Obsah (8)
§ 1§ 28Art 133§ 3Art. 151§ 9d§ 2§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2017 GeschäftszahlW200 2001084-1 SpruchW200 2001084-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scher
§ 1Abs.
1 und 3, § 3 des Verbrechensopfergesetzes (VOG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael Svoboda als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundessozialamtes, Landesstelle Wien vom 06.09.2013, OB. 114-614025-005,
Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 3, des Verbrechensopfergesetzes (VOG) zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird
§ 28Abs.
2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei stellte einen am
- Oktober 2012 beim Bundessozialamt einlangenden Antrag auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form des Ersatzes des Verdienstentganges sowie der psychotherapeutischen Krankenbehandlung. Begründend führte sie aus, dass sie in den Jahren 1968 bis 1975 im Schloss Wilhelminenberg, wo sie ihre Kindheit zwischen dem achten und fünfzehnten Lebensjahr verbracht hatte, misshandelt worden wäre. Sie hätte ein Loch im Trommelfell erlitten, dadurch Vernarbungen beider Ohren und auch durch die Misshandlungen fallweise noch immer Probleme mit dem rechten Ohr. Weiters hätte sie einen Beinbruch durch Misshandlungen der Erzieherinnen erlitten, ihr Daumen sei durch Linealschläge geplatzt und die Narbe sei noch immer sichtbar. Sie sei in psychologischer Behandlung wegen ihrer Depressionen. Als Gesundheitsschädigungen listete sie konkret auf: Ohr, Fuß, Daumen, Depression. Im Akt ist eine Kopie des Aktes des Heimes der Stadt Wien für Kinder und Jugendliche, Schloss Wilhelminenberg, in Kopie sowie ein Versicherungsdatenauszug aufliegend. Mit Schreiben vom April 2012 teilte der "Weiße Ring" der Beschwerdeführerin mit, dass ihr eine Entschädigung in der Höhe von 25.000 Euro zuerkannt worden sei. Des Weiteren sei der Beschwerdeführerin auch die Kostenübernahme für 80 Therapiestunden zugesprochen worden. Dem vom "Weißen Ring" übermittelten Clearingbericht ist folgendes zu entnehmen: "Anamnese: Grund d. Heimaufnahme: unbekannt (Vater Alk., keine Erinnerung an Gewalt). Erinnerungen Klosterneuburg: keine. Erinnerungen W-Berg: hat sich durch das Aufnahmeprozedere entwürdigt und verlassen gefühlt ("viele Kinder, keine Liebe"); Erinnerungen an Erz. XXXX, die "bösartig" war, Erz. XXXX war nett. Als Strafen gab es Schläge mit dem Lineal. Zwang zum Aufessen, auch Erbrochenes. Heftige Ohrfeigen, Kopfnüsse, als "Zigeunerin" beschimpft (wegen ungarischer Abstammung). Öffentliche Beschämung wegen beschmutzter Wäsche beim Wäschetausch; Erstkommunion-Vorbereitung: Redeverbot übertreten, Schlüsselbund nachgeworfen, gegen Heizkörper gestoßen (Rissquetschwunde, Trommelfellverletzung) – Versorgung in der Krankenstation (Kommunion verletzungsbeding versäumt); dort von einem Mann untersucht (Arzt?) – war durch Medikamente benommen – nur nebelhafte Erinnerungen; danach Schmerzen im Unterleib, Blut am Leintuch. An den Fingern Narben von Schlägen mit dem Lineal. Öfter kamen nachts Männer in den Schlafsaal, die Kinder abgedeckt und angeschaut haben – ihr selbst nicht passiert. 2 x von Schwester XXXX vor dem Schlafengehen Tabletten verabreicht, dann nachts in ihr Dienstzimmer geholt (Gestank nach Alk. u. Zig.), im Raum war ein nackter Mann (mit Herztätowierung am Oberarm), vor dem sie sich hinlegen musste – weitere Erinnerungen im Nebel. Hat der Mutter erzählt, im Jugendamt berichtet – nicht ernst genommen, nur Hämatome an den Oberschenkeln fotografiert; Brüder sind ins Heim eingestiegen, um sie zu entführen (mit d. Pol. abgeführt). Wegen Weigerung beim Völkerballspiel von der Erzieherin (XXXX) gestoßen, Sturz, Beinbruch. Strafweise Isolation im Keller für 3 Tage und Schläge mit nassen Handtüchern wegen Meldung d. Vorkommnisse. Urlaubssperre. Im späteren Alter hat die sex. Gewalt aufgehört (Angst vor Schwangerschaft). Schulbesuch (gegenüber und später im Heimgebäude) – Demütigung in der Schule wegen Legastheniefehlern. Bei Theateraufführungen auf der Hohen Warte von Erzieher XXXX sexuell berührt (unter dem Vorwand, die Kostüme zu überprüfen). Vom Heimportier bei der Rückkehr vom Ausgang Körperkontrolle (auch zwischen den Beinen) durchgeführt (Anweisung von XXXX). Nach Schulabschluss Verlegung nach Klosterneuburg – Haushaltsschule; Schläge waren regelmäßig. Entweichung, versteckt, im Prater "gelandet" – zur Prostitution gezwungen, dann Partnerschaft, Schwangerschaft, Geburt d. Sohnes, Mutter-Kind-Heim XXXX. Nach Entlassung
- Partnerschaft (7 a, Gewalt). Auch
- Partnerschaft (Ehe) war gewaltsam – seither allein gelebt. Guter Kontakt z. Sohn. Berufstätig als Schneiderin, dann Gastgewerbe, Billa – Abteilungsleiterin (bis 2006 – Brust-Op.), dzt. Saisonarbeit bei städt. Bädern. Dzt. stabile Partnerschaft (seit .).Erinnerungen W-Berg: hat sich durch das Aufnahmeprozedere entwürdigt und verlassen gefühlt ("viele Kinder, keine Liebe"); Erinnerungen an Erz. römisch 40 , die "bösartig" war, Erz. römisch 40 war nett. Als Strafen gab es Schläge mit dem Lineal. Zwang zum Aufessen, auch Erbrochenes. Heftige Ohrfeigen, Kopfnüsse, als "Zigeunerin" beschimpft (wegen ungarischer Abstammung). Öffentliche Beschämung wegen beschmutzter Wäsche beim Wäschetausch; Erstkommunion-Vorbereitung: Redeverbot übertreten, Schlüsselbund nachgeworfen, gegen Heizkörper gestoßen (Rissquetschwunde, Trommelfellverletzung) – Versorgung in der Krankenstation (Kommunion verletzungsbeding versäumt); dort von einem Mann untersucht (Arzt?) – war durch Medikamente benommen – nur nebelhafte Erinnerungen; danach Schmerzen im Unterleib, Blut am Leintuch. An den Fingern Narben von Schlägen mit dem Lineal. Öfter kamen nachts Männer in den Schlafsaal, die Kinder abgedeckt und angeschaut haben – ihr selbst nicht passiert. 2 x von Schwester römisch 40 vor dem Schlafengehen Tabletten verabreicht, dann nachts in ihr Dienstzimmer geholt (Gestank nach Alk. u. Zig.), im Raum war ein nackter Mann (mit Herztätowierung am Oberarm), vor dem sie sich hinlegen musste – weitere Erinnerungen im Nebel. Hat der Mutter erzählt, im Jugendamt berichtet – nicht ernst genommen, nur Hämatome an den Oberschenkeln fotografiert; Brüder sind ins Heim eingestiegen, um sie zu entführen (mit d. Pol. abgeführt). Wegen Weigerung beim Völkerballspiel von der Erzieherin (römisch 40 ) gestoßen, Sturz, Beinbruch. Strafweise Isolation im Keller für 3 Tage und Schläge mit nassen Handtüchern wegen Meldung d. Vorkommnisse. Urlaubssperre. Im späteren Alter hat die sex. Gewalt aufgehört (Angst vor Schwangerschaft). Schulbesuch (gegenüber und später im Heimgebäude) – Demütigung in der Schule wegen Legastheniefehlern. Bei Theateraufführungen auf der Hohen Warte von Erzieher römisch 40 sexuell berührt (unter dem Vorwand, die Kostüme zu überprüfen). Vom Heimportier bei der Rückkehr vom Ausgang Körperkontrolle (auch zwischen den Beinen) durchgeführt (Anweisung von römisch 40 ). Nach Schulabschluss Verlegung nach Klosterneuburg – Haushaltsschule; Schläge waren regelmäßig. Entweichung, versteckt, im Prater "gelandet" – zur Prostitution gezwungen, dann Partnerschaft, Schwangerschaft, Geburt d. Sohnes, Mutter-Kind-Heim römisch 40 . Nach Entlassung
- Partnerschaft (7 a, Gewalt). Auch
- Partnerschaft (Ehe) war gewaltsam – seither allein gelebt. Guter Kontakt z. Sohn. Berufstätig als Schneiderin, dann Gastgewerbe, Billa – Abteilungsleiterin (bis 2006 – Brust-Op.), dzt. Saisonarbeit bei städt. Bädern. Dzt. stabile Partnerschaft (seit .). Heimkarriere: ca. 1962 – 67 Klosterneuburg / 68 – 75 Wilhelminenberg / 75 nochmals Klosterneuburg, Rochusgasse Aktuelle Symptomatik Anamnese: durch öffentliche Berichte belastet nach jahrelanger Verdrängung. Schwierigkeiten in Partnerbeziehungen – instabile Partnerschaften. Psych. Krisen, 2 SM-Versuche; Alpträume Aktuelle Symptomatik Befund: Affektlabilität bei Erinnerungen – leidet besonders am "Nicht ernst genommen werden" Copingl: hat Erinnerungen in letzter Zeit schriftlich festgehalten. Psychotherapie bei Hr. Dr. XXXX (Wegen Mamma-CA) – aber keine Gespräche über Heimerlebnisse. Gespräche mit aktuellem PartnerCopingl: hat Erinnerungen in letzter Zeit schriftlich festgehalten. Psychotherapie bei Hr. Dr. römisch 40 (Wegen Mamma-CA) – aber keine Gespräche über Heimerlebnisse. Gespräche mit aktuellem Partner Anmerkungen: Am Zusammenhang zwischen den belastenden Erlebnissen und den späteren Lebensproblemen (instabile Partnerschaften, instabiler Lebenslauf) besteht fachlich kein Zweifel. Fortsetzung d. (bereits begonnenen) Psychotherapie bei Dr. XXXX (Vereinbarung d. Opferschutz-Finanzierung wurde bereits abgeschlossen). Rechtsvertretung Kanzlei Öhlböck (Anzeigewunsch geg. Die W-Berg-Erzieherinnen) – Therapiefinanzierung und finanzielle Entschädigung sind legitim."Anmerkungen: Am Zusammenhang zwischen den belastenden Erlebnissen und den späteren Lebensproblemen (instabile Partnerschaften, instabiler Lebenslauf) besteht fachlich kein Zweifel. Fortsetzung d. (bereits begonnenen) Psychotherapie bei Dr. römisch 40 (Vereinbarung d. Opferschutz-Finanzierung wurde bereits abgeschlossen). Rechtsvertretung Kanzlei Öhlböck (Anzeigewunsch geg. Die W-Berg-Erzieherinnen) – Therapiefinanzierung und finanzielle Entschädigung sind legitim." Weiters übermittelte der die Beschwerdeführerin betreuende klinische Psychologe und Gesundheitspsychologe und Psychotherapeut folgenden Bericht vom 04.02.2013: "Betreffend: Frau XXXXFrau römisch 40 Diagnosen: F 33.11 rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom, gegenwärtig mittelgradig F 43.1 posttraumatische Belastungsstörung Symptome:
- Psychisch: Depressive Verstimmungen Hoffnungslosigkeit Innere Unruhe und Leere Emotionale Erschöpfung und Labilität Schlafstörungen Libidoverlust Selbstwertdefizite und negatives Selbstbild Selbstbeschuldigungen Übermäßige akustische Sensibilität Übermäßige gesundheitliche Sorgen und Ängste über ihren gesundheitlichen Status Mangelnde Abgrenzungsfähigkeit ("Helfersyndrom") Flashbacks Albträume Vermeidungsverhalten bezüglich Situationen, die sie an die Zeit im Heim erinnern
- körperlich Wiederholte intensive Übelkeit, Schwindel und mehrfaches Erbrechen Chronische Schmerzen im Brustbereich Unterleibsschmerzen Bandscheiben und Wirbelsäulenprobleme Muskuläre Verspannungen
- Beruflich Verringerte Stressresistenz Konzentrationsprobleme Störungen der Merkfähigkeit Ursachen: Folgende Angaben beziehen sich auf die Heimaufenthalte 1968-1972 bzw. 1974/75 (Schloss Wilhelminenberg)
- Psychische Misshandlungen: Tägliche grundlose Beschimpfungen, Demütigungen, Abwertungen Stundenlanges Einsperren in abgedunkelten Räumen (Patientin war damals noch unter zehn Jahre) Aufessen von Erbrochenen erzwungen, Tägliche Angst vor neuen Gewalthandlungen und der Wahrnehmung, das Kinder plötzlich verschwanden
- Körperliche Misshandlungen Jahrelange wiederholte Schläge (teils mit harten Gegenständen wie Lineal, Schlüsselbund usw.), Fußtritte, Misshandlungen führten z.B. zu Trommelfellverletzungen, Beinbrüchen usw. (Spitalsaufzeichnungen liegen teilweise vor)
- Sexuelle Übergriffe Jahrelange sexuelle Übergriffe während der Heimaufenthalte (mit neun Jahren beginnend !) Jahrelange (!) Vergewaltigungen unter sedierendem Medikamenteneinfluss Erzwungene Aktaufnahmen Geschlechtliche Nötigung Die Patientin wurde systematisch psychisch gebrochen. Späteres kurzzeitiges Abgleiten in Prostituiertenmilieu durch psychische Schädigung und dem Fehlen einer ausreichenden Ausbildung und Berufswahl zu erklären. Die Patientin ist aufgrund der nur ansatzweise geschilderten Grausamkeiten und der intensiven und langanhaltenden Einwirkung trotz jahrelanger Psychotherapie (zum größten Teil selbst finanziert) kaum in der Lage, die Geschehnisse zu verarbeiten und erst langsam in der Lage zu verbalisieren was ihr angetan wurde. Die Patientin ist in keiner Weise fähig, ein glückliches, ausgefülltes Leben zu führen." In einem Aktenvermerk vom 26.02.2013 über ein Gespräch mit dem die Beschwerdeführerin behandelnden Psychotherapeuten wurde festgehalten, dass laut dessen Angaben die Beschwerdeführerin erst nach zehn bis 15 Therapieeinheiten mit ihm über die Heimvorkommnisse gesprochen hätte. Zuvor sei eine Krebserkrankung das Therapiethema gewesen. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Gutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie ein. Das Gutachten vom 12.07.2013 ergab nach Durchführung einer Untersuchung Folgendes: "Nervenfachärztliches Gutachten: Untersuchung und Begutachtung nach dem Verbrechensopfergesetz. Frau XXXX, XXXX Jahre alte Frau, kommt am Freitag, dem 12.07.2013 um 10 Uhr 15 zur Untersuchung und weist sich mit Reisepass und Heiratsurkunde aus.Frau römisch 40 , römisch 40 Jahre alte Frau, kommt am Freitag, dem 12.07.2013 um 10 Uhr 15 zur Untersuchung und weist sich mit Reisepass und Heiratsurkunde aus. Aus der Anamnese: Sie sei 4 x verheiratet gewesen. Seit 26.04.2013 zum
