Obsah (10)
§ 3Art. 133§ 18§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 74§ 75§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2017 GeschäftszahlW159 2135760-1 SpruchW159 2135760-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINS
§ 3Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.2005 idg
F der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Ghana, gelangte (spätestens) am 22.09.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 23.09.2014 erfolgten Erstbefragung auf der Erstaufnahmestelle West des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass seine Gemeinde ihn beschuldigt habe, homosexuell zu sein, was im Islam verboten sei. Er habe eine Freundschaft zu Homosexuellen gehabt. Am 12.08.2014 sei er nach dem Abendgebet von einer Gruppe von Männern angegriffen worden. Er habe versucht sich zu verteidigen und hätten auch einige Passanten versucht ihm zu helfen. Es habe Verletzte gegeben. Auch er sei verletzt worden. Dann habe ihn die Polizei mitgenommen und zwei Tage lang angehalten. Er habe wohl Medikamente gegen die Schmerzen bekommen, sei aber nicht ärztlich versorgt worden. Er sei dann ins Gefängnis nach XXXX gebracht worden. Dort sei es ihm gesundheitlich immer schlechter gegangen und sei er in das Polizeikrankenhaus verlegt worden. Von dort habe er zu seinem Onkel flüchten können, der seine Ausreise organisiert habe. Er möchte festhalten, dass er nicht homosexuell sei, aber Kontakte zu Homosexuellen gehabt habe.Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Ghana, gelangte (spätestens) am 22.09.2014 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte noch am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 23.09.2014 erfolgten Erstbefragung auf der Erstaufnahmestelle West des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass seine Gemeinde ihn beschuldigt habe, homosexuell zu sein, was im Islam verboten sei. Er habe eine Freundschaft zu Homosexuellen gehabt. Am 12.08.2014 sei er nach dem Abendgebet von einer Gruppe von Männern angegriffen worden. Er habe versucht sich zu verteidigen und hätten auch einige Passanten versucht ihm zu helfen. Es habe Verletzte gegeben. Auch er sei verletzt worden. Dann habe ihn die Polizei mitgenommen und zwei Tage lang angehalten. Er habe wohl Medikamente gegen die Schmerzen bekommen, sei aber nicht ärztlich versorgt worden. Er sei dann ins Gefängnis nach römisch 40 gebracht worden. Dort sei es ihm gesundheitlich immer schlechter gegangen und sei er in das Polizeikrankenhaus verlegt worden. Von dort habe er zu seinem Onkel flüchten können, der seine Ausreise organisiert habe. Er möchte festhalten, dass er nicht homosexuell sei, aber Kontakte zu Homosexuellen gehabt habe. Schon vor der inhaltlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, am 17.08.2016 sind schon einige Unterstützungsschreiben für den Beschwerdeführer bei der belangten Behörde eingelangt. Er gab an, keine psychischen Probleme zu haben. Er könne keine Dokumente vorlegen. Seinen Reisepass habe er irgendwo in Ghana vor ca. fünf Jahren verloren. Mit seinem Vater habe er vor seiner Ausreise keinen Kontakt gehabt. Als er etwa 16 Jahre alt gewesen sei, sei seine Mutter verstorben und sei er in der Folge bei der Familie seiner Mutter aufgewachsen. Er habe einen Bruder und eine Schwester. Mit seiner Schwester habe er nach seiner Ausreise aus Ghana einmal gesprochen. Sonst habe er mit seiner Familie keine Kontakte. Er habe von 1991 bis 1997 eine Koranschule, von 1997 bis 2000 eine Mittelschule und von 2000 bis 2003 eine Hochschule besucht und auch eine Computerausbildung genossen. Er habe davon gelebt, dass er Waren in Nigeria gekauft und in Ghana weiter verkauft habe z.B. Bekleidung. Er sei in XXXX geboren und gehöre der Volksgruppe Haussa an, er sei Moslem, ledig und selbständiger Bekleidungshändler gewesen. Sein Einkommen sei sehr unterschiedlich gewesen. Er werde in seinem Herkunftsland von der Polizei gesucht. Außer dem einen Vorfall habe er jedoch mit den Behörden seines Heimatlandes keine Probleme gehabt. Wegen seiner politischen Gesinnung, Rasse, Religion oder Volksgruppe sei er nicht verfolgt worden. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er in einer muslimisch dominierten Gemeinde lebe und selbst Moslem sei. Er habe aber nahe Freunde, welche homosexuell seien. Deswegen sei ihm auch vorgeworfen worden, dass er ebenfalls homosexuell sei. Als er eines Tages alleine in der Moschee sein Abendgebet verrichtet habe, sei er außerhalb der Moschee angegriffen worden. Er habe versucht sich zu verteidigen. Es hätten ihm auch Leute geholfen. Er sei schwer verletzt worden und sei es auch zu anderen Verletzten gekommen. Dann sei die Polizei aufgetaucht und habe ihm vorgeworfen, dass er der Grund für diesen Aufruhr sei, da er homosexuell sei. Er sei auf die Polizeistation gebracht und dort für zwei Tage angehalten worden. Anschließend sei er nach XXXX gebracht worden. Wegen seiner Verletzungen sei er dann ins Polizeispital verlegt worden und von dort habe er zu seinem Onkel fliehen können. Zuvor sei er verbal angegriffen worden, aber nicht körperlich. Die Polizei würde ihn in Ghana nicht schützen. Es gäbe auch keine anderen Institutionen, die ihn schützen könnten. Er sei als einzige Person verhaftet worden, weil die Leute gesagt hätten, er sei homosexuell. Er habe aus dem Polizeispital deswegen fliehen können, weil er keine Handschellen angelegt bekommen habe und sich unter die Besucher gemischt habe, welche das Spital verlassen hätten.Er sei in römisch 40 geboren und gehöre der Volksgruppe Haussa an, er sei Moslem, ledig und selbständiger Bekleidungshändler gewesen. Sein Einkommen sei sehr unterschiedlich gewesen. Er werde in seinem Herkunftsland von der Polizei gesucht. Außer dem einen Vorfall habe er jedoch mit den Behörden seines Heimatlandes keine Probleme gehabt. Wegen seiner politischen Gesinnung, Rasse, Religion oder Volksgruppe sei er nicht verfolgt worden. Zu seinen Fluchtgründen führte er aus, dass er in einer muslimisch dominierten Gemeinde lebe und selbst Moslem sei. Er habe aber nahe Freunde, welche homosexuell seien. Deswegen sei ihm auch vorgeworfen worden, dass er ebenfalls homosexuell sei. Als er eines Tages alleine in der Moschee sein Abendgebet verrichtet habe, sei er außerhalb der Moschee angegriffen worden. Er habe versucht sich zu verteidigen. Es hätten ihm auch Leute geholfen. Er sei schwer verletzt worden und sei es auch zu anderen Verletzten gekommen. Dann sei die Polizei aufgetaucht und habe ihm vorgeworfen, dass er der Grund für diesen Aufruhr sei, da er homosexuell sei. Er sei auf die Polizeistation gebracht und dort für zwei Tage angehalten worden. Anschließend sei er nach römisch 40 gebracht worden. Wegen seiner Verletzungen sei er dann ins Polizeispital verlegt worden und von dort habe er zu seinem Onkel fliehen können. Zuvor sei er verbal angegriffen worden, aber nicht körperlich. Die Polizei würde ihn in Ghana nicht schützen. Es gäbe auch keine anderen Institutionen, die ihn schützen könnten. Er sei als einzige Person verhaftet worden, weil die Leute gesagt hätten, er sei homosexuell. Er habe aus dem Polizeispital deswegen fliehen können, weil er keine Handschellen angelegt bekommen habe und sich unter die Besucher gemischt habe, welche das Spital verlassen hätten. Das genaue Einreisedatum nach Österreich wisse er nicht. Er verkaufe die Straßenzeitung "XXXX" und spiele Fußball. Er habe schon Kontakt zu Österreichern, lebe aber in einem Asylheim in Reichenau. Er habe auch schon ein bisschen Deutsch gelernt, denn er bekomme neben dem offiziellen Deutschkurs auch privat Deutschunterricht. Familienangehörige in Österreich habe er nicht. Der Beschwerdeführer legte weitere Unterstützungsschreiben österreichischer Staatsbürger und Bestätigungen über Deutschkurse vor. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 30.08.2016, Zl. XXXX, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana abgewiesen und unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteil, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Ghana zulässig sei, unter Spruchteil IV. festgelegt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe und unter Spruchpunkt V. einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 30.08.2016, Zl. römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil römisch zwei. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana abgewiesen und unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteil, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Ghana zulässig sei, unter Spruchteil römisch vier. festgelegt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe und unter Spruchpunkt römisch fünf. einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt sowie Feststellungen zu Ghana getroffen. Beweiswürdigend wurde sodann ausgeführt, dass wohl nicht die Identität, aber die Herkunft glaubwürdig sei. Unter Hinweis auf die Länderfeststellungen könne nicht erkannt werden, dass der Antragsteller in der Heimat staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten habe, es sei auch grundsätzlich von der Schutzfähigkeit des Staates auszugehen. Rechtlich zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller im gesamten Verfahren weder eine konkrete Verfolgung noch drohende Verfolgung aus Gründen, wie sie in der GFK genannt und taxativ aufgezählt seien, glaubhaft machen habe können. Ghana sei ein sicherer Herkunftsstaat und sei daher auch von der Schutzwilligkeit des Staates auszugehen. Es liege somit kein Sachverhalt vor, der unter den Tatbestand des § 3 AsylG hätte subsummiert werden können. Zu Spruchteil II. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer asylrelevanten Gefährdungssituation bereits unter Spruchpunkt I. geprüft und verneint worden sei. Es hätten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auch keine Umstände ermittelt werden können, dass der Antragsteller auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften oder seiner beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt gewesen sei bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Er sei vielmehr ein gesunder, arbeitsfähiger Erwachsener, der im Falle einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Es drohe ihm bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr der Verletzung des Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Die Lage im Herkunftsstaat sei stabil. Im Falle einer Zurückschiebung sei nicht mit einer realen Gefahr einer Menschenrechtsverletzung zu rechnen und sei Ghana auch ein sicherer Herkunftsstaat, sodass kein subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei.Beweiswürdigend wurde sodann ausgeführt, dass wohl nicht die Identität, aber die Herkunft glaubwürdig sei. Unter Hinweis auf die Länderfeststellungen könne nicht erkannt werden, dass der Antragsteller in der Heimat staatliche Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten habe, es sei auch grundsätzlich von der Schutzfähigkeit des Staates auszugehen. Rechtlich zu Spruchteil römisch eins. wurde insbesondere ausgeführt, dass der Antragsteller im gesamten Verfahren weder eine konkrete Verfolgung noch drohende Verfolgung aus Gründen, wie sie in der GFK genannt und taxativ aufgezählt seien, glaubhaft machen habe können. Ghana sei ein sicherer Herkunftsstaat und sei daher auch von der Schutzwilligkeit des Staates auszugehen. Es liege somit kein Sachverhalt vor, der unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG hätte subsummiert werden können. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass das Bestehen einer asylrelevanten Gefährdungssituation bereits unter Spruchpunkt römisch eins. geprüft und verneint worden sei. Es hätten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auch keine Umstände ermittelt werden können, dass der Antragsteller auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften oder seiner beruflichen oder sozialen Stellung einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt gewesen sei bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre. Er sei vielmehr ein gesunder, arbeitsfähiger Erwachsener, der im Falle einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt bestreiten könne. Es drohe ihm bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr der Verletzung des Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention. Die Lage im Herkunftsstaat sei stabil. Im Falle einer Zurückschiebung sei nicht mit einer realen Gefahr einer Menschenrechtsverletzung zu rechnen und sei Ghana auch ein sicherer Herkunftsstaat, sodass kein subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen sei. Hinsichtlich Spruchteil III. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass kein Familienbezug zu Österreich vorliege. Auf Grund der Kürze des Aufenthaltes würden auch keine privaten Bindungen zu Österreich bestehen. Auch wenn der Antragsteller zwei Deutschkurse besucht habe und die Straßenzeitung "XXXX" verkaufe, würden die vorgelegten Unterstützungsschreiben keinen eindeutigen aussagekräftigen Hinweis auf einen solchen Grad der Integration darstellen, dass eine Rückkehrentscheidung sein Recht auf Privatleben unzulässig beeinträchtige. Es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Es sei bereits geprüft worden, dass keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG bestehe und würde einer Abschiebung auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehen. Da die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt worden sei, sei der Beschwerdeführer zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet. Spruchpunkt V. wurde damit begründet, dass Ghana in den Kreis der sicheren Herkunftsstaaten aufgenommen worden sei.Hinsichtlich Spruchteil römisch drei. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass kein Familienbezug zu Österreich vorliege. Auf Grund der Kürze des Aufenthaltes würden auch keine privaten Bindungen zu Österreich bestehen. Auch wenn der Antragsteller zwei Deutschkurse besucht habe und die Straßenzeitung "XXXX" verkaufe, würden die vorgelegten Unterstützungsschreiben keinen eindeutigen aussagekräftigen Hinweis auf einen solchen Grad der Integration darstellen, dass eine Rückkehrentscheidung sein Recht auf Privatleben unzulässig beeinträchtige. Es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Es sei bereits geprüft worden, dass keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG bestehe und würde einer Abschiebung auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehen. Da die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt worden sei, sei der Beschwerdeführer zur unverzüglichen freiwilligen Ausreise verpflichtet. Spruchpunkt römisch fünf. wurde damit begründet, dass Ghana in den Kreis der sicheren Herkunftsstaaten aufgenommen worden sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller fristgerecht gegen alle Spruchpunkte Beschwerde, wobei auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausdrücklich beantragt wurde. In der Beschwerde wurde zunächst das bisherige Vorbringen gerafft wiederholt, insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in Wirklichkeit wohl nicht homosexuell sei, aber mit Homosexuellen befreundet gewesen sei. Da ihm Homosexualität unterstellt worden sei, sei er sowohl von staatlicher als auch von nichtstaatlicher Seite verfolgt worden. Er erfülle den "Auffangtatbestand" der sozialen Gruppe, wobei die sexuelle Ausrichtung (Homosexualität) sowohl bereits nach dem AsylG 1991 als auch nach der Qualifikationsrichtlinie unter die Verfolgungstatbestände der GFK falle. Die Verfolgungsgefahr für Homosexuelle in Ghana sei nach wie vor aktuell und gäbe es keine Hinweise darauf, dass sich diese zwischenzeitig verbessert habe. Vielmehr sei eine Verschlechterung festzustellen, da maßgebliche muslimische Geistliche zum "heiligen Krieg" gegen Homosexuelle aufgerufen hätten. Einvernehmliche homosexuelle Handlungen unter Erwachsenen stünden in Ghana nach wie vor unter Strafsanktion. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde haben die ghanaischen Behörden dem Beschwerdeführer in der Haft zunächst jegliche medizinische Versorgung verweigert. Die Flucht aus dem Polizeikrankenhaus sei ihm nur deswegen möglich gewesen, da er in einer Ausnahmesituation alle seine Kräfte mobilisiert habe. Der Beschwerdeführer unterliege sowohl seitens der Gemeinde als auch der staatlichen Autoritäten einer realen Verfolgungsgefahr. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden bereits zwei Jahre in einem Asylverfahren befinde und sehr bemüht sei, sich in Österreich zu integrieren (32 Empfehlungsschreiben!). Er ersuche um neuerliche Prüfung des Falles und Anberaumung einer Verhandlung, damit er seine Fluchtgründe noch einmal schildern könne und ersuche daher auch um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.09.2016, Zahl: XXXX, wurde
§ 18Abs.
5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zuerkannt.römisch 40 , wurde
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zuerkannt. Mit Eingabe vom 16.11.2016 legte der XXXX eine Vertretungsvollmacht des Beschwerdeführers vor.Mit Eingabe vom 16.11.2016 legte der römisch 40 eine Vertretungsvollmacht des Beschwerdeführers vor. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerde-verhandlung für den 24.11.2016 an. Die belangte Behörde verzichtete vorweg auf die Verhandlungsteilnahme, erstattete jedoch eine Beschwerdebeantwortung. Darin wurde insbesondere vorgebracht, dass die Verhaftung nicht im Zusammenhang mit der angeblichen Homosexualität, sondern wegen der Verwicklung in einen Raufhandel stehe und weiters der Beschwerdeführer nicht ernsthaft versucht habe, die Behörden davon zu überzeugen, nicht homosexuell zu sein. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung eines Mitarbeiters seiner ausgewiesenen Vertretung und wurde auch von einer Vertrauensperson begleitet. Er legte einen Kolporteursausweis der Straßenzeitung "XXXX" sowie weitere Unterstützungsschreiben österreichischer Staatsbürger vor. Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen einschließlich der Beschwerde aufrecht und wollte lediglich den Namen seiner Mutter auf XXXX korrigieren. Bei der zweiten Einvernahme sei nämlich der Stamm seiner Mutter mit ihrem Namen verwechselt worden. Er sei ghanesischer Staatsangehöriger und sei ohne Dokumente nach Österreich gekommen. Seine Religion sei der Islam, die Volksgruppe Haussa. Er sei am XXXX in XXXX geboren. Er sei von seiner Geburt bis zur Ausreise in XXXX, und zwar im Stadtbezirk XXXX, aufhältig gewesen. Zunächst habe er eine arabisch-islamische Grundschule sechs Jahre lang besucht, dann die Unterstufe der Mittelschule und dann drei Jahre die Oberstufe, welche er mit Matura abgeschlossen habe. Dann habe er ca. sechs Monate lang einen Computerkurs an einer Hochschule besucht. Seine Mutter habe er schon vor vielen Jahren verloren, sein Vater sei Schneider von Beruf gewesen, aber er habe nicht bei ihm gelebt, da seine Eltern sich getrennt hätten. Er sei bei der Familie seiner Mutter aufgewachsen. Ab ca. 18 Jahren habe er begonnen selbst zu arbeiten und auch eine eigene Wohnung zu bewohnen. Er habe mit Textilien gehandelt und ein eigenes Geschäft betrieben. Wirtschaftliche Probleme in Ghana habe er nicht gehabt.Der Beschwerdeführer hielt sein bisheriges Vorbringen einschließlich der Beschwerde aufrecht und wollte lediglich den Namen seiner Mutter auf römisch 40 korrigieren. Bei der zweiten Einvernahme sei nämlich der Stamm seiner Mutter mit ihrem Namen verwechselt worden. Er sei ghanesischer Staatsangehöriger und sei ohne Dokumente nach Österreich gekommen. Seine Religion sei der Islam, die Volksgruppe Haussa. Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er sei von seiner Geburt bis zur Ausreise in römisch 40 , und zwar im Stadtbezirk römisch 40 , aufhältig gewesen. Zunächst habe er eine arabisch-islamische Grundschule sechs Jahre lang besucht, dann die Unterstufe der Mittelschule und dann drei Jahre die Oberstufe, welche er mit Matura abgeschlossen habe. Dann habe er ca. sechs Monate lang einen Computerkurs an einer Hochschule besucht. Seine Mutter habe er schon vor vielen Jahren verloren, sein Vater sei Schneider von Beruf gewesen, aber er habe nicht bei ihm gelebt, da seine Eltern sich getrennt hätten. Er sei bei der Familie seiner Mutter aufgewachsen. Ab ca. 18 Jahren habe er begonnen selbst zu arbeiten und auch eine eigene Wohnung zu bewohnen. Er habe mit Textilien gehandelt und ein eigenes Geschäft betrieben. Wirtschaftliche Probleme in Ghana habe er nicht gehabt. Er sei nicht homosexuell, aber er habe viele homosexuelle Freunde gehabt. Er habe mit diesen auch keine homosexuellen Kontakte gehabt, sie seien nur gemeinsam ausgegangen und hätten viel Zeit miteinander verbracht, aber nie miteinander Sex gehabt. Sie hätten sich schon von der Oberstufe der Mittelschule gekannt. Im Zuge der Zeit habe sich eine Freundschaft entwickelt und seien sie auch gemeinsam fortgegangen. Beispielsweise hätten sie einen Club namens XXXX (phonetisch) besucht. Am Mittwoch sei dort "Schwulenabend", sonst würden alle möglichen Leute dort hingehen. Er sei mit seinen schwulen Freunden dort hingegangen, um Spaß zu haben. Seine homosexuellen Freunde hätten ihn auch daheim besucht, sie wären auch gemeinsam einkaufen gegangen.Er sei nicht homosexuell, aber er habe viele homosexuelle Freunde gehabt. Er habe mit diesen auch keine homosexuellen Kontakte gehabt, sie seien nur gemeinsam ausgegangen und hätten viel Zeit miteinander verbracht, aber nie miteinander Sex gehabt. Sie hätten sich schon von der Oberstufe der Mittelschule gekannt. Im Zuge der Zeit habe sich eine Freundschaft entwickelt und seien sie auch gemeinsam fortgegangen. Beispielsweise hätten sie einen Club namens römisch 40 (phonetisch) besucht. Am Mittwoch sei dort "Schwulenabend", sonst würden alle möglichen Leute dort hingehen. Er sei mit seinen schwulen Freunden dort hingegangen, um Spaß zu haben. Seine homosexuellen Freunde hätten ihn auch daheim besucht, sie wären auch gemeinsam einkaufen gegangen. Er sei ein hundertprozentiger gläubiger Moslem und sei auch regelmäßig in die Moschee, und zwar in die XXXX in XXXX, gegangen. Die Leute aus seiner Umgebung hätten beobachtet, wie er mit seinen schwulen Freunden gemeinsam einkaufen gegangen sei oder am Schwulenabend in diesen Club gegangen sei. Daher habe sich das Gerücht verbreitet, dass auch er homosexuell sei. Er sei dann verbal beleidigt und als Schwuler bezeichnet worden. Er habe sich aber anfangs dabei nicht sehr viel gedacht, weil er gewusst habe, dass er kein Schwuler ist und keine homosexuelle Beziehung führt. Die Leute hätten sich in der Moschee von ihm absentiert. Gefragt, ob er sich nicht von seinen homosexuellen Freunden distanzieren hätte können, nachdem ihm hätte bekannt sein müssen, dass diese zu Problemen