Obsah (12)
§ 28Art. 133§ 38§§ 40§ 24§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§§ 141a§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2017 GeschäftszahlW129 2118143-1 SpruchW129 2118143-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD
§ 28Abs. 1 und 2 Vw
GVG iVm § 38 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, BDG 1979 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang (Sachverhalt):römisch eins. Verfahrensgang (Sachverhalt):
- Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen und wird auf dem Arbeitsplatz eines Zustellers in der Zustellbasis 8020 Graz mit dem Stammrayon XXXX verwendet. Der BF ist in die Verwendungsgruppe PT8 ernannt.
- Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen und wird auf dem Arbeitsplatz eines Zustellers in der Zustellbasis 8020 Graz mit dem Stammrayon römisch 40 verwendet. Der BF ist in die Verwendungsgruppe PT8 ernannt. Die Österreichische Post AG hat mit Dienstanweisung vom 12.12.2012 für pragmatisierte Bedienstete in der Briefzustellung/Distribution ein neues Zeiterfassungssystem eingeführt, dieses wird seit Jänner 2013 auf den BF angewendet.
- Mit Verfügung der Dienstbehörde vom 09.09.2015 wurde der BF
§ 38Abs.
6 BDG 1979 davon in Kenntnis gesetzt, dass
§§ 40i
Vm 38 Abs. 2 BDG 1979 beabsichtigt sei, ihn mit nächst möglicher Wirksamkeit von Amts wegen zum Briefverteilzentrum 8000 Graz zu versetzen und dort auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8 zu verwenden.2. Mit Verfügung der Dienstbehörde vom 09.09.2015 wurde der BF
Paragraph 38, Absatz 6, BDG 1979 davon in Kenntnis gesetzt, dass
Paragraphen 40, in Verbindung mit 38 Absatz 2, BDG 1979 beabsichtigt sei, ihn mit nächst möglicher Wirksamkeit von Amts wegen zum Briefverteilzentrum 8000 Graz zu versetzen und dort auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8 zu verwenden. Das wichtige dienstliche Interesse wird darin zunächst wie folgt begründet: "Bezug nehmend auf die dem Dienstgeber obliegende Sorgfaltspflicht, ist es unumgänglich auf die Tatsache, dass Sie mit der Bedienung Ihres Stamm-Zustellrayons im Gesamten gesehen offensichtlich überlastet sind, zu reagieren." Um herauszufinden, ob der Zustellrayon durch allfällige Berechnungsfehler in der Kapazitätsermittlung zu groß bemessen wurde, sei dieser zur Erprobung der Auslastungskapazität von anderen Bediensteten tageweise bedient worden. Während der BF oft 3 Stunden länger als 8 Stunden benötigt habe, sei ein Bediensteter eine halbe Stunde bis zweieinhalb Stunden unter der 8-Stunden-Marke und eine weibliche Urlaubsersatzkraft ebenfalls bis zu zweieinhalb Stunden unter der 8-Stunden-Marke geblieben. Die Dienstbehörde komme zum Schluss, dass der Zustelldienst für den BF zu schwer zu sein scheint. Ein Arbeitsplatz, wo er in Zusammenarbeit in einer Gruppe gemeinsam eine Aufgabe erledigen und bewältigen könne, scheine für ihn wesentlich geeigneter zu sein und werde auch sicher zu seinem besseren körperlichen Wohlbefinden beitragen. Ein solcher Arbeitsplatz stehe für den BF im Brief-Verteilzentrum 8000 Graz zur Verfügung." 3. Mit Schreiben vom 28.09.2015 erhob der BF im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung dagegen rechtzeitig Einwendungen. Zusammengefasst und sinngemäß brachte der BF vor, dass die Qualität seiner Zustellung besonders hoch sei, es komme kaum zu Beschwerden. Der in der Verfügung genannte Vergleichsbedienstete habe selbst eingeräumt, dass die Tour nicht in den Zeitvorgaben zu bewältigen sei. Der BF sei der Meinung, dass der Rayon zu groß dimensioniert sei. Er sei sogar noch um ein bestimmtes Gebiet erweitert worden. Das schnellere Arbeitstempo des Vergleichsbediensteten sei auf dessen Bereitschaft zurückzuführen, den Dienst einige Minuten früher anzutreten und auf die Pause zu verzichten und im wahrsten Sinne "um sein Leiberl [zu] rennen". Es sei naturgemäß, dass ein 25jähriger Zusteller schneller sei als der über 50jährige BF. 4. Mit Bescheid vom 16.10.2015 (ohne Zahl) verfügte die Dienstbehörde wie folgt: "
§ 38Abs 1, 2 und 3 Z 1 i
Vm. § 40 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) werden Sie mit Wirksamkeit 1. November 2015 zum Verteilzentrum Graz versetzt und dort dauernd auf einem Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8 - Code 0841 - Fachlicher Hilfsdienst/Logistik - verwendet.""
