4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 19.01.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Eritrea und am XXXX geboren worden zu sein.Der Beschwerdeführer stellte am 19.01.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei gab er an, Staatsangehöriger von Eritrea und am römisch 40 geboren worden zu sein. Am 29.11.2016 brachte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) betreffend seine Fluchtgründe vor, dass er der Volksgruppe der Omoro angehöre und tatsächlich äthiopischer Staatsangehöriger sei und am XXXX geboren worden sei. Diese Angaben tätigte der Beschwerdeführer von sich aus zu Beginn der Einvernahme. Eine Rechtsbelehrung durch das Bundesamt über die Bestimmung des § 18 BFA-VG erfolgte nicht. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er von der Polizei in Äthiopien verfolgt und geschlagen werde, da die Polizei davon ausgehe, dass er Mitglied der ONLF sei.Am 29.11.2016 brachte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) betreffend seine Fluchtgründe vor, dass er der Volksgruppe der Omoro angehöre und tatsächlich äthiopischer Staatsangehöriger sei und am römisch 40 geboren worden sei. Diese Angaben tätigte der Beschwerdeführer von sich aus zu Beginn der Einvernahme. Eine Rechtsbelehrung durch das Bundesamt über die Bestimmung des Paragraph 18, BFA-VG erfolgte nicht. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er von der Polizei in Äthiopien verfolgt und geschlagen werde, da die Polizei davon ausgehe, dass er Mitglied der ONLF sei. Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Reisepass ergab sich das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX.Aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Reisepass ergab sich das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit römisch 40 . Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 10.01.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 26.01.2017, den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab, erkannte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht zu, erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Äthiopien zulässig sei und gewährte gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III); weiters erkannte das Bundesamt einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG ab (Spruchpunkt IV.).Das Bundesamt wies mit Bescheid vom 10.01.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 26.01.2017, den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erkannte dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht zu, erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Äthiopien zulässig sei und gewährte gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei); weiters erkannte das Bundesamt einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG ab (Spruchpunkt römisch vier.). Hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, führte das Bundesamt begründend aus, dass der Beschwerdeführer wissentlich versucht habe seine wahre Identität und sein Herkunftsland vor dem Bundesamt zu verschleiern. So sei vom Bundesamt durch ein Sprachgutachten festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich aus Nigeria stammen würde. Der Beschwerdeführer sei - nach den Ausführungen des Bundesamtes - trotz einer Belehrung bei seiner Einvernahme bei der Identität als liberianischer Staatangehöriger geblieben. Hierdurch habe der Beschwerdeführer an seinen falschen Angaben festgehalten, obwohl er durch das Bundesamt über die Rechtsfolgen belehrt und zur Wahrheit ermahnt worden wäre. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, welches am 09.02.2017 beim Bundesamt einlangte. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, dass er und seine Familie in Äthiopien verfolgt und misshandelt werden würden, da ihm und seiner Familie eine Zugehörigkeit zur ONLF nachgesagt werde. Die aufschiebende Wirkung betreffend führte der Beschwerdeführer aus, dass kein Täuschungsversuch vorgelegen habe, da der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt seine Identität und seine Herkunft aus eigenem richtig gestellt habe und sei auch kein Sprachgutachten eingeholt worden. Zudem habe der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet liberianischer Staatsangehöriger zu sein. Die gegenständliche Beschwerde langte samt Verwaltungsakt am 21.02.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das vom Bundesamt erwähnte Sprachgutachten lag dem Verwaltungsakt nicht bei. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchtes das Bundesamt am 22.02.2017 um Übermittlung des im Bescheid erwähnten Sprachgutachtens. Das Bundesamt kam diesem Ersuchen nicht nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Vorweg wird ausgeführt, dass in der Rechtsmittelbelehrung durch das Bundesamt enthalten ist, das einer rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde gegen den Bescheid aufschiebende Wirkung zukomme und der Bescheid nicht vollstreckt werde. Dies ist jedoch als offensichtlicher Schreibfehler zu werten. In der Zusammenschau des Spruches mit der Begründung der Entscheidung besteht nämlich kein Zweifel am normativen Willen der Behörde, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 1 Z 3 BFA-VG auszuschließen, sodass das Bundesverwaltungsgericht über die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 BFA-VG zu entscheiden hat.Vorweg wird ausgeführt, dass in der Rechtsmittelbelehrung durch das Bundesamt enthalten ist, das einer rechtzeitigen und zulässigen Beschwerde gegen den Bescheid aufschiebende Wirkung zukomme und der Bescheid nicht vollstreckt werde. Dies ist jedoch als offensichtlicher Schreibfehler zu werten. In der Zusammenschau des Spruches mit der Begründung der Entscheidung besteht nämlich kein Zweifel am normativen Willen der Behörde, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG auszuschließen, sodass das Bundesverwaltungsgericht über die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, BFA-VG zu entscheiden hat. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich bei dieser um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen scheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 16 Abs. 4 BFA-VG nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer macht mit seinen Ausführungen, sowohl in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, als auch in seiner Beschwerde, ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" im Sinne der oben angeführten Darlegungen handelt, sodass bereits aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist.Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG nicht getroffen werden. Der Beschwerdeführer macht mit seinen Ausführungen, sowohl in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, als auch in seiner Beschwerde, ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" im Sinne der oben angeführten Darlegungen handelt, sodass bereits aus diesem Grund die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist. Den Ausführungen des Bundesamtes ist zudem entgegen zu halten, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 1 Z 3 BFA-VG nicht vorgelegen haben.Den Ausführungen des Bundesamtes ist zudem entgegen zu halten, dass die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG nicht vorgelegen haben. Gemäß § 18 Abs 1 Z 3 BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit von Dokumenten trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit von Dokumenten trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat. Der Begründung des Bundesamtes ist insbesondere entgegen zu halten, dass kein Sprachgutachten eingeholt wurde, der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet hat liberianischer Staatsangehöriger zu sein, der Beschwerdeführer freiwillig vor dem Bundesamt seine Identität und Staatangehörigkeit richtig gestellt hat (AS 99) und auch keine Belehrung durch das Bundesamt über die Folgen einer Täuschung über die wahre Identität oder Staatsangehörigkeit gemäß § 18 BFA-VG erfolgt ist (AS 98). Für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG war daher kein Raum.Der Begründung des Bundesamtes ist insbesondere entgegen zu halten, dass kein Sprachgutachten eingeholt wurde, der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt behauptet hat liberianischer Staatsangehöriger zu sein, der Beschwerdeführer freiwillig vor dem Bundesamt seine Identität und Staatangehörigkeit richtig gestellt hat (AS 99) und auch keine Belehrung durch das Bundesamt über die Folgen einer Täuschung über die wahre Identität oder Staatsangehörigkeit gemäß Paragraph 18, BFA-VG erfolgt ist (AS 98). Für eine Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG war daher kein Raum. Der Beschwerde war daher die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte zu dieser Frage gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte zu dieser Frage gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entfallen. Zu B)
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Frage des Einzelfalles ist, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eine Frage des Einzelfalles ist, der grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W251.2148058.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.