RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2017 GeschäftszahlW253 2133933-1 SpruchW253 2133933-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Dr. Lennart BINDER, Rechtsanwalt in 1030 Wien gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.01.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Jörg BINDER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Dr. Lennart BINDER, Rechtsanwalt in 1030 Wien gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.01.2017 zu Recht: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I. Nr. 100/2005, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
- Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans und stellte am 13.09.2015 gemeinsam mit seiner Mutter und seinen minderjährigen Geschwistern, welchen mit Bescheid der Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl seit 07.07.2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am
- 2015 und seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.06.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, bei seiner Ausreise aus Afghanistan zehn Jahre alt gewesen zu sein. Davor habe er mit seiner Familie und den Onkeln väterlicherseits in XXXX, gewohnt. Seine Tante und Großmutter mütterlicherseits würden in XXXX, XXXX, leben. Zu sämtlichen noch lebenden Verwandten würde kein Kontakt bestehen. Nachdem der Vater gestorben sei, wäre die Mutter nach afghanischer Tradition verpflichtet gewesen, einen der Brüder des Verstorbenen zu ehelichen. Daraufhin wäre sie von den Onkeln des Beschwerdeführers belästigt und geschlagen worden. Der Beschwerdeführer führte aus, dass sich seine Mutter trotz dieser Übergriffe geweigert habe, einen der Brüder des Verstorbenen zu ehelichen. Sie habe daher gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und dessen Brüdern die Flucht in den Iran angetreten. Zuletzt habe er mit seiner Mutter und seinem Bruder im Iran, in der Stadt XXXX, in Distrikt XXXX, gelebt. Insgesamt habe er sich mit seiner Familie vor der Flucht acht Jahre im Iran aufgehalten. Bevor er die Flucht nach Österreich angetreten habe, sei er vier Jahre lang in eine afghanische Schule gegangen. Eine offizielle iranische Schule habe er nicht besuchen dürfen, da er über keine gültigen iranischen Dokumente verfügt habe. Schließlich sei die Familie mit dem PKW und zu Fuß Richtung Türkei geflohen, um anschließend mit einem Schlauchboot nach Griechenland überzusetzen und von dort über die Balkanroute nach Österreich einzureisen.1.
- Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am
- 2015 und seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.06.2016 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, bei seiner Ausreise aus Afghanistan zehn Jahre alt gewesen zu sein. Davor habe er mit seiner Familie und den Onkeln väterlicherseits in römisch 40 , gewohnt. Seine Tante und Großmutter mütterlicherseits würden in römisch 40 , römisch 40 , leben. Zu sämtlichen noch lebenden Verwandten würde kein Kontakt bestehen. Nachdem der Vater gestorben sei, wäre die Mutter nach afghanischer Tradition verpflichtet gewesen, einen der Brüder des Verstorbenen zu ehelichen. Daraufhin wäre sie von den Onkeln des Beschwerdeführers belästigt und geschlagen worden. Der Beschwerdeführer führte aus, dass sich seine Mutter trotz dieser Übergriffe geweigert habe, einen der Brüder des Verstorbenen zu ehelichen. Sie habe daher gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und dessen Brüdern die Flucht in den Iran angetreten. Zuletzt habe er mit seiner Mutter und seinem Bruder im Iran, in der Stadt römisch 40 , in Distrikt römisch 40 , gelebt. Insgesamt habe er sich mit seiner Familie vor der Flucht acht Jahre im Iran aufgehalten. Bevor er die Flucht nach Österreich angetreten habe, sei er vier Jahre lang in eine afghanische Schule gegangen. Eine offizielle iranische Schule habe er nicht besuchen dürfen, da er über keine gültigen iranischen Dokumente verfügt habe. Schließlich sei die Familie mit dem PKW und zu Fuß Richtung Türkei geflohen, um anschließend mit einem Schlauchboot nach Griechenland überzusetzen und von dort über die Balkanroute nach Österreich einzureisen. 1.
- Mit dem oben angefochtenen Bescheid vom 07.07.2016, XXXX, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm jedoch gem. § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiären Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gem. § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 11.07.2017 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers in seiner Heimat, nicht glaubhaft gemacht werden konnte.1.
- Mit dem oben angefochtenen Bescheid vom 07.07.2016, römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm jedoch gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiären Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte ihm gem. Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 11.07.2017 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Bedrohung oder Verfolgung des Beschwerdeführers in seiner Heimat, nicht glaubhaft gemacht werden konnte. 1.
- Gegen den Spruchpunkt I. des oben angeführten Bescheides vom 07.07.2016 erhob der Beschwerdeführer am 08.08.2016 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und in Folge unrichtiger Beweiswürdigung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens.1.
- Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des oben angeführten Bescheides vom 07.07.2016 erhob der Beschwerdeführer am 08.08.2016 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit in Folge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und in Folge unrichtiger Beweiswürdigung sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens. 1.
- Mit Beschwerdeergänzung vom 31.08.2016 führte der Beschwerdeführer aus, wegen Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie und der dieser unterstellten politischen Gesinnung, bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer Verfolgung durch seine Onkel und deren Söhne ausgesetzt zu sein. Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass es ihm nach afghanischer Tradition und somit nach Ansicht seiner Onkels als ältestem Sohn, obliegen würde, seine Mutter nach Afghanistan zurückzubringen, um diese der zwangsweisen Verheiratung mit seinen Onkeln zuzuführen. Bei einer Rückkehr würde ihm dies vorgehalten werden und es wäre durchaus möglich, dass seine Onkel den Beschwerdeführer, die entstandene Ehrverletzung an der Familie, verantwortlich machen würden und sich daher am Beschwerdeführer rächen könnten. 1.
- Am 12.01.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie des Beschwerdeführers und der geladenen Zeugen (XXXX, XXXX, XXXX) statt. Der Beschwerdeführer räumte ein, sein richtiges Geburtsdatum nicht zu kennen. Sein Geburtsjahr sei jedenfalls, wie bisher angeführt, das Jahr XXXX, er habe lediglich für sich selbst einen Tag und ein bestimmtes Monat gewählt. Der Rest der Familie habe sich für den 01.
- entschieden. Ansonsten würden jedoch seine Angaben in seinen Einvernahmen bisher der Wahrheit entsprechen.1.
- Am 12.01.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari sowie des Beschwerdeführers und der geladenen Zeugen (römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 ) statt. Der Beschwerdeführer räumte ein, sein richtiges Geburtsdatum nicht zu kennen. Sein Geburtsjahr sei jedenfalls, wie bisher angeführt, das Jahr römisch 40 , er habe lediglich für sich selbst einen Tag und ein bestimmtes Monat gewählt. Der Rest der Familie habe sich für den 01.
- entschieden. Ansonsten würden jedoch seine Angaben in seinen Einvernahmen bisher der Wahrheit entsprechen. Zurzeit besuche er in St. Pölten eine Berufsorientierung beim WIFI, mit dem Ziel eine Lehrstelle für ihn zu finden. In Österreich befänden sich noch seine Mutter und seine zwei Brüder. Er sei in Afghanistan in der Provinz XXXX in Distrikt XXXX geboren. Er habe dort bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Mutter, seinen Geschwistern und seinen Onkeln gelebt. Zu seinen Onkeln in Afghanistan habe er keinen Kontakt mehr.Zurzeit besuche er in St. Pölten eine Berufsorientierung beim WIFI, mit dem Ziel eine Lehrstelle für ihn zu finden. In Österreich befänden sich noch seine Mutter und seine zwei Brüder. Er sei in Afghanistan in der Provinz römisch 40 in Distrikt römisch 40 geboren. Er habe dort bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Mutter, seinen Geschwistern und seinen Onkeln gelebt. Zu seinen Onkeln in Afghanistan habe er keinen Kontakt mehr. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer aus, dass nach dem Tod seines Vaters dessen Brüder entsprechend der afghanischen Tradition, seine Mutter zu einer neuen Ehe mit einem der Brüder des Verstorbenen zwingen wollten. Die Mutter habe sich geweigert, worauf seine Onkel die Mutter schwer misshandelt hätten um diese zur Ehe zu zwingen. Ebenso seien er und seine Geschwister sehr schlecht und respektlos von den Onkeln behandelt worden. Seine Onkel seien streng religiös und konservativ. Bei den Misshandlungen der Mutter sei er anwesend gewesen. Seine Onkel hätten von ihm erwartet, dass er ihnen gehorche und sich niemals gegen sie stellen würde. Sie hätten ihm Vorschriften gemacht, dass er beten und fasten solle. Sie hätten die Kontrolle über ihn gehabt. Insbesondere hätten die Onkel von ihm erwartet, dass er auch ihre Auffassung hinsichtlich der Heirat seiner Mutter mit ihnen teile. Schließlich hätte es seine Mutter nicht mehr ausgehalten und sie wären geflohen. Für den Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte er, von seinen Onkeln zur Verantwortung gezogen zu werden. Insbesondere würden seine Onkel behaupten, dass er seine Mutter in ein Land der Ungläubigen gebracht habe. Sie würden ihm dann unterstellen, er habe sich, weil er seine Mutter nicht nach Afghanistan zurückgebracht habe, gegen ihren Willen gestellt. Dafür würden sie ihn bestrafen und dabei sogar seinen Tod in Kauf nehmen. 1.
- Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde die Mutter des Beschwerdeführers (XXXX) durch den erkennenden Richter als Zeugin mündlich einvernommen und wurde der Bescheid des BFA Zl 1086939809-151331024 sowie die dazugehörige Niederschrift nebst Aktenvermerk betreffend die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Zeugin, vom Richter ins Verfahren eingebracht. Über ihre Fluchtgründe befragt führte diese aus, Sie habe nach dem Tod ihres Mannes Afghanistan verlassen, weil sie von ihren Schwagern der Zwangsehe zugeführt werden sollte. Sie sei sehr viel gequält worden. Es wäre ihr angedroht worden, ihr die Kinder wegzunehmen. Sie habe nicht gewünscht, dass die Kinder unter die Kontrolle ihrer Schwager geraten und von diesen erzogen werden. Die Mutter des Beschwerdeführers führte weiter aus, dass ihre Kinder im Falle des Zusammentreffens mit ihren Schwagern misshandelt oder getötet werden würden. Insbesondere fürchtet die Mutter des Beschwerdeführers, dass ihr ältester Sohn bei einer Rückkehr nach Afghanistan von seinen Onkeln zur Verantwortung gezogen werden würde. Schon während der Zeit unmittelbar vor der Flucht, wäre ihr ältester Sohn XXXX (Beschwerdeführer) von ihr ferngehalten und misshandelt worden. Wenn sie ihre Kinder in Schutz nehmen hätte wollen, wäre sie auf dem Mund geschlagen worden, bis sie nicht mehr reden habe können. Weiters führte die Zeugin aus, dass es üblich sei, dass die verwaisten Söhne von den Onkeln in Sippenhaft genommen werden können, wenn diese sich weigern ihre Mutter einer Zwangsehe zuzuführen.1.
- Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde die Mutter des Beschwerdeführers (römisch 40 ) durch den erkennenden Richter als Zeugin mündlich einvernommen und wurde der Bescheid des BFA Zl 1086939809-151331024 sowie die dazugehörige Niederschrift nebst Aktenvermerk betreffend die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten an die Zeugin, vom Richter ins Verfahren eingebracht. Über ihre Fluchtgründe befragt führte diese aus, Sie habe nach dem Tod ihres Mannes Afghanistan verlassen, weil sie von ihren Schwagern der Zwangsehe zugeführt werden sollte. Sie sei sehr viel gequält worden. Es wäre ihr angedroht worden, ihr die Kinder wegzunehmen. Sie habe nicht gewünscht, dass die Kinder unter die Kontrolle ihrer Schwager geraten und von diesen erzogen werden. Die Mutter des Beschwerdeführers führte weiter aus, dass ihre Kinder im Falle des Zusammentreffens mit ihren Schwagern misshandelt oder getötet werden würden. Insbesondere fürchtet die Mutter des Beschwerdeführers, dass ihr ältester Sohn bei einer Rückkehr nach Afghanistan von seinen Onkeln zur Verantwortung gezogen werden würde. Schon während der Zeit unmittelbar vor der Flucht, wäre ihr ältester Sohn römisch 40 (Beschwerdeführer) von ihr ferngehalten und misshandelt worden. Wenn sie ihre Kinder in Schutz nehmen hätte wollen, wäre sie auf dem Mund geschlagen worden, bis sie nicht mehr reden habe können. Weiters führte die Zeugin aus, dass es üblich sei, dass die verwaisten Söhne von den Onkeln in Sippenhaft genommen werden können, wenn diese sich weigern ihre Mutter einer Zwangsehe zuzuführen. 1.
- Als weiterer Zeuge wurde der jüngere Bruder des Beschwerdeführers, XXXX einvernommen. Befragt zu den Fluchtgründen, gab dieser unter Verweis auf sein kindliches Alter zum Fluchtzeitpunkt an, sich an nichts erinnern zu können. Er habe lediglich von seiner Mutter erfahren, dass sie wegen der Onkel väterlicherseits und der persönlichen Schikanen Afghanistan verlassen haben. Für den Fall einer hypothetischen Rückkehr, führte der Zeuge aus, dass auch er von seinen Onkeln vermutlich zur Verantwortung gezogen werden würde. Dies könnte Gewalttätigkeiten bis zu seinem Tod bedeuten.1.
