GVG behoben.römisch eins. Der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin (römisch 40 ) wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Verpflichtung der römisch 40 zur Zahlung von EUR 46.200,-- (Zwangsstrafen) und EUR 8,-- (Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, GEG)
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG behoben. II. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers (XXXX) wird
GVG i.V.m. § 1 Z 2 und § 6b Abs. 4 GEG unter der Maßgabe, dass im Spruch anstelle der Bezugnahme auf das "Firmenbuchverfahren 47 Fr 809/16i" auf die "Zwangsstrafverfügungen vom 30.03.2016 zu 47 Fr 809/16 i-2, 47 Fr 808/16 h-2, 47 Fr 807/16 g-2, 47 Fr 806/16 f-2, 47 Fr 805/16 d-2, 47 Fr 804/16 b-1, 47 Fr 803/16 a-1, 47 Fr 802/16 z-1, 47 Fr 801/16 y-1, 47 Fr 800/16 x-1, 47 Fr 799/16 w-1, 47 Fr 798/16 v-1, 47 Fr 797/16 t-1, 47 Fr 796/16 s-1" Bezug zu nehmen ist, abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers (römisch 40 ) wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 2 und Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG unter der Maßgabe, dass im Spruch anstelle der Bezugnahme auf das "Firmenbuchverfahren 47 Fr 809/16i" auf die "Zwangsstrafverfügungen vom 30.03.2016 zu 47 Fr 809/16 i-2, 47 Fr 808/16 h-2, 47 Fr 807/16 g-2, 47 Fr 806/16 f-2, 47 Fr 805/16 d-2, 47 Fr 804/16 b-1, 47 Fr 803/16 a-1, 47 Fr 802/16 z-1, 47 Fr 801/16 y-1, 47 Fr 800/16 x-1, 47 Fr 799/16 w-1, 47 Fr 798/16 v-1, 47 Fr 797/16 t-1, 47 Fr 796/16 s-1" Bezug zu nehmen ist, abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.3.1.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 aus 1930, (B-VG), die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.3.
F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.3.
1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.
GVG ersatzlos zu beheben.Im gegenständlichen Fall wurden unter anderem der römisch 40 Gerichtsbeschlüsse zugestellt, welche auch rechtskräftig wurden, Adressat des im Justizverwaltungsverfahrens nach Paragraph eins, GEG erlassenen Bescheides ist jedoch die römisch 40 . Da es an einer rechtlichen Grundlage für die Einbringung von Zwangsstrafen von der römisch 40 mangelt – es liegt wie oben festgestellt kein entsprechender Gerichtsbeschluss vor – war der angefochtene Bescheid in diesem Umfang
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos zu beheben. 3.2.
1 GEG sind die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist.
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder die Einziehung erfolglos geblieben ist.
4 GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden.
Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG können im Verfahren zur Einbringung im Justizverwaltungsweg weder das Bestehen noch die Rechtmäßigkeit einer im Grundverfahren dem Grunde und der Höhe nach bereits rechtskräftig festgestellten Zahlungspflicht überprüft werden. Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht (vgl. § 7 Abs. GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll – wie die Materialien zu § 6b Abs. 4 GEG, BGBl. I Nr. 190/2013, ausführen – nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen XXIV. GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 6b GEG Anm. 7). Bereits vor der GEG-Novelle, BGBl. I Nr. 190/2013, war es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind:Diese Regelung entspricht dem bereits vor dem 01.01.2014 geltenden Grundsatz, dass gegen einen Zahlungsauftrag, mit dem sich aus einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung ergebende Beträge vorgeschrieben werden, ein Rechtsmittel nur dann erhoben werden kann, wenn die Zahlungsfrist unrichtig bestimmt wurde oder der Zahlungsauftrag der ihm zugrunde liegenden Entscheidung des Gerichtes nicht entspricht vergleiche Paragraph 7, Abs. GEG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung). Der Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung soll – wie die Materialien zu Paragraph 6 b, Absatz 4, GEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, ausführen – nun eindeutig im Gesetz normiert werden (Regierungsvorlage 2357 der Beilagen römisch 24 . GP, S 8f; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, Paragraph 6 b, GEG Anmerkung 7). Bereits vor der GEG-Novelle, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,, war es ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Justizverwaltungsorgane an Gerichtsentscheidungen gebunden sind: VwGH 23.05.1986, 86/17/0083; 29.03.1990, 89/17/0081; 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127; 29.04.2013, 2012/16/0131; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, § 6b GEG II, E 11 m. w.N.). Es entspricht dem in Art. 94 B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127).VwGH 23.05.1986, 86/17/0083; 29.03.1990, 89/17/0081; 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127; 29.04.2013, 2012/16/0131; siehe auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, Paragraph 6 b, GEG römisch zwei, E 11 m. w.N.). Es entspricht dem in Artikel 94, B-VG normierten Grundsatz der Gewaltentrennung, dass im Verwaltungsverfahren die Verwaltungsbehörden nicht berechtigt sein sollen, die Richtigkeit gerichtlicher Entscheidungen zu hinterfragen (VwGH 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127). Im gegenständlichen Fall liegen 14 ordnungsgemäß zugestellte, rechtskräftige Gerichtsbeschlüsse betreffend Zwangsstrafen in einer Gesamthöhe von EUR 46.200 an XXXX vor. Vor dem Hintergrund der oben zitierten rechtlichen Grundlagen ist es nicht rechtswidrig, diese Strafen im Justizverwaltungsweg von dem in den Verfügungen genannten XXXX einzuheben. Die Gesamtstrafhöhe von EUR 46.200 ergibt sich aus dem im Akt inneliegenden entsprechenden Strafverfügungen vom 30.03.2016. Der angefochtene Bescheid ist daher insofern rechtsrichtig ergangen, als er denselben Betrag wie die vom Gericht beschlossenen Zwangsstrafen zum Gegenstand hat. Im Hinblick auf die Höhe der vom Zweitbeschwerdeführer zu leistenden Zwangsstrafe ist der Spruch des angefochtenen Bescheides keinesfalls auslegungsbedürftig.Im gegenständlichen Fall liegen 14 ordnungsgemäß zugestellte, rechtskräftige Gerichtsbeschlüsse betreffend Zwangsstrafen in einer Gesamthöhe von EUR 46.200 an römisch 40 vor. Vor dem Hintergrund der oben zitierten rechtlichen Grundlagen ist es nicht rechtswidrig, diese Strafen im Justizverwaltungsweg von dem in den Verfügungen genannten römisch 40 einzuheben. Die Gesamtstrafhöhe von EUR 46.200 ergibt sich aus dem im Akt inneliegenden entsprechenden Strafverfügungen vom 30.03.2016. Der angefochtene Bescheid ist daher insofern rechtsrichtig ergangen, als er denselben Betrag wie die vom Gericht beschlossenen Zwangsstrafen zum Gegenstand hat. Im Hinblick auf die Höhe der vom Zweitbeschwerdeführer zu leistenden Zwangsstrafe ist der Spruch des angefochtenen Bescheides keinesfalls auslegungsbedürftig.
1 GEG ist – im Falle der Erlassung eines Zahlungsauftrages – dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 EUR vorzuschreiben.
