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{'item': 'W200 2145459-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2017 GeschäftszahlW200 2145459-1 SpruchW200 2145459-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vo

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei stellte am 07.09.2016 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG). Am 02.02.2008 hätte der Beschwerdeführer durch einen namentlich bekannten Täter einen Durchschnitt der Sehne am Ellbogen sowie einen Bauchstich mit damit einhergehender Darmperforation und Schnittwunden im Gesicht erlitten. Gegen den namentlich bekannten Täter wurde Anklage wegen Mordversuchs und gefährlicher Drohung erhoben. Am 03.06.2008 wurde der namentlich bekannte Täter vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate auf eine Probezeit von drei Jahre bedingt, wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gem. § 88 Abs. 4,

  1. Fall (§ 81 Abs. 1 Z 1) StGB sowie wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB verurteilt.Am 03.06.2008 wurde der namentlich bekannte Täter vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate auf eine Probezeit von drei Jahre bedingt, wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gem. Paragraph 88, Absatz 4, 2, Fall (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins,) StGB sowie wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB verurteilt. Das Urteil lautete, dass der Täter in Wien am 02.02.2008 den Beschwerdeführer fahrlässig am Körper verletzt habe, indem er ihm ein Messer mit 12 cm Klingenlänge in den Bauch und wiederholt gegen seinen linken Ellbogen stieß, wodurch dieser eine 5 cm breite Stichwunde, welche in den Bauchraum hineinreichte mit 4-maliger Durchsetzung des Dünndarmes und des bindegewebigen Aufhängeapparates des Darms sowie eine ca. 5 cm lange Schnittwunde an der Außenseite des linken Ellbogens mit Durchtrennung des speichenseitigen Bandapparates erlitt, wobei er lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken das gerechtfertigte Maß der Verteidigung fahrlässig überschritten oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung bedient hat, wobei die Tat eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge hatte und die Verletzung an sich schwer war, wobei die Tat unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen wurde. Außerdem hat der Täter in Wien den Beschwerdeführer zwischen 30.
  2. und 1.2.2008 gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er telefonisch auf seine Mobilbox äußerte "Ich habe dich gesehen, dass du dich mit anderen Jungs in Schwulenlokalen triffst. Ich bring dich um du Arschloch! Ich bring dich um!” Mit Bescheid vom 02.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung aufgrund des Vorfalles vom 02.02.2008 gem. § 1 Abs. 1, 6 sowie § 4 Abs. 5 VOG abgewiesen. Begründend wurde auf § 1 Abs. 1 und Abs. 6 sowie § 4 Abs. 5 VOG verwiesen und ausgeführt, dass der namentlich genannte Täter wegen eines Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung für schuldig befunden worden sei, weshalb die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen gem. § 1 Abs. 1 VOG nicht gegeben gewesen wären.Mit Bescheid vom 02.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung aufgrund des Vorfalles vom 02.02.2008 gem. Paragraph eins, Absatz eins, 6, sowie Paragraph 4, Absatz 5, VOG abgewiesen. Begründend wurde auf Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 6, sowie Paragraph 4, Absatz 5, VOG verwiesen und ausgeführt, dass der namentlich genannte Täter wegen eines Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung für schuldig befunden worden sei, weshalb die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen gem. Paragraph eins, Absatz eins, VOG nicht gegeben gewesen wären. In weiterer Folge erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid Beschwerde, schilderte den der Verletzung zugrunde liegenden Sachverhalt sowie, dass die Anklage auf versuchten Mord gelautet hätte. Zu jenem Zeitpunkt sei er aufgrund der Sachlage weder in der physischen Lage noch in der Reife gewesen sich darauf vorzubereiten, welche Tragweite es hätte, ein Schöffengericht zu überzeugen. Er sei erst 19 Jahre alt gewesen und nicht in der Lage gewesen zu bemessen, welche rhetorische Überzeugungsarbeit man erbringen müsse, um vor Schöffen eine Aussage zu tätigen, die als Wahrheit eingestuft werden würde – insbesondere in Anbetracht der damaligen finanziellen Stärke des namentlich bekannten Täters, der sich eine erfahrene Verteidigerin gesucht hätte. Der Täter sei freigekommen, obwohl er selbst im Gericht die Wahrheit gesagt hätte. Er hätte ihn umbringen wollen und er sei weiterhin noch immer in Sorge um sein Leib und Leben und hätte Angst, dass ihm Ähnliches wiederfahren könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die beschwerdeführende Partei stellte am 07.09.2016 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem VOG, der mit Bescheid vom 02.01.2017 der Antrag gemäß § 1 Abs. 1, 6 sowie § 4 Abs. 5 VOG abgewiesen wurde.Die beschwerdeführende Partei stellte am 07.09.2016 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung nach dem VOG, der mit Bescheid vom 02.01.2017 der Antrag gemäß Paragraph eins, Absatz eins, 6, sowie Paragraph 4, Absatz 5, VOG abgewiesen wurde. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 03.06.2008, Zl. 437 Hv 2/08m, wurde der Täter zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate auf eine Probezeit von drei Jahre bedingt, wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gem. § 88 Abs. 4,
