RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2017 GeschäftszahlW208 2141238-1 SpruchW208 2141238-1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzel
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte als Kläger in einer Zivilrechtssache (Zl. XXXX) vor dem Bezirksgericht XXXX (im Folgenden: BG) die Einvernahme eines in XXXX (im Folgenden: K.) wohnhaften Zeugen (den Sohn des Beklagten).
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) beantragte als Kläger in einer Zivilrechtssache (Zl. römisch 40 ) vor dem Bezirksgericht römisch 40 (im Folgenden: BG) die Einvernahme eines in römisch 40 (im Folgenden: K.) wohnhaften Zeugen (den Sohn des Beklagten). Dieser wurde vom BG unter dessen Hauptwohnsitzadresse in K. geladen und am 22.06.2016, in einer Verhandlung die von 10:30 Uhr bis 11:35 dauerte, als einer von zwei Zeugen einvernommen. Der zuständige Richter bestätigte auf dem Antragsformular für die Bestimmung der Zeugengebühr, dass die unmittelbare Vernehmung gem. § 4 Abs. 2 GebAG erforderlich gewesen war.Der zuständige Richter bestätigte auf dem Antragsformular für die Bestimmung der Zeugengebühr, dass die unmittelbare Vernehmung gem. Paragraph 4, Absatz 2, GebAG erforderlich gewesen war. Für seine Teilnahme begehrte der Zeuge Reisekosten von € 310,80 für seine Hin- und Rückreise von 740 km aus bzw. nach XXXX (im Folgenden: O.).Für seine Teilnahme begehrte der Zeuge Reisekosten von € 310,80 für seine Hin- und Rückreise von 740 km aus bzw. nach römisch 40 (im Folgenden: O.).
- Mit Schreiben vom 29.07.2016 wurde der Zeuge vom BG aufgefordert seinen Anspruch zu bescheinigen.
- Mit Schreiben vom 05.08.2016 führte der Zeuge aus, sein Hauptwohnsitz sei in K.. Arbeitsbedingt sei er aber im Sommer und im Winter in O. tätig und daher von dort angereist. Er begehre das Kilometergeld für 370 km (einfache Strecke von O. zum BG). Ansprüche auf Zeitversäumnis stelle er nicht.
- Mit Bescheid der Vorsteherin des BG vom 29.08.2016, (zugestellt an den Rechtsvertreter des BF am 30.08.2016) wurden die Gebühren des Zeugen wie folgt festgelegt: Reisekosten eigener PKW von O. zum BG und retour 740 km á € 0,42, in Summe € 310,
- Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zeuge in der Verhandlung bekannt gegeben habe, dass er in O. berufstätig und von dort mit dem PKW angereist sei. Im vorliegenden Fall seien die Reisegebühren für ein öffentliches Verkehrsmittel samt Verpflegung höher als das beantragte Kilometergeld.
- In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 26.09.2016 (elektronisch eingebracht am 27.09.2016) wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zeuge bei einer Verhandlung am 30.05.2016 unter seiner Adresse in K. beantragt worden sei. Der Zeuge sei gem. § 4 GebAG bei sonstigem Anspruchsverlust verpflichtet gewesen, den Umstand einer Anreise von einem weiter entfernten Ort unmittelbar nach Erhalt der Ladung dem Gericht anzuzeigen. Wenn er dies getan hätte, hätte der BF entweder auf dessen Ladung verzichtet oder dessen Videoeinvernahme beantragt. Im Akt sei auch nicht ersichtlich, dass die unmittelbare Vernehmung des Zeugen erforderlich gewesen wäre. Es werde daher beantragt nur die Reisekosten von K. zum BG zuzusprechen und das Mehrbegehren abzuweisen.
- In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 26.09.2016 (elektronisch eingebracht am 27.09.2016) wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Zeuge bei einer Verhandlung am 30.05.2016 unter seiner Adresse in K. beantragt worden sei. Der Zeuge sei gem. Paragraph 4, GebAG bei sonstigem Anspruchsverlust verpflichtet gewesen, den Umstand einer Anreise von einem weiter entfernten Ort unmittelbar nach Erhalt der Ladung dem Gericht anzuzeigen. Wenn er dies getan hätte, hätte der BF entweder auf dessen Ladung verzichtet oder dessen Videoeinvernahme beantragt. Im Akt sei auch nicht ersichtlich, dass die unmittelbare Vernehmung des Zeugen erforderlich gewesen wäre. Es werde daher beantragt nur die Reisekosten von K. zum BG zuzusprechen und das Mehrbegehren abzuweisen.
