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{'item': 'W250 2148110-1'}

Obsah (14)Artikel 28§ 22a§ 35Art. 133§ 61§ 34§§ 56§ 57§ 77Art. 18§ 83§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2017 GeschäftszahlW250 2148110-1 SpruchW250 2148110-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERM

Artikel 28Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Artikel 28Absatz 2, der Verordnung EU Nr.

604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 22aAbs. 3 BFA-VG i

Vm Artikel 28 Abs. 2 der Verordnung EU Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) iVm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28 Absatz 2, der Verordnung EU Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 3 Vw

GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) stellte am 19.11.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass er bereits am 08.10.2015 in Deutschland aufgrund der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz erkennungsdienstlich behandelt worden war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) hat den Antrag vom 19.11.2015 mit Bescheid vom 19.04.2016 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig ist. Unter einem wurde die Außerlandesbringung

§ 61Abs.

1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Deutschland zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 23.06.2016 vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) hat den Antrag vom 19.11.2015 mit Bescheid vom 19.04.2016 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig ist. Unter einem wurde die Außerlandesbringung

Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Deutschland zulässig ist. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 23.06.2016 vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen. Am 29.06.2016 wurde der BF nach Deutschland überstellt. 1.

  1. Am 07.07.2016 stellte der BF einen Asylantrag in Deutschland. Über diesen Antrag wurde mit Bescheid des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge. vom 02.02.2017 entschieden und dem BF die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt und festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen. Mit diesem Bescheid wurde der BF auch darüber belehrt, dass er verpflichtet ist jeden Wohnungswechsel und jedes Verlassen des Bezirkes der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage vorher der zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen. 1.
  2. Am 18.02.2017 reiste der BF nach Österreich ein, wurde aufgegriffen, auf Grund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes

§ 34Abs.

1 Z. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) festgenommen und am 19.02.2017 vom Bundesamt zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft einvernommen. Dabei stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge dieser Einvernahme gab der BF im Wesentlichen an, dass sein Asylantrag in Deutschland negativ entschieden worden sei und er gehört habe, dass er am 22.02.2017 nach Afghanistan abgeschoben hätte werden sollen. Er sei ohne Dokumente - er besitze weder einen Reisepass noch eine Geburtsurkunde - am 18.02.2017 von Deutschland nach Österreich eingereist, um bei seiner Familie zu sein. Er halte sich illegal in Österreich auf, da er keine andere Möglichkeit habe, um sich der geplanten Abschiebung nach Afghanistan durch die deutschen Behörden zu entziehen. In Österreich verfüge er über einen Wohnsitz, da er bei seiner Familie in einer Asylunterkunft leben könne. Er habe keine finanziellen Mittel, seinen Aufenthalt in Deutschland habe die Regierung finanziert. An Familienangehörige habe er in Österreich seine Eltern und drei Schwestern, deren Asylverfahren anhängig seien. Seit seinem siebenten Lebensjahr werde er ab und zu ohnmächtig. Er nehme keine Medikamente und sei auch nicht in ärztlicher Behandlung. Einer Abschiebung nach Deutschland willige er nicht ein, werde sich aber einer möglichen Abschiebung nach Deutschland nicht widersetzen. Einer Abschiebung nach Afghanistan werde er sich widersetzen.1.3. Am 18.02.2017 reiste der BF nach Österreich ein, wurde aufgegriffen, auf Grund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) festgenommen und am 19.02.2017 vom Bundesamt zur beabsichtigten Anordnung der Schubhaft einvernommen. Dabei stellte der BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge dieser Einvernahme gab der BF im Wesentlichen an, dass sein Asylantrag in Deutschland negativ entschieden worden sei und er gehört habe, dass er am 22.02.2017 nach Afghanistan abgeschoben hätte werden sollen. Er sei ohne Dokumente - er besitze weder einen Reisepass noch eine Geburtsurkunde - am 18.02.2017 von Deutschland nach Österreich eingereist, um bei seiner Familie zu sein. Er halte sich illegal in Österreich auf, da er keine andere Möglichkeit habe, um sich der geplanten Abschiebung nach Afghanistan durch die deutschen Behörden zu entziehen. In Österreich verfüge er über einen Wohnsitz, da er bei seiner Familie in einer Asylunterkunft leben könne. Er habe keine finanziellen Mittel, seinen Aufenthalt in Deutschland habe die Regierung finanziert. An Familienangehörige habe er in Österreich seine Eltern und drei Schwestern, deren Asylverfahren anhängig seien. Seit seinem siebenten Lebensjahr werde er ab und zu ohnmächtig. Er nehme keine Medikamente und sei auch nicht in ärztlicher Behandlung. Einer Abschiebung nach Deutschland willige er nicht ein, werde sich aber einer möglichen Abschiebung nach Deutschland nicht widersetzen. Einer Abschiebung nach Afghanistan werde er sich widersetzen. 1.

