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{'item': 'W260 2142260-1'}

Obsah (11)§ 40Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.02.2017 GeschäftszahlW260 2142260-1 SpruchW260 2142260-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN a

§ 40

, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK sowie den fachkundigen Laienrichter Herbert PICHLER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 13.10.2016, PN römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 08.08.2016 hat der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge "belangte Behörde" genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt. 1.
  2. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.09.2016 erstatteten Gutachten vom selben Tag, wurde ein Grad der Behinderung (in der Folge "GdB" genannt) in Höhe von 30 von Hundert (in der Folge "vH" genannt) festgestellt.1.
  3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, eingeholt. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.09.2016 erstatteten Gutachten vom selben Tag, wurde ein Grad der Behinderung (in der Folge "GdB" genannt) in Höhe von 30 von Hundert (in der Folge "vH" genannt) festgestellt. 1.
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 v

H festgestellt.1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH festgestellt. Dem Bescheid wurde das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie beigelegt.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen ohne Vorlage von Beweismitteln vorgebracht, dass mehrere Punkte aus dem Sachverständigengutachten nicht den tatsächlichen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers korrekt wiedergegeben würden. Der Beschwerdeführer habe sich bei der Erstuntersuchung gegenüber dem Sachverständigen in Anbetracht seiner Nervosität und Aufregung teilweise falsch bzw. missverständlich ausgedrückt. Er habe regelmäßig Schmerzen in der Hüfte und das nicht nur beim längeren Gehen. Er könne nicht problemlos länger gehen, schon gar nicht könne er auch nur annähernd langsam laufen oder schneller gehen. Die rezidivierenden Schweißdrüsenabszesse unter beiden Achseln seien für den Beschwerdeführer immer wieder sehr schmerzhaft entzündet und würden ihm bei der Arbeit sehr große Probleme machen. Der Beschwerdeführer leide seit 1992 unter Depressionen. Er habe viele Psychotherapien und Neurologen besucht und einen Krankenhausaufenthalt in Lainz hinter sich. Der Beschwerdeführer habe trotz der bereits jahrelangen Einnahme von Antidepressiva immer wieder massive Probleme in Stresssituationen, wie zum Beispiel bei der Arbeit oder in öffentlichen Verkehrsmitteln. Betreffend seine Sehleistung habe der Beschwerdeführer sehr wohl einen alten Befund nachgereicht, dieser sei aber scheinbar nicht mehr berücksichtigt worden. Er finde es seltsam, dass seine Akne und die daraus resultierenden Narben mit der oder denen er schon seit seiner Jugend leben müsse, vom Arzt angeführt worden seien, diese seien nicht der Grund seines Antrages gewesen, da ihn diese bei der Arbeit sicherlich nicht behindern würden.
  2. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 15.12.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.12.2016 eine Abfrage im Zentralen Melderegister (in der Folge "ZMR" genannt) durch, deren Ergebnis war, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger und aufrecht in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland. 1.
  5. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 30 vH. 1.2.
  6. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Guter Allgemeinzustand, guter Ernährungszustand. Kopf: Zähne: Teilprothese, Fernbrille, Ambliopie rechts mit Reduktion des Sehvermögens auf Fingerzeigen, sonst Sensorium frei, Zustand nach Tonsillektomie, Nervenaustrittspunkte unauffällig, Aknenarben im Gesicht. Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, Lymphknoten o.B.. Thorax: symmetrisch, Gynäkomastie, Aknenarben im Bereich des gesamten Dorsums. Herz: normal konfiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche. Lunge: vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, sonorer Klopfschall, Wirbelsäule: Halswirbelsäule frei beweglich, Kinn-Jugulum-Abstand 2cm, seichte linkskonvexe Kyphoskoliose der Brustwirbelsäule, Fingerbodenabstand 15 cm, thorakaler Schober 30/33cm, Ott: 10/14cm. Abdomen: weich, über Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach laparoskopischer Gallenblasenentfernung. Nierenlager: beidseits frei. Obere Extremität: frei beweglich, unter beiden Axillen narbige Veränderung im Rahmen einer Hyperdirosis, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff möglich. Untere Extremitäten: frei beweglich bis auf endlagige Flexionsstörung beider Hüftgelenke bei Zustand nach Hüftgelenksersatz beidseits, keine Beinlängendifferenz, keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur, Umfang des rechten Unterschenkels: 39cm (links 38,5cm), keine Ödeme, keine trophischen Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Babinski negativ, Zehen- und Fersengang möglich. Gesamtmobilität und Gangbild: unauffälliges Gangbild, keine Gehhilfe Status Psychicus: zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich. 1.2.
  7. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Pos. Nr. GdB % 1 Erblindung rechts wegen Schielschwachsichtigkeit bei normaler Sehleistung links 11.02.02 30 2 Zustand nach Hüftgelenksersatz beidseits Unterer Rahmensatz, da nur geringe Funktionsstörung 02.05.08 20 3 Zustand nach laparoskopischer Gallenblasenentfernung Unterer Rahmensatz, da bei klinisch unauffälligem Befund guter Ernährungszustand vorliegt gZ 07.06.01 10 4 Chronische axilläre Schweißdrüsenabszesse an beiden Achseln 01.01.01 10 5 Depressives Syndrom, Angststörung, Panikattacken Unterer Rahmensatz, da nur mildes Therapieerfordernis besteht 03.06.01 10 6 Leichte Form chronisch obstruktiver Atemwegserkrankung bei Nikotinabusus Unterer Rahmensatz, da bei derzeit klinisch unauffälligem Befund kein ständiges Therapieerfordernis besteht, jedoch befunddokumentiert 06.06.01 10 7 Geringgradiges chronisches oberes Cervicalsyndrom Unterer Rahmensatz, da milde Klinik 02.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Die führende Funktionsbeeinträchtigung Nr. 1) wird durch die weiteren Leiden unter Nr. 2) bis 7) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht. Der Zustand nach Akne vulgaris ohne ständiges Therapieerfordernis, sowie der Duodenalpolyp ohne therapeutische Konsequenz erreichen beide keinen Grad der Behinderung. 1.
