Obsah (12)
§ 9§ 28Art. 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 8§ 24§ 33§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2017 GeschäftszahlW214 2013006-1 SpruchW 214 2013006-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SOUHRADA-KIR
§ 9Abs. 2 GEG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich des Antrags auf Nachlass der Gebühren
Paragraph 9, Absatz 2, GEG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. A2) beschlossen: I. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Antrags auf Verlängerung der Zahlungsfrist bis 31.12.2015 für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren
§ 28Abs. 1 erster Halbsatz Vw
GVG iVm § 31 VwGVG eingestellt.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich des Antrags auf Verlängerung der Zahlungsfrist bis 31.12.2015 für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren
Paragraph 28, Absatz eins, erster Halbsatz VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG eingestellt. II. Der Antrag auf Kostenersatz wird
17 Abs. 1 VwGVG, iVm § 74 AVG als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Kostenersatz wird
17 Absatz eins, VwGVG, in Verbindung mit Paragraph 74, AVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Beschluss vom 04.04.2011 wurde dem Beschwerdeführer vom Landesgericht für Zivilrechtssachen XXXX in einem Gerichtsverfahren Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a Zivilprozessordnung (ZPO) bewilligt.
- Mit Beschluss vom 04.04.2011 wurde dem Beschwerdeführer vom Landesgericht für Zivilrechtssachen römisch 40 in einem Gerichtsverfahren Verfahrenshilfe im Umfang des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Zivilprozessordnung (ZPO) bewilligt.
- Mit Beschluss vom 08.01.2013 wurde die Prüfung der Voraussetzungen für eine allfällige Nachzahlung der vorläufig erlassenen Beträge eingeleitet. Am 06.02.2013 erging sodann der Beschluss, mit dem der Beschwerdeführer zur Zahlung von EUR 117.326,-- (Pauschalgebühr dritter Instanz) in 48 Raten zu je EUR 2.445,-- (die letzte Rate zu EUR 2.411,--) ab 01.03.2013 verpflichtet wurde.
- Mit Schreiben vom 27.03.2014 beantragte der Beschwerdeführer Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren, in eventu Stundung bis 31.12.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11.09.2014 gab der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) dem Antrag nicht statt. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass aufgrund des Terminverlustes bezüglich der Ratenbewilligung bereits vier vollstreckbare Zahlungsaufträge im Gesamtbetrag von EUR 22.037,-- vorlägen. Weiters seien bereits Exekutionskosten von EUR 269,-- angefallen. Des Weiteren wurde auf die Vermögens- und Einkommenssituation des Beschwerdeführers eingegangen. Hinsichtlich des Stundungsantrags wurde darauf verwiesen, dass der Gebührenschuldner keine Sicherheitsleistung angeboten habe und die Einbringlichkeit auf Grund der bestehenden Kreditverbindlichkeit von EUR 1,5 Millionen und der Tatsache, dass die mitgeteilten Ausgaben die Einnahmen übersteigen würden, gefährdet sei. Für einen Nachlass fehle es an der durch nicht nur vorübergehende, wirtschaftliche Schwierigkeiten indizierten besonderen Härte. Im Hinblick auf das Alter und die mitgeteilten zukünftigen Erwerbsaussichten könne sehr wohl von einer Besserung der Lage für den Gebührenschuldner ausgegangen werden. Darüber hinaus verfüge der Gebührenschuldner über ein die Abgabenschuld beträchtlich übersteigendes Liegenschaftsvermögen, welches der Annahme einer besonderen Härte entgegenstehe. Eine Verjährung des Anspruchs des Bundes auf Bezahlung der Gebühren und Kosten sei nicht eingetreten, da der gebührenauslösende Rekurs am 17.09.2010 einbracht worden sei.
- Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht wegen Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung ein. Da dem Beschwerdeführer im Grundverfahren letztlich Recht zu geben sein werde und damit die verfahrensgegenständliche Gebühr rückzuerstatten wäre, sei die Eintreibung der Gebühr ein sinnfreier Umweg und dem Beschwerdeführer Nachlass zu bewilligen. Die Begründung sei aktenwidrig, da der Beschwerdeführer sehr wohl das öffentliche Interesse geltend gemacht habe. Zur Verweigerung der Stundung wurde ausgeführt, die im Bescheid festgestellten Einkommensverhältnisse würden erweisen, dass der geschuldete Betrag trotz der eingeräumten Zahlungserleichterung keine Deckung im Einkommen des Beschwerdeführers fände. Dem Beschwerdeführer verbliebe schon jetzt nicht einmal der Aufwand für die Lebensführung. Er wäre derzeit auf fremde Hilfe angewiesen, die ihm nur aufgrund des Vertrauens in seine zukünftigen Einkommensaussichten gewährt werde. Insofern enthalte der Bescheid auch einen Widerspruch, als er einerseits von den hohen Bankverbindlichkeiten und andererseits von dem im Übrigen unbewerteten Liegenschaftsvermögen des Beschwerdeführers spreche. Diese Bewertung hätte aber zur Beurteilung der Einbringlichkeit verifiziert werden müssen.
- Mit Schreiben vom 05.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht die Möglichkeit gegeben, zu seinen aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen Stellung zu nehmen.
- Dazu brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.10.2016 Folgendes vor: Er wohne bei seiner Freundin und beziehe seit September 2016 ein monatliches Einkommen von der Stadtgemeinde XXXX in Höhe von EUR 1.098,
- Darüber hinaus besitze er insgesamt drei Wohnungen in XXXX und XXXX, wobei er 2014 einen Jahresüberschuss von EUR 3.072,81 sowie EUR 73,27 aus der Miete lukriert habe. Er sei weiters Alleingesellschafter von vier Unternehmen, bei dreien davon auch Geschäftsführer. Sein Barvermögen betrage EUR 240,-- und sein Konto weise einen Stand von EUR 7.015,57 auf. Seine Schulden bei Banken und den genannten Unternehmen würden sich auf EUR 1,929.525,96 belaufen. Er habe keine Unterhaltspflichten. Als Belege legte er einen Grundbuchsauszug, seinen Einkommenssteuerbescheid von 2014 samt Einnahmen-Ausgabenrechnung und Beilagen 2014 sowie die Bilanzen der vier Unternehmen von 2015 vor.
- Dazu brachte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13.10.2016 Folgendes vor: Er wohne bei seiner Freundin und beziehe seit September 2016 ein monatliches Einkommen von der Stadtgemeinde römisch 40 in Höhe von EUR 1.098,
- Darüber hinaus besitze er insgesamt drei Wohnungen in römisch 40 und römisch 40 , wobei er 2014 einen Jahresüberschuss von EUR 3.072,81 sowie EUR 73,27 aus der Miete lukriert habe. Er sei weiters Alleingesellschafter von vier Unternehmen, bei dreien davon auch Geschäftsführer. Sein Barvermögen betrage EUR 240,-- und sein Konto weise einen Stand von EUR 7.015,57 auf. Seine Schulden bei Banken und den genannten Unternehmen würden sich auf EUR 1,929.525,96 belaufen. Er habe keine Unterhaltspflichten. Als Belege legte er einen Grundbuchsauszug, seinen Einkommenssteuerbescheid von 2014 samt Einnahmen-Ausgabenrechnung und Beilagen 2014 sowie die Bilanzen der vier Unternehmen von 2015 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 117.326,-- zu zahlen. Der Gebührenanspruch ist nicht verjährt. Der Beschwerdeführer ist 35 Jahre alt. Er hat keine Unterhaltspflichten und keine Wohnkosten. Er ist freiberuflicher Architekt und staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt durch den Betrieb mehrerer Unternehmen, die Vermietung von drei Wohnungen sowie Tätigkeiten für die Stadtgemeinde XXXX.Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, Gerichtsgebühren in Höhe von EUR 117.326,-- zu zahlen. Der Gebührenanspruch ist nicht verjährt. Der Beschwerdeführer ist 35 Jahre alt. Er hat keine Unterhaltspflichten und keine Wohnkosten. Er ist freiberuflicher Architekt und staatlich befugter und beeideter Ziviltechniker. