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{'item': 'W151 2119761-1'}

Obsah (12)§§ 28§ 8Art 133§ 3§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 63Art 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2017 GeschäftszahlW151 2119761-1 SpruchW151 2119761-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, M

§§ 28Abs. 1, 31 Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.römisch eins. Das Verfahren wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins

Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III.

§ 8Abs.

4 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 26.02.2018 erteilt.römisch drei.

Paragraph 8, Absatz 4, wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 26.02.2018 erteilt. IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III und IV des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese

§ 28Abs. 1 Vw

GVG behoben.römisch vier. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei und römisch vier des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der minderjährige Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.01.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am selben Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Dari übersetzte, statt. Dort gab der BF an, sein Name sei XXXX, geboren am XXXX in der Provinz Ghazni, Jaghori, XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, Angehörige der Volksgruppe der Hazare und schiitischer Moslem. Er sei ledig und spreche Dari. Sein genaues Geburtsdatum kenne er nicht, er sei aber 12 Jahre alt. Er habe weder Schul- noch Berufsausbildung und sei zuletzt als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Seine Familie lebe weiterhin in der Heimat.
  3. Am selben Tag fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF im Beisein eines Rechtsberaters und eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Dari übersetzte, statt. Dort gab der BF an, sein Name sei römisch 40 , geboren am römisch 40 in der Provinz Ghazni, Jaghori, römisch 40 , afghanischer Staatsangehöriger, Angehörige der Volksgruppe der Hazare und schiitischer Moslem. Er sei ledig und spreche Dari. Sein genaues Geburtsdatum kenne er nicht, er sei aber 12 Jahre alt. Er habe weder Schul- noch Berufsausbildung und sei zuletzt als Hilfsarbeiter tätig gewesen. Seine Familie lebe weiterhin in der Heimat. Zum Fluchtgrund gab der BF an, dass in Afghanistan Krieg herrsche und seine Eltern ihn aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage vor ca. 4 Monaten weggeschickt hätten. Sein Vater sei alt und krank und könne nicht mehr arbeiten. Seine Tazkira habe er auf dem Weg in die Türkei verloren.
  4. Am 16.07.2015 wurde der BF vor dem Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftliche einvernommen. Darin gab der minderjährige BF an, dass er bis je5tzt die Wahrheit gesagt habe. Seine Eltern würden nach wie vor in der Provinz Ghazni im Distrikt Jaghori im Dorf XXXX leben. Den letzten Kontakt zu seinen Eltern habe er vor ca. 3 Wochen gehabt. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. In Afghanistan habe er sich bei einem Unfall den Fuß gebrochen. Zu seiner Person gab der BF an, dass er 12 Jahre alt sei. Sein Geburtsdatum sei hier mit XXXX festgestellt worden. Für ein bis zwei Jahre habe er die Schule, aber auch nicht regelmäßig, besucht. Er habe in der Heimat nebenbei als Autowäscher gearbeitet um die Familie zu unterstützen. Sein Vater sei aufgrund seiner Krankheit nicht arbeitsfähig. Er habe mit seinen Eltern, seinem Bruder und seiner Schwester sowie deren Mann und Familie in einem Haus im Heimatdorf gelebt. Der Schwager des BF sei als Taxifahrer tätig gewesen. Die Großeltern des BF seien bereits verstorben. Befragt zum Fluchtgrund gab der BF an, dass er Afghanistan verlassen habe, weil Krieg herrsche und es keine Arbeit gebe. Er und seine Familie habe in der Heimat ein schlechtes Leben geführt. Sein Vater sei krank gewesen, der Schwager des BF müsse auf seine eigene Familie schauen und könne nicht auch noch die Familie des BF miternähren. In die Heimat zurückkehren wolle er aufgrund der schlechten Lage nicht. Aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara habe er Probleme in der Heimat gehabt. Auf der Reiseroute sei es für Hazara besonders gefährlich. Sie würden belästigt, geschlagen und sogar getötet werden. In seiner Heimatregion sei es den Hazara besser ergangen, nur ein paar Dörfer weiter sei die Lage für die Hazara schon schlechter. Der BF selbst sei nie geschlagen worden, seine Eltern und sein Schwager schon. Besonders riskant sei es, von den Taliban erwischt zu werden, die würden die Hazara töten. Er sei in Besitz einer Tazkira gewesen, doch habe er diese auf der Flucht verloren.
  5. Am 16.07.2015 wurde der BF vor dem Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen, Regionaldirektion Niederösterreich, im Beisein seiner gesetzlichen Vertretung und eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftliche einvernommen. Darin gab der minderjährige BF an, dass er bis je5tzt die Wahrheit gesagt habe. Seine Eltern würden nach wie vor in der Provinz Ghazni im Distrikt Jaghori im Dorf römisch 40 leben. Den letzten Kontakt zu seinen Eltern habe er vor ca. 3 Wochen gehabt. Er sei gesund und nehme keine Medikamente. In Afghanistan habe er sich bei einem Unfall den Fuß gebrochen. Zu seiner Person gab der BF an, dass er 12 Jahre alt sei. Sein Geburtsdatum sei hier mit römisch 40 festgestellt worden. Für ein bis zwei Jahre habe er die Schule, aber auch nicht regelmäßig, besucht. Er habe in der Heimat nebenbei als Autowäscher gearbeitet um die Familie zu unterstützen. Sein Vater sei aufgrund seiner Krankheit nicht arbeitsfähig. Er habe mit seinen Eltern, seinem Bruder und seiner Schwester sowie deren Mann und Familie in einem Haus im Heimatdorf gelebt. Der Schwager des BF sei als Taxifahrer tätig gewesen. Die Großeltern des BF seien bereits verstorben. Befragt zum Fluchtgrund gab der BF an, dass er Afghanistan verlassen habe, weil Krieg herrsche und es keine Arbeit gebe. Er und seine Familie habe in der Heimat ein schlechtes Leben geführt. Sein Vater sei krank gewesen, der Schwager des BF müsse auf seine eigene Familie schauen und könne nicht auch noch die Familie des BF miternähren. In die Heimat zurückkehren wolle er aufgrund der schlechten Lage nicht. Aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara habe er Probleme in der Heimat gehabt. Auf der Reiseroute sei es für Hazara besonders gefährlich. Sie würden belästigt, geschlagen und sogar getötet werden. In seiner Heimatregion sei es den Hazara besser ergangen, nur ein paar Dörfer weiter sei die Lage für die Hazara schon schlechter. Der BF selbst sei nie geschlagen worden, seine Eltern und sein Schwager schon. Besonders riskant sei es, von den Taliban erwischt zu werden, die würden die Hazara töten. Er sei in Besitz einer Tazkira gewesen, doch habe er diese auf der Flucht verloren. Der gesetzlichen Vertreterin wurden die aktuellen Länderfeststellungen übergeben und eine Frist zur Stellungnahme zu diesen eingeräumt.
  6. Am 30.07.2015 langte eine Stellungnahme zur erfolgten Einvernahme sowie zu den in diesem Zusammenhang übermittelten Länderfeststellungen ein. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der BF aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung in der Heimat ausgesetzt sei. Ob weitere Fluchtgründe bestünden habe die Behörde in ihren Ermittlungen festzustellen. Aufgrund des jungen Alters des minderjährigen BF ist besonders auf die Kinderrechtskonvention und die Wichtigkeit des Kindeswohls hinzuweisen. Der BF habe trotz seines jungen Alters schon arbeiten müssen, um seine Familie zu unterstützen. Bezüglich der Herkunftslandinformationen der Behörde sei anzuführen, dass diese sehr allgemein gehalten seien und an keiner Stelle am individuellen Vorbringen des BF orientieren würden. Darum zitierte die gesetzliche Vertretung fallspezifische Berichte einerseits zur Volksgruppenzugehörigkeit Hazara, andererseits zur immer schlechter werdenden Sicherheitslage und humanitären Situation in Afghanistan insbesondere zur Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF und der Erreichbarkeit dieser. Die Sicherheitslage in der Heimatprovinz - Ghazni - des Minderjährigen sei äußerst prekär und zähle die Provinz zu den volatilsten in Afghanistan. Die Taliban seien in vielen Gebieten aktiv. Besonders wurde auf ein Gutachten von Dr. Rasuly aus einem Erkenntnis des BVwG - GZ: W151 1431224 - vom 23.01.2015 zitiert, wo dieser angab, dass auch die Reisebewegung der Bevölkerung durch die unsicher Lage eingeschränkt sei. Zusätzlich sei zu beachten, dass die Straßen in Afghanistan äußerst gefährlich seien und der minderjährige BF somit nicht auf sicherem Weg in sein Heimatdorf gelangen könne. Die aktuelle extreme Unsicherheit der Straßen sei auch durch UNHCR in einem aktuellen Bericht bestätigt worden. Abschließend wurde vorgebracht, dass es für den minderjährigen BF keine innerstaatliche Fluchtalternative gebe. Er sei erst 12 Jahre alt und verfüge über kein familiäres oder soziales Netzwerk. Außerdem habe er noch nie in einer größeren Stadt wie Kabul gelebt. Aus zahlreichen Länderberichten ergebe sich, dass Rückkehrer grundsätzlich auf Schwierigkeiten stoßen würden, wenn sie über kein soziales oder familiäres Netzwerk verfügen sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen würden. Eine Rückkehr sei nur in einem bestehenden Familienverband möglich. Er besitze keine Schul- oder andere Ausbildung. Aufgrund der Minderjährigkeit zähle der BF zu einer besonders gefährdeten Gruppe.
  7. Mit Bescheid vom XXXX wies das Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen den Antrag des BF auf internationalen Schutz

