Obsah (10)
Art. 133Art. 65§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 23Art. 11§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2017 GeschäftszahlW209 2107824-1 SpruchW209 2107824-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 16.01.2015 (ausgegeben am 07.01.2015) stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Dem Antrag war eine Wiedereinstellungszusage seines bisherigen Arbeitgebers bei entsprechenden Witterungsverhältnissen und entsprechender Auftragslage Ende März, Anfang April 2015 beigelegt.
- Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer vom Arbeitsmarktservice Gänserndorf (im Folgenden die belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen, wobei er angab, im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2014 monatlich in seinen Wohnsitzstaat/Heimatstaat Polen zurückgekehrt zu sein. Ergänzend führte er an, dass die Entfernung von seinem Wohnort in Österreich zu seinem Wohnort in Polen 500 km und die Dauer der Heimreise 6-7 Stunden betrage, sein letzter Arbeitsvertrag in Österreich unbefristet und der Beschäftigungsort XXXX gewesen sei und er über einen PKW mit dem (österr.) Kennzeichenrömisch 40 gewesen sei und er über einen PKW mit dem (österr.) Kennzeichen XXXX verfüge. Seit 01.06.2012 habe er seinen Wohnsitz in Österreich an der Adresse XXXX, XXXX. Dabei handle es sich um eine 80-100 m² große Firmenwohnung, bestehend aus drei Zimmern, die er mit zwei Arbeitskollegen teile. Seine aktuelle Wohnadresse in Polen sei XXXX, XXXX. Seine Gattin und seine drei Kinder im Alter von einem, zwei und fünf Jahren würden in Polen leben. Seine (österreichische) Telefonnummer laute XXXX. Er übe weder in Österreich noch in Polen ehrenamtliche Tätigkeiten aus.römisch 40 verfüge. Seit 01.06.2012 habe er seinen Wohnsitz in Österreich an der Adresse römisch 40 , römisch 40 . Dabei handle es sich um eine 80-100 m² große Firmenwohnung, bestehend aus drei Zimmern, die er mit zwei Arbeitskollegen teile. Seine aktuelle Wohnadresse in Polen sei römisch 40 , römisch 40 . Seine Gattin und seine drei Kinder im Alter von einem, zwei und fünf Jahren würden in Polen leben. Seine (österreichische) Telefonnummer laute römisch 40 . Er übe weder in Österreich noch in Polen ehrenamtliche Tätigkeiten aus.
- Mit Bescheid vom selben Tag wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit zurück. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung in Österreich monatlich in seinen Heimatstaat Polen zu seiner dort lebenden Familie zurückgekehrt sei. In Österreich teile er sich mit zwei Arbeitskollegen eine Firmenwohnung. Mit Ausnahme seiner Beschäftigung bestehe kein weiterer Bezugspunkt zu Österreich. Da er somit seinen Lebensmittelpunkt in Polen habe, sei er als Grenzgänger zu qualifizieren. Für Grenzgänger sei nicht der Staat der letzten Beschäftigung, sondern der Wohnstaat zuständig. Die Ein-Tages-Regel des Art. 61 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 gelte nicht. Sein Antrag sei daher mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.
- Mit Bescheid vom selben Tag wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit zurück. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung in Österreich monatlich in seinen Heimatstaat Polen zu seiner dort lebenden Familie zurückgekehrt sei. In Österreich teile er sich mit zwei Arbeitskollegen eine Firmenwohnung. Mit Ausnahme seiner Beschäftigung bestehe kein weiterer Bezugspunkt zu Österreich. Da er somit seinen Lebensmittelpunkt in Polen habe, sei er als Grenzgänger zu qualifizieren. Für Grenzgänger sei nicht der Staat der letzten Beschäftigung, sondern der Wohnstaat zuständig. Die Ein-Tages-Regel des Artikel 61, Absatz 2, der Verordnung Nr. 883 aus 2004, gelte nicht. Sein Antrag sei daher mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.
- Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.02.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und brachte darin vor, dass sich die Firmenwohnung, die er bewohne, über den ganzen Stock hinziehe und jeder Mitbewohner über ein eigenes Zimmer verfüge. Derzeit werde er von seiner Firma laufend geringfügig beschäftigt, um den Winterdienst zu versehen. Da er Rund um die Uhr einsatzbereit sein müsse, könne er sich nicht in Polen arbeitslos melden. Er sei daher berufsbedingt verpflichtet, sich laufend in Österreich aufzuhalten. Dass er, wie die belangte Behörde behauptet, mit Ausnahme der Beschäftigung keinen weiteren Bezugspunkt zu Österreich habe, könne er nicht nachvollziehen. Sein Zimmer sei ca. 30 m² groß. Seine Familie könne sich dort während ihrer Besuche unbeschwert aufhalten. Seine Beschäftigung beanspruche drei Viertel seiner Lebenszeit und zwar schon seit ein paar Jahren. Während dieser Zeit halte er sich ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Sich während seiner geringfügigen Beschäftigung ohne Krankenversicherung in Österreich aufhalten zu müssen, stelle sowohl für ihn als auch für seinen Arbeitgeber eine Gefahr dar. Eine Heimreise sei aufgrund der langen Dauer derzeit ausgeschlossen. Seinen Arbeitsplatz wolle er dafür nicht riskieren. Seine Familie könne nach Österreich kommen. Er besitze auch ein Fahrzeug, das im Bundesgebiet zugelassen sei.
- Mit E-Mail vom 09.04.2015 ersuchte die belangte Behörde die Firma XXXX GmbH um Mitteilung des Ausmaßes der Beschäftigung des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 17.03.2014 bis 31.12.
- Darüber hinaus wurde die Firma XXXX GmbH (offenbar aufgrund des angenommenen Naheverhältnisses beider Unternehmen wegen Identität einer Gesellschafterin) um Mitteilung ersucht, ob der Beschwerdeführer während seines Winterdienstes für die Firma XXXX GmbH an den Wochenenden beschäftigt worden sei bzw. ob er sich auch vertreten lassen habe können.römisch 40 GmbH um Mitteilung des Ausmaßes der Beschäftigung des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 17.03.2014 bis 31.12.
- Darüber hinaus wurde die Firma römisch 40 GmbH (offenbar aufgrund des angenommenen Naheverhältnisses beider Unternehmen wegen Identität einer Gesellschafterin) um Mitteilung ersucht, ob der Beschwerdeführer während seines Winterdienstes für die Firma römisch 40 GmbH an den Wochenenden beschäftigt worden sei bzw. ob er sich auch vertreten lassen habe können.
- Mit E-Mail vom 10.04.2015 teilte das zuständige Meldeamt mit, dass an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse insgesamt vier Personen, allesamt polnische Staatsbürger, gemeldet seien. Es handle sich um ein Mehrparteienhaus. Der Vermieter, der selbst nicht an dieser Adresse gemeldet sei, heiße XXXX.
- Mit E-Mail vom 10.04.2015 teilte das zuständige Meldeamt mit, dass an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse insgesamt vier Personen, allesamt polnische Staatsbürger, gemeldet seien. Es handle sich um ein Mehrparteienhaus. Der Vermieter, der selbst nicht an dieser Adresse gemeldet sei, heiße römisch 40 .
- Am 30.04.2015 wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung im Wesentlichen mit derselben Begründung wie im Bescheid vom 16.01.2015 ab und führte in der Begründung ergänzend aus, dass sich an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse in Polen laut Google Maps ein Einfamilienhaus befinde.
- Am 06.05.2015 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde den Arbeitsvertrag betreffend seine geringfügige Beschäftigung ab 01.01.2015, Rechnungen, die seinen Aufenthalt in Österreich bestätigen würden, sowie eine Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Baumpflegekurs.
- Aufgrund des binnen offener Frist gestellten Antrages vom 21.05.2015 wurde die Beschwerde – am 29.05.2015 einlangend – dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- Am 10.07.2015 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er zuletzt von 12.03.2013 bis 31.01.2014 und von 17.03.2014 bis 31.12.2014 im Bundesgebiet im Rahmen einer unbefristeten Vollzeitanstellung beschäftigt gewesen sei. Von 01.01.2015 bis 16.03.2015 sei er nachweislichen geringfügig im Bundesgebiet beschäftigt gewesen. Er habe eine Wiedereinstellungszusage vorgelegt. Aus diesem Grund habe seine Betreuungsvereinbarung mit dem AMS auch keine Vermittlungsbemühungen vorgesehen. Er verfüge laufend über einen ordentlichen Hauptwohnsitz in Bundesgebiet. Er verfüge auch in Polen über einen Wohnsitz, an dem seine Familie lebe und an den er ein paar Mal zu Besuchszwecken zurückgekehrt sei. Er sei unstrittig kein Grenzgänger. Die Vorgangsweise der belangten Behörde stehe mit dem allgemeinen Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV in Widerspruch, ebenso mit Art. 45 AEUV. Darüber hinaus werde auf das Erkenntnis des BVwG vom 17.02.2015, W216 2006202-1, verwiesen, welchem eine vergleichbare Konstellation zugrunde lag. Demnach würden ein Heimaturlaub und drei Besuche der Eltern pro Jahr nichts daran ändern, dass der EU-Bürger seinen Lebensmittelpunkt im Beschäftigungsmitgliedstaat habe. Darüber hinaus habe die belangte Behörde Gerichtsentscheidungen unvollständig zitiert. So sei im Urteil Di Paolo des EuGH nicht der Wohnort der Familie entscheidend gewesen, sondern im Gegenteil der Arbeitsort als Wohnort eingestuft worden. Im Lichte dieses Urteils würden die längere Beschäftigungsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie seine unbefristete Vollzeitanstellung trotz saisonaler Unterbrechung von 01.01.2015 bis 17.03.2015 dazu führen, dass es sich im Bundesgebiet um den gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers handle. Er habe zum Nachweis seiner im Bundesgebiet verbrachten Zeit ein Konvolut an Rechnungen vorgelegt. Ebenso habe er im Bundesgebiet berufliche Weiterbildungsmaßnahmen absolviert und der belangten Behörde einen Nachweis darüber vorgelegt. Sein Wille sei auf einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet gerichtet. Schließlich sei er im Bundesgebiet auch steuerpflichtig.