- Mit Schreiben vom 30.11.2016 (eingelangt am 05.12.2016) wurden die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten dem BVwG – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - zur Bearbeitung vorgelegt.
- Am 07.12.2016 erfolgte eine Beschwerdemitteilung gem. § 10 VwGVG iVm § 21 Abs. 2 GebAG an die übrigen Parteien des Verfahrens und eine Stellungnahmefrist von drei Wochen eingeräumt. Stellungnahmen sind bis dato nicht eingelangt.
- Am 07.12.2016 erfolgte eine Beschwerdemitteilung gem. Paragraph 10, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, GebAG an die übrigen Parteien des Verfahrens und eine Stellungnahmefrist von drei Wochen eingeräumt. Stellungnahmen sind bis dato nicht eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Es steht fest, dass dem Zeugen die Ladung an die Adresse seines Hauptwohnsitzes in K. zugestellt wurde. Es steht fest, dass der Zeuge nicht von dort, sondern vom weiter entfernten Ort seiner Berufsausübung in O. zur Zeugeneinvernahme ans BG angereist ist. Es steht nicht fest, ob der Zeuge den Umstand der Anreise von einem weiter entfernten Ort unverzüglich nach Erhalt seiner Ladung angezeigt hat. Es steht nicht fest, ob der Zeuge nach seiner Vernehmung wieder nach O. zurückgereist ist. Es steht fest, dass der Zeuge in der Verhandlung den Umstand der Anreise von einem weiter entfernten Ort als dem Ladungsort angegeben hat und dass dessen unmittelbare Vernehmung erforderlich war. Es steht nicht fest, dass die Zeugengebühr für die Anreise von K. zum BG mit einem öffentlichen Massenbeförderungsmittel höher gewesen wäre als € 310,
- Zusammenfassend steht fest, dass im behördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen des Sachverhalts nur ansatzweise und unzureichend geführt wurden und der Bescheid unter wesentlichen Begründungsmängeln leidet.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Anreise von einem weiter entfernten Ort ist unbestritten. Dass der Zeuge nach Erhalt der Ladung auf die Anreise von einem weiter entfernten Ort als dem Ladungsort hingewiesen hätte ist dem Akt nicht zu entnehmen. Auch dem Verhandlungsprotokoll (AS 20) ist nicht zu entnehmen, dass der Zeuge auf seine Anreise aus K. hingewiesen hätte. Die Feststellung, dass der Zeuge in der Verhandlung den Umstand der Anreise von einem weiter entfernten Ort als dem Ladungsort angegeben hat und dass dessen unmittelbare Vernehmung erforderlich war, ergibt sich jedoch aus der im Akt einliegenden Bestätigung des Richters im Grundverfahren, der auf dem Gebührenbestimmungsformular neben dem Satz: "Für den Fall der Anreise von einem weiter entfernten als dem Ladungsort: Die unmittelbare Vernehmung war erforderlich (§ 4 Abs. 2 GebAG):""Für den Fall der Anreise von einem weiter entfernten als dem Ladungsort: Die unmittelbare Vernehmung war erforderlich (Paragraph 4, Absatz 2, GebAG):" "JA" angekreuzt und dies unterschrieben hat (Aktenseite 1 – oben). Eine eigene Protokollierung dieses Umstandes im Verhandlungsprotokoll hielt er offenbar nicht für notwendig. Aufgrund der Eindeutigkeit der Formulierung auf dem Formular geht das BVwG dennoch von der Richtigkeit dieser Angaben aus, zumal dieser Umstand auch vom BF nicht als Beschwerdegrund angeführt wurde, sondern dieser (lediglich) die Erforderlichkeit der unmittelbaren Vernehmung in der Beschwerde angezweifelt hat. Die Feststellung der belangten Behörde im Bescheid, dass "in diesem Fall die Reisegebühren für ein öffentliches Verkehrsmittel samt Verpflegung höher als das beantragte amtliche Kilometergeld sind" ist durch keinerlei Ermittlungsergebnisse – weder im Bescheid selbst noch im Akt – untermauert. Der Bescheid enthält im Spruch auch keinen Hinweis auf die konkret angewendeten Normen (hier § 4 Abs. 2 iVm § 9 GebAG). § 9 wird erst in der Begründung zumindest dem Inhalt nach angeführt.Der Bescheid enthält im Spruch auch keinen Hinweis auf die konkret angewendeten Normen (hier Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 9, GebAG). Paragraph 9, wird erst in der Begründung zumindest dem Inhalt nach angeführt. Der Zeuge hat nicht bescheinigt, etwa durch Vorlage einer Bestätigung seines Arbeitgebers, dass er am Tag nach der Verhandlung (23.06.2016) wieder in O. beruflich tätig war.