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{'item': 'W143 2119369-1'}

Obsah (14)Art. 133Art. 73§ 8iArt. 130Art. 131§ 6§ 1§ 17§ 28§ 24Artikel 7Artikel 57Artikel 5b§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2017 GeschäftszahlW143 2119369-1 SpruchW143 2119369-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Magda

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2012 zudem Auftreiberin auf die Alm mit der BStNr. XXXX für die durch den zuständigen Almbewirtschafter ebenso ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde.Die Beschwerdeführerin war im Antragsjahr 2012 zudem Auftreiberin auf die Alm mit der BStNr. römisch 40 für die durch den zuständigen Almbewirtschafter ebenso ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. 2. Mit 24.05.2012 fand am Heimbetrieb der Beschwerdeführerin eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der Agrarmarkt Austria (AMA) statt, im Zuge derer Flächenabweichungen festgestellt wurden. 3. Mit 27.11.2012 erfolgte durch den zuständigen Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. XXXX eine rückwirkende Korrektur des Mehrfachantrags-Flächen für das Antragsjahr 2012 von zunächst 86,35 ha auf 84,06 ha.3. Mit 27.11.2012 erfolgte durch den zuständigen Almbewirtschafter der Alm mit der BStNr. römisch 40 eine rückwirkende Korrektur des Mehrfachantrags-Flächen für das Antragsjahr 2012 von zunächst 86,35 ha auf 84,06 ha. 4. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118692867, wurde der Beschwerdeführerin eine EBP für das Antragsjahr 2012 in Höhe von EUR 136,07 gewährt. Auf Basis von 4,30 zugewiesenen (flächenbezogenen) Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 9,20 ha wurde – unter Berücksichtigung der Vorgabe, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden könne – seitens der AMA zunächst eine Fläche im Ausmaß von 9,16 ha für berücksichtigungsfähig beurteilt. Da als Basis für die Berechnung jedoch maximal die Fläche verwendet werden könne, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspreche, wurde der Beihilfenberechnung letztlich eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 4,30 ha zu Grunde gelegt. In diesem Bescheid konnte die anteilige Almfläche zunächst nicht berücksichtigt werden. Die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Flächenabweichungen zeitigten keine Auswirkungen auf die Berechnung. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben. 5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ XXXX, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 abgewiesen und zugleich die Rückforderung des zunächst gewährten Betrages in Höhe von EUR 136,07 ausgesprochen. Auf Basis von 0,00 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 11,50 ha (davon Almfläche: 2,30

