RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2017 GeschäftszahlW236 2133893-1 SpruchW236 2133894-1/11E W236 2133893-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, beide sind Staatsangehörige Somalias. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 16.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Zweitbeschwerdeführer wurde am 08.05.2016 im österreichischen Bundesgebiet geboren. Er stellte am 17.05.2016 vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin als seine gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz. Seinem Vater, XXXX , geb. XXXX , ebenfalls somalischer Staatsangehöriger, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2016 subsidiärer Schutz zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.05.2017 erteilt.1. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, beide sind Staatsangehörige Somalias. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 16.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Zweitbeschwerdeführer wurde am 08.05.2016 im österreichischen Bundesgebiet geboren. Er stellte am 17.05.2016 vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin als seine gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz. Seinem Vater, römisch 40 , geb. römisch 40 , ebenfalls somalischer Staatsangehöriger, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2016 subsidiärer Schutz zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.05.2017 erteilt. 2. Im Zuge ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.05.2015 und ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.06.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, bei ihrer Großmutter in XXXX aufgewachsen zu sein, welche im Mai 2010 verstorben sei. Danach habe sie bei einer Nachbarin gelebt. Als ihr Vater, der für die Regierung im XXXX ministerium gearbeitet habe, sie im November 2010 zu sich habe holen wollen, seien sie auf dem Weg von der Al Shabaab angehalten und ihr Vater erschossen worden. Die Erstbeschwerdeführerin sei im Anschluss daran von Mitgliedern der Al Shabaab entführt worden, habe von Regierungssoldaten an einem Checkpoint im Zuge einer Fahrzeugkontrolle jedoch befreit werden können. Gemeinsam mit einer Freundin habe sie Somalia im Jänner 2011 dann verlassen und sich bis 16.04.2013 in Syrien aufgehalten, wo sie bei einer Familie in XXXX als Hausmädchen gearbeitet habe. In Syrien sei sie beim UNHCR als Flüchtling registriert gewesen. Danach habe sie bis März 2015 in der Türkei gelebt.2. Im Zuge ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.05.2015 und ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.06.2016 gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, bei ihrer Großmutter in römisch 40 aufgewachsen zu sein, welche im Mai 2010 verstorben sei. Danach habe sie bei einer Nachbarin gelebt. Als ihr Vater, der für die Regierung im römisch 40 ministerium gearbeitet habe, sie im November 2010 zu sich habe holen wollen, seien sie auf dem Weg von der Al Shabaab angehalten und ihr Vater erschossen worden. Die Erstbeschwerdeführerin sei im Anschluss daran von Mitgliedern der Al Shabaab entführt worden, habe von Regierungssoldaten an einem Checkpoint im Zuge einer Fahrzeugkontrolle jedoch befreit werden können. Gemeinsam mit einer Freundin habe sie Somalia im Jänner 2011 dann verlassen und sich bis 16.04.2013 in Syrien aufgehalten, wo sie bei einer Familie in römisch 40 als Hausmädchen gearbeitet habe. In Syrien sei sie beim UNHCR als Flüchtling registriert gewesen. Danach habe sie bis März 2015 in der Türkei gelebt. Ihren Mann habe sie im Jahr 2012 über das Internet kennengelernt, als sie noch in Syrien gewesen sei. Er habe sich damals noch in Somalia befunden. Im Jänner 2015 hätten sie sich in Ankara getroffen und geheiratet. Da sie nicht genug Geld gehabt haben, haben sie nicht gleichzeitig nach Österreich weiterreisen können. Ihr Mann habe die Türkei zwei Wochen vor ihr verlassen. Sie habe in Somalia niemanden mehr, habe – abgesehen von dem Treffen mit ihrem Vater im Jänner 2011 – seit 2008 keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie. Sie wisse auch nicht, wo sich ihre Mutter oder ihr Bruder aufhalten. Sie wolle nicht nach Somalia zurück, sondern in Österreich mit ihrem Mann leben. Ihr Sohn, der Zweitbeschwerdeführer, habe keine eigenen Fluchtgründe. 3. Mit den oben angefochtenen Bescheiden vom 01.08.2016, Zlen. 1068668110/150515201 (Erstbeschwerdeführerin) und 1115017209/160683060 (Zweitbeschwerdeführer), wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihnen jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihnen gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.08.2017 (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin zwar glaubhaft vorbringen habe können, dass sie Somalia wegen des Todes ihrer Großmutter verlassen habe. Der von ihr weiters vorgebrachten Fluchtgeschichte hinsichtlich der Ermordung ihres Vaters und ihrer Entführung durch Al Shabaab habe jedoch keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden können, da die Angaben der Erstbeschwerdeführerin diesbezüglich äußerst vage und detaillos geblieben seien und sie ihre Angaben im Laufe der Einvernahme immer wieder abgeändert habe und sich mehrere Widersprüche ergeben hätten. Für den Zweitbeschwerdeführer seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden. Aufgrund der allgemein schlechten Lage in Somalia und dem Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin in Somalia keine Familienangehörigen mehr habe, sei den Beschwerdeführern jedoch subsidiärer Schutz zuzuerkennen und diesen eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.3. Mit den oben angefochtenen Bescheiden vom 01.08.2016, Zlen. 1068668110/150515201 (Erstbeschwerdeführerin) und 1115017209/160683060 (Zweitbeschwerdeführer), wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihnen jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 den Status der subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.08.2017 (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin zwar glaubhaft vorbringen habe können, dass sie Somalia wegen des Todes ihrer Großmutter verlassen habe. Der von ihr weiters vorgebrachten Fluchtgeschichte hinsichtlich der Ermordung ihres Vaters und ihrer Entführung durch Al Shabaab habe jedoch keine Glaubwürdigkeit beigemessen werden können, da die Angaben der Erstbeschwerdeführerin diesbezüglich äußerst vage und detaillos geblieben seien und sie ihre Angaben im Laufe der Einvernahme immer wieder abgeändert habe und sich mehrere Widersprüche ergeben hätten. Für den Zweitbeschwerdeführer seien keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden. Aufgrund der allgemein schlechten Lage in Somalia und dem Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin in Somalia keine Familienangehörigen mehr habe, sei den Beschwerdeführern jedoch subsidiärer Schutz zuzuerkennen und diesen eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. 4. Gegen die Spruchpunkte I. der oa. Bescheide vom 01.08.2016 erhoben die Beschwerdeführer am 24.08.2016 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Aussagen der Erstbeschwerdeführerin wurden vollinhaltlich aufrechterhalten.4. Gegen die Spruchpunkte römisch eins. der oa. Bescheide vom 01.08.2016 erhoben die Beschwerdeführer am 24.08.2016 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Aussagen der Erstbeschwerdeführerin wurden vollinhaltlich aufrechterhalten. 5. Am 05.12.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache, der Erstbeschwerdeführerin sowie deren Rechtsberaters statt, in welcher die Erstbeschwerdeführerin ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt und ihr Gelegenheit gegeben wurde, ihre Fluchtgründe umfassend darzulegen. Die Erstbeschwerdeführerin wiederholte im Rahmen dieser Verhandlung im Wesentlichen ihre bereits vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemachten Angaben zu ihren Fluchtgründen. 6. Die Beschwerdeführer brachten im Laufe ihres Verfahrens folgende Unterlagen in Vorlage: ? Flüchtlingszertifikat des UNHCR vom 18.11.2013 betreffend die Erstbeschwerdeführerin; ? Somalischer Personalausweis der Erstbeschwerdeführerin, ausgestellt am 27.12.2011, ? "Heiratsurkunde" in somalischer Sprache samt englischer Übersetzung, ausgestellt vom District Court von Mogadischu, aus welcher sich ergibt, dass Herr XXXX , geb. XXXX in XXXX , am 02.01.2015 Frau XXXX , geb. XXXX in XXXX , in der Türkei geheiratet habe;? "Heiratsurkunde" in somalischer Sprache samt englischer Übersetzung, ausgestellt vom District Court von Mogadischu, aus welcher sich ergibt, dass Herr römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , am 02.01.2015 Frau römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , in der Türkei geheiratet habe; ? Teilnahmebestätigung der Caritas vom 07.06.2016, wonach die Erstbeschwerdeführerin regelmäßig am Deutschkurs der Caritas Asyl und Integration NÖ teilnimmt; ? Österreichische Geburtsurkunde des Zweitbeschwerdeführers vom 13.05.2016; ? Vaterschaftsanerkenntnis von XXXX , geb. XXXX , betreffend den Zweitbeschwerdeführer;? Vaterschaftsanerkenntnis von römisch 40 , geb. römisch 40 , betreffend den Zweitbeschwerdeführer; ? Auszug aus dem Geburteneintrag betreffend den Zweitbeschwerdeführer. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der Anträge auf internationalen Schutz vom 16.05.2015 (Erstbeschwerdeführerin) und vom 17.05.2016 (Zweitbeschwerdeführer), der Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.05.2015 und durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.06.2016, aufgrund der Bescheide vom 01.08.2016, der dagegen erhobenen Beschwerden vom 24.08.2016, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, der Einsichtnahmen in das zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem, in das Strafregister sowie insbesondere auf Grundlage der vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung am 05.12.2016 werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.1. Zu den Beschwerdeführern und ihrem Fluchtvorbringen: Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, beide sind Staatsangehörige Somalias. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 16.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Zweitbeschwerdeführer wurde am 08.05.2016 im österreichischen Bundesgebiet geboren. Er stellte am 17.05.2016 vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin als seine gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz. Seinem Vater, XXXX , geb. XXXX , ebenfalls somalischer Staatsangehöriger, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2016 subsidiärer Schutz zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.05.2017 erteilt.Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers, beide sind Staatsangehörige Somalias. Die Erstbeschwerdeführerin stellte am 16.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Zweitbeschwerdeführer wurde am 08.05.2016 im österreichischen Bundesgebiet geboren. Er stellte am 17.05.2016 vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin als seine gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz. Seinem Vater, römisch 40 , geb. römisch 40 , ebenfalls somalischer Staatsangehöriger, wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.05.2016 subsidiärer Schutz zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.05.2017 erteilt. Die Erstbeschwerdeführerin gehört dem Clan der Ashraf, dem Subclan Sharif-Hassan an, ihre Identität steht nicht fest. Sie wurde in der Ortschaft XXXX geboren, die im Gebiet Hiraan liegt, dort lebte sie bis zu ihrer Ausreise im November 2010 bei ihrer Großmutter. Nach deren Tod begab sie sich nach Syrien, wo sie sich bis April 2013 aufhielt, anschließend ging sie in die Türkei, wo sie ihren Ehemann kennenlernte und ihn auch traditionell heiratete. Die Erstbeschwerdeführerin hat seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihren Familienangehörigen, weshalb nicht festgestellt werden kann, ob sie noch über Familienangehörige in ihrem Herkunftsstaat verfügt.Die Erstbeschwerdeführerin gehört dem Clan der Ashraf, dem Subclan Sharif-Hassan an, ihre Identität steht nicht fest. Sie wurde in der Ortschaft römisch 40 geboren, die im Gebiet Hiraan liegt, dort lebte sie bis zu ihrer Ausreise im November 2010 bei ihrer Großmutter. Nach deren Tod begab sie sich nach Syrien, wo sie sich bis April 2013 aufhielt, anschließend ging sie in die Türkei, wo sie ihren Ehemann kennenlernte und ihn auch traditionell heiratete. Die Erstbeschwerdeführerin hat seit Jahren keinen Kontakt mehr zu ihren Familienangehörigen, weshalb nicht festgestellt werden kann, ob sie noch über Familienangehörige in ihrem Herkunftsstaat verfügt. Der von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachte Fluchtgrund wird der Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin gezielt von Mitgliedern der Al Shabaab verfolgt wurde oder gegenwärtig verfolgt wird. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Rückkehr nach Somalia mit hinreichender Wahrscheinlichkeit intensiven Übergriffen wegen ihrer Zugehörigkeit zum Clan der Ashraf ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführer sind gesund und strafgerichtlich unbescholten. 1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben und festgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht brachte folgende Berichte und Informationen in das Verfahren ein und stellte sie den Parteien zur Wahrung des Parteiengehörs im Laufe des Verfahrens zur Verfügung: ? Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia (April 2016, inklusive aktualisierte Kurzinformation vom 20.09.2016); ? ACCORD Anfragebeantwortung zu Somalia: Situation von Mitgliedern der Ashraf (Asharaf); Informationen zum Clan der Hawiye und zur Lage von Minderheiten vom 20.07.2012; ? ACCORD Anfragebeantwortung zu Somalia: Informationen zur Lage von (weiblichen) Angehörigen der Asharaf (auch: Ashraf) vom 12.06.2015; ? Somalia: 1) Lage der Asharaf; Gehören die Asharaf dem Sub-Clan der Hassan und dem Hauptclan der Arab an? 2) Heirat zwischen Angehörigen von Minderheiten und Mehrheitsclanangehörigen; 3) Situation von Frauen (Gefahren für alleinstehende Frauen) vom 29.04.2010; ? Bundesasylamt: Somalia: Die Ashraf 2011 – Herkunft, Status, aktuelle Lage. Update zur Analyse Ashraf vom Dezember 2009 vom 05.09.2011. 1.2.1. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia (April 2016):
- a)Sicherheitslage Gemäß der auch von EASO zitierten Analyse der Staatendokumentation zur Sicherheitslage in Somalia hat sich die Situation im Zeitraum 7.2014-6.2015 in folgenden Bezirken verschlechtert: Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud); Belet Weyne und Bulo Burte (Hiiraan); Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe (Lower Shabelle); Baidoa und Burhakaba (Bay); Xudur, Waajid und Rab Dhuure (Bakool); Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016).Bulo Xawo (Gedo); Kismayo (Lower Jubba). Die Situation in folgenden Bezirken hat sich im gleichen Zeitraum verbessert: Ceel Waaq und Luuq (Gedo). In den anderen Bezirken sind keine relevanten Änderungen eingetreten (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Dies ist einerseits bei der Verteilung terroristischer Aktivitäten im urbanen Raum zu erkennen, andererseits bei der Anzahl bewaffneter Auseinandersetzungen je Bezirk (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016
- aa)Süd-/Zentralsomalia Seit Beginn des Bürgerkrieges 1991 gab es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vgl. ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vgl. UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vgl. UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015).gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. In Süd-/Zentralsomalia herrscht weiterhin in vielen Gebieten Bürgerkrieg. Die somalischen Sicherheitskräfte kämpfen mit Unterstützung der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) gegen die radikalislamistische Miliz al Shabaab. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al Shabaab oder anderer Milizen (AA 1.12.2015; vergleiche ÖB 10.2015) oder sind von AMISOM Offensiven betroffen (ÖB 10.2015). Al Shabaab führt weiterhin Angriffe auf Stellungen der AMISOM und der somalischen Armee sowie auf zivile Ziele durch (UNSC 8.1.2016). Zivilisten kommen im Kreuzfeuer, durch Sprengsätze oder Handgranaten ums Leben oder werden verwundet (AI 24.2.2016). Aus verschiedenen Garnisonsstädten heraus werden Vorstöße tief ins Gebiet der al Shabaab unternommen. Diese werden teilweise von Luftschlägen begleitet (BFA 10.2015). Al Shabaab betreibt auch asymmetrische Kriegsführung (EASO 2.2016; vergleiche UNHRC 28.10.2015), gekennzeichnet durch Sprengstoffanschläge und komplexe Angriffe, von welchen Zivilisten überproportional betroffen sind. Daneben führt al Shabaab auch gezielte Attentate (UNHCR 28.10.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016) und sogenannte hit-and-run-Angriffe aus (DIS 9.2015). Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vgl. BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016).Die Unsicherheit in den von der Regierung kontrollierten Gebieten, einschließlich Mogadischu, sowie politische Machtkämpfe behindern Fortschritte im Bereich der Justiz und die Reform des Sicherheitssektors (ÖB 10.2015). Politische Anstrengungen zur Etablierung von Bundesländern verstärkten die Clankämpfe in einigen Bereichen (ÖB 10.2015; vergleiche BS 2016, USDOS 13.4.2016). Dabei kam es auch zu zahlreichen Todesopfern und Vertreibungen, z.B. zwischen Dir und Hawadle im Jänner 2015 (USDOS 13.4.2016). Auch Regierungstruppen und Clanmilizen geraten regelmäßig aneinander. Dadurch werden viele Zivilisten schwerverletzt bzw. getötet und deren Eigentum wird zerstört. In solchen Fällen bleibt Zivilisten nichts andres übrig als die Flucht zu ergreifen, da weder Clan- noch staatlicher Schutz gegeben ist (ÖB 10.2015). Neben den Kampfhandlungen gegen al Shabaab gibt es aus dem ganzen Land auch Berichte über Inter- und Intra-Clankonflikte um Land und Wasserressourcen (EASO 2.2016). AMISOM hat al Shabaab weitgehend zurückgedrängt (ÖB 10.2015). Bei gemeinsamen Offensiven mit der somalischen Armee wurde al Shabaab aus Städten in Hiiraan, Bay, Bakool, Gedo und Lower Shabelle vertrieben (AI 24.2.2016). Bei den beiden jüngeren Offensiven (Operation Indian Ocean, Operation Jubba Corridor) trafen AMISOM und Regierungskräfte aufgrund taktischer Rückzüge der al Shabaab nur auf wenig Widerstand. Eingenommen wurde die letzte Bastion der al Shabaab in der Region Gedo – Baardheere – und Diinsoor in der Region Bay. Der al Shabaab wurde zwar die Kontrolle über diese Städte entzogen, doch ist sie ansonsten nicht relevant geschwächt worden. Dahingegen kann AMISOM aufgrund einer Überdehnung der zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht mehr in jeder Stadt und in jedem Dorf eine Präsenz aufrecht halten (EASO 2.2016). Auch die Haupttransportrouten werden von al Shabaab kontrolliert (HRW 27.1.2016). In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vgl. UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die – nur eingeschränkt widerstandsfähige – somalische Armee übertragen (BFA 10.2015In der Folge kam es zu schweren Angriffen der al Shabaab auf Janaale (am 1.9.2015) (UNSC 8.1.2016) und Leego (am 26.6.2015) mit insgesamt rund 100 Toten Soldaten der AMISOM und zahlreichen Vermissten (BFA 10.2015; vergleiche UNSC 8.1.2016, EASO 2.2016). Als Reaktion auf diese Angriffe begann AMISOM mit einer Umgruppierung, wobei einige Städte und Ortschaften geräumt wurden, darunter Kurtunwarey, Ceel Saliini, Cambarey, Golweyne und Busley (Lower Shabelle); Buq-Aqabla und Xarar-Lugoole in Hiiraan; und Fidow an der Grenze zu Middle Shabelle. Al Shabaab hat all diese Orte unmittelbar besetzt (UNSC 8.1.2016). Auch Qoryooley und Wanla Weyne blieben über Tage ohne permanente Truppen der AMISOM (allerdings mit Besatzungen der somalischen Armee). Insgesamt ist einzelnen, exponierten und schwach besetzten Außenposten ein permanenter Status abzusprechen. Spätestens seit dem Angriff der al Shabaab auf den AMISOM-Stützpunkt in Leego werden einzelne Orte zugunsten einer Konzentration von Truppen in größeren Stützpunkten aufgegeben, teilweise wurde der Schutz an die – nur eingeschränkt widerstandsfähige – somalische Armee übertragen (BFA 10.2015 Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vgl. DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015).Es ist nicht möglich, zu definieren, wie weit der Einfluss oder die Kontrolle von AMISOM und somalischer Armee von einer Stadt hinausreicht. Der Übergang zum Gebiet der al Shabaab ist fließend und unübersichtlich. Im Umfeld (Vororte, Randbezirke) der meisten Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung in Süd-/Zentralsomalia verfügt al Shabaab über eine verdeckte Präsenz, in den meisten Städten selbst über Schläfer (DIS 9.2015). Manche Städte unter Kontrolle von AMISOM und Regierung können als Inseln auf dem Gebiet der al Shabaab umschrieben werden (BFA 10.2015; vergleiche DIS 9.2015). Jedenfalls verfügt al Shabaab über ausreichend Kapazitäten, um in Städten unter Kontrolle von AMISOM und Regierung asymmetrische Kriegsführung (hit-and-run-Angriffe, Sprengstoffanschläge, gezielte Attentate) anzuwenden. Es gibt in allen Regionen in Süd-/Zentralsomalia Gebiete, wo al Shabaab Präsenz und Einfluss hat, und wo sie die lokale Bevölkerung zu Steuerzahlungen zwingt. Die Bastion der al Shabaab ist dabei die Region Middle Juba (DIS 9.2015). Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vgl. DIS 9.2015).Die Sicherheitslage in von der Regierung kontrollierten Städten bleibt also volatil (HRW 27.1.2016). Al Shabaab ist nach wie vor in der Lage, auch auf die am schwersten bewachten Teile von Mogadischu oder anderer Städte tödliche Angriffe zu führen (AI 24.2.2016). Bei aller Fragilität der Lage hat aber auch UNHCR festgestellt, dass es Zeichen zunehmender Stabilität gibt (UNHRC 28.10.2015). Seitens der Regierung, AMISOM und der internationalen Gemeinde gibt es Anstrengungen, die neu eroberten Bezirke zu stabilisieren. So wurden etwa nach Diinsoor unmittelbar Verwaltungsbeamte entsendet (UNSC 11.9.2015). Dass al Shabaab unter den gegenwärtigen Umständen Städte zurückerobert, in denen starke Garnisonen ("strongholds") der AMISOM stationiert sind, ist sehr unwahrscheinlich (EASO 2.2016; vergleiche DIS 9.2015). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/319738/445108_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2016): BTI 2016 - Somalia Country Report, https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 24.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (10.2015): Asylländerbericht Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329855_soma-oeb-bericht-2015-10.pdf, Zugriff 25.2.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (11.9.2015): Report of the Secretary - General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1443010894_n1527126.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
- bb)Hiiraan, Galgaduud, Mudug Im Streit um die Demarkation der Nordgrenze der neu geschaffenen Galmudug Interim Administration (GIA) zu Puntland, das den nördlichen Teil von Mudug für sich reklamiert, kam es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Vor allem im November und Dezember 2015 kam es zu starken Kämpfen mit zahlreichen Toten, Verletzten und Vertriebenen. Anfang Dezember 2015 wurde ein Waffenstillstand vereinbart (EASO 2.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Danach blieb die Situation ruhig (UNSC 8.1.2016).Im Streit um die Demarkation der Nordgrenze der neu geschaffenen Galmudug Interim Administration (GIA) zu Puntland, das den nördlichen Teil von Mudug für sich reklamiert, kam es immer wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen. Vor allem im November und Dezember 2015 kam es zu starken Kämpfen mit zahlreichen Toten, Verletzten und Vertriebenen. Anfang Dezember 2015 wurde ein Waffenstillstand vereinbart (EASO 2.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Danach blieb die Situation ruhig (UNSC 8.1.2016). Die al Shabaab ist in Mudug aktiv. In Gaalkacyo und anderen Städten der Region kommt es immer wieder zu Sprengstoffanschlägen und gezielten Attentaten, vorwiegend auf Personen, die mit der internationalen Gemeinschaft oder Puntland in Verbindung gebracht werden, sowie auf Journalisten (EASO 2.2016). Außerdem beherrscht al Shabaab kleine Teile des Bezirks Hobyo und hat Einfluss auf Teile des Bezirks Xaradheere (BFA 10.2015; vgl. EASO 2.2016). Gegenüber der Stadt Buulo Barde hält al Shabaab eine Blockade aufrecht (HRW 27.1.2016). Im März 2016 wurde in Raso (Hiiraan) ein Lager der al Shabaab mit einem Luftschlag vernichtet. Dabei sind mehr als 150 Kämpfer der Miliz ums Leben gekommen. Danach sind größere Verbände der al Shabaab bei einer Nordbewegung auf Kräfte der GIA und von Puntland gestoßen. Bei den mehrtägigen Kämpfen gab es für al Shabaab fast 300 Verluste, mehr als 200 Kämpfer wurden gefangen gesetzt (A 4.2016).Die al Shabaab ist in Mudug aktiv. In Gaalkacyo und anderen Städten der Region kommt es immer wieder zu Sprengstoffanschlägen und gezielten Attentaten, vorwiegend auf Personen, die mit der internationalen Gemeinschaft oder Puntland in Verbindung gebracht werden, sowie auf Journalisten (EASO 2.2016). Außerdem beherrscht al Shabaab kleine Teile des Bezirks Hobyo und hat Einfluss auf Teile des Bezirks Xaradheere (BFA 10.2015; vergleiche EASO 2.2016). Gegenüber der Stadt Buulo Barde hält al Shabaab eine Blockade aufrecht (HRW 27.1.2016). Im März 2016 wurde in Raso (Hiiraan) ein Lager der al Shabaab mit einem Luftschlag vernichtet. Dabei sind mehr als 150 Kämpfer der Miliz ums Leben gekommen. Danach sind größere Verbände der al Shabaab bei einer Nordbewegung auf Kräfte der GIA und von Puntland gestoßen. Bei den mehrtägigen Kämpfen gab es für al Shabaab fast 300 Verluste, mehr als 200 Kämpfer wurden gefangen gesetzt (A 4.2016). Ursprünglich war die Ahlu Sunna wal Jama’a (ASWJ) mit der somalischen Regierung verbündet und hat signifikant zur Sicherheit in ihren Gebieten beigetragen. Seit November 2014 kam es aber zu mehreren Auseinandersetzungen zwischen ASWJ und somalischer Armee in Galgaduud (11.2014, Dhusamareb; 