  8. Der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist am 11.08.2016 bei der belangten Behörde eingelangt.
  9. Beweiswürdigung: Zu 1.
  10. und 1.3.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Die Feststellungen zum Wohnsitz bzw. dem gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers ergeben sich aus der am 30.12.2016 vom Bundesverwaltungsgericht durchgeführten ZMR Abfrage. Zu 1.2) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel: Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Der Gutachter Dr. XXXX setzte sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen sowie den durch den Beschwerdeführer vorgelegten Befunden entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.Das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Der Gutachter Dr. römisch 40 setzte sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen sowie den durch den Beschwerdeführer vorgelegten Befunden entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Das Sachverständigengutachten von Dr. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.Das Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wird der Zustand nach beidseitigem Hüftgelenksersatz im Gutachten unter der laufenden Nummer 2 ausreichend berücksichtigt. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe regelmäßig - nicht nur bei längerem Gehen - Schmerzen in der Hüfte und könne keine längeren Strecken ohne Probleme gehen bzw. sei es ihm unmöglich zu laufen oder schneller zu gehen, stellt der Sachverständige in der ausführlichen Statuserhebung eine freie Beweglichkeit bis auf eine endlagige Flexionsstörung beider Hüftgelenke fest. Aufgrund dieser nur in geringer Form nachweisbaren Funktionsstörung erfolgt die Einstufung des Leidens "Zustand nach Hüftgelenksersatz beidseits" im Sachverständigengutachten Dr. XXXX nachvollziehbar entsprechend der Anlage der Einschätzungsverordnung mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.08 (Funktionseinschränkung der Hüftgelenke geringen Grades beidseitig) und einem Grad der Behinderung von 20 vH. Das Gangbild des Beschwerdeführers wird als unauffällig beschrieben, eine Gehhilfe wird nicht benötigt. Die im Rahmen der Anamneseerhebung seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten "Schmerzen im linken Hüftgelenk, insbesondere bei längerem Gehen" werden vom Sachverständigen Dr. XXXX bei der Einschätzung berücksichtigt und widersprechen nicht dem Vorbringen in der Beschwerde. Die Wahl der Formulierung "insbesondere" umfasst naturgemäß ein Schmerzempfinden vor allem bei der beschriebenen Bewegung, jedoch auch in anderen Situationen als dem Gehen längerer Strecken.Entgegen dem Beschwerdevorbringen wird der Zustand nach beidseitigem Hüftgelenksersatz im Gutachten unter der laufenden Nummer 2 ausreichend berücksichtigt. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe regelmäßig - nicht nur bei längerem Gehen - Schmerzen in der Hüfte und könne keine längeren Strecken ohne Probleme gehen bzw. sei es ihm unmöglich zu laufen oder schneller zu gehen, stellt der Sachverständige in der ausführlichen Statuserhebung eine freie Beweglichkeit bis auf eine endlagige Flexionsstörung beider Hüftgelenke fest. Aufgrund dieser nur in geringer Form nachweisbaren Funktionsstörung erfolgt die Einstufung des Leidens "Zustand nach Hüftgelenksersatz beidseits" im Sachverständigengutachten Dr. römisch 40 nachvollziehbar entsprechend der Anlage der Einschätzungsverordnung mit dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 02.05.08 (Funktionseinschränkung der Hüftgelenke geringen Grades beidseitig) und einem Grad der Behinderung von 20 vH. Das Gangbild des Beschwerdeführers wird als unauffällig beschrieben, eine Gehhilfe wird nicht benötigt. Die im Rahmen der Anamneseerhebung seitens des Beschwerdeführers vorgebrachten "Schmerzen im linken Hüftgelenk, insbesondere bei längerem Gehen" werden vom Sachverständigen Dr. römisch 40 bei der Einschätzung berücksichtigt und widersprechen nicht dem Vorbringen in der Beschwerde. Die Wahl der Formulierung "insbesondere" umfasst naturgemäß ein Schmerzempfinden vor allem bei der beschriebenen Bewegung, jedoch auch in anderen Situationen als dem Gehen längerer Strecken. Die rezidivierenden Schweißdrüsenabszesse unter beiden Achseln werden im Gutachten unter der laufenden Nummer 4 ebenfalls im Sachverständigengutachten Dr. XXXX berücksichtigt und mit der Positionsnummer 01.01.01 (Entzündliche, exanthematische, toxische, allergische, infektiöse, immunologische bzw. autoimmunologische, nicht entzündliche Erkrankungen und gutartige Neubildungen der Haut, sichtbarer Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde; Narben, Fehlbildungen und Pigmentstörungen - Leichte Formen) und einem Grad der Behinderung von 10 vH eingestuft. Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, diese Abszesse seien immer wieder sehr schmerzhaft und würden bei der Arbeit sehr große Probleme verursachen, so konnten diese dargestellten und subjektiv empfundenen Leidenszustände im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.09.2016 in dem von ihm dargestellten Ausmaß nicht objektiviert werden. Der Beschwerdeführer legte auch im Rahmen der Beschwerde dazu keine medizinischen Befunde vor. Aufgrund der vorliegenden Befunde und des Ergebnisses der persönlichen Untersuchung liegen daher keine Anhaltspunkte vor, die eine Einschätzung des Leidens mit einem höheren Grad der Behinderung begründen würden.Die rezidivierenden Schweißdrüsenabszesse unter beiden Achseln werden im Gutachten unter der laufenden Nummer 4 ebenfalls im Sachverständigengutachten Dr. römisch 40 berücksichtigt und mit der Positionsnummer 01.01.01 (Entzündliche, exanthematische, toxische, allergische, infektiöse, immunologische bzw. autoimmunologische, nicht entzündliche Erkrankungen und gutartige Neubildungen der Haut, sichtbarer Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde; Narben, Fehlbildungen und Pigmentstörungen - Leichte Formen) und einem Grad der Behinderung von 10 vH eingestuft. Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, diese Abszesse seien immer wieder sehr schmerzhaft und würden bei der Arbeit sehr große Probleme verursachen, so konnten diese dargestellten und subjektiv empfundenen Leidenszustände im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 21.09.2016 in dem von ihm dargestellten Ausmaß nicht objektiviert werden. Der Beschwerdeführer legte auch im Rahmen der Beschwerde dazu keine medizinischen Befunde vor. Aufgrund der vorliegenden Befunde und des Ergebnisses der persönlichen Untersuchung liegen daher keine Anhaltspunkte vor, die eine Einschätzung des Leidens mit einem höheren Grad der Behinderung begründen würden. Die psychischen Leiden betreffend Depressionen, Angststörung und Panikattacken werden im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX unter der laufenden Nummer 5 berücksichtigt. Die Einschätzung mit einem Grad der Behinderung von 10 vH und dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 wird schlüssig mit dem milden Therapieerfordernis begründet. Das Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit viele Therapien und Neurologen besucht habe und sogar stationär behandelt worden sei, widerspricht dieser Einschätzung nicht, da das Leiden zum Untersuchungszeitpunkt zu beurteilen ist, und der Beschwerdeführer eine aktuell stattfindende Behandlung nicht behauptet. Er legte auch bezüglich des psychischen Leidens keine Befunde vor, die ein aktuell höheres Funktionsdefizit beschreiben würden, als gutachterlich festgestellt wird.Die psychischen Leiden betreffend Depressionen, Angststörung und Panikattacken werden im Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 unter der laufenden Nummer 5 berücksichtigt. Die Einschätzung mit einem Grad der Behinderung von 10 vH und dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.06.01 wird schlüssig mit dem milden Therapieerfordernis begründet. Das Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit viele Therapien und Neurologen besucht habe und sogar stationär behandelt worden sei, widerspricht dieser Einschätzung nicht, da das Leiden zum Untersuchungszeitpunkt zu beurteilen ist, und der Beschwerdeführer eine aktuell stattfindende Behandlung nicht behauptet. Er legte auch bezüglich des psychischen Leidens keine Befunde vor, die ein aktuell höheres Funktionsdefizit beschreiben würden, als gutachterlich festgestellt wird. Die Richtigkeit und Höhe der Einschätzung des Augenleidens wird seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet, in der Beschwerde wird lediglich vorgebracht, ein angeblich mangelnder Befund sei im Verfahren in Vorlage gebracht worden. Die bei Antragsstellung vorgelegten entsprechenden Befunde dokumentieren jedoch unter der übereinstimmend eine Erblindung des rechten Auges, weshalb dieses Leiden im Sachverständigengutachten von Dr. XXXX entsprechend der Positionsnummer 11.02.02 (Erblindung oder Verlust eines Auges bei komplikationsloser Prothetischer Versorgung) eingestuft wird.Die Richtigkeit und Höhe der Einschätzung des Augenleidens wird seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet, in der Beschwerde wird lediglich vorgebracht, ein angeblich mangelnder Befund sei im Verfahren in Vorlage gebracht worden. Die bei Antragsstellung vorgelegten entsprechenden Befunde dokumentieren jedoch unter der übereinstimmend eine Erblindung des rechten Auges, weshalb dieses Leiden im Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 entsprechend der Positionsnummer 11.02.02 (Erblindung oder Verlust eines Auges bei komplikationsloser Prothetischer Versorgung) eingestuft wird. Insoweit sich der Beschwerdeführer schließlich über die Erwähnung seiner Akne im Gutachten verwundert zeigt, ist festzuhalten, dass sämtliche in den vorgelegten Befunden festgestellten Diagnosen – darunter auch Akne – vom Sachverständigen berücksichtigt werden. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit hält der Gutachter Dr. XXXX richtigerweise die Nichteinschätzung dieser in den vorgelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigung fest und führt begründend aus, dass ohne ständiges Therapieerfordernis der Zustand nach Akne vulgaris keinen Grad der Behinderung erreicht.Insoweit sich der Beschwerdeführer schließlich über die Erwähnung seiner Akne im Gutachten verwundert zeigt, ist festzuhalten, dass sämtliche in den vorgelegten Befunden festgestellten Diagnosen – darunter auch Akne – vom Sachverständigen berücksichtigt werden. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit hält der Gutachter Dr. römisch 40 richtigerweise die Nichteinschätzung dieser in den vorgelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigung fest und führt begründend aus, dass ohne ständiges Therapieerfordernis der Zustand nach Akne vulgaris keinen Grad der Behinderung erreicht. Das Beschwerdevorbringen ist sohin nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH vorliegt, zu entkräften. Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens Dr. XXXX vom 21.09.
  11. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens Dr. römisch 40 vom 21.09.
  12. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  13. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)

