← Österreich

{'item': 'W209 2122648-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2017 GeschäftszahlW209 2122648-1 SpruchW209 2122648-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Schwechat (im Folgenden die belangte Behörde) vom 03.12.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 44 iVm § 46 AlVG sowie gemäß Art. 1 lit. f iVm Art. 65 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit zurückgewiesen.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Schwechat (im Folgenden die belangte Behörde) vom 03.12.2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß Paragraph 44, in Verbindung mit Paragraph 46, AlVG sowie gemäß Artikel eins, Litera f, in Verbindung mit Artikel 65, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit mangels Zuständigkeit zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung bei der XXXX GmbH mindestens einmal wöchentlich in seinen Heimatstaat Ungarn zurückgekehrt sei. Weiters hätten die Ermittlungen ergeben, dass sich seine Familie in Ungarn aufhalte. Da er seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Ungarn habe und während der genannten Beschäftigung mindestens einmal wöchentlich nach Ungarn zurückgekehrt sei, sei er als echter Grenzgänger zu qualifizieren. Daher sei sein Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer während seiner letzten Beschäftigung bei der römisch 40 GmbH mindestens einmal wöchentlich in seinen Heimatstaat Ungarn zurückgekehrt sei. Weiters hätten die Ermittlungen ergeben, dass sich seine Familie in Ungarn aufhalte. Da er seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in Ungarn habe und während der genannten Beschäftigung mindestens einmal wöchentlich nach Ungarn zurückgekehrt sei, sei er als echter Grenzgänger zu qualifizieren. Daher sei sein Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes mangels Zuständigkeit zurückzuweisen.
  3. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und brachte insbesondere vor, dass er sich auf Grund des Gesundheitszustandes seiner Mutter als Sohn verpflichtet gefühlt habe, seine Mutter so oft wie möglich zu besuchen und zu betreuen. Als es ihr gesundheitlich noch gut gegangen sei, sei er nur zweimal im Monat am Wochenende nach Ungarn gefahren. Seit 2012 leide sie unter einer inoperablen Verstopfung der Vene im Gehirn und habe sie sich im Februar 2015 einer Unterleibsoperation unterziehen müssen. Es gehe ihr gesundheitlich immer schlechter und bestehe auch Schlaganfallgefahr. Auf Grund seiner Fürsorgepflicht sei er daher einmal wöchentlich nach Ungarn gefahren.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2016, GZ: RAG/05661/2016, wies die belangte Behörde die Beschwerde mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer – trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich – seinen Lebensmittelpunkt nicht in Österreich habe, sondern weiterhin in seinem Herkunftsstaat Ungarn. Es finde sich kein Anhaltspunkt dafür, dass er in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfüge, die über jene zu seinem Wohnort in seinem Herkunftsstaat, wo seine Familie lebe, hinausgehen würden. Unter den gegebenen Umständen würden daher die Voraussetzungen gemäß § 44 iVm § 46 AlVG sowie gemäß Art. 1 lit. f iVm Art. 65 Abs. 2 der VO Nr. 883/2004 für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nicht vorliegen.
  5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.02.2016, GZ: RAG/05661/2016, wies die belangte Behörde die Beschwerde mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer – trotz seines beruflichen Naheverhältnisses zu Österreich – seinen Lebensmittelpunkt nicht in Österreich habe, sondern weiterhin in seinem Herkunftsstaat Ungarn. Es finde sich kein Anhaltspunkt dafür, dass er in Österreich über persönliche oder soziale Bindungen verfüge, die über jene zu seinem Wohnort in seinem Herkunftsstaat, wo seine Familie lebe, hinausgehen würden. Unter den gegebenen Umständen würden daher die Voraussetzungen gemäß Paragraph 44, in Verbindung mit Paragraph 46, AlVG sowie gemäß Artikel eins, Litera f, in Verbindung mit Artikel 65, Absatz 2, der VO Nr. 883 aus 2004, für die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes nicht vorliegen.
  6. Mit Schreiben vom 01.03.2016 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, dass seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde.
  7. Am 07.03.2016 einlangend wurde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
  8. Mit Beschluss vom 02.05.2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über Fälle mit vergleichbaren Sachverhalten aus.
