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{'item': 'W253 2139689-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2017 GeschäftszahlW253 2139689-1 SpruchW253 2139689-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Jörg Clemens BINDER als Einz

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 27.06.2016 ersuchte der Beschwerdeführer den damaligen Präsidenten des Rechnungshofs um diverse Auskünfte und beantragte im Falle einer Auskunftsverweigerung die bescheidmäßige Erledigung.
  2. Am 18.08.2016 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sie dem Auskunftsersuchen nicht nachkommen könne.
  3. Gegen diese Erledigung richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 15.09.2016, in welcher der Beschwerdeführer beantragt, den Bescheid vom 18.08.2016 aufzuheben. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass das Schreiben der Rechnungshofpräsidentin als Bescheid zu werten sei, da dieses seinen Antrag auf Auskunft endgültig inhaltlich erledige und die Rechnungshofpräsidentin verpflichtet gewesen sei, einen Bescheid zu erlassen. Zudem sei ihm das Schriftstück per Rsb-Brief zugestellt worden, was davon zeuge, dass auch der Rechnungshof davon ausgehen würde, dass es sich um einen Bescheid handle. Dem Bescheid fehle es insbesondere an einer konkreten Begründung. Zudem habe der Rechnungshof die für seine Entscheidung erforderliche Interessensabwägung und damit verbundenes Parteiengehör unterlassen. Gesetzliche Verschwiegenheitspflichten seien nicht erkennbar und habe die Präsidentin des Rechnungshofes das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Auskunftsverweigerung nicht beweisen können. Der Rechnungshof habe wissentlich einen mangelhaften Bescheid erlassen. Aus diesen Gründen sei die Auskunftsverweigerung willkürlich und damit verfassungswidrig. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Mit Schreiben vom 27.06.2016 ersuchte der Beschwerdeführer den damaligen Präsidenten des Rechnungshofs um diverse Auskünfte und beantragte im Falle einer Auskunftsverweigerung die bescheidmäßige Erledigung. Datiert mit 18.08.2016 richtete die Präsidentin des Rechnungshofs folgendes Schreiben, Geschäftszahl XXXX, an den Beschwerdeführer:Datiert mit 18.08.2016 richtete die Präsidentin des Rechnungshofs folgendes Schreiben, Geschäftszahl römisch 40 , an den Beschwerdeführer: "Sehr geehrter Herr XXXX,"Sehr geehrter Herr römisch 40 , der Rechnungshof teilt bezüglich Ihres Schreibens vom
  5. Juni 2016 betreffend Auskünfte nach dem Auskunftspflichtgesetz mit, dass Ihrem Begehren um Auskünfte aus rechtlichen Gründen (insbesondere wegen "anhängiger Verfahren" und Verschwiegenheitspflichten) nicht nachgekommen werden kann. Mit freundlichen Grüßen Für die Präsidentin Dr. Peter Zach F.d.R.d.A.: (Unterschrift)" Gegen dieses Schreiben richtet sich die gegenständliche Beschwerde.
  6. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den unzweifelhaften und insoweit nicht bestrittenen Tatsachen des vorliegenden Verfahrensakts der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichts.
  7. Rechtliche Beurteilung: § 58 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet wortwörtlich: "Inhalt und Form der Bescheide § 58.