  1. Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  2. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  4. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  5. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  7. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
  8. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  9. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  10. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: – Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). – Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG) § 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit
  6. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)Paragraph eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 55, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, treten mit
  7. September 2010 in Kraft. (Paragraph 54, Absatz 12, BBG auszugsweise) Da der gegenständliche Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses am 08.08.2016 gestellt wurde, war der Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung zu beurteilen. Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: "Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.

(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn -Strichaufzählung sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, -Strichaufzählung zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. ..." Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Das führende Leiden 1 des Beschwerdeführers ist entsprechend dem Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 21.09.2016 eine Erblindung rechts wegen Schielschwachsichtigkeit bei normaler Sehleistung links. Nach der Einschätzungsverordnung wird eine derartige Funktionsbeeinträchtigung nach der Positionsnummer 11.02.02 "Erblindung oder Verlust eines Auges bei komplikationsloser Prothetischer Versorgung" mit einem Grad der Behinderung von 30 vH bewertet. Komplikationen, welche die Heranziehung der Position 11.02.03 rechtfertigen, wurden weder behauptet noch belegt. Das Leiden 2 des Beschwerdeführers ist laut dem genannten und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverständigengutachten ein Zustand nach Hüftgelenksersatz beidseits. Vor dem Hintergrund der Untersuchungsergebnisse und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde wird eine derartige Funktionsbeeinträchtigung