- Mal. 1 Sohn aus früherer Beziehung, 37 Jahre alt. Sie arbeite seit 2011 saisonal bei der Magistratsabteilung 44, als Badaufseherin. Im Winter sei sie arbeitslos. Auch ihr Mann arbeite seit 20 Jahren als Badeaufseher. Biografisch gibt sie an, sie sei in Wien als
- Kind von insgesamt 11 Kindern geboren worden. Es hätte 2 Väter gegeben, wobei sie ihren leiblichen Vater nicht gekannt hätte. 5 Kinder seien mit dem Stiefvater im Familienverband verblieben. Die ersten 5 Kinder, auch sie, wären in Heime gekommen. Die Mutter habe arbeiten müssen und habe die Kinder nicht behalten wollen und können. Der Stiefvater und die Mutter beschreibt sie durchaus als liebevoll. In den Ferien sei sie auch immer zu Hause gewesen. Die Heime seien allesamt "fürchterlich" gewesen. Sie könne noch immer nicht darüber sprechen. Erst durch die Medienberichte und das Wissen, dass man Ansprüche geltend machen solle, habe sie sich dazu durchgerungen. Auch mit ihrem Psychotherapeuten, bei dem sie seit 2005 regelmäßig sei, habe sie die erste Zeit nicht über das Erlebte sprechen können. Zuerst sei sie ja wegen der Brustkrebserkrankung in Therapie gegangen. Wie bekannt sei es auch ihr wie vielen anderen Kindern und vor allem Mädchen in Heimen schrecklich gegangen. Nicht nur die üblichen Sadismen, Schläge, Demütigungen, Verletzungen, sondern vor allem die sexuellen Übergriffe und Gewalttätigkeiten hätten ihr sehr zugesetzt. Es habe sich dann in ihren Partnerschaften fortgesetzt. Erst jetzt habe sie einen liebevollen Partner gefunden. Frühere Erkrankungen: Brustkrebs 2005 rechts, Amputation und danach noch Aufbauoperation. Verkleinerungsoperation links. Nachbehandlung mit Chemotherapie und Medikation. Seit der OP und Lymphknotenentfernung Probleme mit der Beweglichkeit des Arms. Neigung zu Lymphoedemen. Schnmerzen. In Behandlung der Schmerzambulanz des Wilhelminenspitals. Bandscheibenprobleme Halswirbelsäule und Lende. L
- Größe: 165 cm. Gewicht: 63 kg. Nikotin, Alkohol, Drogen: null. Nikotin seit 2005 nicht mehr. Medikamentöse Therapie: Tegretol retard 200 mg 4x1, Daflon 500 mg 2x1, keine Psychopharmaca. Früher Saroten. Will keine diesbezüglichen Medikamente mehr. Neurologischer Status: Bis auf Bamstigkeit der rechten Hand und oftmaliges Einschlafen der Finger keine neurologischen Auffälligkeiten. Alles seitengleich. Keine Pathologien. Sämtlichen Steh- und Gehversuche regelrecht. Gangbild unauffällig. Psychischer Status: Cognitiv keine Einbußen. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Befindlichkeit trotz der verbesserten privaten Situation oft schlecht, deprimiert, Flash Backs und Albträume. Erinnerungen kommen anfallsartig hoch. Dann antriebsvermindert und affektlabil. Im Gespräch offen und kooperativ. Beantwortung der gestellten Fragen:
- Frau XXXX leidet an einer chronifizierten depressiven Störung auf Grund einer posttraumatischen Belastungsstörung. Dass diese im Passakt keine Erwähnung gefunden hat, heißt nicht, dass diese Störung nicht auch schon damals vorhanden war, sondern bedeutet in typischer Weise, dass Traumatisierte oft erst Jahre später über Traumen sprechen können, und wenn, dann auch nur unter großer Überwindung und Mühe. Die im Passakt erwähnten Gesundheitsstörungen liegen vor, sind aber akausal.
- Frau römisch 40 leidet an einer chronifizierten depressiven Störung auf Grund einer posttraumatischen Belastungsstörung. Dass diese im Passakt keine Erwähnung gefunden hat, heißt nicht, dass diese Störung nicht auch schon damals vorhanden war, sondern bedeutet in typischer Weise, dass Traumatisierte oft erst Jahre später über Traumen sprechen können, und wenn, dann auch nur unter großer Überwindung und Mühe. Die im Passakt erwähnten Gesundheitsstörungen liegen vor, sind aber akausal.
- Die im Passakt erwähnten Gesundheitsstörungen wie Zustand nach Brustamputation rechts und Aufbauplastik und degenerative Wirbelsäulenschädigung sind akausal. Auch wenn die Familienverhältnisse "desolat" und nicht entsprechend förderlich waren, so wiegen die Heimaufenthalte, die vom
- Lebensjahr an bis zum
- Lebensjahr in verschiedenen Heimen erfolgten, schwerer und haben zum überwiegenden Teil zur Gesundheitsschädigung in psychiatrischer Sicht geführt.
- Die durchgängige depressive Verstimmung ist zum überwiegenden Teil auf die Heimaufenthalte und die dort erlebten Traumata zurückzuführen.
- Zu mehr als 50%. Dafür spricht die Art und Weise der "Behandlung" in den Heimen. Wie auch aus anderen Fällen nunmehr hinreichend bekannt, war zu dieser Zeit die "Erziehung" in den Heimen geprägt von Missachtung der kindlichen Persönlichkeit, gezeichnet von Gewalt, Herabwürdigung, oft eben auch sexuellen Missbrauch und wie auch im Befund des behandelnden Psychotherapeuten deutlich gemacht, "Brechen der Persönlichkeit".
- –
- a) das festgestellte verbrechenskausale Leiden ist eine nachvollziehbare und verständliche Reaktion und Folge der Verbrechen und b) hat den beruflichen Werdegang sicher auch beeinflusst. Aber nicht zum überwiegenden Teil. Hat doch Frau XXXX zumindest eine Ausbildung, wenn auch ohne Lehrabschluss, genossen und immer wieder gearbeitet. Und arbeitet auch jetzt wieder. Also kann nicht gesagt werden, dass ohne die traumatischen Erfahrungen in den Heimen der berufliche Werdegang wesentlich anders verlaufen wäre. Hier kommt dann doch auch das Herkunftsmilieu zum Tragen und die mangelnde Förderung und Unterstützung im Kleinkindalter und während der Aufenthalte in der Familie während der Ferien etc."b) hat den beruflichen Werdegang sicher auch beeinflusst. Aber nicht zum überwiegenden Teil. Hat doch Frau römisch 40 zumindest eine Ausbildung, wenn auch ohne Lehrabschluss, genossen und immer wieder gearbeitet. Und arbeitet auch jetzt wieder. Also kann nicht gesagt werden, dass ohne die traumatischen Erfahrungen in den Heimen der berufliche Werdegang wesentlich anders verlaufen wäre. Hier kommt dann doch auch das Herkunftsmilieu zum Tragen und die mangelnde Förderung und Unterstützung im Kleinkindalter und während der Aufenthalte in der Familie während der Ferien etc." Ergänzend führte die Gutachterin auf Anfrage der belangten Behörde am 26.07.2013 aus, dass die Beschwerdeführerin an einer chronifizierten depressiven Störung auf Grund einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Diese sei mit Wahrscheinlichkeit auf das oben angeführte Verbrechen zurückzuführen. Es spreche wesentlich mehr dafür als dagegen. Es liege mittlerweile keine Arbeitsunfähigkeit vor. Aus medizinischer Sicht seien die kausalen Gesundheitsschädigungen keine maßgebliche/überwiegende Ursache für die Zeiten der Arbeitslosigkeit. Der berufliche Werdegang wurde sicher beeinflusst, aber nicht maßgeblich. Im Zuge des Parteiengehörs brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin am 09.08.2013 nach Wiedergabe des § 1 Abs. 1, des § 3 und des § 10 Abs. 1 VOG folgenden Sachverhalt zu Kenntnis:Im Zuge des Parteiengehörs brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin am 09.08.2013 nach Wiedergabe des Paragraph eins, Absatz eins,, des Paragraph 3 und des Paragraph 10, Absatz eins, VOG folgenden Sachverhalt zu Kenntnis: "Sie befanden sich vom XXXX im Küst-Heim, vom XXXX im St. Josefs Kinderheim, vom XXXX im ZKH, vom XXXX im Heim in Rohrbach an der Gölsen, vom XXXX im Heim in Klosterneuburg, vom XXXX im Kinderheim Wilhelminenberg, vom XXXX im Kinderheim Wilhelminenberg, vom XXXXim Heim in Klosterneuburg, vom XXXX im Kinderheim in der Rochusgasse, vom XXXX im Heim in der Rochusgasse und vom XXXX im DH Rochusgasse."Sie befanden sich vom römisch 40 im Küst-Heim, vom römisch 40 im St. Josefs Kinderheim, vom römisch 40 im ZKH, vom römisch 40 im Heim in Rohrbach an der Gölsen, vom römisch 40 im Heim in Klosterneuburg, vom römisch 40 im Kinderheim Wilhelminenberg, vom römisch 40 im Kinderheim Wilhelminenberg, vom XXXXim Heim in Klosterneuburg, vom römisch 40 im Kinderheim in der Rochusgasse, vom römisch 40 im Heim in der Rochusgasse und vom römisch 40 im DH Rochusgasse. Sie wurden während Ihrer Heimaufenthalte Opfer von psychischer, physischer und sexueller Gewalt, u.a. in Form von massiven Schlägen. Lt. Nervenfachärztlichen Gutachten vom 12.07.2013 sowie dem Ergänzungsgutachten vom 26.07.2013 leiden Sie an einer chronifizierten depressiven Störung auf Grund einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die im Passakt dokumentierten Gesundheitsschädigungen wie "Zustand nach Brustamputation rechts und Aufbauplastik und degenerative Wirbelsäulenveränderungen und Bandscheibenschäden" mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v. H. sind akausal. Auch wenn die Familienverhältnisse nicht entsprechend und förderlich waren, so wiegen die Heimaufenthalte, die vom
- bis zum
- Lebensjahr in verschiedenen Heimen erfolgten, schwerer und haben zum überwiegenden Teil zu Gesundheitsschädigung in psychischer Sicht geführt. Die durchgängige depressive Stimmung ist zum überwiegenden Teil auf die Heimaufenthalte und die dort erlebten Traumata zurückzuführen. Arbeitsunfähigkeit liegt zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht vor. Das festgestellte verbrechenskausale Leiden hat den beruflichen Werdegang sicher auch beeinflusst, dies allerdings nicht maßgeblich, wofür auch die Absolvierung einer Ausbildung, wenn auch ohne Lehrabschluss, und die regelmäßig ausgeübte Erwerbstätigkeit spricht. Es kann nicht gesagt werden, dass ohne die traumatischen Erfahrungen in den Heimen der berufliche Werdegang wesentlich anders verlaufen wäre. Hier haben dann doch akausale Faktoren einen maßgeblichen Einfluss, wie das Herkunftsmilieu und die mangelnde Förderung und Unterstützung im Kleinkindalter. Ihr Ansuchen um Ersatz des Verdienstentganges
§ 3
VOG wird nicht bewilligt werden können, weil das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges zum Zeitpunkt der Antragstellung (bzw. Antragsfolgemonat November 2012) im fiktiven schadensfreien Verlauf nicht mir der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann.Ihr Ansuchen um Ersatz des Verdienstentganges
Paragraph 3, VOG wird nicht bewilligt werden können, weil das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges zum Zeitpunkt der Antragstellung (bzw. Antragsfolgemonat November 2012) im fiktiven schadensfreien Verlauf nicht mir der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Wir möchten ausdrücklich festhalten, dass wir die Ihnen während Ihres Aufenthaltes in den Heimen zugefügten Misshandlungen und den erlebten Missbrauch in keiner Weise in Frage stellen. Allerdings muss nach den gesetzlichen Bestimmungen des VOG mit Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die durch diese Misshandlungen erlittenen physischen und psychischen Schädigungen Ihren beruflichen Werdegang dermaßen beeinträchtigten, dass Sie heute nicht den Beruf ausüben, den Sie bei Nicht-Erleben der Misshandlungen und des Missbrauchs könnten und deshalb heute (dh. ab November 2012) noch immer einen Verdienstentgang erleiden. Wir möchten dazu klarstellen, dass es durchaus möglich sein kann, dass sich Ihre Berufslaufbahn wegen der erlittenen Misshandlungen und den daraus resultierenden physischen und psychischen Beeinträchtigungen anders gestaltet hat. Es ist aber leider so, dass die bloße Möglichkeit der Verursachung für eine Leistung nach den Bestimmungen des VOG nicht ausreicht. Die Annahme eines – von den tatsächlichen Umständen abweichenden – fiktiven schadensfreien Verlaufes könnte nämlich nur auf der Grundlage einer Wahrscheinlichkeit in dem Sinne erfolgen, dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen der Voraussetzungen
§ 1Abs.