führen könnten, gab er an, dass für ihn die Freundschaft wichtig gewesen sei und er Moslem sei und im Koran nirgends stehe, dass man mit jemandem nur dann zusammen sein darf, wenn er so oder so sei. Über Vorhalt, dass es gerade im islamischen Bereich wenig Toleranz gegenüber Homosexuellen oder Homosexualität gäbe, bestätigte er, dass die Leute das nicht tolerieren würden, aber nach der Religion hätten sie jeden Menschen zu akzeptieren. Alles andere sei Ideologie der Menschen und nicht Religion.Er sei ein hundertprozentiger gläubiger Moslem und sei auch regelmäßig in die Moschee, und zwar in die römisch 40 in römisch 40 , gegangen. Die Leute aus seiner Umgebung hätten beobachtet, wie er mit seinen schwulen Freunden gemeinsam einkaufen gegangen sei oder am Schwulenabend in diesen Club gegangen sei. Daher habe sich das Gerücht verbreitet, dass auch er homosexuell sei. Er sei dann verbal beleidigt und als Schwuler bezeichnet worden. Er habe sich aber anfangs dabei nicht sehr viel gedacht, weil er gewusst habe, dass er kein Schwuler ist und keine homosexuelle Beziehung führt. Die Leute hätten sich in der Moschee von ihm absentiert. Gefragt, ob er sich nicht von seinen homosexuellen Freunden distanzieren hätte können, nachdem ihm hätte bekannt sein müssen, dass diese zu Problemen führen könnten, gab er an, dass für ihn die Freundschaft wichtig gewesen sei und er Moslem sei und im Koran nirgends stehe, dass man mit jemandem nur dann zusammen sein darf, wenn er so oder so sei. Über Vorhalt, dass es gerade im islamischen Bereich wenig Toleranz gegenüber Homosexuellen oder Homosexualität gäbe, bestätigte er, dass die Leute das nicht tolerieren würden, aber nach der Religion hätten sie jeden Menschen zu akzeptieren. Alles andere sei Ideologie der Menschen und nicht Religion. Gefragt nach dem bei dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erwähnten fluchtkausalen Tumult gab er an, dass dieser am 12.08.2014 in XXXX stattgefunden habe. Er habe zu diesem Zeitpunkt vor der Moschee gewartet, dass die anderen vom Dreiuhrgebet herauskommen und er dann alleine in der Moschee beten könne. Die Moschee sei ein einstöckiges Gebäude. Als die Leute herausgekommen seien, hätte einer auf ihn gezeigt und gesagt, dass sie ihn schon suchen würden. Er habe geantwortet "weswegen" und hätten sie ein paar Worte gewechselt und hätte plötzlich jemand mit den Fäusten auf ihn eingeschlagen. Dann seien noch andere Leute aus der Moschee auf ihn losgegangen und er hätte versucht sich zu verteidigen, aber die anderen seien in der Überzahl gewesen, so dass er nur mehr seinen Kopf mit den Händen habe schützen können. Dann wären auch Passanten vorbeigekommen, die ihm zu Hilfe geeilt wären. Jenen, der ihm den ersten Schlag versetzt habe, habe er persönlich gekannt. Mehrere Personen seien verletzt worden. Plötzlich sei dann die Polizei gekommen und hätten die Leute der Polizei gesagt, dass er der Grund für die Auseinandersetzung gewesen sei, weil er schwul sei. Sie hätten dann nur ihm Handschellen angelegt und ihn mitgenommen. Er sei auf die Polizeistation in XXXX gebracht und zwei Tage in eine Zelle eingesperrt worden. Es seien sicher mehr als zwölf Leute an dem Raufhandel beteiligt gewesen. Jener, der zuerst begonnen habe auf ihn einzuschlagen, heiße Kamaru. Wer die Polizei gerufen habe, wisse er nicht. Er habe mehrere Schlage bekommen und Schmerzen am ganzen Körper gehabt. Er habe aber nicht geblutet. Auf der Polizeistation sei er nicht ärztlich versorgt worden, sie hätten ihn direkt in eine Zelle gesperrt und nach zwei Tagen Polizeihaft in eines der schlimmsten Gefängnisse nach XXXX überstellt. Er sei nicht wegen des Raufhandels, sondern wegen (unterstellter) Homosexualität angehalten worden. Nachdem er einen Tag in XXXX gewesen sei, habe sich sein Zustand verschlimmert. Er habe keine ärztliche Hilfe bekommen und habe schon gefürchtet, dass er dort sein Leben beenden müsse. Als sie gesehen hätten, dass sich sein Zustand verschlimmert habe, hätten sie ihn in das Polizeispital gebracht und hätten ihm dort ein Bett zugewiesen und Schmerzmittel gegeben. Sonst sei er nicht behandelt worden. Im Polizeispital seien nicht nur Straftäter, sondern auch ganz normale Leute behandelt worden. Es sei gerade Besuchszeit gewesen und es habe niemand auf ihn aufgepasst. Sie hätten ihm auch keine Handfesseln angelegt und so sei es ihm gelungen sich unter die Leute zu mischen und zu fliehen. Beim Tor sei wohl eine Polizeiwache gestanden und er habe sich aber unter die Besucher gemischt und sei so unerkannt aus dem Spital gelangt. In der Folge habe ihn die Polizei gesucht. Seine Schwester habe ihm auch erzählt, als er schon in Österreich gewesen sei, dass die Polizei immer wieder zu ihm nach Hause gekommen sei. Seine Familie habe im gleichen Haus gewohnt, in dem sich auch die Moschee befunden habe.Gefragt nach dem bei dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erwähnten fluchtkausalen Tumult gab er an, dass dieser am 12.08.2014 in römisch 40 stattgefunden habe. Er habe zu diesem Zeitpunkt vor der Moschee gewartet, dass die anderen vom Dreiuhrgebet herauskommen und er dann alleine in der Moschee beten könne. Die Moschee sei ein einstöckiges Gebäude. Als die Leute herausgekommen seien, hätte einer auf ihn gezeigt und gesagt, dass sie ihn schon suchen würden. Er habe geantwortet "weswegen" und hätten sie ein paar Worte gewechselt und hätte plötzlich jemand mit den Fäusten auf ihn eingeschlagen. Dann seien noch andere Leute aus der Moschee auf ihn losgegangen und er hätte versucht sich zu verteidigen, aber die anderen seien in der Überzahl gewesen, so dass er nur mehr seinen Kopf mit den Händen habe schützen können. Dann wären auch Passanten vorbeigekommen, die ihm zu Hilfe geeilt wären. Jenen, der ihm den ersten Schlag versetzt habe, habe er persönlich gekannt. Mehrere Personen seien verletzt worden. Plötzlich sei dann die Polizei gekommen und hätten die Leute der Polizei gesagt, dass er der Grund für die Auseinandersetzung gewesen sei, weil er schwul sei. Sie hätten dann nur ihm Handschellen angelegt und ihn mitgenommen. Er sei auf die Polizeistation in römisch 40 gebracht und zwei Tage in eine Zelle eingesperrt worden. Es seien sicher mehr als zwölf Leute an dem Raufhandel beteiligt gewesen. Jener, der zuerst begonnen habe auf ihn einzuschlagen, heiße Kamaru. Wer die Polizei gerufen habe, wisse er nicht. Er habe mehrere Schlage bekommen und Schmerzen am ganzen Körper gehabt. Er habe aber nicht geblutet. Auf der Polizeistation sei er nicht ärztlich versorgt worden, sie hätten ihn direkt in eine Zelle gesperrt und nach zwei Tagen Polizeihaft in eines der schlimmsten Gefängnisse nach römisch 40 überstellt. Er sei nicht wegen des Raufhandels, sondern wegen (unterstellter) Homosexualität angehalten worden. Nachdem er einen Tag in römisch 40 gewesen sei, habe sich sein Zustand verschlimmert. Er habe keine ärztliche Hilfe bekommen und habe schon gefürchtet, dass er dort sein Leben beenden müsse. Als sie gesehen hätten, dass sich sein Zustand verschlimmert habe, hätten sie ihn in das Polizeispital gebracht und hätten ihm dort ein Bett zugewiesen und Schmerzmittel gegeben. Sonst sei er nicht behandelt worden. Im Polizeispital seien nicht nur Straftäter, sondern auch ganz normale Leute behandelt worden. Es sei gerade Besuchszeit gewesen und es habe niemand auf ihn aufgepasst. Sie hätten ihm auch keine Handfesseln angelegt und so sei es ihm gelungen sich unter die Leute zu mischen und zu fliehen. Beim Tor sei wohl eine Polizeiwache gestanden und er habe sich aber unter die Besucher gemischt und sei so unerkannt aus dem Spital gelangt. In der Folge habe ihn die Polizei gesucht. Seine Schwester habe ihm auch erzählt, als er schon in Österreich gewesen sei, dass die Polizei immer wieder zu ihm nach Hause gekommen sei. Seine Familie habe im gleichen Haus gewohnt, in dem sich auch die Moschee befunden habe. Gefragt, ob er die Polizei nicht davon hätte überzeugen können, dass er nicht homosexuell sei, gab er an, dass hier in Österreich die Leute sehr offen seien und man ihnen alles erklären könne. In Afrika sei das nicht so. Wenn irgendwelche Gerüchte kursieren würden, könne man nichts tun. Er hätte auch keine Beweise gehabt. Vom Spital sei er direkt zu seinem Onkel gegangen. Weil dieser befunden habe, dass die Lage so ernst sei, dass er nicht einmal eine Nacht hätte bleiben können, habe er ihn direkt zum Hafen in XXXX gebracht. Er sei dann noch am selben Tag, an dem er aus dem Polizeispital geflohen sei, aus Ghana ausgereist und zwar hätte ihn über die Vermittlung seines Onkels ein Mann auf einem Schiff in einem Container versteckt und habe er Ghana am 18.08.2014 verlassen. Er wisse auch nicht, wo das Schiff angelegt habe.Gefragt, ob er die Polizei nicht davon hätte überzeugen können, dass er nicht homosexuell sei, gab er an, dass hier in Österreich die Leute sehr offen seien und man ihnen alles erklären könne. In Afrika sei das nicht so. Wenn irgendwelche Gerüchte kursieren würden, könne man nichts tun. Er hätte auch keine Beweise gehabt. Vom Spital sei er direkt zu seinem Onkel gegangen. Weil dieser befunden habe, dass die Lage so ernst sei, dass er nicht einmal eine Nacht hätte bleiben können, habe er ihn direkt zum Hafen in römisch 40 gebracht. Er sei dann noch am selben Tag, an dem er aus dem Polizeispital geflohen sei, aus Ghana ausgereist und zwar hätte ihn über die Vermittlung seines Onkels ein Mann auf einem Schiff in einem Container versteckt und habe er Ghana am 18.08.2014 verlassen. Er wisse auch nicht, wo das Schiff angelegt habe. Seine einzige Verwandte, mit der er noch Kontakt habe, sei seine Schwester. Er habe nach der zweiten Einvernahme versucht sie mehrmals anzurufen, er habe sie aber nicht erreichen können. Zuvor habe sie ihm gesagt, dass die Polizei ihn mehrmals in der Moschee und im Haus der Familie gesucht habe. Aktuelle gesundheitliche oder psychische Probleme habe er nicht. Er besuche derzeit einen Deutschkurs mit Niveau A1, er wohne in einer Flüchtlingsunterkunft gemeinsam mit einem Nigerianer. Er habe in dieser auch schon gearbeitet, das WC und Badezimmer geputzt. Er verkaufe die Straßenzeitung "XXXX" in XXXX im Stadtteil XXXX vor einem Supermarkt. Er habe viele Kontakte zu Studenten der XXXX, spiele mit diesen Fußball und werde auch auf die Feste eingeladen. Beim Verkaufen des "XXXX" hätte er viele Leute getroffen und hätten sich viele Kontakte entwickelt. Wenn er Dokumente habe, könne er auch der Freiwilligen Feuerwehr beitreten und hätten ihm schon zahlreiche Personen Arbeit angeboten.Aktuelle gesundheitliche oder psychische Probleme habe er nicht. Er besuche derzeit einen Deutschkurs mit Niveau A1, er wohne in einer Flüchtlingsunterkunft gemeinsam mit einem Nigerianer. Er habe in dieser auch schon gearbeitet, das WC und Badezimmer geputzt. Er verkaufe die Straßenzeitung "XXXX" in römisch 40 im Stadtteil römisch 40 vor einem Supermarkt. Er habe viele Kontakte zu Studenten der römisch 40 , spiele mit diesen Fußball und werde auch auf die Feste eingeladen. Beim Verkaufen des "XXXX" hätte er viele Leute getroffen und hätten sich viele Kontakte entwickelt. Wenn er Dokumente habe, könne er auch der Freiwilligen Feuerwehr beitreten und hätten ihm schon zahlreiche Personen Arbeit angeboten. Wenn er nach Ghana zurückkehren würde, wäre sein Leben in Gefahr und könnte er sogar sterben. Verlesen wurde der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint. Der Beschwerdeführervertreter wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer in Relation zu seinem zweijährigen Aufenthalt in Österreich bereits sehr gut integriert sei. Über das bereits vorgehaltene Länderinformationsblatt wurden noch folgende Länderdokumente zur Situation sexueller Minderheiten in Ghana zur Kenntnis gebracht:
- UK Home Office, Country Information and Guidance Ghana, Sexual orientation and gender identity, Februar 2016,
- Amnesty International Report 2013, Ghana. Von der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme machte ausschließlich die ausgewiesene Vertretung des Beschwerdeführers Gebrauch. Darin wurde mit dem Amnesty International Report von 2013 darauf verwiesen, dass es zu Gewalttaten gegen mutmaßliche Lesben und Schwulen gekommen sei und auch zu physischer Gewalt und "Gaybashing". Der Beschwerdeführer verwies auch darauf, dass man wegen der Korruption als normale Person in Ghana keinen Schutz bekommen könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
- Feststellungen Zur Person des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt: Er ist Staatsbürger von Ghana und wurde am XXXX in XXXX geboren, ist Moslem und von seiner Volksgruppe her Haussa. Er hat immer im Stadtbezirk XXXX von XXXX gelebt. Seine Eltern waren getrennt. Nach dem Tod seiner Mutter wuchs er bei den Verwandten seiner Mutter auf. Zunächst besuchte er eine arabisch-islamische Grundschule, dann die Ober- und Unterstufe der Mittelschule, welche er mit Matura abschloss. Anschließend besuchte er einen sechsmonatigen Computerkurs an einer Hochschule. In der Folge arbeitete er als selbständiger TextilhändlerEr ist Staatsbürger von Ghana und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren, ist Moslem und von seiner Volksgruppe her Haussa. Er hat immer im Stadtbezirk römisch 40 von römisch 40 gelebt. Seine Eltern waren getrennt. Nach dem Tod seiner Mutter wuchs er bei den Verwandten seiner Mutter auf. Zunächst besuchte er eine arabisch-islamische Grundschule, dann die Ober- und Unterstufe der Mittelschule, welche er mit Matura abschloss. Anschließend besuchte er einen sechsmonatigen Computerkurs an einer Hochschule. In der Folge arbeitete er als selbständiger Textilhändler Der Beschwerdeführer, der ein gläubiger Moslem ist, ist nicht homosexuell veranlangt, hatte jedoch schon seit seiner Schulzeit homosexuelle Freunde, mit denen er seine Freizeit verbracht. Deswegen entstand das Gerücht, dass er selbst homosexuell sei (obwohl er nie homosexuelle Handlungen getätigt hat). Zunächst wurde er verbal erniedrigt und gemieden. Am 12.08.2014 kam es nach dem Freitagsgebet zu einem Tumult, bei dem der Beschwerdeführer von mehreren Personen mit Fäusten attackiert wurde, worauf er versuchte sich zu verteidigen, was ihm jedoch wegen der Übermacht der Angreifer nicht gelang. Die alarmierte Polizei nahm lediglich den Beschwerdeführer mit und hielt ihm vor, dass er der Grund für diese Auseinandersetzung gewesen sei, weil er schwul sei. Er wurde zwei Tage lang in einer Polizeiarrestzelle angehalten, aber nicht vernommen und jegliche medizinische Hilfe wurde ihm verweigert. Nach zwei Tagen wurde er in ein Gefängnis nach XXXX überstellt. Als sich am nächsten Tag sein Gesundheitszustand stark verschlimmerte, wurde er in ein Polizeispital gebracht. Da in diesem Spital auch nicht arrestierte Personen behandelt wurden und zahlreiche Besucher aus- und eingingen, gelang es dem Beschwerdeführer, dem keine Handfesseln angelegt worden waren, in einer Gruppe von Besuchern unerkannt aus dem Spital zu entkommen und zu seinem Onkel zu fliehen, der ihn noch am selben Tag im Hafen von XXXX auf einem Containerschiff versteckte, mit welchem er am 18.08.2014 Ghana verließ und nach Europa gelangte.Am 12.08.2014 kam es nach dem Freitagsgebet zu einem Tumult, bei dem der Beschwerdeführer von mehreren Personen mit Fäusten attackiert wurde, worauf er versuchte sich zu verteidigen, was ihm jedoch wegen der Übermacht der Angreifer nicht gelang. Die alarmierte Polizei nahm lediglich den Beschwerdeführer mit und hielt ihm vor, dass er der Grund für diese Auseinandersetzung gewesen sei, weil er schwul sei. Er wurde zwei Tage lang in einer Polizeiarrestzelle angehalten, aber nicht vernommen und jegliche medizinische Hilfe wurde ihm verweigert. Nach zwei Tagen wurde er in ein Gefängnis nach römisch 40 überstellt. Als sich am nächsten Tag sein Gesundheitszustand stark verschlimmerte, wurde er in ein Polizeispital gebracht. Da in diesem Spital auch nicht arrestierte Personen behandelt wurden und zahlreiche Besucher aus- und eingingen, gelang es dem Beschwerdeführer, dem keine Handfesseln angelegt worden waren, in einer Gruppe von Besuchern unerkannt aus dem Spital zu entkommen und zu seinem Onkel zu fliehen, der ihn noch am selben Tag im Hafen von römisch 40 auf einem Containerschiff versteckte, mit welchem er am 18.08.2014 Ghana verließ und nach Europa gelangte. Spätestens am 22.09.2014 war er nach illegalem Grenzübertritt in Österreich und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Als einzige Verwandte im Herkunftsstaat hat er mit seiner Schwester telefonisch Kontakt, die ihm berichtete, dass ihn die Polizei mehrmals in der Wohnung und in der Moschee gesucht habe. Aktuell habe er seine Schwester aber auch nicht mehr erreichen können. Er leidet unter keinen aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Problemen, besucht in Österreich einen Deutschkurs und verkauft die Straßenzeitung "XXXX" in XXXX. Dadurch konnte er schon viele Kontakte zu Österreichern knüpfen, die auch bereit waren ihn durch Empfehlungsschreiben zu unterstützen. Er spielt mit seinen Freunden auch Fußball und wird auf zahlreiche Veranstaltungen, vor allem von Studenten, eingeladen. Ein Familienleben in Österreich führt er nicht. Der Beschwerdeführer ist unbescholten.Er leidet unter keinen aktuellen gesundheitlichen oder psychischen Problemen, besucht in Österreich einen Deutschkurs und verkauft die Straßenzeitung "XXXX" in römisch 40 . Dadurch konnte er schon viele Kontakte zu Österreichern knüpfen, die auch bereit waren ihn durch Empfehlungsschreiben zu unterstützen. Er spielt mit seinen Freunden auch Fußball und wird auf zahlreiche Veranstaltungen, vor allem von Studenten, eingeladen. Ein Familienleben in Österreich führt er nicht. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Zu Ghana wird Folgendes festgestellt:
- Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 12.12.2016: Präsidentschaftswahl (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 2/politische Lage) Der langjährige ghanaische Oppositionsführer der New Patriotic Party (NPP) Nana Akufo-Addo hat die Präsidentschaftswahl am 9.12.2016 bei seinem dritten Versuch gewonnen und besiegte somit Amtsinhaber John Mahama mit knapp 53,9% der Stimmen (VOA 9.12.2016; vgl. NYT 9.12.2016).Der langjährige ghanaische Oppositionsführer der New Patriotic Party (NPP) Nana Akufo-Addo hat die Präsidentschaftswahl am 9.12.2016 bei seinem dritten Versuch gewonnen und besiegte somit Amtsinhaber John Mahama mit knapp 53,9% der Stimmen (VOA 9.12.2016; vergleiche NYT 9.12.2016). Mit Nana Akufo-Addo ist jetzt abermals ein politisches Schwergewicht gewählt worden (DS 11.12.2016), der bereits als Außenminister und Generalstaatsanwalt gedient hat (VOA 9.12.2016). Den Wandel hat sich offenbar eine Mehrheit der Wähler gewünscht. Der bisherigen Regierung ist es ihrer Meinung nach nicht gelungen, Ghanas größte Probleme in den Griff zu bekommen: die schwächelnde Wirtschaft und die massive Jugendarbeitslosigkeit. Akufo-Addo hatte sich im Wahlkampf als jemand, der Ghana aus der Krise führen kann, präsentiert. Er versprach jedem der 26 Distrikte eine Fabrik und kündigte eine Umstrukturierung der Wirtschaft an (DW 9.12.2016). Ghana gilt als eine der stabilsten Demokratien in Afrika und hat bereits mehrere friedliche Machtübergänge erlebt (VOA 9.12.2016). Wahlbeobachter lobten Ghana für den transparenten und friedlichen Verlauf dieser Wahl (NYT 9.12.2016; vgl. DS 11.12.2016).Ghana gilt als eine der stabilsten Demokratien in Afrika und hat bereits mehrere friedliche Machtübergänge erlebt (VOA 9.12.2016). Wahlbeobachter lobten Ghana für den transparenten und friedlichen Verlauf dieser Wahl (NYT 9.12.2016; vergleiche DS 11.12.2016). Quellen: -Strichaufzählung DS - Der Standard (11.12.2016): Jubel über friedlichen Machtwechsel in Ghana, http://derstandard.at/2000049138375/Jubel-ueber-friedlichen-Machtwechsel-in-Ghana, Zugriff 12.12.2016 -Strichaufzählung DW - Deutsche Welle (9.12.2016): Ghana: Machtwechsel zeichnet sich ab, http://www.dw.com/de/ghana-machtwechsel-zeichnet-sich-ab/a-36705317, Zugriff 12.12.2016 -Strichaufzählung NYT - New York Times (9.12.2016): With Election Defeat, Ghana’s President Becomes Casualty of Faltering Economy, http://www.nytimes.com/2016/12/09/world/africa/ghana-election-nana-akufo-addo-defeats-john-mahama.html?_r=0, Zugriff 12.12.2016 -Strichaufzählung VOA - Voice of America (9.12.2016): With Election Defeat, Ghana’s President Becomes Casualty of Faltering Economy, http://www.nytimes.com/2016/12/09/world/africa/ghana-election-nana-akufo-addo-defeats-john-mahama.html?_r=0, Zugriff 12.12.2016
- Politische Lage Ghana ist eine Präsidialdemokratie. Staatspräsident und Regent der NDC (National Democratic Congress) ist John Dramani Mahama (AA 24.7.2015; vgl. GIZ 11.2015a). Dieser wurde bei den letzten Präsidentschaftswahlen am 7.12.2012 mit 50,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang zum Präsidenten gewählt (AA 7.2015a; vgl. AA 24.7.2015). Der Kandidat der größten Oppositionspartei, NPP (National Patriotic Party), kam auf 47,74 Prozent der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei 81 Prozent (AA 24.7.2015).Ghana ist eine Präsidialdemokratie. Staatspräsident und Regent der NDC (National Democratic Congress) ist John Dramani Mahama (AA 24.7.2015; vergleiche GIZ 11.2015a). Dieser wurde bei den letzten Präsidentschaftswahlen am 7.12.2012 mit 50,7 Prozent der Stimmen im ersten Wahlgang zum Präsidenten gewählt (AA 7.2015a; vergleiche AA 24.7.2015). Der Kandidat der größten Oppositionspartei, NPP (National Patriotic Party), kam auf 47,74 Prozent der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei 81 Prozent (AA 24.7.2015). Die Verfassung des Regierungssystems der Republik Ghana vom 7.1.1993 garantiert Parteienpluralismus, Gewaltenteilung und die Menschenrechte. Der Staatspräsident ist zugleich Regierungschef und Oberbefehlshaber der Streitkräfte. Seine Amtszeit beträgt vier Jahre, einmalige Wiederwahl ist möglich. Der Staatspräsident ernennt die Mitglieder des Kabinetts, die aber vom Parlament bestätigt werden müssen (GIZ 10.2015a). Neben der Regierung gibt es einen 25-köpfigen Staatsrat (Council of State), der bei der Gesetzgebung und wichtigen Personalentscheidungen eine beratende Funktion einnehmen kann. Des Weiteren gibt es einen Nationalen Sicherheitsrat, besetzt mit dem Staatspräsidenten, seinem Stellvertreter, mehreren Ministern, Spitzen des Militärs und der Polizei sowie der Nachrichtendienste (GIZ 10.2015a). Die Legislative besteht aus einem Einkammerparlament mit derzeit 275 Abgeordneten. Darüber hinaus verfügt jede Region über ein "House of Chiefs" und "District Assemblies" (GIZ 10.2015a). Für die Parlamentswahlen gilt das Mehrheitswahlrecht, somit erhält der jeweilige Wahlkreiskandidat mit den meisten Stimmen das Mandat. Wiederwahl ist unbeschränkt möglich. Die Legislaturperiode beträgt vier Jahre und deckt sich mit der Amtszeit des Staatspräsidenten. Die Wahlkommission hat durch ihre Kompetenz und Unabhängigkeit maßgeblich zur politischen Stabilisierung Ghanas beigetragen (GIZ 10.2015a). Ghanas Mehrparteiensystem bietet den Oppositionsparteien reichlich Gelegenheit sich in den politischen Prozess zu beteiligen. Die NPP und NDC dominieren das politische Bild. Das Land hat zwei friedliche, demokratische Machtwechsel zwischen den Präsidenten der NPP und NDC erlebt. Der Rechtsrahmen sieht eine gleichberechtigte Teilhabe am politischen Leben für verschiedene kulturelle, religiöse und ethnische Minderheiten des Landes vor (FH 28.1.2015). Die drei Gewalten sind voneinander getrennt; die Regierung ist dem Parlament verantwortlich. Die richterliche Gewalt ist laut Verfassung unabhängig (AA 7.2015a). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (7.2015a): Ghana - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ghana/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.11.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306491/443766_de.html, Zugriff 20.11.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 20.11.2015
