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{'item': 'W112 2148125-1'}

Obsah (16)§ 22a§ 35Art. 133§ 40§ 76§ 77§ 10§ 46§ 20§ 57Art. 130§ 13§ 6§ 58§ 17§§ 56

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2017 GeschäftszahlW112 2148125-1 SpruchW112 2148125-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt ergibt sich folgender Verfahrensgang: 1.
  2. Die Beschwerdeführerin stellte am 10.03.2015 nach Einreise über Italien einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, zu dem sie am selben Tag erstbefragt wurde. Die Beschwerdeführerin wurde in Grundversorgung in die Betreuungsstelle XXXX aufgenommen und am 12.03.2015 in ein Quartier der Grundversorgung in XXXX überstellt.1.
  3. Die Beschwerdeführerin stellte am 10.03.2015 nach Einreise über Italien einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, zu dem sie am selben Tag erstbefragt wurde. Die Beschwerdeführerin wurde in Grundversorgung in die Betreuungsstelle römisch 40 aufgenommen und am 12.03.2015 in ein Quartier der Grundversorgung in römisch 40 überstellt. Am 08.05.2015 wurde sie im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Mit Verfahrensanordnung vom 18.05.2015 wurde ihr die XXXX als Rechtsberater beigegeben. Mit Bescheid vom selben Tag wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status einer Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und ihr kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Gegen die Beschwerdeführerin wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach NIGERIA zulässig ist. Ihr wurde eine vierzehntätige Frist für die freiwillige Rückkehr eingeräumt.Am 08.05.2015 wurde sie im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen. Mit Verfahrensanordnung vom 18.05.2015 wurde ihr die römisch 40 als Rechtsberater beigegeben. Mit Bescheid vom selben Tag wurde ihr Antrag auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf den Status einer Asylberechtigten, als auch im Hinblick auf den Status einer subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und ihr kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Gegen die Beschwerdeführerin wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach NIGERIA zulässig ist. Ihr wurde eine vierzehntätige Frist für die freiwillige Rückkehr eingeräumt. 1.
  4. Am 02.06.2015 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid, der Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 05.06.2015 vorgelegt. Am 09.07.2015 begründete die Beschwerdeführerin eine Meldeadresse in XXXX WIEN.Am 09.07.2015 begründete die Beschwerdeführerin eine Meldeadresse in römisch 40 WIEN. Am 10.07.2015 wurde die Beschwerdeführerin unter sanitätspolizeiliche Kontrolle gestellt. Am 11.07.2015 wurde die Beschwerdeführerin wegen unbekannten Aufenthalts von ihrem Quartier der Grundversorgung aus der Grundversorgung abgemeldet. Mit Ladung vom 27.08.2015 wurde die Beschwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an ihrer Meldeadresse geladen. Da die Ladung als "nicht behoben" rückgemittelt wurde, beauftragte das Bundesverwaltungsgericht Erhebungen durch die Landespolizeidirektion XXXX.Mit Ladung vom 27.08.2015 wurde die Beschwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht an ihrer Meldeadresse geladen. Da die Ladung als "nicht behoben" rückgemittelt wurde, beauftragte das Bundesverwaltungsgericht Erhebungen durch die Landespolizeidirektion römisch 40 . Die Landespolizeidirektion XXXX teilte am 27.09.2015 mit, dass sich die Beschwerdeführerin nur wenige Tage tatsächlich an ihrer Meldeadresse aufgehalten habe und seit Mitte Juli 2015 verschwunden sei; die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes veranlassten die amtliche Abmeldung der Beschwerdeführerin. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Asylverfahren, die XXXX, teilte am 29.09.2015 mit, dass kein Kontakt mehr zur Beschwerdeführerin bestehe und legte die Vollmacht mit Eingabe vom selben Tag zurück.Die Landespolizeidirektion römisch 40 teilte am 27.09.2015 mit, dass sich die Beschwerdeführerin nur wenige Tage tatsächlich an ihrer Meldeadresse aufgehalten habe und seit Mitte Juli 2015 verschwunden sei; die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes veranlassten die amtliche Abmeldung der Beschwerdeführerin. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin im Asylverfahren, die römisch 40 , teilte am 29.09.2015 mit, dass kein Kontakt mehr zur Beschwerdeführerin bestehe und legte die Vollmacht mit Eingabe vom selben Tag zurück. Mit Beschluss vom 29.09.2015, der Beschwerdeführerin zugestellt durch Hinterlegung im Akt, wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführerin eingestellt. 1.
  5. Die Beschwerdeführerin begründete 20.10.2015-01.12.2015 eine Obdachlosenmeldeadresse beim XXXX, 01.12.2015-25.01.2016 eine Meldeadresse in XXXX WIEN; sie teilte keine der Adressen dem Bundesverwaltungsgericht mit. Danach verfügte sie über keine Meldeadresse.1.
  6. Die Beschwerdeführerin begründete 20.10.2015-01.12.2015 eine Obdachlosenmeldeadresse beim römisch 40 , 01.12.2015-25.01.2016 eine Meldeadresse in römisch 40 WIEN; sie teilte keine der Adressen dem Bundesverwaltungsgericht mit. Danach verfügte sie über keine Meldeadresse. Am 21.04.2016 wurde die Beschwerdeführerin bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle betreten. Dabei teilte sie mit, dass sie über eine neue Anschrift verfüge. Am 26.04.2016 begründete die Beschwerdeführerin eine Meldeadresse in XXXX. Das Bundesverwaltungsgericht wurde hierüber in Kenntnis gesetzt. Das Beschwerdeverfahren wurde fortgesetzt.Am 21.04.2016 wurde die Beschwerdeführerin bei einer fremdenpolizeilichen Kontrolle betreten. Dabei teilte sie mit, dass sie über eine neue Anschrift verfüge. Am 26.04.2016 begründete die Beschwerdeführerin eine Meldeadresse in römisch 40 . Das Bundesverwaltungsgericht wurde hierüber in Kenntnis gesetzt. Das Beschwerdeverfahren wurde fortgesetzt. Die Beschwerdeführerin wurde mit Ladung vom 11.05.2016 zur mündlichen Verhandlung am 27.06.2016 geladen, mit Ladung vom 19.05.2016 wurde die Verhandlung auf 25.07.2016 verlegt. Diese Ladungen wurden der Beschwerdeführerin an ihrer Meldeadresse in XXXX zugestellt; die Beschwerdeführerin behob die durch Hinterlegung zugestellten Ladungen.Die Beschwerdeführerin wurde mit Ladung vom 11.05.2016 zur mündlichen Verhandlung am 27.06.2016 geladen, mit Ladung vom 19.05.2016 wurde die Verhandlung auf 25.07.2016 verlegt. Diese Ladungen wurden der Beschwerdeführerin an ihrer Meldeadresse in römisch 40 zugestellt; die Beschwerdeführerin behob die durch Hinterlegung zugestellten Ladungen. Die Beschwerdeführerin erschien unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung am 25.07.2016, die Verhandlung wurde in ihrer Abwesenheit durchgeführt. Mit Eingabe vom 25.07.2016, eingebracht am 26.07.2016, teilte die Beschwerdeführerin vertreten durch den XXXX mit, dass die Beschwerdeführerin den Termin am 25.07.2016 versäumt habe, da sie an einigen Erkrankungen leide und erst kürzlich wegen der Entfernung eines Abszesses in stationärer Behandlung gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe nicht respektlos sein wollen, es handle sich um ein Missgeschick und sie bitte höflich um Nachsicht.Mit Eingabe vom 25.07.2016, eingebracht am 26.07.2016, teilte die Beschwerdeführerin vertreten durch den römisch 40 mit, dass die Beschwerdeführerin den Termin am 25.07.2016 versäumt habe, da sie an einigen Erkrankungen leide und erst kürzlich wegen der Entfernung eines Abszesses in stationärer Behandlung gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe nicht respektlos sein wollen, es handle sich um ein Missgeschick und sie bitte höflich um Nachsicht. Mit Erkenntnis vom 26.07.2016 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und ihr Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers

§ 40Vw

GVG als unzulässig zurückgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zu eigenen Handen zugestellt und von ihr nach Hinterlegung am 28.07.2016 am 29.07.2016 persönlich übernommen.Mit Erkenntnis vom 26.07.2016 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und ihr Antrag auf Beigabe eines unentgeltlichen Verfahrenshelfers

Paragraph 40, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Dieses Erkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zu eigenen Handen zugestellt und von ihr nach Hinterlegung am 28.07.2016 am 29.07.2016 persönlich übernommen. 1.4. Mit Ladungsbescheid vom 04.11.2016, der Beschwerdeführerin zugestellt am 07.11.2016, wurde die Beschwerdeführerin zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes vor die belangte Behörde am 11.11.2016 um 10:15 Uhr geladen. Die Beschwerdeführerin kam dem Ladungsbescheid nicht nach und erschien nicht vor der belangten Behörde. Die belangte Behörde erließ auf Grund der Nichtbeachtung des Ladungsbescheides am 15.12.2016 einen Festnahmeauftrag gegen die Beschwerdeführerin gültig ab 16.12.2016, 05:00 Uhr, und ordnete an, dass die Beschwerdeführerin um 10:00 Uhr zur Vorführung vor die Delegation der Botschaft von NIGERIA vorzuführen sei; danach sei die Festnahme aufzuheben. Unter einem wurde ein Durchsuchungsauftrag für ihre Meldeadresse erteilt. Mit Bericht vom 16.12.2016 teilte die Landespolizeidirektion XXXX mit, dass die Beschwerdeführerin beim Versuch, den Festnahmeauftrag zu vollziehen, an ihrer Meldeadresse nicht angetroffen werde habe können. Ihr ehemaliger Lebensgefährte habe mitgeteilt, dass sie schon seit drei Monaten nicht mehr bei ihm wohne.Mit Bericht vom 16.12.2016 teilte die Landespolizeidirektion römisch 40 mit, dass die Beschwerdeführerin beim Versuch, den Festnahmeauftrag zu vollziehen, an ihrer Meldeadresse nicht angetroffen werde habe können. Ihr ehemaliger Lebensgefährte habe mitgeteilt, dass sie schon seit drei Monaten nicht mehr bei ihm wohne. Die Beschwerdeführerin erschien am 16.12.2016, nachdem sie von ihrem ehem. Lebensgefährten auf Initiative der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes telefonisch vom Botschaftstermin am selben Tag in Kenntnis gesetzt wurde, vor der Delegation der nigerianischen Botschaft; sie wurde als nigerianische Staatsangehörige identifiziert und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zugesagt. Am 23.12.2017 stellte die Botschaft des Staates NIGERIA ein bis 22.03.2017 gültiges Heimreisezertifikat für die Beschwerdeführerin aus, das dem Bundesamt am 04.01.2017 übermittelt wurde. Die Beschwerdeführerin wurde am 18.02.2017 im Zuge einer Personenkontrolle in einem Lokal, in dem vermehrt mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen begangen werden, in XXXX WIEN betreten und nach Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes

§ 40Abs. 1 Vw

GVG festgenommen.Die Beschwerdeführerin wurde am 18.02.2017 im Zuge einer Personenkontrolle in einem Lokal, in dem vermehrt mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlungen begangen werden, in römisch 40 WIEN betreten und nach Rücksprache mit dem Journaldienst des Bundesamtes

Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG festgenommen. Die Beschwerdeführerin wurde dem Bundesamt am 19.02.2017 vorgeführt und um 12:00 Uhr niederschriftlich einvernommen. Hiebei machte die Beschwerdeführerin folgende Angaben: "F: RKE vom 29 07 2016 .Warum halten sie sich noch immer in Österreich auf? A: Ich kann Österreich nicht verlassen, ich muss hier bleiben, zu hause ist nicht gut. F: Das bedeutet, sie wollen Österreich gar nicht verlassen? A: Nein F: Das wurde ihnen aber behördlich aufgetragen A: Ja, ich will trotzdem bleiben F: Wo wohnen sie? A: Ich bin zwar in XXXX gemeldet, wohnen tue ich aber bei meinem Freund in der XXXX. Den Namen meines Freundes kann ich nicht nennen.A: Ich bin zwar in römisch 40 gemeldet, wohnen tue ich aber bei meinem Freund in der römisch 40 . Den Namen meines Freundes kann ich nicht nennen. F: Wo haben sie ihre Effekte? A: In XXXXA: In römisch 40 F: Haben sie Verwandte, Familienangehörige in Österreich? A: Nein, meine Familie lebt in NIGERIA F: Wovon leben sie? A: Ich wrede von Freunden unterstützt. Ich verfüge über kein gültiges Reisedokument. Es wird mir zur Kenntnis gebracht, dass für mich ein HRZ erlangt wurde und dass zur Sicherung meiner Abschiebung nach NIGERIA die Schubhaft über mich verhängt wird. Der Bescheid wird mir im Anschluß an die Niederschrift zugestellt. Es ist nicht anzunehmen, daß ich mich dem weiteren fremdenrechtlichen Verfahren zur Verfügung stellen werde, da ich mich bis dato beharrlich geweigert habe Österreich zu verlassen. Es ist auch nicht anzunehmen, daß ich, auf freiem Fuß belassen, aus eigenem meiner Ausreiseverpflichtung nachkommen und das Österreichische Bundesgebiet verlassen werde. Aus diesem Grund erscheint auch ein gelinderes Mittel mit Meldeverpflichtung als nicht verfahrenssichernd. Bezüglich der Schubhaft steht mir eine kostenlose Rechtsberatung zu. Die zuständige Organisation wird mir mittels Verfahrensordnung in Kenntnis gesetzt, diese wird sich mit mir in Verbindung setzen. Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 120 Abs 1a FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion XXXX[ ] und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. Meine Angaben in diesem Verfahren, können auch im Verwaltungsstrafverfahren verwendet werden.Ich bin in Kenntnis davon, dass mein rechtswidriger Aufenthalt im Bundesgebiet eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins a, FPG nach sich zieht. Meine ha. getätigten Angaben erhebe ich hiermit auch zu meiner Stellungnahme in diesem Verwaltungsstrafverfahren vor der Landespolizeidirektion XXXX[ ] und ergeht von dort diesbezüglich eine gesonderte Entscheidung. Meine Angaben in diesem Verfahren, können auch im Verwaltungsstrafverfahren verwendet werden. Im Anschluss an die Einvernahme werde ich dem PAZ rücküberstellt und verbleibe bis zur meiner Abschiebung im Stande der Schubhaft. F: Haben sie alles verstanden? A: Ja, aber ich möchte nicht zurück. Ich habe alles verstanden und nichts mehr hinzuzufügen." 1.5. Mit Mandatsbescheid vom 19.02.2017, der Beschwerdeführerin zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 14:30 Uhr, verhängte das Bundesamt über die Beschwerdeführerin

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung.1.5. Mit Mandatsbescheid vom 19.02.2017, der Beschwerdeführerin zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 14:30 Uhr, verhängte das Bundesamt über die Beschwerdeführerin

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung. Zum Verfahrensgang machte die belangte Behörde folgende Angaben: Die Beschwerdeführerin habe behauptet, am 10.03.2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am selben Tag habe sie einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 eingebracht. Sie behaupte, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehörige von NIGERIA und am XXXX geboren zu sein. Ihr Antrag sei mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 18.05.2015 abgewiesen, gegen sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und es wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach NIGERIA zulässig sei. Am 02.06.2015 habe sie gegen diese Entscheidung Beschwerde erhoben. Die Beschwerde habe vom Bundesverwaltungsgericht unterbrochen werden müssen, da sie untergetaucht sei. Das Verfahren sei mit Beschluss vom 28.04.2016 fortgesetzt worden. Die Entscheidungen des Bundesamtes sei mit Rechtskraft "in zweiter Instanz" am 20.07.2016 bestätigt worden. Zu einem Vorführtermin vor die nigerianische Delegation zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates am 11.11.2016 sei sie nicht erschienen. Beim Termin am 16.12.2016 sei sie als nigerianische Staatsbürgerin identifiziert worden und es habe ein Heimreisezertifikat erlangt werden können. Eine Überstellung nach NIGERIA sei bis dato an der Tatsache, dass sie unter ihrer Meldeadresse nicht erreichbar sei, gescheitert. Am 18.02.2017 sei sie im Zuge eine Personenkontrolle in XXXX aufgegriffen worden. Sie sei von Beamten der Landespolizeidirektion festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt worden. In Zuge dieser Vorführung sei ihr vom Bundesamt zur beabsichtigten Abschiebung nach NIGERIA Parteigehör gewährt und eine niederschriftliche Einvernahme durchgeführt worden.Die Beschwerdeführerin habe behauptet, am 10.03.2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am selben Tag habe sie einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 eingebracht. Sie behaupte, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehörige von NIGERIA und am römisch 40 geboren zu sein. Ihr Antrag sei mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 18.05.2015 abgewiesen, gegen sie wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und es wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung nach NIGERIA zulässig sei. Am 02.06.2015 habe sie gegen diese Entscheidung Beschwerde erhoben. Die Beschwerde habe vom Bundesverwaltungsgericht unterbrochen werden müssen, da sie untergetaucht sei. Das Verfahren sei mit Beschluss vom 28.04.2016 fortgesetzt worden. Die Entscheidungen des Bundesamtes sei mit Rechtskraft "in zweiter Instanz" am 20.07.2016 bestätigt worden. Zu einem Vorführtermin vor die nigerianische Delegation zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates am 11.11.2016 sei sie nicht erschienen. Beim Termin am 16.12.2016 sei sie als nigerianische Staatsbürgerin identifiziert worden und es habe ein Heimreisezertifikat erlangt werden können. Eine Überstellung nach NIGERIA sei bis dato an der Tatsache, dass sie unter ihrer Meldeadresse nicht erreichbar sei, gescheitert. Am 18.02.2017 sei sie im Zuge eine Personenkontrolle in römisch 40 aufgegriffen worden. Sie sei von Beamten der Landespolizeidirektion festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt worden. In Zuge dieser Vorführung sei ihr vom Bundesamt zur beabsichtigten Abschiebung nach NIGERIA Parteigehör gewährt und eine niederschriftliche Einvernahme durchgeführt worden. Es seien alle in ihrem Akt befindlichen Beweismittel sowie ihre Befragungs- und Einvernahmeprotokolle herangezogen und gewürdigt worden. Die von der Behörde getroffenen Feststellungen resultieren aus dem Inhalt ihres Bundesamts-Aktes sowie aus ihren Einvernahmen. Das Bundesamt traf folgende Feststellungen: Die Beschwerdeführerin sei nicht österreichische Staatsbürgerin. Sie sei als nigerianische Staatsbürgerin identifiziert worden. Die Bestimmungen des FPG seien daher auf ihre Person anwendbar. Sie halte sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Gegen sie sei eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden. Die Abschiebung nach XXXX ist zulässig. Sie besitze kein gültiges Reisedokument, ihre Identität stehe aber aufgrund der Identifizierung durch die Vertretung ihres Landes fest. Die Einreise nach Österreich sei illegal erfolgt. Ihr weiterer Aufenthaltsort sei der Behörde nicht bekannt gewesen. Sie sei alleine gereist und für niemanden sorgepflichtig. Sie habe in Österreich keinen Familienbezug. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung ihrer Person in Österreich bestehe. Sie sei angewiesen worden, das Bundesgebiet zu verlassen. Man habe ihr die freiwillige Ausreise zugestanden. Sie habe die österreichische Rechtsordnung missachtet, indem sie sich unrechtmäßig in Österreich aufhalte und beharrlich weigere, das Bundesgebiet zu verlassen. Sie verfüge nicht über ausreichend Barmittel um ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe sie nicht nach. Sie habe zwar einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich, aber sie halte sich dort nicht auf, sie habe bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich Unterkunft genommen. Sie sei in keinster Weise integriert, da ihr Aufenthalt im Bundesgebiet erst relativ kurze Zeit andauere, die Sprache spreche sie nicht, berufliche oder soziale Aspekte existieren nicht. Sie sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie weise im Bundesgebiet weder familiäre, noch berufliche oder andere relevante soziale Ankerpunkte auf.Die Beschwerdeführerin sei nicht österreichische Staatsbürgerin. Sie sei als nigerianische Staatsbürgerin identifiziert worden. Die Bestimmungen des FPG seien daher auf ihre Person anwendbar. Sie halte sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Gegen sie sei eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen worden. Die Abschiebung nach römisch 40 ist zulässig. Sie besitze kein gültiges Reisedokument, ihre Identität stehe aber aufgrund der Identifizierung durch die Vertretung ihres Landes fest. Die Einreise nach Österreich sei illegal erfolgt. Ihr weiterer Aufenthaltsort sei der Behörde nicht bekannt gewesen. Sie sei alleine gereist und für niemanden sorgepflichtig. Sie habe in Österreich keinen Familienbezug. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung ihrer Person in Österreich bestehe. Sie sei angewiesen worden, das Bundesgebiet zu verlassen. Man habe ihr die freiwillige Ausreise zugestanden. Sie habe die österreichische Rechtsordnung missachtet, indem sie sich unrechtmäßig in Österreich aufhalte und beharrlich weigere, das Bundesgebiet zu verlassen. Sie verfüge nicht über ausreichend Barmittel um ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe sie nicht nach. Sie habe zwar einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich, aber sie halte sich dort nicht auf, sie habe bislang unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich Unterkunft genommen. Sie sei in keinster Weise integriert, da ihr Aufenthalt im Bundesgebiet erst relativ kurze Zeit andauere, die Sprache spreche sie nicht, berufliche oder soziale Aspekte existieren nicht. Sie sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie weise im Bundesgebiet weder familiäre, noch berufliche oder andere relevante soziale Ankerpunkte auf. Begründend führte das Bundesamt Folgendes aus: Die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gem. § 76 Abs. 3 FPG zu beachten.Die Schubhaft diene der Sicherung der angeführten Verfahren bzw. der Sicherung der Abschiebung. Zur Prüfung der Fluchtgefahr sei auf alle Umstände des konkreten Falles Bedacht zu nehmen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei komme insbesondere auch dem bisherigen Verhalten des Fremden Bedeutung zu (VwGH 27.2.2007, 2006/21/0311). Von einer Anordnung der Schubhaft sei Abstand zu nehmen, wenn sie im Einzelfall nicht notwendig und verhältnismäßig sei. So sei eine verfassungsrechtlich gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung des Verfahrens und der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen (VfGH 24.6.2006, B362/06). In diesem Zusammenhang seien die Kriterien gem. Paragraph 76, Absatz 3, FPG zu beachten. Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Sie sei trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung und behördlicher Anweisung nicht bereit, das Bundesgebiet zu verlassen. Sie habe bei ihrer Einvernahme am 19.02.2017 festgestellt, dass sie nicht nach NIGERIA zurück möchte, es sei daher anzunehmen, dass sie untertauchen werde. Sie habe unangemeldet Unterkunft genommen, ihre ZMR-Meldung habe sich als eine Scheinadresse entpuppt; respektive sei sie im Bundesgebiet unsteten Aufenthalts. Sie habe sich durch Untertauchen 2015 Ihrem Asyl-Verfahren entzogen und auch im Rahmen der niederschriftlichen Befragung vom 19.02.2017 habe sie erklärt, den behördlichen Anweisungen nicht nachkommen zu wollen. Punkt 2, 3, 8 und 9 träfen zu. Einem geordneten Fremdenwesen komme im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und das wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es bestehe die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Ein gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG komme bei volljährigen Fremden dann in Betracht, wenn – bei Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses – Umstände gegeben seien, die erwarten lassen, der Sicherungszweck könne auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden. Gegen mündige Minderjährige sei das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, es bestünde die berechtigte Befürchtung, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden könne. Die Anordnung des gelinderen Mittels sei daher in einem solchem Fall nur dann ausgeschlossen, wenn dem Sicherungsbedürfnis auf diese Art nicht entsprochen werden könne, was bei Minderjährigen

§ 77Abs. 1 zweiter Satz FPG das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung voraussetze (Vw

GH 14.10.2007, 2007/21/0370). Daher sei zu prüfen und abzuwägen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei insbesondere das gelindere Mittel

§ 77Abs.