  1. ha)wurde der Beihilfenberechnung nun eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 0,00 ha zu Grunde gelegt. Begründend führte die AMA aus, dass keine Zahlungsansprüche für die Auszahlung einer Einheitlichen Betriebsprämie zur Verfügung stehen würden.5. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2012 abgewiesen und zugleich die Rückforderung des zunächst gewährten Betrages in Höhe von EUR 136,07 ausgesprochen. Auf Basis von 0,00 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche im Ausmaß von 11,50 ha (davon Almfläche: 2,30
  2. ha)wurde der Beihilfenberechnung nun eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 0,00 ha zu Grunde gelegt. Begründend führte die AMA aus, dass keine Zahlungsansprüche für die Auszahlung einer Einheitlichen Betriebsprämie zur Verfügung stehen würden. 6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und beantragte 1. die ersatzlose Aufhebung des Bescheides, andernfalls 2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Berechnung der Rückzahlung nach den Beschwerdegründen erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt werden, 3. den angefochtenen Bescheid in der Weise abändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden, 3. eine mündliche Verhandlung durchzuführen, 4. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfenantrags zuzulassen. Die Beschwerdeführerin nahm Bezug auf die Einführung der Einheitlichen Betriebsprämie 2005, der zufolge ihr auf Basis der damals festgestellten Gesamtalmfutterfläche aus dem historischen Bezugszeitraum (2000 - 2002 bzw. 2004) Zahlungsansprüche zugewiesen worden seien. Wären der damaligen Zuweisung von Zahlungsansprüchen die nun festgestellten Almfutterflächen zugrunde gelegt worden, so wären der Beschwerdeführerin damals weniger, dafür aber höhere Zahlungsansprüche zugewiesen worden. Die Beschwerdeführerin führte im Wesentlichen aus, dass die behördlichen Feststellungen zum Ausmaß der beihilfefähigen Fläche falsch seien. Im Zusammenhang mit ihren Beanstandungen zum festgestellten Almfutterflächenausmaß monierte die Beschwerdeführerin eine mangelnde Berücksichtigung früherer amtlicher Erhebungen, die Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen und eine mangelnde Verrechnung von Über- und Untererklärungen. Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Die Beschwerdeführerin treffe kein Verschulden an der Überbeantragung und Kürzungen und Ausschlüsse seien iSd Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011 nicht zu verhängen.Die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen und die Feststellungen im Einzelnen fachlich begründet worden. Die Beschwerdeführerin treffe kein Verschulden an der Überbeantragung und Kürzungen und Ausschlüsse seien iSd Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) 1122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-V 2011 nicht zu verhängen. Es liege ein Irrtum der zuständigen Behörde bei der Digitalisierung vor, der von der Beschwerdeführerin billigerweise nicht habe erkannt werden können. Ab 2010 bestünde keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen sei, den der Betriebsinhaber billigerwiese nicht erkennen konnte. Der Irrtum liege auch mehr als 12 Monate zurück. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung von Beträgen, die auf Grund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträgen ausgezahlt worden seien. Auch im Zusammenhang mit der Berechnung von Landschaftselementen und aufgrund einer Änderung von Messsystemen bzw. der Messgenauigkeit ab dem Herbstantrag 2010 bzw. dem Mehrfachantrag-Flächen 2011 würden Irrtümer der belangten Behörde vorliegen. Im Jahr 2010 habe die AMA neue Flächenbeurteilungskriterien eingeführt, mittels derer man die Nicht-Futterflächen nun in 10%-Schritten ermittle. Alleine durch die Änderung des Messsystems und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse und des Naturzustandes habe sich daher die relevante Futterfläche geändert, weshalb die Beschwerdeführerin kein Verschulden treffe. Die Behörde habe frühere Vor-Ort-Kontrollen nicht berücksichtigt. Der prozentuelle NLN-Faktor sei erst 2010 eingeführt worden, der Beschwerdeführer habe jedoch auf die vor 2010 angewendete Behördenpraxis vertraut. Ein allfälliges Verschulden des Almbewirtschafters sei der Beschwerdeführerin nicht zuzurechnen. Der Almbewirtschafter habe sich bisher als zuverlässig und sorgfältig erwiesen und kenne die Verhältnisse auf der Alm wesentlich besser als sie, sodass sie sich auf die Angaben des Almbewirtschafters habe verlassen dürfen. Außerdem seien Zahlungsansprüche zu Unrecht als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen und somit nicht berücksichtigt worden.

Art. 73Abs.