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt durch den Betrieb mehrerer Unternehmen, die Vermietung von drei Wohnungen sowie Tätigkeiten für die Stadtgemeinde römisch 40 . Laut Einnahmen-Ausgabenrechnung 2014 hatte er ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Bücherverkauf von EUR 14.509,38 (brutto EUR 61.847,15). Seit September 2016 bezieht er ein monatliches Nettogehalt von EUR 1.098,64 von der Stadtgemeinde XXXX. Ein aktuelles Jahreseinkommen aus Erwerbstätigkeit kann nicht festgestellt werden.Laut Einnahmen-Ausgabenrechnung 2014 hatte er ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit und Bücherverkauf von EUR 14.509,38 (brutto EUR 61.847,15). Seit September 2016 bezieht er ein monatliches Nettogehalt von EUR 1.098,64 von der Stadtgemeinde römisch 40 . Ein aktuelles Jahreseinkommen aus Erwerbstätigkeit kann nicht festgestellt werden. Aus den beiden Wohnungen in XXXX lukrierte der Beschwerdeführer 2014 EUR 7.205,28 Miete (Einnahmen abzüglich Betriebskosten und Instandhaltung). Die dritte Wohnung in XXXX ist vermietet, die Höhe des Mieterlöses kann aber nicht festgestellt werden. Die Kreditzinsen für die drei Wohnungen beliefen sich 2014 auf EUR 36.938,51.Aus den beiden Wohnungen in römisch 40 lukrierte der Beschwerdeführer 2014 EUR 7.205,28 Miete (Einnahmen abzüglich Betriebskosten und Instandhaltung). Die dritte Wohnung in römisch 40 ist vermietet, die Höhe des Mieterlöses kann aber nicht festgestellt werden. Die Kreditzinsen für die drei Wohnungen beliefen sich 2014 auf EUR 36.938,
- Der Beschwerdeführer ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer von drei Unternehmen und in einem weiteren 100%-Gesellschafter und Prokurist. Im Jahr 2015 erwirtschafteten diese Unternehmen einen Bilanzverlust von EUR 211.004,27, wobei das Stammkapital bei zwei der Unternehmen nur zur Hälfte eingezahlt ist. Ein Einkommen des Beschwerdeführers aus diesen Unternehmen kann nicht festgestellt werden. Das Barvermögen betrug am 13.10.2016 EUR 240,-- und sein Konto wies am 05.10.2016 einen Stand von EUR 7.015,57 auf. Seine Schulden bei Banken und den genannten Unternehmen belaufen sich auf EUR 1,929.525,
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie aus dem Vermögensbekenntnis vom 13.10.2016 samt Anlagen (Einkommenssteuerbescheid von 2014 samt Einnahmen-Ausgabenrechnung und Beilagen 2014 sowie Bilanzen der vier Unternehmen von 2015). Zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit legte der Beschwerdeführer keine Belege vor, aus dem Vermögensbekenntnis ergibt sich nur undeutlich ein aktuelles geregeltes Einkommen. Der Verweis auf den Einkommenssteuerbescheid 2014 und die Angabe einer unbelegten Zahlung im September 2016 lassen nicht erkennen, wieviel der Beschwerdeführer tatsächlich in den letzten Jahren durch Erwerbstätigkeit verdient hat. Deshalb war eine Negativfeststellung zu treffen. Bei den Einkünften aus Vermietung ist zu beachten, dass die jeweilige Absetzung für Abnützung (AfA) bei den Abzügen nicht zu berücksichtigen ist, weil es sich dabei nicht um Ausgaben, sondern um buchhalterische Abschreibungen handelt. Mangels Hinweis auf eine Änderung der Mieteinkünfte wird davon ausgegangen, dass immer noch die gleichen Beträge wie 2014 erzielt werden. Hinsichtlich der Mieteinkünfte durch die Wohnung in XXXX konnte keine Feststellung getroffen werden, weil der Beschwerdeführer in seinem Vermögensbekenntnis nur angab, dass die Wohnung seit 01.08.2016 erstmalig vermietet sei. Aus den bisherigen Entscheidungen (insbesondere Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen XXXX vom 06.02.2013) ergibt sich unbestritten, dass die Wohnung bereits 2012 zu einem Bruttobetrag von EUR 8.000,-- vermietet war.Hinsichtlich der Mieteinkünfte durch die Wohnung in römisch 40 konnte keine Feststellung getroffen werden, weil der Beschwerdeführer in seinem Vermögensbekenntnis nur angab, dass die Wohnung seit 01.08.2016 erstmalig vermietet sei. Aus den bisherigen Entscheidungen (insbesondere Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen römisch 40 vom 06.02.2013) ergibt sich unbestritten, dass die Wohnung bereits 2012 zu einem Bruttobetrag von EUR 8.000,-- vermietet war. Zur Höhe der aushaftenden Schulden wird von den Angaben des Beschwerdeführers im Vermögensbekenntnis ausgegangen, wobei die Forderungen der Unternehmen durch deren Bilanzen belegt sind. Die Verbindlichkeiten gegenüber den Banken scheinen im Hinblick auf den vorgelegten Einkommensbescheid und die früheren Angaben im Kostenverfahren schlüssig und glaubwürdig.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 idg
F (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, idgF (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, idgF (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, idgF (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs. 1 Vw
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs. 2 Z 1 Vw
GVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A1) Abweisung: 3.2.1.