Paragraph 38, Absatz eins, 2 und 3 Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) werden Sie mit Wirksamkeit
- November 2015 zum Verteilzentrum Graz versetzt und dort dauernd auf einem Ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechenden Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe PT 8 - Code 0841 - Fachlicher Hilfsdienst/Logistik - verwendet." In der Begründung wird dazu nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen zusammengefasst und sinngemäß ausgeführt: Man habe das wichtige dienstliche und betriebliche Interesse an der Versetzung des BF zum Verteilzentrum 8000 Graz bereits in dem an diesen ergangenen Schreiben vom 09.09.2015 ausführlich erläutert. Die Arbeitsplätze seien in Bezug auf ihren erforderlichen Arbeitsaufwand auf die durchschnittliche Leistungsfähigkeit eines Dienstnehmers auszurichten. Dafür gebe es Rahmenbedingungen und Regelungen, die in Absprache mit den Arbeitnehmervertretungen gesetzlich festgelegt und geregelt seien. Zu jedem Arbeitsplatz des Unternehmens seien unter Zugrundelegung dieser gesetzlichen Vorgaben Erhebungen über Arbeitsumfang, Zeitaufwand sowie körperlicher und geistiger Belastung des Dienstnehmers auf Basis einer durchschnittlichen Wochendienstzeit von 40 Stunden (bei einem Vollzeitarbeitsplatz) durchzuführen. Dies ist auch beim Stammarbeitsplatz des BF in der Zustellbasis 8020 Graz so geschehen und die Tätigkeiten rund um diesen Arbeitsplatz seien so festgelegt worden, dass sie von einem "durchschnittlichen" Bediensteten im Rahmen der Normaldienstzeit von 8 Stunden pro Tag (Mo – Fr) erledigt werden könnten. Dass die Arbeitsbemessung für den Stammrayon (XXXX) des BF richtig sei, sei auch durch den Vergleichs-Einsatz zweier anderer Bediensteter, davon eine Urlaubsersatzkraft, bewiesen. Herr XXXX sei 31 Jahre alt, Frau XXXX 21 Jahre.Dass die Arbeitsbemessung für den Stammrayon (römisch 40 ) des BF richtig sei, sei auch durch den Vergleichs-Einsatz zweier anderer Bediensteter, davon eine Urlaubsersatzkraft, bewiesen. Herr römisch 40 sei 31 Jahre alt, Frau römisch 40 21 Jahre. Herr XXXX habe in Bezug auf die Einwendungen des BF vom 28.09.2015 eine schriftliche Erklärung abgegeben, wonach Rayon XXXX nach einer 2-3tägigen Eingewöhnungsphase auch in nur 6¿ bis 7 Stunden bedient werden könne. Auch sei es nicht richtig, dass Herr XXXX wie behauptet deutlich nach 16:20 Uhr zurückgekehrt sei. Aus den Zeitprotokollen gehe hervor, dass er an 53 Arbeitstagen nur 3 Mal nach 16:00 Uhr zurückgekehrt sei.Herr römisch 40 habe in Bezug auf die Einwendungen des BF vom 28.09.2015 eine schriftliche Erklärung abgegeben, wonach Rayon römisch 40 nach einer 2-3tägigen Eingewöhnungsphase auch in nur 6¿ bis 7 Stunden bedient werden könne. Auch sei es nicht richtig, dass Herr römisch 40 wie behauptet deutlich nach 16:20 Uhr zurückgekehrt sei. Aus den Zeitprotokollen gehe hervor, dass er an 53 Arbeitstagen nur 3 Mal nach 16:00 Uhr zurückgekehrt sei. Zur vorgebrachten Vergrößerung des Rayons werde entgegnet, dass zwar ein Studentenheim hinzugekommen sei, doch sei dies bei der Kapazitätsbemessung im Februar 2015 für den Rayon XXXX berücksichtigt worden. Zudem könne der Zusteller die gesamte Post für alle 378 Wohneinheiten in einem einzigen Zustellvorgang im Sekretariat abgeben. Auch sei das Heim erst ab Oktober 2015 Schritt für Schritt bezogen worden.Zur vorgebrachten Vergrößerung des Rayons werde entgegnet, dass zwar ein Studentenheim hinzugekommen sei, doch sei dies bei der Kapazitätsbemessung im Februar 2015 für den Rayon römisch 40 berücksichtigt worden. Zudem könne der Zusteller die gesamte Post für alle 378 Wohneinheiten in einem einzigen Zustellvorgang im Sekretariat abgeben. Auch sei das Heim erst ab Oktober 2015 Schritt für Schritt bezogen worden. Auch seien die dem Rayon XXXX zugemessenen "Leerlauf-Zeiten" von 1 Stunde 14 Minuten (pro Woche) auf 1 Stunde 23 Minuten (pro Woche) erhöht worden; dies bedeute im Umkehrschluss eine Auslastung von (nur) 38 Stunden 37 Minuten pro Woche, obwohl 40 Stunden bezahlt würden.Auch seien die dem Rayon römisch 40 zugemessenen "Leerlauf-Zeiten" von 1 Stunde 14 Minuten (pro Woche) auf 1 Stunde 23 Minuten (pro Woche) erhöht worden; dies bedeute im Umkehrschluss eine Auslastung von (nur) 38 Stunden 37 Minuten pro Woche, obwohl 40 Stunden bezahlt würden. Die Behauptung, die Kollektivvertrags-Neukräfte würden um ihr Leiberl rennen, werde seitens der Dienstbehörde nicht kommentiert und stelle keinen konstruktiven Einwand dar. Es sei eruiert worden, dass der BF für die sogenannte Tischarbeit (zu Beginn des Arbeitstages) vor Beginn des Zustellganges etwa 3,5 bis 5 Stunden täglich benötige, obwohl dafür zwischen Juni und Oktober 2015 ein täglicher Zeitrahmen von 1:57 Stunden und ab Oktober 2:12 Stunden kalkuliert worden sei. Der BF benötige somit mehr als doppelt so viel Zeit. Dieser Umstand lasse den Schluss zu, dass der BF bewusst langsam arbeite oder überfordert sei. Auch seien für den BF die "Edelpost" und Infopostsendungen bereits gangfolgesortiert auf dem Rayonsarbeitsplatz zur Verfügung gestellt worden, somit müsste sich der Zeitaufwand für die Tischarbeit um mindestens ein Drittel, möglicherweise auch die Hälfte verringern, dies sei aber nicht der Fall gewesen. Die Dienstbehörde komme zum Schluss, dass die Überlastung nicht an den Erfordernissen des Stammrayons liege, sondern an den Anforderungen des Zustelldienstes an sich. Ein Arbeitsplatz, wo der BF in Zusammenarbeit in einer Gruppe gemeinsam eine Aufgabe erledigen und bewältigen könne, scheine für den BF wesentlich geeigneter zu sein und werde sicher auch zu seinem besseren körperlichen Wohlbefinden beitragen. Um das soziale Gefüge nicht zu sehr zu belasten, werde dem BF ein solcher Arbeitsplatz am selben Dienstort wie bisher im Verteilzentrum 8000 Graz zur Verfügung gestellt. Es entspreche auch den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und vor allem der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, Beamte möglichst ihrer dienstrechtlichen Stellung entsprechend zu verwenden.