5 VO (EG) 796/2004 sei hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung zudem bereits Verjährung eingetreten.

Artikel 73

, Absatz 5, VO (EG) 796 aus 2004, sei hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung zudem bereits Verjährung eingetreten. Die verhängte Sanktion stelle sich als unangemessen hoch und nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes als gleichheitswidrig dar. Der Beschwerde beigelegt wurde eine Stellungnahme des Almbewirtschafters zur Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung seit dem Jahr 2000, welche zum Inhalt der Beschwerde erhoben wurde. 7. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht das eingebrachte Rechtsmittel samt dem dazugehörigen Verwaltungsakt mit 12.01.2016 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: I. Feststellungen (Sachverhalt):römisch eins. Feststellungen (Sachverhalt): Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012 wurde der Beschwerdeführerin eine EBP für das Antragsjahr 2012 in Höhe von EUR 136,07 gewährt. Dabei ging die belangte Behörde von 4,30 vorhandenen und genutzten Zahlungsansprüchen (ZA) aus. Von der insgesamt beantragten Fläche (Heimfläche und anteilige Almfutterfläche) im Ausmaß vom 9,20 ha wurden von der belangten Behörde 4,30 ha als berücksichtigungsfähig beurteilt, da als Basis für die Berechnung maximal jene Fläche verwendet werden konnte, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entsprach. Mit Abänderungsbescheid vom 29.01.2014 wurde der Bescheid der AMA vom 28.12.2012 insofern abgeändert, als keine ZA mehr vorhanden waren. Die beantragte Fläche (Heimfläche und anteilige Almfutterfläche) lag bei 11,50 ha. Die ermittelte Fläche betrug 0,00 ha, da keine ZA vorhanden waren. Die EBP für das Antragsjahr 2012 wurde abgewiesen und unter Berücksichtigung des bereits ausbezahlten Betrags eine Rückforderung in Höhe von EUR 136,07 ausgesprochen. Die Rückforderung der EBP für das Antragsjahr 2012 in Höhe von EUR 136,07 resultiert (ausschließlich) aus der Verringerung der Zahlungsansprüche von 4,30 auf 0,00 ZA. Im Antragsjahr 2012 haben sich die ZA für die Beschwerdeführerin wie folgt geändert: Sowohl die ZA Nr. 13830931 und die ZA Nr. 14328381 steht bei der Nachberechnung vom 29.01.2014 nicht mehr zur Verfügung. Dies erklärt sich folgendermaßen: Für das Antragsjahr 2011 hat Walter Wach (Übergeber), BNr. 3978575, der Beschwerdeführerin 6,00 ZA übertragen. Der Antrag auf Übertragung von ZA vom Übergeber wurde mit Bescheid vom 30.12.2011 zunächst zur Gänze positiv beurteilt. Da die Übertragung ohne Fläche stattfand, wurden 30% der beantragten Anzahl von 6,00 ZA der nationalen Reserve zugeschlagen. Mit Bescheid vom 30.12.2011 wurden somit letztlich 4,20 ZA übertragen. Mit Bescheid vom 29.01.2014 standen diese ZA nicht mehr zur Verfügung, weshalb die Übertragung nunmehr zur Gänze abgewiesen wurde. Die für die Übertragung beantragte ZA Nr. 14328381 existierte beim Übergeber nicht mehr, da sich die ZA rückwirkend geändert hatten. Aufgrund bei einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 festgestellten Flächenabweichung auf der Alm mit der BStNr. XXXX verringerte sich die anteilige Almfutterfläche des Übergebers. Somit konnten beim Übergeber im Antragsjahr 2010 rückwirkend nicht mehr alle ZA genutzt werden und somit kam es letztlich zum Verfall.Aufgrund bei einer Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 festgestellten Flächenabweichung auf der Alm mit der BStNr. römisch 40 verringerte sich die anteilige Almfutterfläche des Übergebers. Somit konnten beim Übergeber im Antragsjahr 2010 rückwirkend nicht mehr alle ZA genutzt werden und somit kam es letztlich zum Verfall. Mit Bescheid der AMA betreffend EBP 2010 vom 30.12.2010 wurden dem Übergeber 21,36 ZA zugeteilt. 8,00 ZA konnten im Antragsjahr 2010 genutzt werden, 13,36 ZA blieben ungenutzt. Mit Abänderungsbescheid der AMA betreffend EBP 2010 vom 03.01.2014 wurden dem Übergeber der ZA 21,36 ZA zugeteilt. 7,00 ZA konnten im Antragsjahr 2010 genutzt werden, 6,36 ZA blieben ungenutzt und 8,00 ZA sind aufgrund Nichtnutzung in die Nationale Reserve verfallen. Die für die Übertragung beantragte ZA Nr. 14328381 existiert in diesem Bescheid nicht mehr. Ausdrücklich angegeben ist in diesem Bescheid, dass verfallene ZA im nächsten Antragsjahr nicht mehr zur Verfügung stehen. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Mit als "Abänderungsbescheid Einheitliche Betriebsprämie 2010" titulierter Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 wurden dem Übergeber der ZA 8,24 ZA zugeteilt. 7,00 ZA konnten im Antragsjahr 2010 genutzt werden, 1,24 ZA blieben ungenutzt. Diese Beschwerdevorentscheidung änderte den zuvor ergangenen Abänderungsbescheid insofern ab, als eine Erklärung des Auftreibers

§ 8iMOG 2007 mitberücksichtigt wurde und daher die Sanktion entfiel.

