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{'item': 'W213 2121993-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 211b§ 12§ 130§ 24§ 6§ 169d§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2017 GeschäftszahlW213 2121993-1 SpruchW213 2121993-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG iVm § 12 Abs. 3 GehG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, GehG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Wirkung vom 01.08.2015 wurde der Beschwerdeführer auf eine Planstelle eines Richters des Landesgerichts XXXXernannt und ist gegenwärtig dem Bundesministerium für Justizdienst zugeteilt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens zur Festsetzung des Besoldungsdienstalters wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 10.12.2015 Parteiengehör gewährt, wobei ihm im Wesentlichen mitgeteilt wurde, dass auf Grundlage der Angaben in dem von ihm zurückgestellten Erhebungsblatt und den im Personalakt vorliegenden Unterlagen von folgenden anrechenbaren Vordienstzeiten ausgegangen werde: Tabelle kann nicht abgebildet werden Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Assistent am Institut für Strafrechtswissenschaften an derXXXX vom 01.06.2008 bis 15.11.2011 erbrachte wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Strafrecht zweifelsfrei eine einschlägige Berufstätigkeit darstelle, die eine fachliche Erfahrung vermittle, durch die ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten sei. Die genannte Berufstätigkeit des Beschwerdeführers könne weder von der Mehrheit der potentiellen Bewerber um die vom Antragsteller innegehabte Planstelle vorgewiesen werden noch sei sie vorausgesetzte Ausbildungszeit für den Arbeitsplatz. Der Beschwerdeführer hebe sich durch diese Zeit hinsichtlich seiner Verwendbarkeit deutlich von typischen Berufseinsteigern ab. Die Zeiten des Antragstellers als geringfügig beschäftigter Lektor bei der XXXX von 16.11.2011 bis 31.03.2012 seien mit einem Beschäftigungsausmaß von 5,34 Wochenstunden (umgerechnet auf Vollbeschäftigung eine Dauer von rund 18 Tagen) erfolgt und erfüllten daher im Hinblick auf das geringe Beschäftigungsausmaß nicht die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 GehG; eine Anrechnung derselben scheide daher aus.Die Zeiten des Antragstellers als geringfügig beschäftigter Lektor bei der römisch 40 von 16.11.2011 bis 31.03.2012 seien mit einem Beschäftigungsausmaß von 5,34 Wochenstunden (umgerechnet auf Vollbeschäftigung eine Dauer von rund 18 Tagen) erfolgt und erfüllten daher im Hinblick auf das geringe Beschäftigungsausmaß nicht die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 3, GehG; eine Anrechnung derselben scheide daher aus. Die Zeiten der Gerichtspraxis des Antragstellers vom 01.11.2011 bis 28.02.2013 (16 Monate) seien

§ 211bRSt

DG in jenem Ausmaß, in dem sie fünf Monate überstiegen, als Vordienstzeiten

§ 12Abs. 3 Geh

G anzurechnen. Im vorliegenden Fall bedeute dies eine Anrechnung im Ausmaß von 11 Monaten.Die Zeiten der Gerichtspraxis des Antragstellers vom 01.11.2011 bis 28.02.2013 (16 Monate) seien

Paragraph 211 b, RStDG in jenem Ausmaß, in dem sie fünf Monate überstiegen, als Vordienstzeiten

Paragraph 12, Absatz 3, GehG anzurechnen. Im vorliegenden Fall bedeute dies eine Anrechnung im Ausmaß von 11 Monaten. Hinsichtlich der beim österreichischen Bundesheer zurückgelegten Zeiten führte die belangte Behörde aus, dass mangels gegenteiliger Regelung die geltende Fassung des § 20 Wehrgesetz zugrunde zu legen sei, die eine Wehrpflicht in der Dauer von 6 Monaten vorsehe. Eine Anrechnung darüber hinausgehender Dienste sei nicht vorgesehen. Ebensowenig seien Präsenzdienste, die keine Grundwehrdienste nach § 19 Abs. 1 Z 1 Wehrgesetz 2001 seien, anrechenbar. Die Präsenzdienstzeiten des Beschwerdeführers beim Österreichischen Bundesheer teile sich in die Zeit von 01.10.2010 bis 31.03.2002 als Einjährig-Freiwilliger und von 01.04.2002 bis 30.09.2002 als Zeitsoldat. Diese Zeiten seien

§ 12Abs. 2 Z 4 Geh

G im Ausmaß von sechs Monaten anzurechnen. Aus § 19 Abs. 1 Wehrgesetz 2001 sei zu schließen, dass es sich bei der Tätigkeit als Zeitsoldat zwar um Zeiten des Präsenzdienstes, nicht jedoch um Zeiten des Grundwehrdienstes handle, sodass eine Anrechnung ausscheide.Hinsichtlich der beim österreichischen Bundesheer zurückgelegten Zeiten führte die belangte Behörde aus, dass mangels gegenteiliger Regelung die geltende Fassung des Paragraph 20, Wehrgesetz zugrunde zu legen sei, die eine Wehrpflicht in der Dauer von 6 Monaten vorsehe. Eine Anrechnung darüber hinausgehender Dienste sei nicht vorgesehen. Ebensowenig seien Präsenzdienste, die keine Grundwehrdienste nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Wehrgesetz 2001 seien, anrechenbar. Die Präsenzdienstzeiten des Beschwerdeführers beim Österreichischen Bundesheer teile sich in die Zeit von 01.10.2010 bis 31.03.2002 als Einjährig-Freiwilliger und von 01.04.2002 bis 30.09.2002 als Zeitsoldat. Diese Zeiten seien

Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, GehG im Ausmaß von sechs Monaten anzurechnen. Aus Paragraph 19, Absatz eins, Wehrgesetz 2001 sei zu schließen, dass es sich bei der Tätigkeit als Zeitsoldat zwar um Zeiten des Präsenzdienstes, nicht jedoch um Zeiten des Grundwehrdienstes handle, sodass eine Anrechnung ausscheide. In seiner Stellungnahme vom 28.12.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich -abgesehen von allfällig noch geltend zu machenden Verfassungswidrigkeiten der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen - ausschließlich gegen die Nichtanrechnung des Dienstverhältnisses zur XXXX im Zeitraum vom 16.11.2011 bis 31.03.2012 ausspreche.In seiner Stellungnahme vom 28.12.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich -abgesehen von allfällig noch geltend zu machenden Verfassungswidrigkeiten der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen - ausschließlich gegen die Nichtanrechnung des Dienstverhältnisses zur römisch 40 im Zeitraum vom 16.11.2011 bis 31.03.2012 ausspreche. Er habe dort im Zeitraum vom Oktober 2011 bis März 2012 die Lehrveranstaltung "Strafrecht für Anfänger" abgehalten. Diese als geringfügig beschäftigter Lektor ausgeführte Tätigkeit habe also bereits zu einem Zeitpunkt begonnen, als er noch vollbeschäftigter Universitätsassistent gewesen sei und habe sowohl zeitlich als auch inhaltlich nahtlos an diese angeknüpft. Die vom Verwaltungsgerichtshof erarbeiteten Maßstäbe zumindest Intensität einer Beschäftigung unter Berücksichtigung von Gesamtdauer und Wochenstundenausmaß seien im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die Beschäftigung als Lektor könne nicht isoliert betrachtet werden, sondern müsse vielmehr in direktem Zusammenhang mit der vorangegangenen Beschäftigung als Universitätsassistent gesehen werden. Die Lehrtätigkeit in dieser Lehrveranstaltung sei bereits als Universitätsassistent aufgenommen worden. Die Fortsetzung nach Beendigung des Dienstverhältnisses sei nur möglich gewesen, in dem ein Dienstverhältnis als Lektor begründet worden sei. Die durchgehende Tätigkeit als Lehrveranstaltungsleiter in der Dauer von sechs Monaten habe zwei formal getrennte Dienstverhältnisse zum selben Dienstgeber überspannt. Das Dienstverhältnis als Lektor seinen ihnen als Universitätsassistent zusammenzurechnen, wobei durch die geringfügige Beschäftigung 18 Tage anzurechnen seien. Das Besoldungsdienstalter zum Dienstantrittstag betrage daher 5 Jahre, 1 Monat und 2 Tage. Die belangte Behörde erließ hierauf den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: "

§ 12Abs.

5 Gehaltsgesetz werden XXXX Vordienstzeiten, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist, in der Dauer von fünf Jahren und fünfzehn Tagen angerechnet. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wird abgewiesen.""

Paragraph 12, Absatz 5, Gehaltsgesetz werden römisch 40 Vordienstzeiten, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist, in der Dauer von fünf Jahren und fünfzehn Tagen angerechnet. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wird abgewiesen." Begründend wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs unter Hinweis auf § 12 Abs. 2 GehG ausgeführt, dass zur Z 4 leg. cit. mangels gegenteiliger Regelung die geltende Fassung der §§ 19 und 20 WehrG zugrunde zu legen sei, die eine Wehrpflicht in der Dauer von 6 Monaten vorsähen. Eine Anrechnung darüber hinausgehender Dienste sei nicht vorgesehen. Ebensowenig seien Präsenzdienste, die keine Grundwehrdienste nach § 19 Abs. 1 Z 1 Wehrgesetz 2001 seien, anrechenbar.Begründend wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensgangs unter Hinweis auf Paragraph 12, Absatz 2, GehG ausgeführt, dass zur Ziffer 4, leg. cit. mangels gegenteiliger Regelung die geltende Fassung der Paragraphen 19 und 20 WehrG zugrunde zu legen sei, die eine Wehrpflicht in der Dauer von 6 Monaten vorsähen. Eine Anrechnung darüber hinausgehender Dienste sei nicht vorgesehen. Ebensowenig seien Präsenzdienste, die keine Grundwehrdienste nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Wehrgesetz 2001 seien, anrechenbar. Die Präsenzdienstzeiten des Beschwerdeführers beim Österreichischen Bundesheer teilten sich in die Zeit von 01.10.2010 bis 31.03.2002 als Einjährig-Freiwilliger und von 01.04.2002 bis 30.04.2002 als Zeitsoldat. Diese Zeiten seien

§ 12Abs. 2 Z 4 Geh

G im Ausmaß von sechs Monaten anzurechnen. Aus § 19 Abs. 1 Wehrgesetz 2001 sei zu schließen, dass es sich bei der Tätigkeit als Zeitsoldat zwar um Zeiten des Präsenzdienstes, nicht jedoch um Zeiten des Grundwehrdienstes handle, sodass eine Anrechnung ausscheide. Für die Zeiten des Beschwerdeführers beim Österreichischen Bundesheer komme auch eine Anrechnung nach § 12 Abs. 2 Z 1 GehG nicht in Frage, zumal § 1 Abs. 3 letzter Satz WehrG 2001 ausdrücklich festlege, dass durch die Heranziehung von Personen zum Präsenzdienst oder Ausbildungsdienst kein Dienstverhältnis zum Bund begründet werde.Die Präsenzdienstzeiten des Beschwerdeführers beim Österreichischen Bundesheer teilten sich in die Zeit von 01.10.2010 bis 31.03.2002 als Einjährig-Freiwilliger und von 01.04.2002 bis 30.04.2002 als Zeitsoldat. Diese Zeiten seien

Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, GehG im Ausmaß von sechs Monaten anzurechnen. Aus Paragraph 19, Absatz eins, Wehrgesetz 2001 sei zu schließen, dass es sich bei der Tätigkeit als Zeitsoldat zwar um Zeiten des Präsenzdienstes, nicht jedoch um Zeiten des Grundwehrdienstes handle, sodass eine Anrechnung ausscheide. Für die Zeiten des Beschwerdeführers beim Österreichischen Bundesheer komme auch eine Anrechnung nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG nicht in Frage, zumal Paragraph eins, Absatz 3, letzter Satz WehrG 2001 ausdrücklich festlege, dass durch die Heranziehung von Personen zum Präsenzdienst oder Ausbildungsdienst kein Dienstverhältnis zum Bund begründet werde. Die Zeit vom 01.04.2002 bis 31.05.2002 im Ausmaß von zwei Monaten, in denen der Beschwerdeführer aufgrund einer Minderung der Erwerbstätigkeit vom 100% Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz hatte, werde

§ 12Abs. 2 Z 3 Geh

G als Vordienstzeit angerechnet.Die Zeit vom 01.04.2002 bis 31.05.2002 im Ausmaß von zwei Monaten, in denen der Beschwerdeführer aufgrund einer Minderung der Erwerbstätigkeit vom 100% Anspruch auf eine Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz hatte, werde

Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 3, GehG als Vordienstzeit angerechnet. Weitere nach § 12 Abs. 2 GehG anrechenbare Zeiten weise der Beschwerdeführer nicht auf.Weitere nach Paragraph 12, Absatz 2, GehG anrechenbare Zeiten weise der Beschwerdeführer nicht auf. Es bleibe somit eine allfällige Anrechenbarkeit nach § 12 Abs. 3 GehG zu prüfen, wobei hier mangels Vorliegens eines einschlägigen Verwaltungspraktikums lediglich Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit in Betracht kommen könnten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Anrechnungsvoraussetzungen des geltenden § 12 Abs. 3 GehG mit jenen des § 12 Abs. 3 GehG idF vor der Besoldungsreform 2015 durchaus vergleichbar, tendenziell aber sogar strenger als diese seien. Es könnten daher die Materialien und die Judikatur zur alten Fassung des § 12 Abs. 3 GehG noch immer als Maßstab (im Sinne einer Anforderungsmindestgrenze) herangezogen werden.Es bleibe somit eine allfällige Anrechenbarkeit nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG zu prüfen, wobei hier mangels Vorliegens eines einschlägigen Verwaltungspraktikums lediglich Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit in Betracht kommen könnten. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Anrechnungsvoraussetzungen des geltenden Paragraph 12, Absatz 3, GehG mit jenen des Paragraph 12, Absatz 3, GehG in der Fassung vor der Besoldungsreform 2015 durchaus vergleichbar, tendenziell aber sogar strenger als diese seien. Es könnten daher die Materialien und die Judikatur zur alten Fassung des Paragraph 12, Absatz 3, GehG noch immer als Maßstab (im Sinne einer Anforderungsmindestgrenze) herangezogen werden. Bereits zur früheren Rechtslage habe gegolten, dass nur Zeiten berücksichtigt werden könnten, die eine gewisse Intensität erreichten. So sei Voraussetzung gewesen, dass die Zeiten durchgehend mindestens sechs Monate umfassten. Die besondere Bedeutung der Vortätigkeit habe aber nicht für das gesamte (nunmehrige) Aufgabengebiet einschlägig sein müssen; entscheidend sei vielmehr gewesen, dass nicht bloß ein kleiner Ausschnitt berührt werde. Hinzu komme, dass einschlägige Berufsvorerfahrungen nur in dem tatsächlich geleisteten Ausmaß Berücksichtigung erlangen könnten, wobei Zeiten, die ein gewisses Wochenstundenmaß unterschritten, grundsätzlich überhaupt ausschieden. In Summe werde daher stets eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen sein, wobei die oben angeführten sechs Monate auf Basis Vollbeschäftigung als Richtschnur dienen könnten. Erreiche das Produkt aus der Dauer des jeweiligen Dienstverhältnisses einerseits und der dabei erbrachten (durchschnittlichen) Wochenstundenzahl andererseits diese Richtschnur nicht, werde man davon ausgehen müssen, dass diese Tätigkeit den Anforderungen des § 12 Abs. 3 GehG nicht genüge. Im Übrigen seien Vortätigkeiten nun in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie für die nunmehrige Tätigkeit des Bediensteten relevant seien.Hinzu komme, dass einschlägige Berufsvorerfahrungen nur in dem tatsächlich geleisteten Ausmaß Berücksichtigung erlangen könnten, wobei Zeiten, die ein gewisses Wochenstundenmaß unterschritten, grundsätzlich überhaupt ausschieden. In Summe werde daher stets eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen sein, wobei die oben angeführten sechs Monate auf Basis Vollbeschäftigung als Richtschnur dienen könnten. Erreiche das Produkt aus der Dauer des jeweiligen Dienstverhältnisses einerseits und der dabei erbrachten (durchschnittlichen) Wochenstundenzahl andererseits diese Richtschnur nicht, werde man davon ausgehen müssen, dass diese Tätigkeit den Anforderungen des Paragraph 12, Absatz 3, GehG nicht genüge. Im Übrigen seien Vortätigkeiten nun in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie für die nunmehrige Tätigkeit des Bediensteten relevant seien. Schließlich bleibe zu beachten, dass zwischen Zeiten vor und nach Absolvierung der maßgeblichen, ein Ernennungserfordernis darstellenden (Vor-)Ausbildung zu unterscheiden sei, wobei dabei nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2015 gelte: Nachdem es aber auf die Beurteilung der früheren Tätigkeit, nicht auf die absolvierte Vorbildung oder gar die frühere Einstufung ankomme, sei eine Anrechenbarkeit bei Prüfung im Einzelfall nicht auszuschließen – wenngleich ein strenger Maßstab anzulegen sein werde. Vor diesem Hintergrund seien Berufstätigkeiten vor Absolvierung des rechtswissenschaftlichen Studiums zwar nicht ausgeschlossen, es werde aber bei diesen Zeiten ganz besonders genau zu prüfen sein, ob tatsächlich berufseinschlägige Tätigkeiten erbracht worden seien. Anrechenbar seien nur Zeiten, die nicht ohnehin von der Mehrheit der potentiellen Bewerber vorgewiesen werden könnten oder gar vorausgesetzte Ausbildungszeiten für den jeweiligen Arbeitsplatz seien. Derartige Qualifikationen seien ebenfalls mit dem Gehaltsansatz für die erste Gehaltsstufe bereits abgegolten. Maßgeblich für die Beurteilung sei nicht der Kreis der tatsächlichen Bewerber, sondern jener Personenkreis, auf den eine entsprechende Ausschreibung typischerweise zutreffen würde (objektiver Maßstab). Praktisch gehe es daher vor allem um Zeiten, durch welche sich der Bedienstete hinsichtlich seiner Verwendbarkeit deutlich von typischen Berufseinsteigern abhebe. Eine Berufstätigkeit könne daher im Ergebnis nur dann einschlägig sein, wenn sie zu einer erheblich besseren Verwendbarkeit im Vergleich zu einem durchschnittlichen Berufseinsteiger führe. Dieser Vergleich sei zur Beurteilung stets anzustellen. Eine bloß fachverwandte Vortätigkeit genüge für sich alleine nicht für eine Anrechnung. Maßgeblich sei vielmehr stets die Frage der besseren Verwendbarkeit. Ein Indiz zur Beurteilung der Verwendbarkeit sei dabei vor allem die Frage, ob der Bedienstete deutlich schlechter verwendbar wäre, wenn man sich die zu beurteilende Vordienstzeit wegdenke. Also ob dann etwa längere fachliche Einarbeitung und Einschulung auf dem neuen Arbeitsplatz notwendig wäre, oder ob der Bedienstete die Aufgaben für einen beachtlichen Zeitraum mangels Routine nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte. Die im Rahmen der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Assistent am Institut für