§ 3Abs.1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, wies den Antrag bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G wurde nicht erteilt, gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.5. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen den Antrag des BF auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab, wies den Antrag bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt, gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der BF habe glaubhaft schildern können, dass er von seinen Eltern aus wirtschaftlichen Gründen nach Europa geschickt worden sei. Der BF werde im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse, politischen Einstellung oder Religionsgemeinschaft verfolgt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in Afghanistan asylrelevanter Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Es könne keine allgemeine exzeptionelle Gefährdungsklage in Afghanistan, die praktisch jeden betreffe, festgestellt werden. Dem BF drohe aufgrund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung oder anderer Umstände, die sich außerhalb des Heimatlandes ereignet habe, keine Verfolgung. Ein Abschiebungshindernis habe nicht festgestellt werden können. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr einer Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wäre. Seiner Familie lebe weiterhin in Afghanistan, sodass der BF in keine Notlage geraten würde. Es sei auch nicht erkennbar, dass der BF seine Herkunftsregion nicht sicher erreichen könne, da ein ausreichendes Straßennetz zur Verfügung stehe und die Sicherheitslage in der gesamten Zentralregion nicht dermaßen besorgniserregend sei, dass jede Straßenbenützung eine ernsthafte Bedrohung der durch Art 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde.In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der BF habe glaubhaft schildern können, dass er von seinen Eltern aus wirtschaftlichen Gründen nach Europa geschickt worden sei. Der BF werde im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse, politischen Einstellung oder Religionsgemeinschaft verfolgt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in Afghanistan asylrelevanter Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Es könne keine allgemeine exzeptionelle Gefährdungsklage in Afghanistan, die praktisch jeden betreffe, festgestellt werden. Dem BF drohe aufgrund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung oder anderer Umstände, die sich außerhalb des Heimatlandes ereignet habe, keine Verfolgung. Ein Abschiebungshindernis habe nicht festgestellt werden können. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr einer Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wäre. Seiner Familie lebe weiterhin in Afghanistan, sodass der BF in keine Notlage geraten würde. Es sei auch nicht erkennbar, dass der BF seine Herkunftsregion nicht sicher erreichen könne, da ein ausreichendes Straßennetz zur Verfügung stehe und die Sicherheitslage in der gesamten Zentralregion nicht dermaßen besorgniserregend sei, dass jede Straßenbenützung eine ernsthafte Bedrohung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte bedeuten würde. Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass die Identität des BF mangels Vorlage einer Tazkira nicht feststehe. Der BF sei aber bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig. Die Behörde gehe davon aus, dass die Schilderung zu den Beweggründen der Flucht glaubhaft gewesen sei. Aus dem glaubhaften Vorbringen des BF ergebe sich auch, dass der BF in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Ein weiter Fluchtgrund wurde vom BF nicht vorgebracht bzw. sei ein solcher nicht aus dem Vorbringen zu entnehmen gewesen. Es seien keine Umstände bekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei. Aus dem Vorbringen des BF ergebe sich zwar, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, regelmäßig die Schule zu besuchen, dennoch habe er im Familienverband ganz gut leben können. Trotz der allgemein schlechten wirtschaftlichen Lage sei es der Familie möglich gewesen, die Reise des BF zu finanzieren. Der BF könne wie bisher seinen Lebensunterhalt im Kreis seiner Familie bestreiten und würde so in keine existenzgefährdende Lage geraten. Der BF verfüge in der Heimat weiterhin über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte, von denen er bei einer Rückkehr Unterstützung erhalten würde. Aus den Länderinformationen sei nicht ersichtlich, dass es für den BF nicht sicher wäre, seine Heimatprovinz Ghazni zu erreichen. Es stehe ein ausreichendes Straßennetz zur Verfügung und sei die Sicherheitslage in der gesamten Zentralregion nicht derart besorgniserregend, dass jede Straßenbenützung eine ernsthafte Bedrohung bedeuten würde.Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass die Identität des BF mangels Vorlage einer Tazkira nicht feststehe. Der BF sei aber bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig. Die Behörde gehe davon aus, dass die Schilderung zu den Beweggründen der Flucht glaubhaft gewesen sei. Aus dem glaubhaften Vorbringen des BF ergebe sich auch, dass der BF in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Ein weiter Fluchtgrund wurde vom BF nicht vorgebracht bzw. sei ein solcher nicht aus dem Vorbringen zu entnehmen gewesen. Es seien keine Umstände bekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei. Aus dem Vorbringen des BF ergebe sich zwar, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, regelmäßig die Schule zu besuchen, dennoch habe er im Familienverband ganz gut leben können. Trotz der allgemein schlechten wirtschaftlichen Lage sei es der Familie möglich gewesen, die Reise des BF zu finanzieren. Der BF könne wie bisher seinen Lebensunterhalt im Kreis seiner Familie bestreiten und würde so in keine existenzgefährdende Lage geraten. Der BF verfüge in der Heimat weiterhin über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte, von denen er bei einer Rückkehr Unterstützung erhalten würde. Aus den Länderinformationen sei nicht ersichtlich, dass es für den BF nicht sicher wäre, seine Heimatprovinz Ghazni zu erreichen. Es stehe ein ausreichendes Straßennetz zur Verfügung und sei die Sicherheitslage in der gesamten Zentralregion nicht derart besorgniserregend, dass jede Straßenbenützung eine ernsthafte Bedrohung bedeuten würde. Rechtlich beurteilend wurde ausgeführt, dass der BF keine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in keinster Weise vorgebracht habe, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen sei. Subsidiärer Schutz wurde dem BF ebenso nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan bestehe. Der BF verfüge über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in der Heimat. Sohin sei die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden gewesen.Subsidiärer Schutz wurde dem BF ebenso nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan bestehe. Der BF verfüge über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in der Heimat. Sohin sei die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden gewesen. Auch lag keine Voraussetzung für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vor. Ebenso wurde die Rückkehrentscheidung nach §9 Abs. 1-3 BFA-VG als zulässig erachtet.Auch lag keine Voraussetzung für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vor. Ebenso wurde die Rückkehrentscheidung nach §9 Absatz eins -, 3, BFA-VG als zulässig erachtet. 6. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF am 11.12.2015 mit Verfahrensanordnung

§ 63Abs.