3 FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Diese scheide jedoch in ihrem Fall auf Grund ihrer finanziellen Situation aus. Aber auch mit einer angeordneten Unterkunftnahme werde in ihrem Fall nicht das Auslangen gefunden. Auf Grund des von ihr gesetzten Vorverhaltens sei bei objektiver Betrachtung ihres Einzelfalles nicht damit zu rechnen, dass sie auf freiem Fuße belassen für ein weiteres Verfahren greifbar sei. Sie habe sich bereits als unzuverlässig und nicht im Mindesten mit der österreichischen Rechtsordnung verbunden erwiesen.Ein gelinderes Mittel

Paragraph 77, Absatz eins, FPG komme bei volljährigen Fremden dann in Betracht, wenn – bei Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses – Umstände gegeben seien, die erwarten lassen, der Sicherungszweck könne auch durch die Anordnung eines gelinderen Mittels erreicht werden. Gegen mündige Minderjährige sei das gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn, es bestünde die berechtigte Befürchtung, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden könne. Die Anordnung des gelinderen Mittels sei daher in einem solchem Fall nur dann ausgeschlossen, wenn dem Sicherungsbedürfnis auf diese Art nicht entsprochen werden könne, was bei Minderjährigen

Paragraph 77, Absatz eins, zweiter Satz FPG das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung voraussetze (VwGH 14.10.2007, 2007/21/0370). Daher sei zu prüfen und abzuwägen, ob die Anordnung gelinderer Mittel gleichermaßen zur Zweckerreichung dienlich wäre. In Betracht käme dabei insbesondere das gelindere Mittel

Paragraph 77, Absatz 3, FPG mit den dafür vorgesehenen Aufenthalts- und Meldepflichten bzw. der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit. Diese scheide jedoch in ihrem Fall auf Grund ihrer finanziellen Situation aus. Aber auch mit einer angeordneten Unterkunftnahme werde in ihrem Fall nicht das Auslangen gefunden. Auf Grund des von ihr gesetzten Vorverhaltens sei bei objektiver Betrachtung ihres Einzelfalles nicht damit zu rechnen, dass sie auf freiem Fuße belassen für ein weiteres Verfahren greifbar sei. Sie habe sich bereits als unzuverlässig und nicht im Mindesten mit der österreichischen Rechtsordnung verbunden erwiesen. Weiters sei sie nach derzeitiger Aktenlage haftfähig und habe auch nicht Gegenteiliges im Rahmen ihrer Einvernahme am 19 02 2017 behauptet. Sollte sich ihr Gesundheitszustand ändern, so könne ihr auch im Stande der Schubhaft adäquate medizinische Hilfe geboten werden. Auch aus diesem Grunde erweise sich die Verhängung von Schubhaft nicht a priori als unverhältnismäßig. Für sie sei ein Heimreisezertifikat erwirkt worden, dieses sei bis zum 22.03.2017 gültig. Eine Überstellung nach NIGERIA könne mit wenigen Tagen Vorlaufzeit realisiert werden. Aus der Länderinformation des Bundesamtes seien keine Informationen ersichtlich, die eine Verbringung der Beschwerdeführerin nach NIGERIA als unverhältnismäßig oder gegen andere Rechtsnormen (insbesondere EMRK) verstoßend erscheinen lasse. Es sei daher in ihrem Fall die Schubhaft zu verhängen. 1.

  1. Unter einem wurde der Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung vom selben Tag die XXXX als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.1.
  2. Unter einem wurde der Beschwerdeführerin mit Verfahrensanordnung vom selben Tag die römisch 40 als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Am 20.02.2017 wurde die begleitete Flugabschiebung der Beschwerdeführerin organisiert.
  3. Mit Schriftsatz vom 21.02.2017 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsberaterin als gewillkürte Vertreterin durch Telefax um 15:36 Uhr Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.02.2017 und die Anhaltung in Schubhaft. Es langten jedoch nur die ersten beiden Seiten des Schriftsatzes ein. Nach Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts langte der Schriftsatz um 15:56 Uhr vollständig ein. Die Beschwerdeführerin habe am 10.03.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag sei mit Bescheid des Bundesamtes vom 18.05.2015 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. Gegen diesen Bescheid habe die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Im angefochtenen Schubhaftbescheid werde zusätzlich festgehalten, dass die Beschwerde mittlerweile rechtskräftig abgewiesen worden sei (als Datum der Rechtskraft finde sich im Bescheid einmal der 20.07.2016 und an anderer Stelle der 29.07.2016, im RIS sei der 26.07.2016 als Entscheidungsdatum angeführt). Es sei aber davon auszugehen, dass es bis dato zu keiner rechtswirksamen Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts gegenüber der Beschwerdeführerin gekommen sei. Für den 11.11.2016 sei die Beschwerdeführerin vor die belangte Behörde zu einem Gespräch mit einer Delegation der NIGERIANISCHEN Botschaft geladen worden. An diesem Tag habe sich die Beschwerdeführerin zum Termin verspätet und habe eine neue Ladung für den 16.12.2016 erhalten. Der Ladung für den 16.12.2016 habe die Beschwerdeführerin Folge geleistet. Am 18.02.2017 sei die Beschwerdeführerin im Zuge einer Personenkontrolle festgenommen worden. Am 19.02.2017 sei der hier angefochtene Mandatsbescheid über die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung erlassen worden. Dem angefochtenen Bescheid zufolge sei die Rückkehrentscheidung gegenüber der Beschwerdeführerin "in II. Instanz" in Rechtskraft erwachsen. Aus folgenden Gründen sei jedoch davon auszugehen, dass das angesprochene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts bis heute nicht rechtswirksam zugestellt worden sei: Am 18.05.2016 habe die Beschwerdeführerin den XXXX, sowie den Vereinsobmann XXXX mit der Vertretung u.a. im Asylverfahren beauftragt. Eine Vertreterin des bevollmächtigten Vereins habe beabsichtigt am gleichen Tag, die Vollmacht an das Bundesverwaltungsgericht zu faxen. Es sei eine Fehlermeldung vom Faxgerät erfolgt. Von der Vertreterin des Vereins sei es irrtümlich unterlassen worden, nachzuprüfen, ob die Übermittlung erfolgreich gewesen sei. Am 25.07.2016 sei von Seiten des bevollmächtigten Vertreters ein Entschuldigungsschreiben an das Bundesverwaltungsgericht versendet worden, nachdem die Beschwerdeführerin den Ladungstermin am selben Tag versäumt habe. Diesem Schreiben sei ein Patientenbrief und eine Aufenthaltsbestätigung des XXXX angeschlossen gewesen. Auf diesem Schreiben sei auf der ersten Seite vermerkt, dass die Beschwerdeführerin durch den XXXX vertreten werde. Es finde sich sowohl ein Stempel des Vereines sowie eine Unterschrift auf dieser (ersten) Seite. Dieses Schreiben sei am 25.07.2016 per Telefax an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden und nachweislich beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Dass der von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmachtsvertrag der Eingabe vom 25.07.2016 nicht beigelegt worden sei, ändere nichts an der Wirksamkeit der Vollmachtserklärung

§ 10

AVG, zumal bereits auf dem Kopf des Schreibens vom 25.07.2016 das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses angeführt werde. Bei Zweifeln am Bestehen oder Umfang der Vertretungsbefugnis hätte das Bundesverwaltungsgericht

§ 10Abs. 2 i

Vm 13 Abs. 3 AVG vorzugehen gehabt. Ungeachtet des Umstandes, dass die Vertretungsvollmacht am 18.05.2016 möglicherweise nicht beim BVwG einlangt sei, stehe somit fest, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung in Kenntnis vom aufrechten Vertretungsverhältnis gewesen sei. Da die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht durch eine Einzelrichterin und somit durch eine monokratische "Behörde" erfolgt sei, wären sämtliche Eingaben von Verfahrensparteien bis zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung, somit bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung, zu berücksichtigen gewesen. Im vorliegenden Fall sei

RIS von der Ausfertigung des "Bescheides" durch die "entscheidungsbefugte" Richterin am 26.07.2016 auszugehen. Der Zeitpunkt der Erlassung des "Bescheides" liege – unter Einrechnung des Postlaufs – jedenfalls nach dem 26.07.2016. Unter Zugrundelegung des allgemeinen Prinzips des § 9 Abs. 3 ZustG gelte die Zustellung erst mit Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten bewirkt. Da dem XXXX bis heute das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht nicht zugestellt worden sei, sei das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin gegenüber bis heute nicht erlassen worden und könne daher auch keine Rechtswirksamkeit entfalten. Mangels Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegenüber der Beschwerdeführerin erweise sich auch die Abschiebung

§ 46FPG unzulässig.

Konsequenterweise gelte dies auch für die gegenständliche Schubhaft, die unmissverständlicherweise zur "Sicherung der Abschiebung" verhängt worden sei. Erweise sich der Schubhaftbescheid als rechtswidrig, müsse dies auch für die darauf gestützte Anhaltung im gesamten Zeitraum gelten, sodass der gegenständlichen Beschwerde schon aus diesem Grund stattzugeben sein werde (vgl VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114).Dem angefochtenen Bescheid zufolge sei die Rückkehrentscheidung gegenüber der Beschwerdeführerin "in römisch zwei. Instanz" in Rechtskraft erwachsen. Aus folgenden Gründen sei jedoch davon auszugehen, dass das angesprochene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts bis heute nicht rechtswirksam zugestellt worden sei: Am 18.05.2016 habe die Beschwerdeführerin den römisch 40 , sowie den Vereinsobmann römisch 40 mit der Vertretung u.a. im Asylverfahren beauftragt. Eine Vertreterin des bevollmächtigten Vereins habe beabsichtigt am gleichen Tag, die Vollmacht an das Bundesverwaltungsgericht zu faxen. Es sei eine Fehlermeldung vom Faxgerät erfolgt. Von der Vertreterin des Vereins sei es irrtümlich unterlassen worden, nachzuprüfen, ob die Übermittlung erfolgreich gewesen sei. Am 25.07.2016 sei von Seiten des bevollmächtigten Vertreters ein Entschuldigungsschreiben an das Bundesverwaltungsgericht versendet worden, nachdem die Beschwerdeführerin den Ladungstermin am selben Tag versäumt habe. Diesem Schreiben sei ein Patientenbrief und eine Aufenthaltsbestätigung des römisch 40 angeschlossen gewesen. Auf diesem Schreiben sei auf der ersten Seite vermerkt, dass die Beschwerdeführerin durch den römisch 40 vertreten werde. Es finde sich sowohl ein Stempel des Vereines sowie eine Unterschrift auf dieser (ersten) Seite. Dieses Schreiben sei am 25.07.2016 per Telefax an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden und nachweislich beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Dass der von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmachtsvertrag der Eingabe vom 25.07.2016 nicht beigelegt worden sei, ändere nichts an der Wirksamkeit der Vollmachtserklärung

Paragraph 10, AVG, zumal bereits auf dem Kopf des Schreibens vom 25.07.2016 das Bestehen eines Vertretungsverhältnisses angeführt werde. Bei Zweifeln am Bestehen oder Umfang der Vertretungsbefugnis hätte das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit 13 Absatz 3, AVG vorzugehen gehabt. Ungeachtet des Umstandes, dass die Vertretungsvollmacht am 18.05.2016 möglicherweise nicht beim BVwG einlangt sei, stehe somit fest, dass das Bundesverwaltungsgericht zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung in Kenntnis vom aufrechten Vertretungsverhältnis gewesen sei. Da die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht durch eine Einzelrichterin und somit durch eine monokratische "Behörde" erfolgt sei, wären sämtliche Eingaben von Verfahrensparteien bis zum Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung, somit bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung, zu berücksichtigen gewesen. Im vorliegenden Fall sei

RIS von der Ausfertigung des "Bescheides" durch die "entscheidungsbefugte" Richterin am 26.07.2016 auszugehen. Der Zeitpunkt der Erlassung des "Bescheides" liege – unter Einrechnung des Postlaufs – jedenfalls nach dem 26.07.2016. Unter Zugrundelegung des allgemeinen Prinzips des Paragraph 9, Absatz 3, ZustG gelte die Zustellung erst mit Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten bewirkt. Da dem römisch 40 bis heute das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht nicht zugestellt worden sei, sei das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts der Beschwerdeführerin gegenüber bis heute nicht erlassen worden und könne daher auch keine Rechtswirksamkeit entfalten. Mangels Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegenüber der Beschwerdeführerin erweise sich auch die Abschiebung

