GVG eingestellt.römisch eins. Das Verfahren wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins des angefochtenen Bescheides wegen Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins
Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt. III.
4 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 26.02.2018 erteilt.römisch drei.
Paragraph 8, Absatz 4, wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 26.02.2018 erteilt. IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III und IV des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese
GVG behoben.römisch vier. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei und römisch vier des angefochtenen Bescheides stattgegeben und diese
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, wies den Antrag bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt, gegen ihn
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage
1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.5. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das Bundesamt für Asyl und Fremdenwesen den Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab, wies den Antrag bezüglich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt, gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise betrage
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der BF habe glaubhaft schildern können, dass er von seinen Eltern aus wirtschaftlichen Gründen nach Europa geschickt worden sei. Der BF werde im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse, politischen Einstellung oder Religionsgemeinschaft verfolgt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in Afghanistan asylrelevanter Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Es könne keine allgemeine exzeptionelle Gefährdungsklage in Afghanistan, die praktisch jeden betreffe, festgestellt werden. Dem BF drohe aufgrund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung oder anderer Umstände, die sich außerhalb des Heimatlandes ereignet habe, keine Verfolgung. Ein Abschiebungshindernis habe nicht festgestellt werden können. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr einer Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wäre. Seiner Familie lebe weiterhin in Afghanistan, sodass der BF in keine Notlage geraten würde. Es sei auch nicht erkennbar, dass der BF seine Herkunftsregion nicht sicher erreichen könne, da ein ausreichendes Straßennetz zur Verfügung stehe und die Sicherheitslage in der gesamten Zentralregion nicht dermaßen besorgniserregend sei, dass jede Straßenbenützung eine ernsthafte Bedrohung der durch Art 3 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde.In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der BF habe glaubhaft schildern können, dass er von seinen Eltern aus wirtschaftlichen Gründen nach Europa geschickt worden sei. Der BF werde im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse, politischen Einstellung oder Religionsgemeinschaft verfolgt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF in Afghanistan asylrelevanter Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Es könne keine allgemeine exzeptionelle Gefährdungsklage in Afghanistan, die praktisch jeden betreffe, festgestellt werden. Dem BF drohe aufgrund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung oder anderer Umstände, die sich außerhalb des Heimatlandes ereignet habe, keine Verfolgung. Ein Abschiebungshindernis habe nicht festgestellt werden können. Es könne nicht festgestellt werden, dass der BF bei einer Rückkehr einer Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wäre. Seiner Familie lebe weiterhin in Afghanistan, sodass der BF in keine Notlage geraten würde. Es sei auch nicht erkennbar, dass der BF seine Herkunftsregion nicht sicher erreichen könne, da ein ausreichendes Straßennetz zur Verfügung stehe und die Sicherheitslage in der gesamten Zentralregion nicht dermaßen besorgniserregend sei, dass jede Straßenbenützung eine ernsthafte Bedrohung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte bedeuten würde. Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass die Identität des BF mangels Vorlage einer Tazkira nicht feststehe. Der BF sei aber bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig. Die Behörde gehe davon aus, dass die Schilderung zu den Beweggründen der Flucht glaubhaft gewesen sei. Aus dem glaubhaften Vorbringen des BF ergebe sich auch, dass der BF in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Ein weiter Fluchtgrund wurde vom BF nicht vorgebracht bzw. sei ein solcher nicht aus dem Vorbringen zu entnehmen gewesen. Es seien keine Umstände bekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Art 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei. Aus dem Vorbringen des BF ergebe sich zwar, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, regelmäßig die Schule zu besuchen, dennoch habe er im Familienverband ganz gut leben können. Trotz der allgemein schlechten wirtschaftlichen Lage sei es der Familie möglich gewesen, die Reise des BF zu finanzieren. Der BF könne wie bisher seinen Lebensunterhalt im Kreis seiner Familie bestreiten und würde so in keine existenzgefährdende Lage geraten. Der BF verfüge in der Heimat weiterhin über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte, von denen er bei einer Rückkehr Unterstützung erhalten würde. Aus den Länderinformationen sei nicht ersichtlich, dass es für den BF nicht sicher wäre, seine Heimatprovinz Ghazni zu erreichen. Es stehe ein ausreichendes Straßennetz zur Verfügung und sei die Sicherheitslage in der gesamten Zentralregion nicht derart besorgniserregend, dass jede Straßenbenützung eine ernsthafte Bedrohung bedeuten würde.Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass die Identität des BF mangels Vorlage einer Tazkira nicht feststehe. Der BF sei aber bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse glaubwürdig. Die Behörde gehe davon aus, dass die Schilderung zu den Beweggründen der Flucht glaubhaft gewesen sei. Aus dem glaubhaften Vorbringen des BF ergebe sich auch, dass der BF in Afghanistan keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Ein weiter Fluchtgrund wurde vom BF nicht vorgebracht bzw. sei ein solcher nicht aus dem Vorbringen zu entnehmen gewesen. Es seien keine Umstände bekannt, dass in Afghanistan eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt sei. Aus dem Vorbringen des BF ergebe sich zwar, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, regelmäßig die Schule zu besuchen, dennoch habe er im Familienverband ganz gut leben können. Trotz der allgemein schlechten wirtschaftlichen Lage sei es der Familie möglich gewesen, die Reise des BF zu finanzieren. Der BF könne wie bisher seinen Lebensunterhalt im Kreis seiner Familie bestreiten und würde so in keine existenzgefährdende Lage geraten. Der BF verfüge in der Heimat weiterhin über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte, von denen er bei einer Rückkehr Unterstützung erhalten würde. Aus den Länderinformationen sei nicht ersichtlich, dass es für den BF nicht sicher wäre, seine Heimatprovinz Ghazni zu erreichen. Es stehe ein ausreichendes Straßennetz zur Verfügung und sei die Sicherheitslage in der gesamten Zentralregion nicht derart besorgniserregend, dass jede Straßenbenützung eine ernsthafte Bedrohung bedeuten würde. Rechtlich beurteilend wurde ausgeführt, dass der BF keine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung in keinster Weise vorgebracht habe, weshalb der Antrag auf internationalen Schutz aufgrund des Fehlens der Flüchtlingseigenschaft abzuweisen gewesen sei. Subsidiärer Schutz wurde dem BF ebenso nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan bestehe. Der BF verfüge über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in der Heimat. Sohin sei die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden gewesen.Subsidiärer Schutz wurde dem BF ebenso nicht zuerkannt, da im Falle einer Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur GFK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt oder im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes aufgrund der derzeitigen, allgemeinen Lage in Afghanistan bestehe. Der BF verfüge über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte in der Heimat. Sohin sei die Entscheidung mit einer Ausweisung zu verbinden gewesen. Auch lag keine Voraussetzung für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vor. Ebenso wurde die Rückkehrentscheidung nach §9 Abs. 1-3 BFA-VG als zulässig erachtet.Auch lag keine Voraussetzung für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vor. Ebenso wurde die Rückkehrentscheidung nach §9 Absatz eins -, 3, BFA-VG als zulässig erachtet. 6. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF am 11.12.2015 mit Verfahrensanordnung
2 AVG die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe
1 BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt.6. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wurde dem BF am 11.12.2015 mit Verfahrensanordnung
Paragraph 63, Absatz 2, AVG die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig als Rechtsberater zur Seite gestellt. 7. Mit Schreiben vom 12.01.2016 erhob der BF durch seine gesetzliche Vertretung Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen unrichtiger Beweiswürdigung, unrichtiger rechtlicher Beurteilung, unvollständiger Sachverhaltserhebung und unterlassener Einholung maßgeblicher Beweismittel. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt werde, in eventu ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung zu beheben und in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen. Nach einer kurzen Zusammenfassung des Sachverhalts führte die gesetzliche Vertreterin aus, dass aufgrund der erhöhten Vulnerabilität des minderjährigen BF die Kinderrechtskonvention anzuwenden sei. Die Behörde habe in ihrem Bescheid den Grundsatz der Offizialmaxime und der materiellen Wahrheit verletzt, da der erhöhten Ermittlungspflicht bei unbegleiteten Minderjährigen nicht nachgekommen worden sei. Es sei zu keiner ausreichenden Auseinandersetzung mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln gekommen. Ebenso sei die Stellungnahme der gesetzlichen Vertreterin bei der Entscheidungsfindung nicht beachtet worden. Es seien keine ausreichenden aktuellen und umfassenden kinderspezifischen Herkunftslandinformationen zum konkreten Fluchtvorbringen herangezogen worden. Bei der Beurteilung des Vorbringens von unbegleiteten Minderjährigen sei ein besonderer, kindergerechter Maßstab anzuwenden. Das Vorbringen des BF sei schlüssig und plausibel gewesen. Vor allem seien aufgrund des jungen Alters besonders die kinderspezifischen Verfolgungshandlungen zu berücksichtigen. Die Behörde habe übersehen, dass der BF nicht nur aus wirtschaftlichen, sondern auch weiteren Gründen, nämlich Kinderarbeit, Vorenthaltung wirtschaftlicher und sozialer Rechte, Verfolgung aufgrund der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seine Heimat verlassen habe. Die herangezogenen Länderinformationen würden nicht konkret auf das individuelle Fluchtvorbringen des BF stellen. Aus den in der Stellungnahme vom 30.07.2015 zitierten Länderberichten ergebe sich, dass das Vorbringen des BF in den objektiven Länderberichten Deckung finde. Beim BF bestehe wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und der Religionszugehörigkeit der Schiiten sowie aufgrund der Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der Opfer von Kinderarbeit. Dazu zitierte die gesetzliche Vertreterin diverse Länderberichte. Bezüglich Spruchpunkt II. des Bescheides führte sie aus, dass von einer realen Gefahr bzw. von einem realen Risiko einer Bedrohung auszugehen sei, da zusätzlich zum Vorbringen des BF aufgrund der allgemeinen sicherheitspolitischen und humanitären Lage in Afghanistan zusammen mit der Minderjährigkeit des BF, der fehlenden Schul- und Berufsausbildung Gründe für die Annahme bestünden, dass der BF in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder sogar Todesstrafe durch nichtstaatliche oder staatliche Organe unterworfen sei und in eine hoffnungslose Lage geraten würde. Auch wenn eine asylrelevante Verfolgung ausgeschlossen werden würde, sei das auch von der Behörde als glaubhaft beurteilte Vorbringen des BF für die Gewährung von subsidiärem Schutz ausschlaggebend. Zur Situation in Afghanistan wurde erneut auf die schlechte Sicherheitslage hingewiesen und dabei auf die besonders prekäre Situation in der Heimatprovinz des BF. Die Provinz Ghazni zähle zu den volatilsten in ganz Afghanistan. In vielen Gebieten seien die Taliban aktiv. Erneut wurde auf das Gutachten von Dr. Rasuly in der Verhandlung vom 23.01.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht verwiesen, in dem dieser zur schlechten Sicherheitslage in der Provinz Ghazni und der dadurch eingeschränkten Möglichkeit von Reisebewegungen Stellung nahm. Zusätzlich sei zu beachten, dass die Straßen in Afghanistan äußerst gefährlich seien und der minderjährige BF somit nicht auf sicherem Weg in sein Heimatdorf gelangen könne. Auf die eingeschränkte Reisefreiheit sei auch schon in anderen Erkenntnissen des BVwG eingegangen worden. Auch im aktuellen UNHCR Bericht sei auf die extreme Unsicherheit der Straßen hingewiesen worden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die in Ghazni vorherrschende