Die für die Übertragung beantragte ZA Nr. 14328381 existiert in diesem Bescheid ebenso nicht mehr. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.Mit als "Abänderungsbescheid Einheitliche Betriebsprämie 2010" titulierter Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 wurden dem Übergeber der ZA 8,24 ZA zugeteilt. 7,00 ZA konnten im Antragsjahr 2010 genutzt werden, 1,24 ZA blieben ungenutzt. Diese Beschwerdevorentscheidung änderte den zuvor ergangenen Abänderungsbescheid insofern ab, als eine Erklärung des Auftreibers

Paragraph 8 i, MOG 2007 mitberücksichtigt wurde und daher die Sanktion entfiel. Die für die Übertragung beantragte ZA Nr. 14328381 existiert in diesem Bescheid ebenso nicht mehr. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Beim Übergeber sind daher letztlich von 21,36 ZA nur mehr 8,24 ZA vorhanden. Für die Übertragung stand die beantragte ZA Nr. 14328381 nicht mehr zur Verfügung. Der verfahrensgegenständlichen Beschwerde wurde auch keine Korrektur des Übertragungsantrags beigefügt.

  1. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren unbestritten. Die Feststellungen zur Verringerung der ZA im angefochtenen Bescheid gegenüber dem Bescheid der AMA vom 30.12.2011 ergeben sich aus dem Akt beigefügten Bescheiden EBP 2010 an den Übergeber der ZA. Dass gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 18.12.2014 vom Übergeber der ZA kein Rechtsmittel erhoben wurde, ergibt sich aus einer Einsicht in die Gerichtsdatenbank. Die Feststellungen über die für negativ (vormals positiv) befundene Übertragung der ZA im Antragsjahr 2011 ergeben sich aus der Einsicht in die Bescheide EBP 2011 der Beschwerdeführerin im Gerichtsakt XXXX, welcher ebenso beim hg. Gericht geführt wird.Die Feststellungen über die für negativ (vormals positiv) befundene Übertragung der ZA im Antragsjahr 2011 ergeben sich aus der Einsicht in die Bescheide EBP 2011 der Beschwerdeführerin im Gerichtsakt römisch 40 , welcher ebenso beim hg. Gericht geführt wird.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zuständigkeit und Allgemeines:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

§ 6

MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

§ 1

AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 3.

  1. Zu A) Abweisung: 3.2.
  2. Rechtsgrundlagen: Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), lauten auszugsweise: "Artikel 19 Beihilfeanträge

(1)Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
  1. a)alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
  2. b)die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
  3. c)alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind." "Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1)Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie

der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben; b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [ ], erhalten haben. [ ]." "Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1)Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [ ]." "Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2)Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält." "Artikel 37 Mehrfachanträge Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist." Art. 2 Z 23, 11, 12 Abs. 1, 21, 23, 25, 57, 58, 73, 80 und 81 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:Artikel 2, Ziffer 23, 11, 12, Absatz eins, 21, 23, 25, 57, 58, 73, 80 und 81 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe

der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten: "Artikel 2 [ ] 23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;" "Artikel 11 Einreichung des Sammelantrags

(1)Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen. [...]
(2)Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens
  1. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens
  2. Juni festsetzen. [...]." "Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags
(1)Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
  1. a)die Identifizierung des Betriebsinhabers;
  2. b)die betreffende(
  3. n)Beihilferegelung(en);
  4. c)die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem

Artikel 7

im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

  1. d)die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
  2. e)eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat." "Artikel 21 Berichtigung offensichtlicher Irrtümer Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nachseiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt." "Artikel 23 Verspätete Einreichung [...] Beträgt die Verspätung mehr als 25 Kalendertage, so ist der Antrag als unzulässig anzusehen. [...]" "Artikel 25 Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1)Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
(2)Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand." "Artikel 57 Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2)Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes: — ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt; — liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.
(3)Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der

den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [ ] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [ ] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt. Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt." "Artikel 58 Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [ ], über der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt. Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission

(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der

Artikel 57

der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird

Artikel 5bder Verordnung (EG) Nr. 885 aus 2006, der Kommission

(20)verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig

dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert." "Artikel 73 Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(1)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2)Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
(2)Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet. Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation." "Artikel 80 Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1)Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der

Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [ ]

(3)Die Verpflichtung zur Rückzahlung

Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist." "Artikel 81 Wiedereinziehung zu Unrecht zugewiesener Ansprüche

(1)Unbeschadet Artikel 137 der Verordnung (EG)Nr. 73/2009 gilt Folgendes: Wird, nachdem Betriebsinhabern

der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 oder der Verordnung(EG) Nr. 1120/2009 Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt, dass bestimmte Zahlungsansprüche zu Unrechtzugewiesen wurden, so muss der betreffende Betriebsinhaber die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche an die in Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 genannte nationale Reservezurückgeben.