§ 9Abs.
2 GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
§ 9Abs.
4 GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid.3.2.1.
Paragraph 9, Absatz 2, GEG können Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Paragraph 9, Absatz 4, GEG entscheidet über solche Anträge der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid. 3.2.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Daraus folgt, dass eine Abweisung des Nachlassantrages nicht erst dann zu erfolgen hat, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt (VwGH 26.01.1996, 93/17/0265). Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vgl. auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen; in diesem Fall ist die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen (VwGH 18.10.2005, 2005/16/0200 samt der dort angeführten Literatur und Rechtsprechung).3.2.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es in einem Verfahren über den Nachlass von Gerichtsgebühren Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Daraus folgt, dass eine Abweisung des Nachlassantrages nicht erst dann zu erfolgen hat, wenn feststeht, dass der Nachlasswerber über Mittel verfügt, die das Vorliegen einer besonderen Härte durch die Einbringung ausschließen, sondern schon dann, wenn substantiierte Zweifel bestehen, dass es ihm an derartigen Mitteln mangelt (VwGH 26.01.1996, 93/17/0265). Im Nachsichtverfahren trifft den Antragsteller somit eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 29.06.2006, 2006/16/0021 mwN; vergleiche auch VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182). Enthält der Nachlassantrag keine Angaben zum Vermögen des Antragstellers, ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller zu weiteren Aufklärungen zu veranlassen; in diesem Fall ist die Behörde berechtigt, den Antrag ohne weitere Erhebungen abzuweisen (VwGH 18.10.2005, 2005/16/0200 samt der dort angeführten Literatur und Rechtsprechung). Die Gewährung eines Nachlasses nach § 9 Abs. 2 GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Besondere Härte liegt nicht vor, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 27.11.2008, 2007/16/0009; 28.03.1996, 96/16/7297).Die Gewährung eines Nachlasses nach Paragraph 9, Absatz 2, GEG setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 18.09.2007, 2007/16/0144 mwN). Besondere Härte liegt nicht vor, wenn die wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur sind (VwGH 29.04.2013, 2010/16/0182; 27.11.2008, 2007/16/0009; 28.03.1996, 96/16/7297). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht vom Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des § 9 GEG auszugehen, wenn die Gewährung des beantragten Nachlasses keinen Sanierungseffekt zur Folge hätte (vgl. etwa VwGH 19.06.2013, 2010/16/0183).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht vom Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne des Paragraph 9, GEG auszugehen, wenn die Gewährung des beantragten Nachlasses keinen Sanierungseffekt zur Folge hätte vergleiche etwa VwGH 19.06.2013, 2010/16/0183). 3.2.
- Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich (vgl. jüngst VwGH 27.04.2016, Ra 2015/05/0069 m w. N.), weshalb dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht neuerlich die Gelegenheit gegeben wurde, zur seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen Stellung zu nehmen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes ist die Sach- und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt maßgeblich vergleiche jüngst VwGH 27.04.2016, Ra 2015/05/0069 m w. N.), weshalb dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht neuerlich die Gelegenheit gegeben wurde, zur seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen Stellung zu nehmen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, ist es Sache des Antragstellers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzutun, auf die der Nachlass gestützt werden kann. Im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht sind nur die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen (VwGH 30.06.2005, 2004/16/0276). Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind allgemein gehalten und nicht geeignet darzutun, warum die Annahme der grundsätzlichen Möglichkeit einer Verbesserung der wirtschaftlichen Situation unrichtig wäre. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer derzeit mit all seinen Unternehmen und Fähigkeiten ein negatives Einkommen erwirtschaftet, steht der Annahme der grundsätzlichen Möglichkeit der Verbesserung der wirtschaftlichen Situation in der Zukunft insofern nicht entgegen, als der Beschwerdeführer selbst angibt, sich in der Startphase zu befinden. Eine Änderung der wirtschaftlichen Situation des heute 35-jährigen Beschwerdeführers in Zukunft ist dadurch nicht ausgeschlossen. Darüber hinaus kann in Hinblick auf die grundsätzliche Vermögenslage des Beschwerdeführers mit drei Wohnungen, drei eigenen Unternehmen und einer Unternehmensbeteiligung nicht gesagt werden, dass etwa die Entrichtung der Gebühr in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würde. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Wohnungen derzeit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot unterliegen; im Hinblick darauf, dass die die Begünstigte die Mutter des Beschwerdeführers ist, kann aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass diese im Hinblick auf die hohe Verschuldung des Sohnes ihre Zustimmung zur Veräußerung einer der Wohnungen erteilen könnte. Das Argument des Beschwerdeführers, dass ihm im Hinblick auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem Bescheide behoben wurde, im Grundverfahren letztendlich Recht gegeben werden würde, geht schon deshalb ins Leere, weil die Aufhebung des genannten Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof aus formalen Gründen erfolgte und damit noch kein Rückschluss auf den Ausgang des Grundverfahrens erfolgen kann. Im Übrigen würde die Argumentation des Beschwerdeführers zum Ergebnis führen, dass jeder, der sich gute Chancen auf den Ausgang eines Gerichtsverfahrens ausrechnet, erfolgreich Nachlass oder Stundung der Gebühren beantragen könnte, was von § 9 GEG nicht gedeckt scheint.Das Argument des Beschwerdeführers, dass ihm im Hinblick auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, mit dem Bescheide behoben wurde, im Grundverfahren letztendlich Recht gegeben werden würde, geht schon deshalb ins Leere, weil die Aufhebung des genannten Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof aus formalen Gründen erfolgte und damit noch kein Rückschluss auf den Ausgang des Grundverfahrens erfolgen kann. Im Übrigen würde die Argumentation des Beschwerdeführers zum Ergebnis führen, dass jeder, der sich gute Chancen auf den Ausgang eines Gerichtsverfahrens ausrechnet, erfolgreich Nachlass oder Stundung der Gebühren beantragen könnte, was von Paragraph 9, GEG nicht gedeckt scheint. Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung weiters vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden (vgl. die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 § 9 GEG in E 93 und E 95 zitierte Judikatur). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung "besonderer Härte" ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass es einem Gebührenschuldner zumutbar ist, aktiv an der Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation zu arbeiten und er hierbei ein ernsthaftes Bemühen an den Tag legen muss. Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich ist, seine Gebührenschuld – wenn auch in kleinen Monatsraten – zu begleichen. Ein dauerhafter Nachlass – wie gegenständlich beantragt – kann somit nicht gewährt werden.Das Bundesverwaltungsgericht trifft seine Entscheidung weiters vor dem Hintergrund, dass an der Einhebung von Abgaben ein öffentliches Interesse besteht, weil ohne sie dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden vergleiche die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12 Paragraph 9, GEG in E 93 und E 95 zitierte Judikatur). Ein Nachlass kann somit nur bei tatsächlichem Vorliegen einer vom Antragsteller belegten besonderen Härte gewährt werden. Aus der Formulierung "besonderer Härte" ist ersichtlich, dass es sich um Ausnahmefälle handeln muss und nicht bereits eine allgemeine schlechte wirtschaftliche Lage zu einem Nachlass berechtigt. In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass es einem Gebührenschuldner zumutbar ist, aktiv an der Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation zu arbeiten und er hierbei ein ernsthaftes Bemühen an den Tag legen muss. Vor diesem Hintergrund ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich ist, seine Gebührenschuld – wenn auch in kleinen Monatsraten – zu begleichen. Ein dauerhafter Nachlass – wie gegenständlich beantragt – kann somit nicht gewährt werden. 3.2.4.
§ 8Abs.
1 GEG verjährt der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Beträge nach § 1, ausgenommen jener nach § 1 Z 3 und 6, in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens. Nach Abs. 2 leg.cit. wird die Verjährung durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlass und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen; diesfalls ist die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen.3.2.4.