  9. Mit Erkenntnissen vom Juni und Juli 2016 entschied der Verwaltungsgerichthof die Fälle mit vergleichbarem Sachverhalt. Daher war das Verfahren nunmehr fortzusetzen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsbürger und hat am 24.11.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Er arbeitet seit 1990 mit Unterbrechungen in Österreich. Zuletzt war er bis 13.11.2015 in Österreich beschäftigt und hat schließlich mit 29.03.2016 bei einem anderen Dienstgeber in Österreich zu arbeiten begonnen, wo er bis dato durchgehend in Beschäftigung steht. Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Seine Gattin lebt – rund 200 km von seinem Wohnort in Österreich entfernt – im gemeinsamen Haus in Ungarn. Er ist in Österreich polizeilich gemeldet. Die Unterkunft in Österreich, die er mit zwei weiteren Personen teilt, ist ca. 45 m2 groß. Über seine berufliche Tätigkeit hinaus verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine besonderen persönlichen oder sozialen Bindungen. Während der letzten Beschäftigung in Österreich fuhr er wöchentlich zu seiner Familie nach Ungarn zurück, weil es seiner Mutter gesundheitlich immer schlechter geht.
  11. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur letzten Beschäftigung und zur Wohnsituation des Beschwerdeführers in Österreich sowie zu seiner familiären Situation und seinen Lebensverhältnissen in Ungarn beruhen auf den im Akt befindlichen Unterlagen, stimmen mit den Feststellungen der belangten Behörde überein und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ergänzend hat das Bundesverwaltungsgericht eine ZMR-Auskunft und einen aktuellen Versicherungsdatenauszug des Hauptverbands eingeholt, aus denen die derzeitige polizeiliche Meldung sowie die aktuellen Beschäftigungszeiten in Österreich ersichtlich sind. Außer seiner beruflichen Tätigkeit hat der Beschwerdeführer keine persönlichen und sozialen Bindungen in Österreich behauptet. Der Beschwerdeführer hat in einem Erhebungsbogen der belangten Behörde angekreuzt, wöchentlich an seinen Wohnort in Ungarn zurückgekehrt zu sein und dies in seiner Beschwerde noch einmal bestätigt.
  12. Rechtliche Beurteilung: Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung mittels Senates unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus den §§ 6 und 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung mittels Senates unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus den Paragraphen 6 und 7 BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten: § 44 AlVG:Paragraph 44, AlVG: "Zuständigkeit § 44.

(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sichParagraph 44,
(1)Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich
  1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
  2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."
(2)Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (Paragraph 46,), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (Paragraph 49,) und die Erfüllung der Meldepflicht (Paragraph 50,). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß Paragraph 23, Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (Paragraph 40, Absatz eins,) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig." Art. 1 der der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet:Artikel eins, der der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt (EG) L 166, lautet: "Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
  1. a)bis
  2. e)[...]
  3. f)"Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;
  4. g)[...]. Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt:Artikel 65, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt: "Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1)Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2)Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3)Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.
(4)Die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.
(5)
  1. a)Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
  2. b)Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
(6)bis
(8)[...]" Für den Beschwerdefall bedeutet das: Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat (vgl. VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074, mwN).Die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach einem beweglichen System zu berücksichtigenden Kriterien zur Feststellung des Wohnorts bzw. des gewöhnlichen Mittelpunkts der Interessen der betreffenden Person sind insbesondere die familiären Verhältnisse (z.B. der Wohnort der Familie), die Qualität und Kontinuität des Wohnens und der sonstigen Lebensumstände im präsumtiven Wohnmitgliedstaat bis zur Abwanderung, die Gründe für die Abwanderung, die Art und die Dauer der Tätigkeit (z.B. Saisonarbeit, befristete Beschäftigung) sowie die Wohn- und Lebensverhältnisse der betreffenden Person im Beschäftigungsmitgliedstaat vergleiche VwGH 28.01.2015, 2013/08/0074, mwN). Aus den Feststellungen ergibt sich, dass Ungarn der Mittelpunkt der Lebensinteressen und somit der Wohnort des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 1 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist, weil er dort mit seiner Gattin, zu der er regelmäßig zurückkehrt, gemeinsam ein Haus bewohnt, wogegen er in Österreich