1 Z 1 und § 3 VOG spricht. Für eine derartige Annahme fehlen jedoch ausreichende Anhaltspunkte.Allerdings muss nach den gesetzlichen Bestimmungen des VOG mit Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die durch diese Misshandlungen erlittenen physischen und psychischen Schädigungen Ihren beruflichen Werdegang dermaßen beeinträchtigten, dass Sie heute nicht den Beruf ausüben, den Sie bei Nicht-Erleben der Misshandlungen und des Missbrauchs könnten und deshalb heute (dh. ab November 2012) noch immer einen Verdienstentgang erleiden. Wir möchten dazu klarstellen, dass es durchaus möglich sein kann, dass sich Ihre Berufslaufbahn wegen der erlittenen Misshandlungen und den daraus resultierenden physischen und psychischen Beeinträchtigungen anders gestaltet hat. Es ist aber leider so, dass die bloße Möglichkeit der Verursachung für eine Leistung nach den Bestimmungen des VOG nicht ausreicht. Die Annahme eines – von den tatsächlichen Umständen abweichenden – fiktiven schadensfreien Verlaufes könnte nämlich nur auf der Grundlage einer Wahrscheinlichkeit in dem Sinne erfolgen, dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 3, VOG spricht. Für eine derartige Annahme fehlen jedoch ausreichende Anhaltspunkte. Dazu wird angemerkt, dass nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung die Folgen der objektiven Beweislosigkeit oder die Unmöglichkeit, entscheidungsrelevante Tatsachen festzustellen, - auch bei amtswegiger Ermittlungspflicht – von dem zu tragen sind, der aus dieser Tatsache ein Recht herleiten will. Eine zusätzliche eingehende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gem. § 1 Abs. 1 VOG im Hinblick auf die strafrechtliche Qualifikation und die anzuwendenden strafrechtlichen Bestimmungen war – aufgrund der vorliegenden Sachverständigengutachten und fehlenden Kausalitätsnachweise für einen Verdienstentgang – entbehrlich. Von weiteren Erhebungen war daher abzusehen."Eine zusätzliche eingehende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gem. Paragraph eins, Absatz eins, VOG im Hinblick auf die strafrechtliche Qualifikation und die anzuwendenden strafrechtlichen Bestimmungen war – aufgrund der vorliegenden Sachverständigengutachten und fehlenden Kausalitätsnachweise für einen Verdienstentgang – entbehrlich. Von weiteren Erhebungen war daher abzusehen." Die Beschwerdeführerin führte in einer Stellungnahme vom 23.08.2013 aus, dass sie an einer rezidivierenden depressiven Störung mit somatischem Syndrom sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, die sich insbesondere auch in beruflicher Sicht auswirke – verringerte Stressresistenz, Konzentrationsprobleme sowie Störung der Merkfähigkeit. Diese seien Auswirkung der psychischen und körperlichen Misshandlungen sowie jahrelanger sexueller Übergriffe. Laut dem Therapeuten der Beschwerdeführerin liege ein verbrechenskausaler Verdiensteingang vor. Hätte sie nicht die gegenständlichen massiven Misshandlungen während ihres Heimaufenthaltes im Schloss Wilhelminenberg durchlebt, hätte dies keine nachhaltigen psychischen und sozialen Beeinträchtigungen bei ihr hinterlassen und sie wäre folglich in der Lage gewesen, sich in geeigneter Weise in die Gesellschaft zu integrieren, eine aussichtsreiche Ausbildung zu absolvieren und eine höher dotierte Laufbahn einzuschlagen. Dies sei jedoch aufgrund des geschilderten sowie durch den Therapeuten festgestellten seelischen und psychischen Zustandes sowie der damit in Zusammenhang auftretenden zahlreichenden Krankheiten nicht möglich. Sie hätte keine Chance auf eine aussichtsreiche Bildung gehabt. Ohne die traumatischen Erfahrungen in den Heimen – insbesondere im Schloss Wilhelminenberg – wäre der berufliche Werdegang der Beschwerdeführerin demnach jedenfalls anders verlaufen. Abschließend wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin im Alter von vier Jahren ins Heim gekommen sei, in Ungewissheit und Angst gelebt hätte und nicht im Ansatz in der Lage gewesen sei, das Erlebte und das Geschehene zu verarbeiten. Anvertrauen hätte sie sich niemanden können, da sie sonst weitere schwere Bestrafungen in Form von körperlicher Misshandlung befürchten hätte müssen. Ihr Martyrium hätte erst viele Jahre später geendet. Sie sei von den Qualen ihres Aufenthaltes in den Kinderheimen körperlich wie seelisch schwerstens gekennzeichnet. Die Kindheit bzw. Jugend sei ihr nicht nur geraubt, sondern auch ihre ganze Persönlichkeit gebrochen worden. Die jahrelangen Misshandlungen (körperlich, seelisch, sowie sexuell) sowie die sexuellen Übergriffe hätten sie vollkommen gebrochen und ihr nachhaltig und unwiederbringlich die Lebensfreude genommen und sie sei in keiner Weise fähig, ein glückliches, ausgefülltes Leben zu führen. Es liege seelischer Mord vor, aufgrund dessen die Beschwerdeführerin erst heute in der Lage sei, sich zu artikulieren. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom
- September 2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz des Verdienstentganges gem. § 1 Abs. 1 und 3, § 3 sowie § 10 Abs. 1 VOG abgewiesen. Nach Wiedergabe des § 1 Abs. 1 und Abs. 3 sowie § 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 VOG sowie des im Parteiengehör beschriebenen Aufenthaltsorten und Aufenthaltszeiträumen wurde ausgeführt, dass es laut ihren Angaben während ihres Heimaufenthaltes zu psychischer, physischer und sexueller Gewalt gekommen sei. Sie hätte diese Gewalt unter anderem in Form von Schlägen mit dem Lineal und einem nassen Handtuch, Kopfnüssen und Ohrfeigen erlebt. Sie sei beschimpft und gedemütigt worden. Weiters hätte sie angegeben, Opfer sexueller Übergriffe gewesen zu sein – dass sie sediert und vergewaltigt worden sei.Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom
- September 2013 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ersatz des Verdienstentganges gem. Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 3, sowie Paragraph 10, Absatz eins, VOG abgewiesen. Nach Wiedergabe des Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3, sowie Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, VOG sowie des im Parteiengehör beschriebenen Aufenthaltsorten und Aufenthaltszeiträumen wurde ausgeführt, dass es laut ihren Angaben während ihres Heimaufenthaltes zu psychischer, physischer und sexueller Gewalt gekommen sei. Sie hätte diese Gewalt unter anderem in Form von Schlägen mit dem Lineal und einem nassen Handtuch, Kopfnüssen und Ohrfeigen erlebt. Sie sei beschimpft und gedemütigt worden. Weiters hätte sie angegeben, Opfer sexueller Übergriffe gewesen zu sein – dass sie sediert und vergewaltigt worden sei. Nach ihrem Heimaufenthalt hätte sie zunächst in der Gastronomie, später als Näherin, dann bei mehreren Firmen und zuletzt bei der Billa Warenhandel Aktiengesellschaft und in den letzten Jahren als Saisonarbeiterin der Stadt Wien gearbeitet. Laut dem Gutachten samt Gutachtensergänzung leide sie an einer chronifizierten depressiven Störung aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Familienverhältnisse wären nicht entsprechend und förderlich gewesen, trotzdem würden die Aufenthalte vom vierten bis siebzehnten Lebensjahr in verschiedenen Heimen schwerer wiegen und hätten zum überwiegenden Teil zur Gesundheitsschädigung in psychischer Sicht geführt. Die durchgängige depressive Stimmung sei zum überwiegenden Teil auf die Heimaufenthalte und die dort erlebten Traumata zurückzuführen. Arbeitsunfähigkeit liege zum Zeitpunkt der Untersuchung allerdings nicht vor. Das festgestellte verbrechenskausale Leiden hätte den beruflichen Werdegang sicher auch beeinflusst, dies allerdings nicht maßgeblich, wofür auch die Absolvierung einer Ausbildung, wenn auch ohne Lehrabschluss und die regelmäßig ausgeübte Erwerbstätigkeit spreche, es könne nicht festgestellt werden, dass ohne die traumatischen Erfahrungen in den Heimen der berufliche Werdegang wesentlich anders verlaufen wäre. Hier hätten dann doch akausale Faktoren und Gesundheitsschäden einen maßgeblichen Einfluss. Das Ansuchen um Ersatz des Verdienstentganges gem. § 3 VOG könne nicht bewilligt werden, weil das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfreien Verlauf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Es gäbe auch im Versicherungsverlauf und in den vorliegenden medizinischen Unterlagen keinerlei Hinweise auf längere verbrechenskausale Krankenstände oder Zeiten einer durch die psychische Gesundheitsschädigung bedingten Arbeitslosigkeit. Eine Gesamtbetrachtung der vorliegenden Unterlagen lasse nicht den Schluss zu, dass das Ausmaß der psychischen Gesundheitsschädigung einen solchen Schweregrad erreicht hätte, dass von einer maßgeblichen und für einen Verdiensteingang im Sinne des § 3 VOG bzw. § 1325 ABGB eine relevante Beeinflussung des beruflichen Werdeganges ausgegangen werden könne. Arbeitsunfähigkeit liege zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. ab dem Antragsfolgemonat nicht vor.Das Ansuchen um Ersatz des Verdienstentganges gem. Paragraph 3, VOG könne nicht bewilligt werden, weil das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfreien Verlauf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Es gäbe auch im Versicherungsverlauf und in den vorliegenden medizinischen Unterlagen keinerlei Hinweise auf längere verbrechenskausale Krankenstände oder Zeiten einer durch die psychische Gesundheitsschädigung bedingten Arbeitslosigkeit. Eine Gesamtbetrachtung der vorliegenden Unterlagen lasse nicht den Schluss zu, dass das Ausmaß der psychischen Gesundheitsschädigung einen solchen Schweregrad erreicht hätte, dass von einer maßgeblichen und für einen Verdiensteingang im Sinne des Paragraph 3, VOG bzw. Paragraph 1325, ABGB eine relevante Beeinflussung des beruflichen Werdeganges ausgegangen werden könne. Arbeitsunfähigkeit liege zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. ab dem Antragsfolgemonat nicht vor. Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass die der Beschwerdeführerin zugefügten Misshandlungen und Missbrauchserlebnisse in keiner Weise in Frage gestellt werden würden. Allerdings müsse nach den gesetzlichen Bestimmung mit Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die durch diese Misshandlungen bzw. Missbrauchserlebnisse erlittenen psychischen und physischen Schädigungen ihren beruflichen Werdegang dermaßen beeinträchtigen würden, dass sie heute nicht den Beruf ausübe, den sie bei Nichterleben der Misshandlungen bzw. der Missbrauchserlebnisse nachgehen könnte und deshalb heute (bzw. ab November 2012) noch immer einen Verdiensteingang erleide. Es könne durchaus möglich sein, dass sich ihre Berufslaufbahn wegen der erlittenen Misshandlungen bzw. den Missbrauchserlebnissen und den daraus resultierenden physischen Beeinträchtigungen anders gestaltet hätte. Die bloße Möglichkeit der Verursachung reiche für eine Leistung nach den Bestimmungen des VOG aber nicht aus. Die Annahme eines – von den tatsächlichen Umständen abweichenden – fiktiven schadensfreien Verlaufes könnte nur auf der Grundlage einer Wahrscheinlichkeit in dem Sinne erfolgen, dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 1 Abs. 1 Z 1 und § 3 VOG spreche. Für eine derartige Annahme fehlten jedoch ausreichende Anhaltspunkte.Ausdrücklich wurde darauf hingewiesen, dass die der Beschwerdeführerin zugefügten Misshandlungen und Missbrauchserlebnisse in keiner Weise in Frage gestellt werden würden. Allerdings müsse nach den gesetzlichen Bestimmung mit Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die durch diese Misshandlungen bzw. Missbrauchserlebnisse erlittenen psychischen und physischen Schädigungen ihren beruflichen Werdegang dermaßen beeinträchtigen würden, dass sie heute nicht den Beruf ausübe, den sie bei Nichterleben der Misshandlungen bzw. der Missbrauchserlebnisse nachgehen könnte und deshalb heute (bzw. ab November 2012) noch immer einen Verdiensteingang erleide. Es könne durchaus möglich sein, dass sich ihre Berufslaufbahn wegen der erlittenen Misshandlungen bzw. den Missbrauchserlebnissen und den daraus resultierenden physischen Beeinträchtigungen anders gestaltet hätte. Die bloße Möglichkeit der Verursachung reiche für eine Leistung nach den Bestimmungen des VOG aber nicht aus. Die Annahme eines – von den tatsächlichen Umständen abweichenden – fiktiven schadensfreien Verlaufes könnte nur auf der Grundlage einer Wahrscheinlichkeit in dem Sinne erfolgen, dass erheblich mehr für als gegen das Vorliegen der Voraussetzungen gem. Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 3, VOG spreche. Für eine derartige Annahme fehlten jedoch ausreichende Anhaltspunkte. Eine zusätzliche eingehende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gem. § 1 Abs. 1 VOG im Hinblick auf die strafrechtliche Qualifikation wäre – aufgrund der fehlenden Kausalitätsnachweise für einen Verdiensteingang – entbehrlich gewesen.Eine zusätzliche eingehende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen gem. Paragraph eins, Absatz eins, VOG im Hinblick auf die strafrechtliche Qualifikation wäre – aufgrund der fehlenden Kausalitätsnachweise für einen Verdiensteingang – entbehrlich gewesen. Im Rahmen der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass der behandelnde Therapeut der Beschwerdeführerin ausgeführt hätte, dass sich die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin insbesondere auch in beruflicher Hinsicht auswirke. Erwägungen dazu hätte die Behörde jedoch in ihrer Bescheidbegründung nicht ausgeführt. Die Prüfung dieser Ausführungen sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Zwar hätte die Behörde zunächst festgestellt, dass die Heimaufenthalte der Beschwerdeführerin schwer wiegen würden und zu einer Gesundheitsschädigung in psychischer Sicht geführt hätten und dass die durchgängige depressive Verstimmung auf die Heimaufenthalte zurückzuführen sei, anschließend sei jedoch unrichtigerweise ausgeführt worden, dass die festgestellten verbrechenskausalen Leiden den beruflichen Werdegang sicher auch beeinflusst hätten, dies allerdings nicht maßgeblich. Hier hätten dann doch akausale Faktoren und Gesundheitsschäden einen maßgeblichen Einfluss. Diese Feststellungen seien unrichtig. Verbrechenskausalität sei gegeben. Die festgestellten psychischen Leiden seien als maßgeblich für den beruflichen Werdegang der Beschwerdeführerin anzusehen und ohne die traumatischen Erfahrungen in den Heimen der Stadt Wien, insbesondere im Schloss Wilhelminenberg, wäre der berufliche Werdegang der Beschwerdeführerin jedenfalls anders verlaufen. Es wurde wiederholt, dass sich laut behandelndem Therapeuten die psychische Erkrankung insbesondere auch in beruflicher Hinsicht auswirke (verringerte Stressresistenz, Konzentrationsprobleme, Störung der Merkfähigkeit). Weiters hätte der Therapeut auch ausgeführt, dass die Patientin systematisch gebrochen worden sei und aufgrund der nur ansatzweise geschilderten Grausamkeiten und der intensiven und langanhaltenden Einwirkung trotz jahrelanger Psychotherapie kaum in der Lage sei, die Geschehnisse zu verarbeiten und erst langsam in der Lage sei zu verbalisieren, was ihr angetan worden sei. Daraus gehe eindeutig ein verbrechenskausaler Verdiensteingang hervor. Die von der belangten Behörde abgeleiteten Schlüsse, wonach diese verbrechenskausalen Leiden keinen maßgeblichen Einfluss auf den beruflichen Werdegang hätten, sondern vielmehr akausale Faktoren und Gesundheitsschädigungen, fände jedoch keine Deckung in den Angaben des Therapeuten. Aufgrund der erlittenen psychischen Beeinträchtigung hätte die Beschwerdeführerin nicht den Beruf ausüben können, den sie bei Nichterleben der Misshandlungen nachgehen hätte können und erleide deshalb heute noch immer einen Verdienstentgang. Dadurch sei maßgeblich Verbrechenskausalität gegeben. Hätte sie nicht die gegenständlichen massiven Misshandlungen im Schloss Wilhelminenberg erlebt, hätte dies keine nachhaltigen psychischen und sozialen Beeinträchtigungen bei ihr hinterlassen und sie wäre folglich in der Lage gewesen, sich in geeigneter Weise in die Gesellschaft zu integrieren, eine aussichtsreiche Ausbildung zu absolvieren und eine höher dotierte Laufbahn einzuschlagen. Dies wäre der Beschwerdeführerin aufgrund ihres geschilderten sowie durch den Therapeuten festgestellten seelischen und psychischen Zustandes nicht möglich. Sie hätte aufgrund der Vorkommnisse keinerlei Chance auf eine aussichtsreiche Ausbildung gehabt. In weiterer Folge wurden die erlittenen Misshandlungen und auch sexuelle Übergriffe näher beschrieben, insbesondere auch die systematischen Vergewaltigungen. Abermals wurden auf die Ausführungen des behandelnden Therapeuten verwiesen und abschließend ausgeführt, dass ohne die traumatischen Erfahrungen in den Heimen, insbesondere im Schloss Wilhelminenberg, der berufliche Werdegang der Beschwerdeführerin anders verlaufen wäre. Hingewiesen wird darauf, dass im Rahmen der Beschwerdeschrift der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den die Beschwerdeführerin behandelnden Therapeuten wiederholt als "Sachverständigen" bezeichnete. In weiterer Folge wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie eingeholt, welches Folgendes ergab: Gutachten vom 27.08.2015: "Frau XXXX legt eine Liste ihrer Beschwerden und Symptome vor, die ihr Psychologe Dr. XXXX bei ihr feststellte wie auch deren Ursachen aus seiner Sicht sowie die Bemerkung: "Die Pat. wurde systematisch psychisch gebrochen"."Frau römisch 40 legt eine Liste ihrer Beschwerden und Symptome vor, die ihr Psychologe Dr. römisch 40 bei ihr feststellte wie auch deren Ursachen aus seiner Sicht sowie die Bemerkung: "Die Pat. wurde systematisch psychisch gebrochen". Frau XXXX gibt an, in Wien geboren worden zu sein, mit ca. drei Jahren wurde sie vom Jugendamt nach Linz und anschließend bis zum
- oder
- Lebensjahr in ein Heim in Rorbach gebracht. Den Grund dafür kenne sie nicht. Von Rorbach kam sie in ein Heim nach Klosterneuburg und sie besuchte dort ein Jahr die Schule. Dann kam sie in das Heim Schloss Wilheminenberg im
- Bezirk in Wien. Bei der Ausschulung mit 15 Jahren wurde sie wieder nach Klosterneuburg zurückgebracht. Dort fand sie wieder die Erzieherin vor, die sie auch im Heim Schloss Wilheminenberg so schlecht behandelt hatte, sie war völlig in Panik und voll Entsetzen und lief dann mit einer Freundin von Heim weg. Sie schlugen sich dann in Wien herum, gerieten natürlich ins Rotlichtmilieu und auf Prostitution. Nach mehreren Monaten fand sie die Polizei, sie kam im
- Bezirk in ein Heim in der Rochusgasse, von wo sie dann auch wieder zu ihren Eltern zu Besuch gehen konnte. Sie lernte den Vater ihres Sohnes kennen, wurde schwanger, worauf sie aus diesem Heim hinausgeschmissen wurde. Sie wurde dann in ein Heim in die Semmelweißklinik gebracht, wo mehrere schwangere Frauen in ähnlicher Notsituation aufgenommen wurden, dort waren alle sehr lieb zu ihr. Sie konnte nach der Entbindung noch sechs Monate weiter dort bleiben. Sie kam dann zur Mutter, welche die Vormundschaft über ihren Sohn übernahm. Sie bekam dann eine eigene Wohnung zugewiesen, wo sie mit ihrem Sohn wohnte. Das Jugendamt unterstützte sie. Sie bekam dann auch später eine Arbeit in einem Kindergarten und langsam pendelte sich ihr Leben wieder ein. Allerdings war die Beziehung zu Männern stets unglücklich und funktionierten nicht, alle waren problembeladen, es fielen auch wieder Misshandlungen an. Sie sei jetzt seit 2013 verheiratet, sie war aber mit ihrem jetzigen Mann schon zuvor über 20 Jahre liiert. Anfänglich wusste er von der Vorgeschichte nichts. Sie war schon zuvor und jetzt wieder in psychologischer Behandlung. 1970 habe sie zum ersten Mal beim Jugendamt Anzeige gemacht über das, was ihr widerfuhr, was aber ignoriert wurde. Vor zwei Jahren brach dann in den Medien, im Fernsehen, der Wirbel über die damaligen Zustände im Kinderheim Wilhelminenberg aus, was sie wie ein Schock traf. Alles wurde wieder aufgewühlt, eigentlich gehe es ihr seither wieder schlechter als zuvor. Was sie erleiden musste, stehe nicht alles im Akt. Sie war immer unruhig, nervös, neigte immer zum Nägelbeißen, habe vor allem jetzt seit zwei Jahren wieder heftige Rückhallerinnerungen und vieles tauchte wieder auf, was sie vorher erfolgreich verdrängen konnte.Frau römisch 40 gibt an, in Wien geboren worden zu sein, mit ca. drei Jahren wurde sie vom Jugendamt nach Linz und anschließend bis zum
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- Lebensjahr in ein Heim in Rorbach gebracht. Den Grund dafür kenne sie nicht. Von Rorbach kam sie in ein Heim nach Klosterneuburg und sie besuchte dort ein Jahr die Schule. Dann kam sie in das Heim Schloss Wilheminenberg im
- Bezirk in Wien. Bei der Ausschulung mit 15 Jahren wurde sie wieder nach Klosterneuburg zurückgebracht. Dort fand sie wieder die Erzieherin vor, die sie auch im Heim Schloss Wilheminenberg so schlecht behandelt hatte, sie war völlig in Panik und voll Entsetzen und lief dann mit einer Freundin von Heim weg. Sie schlugen sich dann in Wien herum, gerieten natürlich ins Rotlichtmilieu und auf Prostitution. Nach mehreren Monaten fand sie die Polizei, sie kam im
- Bezirk in ein Heim in der Rochusgasse, von wo sie dann auch wieder zu ihren Eltern zu Besuch gehen konnte. Sie lernte den Vater ihres Sohnes kennen, wurde schwanger, worauf sie aus diesem Heim hinausgeschmissen wurde. Sie wurde dann in ein Heim in die Semmelweißklinik gebracht, wo mehrere schwangere Frauen in ähnlicher Notsituation aufgenommen wurden, dort waren alle sehr lieb zu ihr. Sie konnte nach der Entbindung noch sechs Monate weiter dort bleiben. Sie kam dann zur Mutter, welche die Vormundschaft über ihren Sohn übernahm. Sie bekam dann eine eigene Wohnung zugewiesen, wo sie mit ihrem Sohn wohnte. Das Jugendamt unterstützte sie. Sie bekam dann auch später eine Arbeit in einem Kindergarten und langsam pendelte sich ihr Leben wieder ein. Allerdings war die Beziehung zu Männern stets unglücklich und funktionierten nicht, alle waren problembeladen, es fielen auch wieder Misshandlungen an. Sie sei jetzt seit 2013 verheiratet, sie war aber mit ihrem jetzigen Mann schon zuvor über 20 Jahre liiert. Anfänglich wusste er von der Vorgeschichte nichts. Sie war schon zuvor und jetzt wieder in psychologischer Behandlung. 1970 habe sie zum ersten Mal beim Jugendamt Anzeige gemacht über das, was ihr widerfuhr, was aber ignoriert wurde. Vor zwei Jahren brach dann in den Medien, im Fernsehen, der Wirbel über die damaligen Zustände im Kinderheim Wilhelminenberg aus, was sie wie ein Schock traf. Alles wurde wieder aufgewühlt, eigentlich gehe es ihr seither wieder schlechter als zuvor. Was sie erleiden musste, stehe nicht alles im Akt. Sie war immer unruhig, nervös, neigte immer zum Nägelbeißen, habe vor allem jetzt seit zwei Jahren wieder heftige Rückhallerinnerungen und vieles tauchte wieder auf, was sie vorher erfolgreich verdrängen konnte. Medikamente nahm sie nie, sie habe das grundsätzlich abgelehnt, aber gerne psychotherapeutische Hilfe in Anspruch genommen. Im Heim waren nur weibliche Erzieherinnen, man habe aber wohl in der Nacht Männer hereingelassen, Arbeiter im Betrieb, die an den Mädchen, die medikamentöse betäubt waren, Vergewaltigungen Vornahmen. Sie hatte dann nachher Schmerzen im Genitalbereich, auch blaue Flecken und Kratzer, was aber niemand registrierte. Da ihre Mutter 1956 aus Ungarn flüchtete, war sie für alle nur die Zigeunerin, sie wurde für blöd erklärt, "zu blöde für eine Lehre". Ihre Mutter hatte insgesamt 10 Kinder, 5 davon von ihrem jetzigen Mann. Die 5 anderen Kinder wurden vom Jugendamt auseinandergerissen, sie könne sich nur dunkel an einen Bruder erinnern, den sie sehr bewunderte und dann wieder kennenlernte, aber ein näherer Kontakt konnte sich nicht mehr entwickeln. Neben beleidigenden und demütigenden Beschimpfungen wurden sie im Heim auch oft für längere Zeit in dunkle Räume gesperrt. Sie mussten Erbrochenes essen und waren immer in Angst. Schläge mit Gegenständen wie Lineal, Schlüsselbund waren die Regel. An sexuelle Übergriffe könne sie sich ab dem