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde wegen unvollständiger und unrichtiger Sachverhaltsfeststellung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung und führte er hierzu zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes aus: Die belangte Behörde habe ihm am 05.11.2014 noch schriftlich mitgeteilt, dass eine Versetzung zum Briefverteilzentrum niemals geplant werde. Mit seinen Einwendungen gegen die in weiterer Folge dennoch geplante Versetzung habe sich die belangte Behörde nur teilweise auseinandergesetzt. Die Begründung der belangten Behörde halte einer näheren Überprüfung nicht stand. Der BF sei in die Betriebsvereinbarung "Ist-Zeit" übernommen worden, obwohl der Behörde das langsame Arbeitstempo des BF von Anfang an bekannt gewesen sein musste. Wenn die belangte Behörde nunmehr ihre Fürsorgepflicht ins Treffen führe, hätte sie damals bereits zur Auffassung kommen müssen, dass er für dieses Zeiterfassungsmodell ungeeignet wäre. Der BF sei immer wieder als erfolgreicher Mentor eines neuen Zustellmitarbeiters herangezogen worden und habe dafür sogar eine Geldbelohnung in Höhe von € 150,- brutto erhalten. Zuletzt sei er noch im Jahr 2015 bei der Einschulung einer Kollegin eingesetzt worden. Erst nach 15 Monaten im neuen Zeitmodell, konkret im April 2014, sei er von seinem Dienstvorgesetzten unverhofft in ein Gespräch verwickelt worden; dieser habe gemeint, dass man sich dies nicht länger anschauen könne. Es habe im Jahr 2014 eine Begehung der Tour stattgefunden, die zum Ergebnis gebracht habe, dass die Rückkehr erst um 16:20 Uhr möglich gewesen sei, wobei die Abrechnung erst danach gemacht worden sei. Dazu müsse auch ein Begehungsprotokoll existieren. Es seien an der Dienststelle 2,7 bis 2,8 Arbeitsplätze eingespart worden, obwohl die Personalvertretung nur die Zustimmung zu 0,5 bis 1,0 Arbeitsplätzen signalisiert habe. Der BF habe bereits die Entsolidarisierung der Mitarbeiter angesprochen. Manche würden ihre Touren deutlich früher beginnen, nämlich zu einer Zeit, welche nicht bezahlt werde. Auch würden sie auf die Mittagspause verzichten und folglich durchgehend Dienst verrichten. Dennoch könne die Tour nur bewältigt werden, wenn man nicht im Schritttempo, sondern im forcierten Tempo, teilweise sogar laufend unterwegs sei. Der BF thematisiere nochmals, dass man einen rennenden 31jährigen nicht mit einem gehenden über 50jährigen vergleichen dürfe, schon gar nicht, wenn man seine Tour früher beginne und dem Unternehmen unbezahlte Arbeitszeit schenke. Es treffe tatsächlich zu, dass teilweise um 04:45 Uhr bereits 10-20 Mitarbeiter anwesend seien und mit ihrer Arbeit beginnen würden, um rechtzeitig fertig zu sein. Der BF verhehle nicht, dass es darunter auch Arbeitskräfte gebe, die wahrscheinlich ihren Dienst bereits um 12:00 Uhr beenden wollten und auch die Touren in der Zeit schaffen würden. Bei anderen Kollegen sei dies aber nicht so. Seine Tour sei durch Hinzunahme des Bahnhofgürtels vergrößert worden, gerade in diesem Bereich gebe es eine Menge Retoursendungen, unzustellbarer Sendungen und Nachsendungen, die jedenfalls eine halbe Stunde kosten würden, auch wenn dies mit dem Zeitsystem nicht erfassbar sei. Es würden durchaus 80 bis 100 Poststücke anfallen, die einer separaten Behandlung bedürften. Zwischenzeitlich sei seine Tour entlastet worden: Wegen eines Studentenheimes mit 378 Abgabestellen seien 180 andere Haushalte weggenommen worden. Dies sei mit einer Einsparung von einer Stunde gleichzusetzen. Der BF habe immer eingeräumt, dass er im Studentenheim alle Postsendungen beim Portier abgegeben habe, dies zeige, dass nicht das Studentenheim für die Zeitüberschreitung maßgeblich gewesen sei, sondern dass der Rayon schon viel früher um 180 Haushalte hätte reduziert werden müssen. Die Versetzung des BF sei niemals durch ein dienstliches Interesse gerechtfertigt, seine Tour sei immer schwieriger gestaltet worden. Man hätte auf seine altersentsprechende Leistbarkeit Rücksicht nehmen und Vergleiche mit Arbeitskollegen unterlassen müssen, welche bereit seien, unbezahlte Arbeit im Ausmaß von einer halben Stunde oder Stunde durch vorverlegten Arbeitsbeginn oder Verzicht auf die Mittagspause zu leisten. Man hätte mit einem EDV-unterstützten Zeiterfassungssystem die Problembereiche seines Rayons erfassen müssen; dadurch hätte man festgestellt, wo mit am meisten Zeitaufwand zu rechnen sei. Da er dies beantragt habe, sei auch eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften festzustellen. Darüber hinaus seien auch die wesentlichen finanziellen und sonstigen dienstlichen Interessen erheblich nachteilig berührt. Er werde im Innendienst für Nachtdienst und Schichtarbeit eingesetzt, was für einen 50jährigen eine erschwerte Belastung darstelle und – wenn man schon die Fürsorgepflicht bemühe – eher geeignet sei, den BF vorzeitig in den amtswegigen Ruhestand zu treiben. Es sei auch zu berücksichtigen, dass er aus familiären Gründen nicht oder zumindest nicht regelmäßig über ein Fahrzeug verfügen könne und von seinem Wohnort bei Nachtdiensten die An- und Rückreise wesentlich erschwert sei. Der nunmehrige Dienst und auch das Versetzungsverfahren würden sich nachteilig auf die Gesundheit auswirken; er sei unlängst zwei Wochen im Krankenstand gewesen, obwohl er zuvor als Postzusteller kaum in Krankenstand gewesen sei.
