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{'item': 'W182 2140249-1'}

Obsah (29)§ 55Art. 133§ 7§ 8§ 68§ 16§ 10§ 52§ 46§ 58§ 60Art. 8§ 9§ 50§ 6§ 17Art. 130§ 3§ 27§ 14a§ 57§§ 4§ 95§ 24§§ 56§ 61§ 66§ 67§ 53

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2017 GeschäftszahlW182 2140249-1 SpruchW 182 2140249-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER

§ 55Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, §§ 46, 52 Abs. 3 und 9 sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) BGBl. I Nr. 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 55, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, Paragraphen 46, 52, Absatz 3 und 9 sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Mongolei und stellte nach illegaler Einreise unter Angabe eines unvollständigen Vornamens am 21.12.2005 einen (ersten) Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2006, Zl. 05 22.654-BAL, in Bezug auf Asyl

§ 7Asyl

G 1997 abgewiesen wurde und

§ 8Asyl

G 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Mongolei für zulässig erklärt sowie

§ 8Abs. 2 Asyl

G 1997 ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgesprochen wurde.1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Mongolei und stellte nach illegaler Einreise unter Angabe eines unvollständigen Vornamens am 21.12.2005 einen (ersten) Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2006, Zl. 05 22.654-BAL, in Bezug auf Asyl

Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen wurde und

Paragraph 8, AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Mongolei für zulässig erklärt sowie

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 ihre Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgesprochen wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.12.2011, Zl. C16 300.632-1/2008/6E, als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis wurde mit 02.01.2012 rechtskräftig. 1.2. Am 17.01.2013 stellte die BF einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2013, Zl. 13 00.738,

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen wurde. Der Bescheid wurde mit 05.03.2013 rechtskräftig.1.2. Am 17.01.2013 stellte die BF einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.02.2013, Zl. 13 00.738,

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen wurde. Der Bescheid wurde mit 05.03.2013 rechtskräftig. 2. Am 29.02.2016 stellte die BF persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens"

§ 55Asyl

G, wozu sie ihren am 06.08.2015 in Ulaanbaator ausgestellten gültigen Reisepass vorlegte. Als im Bundesgebiet aufhältige Familienangehörige gab die BF ihre aufenthaltsberechtigte erwachsene Tochter und ihren ebenfalls erwachsenen, jedoch nicht aufenthaltsberechtigten Sohn an. Ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet bestreite sie aus einer monatlichen Unterstützung ihrer Tochter in Höhe von 500,- Euro. Als Nachweis für ihre Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 brachte sie ein ÖIF-Prüfungszeugnis vom Juni 2015 in Vorlage. Als Nachweis für ihren gesicherten Lebensunterhalt legte sie eine Absichtserklärung vom September 2015 über eine Anstellung im Ausmaß von 2 Stunden täglich bei einer Reinigungsfirma im Fall des Erhalts einer Arbeitserlaubnis sowie einen Arbeitsvorvertrag vom 27.01.2016 als Reinigungskraft für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels in einem XXXX, in welchem hinsichtlich der monatlichen Entlohnungen, der Anzahl der Wochenstunden, der Arbeitszeit sowie der genauen Beschreibung der Tätigkeit lediglich ein "?" vermerkt wurde, vor. Beigelegt war ferner ein Antrag auf Selbstversicherung

§ 16Abs.

1 ASVG bei der XXXX vom September 2015, mehrere Unterstützungsschreiben sowie einen ab Mai 2016 von der BF abgeschlossenen Mietvertrag über eine 32m² große Wohnung mit einer monatlichen Miete von 195.- Euro samt einer Meldebestätigung über eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet seit dem 07.09.

  1. Weiters war eine Taufurkunde der Baptistengemeinde in XXXX vom 28.02.2016 beigelegt.
  2. Am 29.02.2016 stellte die BF persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK "Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens"

Paragraph 55, AsylG, wozu sie ihren am 06.08.2015 in Ulaanbaator ausgestellten gültigen Reisepass vorlegte. Als im Bundesgebiet aufhältige Familienangehörige gab die BF ihre aufenthaltsberechtigte erwachsene Tochter und ihren ebenfalls erwachsenen, jedoch nicht aufenthaltsberechtigten Sohn an. Ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet bestreite sie aus einer monatlichen Unterstützung ihrer Tochter in Höhe von 500,- Euro. Als Nachweis für ihre Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 brachte sie ein ÖIF-Prüfungszeugnis vom Juni 2015 in Vorlage. Als Nachweis für ihren gesicherten Lebensunterhalt legte sie eine Absichtserklärung vom September 2015 über eine Anstellung im Ausmaß von 2 Stunden täglich bei einer Reinigungsfirma im Fall des Erhalts einer Arbeitserlaubnis sowie einen Arbeitsvorvertrag vom 27.01.2016 als Reinigungskraft für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels in einem römisch 40 , in welchem hinsichtlich der monatlichen Entlohnungen, der Anzahl der Wochenstunden, der Arbeitszeit sowie der genauen Beschreibung der Tätigkeit lediglich ein "?" vermerkt wurde, vor. Beigelegt war ferner ein Antrag auf Selbstversicherung

Paragraph 16, Absatz eins, ASVG bei der römisch 40 vom September 2015, mehrere Unterstützungsschreiben sowie einen ab Mai 2016 von der BF abgeschlossenen Mietvertrag über eine 32m² große Wohnung mit einer monatlichen Miete von 195.- Euro samt einer Meldebestätigung über eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet seit dem 07.09.