2 AVG die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.6. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF am 11.12.2015 mit Verfahrensanordnung

Paragraph 63, Absatz 2, AVG die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt. 7. Mit Schreiben vom 12.01.2016 erhob der BF durch seine gesetzliche Vertretung Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unvollständiger Sachverhaltserhebung und unterlassener Einholung maßgeblicher Beweismittel. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt werde, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung zu beheben und in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen. Nach einer kurzen Zusammenfassung des Sachverhalts führte die gesetzliche Vertreterin aus, dass aufgrund der erhöhten Vulnerabilität des minderjährigen BF die Kinderrechtskonvention anzuwenden sei. Die Behörde habe in ihrem Bescheid den Grundsatz der Offizialmaxime und der materiellen Wahrheit verletzt, da der erhöhten Ermittlungspflicht bei unbegleiteten Minderjährigen nicht nachgekommen worden sei. Es sei zu keiner ausreichenden Auseinandersetzung mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln gekommen. Ebenso sei die Stellungnahme der gesetzlichen Vertreterin bei der Entscheidungsfindung nicht beachtet worden. Es seien keine ausreichenden aktuellen und umfassenden kinderspezifischen Herkunftslandinformationen zum konkreten Fluchtvorbringen herangezogen worden. Bei der Beurteilung des Vorbringens von unbegleiteten Minderjährigen sei ein besonderer, kindergerechter Maßstab anzuwenden. Das Vorbringen des BF sei schlüssig und plausibel gewesen. Vor allem seien aufgrund des jungen Alters besonders die kinderspezifischen Verfolgungshandlungen zu berücksichtigen. Die Behörde habe übersehen, dass der BF nicht nur aus wirtschaftlichen, sondern auch weiteren Gründen, nämlich Kinderarbeit, Vorenthaltung wirtschaftlicher und sozialer Rechte, Verfolgung aufgrund der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seine Heimat verlassen habe. Die herangezogenen Länderinformationen würden nicht konkret auf das individuelle Fluchtvorbringen des BF stellen. Aus den in der Stellungnahme vom 30.07.2015 zitierten Länderberichten ergebe sich, dass das Vorbringen des BF in den objektiven Länderberichten Deckung finde. Beim BF bestehe wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und der Religionszugehörigkeit der Schiiten sowie aufgrund der Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der Opfer von Kinderarbeit. Dazu zitierte die gesetzliche Vertreterin diverse Länderberichte. Bezüglich Spruchpunkt II. des Bescheides führte sie aus, dass von einer realen Gefahr bzw. von einem realen Risiko einer Bedrohung auszugehen sei, da zusätzlich zum Vorbringen des BF aufgrund der allgemeinen sicherheitspolitischen und humanitären Lage in Afghanistan zusammen mit der Minderjährigkeit des BF, der fehlenden Schul- und Berufsausbildung Gründe für die Annahme bestünden, dass der BF in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder sogar Todesstrafe durch nichtstaatliche oder staatliche Organe unterworfen sei und in eine hoffnungslose Lage geraten würde. Auch wenn eine asylrelevante Verfolgung ausgeschlossen werden würde, sei das auch von der Behörde als glaubhaft beurteilte Vorbringen des BF für die Gewährung von subsidiärem Schutz ausschlaggebend. Zur Situation in Afghanistan wurde erneut auf die schlechte Sicherheitslage hingewiesen und dabei auf die besonders prekäre Situation in der Heimatprovinz des BF. Die Provinz Ghazni zähle zu den volatilsten in ganz Afghanistan. In vielen Gebieten seien die Taliban aktiv. Erneut wurde auf das Gutachten von Dr. Rasuly in der Verhandlung vom 23.01.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht verwiesen, in dem dieser zur schlechten Sicherheitslage in der Provinz Ghazni und der dadurch eingeschränkten Möglichkeit von Reisebewegungen Stellung nahm. Zusätzlich sei zu beachten, dass die Straßen in Afghanistan äußerst gefährlich seien und der minderjährige BF somit nicht auf sicherem Weg in sein Heimatdorf gelangen könne. Auf die eingeschränkte Reisefreiheit sei auch schon in anderen Erkenntnissen des BVwG eingegangen worden. Auch im aktuellen UNHCR Bericht sei auf die extreme Unsicherheit der Straßen hingewiesen worden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die in Ghazni vorherrschende Sicherheitslage eine Rückkehr aufgrund von Art 3 EMRK entgegenstehe. Außerdem ergebe sich aus den zitierten Länderberichten eindeutig, dass Ghazni nicht auf sicherem Weg erreichbar sei. Die Sicherheitslage in Kabul sei ebenfalls sehr prekär. Nach ständiger Rechtsprechung des BVwG sei eine Rückkehr nach Kabul und Existenzsicherung nur bei Bestehen eines familiären und sozialen Netzwerkes möglich. Der minderjährige BF verfüge in Kabul über keine Familienangehörigen, er habe keine Schul- oder Berufsausbildung. Er könne sich aufgrund seiner Lebenserfahrung nicht aus eigener Kraft die primären Lebensbedürfnisse sichern. Abschließend wurde vorgebracht, dass bezüglich der Prüfung, ob eine Ausweisung