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.02.2017 wurde über den BF Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Außerlandesbringung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass erhebliche Fluchtgefahr bestehe, da der BF seine Abschiebung von Deutschland nach Afghanistan durch Untertauchen zu vereiteln versuche, nahezu mittellos sei, in Österreich nicht sozial verankert sei, keinen Unterstand habe, von Familienmitgliedern nicht finanziell unterstützt werden könne und jegliche Kooperation mit der Behörde verweigere. Dadurch sei auch Verhältnismäßigkeit gegeben und die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung erforderlich, da sich der BF auf Grund seines Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen habe. Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner sonstigen Verankerung in Österreich sowie auf Grund seines bisherigen Verhaltens liege ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vor. Aus den genannten Gründen könne mit der Anordnung eines gelinderen Mittels nicht das Auslangen gefunden werden. Dieser Bescheid wurde dem BF am 19.02.2017 persönlich ausgefolgt. 1.
  2. Am 21.02.2017 hat der BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 19.02.2017 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass eine Abschiebung nach Deutschland unzulässig sei, da das Asylverfahren des BF in Deutschland negativ abgeschlossen worden sei und seine Abschiebung nach Afghanistan unmittelbar bevorgestanden sei. Daher könne eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden. Die Unzulässigkeit der Abschiebung sei amtswegig aufzugreifen und verweist der BF in seiner Beschwerde auf Berichte zur Lage in Afghanistan, beispielhaft sei hier der Bericht der Vereinten Nationen vom Februar 2017 genannt.1.
  3. Am 21.02.2017 hat der BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 19.02.2017 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass eine Abschiebung nach Deutschland unzulässig sei, da das Asylverfahren des BF in Deutschland negativ abgeschlossen worden sei und seine Abschiebung nach Afghanistan unmittelbar bevorgestanden sei. Daher könne eine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK nicht ausgeschlossen werden. Die Unzulässigkeit der Abschiebung sei amtswegig aufzugreifen und verweist der BF in seiner Beschwerde auf Berichte zur Lage in Afghanistan, beispielhaft sei hier der Bericht der Vereinten Nationen vom Februar 2017 genannt. Der BF habe keinerlei Anknüpfungspunkte in Afghanistan, seine Eltern und seine drei Schwestern seien in Österreich wohnhaft. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Abschiebung des BF nach Deutschland als Verletzung des Art. 3 EMRK, da ihm von dort eine Kettenabschiebung nach Afghanistan drohe. Dies führe zur Rechtswidrigkeit der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Deutschland. Das Bundesamt habe den angefochtenen Bescheid mit einem Begründungsmangel belastet, indem es sich mit diesen neuen Entwicklungen in Afghanistan nicht auseinandergesetzt habe.Der BF habe keinerlei Anknüpfungspunkte in Afghanistan, seine Eltern und seine drei Schwestern seien in Österreich wohnhaft. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Abschiebung des BF nach Deutschland als Verletzung des Artikel 3, EMRK, da ihm von dort eine Kettenabschiebung nach Afghanistan drohe. Dies führe zur Rechtswidrigkeit der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Deutschland. Das Bundesamt habe den angefochtenen Bescheid mit einem Begründungsmangel belastet, indem es sich mit diesen neuen Entwicklungen in Afghanistan nicht auseinandergesetzt habe. Da im vorliegenden Fall Schubhaft auf Grundlage der Dublin-III-VO verhängt worden sei, sei das Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr erforderlich. Dem Bundesamt sei es jedoch nicht gelungen, Fluchtgefahr in erheblichem Ausmaß zu begründen. Es sei nicht richtig, dass der BF über keinen Unterstand im Bundesgebiet verfüge, da er nach eigenen Angaben bei seiner in Österreich wohnhaften Familie wohnen könne. Dass er in Österreich über keine Meldeadresse verfüge resultiere daher, dass er unmittelbar am Tag nach seiner Wiedereinreise von der Behörde aufgegriffen und festgenommen worden sei und so nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich um eine Bleibe und in weiterer Folge um eine behördliche Meldung zu kümmern. Durch die Stellung eines neuerlichen Asylantrages könne der BF auch wieder in die Grundversorgung-Bund aufgenommen werden. Es sei zwar richtig, dass der BF trotz bereits erfolgter Abschiebung nach Österreich eingereist sei, diese sei jedoch auf Grund eines geänderten Sachverhaltes erfolgt. Das Asylverfahren des BF sei in Deutschland negativ abgeschlossen worden und sei seine Abschiebung nach Afghanistan unmittelbar bevorgestanden. Auf Grund der neuerlichen Einreise könne nicht auf erhebliche Fluchtgefahr geschlossen werden. Unrichtig sei, dass der BF in Österreich über keinerlei soziale oder familiäre Bindungen verfüge. Die Kernfamilie des BF, seine Eltern und seine drei Schwester befänden sich in Österreich. Zwar sei der BF volljährig, doch habe die Familie in Afghanistan gemeinsam gelebt und sei auch gemeinsam geflohen. Lediglich auf der Flucht habe der BF die restliche Familie verloren, weshalb sie nicht gemeinsam nach Österreich eingereist seien. Es bestehe eine sehr enge Beziehung zwischen dem BF und seiner Familie. Da der BF bisher in allen Stadien seines Verfahrens mitgewirkt habe, sich seinem vorangegangenen Asylverfahren nicht entzogen habe und stets gleichlautende Angaben gemacht habe und nie versucht habe seine Identität zu verschleiern, könne auf Grund seines bisherigen Verhaltens keinesfalls auf eine erhebliche Fluchtgefahr geschlossen werden. Mittellosigkeit, fehlende soziale Verankerung und Nicht-Verfügbarkeit eines Reisedokuments seien Umstände, die bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Asylwerbern typischerweise vorliegen und für sich allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes seien. Demgegenüber wäre jedoch zu berücksichtigen gewesen, dass der BF immer richtige Angaben zu Identität und Reisebewegung gemacht habe. Allein aus der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz in zwei Mitgliedstaaten und die fehlende Ausreisebereitschaft könne noch nicht auf das Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr geschlossen werden. Dem angefochtenen Bescheid fehle auch eine Begründung für erhebliche Fluchtgefahr, da die belangte Behörde nicht geltend mache, aus welchem Verhalten des BF erhebliche Fluchtgefahr abgeleitet werde. Selbst wenn Fluchtgefahr gegeben sei, hätte die belangte Behörde ein gelinderes Mittel anwenden müssen. Die Begründung, warum ein gelinderes Mittel nicht zur Anwendung gekommen sei, sei allgemein gehalten und gehe nicht erkennbar auf den konkreten Sachverhalt ein. Der BF beantragte eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchzuführen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt sei, auszusprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen und dem Bundesamt den Ersatz der Aufwendungen des BF