- Am 10.07.2015 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er zuletzt von 12.03.2013 bis 31.01.2014 und von 17.03.2014 bis 31.12.2014 im Bundesgebiet im Rahmen einer unbefristeten Vollzeitanstellung beschäftigt gewesen sei. Von 01.01.2015 bis 16.03.2015 sei er nachweislichen geringfügig im Bundesgebiet beschäftigt gewesen. Er habe eine Wiedereinstellungszusage vorgelegt. Aus diesem Grund habe seine Betreuungsvereinbarung mit dem AMS auch keine Vermittlungsbemühungen vorgesehen. Er verfüge laufend über einen ordentlichen Hauptwohnsitz in Bundesgebiet. Er verfüge auch in Polen über einen Wohnsitz, an dem seine Familie lebe und an den er ein paar Mal zu Besuchszwecken zurückgekehrt sei. Er sei unstrittig kein Grenzgänger. Die Vorgangsweise der belangten Behörde stehe mit dem allgemeinen Diskriminierungsverbot des Artikel 18, AEUV in Widerspruch, ebenso mit Artikel 45, AEUV. Darüber hinaus werde auf das Erkenntnis des BVwG vom 17.02.2015, W216 2006202-1, verwiesen, welchem eine vergleichbare Konstellation zugrunde lag. Demnach würden ein Heimaturlaub und drei Besuche der Eltern pro Jahr nichts daran ändern, dass der EU-Bürger seinen Lebensmittelpunkt im Beschäftigungsmitgliedstaat habe. Darüber hinaus habe die belangte Behörde Gerichtsentscheidungen unvollständig zitiert. So sei im Urteil Di Paolo des EuGH nicht der Wohnort der Familie entscheidend gewesen, sondern im Gegenteil der Arbeitsort als Wohnort eingestuft worden. Im Lichte dieses Urteils würden die längere Beschäftigungsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sowie seine unbefristete Vollzeitanstellung trotz saisonaler Unterbrechung von 01.01.2015 bis 17.03.2015 dazu führen, dass es sich im Bundesgebiet um den gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers handle. Er habe zum Nachweis seiner im Bundesgebiet verbrachten Zeit ein Konvolut an Rechnungen vorgelegt. Ebenso habe er im Bundesgebiet berufliche Weiterbildungsmaßnahmen absolviert und der belangten Behörde einen Nachweis darüber vorgelegt. Sein Wille sei auf einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet gerichtet. Schließlich sei er im Bundesgebiet auch steuerpflichtig.
- Mit Erkenntnis vom 12.08.2015, W209 2107824-1, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Es stellte fest, der aus Polen stammende Beschwerdeführer sei seit März 2007 mit Unterbrechungen in Österreich unselbständig erwerbstätig gewesen. Zuletzt sei er vom
- März 2014 bis
- Dezember 2014 vollversichert beschäftigt gewesen. Vom
- Jänner 2015 bis
- März 2015 sei er einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen. Seit dem
- März 2015 stehe er wieder in einem der Vollversicherungspflicht unterliegenden Arbeitsverhältnis im Inland. Er bewohne gemeinsam mit zwei Arbeitskollegen in Österreich eine Dienstwohnung. Seine Familie, bestehend aus seiner Ehegattin und drei Kleinkindern, bewohne aber ein Einfamilienhaus in Polen. Er kehre etwa einmal im Monat nach Polen zurück; im Zeitraum vom
- Jänner 2015 bis
- März 2015 habe er sich jedoch durchgehend in Österreich aufgehalten. Über seine berufliche Tätigkeit hinaus verfüge er in Österreich über keine persönlichen oder sozialen Bindungen. Daraus folge in rechtlicher Hinsicht, dass der Revisionswerber ein unechter Grenzgänger sei, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Polen habe, wo sich somit sein Wohnort befinde.