- Sicherheitslage Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 24.11.2015). In der Provinz Northern Region, Upper West and East, wird die Sicherheitslage durch gelegentliche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt (AA 24.11.2015; vgl. EDA 24.11.2015; BMEIA 24.11.2015), in der Upper East Region (Bawku-Disktrikte) haben Stammeskonflikte schon Todesopfer gefordert (EDA 24.11.2015). Durch die Konflikte in den oben erwähnten Regionen kann es auch zu einer Verschlechterung der örtlichen Versorgungslage durch Schließung von Geschäften kommen. Insgesamt hat sich die Lage gebessert, jedoch ist eine baldige Lösung dieser Konflikte nicht zu erwarten (AA 24.11.2015).Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 24.11.2015). In der Provinz Northern Region, Upper West and East, wird die Sicherheitslage durch gelegentliche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt (AA 24.11.2015; vergleiche EDA 24.11.2015; BMEIA 24.11.2015), in der Upper East Region (Bawku-Disktrikte) haben Stammeskonflikte schon Todesopfer gefordert (EDA 24.11.2015). Durch die Konflikte in den oben erwähnten Regionen kann es auch zu einer Verschlechterung der örtlichen Versorgungslage durch Schließung von Geschäften kommen. Insgesamt hat sich die Lage gebessert, jedoch ist eine baldige Lösung dieser Konflikte nicht zu erwarten (AA 24.11.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt, Ghana - Reise- und Sicherheitshinweise (24.11.2015): http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GhanaSicherheit_node.html, Zugriff 24.11.2015 -Strichaufzählung BMEIA - Bundeministerium für Europa, Integration und Äußeres (24.11.2015): Ghana – Reiseinformation, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/ghana/, Zugriff 24.11.2015 -Strichaufzählung EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.11.2015): Reisehinweise für Ghana, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/ghana/reisehinweise-fuerghana.html, Zugriff 24.11.2015
- Rechtsschutz/Justizwesen Die Justiz ist unabhängig. Richterinnen und Richter genießen Immunität bei der Ausübung der richterlichen Gewalt, wenngleich immer wieder der Vorwurf politischer Einflussnahme der Exekutive auf die Justiz, vor allem auf das Oberste Gericht, erhoben wird. Allseits erheblich beklagt wird zudem die lange Verfahrensdauer von Strafgerichtsprozessen, denen oftmals eine sehr lange Untersuchungshaft vorangeht. Zugang zur Gerichtsbarkeit für mittellose Kläger ist nicht gewährleistet (AA 24.7.2015) In Ghana herrscht Rechtspluralismus, wobei das säkulare nationale Recht auf dem englischen Common Law basiert. Im Familien- und Privatrecht wird oft auch nach traditionellem Recht entschieden. Die Gerichtsbarkeit gliedert sich in den Obersten Gerichtshof (Supreme Court), der auch über Verfassungsklagen entscheidet, und den nachgeordneten Instanzen (Court of Appeal), High Courts, Regional Tribunals und den Fast Track Courts (GIZ 10.2015a). Die Accra Fast Track High Court und automatisierte Handelsgerichte haben die Geschwindigkeit und Effizienz gerichtlicher Verfahren erhöht, während eine gerichtliche Beschwerde-Einheit aktiv Fälle von juristischen Betrug untersucht (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 24.6.2015).Die Accra Fast Track High Court und automatisierte Handelsgerichte haben die Geschwindigkeit und Effizienz gerichtlicher Verfahren erhöht, während eine gerichtliche Beschwerde-Einheit aktiv Fälle von juristischen Betrug untersucht (FH 28.1.2015; vergleiche USDOS 24.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306491/443766_de.html, Zugriff 20.11.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 20.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 20.11.2015
- Sicherheitsbehörden Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im "Public Order Act” von 1994 normiert; das "Police Council" überwacht ihre Tätigkeit (AA 24.7.2015). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 25.6.2015). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 24.7.2015).Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im "Public Order Act” von 1994 normiert; das "Police Council" überwacht ihre Tätigkeit (AA 24.7.2015). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 25.6.2015). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 25.6.2015; vergleiche AA 24.7.2015). Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations), der dem Nationalen Sicherheitsberater untersteht, ist im "Security and Intelligence Agencies Act” von 1996 geregelt (AA 24.7.2015). Das BNI behandelt Fälle, die entscheidend für die Staatsicherheit sind. Die Polizei unterhält in Accra spezialisierte Einheiten für Mord, Forensik, häusliche Gewalt, Menschenhandel, Visumsbetrug, Drogen, und Cyberkriminalität. Solche Einheiten sind aufgrund von Mängeln nicht bundesweit verfügbar. Polizeigewalt, Korruption, Schlampereien, Nachlässigkeit und Straflosigkeit stellen ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Nach glaubhaften Informationen kommt es mangels ausreichender Kontrolle durch die Zivilbehörden bisweilen zu eigenmächtigem Handeln der Sicherheitskräfte. Hierbei kommt es zu Menschenrechtsverletzungen (AA 24.7.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 20.11.2015
- Folter und unmenschliche Behandlung Folter ist durch die Verfassung verboten. Seit 7.9.2000 ist Ghana an das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) gebunden. Es gibt Presseberichte, wonach Personen im Zuge von Strafvollzug oder Strafverfolgung zur Einschüchterung oder zwecks Erpressung von Geständnissen körperlich misshandelt wurden, und zwar sowohl von der Polizei als auch von der Armee. Selbst der UN-Sonderberichterstatter hat anlässlich seines Besuchs Ende 2013 Fälle von körperlicher Gewalt gegen Festgenommene konstatiert (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass es sich hierbei um verbreitete und systematische Folterungen handeln, obwohl derartige Vorfälle auch durch die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) bestätigt und verurteilt werden. Es kommt fast nie zur Anzeige. Die Regierung hat 2013 Sensibilisierungskampagnen lanciert, um das Problem der Folter und unmenschlichen Behandlung mehr in den Fokus der Öffentlichkeit zu rücken. In den letzten Jahren wurden mehrfach Todesfälle durch Einsatz von Polizeigewalt bei Festnahmen und Polizeieinsätzen bekannt. Alle Vorfälle wurden polizeilich untersucht und fanden ein ausführliches Medienecho (AA 24.7.2015).Folter ist durch die Verfassung verboten. Seit 7.9.2000 ist Ghana an das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT) gebunden. Es gibt Presseberichte, wonach Personen im Zuge von Strafvollzug oder Strafverfolgung zur Einschüchterung oder zwecks Erpressung von Geständnissen körperlich misshandelt wurden, und zwar sowohl von der Polizei als auch von der Armee. Selbst der UN-Sonderberichterstatter hat anlässlich seines Besuchs Ende 2013 Fälle von körperlicher Gewalt gegen Festgenommene konstatiert (AA 24.7.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Es gibt jedoch keine Anzeichen dafür, dass es sich hierbei um verbreitete und systematische Folterungen handeln, obwohl derartige Vorfälle auch durch die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) bestätigt und verurteilt werden. Es kommt fast nie zur Anzeige. Die Regierung hat 2013 Sensibilisierungskampagnen lanciert, um das Problem der Folter und unmenschlichen Behandlung mehr in den Fokus der Öffentlichkeit zu rücken. In den letzten Jahren wurden mehrfach Todesfälle durch Einsatz von Polizeigewalt bei Festnahmen und Polizeieinsätzen bekannt. Alle Vorfälle wurden polizeilich untersucht und fanden ein ausführliches Medienecho (AA 24.7.2015). In den Medien bekannt gewordene Fälle der Misshandlung von Straftätern oder Untersuchungshäftlingen führen oft zu medienwirksamer polizeilicher Aufklärungstätigkeit. Dabei werden die beschuldigten Sicherheitskräfte von der Presse zur Schau gestellt und unehrenhaft aus dem Dienst entlassen. Über mögliche strafrechtliche Konsequenzen erfährt die Öffentlichkeit wenig (AA 24.7.2015). Menschenrechtsverletzungen und polizeiliches Fehlverhalten werden auch mit Hilfe der Polizeieinheit für Auskunft und berufsethische Grundsätze – Police Intelligence and Professional Standards Unit (PIPS) – aufgeklärt (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 20.11.2015
- Korruption Korruption ist
Berichten von Medien und NGOs innerhalb der Regierung verbreitet.
der jüngsten Worldwide Governance Indicators der Weltbank ist Korruption ein Problem in Ghana (USDOS 25.6.2015). Der neueste Korruptionsindex (CPI) von Transparency International für Ghana zeigt eine minimale Verbesserung (GIZ 10.2015b) und liegt aktuell auf Rang 61 von 174 weltweit (GIZ 10.2015a). Der Kampf gegen Korruption besitzt bislang keine Priorität. Das kann sich angesichts der anstehenden Strukturreformen in enger Abstimmung mit dem IWF tendenziell ändern (GIZ 10.2015b). Korruption und Untreue beim Umgang mit öffentlichen Mitteln werden in der Öffentlichkeit oft thematisiert (AA 7.2015a). Trotz Berichterstattung von Korruptionsskandalen in den Medien, fehlt die Bereitschaft der Regierung rechtliche und institutionelle Rahmenbedingungen zu schaffen um diese zu bekämpfen (FH 28.1.2015). Der Nationale Anti-Korruptions-Aktionsplan (NACAP), im Juli vom Parlament einstimmig angenommen, stellt ein Konzept zur Bekämpfung der Korruption und Durchsetzung geltender Gesetze in den öffentlichen, privaten und gemeinnützigen Sektoren dar (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).
diesem Aktionsplan der Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) soll gegen Menschenrechtsverletzungen, öffentliche Korruption und Machtmissbrauch vorgegangen werden. Die Kommission ist befugt, Strafen für Verstöße zu empfehlen (USDOS 25.6.2015).Der Nationale Anti-Korruptions-Aktionsplan (NACAP), im Juli vom Parlament einstimmig angenommen, stellt ein Konzept zur Bekämpfung der Korruption und Durchsetzung geltender Gesetze in den öffentlichen, privaten und gemeinnützigen Sektoren dar (FH 28.1.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015).