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit und Verfahren Die vorliegende Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen zur Entscheidung über die Beschwerde vor.Die vorliegende Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen zur Entscheidung über die Beschwerde vor. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Gemäß § 20 Abs. 4 des Gebührenanspruchgesetzes (GebAG), sind - soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist - auf das Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr vor der Justizverwaltungsbehörde das Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und die §§ 89a bis 89i Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217/1896 (GOG) - umfasst im Wesentlichen die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr - anzuwenden.Gemäß Paragraph 20, Absatz 4, des Gebührenanspruchgesetzes (GebAG), sind - soweit im GebAG nichts anderes angeordnet ist - auf das Verfahren zur Bestimmung der Zeugengebühr vor der Justizverwaltungsbehörde das Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) und die Paragraphen 89 a bis 89 i Gerichtsorganisationsgesetz, RGBl. Nr. 217 aus 1896, (GOG) - umfasst im Wesentlichen die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr - anzuwenden. Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K3).Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Daher wird der Verfahrensgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren in der Beschwerde begrenzt. Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützen kann, umfassen insbesondere Verfahrensfehler, materielle Rechtswidrigkeit oder Unzuständigkeit der Behörde (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K3). Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 28 VwGVG lautet (Hervorhebungen durch BVwG):Paragraph 28, VwGVG lautet (Hervorhebungen durch BVwG): "
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen und deren Auslegung Die maßgeblichen Bestimmungen des GebAG lauten (auszugsweise, Hervorhebung durch BVwG): Anspruchsvoraussetzungen § 4.
(1)Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. [ ]Paragraph 4,
(1)Der Anspruch auf die Gebühr steht dem Zeugen zu, der auf Grund einer Ladung vom Gericht vernommen worden ist. [ ]
(2)Ist der auf der Ladung angegebene Zustellort vom Ort der Vernehmung des Zeugen weniger weit entfernt als der Ort, von dem der Zeuge zureist, so steht dem Zeugen eine darauf gestützte höhere Gebühr nur zu, wenn er diesen Umstand dem Gericht unverzüglich nach Erhalt der Ladung angezeigt und das Gericht trotzdem die Ladung nicht rechtzeitig widerrufen hat oder wenn die unmittelbare Vernehmung des Zeugen vor diesem Gericht trotz Unterbleiben der Anzeige zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist; dies hat das Gericht (der Vorsitzende), vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestätigen. Auf die Anzeigepflicht ist der Zeuge in der Ladung aufmerksam zu machen. [ ] Reisekosten § 6.
(1)Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfasst die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des § 4, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss.Paragraph 6,
(1)Der Ersatz der notwendigen Reisekosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfasst die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld); er bezieht sich, vorbehaltlich des Paragraph 4,, auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung des Zeugen und seiner Wohnung oder Arbeitsstätte, je nachdem, wo der Zeuge die Reise antreten oder beenden muss. [ ] Massenbeförderungsmittel § 7.
(1)Massenbeförderungsmittel im Sinn des § 6 ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.Paragraph 7,
(1)Massenbeförderungsmittel im Sinn des Paragraph 6, ist jedes Beförderungsmittel, das dem allgemeinen Verkehr zur gleichzeitigen Beförderung mehrerer Personen dient, die es unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises in Anspruch nehmen können.
(2)Führen verschiedene Massenbeförderungsmittel zum selben Ziel, so gebührt die Vergütung, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für dasjenige, dessen Benützung den geringeren Zeitaufwand erfordert.