- Der gegenständliche Verfahrensakt wurde mit Schreiben der Dienstbehörde vom 27.11.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt (eingelangt am 04.12.2015). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt): Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. 2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung: 2.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.2.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG 1979 idF der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des § 38 BDG betreffend - eine Senatszuständigkeit vor.Zufolge Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG 1979 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2012 liegt gegenständlich - da eine Angelegenheit des Paragraph 38, BDG betreffend - eine Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 2.2. § 38 BDG 1979 idgF lautet:2.2. Paragraph 38, BDG 1979 idgF lautet: Versetzung § 38.
(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.Paragraph 38,
(1)Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2)Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3)Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
- bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,
- bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,
- bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,
- wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
- wenn die Beamtin oder der Beamte nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 3, den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder
- wenn über die Beamtin oder den Beamten eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint.
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Abs. 3 Z 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Abs. 3 Z 5 noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
(4)Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen. Eine solche Versetzung ist – ausgenommen in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 4 und 5 sowie in jenen Fällen, in denen abweichend vom Absatz 3, Ziffer 5, noch keine rechtskräftige Disziplinarstrafe verhängt worden ist – unzulässig, wenn sie
- für die Beamtin oder den Beamten einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und
- eine andere geeignete Beamtin oder ein anderer geeigneter Beamter derselben Dienststelle und derselben Verwendungsgruppe zur Verfügung steht, bei der oder dem dies nicht der Fall ist.
(5)Eine Versetzung der Beamtin oder des Beamten in ein anderes Ressort bedarf bei sonstiger Nichtigkeit des Bescheids der Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des anderen Ressorts.
(6)Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe
§§ 141a, 145b oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht.
Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
(7)Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen; in diesem ist festzustellen, ob der Beamte die für die Versetzung maßgebenden Gründe
Paragraphen 141 a, 145 b, oder 152c BDG 1979 zu vertreten hat oder nicht. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung. Der vom Beamten zuletzt innegehabte Arbeitsplatz darf bis zur Rechtskraft des Bescheides nicht auf Dauer besetzt werden.
(8)Im Fall der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(9)Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Abs. 2 letzter Satz und die Abs. 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.
(9)Die Beamtin oder der Beamte kann auf Antrag oder aus wichtigem dienstlichen Interesse von Amts wegen in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt werden. Auf diese Fälle sind Absatz 2, letzter Satz und die Absatz 3 bis 8 sinngemäß anzuwenden.
(10)Für die Ermittlung, ob eine Überstellung von Amts wegen zulässig ist, werden die Verwendungsgruppen aller Besoldungsgruppen wie folgt zusammengefasst:
- Verwendungsgruppe "Höherer Dienst" und vergleichbare Verwendungen;
- Verwendungsgruppe "Gehobener Dienst" und vergleichbare Verwendungen;
- Verwendungsgruppe "Fachdienst" und vergleichbare Verwendungen;
- Verwendungsgruppe "Qualifizierter mittlerer Dienst" und vergleichbare Verwendungen;
- Verwendungsgruppe "Mittlerer Dienst" und vergleichbare Verwendungen;
- Verwendungsgruppen "Qualifizierter Hilfsdienst" und "Hilfsdienst" und vergleichbare Verwendungen. Eine Überstellung kann von Amts wegen entweder in eine Verwendungsgruppe, die der gleichen Ziffer wie die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, oder in eine Verwendungsgruppe, die einer der Bezeichnung nach niedrigeren Ziffer als die aktuelle Verwendungsgruppe der Beamtin oder des Beamten zuzuordnen ist, erfolgen. 2.
- Die im Gesetz aufgezählten Gründe eines wichtigen dienstlichen Interesses für die Versetzung sind nicht taxativ, sondern stellen nur eine demonstrative Aufzählung dar. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der BF von seinem bisherigen Arbeitsplatz als Zusteller bei der Zustellbasis Graz (Verwendungsgruppe PT 8) abberufen und auf einen Arbeitsplatz "Fachlicher Hilfsdienst/Logistik" der Verwendungsgruppe PT 8 im Verteilzentrum Graz versetzt. Das wichtige dienstliche Interesse an der gesetzten Personalmaßnahme wird von der Behörde im Kern darin erblickt, dass der BF den körperlichen Anforderungen im Zustelldienst per se nicht gewachsen sei und dass es der Dienstbehörde in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht obliege, dem BF einen Arbeitsplatz zuzuweisen, dessen Aufgaben für ihn bewältigbar seien. 2.