mit zwei weiteren Personen lediglich in einer seiner Beschäftigung dienenden Unterkunft in der Größe von 45 m2 wohnt und keine persönlichen oder sozialen Bindungen hat, die über jene in seinem Herkunftsstaat hinausgehen. Aufgrund der relativ geringen Distanz zu seinem Wohnort in Ungarn und seiner bescheidenen Wohnverhältnissen in Österreich ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Feiertage und Urlaube bei seiner Familie in Ungarn verbrachthat, wodurch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung – trotz der zweifellos gegebenen Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt – der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in Ungarn zu verorteten ist.Aus den Feststellungen ergibt sich, dass Ungarn der Mittelpunkt der Lebensinteressen und somit der Wohnort des Beschwerdeführers im Sinne des Artikel eins, Litera j, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, ist, weil er dort mit seiner Gattin, zu der er regelmäßig zurückkehrt, gemeinsam ein Haus bewohnt, wogegen er in Österreich mit zwei weiteren Personen lediglich in einer seiner Beschäftigung dienenden Unterkunft in der Größe von 45 m2 wohnt und keine persönlichen oder sozialen Bindungen hat, die über jene in seinem Herkunftsstaat hinausgehen. Aufgrund der relativ geringen Distanz zu seinem Wohnort in Ungarn und seiner bescheidenen Wohnverhältnissen in Österreich ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Feiertage und Urlaube bei seiner Familie in Ungarn verbrachthat, wodurch im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung – trotz der zweifellos gegebenen Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt – der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers in Ungarn zu verorteten ist. Auf Grund der unstrittigen wöchentlichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Wohnmitgliedstaat Ungarn während seiner letzten Beschäftigung unterliegt er der Definition des Grenzgängers im Sinne des Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.Auf Grund der unstrittigen wöchentlichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Wohnmitgliedstaat Ungarn während seiner letzten Beschäftigung unterliegt er der Definition des Grenzgängers im Sinne des Artikel eins, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004,. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei bis zur Erkrankung seiner Mutter nur jedes zweite Wochenende nach Ungarn zurückgekehrt, verfängt nicht, weil Art. 1 lit. f der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 lediglich auf die – im vorliegenden Fall unbestrittene – tägliche oder zumindest wöchentliche Rückkehr während der letzten Beschäftigung abstellt, aber nicht weiter nach den Gründen hierfür differenziert.Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei bis zur Erkrankung seiner Mutter nur jedes zweite Wochenende nach Ungarn zurückgekehrt, verfängt nicht, weil Artikel eins, Litera f, der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, lediglich auf die – im vorliegenden Fall unbestrittene – tägliche oder zumindest wöchentliche Rückkehr während der letzten Beschäftigung abstellt, aber nicht weiter nach den Gründen hierfür differenziert. Soweit sich aus der Beschwerde ableiten lässt, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines besonderen beruflichen Naheverhältnisses zum Beschäftigungsstaat Österreich auf eine Anerkennung als "atypischer" Grenzgänger beruft, ist ihm zu entgegen, dass infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Bestimmungen des Art. 65 dieser Verordnung nicht im Lichte der im Urteil des EuGH Miethe entwickelten Grundsätze auszulegen sind (vgl. VwGH, 28.01.2015, 2013/08/0074) und daher in diesem Fall immer der Wohnmitgliedstaat für die Leistung von Arbeitslosengeld zuständig ist.Soweit sich aus der Beschwerde ableiten lässt, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines besonderen beruflichen Naheverhältnisses zum Beschäftigungsstaat Österreich auf eine Anerkennung als "atypischer" Grenzgänger beruft, ist ihm zu entgegen, dass infolge des Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 883 aus 2004, die Bestimmungen des Artikel 65, dieser Verordnung nicht im Lichte der im Urteil des EuGH Miethe entwickelten Grundsätze auszulegen sind vergleiche VwGH, 28.01.2015, 2013/08/0074) und daher in diesem Fall immer der Wohnmitgliedstaat für die Leistung von Arbeitslosengeld zuständig ist. Der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist somit gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a VO (EG) Nr. 883/2004 der Wohnmitgliedstaat Ungarn, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld von der belangten Behörde unzuständigkeitshalber zurückzuweisen war.Der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist somit gemäß Artikel 11, Absatz 3, Litera a, VO (EG) Nr. 883 aus 2004, der Wohnmitgliedstaat Ungarn, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld von der belangten Behörde unzuständigkeitshalber zurückzuweisen war. Demensprechend ist die Beschwerde dagegen als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei den zu beurteilenden Rechtsfragen vielmehr auf die in Punkt A) wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W209.2122648.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.