- Als weiterer Zeuge wurde der jüngere Bruder des Beschwerdeführers, römisch 40 einvernommen. Befragt zu den Fluchtgründen, gab dieser unter Verweis auf sein kindliches Alter zum Fluchtzeitpunkt an, sich an nichts erinnern zu können. Er habe lediglich von seiner Mutter erfahren, dass sie wegen der Onkel väterlicherseits und der persönlichen Schikanen Afghanistan verlassen haben. Für den Fall einer hypothetischen Rückkehr, führte der Zeuge aus, dass auch er von seinen Onkeln vermutlich zur Verantwortung gezogen werden würde. Dies könnte Gewalttätigkeiten bis zu seinem Tod bedeuten. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht aufgrund des mit Beschwerdevorlage des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom
- 2016 übermittelten Verwaltungsakts sowie auf Grundlage der vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung vom
- 2017 fest. Es werden daher nachfolgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: 1.
- Zum Beschwerdeführer und seinem Fluchtvorbringen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. Seine Identität steht nicht fest. Er stellte am 13.09.2015 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Ihm kommt der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu. Der Beschwerdeführer wurde XXXX im Distrikt XXXX, Provinz XXXX in Afghanistan geboren. Der Beschwerdeführer ist volljährig. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan eine Großmutter, seine Tante mütterlicherseits und zwei Onkeln väterlicherseits.Der Beschwerdeführer wurde römisch 40 im Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 in Afghanistan geboren. Der Beschwerdeführer ist volljährig. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan eine Großmutter, seine Tante mütterlicherseits und zwei Onkeln väterlicherseits. Seine Mutter und seine zwei jüngeren Brüder leben in Österreich. Der Beschwerdeführer hat gemeinsam mit diesen einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Der Mutter des Beschwerdeführers und seinen zwei jüngeren Brüdern wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Zl. XXXX) der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.5 AsylG 2005 zuerkannt.Der Mutter des Beschwerdeführers und seinen zwei jüngeren Brüdern wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Zl. römisch 40 ) der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 zuerkannt. Der Vater des Beschwerdeführers ist verstorben. Nach dessen Tod wurde die Mutter des Beschwerdeführers unter Gewaltanwendung gezwungen eine Zwangsehe mit einem der Onkel des Beschwerdeführers einzugehen. Als diese sich weigerte, wurde sie vor den Augen des Beschwerdeführers und seiner Geschwister zusammengeschlagen. Der Beschwerdeführer war häuslicher Gewalt durch seine Onkel ausgesetzt. Aufgrund der patriarchalischen Einstellung seiner Onkel und der mit seiner Mutter angetretenen Flucht, vor der drohenden Zwangsverheiratung, wird der Beschwerdeführer von den Brüdern seines Vaters im Falle seiner Rückkehr zur Verantwortung gezogen. Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an seine Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich Unbescholten. Seit seiner Einreise nach Österreich unternahm der Beschwerdeführer einige Anstrengungen hinsichtlich seiner Integration in Österreich. Zurzeit befindet er sich in einer Berufsorientierung beim WIFI. Über weite Teile konnte der Beschwerdeführer der Verhandlung auf Deutsch folgen und in Deutsch antworten. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderberichten wiedergegeben und festgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht brachte folgende Berichte und Informationen in das Verfahren ein und stellte sie den Parteien zur Wahrung des Parteiengehörs im Laufe des Verfahrens zur Verfügung: -Strichaufzählung Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan (Wien, 21.01.2016 - letzte Kurzinformation eingefügt am 19.12.2016), -Strichaufzählung ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan (Zwangsweise Wiederverheiratung von Witwen und Stellung des Sohnes in der "geöffneten neuen" Familie [a-9602-1] vom
- 2016). 1.2.1 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan 2016: Gewalt an Frauen: Vergewaltigung, Ehrenverbrechen und Zwangsverheiratung Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt (AA 6.11.2015). Die AIHRC berichtet, dass mit Stand
- August 2014, 1.250 Fälle von Gewalt an Frauen gemeldet wurden (USDOS 25.6.2015). Weitestgehend besteht Einigkeit darüber, dass die gestiegenen Zahlen im Wesentlichen darauf zurückzuführen sind, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Die Erkenntnisse sind gleichzeitig bezeichnend für die immer noch mangelhafte Befassung der staatlichen Strafverfolgungsbehörden: nur 11,5% der Fälle wurden durch die formelle Justiz entschieden. 41% der Fälle wurden durch Mediation gelöst. Darunter fallen jedoch auch die Fälle (48%), in denen die Vorkommnisse von der Geschädigten nicht weiterverfolgt wurden (AA 6.11.2015). Die AIHRC zeigte sich besorgt über die traditionelle und kulturelle Gewalt, wie Kinder- und Zwangsheirat, die Praxis des Frauenaustausches zur Konfliktschlichtung (baad), Zwangsisolation und Ehrenmorde, die auch weiterhin im Aufstieg begriffen zu sein scheinen. Es ist schwierig exakte Statistiken zu der Verbreitung von Gewalt an Frauen zu erhalten (USDOS 25.6.2015). - USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan,http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.2015 1.2.
- ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan (Zwangsweise Wiederverheiratung von Witwen und Stellung des Sohnes in der "geöffneten neuen" Familie [a-9602-1] vom
- April 2016). [ ] Laut Artikel 517 des afghanischen Strafgesetzbuchs ist die Heirat einer Witwe gegen ihren Willen und ohne ihre Zustimmung nicht erlaubt. Eine Person, die eine Witwe zur Heirat zwinge, werde in Anbetracht der Umstände mit einer kurzen Gefängnisstrafe bestraft: [ ] (Afghanisches Strafgesetzbuch,
- Oktober 1976, S. 158) Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UN Assistance Mission in Afghanistan, UNAMA) verweist in einem Bericht zu Gewalt gegen Frauen in Afghanistan im Dezember 2010 auf das Scharia-Recht. Demnach sei es rechtswidrig eine Frau gewaltsam zu "erben" ("forcibly inherit a women"), der "Tausch" von Frauen ohne deren Zustimmung und einer Mitgift sei ebenfalls verboten. [ ] Derselbe UNAMA-Bericht schreibt jedoch auch über Zwangsehen von Witwen als schädliche traditionelle Praxis ("harmful traditional practice"). Frauen würden demnach als das Eigentum ihrer Schwieger-Familien gelten und die Zwangsheirat einer Witwe mit einem Verwandten ihres verstorbenen Ehemannes sei teilweise auf diese Haltung zurückzuführen. Eine solche Hochzeit sei aber oft auch ein Mittel um die Erbschaft der Witwe in der Familie zu behalten. Im Gegensatz zu nationalen und internationalen Gesetzen sowie dem Scharia-Recht, die beidseitiges Einverständnis als Voraussetzung für eine Ehe vorsehen, müsse die betroffene Frau daher gegen ihren Willen heiraten. Wenn eine Witwe nicht erneut innerhalb der gleichen Familie heirate, würde sie oft riskieren ihre Kinder zu verlieren. Nach dem afghanischen Zivilgesetz liege die Vormundschaft für die Kinder ab einem gewissen Alter (neun Jahre für Mädchen und sieben Jahre für Burschen) beim Vater. Im Fall von Scheidung oder Tod des Vaters verfüge die Familie des Vaters über die Vormundschaft der Kinder. Aufgrund der mangelnden Zukunftsperspektiven von Frauen hätten diese nur begrenzt andere Möglichkeiten. In einigen Provinzen hätten Afghanen berichtet, dass Witwen aufgrund ihres Erbes zu einer Ehe mit einem anderen männlichen Verwandten gezwungen würden. [ ] Lutz Rzehak, Privatdozent am Zentralasien-Seminar der Humboldt-Universität zu Berlin, erklärte in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD vom
- April 2016 Folgendes zu Zwangsehen von Witwen und geht dabei auf die Rolle der Kinder in einer solchen Zwangsehe ein: "Es handelt sich um einen Brauch, der in der ethnologischen Literatur als Levirat bezeichnet wird. Danach wird eine Witwe notfalls auch gegen ihren Willen an einen männlichen Verwandten (in patrilinearer Abstammung) ihres verstorbenen Ehemannes weiterverheiratet. Das dient vor allem dem Zweck, die Kinder, die der verstorbene Mann gezeugt hat und die als Mitglieder seiner patrilinearen Verwandtschaftsgruppe gelten, in dieser Verwandtschaftsgruppe zu behalten. Würde die Witwe einen fremden Mann heiraten, würde diese Verwandtschaftsgruppe die Hoheit über diese Kinder verlieren. Hinzu kommen gegebenenfalls wirtschaftliche Aspekte. Bei der Eheschließung wurde durch die Verwandtschaftsgruppe des verstorbenen Mannes sehr wahrscheinlich ein Brautgeld bezahlt. Auch das kann Motivation dafür sein, die Witwe in der Verwandtschaftsgruppe des Mannes zu behalten. Der Brauch des Levirats ist in Afghanistan im Prinzip bei allen Völkerschaften verbreitet, auch wenn er nicht überall gleich streng gehandhabt wird. Unterschiede bestehen am ehesten zwischen ländlichem und urbanem Raum. [...] Die Kinder eines verstorbenen Mannes gehören nach allgemeiner Auffassung auch nach dem Tod ihres Vaters zu dessen patrilinearer Verwandtschaftsgruppe. Das ist Brauch." (Rzehak,
- April 2016) Melissa Kerr Chiovenda, eine in der USA tätige Anthropologin, schreibt in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD vom