- Zu diesem Verfahrensergebnis gelangte die Dienstbehörde aufgrund folgender aktenkundiger Ermittlungen: 2.4.
- Am 14.03.2014 wurde der Arbeitstag des BF evaluiert und vom Kontrollor folgende Zeitwerte festgehalten: Indoor: 3,32 Stunden (statt 1,55 systemisierten Stunden) Outdoor: 4,97 Stunden (statt 6,06 systemisierten Stunden) Abrechnung: 1,63 Stunden (statt 0,25 systemisierten Stunden) 2.4.
- Am 20.05.2014 wurde der Arbeitstag des BF erneut evaluiert und vom Kontrollor folgende Zeitwerte festgehalten: Indoor: 4,03 Stunden (statt 1,67) Outdoor: 6,15 Stunden (statt 6,08) Abrechnung: 0,48 (statt 0,25) 2.4.
- Ein für die Monate Januar 2015, Februar 2015, März 2015, April 2015, Juni 2015, Juli 2015 sowie August 2015 durchgeführter "Zeitreihenreport" für die Dienstverrichtungen des BF für seinen Stamm-Zustellrayon XXXX in der Zeit vom 02.01.2013 bis 17.01.2013 (insgesamt 12 Arbeitstage) ergab folgende Abweichungen:2.4.
- Ein für die Monate Januar 2015, Februar 2015, März 2015, April 2015, Juni 2015, Juli 2015 sowie August 2015 durchgeführter "Zeitreihenreport" für die Dienstverrichtungen des BF für seinen Stamm-Zustellrayon römisch 40 in der Zeit vom 02.01.2013 bis 17.01.2013 (insgesamt 12 Arbeitstage) ergab folgende Abweichungen: Januar 2015: 180:04h statt 160 Stunden Februar 2015: 194:18h statt 160 Stunden März 2015: 200:18h statt 160 Stunden April 2015: 188:45h statt 144 Stunden Mai 2015: 157:57h statt 120 Stunden Juni 2015: 204:28h statt 160 Stunden Juli 2015: 170:12h statt 144 Stunden August 2015: 77:06h statt 64 Stunden 2.4.
- Im Zeitraum 02.03 bis 06.03.2015 wurde der Rayon XXXX von Herrn XXXX betreut, wobei für diese fünf Arbeitstage folgende Abweichung festgestellt wurde: (gesamt) 46:50 statt 40 Stunden2.4.
- Im Zeitraum 02.03 bis 06.03.2015 wurde der Rayon römisch 40 von Herrn römisch 40 betreut, wobei für diese fünf Arbeitstage folgende Abweichung festgestellt wurde: (gesamt) 46:50 statt 40 Stunden 2.4.
- Im Zeitraum 15.
- bis 17.04.2015 wurde der Rayon XXXX erneut von HerrnXXXX betreut, wobei für diese drei Arbeitstage folgende Abweichung festgestellt wurde: (gesamt) 20:03h statt 24 Stunden.2.4.
- Im Zeitraum 15.
- bis 17.04.2015 wurde der Rayon römisch 40 erneut von HerrnXXXX betreut, wobei für diese drei Arbeitstage folgende Abweichung festgestellt wurde: (gesamt) 20:03h statt 24 Stunden. 2.4.
- Im Zeitraum 10.
- bis 31.08.2015 wurde der Rayon XXXX von der Urlaubsersatzkraft XXXX betreut, wobei für diese vierzehn Arbeitstage folgende Abweichung festgestellt wurde: (gesamt) 99:10h statt 112 Stunden.2.4.
- Im Zeitraum 10.
- bis 31.08.2015 wurde der Rayon römisch 40 von der Urlaubsersatzkraft römisch 40 betreut, wobei für diese vierzehn Arbeitstage folgende Abweichung festgestellt wurde: (gesamt) 99:10h statt 112 Stunden. 2.4.
- Am 31.08.2015 wurde der BF im Rayon XXXX eingesetzt und benötigte 10:20 Stunden (statt 8 Stunden – wobei der Zustellbezirk für eine Wochendienstzeit von 32,5 Stunden ausgelegt ist, somit 6,5 Stunden/Arbeitstag).2.4.
- Am 31.08.2015 wurde der BF im Rayon römisch 40 eingesetzt und benötigte 10:20 Stunden (statt 8 Stunden – wobei der Zustellbezirk für eine Wochendienstzeit von 32,5 Stunden ausgelegt ist, somit 6,5 Stunden/Arbeitstag). 2.4.
- Aufzeichnungen über mehrere ermahnende "Tischgespräche", in denen der BF auf seine (zu) langsame Arbeitsweise hingewiesen wurde. Weiters ein Gedächtnisprotokoll des Vorgesetzen, wonach dieser den BF am 29.09.2014 um 16:40 Uhr in der Zustellbasis wahrgenommen habe; der BF habe jedoch als Zeitpunkt der Rückkehr 18:48 Uhr gebucht. 2.4.