  4. Fall (§ 81 Abs. 1 Z 1) StGB sowie wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 03.06.2008, Zl. 437 Hv 2/08m, wurde der Täter zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate auf eine Probezeit von drei Jahre bedingt, wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gem. Paragraph 88, Absatz 4, 2, Fall (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins,) StGB sowie wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB verurteilt. Laut Urteil ist er schuldig am 02.02.2008 den Beschwerdeführer fahrlässig am Körper verletzt zu haben, indem er ihm ein Messer mit 12 cm Klingenlänge in den Bauch und wiederholt gegen seinen linken Ellbogen stieß, wodurch dieser eine 5 cm breite Stichwunde, welche in den Bauchraum hineinreichte mit 4-maliger Durchsetzung des Dünndarmes und des bindegewebigen Aufhängeapparates des Darms sowie eine ca. 5 cm lange Schnittwunde an der Außenseite des linken Ellbogens mit Durchtrennung des speichenseitigen Bandapparates erlitt, wobei er lediglich aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken das gerechtfertigte Maß der Verteidigung fahrlässig überschritten oder sich einer offensichtlich unangemessenen Verteidigung bedient hat, wobei die Tat eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge hatte und die Verletzung an sich schwer war, wobei die Tat unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen wurde. Weiters ist er schuldig, dass den Beschwerdeführer zwischen 30.
  5. und 1.2.2008 gefährlich bedroht zu haben, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er telefonisch auf seine Mobilbox äußerte "Ich habe dich gesehen, dass du dich mit anderen Jungs in Schwulenlokalen triffst. Ich bring dich um du Arschloch! Ich bring dich um!”
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf die Aktenlage.
  7. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 9d Abs.1 VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 9 d, Absatz eins, VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) § 1 Abs. 1 Z. 1 VOG besagt:Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG besagt: Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Mit Urteil des LG Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 03.06.2008 wurde der Täter wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gem. § 88 Abs. 4,
  8. Fall (§ 81 Abs. 1 Z 1) StGB sowie wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB verurteilt.Mit Urteil des LG Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 03.06.2008 wurde der Täter wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung gem. Paragraph 88, Absatz 4, 2, Fall (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins,) StGB sowie wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB verurteilt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die materielle Rechtskraft des Schuldspruches eines Strafurteiles, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Im Fall einer verurteilenden Entscheidung durch ein Strafgericht besteht daher eine Bindung der Verwaltungsbehörde in der Frage, ob ein gerichtlich zu ahndender Tatbestand erfüllt wurde. Durch die gerichtliche Verurteilung wird in einer für die Verwaltungsbehörde bindenden Weise über die Begehung der Tat abgesprochen. Eine eigene Beurteilung durch die Behörde ist damit nicht mehr zulässig, diese ist verpflichtet, die so entschiedene Frage ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Eine eigenständige Beurteilung durch die Behörde ist nur im Falle eines freisprechenden Urteils vorzunehmen (zuletzt VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0009, bzgl VOG VwGH 21.08.2014, 2013/11/0251). Von dieser Bindungswirkung umfasst sind auch die innere Tatseite (zuletzt VwGH 09.09.2014, Ra 2014/09/0014) sowie die tatsächlichen Feststellungen, auf denen der Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt (VwGH 18.11.2003, 97/14/0079). Die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes beruht nicht auf Auslegung des Materiengesetzes, sondern auf der Bedeutung der materiellen Rechtskraft für die Rechtssicherheit und den Vertrauensschutz. Außerdem käme es einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch eine Verwaltungsbehörde gleich, wenn diese vom Strafurteil abweichen würde. (VwGH 18.11.2003, 97/14/0079) Auch aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.08.2014, 2013/11/0251, wonach die Behörde, so nicht eine bindende strafgerichtliche Entscheidung vorliegt, eine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorzunehmen hat, kann geschlossen werden, dass rechtskräftigen Strafurteilen auch im Bereich des VOG Bindungswirkung zukommt. Es war daher für die gegenständliche Entscheidung jener Sachverhalt heranzuziehen, welchen das Landesgerichts für Strafsachen Wien dem ergangenen Urteil vom 03.06.2008, Zl. 437 Hv 2/08m, zugrunde gelegt hat. In diesem Urteil wurde die vom Täter gesetzte Körperverletzung von der inneren Tatseite her nicht als eine vorsätzliche, sondern als eine fahrlässige eingestuft. Mangels Vorliegen der im § 1 Abs. 1 VOG geforderten Vorsatztat war die Beschwerde abzuweisen.Mangels Vorliegen der im Paragraph eins, Absatz eins, VOG geforderten Vorsatztat war die Beschwerde abzuweisen. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG).Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Der Sachverhalt ist durch die Aktenlage aufgrund der Bindungswirkung des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 03.06.2008, Zl. 437 Hv 2/08m geklärt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.Der Sachverhalt ist durch die Aktenlage aufgrund der Bindungswirkung des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 03.06.2008, Zl. 437 Hv 2/08m geklärt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. ?

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Entscheidungsrelevant waren im gegenständlichen Fall Sachverhaltsfeststellungen.?

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Entscheidungsrelevant waren im gegenständlichen Fall Sachverhaltsfeststellungen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W200.2145459.1.00

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