Art. 65Abs.
2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 habe er sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaates Polen zu Verfügung zu stellen, der damit für die Zuerkennung einer Leistung bei Arbeitslosigkeit zuständig sei.
- Mit Erkenntnis vom 12.08.2015, W209 2107824-1, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Es stellte fest, der aus Polen stammende Beschwerdeführer sei seit März 2007 mit Unterbrechungen in Österreich unselbständig erwerbstätig gewesen. Zuletzt sei er vom
- März 2014 bis
- Dezember 2014 vollversichert beschäftigt gewesen. Vom
- Jänner 2015 bis
- März 2015 sei er einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen. Seit dem
- März 2015 stehe er wieder in einem der Vollversicherungspflicht unterliegenden Arbeitsverhältnis im Inland. Er bewohne gemeinsam mit zwei Arbeitskollegen in Österreich eine Dienstwohnung. Seine Familie, bestehend aus seiner Ehegattin und drei Kleinkindern, bewohne aber ein Einfamilienhaus in Polen. Er kehre etwa einmal im Monat nach Polen zurück; im Zeitraum vom
- Jänner 2015 bis
- März 2015 habe er sich jedoch durchgehend in Österreich aufgehalten. Über seine berufliche Tätigkeit hinaus verfüge er in Österreich über keine persönlichen oder sozialen Bindungen. Daraus folge in rechtlicher Hinsicht, dass der Revisionswerber ein unechter Grenzgänger sei, der den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Polen habe, wo sich somit sein Wohnort befinde.
Artikel 65, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr.
883 aus 2004, habe er sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaates Polen zu Verfügung zu stellen, der damit für die Zuerkennung einer Leistung bei Arbeitslosigkeit zuständig sei.
- Auf Grund der vom Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobenen außerordentlichen Revision wurde das oben angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.07.2016, Ra 2015/08/0140, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer ist seit März 2007 mit Unterbrechungen in Österreich beschäftigt. Zuletzt war er vom 17.03.2014 bis 31.12.2014 bei der Firma XXXX GmbH vollversichert beschäftigt. Vom 01.01.2015 bis 16.03.2015 war er bei der Firma XXXX GmbH geringfügig beschäftigt. Seit 17.03.2015 steht er wieder in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Firma XXXX GmbH.Der Beschwerdeführer ist seit März 2007 mit Unterbrechungen in Österreich beschäftigt. Zuletzt war er vom 17.03.2014 bis 31.12.2014 bei der Firma römisch 40 GmbH vollversichert beschäftigt. Vom 01.01.2015 bis 16.03.2015 war er bei der Firma römisch 40 GmbH geringfügig beschäftigt. Seit 17.03.2015 steht er wieder in einem vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis zur Firma römisch 40 GmbH. Der Beschwerdeführer lebt alleine in Österreich. Seine Familie, bestehend aus seiner Gattin und drei Kindern im Alter von einem, zwei und fünf Jahren, lebt rund 545 km von seinem Wohnort in Österreich entfernt in Polen. Dort bewohnt die Familie des Beschwerdeführers ein Einfamilienhaus. In Österreich wohnt der Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei Arbeitskollegen in einer aus drei Zimmern bestehenden Firmenwohnung in der Größe von ca. 80 bis 100m
- Der Beschwerdeführer verfügt über einen eigenen PKW, der in Österreich zugelassen ist. Er kehrt ca. einmal im Monat nach Polen zurück. Während seiner geringfügigen Beschäftigung vom 01.01.2015 bis 17.03.2015 ist er nicht nach Polen zurückgekehrt. Über seine berufliche Tätigkeit hinaus verfügt er in Österreich über keine persönlichen oder sozialen Bindungen.