2.2015, Guri-Ceel). ASWJ übernahm im Juni 2015 die Kontrolle über die Hauptstadt der Region Galgaduud, Dhusamareb, welche sie auch seither beherrscht (EASO 2.2016). Das ganze Jahr 2015 über gab es zwischen den Konfliktparteien Scharmützel (USDOS 13.4.2016; vgl. BFA 10.2015). Auch im März 2016 kam es zu Kämpfen (A 4.2016). Bei den Auseinandersetzungen gab es auch zivile Opfer und temporären Vertreibungen (HRW 27.1.2016; vgl. USDOS 13.4.2016).Die ASWJ ist folglich in Galgaduud nicht mehr als Verbündeter der somalischen Regierung zu erachten. Äthiopien hat die Unterstützung für ASWJ eingestellt (BFA 10.2015).Ursprünglich war die Ahlu Sunna wal Jama’a (ASWJ) mit der somalischen Regierung verbündet und hat signifikant zur Sicherheit in ihren Gebieten beigetragen. Seit November 2014 kam es aber zu mehreren Auseinandersetzungen zwischen ASWJ und somalischer Armee in Galgaduud (11.2014, Dhusamareb; 2.2015, Guri-Ceel). ASWJ übernahm im Juni 2015 die Kontrolle über die Hauptstadt der Region Galgaduud, Dhusamareb, welche sie auch seither beherrscht (EASO 2.2016). Das ganze Jahr 2015 über gab es zwischen den Konfliktparteien Scharmützel (USDOS 13.4.2016; vergleiche BFA 10.2015). Auch im März 2016 kam es zu Kämpfen (A 4.2016). Bei den Auseinandersetzungen gab es auch zivile Opfer und temporären Vertreibungen (HRW 27.1.2016; vergleiche USDOS 13.4.2016).Die ASWJ ist folglich in Galgaduud nicht mehr als Verbündeter der somalischen Regierung zu erachten. Äthiopien hat die Unterstützung für ASWJ eingestellt (BFA 10.2015). In Hiiraan kommt es auch zu Inter-Clan-Kämpfen – angeblich unter Beteiligung von Regierungskräften – bei welchen Zivilisten zu Tode kamen (HRW 27.1.2016). Auch in Mudug kommt es sporadisch zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Clans (EASO 2.2016). Große Garnisonen der AMISOM und der äthiopischen Armee befinden sich in Belet Weyne, Buulo Barde und Jalalaqsi (Hiiraan); und in Dhusamareb und Ceel Buur (Galgaduud) (EASO 2.2016). Belet Weyne, Hauptstadt der Region Hiiraan, verzeichnete vor allem in den Quartalen Q1 2012 – Q3 2013 ein erhebliches Maß an Vorfällen. Diese Zeit war von einer hohen Zahl an Handgranatenanschlägen geprägt, welche danach drastisch zurückgegangen sind. Die Zahl an Morden und gezielten Attentaten liegt seitdem konstant bei durchschnittlich ca. 4-5 pro Quartal. Hingegen hat die Zahl an Sprengstoffanschlägen abgenommen; in den Quartalen Q2 2014 – Q2 2015 kam es zu lediglich zwei entsprechenden Vorfällen (BFA 10.2015). Quellen: -Strichaufzählung A - Sicherheitsanalyseabteilung (4.2016): Sicherheitsbericht für März 2016 -Strichaufzählung BFA - BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage, http://www.ecoi.net/file_upload/1729_1445329638_soma-analyse-lagekarten-2015-10-12-endversion.pdf, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (8.1.2016): Report of the Secretary-General on Somalia, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1453284910_n1600065.pdf, Zugriff 1.4.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016
- b)Subjekte gezielter Attentate durch Al Shabaab In Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen die al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen werden als militärisches Ziel definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben (AA 1.12.2015). Auch Blockadebrecher (HRW 27.1.2016) und Dorfälteste in Ortschaften in der Nähe von AMISOM/Regierungsstädten wurden getötet (DIS 9.2015). Es gibt mehrere Berichte darüber, dass al Shabaab Personen wegen des Verdachts der Spionage angeklagt und binnen Stunden nach der Urteilsverkündung öffentlich exekutiert hat (UNHRC 28.10.2015; vgl. USDOS 13.4.2016, HRW 27.1.2016).In Gebieten, die von der al Shabaab kontrolliert werden, gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen die al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Unterstützer der staatlichen Strukturen oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen werden als militärisches Ziel definiert und entsprechend zur Ermordung freigegeben (AA 1.12.2015). Auch Blockadebrecher (HRW 27.1.2016) und Dorfälteste in Ortschaften in der Nähe von AMISOM/Regierungsstädten wurden getötet (DIS 9.2015). Es gibt mehrere Berichte darüber, dass al Shabaab Personen wegen des Verdachts der Spionage angeklagt und binnen Stunden nach der Urteilsverkündung öffentlich exekutiert hat (UNHRC 28.10.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016, HRW 27.1.2016). Neben militärischen Zielen der al Shabaab, wie AMISOM und somalische Sicherheitskräfte, werden auch bestimmte zivile Ziele erwähnt, die auf dem Gebiet von AMISOM und somalischer Regierung angegriffen werden. Darunter fallen die somalische Regierung (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016, HRW 27.1.2016); Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung stehen; Mitarbeiter humanitärer NGOs; UN-Mitarbeiter (USDOS 13.4.2016; vgl. UKHO 15.3.2016) bzw. Personen und Institutionen, welche die internationale Gemeinschaft repräsentieren; internationale NGOs (DIS 9.2015; vgl. UKHO 15.3.2016); diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige (USDOS 13.4.2016; vgl. HRW 27.1.2016); sowie Journalisten (UKHO 15.3.2016; vgl. HRW 27.1.2016) und Kleriker (HRW 27.1.2016). Auch Bildungseinrichtungen und Personen, die sich weigern, Zakat (Steuer) an al Shabaab abzuführen, werden als Ziele genannt (DIS 9.2015). Gezielte Attentate auf diese Personengruppen gibt es vor allem in Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne (HRW 27.1.2016).Neben militärischen Zielen der al Shabaab, wie AMISOM und somalische Sicherheitskräfte, werden auch bestimmte zivile Ziele erwähnt, die auf dem Gebiet von AMISOM und somalischer Regierung angegriffen werden. Darunter fallen die somalische Regierung (DIS 9.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016, HRW 27.1.2016); Zivilisten, die mit der Regierung in Verbindung stehen; Mitarbeiter humanitärer NGOs; UN-Mitarbeiter (USDOS 13.4.2016; vergleiche UKHO 15.3.2016) bzw. Personen und Institutionen, welche die internationale Gemeinschaft repräsentieren; internationale NGOs (DIS 9.2015; vergleiche UKHO 15.3.2016); diplomatische Missionen; prominente Friedensaktivisten, Gemeindeführer, Clanälteste und deren Angehörige (USDOS 13.4.2016; vergleiche HRW 27.1.2016); sowie Journalisten (UKHO 15.3.2016; vergleiche HRW 27.1.2016) und Kleriker (HRW 27.1.2016). Auch Bildungseinrichtungen und Personen, die sich weigern, Zakat (Steuer) an al Shabaab abzuführen, werden als Ziele genannt (DIS 9.2015). Gezielte Attentate auf diese Personengruppen gibt es vor allem in Mogadischu, Baidoa und Belet Weyne (HRW 27.1.2016). Es kommt also z.B. in Mogadischu regelmäßig zu Angriffen auf Zivilisten und zivile Strukturen (HRW 27.1.2016). Allerdings sind nicht alle Zivilisten gleichermaßen betroffen. Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) – auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu – keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vgl. EGMR 10.9.2015). Im Zuge von Angriffen der al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der al Shabaab (DIS 9.2015). Alleine der Umstand, dass eine Person in einer Stadt in Süd-/Zentralsomalia wohnt, steigert weder das Risiko der Verfolgung noch das Risiko ernsthaften Schadens durch die al Shabaab (UKHO 15.3.2016). Bei der strategischen Zielauswahl der al Shabaab gibt es keine spezifische Kategorie der "Zivilisten” oder der aus der Diaspora Zurückgekehrten (UKUT 3.10.2014).Es kommt also z.B. in Mogadischu regelmäßig zu Angriffen auf Zivilisten und zivile Strukturen (HRW 27.1.2016). Allerdings sind nicht alle Zivilisten gleichermaßen betroffen. Generell ist ein "normaler Zivilist" (keine Verbindung zur Regierung; zu Sicherheitskräften; zu Behörden; zu NGOs oder internationalen Organisationen) – auch bei einer Rückkehr nach Mogadischu – keinem derartigen Risiko ausgesetzt, dass dieses einen Schutz gemäß Artikel 3 oder Artikel 15c erforderlich machen würde (UKUT 3.10.2014; vergleiche EGMR 10.9.2015). Im Zuge von Angriffen der al Shabaab auf Ziele in bewohnten Gebieten (durch Sprengsätze oder Handgranaten) kommen allerdings auch "normale Zivilisten" zu Schaden oder ums Leben. Zivilisten als solche werden aber nicht zum spezifischen Ziel der al Shabaab (DIS 9.2015). Alleine der Umstand, dass eine Person in einer Stadt in Süd-/Zentralsomalia wohnt, steigert weder das Risiko der Verfolgung noch das Risiko ernsthaften Schadens durch die al Shabaab (UKHO 15.3.2016). Bei der strategischen Zielauswahl der al Shabaab gibt es keine spezifische Kategorie der "Zivilisten” oder der aus der Diaspora Zurückgekehrten (UKUT 3.10.2014). Für Personen, die in einem städtischen Gebiet leben, das von AMISOM und/oder der Regierung kontrolliert wird; und die weder mit der Regierung noch der internationalen Gemeinschaft in Verbindung stehen, diese unterstützen, oder von denen angenommen wird, dass sie diese unterstützen; ist es unwahrscheinlich, dass sie für al Shabaab von Interesse sind (UKHO 15.3.2016). Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab. Sind allerdings keine "high profile"-Ziele (z.B. AMISOM, UN) verfügbar, dann könnten "low level"-Ziele ersatzweise angegriffen werden (UKHO 15.3.2016; vgl. DIS 9.2015).Auch "low level"-Ziele (z.B. lokale Mitarbeiter von internationalen oder nationalen NGOs) sind keine Priorität der al Shabaab. Sind allerdings keine "high profile"-Ziele (z.B. AMISOM, UN) verfügbar, dann könnten "low level"-Ziele ersatzweise angegriffen werden (UKHO 15.3.2016; vergleiche DIS 9.2015). Mehrere Quellen von Landinfo erwähnen ein erhöhtes Risiko für lokale Bedienstete von AMISOM. Andererseits strömen jeden Morgen zahlreiche Bedienstete in die gesicherte Zone von AMISOM. Eine Quelle erklärt, dass wenige von al Shabaab getötet worden sein, die meisten leben in relativer Sicherheit in der Nähe des Flughafens. Insgesamt scheint die Situation für lokale Bedienstete der UN ähnlich (LI 2.6.2015). Es gibt nur wenige dokumentierte Fälle, wo al Shabaab lokale Angestellte der UN angegriffen hat (DIS 9.2015). Zwischen Mai 2014 und Februar 2015 sind mindestens vier der rund 2.000 direkt und indirekt für die UN arbeitenden lokalen Bediensteten von al Shabaab ermordet worden (LI 2.6.2015). Lokale Angestellte der UN haben allerdings Angst vor Übergriffen der al Shabaab. Sie treffen Vorkehrungen, um nicht mit der UN in Verbindung gebracht zu werden (DIS 9.2015). Hinsichtlich einer Tätigkeit für andere internationale Organisationen und NGOs hat Landinfo bei einigen Quellen Rückfrage gehalten. Lokalen Bediensteten werden spezielle Sicherheitsmaßnahmen auferlegt bzw. treffen diese selbst Sicherheitsvorkehrungen (LI 2.6.2015). Es kommt manchmal zu Drohungen per Telefon (LI 2.6.2015; vgl. DIS 9.2015). Keine der gefragten Quellen gab an, dass ein Mitarbeiter von al Shabaab ermordet worden war. Bei zwei Vorfällen (2011 und 2013) waren lokale Mitarbeiter von al Shabaab verhaftet, und erst nach Vermittlung von Clan-Ältesten wieder freigelassen worden. Manche Mitarbeiter werden von al Shabaab zur Kooperation (hinsichtlich Aufklärung) gezwungen; dabei kommt es auch zu Drohungen hinsichtlich der Tötung von Familienangehörigen (LI 2.6.2015).Hinsichtlich einer Tätigkeit für andere internationale Organisationen und NGOs hat Landinfo bei einigen Quellen Rückfrage gehalten. Lokalen Bediensteten werden spezielle Sicherheitsmaßnahmen auferlegt bzw. treffen diese selbst Sicherheitsvorkehrungen (LI 2.6.2015). Es kommt manchmal zu Drohungen per Telefon (LI 2.6.2015; vergleiche DIS 9.2015). Keine der gefragten Quellen gab an, dass ein Mitarbeiter von al Shabaab ermordet worden war. Bei zwei Vorfällen (2011 und 2013) waren lokale Mitarbeiter von al Shabaab verhaftet, und erst nach Vermittlung von Clan-Ältesten wieder freigelassen worden. Manche Mitarbeiter werden von al Shabaab zur Kooperation (hinsichtlich Aufklärung) gezwungen; dabei kommt es auch zu Drohungen hinsichtlich der Tötung von Familienangehörigen (LI 2.6.2015). Laut UNOCHA kommen Angriffe auf und Drohungen gegen Mitarbeiter humanitärer Organisationen immer öfter vor. In den ersten fünf Monaten 2015 hat es 60 Vorfälle gegeben (UNHRC 28.10.2015). Dabei scheint es nur wenige Angriffe zu geben (DIS 9.2015). Landinfo geht aufgrund der Informationslage nicht davon aus, dass die Tötung lokaler Bediensteter von AMISOM, UN oder anderer internationaler Organisationen für al Shabaab eine Priorität haben (LI 2.6.2015). Einige nationale NGOs scheinen eine Steuer an al Shabaab abzuführen. Zusätzlich scheint al Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele zu legen (z.B. AMISOM, Regierung, UN) (DIS 9.2015). Außerdem will al Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen (z.B. Teeverkäufer), da derartige Morde sehr unpopulär sind (DIS 9.2015; vgl. EASO 2.2016).Einige nationale NGOs scheinen eine Steuer an al Shabaab abzuführen. Zusätzlich scheint al Shabaab momentan den Schwerpunkt auf hochrangige Ziele zu legen (z.B. AMISOM, Regierung, UN) (DIS 9.2015). Außerdem will al Shabaab die systematische Tötung von Zivilisten verhindern, die in keiner oder nur äußerst geringer Verbindung mit AMISOM, der Regierung, der UN oder NGOs stehen (z.B. Teeverkäufer), da derartige Morde sehr unpopulär sind (DIS 9.2015; vergleiche EASO 2.2016). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (1.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung DIS - Danish Immigration Service (9.2015): Country of Origin Information for Use in the Asylum Determination Process; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 2-12 May 2015, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1443181235_somalia-ffm-report-2015.pdf, Zugriff 4.4.2016 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung EGMR - Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (10.9.2015): R.H. v. Sweden, Application no. 4601/14, Council of Europe: European Court of Human Rights, http://www.refworld.org/docid/55f66ef04.html, Zugriff 7.4.2015 -Strichaufzählung HRW - Human Rights Watch (27.1.2016): World Report 2016 - Somalia, http://www.ecoi.net/local_link/318350/443530_en.html, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung LI - Landinfo (2.6.2015): Somalia: Al-Shabaab og lokalt ansatte i AMISOM, FN og andre internasjonale organisasjoner http://www.landinfo.no/asset/3159/1/3159_1.pdf, Zugriff 6.4.2016 -Strichaufzählung UKHO - UK Home Office (15.3.2016): Country Information and Guidance South and Central Somalia -Fear of Al-Shabaab, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1458121464_som-cig-fear-of-al-shabaab.pdf, Zugriff 22.3.2016 -Strichaufzählung UKUT - United Kingdom Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) (3.10.2014): UK Country Guidance Case. MOJ & Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UKUT 442 (IAC), http://www.bailii.org/uk/cases/UKUT/IAC/2014/[2014]_UKUT_442_iac.html, Zugriff 7.4.2016 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1451399567_a-hrc-30-57-en.docx, Zugriff 23.3.2016 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2015&dlid=252727, Zugriff 14.4.2016 1.2.2. ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Anfragebeantwortung zu Somalia: Informationen zur Lage von (weiblichen) Angehörigen der Asharaf (auch: Ashraf) vom 12. Juni 2015: "Markus Höhne, ein wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Ethnologie an der Universität Leipzig, schreibt in einer E-Mail-Auskunft vom 20. Februar 2015 Folgendes zur Lage der Asharaf: "[ ] generell denke ich, sind Asharaf immer noch mit eine der schwächsten Gruppen in Somalia. Sie werden sicher nicht mehr systematisch verfolgt. Aber im allgemeinen sozialen, politischen, ökonomischen und militärischen Gefüge des Südens, der immer noch weit von Stabilität und Frieden entfernt ist, sind Asharaf anfällig gegenüber Ausbeutung, Übergriffen, Kriminalität, sexueller Gewalt etc. Sie haben keine Miliz, die sie verteidigt. Die Regierung ist bei weitem nicht stabil genug, die Sicherheit Ihrer BürgerInnen zu garantieren. Und noch immer operieren Al Shabaab und Kriminelle sowie undisziplinierte Soldaten in Teilen Südsomalias. Mein Fazit ist: Mitglieder dieser Gruppe sind einer erhöhten Gefahr ausgesetzt. Diese ist aber eher allgemeiner Natur und dadurch bedingt, dass Asharaf politisch und vor allem militärisch nicht stabil verankert sind." (Höhne, 20. Februar 2015) [ ]" 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer: Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus den Akteninhalten. Die Erstbeschwerdeführerin legte weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente im Original vor, die ihre Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit ihren Identitätsangaben übereinstimmen würden, weshalb die genaue Identität nicht festgestellt werden konnte. Die näheren Feststellungen zur Geburt in XXXX , dem Schulbesuch und ihren Familienangehörigen gründen sich auf ihre kohärenten Schilderungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung. Die Clanzugehörigkeit wurde bereits durch die belangte Behörde festgestellt; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Somalia deckenden – Aussagen der Ersteschwerdeführerin zu zweifeln. Die im Spruch angeführten Namen dienen lediglich zur Identifizierung der Beschwerdeführer als Verfahrensparteien.Die Erstbeschwerdeführerin legte weder vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht Dokumente im Original vor, die ihre Identität zweifelsfrei belegen hätten können und mit ihren Identitätsangaben übereinstimmen würden, weshalb die genaue Identität nicht festgestellt werden konnte. Die näheren Feststellungen zur Geburt in römisch 40 , dem Schulbesuch und ihren Familienangehörigen gründen sich auf ihre kohärenten Schilderungen im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in der mündlichen Verhandlung. Die Clanzugehörigkeit wurde bereits durch die belangte Behörde festgestellt; das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen – im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und sich mit den Länderberichten zu Somalia deckenden – Aussagen der Ersteschwerdeführerin zu zweifeln. Die im Spruch angeführten Namen dienen lediglich zur Identifizierung der Beschwerdeführer als Verfahrensparteien. Die Geburt des Zweitbeschwerdeführers und die Vaterschaft des XXXX , geb. XXXX , ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde vom 13.05.2016 und den Schilderungen der Erstbeschwerdeführerin.Die Geburt des Zweitbeschwerdeführers und die Vaterschaft des römisch 40 , geb. römisch 40 , ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde vom 13.05.2016 und den Schilderungen der Erstbeschwerdeführerin. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Erstbeschwerdeführerin ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers ergibt sich aus dem Umstand, dass dieser strafunmündig ist. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführer gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen der Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. 2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer: Die Erstbeschwerdeführerin berichtete in ihrem Asylverfahren übereinstimmend von dem unter Punkt II.1.1. festgestellten Umstand, dass sie bei ihrer Großmutter aufwuchs und nach deren Tod nach Syrien ausreiste. Diesbezüglich konnte sie – anders als zu ihrem sonstigen Vorbringen – ein plastisches glaubwürdiges Bild dieser Ereignisse schildern, indem sie konkrete Ortschaften sowie Personen nannte und sich in keine Widersprüche verstrickte. Darüber hinaus qualifizierte bereits die belangte Behörde diesen Teil des Vorbringens der Beschwerdeführerin als glaubhaft. Für die zuständige Richterin ergaben sich auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte, um an dieser Feststellung zu zweifeln.Die Erstbeschwerdeführerin berichtete in ihrem Asylverfahren übereinstimmend von dem unter Punkt römisch zwei.1.1. festgestellten Umstand, dass sie bei ihrer Großmutter aufwuchs und nach deren Tod nach Syrien ausreiste. Diesbezüglich konnte sie – anders als zu ihrem sonstigen Vorbringen – ein plastisches glaubwürdiges Bild dieser Ereignisse schildern, indem sie konkrete Ortschaften sowie Personen nannte und sich in keine Widersprüche verstrickte. Darüber hinaus qualifizierte bereits die belangte Behörde diesen Teil des Vorbringens der Beschwerdeführerin als glaubhaft. Für die zuständige Richterin ergaben sich auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte, um an dieser Feststellung zu zweifeln. Hinsichtlich ihrer sonstigen vorgebrachten ausreisekausalen Geschehnisse konnte der Erstbeschwerdeführerin hingegen kein Glauben geschenkt werden, da diese Angaben inkonsistent, widersprüchlich, vage und nicht nachvollziehbar waren. Bereits bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 14.06.2016 verwickelte sich die Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Gefangennahme durch Al Shabaab in Widersprüche (vgl. AS 87 BFA): "Ich wurde danach entführt. Die AS brachte mich in eines ihrer Quartiere. [ ] Auf dem Weg zu einem anderen Ort wurden wir von Soldaten der Regierung angehalten". Diese Angaben der Erstbeschwerdeführerin erwecken den Eindruck dass sie sich bereits in einem Quartier der Al Shabaab aufgehalten hatte und erst am Weg zu einem anderen Quartier seitens der Regierungssoldaten gerettet werden konnte. Auf Nachfrage des Referenten, wie das Quartier ausgesehen habe, in dem sie festgehalten worden sei, erklärte sie hingegen (vgl. AS 89 BFA): "Sie haben mich noch nirgends hingebracht. Auf dem Weg wurden diese Männer der AS von Regierungssoldaten angehalten.".Bereits bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 14.06.2016 verwickelte sich die Erstbeschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Gefangennahme durch Al Shabaab in Widersprüche vergleiche AS 87 BFA): "Ich wurde danach entführt. Die AS brachte mich in eines ihrer Quartiere. [ ] Auf dem Weg zu einem anderen Ort wurden wir von Soldaten der Regierung angehalten". Diese Angaben der Erstbeschwerdeführerin erwecken den Eindruck dass sie sich bereits in einem Quartier der Al Shabaab aufgehalten hatte und erst am Weg zu einem anderen Quartier seitens der Regierungssoldaten gerettet werden konnte. Auf Nachfrage des Referenten, wie das Quartier ausgesehen habe, in dem sie festgehalten worden sei, erklärte sie hingegen vergleiche AS 89 BFA): "Sie haben mich noch nirgends hingebracht. Auf dem Weg wurden diese Männer der AS von Regierungssoldaten angehalten.". Auch die Schilderung der Ermordung ihres Vaters gestaltete sich im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 14.06.2016 sehr unterschiedlich. So beschrieb sie auf die Frage, wie sie davon erfahren habe, dass ihr Vater gestorben sei, zunächst, "Ich hörte lautes Geschrei und danach haben sie mich entführt." (vgl. AS 89 BFA). Aus diesen Angaben der Erstbeschwerdeführerin lässt sich eindeutig schließen, dass diese die angebliche Ermordung ihres Vaters nicht mit eigenen Augen gesehen hat, sondern lediglich Geräusche vernommen hat. In weiterer Folge ihrer Einvernahme und auf konkrete Nachfrage des einvernehmenden Referenten, ob die Erstbeschwerdeführerin bei der Ermordung ihres Vaters dabei gewesen sei, gab diese hingegen an, "Sie haben ihn angeschossen, dann fiel mein Vater um, dann packten mich die Männer und nahmen mich mit."Auch die Schilderung der Ermordung ihres Vaters gestaltete sich im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 14.06.2016 sehr unterschiedlich. So beschrieb sie auf die Frage, wie sie davon erfahren habe, dass ihr Vater gestorben sei, zunächst, "Ich hörte lautes Geschrei und danach haben sie mich entführt." vergleiche AS 89 BFA). Aus diesen Angaben der Erstbeschwerdeführerin lässt sich eindeutig schließen, dass diese die angebliche Ermordung ihres Vaters nicht mit eigenen Augen gesehen hat, sondern lediglich Geräusche vernommen hat. In weiterer Folge ihrer Einvernahme und auf konkrete Nachfrage des einvernehmenden Referenten, ob die Erstbeschwerdeführerin bei der Ermordung ihres Vaters dabei gewesen sei, gab diese hingegen an, "Sie haben ihn angeschossen, dann fiel mein Vater um, dann packten mich die Männer und nahmen mich mit." (vgl. AS 93 BFA). Diese Angaben der Erstbeschwerdeführerin erwecken wiederum den Eindruck, sie habe den angeblichen Mord an ihrem Vater mit eigenen Augen wahrgenommen und gesehen, wie dieser nach dem Schuss tödlich umgefallen ist. In weiterer Folge stellte die Erstbeschwerdeführerin auch den Zeitpunkt der Ermordung ihres Vaters vor dem Bundesamt widersprüchlich dar. So führte sie zunächst aus, "Nach dem Tod meiner Großmutter wollte mein Vater mich abholen. Er wurde aber auf dem Weg getötet. Ich wurde danach entführt" (vgl. AS 87 BFA), um über Bitte des Referenten, den Vorfall so detailliert wie möglich zu schildern, auszuführen "Nachdem mein Vater mich Zuhause abgeholt hat, fuhren wir los. Auf dem Weg wurden wir von den Männern angehalten. Wir wurden mit vorgehaltener Waffe angehalten, und so zum Stillstand gebracht. Dann haben sie mit meinem Vater geredet, als sich mein Vater nicht ergeben wollte, haben sie ihn erschossen. Dann haben sie mich mitgenommen." (vgl. AS 93f BFA). Bei diesen geschilderten Szenarien handelt es sich jedoch um gänzlich unterschiedliche Sachverhalte, wenn die Erstbeschwerdeführerin zunächst ausführt, der Vater sei am Weg zu ihr getötet worden, während sie später darlegte, dass ihr Vater sie bereits abgeholt hatte und erst danach getötet worden sei.vergleiche AS 93 BFA). Diese Angaben der Erstbeschwerdeführerin erwecken wiederum den Eindruck, sie habe den angeblichen Mord an ihrem Vater mit eigenen Augen wahrgenommen und gesehen, wie dieser nach dem Schuss tödlich umgefallen ist. In weiterer Folge stellte die Erstbeschwerdeführerin auch den Zeitpunkt der Ermordung ihres Vaters vor dem Bundesamt widersprüchlich dar. So führte sie zunächst aus, "Nach dem Tod meiner Großmutter wollte mein Vater mich abholen. Er wurde aber auf dem Weg getötet. Ich wurde danach entführt" vergleiche AS 87 BFA), um über Bitte des Referenten, den Vorfall so detailliert wie möglich zu schildern, auszuführen "Nachdem mein Vater mich Zuhause abgeholt hat, fuhren wir los. Auf dem Weg wurden wir von den Männern angehalten. Wir wurden mit vorgehaltener Waffe angehalten, und