VwG-Aufwandersatzverordnung sowie der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, aufzuerlegen. 1.

  1. Das Bundesamt hat am 22.02.2017 den Verwaltungsakt vorgelegt und dabei eine Stellungnahme abgegeben, in der nach einer Wiederholung des bisherigen Verfahrensganges ausgeführt wird, dass am 22.02.2017 ein neuerliches Konsultationsverfahren mit Deutschland eingeleitet worden sei und beabsichtigt sei, den BF nach Deutschland abzuschieben. Es wurde beantragt, den Bescheid des Bundesamtes zu bestätigen. Ein Kostenersatz wurde nicht beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen:
  3. Zum Verfahrensgang Der zu I.1.
  4. bis I.1.
  5. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der zu römisch eins.1.
  6. bis römisch eins.1.
  7. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
  8. Zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft 2.
  9. Der BF besitzt keine Dokumente, die seine Identität belegen. Er gibt an, afghanischer Staatsbürger zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Es bestehen keine Zweifel darüber, dass der BF volljährig ist, er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF ist in Österreich unbescholten. 2.
  10. Der BF nimmt keine Medikamente ein und ist nicht in ärztlicher Behandlung. Er ist haftfähig.
  11. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr 3.
  12. Der vom BF in Deutschland am 07.07.2016 gestellte Asylantrag wurde mit Bescheid des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 02.02.2017 abgewiesen. Der BF hat Deutschland am 18.02.2017 verlassen, um sich seiner Abschiebung nach Afghanistan zu entziehen. 3.
  13. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.04.2016, rechtskräftig am 23.06.2016, wurde die Außerlandesbringung des BF

§ 61Abs.

1 FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Deutschland zulässig ist. Am 29.06.2016 wurde der BF nach Deutschland überstellt.3.2. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 19.04.2016, rechtskräftig am 23.06.2016, wurde die Außerlandesbringung des BF

Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Deutschland zulässig ist. Am 29.06.2016 wurde der BF nach Deutschland überstellt. 3.

  1. Der BF hat vor Anordnung der Schubhaft insgesamt 4 Asylanträge in Mitgliedsstaaten gestellt. Am 08.10.2015 in Deutschland, am 19.11.2015 in Österreich, am 07.07.2016 in Deutschland und am 19.02.2017 in Österreich. Für die Führung des Asylverfahrens ist Deutschland zuständig. 3.
  2. In Österreich leben die Eltern und drei Schwestern des BF. Ihre Anträge auf internationalen Schutz in Österreich wurden zurückgewiesen, da Kroatien für die Entscheidung über diese Anträge zuständig ist. Der BF ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. 3.
  3. Der BF geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und besitzt keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. 3.
  4. Der BF verfügt in Österreich über kein nennenswertes soziales Netz. 3.
  5. Der BF verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz in Österreich.
  6. Beweiswürdigung:
  7. Zum Verfahrensgang sowie zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zur Person des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. XXXX die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 19.04.2016 betreffend. Diesen Feststellungen wurde in der vorliegenden Beschwerde nicht entgegengetreten.Die Feststellungen zum Verfahrensgang sowie zur Person des BF ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. römisch 40 die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 19.04.2016 betreffend. Diesen Feststellungen wurde in der vorliegenden Beschwerde nicht entgegengetreten. Die Feststellung wonach der BF haftfähig ist ergibt sich aus dem im Akt befindlichen amtsärztlichen Gutachten vom 18.02.
  8. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr Die Feststellung über den Ausgang des Asylverfahrens des BF in Deutschland steht auf Grund der im Akt befindlichen Kopie des diesbezüglichen Bescheides fest. Dass sich der BF seiner Abschiebung von Deutschland nach Afghanistan entzogen hat, steht auf Grund seiner Aussage in der Einvernahme vom 19.02.2017 fest, in der wörtlich ausführt: "Ich bin gestern mit dem Zug ohne Dokumente von Deutschland nach Österreich eingereist, um bei meiner Familie zu sein. [...] Ich hatte keine andere Möglichkeit, um mich der geplanten Abschiebung nach Afghanistan durch die deutschen Behörden zu entziehen." Dass der BF am 29.06.2016 nach Deutschland überstellt wurde ergibt sich aus dem Verfahrensakt und den Angaben des BF in seiner Beschwerde. Das Vorliegen des dieser Überstellung zu Grunde liegenden Bescheides des Bundesamtes ergibt sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde gegen diesen Bescheid. Die Anzahl sowie die Daten der vom BF gestellten Asylanträge ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und wurde diesen Feststellungen auch vom BF in seiner Beschwerde nicht entgegen getreten. Die Angaben über die familiären, beruflichen und finanziellen Verhältnisse des BF ergeben sich aus seinen Angaben in der Einvernahme vom 19.01.2017, wobei seinen Angaben zum Aufenthalt seiner Familienangehörigen das Bundesamt nicht widersprochen hat. Dass die Anträge auf internationalen Schutz seiner Familienangehörigen wegen Zuständigkeit Kroatiens zurückgewiesen worden sind, ergibt sich aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 19.04.
  9. Dass der BF in Österreich über kein nennenswertes soziales Netz verfügt steht auf Grund seiner Angaben in der Niederschrift vom 19.01.2017 fest, in der er die Frage, ob er in Österreich soziale Kontakte habe, verneint. Auch seinem Beschwerdevorbringen sind keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines sozialen Netzes zu entnehmen. Die Feststellung, wonach der BF über keinen gesicherten eigenen Wohnsitz verfügt ergibt sich aus seinen Angaben in der Niederschrift vom 19.02.2017, in der er angibt, dass er bei seiner Familie in einer Asylunterkunft wohnen könne.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
  12. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
  13. Gesetzliche Grundlagen Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."