  1. Weiters war eine Taufurkunde der Baptistengemeinde in römisch 40 vom 28.02.2016 beigelegt. Dem am 25.04.2016 eingeholten Auszug aus dem Melderegister ist zu entnehmen, dass die BF von Februar 2006 bis Juli 2012 an verschiedenen privaten Anschriften, vom 17.01.2013 durchgehend bis 01.02.2013 in einer Flüchtlingsunterkunft gemeldet war und dann erst wieder seit dem 07.09.2015 an ihrer nunmehrigen Wohnanschrift mit einem Hauptwohnsitz gemeldet ist. In der Stellungnahme vom 27.04.2016 teilte ihr bevollmächtigter Vertreter mit, dass sich die BF bereits von 2005 bis 2012 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten habe. Sie sei der deutschen Sprache ausreichend mächtig. Sie verfüge im Heimatland über keine existenzielle Grundlage, geschweige denn sei es ihr möglich, sich dort eine Existenz zu schaffen. Die BF sei sozial integriert. Im Heimatland seien keine Familienangehörigen aufhältig. Sie könne bei Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung umgehend einer geregelten Beschäftigung nachgehen, wozu auf den vorgelegten Arbeitsvorvertrag verwiesen werde. Zweifelsohne diene gegenständlicher Antrag der Aufrechterhaltung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK. Sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels lägen im gegenständlichen Fall vor. Die BF sei gerichtlich unbescholten, ihr weiterer Verbleib stelle keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar.In der Stellungnahme vom 27.04.2016 teilte ihr bevollmächtigter Vertreter mit, dass sich die BF bereits von 2005 bis 2012 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten habe. Sie sei der deutschen Sprache ausreichend mächtig. Sie verfüge im Heimatland über keine existenzielle Grundlage, geschweige denn sei es ihr möglich, sich dort eine Existenz zu schaffen. Die BF sei sozial integriert. Im Heimatland seien keine Familienangehörigen aufhältig. Sie könne bei Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung umgehend einer geregelten Beschäftigung nachgehen, wozu auf den vorgelegten Arbeitsvorvertrag verwiesen werde. Zweifelsohne diene gegenständlicher Antrag der Aufrechterhaltung des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK. Sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels lägen im gegenständlichen Fall vor. Die BF sei gerichtlich unbescholten, ihr weiterer Verbleib stelle keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Im Rahmen der Einvernahme am 10.05.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) brachte die BF nach Vorlage ihres gültigen mongolischen Reisepasses zum Nachweis ihrer Identität (ohne Dolmetscher) auf Deutsch vor, an der näher genannten Adresse im Bundesgebiet in einer Mietwohnung zu wohnen und 280.- Euro Miete zu bezahlen. Sie sei in der Mongolei geboren, habe dort 10 Jahre die Pflichtschule besucht und den Beruf einer Verkäuferin in einer Möbelfirma ausgeübt. Das erste Mal sei sie im Dezember 2005 illegal und schlepperunterstützt auf der Asylschiene nach Österreich gereist; das Verfahren sei negativ entschieden und mit ihrer Ausweisung abgeschlossen worden und sie sei am 10.07.2012 in ihr Heimatland abgeschoben worden. Am 17.01.2013 sei sie neuerlich illegal und schlepperunterstützt nach Österreich gekommen und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt, der erstinstanzlich unter Ausspruch einer erneuten Ausweisung wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden und am 05.03.2013 durch Hinterlegung im Akt in Rechtskraft erwachsen sei. Seither sei sie illegal in Österreich aufhältig. Sie habe sich auf Grund ihrer beiden Asylverfahren in Österreich aufgehalten. Ihre Mutter sei bereits im Jahr 2015 verstorben, ihr Vater lebe noch in der Mongolei, zu welchem per Internet und Telefon Kontakt bestehe. Sie sei nicht verheiratet. Ihre XXXX Tochter sei in Österreich aufenthaltsberechtigt, ihr XXXX Sohn wohne ebenfalls in Österreich. Sie verständige sich auf Englisch, Russisch, Mongolisch und Deutsch in Österreich. Sie habe einige Deutschkurse besucht und am 06.06.2015 eine Prüfung auf dem Niveau A2 abgelegt, sonst habe sie in Österreich keine Ausbildung gemacht. Bis jetzt habe sie in Österreich nicht gearbeitet, könnte aber im Fall einer Aufenthaltsbewilligung jederzeit als Reinigungsfrau einer Beschäftigung nachgehen. Zu ihrem sozialen Umfeld befragt, gab sie an, dass sie durch die Baptistengemeinde in Österreich viele Freunde und Bekannte kennengelernt habe. Die BF legte dazu Unterstützungsschreiben und Empfehlungsschreiben vor. Sie sei Mitglied bei der Baptistengemeinde in XXXX. Einer ehrenamtlichen Tätigkeit gehe sie nicht nach. Sie sei unbescholten. Sie sei gesund.Im Rahmen der Einvernahme am 10.05.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) brachte die BF nach Vorlage ihres gültigen mongolischen Reisepasses zum Nachweis ihrer Identität (ohne Dolmetscher) auf Deutsch vor, an der näher genannten Adresse im Bundesgebiet in einer Mietwohnung zu wohnen und 280.- Euro Miete zu bezahlen. Sie sei in der Mongolei geboren, habe dort 10 Jahre die Pflichtschule besucht und den Beruf einer Verkäuferin in einer Möbelfirma ausgeübt. Das erste Mal sei sie im Dezember 2005 illegal und schlepperunterstützt auf der Asylschiene nach Österreich gereist; das Verfahren sei negativ entschieden und mit ihrer Ausweisung abgeschlossen worden und sie sei am 10.07.2012 in ihr Heimatland abgeschoben worden. Am 17.01.2013 sei sie neuerlich illegal und schlepperunterstützt nach Österreich gekommen und habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt, der erstinstanzlich unter Ausspruch einer erneuten Ausweisung wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden und am 05.03.2013 durch Hinterlegung im Akt in Rechtskraft erwachsen sei. Seither sei sie illegal in Österreich aufhältig. Sie habe sich auf Grund ihrer beiden Asylverfahren in Österreich aufgehalten. Ihre Mutter sei bereits im Jahr 2015 verstorben, ihr Vater lebe noch in der Mongolei, zu welchem per Internet und Telefon Kontakt bestehe. Sie sei nicht verheiratet. Ihre römisch 40 Tochter sei in Österreich aufenthaltsberechtigt, ihr römisch 40 Sohn wohne ebenfalls in Österreich. Sie verständige sich auf Englisch, Russisch, Mongolisch und Deutsch in Österreich. Sie habe einige Deutschkurse besucht und am 06.06.2015 eine Prüfung auf dem Niveau A2 abgelegt, sonst habe sie in Österreich keine Ausbildung gemacht. Bis jetzt habe sie in Österreich nicht gearbeitet, könnte aber im Fall einer Aufenthaltsbewilligung jederzeit als Reinigungsfrau einer Beschäftigung nachgehen. Zu ihrem sozialen Umfeld befragt, gab sie an, dass sie durch die Baptistengemeinde in Österreich viele Freunde und Bekannte kennengelernt habe. Die BF legte dazu Unterstützungsschreiben und Empfehlungsschreiben vor. Sie sei Mitglied bei der Baptistengemeinde in römisch 40 . Einer ehrenamtlichen Tätigkeit gehe sie nicht nach. Sie sei unbescholten. Sie sei gesund. Die Angaben der BF zu ihren beiden Asylverfahren sowie ihrer Abschiebung am 10.07.2012 entsprach auch den Einträgen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Im Rahmen einer Abklärung des fremdenrechtlichen Status wurde seitens des Bundesamtes erhoben, dass die volljährige Tochter der BF in XXXX lebt und als Inhaberin einer Rot-Weiß-Rot-Karte bis zum 16.02.2017 aufenthaltsberechtigt ist. Der volljährige Sohn der BF lebt in XXXX. Sein Asylantrag vom Oktober 2007 ist letztlich mit seit 03.01.2012 rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.12.2011, Zl. C16 316.926-1/2008/13E, negativ entschieden und seine Ausweisung in die Mongolei ausgesprochen worden. Ferner besteht gegen den Sohn der BF eine seit dem 25.09.2012 rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem auf 10 Jahre befristeten Einreiseverbot.Im Rahmen einer Abklärung des fremdenrechtlichen Status wurde seitens des Bundesamtes erhoben, dass die volljährige Tochter der BF in römisch 40 lebt und als Inhaberin einer Rot-Weiß-Rot-Karte bis zum 16.02.2017 aufenthaltsberechtigt ist. Der volljährige Sohn der BF lebt in römisch 40 . Sein Asylantrag vom Oktober 2007 ist letztlich mit seit 03.01.2012 rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.12.2011, Zl. C16 316.926-1/2008/13E, negativ entschieden und seine Ausweisung in die Mongolei ausgesprochen worden. Ferner besteht gegen den Sohn der BF eine seit dem 25.09.2012 rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem auf 10 Jahre befristeten Einreiseverbot.
  2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag der BF vom 29.02.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt III.) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag der BF vom 29.02.2016 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, dass die Identität und Staatsangehörigkeit der BF infolge der Vorlage ihres am 06.08.2015 ausgestellten mongolischen Reisepasses feststehe. Sie sei gesund und arbeitsfähig, in der Mongolei aufgewachsen und der Landessprache mächtig. Sie habe den überwiegenden Teil ihres Lebens dort verbracht, ihr Vater lebe noch dort. Nach Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat wurde zum Privat- und Familienleben der BF festgestellt, dass diese im Bundesgebiet in XXXX gemeldet sei, ihr erwachsener Sohn in XXXX sowie ihre erwachsene und bis 16.02.2017 aufenthaltsberechtigte Tochter in XXXX; ein gemeinsamer Haushalt mit diesen bestehe nicht, womit kein "gesondertes" Abhängigkeitsverhältnis erkennbar und daher nicht vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne einer Kernfamilie auszugehen sei. Diese familiäre Beziehung sei in das Privatleben einzureihen und stelle eine aufenthaltsbeendende Maßnahme damit keinen Eingriff in das Familienleben dar. Über sonstige familiäre Bindungen verfüge die BF im Bundesgebiet nicht. Zu ihrem Privatleben sei auszuführen, dass die BF nach ihrem zweiten Asylantrag vom 17.01.2013 bereits am 01.02.2013 untergetaucht sei ohne den Abschluss des Verfahrens abzuwarten, welches schließlich nach Hinterlegung des negativen Bescheides samt Ausweisung am 25.02.2013 mit 05.03.2013 in Rechtskraft erwachsen sei. Weiters habe sie sich nach ihrer Information

§ 58Abs.