der Positionsnummer 02.05.08 "Hüftgelenke – Funktionseinschränkung geringen Grades beidseitig" bewertet. Im Rahmen der durchgeführten Untersuchung ist nur eine geringe Funktionsstörung der Hüftgelenke nachweisbar, weshalb in diesem Fall der untere Rahmensatz dieser Position mit einem Grad der Behinderung von 20 vH heranzuziehen ist. Der Untersuchungsbefund zeigt frei beweglich untere Extremitäten bis auf eine endlagige Flexionsstörung beider Hüftgelenke, das Gangbild des Beschwerdeführers ist unauffällig, er benötigt keine Gehhilfe. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schmerzen sind in der Einschätzung des Leidens mitberücksichtigt. Das Leiden 3 des Beschwerdeführers ist der Zustand nach seiner laparoskopischen Gallenblasenentfernung und wurde als weiteres Leiden vom Sachverständigen als gleichzuhaltender Zustand der Positionsnummer 07.06.01 "Funktionelle Störungen der Gallenwege" subsumiert und ist aufgrund des klinisch unauffälligen Befundes und des guten Ernährungszustandes des Beschwerdeführers mit dem unteren Rahmensatz und einem Grad der Behinderung von 10 vH eingestuft. Als Leiden 4 sind laut dem genannten Sachverständigengutachten chronische axilläre Schweißdrüsenabszesse an beiden Achseln diagnostiziert, welche nach der Positionsnummer 01.01.01 "Entzündliche, exanthematische, toxische, allergische, infektiöse, immunologische bzw. autoimmunologische, nicht entzündliche Erkrankungen und gutartige Neubildungen der Haut, sichtbarer Schleimhäute und der Hautanhangsgebilde; Narben, Fehlbildungen und Pigmentstörungen - Leichte Formen" mit einem Grad der Behinderung von 10 vH zu bewerten sind. Aufgrund des dokumentierten Untersuchungsergebnisses bestehen unter beiden Axillen narbige Veränderungen. Es liegen keine objektivierbaren anderslautenden Befunde vor, die eine höhere Einschätzung des Leidens bedingen. Entsprechend des Sachverständigengutachtens wird als Leiden 5 ein depressives Syndrom, Angststörung sowie Panikattacken diagnostiziert und nach der Einschätzungsverordnung mit der Positionsnummer 03.06.01 "Depressive Störung – Dysthymie – leichten Grades" und einem Grad der Behinderung von 10 vH bewertet. Das Leiden wird laut Anamnese medikamentös behandelt, jedoch steht der Beschwerdeführer aktuell nicht in Psychotherapie oder in stationärer Behandlung einer Fachabteilung. Die Stimmungslage des Beschwerdeführers hat sich in der persönlichen Untersuchung als ausgeglichen dargestellt. Unter Berücksichtigung der im Gutachten dokumentierten Untersuchungsergebnisse und der vorgelegten Befunde wird dieser Leidenszustand daher aufgrund des nur milden Therapieerfordernisses entsprechend dem unteren Rahmensatz der genannten Position mit einem Grad der Behinderung von 10 vH festgesetzt. Das Leiden 6 des Beschwerdeführers ist entsprechend dem genannten Sachverständigengutachten eine chronisch obstruktive Atemwegserkrankung bei Nikotinabusus. Vor dem Hintergrund der Untersuchungsergebnisse und der vorgelegten Befunde wird diese Funktionseinschränkung