so zum Stillstand gebracht. Dann haben sie mit meinem Vater geredet, als sich mein Vater nicht ergeben wollte, haben sie ihn erschossen. Dann haben sie mich mitgenommen." vergleiche AS 93f BFA). Bei diesen geschilderten Szenarien handelt es sich jedoch um gänzlich unterschiedliche Sachverhalte, wenn die Erstbeschwerdeführerin zunächst ausführt, der Vater sei am Weg zu ihr getötet worden, während sie später darlegte, dass ihr Vater sie bereits abgeholt hatte und erst danach getötet worden sei. Diese Angaben der Erstbeschwerdeführerin müssen zudem insbesondere in Vergleich zu ihrem Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gesetzt und bewertet werden. Hiebei führte die Erstbeschwerdeführerin nämlich aus, dass ihr Vater neben ihr (!) sitzend im Auto erschossen worden sei (siehe Seite 14 der Verhandlungsschrift), was ein Umfallen gänzlich unmöglich macht. Weiters gab die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung Folgendes an (vgl. Seite 11 der Verhandlungsschrift): "RI: Haben diese Männer mit Ihrem Vater auch etwas gesprochen? BF: Nein, sie haben ihn sofort erschossen." Wie bereits oben dargestellt, machte die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt im Widerspruch dazu geltend, "Dann haben sie mit meinem Vater geredet, als sich mein Vater nicht ergeben wollte, haben sie ihn erschossen." Diesbezüglich darf darauf hingewiesen werden, dass es sich bei den eben dargestellten Teilen des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin um keine zu vernachlässigenden Einzelheiten handelt, sondern um ihr Kernvorbringen, das sie letztlich zur Ausreise bewegt haben soll. Auch unter Berücksichtigung des damals jugendlichen Alters der Erstbeschwerdeführerin und der seit der Vorfälle verstrichenen erheblichen Zeitspanne, darf in diesem Zusammenhang erwartet werden, dass ihr doch zumindest erinnerlich sein müsste, ob sie bei der Ermordung ihres Vaters anwesend war oder nicht und ob dieser im Sitzen oder im Stehen erschossen wurde.Diese Angaben der Erstbeschwerdeführerin müssen zudem insbesondere in Vergleich zu ihrem Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gesetzt und bewertet werden. Hiebei führte die Erstbeschwerdeführerin nämlich aus, dass ihr Vater neben ihr (!) sitzend im Auto erschossen worden sei (siehe Seite 14 der Verhandlungsschrift), was ein Umfallen gänzlich unmöglich macht. Weiters gab die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung Folgendes an vergleiche Seite 11 der Verhandlungsschrift): "RI: Haben diese Männer mit Ihrem Vater auch etwas gesprochen? BF: Nein, sie haben ihn sofort erschossen." Wie bereits oben dargestellt, machte die Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt im Widerspruch dazu geltend, "Dann haben sie mit meinem Vater geredet, als sich mein Vater nicht ergeben wollte, haben sie ihn erschossen." Diesbezüglich darf darauf hingewiesen werden, dass es sich bei den eben dargestellten Teilen des Vorbringens der Erstbeschwerdeführerin um keine zu vernachlässigenden Einzelheiten handelt, sondern um ihr Kernvorbringen, das sie letztlich zur Ausreise bewegt haben soll. Auch unter Berücksichtigung des damals jugendlichen Alters der Erstbeschwerdeführerin und der seit der Vorfälle verstrichenen erheblichen Zeitspanne, darf in diesem Zusammenhang erwartet werden, dass ihr doch zumindest erinnerlich sein müsste, ob sie bei der Ermordung ihres Vaters anwesend war oder nicht und ob dieser im Sitzen oder im Stehen erschossen wurde. Generell drängt sich bei Durchsicht der Niederschrift der Einvernahme vom 14.06.2016 der Eindruck auf, dass die Erstbeschwerdeführerin fast sämtliche Details zu ihrer Fluchtgeschichte erst über konkrete Nachfragen seitens des Referenten adaptierte, wodurch sie nicht den Eindruck vermittelte, jene Sachverhalte auch tatsächlich selbst erlebt zu haben. Denn wäre sie von Al Shabaab Milizen festgehalten und ihr Vater in unmittelbarer Nähe erschossen worden, wären detailreichere Darstellungen zu erwarten gewesen. Dies insbesondere auch im Hinblick darauf, dass sie im Rahmen ihrer Einvernahme mehrmals darauf hingewiesen wurde, ihre Erlebnisse so detailreich wie möglich darzulegen. An diesem Eindruck änderte auch die Abhaltung der Beschwerdeverhandlung nichts. Vielmehr traten in dieser weitere Widersprüche und Ungereimtheiten zu Tage. Denn trotz ausdrücklichem Hinweis am Beginn der mündlichen Beschwerdeverhandlung, ihr Asylvorbringen von sich aus und möglichst präzise ohne Zeitdruck darzulegen, gestaltete sich ihr Vorbringen wortkarg und erfolgte aus eigenem keine schlüssige Darlegung der Ereignisse. Insbesondere hinsichtlich wesentlicher fluchtbegründender Details blieb ihr Vorbringen auffallend vage und oberflächlich. Nur auf Aufforderung und über ständiges Nachfragen seitens der Richterin erzählte sie Details zu ihrer Fluchtgeschichte (die sie zudem im weiteren Verlauf der Beschwerdeverhandlung und auf weitere Nachfragen widersprüchlich darlegte). Illustrativ darf ein Auszug der Verhandlungsschrift dargestellt werden (vgl. Seite 14 der Verhandlungsschrift): "RI:An diesem Eindruck änderte auch die Abhaltung der Beschwerdeverhandlung nichts. Vielmehr traten in dieser weitere Widersprüche und Ungereimtheiten zu Tage. Denn trotz ausdrücklichem Hinweis am Beginn der mündlichen Beschwerdeverhandlung, ihr Asylvorbringen von sich aus und möglichst präzise ohne Zeitdruck darzulegen, gestaltete sich ihr Vorbringen wortkarg und erfolgte aus eigenem keine schlüssige Darlegung der Ereignisse. Insbesondere hinsichtlich wesentlicher fluchtbegründender Details blieb ihr Vorbringen auffallend vage und oberflächlich. Nur auf Aufforderung und über ständiges Nachfragen seitens der Richterin erzählte sie Details zu ihrer Fluchtgeschichte (die sie zudem im weiteren Verlauf der Beschwerdeverhandlung und auf weitere Nachfragen widersprüchlich darlegte). Illustrativ darf ein Auszug der Verhandlungsschrift dargestellt werden vergleiche Seite 14 der Verhandlungsschrift): "RI: Können Sie mir zu dem Vorfall, bei dem Ihr Vater erschossen wurde, genauere Angaben machen? Wie viele Männer waren das damals? BF: Das waren drei Männer. RI: Wie haben diese Männer Sie zum Anhalten gebracht? BF: Die drei waren vermummt und haben meinen Vater aufgefordert, das Auto anzuhalten. Sie haben dann Gewehre auf uns gerichtet, das war die Aufforderung anzuhalten. Dann wurde er getötet. Ri: War die Straße versperrt? BF: Das war eine normale Straße. RI: Mit wie vielen Autos waren diese Männer unterwegs? BF: Ich nehme an, mit einem Fahrzeug. RI: Wurde ihr Vater im Auto sitzend erschossen oder ist er vorher ausgestiegen? BF: Im Auto sitzend. RI: Sind Sie dann mit ihrem Auto weitergefahren oder mit einem Auto der Männer? BF: Ich weiß nicht, ob das Auto meines Vaters stehen geblieben ist, ich bin mit einem Fahrzeug der Männer mitgefahren." In diesem Kontext war auch zu bemerken, dass die von der Erstbeschwerdeführerin auf Nachfrage dargelegten Detailerzählungen teilweise unplausibel erschienen, beispielsweise, dass Al Shabaab Milizen ihren Vater sofort erschossen hätten, ohne davor auch nur ein Wort mit ihm zu sprechen und es aus ihrer Sicht ganz klar ein gezieltes Attentat gewesen sein soll. Ihre diesbezügliche Erklärung blieb insbesondere in Zusammenschau mit ihren widersprüchlichen Angaben vor dem Bundesamt wenig nachvollziehbar: "Niemand wird zufällig auf der Straße erschossen." (vgl. Seite 11 der Verhandlungsschrift).In diesem Kontext war auch zu bemerken, dass die von der Erstbeschwerdeführerin auf Nachfrage dargelegten Detailerzählungen teilweise unplausibel erschienen, beispielsweise, dass Al Shabaab Milizen ihren Vater sofort erschossen hätten, ohne davor auch nur ein Wort mit ihm zu sprechen und es aus ihrer Sicht ganz klar ein gezieltes Attentat gewesen sein soll. Ihre diesbezügliche Erklärung blieb insbesondere in Zusammenschau mit ihren widersprüchlichen Angaben vor dem Bundesamt wenig nachvollziehbar: "Niemand wird zufällig auf der Straße erschossen." vergleiche Seite 11 der Verhandlungsschrift). Der Eindruck der Unglaubhaftigkeit ihres Vorbringens verstärkte sich zudem erheblich dadurch, dass die Erstbeschwerdeführerin erstmalig am Ende der Beschwerdeverhandlung plötzlich beschrieb, dass sich in dem Auto der Al Shabaab viele entführte Kinder befunden hätten: "RI: Wo saßen Sie dann in dem Auto bei diesen Männern? BF: Es waren auch weitere Personen da, ich kann nicht sagen, wie viele. Mit ihnen bin ich hinten gesessen. RI: Waren das auch Al Shabaab Leute oder waren das Leute, die von der Al Shabaab mitgenommen worden sind, wie Sie? BF: Das waren viele Kinder, die auch entführt worden sind". Auf Nachfrage, wie dieses Fahrzeug ausgesehen habe, gab die Erstbeschwerdeführerin zunächst völlig ausweichend an, "Ich kann das Fahrzeug, mit