4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin stellte am XXXX einen Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes.Die Beschwerdeführerin stellte am römisch 40 einen Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie am XXXX vergewaltigt worden sei und dabei Schürfwunden (Oberschenkel, Rücken, Hände), einen Ausschlag zwischen den Beinen, psychische Probleme und Angst erlitten habe.Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie am römisch 40 vergewaltigt worden sei und dabei Schürfwunden (Oberschenkel, Rücken, Hände), einen Ausschlag zwischen den Beinen, psychische Probleme und Angst erlitten habe. Mit Schreiben des Bundessozialamtes vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, Kopien ihres Staatsbürgerschaftsnachweises oder Reisepasses, die Anzeigebestätigung der Polizei, die Zeugenvernehmung sowie ärztliche Befunde bzw. Krankenhausaufenthalte zu übermitteln.Mit Schreiben des Bundessozialamtes vom römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, Kopien ihres Staatsbürgerschaftsnachweises oder Reisepasses, die Anzeigebestätigung der Polizei, die Zeugenvernehmung sowie ärztliche Befunde bzw. Krankenhausaufenthalte zu übermitteln. Die Beschwerdeführerin legte mit E-Mail vom XXXX eine Kopie ihres Staatsbürgerschaftsnachweises sowie der Zeugenvernehmung vor.Die Beschwerdeführerin legte mit E-Mail vom römisch 40 eine Kopie ihres Staatsbürgerschaftsnachweises sowie der Zeugenvernehmung vor. Auf Anfrage der belangten Behörde wurde der Strafakt vom Landesgericht für Strafsachen Wien übermittelt. Dem Strafakt ist zu entnehmen, dass der Täter mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX, XXXX, im Falle der Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt wurde.Dem Strafakt ist zu entnehmen, dass der Täter mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom römisch 40 , römisch 40 , im Falle der Beschwerdeführerin wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB rechtskräftig verurteilt wurde. Zu den von der Beschwerdeführerin dadurch erlittenen Verletzungen ist dem Strafakt zu entnehmen, dass sie "einen Ausschlag zwischen den Beinen, Schürfwunden am Gesäß sowie psychische Beeinträchtigungen in der Form von Schlafstörungen und Ängsten wie die Wohnung alleine zu verlassen und die Wohnungstüre zu öffnen" erlitt. Die diesbezüglichen glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben hätten sich aus der kontradiktorischen Einvernahme ergeben. Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben der belangten Behörde vom XXXX zur Kenntnis gebracht, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, wonach Hilfe zu gewähren sei wenn eine Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG eine schwere Körperverletzung nach sich ziehe, nicht gegeben seien, da der Tathergang keine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB zur Folge gehabt hätte.Der Beschwerdeführerin wurde im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben der belangten Behörde vom römisch 40 zur Kenntnis gebracht, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, wonach Hilfe zu gewähren sei wenn eine Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG eine schwere Körperverletzung nach sich ziehe, nicht gegeben seien, da der Tathergang keine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB zur Folge gehabt hätte. Die Beschwerdeführerin hat innerhalb der zweiwöchigen Frist keine Stellungnahme dazu abgegeben. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, GZ. XXXX, vom XXXX wurde der gegenständliche Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld
1 sowie § 6a des Verbrechensopfergesetzes (VOG) abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, GZ. römisch 40 , vom römisch 40 wurde der gegenständliche Antrag auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld
Paragraph eins, Absatz eins, sowie Paragraph 6 a, des Verbrechensopfergesetzes (VOG) abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei der Schädigung am XXXX "einen Ausschlag zwischen den Beinen, Schürfwunden am Gesäß und psychische Beeinträchtigungen" erlitten habe. Laut durchgeführter Hauptverhandlung beim Landesgericht für Strafsachen Wien, sei der Täter wegen des Verbrechens der Vergewaltigung
GB verurteilt worden. Die Tat habe bei der Beschwerdeführerin jedoch keine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB zur Folge gehabt.Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei der Schädigung am römisch 40 "einen Ausschlag zwischen den Beinen, Schürfwunden am Gesäß und psychische Beeinträchtigungen" erlitten habe. Laut durchgeführter Hauptverhandlung beim Landesgericht für Strafsachen Wien, sei der Täter wegen des Verbrechens der Vergewaltigung