- Einholung einer Dienstbeschreibung des Vorgesetzten am 20.05.2015, wonach sich der BF durch steigenden Arbeitsanfall in seiner Einsatzbereitschaft nicht beeinflussen lässt. Vor allem in der Tischarbeit sei die Arbeitsgeschwindigkeit sehr langsam. Neue Aufgabenstellungen würden bereitwillig angenommen werden, allerdings sei eine spätere Kontrolle notwendig. Höhere körperliche Belastungen würden in aller Ruhe weggesteckt, selbst 13 Stunden Arbeitsleistung würden ohne merkliche Anzeichen einer Überforderung weggesteckt. Mitbesorgungen würden bereitwillig akzeptiert, obwohl der BF bereits das
- Lebensjahr überschritten habe. Die Qualität sei durchaus ansprechend, aber nicht fehlerfrei, es gebe vereinzelte Beschwerden im Laufe eines Jahres. Im Kollegenkreis stoße der BF auf Unverständnis in Bezug auf seine Arbeitsgeschwindigkeit, ansonsten sei er durchaus beliebt. Vom 13.10.2014 bis zum 31.10.2014 sei der BF drei Wochen im Innendienst verwendet worden, da seine Anwesenheitszeiten im Zustelldienst ein fürsorgliches Maß überschritten hätten, sämtliche Vertretungen, egal ob Springer oder Urlaubsersatzkräfte, würden den Rayon in einer akzeptablen Zeit schaffen. 2.4.
- Einholung einer weiteren Dienstbeschreibung des Vorgesetzten vom 01.09.2015, wonach der BF eine "provokant langsame Arbeitsgeschwindigkeit an den Tag" lege. Die Urlaubsersatzkraft habe den Rayon an 14 Arbeitstagen im August 2015 insgesamt um 12,49 Stunden schneller abgewickelt, während der BF an 18 Tagen im Juli 2015 eine Verzögerung von (gesamt) 26,12 Stunden aufzuweisen habe, obwohl er an 6 Tagen bei der Tischarbeit unterstützt wurde. Die Arbeitsqualität sei natürlich gut, vereinzelte Beschwerden gebe es dennoch. Neue Aufgabenstellungen würden angenommen werden, allerdings sei es notwendig, deren Umsetzung auch zu kontrollieren, da es durchaus zu Selbstauslegungen und Missinterpretationen kommen könne. Mitbesorgungen würden jederzeit bereitwillig geleistet werden, obwohl der BF über 50 Jahre alt sei. Der BF sei am 31.08.2015 in einem anderen Rayon, der für 6,5 Stunden/Tag berechnet sei, eingesetzt worden und habe dort 10:20 Stunden benötigt. Die Kollegen hätten kein Verständnis für das Verhalten des BF, würden aber mit Interesse die Reaktionen des Arbeitgebers verfolgen. Gespräche mit dem BF mit Hinweise auf seine Langsamkeit würden mittlerweile mit Aggressivität und anschließendem Krankenstand begegnet. 2.4.
- Nachbesprechung des Vorgesetzten mit dem BF vom 04.09.2015: der BF wurde (unter anderem) in Kenntnis gesetzt, dass die Urlaubsersatzkraft den Rayon unter 8 Stunden besorgt habe, während der BF als Stammzusteller täglich bis zu 3 (Mehr-)Stunden aufgebaut habe. Dem BF wurde weiters mitgeteilt, dass die Arbeit des Zustellers nicht die geeignete Arbeit für ihn sei und die Versetzung ins Verteilzentrum in Aussicht genommen werde. Der BF verweigerte eine freiwillige Versetzung und beschuldigte den Vorgesetzten des Mobbings. 2.4.
- Einholung einer schriftlichen Stellungnahme der (ersten) Vertretung, Herrn XXXX, wonach der Zustellbezirk XXXX nach einer Eingewöhnungsphase von 2-3 Tagen für einen versierten Springer in 6,5 bis 7 Stunden machbar sei. Lediglich zwei bestimmte Hochhäuser seien für einen Unkundigen schwer zu bedienen, da nicht alle Namen angeschrieben seien und die angegebenen Wohnungsnummern nicht mit den Fachnummern übereinstimmen würden.2.4.
- Einholung einer schriftlichen Stellungnahme der (ersten) Vertretung, Herrn römisch 40 , wonach der Zustellbezirk römisch 40 nach einer Eingewöhnungsphase von 2-3 Tagen für einen versierten Springer in 6,5 bis 7 Stunden machbar sei. Lediglich zwei bestimmte Hochhäuser seien für einen Unkundigen schwer zu bedienen, da nicht alle Namen angeschrieben seien und die angegebenen Wohnungsnummern nicht mit den Fachnummern übereinstimmen würden. 2.