2 FPG durch ihr Untertauchen der Abschiebung entzogen, was besonders schwer "gewertet" werden müsse, weil sie dadurch erkennen lasse, dass sie die österreichische Rechtsordnung nicht einhalten wolle, womit die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer beeinträchtigt werde. Außerdem erwecke die Stellung eines Folgeantrages den Eindruck, dass die BF ihren Aufenthalt in Österreich unter Umgehung der einwanderungsrechtlichen Vorschriften zu erzwingen versucht habe. Insofern müsse beachtet werden, dass ihre Integration nur auf einem durch einen Folgeantrag begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basiere ("VwGH" 12.06.2010, U 614/10); danach begründe die bloße Aufenthaltsdauer allein "kein individuelles Bleiberecht", vielmehr sei es unerlässlich, dass auch sonstige Integrationsschritte erbracht würden. Überdies vermöge die lange Dauer des Asylverfahrens ihre persönlichen Interessen nicht maßgeblich zu verstärken (VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187). Die im nunmehrigen Verfahren beigebrachten Unterstützungsschreiben und die Taufbescheinigung würden von einer im gewissen Maße gelungenen sozialen Integration zeugen, jedoch relativiere sich diese durch den Umstand, dass diese Kontakte in einem Zeitraum begründet worden seien, in dem ihr Aufenthalt in Österreich durch Asylverfahren begründet bzw. sie bereits illegal in Österreich aufhältig gewesen sei. Aus dem vorgelegten Arbeitsvorvertrag bzw. der Absichtserklärung könnten keine Rückschlüsse auf eine allenfalls fixe Anstellung nach Abschluss des Probemonats gezogen werden. Ihre am 06.06.2015 abgelegte Deutschprüfung auf dem Niveau A2 stärke ihre Integration im Hinblick auf die lange Aufenthaltsdauer nicht im geeigneten Ausmaß.Begründend wurde ausgeführt, dass die Identität und Staatsangehörigkeit der BF infolge der Vorlage ihres am 06.08.2015 ausgestellten mongolischen Reisepasses feststehe. Sie sei gesund und arbeitsfähig, in der Mongolei aufgewachsen und der Landessprache mächtig. Sie habe den überwiegenden Teil ihres Lebens dort verbracht, ihr Vater lebe noch dort. Nach Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat wurde zum Privat- und Familienleben der BF festgestellt, dass diese im Bundesgebiet in römisch 40 gemeldet sei, ihr erwachsener Sohn in römisch 40 sowie ihre erwachsene und bis 16.02.2017 aufenthaltsberechtigte Tochter in römisch 40 ; ein gemeinsamer Haushalt mit diesen bestehe nicht, womit kein "gesondertes" Abhängigkeitsverhältnis erkennbar und daher nicht vom Vorliegen eines Familienlebens im Sinne einer Kernfamilie auszugehen sei. Diese familiäre Beziehung sei in das Privatleben einzureihen und stelle eine aufenthaltsbeendende Maßnahme damit keinen Eingriff in das Familienleben dar. Über sonstige familiäre Bindungen verfüge die BF im Bundesgebiet nicht. Zu ihrem Privatleben sei auszuführen, dass die BF nach ihrem zweiten Asylantrag vom 17.01.2013 bereits am 01.02.2013 untergetaucht sei ohne den Abschluss des Verfahrens abzuwarten, welches schließlich nach Hinterlegung des negativen Bescheides samt Ausweisung am 25.02.2013 mit 05.03.2013 in Rechtskraft erwachsen sei. Weiters habe sie sich nach ihrer Information

Paragraph 58, Absatz 2, FPG durch ihr Untertauchen der Abschiebung entzogen, was besonders schwer "gewertet" werden müsse, weil sie dadurch erkennen lasse, dass sie die österreichische Rechtsordnung nicht einhalten wolle, womit die öffentliche Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer beeinträchtigt werde. Außerdem erwecke die Stellung eines Folgeantrages den Eindruck, dass die BF ihren Aufenthalt in Österreich unter Umgehung der einwanderungsrechtlichen Vorschriften zu erzwingen versucht habe. Insofern müsse beachtet werden, dass ihre Integration nur auf einem durch einen Folgeantrag begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basiere ("VwGH" 12.06.2010, U 614/10); danach begründe die bloße Aufenthaltsdauer allein "kein individuelles Bleiberecht", vielmehr sei es unerlässlich, dass auch sonstige Integrationsschritte erbracht würden. Überdies vermöge die lange Dauer des Asylverfahrens ihre persönlichen Interessen nicht maßgeblich zu verstärken (VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187). Die im nunmehrigen Verfahren beigebrachten Unterstützungsschreiben und die Taufbescheinigung würden von einer im gewissen Maße gelungenen sozialen Integration zeugen, jedoch relativiere sich diese durch den Umstand, dass diese Kontakte in einem Zeitraum begründet worden seien, in dem ihr Aufenthalt in Österreich durch Asylverfahren begründet bzw. sie bereits illegal in Österreich aufhältig gewesen sei. Aus dem vorgelegten Arbeitsvorvertrag bzw. der Absichtserklärung könnten keine Rückschlüsse auf eine allenfalls fixe Anstellung nach Abschluss des Probemonats gezogen werden. Ihre am 06.06.2015 abgelegte Deutschprüfung auf dem Niveau A2 stärke ihre Integration im Hinblick auf die lange Aufenthaltsdauer nicht im geeigneten Ausmaß. Rechtlich wurde dazu ausgeführt, dass sämtliche allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen

§ 60Asyl

G 2005 vorlägen, jedoch ihr Vorbringen einer Beurteilung nach Art. 8 EMRK zu unterziehen sei. Wie aus der Aktenlage ersichtlich und von der BF unbestritten, sei diese am 21.12.2005 illegal und schlepperunterstützt nach Österreich eingereist und habe in der Folge zwei Asylanträge gestellt, welche beide (am 02.01.2012 und 05.03.2013) negativ entschieden und ihre Ausweisung ausgesprochen worden sei. Sie halte sich daher seit dem 05.03.2013 insofern rechtswidrig im Bundesgebiet auf, als ihr seither weder ein Einreisetitel nach dem FPG noch ein Aufenthaltstitel nach dem AsylG oder NAG oder anderen gesetzlichen Bestimmungen erteilt worden sei. Die BF habe seit ihrer rechtskräftigen Ausweisung am 05.03.2013 eine Deutschprüfung am 06.06.2015 abgelegt, mehrere Unterstützungsschreiben und eine Taufurkunde sowie einen Arbeitsvorvertrag bzw. eine Absichtserklärung über eine Anstellung vorgelegt, womit von einem seither geänderten Sachverhalt im Sinne des § 58 Abs. 10 AsylG 2005 auszugehen sei, welcher eine neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich mache.

Der BF sei eine diesen Umständen entsprechende Integration zuzugestehen, welcher jedoch Folgendes gegenüber stehe:Rechtlich wurde dazu ausgeführt, dass sämtliche allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen

Paragraph 60, AsylG 2005 vorlägen, jedoch ihr Vorbringen einer Beurteilung nach Artikel 8, EMRK zu unterziehen sei. Wie aus der Aktenlage ersichtlich und von der BF unbestritten, sei diese am 21.12.2005 illegal und schlepperunterstützt nach Österreich eingereist und habe in der Folge zwei Asylanträge gestellt, welche beide (am 02.01.2012 und 05.03.2013) negativ entschieden und ihre Ausweisung ausgesprochen worden sei. Sie halte sich daher seit dem 05.03.2013 insofern rechtswidrig im Bundesgebiet auf, als ihr seither weder ein Einreisetitel nach dem FPG noch ein Aufenthaltstitel nach dem AsylG oder NAG oder anderen gesetzlichen Bestimmungen erteilt worden sei. Die BF habe seit ihrer rechtskräftigen Ausweisung am 05.03.2013 eine Deutschprüfung am 06.06.2015 abgelegt, mehrere Unterstützungsschreiben und eine Taufurkunde sowie einen Arbeitsvorvertrag bzw. eine Absichtserklärung über eine Anstellung vorgelegt, womit von einem seither geänderten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 auszugehen sei, welcher eine neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich mache.

Der BF sei eine diesen Umständen entsprechende Integration zuzugestehen, welcher jedoch Folgendes gegenüber stehe: Ihr Privatleben sei während eines Zeitraumes entstanden, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sei und nicht von vornherein damit habe rechnen dürfen, nach einem negativen Ausgang der Verfahren in Österreich bleiben zu dürfen. Zu ihrem Familienleben sei auszuführen, dass ihre beiden Kinder bereits erwachsen seien und kein "gesondertes" Abhängigkeitsverhältnis erkennbar sei, ein gemeinsamer Haushalt nicht bestehe und diese familiären Bindungen als Privatleben zu berücksichtigen seien. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte lägen in Österreich nicht vor. Trotz der vorgelegten Arbeitsvorverträge bzw. der Absichtserklärung stelle die Selbsterhaltungsfähigkeit der BF ein zukünftig ungewisses Ereignis dar und sei daher nur in geringem Ausmaß zu werten. In Anbetracht der Tatsache, dass sie während ihres langjährigen Aufenthalts in Österreich noch nie einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei, erwecke die Vorlage dieser Unterlagen den Anschein, nach Ausschöpfung aller ihr zustehenden Rechtsmittel, (um) ihren Aufenthalt zu legalisieren, zumal sie bisher keinerlei Ambitionen zur beruflichen Integration gezeigt habe und erst nach rechtskräftig negativer Asylentscheidung diesbezüglich Bemühungen unternehme. Ihre soziale Integration relativiere sich jedoch, da sie ihre Kontakte in einem Zeitraum geschaffen habe, in dem ihr Aufenthalt in Österreich durch Asylanträge begründet bzw. bereits illegal gewesen sei; diese würden jedoch keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt begründen, ebenso wie die Ablegung der Deutschprüfung am 06.06.2015. Sie sei strafgerichtlich unbescholten, was jedoch keine Verstärkung ihrer persönlichen Interessen zur Folge habe. Den überwiegenden Teil ihres Lebens habe sie im Herkunftsstaat verbracht, habe ihre Schulbildung dort absolviert und einen Beruf ausgeübt. Ihr Vater, mit welchem sie in Kontakt sei, lebe noch dort, weshalb eine Reintegration zumutbar erscheine. Zwar sei auch der während eines unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration Gewicht beizumessen, jedoch müsste dieses wegen ihres unsicheren Aufenthalts als gemindert angesehen werden. Ein Organisationsverschulden des Staates sei bei vorliegender Sachlage nicht erkennbar. Sie halte sich seit dem 05.03.2013, also seit mehr als 3 Jahren illegal in Österreich auf, wobei bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt die öffentliche Ordnung in hohem Maße gefährde (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0419). Nach der ständigen Judikatur des VwGH stelle die Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar. Das der BF vorwerfbare (Fehl-)Verhalten überwiege im Verhältnis zur geltend gemachten Integration und seien darüber hinaus keine Umstände zu ersehen gewesen, welche einen Verfahrensausgang zu ihren Gunsten begründen würden. Ihre Antragstellung nach § 55 AsylG bewirke kein Bleiberecht. Da die Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK

§ 9Abs.