(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2)Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3)Im Übrigen gilt auch für Bescheide § 18 Abs. 4."Paragraph 58, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet wortwörtlich: "Inhalt und Form der Bescheide Paragraph 58,
(1)Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
(2)Bescheide sind zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
(3)Im Übrigen gilt auch für Bescheide Paragraph 18, Absatz 4, § 3 des Auskunftspflichtgesetzes 1987 (APG) besagt, dass Auskünfte ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen sind. [...] Nach § 4 leg cit ist, wird eine Auskunft nicht erteilt, auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.Paragraph 3, des Auskunftspflichtgesetzes 1987 (APG) besagt, dass Auskünfte ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen nach Einlangen des Auskunftsbegehrens zu erteilen sind. [...] Nach Paragraph 4, leg cit ist, wird eine Auskunft nicht erteilt, auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. Zu A) Gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungs-gerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gegenstand dieser Bescheidbeschwerdeverfahren kann nur ein Bescheid sein (vgl. Verwaltungsgericht [VwGH] vom 01.09.2015, Ra 2015/03/0060). Insoweit ist zu klären, ob die vom Beschwerdeführer angefochtene Erledigung vom 18.08.2016 als Bescheid zu qualifizieren ist.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungs-gerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gegenstand dieser Bescheidbeschwerdeverfahren kann nur ein Bescheid sein vergleiche Verwaltungsgericht [VwGH] vom 01.09.2015, Ra 2015/03/0060). Insoweit ist zu klären, ob die vom Beschwerdeführer angefochtene Erledigung vom 18.08.2016 als Bescheid zu qualifizieren ist. Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in §§ 58 ff AVG; darunter ist insbesondere auch das Erfordernis genannt, dass jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen ist und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat.Die näheren Vorschriften, welche Bestandteile ein Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufzuweisen hat, finden sich in Paragraphen 58, ff AVG; darunter ist insbesondere auch das Erfordernis genannt, dass jeder Bescheid als solcher zu bezeichnen ist und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat. Ein Fehlen der Bescheidbezeichnung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid dann unerheblich, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält. Aus dem Spruch muss sich in diesem Fall eindeutig ergeben, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt ist aus der Form und Formulierung der behördlichen Erledigung abzuleiten. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, sowie Hinweise auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des § 58 Abs 1 AVG gewertet werden.Ein Fehlen der Bescheidbezeichnung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs für die Qualifikation einer Erledigung als Bescheid dann unerheblich, wenn eine an eine bestimmte Person gerichtete Erledigung die Bezeichnung der Behörde, den Spruch und die Unterschrift oder auch die Beglaubigung enthält. Aus dem Spruch muss sich in diesem Fall eindeutig ergeben, dass die Behörde normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt ist aus der Form und Formulierung der behördlichen Erledigung abzuleiten. Die Wiedergabe einer Rechtsansicht, von Tatsachen, sowie Hinweise auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinne des Paragraph 58, Absatz eins, AVG gewertet werden. In jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung (also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung) Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist somit die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Für die Beurteilung als Bescheid sind die objektiven Merkmale eines Schriftstückes maßgebend und nicht die subjektive Absicht der Behörde, von der das Schriftstück ausgegangen ist (vgl. zuletzt VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0007 sowie 01.09.2015, Ra 