Paragraph 46, FPG unzulässig. Konsequenterweise gelte dies auch für die gegenständliche Schubhaft, die unmissverständlicherweise zur "Sicherung der Abschiebung" verhängt worden sei. Erweise sich der Schubhaftbescheid als rechtswidrig, müsse dies auch für die darauf gestützte Anhaltung im gesamten Zeitraum gelten, sodass der gegenständlichen Beschwerde schon aus diesem Grund stattzugeben sein werde vergleiche VwGH 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG nur bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zulässig. Der belangten Behörde gelinge es nicht, im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar darzulegen, warum im Fall der Beschwerdeführerin Fluchtgefahr iSd § 76 Abs. 2 Z 1 und § 76 Abs. 3 FPG bestehe. Nach Ansicht der belangten Behörde würde es eine Fluchtgefahr begründen, dass die Beschwerdeführerin trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung und behördlicher Anweisung nicht bereit sei, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Wie bereits im vorigen Punkt angeführt, sei davon auszugehen, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes nie rechtswirksam zugestellt worden sei, weshalb noch gar keine Ausreiseverpflichtung bestehe. Darüber hinaus sei die Nicht-Befolgung des Ausreisebefehles für sich alleine genommen nicht geeignet, das Vorliegen einer Fluchtgefahr zu begründen (vgl VwGH 24.10.2007, 2006/21/0045). Lediglich aus der Äußerung der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 19.02.2017, dass sie nicht nach NIGERIA zurück möchte, könne – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Entlassung untertauchen würde. Der Beschwerdeführerin werde weiters zur Last gelegt, dass sie unangemeldet Unterkunft genommen hätte, ihre Meldung im ZMR sei eine reine Scheinmeldung. Die Beschwerdeführerin sei in einer Wohnung in XXXX gemeldet, sie gebe in der Einvernahme am 19.02.2017 an, auch regelmäßig bei ihrem Freund an der Adresse XXXX, aufhältig zu sein. Dies bedeute aber nicht, dass es sich bei der Adresse in XXXX um eine Scheinmeldung handle. Die Beschwerdeführerin nutze die Wohnung in XXXX sehr wohl noch zu Wohnzwecken. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 4 MeldeG sei von der Aufgabe einer Unterkunft erst dann auszugehen, wenn die faktische Beziehung zwischen der Person und der Unterkunft gänzlich gelöst werde (vgl VwGH 26.01.2012, 2011/01/0206). Eine Unterkunftnahme setze nicht voraus, dass sämtliche Wohnbedürfnisse ständig bzw ununterbrochen in der entsprechenden Wohnung befriedigt werden (vgl. VwGH 20.01.1993, 92/01/0557). Gerade der Umstand, dass sich in einer gemeldeten Unterkunft noch persönliche Gegenstände und Kleidungsstücke befinden, spreche gegen die Aufgabe einer gemeldeten Unterkunft (vgl. VwGH 23.09.2002, 2002/05/0834). In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 19.02.2017 angegeben habe, dass sich ihre Effekten in ihrer Wohnung in XXXX befinden würden. Zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin die Unterkunft in der Wohnung in XXXX nicht gänzlich aufgegeben habe und dass sie an dieser Adresse nach wie vor für die Behörden erreichbar wäre, werde die Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mangels Meldepflichtverletzung erweise sich die Heranziehung des Tatbestandes des § 76 Abs. 3 Z 8 FPG durch die belangte Behörde als verfehlt. Der Beschwerdeführerin werde von der belangten Behörde weiters vorgeworfen, in der Einvernahme am 19.02.2017 erklärt zu haben, den behördlichen Anweisungen nicht nachkommen zu wollen. Dieser Vorwurf sei jedoch ungerechtfertigt – dem Protokoll der Einvernahme vom 19.02.2017 könne eine derart allgemeingültige Aussage, behördliche Anweisungen ignorieren zu wollen, nicht entnommen werden. Betreffend die Nichtbefolgung des Ausreisebefehles werde auf die oa. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Da aber ohnedies noch keine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegenüber der Beschwerdeführerin vorliege, könne ihr die mangelnde Ausreisebereitschaft nicht zur Last gelegt werden. Es sei auch davon auszugehen, dass die belangte Behörde, welche Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gewesen sei, vom Bestehen des beschriebenen Vertretungsverhältnisses mit dem XXXX und XXXX in Kenntnis sei. Dass die Beschwerdeführerin für die belangte Behörde nicht erreichbar gewesen sei, könne auch gerade vor diesem Hintergrund nicht gesagt werden. Festzuhalten sei weiters, dass die Beschwerdeführerin bis dato keine Information über eine bevorstehende Abschiebung, wie gem. § 58 Abs. 2 FPG vorgesehen, zugestellt worden sei. Dass die Beschwerdeführerin die Abschiebung umgehen werde, könne auch deshalb nicht gesagt werden. Jedenfalls erweise sich auch die Heranziehung der Z 2 des § 76 Abs. 3 FPG zur Begründung der Fluchtgefahr als verfehlt. Dass die Beschwerdeführerin entgegen einer aufrechten aufenthaltsbeendenden Maßnahme in das Bundesgebiet eingereist sei, sei unzutreffend und werde auch im angefochtenen Bescheid gar nicht behauptet. Es werde somit aufgezeigt, dass es der belangten Behörde nicht gelungen sei, eine Fluchtgefahr im angefochtenen Bescheid aufzuzeigen, welche die Schubhaft zu tragen vermöge.Die Verhängung der Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG nur bei Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit zulässig. Der belangten Behörde gelinge es nicht, im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar darzulegen, warum im Fall der Beschwerdeführerin Fluchtgefahr iSd Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 76, Absatz 3, FPG bestehe. Nach Ansicht der belangten Behörde würde es eine Fluchtgefahr begründen, dass die Beschwerdeführerin trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung und behördlicher Anweisung nicht bereit sei, das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen. Wie bereits im vorigen Punkt angeführt, sei davon auszugehen, dass das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes nie rechtswirksam zugestellt worden sei, weshalb noch gar keine Ausreiseverpflichtung bestehe. Darüber hinaus sei die Nicht-Befolgung des Ausreisebefehles für sich alleine genommen nicht geeignet, das Vorliegen einer Fluchtgefahr zu begründen vergleiche VwGH 24.10.2007, 2006/21/0045). Lediglich aus der Äußerung der Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 19.02.2017, dass sie nicht nach NIGERIA zurück möchte, könne – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – nicht geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Entlassung untertauchen würde. Der Beschwerdeführerin werde weiters zur Last gelegt, dass sie unangemeldet Unterkunft genommen hätte, ihre Meldung im ZMR sei eine reine Scheinmeldung. Die Beschwerdeführerin sei in einer Wohnung in römisch 40 gemeldet, sie gebe in der Einvernahme am 19.02.2017 an, auch regelmäßig bei ihrem Freund an der Adresse römisch 40 , aufhältig zu sein. Dies bedeute aber nicht, dass es sich bei der Adresse in römisch 40 um eine Scheinmeldung handle. Die Beschwerdeführerin nutze die Wohnung in römisch 40 sehr wohl noch zu Wohnzwecken. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 4, MeldeG sei von der Aufgabe einer Unterkunft erst dann auszugehen, wenn die faktische Beziehung zwischen der Person und der Unterkunft gänzlich gelöst werde vergleiche VwGH 26.01.2012, 2011/01/0206). Eine Unterkunftnahme setze nicht voraus, dass sämtliche Wohnbedürfnisse ständig bzw ununterbrochen in der entsprechenden Wohnung befriedigt werden vergleiche VwGH 20.01.1993, 92/01/0557). Gerade der Umstand, dass sich in einer gemeldeten Unterkunft noch persönliche Gegenstände und Kleidungsstücke befinden, spreche gegen die Aufgabe einer gemeldeten Unterkunft vergleiche VwGH 23.09.2002, 2002/05/0834). In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Einvernahme am 19.02.2017 angegeben habe, dass sich ihre Effekten in ihrer Wohnung in römisch 40 befinden würden. Zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin die Unterkunft in der Wohnung in römisch 40 nicht gänzlich aufgegeben habe und dass sie an dieser Adresse nach wie vor für die Behörden erreichbar wäre, werde die Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mangels Meldepflichtverletzung erweise sich die Heranziehung des Tatbestandes des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 8, FPG durch die belangte Behörde als verfehlt. Der Beschwerdeführerin werde von der belangten Behörde weiters vorgeworfen, in der Einvernahme am 19.02.2017 erklärt zu haben, den behördlichen Anweisungen nicht nachkommen zu wollen. Dieser Vorwurf sei jedoch ungerechtfertigt – dem Protokoll der Einvernahme vom 19.02.2017 könne eine derart allgemeingültige Aussage, behördliche Anweisungen ignorieren zu wollen, nicht entnommen werden. Betreffend die Nichtbefolgung des Ausreisebefehles werde auf die oa. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Da aber ohnedies noch keine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegenüber der Beschwerdeführerin vorliege, könne ihr die mangelnde Ausreisebereitschaft nicht zur Last gelegt werden. Es sei auch davon auszugehen, dass die belangte Behörde, welche Partei im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gewesen sei, vom Bestehen des beschriebenen Vertretungsverhältnisses mit dem römisch 40 und römisch 40 in Kenntnis sei. Dass die Beschwerdeführerin für die belangte Behörde nicht erreichbar gewesen sei, könne auch gerade vor diesem Hintergrund nicht gesagt werden. Festzuhalten sei weiters, dass die Beschwerdeführerin bis dato keine Information über eine bevorstehende Abschiebung, wie gem. Paragraph 58, Absatz 2, FPG vorgesehen, zugestellt worden sei. Dass die Beschwerdeführerin die Abschiebung umgehen werde, könne auch deshalb nicht gesagt werden. Jedenfalls erweise sich auch die Heranziehung der Ziffer 2, des Paragraph 76, Absatz 3, FPG zur Begründung der Fluchtgefahr als verfehlt. Dass die Beschwerdeführerin entgegen einer aufrechten aufenthaltsbeendenden Maßnahme in das Bundesgebiet eingereist sei, sei unzutreffend und werde auch im angefochtenen Bescheid gar nicht behauptet. Es werde somit aufgezeigt, dass es der belangten Behörde nicht gelungen sei, eine Fluchtgefahr im angefochtenen Bescheid aufzuzeigen, welche die Schubhaft zu tragen vermöge. Selbst wenn man im vorliegenden Fall zum Schluss komme, dass eine Fluchtgefahr vorliege (was wie dargestellt aber bestritten werde), hätte die belangte Behörde ein gelinderes Mittel

§ 77FPG anwenden müssen.

Die Ausführungen in diesem Zusammenhang seien allgemein gehalten und gingen nicht erkennbar auf den konkreten Sachverhalt ein. Auch dies mache den angefochtenen Bescheid rechtswidrig. Dass ein gelinderes Mittel gegenüber der Beschwerdeführerin nicht in Betracht käme, liege keinesfalls auf der Hand: Gegenüber der Beschwerdeführerin sei bislang kein gelinderes Mittel angeordnet worden. Zum einen wäre die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung

§ 77Abs.

3 Z 2 FPG als gelinderes Mittel ausreichend zur Sicherung der Abschiebung gewesen, zumal die Beschwerdeführerin über einen gesicherten Wohnsitz verfüge. Auch die angeordnete Unterkunftnahme

§ 77Abs.

3 Z 1 FPG wäre im Fall der Beschwerdeführerin in Betracht gekommen. Für den Zweck der Unterkunftnahme

§ 77Abs.

3 Z 1 FPG stehen entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse XXXX, oder an der Adresse XXXX, zur Verfügung. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme hätte der Sicherungszweck jedenfalls erreicht werden können. Der Vollständigkeit halber sei anzuführen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen stehe und Betroffenen aufgetragen werden könne, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (§ 77 Abs. 5 FPG). Somit erweise sich die Verhängung der Schubhaft gegenüber der Beschwerdeführerin jedenfalls auch als unverhältnismäßig. Die Beschwerdeführerin sei kooperationsbereit und würde einem gelinderen Mittel Folge leisten.Selbst wenn man im vorliegenden Fall zum Schluss komme, dass eine Fluchtgefahr vorliege (was wie dargestellt aber bestritten werde), hätte die belangte Behörde ein gelinderes Mittel

Paragraph 77, FPG anwenden müssen. Die Ausführungen in diesem Zusammenhang seien allgemein gehalten und gingen nicht erkennbar auf den konkreten Sachverhalt ein. Auch dies mache den angefochtenen Bescheid rechtswidrig. Dass ein gelinderes Mittel gegenüber der Beschwerdeführerin nicht in Betracht käme, liege keinesfalls auf der Hand: Gegenüber der Beschwerdeführerin sei bislang kein gelinderes Mittel angeordnet worden. Zum einen wäre die Anordnung einer periodischen Meldeverpflichtung

Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, FPG als gelinderes Mittel ausreichend zur Sicherung der Abschiebung gewesen, zumal die Beschwerdeführerin über einen gesicherten Wohnsitz verfüge. Auch die angeordnete Unterkunftnahme

Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG wäre im Fall der Beschwerdeführerin in Betracht gekommen. Für den Zweck der Unterkunftnahme

Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer eins, FPG stehen entsprechende Räumlichkeiten etwa an der Adresse römisch 40 , oder an der Adresse römisch 40 , zur Verfügung. Mit der Anordnung eines gelinderen Mittels in Form einer periodischen Meldeverpflichtung oder der angeordneten Unterkunftnahme hätte der Sicherungszweck jedenfalls erreicht werden können. Der Vollständigkeit halber sei anzuführen, dass die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen stehe und Betroffenen aufgetragen werden könne, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten (Paragraph 77, Absatz 5, FPG). Somit erweise sich die Verhängung der Schubhaft gegenüber der Beschwerdeführerin jedenfalls auch als unverhältnismäßig. Die Beschwerdeführerin sei kooperationsbereit und würde einem gelinderen Mittel Folge leisten. Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes – insbesondere zum Beweis der Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin und zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines gelinderen Mittels sowie zur Frage zur Erreichbarkeit des Sicherungszwecks – unter Einvernahme der Beschwerdeführerin – beantragt. Wie dargelegt, gehe die belangte Behörde hinsichtlich des Bestehens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Überdies seien die beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid nicht offen gelegt. Eine mündliche Verhandlung erweise sich daher als erforderlich (vgl VwGH 28.05.2014, VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017; VwGH 20.10.2016, 2016/21/0243).Sollte das Bundesverwaltungsgericht beabsichtigen, nicht antragsgemäß zu entscheiden, werde ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes – insbesondere zum Beweis der Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin und zu den Voraussetzungen für das Vorliegen eines gelinderen Mittels sowie zur Frage zur Erreichbarkeit des Sicherungszwecks – unter Einvernahme der Beschwerdeführerin – beantragt. Wie dargelegt, gehe die belangte Behörde hinsichtlich des Bestehens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Überdies seien die beweiswürdigenden Überlegungen im angefochtenen Bescheid nicht offen gelegt. Eine mündliche Verhandlung erweise sich daher als erforderlich vergleiche VwGH 28.05.2014, VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017; VwGH 20.10.2016, 2016/21/0243). Zum Antrag auf Ersatz etwaiger Dolmetschkosten wird ausgeführt, dass sich die Bestimmung des § 53 Abs. 1 Z 2 BFA-VG lediglich auf Verfahrenshandlungen nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG beziehe. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei aber die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft und das Vorliegen der Voraussetzungen der Fortsetzung der Haft. Das Bundesverwaltungsgericht setze sohin eine Verfahrenshandlung

§ 22aBFA-VG.