- Beweiswürdigung: Die Beschäftigungszeiten des Beschwerdeführers sind im Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger dokumentiert und unstrittig. Den Wohnort seiner Familie in Polen und seine Wohnsituation in Österreich hat der Beschwerdeführer selbst angegeben. Die Wohnsituation seiner Familie (Einfamilienhaus) wurde nicht bestritten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er lediglich einmal im Monat nach Polen zurückgekehrt sei, ist glaubhaft, da die Heimreise aufgrund der großen Entfernung mit großen Kosten und Mühen verbunden ist. Dass er während seiner geringfügigen Beschäftigung vom 01.01.2015 bis 17.03.2015 nicht nach Polen zurückgekehrt ist, konnte er schlüssig mit seiner ständigen Bereitschaftspflicht begründen, mit der sich eine längere Abwesenheit nicht vereinbaren ließ. Außer seiner beruflichen Tätigkeit hat der Beschwerdeführer keine persönlichen und sozialen Bindungen in Österreich behauptet.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Rechtsvorschriften lauten: § 44 AlVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 3/2013 hat folgenden Wortlaut:Paragraph 44, AlVG in der hier maßgebenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013, hat folgenden Wortlaut: "Zuständigkeit § 44.
(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sichParagraph 44,
(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich
- soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
- soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses
§ 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs.
1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."
(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses
Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig." Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lautet auszugsweise wie folgt:Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, lautet auszugsweise wie folgt: "Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1)Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2)Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3)Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.
(4)Die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.
(5)- a)Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
- b)Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
(6)bis
(8)[ ]" Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Österreich habe und daher Österreich für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes zuständig sei, weil seine Beschäftigung in Österreich mehr als drei Viertel seiner Lebenszeit beanspruche. Darüber hinaus habe er im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung Winterdienst zu leisten. Dies würde rund um die Uhr seine Einsatzbereitschaft erfordern, weswegen er im Polen gar keinen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen und auch seine Familie nicht besuchen könne. Er sei unstrittig nicht als Grenzgänger zu qualifizieren. In seinem Erkenntnis vom 2. Juni 2016, Ra 2016/08/0047, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass sich ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und der (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt,
Art. 65Abs.
2 dritter Satz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaates zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen des Art. 61 und 62 der Verordnung (EG) 883/2004 beziehen kann.In seinem Erkenntnis vom 2. Juni 2016, Ra 2016/08/0047, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass sich ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und der (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt,
Artikel 65, Absatz 2, dritter Satz der Verordnung (EG) Nr.
883 aus 2004, (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaates zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen des Artikel 61 und 62 der Verordnung (EG) 883 aus 2004, beziehen kann. Unter einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 ist eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die iSd Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rz 22).Unter einer Rückkehr iSd Artikel 65, Absatz 2, bzw. 5 VO (EG) Nr. 883 aus 2004, ist eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die iSd Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rz 22). Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem im vorliegenden Fall ergangenen Erkenntnis vom 06.07.2016, Ra 2015/08/0140, festgehalten hat, ergibt sich aus den Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nicht nach Polen zurückgekehrt ist, sondern sich auch nach Ende des die Vollversicherung begründenden Arbeitsverhältnisses weiterhin durchgängig in Österreich aufhielt, weswegen der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat
Art. 11Abs.
3 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 weiterhin der Beschäftigungsmitgliedstaat Österreich ist.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem im vorliegenden Fall ergangenen Erkenntnis vom 06.07.2016, Ra 2015/08/0140, festgehalten hat, ergibt sich aus den Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nicht nach Polen zurückgekehrt ist, sondern sich auch nach Ende des die Vollversicherung begründenden Arbeitsverhältnisses weiterhin durchgängig in Österreich aufhielt, weswegen der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat
Artikel 11, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EG) Nr.
883 aus 2004, weiterhin der Beschäftigungsmitgliedstaat Österreich ist. Über seinen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld hätte daher die belangte Behörde nach österreichischen Rechtsvorschriften zu entscheiden gehabt. Da Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nur die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde ist, ist mit der spruchgemäßen Behebung der rechtswidrigen Zurückweisung vorzugehen (vgl. dazu auch VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0046).Da Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nur die Zurückweisung des Antrags durch die belangte Behörde ist, ist mit der spruchgemäßen Behebung der rechtswidrigen Zurückweisung vorzugehen vergleiche dazu auch VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0046). Demensprechend ist der Beschwerde stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung, die den bekämpften Bescheid ersetzt hat, aufzuheben. Entfall der mündlichen Verhandlung Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Im vorliegenden Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist und konnte daher
§ 24Abs. 2 Z 1 zweiter Fall Vw
GVG von der Durchführung einer Verhandlung Abstand genommen werden.Im vorliegenden Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist und konnte daher
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Fall VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung Abstand genommen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei den zu beurteilenden Rechtsfragen vielmehr auf die in Punkt A) wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Auch der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, sodass insgesamt keine Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W209.2107824.1.00