2 BFA-VG nicht geboten sei, komme die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 nicht in Betracht.

§ 10Abs. 3 Asyl

G und § 52 Abs. 3 FPG sei die Abweisung eines Antrages nach § 55-57 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Da ihre Abschiebung

§ 50

FPG nicht unzulässig sei, sei deren Zulässigkeit

§ 46FPG festzustellen gewesen.

Mangels feststellbarer Gründe sei die Frist für die Ausreise

§ 55Abs.

1 - 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festzulegen gewesen.Ihr Privatleben sei während eines Zeitraumes entstanden, in dem sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sei und nicht von vornherein damit habe rechnen dürfen, nach einem negativen Ausgang der Verfahren in Österreich bleiben zu dürfen. Zu ihrem Familienleben sei auszuführen, dass ihre beiden Kinder bereits erwachsen seien und kein "gesondertes" Abhängigkeitsverhältnis erkennbar sei, ein gemeinsamer Haushalt nicht bestehe und diese familiären Bindungen als Privatleben zu berücksichtigen seien. Weitere familiäre Anknüpfungspunkte lägen in Österreich nicht vor. Trotz der vorgelegten Arbeitsvorverträge bzw. der Absichtserklärung stelle die Selbsterhaltungsfähigkeit der BF ein zukünftig ungewisses Ereignis dar und sei daher nur in geringem Ausmaß zu werten. In Anbetracht der Tatsache, dass sie während ihres langjährigen Aufenthalts in Österreich noch nie einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei, erwecke die Vorlage dieser Unterlagen den Anschein, nach Ausschöpfung aller ihr zustehenden Rechtsmittel, (um) ihren Aufenthalt zu legalisieren, zumal sie bisher keinerlei Ambitionen zur beruflichen Integration gezeigt habe und erst nach rechtskräftig negativer Asylentscheidung diesbezüglich Bemühungen unternehme. Ihre soziale Integration relativiere sich jedoch, da sie ihre Kontakte in einem Zeitraum geschaffen habe, in dem ihr Aufenthalt in Österreich durch Asylanträge begründet bzw. bereits illegal gewesen sei; diese würden jedoch keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt begründen, ebenso wie die Ablegung der Deutschprüfung am 06.06.2015. Sie sei strafgerichtlich unbescholten, was jedoch keine Verstärkung ihrer persönlichen Interessen zur Folge habe. Den überwiegenden Teil ihres Lebens habe sie im Herkunftsstaat verbracht, habe ihre Schulbildung dort absolviert und einen Beruf ausgeübt. Ihr Vater, mit welchem sie in Kontakt sei, lebe noch dort, weshalb eine Reintegration zumutbar erscheine. Zwar sei auch der während eines unsicheren Aufenthaltes erlangten Integration Gewicht beizumessen, jedoch müsste dieses wegen ihres unsicheren Aufenthalts als gemindert angesehen werden. Ein Organisationsverschulden des Staates sei bei vorliegender Sachlage nicht erkennbar. Sie halte sich seit dem 05.03.2013, also seit mehr als 3 Jahren illegal in Österreich auf, wobei bereits ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt die öffentliche Ordnung in hohem Maße gefährde (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0419). Nach der ständigen Judikatur des VwGH stelle die Übertretung fremdenpolizeilicher Vorschriften einen gravierenden Verstoß gegen die österreichische Rechtsordnung dar. Das der BF vorwerfbare (Fehl-)Verhalten überwiege im Verhältnis zur geltend gemachten Integration und seien darüber hinaus keine Umstände zu ersehen gewesen, welche einen Verfahrensausgang zu ihren Gunsten begründen würden. Ihre Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG bewirke kein Bleiberecht. Da die Aufrechterhaltung ihres Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG nicht geboten sei, komme die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG sei die Abweisung eines Antrages nach Paragraph 55 -, 57, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Da ihre Abschiebung

Paragraph 50, FPG nicht unzulässig sei, sei deren Zulässigkeit

Paragraph 46, FPG festzustellen gewesen. Mangels feststellbarer Gründe sei die Frist für die Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins, - 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festzulegen gewesen. Mit Verfahrensanordnung vom 31.10.2016 wurde der BF

§ 52

Abs.1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 31.10.2016 wurde der BF