(3)Der Fahrpreis ist nach den jeweils geltenden Tarifen zu vergüten; hierbei sind allgemeine Tarifermäßigungen maßgebend. Für Strecken, auf denen der Zeuge für seine Person zur freien Fahrt mit dem benützten Massenbeförderungsmittel berechtigt ist, gebührt keine, für solche Strecken, auf denen er zur ermäßigten Fahrt berechtigt ist, nur die Vergütung des ermäßigten Fahrpreises. Fahrpreisklasse § 8. Dem Zeugen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse.Paragraph 8, Dem Zeugen gebührt für Strecken, die er mit der Eisenbahn oder dem Schiff zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der niedrigsten Klasse, einschließlich des Preises einer Platzkarte, für Strecken, die er mit dem Flugzeug zurücklegt, die Vergütung für den Fahrpreis der Touristenklasse. Andere als Massenbeförderungsmittel § 9.
(1)Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,Paragraph 9,
(1)Die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,
- wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,
- wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,
- wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder
- wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.
(2)Kosten nach Abs. 1 sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (§ 12).
(2)Kosten nach Absatz eins, sind die angemessenen, tatsächlich aufgelaufenen Kosten; benützen mehrere Personen ein solches Beförderungsmittel gemeinsam, so gebührt dem Zeugen nur der entsprechende Teil dieser Kosten. Benützt jedoch der Zeuge ein eigenes Kraftfahrzeug, so gebührt ihm die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hierfür vorgesehene Vergütung. Bei Benützung eines Fahrrades gelten die Bestimmungen über das Kilometergeld (Paragraph 12,).
(3)Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen nach Abs. 1 hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen.
(3)Benützt der Zeuge ein anderes Beförderungsmittel als ein Massenbeförderungsmittel, ohne dass die Voraussetzungen nach Absatz eins, hierfür vorliegen, so gebührt ihm der Ersatz der Kosten, die er für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels hätte aufwenden müssen. [ ] Aufenthaltskosten §
- Die Aufenthaltskosten (§ 3 Abs. 1 Z 1) umfassenParagraph 13, Die Aufenthaltskosten (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) umfassen
- den Mehraufwand für die Verpflegung, wenn die Reise oder der Aufenthalt am Ort der Vernehmung den Zeugen zwingt, das Frühstück, Mittag- oder Abendessen anderswo als an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort einzunehmen, und
- die Kosten für die unvermeidliche Nächtigung während der Reise und am Ort der Vernehmung. Verpflegung § 14.
(1)Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergütenParagraph 14,
(1)Dem Zeugen sind als Mehraufwand für die Verpflegung zu vergüten
- für das Frühstück 4,00 €
- für das Mittagessen 8,50 €
- für das Abendessen 8,50 €
(2)Der Mehraufwand für das Frühstück ist zu vergüten, wenn der Zeuge die Reise vor 7 Uhr antreten, der Mehraufwand für das Mittagessen, wenn er sie vor 11 Uhr antreten und nach 14 Uhr beenden hat müssen, derjenige für das Abendessen, wenn er die Reise nach 19 Uhr beenden hat müssen. [ ]" Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat dazu im Wesentlichen ausgeführt: Der Ersatz der Kosten der Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges ist etwa dann vorgesehen, wenn entweder kein Massenbeförderungsmittel verkehrt und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß etwa wegen des Alters des Zeugen oder eines Gebrechens unzumutbar ist, oder aber, wenn die Abfahrtszeiten so liegen, dass bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels mehrstündige Wartezeiten am Ort der Vernehmung entstehen (Hinweis E 25.2.1994, 93/17/0001). Mehrstündige Wartezeiten am Umsteigebahnhof sind den Wartezeiten am Vernehmungsort gleichzuhalten (VwGH 