Verfahrenshandlungen nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG werden durch das Bundesverwaltungsgericht nicht gesetzt. In den Materialien zu § 53 Abs. 1 BFA-VG werde diesbezüglich festgehalten, dass diese Bestimmung lediglich auf das Verfahren nach dem
  3. und
  4. Hauptstück des FPG anzuwenden sei (ErläutRV 1803 BlgNR
  5. GP, Seite 31). Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung im Schubhaftbeschwerdeverfahren scheide somit aus. Dieser Rechtsansicht habe sich der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung 2014/21/0071-7 vom 19.05.2015 angeschlossen. Die Auferlegung der Dolmetschkosten komme auch nicht als Barauslage iSd § 76 AVG in Betracht, da § 53 Abs. 1 BFA-VG und § 113 Abs. 1 FPG in dieser Hinsicht als speziellere Normen anzusehen seien. Die Anwendbarkeit des AVG sei grundsätzlich nur subsidiär.Zum Antrag auf Ersatz etwaiger Dolmetschkosten wird ausgeführt, dass sich die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG lediglich auf Verfahrenshandlungen nach dem
  6. und
  7. Hauptstück des FPG beziehe. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sei aber die Entscheidung über die Beschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft und das Vorliegen der Voraussetzungen der Fortsetzung der Haft. Das Bundesverwaltungsgericht setze sohin eine Verfahrenshandlung

Paragraph 22 a, BFA-VG. Verfahrenshandlungen nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG werden durch das Bundesverwaltungsgericht nicht gesetzt. In den Materialien zu Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG werde diesbezüglich festgehalten, dass diese Bestimmung lediglich auf das Verfahren nach dem
  3. und
  4. Hauptstück des FPG anzuwenden sei (ErläutRV 1803 BlgNR
  5. GP, Seite 31). Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung im Schubhaftbeschwerdeverfahren scheide somit aus. Dieser Rechtsansicht habe sich der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung 2014/21/0071-7 vom 19.05.2015 angeschlossen. Die Auferlegung der Dolmetschkosten komme auch nicht als Barauslage iSd Paragraph 76, AVG in Betracht, da Paragraph 53, Absatz eins, BFA-VG und Paragraph 113, Absatz eins, FPG in dieser Hinsicht als speziellere Normen anzusehen seien. Die Anwendbarkeit des AVG sei grundsätzlich nur subsidiär.

§ 35Abs. 1 und 4 Z 3 Vw

GVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen

VwG-Aufwandersatzverordnung (BGBl. II Nr. 517/2013) zu. Daher beantrage die Beschwerdeführerin

S 1 Z 1 VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands der Beschwerdeführerin als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt. Die Beschwerdeführerin beantragt darüber hinaus

§ 35Abs. 1 i

Vm Abs. 4 Z 1 VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die sie aufzukommen habe insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Eingabengebühr iHv 30.00 Euro.

Paragraph 35, Absatz eins und 4 Ziffer 3, VwGVG stehen der obsiegenden Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt der Ersatz der Aufwendungen

VwG-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,) zu. Daher beantrage die Beschwerdeführerin

S 1 Ziffer eins, VwG-Aufwandersatzverordnung als Ersatz des Schriftsatzaufwands als obsiegende Partei iHv 737,60 Euro. Für den Fall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung werde zusätzlich ein Ersatz des Verhandlungsaufwands der Beschwerdeführerin als obsiegende Partei iHv 922,00 Euro beantragt. Die Beschwerdeführerin beantragt darüber hinaus

Paragraph 35, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, VwGVG den Ersatz sämtlicher Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die sie aufzukommen habe insbesondere die Gebühren für Dolmetscher und Sachverständige, die diese für ihre Aufwendungen im gegenständlichen Verfahren geltend machen, sowie die Eingabengebühr iHv 30.00 Euro. Aus den genannten Gründen werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme der Beschwerdeführerin zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen, den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt seien, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung der Beschwerdeführerin nicht vorliegen, der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen der Beschwerdeführerin

VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die die Beschwerdeführerin aufzukommen habe, auferlegen. In der Beilage übermittelte die Beschwerdeführerin die Mitteilung an das Bundesverwaltungsgericht im Asylverfahren vom 18.05.2016 betreffend die Vollmachtsbekanntgabe an den XXXX und XXXX unter Beilage der Vollmacht vom 25.04.2016 und des Sendeberichts des Faxgerätes mit dem Vermerk "FAX fehlgeschlagen Mittwoch 18.05.2016" sowie die Befundvorlage vom 25.07.2016 an das Bundesverwaltungsgericht von der Beschwerdeführerin vertreten durch den XXXX inkl. dem Übertragungsprotokoll des Faxgerätes sowie die Vollmacht der Beschwerdeführerin an die XXXX vom 20.02.2017.In der Beilage übermittelte die Beschwerdeführerin die Mitteilung an das Bundesverwaltungsgericht im Asylverfahren vom 18.05.2016 betreffend die Vollmachtsbekanntgabe an den römisch 40 und römisch 40 unter Beilage der Vollmacht vom 25.04.2016 und des Sendeberichts des Faxgerätes mit dem Vermerk "FAX fehlgeschlagen Mittwoch 18.05.2016" sowie die Befundvorlage vom 25.07.2016 an das Bundesverwaltungsgericht von der Beschwerdeführerin vertreten durch den römisch 40 inkl. dem Übertragungsprotokoll des Faxgerätes sowie die Vollmacht der Beschwerdeführerin an die römisch 40 vom 20.02.

  1. Das Bundesamt legte die Akten am 22.02.2017 vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am 10.3.2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt habe. Sie habe behauptet, den Namen XXXX zu führen, Staatsangehörige von NIGERIA und am XXXX geboren zu sein. Der Antrag der Beschwerdeführerin sei mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 18.5.2015 abgewiesen worden, gegen die Beschwerdeführerin sei eine Rückkehrentscheidung erlassen worden, wobei festgestellt worden sei, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach NIGERIA zulässig sei. Am 02.06.2015 habe die Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung Beschwerde erhoben. Die Beschwerde habe vom Bundesverwaltungsgericht unterbrochen werden müssen, da die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich untergetaucht gewesen sei. Das Verfahren sei mit Beschluss vom 28.04.2016 fortgesetzt worden. Die Entscheidung des Bundesamtes sei "in II. Instanz" mit Rechtskraft vom 29.07.2016 bestätigt worden. Die Beschwerdeführerin sei in der Folge mit Ladungsbescheid zu einem Vorführtermin am 11.11.2016 vor die NIGERIANISCHE Delegation zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates geladen worden, welchen sie unentschuldigt nicht wahrgenommen habe. Aufgrund der Nichtbeachtung des Ladungsbescheides sei am 15.12.2016 von der Regionaldirektion XXXX ein Festnahmeauftrag gegen die Beschwerdeführerin erlassen worden. Laut Erhebungsbericht der Polizeiinspektion XXXX vom 16.12.2016 habe die Beschwerdeführerin an der Meldeadresse in XXXX, nicht angetroffen werden können. Der ehemalige Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, Hr. XXXX habe angegeben, dass die Beschwerdeführerin seit etwa drei Monaten nicht mehr an dieser Adresse wohnhaft sei. Aufgrund telefonischer Rücksprache mit dem für die Außerlandesbringung zuständigen Referenten habe eruiert werden können, dass der ehemalige Lebensgefährte der Beschwerdeführerin von den Kollegen der Polizeiinspektion ersucht worden sei, mit der Beschwerdeführerin telefonisch Kontakt aufzunehmen, auf diesem Wege habe die Beschwerdeführerin von dem Delegationstermin in Kenntnis gesetzt werden können. Diesen Termin habe die Beschwerdeführerin aus eigenem wahrgenommen. Bei diesem Termin am 16.12.2016 sei die Beschwerdeführerin als NIGERIANISCHE Staatsbürgerin identifiziert worden und seitens der Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zugesagt worden. Es sei von der NIGERIANISCHEN Botschaft am 23.12.2016 ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden, dieses sei bis 22.03.2017 gültig und befinde sich beim zuständigen Referenten der Regionaldirektion XXXX. Nach Rücksprache mit dem Referenten habe erhoben werden können, dass ein begleiteter Flug nach NIGERIA für den 04.03.2017 gebucht worden sei. Eine Überstellung nach NIGERIA sei bis dato an der Tatsache gescheitert, dass die Beschwerdeführerin unter ihrer Meldeadresse nicht erreichbar und der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin der Behörde nicht bekannt gewesen sei. Am 18.02.2017 sei die Beschwerdeführerin im Zuge eine Personenkontrolle in XXXX, aufgegriffen worden. Sie sei von Beamten der Landespolizeidirektion festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt worden. Die Beschwerdeführerin habe befragt zu ihrem Aufenthalt angegeben, dass sie das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen möchte und in XXXX, bei einem Freund wohne und von Freunden unterstützt werde. Eine genauere Adresse oder den Namen des Freundes habe die Beschwerdeführerin nicht angeben können. Zum Verbleib ihrer Effekten habe die Beschwerdeführerin im Widerspruch zu den Angaben ihres ehemaligen Lebensgefährten angegeben, dass diese sich in XXXX befinden würden. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.02.2017 sei gegen die Beschwerdeführerin zur Sicherung der Abschiebung nach NIGERIA Schubhaft angeordnet worden. Der Bescheid sei der Beschwerdeführerin durch Ausfolgung am 19.02.2017 um 14:30 Uhr ordnungsgemäß zugestellt worden. Der Sicherungsbedarf begründe sich auf mehrere Punkte

§ 76Abs.