- Lebensjahr erinnern. Als sie später einigermaßen wieder zu sich fand, arbeitete sie auch bei Billa und war Filialleiterin. Dazu hätte sie die Ruhe jetzt nicht mehr. Sie sei jetzt im Sommer in einem Freibad angestellt, wo man ihr zum Teil vorhalte, sie bringe Unruhe in den Betrieb. Sie sei bei der Arbeit zerstreut, fange 100 Dinge gleichzeitig an und habe Schwierigkeiten etwas fertig zu bringen. Neben einer Knieverletzung mit Bänderrissen, sie müsse jetzt noch eine Kniekappe tragen, hatte sie ein Mamma-CA, das aber einer hormonellen Therapie zugänglich war und sie wurde "in den Wechsel geschickt", hatte aber keine Chemotherapie. Sie meint, dass der Stress, den sie früher hatte, zu dieser Erkrankung beitrug. Befragt über ihre Vita sexualis gibt sie an, sie wisse eigentlich nicht recht, was ein Orgasmus sei. Sex gebe ihr nichts, wohl aber Zärtlichkeiten. Sie habe zwar mit ihrem Mann auch Sex, doch seien ihr seine Zärtlichkeiten viel lieber, sie gebe sich aber seinetwegen natürlich hin. Befund Psychiatrischer Befund: Zeitlich, persönlich und örtlich orientiert. Die Kontakt- und Rapportfähigkeit ist gut. Sie stellt sich sehr offen dem Gespräch, entwickelt dabei zum Teil eine motorische Unruhe mit übersteigerter Gestik und Mimik. Die Stimmungslage ist teils dysphorisch, dann wieder kurz verbittert, manchmal wirkt sie auch inadäquat erheitert. Der Gedankengang kohärent, aber beschleunigt. Klagen über zum Teil quälende Rückhallerinnerungen, Albträume, Unruhezustände und Konzentrationsschwierigkeiten. Keine Beeinträchtigungsideen, keine produktiv psychotischen Symptome. Rorschachtest: ( ) Durchgehender Schock, Devitalisierungsneigung, Sex/Anatomieperseveration, Realitätsindex 6 Psychogramm: Anast. Denkhemmung, sexuelle Traumatisierung Aus dem Akt: Unterlagen über ihre frühere Unterbringung liegen bei, sie hieß ursprünglich XXXX. Man stellte bei ihr eine deutliche psychophysische Retardierung fest, sie war nervös, stigmatisiert und debil. Im Heim konnten die Probleme einigermaßen beherrscht werden, in der Familie mit drei Kleinkindern und einer nicht sonderlich erziehungsfähigen Mutter waren Schwierigkeiten nur eine Frage der Zeit, alles sprach für eine Belassung der Mj. Im Wilheminenberg (17.03.1971).Unterlagen über ihre frühere Unterbringung liegen bei, sie hieß ursprünglich römisch 40 . Man stellte bei ihr eine deutliche psychophysische Retardierung fest, sie war nervös, stigmatisiert und debil. Im Heim konnten die Probleme einigermaßen beherrscht werden, in der Familie mit drei Kleinkindern und einer nicht sonderlich erziehungsfähigen Mutter waren Schwierigkeiten nur eine Frage der Zeit, alles sprach für eine Belassung der Mj. Im Wilheminenberg (17.03.1971). Die Familie XXXX wohne seit Juli 1970 in Wien XXXX. Es handle sich um Ungarnflüchtlinge, die seit 1956 in Österreich seien. Die Mutter wirke zigeunerhaft, sie habe daheim für drei Kleinkinder zu sorgen. Es erscheine fraglich, ob die erziehungsuntüchtige Mutter die problematische Mj. zu Hause betreuen könne. Auch XXXX spreche sich für die Belassung im Heim aus (26.03.1971).Die Familie römisch 40 wohne seit Juli 1970 in Wien römisch 40 . Es handle sich um Ungarnflüchtlinge, die seit 1956 in Österreich seien. Die Mutter wirke zigeunerhaft, sie habe daheim für drei Kleinkinder zu sorgen. Es erscheine fraglich, ob die erziehungsuntüchtige Mutter die problematische Mj. zu Hause betreuen könne. Auch römisch 40 spreche sich für die Belassung im Heim aus (26.03.1971). Am 10.07.1978 wird vermerkt, dass sie sich seit Beginn ihrer Schulpflicht mit drei ihrer Geschwister im Kinderheim Rorbach/Gölsen befinde. 1966 wurde sie in das Schulkinderheim Klosterneuburg transferiert. Sie litt unter der Trennung von ihren Geschwistern. Da sie die häuslichen Verhältnisse gebessert hatten und die Heimleitung ebenfalls für eine Entlassung plädierte, wurde sie am 13.09.1967 Mutter und Stiefvater in Eigenpflege übergeben. Anfangs schien es als ob Judith sich gut in die Familie einfügen würde, es begannen aber Schwierigkeiten in der Schule und sie wurde schließlich als fast untragbar erklärt. Sie störte ununterbrochen den Unterricht, sie hatte keinen Kontakt mit den Klassenkameraden, hatte einen hysterischen Anfall, auch die Mutter hatte Schwierigkeiten mit ihr und es wurde eine neue Unterbringung im Kinderheim Klosterneuburg empfohlen. Die Mutter war damit einverstanden. Am 24.05.1968 ein Befund und Gutachten, in dem sie als kleines, zartes, recht apartes, intellektuell unterdurchschnittlich begabtes Mädchen beschrieben wird, das eine starke motorische Unruhe zeigt und arge Einordnungsschwierigkeiten habe und in einer öffentlichen Schule nicht mehr zu führen sei. Es liegen auch weiters Arztbriefe usw. über ihre Brustkrebserkrankung auf. ln einem Bescheid des Bundessozialamtes vom 19.04.2010 wird ihr 70% zuerkannt, wobei Z.n. Brustamputation rechts mit Aufbauplastik sowie degenerative Wirbelsäulenveränderungen und Bandscheibenschäden erwähnt werden. ln einem weiteren unvollständigen Schreiben wird Stellung genommen zum Schriftstück des behandelnden Psychotherapeuten Dr. XXXX vom 04.02.2013, es geht nicht hervor, wer diese Stellungnahme ausführte. Es wird darin auch auf das schlechte Verhältnis zu ihrer Mutter eingegangen, der Vater war wiederholt in Haft, die Mutter kümmerte sich nicht um die Kinder, es wird unter anderem auch erwähnt, dass im Schulbericht vom 29.11.1966 steht: "XXXX ist körperlich normal entwickelt, in ihrem Wesen ein recht liebes, freundliches, aufgewecktes Mädchen" Bei dem Kind besteht eine Debilität mit motorischer Ungeschicklichkeit. Der Vater sei wegen Schändung einer Mj. in Haft gewesen. Dazwischen ging die Mutter eine neue Lebensgemeinschaft ein, sie wurde zu Mutter und Stiefvater entlassen (die Fortsetzung fehlt wie auch der Anfang dieser Stellungnahme).ln einem weiteren unvollständigen Schreiben wird Stellung genommen zum Schriftstück des behandelnden Psychotherapeuten Dr. römisch 40 vom 04.02.2013, es geht nicht hervor, wer diese Stellungnahme ausführte. Es wird darin auch auf das schlechte Verhältnis zu ihrer Mutter eingegangen, der Vater war wiederholt in Haft, die Mutter kümmerte sich nicht um die Kinder, es wird unter anderem auch erwähnt, dass im Schulbericht vom 29.11.1966 steht: "XXXX ist körperlich normal entwickelt, in ihrem Wesen ein recht liebes, freundliches, aufgewecktes Mädchen" Bei dem Kind besteht eine Debilität mit motorischer Ungeschicklichkeit. Der Vater sei wegen Schändung einer Mj. in Haft gewesen. Dazwischen ging die Mutter eine neue Lebensgemeinschaft ein, sie wurde zu Mutter und Stiefvater entlassen (die Fortsetzung fehlt wie auch der Anfang dieser Stellungnahme). In einer anderen nervenärztlichen Stellungnahme (Dr. XXXX) vom 12.07.2013 wird sie unter dem Namen XXXX, beurteilt. Es wird erwähnt, dass sie viermal verheiratet gewesen sei, am 26.04.13 zum vierten Mal. Ein Sohn aus früherer Beziehung sei 37 Jahre alt. Seit 2011 arbeite sie als Badeaufseherin, im Winter arbeitslos. XXXX. Damals erhielt sie Tegretol retard 4 x 200 mg, Daflon 500 mg 2x1, früher auch Samten. Es wurde eine chronifizierte Depression aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung festgesellt. Dass im Akt dies nicht früher erwähnt wurde, bedeutet nicht, dass es nicht schon früher bestanden habe, in typischer Weise können Traumatisierte erst oft viel später über Traumen sprechen. Auch wenn die Familienverhältnisse desolat und nicht entsprechend und förderlich waren, so wiegen die Heimaufenthalte, die vom
- bis
- Lebensjahr in verschiedenen Heimen erfolgten, schwerer und haben zum überwiegenden Teil zu den Gesundheitsstörungen in psychiatrischer Sicht geführt. Die depressive Verstimmung ist zum überwiegenden Teil auf die Heimaufenthalte und die dort erlebten Traumata zurückzuführen. Dies zu mehr als 50 %. Die festgestellten verbrechenskausalen Leiden sind eine nachvollziehbar und verständliche Reaktion und Folge des Verbrechens und hat den beruflichen Werdegang sicher auch beeinflusst, aber nicht zum überwiegenden Teil. Frau XXXX habe zumindest eine Ausbildung, wenn auch ohne Lehrabschluss genossen, und immer wieder gearbeitet und arbeite auch jetzt wieder. Also kann nicht gesagt werden, dass ohne die traumatischen Erfahrungen in den Heimen der berufliche Werdegang wesentlich anders verlaufen wäre. Hier kommt dann doch auch das Herkunftsmilieu zum Tragen und die mangelnde Förderung und Unterstützung im Kleinkindalter und während der Aufenthalte in der Familie während der Ferien.In einer anderen nervenärztlichen Stellungnahme (Dr. römisch 40 ) vom 12.07.2013 wird sie unter dem Namen römisch 40 , beurteilt. Es wird erwähnt, dass sie viermal verheiratet gewesen sei, am 26.04.13 zum vierten Mal. Ein Sohn aus früherer Beziehung sei 37 Jahre alt. Seit 2011 arbeite sie als Badeaufseherin, im Winter arbeitslos. römisch 40 . Damals erhielt sie Tegretol retard 4 x 200 mg, Daflon 500 mg 2x1, früher auch Samten. Es wurde eine chronifizierte Depression aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung festgesellt. Dass im Akt dies nicht früher erwähnt wurde, bedeutet nicht, dass es nicht schon früher bestanden habe, in typischer Weise können Traumatisierte erst oft viel später über Traumen sprechen. Auch wenn die Familienverhältnisse desolat und nicht entsprechend und förderlich waren, so wiegen die Heimaufenthalte, die vom
- bis
- Lebensjahr in verschiedenen Heimen erfolgten, schwerer und haben zum überwiegenden Teil zu den Gesundheitsstörungen in psychiatrischer Sicht geführt. Die depressive Verstimmung ist zum überwiegenden Teil auf die Heimaufenthalte und die dort erlebten Traumata zurückzuführen. Dies zu mehr als 50 %. Die festgestellten verbrechenskausalen Leiden sind eine nachvollziehbar und verständliche Reaktion und Folge des Verbrechens und hat den beruflichen Werdegang sicher auch beeinflusst, aber nicht zum überwiegenden Teil. Frau römisch 40 habe zumindest eine Ausbildung, wenn auch ohne Lehrabschluss genossen, und immer wieder gearbeitet und arbeite auch jetzt wieder. Also kann nicht gesagt werden, dass ohne die traumatischen Erfahrungen in den Heimen der berufliche Werdegang wesentlich anders verlaufen wäre. Hier kommt dann doch auch das Herkunftsmilieu zum Tragen und die mangelnde Förderung und Unterstützung im Kleinkindalter und während der Aufenthalte in der Familie während der Ferien. Im Bescheid des Bundessozialamtes vom 09.08.2013 wurde nicht anerkannt, dass der berufliche Werdegang dermaßen durch diese Misshandlungen negativ beeinträchtigt wurde, dass sie heute nicht den Beruf ausübe, den sie bei Nichterleben der Misshandlungen und des Missbrauches ausfuhren könnte und sie deshalb (d. h. ab November 2012) noch immer einen Verdienstentgang erleide. Die bloße Möglichkeit der Verursachung für eine Leistung nach den Bestimmungen des VOG reicht nicht aus. Gegen diesen Bescheid wurde von RA Dr. Johannes Öhlböck Einspruch erhoben und eine mündliche Gutachtenerörterung durch den SV Dr. Roland Wagner gefordert. GUTACHTEN
- ) Bei der 54-jährigen XXXX besteht eine schwere posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1). Da diese posttraumatische Belastungsstörung trotz Therapie seit ihrer Kindheit und Jugend besteht, ist auch von einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F 62.0) zu sprechen. In den Befunden sind viele Störungen und Beeinträchtigungen enthalten, das Leben von Frau Lang ist mit Sicherheit dadurch anders verlaufen als es ohne die traumatisierenden Erlebnisse sich entwickelt hätte; es fällt aber auf, dass ein Schwergewicht der Traumatisierung auf den sexuellen Bereich fällt.