der Positionsnummer 06.06.01 "Chronisch obstruktives Lungenerkrankung (COPD) – Leichte Form COPD I" bewertet. Es kommt der untere Rahmensatz dieser Position mit einem Grad der Behinderung von 10 vH zur Anwendung, weil sich der derzeitige klinische Befund – im Rahmen der Lungenuntersuchung wurde ein vesikuläres Atemgeräusch, gut verschiebliche Basen und ein sonorer Klopfschall festgehalten – zwar unauffällig darstellt, ein solches Leiden jedoch in den vorgelegten medizinischen Unterlagen befunddokumentiert ist. Das Leiden 7 ist laut dem der gegenständlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverständigengutachten ein chronisches oberes Cervicalsyndrom. Nach der Einschätzungsverordnung wird eine derartige Funktionsbeeinträchtigung

der Positionsnummer 02.01.01 "Wirbelsäule – Funktionseinschränkungen geringen Grades" bewertet. Der Rahmensatz dieser Position mit einem Grad der Behinderung von 10 vH wird herangezogen, da der klinische Status des Beschwerdeführers – "Halswirbelsäule frei beweglich, Kinn-Jugulum-Abstand 2cm, seichte linkskonvexe Kyphoskoliose der Brustwirbelsäule, Fingerbodenabstand 15 cm, thorakaler Schober 30/33cm, Ott: 10/14cm" eine milde Klinik des Leidens dokumentiert. Wie unter Punkt II.

  1. bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 30 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche.Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. bereits ausgeführt ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass der in Höhe von 30 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40Abs.

1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt und es war spruchgemäß zu entscheiden.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, nicht erfüllt und es war spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist aber auch darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.

  1. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  2. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  3. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)
  4. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Im gegenständlichen Fall wurde der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des seitens der belangten Behörde eingeholten nicht substantiiert bestrittenen allgemeinärztlichen Sachverständigengutachtens geklärt. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeieinträchtigung. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2017:W260.2142260.1.00

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