23.10.2000, 2000/17/0080). Der Zweck des § 3 Abs. 1 Z 1 GebAG bedingt, dass dem Zeugen alle notwendigen Kosten zu ersetzen sind, die sich aus der Benützung des Massenbeförderungsmittels ergeben hätten. Bei der Beurteilung der Reisebewegung ist darauf abzustellen, wann sie zu beenden war und sind in diesem Zusammenhang die Kosten der Mahlzeit unabhängig davon zu ersetzen, ob sie tatsächlich eingenommen wurde (VwGH 24.09.1997, 96/03/0058).Der Zweck des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG bedingt, dass dem Zeugen alle notwendigen Kosten zu ersetzen sind, die sich aus der Benützung des Massenbeförderungsmittels ergeben hätten. Bei der Beurteilung der Reisebewegung ist darauf abzustellen, wann sie zu beenden war und sind in diesem Zusammenhang die Kosten der Mahlzeit unabhängig davon zu ersetzen, ob sie tatsächlich eingenommen wurde (VwGH 24.09.1997, 96/03/0058). Die längere Bahnfahrtdauer kann nicht als ausreichender Grund dafür angesehen werden, dass ein Zeuge das für seine Beförderung vorgesehene Massenbeförderungsmittel nicht benützt (VwGH 18.09.2001, 2001/17/0054; 24.09.1997, 96/03/0058; 25.02.1994, 93/14/0001; 17.02.1986, 85/15/0066). Bei einer Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind auch angemessene Wartezeiten beim Umsteigen und eine "Verschnaufpause" von fünf Minuten vor dem Gerichtssaal einzuberechnen. Es darf nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Zeuge über ausreichende Ortskenntnisse in der Umgebung des Gerichtes und dem Parkhaus sowie über Kenntnisse der dort üblichen Frequenz von Kraftfahrzeugen verfügt, die ihm die Einhaltung eines angemessenen zeitlichen Sicherheitsspielraumes von etwa einer viertel Stunde bei der Hinfahrt erspart hätten (VwGH 22.03.1999, 98/17/0286). § 15 Abs. 1 GebAG stellt keinesfalls eine Regel dahingehend auf, dass immer dann, wenn die Reise zur Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste, Kosten für eine (fiktive) unvermeidliche Nächtigung zuzusprechen wären. Vielmehr soll eine Vergütung nur für eine TATSÄCHLICHE, unvermeidlich gewordene Nächtigung zustehen, wobei eine solche tatsächliche Nächtigung unter den Voraussetzungen des zweiten Satzes des § 15 Abs. 1 GebAG (argumentum: "DIE Nächtigung auch dann") jedenfalls als unvermeidlich anzusehen ist; nur DIESBEZÜGLICH stellt das Gesetz eine Fiktion auf (VwGH 15.04.1994, 93/17/0321).Paragraph 15, Absatz eins, GebAG stellt keinesfalls eine Regel dahingehend auf, dass immer dann, wenn die Reise zur Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) angetreten oder beendet werden müsste, Kosten für eine (fiktive) unvermeidliche Nächtigung zuzusprechen wären. Vielmehr soll eine Vergütung nur für eine TATSÄCHLICHE, unvermeidlich gewordene Nächtigung zustehen, wobei eine solche tatsächliche Nächtigung unter den Voraussetzungen des zweiten Satzes des Paragraph 15, Absatz eins, GebAG (argumentum: "DIE Nächtigung auch dann") jedenfalls als unvermeidlich anzusehen ist; nur DIESBEZÜGLICH stellt das Gesetz eine Fiktion auf (VwGH 15.04.1994, 93/17/0321). 3.
- Beurteilung des konkreten Sachverhaltes Beschwerdegegenstand ist die Höhe der zuerkannten Reisekosten. Konkret strittig ist die Rechtmäßigkeit der Bezahlung des Kilometergeldes gem. § 9 Abs. 2 GebAG iVm § 10 Abs. 3 RGV für 740 km für die Benützung des Privat-Pkw vom Arbeitsort des Zeugen in O. zum BG und retour.Beschwerdegegenstand ist die Höhe der zuerkannten Reisekosten. Konkret strittig ist die Rechtmäßigkeit der Bezahlung des Kilometergeldes gem. Paragraph 9, Absatz 2, GebAG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 3, RGV für 740 km für die Benützung des Privat-Pkw vom Arbeitsort des Zeugen in O. zum BG und retour. Die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen sind die § 4 Abs. 2 und § 9 GebAG.Die maßgeblichen gesetzlichen Grundlagen sind die Paragraph 4, Absatz 2 und Paragraph 9, GebAG. 3.3.