Paragraph 8, Absatz eins, GEG verjährt der Anspruch des Bundes auf Entrichtung der Beträge nach Paragraph eins,, ausgenommen jener nach Paragraph eins, Ziffer 3 und 6, in fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, frühestens jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Grundverfahrens. Nach Absatz 2, leg.cit. wird die Verjährung durch die Aufforderung zur Zahlung, die Einbringung eines Ansuchens um Stundung oder Nachlass und durch jede Eintreibungshandlung unterbrochen; diesfalls ist die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens in die Verjährungszeit nicht einzurechnen. 3.2.5.
§ 8Abs.
1 GEG beginnt die Verjährungsfrist von fünf Jahren mit Ablauf des Jahres, in dem die Gebührenpflicht entsteht, zu laufen. Die Verjährung wäre demnach mit Ende 2015 eingetreten. Nach § 8 Abs. 2 GEG wird jedoch die Verjährung u.a. durch ein Ansuchen um Nachlass unterbrochen, weshalb die Verjährungsfrist im Fall des Beschwerdeführers noch nicht eingetreten ist.3.2.5.
Paragraph 8, Absatz eins, GEG beginnt die Verjährungsfrist von fünf Jahren mit Ablauf des Jahres, in dem die Gebührenpflicht entsteht, zu laufen. Die Verjährung wäre demnach mit Ende 2015 eingetreten. Nach Paragraph 8, Absatz 2, GEG wird jedoch die Verjährung u.a. durch ein Ansuchen um Nachlass unterbrochen, weshalb die Verjährungsfrist im Fall des Beschwerdeführers noch nicht eingetreten ist. 3.2.6. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte
§ 24Abs. 4 Vw
GVG entfallen.3.2.6. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. 3.2.
- Die Beschwerde in Bezug auf den Antrag auf Nachlassgewährung war daher spruchgemäß abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt A2) Einstellung: 3.3.
- Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Ablebens eines Beschwerdeführers kann analog zu § 33 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm. 5).3.3.
- Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Ablebens eines Beschwerdeführers kann analog zu Paragraph 33, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfall des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
§ 33Abs. 1 Vw
GG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31.01.2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 05.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
Paragraph 33, Absatz eins, VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Gegenstandslosigkeit wird - neben formeller Klaglosstellung - angenommen, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt. Dabei ist zu beachten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltungsgerichtsbarkeit einer Partei nicht den Anspruch auf die verwaltungsgerichtliche Feststellung der Gesetzmäßigkeit von Bescheiden an sich gewähren, sondern nur einen Anspruch auf Aufhebung gesetzwidriger Bescheide, die in die Rechtssphäre der Partei eingreifen (siehe etwa VwGH 31.01.2007, 2005/10/0205; zuletzt auch VwGH 05.11.2014, Ro 2014/10/0084, mit Verweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/10/0084). Bezüglich eines ähnlich gelagerten Falles hat der Verwaltungsgerichthof Folgendes ausgeführt: "Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Stundung der Gerichtsgebühren bis September 2007 beantragt. Die diesen Antrag abweisende Entscheidung der belangten Behörde betrifft demnach nur diesen Zeitraum. Dieser war zwar im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde noch nicht abgelaufen, weshalb die Beschwerdeerhebung zulässig war; im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde war er allerdings bereits verstrichen. In der Beschwerde wird kein Vorbringen erstattet, das der Annahme entgegensteht, dem Beschwerdeführer sei bis zum beantragten Ende des Stundungszeitraumes faktisch eine Stundung gewährt worden; Anhaltspunkte dafür ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage. Im Beschwerdefall ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zum Ablauf des beantragten Stundungszeitraumes in den Genuss der von ihm gewünschten Zahlungserleichterung gekommen ist. Das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung der vorliegenden Beschwerde - nach Ablauf des Stundungszeitraumes - ist somit weggefallen. Daraus wiederum ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid gegenstandslos geworden ist. Die Beschwerde war somit wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses (materielle Klaglosstellung) in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen." (VwGH vom 10.07.2008, 2007/16/0138)"Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Stundung der Gerichtsgebühren bis September 2007 beantragt. Die diesen Antrag abweisende Entscheidung der belangten Behörde betrifft demnach nur diesen Zeitraum. Dieser war