- ) Bei der 54-jährigen römisch 40 besteht eine schwere posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1). Da diese posttraumatische Belastungsstörung trotz Therapie seit ihrer Kindheit und Jugend besteht, ist auch von einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (F 62.0) zu sprechen. In den Befunden sind viele Störungen und Beeinträchtigungen enthalten, das Leben von Frau Lang ist mit Sicherheit dadurch anders verlaufen als es ohne die traumatisierenden Erlebnisse sich entwickelt hätte; es fällt aber auf, dass ein Schwergewicht der Traumatisierung auf den sexuellen Bereich fällt.
- ) Kausalität: a) Diese Gesundheitsschädigungen sind zum größten Teil auf das Verbrechen zurückzuführen, was v. a. durch die Dominanz der Störung im Bereich der Vita sexualis zu beziehen ist. b) Da Frau XXXX schon als Kleinkind wegen desolater familiärer Verhältnisse in Heimerziehung kam, kann eine Vorschädigung nicht absolut sicher ausgeschlossen werden. Da aber die Sexualität in auffälliger Weise pathologisch verändert ist, liegt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Schwergewicht der jetzigen und früheren Leidenszustände auf eine Traumatisierung in den Heimen.b) Da Frau römisch 40 schon als Kleinkind wegen desolater familiärer Verhältnisse in Heimerziehung kam, kann eine Vorschädigung nicht absolut sicher ausgeschlossen werden. Da aber die Sexualität in auffälliger Weise pathologisch verändert ist, liegt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit das Schwergewicht der jetzigen und früheren Leidenszustände auf eine Traumatisierung in den Heimen. 3.) Eine familiär/genetische Wurzel früherer und jetziger Leidenszustände ist nicht feststellbar. 4.) Die vorliegenden Leidenszustände sind als kausal einzustufen. Es ist für den Unterfertigten nicht klar, ob ein möglicher kleiner Anteil einer Vorschädigung aus dem desolaten Familienmilieu als "akausal" einzustufen ist. Dieser Anteil ist aber als fast unwesentlich gering zu bezeichnen a) Die allfällige Vorschädigung durch das schlechte Familienmilieu kann sie verwundbarer gemacht haben; da sie aber schon in Kleinkindalter in Heimerziehung kam, kann man von einer vorzeitigen Entwicklung ihrer Leidenszustände, in denen Störungen des Sexuallebens eine auffällige Dominanz zeigen, nicht sprechen. b) Die mannigfaltigen Traumatisierungen während der Heimunterbringung haben weitaus überwiegend den jetzigen Zustand verursacht. Es ist nicht sicher feststellbar, ob ohne den angeschuldigten Ereignissen überhaupt eine Beeinträchtigung des weiteren Lebens aufgetreten wäre, wenn ja, dann nur in einem vergleichsweise sehr geringen Ausmaß. c) Frau XXXX war nicht arbeitsunfähig. Ihre berufliche Leistungsfähigkeit wurde aber ereignisbedingt wesentlich herabgesetzt und eine Berufskarriere (Facharbeiterin usw.) verhindert.c) Frau römisch 40 war nicht arbeitsunfähig. Ihre berufliche Leistungsfähigkeit wurde aber ereignisbedingt wesentlich herabgesetzt und eine Berufskarriere (Facharbeiterin usw.) verhindert. d) Es kann mit einer Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit ausgesagt werden, dass die Arbeitsfähigkeit der BF sich nicht wesentlich verbessere." Die belangten Behörde führte dazu aus, dass weder aus dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
(2005)noch aus ihrem Antrag auf Neufestsetzung
(2006)noch aus dem Bescheid aus dem Jahr 2010 psychische Gesundheitsschädigungen hervorgingen und diese auch nicht vorgebracht worden seien. Deshalb erscheine es nicht nachvollziehbar von einer maßgeblichen Beeinflussung des beruflichen Werdegangs vor diesem Zeitpunkt auszugehen. Sollte in den Jahren 2005 bis 2010 eine psychische Beeinträchtigung vorgelegen haben, erscheine es nicht plausibel, warum diese nicht gegenüber der Behörde angegeben worden sei, zumal dies den Grad der Behinderung erhöht hätte. Das Sachverständigengutachten nehme nur zu den psychischen Gesundheitsschäden Stellung. In Anbetracht der erheblichen akausalen Leiden bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei deren Außerachtlassung nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin könnte wohl bereits aufgrund der akausalen Gesundheitsschädigungen nicht in vollem Ausmaß nachgehen. Zu den Punkten 4b und 4c des Gutachtens führte das Sozialministeriumservice aus, dass nicht nachvollziehbar sei, wie der Gutachter zu diesen Schlussfolgerungen gelangt sei. Es mangle an deren Begründung. Aufgrund der Gegebenheiten in der Herkunftsfamilie könne – auch wenn man die schädigenden Ereignisse in den Heimen außer Acht lasse – nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin eine Berufskarriere als Facharbeiterin gemacht hätte. Diesbezüglich fehle jeglicher Anhaltspunkt. Nach der gängigen Judikatur des OGH komme bei Beurteilung des fiktiven Berufsverlaufes dem sozialen Milieu sowie dem Stand der Eltern neben der Situation am Arbeitsmarkt entscheidende Bedeutung zu, welche berufliche Laufbahn als dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechend zugrunde zu legen wäre. Unter diesen Voraussetzungen eine Berufskarriere als Facharbeiterin anzunehmen, entbehre jeder Schlüssigkeit. Das BVwG führte am 21.12.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in welcher dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin eine Auflistung der Beschäftigungsverhältnisse der Beschwerdeführerin beginnend mit Jänner 1976 bis dato übergeben wurde. Die Beschwerdeführerin war von Jänner 1976 bis November 2005 bis auf einen 15monatigen Zeitraum 1982/1983 und einen dreiwöchigen Zeitraum im Juli 2001 bei verschiedenen Arbeitgebern berufstätig.Das BVwG führte am 21.12.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in welcher dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin eine Auflistung der Beschäftigungsverhältnisse der Beschwerdeführerin beginnend mit Jänner 1976 bis dato übergeben wurde. Die Beschwerdeführerin war von Jänner 1976 bis November 2005 bis auf einen 15monatigen Zeitraum 1982 aus 1983, und einen dreiwöchigen Zeitraum im Juli 2001 bei verschiedenen Arbeitgebern berufstätig. Die Verhandlungsschrift wird wörtlich wiedergegeben: "BFV: Bevor die BF eine lange Zeit ohne Arbeitstätigkeit von 2005-2012 erlebt hat, war sie bei der Billa AG 5 Jahre beschäftigt. Dort war sie in führender Stellung tätig. Zurückgeworfen wurde sie durch eine schwere Erkrankung, die auch kausal hätte gewesen sein können. Genau das belegt, dass sie BF in jeder Hinsicht über alle Voraussetzungen verfügt, über die ein Facharbeiter verfügen muss oder auch ein Mensch, der in einer darüber hinausgehenden Position tätig ist. In einer führenden Position einer Filiale eines Lebensmitteleinzelhändlers, der in einem höchst kompetitiven Umfeld steht, belegt das und eine Rückkehr in diesen Beruf war ihr nach der Erkrankung und nach der Retraumatisierung im Jahr 2012/2013 als die Vorfälle öffentlich wurden, nicht mehr möglich. Sie hat Gott sei Dank einen Beruf bei der Stadt Wien gefunden, wo sie bei den Wiener Bädern tätig ist und zwar als Saisonkraft, was die AMS Zeiten zwischen der Beschäftigung erklärt."BFV: Bevor die BF eine lange Zeit ohne Arbeitstätigkeit von 2005-2012 erlebt hat, war sie bei der Billa AG 5 Jahre beschäftigt. Dort war sie in führender Stellung tätig. Zurückgeworfen wurde sie durch eine schwere Erkrankung, die auch kausal hätte gewesen sein können. Genau das belegt, dass sie BF in jeder Hinsicht über alle Voraussetzungen verfügt, über die ein Facharbeiter verfügen muss oder auch ein Mensch, der in einer darüber hinausgehenden Position tätig ist. In einer führenden Position einer Filiale eines Lebensmitteleinzelhändlers, der in einem höchst kompetitiven Umfeld steht, belegt das und eine Rückkehr in diesen Beruf war ihr nach der Erkrankung und nach der Retraumatisierung im Jahr 2012 aus 2013, als die Vorfälle öffentlich wurden, nicht mehr möglich. Sie hat Gott sei Dank einen Beruf bei der Stadt Wien gefunden, wo sie bei den Wiener Bädern tätig ist und zwar als Saisonkraft, was die AMS Zeiten zwischen der Beschäftigung erklärt. VR: Sind das von vornherein befristet abgeschlossene Verträge? BF: Die Verträge sind immer auf ein halbes Jahr befristet. Es gibt keine Kündigung danach. Ich habe zwar dann eine – zwar nicht fixe-Zusage, dass ich wieder in diesem Beruf tätig sein kann. Im Jänner des jeweiligen neuen Jahres erhalte ich dann die Information, ob ich dann wieder im April beginnen kann. BR: Welche Tätigkeit haben Sie dort?Bundesrat:, Welche Tätigkeit haben Sie dort? BF: Ich bin als Badaufseherin tätig und ich bin in Badeaufsicht mit Erste Hilfe Ausbildung. Es handelt sich dabei um Kinderfreibäder. Beginn der Befragung: VR: Sie waren ab November 2012 von 1.4.2013 bis 30.9.2013, 1.4.2014 bis 30.9.2014, 1.4.2015 – 30.9.2015 und 1.4.2016 – 30.9.2016 bei der Stadt Wien beschäftigt, von 23.8.2015 bis 30.9.2015 und von 18.10.2015 bis 1.11.2015 haben Sie Krankengeld bezogen. Von 18.10.2012 bis 31.3.2013, 18.10.2013 bis 31.3.2014, von 18.10.2014 bis 31.3.2015, von 2.11.2015 bis 31.3.2016 sowie ab 18.10.2016 waren bzw. sind Sie beim AMS gemeldet, wobei die Zeiten auch durch Krankengeldbezug unterbrochen wurden. Stimmt das? BFV: Ja. VR: Warum waren Sie seit November 2012 immer wieder arbeitsunfähig? Aufgrund welcher Leidenszustände haben Sie Krankengeld bezogen? BF: September 2015 war wegen des Knies, ich hatte einen Arbeitsunfall. Ich weiß nicht mehr genau was die Ursache für die andern Krankenstände war. Ich leide auch an Lagerschwindel. VR: Nennen Sie mir bitte die Höhe des von Ihnen von der Stadtgemeinde Wien bezogenen Lohns. BF: 931 Euro netto. VR: Gibt es da eine Einstufung in einem Gehaltsschema? BF: Das weiß ich nicht. BR: Sind sie VB Bei der Stadt Wien?Bundesrat:, Sind