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{'item': 'W151 2146547-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2017 GeschäftszahlW151 2146547-1 SpruchW151 2146547-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ im Beschwerdeverfahren vom XXXX, vertreten durch den Generalsekretär, über den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom XXXX, betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ im Beschwerdeverfahren vom römisch 40 , vertreten durch den Generalsekretär, über den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom römisch 40 , betreffend Vorschreibung eines Beitragszuschlages zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Burgenländische Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde oder BGKK) erließ am XXXX, einen Bescheid, in welchem festgestellt wurde, dass der XXXX (in weiterer Folge: Beschwerdeführer oder BF) als Dienstgeberin wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen einen Beitragszuschlag in Höhe von € 80 zu entrichten habe.Die Burgenländische Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde oder BGKK) erließ am römisch 40 , einen Bescheid, in welchem festgestellt wurde, dass der römisch 40 (in weiterer Folge: Beschwerdeführer oder BF) als Dienstgeberin wegen nicht fristgerechter Vorlage von Abrechnungsunterlagen einen Beitragszuschlag in Höhe von € 80 zu entrichten habe. Der Beschwerdeführer, vertreten durch den Generalsekretär, brachte gegen diesen am 02.11.2016 zugestellten Bescheid mit Schreiben vom 29.11.2016 fristgerecht Beschwerde ein und brachte vor, dass die Beitragsnachweisung statt am 15.10.2016 aus technischen Gründen, dann wegen des Wochenendes vom

  1. auf den 17.10 und weil es am 18.10.2016 "kurz vergessen worden wäre", erst am 19.10.2016 vorgelegt wurde. Es liege daher eine geringfügige Verspätung vor, zudem der Verwaltungsgerichtshof zur Ermessensausübung ausgesprochen habe, dass nicht nur auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners, sondern auch auf die Art des Meldeverstoßes und die bisherige Einhaltung der Meldeverpflichtungen Bedacht zu nehmen sei, weshalb die Herabsetzung des vorgeschriebenen Zuschlages beantragt werde. Mit Schreiben vom 23.01.2017, eingelangt am 03.02.2017, übermittelte die belangte Behörde den Beschwerdeakt an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass der BF nach dem Lohnsummenverfahren gemäß § 34 Abs. 2 ASVG abrechne und daher unaufgefordert verpflichtet sei, bis zum
  2. des Folgemonats mittels Beitragsnachweisung zu melden und die Meldung erst am 19.10.2016 erfolgte, der Grund für die fehlerhafte Übermittlung in der Sphäre des BF lag und somit der Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben worden sei. Zur Höhe sei Ermessen geübt worden, da bis zum Zehnfachen der Höchstbemessungsgrundlage vorgeschrieben werden könne und die Meldeverpflichtung zum Grundwissen eines Beitragsschuldners zähle.Mit Schreiben vom 23.01.2017, eingelangt am 03.02.2017, übermittelte die belangte Behörde den Beschwerdeakt an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass der BF nach dem Lohnsummenverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ASVG abrechne und daher unaufgefordert verpflichtet sei, bis zum
  3. des Folgemonats mittels Beitragsnachweisung zu melden und die Meldung erst am 19.10.2016 erfolgte, der Grund für die fehlerhafte Übermittlung in der Sphäre des BF lag und somit der Beitragszuschlag zu Recht vorgeschrieben worden sei. Zur Höhe sei Ermessen geübt worden, da bis zum Zehnfachen der Höchstbemessungsgrundlage vorgeschrieben werden könne und die Meldeverpflichtung zum Grundwissen eines Beitragsschuldners zähle. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die Beschwerde ist vom zuständigen Vertretungsorgan (Generalsekretär) des BF fristgerecht eingebracht worden. Der BF als Dienstgeber hat die monatlichen Beitragsnachweisungen nach § 34 Abs. 2 ASVG für den Beitragszeitraum September 2016 nicht fristgerecht bis 15.10.2016, sondern erst am 19.04.2016 übermittelt.Der BF als Dienstgeber hat die monatlichen Beitragsnachweisungen nach Paragraph 34, Absatz 2, ASVG für den Beitragszeitraum September 2016 nicht fristgerecht bis 15.10.2016, sondern erst am 19.04.2016 übermittelt.
  5. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die verspätete Beitragsnachweisung blieb vom BF unbestritten.
  6. Rechtliche Beurteilung: 4.
  7. Verfahrensrelevante Bestimmungen: § 34 ASVG:Paragraph 34, ASVG:

(1)Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
(1)Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach Paragraph 47, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.
(2)Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem
  1. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am
  2. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.
(2)Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (Paragraph 58, Absatz 4,), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (Paragraph 41, Absatz eins und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem
  1. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (Paragraph 84, EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am
  2. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen. Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen. § 113 ASVG lautet:Paragraph 113, ASVG lautet:
(1)Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
(2)
(3)..
(1)Den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn
(2)
(3)..
(4)Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.
(4)Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 45, Absatz eins,) vorgeschrieben werden.
(5)Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht. Zu A) Abweisung der Beschwerde Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR
  1. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten vergleiche VwGH 07.08.2002, 99/08/0074). Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH 30.05.2001, 96/08/0261).Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG liegt sowohl dem Grunde (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH 30.05.2001, 96/08/0261). Der BF war als Dienstgeber gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, die Beitragsnachweisung bis spätestens 15.10.2016 an die BGKK zu übermitteln. Die Meldung langte jedoch erst am 19.04.2016 ein und war daher verspätet.Der BF war als Dienstgeber gemäß Paragraph 34, Absatz 2, ASVG verpflichtet, die Beitragsnachweisung bis spätestens 15.10.2016 an die BGKK zu übermitteln. Die Meldung langte jedoch erst am 19.04.2016 ein und war daher verspätet. Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung. Daher ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu beleuchten. Die Alleinverantwortung für das Meldewesen hat der Dienstgeber zu tragen. Dieser hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen, um Meldeversäumnisse hintanhalten zu können.Zufolge der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117) ist die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nicht als Verwaltungsstrafe zu werten, sondern als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung. Daher ist die Frage des subjektiven Verschuldens am Meldeverstoß unmaßgeblich. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklich wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Die Frage des subjektiven Verschuldens ist aus diesem Grunde auch nicht näher zu beleuchten. Die Alleinverantwortung für das Meldewesen hat der Dienstgeber zu tragen. Dieser hat sich über die Meldevorschriften zu informieren und durch organisatorische Maßnahmen für eine fristgerechte Meldeübermittlung zu sorgen, um Meldeversäumnisse hintanhalten zu können. Im vorliegenden Fall wäre die unstrittig festgestellte verspätete Vorlage der Meldung bei entsprechender Sorgfalt vermeidbar gewesen. Die belangte Behörde darf vom BF als Dienstgeber somit zu Recht die Einrichtung einer Organisationsstruktur samt einem wirksamen Kontrollsystem zur Fehlervermeidung erwarten. Die Meldeverspätung ist der Sphäre des BF zuzurechnen und wurde vom BF auch nicht bestritten. Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschlages rechtmäßiges Ermessen geübt. Der belangten Behörde wäre nach § 113 Abs. 4 ASVG eine Vorschreibung eines Beitragszuschlages bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 Abs. 1 (2016: € 4.860) möglich gewesen. Der hier vorgeschriebene Beitragszuschlag in Höhe von € 80 bewegt sich daher im untersten Bereich dieses Rahmens und ist als angemessen anzusehen.Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid hinsichtlich der Höhe des Beitragszuschlages rechtmäßiges Ermessen geübt. Der belangten Behörde wäre nach Paragraph 113, Absatz 4, ASVG eine Vorschreibung eines Beitragszuschlages bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, Absatz eins, (2016: € 4.860) möglich gewesen. Der hier vorgeschriebene Beitragszuschlag in Höhe von € 80 bewegt sich daher im untersten Bereich dieses Rahmens und ist als angemessen anzusehen. Die Behörde ist in einem Fall wie dem hier vorliegenden, nicht verpflichtet, den ihr entstandenen Verwaltungsmehraufwand in Einzelnen nachzuweisen, sondern ermächtigt - zum Schutz der Versichertengemeinschaft und ihres geordneten Funktionierens - im Fall eines Meldeverstoßes oder einer verspäteten Vorlage von Versicherungs- und Abrechnungsunterlagen (im Rahmen des von ihr ausgeübten Ermessens) Beitragszuschläge zu verhängen. Die Vorschreibung des beschwerdegegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß § 113 Abs. 4 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.Die Vorschreibung des beschwerdegegenständlichen Beitragszuschlages erfolgte somit gemäß Paragraph 113, Absatz 4, ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht. Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus der in der Begründung angeführten Judikatur ergibt sich, dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W151.2146547.1.00

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