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

  1. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde durch den rechtsfreundlichen Vertreter der BF, worin im Wesentlichen ausgeführt wird, dass es nicht nachvollziehbar sei, wenn der BF vorgeworfen werde, dass sie ein Privatleben während eines Zeitraumes geschaffen habe, in dem sie einen unsicheren Aufenthaltsstatus gehabt hätte. Wenngleich ihre Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden seien, ändere dies nichts an ihrer sozialen Integration. Der Ansicht der Behörde sei mit Entschiedenheit zu entgegnen, dass gerade die gesetzliche Bestimmung des § 55 AsylG 2005 jene Fälle regle, in der ein langjähriger, wenngleich illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet evident gewesen sei bzw. sei ausgehend von einer entsprechenden sozialen Integration den jeweiligen Antragstellern ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen. Die BF verfüge über Sprachkenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 und habe einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt, wonach sie bei Erteilung eines Aufenthaltstitels umgehend einer geregelten Beschäftigung nachgehen können werde. Es werde darauf verwiesen, dass die BF im Heimatland über keine existentielle Grundlage verfüge und es ihr auf Grund ihres langjährigen Aufenthalts in Österreich nicht möglich sei, sich eine solche zu schaffen. Der Behörde sei antizipierende Beweiswürdigung vorzuwerfen. Auch das abgeführte Ermittlungsverfahren stelle sich als mangelhaft dar. Die Mitwirkungspflicht der Partei könne nicht so weit gehen, dass der Behörde ein Ermittlungsverfahren erspart bleibe. Auf Grund der aktuellen Menschenrechtssituation in der Mongolei sei davon auszugehen, dass die BF bei zwangsweiser Rückkehr in ihrem Heimatland umgehend festgenommen und inhaftiert würde. Sollte der mongolische Staat zum Schluss gelangen, dass die BF durch ihre Asylanträge in Österreich den mongolischen Staat in Misskredit gebracht habe, müsse sie mit drakonischen Strafen rechnen. Insbesondere dass die BF als alleinstehende Frau in die Mongolei zurückreisen müsse, lasse den berechtigten Schluss zu, dass das Wohl der BF in ihrem Heimatland aufs Gröbste gefährdet wäre. Die Begründung des angefochtenen Bescheides entspreche nicht den Erfordernissen des §§ 58 bzw. 60 AVG, zumal dieser nicht in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen sei, von welchen konkreten Feststellungen die Behörde überhaupt ausgehe, um zur abschlägigen Entscheidung zu gelangen. Beantragt werde ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. der Beschwerde stattzugeben und der BF einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen.
  2. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde durch den rechtsfreundlichen Vertreter der BF, worin im Wesentlichen ausgeführt wird, dass es nicht nachvollziehbar sei, wenn der BF vorgeworfen werde, dass sie ein Privatleben während eines Zeitraumes geschaffen habe, in dem sie einen unsicheren Aufenthaltsstatus gehabt hätte. Wenngleich ihre Asylverfahren rechtskräftig negativ entschieden worden seien, ändere dies nichts an ihrer sozialen Integration. Der Ansicht der Behörde sei mit Entschiedenheit zu entgegnen, dass gerade die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 55, AsylG 2005 jene Fälle regle, in der ein langjähriger, wenngleich illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet evident gewesen sei bzw. sei ausgehend von einer entsprechenden sozialen Integration den jeweiligen Antragstellern ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen. Die BF verfüge über Sprachkenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 und habe einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt, wonach sie bei Erteilung eines Aufenthaltstitels umgehend einer geregelten Beschäftigung nachgehen können werde. Es werde darauf verwiesen, dass die BF im Heimatland über keine existentielle Grundlage verfüge und es ihr auf Grund ihres langjährigen Aufenthalts in Österreich nicht möglich sei, sich eine solche zu schaffen. Der Behörde sei antizipierende Beweiswürdigung vorzuwerfen. Auch das abgeführte Ermittlungsverfahren stelle sich als mangelhaft dar. Die Mitwirkungspflicht der Partei könne nicht so weit gehen, dass der Behörde ein Ermittlungsverfahren erspart bleibe. Auf Grund der aktuellen Menschenrechtssituation in der Mongolei sei davon auszugehen, dass die BF bei zwangsweiser Rückkehr in ihrem Heimatland umgehend festgenommen und inhaftiert würde. Sollte der mongolische Staat zum Schluss gelangen, dass die BF durch ihre Asylanträge in Österreich den mongolischen Staat in Misskredit gebracht habe, müsse sie mit drakonischen Strafen rechnen. Insbesondere dass die BF als alleinstehende Frau in die Mongolei zurückreisen müsse, lasse den berechtigten Schluss zu, dass das Wohl der BF in ihrem Heimatland aufs Gröbste gefährdet wäre. Die Begründung des angefochtenen Bescheides entspreche nicht den Erfordernissen des Paragraphen 58, bzw. 60 AVG, zumal dieser nicht in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen sei, von welchen konkreten Feststellungen die Behörde überhaupt ausgehe, um zur abschlägigen Entscheidung zu gelangen. Beantragt werde ua. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. der Beschwerde stattzugeben und der BF einen Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25.02.2017 wurde neuerlich ein - allerdings von der BF nicht unterzeichneter - Arbeitsvorvertrag vom 14.12.2016 der bereits genannten XXXX als Reinigungskraft vorgelegt, wobei im Vorvertrag hinsichtlich der monatlichen Entlohnungen, der Anzahl der Wochenstunden, der Arbeitszeit, der genauen Beschreibung der Tätigkeit nunmehr "lt. AV" vermerkt wurde. Weiters wurden ein Unterstützungsschreiben der Baptistengemeinde in XXXX, wonach die BF seit Juni 2013 regelmäßig an Gottesdiensten teilnehme, seit Februar 2016 getauft sei und seit Herbst 2013 in mongolischer Sprache bei der Betreuung hilfsbedürftiger Menschen im Rahmen der Gemeindearbeit mithelfe, sowie eine Unterschriftenliste für die BF vorgelegt.Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 25.02.2017 wurde neuerlich ein - allerdings von der BF nicht unterzeichneter - Arbeitsvorvertrag vom 14.12.2016 der bereits genannten römisch 40 als Reinigungskraft vorgelegt, wobei im Vorvertrag hinsichtlich der monatlichen Entlohnungen, der Anzahl der Wochenstunden, der Arbeitszeit, der genauen Beschreibung der Tätigkeit nunmehr "lt. AV" vermerkt wurde. Weiters wurden ein Unterstützungsschreiben der Baptistengemeinde in römisch 40 , wonach die BF seit Juni 2013 regelmäßig an Gottesdiensten teilnehme, seit Februar 2016 getauft sei und seit Herbst 2013 in mongolischer Sprache bei der Betreuung hilfsbedürftiger Menschen im Rahmen der Gemeindearbeit mithelfe, sowie eine Unterschriftenliste für die BF vorgelegt. Nach der Auskunft aus dem Strafregister der Republik Österreich vom 30.01.2017 ist die BF im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zu den persönlichen Verhältnissen der BF: Die BF ist Staatsangehörige der Mongolei, ihre Identität steht fest. Sie reiste erstmals im Dezember 2005 ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.12.2015 einen ersten Asylantrag, welcher mit seit 02.01.2012 rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes abgewiesen und ihre Ausweisung in die Mongolei ausgesprochen wurde. Die BF wurde am 10.07.2012 in ihr Heimatland abgeschoben. Am 17.01.2013 stellte die BF - nach erneuter illegaler Einreise - einen weiteren Asylantrag im Bundesgebiet, tauchte jedoch am 01.02.2013 ohne den Abschluss dieses Verfahrens abzuwarten unter. Am 05.03.2013 erwuchs der Bescheid über die Zurückweisung

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache samt erneuter Ausweisung der BF in die Mongolei in Rechtskraft.Am 17.01.2013 stellte die BF - nach erneuter illegaler Einreise - einen weiteren Asylantrag im Bundesgebiet, tauchte jedoch am 01.02.2013 ohne den Abschluss dieses Verfahrens abzuwarten unter. Am 05.03.2013 erwuchs der Bescheid über die Zurückweisung

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache samt erneuter Ausweisung der BF in die Mongolei in Rechtskraft. Die BF ist erst seit dem 07.09.2015 wieder im Bundesgebiet mit einem Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet.Die BF ist erst seit dem 07.09.2015 wieder im Bundesgebiet mit einem Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Am 29.02.2016 stellte die BF den gegenständlichen Antrag. Im Bundesgebiet halten sich eine volljährige Tochter sowie ein volljähriger Sohn der BF auf. Ein gemeinsamer Haushalt existiert nicht. Die BF und ihre volljährigen Kinder wohnen in jeweils anderen Bundesländern. Gegen den Sohn besteht eine seit September 2012 rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt einem auf 10 Jahre befristeten Einreiseverbot. Die Tochter verfügt über eine bis zum 16.02.2017 gültigen Rot-Weiß-Rot Karte. Die BF wird von ihrer Tochter mit monatlich 500.- Euro finanziell unterstützt. Die BF hat ansonsten keine familienähnliche Beziehung im Bundesgebiet. Die BF hat sich im Bundesgebiet als ein im Februar 2016 getauftes Mitglied der Baptistengemeinde in XXXX sozial integriert und verfügt über einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis.Die BF hat sich im Bundesgebiet als ein im Februar 2016 getauftes Mitglied der Baptistengemeinde in römisch 40 sozial integriert und verfügt über einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis. Die BF hat am 06.06.2015 ein Sprachzertifikat Deutsch Niveau A2 erworben und verfügt über gute Deutschkenntnisse. Sie ist gesund und arbeitsfähig, ist im Bundesgebiet bislang aber noch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie verfügt über einen (rudimentär bestimmten) Arbeitsvorvertrag mit einem XXXX vom 27.01.2016 bzw. 14.12.2016, eine Absichtserklärung vom 29.09.2015 über eine (stundenweise) Beschäftigung als Reinigungskraft im Fall der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die BF, woraus sich allerdings die Höhe des erzielbaren Einkommens nicht ergibt.Die BF hat am 06.06.2015 ein Sprachzertifikat Deutsch Niveau A2 erworben und verfügt über gute Deutschkenntnisse. Sie ist gesund und arbeitsfähig, ist im Bundesgebiet bislang aber noch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie verfügt über einen (rudimentär bestimmten) Arbeitsvorvertrag mit einem römisch 40 vom 27.01.2016 bzw. 14.12.2016, eine Absichtserklärung vom 29.09.2015 über eine (stundenweise) Beschäftigung als Reinigungskraft im Fall der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für die BF, woraus sich allerdings die Höhe des erzielbaren Einkommens nicht ergibt. Der Vater der BF lebt noch im Herkunftsstaat. Die BF hat ihre Schulausbildung und Berufsausbildung in der Mongolei absolviert, beherrscht die dortige Landessprache und war dort auch bereits als Verkäuferin erwerbstätig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund der allgemeinen Verhältnisse in der Mongolei aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person drohen würde oder dass ihr im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. 1.