Sicherheitslage eine Rückkehr aufgrund von Art 3 EMRK entgegenstehe. Außerdem ergebe sich aus den zitierten Länderberichten eindeutig, dass Ghazni nicht auf sicherem Weg erreichbar sei. Die Sicherheitslage in Kabul sei ebenfalls sehr prekär. Nach ständiger Rechtsprechung des BVwG sei eine Rückkehr nach Kabul und Existenzsicherung nur bei Bestehen eines familiären und sozialen Netzwerkes möglich. Der minderjährige BF verfüge in Kabul über keine Familienangehörigen, er habe keine Schul- oder Berufsausbildung. Er könne sich aufgrund seiner Lebenserfahrung nicht aus eigener Kraft die primären Lebensbedürfnisse sichern. Abschließend wurde vorgebracht, dass bezüglich der Prüfung, ob eine Ausweisung
EMRK zulässig sei, keine ausreichende Interessenabwägung im Sinne des Kindeswohls durchgeführt worden sei.Nach einer kurzen Zusammenfassung des Sachverhalts führte die gesetzliche Vertreterin aus, dass aufgrund der erhöhten Vulnerabilität des minderjährigen BF die Kinderrechtskonvention anzuwenden sei. Die Behörde habe in ihrem Bescheid den Grundsatz der Offizialmaxime und der materiellen Wahrheit verletzt, da der erhöhten Ermittlungspflicht bei unbegleiteten Minderjährigen nicht nachgekommen worden sei. Es sei zu keiner ausreichenden Auseinandersetzung mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln gekommen. Ebenso sei die Stellungnahme der gesetzlichen Vertreterin bei der Entscheidungsfindung nicht beachtet worden. Es seien keine ausreichenden aktuellen und umfassenden kinderspezifischen Herkunftslandinformationen zum konkreten Fluchtvorbringen herangezogen worden. Bei der Beurteilung des Vorbringens von unbegleiteten Minderjährigen sei ein besonderer, kindergerechter Maßstab anzuwenden. Das Vorbringen des BF sei schlüssig und plausibel gewesen. Vor allem seien aufgrund des jungen Alters besonders die kinderspezifischen Verfolgungshandlungen zu berücksichtigen. Die Behörde habe übersehen, dass der BF nicht nur aus wirtschaftlichen, sondern auch weiteren Gründen, nämlich Kinderarbeit, Vorenthaltung wirtschaftlicher und sozialer Rechte, Verfolgung aufgrund der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seine Heimat verlassen habe. Die herangezogenen Länderinformationen würden nicht konkret auf das individuelle Fluchtvorbringen des BF stellen. Aus den in der Stellungnahme vom 30.07.2015 zitierten Länderberichten ergebe sich, dass das Vorbringen des BF in den objektiven Länderberichten Deckung finde. Beim BF bestehe wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und der Religionszugehörigkeit der Schiiten sowie aufgrund der Zugehörigkeit zur bestimmten sozialen Gruppe der Opfer von Kinderarbeit. Dazu zitierte die gesetzliche Vertreterin diverse Länderberichte. Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides führte sie aus, dass von einer realen Gefahr bzw. von einem realen Risiko einer Bedrohung auszugehen sei, da zusätzlich zum Vorbringen des BF aufgrund der allgemeinen sicherheitspolitischen und humanitären Lage in Afghanistan zusammen mit der Minderjährigkeit des BF, der fehlenden Schul- und Berufsausbildung Gründe für die Annahme bestünden, dass der BF in Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder sogar Todesstrafe durch nichtstaatliche oder staatliche Organe unterworfen sei und in eine hoffnungslose Lage geraten würde. Auch wenn eine asylrelevante Verfolgung ausgeschlossen werden würde, sei das auch von der Behörde als glaubhaft beurteilte Vorbringen des BF für die Gewährung von subsidiärem Schutz ausschlaggebend. Zur Situation in Afghanistan wurde erneut auf die schlechte Sicherheitslage hingewiesen und dabei auf die besonders prekäre Situation in der Heimatprovinz des BF. Die Provinz Ghazni zähle zu den volatilsten in ganz Afghanistan. In vielen Gebieten seien die Taliban aktiv. Erneut wurde auf das Gutachten von Dr. Rasuly in der Verhandlung vom 23.01.2015 vor dem Bundesverwaltungsgericht verwiesen, in dem dieser zur schlechten Sicherheitslage in der Provinz Ghazni und der dadurch eingeschränkten Möglichkeit von Reisebewegungen Stellung nahm. Zusätzlich sei zu beachten, dass die Straßen in Afghanistan äußerst gefährlich seien und der minderjährige BF somit nicht auf sicherem Weg in sein Heimatdorf gelangen könne. Auf die eingeschränkte Reisefreiheit sei auch schon in anderen Erkenntnissen des BVwG eingegangen worden. Auch im aktuellen UNHCR Bericht sei auf die extreme Unsicherheit der Straßen hingewiesen