Art 8

EMRK zulässig sei, keine ausreichende Interessenabwägung im Sinne des Kindeswohls durchgeführt worden sei.Nach einer kurzen Zusammenfassung des Sachverhalts führte die gesetzliche Vertreterin aus, dass aufgrund der erhöhten Vulnerabilität des minderjährigen BF die Kinderrechtskonvention anzuwenden sei. Die Behörde habe in ihrem Bescheid den Grundsatz der Offizialmaxime und der materiellen Wahrheit verletzt, da der erhöhten Ermittlungspflicht bei unbegleiteten Minderjährigen nicht nachgekommen worden sei. Es sei zu keiner ausreichenden Auseinandersetzung mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln gekommen. Ebenso sei die Stellungnahme der gesetzlichen Vertreterin bei der Entscheidungsfindung nicht beachtet worden. Es seien keine ausreichenden aktuellen und umfassenden kinderspezifischen Herkunftslandinformationen zum konkreten Fluchtvorbringen herangezogen worden. Bei der Beurteilung des Vorbringens von unbegleiteten Minderjährigen sei ein besonderer, kindergerechter Maßstab anzuwenden. Das Vorbringen des BF sei schlüssig und plausibel gewesen. Vor allem seien aufgrund des jungen Alters besonders die kinderspezifischen Verfolgungshandlungen zu berücksichtigen. Die Behörde habe übersehen, dass der BF nicht nur aus wirtschaftlichen, sondern auch weiteren Gründen, nämlich Kinderarbeit, Vorenthaltung wirtschaftlicher und sozialer Rechte, Verfolgung aufgrund der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seine Heimat verlassen habe. Die herangezogenen Länderinformationen würden nicht konkret auf das individuelle Fluchtvorbringen des BF stellen. Aus den in der Stellungnahme vom 30.07.2015 zitierten Länderberichten ergebe sich, dass das Vorbringen des BF in den objektiven Länderberichten Deckung finde. Beim BF bestehe wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und der Religionszugehörigkeit der Schiiten sowie aufgrund der Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der Opfer von Kinderarbeit. Dazu zitierte die gesetzliche Vertreterin diverse Länderberichte. Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides führte sie aus, dass von einer realen Gefahr bzw. von einem realen Risiko einer Bedrohung auszugehen sei, da zusätzlich zum Vorbringen des BF aufgrund der allgemeinen sicherheitspolitischen und humanitären Lage in Afghanistan zusammen mit der Minderjährigkeit des BF, der fehlenden Schul- und Berufsausbildung Gründe für die Annahme bestünden, dass der BF in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder sogar Todesstrafe durch nichtstaatliche oder staatliche Organe unterworfen sei und in eine hoffnungslose Lage geraten würde. Auch wenn eine asylrelevante Verfolgung ausgeschlossen werden würde, sei das auch von der Behörde als glaubhaft beurteilte Vorbringen des BF für die Gewährung von subsidiärem Schutz ausschlaggebend. Zur Situation in Afghanistan wurde erneut auf die schlechte Sicherheitslage hingewiesen und dabei auf die besonders prekäre Situation in der Heimatprovinz des BF. Die Provinz Ghazni zähle zu den volatilsten in ganz Afghanistan. In vielen Gebieten seien die Taliban aktiv. Erneut wurde auf das Gutachten von Dr. Rasuly in der Verhandlung vom 23.01.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht verwiesen, in dem dieser zur schlechten Sicherheitslage in der Provinz Ghazni und der dadurch eingeschränkten Möglichkeit von Reisebewegungen Stellung nahm. Zusätzlich sei zu beachten, dass die Straßen in Afghanistan äußerst gefährlich seien und der minderjährige BF somit nicht auf sicherem Weg in sein Heimatdorf gelangen könne. Auf die eingeschränkte Reisefreiheit sei auch schon in anderen Erkenntnissen des BVwG eingegangen worden. Auch im aktuellen UNHCR Bericht sei auf die extreme Unsicherheit der Straßen hingewiesen worden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die in Ghazni vorherrschende Sicherheitslage eine Rückkehr aufgrund von Artikel 3, EMRK entgegenstehe. Außerdem ergebe sich aus den zitierten Länderberichten eindeutig, dass Ghazni nicht auf sicherem Weg erreichbar sei. Die Sicherheitslage in Kabul sei ebenfalls sehr prekär. Nach ständiger Rechtsprechung des BVwG sei eine Rückkehr nach Kabul und Existenzsicherung nur bei Bestehen eines familiären und sozialen Netzwerkes möglich. Der minderjährige BF verfüge in Kabul über keine Familienangehörigen, er habe keine Schul- oder Berufsausbildung. Er könne sich aufgrund seiner Lebenserfahrung nicht aus eigener Kraft die primären Lebensbedürfnisse sichern. Abschließend wurde vorgebracht, dass bezüglich der Prüfung, ob eine Ausweisung

Artikel 8

, EMRK zulässig sei, keine ausreichende Interessenabwägung im Sinne des Kindeswohls durchgeführt worden sei.