3 FPG:3. Das Bundesamt legte die Akten am 22.02.2017 vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es ausführt, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am 10.3.2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist sei und am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt habe. Sie habe behauptet, den Namen römisch 40 zu führen, Staatsangehörige von NIGERIA und am römisch 40 geboren zu sein. Der Antrag der Beschwerdeführerin sei mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 18.5.2015 abgewiesen worden, gegen die Beschwerdeführerin sei eine Rückkehrentscheidung erlassen worden, wobei festgestellt worden sei, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin nach NIGERIA zulässig sei. Am 02.06.2015 habe die Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung Beschwerde erhoben. Die Beschwerde habe vom Bundesverwaltungsgericht unterbrochen werden müssen, da die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich untergetaucht gewesen sei. Das Verfahren sei mit Beschluss vom 28.04.2016 fortgesetzt worden. Die Entscheidung des Bundesamtes sei "in römisch zwei. Instanz" mit Rechtskraft vom 29.07.2016 bestätigt worden. Die Beschwerdeführerin sei in der Folge mit Ladungsbescheid zu einem Vorführtermin am 11.11.2016 vor die NIGERIANISCHE Delegation zwecks Erlangung eines Heimreisezertifikates geladen worden, welchen sie unentschuldigt nicht wahrgenommen habe. Aufgrund der Nichtbeachtung des Ladungsbescheides sei am 15.12.2016 von der Regionaldirektion römisch 40 ein Festnahmeauftrag gegen die Beschwerdeführerin erlassen worden. Laut Erhebungsbericht der Polizeiinspektion römisch 40 vom 16.12.2016 habe die Beschwerdeführerin an der Meldeadresse in römisch 40 , nicht angetroffen werden können. Der ehemalige Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, Hr. römisch 40 habe angegeben, dass die Beschwerdeführerin seit etwa drei Monaten nicht mehr an dieser Adresse wohnhaft sei. Aufgrund telefonischer Rücksprache mit dem für die Außerlandesbringung zuständigen Referenten habe eruiert werden können, dass der ehemalige Lebensgefährte der Beschwerdeführerin von den Kollegen der Polizeiinspektion ersucht worden sei, mit der Beschwerdeführerin telefonisch Kontakt aufzunehmen, auf diesem Wege habe die Beschwerdeführerin von dem Delegationstermin in Kenntnis gesetzt werden können. Diesen Termin habe die Beschwerdeführerin aus eigenem wahrgenommen. Bei diesem Termin am 16.12.2016 sei die Beschwerdeführerin als NIGERIANISCHE Staatsbürgerin identifiziert worden und seitens der Botschaft die Ausstellung eines Heimreisezertifikats zugesagt worden. Es sei von der NIGERIANISCHEN Botschaft am 23.12.2016 ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden, dieses sei bis 22.03.2017 gültig und befinde sich beim zuständigen Referenten der Regionaldirektion römisch 40 . Nach Rücksprache mit dem Referenten habe erhoben werden können, dass ein begleiteter Flug nach NIGERIA für den 04.03.2017 gebucht worden sei. Eine Überstellung nach NIGERIA sei bis dato an der Tatsache gescheitert, dass die Beschwerdeführerin unter ihrer Meldeadresse nicht erreichbar und der weitere Aufenthalt der Beschwerdeführerin der Behörde nicht bekannt gewesen sei. Am 18.02.2017 sei die Beschwerdeführerin im Zuge eine Personenkontrolle in römisch 40 , aufgegriffen worden. Sie sei von Beamten der Landespolizeidirektion festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt worden. Die Beschwerdeführerin habe befragt zu ihrem Aufenthalt angegeben, dass sie das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen möchte und in römisch 40 , bei einem Freund wohne und von Freunden unterstützt werde. Eine genauere Adresse oder den Namen des Freundes habe die Beschwerdeführerin nicht angeben können. Zum Verbleib ihrer Effekten habe die Beschwerdeführerin im Widerspruch zu den Angaben ihres ehemaligen Lebensgefährten angegeben, dass diese sich in römisch 40 befinden würden. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.02.2017 sei gegen die Beschwerdeführerin zur Sicherung der Abschiebung nach NIGERIA Schubhaft angeordnet worden. Der Bescheid sei der Beschwerdeführerin durch Ausfolgung am 19.02.2017 um 14:30 Uhr ordnungsgemäß zugestellt worden. Der Sicherungsbedarf begründe sich auf mehrere Punkte

Paragraph 76, Absatz 3, FPG: -Strichaufzählung Unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet, -Strichaufzählung die Beschwerdeführerin habe sich dem Beschwerdeverfahren entzogen und sei untergetaucht -Strichaufzählung Nichtausreise aufgrund der durchsetzbaren Ausreiseentscheidung. -Strichaufzählung unbekannter tatsächlicher Aufenthalt der Beschwerdeführerin, war an der Meldeadresse nicht wohnhaft, sondern hat in Wien an unangemeldet Unterkunft genommen -Strichaufzählung aufgrund der Äußerung der Beschwerdeführerin, Österreich nicht verlassen zu wollen, sei anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin wiederum untertauchen werde, um sich der Außerlandesbringung zu entziehen, -Strichaufzählung Punkt 9 treffe in vollem Umfang zu: keine soziale Verankerung, kein gesicherter Wohnsitz, keine behördliche Meldung, keine legale Erwerbstätigkeit, keine ausreichenden Existenzmittel, keine Integration Die Schubhaft sei nicht als Standard-Maßnahme angewendet worden, sondern es haben aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin keine Gründe gefunden werden können, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Es könne nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen sei. Die Beschwerdeführerin halte sich ohne eine gültige Aufenthaltsberechtigung im Österreichischen Bundesgebiet auf. Sie sei nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes. Sie könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie habe keine Familienangehörigen in Österreich und gehe keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Nach eigenen Angaben bestreite die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt durch Unterstützung von Freunden. Es bestehe der begründete Verdacht, dass die Beschwerdeführerin, auf freiem Fuß belassen, sich dem weiteren fremdenrechtlichen Verfahren zu entziehen suchen werde. Ein gelinderes Mittel mit Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflichtung erscheine aus diesen Aspekten und aufgrund des nachstehend geschilderten Verhaltens der Beschwerdeführerin als nicht verfahrenssichernd. Aus der Wohn- und Familiensituation der Beschwerdeführerin, aus ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich der Beschwerdeführerin ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Am 20.2.2017 sei hieramts gegenständliche Beschwerde eingelangt. Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft werde insofern entgegengetreten, als die Beschwerdeführerin für die Behörde nicht greifbar gewesen sei und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. § 76 Abs. 3 vorliegen und auch aufgrund des bisherigen Verhaltens nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin plötzlich bereit sei, behördliche Anordnungen zu befolgen. Unrichtig sei jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin zum Vorführtermin am 11.11.2016 verspätet erschienen und ihr eine neue Ladung für den 16.12.2016 überreicht worden sei. Dies widerspreche dem Akteninhalt und es eine bewusst falsche Angabe, um eine Mitwirkung der Beschwerdeführerin vorzugeben. Im Falle eines verspäteten Erscheinens zum Ladungstermin hätte trotzdem noch eine Vorführung stattfinden können, da sich die Delegation stets für einen Zeitraum von mehreren Stunden in den Behördenräumen aufhalte. Den Ausführungen, dass die Beschwerdeführerin behördlich gemeldet und somit für die Behörde greifbar sei, werde mit der Tatsache entgegengetreten, dass sich die Beschwerdeführerin nach abweisender Entscheidung ihres Asylantrages über einen längeren Zeitraum im Verborgenen aufgehalten habe und dies den zwingenden Schluss zulasse, dass die Beschwerdeführerin in Aussicht ihrer Abschiebung abermals versuchen werde, neuerlich unterzutauchen und sich dem Zugriff der Behörde zu entziehen suchen werde. Somit erscheine auch aus diesem Blickwinkel die getroffene Maßnahme als verhältnismäßig und dringend erforderlich, um die erlassene Ausreiseentscheidung durchzusetzen. Den privaten Interessen der Beschwerdeführerin und ihrem Recht auf persönliche Freiheit stehen die öffentlichen Interessen an der Beendigung ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne eines geordneten Fremdenwesens gegenüber und fallen hier stärker ins Gewicht. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge die Beschwerde als unbegründet abweisen,

"§ 83 Abs. 4 FPG" feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und der Beschwerdeführerin zum Ersatz der Kosten an Vorlage- und Schriftsatzaufwand iHv € 426, 20 verpflichten.Die Schubhaft sei nicht als Standard-Maßnahme angewendet worden, sondern es haben aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin keine Gründe gefunden werden können, welche eine Abstandnahme von dieser Sicherungsmaßnahme rechtfertigen würden. Es könne nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung aus eigenem nachkommen werde, womit die getroffene Maßnahme zur Sicherung des fremdenpolizeilichen Verfahrens als dringend erforderlich anzusehen sei. Die Beschwerdeführerin halte sich ohne eine gültige Aufenthaltsberechtigung im Österreichischen Bundesgebiet auf. Sie sei nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes. Sie könne Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Die Beschwerdeführerin sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Sie habe keine Familienangehörigen in Österreich und gehe keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach. Nach eigenen Angaben bestreite die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt durch Unterstützung von Freunden. Es bestehe der begründete Verdacht, dass die Beschwerdeführerin, auf freiem Fuß belassen, sich dem weiteren fremdenrechtlichen Verfahren zu entziehen suchen werde. Ein gelinderes Mittel mit Anordnung einer Unterkunftnahme mit periodischer Meldeverpflichtung erscheine aus diesen Aspekten und aufgrund des nachstehend geschilderten Verhaltens der Beschwerdeführerin als nicht verfahrenssichernd. Aus der Wohn- und Familiensituation der Beschwerdeführerin, aus ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens könne geschlossen werden, dass bezüglich der Beschwerdeführerin ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege. Am 20.2.2017 sei hieramts gegenständliche Beschwerde eingelangt. Dem Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit der Haft werde insofern entgegengetreten, als die Beschwerdeführerin für die Behörde nicht greifbar gewesen sei und mehrere Punkte eines Sicherungsbedarfes gem. Paragraph 76, Absatz 3, vorliegen und auch aufgrund des bisherigen Verhaltens nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin plötzlich bereit sei, behördliche Anordnungen zu befolgen. Unrichtig sei jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin zum Vorführtermin am 11.11.2016 verspätet erschienen und ihr eine neue Ladung für den 16.12.2016 überreicht worden sei. Dies widerspreche dem Akteninhalt und es eine bewusst falsche Angabe, um eine Mitwirkung der Beschwerdeführerin vorzugeben. Im Falle eines verspäteten Erscheinens zum Ladungstermin hätte trotzdem noch eine Vorführung stattfinden können, da sich die Delegation stets für einen Zeitraum von mehreren Stunden in den Behördenräumen aufhalte. Den Ausführungen, dass die Beschwerdeführerin behördlich gemeldet und somit für die Behörde greifbar sei, werde mit der Tatsache entgegengetreten, dass sich die Beschwerdeführerin nach abweisender Entscheidung ihres Asylantrages über einen längeren Zeitraum im Verborgenen aufgehalten habe und dies den zwingenden Schluss zulasse, dass die Beschwerdeführerin in Aussicht ihrer Abschiebung abermals versuchen werde, neuerlich unterzutauchen und sich dem Zugriff der Behörde zu entziehen suchen werde. Somit erscheine auch aus diesem Blickwinkel die getroffene Maßnahme als verhältnismäßig und dringend erforderlich, um die erlassene Ausreiseentscheidung durchzusetzen. Den privaten Interessen der Beschwerdeführerin und ihrem Recht auf persönliche Freiheit stehen die öffentlichen Interessen an der Beendigung ihres unrechtmäßigen Aufenthaltes im Sinne eines geordneten Fremdenwesens gegenüber und fallen hier stärker ins Gewicht. Es werde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht Wien möge die Beschwerde als unbegründet abweisen,

"§ 83 Absatz 4, FPG" feststellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlagen und der Beschwerdeführerin zum Ersatz der Kosten an Vorlage- und Schriftsatzaufwand iHv € 426, 20 verpflichten.