- Die dargestellten über einen längeren Zeitraum durchgeführten Zeitaufzeichnungen zeigen deutlich auf, dass der BF den anfallenden Arbeitsaufwand nicht in der durchschnittlich dafür vorgesehenen Zeit bewältigen konnte, sondern stetig Überzeiten (Korridorstunden) aufbaute. Dass die belangte Behörde zur Erprobung der Auslastungskapazität und zur Schaffung einer Vergleichsbasis den Stammzustellrayon des BF vorübergehend von anderen Bediensteten bedienen ließ, stellt ein durchaus praktikables Instrument zur Feststellung des objektiven Arbeitsaufwandes im Stammzustellrayon des BF dar. Hier zeigt sich, dass über längere Vergleichszeiträume beide Vertretungen die Aufgaben und Anforderungen des Rayons deutlich zügiger abwickelten als der BF, obwohl diesem als Stammzusteller die Besonderheiten des Rayons besonders vertraut gewesen sein mussten. Selbst die Urlaubsersatzkraft bewältigte den Rayon (inkl. Vor-/Nachbereitung) bereits an ihrem ersten Arbeitstag (10.08.2015) um 1:15h schneller als die vorgesehenen 8 Stunden. Genau eine Kalenderwoche zuvor (Montag, 03.08.2015) benötigte der BF für denselben Rayon 2:12h mehr als die vorgesehenen 8 Stunden, sodass auch nicht ein etwaiges niedrigeres Postaufkommen in der Ferienzeit als Erklärung für das zügigere Arbeitstempo der Urlaubsersatzkraft herangezogen werden kann. Dass eine elektronisch unterstützte Kontrollbegleitung – wie vom BF beantragt wurde – zur objektiven Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes besser geeignet wäre, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Der Rayon konnte sowohl durch einen Springer als auch durch eine Urlaubsersatzkraft deutlich rascher bewältigt werden als durch den BF. Selbst wenn – wie in der Beschwerde vorgebracht wurde – eine elektronisch unterstützte Kontrollbegleitung gewissermaßen "Problemzonen" des Rayons aufdecken würde, ändert dies nichts daran, dass die Vergleichspersonen dieselben Anforderungen und Probleme des Rayons zu bewältigen hatten wie der BF. Dem Argument des BF, dass insbesondere die Vergleichspersonen XXXX und XXXX deutlich jünger wären als der BF und den Zustelldienst teils im Laufschritt bewältigen würden, kann der erkennende Senat nur sehr eingeschränkt Folge leisten: Zum einen kommt dem BF im Gegenzug seine jahrelange Berufserfahrung, gerade in seinem Stammrayon, zugute, zum anderen ergibt sich aus den Dienstbeschreibungen, Gesprächsprotokollen und insbesondere den Zeitreihereporten das übereinstimmende Gesamtbild, dass der BF insbesondere in der Vor- und Nachbereitung des Zustelldienstes (Tischarbeit, Abrechnung, Abschlüsse etc.) eine äußerst langsame Arbeitsgeschwindigkeit an den Tag legt, wofür das Lebensalter keine ausreichende Erklärung sein kann – hier ist vom BF gerade aufgrund seiner Berufserfahrung zumindest dasselbe Arbeitstempo wie von einer studentischen Urlaubsersatzkraft zu erwarten. Auch das mehrfach vorgetragene Argument der unterlassenen Mittagspausen durch die Vergleichspersonen wird durch die vorliegenden Zeitreihereporte eindeutig widerlegt: sowohl bei Herrn XXXX als auch bei Frau XXXX scheinen die Mittagspausen auf. Herr XXXX bestätigte schriftlich, dass der Rayon XXXX nach einer Einarbeitungszeit in 6¿ bis 7 Stunden bewältigbar sei und widersprach somit der im Parteiengehör vorgebrachten Behauptung des BF, dass auch Herr XXXX länger benötigt habe, wenngleich der erkennende Senat anhand der vorliegenden Zeitreihereporte feststellen konnte, dass Herr XXXX tatsächlich – wie aber auch von ihm selbst letztlich schriftlich bestätigt wurde – erst in der zweiten Einsatzperiode (siehe oben unter 2.4.5) unter (durchschnittlich) 8 Stunden blieb. Auch der mehrfach vorgebrachte Hinweis des BF auf eine erfolgte Belohnung im Ausmaß von € 150,-Dass eine elektronisch unterstützte Kontrollbegleitung – wie vom BF beantragt wurde – zur objektiven Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes besser geeignet wäre, ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar. Der Rayon konnte sowohl durch einen Springer als auch durch eine Urlaubsersatzkraft deutlich rascher bewältigt werden als durch den BF. Selbst wenn – wie in der Beschwerde vorgebracht wurde – eine elektronisch unterstützte Kontrollbegleitung gewissermaßen "Problemzonen" des Rayons aufdecken würde, ändert dies nichts daran, dass die Vergleichspersonen dieselben Anforderungen und Probleme des Rayons zu bewältigen hatten wie der BF. Dem Argument des BF, dass insbesondere die Vergleichspersonen römisch 40 und römisch 40 deutlich jünger wären als der BF und den Zustelldienst teils im Laufschritt bewältigen würden, kann der erkennende Senat nur sehr eingeschränkt Folge leisten: Zum einen kommt dem BF im Gegenzug seine jahrelange Berufserfahrung, gerade in seinem Stammrayon, zugute, zum anderen ergibt sich aus den Dienstbeschreibungen, Gesprächsprotokollen und insbesondere den Zeitreihereporten das übereinstimmende Gesamtbild, dass der BF insbesondere in der Vor- und Nachbereitung des Zustelldienstes (Tischarbeit, Abrechnung, Abschlüsse etc.) eine äußerst langsame Arbeitsgeschwindigkeit an den Tag legt, wofür das Lebensalter keine ausreichende Erklärung sein kann – hier ist vom BF gerade aufgrund seiner Berufserfahrung zumindest dasselbe Arbeitstempo wie von einer studentischen Urlaubsersatzkraft zu erwarten. Auch das mehrfach vorgetragene Argument der unterlassenen Mittagspausen durch die Vergleichspersonen wird durch die vorliegenden Zeitreihereporte eindeutig widerlegt: sowohl bei Herrn römisch 40 als auch bei Frau römisch 40 scheinen die Mittagspausen auf. Herr römisch 40 bestätigte schriftlich, dass der Rayon römisch 40 nach einer Einarbeitungszeit in 6¿ bis 7 Stunden bewältigbar sei und widersprach somit der im Parteiengehör vorgebrachten Behauptung des BF, dass auch Herr römisch 40 länger benötigt habe, wenngleich der erkennende Senat anhand der vorliegenden Zeitreihereporte feststellen konnte, dass Herr römisch 40 tatsächlich – wie aber auch von ihm selbst letztlich schriftlich bestätigt wurde – erst in der zweiten Einsatzperiode (siehe oben unter 2.4.5) unter (durchschnittlich) 8 Stunden blieb. Auch der mehrfach vorgebrachte Hinweis des BF auf eine erfolgte Belohnung im Ausmaß von € 150,- brutto für die erfolgreiche Einschulung neuer Kolleginnen und Kollegen kann seitens des erkennenden Senates nicht als Nachweis für ein befriedigendes Arbeitstempo gewertet werden; die Einschulung stellt eine punktuelle Zusatzbelastung an einigen wenigen Tagen dar und kann keine Erklärung für die geringe Arbeitsgeschwindigkeit in einem Zeitraum von mehreren Monaten sein. 2.