diesem Aktionsplan der Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) soll gegen Menschenrechtsverletzungen, öffentliche Korruption und Machtmissbrauch vorgegangen werden. Die Kommission ist befugt, Strafen für Verstöße zu empfehlen (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a): http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ghana/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.11.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306491/443766_de.html, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 20.11.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015b): Ghana - Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/ghana/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 20.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 20.11.2015
- Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder gesellschaftlicher Stellung; jedoch werden diese gesetzlichen Bestimmungen in der Regel nicht umgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Art. 21 sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 24.7.2015). Auch wenn Ghana den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert hat, fehlt es noch immer an einer vollständigen Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht. Nur wenige wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte haben Verfassungsrang und selbst diese Rechte sind bisher nicht gerichtlich durchsetzbar. Seit 2011 können selbst Privatpersonen und NROs im Falle von MR-Verletzungen den afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen (AA 24.7.2015). Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören Menschenhandel, ausbeuterische Kinderarbeit, einschließlich der Kinderzwangsarbeit, wie auch harte und lebensbedrohliche Bedingungen in den Gefängnissen. Weitere Menschenrechtsprobleme sind die Anwendung exzessiver Gewalt durch die Polizei, Vergewaltigung, willkürliche Festnahmen von Journalisten oder längere Untersuchungshaft, Korruption auf allen Ebenen der Regierung, gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C), gesellschaftliche Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit HIV/AIDS, so wie von Lesben, Homosexuellen, Bisexuelle und Transgender (LGBT) Personen, ethnische Diskriminierung und Selbstjustiz. Trotz Bemühungen seitens der Regierung, stellt die Straflosigkeit ein Problem dar (USDOS 25.6.2015).Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder gesellschaftlicher Stellung; jedoch werden diese gesetzlichen Bestimmungen in der Regel nicht umgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Artikel 21, sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 24.7.2015). Auch wenn Ghana den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ratifiziert hat, fehlt es noch immer an einer vollständigen Umsetzung der Vorschriften in nationales Recht. Nur wenige wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte haben Verfassungsrang und selbst diese Rechte sind bisher nicht gerichtlich durchsetzbar. Seit 2011 können selbst Privatpersonen und NROs im Falle von MR-Verletzungen den afrikanischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen (AA 24.7.2015). Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehören Menschenhandel, ausbeuterische Kinderarbeit, einschließlich der Kinderzwangsarbeit, wie auch harte und lebensbedrohliche Bedingungen in den Gefängnissen. Weitere Menschenrechtsprobleme sind die Anwendung exzessiver Gewalt durch die Polizei, Vergewaltigung, willkürliche Festnahmen von Journalisten oder längere Untersuchungshaft, Korruption auf allen Ebenen der Regierung, gesellschaftliche Diskriminierung von Frauen, Gewalt gegen Frauen und Kinder, darunter weibliche Genitalverstümmelung (FGM/C), gesellschaftliche Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen und Menschen mit HIV/AIDS, so wie von Lesben, Homosexuellen, Bisexuelle und Transgender (LGBT) Personen, ethnische Diskriminierung und Selbstjustiz. Trotz Bemühungen seitens der Regierung, stellt die Straflosigkeit ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden auch in der Regel eingehalten (AA 7.2015a; vgl. FH 28.1.2015; GIZ 10.2015a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt,. Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften, und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (FH 28.1.2015; vgl. GIZ 10.2015a). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl (ca. 1.200) von privaten, unabhängigen Zeitungen. Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 24.7.2015).Die Meinungs- und Pressefreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden auch in der Regel eingehalten (AA 7.2015a; vergleiche FH 28.1.2015; GIZ 10.2015a). Ghana hat eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft entwickelt,. Das Land verfügt über staatliche und private Fernseh- und Radiosender und mehrere unabhängige Zeitungen und Zeitschriften, und hat auch im elektronischen und digitalen Sektor Fortschritte vorzuweisen. Allerdings kommt es zu Einschränkungen der Pressefreiheit durch Regierungsbehörden (FH 28.1.2015; vergleiche GIZ 10.2015a). Die beiden größten Tageszeitungen sind in staatlichem Besitz, daneben erscheint eine Vielzahl (ca. 1.200) von privaten, unabhängigen Zeitungen. Mehrere oppositionsnahe und einige unabhängige Zeitungen sind extrem regierungskritisch. Kritisiert werden insbesondere die breit angelegten Einschränkungen der Pressefreiheit im Hinblick auf das Amt des Präsidenten, des Vizepräsidenten sowie des Kabinetts (AA 24.7.2015). Es gibt Berichte, wonach es zu Übergriffen durch Militär, Polizei und Sicherheitskräfte gekommen sei. Um Repressalien zu vermeiden, kommt es vereinzelt zu Selbstzensur. Berichterstattungen über Korruption und Machtmissbrauch führen teilweise zu Zivilklagen und Verurteilungen von Journalisten und zu extrem hohen Schadenersatzzahlungen. Auch diese Entwicklung begünstigt eine wirtschaftlich motivierte Selbstzensur der Medien. Im jährlich veröffentlichten Worldwide Press Freedom Index von "Reporter ohne Grenzen" belegt Ghana 2014 Rang 27 von insgesamt 180 Staaten und schneidet somit gut ab im internationalen Vergleich (AA 24.7.2015; vgl. GIZ 10.2015a).Es gibt Berichte, wonach es zu Übergriffen durch Militär, Polizei und Sicherheitskräfte gekommen sei. Um Repressalien zu vermeiden, kommt es vereinzelt zu Selbstzensur. Berichterstattungen über Korruption und Machtmissbrauch führen teilweise zu Zivilklagen und Verurteilungen von Journalisten und zu extrem hohen Schadenersatzzahlungen. Auch diese Entwicklung begünstigt eine wirtschaftlich motivierte Selbstzensur der Medien. Im jährlich veröffentlichten Worldwide Press Freedom Index von "Reporter ohne Grenzen" belegt Ghana 2014 Rang 27 von insgesamt 180 Staaten und schneidet somit gut ab im internationalen Vergleich (AA 24.7.2015; vergleiche GIZ 10.2015a). Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten. Genehmigungen für Meetings und Demonstrationen sind nicht erforderlich (AA 7.2015a; vgl. AA 24.7.2015; FH 28.1.2015). Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA 24.7.2015).Das Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind verfassungsrechtlich garantiert und werden in der Regel eingehalten. Genehmigungen für Meetings und Demonstrationen sind nicht erforderlich (AA 7.2015a; vergleiche AA 24.7.2015; FH 28.1.2015). Kritik an gesellschaftlichen Zuständen, politischen Entscheidungen und in religiösen Angelegenheiten kann jederzeit öffentlich vorgebracht werden (AA 24.7.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a): http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ghana/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.11.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik GhanaFH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306491/443766_de.html, Zugriff 20.11.2015 -Strichaufzählung FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306491/443766_de.html, Zugriff 12.11.2015 -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Gesichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 20.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 20.11.2015
- Haftbedingungen Die Haftbedingungen sind vor allem durch Überbelegung für alle Inhaftierten sehr schlecht und mit westeuropäischen Verhältnissen nicht vergleichbar (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Es kommt zu physischen Misshandlungen und Nahrungsmittelknappheit. Sanitäre Bedingungen und die medizinische Versorgung sind mangelhaft (USDOS 25.6.2015).Die Haftbedingungen sind vor allem durch Überbelegung für alle Inhaftierten sehr schlecht und mit westeuropäischen Verhältnissen nicht vergleichbar (AA 24.7.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Es kommt zu physischen Misshandlungen und Nahrungsmittelknappheit. Sanitäre Bedingungen und die medizinische Versorgung sind mangelhaft (USDOS 25.6.2015). Die Regierung gestattet Gefängnisbesuche durch lokale NGOs und die Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ) (USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 20.11.2015
- Todesstrafe Seit 1993 hat keine Hinrichtung mehr stattgefunden, obwohl Gerichte weiterhin Todesurteile aussprechen. Fortlaufende konstitutionelle Revisionen könnten zur Abschaffung führen (AA 7.2015a; vgl. AI 25.2.2015). Die Regierung zeigt keine Initiative zur Abschaffung der Todesstrafe, jedoch hat sich die Verfassungskommission dafür ausgesprochen (AA 24.7.2015).Seit 1993 hat keine Hinrichtung mehr stattgefunden, obwohl Gerichte weiterhin Todesurteile aussprechen. Fortlaufende konstitutionelle Revisionen könnten zur Abschaffung führen (AA 7.2015a; vergleiche AI 25.2.2015). Die Regierung zeigt keine Initiative zur Abschaffung der Todesstrafe, jedoch hat sich die Verfassungskommission dafür ausgesprochen (AA 24.7.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a): http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ghana/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.11.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana -Strichaufzählung AI - Amnesty International (25.2.2015): Amnesty International Report 2014/15, https://www.amnesty.org/en/countries/africa/ghana/report-ghana/, Zugriff 20.11.2015
- Religionsfreiheit Wie die meisten afrikanischen Staaten, ist auch Ghana ein multireligiöses Land. Weit mehr als 60 Prozent bekennen sich zum Christentum, annähernd 20 Prozent zum Islam, und auch traditionelle Religionen, verkörpert durch Könige und Chiefs, spielen nach wie vor eine gewichtige gesellschaftliche Rolle (AA 7.2015a). Die Gesellschaft ist in Religionsfragen sehr tolerant, interreligiöse Konflikte sind selten und entstehen meistens aus persönlichen Auseinandersetzungen, die keinen religiösen Hintergrund haben. Die Religionsfreiheit wird respektiert; die Regierung bemüht sich um ausgewogene Vertretung der großen Religionen und berücksichtigt christliche wie muslimische Feiertage gleichermaßen. In der amtierenden Regierung sind einige Minister muslimischen Glaubens vertreten. Fälle von Antisemitismus sind nicht bekannt (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Religion und das Praktizieren von Religion ist keine Privatsache, sondern fester Bestandteil des Alltags, und die Religionsgemeinschaften sind zudem fester Bestandteil des politischen Systems. Dabei dominiert die christliche Religion das Straßenbild. Demgegenüber spielen der Islam und seine Selbstdarstellung in Ghana nur eine Nebenrolle. Lediglich die islamische Sondergemeinschaft der Ahmadiyya ist unübersehbar. Denn außer ihren Moscheen betreiben sie recht erfolgreich Krankenhäuser, Schulen und theologische Bildungseinrichtungen (GIZ 10.2015c; vgl. USDOS 25.6.2015). Ghana zeichnet sich auch durch die religiöse Toleranz der Regierung und der Religionsgemeinschaften aus (AA 7.2015a; vgl. USDOS 14.10.2015).Wie die meisten afrikanischen Staaten, ist auch Ghana ein multireligiöses Land. Weit mehr als 60 Prozent bekennen sich zum Christentum, annähernd 20 Prozent zum Islam, und auch traditionelle Religionen, verkörpert durch Könige und Chiefs, spielen nach wie vor eine gewichtige gesellschaftliche Rolle (AA 7.2015a). Die Gesellschaft ist in Religionsfragen sehr tolerant, interreligiöse Konflikte sind selten und entstehen meistens aus persönlichen Auseinandersetzungen, die keinen religiösen Hintergrund haben. Die Religionsfreiheit wird respektiert; die Regierung bemüht sich um ausgewogene Vertretung der großen Religionen und berücksichtigt christliche wie muslimische Feiertage gleichermaßen. In der amtierenden Regierung sind einige Minister muslimischen Glaubens vertreten. Fälle von Antisemitismus sind nicht bekannt (AA 24.7.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Religion und das Praktizieren von Religion ist keine Privatsache, sondern fester Bestandteil des Alltags, und die Religionsgemeinschaften sind zudem fester Bestandteil des politischen Systems. Dabei dominiert die christliche Religion das Straßenbild. Demgegenüber spielen der Islam und seine Selbstdarstellung in Ghana nur eine Nebenrolle. Lediglich die islamische Sondergemeinschaft der Ahmadiyya ist unübersehbar. Denn außer ihren Moscheen betreiben sie recht erfolgreich Krankenhäuser, Schulen und theologische Bildungseinrichtungen (GIZ 10.2015c; vergleiche USDOS 25.6.2015). Ghana zeichnet sich auch durch die religiöse Toleranz der Regierung und der Religionsgemeinschaften aus (AA 7.2015a; vergleiche USDOS 14.10.2015). Der Norden des Landes ist traditionell muslimisch (zumeist Sunniten, Tijanis und Ahmadis), die südliche Küstenregion eher christlich orientiert. Allerdings wenden sich die muslimischen Vertreter gegen diese Zahlen, da sie der Ansicht sind, dass etwa 30% der Bevölkerung Muslime sind, und kritisieren, dass der muslimische Bevölkerungsanteil bewusst als deutlich zu gering dargestellt wird, um diese Gruppe politisch zu marginalisieren (AA 24.7.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a): http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ghana/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.11.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015c): Ghana - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/ghana/gesellschaft/, Zugriff 20.11.2015 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/313256/437605_en.html, Zugriff 20.11.2015)