(1)Unbeschadet Artikel 137 der Verordnung (EG)Nr. 73 aus 2009, gilt Folgendes: Wird, nachdem Betriebsinhabern

der Verordnung (EG) Nr. 795 aus 2004, oder der Verordnung(EG) Nr. 1120 aus 2009, Zahlungsansprüche zugewiesen worden sind, festgestellt, dass bestimmte Zahlungsansprüche zu Unrechtzugewiesen wurden, so muss der betreffende Betriebsinhaber die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche an die in Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, genannte nationale Reservezurückgeben. Hat der betreffende Betriebsinhaber inzwischen Zahlungsansprüche an andere Betriebsinhaber übertragen, so gilt die in Unterabsatz 1 geregelte Verpflichtung auch für die Übernehmer nach Maßgabe der Anzahl Zahlungsansprüche, die an sie übertragenworden sind, sofern der Betriebsinhaber, dem die Zahlungsansprüche ursprünglich zugewiesen worden waren, nicht über eine ausreichende Anzahl von Zahlungsansprüchen verfügt, um den Wert der zu Unrecht zugewiesenen Ansprüche zu decken. Die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche gelten als von Anfang an nicht zugewiesen." Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden (vgl. Art. 19a VO [EU] 640/2014]), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Art. 2 Abs. 2 VO (EG, Euratom) 2988/95, wonach bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips rückwirkend gelten, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl. EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C-420/06, Rz. 73), kann nicht herangezogen werden. Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (

  1. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (
  2. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (
  3. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393).Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden vergleiche Artikel 19 a, VO [EU] 640/2014]), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch Artikel 2, Absatz 2, VO (EG, Euratom) 2988/95, wonach bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen die weniger strengen Bestimmungen im Sinne des Günstigkeitsprinzips rückwirkend gelten, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist vergleiche EuGH vom 11.03.2008, Rs. Jager, C-420/06, Rz. 73), kann nicht herangezogen werden. Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (
  4. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (
  5. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (
  6. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). 3.2.
  7. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde: Die von der Beschwerdeführerin beanstandete Rückforderung der EBP für das Antragsjahr 2012 resultiert ausschließlich aus der mangelnden Existenz der übertragenen ZA Nr. 14328381, die im Rahmen des verfahrensgegenständlichen Bescheides für die Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2011 effektuiert wurden und ihren Ursprung in einem Verfall von ZA beim Übergeber der ZA im Antragsjahr 2010 aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle für das Antragsjahr 2010 hat. Alle Ausführungen in der Beschwerde, die sich auf eine (unrichtige) Futterflächenfeststellung durch die AMA beziehen, gehen daher von vornherein ins Leere. Auch das Vorbringen dazu, dass keine Flächensanktion verhängt hätte werden dürfen, geht ins Leere, da gegenständlich eine solche ohnehin nicht ausgesprochen wurde. Aus eben diesem Grund, war auf die Vorbringen hinsichtlich Verschulden, Angemessenheit der Sanktion und Verjährung ebenso wenig einzugehen. Für Zahlungsansprüche galt nach dem Regime der VO (EG) 1782/2003 im Allgemeinen, dass sie - ausgenommen Fälle höherer Gewalt - in die nationale Reserve verfielen, wenn sie nicht in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche genutzt wurden (vgl. Art. 45 Abs. 1 und 2 VO (EG) 1872/2003; Eckhardt in Jahrbuch Agrarrecht 2010, Die Reform der GAP 2003 - Zwischenbilanz und Ausblick, 100). Dieser Fall trat beim Übergeber der ZA, wie im Rahmen der Feststellungen näher ausgeführt, ein. Dieser Umstand wirkt sich auf die Folgejahre - auch im Fall der Übertragung von ZA - und somit auch auf das gegenständliche Antragsjahr 2012 und die Beschwerdeführerin so aus, dass seit 2010 die zur Übertragung vorgesehenen 6,00 ZA der ZA Nr. 14328381 nicht vorhanden sind.Für Zahlungsansprüche galt nach dem Regime der VO (EG) 1782 aus 2003, im Allgemeinen, dass sie - ausgenommen Fälle höherer Gewalt - in die nationale Reserve verfielen, wenn sie nicht in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche genutzt wurden vergleiche Artikel 45, Absatz eins und 2 VO (EG) 1872 aus 2003,; Eckhardt in Jahrbuch Agrarrecht 2010, Die Reform der GAP 2003 - Zwischenbilanz und Ausblick, 100). Dieser Fall trat beim Übergeber der ZA, wie im Rahmen der Feststellungen näher ausgeführt, ein. Dieser Umstand wirkt sich auf die Folgejahre - auch im Fall der Übertragung von ZA - und somit auch auf das gegenständliche Antragsjahr 2012 und die Beschwerdeführerin so aus, dass seit 2010 die zur Übertragung vorgesehenen 6,00 ZA der ZA Nr. 14328381 nicht vorhanden sind. Nach dem oben wiedergegebenen Art 81 VO (EG) Nr. 1122/2009 hat eine Wiedereinziehung zu Unrecht zugewiesener ZA zu erfolgen, wobei dies ausdrücklich auch für den Fall angeordnet ist, dass der betreffende Betriebsinhaber inzwischen Zahlungsansprüche an andere Betriebsinhaber - im konkreten Fall an die Beschwerdeführerin - übertragen hat. Dass die Beschwerdeführerin im Sinne dieser Bestimmung über eine ausreichende Anzahl von Zahlungsansprüchen verfügt hat, um den Wert der zu Unrecht zugewiesenen Ansprüche zu decken, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.Nach dem oben wiedergegebenen Artikel 81, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, hat eine Wiedereinziehung zu Unrecht zugewiesener ZA zu erfolgen, wobei dies ausdrücklich auch für den Fall angeordnet ist, dass der betreffende Betriebsinhaber inzwischen Zahlungsansprüche an andere Betriebsinhaber - im konkreten Fall an die Beschwerdeführerin - übertragen hat. Dass die Beschwerdeführerin im Sinne dieser Bestimmung über eine ausreichende Anzahl von Zahlungsansprüchen verfügt hat, um den Wert der zu Unrecht zugewiesenen Ansprüche zu decken, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Jener Änderungsbescheid an den Übergeber der ZA, mit dem die ZA für verfallen erklärt wurden, erwuchs letztlich in Rechtskraft und kann die mangelnde Existenz der ZA daher nicht im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde bekämpft werden. Im System der einheitlichen Betriebsprämie setzt aufgrund der