, Absatz 5, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Mit Schriftsatz vom 13.12.2016 verzichtete der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Durchführung einer Verhandlung. Infolge dessen war im vorliegenden Fall von der Durchführung der Verhandlung abzusehen, zumal der Beschwerdeführer seine Beschwerde, in der allein die Herabsetzung der Strafhöhe beantragt war, auf den "Grund der Strafhöhe" eingeschränkt hatte (dies kann nur als Verzicht auch auf die Einvernahme allfälliger Zeugen gewertet werden, die vor dem Hintergrund, dass sich der Sachverhalt ohnedies auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers stützte, keinen weiteren Beitrag hätten leisten können). 3.8 Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bzw. über den entsprechenden Haftungsausspruch gründete auf § 52 Abs. 1, 2 und 6 VwGVG bzw. § 38 VwGVG iVm § 9 Abs. 7 VStG (Spruchpunkte II. und III.).3.8 Die Entscheidung über den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens bzw. über den entsprechenden Haftungsausspruch gründete auf Paragraph 52, Absatz eins, 2 und 6 VwGVG bzw. Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 7, VStG (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.). Zu Spruchpunkt B) Die Revision ist
GG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Be-deutung zukommt. Die Gesetzeslage erschien im entscheidungswesentlichen Zusammen-hang insgesamt klar und eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgte der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).Die Revision ist
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhing, der grundsätzliche Be-deutung zukommt. Die Gesetzeslage erschien im entscheidungswesentlichen Zusammen-hang insgesamt klar und eindeutig, und die vorliegende Entscheidung folgte der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vergleiche VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W110.2118516.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.