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG ist – im Falle der Erlassung eines Zahlungsauftrages – dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 EUR vorzuschreiben. Zu der Bezugnahme auf ein konkretes Firmenbuchverfahren im Spruch des angefochtenen Bescheides ist festzuhalten, dass das Firmenbuchverfahren 47 Fr 809/16 i sehr wohl die Zwangsstrafverfügung gegen den Zweitbeschwerdeführer zum Gegenstand hat. Der pauschalen Behauptung in der Beschwerde, zu den angeführten Geschäftszahlen seien keine Zwangsstrafen gegen den Zweitbeschwerdeführer verhängt worden, kann sohin nicht gefolgt werden. Dies auch deshalb nicht, weil in der Begründung des angefochtenen Bescheides die relevanten Geschäftszahlen der Zwangsstrafverfügungen angeführt sind. Zur Interpretation eines unter Umständen auslegungsbedürftigen Spruches ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Begründung des Bescheides zur Deutung heranzuziehen ist (VwGH 29.04.2003, 2001/02/0188) und Spruch und Begründung eine Einheit bilden (VwGH 11.08.1994, 93/06/0224; Hengstschläger/Leeb, AVG § 59 Rz 111). Für den gegenständlichen Fall hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass im Sinne einer Klarstellung anstelle der Nennung lediglich einer Geschäftszahl einer Zwangsstrafverfügung im Spruch des angefochtenen Bescheides die Geschäftszahlen aller zugrundeliegenden Zwangsstrafverfügungen anzuführen sind. Obwohl sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unmissverständlich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, welche Zwangsstrafverfügungen dem Bescheid zugrunde liegen, erscheint es insbesondere vor dem Hintergrund, dass Verwaltungsentscheidungen gerade für den Bürger leicht nachvollziehbar formuliert sein sollen, notwendig, auch im Spruch vollständig alle Zwangsstrafverfügungen, welche der Gesamtsumme von EUR 46.200 zugrunde liegen, mit ihrer Geschäftszahl anzuführen. An der Rechtmäßigkeit der bereits vorgeschriebenen Einbringung der Zwangsstrafen vom Zweitbeschwerdeführer ändert dies nichts.Zur Interpretation eines unter Umständen auslegungsbedürftigen Spruches ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Begründung des Bescheides zur Deutung heranzuziehen ist (VwGH 29.04.2003, 2001/02/0188) und Spruch und Begründung eine Einheit bilden (VwGH 11.08.1994, 93/06/0224; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 59, Rz 111). Für den gegenständlichen Fall hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass im Sinne einer Klarstellung anstelle der Nennung lediglich einer Geschäftszahl einer Zwangsstrafverfügung im Spruch des angefochtenen Bescheides die Geschäftszahlen aller zugrundeliegenden Zwangsstrafverfügungen anzuführen sind. Obwohl sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unmissverständlich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt, welche Zwangsstrafverfügungen dem Bescheid zugrunde liegen, erscheint es insbesondere vor dem Hintergrund, dass Verwaltungsentscheidungen gerade für den Bürger leicht nachvollziehbar formuliert sein sollen, notwendig, auch im Spruch vollständig alle Zwangsstrafverfügungen, welche der Gesamtsumme von EUR 46.200 zugrunde liegen, mit ihrer Geschäftszahl anzuführen. An der Rechtmäßigkeit der bereits vorgeschriebenen Einbringung der Zwangsstrafen vom Zweitbeschwerdeführer ändert dies nichts. 3.2.4.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.3.2.4.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art. 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art. 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein sollte, da durch die bloße Einbringung bereits rechtskräftig verhängter gerichtlicher Strafen keine durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt werden. Es handelt sich um eine rein innerstaatliche Angelegenheit der Justizverwaltung.Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305 mwN). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein sollte, da durch die bloße Einbringung bereits rechtskräftig verhängter gerichtlicher Strafen keine durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt werden. Es handelt sich um eine rein innerstaatliche Angelegenheit der Justizverwaltung. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Einbringung von rechtskräftig verhängten Zwangs- und Beugestrafen liegt eine gesicherte Rechtsprechung des VwGH vor (vgl. VwGH 19.03.1991, 87/05/0196; 16.12.2014, 2013/16/0172; 22.12.2010, 2010/06/0173;Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Frage der Einbringung von rechtskräftig verhängten Zwangs- und Beugestrafen liegt eine gesicherte Rechtsprechung des VwGH vor vergleiche VwGH 19.03.1991, 87/05/0196; 16.12.2014, 2013/16/0172; 22.12.2010, 2010/06/0173; 29.04.2013, 2012/16/0131; 23.05.1986, 86/17/0083; 14.09.2004, 2004/06/0074; 27.01.2011, 2010/06/0127; 13.10.2004, 2000/10/0033; 28.11.2006, 2006/06/0261). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W183.2140635.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.