Art. 28

Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

Artikel 28

, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. § 77 Gelinderes MittelParagraph 77, Gelinderes Mittel

§ 77Abs.

1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1Gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins FPG.

§ 77Abs.

2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

§ 77Abs.

3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde

§ 77Abs.

4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde

Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

§ 77Abs.

5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

§ 77Abs.

6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung

Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

§ 77Abs.

7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

§ 77Abs.

8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 77Abs.

9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.

Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme

Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. 3.1.

  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). "Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). 3.1.
  2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist.3.1.
  3. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziff. 1 FPG. Er ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich ist. Im vorliegenden Fall ist

der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) Deutschland zur Führung des Asylverfahrens den BF betreffend zuständig. Dies wurde bereits im Bescheid des Bundesamtes vom 19.04.2016 festgestellt. Der BF wurde auf Grund dieses Bescheides nach Deutschland überstellt und erfolgte dort die inhaltliche Entscheidung über seinen Asylantrag.

Art. 18Abs.

1 Buchstabe d Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. Das entsprechende Konsultationsverfahren wurde vom Bundesamt am 22.02.2017 eingeleitet.Im vorliegenden Fall ist

der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (Dublin-III-VO) Deutschland zur Führung des Asylverfahrens den BF betreffend zuständig. Dies wurde bereits im Bescheid des Bundesamtes vom 19.04.2016 festgestellt. Der BF wurde auf Grund dieses Bescheides nach Deutschland überstellt und erfolgte dort die inhaltliche Entscheidung über seinen Asylantrag.

Artikel 18

, Absatz eins, Buchstabe d Dublin-III-VO ist der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. Das entsprechende Konsultationsverfahren wurde vom Bundesamt am 22.02.2017 eingeleitet. Da eine Überstellung des BF nach Deutschland auf Grundlage der Dublin-III-VO beabsichtigt ist, darf Schubhaft im Sinne des Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-VO nach einer Einzelfallprüfung nur dann angeordnet werden, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.Da eine Überstellung des BF nach Deutschland auf Grundlage der Dublin-III-VO beabsichtigt ist, darf Schubhaft im Sinne des Artikel 28, Absatz 2, Dublin-III-VO nach einer Einzelfallprüfung nur dann angeordnet werden, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. 3.1.