  1. Zur Situation in der Mongolei Die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid - insbesondere zur Behandlung nach Rückkehr (unter Pkt. 17) - werden zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Die Feststellungen zur Identität und Herkunft der BF stützen sich auf ihre diesbezüglich glaubwürdigen Angaben sowie den dazu (in Kopie) vorgelegten gültigen Reisepass. Die Feststellungen zu ihren Asylverfahren resultieren aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere aus den Angaben der BF beim Bundesamt im Rahmen der Einvernahme am 10.05.2016, den Einträgen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, den Einträgen im Melderegister, wonach die BF im Bundesgebiet von Februar 2006 bis Juli 2012, dann wieder vom17.01.2013 bis 01.02.2013 und dann seit September 2015 gemeldet ist, aus dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 29.12.2011, Zl. C16 300.632-1/2008/6E, aus den Angaben in der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters vom 27.04.2016 sowie der Beschwerdeschrift. Die Feststellungen zu ihrer Abschiebung, ihrer illegalen Wiedereinreise und dem illegalen Aufenthalt resultieren aus dem Akt des Bundesamtes, insbesondere den ausdrücklichen Angaben der BF im Rahmen der Einvernahme am 10.05.2016 beim Bundesamt, decken sich mit den diesbezüglichen Einträgen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie den Einträgen im Melderegister und stimmt auch mit den Angaben in der Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters vom 27.04.2016, in der u.a. ausgeführt wird, dass sich die BF bereits von 2005 bis 2012 in Österreich aufgehalten habe, überein. Die Feststellungen zu den von ihr getrennten lebenden erwachsenen Kindern der BF stützen sich gleichfalls auf den Akt des Bundesamtes, insbesondere den Angaben der BF im Antragsformblatt und im Rahmen der Einvernahme am 10.05.2016 beim Bundesamt, der Abklärung des fremdenrechtlichen Status seitens des Bundesamtes sowie aus einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Die Feststellungen zur persönlichen Situation des BF in Österreich und der Mongolei ergeben sich aus ihren nachvollziehbaren Angaben im Rahmen der Einvernahme am 10.05.2016 beim Bundesamt, der Beschwerdeschrift und den im Verfahren vorgelegten Dokumenten. Die Angaben der BF in der Einvernahme am 10.05.2016 beim Bundesamt wurden seitens dieser auch nicht (nachträglich) widerrufen, bestritten oder sonst in irgendeiner Form in Zweifel gestellt. In der Beschwerdeschrift wurde dazu auch nichts Abweichendes oder Gegenteiliges dargetan. Nach dem Ergebnis der Einsichtnahme in das Strafregister ist die BF strafgerichtlich unbescholten. Einen Nachweis über Deutschkenntnisse hat die BF beigebracht. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die im angefochtenen Bescheid genannten Quellen. Die Feststellungen beruhen auf unterschiedlichen Quellen. Trotz unterschiedlichen Quellmaterials zeichnet sich daraus ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche ab, sodass kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Seitens der BF wurden auch keine anderslautenden Berichte vorgelegt oder auf solche verwiesen, noch die herangezogenen Berichte substantiiert bestritten. 2.
  4. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
  5. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i. d.g.F. geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 i. d.g.F. geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 3

Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Z 4).

Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl.I Nr.100 (Ziffer 4,).

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

§ 27Vw

GVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

§ 9Abs.1 Vw

GVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es

Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Ziffer 3,) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Ziffer 4,) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde zu Paragraph 27, VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene Paragraph 27, legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein." Zu Spruchteil A): 3.2.1. Der mit " Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK " betitelte § 55 AsylG lautet:3.2.1. Der mit " Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK " betitelte Paragraph 55, AsylG lautet: "§ 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und,1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und, 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14a

NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

§ 58Asyl

G 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert:

Paragraph 58, AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln, wird wie folgt normiert: "§ 58.

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn"§ 58.

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
  4. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  5. Hauptstückes des FPG fällt.

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel

§§ 55oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(4)Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel

Paragraphen 55, oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Absatz 3,) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Absatz 11, gilt.

(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

§ 57sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(5)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

§§ 55bis 57 genau zu bezeichnen.

Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(6)Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(8)Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9)Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
  1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
  2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder 3.

§ 95

FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder

§ 24

FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist3.

Paragraph 95, FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder

Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10)Anträge

§ 55

sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

§§ 56

und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(10)Anträge

Paragraph 55, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Anträge

Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  3. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel

§§ 55und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(12)Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel

Paragraphen 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56

hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

(13)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn 1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

§ 56eingeleitet wurde und1.

ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung

Paragraph 56, eingeleitet wurde und 2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs.

1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

§ 60Abs. 1 Asyl

G dürfen Aufenthaltstitel einen Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wennGemäß Paragraph 60, Absatz eins, AsylG dürfen Aufenthaltstitel einen Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

§§ 52i

Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1. gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

§ 60Abs. 2 Asyl

G dürfen Aufenthaltstitel

§ 56einen Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

Gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG dürfen Aufenthaltstitel

Paragraph 56, einen Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn

  1. der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird,
  2. der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist,
  3. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und
  4. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und
  5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

§ 60Abs. 3 Asyl

G dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wennGemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn

  1. dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können oder
  2. im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
  3. im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Die BF befindet sich seit ihrer illegalen Einreise am 17.01.2013 erneut im österreichischen Bundesgebiet. Ihr kam seither zu ihrem Folgeantrag lediglich ein Abschiebeschutz jedoch kein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zu; seit dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens mit 05.03.2013 ist ihr Aufenthalt im Bundesgebiet illegal. Die BF ist am 01.02.2013 untergetaucht und erst seit dem 07.09.2015 wieder im Bundesgebiet mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Sie brachte am 29.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 idgF ein.Die BF befindet sich seit ihrer illegalen Einreise am 17.01.2013 erneut im österreichischen Bundesgebiet. Ihr kam seither zu ihrem Folgeantrag lediglich ein Abschiebeschutz jedoch kein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zu; seit dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens mit 05.03.2013 ist ihr Aufenthalt im Bundesgebiet illegal. Die BF ist am 01.02.2013 untergetaucht und erst seit dem 07.09.2015 wieder im Bundesgebiet mit einem Hauptwohnsitz gemeldet. Sie brachte am 29.02.2016 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 idgF ein. 3.2.2. § 10 Abs. 3 AsylG lautet: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55

, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."3.2.
  2. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG lautet: "Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt."

§ 52Abs.

3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs. 1 BFA-VG BGBl I. Nr. 87/2012 idg

F zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

§ 9Abs.

4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

§ 9Abs.

5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

§ 9Abs.

6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (St

GB), BGBl Nr 60/1974 gilt.

Paragraph 9, Absatz 6, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr 60 aus 1974, gilt.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423). Das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel erfordert eine Einzelfallbeurteilung. Bei der bei Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind

Art. 8EMRK alle relevanten Umstände seit der Einreise der Fremden zu berücksichtigen (Vw

GH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0148).Das Verfahren betreffend Aufenthaltstitel erfordert eine Einzelfallbeurteilung. Bei der bei Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gebotenen Gesamtbeurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes sind

Artikel 8, EMRK alle relevanten Umstände seit der Einreise der Fremden zu berücksichtigen (Vw

GH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0148). 3.2.