Strafrechtswissenschaften an der XXXXvom 01.06.2008 bis 15.11.2011 erbrachte wissenschaftliche Auseinandersetzung mit dem Strafrecht stelle eine einschlägige Berufstätigkeit dar, die eine fachliche Erfahrung vermittele, durch die ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten sei, dies jedenfalls im Bereich des Strafrechts. Auch werde dadurch in bestimmtem Umfang eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz ersetzt, weil die für den Richter- oder Staatsanwaltsberuf erforderliche Arbeit mit juristischen Quellen im Rahmen einer Assistententätigkeit in weit höherer Qualität ausgeprägt sei als im Rahmen des Studiums der Rechtswissenschaften. Im Hinblick auf die Intensität der Tätigkeit sei eine Vollbeschäftigung für die Dauer von beinahe dreieinhalb Jahren jedenfalls ausreichend. Die genannte Berufstätigkeit des Beschwerdeführers könne weder von der Mehrheit der potentiellen Bewerber um die vom Beschwerdeführer innegehabte Planstelle vorgewiesen werden noch sei sie vorausgesetzte Ausbildungszeit für den Arbeitsplatz. Der Antragsteller hebe sich durch diese Zeit hinsichtlich seiner Verwendbarkeit deutlich von typischen Berufseinsteigern ab. Die Zeiten des Beschwerdeführers als geringfügig beschäftigter Lektor bei der XXXXvon 16.11.2011 bis 31.03.2012 erfolgten mit einem Beschäftigungsausmaß von 5,34 Wochenstunden (umgerechnet auf Vollbeschäftigung eine Dauer von rund 18 Tagen) und erfüllten daher bereits im Hinblick auf das geringe Beschäftigungsausmaß nicht die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 GehG. Das Argument des Beschwerdeführers die Beschäftigung als Lektor könne nicht isoliert betrachtet, sondern müsse vielmehr in direktem Zusammenhang mit der vorangegangenen Beschäftigung als Universitätsassistent gesehen werden, da letztere für erstere Voraussetzung gewesen sei und daher das Dienstverhältnis als Lektor mit jenem als Universitätsassistent zusammengerechnet werden müsse, ändere daran nichts. Voraussetzung für eine Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten ist nicht eine etwaige Identität des Dienstgebers oder eine durchgehende Tätigkeit bei formal getrennten Dienstverhältnissen, sondern der Erwerb einer zusätzlichen fachlichen Erfahrung durch die anzurechnende Tätigkeit, durch die entweder eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben könne oder durch die ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten sei. Dafür sei auch die zeitliche Intensität der anzurechnenden Beschäftigung ein Indiz, zumal bei einer zeitlich nur äußerst geringfügigen Tätigkeit der Erwerb von Erfahrung auch nur in weitaus geringerem Ausmaß erfolgen könne, abgesehen von einer ohnedies nur auf Vollbeschäftigung umzulegenden Anrechnungsmöglichkeit. Im vorliegenden Fall sei – auch ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers, die beiden Beschäftigungsverhältnisse bei der XXXXstünden in direktem Zusammenhang zueinander und die Tätigkeit als Lehrveranstaltungsleiter im Rahmen der Beschäftigung als Lektor habe beide Dienstverhältnisse überspannt – aufgrund der inhaltlichen Ähnlichkeit der beiden Beschäftigungsverhältnisse des Antragstellers zur XXXXund der geringen zeitlichen Intensität der Tätigkeit als Lektors insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller in letztgenannter Tätigkeit – vor allem über das anrechenbare Assistentenverhältnis hinaus – zusätzliche fachliche Erfahrung erworben habe, die eine Anrechnung nach § 12 Abs. 3 GehG rechtfertigen könnte. Das eingeräumte Ermessen und die strengen inhaltlichen Anforderungen an eine durch die Vordienstzeiten erworbene Höherqualifikation würden für eine "taggenaue" Anrechnung keine Grundlage bieten.Die Zeiten des Beschwerdeführers als geringfügig beschäftigter Lektor bei der XXXXvon 16.11.2011 bis 31.03.2012 erfolgten mit einem Beschäftigungsausmaß von 5,34 Wochenstunden (umgerechnet auf Vollbeschäftigung eine Dauer von rund 18 Tagen) und erfüllten daher bereits im Hinblick auf das geringe Beschäftigungsausmaß nicht die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 3, GehG. Das Argument des Beschwerdeführers die Beschäftigung als Lektor könne nicht isoliert betrachtet, sondern müsse vielmehr in direktem Zusammenhang mit der vorangegangenen Beschäftigung als Universitätsassistent gesehen werden, da letztere für erstere Voraussetzung gewesen sei und daher das Dienstverhältnis als Lektor mit jenem als Universitätsassistent zusammengerechnet werden müsse, ändere daran nichts. Voraussetzung für eine Anrechenbarkeit von Vordienstzeiten ist nicht eine etwaige Identität des Dienstgebers oder eine durchgehende Tätigkeit bei formal getrennten Dienstverhältnissen, sondern der Erwerb einer zusätzlichen fachlichen Erfahrung durch die anzurechnende Tätigkeit, durch die entweder eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben könne oder durch die ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten sei. Dafür sei auch die zeitliche Intensität der anzurechnenden Beschäftigung ein Indiz, zumal bei einer zeitlich nur äußerst geringfügigen Tätigkeit der Erwerb von Erfahrung auch nur in weitaus geringerem Ausmaß erfolgen könne, abgesehen von einer ohnedies nur auf Vollbeschäftigung umzulegenden Anrechnungsmöglichkeit. Im vorliegenden Fall sei – auch ausgehend vom Vorbringen des Beschwerdeführers, die beiden Beschäftigungsverhältnisse bei der XXXXstünden in direktem Zusammenhang zueinander und die Tätigkeit als Lehrveranstaltungsleiter im Rahmen der Beschäftigung als Lektor habe beide Dienstverhältnisse überspannt – aufgrund der inhaltlichen Ähnlichkeit der beiden Beschäftigungsverhältnisse des Antragstellers zur XXXXund der geringen zeitlichen Intensität der Tätigkeit als Lektors insgesamt nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller in letztgenannter Tätigkeit – vor allem über das anrechenbare Assistentenverhältnis hinaus – zusätzliche fachliche Erfahrung erworben habe, die eine Anrechnung nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG rechtfertigen könnte. Das eingeräumte Ermessen und die strengen inhaltlichen Anforderungen an eine durch die Vordienstzeiten erworbene Höherqualifikation würden für eine "taggenaue" Anrechnung keine Grundlage bieten. Die Zeiten der Gerichtspraxis des Antragstellers vom 01.11.2011 bis 28.02.2013 (16 Monate) seien