- Dazu ist zunächst festzustellen, dass der BF irrt, wenn er vermeint die Reisekosten für die Anreise von einem weiter entfernten Ort als dem Ort der Ladung, seien nur dann zu ersetzen, wenn der Zeuge nach Erhalt der Ladung unverzüglich darauf hinweist. § 4 Abs. 2 GebAG sieht, für den Fall des Unterbleibens eines Hinweises nach der Ladung, eine zweite Möglichkeit für einen diesbezüglichen Hinweis direkt in der Verhandlung vor, fordert aber für diesen Fall eine Bestätigung des Gerichtes, dass die unmittelbare Vernehmung des Zeugen zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist. Dies ergibt sich unmissverständlich und klar aus der Verwendung des Wortes "oder" im Gesetzestext.Paragraph 4, Absatz 2, GebAG sieht, für den Fall des Unterbleibens eines Hinweises nach der Ladung, eine zweite Möglichkeit für einen diesbezüglichen Hinweis direkt in der Verhandlung vor, fordert aber für diesen Fall eine Bestätigung des Gerichtes, dass die unmittelbare Vernehmung des Zeugen zur Aufklärung der Sache erforderlich gewesen ist. Dies ergibt sich unmissverständlich und klar aus der Verwendung des Wortes "oder" im Gesetzestext. Im vorliegenden Fall liegt diese richterliche Bestätigung, wie festgestellt, vor. Die belangte Behörde (hier die Kostenbeamtin im Namen der Vorsteherin des Gerichts), darf diese richterliche Bestätigung im Justizverwaltungsweg nicht mehr überprüfen, insb. ist es nicht ihre Aufgabe, das gerichtliche Verfahren dahin zu überprüfen, ob die Einvernahme des Zeugen gerechtfertigt war oder nicht (vgl. VwGH 28.04.2003, 99/17/0207; 04.11.2009, 2009/17/0152). Die diesbezüglichen Bedenken hätten daher vom BF bereits in der Gerichtsverhandlung geltend gemacht werden müssen und gehen im Justizverwaltungsverfahren ins Leere. Die belangte Justizverwaltungsbehörde hätte das Vorliegen der Bestätigung im Bescheid jedoch festzustellen gehabt.Die belangte Behörde (hier die Kostenbeamtin im Namen der Vorsteherin des Gerichts), darf diese richterliche Bestätigung im Justizverwaltungsweg nicht mehr überprüfen, insb. ist es nicht ihre Aufgabe, das gerichtliche Verfahren dahin zu überprüfen, ob die Einvernahme des Zeugen gerechtfertigt war oder nicht vergleiche VwGH 28.04.2003, 99/17/0207; 04.11.2009, 2009/17/0152). Die diesbezüglichen Bedenken hätten daher vom BF bereits in der Gerichtsverhandlung geltend gemacht werden müssen und gehen im Justizverwaltungsverfahren ins Leere. Die belangte Justizverwaltungsbehörde hätte das Vorliegen der Bestätigung im Bescheid jedoch festzustellen gehabt. 3.3.
- Es liegt allerdings folgender wesentlicher Begründungs- und Feststellungsmangel im Bescheid vor. Die belangte Behörde beruft sich – wenngleich sie die entsprechende Norm nicht bezeichnet hat – bei der Zuerkennung der Kosten für die Nutzung des Privat-PKW auf § 9 Abs. 1 Z 2 GebAG. Sie trifft dabei aber keinerlei Feststellungen über das Vorhandensein eines Massenbeförderungsmittels und die tatsächliche Höhe der Kosten dessen Nutzung. Auch dem Akt sind diesbezüglich keine Unterlagen oder Ermittlungsergebnisse zu entnehmen. Die Feststellung, dass die Gebühren bei Nutzung des öffentlichen Verkehrsmittels höher gewesen wären, kann daher nicht nachvollzogen werden.3.3.