  1. Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 19.01.2016 vom BFA vorgelegt.
  2. Mit Schreiben vom 21.10.2016 wurde die Vertretung im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren von Mag. Wollinger bekannt gegeben.
  3. Vor dem BVwG wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 30.01.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein seiner gesetzlichen Vertreterin, eines länderkundigen Sachverständigen sowie eines Dolmetsch für die Sprache Dari durchgeführt, zu der der BF persönlich erschien. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben. Die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt. Dem BF wurde der bisherige Verfahrensgang und der Akteninhalt erläutert und zur Akteneinsicht angeboten. Dabei gab der BF auf richterliche Befragung im Wesentlichen Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift): "R erläutert den Inhalt des Verwaltungsaktes; auf die Verlesung des Verwaltungsaktes wird verzichtet. R: Wie geht es Dir heute? Bist Du gesund? Befindest Du Dich derzeit in medizinischer Behandlung oder nimmst regelmäßig Medikamente? BF: Ich bin vollkommen gesund. Ich befinde mich nicht in medizinischer Behandlung. R: Wie kam es zu der Fußverletzung in Afghanistan? Laut Deinen Angaben, wurde die Platinschraube erst in Österreich entfernt. BF: Ich bin mit dem Fahrrad gefahren und wurde von einem Auto angefahren. Es war ein Verkehrsunfall. R: Fühlst Du Dich in der Lage der heutigen Verhandlung zu folgen? BF: Ich bin bereit. R: Wurden Dir die Niederschriften, die die Polizei im Rahmen der Erstbefragung und das BFA mit Dir aufgenommen haben, rückübersetzt? BF: Ich kann mich noch an die Befragungen erinnern. An die Rückübersetzung kann ich mich daran nicht mehr erinnern. R: Hast Du vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und vor dem BFA die Wahrheit gesagt? BF: Ja. R: Hast Du die Dolmetscher in den Einvernahmen vor der Polizei im Rahmen der Erstbefragung und vor dem BFA gut verstanden? BF: Bei der Erstbefragung wurde für mich ein iranischer Dolmetscher bestellt. Ich habe nicht alles verstanden, weil er sehr schnell gesprochen hat. Bei meiner Einvernahme vor dem BFA gab es keine Probleme mit dem Dolmetscher. R an RV: Wird ein Vorbringen erstattet, dass die Erstbefragung am 17.01.2015 in irgendeiner Richtung problematisch war. Als Dolmetscherin ist Frau HEIDER angeführt, die als Muttersprache Paschtu hat, aber auch Dari spricht und Afghanin und gerichtsbekannt ist, und ohne Problem die Übersetzungen macht.R an Regierungsvorlage, Wird ein Vorbringen erstattet, dass die Erstbefragung am 17.01.2015 in irgendeiner Richtung problematisch war. Als Dolmetscherin ist Frau HEIDER angeführt, die als Muttersprache Paschtu hat, aber auch Dari spricht und Afghanin und gerichtsbekannt ist, und ohne Problem die Übersetzungen macht. RV: Die polizeiliche Einvernahme wurde bei der Befragung vor dem BFA nicht gerügt. Mir gegenüber hat der BF im Gespräch vor der Verhandlung keine Probleme mitgeteilt.Regierungsvorlage, Die polizeiliche Einvernahme wurde bei der Befragung vor dem BFA nicht gerügt. Mir gegenüber hat der BF im Gespräch vor der Verhandlung keine Probleme mitgeteilt. R: Ich weise darauf hin, dass eine wissentliche Falschaussage vor dem Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der eigenen Identität oder Herkunft, um sich die Duldung der Anwesenheit im Bundesgebiet oder einen, wenn auch nur vorübergehenden, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen, eine Verwaltungsübertretung darstellt. Diese ist mit einer Geldstrafe zwischen € 1.000 und € 5.000 bedroht und wird gegebenenfalls von Amts wegen zur Anzeige gebracht. Nach dieser Belehrung frage ich Dich, ob der auf dem heute vorgelegten Ausweis nach dem AsylG angeführte Namen und das dort angeführte Geburtsdatum richtig sind, ob Du diesen Namen seit Deiner Geburt führst und ob Du im Herkunftsland auch unter anderen Namen - wie Spitz- oder Kampfnamen - bekannt sind. BF: Ich bleibe bei meinen bisherigen Angaben. Ich hatte weder Spitznoch Rufnamen in Afghanistan. R: Du hast keine Tazkira aus Deinem Herkunftsland beim BFA-Verfahren vorgelegt. Hast du Dir eine schicken lassen? BF: Nein. R: Wir hatten schon vor einigen Monaten eine Verhandlung anberaumt. Du bist nicht erschienen. Wo bist Du hingegangen? BF: Zum Zeitpunkt als die Ladung zugestellt wurde, war ich in Korneuburg in einer Unterkunft angemeldet. Mir hat ein Betreuer nur mitgeteilt, dass ich geladen bin. Er hat mir aber kein Datum genannt. Kurze Zeit später wurde wich nach Stockerau verlegt. Zum Zeitpunkt meiner Einvernahme war ich bei einem Freund, weil ich das genaue Datum meiner Einvernahme nicht wusste. R: Du hast im Verfahren angegeben, dass Deine Familie in XXXX wohnt.R: Du hast im Verfahren angegeben, dass Deine Familie in römisch 40 wohnt. BF: Mein Vater ist vor neun Monaten verstorben. Meine Mutter und mein Bruder leben seit ca. sieben Monaten in Iran. R: Wo im Iran? BF: In einer Stadt namens XXXX.BF: In einer Stadt namens römisch 40 . R: Wo lebt Deine Schwester mit ihrem Ehemann, dem Taxifahrer? BF: Sie leben in Afghanistan, in Jaghori, im Dorf XXXX.BF: Sie leben in Afghanistan, in Jaghori, im Dorf römisch 40 . R: Wie hast Du vom Tod Deines Vaters erfahren? BF: Ich habe mit meiner Mutter gesprochen und sie hat es mir erzählt. R: Hast Du mit Deiner Mutter telefoniert und regelmäßigen Kontakt mit ihr? BF: Ja, ich telefoniere ca. ein bis zweimal pro Monat mit meiner Mutter. R: Wann war das letzte Telefonat mit ihr? BF: Im letzten Monat. R: Wie kann Deine Mutter ihr Leben im Iran finanzieren? BF: Meine Mutter hat Verwandte im Iran. Nach dem Tod meines Vaters hat sie das Grundstück verkauft und ist gemeinsam mit meinem Bruder in den Iran gegangen. Ich glaube, dass meine Mutter von ihren Verwandten unterstützt wird, abgesehen davon, arbeitet mein Bruder zeitweise als Reinigungskraft. R: Du hast angegeben, dass Dein Bruder 11 Jahre alt ist. Er arbeitet jetzt schon als Reinigungskraft? BF: Ja, er muss arbeiten. Ich glaube, dass er auch als Autowäscher tätig ist. R: Wo lebt Deine Schwester mit ihrem Mann, wenn das Grundstück in XXXX verkauft wurde?R: Wo lebt Deine Schwester mit ihrem Mann, wenn das Grundstück in römisch 40 verkauft wurde? BF: Meine Schwester lebt bei ihrem Ehemann. Die Familie ihres Ehemannes hat auch ein Haus in XXXX,BF: Meine Schwester lebt bei ihrem Ehemann. Die Familie ihres Ehemannes hat auch ein Haus in römisch 40 , R: Nenne die Volksgruppe und Konfession, der du angehörst. BF: Ich bin Hazara, Moslem und Schiit. R: Was ist Deine Muttersprache? BF: Meine Muttersprache ist Dari. R: Du hast angegeben, auch als Autowäscher tätig gewesen zu sein. Erzähl etwas über Deine Tätigkeit und wo Du diese ausgeübt hast. BF: Ich habe in Jaghori als Autowäscher gearbeitet. Es gab dort ein kleines Geschäft. Ich habe hauptsächlich Fahrzeuge, die von Reisenden genutzt wurden, gewaschen. Es waren normale PKW's oder Kombis. R: Was hast Du ungefähr verdient? BF: Ich habe pro Auto 20 bis 25 Afghani verdient. R: Hast Du Verwandte in anderen Teilen Afghanistans, abgesehen von Deiner Schwester und Deinem Schwager? BF: Ich habe keine weiteren Verwandten in Afghanistan. Ich hatte eine Tante väterlicherseits, die bereits verstorben ist. Zum Zeitpunkt ihres Todes war ich noch in Afghanistan. Sie hat ebenfalls im Dorf XXXX gelebt.BF: Ich habe keine weiteren Verwandten in Afghanistan. Ich hatte eine Tante väterlicherseits, die bereits verstorben ist. Zum Zeitpunkt ihres Todes war ich noch in Afghanistan. Sie hat ebenfalls im Dorf römisch 40 gelebt. R: Wie lange bist Du zur Schule gegangen und wo? BF: Ich bin in XXXX in die Schule gegangen. Ich habe die dritte Klasse abgeschlossen.BF: Ich bin in römisch 40 in die Schule gegangen. Ich habe die dritte Klasse abgeschlossen. R: In welchem Alter bist Du zur Schule gegangen? BF: Ich kann mich nicht mehr erinnern. R: Bist Du kurz vor Deiner Flucht auch noch zur Schule gegangen oder war es schon einige Jahre zurückliegend? BF: Als ich in die Schule gegangen bin, habe ich nachmittags gearbeitet. Die letzten fünf Monate vor meiner Flucht bin ich nicht mehr zur Schule gegangen. R: Wie lange hast Du als Autowäscher gearbeitet? BF. Ich kann mich daran nicht mehr erinnern. R: Weißt du noch, wie alt Du warst, als Du als Autowäscher zu arbeiten begonnen hast? BF: Ich kann mich leider nicht erinnern. Ich habe so viel vergessen. R: Hast Du in Österreich oder anderen Ländern in Europa Verwandte? BF: Nein. R: Wie waren die Lebensumstände Deiner Familie in Afghanistan? BF: Wir hatten kein gutes Leben. Unsere finanzielle Situation war schlecht. R: Weißt Du, woran Dein Vater verstorben ist? BF: Mein Vater war krank und er ist aufgrund dieser Erkrankung gestorben. Meine Mutter hat mir nicht genau gesagt, was er