§ 211bRSt

DG in jenem Ausmaß, in dem sie fünf Monate übersteigen, als Vordienstzeiten

§ 12Abs. 3 Geh

G anzurechnen. Im vorliegenden Fall bedeute dies eine Anrechnung im Ausmaß von 11 Monaten.Die Zeiten der Gerichtspraxis des Antragstellers vom 01.11.2011 bis 28.02.2013 (16 Monate) seien

Paragraph 211 b, RStDG in jenem Ausmaß, in dem sie fünf Monate übersteigen, als Vordienstzeiten

Paragraph 12, Absatz 3, GehG anzurechnen. Im vorliegenden Fall bedeute dies eine Anrechnung im Ausmaß von 11 Monaten. Die anrechenbaren Vordienstzeiten des Antragstellers errechneten sich daher wie folgt: Tabelle kann nicht abgebildet werden

§ 12Abs. 3 Geh

G seien dem Beschwerdeführer daher vor seinem Dienstantritt als Richteramtsanwärter mit 01.03.2013 Vordienstzeiten, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist, im Ausmaß von 5 Jahren und 15 Tagen anzurechnen gewesen.

Paragraph 12, Absatz 3, GehG seien dem Beschwerdeführer daher vor seinem Dienstantritt als Richteramtsanwärter mit 01.03.2013 Vordienstzeiten, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist, im Ausmaß von 5 Jahren und 15 Tagen anzurechnen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 17.02.2016 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er aus, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen die Nichtanrechnung der Tätigkeit als Universitätslektor im Zeitraum von 16.11.2011 bis 31.03.2012 richte. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt wurde im Wesentlichen außer Streit gestellt. Ergänzend wurde lediglich vorgebracht, dass die Lehrveranstaltung "Strafrecht für Anfänger" im Oktober 2011 begonnen und im März 2012 geendet habe. Sie habe sich somit über das gesamte Wintersemester 2011/12 erstreckt. Die als geringfügig beschäftigter Lektor ausgeführte Tätigkeit habe also bereits zu einem Zeitpunkt begonnen, als der Beschwerdeführer noch als Universitätsassistent in Vollauslastung beschäftigt gewesen sei und knüpfe sowohl zeitlich als auch inhaltlich nahtlos an diese an. Das Assistentenverhältnis sei ursprünglich mit 28.02.2012 befristet gewesen. Der vorzeitigen einvernehmlichen Auflösung - zum Zwecke des Antritts der Gerichtspraxis - sei von Seiten des Dienstgebers nur unter der Bedingung zugestimmt worden, die bereits angelaufene Lehrveranstaltung bis zum Ende des Wintersemesters 2011/12 fortzuführen. Dass die Tätigkeit auch inhaltlich an das vorhergehende Dienstverhältnis anknüpfe, ergebe sich bereits daraus, dass die Lehrveranstaltung über das gesamte Wintersemester abgehalten worden sei - der Wechsel des Dienstverhältnisses sei Mitte November erfolgt. Somit überspanne die durchgehende Tätigkeit als Lehrveranstaltungsleiter in der Dauer von sechs Monaten zwei formal getrennte Dienstverhältnisse zum selben Dienstgeber. Der unauflösbare innere Zusammenhang beider Tätigkeiten vermöge eine getrennte Betrachtung im Lichte des § 12 Abs. 3 GehG daher nicht zu rechtfertigen.Das Assistentenverhältnis sei ursprünglich mit 28.02.2012 befristet gewesen. Der vorzeitigen einvernehmlichen Auflösung - zum Zwecke des Antritts der Gerichtspraxis - sei von Seiten des Dienstgebers nur unter der Bedingung zugestimmt worden, die bereits angelaufene Lehrveranstaltung bis zum Ende des Wintersemesters 2011/12 fortzuführen. Dass die Tätigkeit auch inhaltlich an das vorhergehende Dienstverhältnis anknüpfe, ergebe sich bereits daraus, dass die Lehrveranstaltung über das gesamte Wintersemester abgehalten worden sei - der Wechsel des Dienstverhältnisses sei Mitte November erfolgt. Somit überspanne die durchgehende Tätigkeit als Lehrveranstaltungsleiter in der Dauer von sechs Monaten zwei formal getrennte Dienstverhältnisse zum selben Dienstgeber. Der unauflösbare innere Zusammenhang beider Tätigkeiten vermöge eine getrennte Betrachtung im Lichte des Paragraph 12, Absatz 3, GehG daher nicht zu rechtfertigen. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde, dass er in seiner Tätigkeit als Lektor keine über das Assistentenverhältnis hinausgehende, zusätzliche fachliche Erfahrung erworben hätte, sei davon auszugehen, dass als Bezugspunkt für diesen Vergleich nicht die vorangehenden (allenfalls anzurechnenden) Dienstverhältnisse heranzuziehen seien, sondern die Qualifikation des durchschnittlichen Bewerbers. In diesem Zusammenhang sei das Augenmerk auch auf seine Verwendung als dem Bundesministerium für Justiz zugeteilter Richter zu legen. Als Referent in der Sektion Strafrecht gehöre er den Abteilungen für Großverfahren und berichtspflichtige Strafsachen (IV 5) und Einzelstrafsachen (IV 6) an. Für die Aufnahme in diese Abteilungen sei vor allem auch seine universitäre Vortätigkeit ausschlaggebend gewesen. Die zu lösenden Rechtsfragen in dieser Tätigkeit beträfen häufig auch Themen des Allgemeinen Teils des Strafrechts. Von der intensiven Auseinandersetzung mit diesem Themenkreis während der Vorbereitung und Abhaltung der Lehrveranstaltung profitiere er noch heute. Anders als der Titel der Lehrveranstaltung "Strafrecht für Anfänger" vermuten lasse, sei Lehrinhalt ausschließlich der Allgemeine Teil des Strafrechts, der - über Anordnung der damaligen lnstitutsvorständin XXXX - auf Grundlage vertiefter wissenschaftlicher Aufarbeitung der gesamten österreichischen und deutschen Literatur und Rechtsprechung vorzutragen gewesen sei.In diesem Zusammenhang sei das Augenmerk auch auf seine Verwendung als dem Bundesministerium für Justiz zugeteilter Richter zu legen. Als Referent in der Sektion Strafrecht gehöre er den Abteilungen für Großverfahren und berichtspflichtige Strafsachen (römisch vier 5) und Einzelstrafsachen (römisch vier 6) an. Für die Aufnahme in diese Abteilungen sei vor allem auch seine universitäre Vortätigkeit ausschlaggebend gewesen. Die zu lösenden Rechtsfragen in dieser Tätigkeit beträfen häufig auch Themen des Allgemeinen Teils des Strafrechts. Von der intensiven Auseinandersetzung mit diesem Themenkreis während der Vorbereitung und Abhaltung der Lehrveranstaltung profitiere er noch heute. Anders als der Titel der Lehrveranstaltung "Strafrecht für Anfänger" vermuten lasse, sei Lehrinhalt ausschließlich der Allgemeine Teil des Strafrechts, der - über Anordnung der damaligen lnstitutsvorständin römisch 40 - auf Grundlage vertiefter wissenschaftlicher Aufarbeitung der gesamten österreichischen und deutschen Literatur und Rechtsprechung vorzutragen gewesen sei. Es sei in seiner Tätigkeit als Referent sehr vorteilhaft, bei - regelmäßig in dogmatischer Hinsicht herausfordernden - Problemstellungen des Allgemeinen Teils auf seine umfangreichen Unterlagen zur Lehrveranstaltung zurückgreifen zu können und dadurch Rechtsfragen zügig, zielgerichtet und umfassend bearbeiten zu können. Die Tätigkeit als Lektor habe folglich zu einer erheblich besseren Verwendbarkeit im Vergleich zu einem durchschnittlichen Berufseinsteiger geführt. Daher sei das Dienstverhältnis als Lektor mit jenem als Universitätsassistent zusammenzurechnen, wobei natürlich die durch die geringfügige Beschäftigung erforderliche zeitliche Raffung auf 18 Tage zu erfolgen hätte. Die Argumentation, es werde keine taggenaue Anrechnung erfolgen, widerlegt die belangte Behörde bereits durch den bekämpften Bescheid selbst, wonach 5 Jahre und 15 Tage angerechnet werden. Im Übrigen widerspräche ein solches Verständnis auch dem Gesetz. Aus diesem sei gerade nicht abzuleiten, dass im Sinne eines "Break-Even-Points" jener Zeitpunkt während einer Tätigkeit zu ermitteln sei, ab dem keine zusätzliche Erfahrung im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG mehr erreicht werde. Im Übrigen räume § 12 GehG der Behörde kein Ermessen ein, sondern enthalte unbestimmte Gesetzesbegriffe, die dem Legalitätsprinzip entsprechend auszulegen seien.Daher sei das Dienstverhältnis als Lektor mit jenem als Universitätsassistent zusammenzurechnen, wobei natürlich die durch die geringfügige Beschäftigung erforderliche zeitliche Raffung auf 18 Tage zu erfolgen hätte. Die Argumentation, es werde keine taggenaue Anrechnung erfolgen, widerlegt die belangte Behörde bereits durch den bekämpften Bescheid selbst, wonach 5 Jahre und 15 Tage angerechnet werden. Im Übrigen widerspräche ein solches Verständnis auch dem Gesetz. Aus diesem sei gerade nicht abzuleiten, dass im Sinne eines "Break-Even-Points" jener Zeitpunkt während einer Tätigkeit zu ermitteln sei, ab dem keine zusätzliche Erfahrung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, GehG mehr erreicht werde. Im Übrigen räume Paragraph 12, GehG der Behörde kein Ermessen ein, sondern enthalte unbestimmte Gesetzesbegriffe, die dem Legalitätsprinzip entsprechend auszulegen seien. Es werde auch auf die Spruchpraxis des Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien bei der Anrechnung von Vordienstzeiten hingewiesen, wonach - sowohl betreffend Dauer als auch Wochenstundenausmaß - vergleichbare Zeiten als Lektor sehr wohl angerechnet würden. Im Sinne einer Gleichbehandlung der Rechtsunterworfenen und einer einheitlichen Rechtsprechung sei auch dieser Aspekt zu berücksichtigen. Bei richtiger Anrechnung der Vordienstzeiten wäre, die Vordienstzeit als Universitätsassistent/Lektor an der Johannes Kepler Universität im Ausmaß von 3 Jahren, 6 Monaten und 3 Tagen anzurechnen gewesen. Das Besoldungsdienstalter zum Dienstantrittstag betrage folglich 5 Jahre, 1 Monat und 3 Tage. Es werde daher beantragt *