2015/03/0060, mwN). Nach Form und Inhalt der Erledigung muss für jedermann erkennbar sein, dass es sich um einen Bescheid handelt (vgl. VwGH vom 30.10.2015, Ra 2015/03/0051). An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, muss hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden (vgl. VwGH vom 23.11.2011, 2009/11/0022 mwN).In jedem Fall, in dem der Inhalt einer Erledigung (also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung) Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist somit die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell. Für die Beurteilung als Bescheid sind die objektiven Merkmale eines Schriftstückes maßgebend und nicht die subjektive Absicht der Behörde, von der das Schriftstück ausgegangen ist vergleiche zuletzt VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0007 sowie 01.09.2015, Ra 2015/03/0060, mwN). Nach Form und Inhalt der Erledigung muss für jedermann erkennbar sein, dass es sich um einen Bescheid handelt vergleiche VwGH vom 30.10.2015, Ra 2015/03/0051). An eine behördliche Erledigung, die nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist, muss hinsichtlich der Wertung als Bescheid nach ihrem Inhalt ein strenger Maßstab angelegt werden vergleiche VwGH vom 23.11.2011, 2009/11/0022 mwN). Vor dem dargelegten Hintergrund ist das Schreiben der Präsidentin des Rechnungshofes zu beurteilen. Dieses weist nicht die äußere Form eines Bescheides auf, da es weder als Bescheid bezeichnet noch in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung, welche überdies fehlt, gegliedert ist. Von zentraler Bedeutung für den Bescheidcharakter ist folglich, ob sich aus dem Wortlaut des angefochtenen Schriftstücks ableiten lässt, dass mit diesem eine normative, der Rechtskraft fähige Erledigung erfolgte. Das ist, wie nachstehend ausgeführt, zu verneinen: In der gewählten Formulierung kann kein verbindlicher, normativer Abspruch über das Auskunftsrecht des Beschwerdeführers und damit kein Bescheidspruch erblickt werden. Die enthaltene Wendung "... Ihrem Begehren um Auskünfte ... nicht nachgekommen werden kann" kann die Zweifel am fehlenden Bescheidcharakter nicht ausräumen, wenn diese Wendung im Gesamtzusammenhang mit dem Ausdruck "wird mitgeteilt" gesehen wird (vgl. ähnlich Verfassungsgerichtshof vom 25.09.2006, B948/05 mwN, wo in Briefform "mitgeteilt wird, dass Ihrem Antrag nicht entsprochen werden kann"). Darüber hinaus fehlt jegliche Bezugnahme auf Rechtsvorschriften (vgl. VwGH vom 28.04.2011, 2010/11/0224) und auch die Begründung ist nur kurz und stichwortartig formuliert.die Zweifel am fehlenden Bescheidcharakter nicht ausräumen, wenn diese Wendung im Gesamtzusammenhang mit dem Ausdruck "wird mitgeteilt" gesehen wird vergleiche ähnlich Verfassungsgerichtshof vom 25.09.2006, B948/05 mwN, wo in Briefform "mitgeteilt wird, dass Ihrem Antrag nicht entsprochen werden kann"). Darüber hinaus fehlt jegliche Bezugnahme auf Rechtsvorschriften vergleiche VwGH vom 28.04.2011, 2010/11/0224) und auch die Begründung ist nur kurz und stichwortartig formuliert. Bei Zweifeln über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu. Die gewählte Briefform und die verwendeten Höflichkeitsfloskeln, nämlich einer Anrede ("Sehr geehrter Herr ...") und Grußformel ("Mit freundlichen Grüßen"), sprechen ebenso nachdrücklich für eine Mitteilung (vgl. VwGH vom 23.11.2011, 2009/11/0022 mwN, 2010/11/0224, 28.04.2011).Bei Zweifeln über den Inhalt kommt auch der sonstigen Form der Erledigung entscheidende Bedeutung zu. Die gewählte Briefform und die verwendeten Höflichkeitsfloskeln, nämlich einer Anrede ("Sehr geehrter Herr ...") und Grußformel ("Mit freundlichen Grüßen"), sprechen ebenso nachdrücklich für eine Mitteilung vergleiche VwGH vom 23.11.2011, 2009/11/0022 mwN, 2010/11/0224, 28.04.2011). Die sprachliche Fassung und der aus ihr erkennbare Inhalt der Erledigung bieten im Gesamtbild folglich keine greifbare Grundlage für die Annahme, dass der Wille der Behörde darauf gerichtet war, über ein konkretes Rechtsverhältnis abzusprechen, somit darauf einen Bescheid zu erlassen. Daher fehlt es an der erforderlichen