sie VB Bei der Stadt Wien? BF: Wir sind normale Arbeiter. Ich arbeite Vollzeit. BFV: Ich glaube die BF hat einen Sondervertrag. Für Saisonkräfte gibt es Sonderverträge. VR: Warum haben Sie im Behinderteneinstellungsgesetzverfahren die psychischen Erkrankungen nicht geltend gemacht? BF: Ich habe nach dem Hervorkommen der Angelegenheit keinen neuen Antrag mehr gestellt, sondern habe die Feststellung aus dem Jahr 2010 zur Kenntnis genommen. VR: Haben Sie einen Hauptschulabschluss? BF: Nein. Ich bin in die Sonderschule gegangen. BFV: Am Schloss Wilhelminenberg waren alle in einer Sonderschule. BF: Man hat mich nichts lernen lassen. Ich wollte was lernen. So war meine Zukunft natürlich zerstört. Ich bin nicht zurechtgekommen. Ich hatte auch immer nur ganz kurze Arbeitsverhältnisse. Ich konnte keinen Fuß fassen durch die Vorkommnisse. VR: Haben Sie sich beim AMS in den Monaten, in denen Sie ohne Beschäftigung waren, um eine Arbeit bemüht? Was haben Sie in den Monaten, in denen Sie ohne Beschäftigung waren, unternommen um Arbeit zu finden? BF: Bei mir ist das ein Problem, weil ich behindert bin. Ich habe fünf Jahre selbstständig versucht eine Arbeit zu finden. Man hat mir gesagt, dass ich behindert sei und auch nur einen Sonderschulabschluss hätte. Meiner Ansicht nach hat das AMS sich für mich nicht eingesetzt. Ich habe nie Bewerbungsgespräche vermittelt bekommen. VR: Den Job bei der Stadt Wien haben Sie sich selbst gesucht? BF: Ich habe diesen Job durch meinen Mann, XXXX. Ich habe am Anfang auch eine Absage wegen der Behinderung bekommen. Danach habe ich mich wieder beworben und dann hat man mir ein kleines Bad angeboten. Ich bin im XXXX.BF: Ich habe diesen Job durch meinen Mann, römisch 40 . Ich habe am Anfang auch eine Absage wegen der Behinderung bekommen. Danach habe ich mich wieder beworben und dann hat man mir ein kleines Bad angeboten. Ich bin im römisch 40 . VR: Haben Sie selbstständig ohne das AMS versucht einen Job zu finden? BF: Ich habe mich auf einen Hausmeisterposten beworben. Auch das wurde mir abgesagt, da ich behindert bin. LR: Sie haben gesagt, Sie dürfen nur vier Kilo tragen. Wie können Sie dann Kinder retten? BF: Das Wasser trägt. Im Notfall retten wir die Kinder zu Zweit. VR: Haben Sie jemals eine Lehre begonnen? BF: Nein. LR: Im Versicherungsverlauf ist im Zeitraum von 20.07.2009 bis 2010 eine berufliche Rehabilitation zu erkennen. Worum handelt es sich da? BF: Das Ergebnis dieser Rehabilitation war, dass ich als Bürokraft tätig sein kann. BR: Welche Tätigkeit haben Sie bei der Billa AG ausgeübt?Bundesrat:, Welche Tätigkeit haben Sie bei der Billa AG ausgeübt? BF: Ich war Verkäuferin, dann Kassiererin, dann Abteilungsleiterstellvertreterin der Feinkostabteilung Billa XXXX. Eine gesamte Filiale habe ich nicht geleitet. Die Feinkostabteilung ist ein ausgegliederter Bereich einer Billafiliale. Es ist ein eigener Bereich, der selbstständig geführt wird. Mein Dienstgeber war die Billa AG. Es handelte sich um Wurst und Käse, kein offenes Frischfleisch.BF: Ich war Verkäuferin, dann Kassiererin, dann Abteilungsleiterstellvertreterin der Feinkostabteilung Billa römisch 40 . Eine gesamte Filiale habe ich nicht geleitet. Die Feinkostabteilung ist ein ausgegliederter Bereich einer Billafiliale. Es ist ein eigener Bereich, der selbstständig geführt wird. Mein Dienstgeber war die Billa AG. Es handelte sich um Wurst und Käse, kein offenes Frischfleisch. BFV: Somit war die BF mit einer eigenen Geschäftsführungsstellvertretung de facto betraut. VR: Worin besteht seit November 2012 nunmehr der Verdienstentgang konkret? Konkretisieren Sie den seit November 2012 entstandenen Verdienstentgang. BFV: Nach meiner Einschätzung hätte die BF mind. 1800 netto verdienen können, wenn nicht mehr - aufgrund der Seniorität. Auf diesen Verdienst ist ihr das anzurechnen, was sie tatsächlich verdient. VR: Wie kommen Sie auf
- Welchen Beruf nehmen Sie an? BFV: Das kann ich Ihnen nicht sagen. Die Fähigkeit, die die BF beim Billa aufgewiesen hat ermächtigt sie, die 1800 netto ins Verdienen zu bringen. LR: Welchen Verdienst hatten Sie beim Billa? BF: Je nach Sonntagsdienst zwischen 1500-1700 netto. Ich wurde nach Kollektivvertrag bezahlt. Näheres weiß ich nicht. Einen Dienstzettel habe ich zuhause und werde ihn vorlegen. VR: War das "Abgestempelt Sein" die Ursache dafür, dass Sie keine weitere Ausbildung oder besseren Job bekommen haben, oder war das erlittene Verbrechen die Ursache? BFV: Das ist eine Rechtsfrage. Bei jeder Bewerbung ist der Schulabschluss ein Thema. Es ist zwar kein Ausschlussgrund, aber man wird abgestempelt. Fakt ist, dass nur das Verbrechen schädlich und kausal war. BF: Ich habe Angst bei Vorstellungsgesprächen. Ich bin Legasthenikern, Heimkind. Die Legasthenie ist durch den Missbrauch bedingt. LR an BFV: Sie haben zu Beginn der VH gesagt, dass die Brustkrebserkrankung eine Folge der Misshandlungen im Heim sind. Gibt es dafür irgendwelche medizinische Unterlagen, die darauf hindeuten? BFV: Ich vertrete viele Heimopfer und habe über 100 Gespräche gehabt. Eines ist bei allen typisch. Kein einziger hat eine Matura, von einem Hochschulabschluss gar nicht zu sprechen. Die Allerwenigsten haben eine Facharbeiterausbildung. Die Allermeisten wären allerdings meiner Einschätzung nach dazu intellektuell befähigt. Eines ist auch typisch: Die Betroffenen leiden an einem erhöhten Grad von Autoimmunerkrankungen und auch Krebsfälle kommen häufig vor. Nachdem bekannt ist, dass Körper und Geist nicht isoliert zu betrachten sind, habe ich für mich persönlich festgestellt, dass es einen Zusammenhang geben muss. Ich maße mir nicht an, darüber eine Beurteilung abzugeben. Dies hat ein Sachverständiger zu beurteilen." Dem Endbericht des Arbeitstrainings vom 26.05.2010 ist ua Folgendes zu entnehmen:
- " Anhang: Leistungsbewertung 7.
- Schulische Kenntnisse Deutsch: Rechtschreibung: 60% Grammatik: 77% Deutsch Textverständnis/inhaltliche Wiedergabe: 44% DEUTSCH GESAMT: 60% Mathematik: Rechnen allgemein: 14% Rechnen technisch: 14% Geometrie/ Raumvorstellung: 58%" Das Ergebnis der Psychologischen Leistungsbeurteilung betreffend sechs Parametern ergab fünf unterdurchschnittliche Bewertungen (davon vier am unteren Ende der Skala (1 von 9), je einmal 2 und 3 von 9) und ein durchschnittliche Bewertung (4 von 9). Die EDV Anwenderfertigkeiten wurden folgendermaßen beurteilt: "Die Teilnehmerin erreichte 8 von 19 Punkten und ist somit im EDV-Anwenderbereich nicht einsetzbar." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin, hat die Sonderschule absolviert, hat keine Lehre absolviert. Die Beschwerdeführerin war von Jänner 1976 bis November 2005 bis auf einen 15monatigen Zeitraum 1982/1983 und einen dreiwöchigen Zeitraum im Juli 2001 bei verschiedenen Arbeitgebern berufstätig. Sie erkrankte im Februar 2005 an Brustkrebs.Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin, hat die Sonderschule absolviert, hat keine Lehre absolviert. Die Beschwerdeführerin war von Jänner 1976 bis November 2005 bis auf einen 15monatigen Zeitraum 1982 aus 1983, und einen dreiwöchigen Zeitraum im Juli 2001 bei verschiedenen Arbeitgebern berufstätig. Sie erkrankte im Februar 2005 an Brustkrebs. Sie war von 07.11.2005 bis März 2008 arbeitslos, war anschließend Teilnehmerin eines Rehaprogramms des Beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrums (Arbeitstraining) bis 12.05.2010, anschließend wieder beim AMS gemeldet und seit 01.04.2012 bis dato regelmäßig wiederkehrend von Anfang April bis zumindest Ende September Saisonarbeitskraft der Stadt Wien, MA 2 (Badeaufsicht) und außerhalb dieses Zeitraumes beim AMS gemeldet. Die Beschwerdeführerin war vom XXXX bis zum XXXX im Küst-Heim, vom XXXX im St. Josefs Kinderheim, vom XXXX im ZKH, vom XXXX im Heim in Rohrbach an der Gölsen, vom XXXX im Heim in Klosterneuburg, vom XXXX im Kinderheim Wilhelminenberg, vom XXXX im Kinderheim Wilhelminenberg, vom XXXX im Heim in Klosterneuburg, vom XXXX im Kinderheim in der Rochusgasse, vomXXXX im Heim in der Rochusgasse und vom XXXX im DH Rochusgasse untergebracht und erlitt dort durch eine - mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohte - rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine schwere Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung.Die Beschwerdeführerin war vom römisch 40 bis zum römisch 40 im Küst-Heim, vom römisch 40 im St. Josefs Kinderheim, vom römisch 40 im ZKH, vom römisch 40 im Heim in Rohrbach an der Gölsen, vom römisch 40 im Heim in Klosterneuburg, vom römisch 40 im Kinderheim Wilhelminenberg, vom römisch 40 im Kinderheim Wilhelminenberg, vom römisch 40 im Heim in Klosterneuburg, vom römisch 40 im Kinderheim in der Rochusgasse, vomXXXX im Heim in der Rochusgasse und vom römisch 40 im DH Rochusgasse untergebracht und erlitt dort durch eine - mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohte - rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine schwere Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung. Die Misshandlungserlebnisse im Kinderheim haben als wesentliche Ursache zum derzeitigen psychiatrischen Leidenszustand beigetragen. Der Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges ist am
- Oktober 2012 beim Bundessozialamt eingelangt. Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit wurden durch akausale Ursachen hervorgerufen, das verbrechenskausale psychiatrische Leiden tritt als Ursache in den Hintergrund. Ein verbrechenskausaler Verdienstentgang kann mit erforderlicher Wahrscheinlichkeit nicht festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: Aufgrund der vorliegenden Beweismittel und des Aktes der belangten Behörde ist das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )".
- Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, ( )". Die Ausführungen der Beschwerdeführerin über die erlittenen Misshandlungen werden den Feststellungen zu Grunde gelegt. Aus den Auszügen des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bis November 2005 quasi durchgehend berufstätig war. Im Februar 2005 erkrankte die Beschwerdeführerin an Brustkrebs und war von 07.11.2005 bis März 2008 arbeitslos, war anschließend Teilnehmerin eines Rehaprogramms des Beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrums (Arbeitstraining) bis 12.05.2010, anschließend wieder beim AMS gemeldet und seit 01.04.2012 regelmäßig wiederkehrend von Anfang April bis zumindest Ende September Saisonarbeitskraft der Stadt Wien, MA 2 und außerhalb dieses Zeitraumes beim AMS gemeldet. Unstrittig ist für den erkennenden Senat, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Brustkrebserkrankung am Arbeitsmarkt zeitweilig nicht vermittelbar war, zumal die Beschwerdeführerin im Gesamtzeitraum der Arbeitslosenmeldung von 07.11.2005 bis 16.03.2008 konkret von 23.02.2006 bis 25.06.2006, von 25.08.2006 bis 15.09.2006 und 18.09.2006 bis 25.01.2007 und20.09.2007 bis 07.12.2007 Krankengeld bezogen hat. Den Unterlagen im Verfahren nach dem BEinstG sind in diesem Zeitraum die Brustkrebserkrankung, Brustamputation samt Wiederherstellungskorrektur sowie Wirbelsäulenprobleme zu entnehmen. Auch in der Verhandlung nannte die Beschwerdeführerin konkret - nach den Ursachen ihrer Krankenstände seit November 2012 befragt - eine Knieverletzung aufgrund eines Arbeitsunfalls sowie Lagerschwindel. Sonstige konkrete Ursachen seien ihr nicht in Erinnerung. Für den erkennenden Senat ergibt sich kein Hinweis darauf, dass das zweifellos vorliegende psychiatrische Krankheitsbild die Ursache der Krankenstände von 2005 bis dato war. Dem BVwG liegen nunmehr zwei einander widersprechende Gutachten zum Thema, ob das festgestellte verbrechenskausale Leiden den beruflichen Werdegang wesentlich beeinflusst hat, vor. Im vom SMS eingeholten Gutachten wird ausgeführt, dass die Verbrechen den beruflichen Werdegang sicher auch beeinflusst hätten – dies aber nicht zum überwiegenden Teil. Es könne auch nicht gesagt werden, dass ohne die traumatischen Erfahrungen in den Heimen der berufliche Werdegang wesentlich anders verlaufen wäre, da auch das Herkunftsmilieu und die mangelnde Förderung und Unterstützung im Kleinkindalter und während der Aufenthalte in der Familie während der Ferien etc. zum Tragen komme. Sie hätte auch zumindest eines Ausbildung – wenn auch ohne Lehrabschluss – genossen. Im vom BVwG eingeholten Gutachten wird dazu festgehalten, dass die Leistungsfähigkeit ereignisbedingt wesentlich herabgesetzt und eine Berufskarriere (Facharbeiterin usw.) verhindert worden sei. Nähere Ausführungen dazu erfolgten nicht. Zuvor wurde vom Gutachter wiederholt darauf verwiesen, dass das Schwergewicht der Traumatisierung bzw. die Dominanz der Störung den sexuellen Lebensbereich betrifft. Nicht anschließen kann sich der erkennende Senat den Ausführungen des vom BVwG bestellten Gutachters, dass eine Berufskarriere (Facharbeiterin usw.) verhindert worden sei. Eine Begründung dafür ist dem Gutachten nicht zu entnehmen, während die vom SMS bestellte Gutachterin – nach Einsicht des erkennenden Senates in die im Verfahrensakt aufliegenden Auszüge des Jugendwohlfahrtsakt, die das Herkunftsmilieu und die Familie betreffen – nachvollziehbar begründet, dass ohne die traumatischen Erfahrungen in den Heimen der berufliche Werdegang nicht wesentlich anders verlaufen wäre, da auch das Herkunftsmilieu und die mangelnde Förderung und Unterstützung im Kleinkindalter und während der Aufenthalte in der Familie während der Ferien etc. zum Tragen komme. Dies steht auch im Einklang mit dem Inhalt des Jugendwohlfahrtsakt, aus dem unter anderem hervorgeht, dass die Mutter der Beschwerdeführerin mehrfach nicht bereit war ihre Tochter "zu übernehmen" bzw. von ihr "sehr rasch wieder überstellt" wurde. Vielmehr ist der erkennende Senat der Ansicht, dass tatsächlich die schlechte Ausbildung der Beschwerdeführerin – sie hat die Sonderschule absolviert, sie hat zu keinem Zeitpunkt eine Lehre begonnen – in Kombination mit ihrem für den Arbeitsmarkt doch bereits fortgeschrittenen Alter dazu führt, dass die Anzahl der seit Antragstellung zur Verfügung stehenden Arbeitsstellen gering sind. Wie die Beschwerdeführerin selbst in der Verhandlung ausgesagt hat, war/ist es für sie quasi unmöglich einen Job zu finden, da sie nur einen Sonderschulabschluss vorweisen kann und darüber hinaus noch dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Dies deckt sich auch mit den Ausführungen der vom Sozialministeriumservice bestellten Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, die im Ergänzungsgutachten ausführt, dass aus medizinischer Sicht die kausalen Gesundheitsschädigungen keine maßgebliche/überwiegende Ursache für die Zeiten der Arbeitslosigkeit seien. Aus dem Endbericht des von der Beschwerdeführerin absolvierten Arbeitstrainings geht zusammenfassend in der Leistungsbeurteilung hervor, dass die von der Beschwerdeführerin in der Verhandlung als von ihr erbringbar behauptete Bürotätigkeit tatsächlich nicht erbracht werden kann, zumal sie im EDV-Anwenderbereich nicht einsetzbar ist. Wenn die Beschwerdeführerin ins Treffen führt, dass sie 1.800 Euro netto ins Verdienen bringen hätte können, so deckt sich das zwar auch mir ihren Angaben zu ihrem Verdienst vor ihrer Krebserkrankung bei der BILLA AG (ein Lohnzettel wurde aber nie vorgelegt), jedoch ist nicht das erlittene Verbrechen kausal dafür, dass ihr das Lukrieren eines derartigen Einkommens nicht mehr möglich ist, sondern handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Senats – wie zuvor bereits ausgeführt - um ein unglückliches Zusammentreffen mehrerer Komponenten: der von der Beschwerdeführerin selbst verantwortlich gemachten schlechten Schulbildung und ihrer Behinderung sowie des für den Arbeitsmarkt hohen Alters der Beschwerdeführerin. Die Tatsache, dass alle im Schloss Wilhelminenberg untergebrachten Kinder die Sonderschule besuchen mussten und keinerlei Möglichkeit hatten, einen Beruf zu erlernen, kann nur als völliges Systemversagen des Jugendwohlfahrtsträgers und als eine völlige Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt in pädagogischer Hinsicht bezeichnet werden, erfüllt jedoch insofern nicht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 und § 3 VOG, als es sich dabei nicht um eine eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung verursachende Tathandlung handelt.Die Tatsache, dass alle im Schloss Wilhelminenberg untergebrachten Kinder die Sonderschule besuchen mussten und keinerlei Möglichkeit hatten, einen Beruf zu erlernen, kann nur als völliges Systemversagen des Jugendwohlfahrtsträgers und als eine völlige Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt in pädagogischer Hinsicht bezeichnet werden, erfüllt jedoch insofern nicht die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 3, VOG, als es sich dabei nicht um eine eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung verursachende Tathandlung handelt.
- Rechtliche Beurteilung:
Art. 151Abs.
51 Z 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
Artikel 151
, Absatz 51, Ziffer 8, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) ist die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei der Bundesberufungskommission für Sozialentschädigungs- und Behindertenangelegenheiten anhängigen Verfahren auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.
§ 9d
Abs.1 VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) § 1 Abs. 1 Z. 1 VOG besagt:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG besagt: Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.
§ 1Abs.
2 Z. 2 des VOG ist Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist.
Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, des VOG ist Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist. Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn
- dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
- durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird (§ 1 Abs. 3 VOG).
- durch die Handlung nach Absatz eins, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) bewirkt wird (Paragraph eins, Absatz 3, VOG).
§ 2
Z. 1 ist als Hilfeleistung der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges vorgesehen.
Paragraph 2, Ziffer eins, ist als Hilfeleistung der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges vorgesehen. Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG ist - soweit im gegenständlichen Fall betreffend den Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges relevant - zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde, sowie weiters
§ 1Abs.
3 VOG, dass dadurch die Erwerbsfähigkeit mindestens sechs Monate gemindert ist oder eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wurde.Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG ist - soweit im gegenständlichen Fall betreffend den Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges relevant - zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten wurde, sowie weiters
Paragraph eins, Absatz 3, VOG, dass dadurch die Erwerbsfähigkeit mindestens sechs Monate gemindert ist oder eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) bewirkt wurde. Verdienstentgang ist
§ 3
VOG bis zur normierten Einkommensgrenze jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Beschädigten durch die verbrechenskausal erlittene Körperverletzung als Verdienst entgangen ist oder künftighin entgeht.Verdienstentgang ist
Paragraph 3, VOG bis zur normierten Einkommensgrenze jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Beschädigten durch die verbrechenskausal erlittene Körperverletzung als Verdienst entgangen ist oder künftighin entgeht. Für die Beurteilung ist sohin der fiktive schadensfreie Verlauf maßgebend. Im konkreten Fall konnte objektiviert werden, dass die Misshandlungserlebnisse in der Kindheit (vgl. II.1.) als wesentliche Ursache zum derzeitigen psychischen Leidenszustand beigetragen haben.Im konkreten Fall konnte objektiviert werden, dass die Misshandlungserlebnisse in der Kindheit vergleiche römisch zwei.1.) als wesentliche Ursache zum derzeitigen psychischen Leidenszustand beigetragen haben. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23.
- 2002, Zl. 99/09/0013 und vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113) dargelegt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom 23.
- 2002, Zl. 99/09/0013 und vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113) dargelegt hat, ist bei der Kausalitätsbeurteilung im Bereich der Sozialentschädigungsgesetze von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" auszugehen. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen, darunter auch ein vom Gesetz erfasstes schädigendes Ereignis zurückgehen könnte - erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist das Ereignis dann, wenn es nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung. Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der genannten Theorie) ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte. (VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113 zu § 2 HVG).Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der genannten Theorie) ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Die Zurechnung ist im Wesentlichen davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte. (VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2011/09/0113 zu Paragraph 2, HVG). Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde, ist bei der Beschwerdeführerin ein psychiatrischer Leidenszustand objektivierbar, der auf die erlittenen Misshandlungen während der Heimaufenthalte zurückzuführen ist – also ein Kausalitätszusammenhang gegeben ist. Relevant ist nunmehr, ob die Berufslaufbahn der Beschwerdeführerin bei fiktivem schadensfreien Verlauf – d.h. ohne die zweifellos stattgefundenen Misshandlungen –anders verlaufen wäre. Auch hier ist abermals die Theorie der "wesentlichen Bedingung" anzuwenden, in der Form, ob die Misshandlungen die Berufslaufbahn der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit soweit beeinträchtigt haben, dass diese einen Verdienstentgang erlitten hat. Zu prüfen ist, ob die Misshandlungen eine wesentliche Bedingung für den von der Beschwerdeführerin als ungünstig erachteten Berufsverlauf sind und ob die Beschwerdeführerin bei fiktivem schadensfreien Verlauf ein höheres Einkommen lukrieren hätte können. Im Lichte der Gesetzesmaterialien (GP XIII RV
- S. 8) zum VOG 1972, die auf das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) verweisen, ist es nicht rechtswidrig, wenn sich die Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum KOVG 1957 beruft. (VwGH vom 21.11.2013, Zl. 2011/11/0205, vom 26.04.2013, Zl. 2012/11/0001)Im Lichte der Gesetzesmaterialien Gesetzgebungsperiode römisch dreizehn Regierungsvorlage
- S. 8) zum VOG 1972, die auf das Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG) verweisen, ist es nicht rechtswidrig, wenn sich die Behörde auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum KOVG 1957 beruft. (VwGH vom 21.11.2013, Zl. 2011/11/0205, vom 26.04.2013, Zl. 2012/11/0001) Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Begründung eines Versorgungsanspruches nur die Wahrscheinlichkeit, nicht die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewissheit gleichgestellt. Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. (vgl. u.a. VwGH zu § 4 KOVG vom 19.10.2005, Zl. 2002/09/0132, 15.12.1994, Zl. 94/09/0142 mit Hinweis E 18.2.1988, 87/09/0250)Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Begründung eines Versorgungsanspruches nur die Wahrscheinlichkeit, nicht die bloße Möglichkeit einer Verursachung der Gewissheit gleichgestellt. Für die Auslegung des Begriffes "wahrscheinlich" ist der allgemeine Sprachgebrauch maßgebend. Wahrscheinlichkeit ist gegeben, wenn nach der geltenden ärztlichen-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht. vergleiche u.a. VwGH zu Paragraph 4, KOVG vom 19.10.2005, Zl. 2002/09/0132, 15.12.1994, Zl. 94/09/0142 mit Hinweis E 18.2.1988, 87/09/0250) Diesen Grad der geforderten Wahrscheinlichkeit konnten die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht begründen. Dass ein Zusammenhang nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, also grundsätzlich die Möglichkeit besteht, reicht für die Anerkennung nicht aus. (VwGH 86/09/0085, 19.11.1986, zu § 4 KOVG)Dass ein Zusammenhang nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, also grundsätzlich die Möglichkeit besteht, reicht für die Anerkennung nicht aus. (VwGH 86/09/0085, 19.11.1986, zu Paragraph 4, KOVG) Es bietet die Gesetzeslage keine Handhabe dafür, dass bei nicht geklärter Ursache einer Gesundheitsschädigung d.h. "im Zweifel" grundsätzlich für den Beschädigten zu entscheiden sei. (VwGH vom 23.09.1993, Zl. 93/09/0221) Die Beschwerdeführerin begründet ihr Begehren im Wesentlichen damit, dass sie derzeit lediglich in der Lage ist einen Saisonarbeitsplatz als Bademeisterin auszuüben, weil sie nur die Sonderschule abgeschlossen hat und behindert ist. Konkrete Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit, werden nicht vorgebracht. Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, welche auf eine durch das verbrechenskausale psychiatrische Leiden verursachte maßgebend geminderte Leistungsfähigkeit schließen lassen. Vielmehr ist neben der schlechten Schulausbildung auch das Lebensalter der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, welches am Arbeitsmarkt zweifellos ein Vermittlungshindernis darstellt. Auch hat die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit unter Beweis gestellt, dass sie in der Lage ist auch Tätigkeiten auszuüben, welche deutlich über ihrem Bildungsniveau liegen, wie ihre Tätigkeit im Lebensmittelhandel. Der berufliche Einbruch im Jahr 2005 wurde durch die schwere akausale Krebserkrankung verursacht. Die Folgen der erlittenen Misshandlungen treten als Ursache für den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verdienstentgang in den Hintergrund. Nicht festgestellt werden kann somit, dass die Misshandlungen den beruflichen Werdegang mit Wahrscheinlichkeit wesentlich beeinträchtigt haben, das Vorliegen eines verbrechenskausalen Verdienstentganges im fiktiven schadensfreien Verlauf zum Zeitpunkt der Antragstellung kann mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nicht angenommen werden. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W200.2001084.1.00