- April 2016 ebenfalls über den Brauch "Levirat" und geht dabei auch speziell auf die Volksgruppe der Hazara ein. Diese Tradition sei zwar bei Paschtunen weiter verbreitet, es komme aber auch bei den Hazara vor, dass eine Witwe den Bruder ihres verstorbenen Ehemannes heiraten müsse, obwohl solche Zwangsehen im Koran verboten seien. Bei den Hazara sei eine solche Hochzeit zwar nicht so oft ein Erfordernis, das Leben für Witwen sei jedoch extrem schwierig. In manchen Fällen sei es daher für die Witwen notwendig, den Bruder ihres verstorbenen Mannes zu heiraten, selbst wenn dieser bereits verheiratet ist. In solchen Fällen könne man von Zwang durch Notwendigkeit sprechen. Es gebe auch eine generelle kulturelle "Paschtunisierung" der Gesellschaft in Afghanistan und es sei daher durchaus plausibel, dass Frauen anderer Volksgruppen zu einer solchen Ehe gezwungen werden. In einer patriarchischen Gesellschaft wie Afghanistan, müsse der Sohn der Witwe auch dem Onkel gehorchen, was zum Beispiel dessen Schulbildung, Art der Arbeit und wen er heiraten soll betreffe. Da die afghanische gesellschaftliche Ordnung so abhängig von der Familie sei, sei es fast unmöglich für jemanden alleine und ohne familiäre Zustimmung seinen Weg zu gehen. [ ] In einem Email vom
- April 2016 fügte die oben genannte Anthropologin, Melissa Kerr Chiovenda, nach Rücksprache mit einem ihr bekannten Hazara hinzu, dass das Familienrecht in Afghanistan nicht eindeutig sei. Es gebe in Familienangelegenheiten nur sehr wenig Rechtsstaatlichkeit ("rule of law") und Richter würden oft auf Basis von moralischen Einstellungen entscheiden, ohne die Gesetzgebung zu berücksichtigen. Auf die Frage nach dem Status eines jungen Hazara nach dem Tod des Vaters und der Wiederverheiratung der Mutter mit dem Onkel würde sie daher antworten, dass der junge Mann sicherlich dem Onkel unterstehen würde und er alles tun müsse, was der Onkel ihm anordne. [ ] In einem im September 2012 veröffentlichten Artikel für die US-amerikanische Onlinezeitung Huffington Post schreibt Matt Zeller, ein Fellow der Washingtoner Denkfabrik Truman National Security Project, dass, wenn ein afghanischer Mann sterbe, die Verantwortung, sich um dessen Kinder zu kümmern, an den nächsten lebenden Verwandten des Mannes, für gewöhnlich einen der Brüder, übergehe. [ ] Der UNO-Ausschuss für die Rechte des Kindes führt in einem Bericht vom April 2011 an, dass Kinder nach dem Verlust ihres Vaters oftmals als Waisen angesehen würden und von ihrer Mutter getrennt werden könnten, insbesondere dann, wenn diese sich weigere, ein männliches Mitglied der Familie ihres verstorbenen Ehemannes zu heiraten. [ ] Ein Anthropologe mit Forschungsschwerpunkt auf Afghanistan, von dem keine Erlaubnis zur Nennung des Namens vorliegt, geht in einer E-Mail-Auskunft vom
- Oktober 2014 auf die Frage ein, ob es in Afghanistan eine Praxis gibt, bei der ein Mann die Kinder seines verstorbenen Bruders gewohnheitsrechtlich adoptiert. Dem Anthropologen zufolge werde nach islamischem Recht von einem Mann oftmals erwartet, dass er die Witwe seines verstorbenen Bruders heirate. In einem solchen Fall, so nehme der Anthropologe an, könne man wohl sagen, dass ihre Kinder von dem Mann in gewisser Hinsicht adoptiert würden, da die Kinder (ebenso wie die Witwe des verstorbenen Bruders) zu einem Teil seiner Familie würden. In vielen Fällen (insbesondere dann, wenn sie Söhne habe) könnte sich die Witwe allerdings entscheiden, den Bruder des verstorbenen Mannes nicht zu heiraten, um zu erreichen, dass ihre Söhne nach Erreichen des Erwachsenenalters das Eigentum ihres verstorbenen Vaters erben würden und dies nicht angefochten werde. Dennoch könne der Onkel väterlicherseits als der nächste männliche Verwandte des verstorbenen Mannes als der wichtigste Beschützer einer Frau und ihrer Kinder angesehen werden und eine gewisse soziale Verantwortung für sie übernehmen. [ ] Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am
- April 2016) · Afghanisches Strafgesetzbuch (Penal Code),
- Oktober 1976 (veröffentlicht von UNODC) https://www.unodc.org/tldb/pdf/afghanistan_penal_code.pdf · Anthropologe: E-Mail-Auskunft,
- Oktober 2014 · CRC - UN Committee on the Rights of the Child: Consideration of reports submitted by States parties under article 44 of the Convention; Concluding observations: Afghanistan [CRC/C/AFG/CO/1],
- April 2011 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1332855444_crc-c-afg-co-1.pdf · Kerr Chiovenda, Melissa: E-Mail-Auskunft,
- April 2016 · Kerr Chiovenda, Melissa: E-Mail-Auskunft,
- April 2016 · Rzehak, Lutz: E-Mail-Auskunft,
- April 2016 · UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Harmful Traditional Practices and Implementation of the Law on Elimination of Violence against Women in Afghanistan,
- Dezember 2010 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1297097844_harmful-traditional-practices-and-implementation.pdf · Zeller, Matt: Winning the War on Terror One Child at a Time,
- September 2012 (veröffentlicht auf Website der Huffington Post) http://www.huffingtonpost.com/matt-zeller/afghanistan-schools-literacy_b_2258969.html
- Beweiswürdigung 2.
- Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben sowie aus seinen Sprachkenntnissen sowie den Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu dem in Beschwerde gezogenen Bescheid. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittel konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Namen dient lediglich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Geburtsdatum und zum Alter des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Akteninhalt sowie aus den vor dem Bundesverwaltungsgericht gemachten Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan noch Familienangehörige hat und zu diesen keinen bzw. nur sporadischen Kontakt hat, sowie jene über die in Österreich lebenden Verwandten, beruhen auf den diesbezüglich ebenfalls glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellung zur Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers wurde bereits durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffen. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch nach der mündlichen Verhandlung keinen Grund an dieser zu zweifeln. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers und seiner Integration in Österreich ergeben sich aus den durch den entscheidenden Richter im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung gewonnenen Eindrücken bzw. aus den im Akt innliegenden Dokumenten. Die Hinzuziehung des Dolmetschers während der Verhandlung war über weite Strecken nicht notwendig. 2.
- Der Beschwerdeführer schilderte seine Fluchtgründe in der mündlichen Beschwerdeverhandlung detailliert, konsistent und nachvollziehbar. Er machte ausführliche und in der Zusammenschau mit dem vorliegenden Akteninhalt widerspruchsfreie Ausführungen über die Versuche der Onkel, seine Mutter gewaltsam einer Zwangsehe zuzuführen. Der Beschwerdeführer konnte plausibel darlegen, dass seine Onkel aufgrund ihrer konservativen Einstellung, ihn im Fall der Rückkehr für die Flucht seiner Mutter zur Verantwortung ziehen werden. Der persönliche Eindruck, den das Gericht in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnen konnte, deutet auf die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens hin. Dem entscheidenden Richter fiel dabei besonders auf, dass der Beschwerdeführer ohne Mühe detaillierte Angaben zu den Vorkommnissen, welche zu seiner Flucht führten, machen konnte und dabei gleichbleibende Details nannte. Bei den detaillierten Schilderungen über die Misshandlungen seiner Mutter geriet der Beschwerdeführer in eine psychische Belastungssituation, was die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers unterstrich. Ebenso positiv zu berücksichtigen ist, dass sich durch die im Zuge der mündlichen Verhandlung durchgeführte Zeugeneinvernahme der Mutter des Beschwerdeführers, keine Widersprüche in den Ausführungen des Beschwerdeführers auftaten. Die Einsichtnahme in den positiven Bescheid der Mutter des Beschwerdeführers über den Antrag auf internationalen Schutz vom 12.09.2015, und den dazugehörigen Aktenvermerk des BFA ergab keinen Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers. Auch vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Länderberichte, wonach traditionelle und kulturelle Gewalt, wie die Praxis der Zwangsheirat im Aufstieg begriffen sei, stellt sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aus plausibel dar. Überdies ist den vorliegenden Länderberichten zu entnehmen, dass eine generelle kulturelle "Paschtunisierung" der Gesellschaft in Afghanistan zu beobachten sei und es durch aus plausibel sei, dass Frauen andere Volksgruppen zu einer solchen Ehe gezwungen werden. Den Länderberichten ist darüber hinaus zu entnehmen dass in einer patriarchischen Gesellschaft wie Afghanistan, der Sohn der Witwe auch dem Onkel auch gehorchen müsse. Der Aspekt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, mit den aus den Länderinformationen entnehmbaren Gegebenheiten in Afghanistan als in Einklang stehend zu bezeichnen ist, hatte daher positiv in die Beweiswürdigung einzufließen. Somit ergaben sich für den entscheidenden Richter keinerlei Hinweise darauf, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprechen könnten. Da es auch sonst keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist, konnten dessen Angaben daher vollinhaltlich der gegenständlichen Entscheidung zur Grunde gelegt werden. 2.