hatte. R: Hast Du Deine Mutter nicht gefragt? BF: Nein. R: Weißt Du das Datum oder den Tag, als Dein Vater verstorben ist? BF: Meine Mutter hat mir nicht am selben Tag oder kurz nach dem Tod meines Vaters davon berichtet. Erst nachdem ich sie angerufen habe, hat sie mir erzählt, dass mein Vater nicht mehr lebt. Dazwischen war viel Zeit vergangen. R: Sprichst Du schon etwas Deutsch? BF: Ja. R: Besucht Du in Österreich Kurse, Vereine, eine Schule? Wie würdest Du Dir Deine Zukunft in Österreich vorstellen, wenn Du bleiben könntest? Hast Du schon einen Freundeskreis in Österreich? BF: Ich besuche Montag bis Freitag 10.00 bis 15.00 Uhr einen Deutschkurs. Ich habe sowohl afghanische als auch österreichische Freunde. Ich möchte gerne Automechaniker werden. R: Gehst Du auch in eine Schule? BF: Als ich noch in Korneuburg gelebt habe, bin ich zur Schule gegangen. In Stockerau besuche ich nur den Deutschkurs. RV legt diverse Integrationsunterlagen vor, welche als Beilage./1 bis 6 in Kopie zum Akt genommen werden.Regierungsvorlage legt diverse Integrationsunterlagen vor, welche als Beilage./1 bis 6 in Kopie zum Akt genommen werden. R: Bist Du legal in das Bundesgebiet eingereist? BF: Nein, ich bin illegal eingereist. R hält fest, dass im Strafregisterauszug vom 20.01.2016 und 27.01.2017 keine Verurteilung aufscheint und erklärt diese Urkunde zum Aktenbestandteil. R: Seit wann bist Du in Österreich? BF: Ich bin am Abend zuvor, also am 16.01.2015 nach Österreich und bin aufgegriffen worden. Am nächsten Tag fand die Erstbefragung statt. R: Kannst Du erklären, warum du Afghanistan verlassen hast? BF: In Afghanistan hatte ich kein gutes Leben. Mein Vater war krank und er war nicht in der Lage, die Familie zu versorgen. Ich habe von klein auf begonnen zu arbeiten. Ich konnte meinen Heimatort nicht verlassen und nicht verreisen, weil die Wege sehr unsicher waren. Rund um unser Wohngebiet herrschen die Taliban. R: Bist Du persönlich angegriffen oder verfolgt worden? BF: Nein. R an RV: Wollen Sie zum Vorbringen hinsichtlich § 3 AsylG noch etwas Vorbringen?R an Regierungsvorlage, Wollen Sie zum Vorbringen hinsichtlich Paragraph 3, AsylG noch etwas Vorbringen? BF: Nein. R an SV: Sie haben am 08.01.2016 (W151 2115788) und am 04.05.2016 (W154 2009999) zur Versorgungslage in Kabul ein Gutachten erstattet, welches im Ergebnis darlegt, dass die Rückkehrsituation für Jugendliche ohne soziale/familiäre Anknüpfungspunkte sehr schlecht ist, um ein menschenwürdiges Leben zu führen. Vor allem auch im Hinblick auf die jugendliche Arbeitslosigkeit von 60%. Hat sich die Lage zum heutigen Zeitpunkt verändert? SV: Nein, ich ergänze noch, dass der BF - nach seinen Angaben - in Kabul niemanden hat und meine Einschätzung auch dahin geht, dass aufgrund seines besonders jugendlichen Alters die in Kabul zwar teilweise vorhandenen Hilfestellung durch internationale NGOs ohne Hilfestellung von ortskundigen Erwachsenen für ihn nicht möglich ist. R an SV: Sie haben mit Gutachten vom 23.01.2015 (W151 1437779) die Sicherheitslage in Ghazni als sehr schlecht und volatil bezeichnet, was im damaligen Verfahren auch zur Erteilung des subsidiären Schutzes geführt hat. Hat sich zum damaligen Zeitpunkt etwas verändert? SV: Ja dahingehend, dass sich die Sicherheitslage in der Gesamtprovinz Ghazni noch verschlechtert. Bezogen auf den Distrikt Jaghori, die Distrikte die von den Hazaras selbst verwaltet werden und auch das Heimatdorf des BF, möchte ich darauf hinweisen, dass die Taliban in diesen Gebieten keinen Einfluss haben. Aber wie der BF heute selbst angegeben hat, sind die Bewohner dieser Gebiete bei Reisen außerhalb ihrer Heimatgegenden Gefahren durch die Taliban ausgesetzt. R an SV: Im Falle einer Rückkehr des BF nach Afghanistan würde er mit dem Flugzeug nach Kabul zurückgeschickt werden. Meinen gerichtlichen Erhebungen nach, müsste der BF von Kabul über die Autobahn Richtung Kandahar reisen und dann von der Stadt Jaghori in sein Heimatdorf. Ist die Fahrt von Kabul-Flughafen in das Heimatdorf des BF ausreichend sicher, im Hinblick auf sein besonders jugendliches Alter? Wie sicher ist diese Fahrt für die Zivilbevölkerung und vor allem für jemanden in diesem besonders jugendlichen Alter? SV: Von Kabul aus fahren die Reisenden nach Jaghori über zwei Wege dorthin. Sie können über die Provinzhauptstadt Ghazni nach Larga reisen und von dort nach Jaghori. Wenn man in Jaghori ankommt, kann man ein Linientaxi in das Heimatdorf des BF nehmen. Die zweite Möglichkeit ist die Hauptstraße, die wie eine Autobahn ist, die Sie vorhin erwähnten und Richtung Kandahar führt. Von dort fährt man bis in den Distrikt Qarabagh. Diese Strecken sind zwar durch mehreren Militär- und Polizeiposten kontrolliert. Aber es kommt vor, dass besonders über Qarabagh in der Gegend vom Lomanpass die Reisenden von den Taliban überfallen werden. Das bedeutet, dass die Reise nach Jaghori nicht ohne Gefahr ist. Auch die zweite Strecke über Larga ist unsicher, da die Taliban jederzeit die Militärposten überwältigen können. Die Jugendlichen im Alter des BF reisen daher im Normalfall in Begleitung von Familienmitgliedern. Wenn sie in diesem Alter von den Taliban alleine erwischt werden, können sie sich weder physisch wehren noch mit ihnen ausverhandeln, sie wieder freizulassen. Diese Informationen habe ich zum heutigen Tag von meinen dortigen Mitarbeitern tagesaktuell eingeholt. RV: Ich möchte dazu auf den EASO-Bericht vom November 2016, Seite 94ff hinweisen, wonach in der Stadt Ghazni die Taliban operieren und dort sogar Steuern einheben. Insofern stimme ich dem Gutachten gänzlich zu. Weiters verweise ich auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Schutzbedarfes vom 19.04.2016, insbesondere Seite 80, wo ua. Kinderarbeit angesprochen wird.Regierungsvorlage, Ich möchte dazu auf den EASO-Bericht vom November 2016, Seite 94ff hinweisen, wonach in der Stadt Ghazni die Taliban operieren und dort sogar Steuern einheben. Insofern stimme ich dem Gutachten gänzlich zu. Weiters verweise ich auf die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Schutzbedarfes vom 19.04.2016, insbesondere Seite 80, wo ua. Kinderarbeit angesprochen wird. RV bringt vor, die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt l (§ 3 AsylG) zurückzuziehen. Die Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf subsidiären Schutz (§ 8 AsylG) bleibt aufrecht.Regierungsvorlage bringt vor, die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt l (Paragraph 3, AsylG) zurückzuziehen. Die Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf subsidiären Schutz (Paragraph 8, AsylG) bleibt aufrecht. R befragt BF und BFV, ob weitere Anträge gestellt werden. BF und RV: Nein."BF und Regierungsvorlage, Nein." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zur Person des BF: Der BF ist afghanischer Staatsbürger, aus der Provinz Ghazni, Distrikt Jaghori stammend, der dort bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt hat. Der BF ist am XXXX geboren und somit zum Zeitpunkt der Entscheidung minderjährig. Der BF ist ledig. Sein Vater ist verstorben. Die Mutter und der Bruder des BF leben seit sieben Monaten im Iran. Die Schwester des BF lebt weiterhin mit ihrem Mann im Heimatdorf XXXX. Der BF ist Hazare, schiitischen Glaubens und spricht Dari. Der BF besitzt keine Schul- und Berufsausbildung, zuletzt war der BF als Autowäscher tätig. Der BF ist gesund, befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung. Der BF konnte keine Tazkira vorlegen, er legte diverse Unterlagen über seine Integrationsbemühungen vor.Der BF ist afghanischer Staatsbürger, aus der Provinz Ghazni, Distrikt Jaghori stammend, der dort bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt hat. Der BF ist am römisch 40 geboren und somit zum Zeitpunkt der Entscheidung minderjährig. Der BF ist ledig. Sein Vater ist verstorben. Die Mutter und der Bruder des BF leben seit sieben Monaten im Iran. Die Schwester des BF lebt weiterhin mit ihrem Mann im Heimatdorf römisch 40 . Der BF ist Hazare, schiitischen Glaubens und spricht Dari. Der BF besitzt keine Schul- und Berufsausbildung, zuletzt war der BF als Autowäscher tätig. Der BF ist gesund, befindet sich nicht in ärztlicher Behandlung. Der BF konnte keine Tazkira vorlegen, er legte diverse Unterlagen über seine Integrationsbemühungen vor. Der BF befindet sich seit spätestens 17.01.2015 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Der BF ist unbescholten. Soweit im Übrigen in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Name, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Sachverständigen festgestellten Angaben und auf den glaubwürdigen Angaben und vorgelegten Beweismitteln des BF. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren. 1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat: Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt: a) nachstehende Länderberichte über die Lage/Sicherheitslage in Afghanistan, b) die UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom
  6. August 2013 c) sowie die gutachterlichen Stellungnahmen des länderkundlichen Sachverständigen, Dr. Sarajuddin RASULY, für Afghanistan, vom 08.01.2016 (W151 2115788), vom 04.05.2016, (W154 2009999) betreffend die Versorgungslage in Kabul und die gutachterliche Stellungnahme vom 23.01.2015 (W151 1437779) zur Sicherheitslage in Ghazni d) sowie die gutachterliche Stellungnahme in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung vom 30.01.2017 Ad a) Nachstehende Länderberichte wurden herangezogen: * Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Wien am 19.11.2014, (letzte Kurzinformation eingefügt am 29.09.2015) Ad b) Zu den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom
  7. August 2013: * Abrufbar unter: http://www.refworld.org Ad c) gutachterliche Stellungnahmen vor dem BVwG: * in der Verhandlung vom 08.01.2016 (W151 2115788) und 04.05.2016 (W154 2009999) zur Versorgungslage in Kabul (Auszug aus den für das Verfahren relevanten Teilen): 08.01.2016: "Ad Versorgungslage: Die Versorgungslage in Afghanistan hat sich nicht zum Besseren gewendet, sondern sie hat sich noch weiter verschlechtert, sodass die Fluchtwelle der Jugendlichen auch aus diesem Grund fortsetzt. Mehr als Hunderttausend, besonders die junge Menschen, haben inzwischen, seit Mitte 2015, das Land verlassen und weitere tausende Menschen werden diesen folgen. Die Arbeitslosenrate, nach meiner Schätzung, ist über 60% und der Familienzusammenhalt hilft dazu, dass arbeitslose Menschen von ihren Familien, aus denen oft nur eine oder zwei Personen eine Arbeit haben, ernährt werden. Personen, die keinen Familienrückhalt haben oder aus armen Familien stammen, können derzeit sehr schwer sich in Kabul wirtschaftlich behaupten. Der vom BF erwähnte Arbeitsbereich ist auch derzeit nicht attraktiv und werden sehr wenige Hilfsarbeiter in diesem Branche beschäftigt, weil die Aufträge der Firmen stark zurückgegangen sind. Das liegt darin, dass seit Mitte 2015 die Kapitalflucht aus Afghanistan sich fortsetzt und die afghanische Firmen schließen. Außerdem waren die Ausländer die Hauptauftraggeber, welche auch seit Ende 2014 ihre Aufträge eingestellt und großteils sich aus Afghanistan zurückgezogen haben." 04.05.2016: "Zur Versorgungslage in Kabul: Die Versorgungslage in Kabul ist weiterhin für jene Rückkehrer, die keinen Familienrückhalt in Kabul haben, schlecht. Die Arbeitslosigkeit unter den Jugendlichen beträgt nach meiner Schätzung 60%. Wenn Personen keine Fachausbildung haben und auch keine Möglichkeit haben, mit den Familienmitgliedern zusammenzuarbeiten, können sie ohne Familienrückhalt schwer in Kabul wirtschaftlich Fuß fassen." * in der Verhandlung vom 23.01.2015 (W151 1437779) zur Sicherheitslage in Ghazni (Auszug aus den für das Verfahren relevanten Teilen): "Wie ich oben erwähnt habe, hat sich die Sicherheitslage im Allgemeinen in Afghanistan im Unterschied zu den Monaten November, Dezember 2014 nicht geändert. Die Lage ist in der Provinz Ghazni und auch in den Provinzen Kunduz, Takhar, südlichen und östlichen Provinzen prekär, während sich die Lage in Kabul Anfang des Monats 2015 verbessert hat. Der Abzug der ausländischen Truppen aus Afghanistan, besonders ihrer Ankündigung, die Truppen abzuziehen, mit dem Beginn 2015, hat keine Auswirkung gezeigt. Die Lage ist deshalb weder schlechter, noch besser geworden. Der Abzug der ausländischen Truppen ist unauffällig und es hat Ende des Jahres 2014 begonnen. Allerdings sind die meisten Ausländer-Truppen noch in Afghanistan und es werden mehr als 20.000 ausländische Truppen höchstwahrscheinlich im Land verbleiben und sie werden in Krisensituationen die afghanischen Streitkräfte im Kampf unterstützen. Die schlechte Sicherheitslage betrifft besonders die Zivilbevölkerung, die im Fall ihrer Gefährdung keine Unterstützung seitens der Behörde erwarten kann. Bei Anschlägen der Taliban gegen die Regierungseinrichtungen, Konvois und ausländischen Einrichtungen und Konvois forderten hunderte Tote unter den Zivilisten, sodass die Reisebewegungen der Menschen zwischen den Provinzen mit Angst und Vorsicht verbunden sind. Während meines letzten Aufenthaltes in Afghanistan wurden auf dem Weg nach Kunduz und in den Regionen Ghazni und in Süd-Afghanistan dutzende Menschen von den Buslinien und Taxis herausgezerrt, sie wurden von den Taliban geköpft. Die Taliban können in manchen Provinzen wie Kunduz, Ghazni, Kandahar, Helmand, sogar in den Städten hineinsickern und die Regierungsstellen leicht angreifen, während es den Sicherheitskräften gelungen ist, die Stadt Kabul derzeit relativ gut vor solchen Angriffen zu schonen." Ad d) die gutachterliche Stellungnahme in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung vom 30.01.2017: siehe Punkt I.10.Ad d) die gutachterliche Stellungnahme in der gegenständlichen mündlichen Verhandlung vom 30.01.2017: siehe Punkt römisch eins.
  8. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des BF, dem bekämpften Bescheid, der Beschwerde sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben. 2.
  9. Zur Person des BF: Die getroffenen Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem diesbezüglichen Vorbringen des BF. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat stützen sich auf die Angaben der BF im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde, sowie in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari. Die Angaben der BF waren gleichlautend und somit glaubhaft. Dies wurde schon im Bescheid des BFA gleichlautend ausgeführt. Die Identität des BF steht mit für das Verfahren ausreichender Sicherheit fest. 2.
  10. Zur derzeitigen Sicherheitslage in Afghanistan und der Heimatregion des BF, zur Versorgunglage- und Rückkehrsituation: Diese Feststellungen stützen sich auf die oben angeführten Quellen. Das Bundesverwaltungsgericht bediente sich hierbei einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprunges, um sich so ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer machen zu können. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität dieser Aussagen, der die belangte Behörde weder mündlich noch schriftlich substantiiert entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Zuverlässigkeit und Richtigkeit dieser Quellen zu zweifeln. Andererseits stützt sich das Bundesverwaltungsgericht auf die in der mündlichen Verhandlung erstattete gutachterliche Stellungnahme sowie die aus Vorverfahren zur Versorgungslage in Kabul und Sicherheitslage in Ghazni beigezogenen gutachterlichen Stellungnahmen (deren Aktualität nach Ansicht des Sachverständigen zum Entscheidungszeitpunkt noch unverändert gegeben war) des mit ausgewiesener Fach- und Landeskunde ausgestatteten länderkundigen Sachverständigen für Afghanistan, Univ.- Lekt. Dr. Sarajuddin Rasuly. Die Beiziehung von gutachterlichen Stellungnahmen (selbst wenn diese nicht die Kriterien von Gutachten erreichen sollten) ist nach § 46 AVG möglich, da dem Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel immanent ist und alles als Beweismittel herangezogen werden kann, was nach logischen Grundsätzen einen Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts zu leisten vermag.Die Beiziehung von gutachterlichen Stellungnahmen (selbst wenn diese nicht die Kriterien von Gutachten erreichen sollten) ist nach Paragraph 46, AVG möglich, da dem Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel immanent ist und alles als Beweismittel herangezogen werden kann, was nach logischen Grundsätzen einen Beitrag zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts zu leisten vermag. Beim Sachverständigen handelt es sich um einen mit ausgewiesener Fach- und Landeskunde ausgestatteten Experten, der selbst Afghane ist und aufgrund regelmäßiger Vorort-Recherchen in Afghanistan über die dementsprechenden Orts- und Sprachkenntnisse verfügt. Es liegen daher für das erkennenden Gerichtes verwertbare Erkenntnisse aus diesen Stellungnahmen vor, denen das Gericht zur Gänze folgte. Das BFA hatte von diesen Stellungnahmen jeweils - unbeinspruchtes - Parteiengehör in den jeweiligen Vorverfahren erhalten, die gegenwärtige Protokollschrift wurde dem BFA ebenfalls zur Kenntnis gebracht und wurde keine gegenteilige Stellungnahme zur in der mündlichen Verhandlung erstatteten gutachterlichen Stellungnahem eingebracht; im Übrigen hat das BFA trotz Ladung nicht an der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht teilgenommen.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.1 Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.3.1 Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 46

AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

Paragraph 46, AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. 3.2. Zu Spruchteil A) Die gegenständlich zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 12.01.2016 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 19.01.2016 beim BVwG eingegangen. Zu Spruchpunkt I: Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ist das Verfahren hinsichtlich dieses Spruchpunktes I einzustellen. Angesichts dieses Umstandes ist auch auf die vom BF im bisherigen Verfahren erstatteten Fluchtgründe nicht mehr weiter einzugehen.Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ist das Verfahren hinsichtlich dieses Spruchpunktes römisch eins einzustellen. Angesichts dieses Umstandes ist auch auf die vom BF im bisherigen Verfahren erstatteten Fluchtgründe nicht mehr weiter einzugehen. Zu Spruchpunkt II (subsidiärer Schutz):Zu Spruchpunkt römisch zwei (subsidiärer Schutz):

§ 8Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückverweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückverweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht war somit zu klären, ob im Fall der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht war somit zu klären, ob im Fall der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechts ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs.1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechts ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 8.6.2000, 99/20/0203). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G gegeben sind:Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG gegeben sind: Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen und den gutachterlichen Stellungnahmen ergibt sich, dass die aktuelle Situation in Afghanistan regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert, insgesamt aber die Sicherheitslage und Versorgungslage in Afghanistan weiterhin sehr instabil bleibt: Bei einer Rückkehr des BF nach Afghanistan würde dieser mit dem Flugzeug nach Kabul zurückgeschickt werden, von wo aus er entweder über die Provinzhauptstadt Ghazni nach Larga und weiter nach Jaghori oder über die Autobahn Richtung Kandahar und dann von der Stadt Jaghori in sein Heimatdorf reisen kann. Beide Strecken sind als unsicher anzusehen, da Reisende von den Taliban überfallen werden, obwohl auf den Strecken Militärposten installiert sind. Die Gefahr von den Taliban erwischt zu werden, ist zwar für Jugendliche nicht noch höher als für Erwachsene, doch ist es für diese schwieriger, sich aus den Fängen der Taliban zu befreien. Normalerweise reisen Jugendliche im Alter des BF immer nur in Begleitung von Familienmitgliedern. Die Gefahrenlage für den BF ist somit höher einzustufen als für einen Erwachsenen, da er aufgrund seines jungen Alters bei seiner Rückkehr in sein Heimatdorf im Falle eines Überfalles durch die Taliban nicht in der Lage wäre, sich aus dieser Situation selbstständig zu retten oder zu befreien. Aufgrund dieses Umstandes und die insgesamt äußert schlechte Sicherheitslage in Ghazni, die sich im Übrigen auch schon in den Länderfeststellungen im Bescheid des BFA findet, ist dem BF eine Rückkehr in seine Heimatprovinz daher nicht zumutbar. Auch besteht für den BF keine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul. Der BF verfügt dort weder über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte noch Ortskenntnisse. Auch besitzt er weder eine Schul- noch Berufsausbildung, sodass er mit hoher Wahrscheinlichkeit von Arbeitslosigkeit bedroht wäre. Wie sich aus den gutachterlichen Stellungnahmen ergibt, besteht nämlich aufgrund der hohen Jugendarbeitslosigkeit von 60% für junge Rückkehrer wie dem BF eine äußert schlechte Versorgungslage. Wenn Personen keine Fachausbildung haben und auch keine Möglichkeit haben, mit den Familienmitgliedern zusammenzuarbeiten, können sie ohne Familienrückhalt in Kabul menschenwürdig nicht überleben. Dies trifft auf den BF zu, da er weder über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte noch Ortskenntnisse in Kabul verfügt und auch keine Schul- oder Berufsausbildung innehat und aufgrund seines sehr jungen Alters im Falle seiner Rückkehr in Kabul -oder anderen Großstädten Afghanistans - daher nicht menschenwürdig überleben könnte. Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 iVm § 11 AsylG) steht dem BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit daher auch nicht zur Verfügung. Im Übrigen hat auch schon das BFA keine innerstaatliche Fluchtalternative für den BF in Kabul angenommen.Auch besteht für den BF keine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul. Der BF verfügt dort weder über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte noch Ortskenntnisse. Auch besitzt er weder eine Schul- noch Berufsausbildung, sodass er mit hoher Wahrscheinlichkeit von Arbeitslosigkeit bedroht wäre. Wie sich aus den gutachterlichen Stellungnahmen ergibt, besteht nämlich aufgrund der hohen Jugendarbeitslosigkeit von 60% für junge Rückkehrer wie dem BF eine äußert schlechte Versorgungslage. Wenn Personen keine Fachausbildung haben und auch keine Möglichkeit haben, mit den Familienmitgliedern zusammenzuarbeiten, können sie ohne Familienrückhalt in Kabul menschenwürdig nicht überleben. Dies trifft auf den BF zu, da er weder über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte noch Ortskenntnisse in Kabul verfügt und auch keine Schul- oder Berufsausbildung innehat und aufgrund seines sehr jungen Alters im Falle seiner Rückkehr in Kabul -oder anderen Großstädten Afghanistans - daher nicht menschenwürdig überleben könnte. Eine innerstaatliche Schutzalternative (Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG) steht dem BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit daher auch nicht zur Verfügung. Im Übrigen hat auch schon das BFA keine innerstaatliche Fluchtalternative für den BF in Kabul angenommen. Aus all diesen Gründen geht das Gericht daher davon aus, dass der BF im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine für ihn ausweglose Situation geraten würde, da ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre und er darüber hinaus auch einem lebensbedrohlichen Sicherheitsrisiko ausgesetzt wäre. Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar. Durch die Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt zu werden.Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar. Durch die Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt zu werden. Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Zu Spruchpunkt III (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):Zu Spruchpunkt römisch drei (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):

§ 8Abs. 4 Asyl

G ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher war

§ 8Abs. 4 Asyl

G gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.Daher war

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen. Zu Spruchpunkt IV:

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird, sowie kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird, sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.

§ 10Abs. 2 Asyl

G ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird.

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird. Da im gegenständlichen Fall dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung samt Fristsetzung für die freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat

§ 10Abs. 1 Z 3 und § 10 Abs. 2 Asyl

G nicht (mehr) vor.Da im gegenständlichen Fall dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung samt Fristsetzung für die freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 10, Absatz 2, AsylG nicht (mehr) vor. Daher waren die Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs.1 Vw

GVG ersatzlos zu beheben.Daher waren die Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ersatzlos zu beheben. B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W151.2119761.1.00

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