  1. Sowohl eheliche als auch uneheliche minderjährige Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Art. 8 EMRK fällt, sind von ihrer Geburt ipso iure Teil der Familie (vgl. u.a. EGMR 01.09.2004, Lebbink v. Netherlands, Nr. 45582/99). Von der Kommission wurde für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). "Zur Beurteilung der Frage, ob ein "Familienleben" im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, ist im Einzelfall auf das tatsächliche Vorliegen enger persönlicher Bindungen ("close personal ties") abzustellen, wobei es insbesondere auf das nachweisliche Interesse des betreffenden Elternteiles am Kind und sein diesbezügliches Engagement ankommt (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom
  2. Dezember 2009, Zaunegger gegen Deutschland, Beschwerde Nr. 22028/04, Rdnr. 37 und 38, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR)" (VwGH 28.06.2011, 2008/01/0583). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423, mit Hinweis auf EGMR 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Appl. 6833/74; EGMR 12.07.2001, K. und T. gegen Finnland, Appl. 25702/94; VfGH 15.10.2004, Zl. G 237/03; VfGH 01.03.2005, B 1242/04). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK, solange nicht jegliche (enge) persönliche Bindung gelöst ist (EGMR, 24.04.1996, Boughanemi, Appl. 22070/93 [Z33 und 35]; VfGH 12.03.2014, Zl. U1904/2013). Sich dabei allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz. Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof im konkreten Fall zu einem 21-jährigen unverheirateten und kinderlosen türkischen Beschwerdeführer, aus, dass hinsichtlich der Frage, ob ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege, über das Kriterium der "Abhängigkeit" in einer isolierten Betrachtung hinaus, den Gesichtspunkten, "dass der 21- jährige Beschwerdeführer in Österreich mit seinen Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, von den Eltern - wie alle anderen Kindertatsächlich (finanziell) unterstützt wird und mit seiner Mutter und seinen Geschwistern das Familienleben fortsetzt, das er mit diesen - unterbrochen durch eine nur verhältnismäßig kurze Zeitspanne (etwa 2 Jahre)- in der Türkei geführt hatte" Aufmerksamkeit zu schenken gewesen wäre, diese im Rahmen einer ganzheitlichen Bewertung zu berücksichtigen gewesen wären und eine Abwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK erforderlich gemacht hätten (vgl. VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423).3.2.
  3. Sowohl eheliche als auch uneheliche minderjährige Kinder aus einer Familienbeziehung, die unter Artikel 8, EMRK fällt, sind von ihrer Geburt ipso iure Teil der Familie vergleiche u.a. EGMR 01.09.2004, Lebbink v. Netherlands, Nr. 45582/99). Von der Kommission wurde für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). "Zur Beurteilung der Frage, ob ein "Familienleben" im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht, ist im Einzelfall auf das tatsächliche Vorliegen enger persönlicher Bindungen ("close personal ties") abzustellen, wobei es insbesondere auf das nachweisliche Interesse des betreffenden Elternteiles am Kind und sein diesbezügliches Engagement ankommt vergleiche etwa das Urteil des EGMR vom
  4. Dezember 2009, Zaunegger gegen Deutschland, Beschwerde Nr. 22028/04, Rdnr. 37 und 38, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR)" (VwGH 28.06.2011, 2008/01/0583). Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung ("the real existence in practice of close personal ties") gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind vergleiche VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423, mit Hinweis auf EGMR 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Appl. 6833/74; EGMR 12.07.2001, K. und T. gegen Finnland, Appl. 25702/94; VfGH 15.10.2004, Zl. G 237/03; VfGH 01.03.2005, B 1242/04). Das Auflösen einer Hausgemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern alleine führt nicht zur Beendigung des Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK, solange nicht jegliche (enge) persönliche Bindung gelöst ist (EGMR, 24.04.1996, Boughanemi, Appl. 22070/93 [Z33 und 35]; VfGH 12.03.2014, Zl. U1904/2013). Sich dabei allein auf das Kriterium der Abhängigkeit zu beschränken, greift jedenfalls zu kurz. Hierzu führte der Verwaltungsgerichtshof im konkreten Fall zu einem 21-jährigen unverheirateten und kinderlosen türkischen Beschwerdeführer, aus, dass hinsichtlich der Frage, ob ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliege, über das Kriterium der "Abhängigkeit" in einer isolierten Betrachtung hinaus, den Gesichtspunkten, "dass der 21- jährige Beschwerdeführer in Österreich mit seinen Eltern und Geschwistern im gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, von den Eltern - wie alle anderen Kindertatsächlich (finanziell) unterstützt wird und mit seiner Mutter und seinen Geschwistern das Familienleben fortsetzt, das er mit diesen - unterbrochen durch eine nur verhältnismäßig kurze Zeitspanne (etwa 2 Jahre)- in der Türkei geführt hatte" Aufmerksamkeit zu schenken gewesen wäre, diese im Rahmen einer ganzheitlichen Bewertung zu berücksichtigen gewesen wären und eine Abwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK erforderlich gemacht hätten vergleiche VwGH 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423). Im vorliegenden Fall wurde ein gemeinsamer Haushalt der BF mit ihren erwachsenen Kindern im Bundesgebiet - auch in der Beschwerde - nicht behauptet. Sie und ihre Kinder sind zudem in jeweils anderen Landehauptstädten gemeldet. Die von der BF angegebene finanzielle Unterstützung durch ihre XXXX Tochter wird hinsichtlich einer allfälligen Abhängigkeit dadurch relativiert, dass diese Unterstützung auch durch Überweisungen in die Mongolei aufrecht erhalten werden kann, die BF außerdem gesund und selbst arbeitsfähig und damit grundsätzlich auch selbsterhaltungsfähig ist (vgl. VwGH 28.06.2011, 2008/01/0583). Was den XXXX Sohn der BF betrifft, ist anzumerken, dass diesem gegenüber eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot bestehen.Im vorliegenden Fall wurde ein gemeinsamer Haushalt der BF mit ihren erwachsenen Kindern im Bundesgebiet - auch in der Beschwerde - nicht behauptet. Sie und ihre Kinder sind zudem in jeweils anderen Landehauptstädten gemeldet. Die von der BF angegebene finanzielle Unterstützung durch ihre römisch 40 Tochter wird hinsichtlich einer allfälligen Abhängigkeit dadurch relativiert, dass diese Unterstützung auch durch Überweisungen in die Mongolei aufrecht erhalten werden kann, die BF außerdem gesund und selbst arbeitsfähig und damit grundsätzlich auch selbsterhaltungsfähig ist vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0583). Was den römisch 40 Sohn der BF betrifft, ist anzumerken, dass diesem gegenüber eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot bestehen. Selbst unter der Annahme, dass zwischen der BF und ihren bereits erwachsenen Kindern noch immer ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet vorliegt, so ist darauf hinzuweisen, dass sich dieses auch in Österreich nicht durch das tatsächliche Vorliegen enger persönlicher Bindungen ("close personal ties") äußert und somit allenfalls nur (mehr) sehr schwach ausgeprägt ist. Im Übrigen können grundsätzlich auch keine unüberwindbaren Hindernisse, die einer Fortsetzung des allfälligen Familienlebens im Herkunftsland entgegenstehen würden, erkannt werden, wenngleich diese allenfalls hinsichtlich der Tochter mit einer entsprechenden Härte verbunden wären (vgl. dazu etwa EGMR 03.10.2014, Jeunesse gg. die Niederlande, Nr. 12.738/10).Selbst unter der Annahme, dass zwischen der BF und ihren bereits erwachsenen Kindern noch immer ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet vorliegt, so ist darauf hinzuweisen, dass sich dieses auch in Österreich nicht durch das tatsächliche Vorliegen enger persönlicher Bindungen ("close personal ties") äußert und somit allenfalls nur (mehr) sehr schwach ausgeprägt ist. Im Übrigen können grundsätzlich auch keine unüberwindbaren Hindernisse, die einer Fortsetzung des allfälligen Familienlebens im Herkunftsland entgegenstehen würden, erkannt werden, wenngleich diese allenfalls hinsichtlich der Tochter mit einer entsprechenden Härte verbunden wären vergleiche dazu etwa EGMR 03.10.2014, Jeunesse gg. die Niederlande, Nr. 12.738/10). Andere familienähnliche Beziehungen im Bundesgebiet hat die BF nicht behauptet. 3.2.
  5. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.3.2.
  6. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, ist verfehlt (vgl. VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung

Art. 8

EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Diese Judikatur wurde auch auf Aufenthalte ausgedehnt, die beinahe zehn Jahre erreichen (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Zl. 2013/22/0247 zu einem Aufenthalt von über neuneinhalb Jahren).Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt vergleiche dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, ist verfehlt vergleiche VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055). Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung

Artikel 8

, EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Diese Judikatur wurde auch auf Aufenthalte ausgedehnt, die beinahe zehn Jahre erreichen vergleiche etwa VwGH 09.09.2014, Zl. 2013/22/0247 zu einem Aufenthalt von über neuneinhalb Jahren). Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E