- Ethnische Minderheiten Die Verfassung verbietet jede Art von Diskriminierung aufgrund ethnischer Zugehörigkeit. Es gibt keine gezielte Ausgrenzung einzelner gesellschaftlicher Gruppen mit einer gemeinsamen Gruppenidentität und auch keine Hasspropaganda gegen Minderheiten in den Medien. Die Regierung bemüht sich um einen Ausgleich zwischen den Ethnien und versucht, die Bedeutung ethnischer Unterschiede abzuschwächen (AA 24.7.2015). Ghana ist ein multiethnisches Land, in dem die Akan-Völker (47.5 Prozent) in Zentralghana und im Südwesten, die Mole-Dagbani (16.6 Prozent) im Norden und die im Grenzgebiet zu Togo lebenden Ewe (13.9 Prozent) etwa dreiviertel der Bevölkerung darstellen, wobei die Akan-Völker mit annähernd 50 Prozent dominieren. Die Ga-Adangme (7.4 Prozent) leben im Großraum Accra und im Südosten (AA 24.7.2015; vgl. CIA 28.10.2015). Die etwa 70 Sprachen gehören fast durchweg zum Sprachstamm des Niger-Kongo. Dabei zählen die meisten Sprachen im Norden zur Unterfamilie der Gur- und in den übrigen Landesteilen zur Unterfamilie der Kwa-Sprachen. Lediglich die tschadische Sprache Hausa zählt zum Sprachstamm des Afro-Asiatischen (GIZ 10.2015c).Ghana ist ein multiethnisches Land, in dem die Akan-Völker (47.5 Prozent) in Zentralghana und im Südwesten, die Mole-Dagbani (16.6 Prozent) im Norden und die im Grenzgebiet zu Togo lebenden Ewe (13.9 Prozent) etwa dreiviertel der Bevölkerung darstellen, wobei die Akan-Völker mit annähernd 50 Prozent dominieren. Die Ga-Adangme (7.4 Prozent) leben im Großraum Accra und im Südosten (AA 24.7.2015; vergleiche CIA 28.10.2015). Die etwa 70 Sprachen gehören fast durchweg zum Sprachstamm des Niger-Kongo. Dabei zählen die meisten Sprachen im Norden zur Unterfamilie der Gur- und in den übrigen Landesteilen zur Unterfamilie der Kwa-Sprachen. Lediglich die tschadische Sprache Hausa zählt zum Sprachstamm des Afro-Asiatischen (GIZ 10.2015c). Das System der traditionellen Eliten ist stark ausgebildet, und die sogenannten Chiefs haben großen Einfluss. Innerhalb dieses Systems entstehen gelegentlich Nachfolge- oder Anspruchsstreitigkeiten um Landbesitz und/oder um die Führerschaft in der Volksgruppe. Erschwerend wirkt sich aus, dass die Konfliktparteien meistens stark entlang der NPP-NDC-Linien politisiert sind oder politische Konflikte vorgeschoben werden (AA 24.7.2015). Quellen: -Strichaufzählung CIA - Central Intelligence Agency (28.10.2015): The World Fact Book - Ghana, https://www.cia.gov/library/publications/resources/the-world-factbook/geos/gh.html, Zugriff 20.11.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana -Strichaufzählung GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015c): Ghana - Gesellschaft, http://liportal.giz.de/ghana/gesellschaft/, Zugriff 20.11.2015
- Homosexuelle Geschlechtsverkehr zwischen Personen gleichen Geschlechts – Männern wie Frauen – ist trotz Antidiskriminierungsgebot der Verfassung strafbar (AA 24.7.2015). Weite Teile der Bevölkerung, auch führende Politiker, stehen der Einforderung von Grundrechten für sexuelle Minderheiten ablehnend gegenüber (AA 7.2015a). Einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Geschlechtsverkehr kann mit Haftstrafen zwischen einem und fünf Jahren sanktioniert werden, während der erzwungene gleichgeschlechtliche Geschlechtsverkehr (Vergewaltigung) mit fünf bis 25 Jahren Haft bestraft wird. Dem Auswärtigen Amt sind jedoch in den letzten Jahren weder Verurteilungen bekannt geworden, noch gab es entsprechende Hinweise durch Menschenrechtsorganisationen. Im Rahmen der Universal Periodic Review des UN Menschenrechtsrats wurde angeregt, gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr zu entkriminalisieren. Dies wurde von der Regierung jedoch abgelehnt (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).Geschlechtsverkehr zwischen Personen gleichen Geschlechts – Männern wie Frauen – ist trotz Antidiskriminierungsgebot der Verfassung strafbar (AA 24.7.2015). Weite Teile der Bevölkerung, auch führende Politiker, stehen der Einforderung von Grundrechten für sexuelle Minderheiten ablehnend gegenüber (AA 7.2015a). Einvernehmlicher gleichgeschlechtlicher Geschlechtsverkehr kann mit Haftstrafen zwischen einem und fünf Jahren sanktioniert werden, während der erzwungene gleichgeschlechtliche Geschlechtsverkehr (Vergewaltigung) mit fünf bis 25 Jahren Haft bestraft wird. Dem Auswärtigen Amt sind jedoch in den letzten Jahren weder Verurteilungen bekannt geworden, noch gab es entsprechende Hinweise durch Menschenrechtsorganisationen. Im Rahmen der Universal Periodic Review des UN Menschenrechtsrats wurde angeregt, gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr zu entkriminalisieren. Dies wurde von der Regierung jedoch abgelehnt (AA 24.7.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Gleichgeschlechtliche Beziehungen werden nach wie vor gesellschaftlich geächtet. Es gibt erste NGOs, welche die Rechte Homosexueller vertreten, oft in Verbindung mit der Bekämpfung von HIV. Zunehmend treten auch Personen des öffentlichen Lebens, etwa Vertreter der Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ), des National Research Center (NRC) oder Universitäten für eine weitere Anerkennung und Entkriminalisierung ein. Den Begriff "LGBTI" (Lesbians, Gays, Bisexuals, Transgender, Intersexuals), der zunehmend in der gesellschaftspolitischen Diskussion gebraucht wird, können immer mehr Menschen zuordnen. Die Kriminalisierung von LGBTI Personen führt aber zu deren Diskriminierung, Bedrohung und Verfolgung (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015).Gleichgeschlechtliche Beziehungen werden nach wie vor gesellschaftlich geächtet. Es gibt erste NGOs, welche die Rechte Homosexueller vertreten, oft in Verbindung mit der Bekämpfung von HIV. Zunehmend treten auch Personen des öffentlichen Lebens, etwa Vertreter der Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ), des National Research Center (NRC) oder Universitäten für eine weitere Anerkennung und Entkriminalisierung ein. Den Begriff "LGBTI" (Lesbians, Gays, Bisexuals, Transgender, Intersexuals), der zunehmend in der gesellschaftspolitischen Diskussion gebraucht wird, können immer mehr Menschen zuordnen. Die Kriminalisierung von LGBTI Personen führt aber zu deren Diskriminierung, Bedrohung und Verfolgung (AA 24.7.2015; vergleiche USDOS 25.6.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt, Innenpolitik (7.2015a): http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ghana/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.11.2015 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana Ergänzend wird zur Situation von Homosexuellen und angeblichen Homosexuellen in Ghana Folgendes festgestellt: Es kommt immer wieder zu Gewaltakten gegen mutmaßliche Lesben und Schwule (Amnesty International Report 2013, Ghana). Mehr als 82 Prozent der Bevölkerung lehnen Homosexualität ab und es kommt immer wieder zu Angriffen auf Personen wegen ihrer sexuellen Orientierung, wobei sich die Exekutive häufig passiv verhält. Homophobie und Gewalt gegen Homosexuelle und andere LGBT-Personen ist weit verbreitet Es gibt wohl eine Schwulenszene in Accra mit entsprechenden Lokalen. Dies erfolgt jedoch meistens diskret. Bei Übergriffen von Privatpersonen gegen Homosexuelle oder Angehörige anderer sexueller Minderheiten kann meistens nicht mit entsprechendem staatlichem Schutz gerechnet werden, wenn auch in Einzelfällen LGBT-Personen Hilfe gewährt wurde. Interne Relokation ist keine wirkliche Option. Es kann nicht davon gesprochen werden, dass es bestimmte Teile in Ghana gibt, die toleranter gegenüber LGBT-Personen sind. (Quelle UK Home office Country Information and Guidance Ghana, Sexuell Orientation and gender identity, Februar 2016) Beweis wurde erhoben durch Erstbefragung des Antragstellers durch die Erstaufnahmestelle West des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 23.09.2014, sowie durch Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, am 17.08.2016 und schließlich durch Befragung im Rahmen der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.11.2016, durch Vorlage zahlreicher Unterstützungsschreiben österreichischer Staatsbürger, eines Kolporteursausweis der Straßenzeitung "XXXX", sowie von Deutschkursbestätigungen durch den Beschwerdeführer, durch Vorhalt des (aktualisierten) Länderinformationsblattes zu Ghana, sowie der oben näher bezeichneten speziellen Dokumente zur Situation sexueller Minderheiten in Ghana durch das Bundesverwaltungsgericht und schließlich durch Einsichtnahme in den den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug.
- Beweiswürdigung: Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist), welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller, internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen Länderfeststellungen zitiert wurden. Dieses Länderinformationsblatt wurde erst jüngst aktualisiert, diese allgemeinen Informationen wurden durch ebenfalls aktuelle Informationen von Amnesty International und des britischen Innenministeriums (jüngsten Datums), die sich speziell mit der Situation sexueller Minderheiten in Ghana auseinandersetzen, ergänzt. Von Seiten des Bundesamtes ist dazu im Rahmen des Parteiengehörs keine Reaktion eingelangt, der Beschwerdeführer hat durch seinen ausgewiesenen Vertreter eine Stellungnahme abgegeben, darin jedoch den Länderdokumenten nicht widersprochen, sondern die für den Rechtsstandpunkt seines Mandanten dienlichen Passagen hervorgestrichen und daraus entsprechende Schlüsse geschlossen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt: Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR
- GP; AB 328 BlgNR
- GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR
- GP; Ausschussbericht 328 BlgNR
- GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
- Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
- Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
- Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
- Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.). Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl: 203.037-0/IV/29/98 uva.m.) Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist klar, konkret und ausreichend detailliert. Es sind darin auch keine wesentlichen Widersprüche erkennbar. Der Beschwerdeführer hat den fluchtrelevanten Vorfall am 11.08.2014 auch ausgiebig, klar und geradezu plastisch geschildert. Er war auch in der Lage auf entsprechende Vorhalte (z.B. ob er die Polizei nicht hätte davon überzeugen können, nicht homosexuell zu sein) spontan konkrete und nachvollziehbare Antworten zu liefern. Der Beschwerdeführer hat auch von vorne herein klar und konkret angegeben, nicht homosexuell veranlagt zu sein, sondern dass ihm diese Eigenschaft lediglich wegen seiner homosexuellen Freunde unterstellt worden sei. Es sind in dem Vorbringen auch keine wesentlichen Widersprüche enthalten. Wenn auch die Flucht des Beschwerdeführers aus dem Polizeispital etwas "abenteuerlich" und auf den ersten Blick wenig plausibel erscheint, so konnte der Beschwerdeführer diesbezügliche Nachfragen des vorsitzenden Richters klar, konkret und nachvollziehbar beantworten und darf in diesem Zusammenhang nicht vergessen werden, dass sich in Afrika manche Dinge wesentlich anders darstellen als in Europa. Der Beschwerdeführer hat wohl keine Identitätsdokumente oder Dokumente zu seinem Fluchtvorbringen vorlegen können, sondern lediglich solche zu seiner Integration, er hat aber auch keine verfälschten oder gefälschten Dokumente präsentiert. Bei dem Beschwerdeführer fällt auf, dass er bereits bei der Erstbefragung ein sehr konkretes und vergleichsweise ausführliches Vorbringen zu seinen Fluchtgründen erstattet hat und eine sehr gute Konsistenz bei der Angabe der Fluchtgründe in allen Befragungen feststellbar ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere über die Reaktionen der Bevölkerung und des Exekutive gegenüber (vermeintlichen) Homosexuellen stimmt auch sehr gut mit den eingeholten Länderberichten überein. Auch als Person machte der Beschwerdeführer einen sehr glaubwürdigen und engagierten Eindruck. In zahlreichen Unterstützungsschreiben werden positive Eigenschaften des Beschwerdeführers hervorgehoben. Auffällig ist auch die gute Integration des Beschwerdeführers – in Relation zum relativ kurzen Aufenthalt in Österreich. Die Unbescholtenheit ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubwürdig beurteilt wird.
- Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen. Zu A)
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist).
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) – deren Bestimmungen
§ 74Asyl
G 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) – deren Bestimmungen
Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben – ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194). Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.). Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041). Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe wurde als "Auffangtatbestand" in die GFK eingefügt, zu dessen Auslegung verschiedene Aspekte heranzuziehen sind: Der Verwaltungsgerichtshof legt den Begriff weit – und unter Bezugnahme auf internationale Rsp – aus: "Bei der in der zitierten Bestimmung der Konvention genannten Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen der Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese Kälin (Grundriss des Asylverfahrens [1990] 96f) versteht unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine – sachlich nicht gerechtfertigte – Repression, die nur Personen betrifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 04.03.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs "Flüchtling" in Art. 1 des Genfer Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge wird zum Begriff der "sozialen Gruppe" ausgeführt: "Eine bestimmte soziale Gruppe umfasst in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status". Der kanadische oberste Gerichtshof (Supreme Court) qualifizierte in den von Goodwin-Gill (The Refugee 359
- f)dargestellten Entscheidungen Frauen aus China, die bereits (mehr als) ein Kind haben und deshalb mit zwangsweiser Sterilisierung rechnen müssen, als soziale Gruppe. Dieser Gerichtshof fand eine Definition des Begriffes der sozialen Gruppe, die drei Personenkreise umfasst, wobei einer dieser Kreise von Personen gebildet wird, die sich durch ein gemeinsames angeborenes oder unabänderliches Merkmal, wie zB. Geschlecht, sprachliche Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung, auszeichnen (VwGH v. 20.10.1999, 99/01/0197; vgl. auch VwGH v. 31.05.2001, 2000/20/0496).Der Verwaltungsgerichtshof legt den Begriff weit – und unter Bezugnahme auf internationale Rsp – aus: "Bei der in der zitierten Bestimmung der Konvention genannten Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen der Rasse, Religion und Nationalität überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese Kälin (Grundriss des Asylverfahrens [1990] 96f) versteht unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe eine – sachlich nicht gerechtfertigte – Repression, die nur Personen betrifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 04.03.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs "Flüchtling" in Artikel eins, des Genfer Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge wird zum Begriff der "sozialen Gruppe" ausgeführt: "Eine bestimmte soziale Gruppe umfasst in der Regel Personen mit ähnlichem Hintergrund, ähnlichen Gewohnheiten oder ähnlichem sozialen Status". Der kanadische oberste Gerichtshof (Supreme Court) qualifizierte in den von Goodwin-Gill (The Refugee 359
- f)dargestellten Entscheidungen Frauen aus China, die bereits (mehr als) ein Kind haben und deshalb mit zwangsweiser Sterilisierung rechnen müssen, als soziale Gruppe. Dieser Gerichtshof fand eine Definition des Begriffes der sozialen Gruppe, die drei Personenkreise umfasst, wobei einer dieser Kreise von Personen gebildet wird, die sich durch ein gemeinsames angeborenes oder unabänderliches Merkmal, wie zB. Geschlecht, sprachliche Zugehörigkeit oder sexuelle Orientierung, auszeichnen (VwGH v. 20.10.1999, 99/01/0197; vergleiche auch VwGH v. 31.05.2001, 2000/20/0496). Verfolgung aufgrund der sexuellen Ausrichtung (Homosexualität) ist schon nach den eindeutigen ErläutRV zum AsylG 1991 unter den Tatbestand der Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu subsumieren. (270 Blg Nr.18. GP11, Putzer-Rohrböck, Asylrecht, S. 43; siehe auch Asylgerichtshof vom 16.07.2013, D3 434775-1/2013/6E). Auch die Qualifikationsrichtlinie (Rl 2011/95/EU) präzisiert, dass das bei der Definition der sozialen Gruppe geforderte gemeinsame Mittel auch die sexuelle Orientierung sein kann (Wiebke, Die "bestimmte soziale Gruppe" "queer" gelesen – eine kritische Analyse der unionsrechtlichen Definition, ZAR 11-12, 2014). Nach std. Rsp. des VwGH kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines – asylrelevante Intensität erreichenden – Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen. (VwGH 28.06.2011, 2011/01/0102, VwGH 24.03.2011, 2008/23/1101, VwGH 23.02.2011, 2011/23/0064, VwGH 19.11.2010, 2007/19/0203, VwGH 28.10.209, 2006/01/0793, VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, VwGH 19.10.2006, 2006/01/0064, VwGH 24.05.2005, 2004/01/0576) Der Beschwerdeführer hat glaubwürdig vorgebracht, nicht selbst homosexuell veranlagt zu sein (und auch keine homosexuellen Handlungen vorgenommen zu haben), aber auf Grund seiner homosexuellen Freunde, die er schon seit der Schulzeit kannte und mit denen er bevorzugt seine Freizeit verbrachte, von Privatpersonen (der islamischen bzw. Ortsgemeinde) mit dem Vorwurf konfrontiert worden zu sein, selbst homosexuell zu sein, wobei zunächst nur Ausgrenzung und verbale Beleidigungen die Folge der ihm unterstellten Homosexualität waren. Die Sache eskalierte schließlich und wurde der Beschwerdeführer zunächst von einer und dann von mehreren Personen tätlich angegriffen und schwer geschlagen, so dass man durchaus von asylrelevanten Eingriffen in seine zu schützende persönliche Sphäre sprechen kann. Wenn der Beschwerdeführer von den staatlichen Behörden auch nicht direkt strafrechtlich verfolgt wurde, wurde er als einziger (und zwar eindeutig wegen der unterstellten Homosexualität) aus einer großen Gruppe von Personen, die an dem Raufhandel beteiligt waren, festgenommen, angehalten und wurde ihm zunächst auch jede medizinische Hilfe, die er auf Grund der schweren Schläge benötigt hätte, verweigert. Eine Schutzgewährung von staatlichen Behörden auf Grund des Überfalles ist ihm in keiner Weise zuteil geworden, vielmehr wurde gerade der Beschwerdeführer als einziger und zwar wegen seiner ihm unterstellten Homosexualität verhaftet. Dieses glaubwürdige Vorbringen entspricht den oben angeführten Länderberichten, wonach in Ghana allgemein eine homophobe Stimmung unter der Bevölkerung herrscht und es immer wieder zu Übergriffen auf Homosexuelle (oder Angehörige anderer sexueller Minderheiten) kommt und sich die staatlichen Behörden lediglich passiv verhalten. Wenn auch in Ghana grundsätzlich die Behörden willens und in der Lage sind Schutz bei Übergriffen von Privaten zu bieten, so ist dies im vorliegenden Fall – nach dem durchaus glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht erfolgt (was auch durch die erwähnten Länderberichte gestützt wird). Wenn es sich "bei der unterstellten Homosexualität" auch um kein angeborenes oder unabänderliches Merkmal handelt, was grundsätzlich die Voraussetzung für die Anerkennung als soziale Gruppe ist, so hat der Beschwerdeführer glaubwürdig dargelegt, dass ihm nicht möglich war, diesen erhobenen Vorwurf (der zu Übergriffen, die in ihrer Intensität her durchaus asylrelevant waren, geführt hat) erfolgreich zu entkräften. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass im vorliegenden Fall keine substantiellen Hinweise zu erkennen sind, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer in einem rechtsstaatlichen Verfahren Gelegenheit hätte, den Vorwurf der Homosexualität zu entkräften. Es spricht daher vieles dafür, dass der vorliegende Fall der unterstellten Homosexualität ebenso als asylrelevant zu behandeln ist, wie eine unterstellte politische Gesinnung, die in ständiger Rechtsprechung als tauglicher Asylgrund qualifiziert wird (VwGH vom 19.09.1996, 95/19/0077, VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0087), was auch in letzter Zeit auch auf die unterstellte religiöse Gesinnung erweitert wird (z.B. VwGH vom 10.12.2014 Ra 2014/18/0103, VwGH vom 28.01.2015 Ra 2014/18/0090, jüngst VwGH vom 19.04.2016 Ra 2015/01/0079 oder auch BVwG vom 07.04.2015 W108 2006145-1/9E uva mehr). Es ist daher im vorliegenden Fall auszuführen, dass der Beschwerdeführer auf Grund unterstellter Homosexualität asylrelevanten Eingriffen von Privatpersonen ausgesetzt war und dass ihm im konkreten Fall keine erforderliche staatliche Schutzgewährung zu Teil wurde (wenn er nicht sogar auch von staatlicher Seite verfolgt wurde) und zwar wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "unterstellten Homosexuellen bzw. der unterstellten Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Homosexuellen". Es gibt keine Hinweise darauf, dass diese Verfolgungsgefahr nicht nach wie vor aktuell wäre. Da der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben XXXX verbracht hat und keinerlei Anknüpfungspunkte in andere Gegenden Ghanas besitzt und überdies die beim Beschwerdeführer vorliegende Konstellation (Homophobie, mangelnde staatliche Schutzgewährung) wohl im gesamten Staatsgebiet gilt (wobei die Homophobie voraussichtlich im muslimischen Norden stärker vorhanden ist), liegt beim Beschwerdeführer auch keine zumutbare inländische Fluchtalternative vor.Da der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben römisch 40 verbracht hat und keinerlei Anknüpfungspunkte in andere Gegenden Ghanas besitzt und überdies die beim Beschwerdeführer vorliegende Konstellation (Homophobie, mangelnde staatliche Schutzgewährung) wohl im gesamten Staatsgebiet gilt (wobei die Homophobie voraussichtlich im muslimischen Norden stärker vorhanden ist), liegt beim Beschwerdeführer auch keine zumutbare inländische Fluchtalternative vor. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem Antragsteller war daher
§ 3Abs. 1 Asyl
G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und Paragraph 6, AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem Antragsteller war daher
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
§ 3Abs. 5 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 22.09.2014 - und somit vor dem 15.11.2015 - gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG idF BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit")
§ 75Abs. 24 Asyl
G im konkreten Fall keine Anwendung finden.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 22.09.2014 - und somit vor dem 15.11.2015 - gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit")
Paragraph 75, Absatz 24, AsylG im konkreten Fall keine Anwendung finden. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Artikel 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, wenn das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall fehlt eine Rechtsprechung zu der für diesen zentrale Frage, ob die Zugehörigkeit zur Gruppe der "unterstellten Homosexuellen" als soziale Gruppe anzusehen ist bzw. ob es für eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Bereich der Homosexualität es (ebenfalls) ausreicht, dass diese bloß unterstellt wird. Die Revision war daher im vorliegenden Fall wegen Fehlens einer bezughabenden Rechtsprechung zuzulassen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W159.2135760.1.00