worden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die in Ghazni vorherrschende Sicherheitslage eine Rückkehr aufgrund von Artikel 3, EMRK entgegenstehe. Außerdem ergebe sich aus den zitierten Länderberichten eindeutig, dass Ghazni nicht auf sicherem Weg erreichbar sei. Die Sicherheitslage in Kabul sei ebenfalls sehr prekär. Nach ständiger Rechtsprechung des BVwG sei eine Rückkehr nach Kabul und Existenzsicherung nur bei Bestehen eines familiären und sozialen Netzwerkes möglich. Der minderjährige BF verfüge in Kabul über keine Familienangehörigen, er habe keine Schul- oder Berufsausbildung. Er könne sich aufgrund seiner Lebenserfahrung nicht aus eigener Kraft die primären Lebensbedürfnisse sichern. Abschließend wurde vorgebracht, dass bezüglich der Prüfung, ob eine Ausweisung
, EMRK zulässig sei, keine ausreichende Interessenabwägung im Sinne des Kindeswohls durchgeführt worden sei.
AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
Paragraph 46, AVG kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. 3.2. Zu Spruchteil A) Die gegenständlich zulässige und rechtzeitige Beschwerde wurde am 12.01.2016 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage am 19.01.2016 beim BVwG eingegangen. Zu Spruchpunkt I: Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt I in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ist das Verfahren hinsichtlich dieses Spruchpunktes I einzustellen. Angesichts dieses Umstandes ist auch auf die vom BF im bisherigen Verfahren erstatteten Fluchtgründe nicht mehr weiter einzugehen.Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde zu Spruchpunkt römisch eins in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ist das Verfahren hinsichtlich dieses Spruchpunktes römisch eins einzustellen. Angesichts dieses Umstandes ist auch auf die vom BF im bisherigen Verfahren erstatteten Fluchtgründe nicht mehr weiter einzugehen. Zu Spruchpunkt II (subsidiärer Schutz):Zu Spruchpunkt römisch zwei (subsidiärer Schutz):
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückverweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückverweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht war somit zu klären, ob im Fall der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht war somit zu klären, ob im Fall der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechts ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs.1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechts ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 8.6.2000, 99/20/0203). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G gegeben sind:Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG gegeben sind: Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen und den gutachterlichen Stellungnahmen ergibt sich, dass die aktuelle Situation in Afghanistan regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt variiert, insgesamt aber die Sicherheitslage und Versorgungslage in Afghanistan weiterhin sehr instabil bleibt: Bei einer Rückkehr des BF nach Afghanistan würde dieser mit dem Flugzeug nach Kabul zurückgeschickt werden, von wo aus er entweder über die Provinzhauptstadt Ghazni nach Larga und weiter nach Jaghori oder über die Autobahn Richtung Kandahar und dann von der Stadt Jaghori in sein Heimatdorf reisen kann. Beide Strecken sind als unsicher anzusehen, da Reisende von den Taliban überfallen werden, obwohl auf den Strecken Militärposten installiert sind. Die Gefahr von den Taliban erwischt zu werden, ist zwar für Jugendliche nicht noch höher als für Erwachsene, doch ist es für diese schwieriger, sich aus den Fängen der Taliban zu befreien. Normalerweise reisen Jugendliche im Alter des BF immer nur in Begleitung von Familienmitgliedern. Die Gefahrenlage für den BF ist somit höher einzustufen als für einen Erwachsenen, da er aufgrund seines jungen Alters bei seiner Rückkehr in sein Heimatdorf im Falle eines Überfalles durch die Taliban nicht in der Lage wäre, sich aus dieser Situation selbstständig zu retten oder zu befreien. Aufgrund dieses Umstandes und die insgesamt äußert schlechte Sicherheitslage in Ghazni, die sich im Übrigen auch schon in den Länderfeststellungen im Bescheid des BFA findet, ist dem BF eine Rückkehr in seine Heimatprovinz daher nicht zumutbar. Auch besteht für den BF keine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul. Der BF verfügt dort weder über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte noch Ortskenntnisse. Auch besitzt