Paragraph 201, Absatz eins, StGB verurteilt worden. Die Tat habe bei der Beschwerdeführerin jedoch keine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB zur Folge gehabt. Die Beschwerdeführerin schilderte in ihrer fristgerecht eingebrachten Beschwerde den Tathergang und führte aus, sie könne nicht verstehen, dass eine Vergewaltigung nach österreichischen Gesetzen keine schwere Körperverletzung sei. Eine Vergewaltigung sei für eine Frau eine sehr schlimme, schmerzhafte und traumatisierende Sache. Nach der Tat habe die Beschwerdeführerin die Polizei angerufen und sei ins Krankenhaus gefahren. Die Zeit nach der Tat sei für die Beschwerdeführerin schlimm gewesen. Ein Jahr nach der Tat habe die Beschwerdeführerin ein Kind bekommen, und eine Extremsituation wie eine Geburt könne auch zum Wiedererleben eines traumatisierenden Erlebnisses führen bzw. könne eine einmal erlebte Vergewaltigung auch nachwirken. Die Beschwerdeführerin habe im Zuge des Gerichtsverfahrens € 4000,- an Schmerzengeld zugesprochen bekommen, aber der Täter sei arm. Die Betreuerin der Beschwerdeführerin vom Frauennotruf habe ihr daher geraten den gegenständlichen Antrag zu stellen. Der Verwaltungsakt samt der Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX vorgelegt.Der Verwaltungsakt samt der Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört.
Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Somit liegt gegenständlich Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl., I 24/2017, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl., römisch eins 24 aus 2017,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu Spruchpunkt A)
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
GB verurteilt wurde, und nicht wegen § 201 Abs. 2 StGB ("hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder eine Schwangerschaft der vergewaltigten Person zur Folge.."), und daher nicht von einer schweren Körperverletzung auszugehen sei, wäre auch das im Bescheid festzustellen.Sollte die belangte Behörde ihrer Entscheidung den Umstand zu Grunde gelegt haben, dass der Täter im gegenständlichen Fall wegen Vergewaltigung
Paragraph 201, Absatz eins, StGB verurteilt wurde, und nicht wegen Paragraph 201, Absatz 2, StGB ("hat die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins,) oder eine Schwangerschaft der vergewaltigten Person zur Folge.."), und daher nicht von einer schweren Körperverletzung auszugehen sei, wäre auch das im Bescheid festzustellen. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht plausibel bzw. nicht schlüssig nachvollziehbar, von welchen Ermittlungsergebnissen die belangte Behörde ausgeht bzw. welche Ermittlungsergebnisse der angefochtenen Entscheidung zu Grunde gelegt wurden. Diesbezügliche Feststellungen fehlen zur Gänze. Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde mit den oben genannten Fragestellungen auseinanderzusetzen und gegebenenfalls weitere Ermittlungen (Einholung des Einvernahmeprotokolls der kontradiktorischen Einvernahme der Beschwerdeführerin, Befragung der Beschwerdeführerin, Einholung medizinischer Unterlagen, siehe auch Hinweis auf Krankenhausaufenthalt in der Beschwerde) zu tätigen haben, und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Zum Umstand, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom XXXX ersucht hat, Unterlagen betreffend "ärztliche Befunde bzw. Krankenhausaufenthalte" vorzulegen, ist festzuhalten, dass Krankenhausunterlagen auch amtswegig angefordert werden hätten können. Sollte die belangte Behörde ihren Ermittlungsergebnissen zu Grunde gelegt haben, dass die Beschwerdeführerin medizinische Beweismittel nicht vorgelegt hätte, wäre auch dies im Bescheid festzustellen gewesen.Zum Umstand, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom römisch 40 ersucht hat, Unterlagen betreffend "ärztliche Befunde bzw. Krankenhausaufenthalte" vorzulegen, ist festzuhalten, dass Krankenhausunterlagen auch amtswegig angefordert werden hätten können. Sollte die belangte Behörde ihren Ermittlungsergebnissen zu Grunde gelegt haben, dass die Beschwerdeführerin medizinische Beweismittel nicht vorgelegt hätte, wäre auch dies im Bescheid festzustellen gewesen. Die belangte Behörde hat somit notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen und erweist sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form des Ersatzes des Verdienstentganges als mangelhaft, sodass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Im Fall der Beschwerdeführerin hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes den maßgeblichen Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist – angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes – nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rasch und kostengünstig festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückzuverweisen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W166.2017085.1.00
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