- Für eine Versetzung genügt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das objektive Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses. Bereits damit wird der Schutzzweck des § 38 BDG 1979, nämlich ein unsachliches Vorgehen der Behörde zu verhindern, erreicht (vgl. zB VwGH 25.09.1989, 88/12/0065; 09.07.1991, 90/12/0320, uva).2.
- Für eine Versetzung genügt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das objektive Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses. Bereits damit wird der Schutzzweck des Paragraph 38, BDG 1979, nämlich ein unsachliches Vorgehen der Behörde zu verhindern, erreicht vergleiche zB VwGH 25.09.1989, 88/12/0065; 09.07.1991, 90/12/0320, uva). Ein "wichtiges dienstliches Interesse" wird jedenfalls berührt, wenn ordnungsgemäß festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass ein Beamter in seiner Verwendung die Aufgaben seines Dienstes nicht erfüllen will oder aus inneren oder äußeren Gründen nicht oder nicht mehr erfüllen kann (vgl. zB VwGH 22.04.1998, 93/12/0128).Ein "wichtiges dienstliches Interesse" wird jedenfalls berührt, wenn ordnungsgemäß festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass ein Beamter in seiner Verwendung die Aufgaben seines Dienstes nicht erfüllen will oder aus inneren oder äußeren Gründen nicht oder nicht mehr erfüllen kann vergleiche zB VwGH 22.04.1998, 93/12/0128). 2.
- Durch die aus den Ermittlungen sich ergebenden Fakten ist nachvollziehbar belegt, dass der BF mit den Aufgaben eines Zustellers regelmäßig überlastet war. Die belangte Behörde konnte daher zutreffend von einem wichtigen dienstlichen Interesse an der Abberufung des BF von seiner Verwendung als Zusteller ausgehen und ihm in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstgebers einen Arbeitsplatz zuweisen, dessen Aufgaben er nach seinen Fähigkeiten und seiner körperlichen Belastbarkeit besser zu bewältigen imstande ist. Mit der Zuweisung eines Arbeitsplatzes der Verwendungsgruppe PT 8 im Verteilzentrum Graz, wo er eingebettet in ein Team seine Aufgaben zu erledigen haben wird, ist die Behörde der Verpflichtung der Zuweisung der schonendsten Variante einer Versetzung ausreichend nachgekommen. Hinsichtlich des Einwandes des BF, dass er dem unregelmäßigen Dienst am neuen Arbeitsplatz (Kombination von Nacht- und Schichtdienst) in seinem Alter aus gesundheitlichen Gründen nicht gewachsen sei, wird es in der Folge die Aufgabe der Dienstbehörde sein, diesem Vorbringen allenfalls durch Einholung von ärztlichen Attesten nachzugehen und gegebenenfalls dafür zu sorgen, dass der BF am neuen Arbeitsplatz keinen gesundheitlichen Schaden erleidet. Hinsichtlich des Einwandes, dass dem BF nicht regelmäßig ein privates Kraftfahrzeug zur Verfügung steht, wird festgehalten, dass es keinen Anspruch auf die Erreichbarkeit der Dienststelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln gibt. Auch kann nicht erkannt werden, dass es von der Anfahrt her einen "wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil" iSd der Judikatur darstellen soll, wenn der BF von seinem Heimatort aus die in unmittelbarer Nähe der alten Dienststelle gelegene neue Dienststelle im selben Gebäudekomplex in der Landeshauptstadt XXXX erreichen muss.Hinsichtlich des Einwandes, dass dem BF nicht regelmäßig ein privates Kraftfahrzeug zur Verfügung steht, wird festgehalten, dass es keinen Anspruch auf die Erreichbarkeit der Dienststelle mit öffentlichen Verkehrsmitteln gibt. Auch kann nicht erkannt werden, dass es von der Anfahrt her einen "wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil" iSd der Judikatur darstellen soll, wenn der BF von seinem Heimatort aus die in unmittelbarer Nähe der alten Dienststelle gelegene neue Dienststelle im selben Gebäudekomplex in der Landeshauptstadt römisch 40 erreichen muss. Für das Bundesverwaltungsgericht war kein Indiz für eine rechtwidrige oder gar willkürliche Vorgangsweise der Behörde zu erkennen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob eine Abberufung des BF von seiner bisherigen Verwendung und die Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes am selben Dienstort rechtmäßig war, aufgrund der – nach objektiven (zeitlich messbaren und gemessenen) Kriterien – unstrittigen Sachlage seiner Überforderung am bisherigen Arbeitsplatz und des dadurch gegebenen Abberufungsinteresses bejaht werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage, ob eine Abberufung des BF von seiner bisherigen Verwendung und die Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes am selben Dienstort rechtmäßig war, aufgrund der – nach objektiven (zeitlich messbaren und gemessenen) Kriterien – unstrittigen Sachlage seiner Überforderung am bisherigen Arbeitsplatz und des dadurch gegebenen Abberufungsinteresses bejaht werden konnte. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W129.2118143.1.00