er weder eine Schul- noch Berufsausbildung, sodass er mit hoher Wahrscheinlichkeit von Arbeitslosigkeit bedroht wäre. Wie sich aus den gutachterlichen Stellungnahmen ergibt, besteht nämlich aufgrund der hohen Jugendarbeitslosigkeit von 60% für junge Rückkehrer wie dem BF eine äußert schlechte Versorgungslage. Wenn Personen keine Fachausbildung haben und auch keine Möglichkeit haben, mit den Familienmitgliedern zusammenzuarbeiten, können sie ohne Familienrückhalt in Kabul menschenwürdig nicht überleben. Dies trifft auf den BF zu, da er weder über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte noch Ortskenntnisse in Kabul verfügt und auch keine Schul- oder Berufsausbildung innehat und aufgrund seines sehr jungen Alters im Falle seiner Rückkehr in Kabul -oder anderen Großstädten Afghanistans - daher nicht menschenwürdig überleben könnte. Eine innerstaatliche Schutzalternative (§ 8 Abs. 3 iVm § 11 AsylG) steht dem BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit daher auch nicht zur Verfügung. Im Übrigen hat auch schon das BFA keine innerstaatliche Fluchtalternative für den BF in Kabul angenommen.Auch besteht für den BF keine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul. Der BF verfügt dort weder über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte noch Ortskenntnisse. Auch besitzt er weder eine Schul- noch Berufsausbildung, sodass er mit hoher Wahrscheinlichkeit von Arbeitslosigkeit bedroht wäre. Wie sich aus den gutachterlichen Stellungnahmen ergibt, besteht nämlich aufgrund der hohen Jugendarbeitslosigkeit von 60% für junge Rückkehrer wie dem BF eine äußert schlechte Versorgungslage. Wenn Personen keine Fachausbildung haben und auch keine Möglichkeit haben, mit den Familienmitgliedern zusammenzuarbeiten, können sie ohne Familienrückhalt in Kabul menschenwürdig nicht überleben. Dies trifft auf den BF zu, da er weder über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte noch Ortskenntnisse in Kabul verfügt und auch keine Schul- oder Berufsausbildung innehat und aufgrund seines sehr jungen Alters im Falle seiner Rückkehr in Kabul -oder anderen Großstädten Afghanistans - daher nicht menschenwürdig überleben könnte. Eine innerstaatliche Schutzalternative (Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, AsylG) steht dem BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit daher auch nicht zur Verfügung. Im Übrigen hat auch schon das BFA keine innerstaatliche Fluchtalternative für den BF in Kabul angenommen. Aus all diesen Gründen geht das Gericht daher davon aus, dass der BF im Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine für ihn ausweglose Situation geraten würde, da ihm die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre und er darüber hinaus auch einem lebensbedrohlichen Sicherheitsrisiko ausgesetzt wäre. Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar. Durch die Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK verletzt zu werden.Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar. Durch die Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt zu werden. Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Zu Spruchpunkt III (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):Zu Spruchpunkt römisch drei (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung):
G ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen. Daher war
G gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.Daher war
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen. Zu Spruchpunkt IV:
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird, sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
G ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem
Paragraph 57, nicht erteilt wird. Da im gegenständlichen Fall dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung samt Fristsetzung für die freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat
G nicht (mehr) vor.Da im gegenständlichen Fall dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Rückkehrentscheidung samt Fristsetzung für die freiwillige Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 10, Absatz 2, AsylG nicht (mehr) vor. Daher waren die Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides
GVG ersatzlos zu beheben.Daher waren die Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG ersatzlos zu beheben. B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W151.2119761.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.