- Die getroffenen Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) zu Afghanistan vom 21.01.2016 (letzte Kurzinformation eingefügt am 19.12.2016) sowie auf einer ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan (Zwangsweise Wiederverheiratung von Witwen und Stellung des Sohnes in der "geöffneten neuen" Familie [a-9602-1] vom
- April 2016), denen der Beschwerdeführer nicht entgegentrat. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht - regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu Zweifeln. Insoweit in den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zu Grunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amtswegen vorliegenden Berichte aktuellen Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentliche geändert haben. Das Bundesverwaltungsgericht ist bei der Auswahl der Quellen versucht, Berichte unterschiedliche Auftraggeber zu sichten, um sich ein möglichst ausgewogenes Bild der Situation zu den relevanten Fragestellungen machen zu können.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zuerkennung des Status des Asylberechtigten Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Vor dem Hintergrund der dieser Entscheidung zu Grunde gelegten Länderberichte und der plausiblen Ausführungen des Beschwerdeführers erscheint, das Vorbringen des Beschwerdeführers plausibel und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darstellen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine "stellvertretende" Inanspruchnahme also ein "Durchschlagen" der Verfolgung seiner Mutter auf ihn droht. Die Asylrelevanz der glaubhaft gemachten Verfolgung durch den Beschwerdeführer ist daher in der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie begründet. (vgl. VwGH 14.01.2003/ Zl. 2001/01/0508). Der Beschwerdeführer kann sohin auf Grund der Tat seiner Mutter, nämlich der Entziehung vor der traditionell gebotenen Zwangsehe, nicht mehr ohne Angst vor der Rache der Onkel in seine Heimatprovinz zurückkehren.Vor dem Hintergrund der dieser Entscheidung zu Grunde gelegten Länderberichte und der plausiblen Ausführungen des Beschwerdeführers erscheint, das Vorbringen des Beschwerdeführers plausibel und nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darstellen, dass ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine "stellvertretende" Inanspruchnahme also ein "Durchschlagen" der Verfolgung seiner Mutter auf ihn droht. Die Asylrelevanz der glaubhaft gemachten Verfolgung durch den Beschwerdeführer ist daher in der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie begründet. vergleiche VwGH 14.01.2003/ Zl. 2001/01/0508). Der Beschwerdeführer kann sohin auf Grund der Tat seiner Mutter, nämlich der Entziehung vor der traditionell gebotenen Zwangsehe, nicht mehr ohne Angst vor der Rache der Onkel in seine Heimatprovinz zurückkehren. Aufgrund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden. Der Beschwerdeführer legte glaubhaft dar, dass er aufgrund der patriarchalischen Einstellung seiner Onkel und der mit seiner Mutter angetretenen Flucht, vor der drohenden Zwangsverheiratung, von den Brüdern seines Vaters im Falle einer Rückkehr zur Verantwortung gezogen werden würde. Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügen würde, sich in Afghanistan in einer anderen Region niederzulassen. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere auch vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil § 11 AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Beschwerdeführer über die Möglichkeit verfügen würde, sich in Afghanistan in einer anderen Region niederzulassen. Eine abschließende Prüfung der innerstaatlichen Fluchtalternative kann jedoch insbesondere auch vor dem Hintergrund entfallen, dass die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Widerspruch zum gewährten subsidiären Schutz stehen würde, weil Paragraph 11, AsylG 2005 die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative nur erlaubt, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht gegeben sind vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016). Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte. Somit befindet sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb Afghanistans und ist im Hinblick auf diese Furcht nicht zumutbar, in dieses Land zurückzukehren. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Beschwerde ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde ist daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 stattzugeben und festzustellen, dass dem Beschwerdeführer kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 13.09.2015 , somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die §§ 2 Abs. 1 Z 15 und 3 Abs. 4 AsylG 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 ("Asyl auf Zeit") gemäß § 75 Abs. 24 leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz am 13.09.2015 , somit vor dem 15.11.2015 gestellt wurde, wodurch insbesondere die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15 und 3 Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, ("Asyl auf Zeit") gemäß Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. im konkreten Fall keine Anwendung finden. Zu B) Gem. § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Anspruch ist kurz zu begründen.Gem. Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Anspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W253.2133933.1.00