  1. Im vorliegenden Fall wurde die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Außerlandesbringung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des BF vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland zu berücksichtigen. Der BF ist bereits zwei Mal illegal nach Österreich eingereist und hat sowohl in Deutschland als auch in Österreich jeweils zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Er hat Deutschland mit der Absicht verlassen, sich seiner bevorstehenden Abschiebung zu entziehen. Er ist in Österreich weder sozial noch beruflich verankert - was auf Grund der Tatsache, dass er auf dem Weg von Deutschland nach Österreich aufgegriffen wurde, noch nicht möglich gewesen ist. Zu seiner familiären Bindung in Österreich ist festzuhalten, dass für die Führung der Asylverfahren seiner Familienangehörigen Kroatien zuständig ist. Auf Grund des vom BF gesetzten Verhaltens, dass er mehrere Asylanträge gestellt und sich seinem Verfahren in Deutschland entzogen hat, geht das erkennende Gericht von Sicherungsbedarf aus. 3.1.
  2. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Art. 28 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 3 FPG aus. Der BF reiste zwei Mal illegal in das Bundesgebiet ein und hatte davor bereits jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland gestellt. Zuletzt hat er Deutschland verlassen, um sich seiner Abschiebung zu entziehen. Gemeinsam mit der bestehenden Vertrauensunwürdigkeit auf Grund der illegalen Einreise ist evident, dass der BF nicht gewillt ist, sich den Gesetzen konform zu verhalten. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass der BF im Rahmen einer Freilassung in Österreich nicht wieder dieselbe Verhaltensweise wählen würde um sich der Durchsetzung einer bevorstehenden Abschiebung zu entziehen.3.1.
  3. Im vorliegenden Fall geht das Gericht auch von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Artikel 28, Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus. Der BF reiste zwei Mal illegal in das Bundesgebiet ein und hatte davor bereits jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland gestellt. Zuletzt hat er Deutschland verlassen, um sich seiner Abschiebung zu entziehen. Gemeinsam mit der bestehenden Vertrauensunwürdigkeit auf Grund der illegalen Einreise ist evident, dass der BF nicht gewillt ist, sich den Gesetzen konform zu verhalten. Das Verfahren hat nicht ergeben, dass der BF im Rahmen einer Freilassung in Österreich nicht wieder dieselbe Verhaltensweise wählen würde um sich der Durchsetzung einer bevorstehenden Abschiebung zu entziehen. Für die Beurteilung des Sicherungsbedarfes hat das Gericht eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen und hat sich ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines erheblichen Sicherungsbedarfes sprechen. Es war daher eine konkrete Einzelbeurteilung durchzuführen, welche ergeben hat, dass sowohl das Vorverhalten - mehrere Anträge auf internationalen Schutz, Entziehen von der Abschiebung in Deutschland - als auch die vorzunehmende Verhaltensprognose einen erheblichen Sicherungsbedarf ergeben haben. Das Bundesamt ist daher zu Recht vom Bestehen eines erheblichen Sicherungsbedarfes und erheblicher Fluchtgefahr ausgegangen. 3.1.
  4. Als weitere Voraussetzung des Art. 28 Dublin-III-VO ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Die Eltern sowie drei Geschwister des volljährigen BF halten sich zwar in Österreich auf, ihre Anträge auf internationalen Schutz wurden jedoch ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen, da Kroatien für das Verfahren zuständig ist. Darüber hinausgehende soziale Kontakte hat der BF in Österreich nicht.3.1.
  5. Als weitere Voraussetzung des Artikel 28, Dublin-III-VO ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Die Eltern sowie drei Geschwister des volljährigen BF halten sich zwar in Österreich auf, ihre Anträge auf internationalen Schutz wurden jedoch ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen, da Kroatien für das Verfahren zuständig ist. Darüber hinausgehende soziale Kontakte hat der BF in Österreich nicht. Den persönlichen Interessen des BF kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Dies vor allem auch deshalb, da der BF bereits einmal nach Deutschland überstellt wurde und er nunmehr neuerlich - nachdem über seinen Asylantrag in Deutschland bereits negativ entschieden wurde - einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt. 3.1.
  6. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - insbesondere die Tatsache, dass er Deutschland nach der Abweisung seines Asylantrages verlassen hat, um sich seiner Abschiebung zu entziehen - nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls wiederum die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht.3.1.
  7. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Eine Sicherheitsleistung kann auf Grund der fehlenden finanziellen Mittel des BF nicht zur Anwendung kommen. Aber auch die konkrete Zuweisung einer Unterkunft und/oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom BF in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens - insbesondere die Tatsache, dass er Deutschland nach der Abweisung seines Asylantrages verlassen hat, um sich seiner Abschiebung zu entziehen - nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls wiederum die konkrete Gefahr des Untertauchens des BF besteht. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen. 3.1.
  8. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher auch eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllen würde. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Die Beschwerde war daher