Zahlungsansprüche jedes Antragsjahr auf das Berechnungsergebnis des Vorjahres auf. Wurde aber über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen rechtskräftig entschieden, so ist es der Beschwerdeinstanz versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen (vgl. VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051; BVwG 06.08.2014, W118 2000829-1).Jener Änderungsbescheid an den Übergeber der ZA, mit dem die ZA für verfallen erklärt wurden, erwuchs letztlich in Rechtskraft und kann die mangelnde Existenz der ZA daher nicht im Rahmen der gegenständlichen Beschwerde bekämpft werden. Im System der einheitlichen Betriebsprämie setzt aufgrund der Zahlungsansprüche jedes Antragsjahr auf das Berechnungsergebnis des Vorjahres auf. Wurde aber über die Zuweisung oder den Verfall von Zahlungsansprüchen rechtskräftig entschieden, so ist es der Beschwerdeinstanz versagt, diese im Rahmen der Prüfung eines Folgejahres wieder aufzugreifen vergleiche VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051; BVwG 06.08.2014, W118 2000829-1). Da der Beschwerde kein Korrekturantrag über den Übertragungsantrag beigefügt war, konnte über eine Änderung der ZA Nummern ebenso wenig abgesprochen werden. Sofern sich die Beschwerdeführerin auf Art 42 VO (EG) 73/2009 beruft und daraus ableiten will, dass ein Verfall der ZA nicht hätte angenommen werden dürfen, ist erneut auf Art 81 VO (EG) Nr. 1122/2009 und die Rechtskraft des Bescheides, mit dem die ZA für verfallen bzw. die ZA Nummer für nicht mehr existent erklärt wurden, zu verweisen.Sofern sich die Beschwerdeführerin auf Artikel 42, VO (EG) 73 aus 2009, beruft und daraus ableiten will, dass ein Verfall der ZA nicht hätte angenommen werden dürfen, ist erneut auf Artikel 81, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, und die Rechtskraft des Bescheides, mit dem die ZA für verfallen bzw. die ZA Nummer für nicht mehr existent erklärt wurden, zu verweisen. Überdies wäre für die Beschwerdeführerin daraus auch insofern nichts gewonnen, als Art. 42 VO (EG) 73/2009 eine Übergangsregelung konkret für die Antragsjahre 2009 und 2010 trifft - was sich daraus erklärt, dass unter der Vorgängerregelung Art. 45 Abs. 1 und 2 VO (EG) 1782/2003 der Verfall nach dreijähriger Nichtnutzung eintrat, und Art 42 VO (EG) 73/2009 dafür einen Zeitraum von zwei Jahren vorsieht - während verfahrensgegenständlich die EBP für das Antragsjahr 2011 ist (vgl. Eckhardt in Jahrbuch Agrarrecht 2010, Die Reform der GAP 2003 - Zwischenbilanz und Ausblick, 141).Überdies wäre für die Beschwerdeführerin daraus auch insofern nichts gewonnen, als Artikel 42, VO (EG) 73 aus 2009, eine Übergangsregelung konkret für die Antragsjahre 2009 und 2010 trifft - was sich daraus erklärt, dass unter der Vorgängerregelung Artikel 45, Absatz eins und 2 VO (EG) 1782 aus 2003, der Verfall nach dreijähriger Nichtnutzung eintrat, und Artikel 42, VO (EG) 73 aus 2009, dafür einen Zeitraum von zwei Jahren vorsieht - während verfahrensgegenständlich die EBP für das Antragsjahr 2011 ist vergleiche Eckhardt in Jahrbuch Agrarrecht 2010, Die Reform der GAP 2003 - Zwischenbilanz und Ausblick, 141). Die ZA Nr. 13830931 mit einer Anzahl von 0,10 ZA ist bereits aufgrund von Nichtnutzung nach den oben angeführten Bestimmungen verfallen, da gegen den Verfall aussprechenden Bescheid kein Rechtsmittel erhoben wurde. Sofern die Beschwerdeführerin die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen in Zweifel zieht, ist anzumerken, dass die Vor-Ort-Kontrolle des Heimbetriebs keine Auswirkungen auf den verfahrensgegenständlichen Bescheid hatte. Da das Minimum aus ZA und ermittelter Fläche für die Berechnung herangezogen wird, ergaben die festgestellten Flächenabweichungen auch keine relevante Differenzfläche. Inwiefern der Beschwerdeführerin durch die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle ein Nachtteil erwachsen sein soll, ist dem Gericht nicht erkennbar. Sofern die Beschwerdeführerin die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BStNr. XXXX moniert, so ist darüber schon deshalb nicht abzusprechen, da Flächenänderungen betreffend dieser Alm alleine auf die rückwirkende Korrektur des Mehrfachantrags-Flächen für das Antragsjahr 2012 durch den zuständigen Almbewirtschafters zurückzuführen sind und diese auch keine Auswirkungen auf den verfahrensgegenständlichen Bescheid hatte.Sofern die Beschwerdeführerin die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BStNr. römisch 40 moniert, so ist darüber schon deshalb nicht abzusprechen, da Flächenänderungen betreffend dieser Alm alleine auf die rückwirkende Korrektur des Mehrfachantrags-Flächen für das Antragsjahr 2012 durch den zuständigen Almbewirtschafters zurückzuführen sind und diese auch keine Auswirkungen auf den verfahrensgegenständlichen Bescheid hatte. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). 3.
  8. Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W143.2119369.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.