§ 130Abs 4 B-VG i

Vm § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer Vordienstzeiten, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei Ermittlung der Einstufung zu verlängern sind, in der Dauer von 5 Jahren, 1 Monat und 3 Tagen angerechnet werden;*

Paragraph 130, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer Vordienstzeiten, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei Ermittlung der Einstufung zu verlängern sind, in der Dauer von 5 Jahren, 1 Monat und 3 Tagen angerechnet werden; in eventu * den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs. 3 Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an den Bundesminister für Justiz zurückzuverweisen.* den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an den Bundesminister für Justiz zurückzuverweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.
  2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer und sind soweit unstrittig. Dabei ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde nicht bestreitet. Strittig ist lediglich die Rechtsfrage inwieweit die als geringfügig beschäftigtet Lektor zurückgelegte Zeit

§ 12Abs. 3 Geh

G anzurechnen ist.Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer und sind soweit unstrittig. Dabei ist hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde nicht bestreitet. Strittig ist lediglich die Rechtsfrage inwieweit die als geringfügig beschäftigtet Lektor zurückgelegte Zeit

Paragraph 12, Absatz 3, GehG anzurechnen ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 6, EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung, welche die Beschwerdeführer auch nicht beantragt hat, abgesehen werden. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. 305/1961 idF BGBl. I 64/2016 lauten wie folgt:Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, Bundesgesetzblatt 305 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 64 aus 2016, lauten wie folgt: "Anrechnung von Zeiten der Gerichtspraxis § 211b. Bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach § 12 GehG festgesetzt wird, sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach § 12 Abs. 3 GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach § 5 Abs. 2 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), BGBl. Nr. 644/1987, überschreiten."Paragraph 211 b, Bei Bediensteten, bei denen das Besoldungsdienstalter nach Paragraph 12, GehG festgesetzt wird, sind Zeiten der Gerichtspraxis als Zeiten nach Paragraph 12, Absatz 3, GehG anrechenbar, soweit sie die Dauer nach Paragraph 5, Absatz 2, des Rechtspraktikantengesetzes (RPG), Bundesgesetzblatt Nr. 644 aus 1987,, überschreiten." Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 idF BGBl. I 64/2016, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 64 aus 2016,, lauten auszugsweise wie folgt: "Besoldungsdienstalter § 12.