Artikel 28Abs. 2 Dublin-III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abzuweisen.Die Beschwerde war daher

Artikel 28

Absatz 2, Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen. 3.1.

  1. Zu den Ausführungen des BF in seiner Beschwerde, wonach eine Überstellung nach Deutschland unzulässig sei, da ihm von dort eine Kettenabschiebung nach Afghanistan drohe wird ausgeführt, dass im Fall des BF bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, die seine Überstellung nach Deutschland für zulässig erklärt hat. Eine relevante Änderung der Lage in Deutschland, die eine Überstellung dorthin unzulässig macht, hat sich nicht ergeben. 3.1.
  2. Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach keine erhebliche Fluchtgefahr vorliege, da sich die Familie des BF in Österreich befinde, er bei seiner Familie wohnen könne und auf das Vorliegen eines sozialen Netzes sowie einer beruflichen Verankerung auf Grund der Tatsache, dass der BF unmittelbar nach seiner Einreise nach Österreich aufgegriffen worden sei, bei der Beurteilung der Fluchtgefahr nicht abzustellen sei, wird entgegengehalten, dass die erhebliche Fluchtgefahr bereits deshalb vorliegt, da ein Asylantrag in Österreich zurückgewiesen wurde und ein weiterer Asylantrag in Deutschland abgewiesen wurde. Da die Effektuierung seiner Abschiebung damit immer konkreter wird und sich der BF seiner Abschiebung in Deutschland entzogen hat und diese auch in Hinkunft zumindest zu erschweren versucht, ist von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Aus diesen Gründen ist auch die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht zielführend, woran auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen. 3.
  3. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.
  4. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. - Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft 3.2.1.

§ 22aAbs.

3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.1.

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

§ 83Abs.

4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs

§ 83Abs. 4 FPG a

F nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch

Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs

Paragraph 83, Absatz 4, FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG übertragbar. 3.2.

  1. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zur Rechtmäßigkeit der Schubhaft besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor eine erhebliche Fluchtgefahr seitens des BF sowie ein besonders hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung einer Überstellung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist. Es besteht damit ein öffentliches Interesse, Personen wie den Beschwerdeführer in jenen Staat zu überstellen, der für die Führung seines Asylverfahrens - und gegebenenfalls in weiterer Folge für eine Abschiebung in den Herkunftsstaat - zuständig ist. Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte "Ultima-ratio-Situation" für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft auch weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig. 3.2.
  2. Es war daher

§ 22aAbs.

3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.3.2.3. Es war daher

Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.4. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III. - Kostenersatz3.4. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch drei. - Kostenersatz 3.4.1.

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077). 3.4.2.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.3.4.2.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem BF gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz. Die belangte Behörde hat keinen Kostenersatz beantragt. Kommissionsgebühren, Dolmetschergebühren und Barauslagen sind im gegenständlichen Verfahren nicht angefallen. 3.5. Zu Spruchteil B. - Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die besondere Relevanz der Rechtskraft von Entscheidungen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W250.2148110.1.00

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