Eindeutigkeit des normativen Inhalts, sodass die Bescheidbezeichnung für den Bescheidcharakter essentiell wäre. Da diese nicht vorhanden ist, ist das gegenständliche Schreiben nicht als Bescheid zu qualifizieren. Vielmehr teilt die Behörde mit dem vorliegenden Schreiben ihre Rechtsansicht, es könnten aus den genannten rechtlichen Gründen keine Auskünfte gegeben werden, mit (vgl. VwGH vom 31.03.2012, 2011/16/0261). Daran vermag auch das im Vergleich schwache Indiz, dass die Zustellung des Schriftstücks mittels Rsb erfolgte, nichts zu ändern, da diese aus verschiedensten Gründen erfolgen kann (vgl. VwGH vom 01.09.2015, Ra 2015/03/0060, Bescheidqualität verneint, trotz Rsb-Zustellung).Daher fehlt es an der erforderlichen Eindeutigkeit des normativen Inhalts, sodass die Bescheidbezeichnung für den Bescheidcharakter essentiell wäre. Da diese nicht vorhanden ist, ist das gegenständliche Schreiben nicht als Bescheid zu qualifizieren. Vielmehr teilt die Behörde mit dem vorliegenden Schreiben ihre Rechtsansicht, es könnten aus den genannten rechtlichen Gründen keine Auskünfte gegeben werden, mit vergleiche VwGH vom 31.03.2012, 2011/16/0261). Daran vermag auch das im Vergleich schwache Indiz, dass die Zustellung des Schriftstücks mittels Rsb erfolgte, nichts zu ändern, da diese aus verschiedensten Gründen erfolgen kann vergleiche VwGH vom 01.09.2015, Ra 2015/03/0060, Bescheidqualität verneint, trotz Rsb-Zustellung). Ferner würde es im Ergebnis auch nichts ändern, wenn die Ausstellung eines Bescheids von der Behörde rechtswidrig verweigert worden wäre, da die Bescheidqualität einer strittigen Erledigung an den oben dargelegten Kriterien zu messen ist. Die Frage, ob überhaupt bescheidmäßig abzusprechen gewesen ist, spielt nämlich keine Rolle (vgl. VwGH vom 01.09.2015, Ra 2015/03/0060 sowie vom 30.04.2013, 2012/05/0110).Ferner würde es im Ergebnis auch nichts ändern, wenn die Ausstellung eines Bescheids von der Behörde rechtswidrig verweigert worden wäre, da die Bescheidqualität einer strittigen Erledigung an den oben dargelegten Kriterien zu messen ist. Die Frage, ob überhaupt bescheidmäßig abzusprechen gewesen ist, spielt nämlich keine Rolle vergleiche VwGH vom 01.09.2015, Ra 2015/03/0060 sowie vom 30.04.2013, 2012/05/0110). Im Übrigen ist es auch aus Rechtsschutzerwägungen (vgl. VwGH vom 2006/09/0216, 22.02.2007) nicht erforderlich, der gegenständlichen Erledigung bedingungslos Bescheidqualität zuzusprechen, um so die Möglichkeit einer Bescheidbeschwerde an ein Verwaltungsgericht zu eröffnen. Die Verfassung sieht für Verletzungen der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden das Rechtsschutzinstrument der Säumnisbeschwerde an ein Verwaltungsgericht vor, welcher auch im Lichte einer verfassungskonformen Interpretation insoweit nicht der Anwendungsraum genommen werden darf.Im Übrigen ist es auch aus Rechtsschutzerwägungen vergleiche VwGH vom 2006/09/0216, 22.02.2007) nicht erforderlich, der gegenständlichen Erledigung bedingungslos Bescheidqualität zuzusprechen, um so die Möglichkeit einer Bescheidbeschwerde an ein Verwaltungsgericht zu eröffnen. Die Verfassung sieht für Verletzungen der Entscheidungspflicht durch Verwaltungsbehörden das Rechtsschutzinstrument der Säumnisbeschwerde an ein Verwaltungsgericht vor, welcher auch im Lichte einer verfassungskonformen Interpretation insoweit nicht der Anwendungsraum genommen werden darf. Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Bescheidbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen. Aufgrund diesen Ergebnisses konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.Aufgrund diesen Ergebnisses konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere beruht die Entscheidung auf der zitierten, eintheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Bescheidqualifikation. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Insbesondere beruht die Entscheidung auf der zitierten, eintheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Bescheidqualifikation. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W253.2139689.1.00

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