(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.Paragraph 12,
(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.
(2)Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten 1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft; 2. in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört; 3. in denen die Beamtin oder der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie 4. der Leistung
  1. a)des Grundwehrdienstes nach § 20 Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001,
  2. a)des Grundwehrdienstes nach Paragraph 20, Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,,
  3. b)des Ausbildungsdienstes nach § 37 Abs. 1 WG 2001,
  4. b)des Ausbildungsdienstes nach Paragraph 37, Absatz eins, WG 2001,
  5. c)des Zivildienstes nach § 1 Abs. 5 Z 1 Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, oder eines anderen Dienstes nach § 12a Abs. 1 oder § 12c Abs. 1 ZDG, aufgrund dessen der Zivildienstpflichtige nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes heranzuziehen ist,
  6. c)des Zivildienstes nach Paragraph eins, Absatz 5, Ziffer eins, Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, oder eines anderen Dienstes nach Paragraph 12 a, Absatz eins, oder Paragraph 12 c, Absatz eins, ZDG, aufgrund dessen der Zivildienstpflichtige nicht mehr zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes heranzuziehen ist,
  7. d)eines militärischen Pflichtdienstes, eines vergleichbaren militärischen Ausbildungsdienstes oder eines zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Zeiten der militärischen Dienstleistung nach lit. a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach lit. c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.Zeiten der militärischen Dienstleistung nach Litera a, b und d sind bis zur Dauer von insgesamt höchstens sechs Monaten, Zeiten einer zivilen oder sonstigen Ersatzdienstleistung nach Litera c und d bis zur Dauer von insgesamt höchstens neun Monaten anzurechnen.
(3)Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
(3)Über die in Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer einschlägigen Berufstätigkeit oder eines einschlägigen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist einschlägig, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
  1. eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
  2. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist. [ ]" Die maßgeblichen Bestimmungen des Rechtspraktikantengesetzes, BGBl. 644/1987 idF BGBl. 39/2016, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Rechtspraktikantengesetzes, Bundesgesetzblatt 644 aus 1987, in der Fassung Bundesgesetzblatt 39 aus 2016,, lauten auszugsweise wie folgt: "Gerichtspraxis § 1.
(1)Die Gerichtspraxis soll Personen, die die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossenen haben, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.Paragraph eins,
(1)Die Gerichtspraxis soll Personen, die die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossenen haben, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.
(2)
(3)[ ] Zulassung zur Gerichtspraxis § 2.
(1)Auf die Zulassung zur Gerichtspraxis besteht in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist. Die Zulassung für einen längeren Zeitraum kann nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen.Paragraph 2,
(1)Auf die Zulassung zur Gerichtspraxis besteht in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist. Die Zulassung für einen längeren Zeitraum kann nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen.
(2)
(4)[ ]" Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Besoldungsreform 2015 (Stichtag 11.02.2015) befand sich der Beschwerdeführer als Richteramtsanwärter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

§ 169dAbs. 6 3.Satz Geh

G war das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers ist demnach nach dem (neuen) § 12 GehG völlig neu zu ermitteln wie bei einer Neuaufnahme in den Bundesdienst. Das Regelungsregime der Besoldungsreform 2015 kommt daher im Beschwerdefall voll zur Anwendung.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Besoldungsreform 2015 (Stichtag 11.02.2015) befand sich der Beschwerdeführer als Richteramtsanwärter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

Paragraph 169 d, Absatz 6, 3.Satz GehG war das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers ist demnach nach dem (neuen) Paragraph 12, GehG völlig neu zu ermitteln wie bei einer Neuaufnahme in den Bundesdienst. Das Regelungsregime der Besoldungsreform 2015 kommt daher im Beschwerdefall voll zur Anwendung. Der neu gefasste § 12 GehG sieht nur noch vier Anrechnungstatbestände vor:Der neu gefasste Paragraph 12, GehG sieht nur noch vier Anrechnungstatbestände vor: -Strichaufzählung Gebietskörperschaftszeiten bzw. Zeiten bei internationalen Einrichtungen -Strichaufzählung Einschlägige Berufstätigkeit oder Verwaltungspraktika bis zu zehn Jahren -Strichaufzählung Zeiten des Bezugs einer Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% -Strichaufzählung Zeiten des Grundwehr- oder Zivildienstes bis zur gegenwärtigen gesetzlichen Pflichtdauer. Für Richteramtsanwärter wird darüber hinaus mit § 211b RStDG die Anrechnung der Zeit der Gerichtspraxis normiert, soweit als sie deren gesetzliche Dauer von fünf Monaten übersteigt.Für Richteramtsanwärter wird darüber hinaus mit Paragraph 211 b, RStDG die Anrechnung der Zeit der Gerichtspraxis normiert, soweit als sie deren gesetzliche Dauer von fünf Monaten übersteigt. Ausgehend von dieser Rechtslage hat die belangte Behörde zutreffend die Gerichtspraxis mit 5 Jahren und 15 Tagen angerechnet. Der Beschwerdeführer wendet ein, dass seine Zeit als geringfügig Beschäftigter Lektor mit der vorangegangenen Zeit als Universitätsassistent in direktem Zusammenhang stehe und daher bei der Ermittlung des Besoldungsdienstalters anzurechnen sei. Im Hinblick auf die geringfügige zeitliche Dauer seien 18 Tage anzurechnen. Dieses Vorbringen geht ins Leere, denn aus den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2015 (RV 585 BlgNR