dem ich mitgenommen wurde, nicht beschreiben.", um auf weitere konkrete Nachfrage, ob es sich um einen PKW oder einen Bus gehandelt habe, anzugeben, "Ich nehme an, dass es ein Bus war." (vgl. Seite 14 und 15 der Verhandlungsschrift). Diesen Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin sind erneut ihre Angaben vor dem Bundesamt entgegen zu halten, wo sie das Fahrzeug eindeutig als kleinen schwarzen PKW beschrieb (vgl. AS 93 BFA).vergleiche Seite 14 und 15 der Verhandlungsschrift). Diesen Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin sind erneut ihre Angaben vor dem Bundesamt entgegen zu halten, wo sie das Fahrzeug eindeutig als kleinen schwarzen PKW beschrieb vergleiche AS 93 BFA). Auch mit ihren vagen, oberflächlichen und ausweichenden Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu ihrer Befreiung durch die Regierungssoldaten, die die Erstbeschwerdeführerin zudem insbesondere nur auf ständige Nachfrage erstattete, verstärkte diese den Eindruck den Unglaubhaftigkeit ihrer Fluchtgeschichte (vgl. Seite 15 der Verhandlungsschrift): "RI: Können Sie mir bitte noch einmal genau Ihre Befreiung durch die Regierungssoldaten beschreiben? BF: Das Auto war in der Stadt unterwegs und wurde zufällig von Regierungssoldaten angehalten. Der Fahrer des Fahrzeugs, in dem ich war, versuchte zu entkommen, konnte er aber nicht. So konnte ich befreit werden. RI: Warum wurde dieses Fahrzeug damals angehalten? BF: Damals wurde jedes Fahrzeug von Regierungssoldaten kontrolliert, weil es an diesem Tag dort Anschläge gegeben hat. Das war im Jahr 2010. RI: Das heißt, das war ein Checkpoint der Regierungssoldaten? BF: Ja. RI: Woher wussten die Regierungssoldaten, dass es sich bei diesen Männern um Al Shabaab Leute handelt? BF: Es waren auch weitere Kinder da. Wir haben im Fahrzeug geweint und so konnten die Regierungssoldaten das erkennen."Auch mit ihren vagen, oberflächlichen und ausweichenden Ausführungen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zu ihrer Befreiung durch die Regierungssoldaten, die die Erstbeschwerdeführerin zudem insbesondere nur auf ständige Nachfrage erstattete, verstärkte diese den Eindruck den Unglaubhaftigkeit ihrer Fluchtgeschichte vergleiche Seite 15 der Verhandlungsschrift): "RI: Können Sie mir bitte noch einmal genau Ihre Befreiung durch die Regierungssoldaten beschreiben? BF: Das Auto war in der Stadt unterwegs und wurde zufällig von Regierungssoldaten angehalten. Der Fahrer des Fahrzeugs, in dem ich war, versuchte zu entkommen, konnte er aber nicht. So konnte ich befreit werden. RI: Warum wurde dieses Fahrzeug damals angehalten? BF: Damals wurde jedes Fahrzeug von Regierungssoldaten kontrolliert, weil es an diesem Tag dort Anschläge gegeben hat. Das war im Jahr 2010. RI: Das heißt, das war ein Checkpoint der Regierungssoldaten? BF: Ja. RI: Woher wussten die Regierungssoldaten, dass es sich bei diesen Männern um Al Shabaab Leute handelt? BF: Es waren auch weitere Kinder da. Wir haben im Fahrzeug geweint und so konnten die Regierungssoldaten das erkennen." Die entscheidende Richterin übersieht in diesem Zusammenhang nicht, dass seit diesen Geschehnissen bereits mehrere Jahre vergangen sind und die Erstbeschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig war. Dennoch wäre zu erwarten, dass die Erstbeschwerdeführerin zumindest bezüglich ihres Kernvorbringens gleichbleibende, konsistente und vor allem nachvollziehbare Angaben zu erstatten vermag. Der Umstand, dass ihr dies weder vor dem Bundesamt noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung gelungen ist und sie auch nach mehrmaligen Nachfragen nicht in der Lage war, ein schlüssiges Gesamtbild ihrer Fluchtgründe darzulegen, legt nahe, dass hier nicht von tatsächlich Selbsterlebten berichtet wird. In Summe erwies sich das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin im Lichte der obigen Erwägungen sowohl aus sich heraus (Widersprüche, unschlüssige Schilderung), als auch unter Heranziehung der durch die Judikatur herausgebildeten Grundsätze zur Beurteilung eines Vorbringens als nicht glaubhaft (keine bloß vereinzelten Unstimmigkeiten im Aussageverhalten, beziehungsweise keine sich bloß auf Nebenumstände des Vorbringens gestützte Beweiswürdigung; vgl. VfGH U 1285/2012 vom 13.9.2013 und VfGH 152/2013 vom 21.9.2014; unglaubwürdige Steigerung der Angaben; vgl. VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250).In Summe erwies sich das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin im Lichte der obigen Erwägungen sowohl aus sich heraus (Widersprüche, unschlüssige Schilderung), als auch unter Heranziehung der durch die Judikatur herausgebildeten Grundsätze zur Beurteilung eines Vorbringens als nicht glaubhaft (keine bloß vereinzelten Unstimmigkeiten im Aussageverhalten, beziehungsweise keine sich bloß auf Nebenumstände des Vorbringens gestützte Beweiswürdigung; vergleiche VfGH U 1285 aus 2012, vom 13.9.2013 und VfGH 152 aus 2013, vom 21.9.2014; unglaubwürdige Steigerung der Angaben; vergleiche VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250). Selbst unter der hypothetischen Annahme, dass sich die Geschehnisse tatsächlich in der von der Erstbeschwerdeführerin (zuletzt) dargelegten Weise zugetragen hätten, muss ein nach wie vor im Falle ihrer Rückkehr bestehendes Verfolgungsinteresse an ihrer Person als in hohem Maße unwahrscheinlich angesehen werden. Die geschilderte Gefährdungslage im Herkunftsstaat liegt nunmehr bereits rund sieben Jahre zurück, weswegen schon vor diesem Hintergrund ein derartig nachhaltiges fortwährendes Interesse an der Person der Erstbeschwerdeführerin seitens ihrer Verfolger als nicht ansatzweise glaubhaft erachtet werden kann. Es erschiene selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit wenig plausibel, weshalb die Al Shabaab – welche die Erstbeschwerdeführerin laut ihrer zuletzt dargelegten Fluchtversion, lediglich als Teil einer Gruppe von Kindern mitgenommen haben soll – im Falle einer Rückkehr der Erstbeschwerdeführerin nach wie vor ein Interesse an ihrer Person haben sollte. 2.3. Zu den Feststellungen zur Situation in Somalia Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche der Erstbeschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens und der mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zu Spruchpunkt I. - Abweisung der Beschwerden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. - Abweisung der Beschwerden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten: 3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.3.1.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). 3.1.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. dargestellt wurde, mangelt es den vorgebrachten Fluchtgründen der Erstbeschwerdeführerin aufgrund der widersprüchlichen, vagen, detailarmen und unplausiblen Ausführungen an der erforderlichen Glaubhaftigkeit, weshalb es ihr insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Für den in Österreich geborenen minderjährigen Zweitbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht.3.1.2. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.2. dargestellt wurde, mangelt es den vorgebrachten Fluchtgründen der Erstbeschwerdeführerin aufgrund der widersprüchlichen, vagen, detailarmen und unplausiblen Ausführungen an der erforderlichen Glaubhaftigkeit, weshalb es ihr insgesamt nicht gelungen ist, eine konkret und gezielt gegen ihre Personen gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Für den in Österreich geborenen minderjährigen Zweitbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, waren die Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der oa. angefochtenen Bescheide daher in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Mangels Bestehen einer aktuellen maßgeblich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr aus einem der Gründe, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählt sind, waren die Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der oa. angefochtenen Bescheide daher in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG unzulässig, da im Hinblick auf das Asylvorbringen allein Fragen der Beweiswürdigung entscheidend waren (vgl. etwa VwGH 28.11.2014, Ra 2014/01/0088). Hinsichtlich der Beurteilung des Vorbringens war keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG unzulässig, da im Hinblick auf das Asylvorbringen allein Fragen der Beweiswürdigung entscheidend waren vergleiche etwa VwGH 28.11.2014, Ra 2014/01/0088). Hinsichtlich der Beurteilung des Vorbringens war keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei der erheblichen Rechtsfrage betreffend die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A. wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W236.2133893.1.00