zwar im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde noch nicht abgelaufen, weshalb die Beschwerdeerhebung zulässig war; im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde war er allerdings bereits verstrichen. In der Beschwerde wird kein Vorbringen erstattet, das der Annahme entgegensteht, dem Beschwerdeführer sei bis zum beantragten Ende des Stundungszeitraumes faktisch eine Stundung gewährt worden; Anhaltspunkte dafür ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage. Im Beschwerdefall ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zum Ablauf des beantragten Stundungszeitraumes in den Genuss der von ihm gewünschten Zahlungserleichterung gekommen ist. Das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung der vorliegenden Beschwerde - nach Ablauf des Stundungszeitraumes - ist somit weggefallen. Daraus wiederum ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid gegenstandslos geworden ist. Die Beschwerde war somit wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses (materielle Klaglosstellung) in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen." (VwGH vom 10.07.2008, 2007/16/0138) 3.3.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Stundung der Gerichtsgebühren bis 31.12.2015 beantragt. Die diesen Antrag abweisende Entscheidung der belangten Behörde erfolgte am 11.09.2014 und betrifft demnach nur diesen Zeitraum. Dieser war zwar im Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde noch nicht abgelaufen, weshalb die Beschwerdeerhebung zulässig war; im Zeitpunkt der Entscheidung über die Beschwerde war er allerdings bereits verstrichen. 3.3.3. Das Beschwerdevorbringen enthält – neben dem Antrag auf Nachlass – explizit den Antrag auf Stundung bis zum 31.12.2015. Somit ist im Beschwerdefall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zum Ablauf des beantragten Stundungszeitraumes in den Genuss der von ihm gewünschten Zahlungserleichterung gekommen ist. Das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung über diesen Teil der vorliegenden Beschwerde – nach Ablauf des Stundungszeitraumes – ist somit weggefallen. Daraus ergibt sich, dass dieser Teil des angefochtenen Bescheides gegenstandslos geworden ist. Die Beschwerde war somit in dieser Hinsicht wegen nachträglicher Klaglosstellung
§ 28Abs. 1 i
Vm § 31 VwGVG einzustellen.Die Beschwerde war somit in dieser Hinsicht wegen nachträglicher Klaglosstellung
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG einzustellen. 3.3.4. Die Zurückweisung des Antrags auf Kostenerstattung erfolgte im Hinblick auf § 74 AVG, welcher
17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG anzuwenden ist. Dieser lautet wie folgt:3.3.4. Die Zurückweisung des Antrags auf Kostenerstattung erfolgte im Hinblick auf Paragraph 74, AVG, welcher
17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG anzuwenden ist. Dieser lautet wie folgt: "§ 74.
(1)Jeder Beteiligte hat die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten.
(2)Inwiefern einem Beteiligten ein Kostenersatzanspruch gegen einen anderen Beteiligten zusteht, bestimmen die Verwaltungsvorschriften. Der Kostenersatzanspruch ist so zeitgerecht zu stellen, daß der Ausspruch über die Kosten in den Bescheid aufgenommen werden kann. Die Höhe der zu ersetzenden Kosten wird von der Behörde bestimmt und kann von dieser auch in einem Pauschalbetrag festgesetzt werden." Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt - wie im verwaltungsbehördlichen Verfahren - der Grundsatz der Kostenselbsttragung. Die einzige Bestimmung des
- Abschnittes (mit der Überschrift "Kosten") des
- Hauptstückes des VwGVG ist dessen § 35, der den Zuspruch von Kosten betreffend Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt.Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gilt - wie im verwaltungsbehördlichen Verfahren - der Grundsatz der Kostenselbsttragung. Die einzige Bestimmung des
- Abschnittes (mit der Überschrift "Kosten") des
- Hauptstückes des VwGVG ist dessen Paragraph 35,, der den Zuspruch von Kosten betreffend Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt regelt. Da das VwGVG somit keine Norm enthält, die für ein Beschwerdeverfahren wie das vom Beschwerdeführer angestrengte einen Kostenersatz vorsieht, war sein Kostenantrag spruchgemäß zurückzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr entspricht die vorliegende Entscheidung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (siehe Punkt 3.2. und 3.3.). Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr entspricht die vorliegende Entscheidung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (siehe Punkt 3.2. und 3.3.). Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W214.2013006.1.00