  1. GP, 8) ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:Dieses Vorbringen geht ins Leere, denn aus den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2015 Regierungsvorlage 585 BlgNR
  2. GP, 8) ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen: "Zu § 12 Abs. 3 GehG und § 26 Abs. 3 VBG:"Zu Paragraph 12, Absatz 3, GehG und Paragraph 26, Absatz 3, VBG: Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die Höchstgrenze von zehn Jahren für die Berufstätigkeit und das Verwaltungspraktikum gemeinsam gilt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Vordienstzeiten nur teilweise anzurechnen sind, wenn sie nur zum Teil einschlägig sind. Im Übrigen bleiben die Kriterien zur Beurteilung, ob eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum einschlägig ist, im Vergleich zur Stammfassung der Novelle BGBl. I Nr. 32/2015 unverändert:Mit dieser Änderung wird klargestellt, dass die Höchstgrenze von zehn Jahren für die Berufstätigkeit und das Verwaltungspraktikum gemeinsam gilt. Darüber hinaus wird klargestellt, dass die Vordienstzeiten nur teilweise anzurechnen sind, wenn sie nur zum Teil einschlägig sind. Im Übrigen bleiben die Kriterien zur Beurteilung, ob eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum einschlägig ist, im Vergleich zur Stammfassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, unverändert: -Strichaufzählung Anrechenbar sind nur Zeiten eines Verwaltungspraktikums oder einer Berufstätigkeit. Es muss sich dabei – abgesehen vom Verwaltungspraktikum – um eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit handeln. Eine Tätigkeit, die überwiegend der Ausbildung dient, ist daher keinesfalls als Berufstätigkeit anrechenbar. Damit sind z.B. die Gerichtspraxis und das Unterrichtspraktikum von einer Anrechnung ausdrücklich ausgeschlossen, diese werden mit dem Einstiegsgehalt bereits pauschal abgegolten. -Strichaufzählung Anrechenbar sind nur Zeiten, die nicht ohnehin von der Mehrheit der potentiellen BewerberInnen vorgewiesen werden können oder die gar vorausgesetzte Ausbildungszeiten für den jeweiligen Arbeitsplatz sind. Derartige Qualifikationen sind ebenfalls mit dem Gehaltsansatz für die erste Gehaltsstufe bereits abgegolten. Maßgeblich für die Beurteilung ist nicht der Kreis der tatsächlichen BewerberInnen, sondern jener Personenkreis, auf den eine entsprechende Ausschreibung typischerweise zutreffen würde (objektiver Maßstab). Praktisch geht es daher vor allem um Zeiten, durch welche sich die Bedienstete oder der Bedienstete hinsichtlich ihrer oder seiner Verwendbarkeit deutlich von typischen Berufseinsteigerinnen und -einsteigern abhebt. -Strichaufzählung Eine Berufstätigkeit kann daher im Ergebnis nur dann einschlägig sein, wenn sie zu einer erheblich besseren Verwendbarkeit im Vergleich zu einer durchschnittlichen Berufseinsteigerin oder einem durchschnittlichen Berufseinsteiger führt. Dieser Vergleich ist zur Beurteilung stets anzustellen. Eine bloß fachverwandte Vortätigkeit genügt für sich alleine nicht für eine Anrechnung. Maßgeblich ist vielmehr stets die Frage der besseren Verwendbarkeit. Ein Indiz zur Beurteilung der Verwendbarkeit ist dabei vor allem die Frage, ob die Bedienstete oder der Bedienstete deutlich schlechter verwendbar wäre, wenn man sich die zu beurteilende Vordienstzeit wegdenkt – also ob dann z.B. längere fachliche Einarbeitung und Einschulung auf dem neuen Arbeitsplatz notwendig wäre, oder ob die Bedienstete oder der Bedienstete die Aufgaben für einen beachtlichen Zeitraum mangels Routine nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte. -Strichaufzählung Die Einschlägigkeit des Verwaltungspraktikums wird regelmäßig dann gegeben sein, wenn dieses unmittelbar vor der Aufnahme in das Dienstverhältnis absolviert wurde und die Bedienstete oder der Bedienstete im Dienstverhältnis weitgehend mit denselben Aufgaben betraut werden soll wie während des Verwaltungspraktikums. [ ]" § 12 Abs. 3 Gehaltsgesetz sieht eine Anrechnung von Berufstätigkeiten nur insoweit vor, als diese eine fachliche Erfahrung vermitteln. Dabei ist davon auszugehen, dass bei einem geringen Beschäftigungsausmaß innerhalb desselben Zeitraums entsprechend weniger Erfahrung erworben werden kann. Zeiten einer Tätigkeit, die nicht im Rahmen einer Vollbeschäftigung ausgeübt wurden, können daher nur im Wege einer Aliquotierung mit einer entsprechenden Reduzierung angerechnet werden. Ferner ist davon auszugehen, dass Tätigkeiten, die in einem sehr geringen Ausmaß ausgeübt wurden, nicht geeignet sind eine anrechenbare fachliche Erfahrung zu vermitteln.Paragraph 12, Absatz 3, Gehaltsgesetz sieht eine Anrechnung von Berufstätigkeiten nur insoweit vor, als diese eine fachliche Erfahrung vermitteln. Dabei ist davon auszugehen, dass bei einem geringen Beschäftigungsausmaß innerhalb desselben Zeitraums entsprechend weniger Erfahrung erworben werden kann. Zeiten einer Tätigkeit, die nicht im Rahmen einer Vollbeschäftigung ausgeübt wurden, können daher nur im Wege einer Aliquotierung mit einer entsprechenden Reduzierung angerechnet werden. Ferner ist davon auszugehen, dass Tätigkeiten, die in einem sehr geringen Ausmaß ausgeübt wurden, nicht geeignet sind eine anrechenbare fachliche Erfahrung zu vermitteln. Im vorliegenden Fall unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 16.11.2011 bis 31.3.2012 als geringfügig beschäftigter Lektor an der XXXX beschäftigt war. Ebenso unbestritten ist, dass diese Tätigkeit 5,46 Wochenstunden (umgerechnet auf Vollbeschäftigung eine Dauer von 18 Tagen) umfasste. Angesichts der oben dargelegten Grundsätze ist davon auszugehen, dass die in Rede stehende Tätigkeit nicht einmal einen Normalarbeitstag (5,46 Wochenstunden entsprechend 13,65 % einer Vollbeschäftigung) pro Woche erreichte. Schon aus diesem Grund kommt daher eine Anrechnung dieser Zeit

§ 12Abs.

3 Gehaltsgesetz nicht in Betracht.Im vorliegenden Fall unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum vom 16.11.2011 bis 31.3.2012 als geringfügig beschäftigter Lektor an der römisch 40 beschäftigt war. Ebenso unbestritten ist, dass diese Tätigkeit 5,46 Wochenstunden (umgerechnet auf Vollbeschäftigung eine Dauer von 18 Tagen) umfasste. Angesichts der oben dargelegten Grundsätze ist davon auszugehen, dass die in Rede stehende Tätigkeit nicht einmal einen Normalarbeitstag (5,46 Wochenstunden entsprechend 13,65 % einer Vollbeschäftigung) pro Woche erreichte. Schon aus diesem Grund kommt daher eine Anrechnung dieser Zeit

Paragraph 12, Absatz 3, Gehaltsgesetz nicht in Betracht. Soweit der Beschwerdeführer auf den Zusammenhang mit der vorangegangenen Zeit als Universitätsassistent hinweist, ist damit für seinen Standpunkt nichts gewonnen. Der Beschwerdeführer war drei Jahre fünf Monate und 15 Tagen als Universitätsassistent tätig. Im Hinblick auf die dabei erworbenen Erkenntnisse bzw. Erfahrungen hatte belangte Behörde zu Recht diesen Zeitraum als anrechenbare Vordienstzeit qualifiziert. Im Hinblick auf das oben dargestellte geringfügige Ausmaß der Beschäftigung als Lektor kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass damit ein wesentlicher Mehrwert an zusätzlicher Erfahrung bzw. Kenntnissen erworben wurde. Auch der Hinweis des Beschwerdeführers, dass er im Rahmen der von ihm gehaltenen Lehrveranstaltungen das Schwergewicht auf die Darstellung des Allgemeinen Teiles des Strafrechts gelegt habe, vermag daran nichts zu ändern. Es kann wohl nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer erst nach seiner Tätigkeit als Universitätsassistent durch die Abhaltung einer Lehrveranstaltung erst Kenntnisse im Bereich des Allgemeinen Teils des Strafrechts erworben hat. Die Beschwerde war daher

§ 12Abs. 3 Geh

G i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher

Paragraph 12, Absatz 3, GehG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W213.2121993.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.