  1. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017). Hinsichtlich eines fünfeinhalbjährigen Aufenthaltes eines Ehepaars, dem im Wesentlichen zwei unberechtigte Asylanträge sowie ein Wiederaufnahmeantrag zugrunde lagen, maß der Verwaltungsgerichtshof Sprachkursen (A2 und B1), Arbeitsplatzzusagen und einem Freundeskreis kein solches Gewicht bei, dass der Verstoß gegen die Fremdenrechtsordnung im Hinblick auf ihre privaten und familiären Interessen akzeptiert werden hätte müssen (VwGH 26.03.2015, Zl. 2014/22/0154).Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E
  2. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit vergleiche Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK erfordert hätte vergleiche VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017). Hinsichtlich eines fünfeinhalbjährigen Aufenthaltes eines Ehepaars, dem im Wesentlichen zwei unberechtigte Asylanträge sowie ein Wiederaufnahmeantrag zugrunde lagen, maß der Verwaltungsgerichtshof Sprachkursen (A2 und B1), Arbeitsplatzzusagen und einem Freundeskreis kein solches Gewicht bei, dass der Verstoß gegen die Fremdenrechtsordnung im Hinblick auf ihre privaten und familiären Interessen akzeptiert werden hätte müssen (VwGH 26.03.2015, Zl. 2014/22/0154). Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07-9; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226). Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Die BF hält sich nach ihren Angaben seit Jänner 2013 infolge ihrer illegalen Wiedereinreise sowie seit dem 05.03.1013 ohne Aufenthaltsrecht nach dem AsylG und illegal im österreichischen Bundesgebiet auf. Sie war nur bis zum 01.02.2013 und danach erst wieder seit dem 07.09.2015 behördlich im Bundesgebiet gemeldet. Die BF hat ihr Privatleben seit längstens Jänner 2013 in Österreich außerdem zu einem Zeitpunkt begründet, als ihr ihr unsicherer Aufenthalt infolge eines Asylfolgeantrages bekannt war und sie konnte nicht davon ausgehen, dieses hier rechtmäßig fortsetzen zu können. So hat etwa der Verfassungsgerichthof in einer Entscheidung vom 29.09.2007 hervorgehoben, dass auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen sei (vgl. VfSlg. 18.224). Darüber musste sie sich aber spätestens seit den negativen Entscheidungen zu ihren Asylanträgen, welche mit Ausweisungen verbunden waren, im Klaren sein. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen (vgl. etwa VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219, VwGH 20.06.2008, Zl. 2008/01/0060; VwGH 09.09.2010, Zl. 2006/20/0176; VwGH 21.03.2013, Zl. 2011/23/0360).Die BF hält sich nach ihren Angaben seit Jänner 2013 infolge ihrer illegalen Wiedereinreise sowie seit dem 05.03.1013 ohne Aufenthaltsrecht nach dem AsylG und illegal im österreichischen Bundesgebiet auf. Sie war nur bis zum 01.02.2013 und danach erst wieder seit dem 07.09.2015 behördlich im Bundesgebiet gemeldet. Die BF hat ihr Privatleben seit längstens Jänner 2013 in Österreich außerdem zu einem Zeitpunkt begründet, als ihr ihr unsicherer Aufenthalt infolge eines Asylfolgeantrages bekannt war und sie konnte nicht davon ausgehen, dieses hier rechtmäßig fortsetzen zu können. So hat etwa der Verfassungsgerichthof in einer Entscheidung vom 29.09.2007 hervorgehoben, dass auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen sei vergleiche VfSlg. 18.224). Darüber musste sie sich aber spätestens seit den negativen Entscheidungen zu ihren Asylanträgen, welche mit Ausweisungen verbunden waren, im Klaren sein. Es entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich in seinem Gewicht gemindert ist, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen vergleiche etwa VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219, VwGH 20.06.2008, Zl. 2008/01/0060; VwGH 09.09.2010, Zl. 2006/20/0176; VwGH 21.03.2013, Zl. 2011/23/0360). Die rund vierjährige Dauer ihres bisherigen illegalen Aufenthalts resultiert nicht aus den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen, sondern daraus, dass die BF entgegen der negativen behördlichen Entscheidung vom 20.02.2013 zu ihrem Antrag samt Ausweisung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, sondern sich vielmehr einer Abschiebung durch ihr Untertauchen vom 01.02.2013 bis zum 07.09.2015 entzogen hat. Darin ist jedoch ein grob fremdenrechtliches Fehlverhalten zu erblicken (vgl. VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0183), das ihre Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet erheblich mindert.Die rund vierjährige Dauer ihres bisherigen illegalen Aufenthalts resultiert nicht aus den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen, sondern daraus, dass die BF entgegen der negativen behördlichen Entscheidung vom 20.02.2013 zu ihrem Antrag samt Ausweisung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, sondern sich vielmehr einer Abschiebung durch ihr Untertauchen vom 01.02.2013 bis zum 07.09.2015 entzogen hat. Darin ist jedoch ein grob fremdenrechtliches Fehlverhalten zu erblicken vergleiche VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0183), das ihre Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet erheblich mindert. Ihr Privatleben umfasst aktuell jedenfalls die (losen) Beziehungen zu ihren beiden erwachsenen Kindern im Bundesgebiet (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt II.3.2.3.). Die BF ist im Bundesgebiet als am 28.02.2016 getauftes Mitglied der Baptistengemeinde sozial integriert. Am 06.06.2015 hat sie eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt. Sie ist gesund und auch arbeitsfähig. Sie ist im Bundesgebiet jedoch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Daran vermag auch der vorgelegte Arbeitsvorvertrag bzw. die Absichtserklärung kaum etwas zu ändern. Eine berufliche Integration ist nicht ersichtlich.Ihr Privatleben umfasst aktuell jedenfalls die (losen) Beziehungen zu ihren beiden erwachsenen Kindern im Bundesgebiet vergleiche dazu die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.3.2.3.). Die BF ist im Bundesgebiet als am 28.02.2016 getauftes Mitglied der Baptistengemeinde sozial integriert. Am 06.06.2015 hat sie eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt. Sie ist gesund und auch arbeitsfähig. Sie ist im Bundesgebiet jedoch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Daran vermag auch der vorgelegte Arbeitsvorvertrag bzw. die Absichtserklärung kaum etwas zu ändern. Eine berufliche Integration ist nicht ersichtlich. Dass die BF unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB. VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/18/0253; VwGH 13.10.2011, Zl. 2009/22/0273; VwGH 25.02.2010, Zl. 2009/21/0070). Auch die Bindung der BF zum Herkunftsland überwiegt deutlich ihren Bezug zu Österreich: die BF hat im Alter von etwa 41 Jahren die Mongolei erstmals verlassen, wo sie aufgewachsen ist, den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht, ihre Schulbildung sowie Berufsausbildung abgeschlossen hat. Es liegen auch keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, das die BF, die gesund und arbeitsfähig ist, über eine Berufsausbildung verfügt sowie in der Mongolei noch ihren Vater hat, sich bei einer Rückkehr ins Herkunftsland keine Existenzgrundlage schaffen könnte bzw. in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland sind - letztlich auch als Folge der seinerzeit, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von Abschiebungsschutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens des Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. etwa VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0677; VwGH 31.05.2012, Zl. 2011/23/0411; VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0282).Auch die Bindung der BF zum Herkunftsland überwiegt deutlich ihren Bezug zu Österreich: die BF hat im Alter von etwa 41 Jahren die Mongolei erstmals verlassen, wo sie aufgewachsen ist, den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht, ihre Schulbildung sowie Berufsausbildung abgeschlossen hat. Es liegen auch keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, das die BF, die gesund und arbeitsfähig ist, über eine Berufsausbildung verfügt sowie in der Mongolei noch ihren Vater hat, sich bei einer Rückkehr ins Herkunftsland keine Existenzgrundlage schaffen könnte bzw. in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland sind - letztlich auch als Folge der seinerzeit, ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von Abschiebungsschutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens des Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche etwa VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0677; VwGH 31.05.2012, Zl. 2011/23/0411; VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0282). Auch sonst wurden keine außergewöhnlichen Umstände dargetan, die besondere Integrationsleistungen der BF erkennen lassen würden. Selbst wenn man die Aufenthaltszeit, während der sich die BF während ihres ersten Asylverfahrens von Dezember 2005 bis zu ihrer Abschiebung im Juli 2012 in Österreich aufgehalten hat, hinzurechnen würde, und so zu einer über zehnjährigen Aufenthaltsdauer gelangen würde, wäre festzustellen, dass die BF zwar über eine soziale Integration verfügt, sie jedoch zumindest seit ihrer Wiedereinreise im Jänner 2013 keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, und somit auch keine berufliche Integration begründet wurde (vgl. VwGH 17.10.2016, Zl. Ro 2016/22/0005). Zusätzlich wäre aber jedenfalls noch das bereits dargelegte erhebliche fremdenrechtliche Fehlverhalten der BF sowie die wiederholte Stellung von unbegründeten Asylanträgen zu ihrem Nachteil in Anschlag zu bringen (vgl. VwGH B 20.07.2016, Zl. Ra2016/22/0039; VwGH 26.03.2015, Zl. Ra 2014/22/0078).Selbst wenn man die Aufenthaltszeit, während der sich die BF während ihres ersten Asylverfahrens von Dezember 2005 bis zu ihrer Abschiebung im Juli 2012 in Österreich aufgehalten hat, hinzurechnen würde, und so zu einer über zehnjährigen Aufenthaltsdauer gelangen würde, wäre festzustellen, dass die BF zwar über eine soziale Integration verfügt, sie jedoch zumindest seit ihrer Wiedereinreise im Jänner 2013 keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, und somit auch keine berufliche Integration begründet wurde vergleiche VwGH 17.10.2016, Zl. Ro 2016/22/0005). Zusätzlich wäre aber jedenfalls noch das bereits dargelegte erhebliche fremdenrechtliche Fehlverhalten der BF sowie die wiederholte Stellung von unbegründeten Asylanträgen zu ihrem Nachteil in Anschlag zu bringen vergleiche VwGH B 20.07.2016, Zl. Ra2016/22/0039; VwGH 26.03.2015, Zl. Ra 2014/22/0078). 3.2.
  3. Die von der BF zu ihrer Antragstellung geltend gemachten Umstände stellen sich somit - selbst bei Berücksichtigung eines (allfällig noch bestehenden) Familienlebens im Bundesgebiet - in Summe daher noch nicht als derart außergewöhnlich bzw. schwerwiegend dar, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen und akzeptiert werden müsste, dass sie mit ihrem grob fremdenrechtswidrigen Verhalten letztlich versucht hat, in Bezug auf ihren Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen.3.2.
  4. Die von der BF zu ihrer Antragstellung geltend gemachten Umstände stellen sich somit - selbst bei Berücksichtigung eines (allfällig noch bestehenden) Familienlebens im Bundesgebiet - in Summe daher noch nicht als derart außergewöhnlich bzw. schwerwiegend dar, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK von einer Rückkehrentscheidung Abstand zu nehmen und akzeptiert werden müsste, dass sie mit ihrem grob fremdenrechtswidrigen Verhalten letztlich versucht hat, in Bezug auf ihren Aufenthalt in Öste

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