  1. Mit Information vom 22.02.2017, zugestellt am selben Tag, wurde die Beschwerdeführerin über die bevorstehende Abschiebung am 04.03.2017 informiert. Am 23.02.2017 genehmigte Deutschland die Durchbeförderung der Beschwerdeführerin. Der Amtsarzt legte am 23.02.2017 die amtsärztlichen Unterlagen betreffend die Beschwerdeführerin vor.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht räumte der Beschwerdeführerin Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes ein. Die Beschwerdeführerin erstattete eine Stellungnahme, in der sie ausführt, dass auf die Beschwerde verwiesen werde, wonach das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Asylverfahren bis dato nicht rechtswirksam zugestellt worden sei. Daher sei die Abschiebung wie auch die Schubhaft rechtswidrig. Die Angaben des früheren Lebensgefährten seien für die Beschwerdeführerin nur so zu erklären, dass dieser auf Grund eines Streites nicht die volle Wahrheit angegeben habe. Tagsüber halte sich die Beschwerdeführerin an der Adresse in XXXX auf, nachts bei ihrem Freund in WIEN in der XXXX. Die belangte Behörde schreibe außerdem, dass unzutreffend sei, dass die Beschwerdeführerin zum Vorführtermin am 11.11.2016 verspätet erschienen sei, da im Falle eins verspäteten Erscheinens zum Ladungstermin trotzdem noch eine Vorführung stattfinden hätte können. Die Beschwerdeführerin sei jedoch am 11.11.2016 tatsächlich bei der XXXX gewesen – wie in der Beschwerde ausgeführt – und der Erinnerung der Beschwerdeführerin nach 12 UHR und damit nach Ende der Amtsstunden. Der am Eingang diensthabende Exekutivbeamte habe die Beschwerdeführerin nicht mehr hineinlassen wollen und ihr gesagt, sie solle an einem anderen Tag zu den Amtsstunden wiederkommen, nicht aber, an welchem. Das Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin am 11.11.2016 – wenn auch verspätet – bei der Regionaldirektion erschienen sei, entspreche also den Tatsachen. Dass die Beschwerdeführerin noch am 11.11.2016 eine Ladung für den 16.12.2016 erhalten habe, sei tatsächlich unzutreffend und basiere offenbar auf einem Missverständnis, welches im Zuge des Gesprächs zwischen der Beschwerdeführerin und dem Rechtsberater entstanden sei. Die Beschwerde sei vom Rechtsberater verfasst worden. Es handle sich hier also um keine bewusst falsche Angabe der Beschwerdeführerin. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof anerkenne, dass es zu Missverständnissen kommen könne, wenn eine Beschwerde nicht von der Beschwerdeführerin selbst verfasst werde (VwGH 03.09.2015, 2015/21/0009). Sollte das Bundesverwaltungsgericht noch Zweifel am Ablauf des Geschehens haben, werde auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verwiesen. Abgesehen davon erscheine es für die Beurteilung der Fluchtgefahr nicht ausschlaggebend, dass die Beschwerdeführerin erst durch telefonischen Anruf am 16.12.2016 und nicht schon am 11.11.2016 von der Ladung in Kenntnis gesetzt worden sei. Faktum sei – und dies werde auch von der belangten Behörde nicht in Streit gestellt – dass die Beschwerdeführerin diesen zweiten Delegationstermin am 16.12.2016 aus eigenem wahrgenommen habe. Überdies sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nie Falschangaben zu ihrer Identität gemacht habe und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates aufgrund der Mitwirkung der Beschwerdeführerin binnen weniger Tage möglich gewesen sei. Da davon auszugehen sei, dass die "zweitinstanzliche" Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bis dato nicht rechtswirksam zugestellt worden sei, sei die Rechtmäßigkeit der Vorführung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mangels durchsetzbarer aufenthaltsbeendender Maßnahme ohnedies auch zu hinterfragen. Zum Vorwurf, die Beschwerdeführerin sei nach dem mutmaßlichen Abschluss des Asylverfahrens untergetaucht, sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, wie in der Beschwerde angeführt, dem XXXX und dessen Obmann XXXX am 25.04.2015 eine umfassende Vollmacht erteilt habe und ab diesem Zeitpunkt davon ausgehen habe dürfen, dass behördliche Zustellungen wie Ladungen oder auch die Information über den Zeitpunkt der Abschiebung an den bevollmächtigten Vertreter zugestellt wurden. Dass die Übermittlung der vollmacht mittels Telefax gescheitert sei und die erfolgreiche Übersendung nicht kontrolliert worden sei, könne nicht der Beschwerdeführerin zugerechnet werden. Jedenfalls könne aus einer allfälligen Unachtsamkeit des beauftragen Vertreters nicht auf eine fehlende Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin geschlossen werden. Dieser Umstand bleibe in der Stellungnahme der belangten Behörde unberücksichtigt.
  3. Das Bundesverwaltungsgericht räumte der Beschwerdeführerin Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes ein. Die Beschwerdeführerin erstattete eine Stellungnahme, in der sie ausführt, dass auf die Beschwerde verwiesen werde, wonach das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im Asylverfahren bis dato nicht rechtswirksam zugestellt worden sei. Daher sei die Abschiebung wie auch die Schubhaft rechtswidrig. Die Angaben des früheren Lebensgefährten seien für die Beschwerdeführerin nur so zu erklären, dass dieser auf Grund eines Streites nicht die volle Wahrheit angegeben habe. Tagsüber halte sich die Beschwerdeführerin an der Adresse in römisch 40 auf, nachts bei ihrem Freund in WIEN in der römisch 40 . Die belangte Behörde schreibe außerdem, dass unzutreffend sei, dass die Beschwerdeführerin zum Vorführtermin am 11.11.2016 verspätet erschienen sei, da im Falle eins verspäteten Erscheinens zum Ladungstermin trotzdem noch eine Vorführung stattfinden hätte können. Die Beschwerdeführerin sei jedoch am 11.11.2016 tatsächlich bei der römisch 40 gewesen – wie in der Beschwerde ausgeführt – und der Erinnerung der Beschwerdeführerin nach 12 UHR und damit nach Ende der Amtsstunden. Der am Eingang diensthabende Exekutivbeamte habe die Beschwerdeführerin nicht mehr hineinlassen wollen und ihr gesagt, sie solle an einem anderen Tag zu den Amtsstunden wiederkommen, nicht aber, an welchem. Das Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin am 11.11.2016 – wenn auch verspätet – bei der Regionaldirektion erschienen sei, entspreche also den Tatsachen. Dass die Beschwerdeführerin noch am 11.11.2016 eine Ladung für den 16.12.2016 erhalten habe, sei tatsächlich unzutreffend und basiere offenbar auf einem Missverständnis, welches im Zuge des Gesprächs zwischen der Beschwerdeführerin und dem Rechtsberater entstanden sei. Die Beschwerde sei vom Rechtsberater verfasst worden. Es handle sich hier also um keine bewusst falsche Angabe der Beschwerdeführerin. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof anerkenne, dass es zu Missverständnissen kommen könne, wenn eine Beschwerde nicht von der Beschwerdeführerin selbst verfasst werde (VwGH 03.09.2015, 2015/21/0009). Sollte das Bundesverwaltungsgericht noch Zweifel am Ablauf des Geschehens haben, werde auf den in der Beschwerde gestellten Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung verwiesen. Abgesehen davon erscheine es für die Beurteilung der Fluchtgefahr nicht ausschlaggebend, dass die Beschwerdeführerin erst durch telefonischen Anruf am 16.12.2016 und nicht schon am 11.11.2016 von der Ladung in Kenntnis gesetzt worden sei. Faktum sei – und dies werde auch von der belangten Behörde nicht in Streit gestellt – dass die Beschwerdeführerin diesen zweiten Delegationstermin am 16.12.2016 aus eigenem wahrgenommen habe. Überdies sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nie Falschangaben zu ihrer Identität gemacht habe und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates aufgrund der Mitwirkung der Beschwerdeführerin binnen weniger Tage möglich gewesen sei. Da davon auszugehen sei, dass die "zweitinstanzliche" Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bis dato nicht rechtswirksam zugestellt worden sei, sei die Rechtmäßigkeit der Vorführung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mangels durchsetzbarer aufenthaltsbeendender Maßnahme ohnedies auch zu hinterfragen. Zum Vorwurf, die Beschwerdeführerin sei nach dem mutmaßlichen Abschluss des Asylverfahrens untergetaucht, sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, wie in der Beschwerde angeführt, dem römisch 40 und dessen Obmann römisch 40 am 25.04.2015 eine umfassende Vollmacht erteilt habe und ab diesem Zeitpunkt davon ausgehen habe dürfen, dass behördliche Zustellungen wie Ladungen oder auch die Information über den Zeitpunkt der Abschiebung an den bevollmächtigten Vertreter zugestellt wurden. Dass die Übermittlung der vollmacht mittels Telefax gescheitert sei und die erfolgreiche Übersendung nicht kontrolliert worden sei, könne nicht der Beschwerdeführerin zugerechnet werden. Jedenfalls könne aus einer allfälligen Unachtsamkeit des beauftragen Vertreters nicht auf eine fehlende Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführerin geschlossen werden. Dieser Umstand bleibe in der Stellungnahme der belangten Behörde unberücksichtigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
  4. Feststellungen: Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie ist NIGERIANISCHE Staatsangehörige und nicht österreichische Staatsbürgerin. Sie ist volljährig und unbescholten. Sie verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 10.03.2015 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2016 rechtskräftig abgewiesen und gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Beschwerdeführerin befand sich während ihres Asylverfahrens nur bis 11.07.2015 in Grundversorgung, sie wurde wegen unbekannten Aufenthalts aus der Grundversorgung abgemeldet. Die Beschwerdeführerin war 09.07.2015-20.10.2015 in XXXX WIEN, 20.10.2015-01.12.2015 obdachlos, 01.12.2015-25.01.2016 in XXXX WIEN, 25.01.2016-26.04.2016 nicht und 26.04.2016 bis laufend in XXXX behördlich gemeldet. Sie teilte keine ihrer Anschriften von sich aus dem Bundesverwaltungsgericht mit.Die Beschwerdeführerin befand sich während ihres Asylverfahrens nur bis 11.07.2015 in Grundversorgung, sie wurde wegen unbekannten Aufenthalts aus der Grundversorgung abgemeldet. Die Beschwerdeführerin war 09.07.2015-20.10.2015 in römisch 40 WIEN, 20.10.2015-01.12.2015 obdachlos, 01.12.2015-25.01.2016 in römisch 40 WIEN, 25.01.2016-26.04.2016 nicht und 26.04.2016 bis laufend in römisch 40 behördlich gemeldet. Sie teilte keine ihrer Anschriften von sich aus dem Bundesverwaltungsgericht mit. Das Beschwerdeverfahren wurde mit Beschluss vom 29.09.2015 eingestellt, da der Beschwerdeführerin die Ladung vom 27.08.2015 an ihrer Meldeadresse nicht zugestellt werden konnte und die Ermittlungen der Landespolizeidirektion ergaben, dass die Beschwerdeführerin seit Mitte Juli an der am 09.07.2015 begründeten Meldeadresse nicht mehr aufhältig war. Das Beschwerdeverfahren wurde fortgesetzt, als die Beschwerdeführerin nach einer polizeilichen Betretung am 21.04.2016 am 26.04.2016 wiederum eine Meldeadresse begründete und dies das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht mitteilte. Die Beschwerdeführerin behob nach Zustellversuchen an ihrer Meldeadresse die hinterlegte Ladung und Vertagung vom 11.05.2016 und 19.05.2016, erschien jedoch unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 25.07.
  5. Die Beschwerdeführerin wurde im Beschwerdeverfahren betreffend ihren Asylantrag von ihrer nunmehrigen gewillkürten Vertreterin vertreten, die die Vollmacht – inkl. Zustellvollmacht – jedoch am 29.09.2016 dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber mangels Kooperation der Beschwerdeführerin zurücklegte. Eine weitere Vollmacht wurde im Beschwerdeverfahren über den Asylantrag nicht vorgelegt. Das Schreiben vom 25.07.2016, in dessen Kopf "die Beschwerdeführerin vertreten durch den XXXX" aufscheint, wurde am 25.07.2016 um 19:45 Uhr per Telefax übermittelt. Die Beschwerdeführerin behob das am 26.07.2016 abgefertigte, ihr zu eigenen Handen zugestellte Erkenntnis vom 26.07.2016 nach Zustellversuch und Hinterlegung am 28.07.2016 persönlich am 29.07.
  6. Die Beschwerdeführerin erschien entgegen der Ladung für 11.11.2016, 10:15 Uhr, nach Zustellversuch und Hinterlegung persönlich übernommen am 07.11.2016, während der Amtsstunden nicht bei der Behörde, zu der sie geladen war. Die Festnahme infolge Festnahmeauftrages am 16.12.2016 an ihrer Meldeadresse scheiterte, da die Beschwerdeführerin an ihrer Meldeadresse nicht angetroffen werden konnte. Die Beschwerdeführerin kam dem Termin zur Einvernahme vor der Delegation der Botschaft am 16.12.2016 nach telefonischer Aufforderung durch den ehem. Lebensgefährten freiwillig nach. Die Delegation der nigerianischen Botschaft identifizierte die Beschwerdeführerin am 16.12.2016 und sicherte die Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu, dieses wurde am 23.12.2016 bis 22.03.2017 befristet ausgestellt und am 04.01.2017 dem Bundesamt übermittelt. Die Beschwerdeführerin wurde am 18.02.2017 im Zuge einer Personenkontrolle polizeilich betreten, festgenommen, am 19.02.2017 dem Bundesamt vorgeführt und niederschriftlich einvernommen. Sie wurde am 19.02.2017 polizeiamtsärztlich untersucht. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 19.02.2017 im Stande der Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wird.Die Beschwerdeführerin befindet sich seit 19.02.2017 im Stande der Schubhaft, die im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wird. Die Beschwerdeführerin ist haftfähig. Sie verfügt über kein Familienleben im Bundesgebiet, aber Freunde, die sie finanziell unterstützen und ihr Unterkunft gewähren. Sie verfügt über einen gemeldeten und einen nicht gemeldeten Wohnsitz im Bundesgebiet. Die begleitete Flugabschiebung der Beschwerdeführerin wurde am 20.02.2017 für den 04.03.2017 organisiert, der Abschiebetermin wurde der Beschwerdeführerin am 22.02.2017 mitgeteilt. Die Durchbeförderung der Beschwerdeführerin wurde am 23.02.2017 genehmigt.
  7. Beweiswürdigung: Die Angaben zur Identität der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Heimreisezertifikat, dass sie nicht österreichische Staatsangehörige ist und über kein Aufenthaltsrecht für Österreich verfügt, aus dem IZR. Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem Strafregisterauszug. Die Angaben zu ihrem Asylverfahren ergeben sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts, I403 2108042-1, die Angaben zur Grundversorgung aus dem GVS-Auszug, die Angaben zur den Meldeadressen der Beschwerdeführerin aus dem ZMR. Dass die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht zur Verhandlung am 25.07.2016 erschien, ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll des Bundesverwaltungsgerichts und der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht vor der Durchführung der Verhandlung nicht mitteilte, dass sie daran nicht teilnehmen könne, obwohl der dreitätige Spitalsaufenthalt, auf den sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde stützt, über ein Monat zuvor stattgefunden hatte und sich auch dem Entlassungsbrief keine Umstände entnehmen lassen, die die Beschwerdeführerin an der Verhandlungsteilnahme oder Mitteilung der Verhinderung an der Teilnahme an der Verhandlung gehindert hätten. Dass die Vollmacht der Beschwerdeführerin an den XXXX und XXXX vom 25.04.2016 dem Bundesverwaltungsgericht nie vorgelegt wurde, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen sowie der beigelegten Sendebestätigung mit dem Vermerk "Übermittlung fehlgeschlagen", die sich im Aktes des Bundesverwaltungsgerichts nicht findet. Dass das am 25.07.2016 um 19:45 Uhr übermittelte Telefax mit dem Kopf "die Beschwerdeführerin vertreten durch den XXXX" erst am 26.07.2016 einlangte, ergibt sich daraus, dass nach Ende der Amtsstunden – ausweislich der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts 08:00-15:00 Uhr – per Telefax einlangende Schriftstücke