- Es liegt allerdings folgender wesentlicher Begründungs- und Feststellungsmangel im Bescheid vor. Die belangte Behörde beruft sich – wenngleich sie die entsprechende Norm nicht bezeichnet hat – bei der Zuerkennung der Kosten für die Nutzung des Privat-PKW auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG. Sie trifft dabei aber keinerlei Feststellungen über das Vorhandensein eines Massenbeförderungsmittels und die tatsächliche Höhe der Kosten dessen Nutzung. Auch dem Akt sind diesbezüglich keine Unterlagen oder Ermittlungsergebnisse zu entnehmen. Die Feststellung, dass die Gebühren bei Nutzung des öffentlichen Verkehrsmittels höher gewesen wären, kann daher nicht nachvollzogen werden. 3.3.
- Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen getroffen werden. Aufgrund des Unterbleibens der genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich, steht der für eine Entscheidung des BVwG in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im diesem Sinne vor, die den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten. Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer – erheblichen – Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Es ist festzustellen, ob und welche Massenbeförderungsmittel von der Arbeitsstelle bzw. Wohnung des Zeugen in O. bis zum BG zur Verfügung standen, es sind die fiktiven Abfahrtszeiten zu erheben und unter deren Berücksichtigung die sich daraus ergebenden Reise- und Aufenthaltskosten gem. §§ 13 – 15 GebAG zu errechnen und im Bescheid darzustellen. Dazu wird es erforderlich sein durch Befragung des Zeugen zu klären, von wo in K. er die Reise angetreten hat (Wohnung oder Arbeitsstätte), wo sich die Haltestellen befinden, ob Fußwege über einen Kilometer (§ 12 GebAG) oder Nächtigungen (Kosten) notwendig gewesen wären, ob er nach der Verhandlung tatsächlich wieder zu seiner Arbeitsstätte in K. zurückgekehrt ist, etc..Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer – erheblichen – Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Es ist festzustellen, ob und welche Massenbeförderungsmittel von der Arbeitsstelle bzw. Wohnung des Zeugen in O. bis zum BG zur Verfügung standen, es sind die fiktiven Abfahrtszeiten zu erheben und unter deren Berücksichtigung die sich daraus ergebenden Reise- und Aufenthaltskosten gem. Paragraphen 13, – 15 GebAG zu errechnen und im Bescheid darzustellen. Dazu wird es erforderlich sein durch Befragung des Zeugen zu klären, von wo in K. er die Reise angetreten hat (Wohnung oder Arbeitsstätte), wo sich die Haltestellen befinden, ob Fußwege über einen Kilometer (Paragraph 12, GebAG) oder Nächtigungen (Kosten) notwendig gewesen wären, ob er nach der Verhandlung tatsächlich wieder zu seiner Arbeitsstätte in K. zurückgekehrt ist, etc.. Sodann ist dem Zeugen und den Parteien gem. § 21 Abs. 2 GebAG im Rahmen des Parteiengehörs der festgestellte Sachverhalt gem. § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis zu bringen und sodann ein neuer Bescheid zu erlassen, bei dem die ermittelten fiktiven Gebühren die bei Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels entstanden wären, den geforderten € 310,80 gegenüberzustellen sind und sodann festzustellen ist, ob die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 2 GebAG vorliegen oder nicht. Zumindest in der Begründung (besser noch im Spruch) wäre die angewendete Rechtsgrundlage auch anzuführen (vgl. § 59 Abs. 1 AVG u. VwGH 06.07.2016, Ro 2015/01/013).Sodann ist dem Zeugen und den Parteien gem. Paragraph 21, Absatz 2, GebAG im Rahmen des Parteiengehörs der festgestellte Sachverhalt gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis zu bringen und sodann ein neuer Bescheid zu erlassen, bei dem die ermittelten fiktiven Gebühren die bei Nutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels entstanden wären, den geforderten € 310,80 gegenüberzustellen sind und sodann festzustellen ist, ob die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG vorliegen oder nicht. Zumindest in der Begründung (besser noch im Spruch) wäre die angewendete Rechtsgrundlage auch anzuführen vergleiche Paragraph 59, Absatz eins, AVG u. VwGH 06.07.2016, Ro 2015/01/013). Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher – da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen – von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des Paragraph 39, Absatz 2, AVG war daher – da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen – von der Möglichkeit des Vorgehens nach Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (vgl. § 28 Abs. 3,
- Satz VwGVG).Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist vergleiche Paragraph 28, Absatz 3, 3, Satz VwGVG). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063); weiters ist die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063); weiters ist die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W208.2141238.1.00