§ 20GO-BVw

G iVm § 13 Abs. 2 AVG erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden einlangen.Dass die Vollmacht der Beschwerdeführerin an den römisch 40 und römisch 40 vom 25.04.2016 dem Bundesverwaltungsgericht nie vorgelegt wurde, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen sowie der beigelegten Sendebestätigung mit dem Vermerk "Übermittlung fehlgeschlagen", die sich im Aktes des Bundesverwaltungsgerichts nicht findet. Dass das am 25.07.2016 um 19:45 Uhr übermittelte Telefax mit dem Kopf "die Beschwerdeführerin vertreten durch den XXXX" erst am 26.07.2016 einlangte, ergibt sich daraus, dass nach Ende der Amtsstunden – ausweislich der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts 08:00-15:00 Uhr – per Telefax einlangende Schriftstücke

Paragraph 20, GO-BVwG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, AVG erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden einlangen. Dass die Beschwerdeführerin nicht am 11.11.2015 um 10:15 Uhr der Ladung entsprechend bei der Delegation der NIGERIANISCHEN BOTSCHAFT vorsprach, ergibt sich übereinstimmend aus der Beschwerde, der Stellungnahme und der Replik, ebenso, dass die Beschwerdeführerin auch nicht nach dem Ladungstermin während der Parteienverkehrszeit dort eintraf. Das Scheitern der Festnahme am 16.12.2016 ergibt sich aus der bezughabenden Meldung der Landespolizeidirektion XXXX. Dass die Beschwerdeführerin am 16.12.2016 nicht geladen war, sondern infolge einer telefonischen Aufforderung durch ihren ehem. Lebensgefährten zur Delegation der NIGERIANISCHEN Botschaft kam, steht auf Grund des Akteninhaltes fest und wird in der Replik außer Zweifel gestellt.Das Scheitern der Festnahme am 16.12.2016 ergibt sich aus der bezughabenden Meldung der Landespolizeidirektion römisch 40 . Dass die Beschwerdeführerin am 16.12.2016 nicht geladen war, sondern infolge einer telefonischen Aufforderung durch ihren ehem. Lebensgefährten zur Delegation der NIGERIANISCHEN Botschaft kam, steht auf Grund des Akteninhaltes fest und wird in der Replik außer Zweifel gestellt. Die Angaben zum Heimreisezertifikat und zur Organisation der Abschiebung der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes. Die Haftfähigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem amtsärztlichen Gutachten; dem trat auch die Beschwerde nicht entgegen. Die Angaben zum sozialen Umfeld der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben. Dass die Beschwerdeführerin über einen gemeldeten Wohnsitz in XXXX verfügt, ergibt sich aus ihren Angaben und der Meldung im ZMR. Dass die Beschwerdeführerin über einen weiteren Wohnsitz verfügt, der nicht behördlich gemeldet ist und zu dem sie keine näheren Angaben machte (bei ihrem Freund, dessen Namen sie nicht angeben könne, an der Adresse XXXX), ebenfalls.Die Angaben zum sozialen Umfeld der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus ihren Angaben. Dass die Beschwerdeführerin über einen gemeldeten Wohnsitz in römisch 40 verfügt, ergibt sich aus ihren Angaben und der Meldung im ZMR. Dass die Beschwerdeführerin über einen weiteren Wohnsitz verfügt, der nicht behördlich gemeldet ist und zu dem sie keine näheren Angaben machte (bei ihrem Freund, dessen Namen sie nicht angeben könne, an der Adresse römisch 40 ), ebenfalls. Die rechtskräftige Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2016 steht auf Grund folgender Umstände fest: Die Zustellung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat an die Partei zu erfolgen, außer diese hat einer anderen Person Zustellvollmacht erteilt (§ 9 Abs. 1 ZustG). Die Vollmacht wird jedoch erst dann nach außen wirksam, wenn sie in der in § 10 AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird. Diese Offenlegung hat gegenüber der für das Verfahren kompetenten Behörde zu erfolgen, weil nur die zuständige Behörde Adressat der Vollmachterklärung

§ 10Abs.

1 AVG ist.

dieser Bestimmung stehen dem Beteiligten und seinem Vertreter drei Möglichkeiten offen, die Vollmacht der Behörde bekannt zu geben (Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 7): Vorlage der schriftlichen Vollmacht, mündliche Erteilung der Vollmacht vor der Zustellbehörde, Berufung auf die erteilte Vollmacht. Eine schriftliche Vollmacht an den XXXX und an XXXX langte auf Grund eines Übertragungsfehlers nie am Bundesverwaltungsgericht ein, die Vollmacht an die XXXX wurde von dieser am 29.09.2015 dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber widerrufen. Die Beschwerdeführerin erschien nicht zu mündlichen Verhandlung und gab keine Vollmacht mündlich zu Protokoll. Die Beschwerde übersieht mit ihrem Vorbringen betreffend die Berufung auf die erteilte Vollmacht, dass das Schreiben vom 25.07.2017 nicht von XXXX, sondern vom XXXX stammt. Nur berufsmäßige Parteienvertreter können sich jedoch wirksam auf eine erteilte Vollmacht berufen. Daran bestehen auch keine Bedenken, da die wirksame Erteilung der Vollmacht bewirkt, dass die Zustellung nicht mehr an die Partei, sondern an ihren Vertreter erfolgt, und das Zustellrecht und das AVG diese Rechtsfolge bei bloßer Berufung auf die erteilte Vollmacht sohin nur bei Vertretern, die betreffend die Ausübung der Vollmacht korrespondierenden Standespflichten unterliegen, eintreten lassen wollen.Die rechtskräftige Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2016 steht auf Grund folgender Umstände fest: Die Zustellung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hat an die Partei zu erfolgen, außer diese hat einer anderen Person Zustellvollmacht erteilt (Paragraph 9, Absatz eins, ZustG). Die Vollmacht wird jedoch erst dann nach außen wirksam, wenn sie in der in Paragraph 10, AVG festgelegten Form zum Ausdruck gebracht wird. Diese Offenlegung hat gegenüber der für das Verfahren kompetenten Behörde zu erfolgen, weil nur die zuständige Behörde Adressat der Vollmachterklärung

Paragraph 10, Absatz eins, AVG ist.

dieser Bestimmung stehen dem Beteiligten und seinem Vertreter drei Möglichkeiten offen, die Vollmacht der Behörde bekannt zu geben (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 7): Vorlage der schriftlichen Vollmacht, mündliche Erteilung der Vollmacht vor der Zustellbehörde, Berufung auf die erteilte Vollmacht. Eine schriftliche Vollmacht an den römisch 40 und an römisch 40 langte auf Grund eines Übertragungsfehlers nie am Bundesverwaltungsgericht ein, die Vollmacht an die römisch 40 wurde von dieser am 29.09.2015 dem Bundesverwaltungsgericht gegenüber widerrufen. Die Beschwerdeführerin erschien nicht zu mündlichen Verhandlung und gab keine Vollmacht mündlich zu Protokoll. Die Beschwerde übersieht mit ihrem Vorbringen betreffend die Berufung auf die erteilte Vollmacht, dass das Schreiben vom 25.07.2017 nicht von römisch 40 , sondern vom römisch 40 stammt. Nur berufsmäßige Parteienvertreter können sich jedoch wirksam auf eine erteilte Vollmacht berufen. Daran bestehen auch keine Bedenken, da die wirksame Erteilung der Vollmacht bewirkt, dass die Zustellung nicht mehr an die Partei, sondern an ihren Vertreter erfolgt, und das Zustellrecht und das AVG diese Rechtsfolge bei bloßer Berufung auf die erteilte Vollmacht sohin nur bei Vertretern, die betreffend die Ausübung der Vollmacht korrespondierenden Standespflichten unterliegen, eintreten lassen wollen. Soweit sich die Beschwerde darauf bezieht, dass bei Fehlen einer Vollmacht in einem schriftlichen Anbringen ein Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 10 Rz 9 mwNw), verkennt sie, dass die Nichterteilung eines Verbesserungsauftrages nicht zur Nichtigkeit der verfahrensabschließenden Entscheidung, sondern zu deren Rechtswidrigkeit führt. Das Erkenntnis vom 26.07.2016 ist sohin durch Zustellung an die Beschwerdeführerin in Rechtskraft erwachsen; die Beschwerdeführerin hätte die nunmehr behauptete Rechtswidrigkeit der Entscheidung in einer Beschwerde oder Revision gegen dieses Erkenntnis geltend machen können, nachdem sie die Entscheidung am 29.07.2016 persönlich am Postamt übernommen hatte.Soweit sich die Beschwerde darauf bezieht, dass bei Fehlen einer Vollmacht in einem schriftlichen Anbringen ein Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu erteilen ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 10, Rz 9 mwNw), verkennt sie, dass die Nichterteilung eines Verbesserungsauftrages nicht zur Nichtigkeit der verfahrensabschließenden Entscheidung, sondern zu deren Rechtswidrigkeit führt. Das Erkenntnis vom 26.07.2016 ist sohin durch Zustellung an die Beschwerdeführerin in Rechtskraft erwachsen; die Beschwerdeführerin hätte die nunmehr behauptete Rechtswidrigkeit der Entscheidung in einer Beschwerde oder Revision gegen dieses Erkenntnis geltend machen können, nachdem sie die Entscheidung am 29.07.2016 persönlich am Postamt übernommen hatte. 3. Rechtliche Beurteilung: 1.

§ 76Abs.

4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1.

Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 57Abs.

1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann

§ 57Abs.

2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann

Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

§ 22aAbs.

5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig. 2.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden

Abs. 1 gelten

Abs. 1a die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden

Absatz eins, gelten

Absatz eins a, die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A.I.) Schubhaftbescheid vom 19.02.2017 und Anhaltung in Schubhaft seit 19.02.2017 1. Die Voraussetzungen nach § 76 Abs. 1, 2 Z 1 FPG liegen vor:1. Die Voraussetzungen nach Paragraph 76, Absatz eins, 2, Ziffer eins, FPG liegen vor:

§ 76Abs.

1 FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf

Abs. 2 nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Z 1), oder die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Z 2).

Paragraph 76, Absatz eins, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden. Die Schubhaft darf

Absatz 2, nur dann angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist (Ziffer eins,), oder die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen (Ziffer 2,). Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft laut Spruch

§ 76Abs.

2 Z 1 FPG und § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Die volljährige Beschwerdeführerin ist NIGERIANISCHE Staatsangehörige und nicht österreichische Staatsbürgerin. Sohin ist sie Fremder iSd § 76 Abs. 1 FPG. Sie verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich; das Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz vom 10.03.2015 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2016 rechtskräftig negativ abgeschlossen und gegen die Beschwerdeführerin eine rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung im Hinblick auf NIGERIA erlassen, deren Effektuierung mit der zu prüfenden Schubhaft gesichert werden soll.Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft laut Spruch

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung. Die volljährige Beschwerdeführerin ist NIGERIANISCHE Staatsangehörige und nicht österreichische Staatsbürgerin. Sohin ist sie Fremder iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Sie verfügt über kein Aufenthaltsrecht für Österreich; das Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz vom 10.03.2015 wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.07.2016 rechtskräftig negativ abgeschlossen und gegen die Beschwerdeführerin eine rechtskräftige und durchführbare Rückkehrentscheidung im Hinblick auf NIGERIA erlassen, deren Effektuierung mit der zu prüfenden Schubhaft gesichert werden soll. 2. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt

Abs. 3 vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Z 1), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Z 2), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Z 3), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Z 4), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Z 5), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Z 6), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (lit. a), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (lit. b), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (lit. c), ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt (Z 7), ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme (Z 8) und der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes (Z 9).2. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt

Absatz 3, vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert (Ziffer eins,), ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist (Ziffer 2,), ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat (Ziffer 3,), ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt (Ziffer 4,), ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde (Ziffer 5,), ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (Ziffer 6,), insbesondere sofern der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat (Litera a,), der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen (Litera b,), oder es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt (Litera c,), ob der Fremde seiner Verpfli

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